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BPatG Beschluss vom 07.07.2021 – 19 W (pat) 24/20

19. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:070721B19Wpat24.20.0

Zitiert 3 Entscheidungen 6 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

19 W (pat) 24/20 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 103 62 427.9

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

7. Juli 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Kleinschmidt, des

Richters Dipl.-Ing. J. Müller, der Richterin Uhlmann sowie des Richters Dipl.-Ing.

Matter beschlossen:

Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.

ECLI:DE:BPatG:2021:070721B19Wpat24.20.0

G r ü n d e

I.

Die Patentanmeldung mit dem Aktenzeichen 103 62 427.9 und der Bezeichnung

„Verfahren zur Herstellung einer Statorkernbaugruppe für einen Kraftfahrzeug-

Wechselstromgenerator“

ist am 30. November 2018 durch Teilung aus der

Patentanmeldung 103 59 863.4

(Stammanmeldung) hervorgegangen. Die

Stammanmeldung hat den Anmeldetag 18. Dezember 2003 und nimmt die Priorität

der US-Anmeldung 10/324319 vom 19. Dezember 2002 in Anspruch. Mit dem in der

Beschwerdesache 19 W (pat) 74/17 am 26. September 2018 verkündeten

Beschluss hat der Senat die Beschwerde der Anmelderin gegen den die

Stammanmeldung zurückweisenden Beschluss des Deutschen Patent- und

Markenamts zurückgewiesen. Mit Beschluss vom 4. Juli 2019 (19 W (pat) 28/19)

hat der Senat das Verfahren über die Teilanmeldung 103 62 427.9 an das Deutsche

Patent- und Markenamt (DPMA) verwiesen.

Das DPMA – Prüfungsstelle für Klasse H 02 K – hat die Anmeldung durch am Ende

der Anhörung vom 5. Februar 2020 verkündeten Beschluss zurückgewiesen. In der

schriftlichen Begründung vom 18. Februar 2020 ist sinngemäß ausgeführt, der

damalige Hauptantrag sowie die Hilfsanträge 2 und 3 seien unzulässig, da ihre

Gegenstände über den

Inhalt der Stammanmeldung hinausgingen. Der

Gegenstand des damaligen Hilfsantrags 1 beruhe nicht auf einer erfinderischen

Tätigkeit; darüber hinaus sei auch der Hilfsantrag 1 unzulässig.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 25. März 2020 beim DPMA

eingegangene Beschwerde der Anmelderin.

Mit der Beschwerdebegründung vom 14. Dezember 2020 beantragt sie sinngemäß,

-

-

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H 02 K des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 5. Februar 2020 aufzuheben und ein

Patent gemäß Hauptantrag vom 14. Dezember 2020 zu erteilen,

hilfsweise ein Patent gemäß einem der Hilfsanträge 1 bis 4 vom

14.12.2020 zu erteilen.

Den zunächst hilfsweise gestellten Antrag auf mündliche Verhandlung hat die

Anmelderin mit Schriftsatz vom 28. Juni 2021 zurückgezogen und zugleich um

Entscheidung der Sache im schriftlichen Verfahren gebeten.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:

1. Verfahren zur Bildung von Wicklungen

für einen Automobil-

Wechselstromgenerator des Typs, der eine Läuferbaugruppe und eine

Statorbaugruppe (38) aufweist, wobei die Statorbaugruppe (38) von

dem Typ ist, der mindestens eine Phase aufweist und einen

ringförmigen Kern (40) aufweist, der einen Außendurchmesser (42),

einen Innendurchmesser (44) und eine Anzahl von radial vorragenden

Wicklungsnuten (46) definiert, die sich zum Innendurchmesser (44)

hin öffnen, aber kurz vor dem Außendurchmesser (42) enden, wobei

das Verfahren umfasst:

a. Bilden der Wicklungen außerhalb des Kerns (40), wobei die

Wicklungen zumindest einen ersten Wicklungsabschnitt (52b,

52c) und einen zweiten Wicklungsabschnitt (54b, 54c)

umfassen, wobei jeder von dem ersten Wicklungsabschnitt

(52b, 52c) und dem zweiten Wicklungsabschnitt (54b, 54c)

gerade Abschnitte (58) umfasst, die durch Endschleifen (60a,

60b) verbunden sind, wobei

jeder von dem ersten

Wicklungsabschnitt (52b, 52c) und dem zweiten Wicklungsabschnitt (54b, 54c) eine zu der Anzahl von Wicklungsnuten

(46) gleiche Anzahl von geraden Abschnitten (58) umfasst, und

wobei eine axiale Höhe der Endschleifenabschnitte (60a), die

an den geraden Abschnitten (58) im ersten Wicklungsabschnitt

(52b, 52c) vorbei verlaufen, größer als eine axiale Höhe der

Endschleifenabschnitte

(60b)

ist, die an den geraden

Abschnitten (58) im zweiten Wicklungsabschnitt (54b, 54c)

vorbei verlaufen; und

b. Aufsetzen des ersten Wicklungsabschnitts (52b, 52c) und des

zweiten Wicklungsabschnitts (54b, 54c) auf den ringförmigen

Kern (40), derart, dass jeder der geraden Abschnitte (58) in

einer der radial vorragenden Wicklungsnuten (46) angeordnet

ist, und jeder der Endschleifenabschnitte (60a, 60b) in

Umfangsrichtung verläuft, um zwei der geraden Abschnitte (58)

zu verbinden, wobei die axiale Höhe (65b, 76, 80a) der

Endschleifenabschnitte (60a, 60b)

im ersten Wicklungsabschnitt (52) nach dem Aufsetzen des ersten Wicklungsabschnitts (52b, 52c) auf den ringförmigen Kern (40) verringert

ist.

Der nebengeordnete Patentanspruch 12 nach Hauptantrag lautet:

12. Verfahren zur Bildung von Wicklungen

für einen Automobil-

Wechselstromgenerator des Typs, der eine Läuferbaugruppe und eine

Statorbaugruppe (38) aufweist, wobei die Statorbaugruppe (38) von

dem Typ ist, der mindestens eine Phase aufweist und einen

ringförmigen Kern (40) aufweist, der einen Außendurchmesser (42),

einen Innendurchmesser (44) und eine Anzahl von radial vorragenden

Wicklungsnuten (46) definiert, die sich zum Innendurchmesser (44)

hin öffnen, aber kurz vor dem Außendurchmesser (42) enden, wobei

das Verfahren umfasst:

a. Bilden der Wicklungen außerhalb des Kerns (40), wobei die

Wicklungen zumindest einen ersten Wicklungsabschnitt (52a)

und einen zweiten Wicklungsabschnitt (54a) umfassen, wobei

jeder von dem ersten Wicklungsabschnitt (52a) und dem

zweiten Wicklungsabschnitt (54a) gerade Abschnitte (58)

umfasst, die durch Endschleifen (60; 60b, 60a) verbunden sind,

wobei jeder von dem ersten Wicklungsabschnitt (52a) und dem

zweiten Wicklungsabschnitt (54a) eine zu der Anzahl von

Wicklungsnuten (46) gleiche Anzahl von geraden Abschnitten

(58) umfasst, und wobei eine axiale Höhe der Endschleifenabschnitte (60), die an den geraden Abschnitten (58) im ersten

Wicklungsabschnitt (52a) vorbei verlaufen, gleich einer axialen

Höhe der Endschleifenabschnitte (60) ist, die an den geraden

Abschnitten (58) im zweiten Wicklungsabschnitt (54a) vorbei

verlaufen; und

b. Aufsetzen des ersten Wicklungsabschnitts (52a) und des

zweiten Wicklungsabschnitts (54a) auf den ringförmigen Kern

(40), derart, dass jeder der geraden Abschnitte (58) in einer der

radial vorragen-den Wicklungsnuten (46) angeordnet ist, und

jeder der Endschleifenabschnitte

(60; 60b, 60a)

in

Umfangsrichtung verläuft, um zwei der geraden Abschnitte (58)

zu verbinden, wobei die axiale Höhe der Endschleifenabschnitte (60) im ersten Wicklungsabschnitt (52a) derart

verändert wird, dass eine resultierende axiale Höhe (72a; 65b)

der Endschleifenabschnitte (60b) des ersten Wicklungsabschnitts (52) sich im Wesentlichen von einer resultierenden

axialen Höhe (72b; 65a) der Endschleifenabschnitte (60a) des

zweiten Wicklungsabschnitts (54) nach dem Aufsetzen des

ersten Wicklungsabschnitts (52a; 52) auf den ringförmigen Kern

(40) unterscheidet.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 lautet:

1. Verfahren zur Bildung von Wicklungen

für einen Automobil-

Wechselstromgenerator des Typs, der eine Läuferbaugruppe und eine

Statorbaugruppe (38) aufweist, wobei die Statorbaugruppe (38) von

dem Typ ist, der mindestens eine Phase aufweist und einen

ringförmigen Kern (40) aufweist, der einen Außendurchmesser (42),

einen Innendurchmesser (44) und eine Anzahl von radial vorragenden

Wicklungsnuten (46) definiert, die sich zum Innendurchmesser (44)

hin öffnen, aber kurz vor dem Außendurchmesser (42) enden, wobei

das Verfahren umfasst:

a. Bilden der Wicklungen vor einer Verflechtung innerhalb des

Kerns (40), wobei die Wicklungen zumindest einen ersten

Wicklungsabschnitt

(52b,

52c)

und

einen

zweiten

Wicklungsabschnitt (54b, 54c) umfassen, wobei jeder von dem

ersten Wicklungsabschnitt (52b, 52c) und dem zweiten

Wicklungsabschnitt (54b, 54c) gerade Abschnitte (58) umfasst,

die durch Endschleifen (60a, 60b) verbunden sind, wobei jeder

von dem ersten Wicklungsabschnitt (52b, 52c) und dem

zweiten Wicklungsabschnitt (54b, 54c) eine zu der Anzahl von

Wicklungsnuten (46) gleiche Anzahl von geraden Abschnitten

(58) umfasst, und wobei eine axiale Höhe der Endschleifenabschnitte (60a), die an den geraden Abschnitten (58) im ersten

Wicklungsabschnitt (52b, 52c) vorbei verlaufen, größer als eine

axiale Höhe der Endschleifenabschnitte (60b) ist, die an den

geraden Abschnitten (58) im zweiten Wicklungsabschnitt (54b,

54c) vorbei verlaufen; und

b. Verflechten des ersten Wicklungsabschnitts (52b, 52c) und des

zweiten Wicklungsabschnitts

(54b, 54c)

innerhalb des

ringförmigen Kerns (40), derart, dass jeder der geraden

Abschnitte (58) in einer der radial vorragenden Wicklungsnuten

(46) angeordnet ist, und jeder der Endschleifenabschnitte (60a,

60b) in Umfangsrichtung verläuft, um zwei der geraden

Abschnitte (58) zu verbinden, wobei die axiale Höhe (65b, 76,

80a) der Endschleifenabschnitte

(60a, 60b)

im ersten

Wicklungsabschnitt (52) nach dem Verflechten des ersten

Wicklungsabschnitts (52b, 52c) innerhalb des ringförmigen

Kerns (40) verringert ist.

Der nebengeordnete Patentanspruch 8 nach Hilfsantrag 1 lautet:

8. Verfahren zur Bildung von Wicklungen

für einen Automobil-

Wechselstromgenerator des Typs, der eine Läuferbaugruppe und eine

Statorbaugruppe (38) aufweist, wobei die Statorbaugruppe (38) von

dem Typ ist, der mindestens eine Phase aufweist und einen

ringförmigen Kern (40) aufweist, der einen Außendurchmesser (42),

einen Innendurchmesser (44) und eine Anzahl von radial vorragenden

Wicklungsnuten (46) definiert, die sich zum Innendurchmesser (44)

hin öffnen, aber kurz vor dem Außendurchmesser (42) enden, wobei

das Verfahren umfasst:

a. Bilden der Wicklungen vor einer Verflechtung innerhalb des

Kerns (40), wobei die Wicklungen zumindest einen ersten

Wicklungsabschnitt (52a) und einen zweiten Wicklungsabschnitt (54a) umfassen, wobei jeder von dem ersten

Wicklungsabschnitt (52a) und dem zweiten Wicklungsabschnitt

(54a) gerade Abschnitte (58) umfasst, die durch Endschleifen

(60; 60b, 60a) verbunden sind, wobei jeder von dem ersten

Wicklungsabschnitt (52a) und dem zweiten Wicklungsabschnitt

(54a) eine zu der Anzahl von Wicklungsnuten (46) gleiche

Anzahl von geraden Abschnitten (58) umfasst, und wobei eine

axiale Höhe der Endschleifenabschnitte (60), die an den

geraden Abschnitten (58) im ersten Wicklungsabschnitt (52a)

vorbei verlaufen, gleich einer axialen Höhe der Endschleifenabschnitte (60) ist, die an den geraden Abschnitten (58) im

zweiten Wicklungsabschnitt (54a) vorbei verlaufen; und

b. Verflechten des ersten Wicklungsabschnitts (52a) und des

zweiten Wicklungsabschnitts (54a) innerhalb des ringförmigen

Kerns (40), derart, dass jeder der geraden Abschnitte (58) in

einer der radial vorragen-den Wicklungsnuten (46) angeordnet

ist, und jeder der Endschleifenabschnitte (60; 60b, 60a) in

Umfangsrichtung verläuft, um zwei der geraden Abschnitte (58)

zu verbinden, wobei die axiale Höhe der Endschleifenabschnitte (60) im ersten Wicklungsabschnitt (52a) derart

verändert wird, dass eine resultierende axiale Höhe (72a; 65b)

der Endschleifenabschnitte (60b) des ersten Wicklungsabschnitts (52) sich im Wesentlichen von einer resultierenden

axialen Höhe (72b; 65a) der Endschleifenabschnitte (60a) des

zweiten Wicklungsabschnitts (54) nach dem Verflechten des

ersten Wicklungsabschnitts

(52a; 52)

innerhalb des

ringförmigen Kerns (40) unterscheidet.

Die Patentansprüche 1 und 2 gemäß Hilfsantrag 2 unterscheiden sich nicht von

den Patentansprüchen 1 und 12 nach Hauptantrag.

Die Patentansprüche 1 und 2 gemäß Hilfsantrag 3 unterscheiden sich nicht von

den Patentansprüchen 1 und 8 nach Hilfsantrag 1.

Der (einzige) Patentanspruch gemäß Hilfsantrag 4 lautet:

1. Statorkernbaugruppe

(38)

für

einen

Kraftfahrzeug-

Wechselstromgenerator mit einer Läuferbaugruppe und einer

Statorbaugruppe, wobei die Statorbaugruppe mindestens eine Phase

und einen ringförmigen Kern (40) hat, der einen Außenumfang (42),

einen Innenumfang (44) und eine Vielzahl von sich in Radialrichtung

erstreckenden Wicklungsnuten (46) hat, wobei sich die Nuten (46)

zum Innenumfang (44) hin öffnen, aber kurz vor dem Außenumfang

(42) enden, wobei die Statorkernbaugruppe folgendes aufweist:

a. einen ersten durchgehenden elektrischen Leiter (48),

b. eine Vielzahl N von Leiterlagen, wobei jede Lage (52, 54, 56)

durch einen im Wesentlichen vollständigen Umlauf des Leiters

(48) entlang des Umfangs des Statorkerns (40) gebildet wird,

c. wobei der Leiter (48):

i.

eine Vielzahl von geraden Abschnitten (58) aufweist, die

sich innerhalb von vorbestimmten Wicklungsnuten (46)

befinden, und

ii. eine Vielzahl von Endschleifenabschnitten (60) aufweist,

die sich entlang des Umfangs erstrecken, um zwei gerade

Abschnitte (58) miteinander zu verbinden,

wobei zwei durchgehende elektrische Leiter (48, 50) vorgesehen sind,

wobei der erste Leiter (48) als A-Leiter und der zweite Leiter (50) als

B-Leiter bezeichnet wird und wobei der A- und der B-Leiter entlang

des gesamten Umfangs des Statorkerns

(40)

innerhalb der

Wicklungsnuten (46) in Kaskaden angeordnet sind,

wobei die Endschleifenabschnitte (60) in allen N Lagen die gleiche

Länge (64) haben, und

wobei die Endschleifenabschnitte (60) des Leiters (48) eine

haarnadelförmige Krümmung haben, die einen Innenwinkel (66a, 66b)

umschließt.

Im Prüfungsverfahren vor dem DPMA wurde folgende Druckschriften genannt:

E1

E2

E3

DE 199 22 794 A1

EP 1 179 880 A2

EP 1 117 172 A2

EP 1 128 527 A1

DE 697 04 773 T2

US 2002 / 0 117 928 A1

US 2003 / 0 137 205 A1 (nachveröffentlicht)

US 2003 / 0 137 204 A1 (nachveröffentlicht)

RICHTER, R.: Lehrbuch der Wicklungen elektrischer Maschinen. Verlag G. Braun, Karlsruhe, 1952, Seiten 4, 5

HEILES, F.: Wicklungen elektrischer Maschinen und ihre Herstellung, Springer Verlag, Berlin, u. a., zweite Auflage 1953, Seiten 19 bis 23

SEQUENZ, H.: Die Wicklungen elektrischer Maschinen, Erster Band: Wechselstrom-Ankerwicklungen. Springer- Verlag, Wien, 1950, Seiten 285 bis 312

US 2002 / 0 047 449 A1

US 6 049 154 A

DE 100 56 555 A1

US 6 137 201 A

E4

E5

E6

E7

E8

E9

E10

E11

E12

E13

E14

E15

Wegen der Unteransprüche gemäß dem Hauptantrag und dem Hilfsantrag 1 sowie

weiterer Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.

II.

Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

1.

Ausgangspunkt der Anmeldung

ist ein Kraftfahrzeug-Wechselstromgenerator („Lichtmaschine“); dieser solle eine hohe elektrische Ausgangsleistung

bei einem großen Wirkungsgrad haben und dabei klein, leicht und kostengünstig

sein (Beschreibung vom 27. Februar 2019, Seite 1, Absatz 3 bis Seite 2, Absatz 4).

Um dieses Ziel zu erreichen, solle die Länge bzw. Höhe der Endschleifen der

Statorleiter, also der Statorwickelköpfe, möglichst klein sein, um die Gesamtlänge

und somit den Innenwiderstand der Leiter verringern zu können. Zudem seien

Enden und Anschlüsse der elektrischen Leiter in der Statorbaugruppe zu verringern

bzw. zu beseitigen, denn physische Verbindungen der Leiter verteuerten und

verkomplizierten den Herstellungsprozess (Seite 3, vorletzter und letzter Absatz).

Die beiden US-Patentanmeldungen 10/056.890 (hier

im Verfahren als

nachveröffentlichte Druckschrift US 2003/0137205 A1 = E7) und 10/265.529 (hier

im Verfahren als nachveröffentlichte Druckschrift US 2003/0137204 A1 = E8)

würden ein Verfahren zum Aufwickeln der durchgehenden rechteckigen Leiter auf

den Statorkern zeigen, bei dem Leiterendschleifen an gegenüberliegenden Enden

des Statorkerns gebildet würden.

In manchen Fällen wäre eine konstante axiale Endschleifenhöhe für alle Drahtlagen

wünschenswert, in anderen Fällen wären dagegen variierende axiale Höhen der

Endschleifen wünschenswert (Seite 4, Absatz 2).

Aufgabe sei es daher, Verfahren anzugeben, welche zur Herstellung einer

Statorkernbaugruppe mit vorteilhaften Eigenschaften geeignet seien. Gelöst werde

diese Aufgabe durch die Verfahren gemäß den beiden nebengeordneten

Ansprüchen (Seite 4, letzter Absatz).

a)

Die Erfindung sieht beim Bilden der Wicklungen außerhalb des Kerns

unterschiedliche Längen der Endschleifenabschnitte einzelner Wicklungsabschnitte

vor, und zwar in Abhängigkeit von der radialen Lage, in der die Wicklungsabschnitte

in dem Statorkern angeordnet werden sollen. Damit wird eine gezielte Einstellung

der axialen Höhe der Endschleifenabschnitte, also der axialen Ausdehnung der

Stator-Wickelköpfe,

im Zustand nach dem Einbringen der Wicklung in den

Statorkern ermöglicht.

b)

In dem Ausführungsbeispiel nach den Figuren 15 und 16, das die Grundlage

für den jeweiligen Anspruch 1 nach Hauptantrag und nach den Hilfsanträgen 1 bis

3 bildet, gibt es drei Wicklungsabschnitte 52b, 54b, 56b, wobei die

Endschleifenabschnitte 60a des ersten Wicklungsabschnitts 52b am längsten und

die Endschleifenabschnitte 60c des dritten Wicklungsabschnitts am kürzesten sind.

Da die Umfangsabstände der Statornuten in Umfangsrichtung von radial innen nach

radial außen zunehmen,

ist der Abstand in Umfangsrichtung zweier gerader

Wicklungsabschnitte des ersten Wicklungsabschnitts, der nach dem Einbringen der

Wicklungen in den Stator radial außen in den Statornuten angeordnet ist, am

größten. Entsprechend ist der Abstand in Umfangsrichtung zweier gerader

Wicklungsabschnitte des dritten Wicklungsabschnitts, der nach dem Einbringen der

Wicklungen in den Stator radial am weitesten innen in den Statornuten angeordnet

ist, am kleinsten.

Bei geeigneter Wahl der Längen der Endschleifenabschnitte der drei

Wicklungsabschnitte ergibt sich nach dem Einbringen der Wicklungen ein Stator mit

gleicher axialer Höhe der Endschleifenabschnitte, wie dies aus den nachfolgend

eingeblendeten Figuren 15 (vor Einbringen der Wicklungen in die Statornuten) und

16 (nach Einbringen) ersichtlich ist:

Fig. 15 und 16 mit Kommentierung durch den Senat

Durch die minimale axiale Höhe der Endschleifenabschnitte (Figur 16) sei der

Widerstand des Leiters minimiert, wodurch die Leistungsdichte und der

Wirkungsgrad der Vorrichtung erhöht seien (Seite 14, Absatz 2).

c)

Nach dem Ausführungsbeispiel nach den Figuren 17 und 18 wird der

unterschiedliche Umfangsabstand benachbarter gerader Abschnitte derart

überkompensiert, dass sich nach dem Einbringen der Leiter in die Statornuten bei

dem ersten Wicklungsabschnitt, der radial außen zu liegen kommt, eine größere

axiale Höhe der Endschleifenabschnitte ergibt als bei dem dritten

Wicklungsabschnitt, der radial innen angeordnet ist, wie dies aus den nachfolgend

eingeblendeten Figuren 17 und 18 ersichtlich ist:

Fig. 17 und 18 mit Kommentierung durch den Senat

Der Vorteil dieser Variante soll darin liegen, dass durch die von radial außen nach

innen abnehmende axiale Höhe der Endschleifenabschnitte (Figur 18) die Kühlluft

eines

radial

innen

liegenden Lüfters des Wechselstromgenerators alle

Wicklungsabschnitte gut kühlen kann. Denn bei gleichen axialen Höhen würde der

radial

innerste Wicklungsabschnitt die radial äußeren Wicklungsabschnitte

abschirmen (Seite 15, Absatz 2).

d)

Nach dem Ausführungsbeispiel nach den Figuren 13 und 14, das die

Grundlage für die nebengeordneten Ansprüche gemäß Hauptantrag und gemäß

den Hilfsanträgen 1 bis 3 bildet, werden die Endschleifenabschnitte aller

Wicklungsabschnitte gleich lang gewählt, so dass sich nach dem Einbringen der

Wicklungen in die Statornuten bei dem radial äußeren Wicklungsabschnitt eine

geringere axiale Höhe der Endschleifenabschnitte ergibt als bei dem radial inneren

Wicklungsabschnitt, wie dies in den nachfolgend eingeblendeten Figuren 13 und 14

dargestellt ist:

Fig. 13 und 14 mit Kommentierung durch den Senat

Der Vorteil dieser Variante soll darin liegen, dass durch die gleiche Leiterlänge in

allen Wicklungsabschnitten die Herstellung des vorgeformten Leiters vereinfacht ist

(Seite 13, Absatz 2).

e)

Im Zusammenhang mit dem Ausführungsbeispiel nach den Figuren 17 und

18 ist außerdem von einer Statorkernbaugruppe die Rede, deren Lagen so

konstruiert seien, dass die axialen Höhen von der äußersten zu innersten Lage

zunähmen, wobei diese Variante nicht gezeigt sei. Offenbar ist hiermit – in

Abgrenzung zu dem Ausführungsbeispiel nach den Figuren 13 und 14 – eine

„Unterkompensation“ der unterschiedlichen Umfangsabstände gemeint, d. h., dass

die Endschleifenabschnitte des ersten zwar länger sind als diejenigen des dritten

Wicklungsabschnitts, jedoch nur so wenig, dass sich von radial außen nach radial

innen dennoch eine zunehmende axiale Höhe der Endschleifenabschnitte ergibt.

f)

Somit zeigt die Anmeldung in ihren Ausführungsbeispielen alle denkbaren

Varianten für einen (nicht streng) monoton steigenden bzw. fallenden Verlauf der

axialen Höhen der Endschleifenabschnitte in den verschiedenen radialen Lagen bei

fertig montierten Statorwicklungen, nämlich:

-

-

-

von radial außen nach radial innen abnehmend,

in allen radialen Lagen gleich sowie

von radial außen nach radial innen zunehmend.

2.

Der Anspruch 1 nach geltendem Hauptantrag lässt sich wie folgt gliedern:

V1

Verfahren zur Bildung von Wicklungen für einen Automobil-

Wechselstromgenerator des Typs, der eine Läuferbaugruppe

und eine Statorbaugruppe (38) aufweist,

1.1 wobei die Statorbaugruppe (38) von dem Typ ist, der

V1

V2

mindestens eine Phase aufweist und einen ringförmigen

Kern (40) aufweist, der einen Außendurchmesser (42),

einen Innendurchmesser (44) und eine Anzahl von radial

vorragenden Wicklungsnuten (46) definiert, die sich zum

Innendurchmesser (44) hin öffnen, aber kurz vor dem

Außendurchmesser (42) enden,

wobei das Verfahren umfasst:

a.

Bilden der Wicklungen außerhalb des Kerns (40),

2.1 wobei die Wicklungen zumindest einen ersten Wicklungsabschnitt (52b, 52c) und einen zweiten Wicklungsabschnitt

(54b, 54c) umfassen,

2.2 wobei jeder von dem ersten Wicklungsabschnitt (52b, 52c)

und dem zweiten Wicklungsabschnitt (54b, 54c) gerade

Abschnitte (58) umfasst, die durch Endschleifen (60a, 60b)

verbunden sind,

2.3 wobei jeder von dem ersten Wicklungsabschnitt (52b, 52c)

und dem zweiten Wicklungsabschnitt (54b, 54c) eine zu der

Anzahl von Wicklungsnuten (46) gleiche Anzahl von

geraden Abschnitten (58) umfasst, und

2.4 wobei eine axiale Höhe der Endschleifenabschnitte (60a),

die an den geraden Abschnitten (58) im ersten Wicklungsabschnitt (52b, 52c) vorbei verlaufen, größer als eine axiale

Höhe der Endschleifenabschnitte (60b) ist, die an den

geraden Abschnitten (58) im zweiten Wicklungsabschnitt

(54b, 54c) vorbei verlaufen; und

V3

b.

Aufsetzen des ersten Wicklungsabschnitts (52b, 52c) und

des zweiten Wicklungsabschnitts (54b, 54c) auf den

ringförmigen Kern (40),

3.1 derart, dass jeder der geraden Abschnitte (58) in einer der

radial vorragenden WickIungsnuten (46) angeordnet ist,

3.2 und

jeder der Endschleifenabschnitte (60a, 60b)

in

Umfangsrichtung verläuft, um zwei der geraden Abschnitte

(58) zu verbinden,

3.3 wobei

die

axiale Höhe

(65b,

76,

80a)

der

Endschleifenabschnitte (60a, 60b) im ersten Wicklungsabschnitt (52) nach dem Aufsetzen des ersten Wicklungsabschnitts (52b, 52c) auf den ringförmigen Kern (40)

verringert ist.

3.

Vor diesem Hintergrund legt der Senat seiner Entscheidung als zuständigen

Fachmann einen Ingenieur (FH bzw. Bachelor) der Fachrichtung Elektrotechnik mit

mehrjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung von elektrischen

Maschinen zugrunde.

4.

Den Anspruch 1 versteht der Fachmann wie folgt:

a)

Durch Verbrennungsmotoren angetriebene Automobile verfügen regelmäßig

über einen Wechselstromgenerator (Merkmal V1), der die elektrische Anlage des

Fahrzeugs mit Energie versorgt. Der Generator ist über einen Riemenantrieb mit

der Kurbelwelle des Verbrennungsmotors verbunden und bezieht auf diese Weise

mechanische Energie, die er in elektrische Energie umwandelt. Die dabei erzeugte

3-Phasen-Wechselspannung („Drehstromlichtmaschine“) wird gleichgerichtet und

auf die Bordnetzspannung des Fahrzeugs

(12 oder 24 Volt) geregelt.

Typischerweise sind die Generatoren als fremderregte Innenläufermaschinen

ausgebildet, wobei der Rotorstrom über sogenannte Bürsten und Schleifringe

zugeführt und geregelt wird. In den Statorwicklungen wird die 3-Phasen-

Wechselspannung induziert (Beschreibung vom 27. Dezember 2019, Seite 1,

Absatz 2).

Die Figur 1 der Anmeldung zeigt einen aus dem Stand der Technik bekannten

Wechselstromgenerator im Querschnitt:

Figur 1 der Anmeldung mit Kommentierung durch den Senat

Die Wicklungsnuten des den Rotor ringförmig umgebenden Stators sollen sich – wie

bei Innenläufermaschinen üblich – radial nach innen öffnen, wie dies aus der

nachfolgend wiedergegebenen Figur 2 der Anmeldung ersichtlich ist (Merkmal 1.1):

Figur 2 der Anmeldung mit Kommentierung durch den Senat

b)

Der Fachmann entnimmt dem Anspruch 1 nach Hauptantrag vor dem

Hintergrund der übrigen Unterlagen, dass das beanspruchte „Verfahren zur Bildung

von Wicklungen“ (Merkmal V1) nicht nur aus einem Bilden – im Sinne von

Vorformen – der Wicklungen außerhalb des Kerns (Merkmal V2), sondern auch aus

dem Einbringen der (vorgeformten) Wicklungen in den Statorkern besteht (Merkmal

V3), wobei ein weiteres Verformen der Wicklungen,

insbesondere der

Endschleifenabschnitte stattfindet.

c)

Nach Merkmal 2.1 umfassen die Statorwicklungen zumindest zwei, nach den

nicht einschränkenden Ausführungsbeispielen drei Wicklungsabschnitte, die nach

dem Einbringen in die Statornuten radial übereinanderliegen, wie dies aus den oben

wiedergegebenen Figuren 14, 16 und 18 ersichtlich ist.

d)

Die im Merkmal 2.2 genannten geraden Abschnitte der Wicklungsabschnitte

kommen nach Einbringen der Wicklung in den Stator in dessen Nuten zu liegen. Die

Endschleifen (Merkmal 2.2), die auch als Endschleifenabschnitte (Merkmale 2.4,

3.2 und 3.3) bezeichnet werden, verbinden jeweils zwei gerade Abschnitte eines

Wicklungsabschnitts außerhalb der Statornuten miteinander, wie aus den oben

wiedergegebenen Figuren 13, 15 und 17 ersichtlich ist.

Nach den Angaben in der Beschreibung haben die geraden Abschnitte in den

jeweiligen Wicklungsabschnitten vorzugsweise die gleiche Länge, nämlich die der

Wicklungsnuten, während die Endschleifenabschnitte in Abhängigkeit der radialen

Lage, in der sie im Stator angeordnet werden, unterschiedlich lang ausgebildet sind

(Seite 11, Absatz 2; Figur 7). Abweichend hiervon könnten die geraden Abschnitte

der jeweiligen Wicklungsabschnitte auch unterschiedliche Längen haben (Seite 11,

Absatz 2; Figur 8).

e)

Die Beschreibung verwendet den Begriff „axiale Höhe“ eines Endschleifenabschnitts nach Merkmal 2.4 nur

für die bereits in die Wicklungsnuten

eingebrachten Wicklungen; bei den außerhalb des Kerns vorgeformten Wicklungen

(Merkmal V2) spricht die Anmeldung dagegen von den „Endschleifenlängen“ (Seite

13, Absätze 2 und 4; Seite 14, Absatz 3).

Sofern die geraden Abschnitte der einzelnen Wicklungsabschnitte gleich lang sind

und jeweils gleiche Abstände (in der späteren Umfangsrichtung) zueinander

aufweisen, sowie unter der Annahme gleich geformter Endschleifenabschnitte ist

deren „axiale Höhe“ direkt proportional zu ihrer Länge, wie in der nachfolgend

wiedergegebenen Figur 7 dargestellt ist:

Figur 7 mit Kolorierung und Kommentierung durch den Senat

Im Allgemeinen ist dies jedoch nicht der Fall, so dass der Fachmann aus den

Angaben im Merkmal 2.4 nicht auf ein bestimmtes Verhältnis der Länge der

Endschleifenabschnitte

im ersten Wicklungsabschnitt zu der Länge der

Endschleifenabschnitte im zweiten Wicklungsabschnitt schließen kann.

f)

Unter dem „Aufsetzen“ der Wicklungsabschnitte auf den ringförmigen Kern

nach Merkmal V3

versteht

der Fachmann, dass zunächst derjenige

Wicklungsabschnitt in die Wicklungsnuten eingebracht wird, der radial außen zu

liegen kommt, also bis zu dem Nutgrund reichen soll. Anschließend werden die

weiteren Wicklungsabschnitte in die Statornuten eingebracht. Dabei versteht der

Fachmann unter „Aufsetzen“ keine spezielle Montageart, sondern nichts Anderes

als „Einsetzen“, „Einbringen“, „Montieren“, etc.

g)

Nach Merkmal 3.3 soll die axiale Höhe der Endschleifenabschnitte im ersten

Wicklungsabschnitt nach dem Einbringen der Wicklungen in die Wicklungsnuten

verringert sein, wie dies ansatzweise aus den nachfolgend wiedergegebenen

Figuren 9 bis 11 ersichtlich ist:

Figuren 9 bis 11 der Anmeldung mit Kolorierung und Kommentierung durch den Senat

5.

Der Hauptantrag ist nicht zulässig, da die jeweiligen Gegenstände der

Patentansprüche 1 und 12 über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung

hinausgehen, in der sie beim DPMA ursprünglich eingereicht worden ist (§ 38

PatG). Analog § 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG ist bei einer Teilanmeldung der Inhalt der

früheren Anmeldung, hier der Stammanmeldung 103 59 863.4, maßgeblich. Im

Folgenden wird diesbezüglich auf deren Veröffentlichung

in Form der

Offenlegungsschrift DE 103 59 863 A1 Bezug genommen.

a)

Die ursprüngliche Offenbarung der Merkmale des Gegenstands des

Anspruchs 1 wird anhand der DE 103 59 863 A1 wie folgt beurteilt:

V1 Verfahren zur Bildung von Wicklungen für einen Automobil-

Wechselstromgenerator des Typs, der eine Läuferbaugruppe und

eine Statorbaugruppe (38) aufweist,

1.1 wobei die Statorbaugruppe von dem Typ ist, der mindestens

eine Phase aufweist und einen ringförmigen Kern (40)

aufweist, der einen Außendurchmesser

(42), einen

Innendurchmesser

(44) und eine Anzahl von

radial

vorragenden Wicklungsnuten (46) definiert, die sich zum

Innendurchmesser (44) hin öffnen, aber kurz vor dem

Außendurchmesser

(42) enden, wobei das Verfahren

umfasst:

(zulässig, vgl. Anspruch 1, wobei der Ersatz der

Bezeichnungen „Außenumfang“ bzw. „Innenumfang“ durch

„Außendurchmesser“ bzw. „Innendurchmesser“ zulässig

ist, da Umfang und Durchmesser bei einem Kreis direkt

proportional sind; Absatz 0010: „Da die Statorleiter von den

beiden axialen Enden des Statorkerns aus eingeführt

werden“; Absatz

0014:

„Die

erfindungsgemäße

Wechselstromgenerator-Statorkern-Baugruppe … realisiert

die … Ziele hinsichtlich Konstruktion und Herstellung. Die

erfindungsgemäße Wechselstromgenerator-Statorkern-

Baugruppe verwendet ein einzigartiges Wickelmuster“;

Absätze 0045, 0048, 0051:

„So entsteht eine

Statorkernbaugruppe 38“; Absatz 0046: „vereinfachten

Herstellung der Leiter 48 und 50“; danach entnimmt der

Fachmann der Stammanmeldung ein Verfahren zur

Bildung von Wicklungen gemäß Merkmal V1 als zur

angemeldeten Erfindung gehörend)

V2

a. Bilden der Wicklungen außerhalb des Kerns,

(zulässig, denn die Figuren 7, 13, 15 und 17 zeigen

„ein(en) Leiter … in einem Zustand … vor seiner

Verflechtung innerhalb des Statorkerns“ (Absätze 0044,

0047))

2.1 wobei die Wicklungen zumindest einen ersten

Wicklungsabschnitt (52b, 52c) und einen zweiten

Wicklungsabschnitt (54b, 54c) umfassen,

(zulässig, vgl. Figuren 13, 15 und 17 i. V. m. den

Absätzen 0044, 0047: „Der Leiter … umfasst drei

getrennte Abschnitte“; die Konkretisierung von

„Abschnitt“ zu „Wicklungsabschnitt“ ist zulässig)

2.2 wobei jeder von dem ersten Wicklungsabschnitt (52b,

52c) und dem zweiten Wicklungsabschnitt (54b, 54c)

gerade Abschnitte (58) umfasst, die durch Endschleifen

(60a, 60b) verbunden sind,

(zulässig, vgl. Figuren 13, 15 und 17 i. V. m. den

Absätzen 0042, 0044, 0047)

2.3 wobei jeder von dem ersten Wicklungsabschnitt (52b,

52c) und dem zweiten Wicklungsabschnitt (54b, 54c)

eine zu der Anzahl von Wicklungsnuten (46) gleiche

Anzahl von geraden Abschnitten (58) umfasst, und

(nicht zulässig, denn ursprünglich ist offenbart,

dass die Zahl der geraden Abschnitte

je

Wicklungsabschnitt der Zahl der Wicklungsnuten

geteilt durch die Zahl der Phasen entspricht, vgl.

Absätze 0044, 0047: „In jedem dieser Abschnitte

entspricht die Zahl der geraden Abschnitte 58 der

Zahl der Wicklungsnuten 46

innerhalb des

Statorkerns 40, geteilt durch die Zahl der Phasen“)

2.4 wobei eine axiale Höhe der Endschleifenabschnitte

(60a), die an den geraden Abschnitten (58) im ersten

Wicklungsabschnitt (52b, 52c) vorbei verlaufen, größer

als eine axiale Höhe der Endschleifenabschnitte (60b)

ist, die an den geraden Abschnitten (58) im zweiten

Wicklungsabschnitt (54b, 54c) vorbei verlaufen; und

(nicht zulässig, denn abgesehen von der nicht

ursprungsoffenbarten

Formulierung

„vorbei

verlaufen“ ist ursprünglich nur davon die Rede,

dass die Länge der Endschleifenabschnitte im

ersten Wicklungsabschnitt größer als die Länge der

Endschleifenabschnitte

im zweiten Wicklungsabschnitt ist (Absätze 0047 bis 0052); eine „axiale

Höhe“ der Endschleifenabschnitte vor dem

Einbringen in den Statorkern kann der Fachmann

der Stammanmeldung nicht unmittelbar und

eindeutig entnehmen)

V3

b. Aufsetzen des ersten Wicklungsabschnitts (52b, 52c) und

des zweiten Wicklungsabschnitts (54b, 54c) auf den

ringförmigen Kern (40), derart

(zulässig, denn, wie zur Auslegung dargelegt misst

der

Fachmann

dem

„Aufsetzen“

der

Wicklungsabschnitte auf den Kern keine andere

Bedeutung zu als der ursprünglich offenbarten

Verflechtung innerhalb des Kerns)

3.1 dass jeder der geraden Abschnitte (58) in einer der radial

vorragenden WickIungsnuten (46) angeordnet ist, und

(zulässig, vgl. Anspruch 1; Absätze 0042, 0044,

0047)

3.2 jeder der Endschleifenabschnitte

(60a, 60b)

in

Umfangsrichtung verläuft, um zwei der geraden

Abschnitte (58) zu verbinden,

(zulässig, vgl. Anspruch 1; Figuren 5, 7 bis 19)

3.3 wobei die axiale Höhe

(65b, 76, 80a) der

Endschleifenabschnitte

(60a,

60b)

im

ersten

Wicklungsabschnitt (52) nach dem Aufsetzen des ersten

Wicklungsabschnitts (52b, 52c) auf den ringförmigen

Kern (40) verringert ist.

(nicht zulässig, da – wie zum Merkmal 2.4

dargelegt – eine axiale Höhe der Endschleifenabschnitte

vor

dem

Einbringen

der

Wicklungsabschnitte in den Kern ursprünglich nicht

offenbart ist; damit ist ebenfalls nicht ursprungsoffenbart,

dass

diese

bei

dem

ersten

Wicklungsabschnitt

nach

dem

Einbringen

verringert ist)

Nach alledem geht der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag über den

Inhalt der Stammanmeldung hinaus.

b)

Der nebengeordnete Anspruch 12 nach Hauptantrag unterscheidet sich

vom Anspruch 1 nach Hauptantrag in den Merkmalen 2.4* und 3.3*:

2.4*

und wobei eine axiale Höhe der Endschleifenabschnitte (60), die

an den geraden Abschnitten (58) im ersten Wicklungsabschnitt

(52a) vorbei verlaufen, gleich einer axialen Höhe der

Endschleifenabschnitte (60) ist, die an den geraden Abschnitten

(58) im zweiten Wicklungsabschnitt (54a) vorbei verlaufen;

(dieses Merkmal ist wie das Merkmal 2.4 nicht zulässig,

denn abgesehen von der nicht ursprungsoffenbarten

Formulierung „vorbei verlaufen“ ist ursprünglich nur davon

die Rede, dass die Länge der Endschleifenabschnitte im

ersten Wicklungsabschnitt gleich der Länge der

Endschleifenabschnitte im zweiten Wicklungsabschnitt ist

(Absätze 0045, 0046); eine

„axiale Höhe“ der

Endschleifenabschnitte vor dem Einbringen

in den

Statorkern kann der Fachmann der Stammanmeldung nicht

unmittelbar und eindeutig entnehmen)

3.3*

wobei die axiale Höhe der Endschleifenabschnitte (60) im ersten

Wicklungsabschnitt (52a) derart verändert wird, dass eine

resultierende axiale Höhe (72a; 65b) der Endschleifenabschnitte

(60b) des ersten Wicklungsabschnitts (52) sich im Wesentlichen

von einer

resultierenden axialen Höhe

(72b; 65a) der

Endschleifenabschnitte (60a) des zweiten Wicklungsabschnitts

(54) nach dem Aufsetzen des ersten Wicklungsabschnitts (52a;

52) auf den ringförmigen Kern (40) unterscheidet.

(nicht zulässig, da – wie zum Merkmal 2.4* dargelegt –

eine axiale Höhe der Endschleifenabschnitte vor dem

Einbringen der Wicklungsabschnitte

in den Kern

ursprünglich nicht offenbart ist; damit ist ebenfalls nicht

ursprungsoffenbart, dass diese bei dem ersten

Wicklungsabschnitt nach dem Einbringen verändert wird;

hinzu kommt, dass eine

„Veränderung“ auch eine

Vergrößerung der axialen Höhe durch das Einbringen

umfasst, was ursprünglich ebenfalls nicht offenbart ist)

Danach geht auch der Gegenstand des Anspruchs 12 nach Hauptantrag über den

Inhalt der Stammanmeldung hinaus.

c)

Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob die abhängigen Ansprüche nach

Hauptantrag weitere Merkmale enthalten, die über den Inhalt der Stammanmeldung

hinausgehen.

6.

Die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 8 nach dem Hilfsantrag 1

gehen über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinaus, in der sie beim DPMA

ursprünglich eingereicht worden ist.

a)

Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich von dem Anspruch 1

nach Hauptantrag durch die Merkmale V2HA1, V3HA1 und 3.3HA1, deren ursprüngliche

Offenbarung wie folgt beurteilt wird:

V2HA1 Bilden der Wicklungen vor einer Verflechtung innerhalb des

Kerns (40),

(zulässig, vgl. Absätze 0044, 0047)

V3HA1 Verflechten des ersten Wicklungsabschnitts (52b, 52c) und des

zweiten Wicklungsabschnitts

(54b, 54c)

innerhalb des

ringförmigen Kerns (40)

(zulässig, vgl. Absätze 0044, 0047)

3.3HA1 wobei die axiale Höhe (65b, 76, 80a) der Endschleifenabschnitte

(60a, 60b) im ersten Wicklungsabschnitt (52) nach dem

Verflechten des ersten Wicklungsabschnitts (52b, 52c) innerhalb

des ringförmigen Kerns (40) verringert ist.

(nicht zulässig, vgl. die obigen Ausführungen zum

Merkmal 3.3, die hier entsprechend gelten)

Zu den übrigen Merkmalen gelten die obigen Ausführungen im Zusammenhang mit

dem Anspruch 1 nach Hauptantrag.

Danach geht der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 über den Inhalt

der Stammanmeldung hinaus.

b)

Der nebengeordnete Anspruch 8 nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich vom

Anspruch 12 nach Hauptantrag durch die Merkmale

V2HA1 Bilden der Wicklungen vor einer Verflechtung innerhalb des

Kerns (40),

V3HA1 Verflechten des ersten Wicklungsabschnitts (52a) und des

zweiten Wicklungsabschnitts (54a) innerhalb des ringförmigen

Kerns (40)

3.3*HA1 wobei die axiale Höhe der Endschleifenabschnitte (60) im ersten

Wicklungsabschnitt (52a) derart verändert wird, dass eine

resultierende axiale Höhe (72a; 65b) der Endschleifenabschnitte

(60b) des ersten Wicklungsabschnitts (52) sich im Wesentlichen

von einer

resultierenden axialen Höhe

(72b; 65a) der

Endschleifenabschnitte (60a) des zweiten Wicklungsabschnitts

(54) nach dem Verflechten des ersten Wicklungsabschnitts (52a;

52) innerhalb des ringförmigen Kerns (40) unterscheidet.

Zu den Merkmalen V2HA1, V3HA1 und 3.3*HA1 sowie zu den übrigen Merkmalen

gelten die obigen Ausführungen zu dem Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 bzw. zu dem

Anspruch 12 nach Hauptantrag in entsprechender Weise.

Danach geht der Gegenstand des Anspruchs 8 nach Hilfsantrag 1 über den Inhalt

der Stammanmeldung hinaus.

7.

Die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 2 nach dem Hilfsantrag 2 sind

identisch mit den Patentansprüchen 1 beziehungsweise 12 gemäß Hauptantrag und

gehen wie diese über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinaus (siehe oben

unter Ziffer 5).

8.

Die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 2 nach dem Hilfsantrag 3 sind

identisch mit den Patentansprüchen 1 beziehungsweise 8 gemäß Hilfsantrag 1 und

gehen wie diese über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinaus (siehe oben

unter Ziffer 6).

9.

Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach dem Hilfsantrag 4 beruht nicht auf

einer erfinderischen Tätigkeit.

a)

Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 4 lautet gegliedert:

1

Statorkernbaugruppe

(38)

für

einen

Kraftfahrzeug-

Wechselstromgenerator mit einer Läuferbaugruppe und einer

Statorbaugruppe,

1.1 wobei die Statorbaugruppe mindestens eine Phase und einen

ringförmigen Kern (40) hat, der einen Außenumfang (42),

einen Innenumfang (44) und eine Vielzahl von sich in

Radialrichtung erstreckenden Wicklungsnuten (46) hat, wobei

sich die Nuten (46) zum Innenumfang (44) hin öffnen, aber

kurz vor dem Außenumfang (42) enden,

wobei die Statorkernbaugruppe folgendes aufweist:

a. einen ersten durchgehenden elektrischen Leiter (48),

b. eine Vielzahl N von Leiterlagen,

3

3.1 wobei jede Lage (52, 54, 56) durch einen im Wesentlichen

vollständigen Umlauf des Leiters (48) entlang des Umfangs

des Statorkerns (40) gebildet wird,

2

c. wobei der Leiter (48)

2.1 i. eine Vielzahl von geraden Abschnitten (58) aufweist, die sich

innerhalb von vorbestimmten Wicklungsnuten (46) befinden,

und

2.2 ii. eine Vielzahl von Endschleifenabschnitten (60) aufweist, die

sich entlang des Umfangs erstrecken, um zwei gerade

Abschnitte (58) miteinander zu verbinden,

4

wobei zwei durchgehende elektrische Leiter (48, 50) vorgesehen

sind, wobei

4.1 der erste Leiter (48) als A-Leiter und der zweite Leiter (50) als

B-Leiter bezeichnet wird und wobei

4.2 der A- und der B-Leiter entlang des gesamten Umfangs des

Statorkerns (40)

innerhalb der Wicklungsnuten (46)

in

Kaskaden angeordnet sind,

2.2.1 wobei die Endschleifenabschnitte (60) in allen N Lagen

die gleiche Länge (64) haben, und

2.2.2 wobei die Endschleifenabschnitte (60) des Leiters (48)

eine haarnadelförmige Krümmung haben, die einen

Innenwinkel (66a, 66b) umschließt.

b)

Es kann dahinstehen, ob der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag

4 bereits deshalb über den Inhalt der Stammanmeldung hinausgeht, weil die

ursprünglichen Ansprüche 3 (Kaskadenanordnung der A- und B-Leiter nach

Merkmal 4.2) und 4 (Endschleifenabschnitte in allen Lagen gleich lang nach

Merkmal 2.2.1) jeweils nur auf den ursprünglichen Anspruch 1 rückbezogen waren

und es daher

fraglich

ist, ob der Fachmann diese Kombination der

Stammanmeldung als zur Erfindung gehörend entnehmen konnte.

c)

Denn jedenfalls ergibt sich der Gegenstand des Anspruchs 1 nach

Hilfsantrag 4 für den Fachmann in naheliegender Weise aus der Druckschrift

EP 1 179 880 A2 (Druckschrift E2).

aa)

Die Druckschrift E2 will einen einfach herzustellenden Kraftahrzeug-

Wechselstromgenerator mit hoher Leistung, geringer Größe, niedriger

Geräuschentwicklung

und

guter

Kühlung

schaffen, wozu

geringe

Statorwicklungswiderstände, gute Nutenraumnutzung und kleine Wickelköpfe

beitragen sollen (Absätze 0003 bis 0005, 0016, 0017). Der Generator umfasst einen

sogenannten Lundell-Rotor, also einen Klauenpol-Rotor (Absatz 0038), wie in der

nachfolgend wiedergegebenen Figur 1 dargestellt:

Druckschrift E2, Figur 1 mit Kommentierung und Kolorierung durch den Senat

Die Statorbaugruppe 8 des Generators hat 96 Wicklungsnuten 15a, 16 Pole, sechs

Phasen, zwei Leiter und drei Leiterlagen je Phase (Figur 4 i. V. m. Absatz 0043,

Zeilen 41 bis 47; Absatz 0045, Zeilen 49 bis 50; Absatz 0046, Zeilen 53 bis 56;

Absatz 0059). Die 3-Phasen-Statorwicklung 16 ist in drei radial übereinanderliegenden Lagen gewickelt, wie aus den nachfolgenden Figuren 2 und 3 ersichtlich:

-

Druckschrift E2, Figuren 2 und 3, mit Kommentierung durch den Senat

Jede Wicklungsphasengruppe 161 besteht aus der Parallelschaltung zweier

Reihenschaltungswicklungen 162a, 162b bzw. aus sechs Wicklungsunterabschnitten 31 bis 36, die abwechselnd (von Nut zu Nut) in einer radial inneren und

äußeren Lage gewickelt sind, wie die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 4 und

5 illustrieren:

Druckschrift E2, Figuren 4 und 5, mit Kommentierung durch den Senat

In dem ersten Ausführungsbeispiel

(Figuren 1 bis 9)

haben die

Endschleifenabschnitte 30a der in den Stator eingebrachten Wicklungen in den

verschiedenen radialen Lagen die gleiche Länge, wie aus der oben dargestellten

Figur 3 sowie den nachfolgend eingeblendeten Figuren 8 und 9B ersichtlich:

Druckschrift E2, Figuren 8 und 9B

bb)

Durch die Druckschrift E2 ist dem Fachmann somit in den Worten des

Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 bekannt geworden, eine:

1

Statorkernbaugruppe

für

einen

Kraftfahrzeug-

Wechselstromgenerator mit einer Läuferbaugruppe 7 und einer

Statorbaugruppe 8,

(Absatz 0038: automotive alternator … Lundell-type

rotor 7… stator 8)

1.1

wobei die Statorbaugruppe 8 mindestens eine Phase und einen

ringförmigen Kern 15 hat, der einen Außenumfang, einen

Innenumfang und eine Vielzahl von sich in Radialrichtung

erstreckenden Wicklungsnuten 15a hat, wobei sich die Nuten

15a zum

Innenumfang hin öffnen, aber kurz vor dem

Außenumfang enden,

(Figuren 1 bis 4; Absatz 0043, Zeilen 27, 28: a cylindrical

stator core 15, Zeilen 41 bis 45: stator core 15 … to receive

two sets of a three-phase alternating winding; Absatz 0043,

Zeile 42: ninety-six slots 15a; aus den Figuren 3 und 4 ist

ersichtlich, dass sich die Nuten 15a in Radialrichtung

erstrecken und zur inneren Mantelfläche hin öffnen)

1

wobei die Statorkernbaugruppe 8 folgendes aufweist:

2teil/4teil

zwei durchgehende elektrische Leiter,

(Die beiden Leiter im ersten Ausführungsbeispiel (Figuren

1 bis 9B) der E2 sind nicht durchgehend. Die

Phasenwicklung besteht aus zwei elektrischen Leitern,

nämlich einem ersten Leiter zwischen den Schnittenden

32b, 36a und einem zweiten Leiter zwischen den

Schnittenden 31b, 35a, vgl. Figur 4 und Absatz 0059: a

wire-strand pair. The wire-strand pair corresponds to a pair

of the first and second winding sub-portions 31 and 32.

Jede Phasenwicklungsgruppe 161 umfasst drei Umläufe

der beiden Leiter, die als erster bis sechster

Wicklungsunterabschnitt 31 bis 36 (winding sub-portions)

bezeichnet werden, wobei jeder Wicklungsunterabschnitt

mit einem einzelnen Drahtstrang 30 ausgebildet ist, vgl.

Absatz 0045, Satz 1: The winding phase group 161 for each

phase include first to sixth winding sub-portions 31 to 36,

each winding sub-portion being formed with one strand of

wire 30.

Zwischen den Nuten 67 und 73 ist der Umlauf des ersten

Leiters im ersten Wicklungsunterabschnitt 31 vollendet, der

Leiterteil wird abgetrennt (portions of the strands of wire 30

…are cut… cut end 31a) und mit einem Schnittende 33b

des dritten Wicklungsunterabschnitts 33 in der nächsten

Leiterlage verbunden, vgl. Figur 4 und Absatz 0046:

…portions of the strands of wire 30 of the first, third, and

fifth winding subportions 31,33, and 35 extending from slot

numbers 67 and 73 at the end face of the stator core 15 are

cut. Then, a cut end 31a of the first winding sub-portion 31

and a cut end 33b of the third winding sub-portion 33 are

connected. Ähnliches gilt für die Übergänge zwischen den

anderen Wicklungsunterabschnitten.)

3

eine Vielzahl (dort: 3) von Leiterlagen,

(Absatz 0045, Zeilen 49, 50: to line up a row of six strands

within each slots 15a; da eine Leiterlage aus zwei Leitern

besteht, zeigt das Ausführungsbeispiel der E2 drei

Leiterlagen mit insgesamt sechs Leitern)

3.1

wobei

jede Lage 31-36 durch einen

im Wesentlichen

vollständigen Umlauf (from slot number 1 to 91) des Leiters 30

jeder Phase entlang des Umfangs des Statorkerns 15 gebildet

wird,

(vgl. Absatz 0045, Spalte 10, Zeile 56 bis Spalte 11, Zeile

1: The first winding sub-portion 31 is formed in a manner

such that one strand of wire 30 is wound in a wave-shape

into every sixth slots from slot number 1 to 91…)

2

wobei der Leiter 30

2.1

eine Vielzahl von geraden Abschnitten 30b aufweist, die sich

innerhalb von vorbestimmten Wicklungsnuten befinden, und

(vgl. in Figur 3 die geraden Abschnitte des Leiters 30, die

sich innerhalb der Nuten 15a des Kerns 15 befinden, sowie

in der Figuren 7 und 8 die geraden Abschnitte 30b)

2.2

eine Vielzahl von Endschleifenabschnitten 30a aufweist, die sich

entlang des Umfangs erstrecken, um zwei gerade Abschnitte

30b miteinander zu verbinden,

(Absatz 0096: turn portions 30a; vgl. in den Figuren 3, 7, 8

und 9A die Endschleifen 30a)

4.1

wobei der erste Leiter als A-Leiter und der zweite Leiter als B-

Leiter bezeichnet wird

(eine bestimmte Namensgebung von Bauteilen, etwa A-

Leiter, B-Leiter, ist keine technische Maßnahme, die zur

Lösung der Aufgabe beiträgt)

4.2teil

und wobei der A- und der B-Leiter entlang des gesamten

Umfangs des Statorkerns 15 innerhalb der Wicklungsnuten 15a

in Kaskaden angeordnet sind,

(Nach der Lehre der E2 belegt ein Leiter abwechselnd eine

innere und eine äußere Position in den Nuten, vgl. Absatz

0043, Zeilen 34 bis 39: The stator winding 16 includes a

plurality of winding sub-portions in each which one strand

of wire 30 is bent back outside the slots 15a at end surfaces

of the stator core 15 and wound in a wave-shape so as to

alternately occupy an inner layer and an outer layer in a

slot-depth direction within slots 15a)

2.2.1 wobei die Endschleifenabschnitte 30a in allen N Lagen die

gleiche Länge haben

(Figuren 1, 3, 7, 8, 9B)

2.2.2 wobei die Endschleifenabschnitte 30a des Leiters 30 eine

haarnadelförmige Krümmung haben, die einen Innenwinkel

umschließt.

(Figuren 7 und 8)

Da das betreffende Ausführungsbeispiel in der Druckschrift E2 weder zwei

durchgehende Leiter je Phase (= Restmerkmal 4) noch eine Anordnung der Leiter

in Kaskaden (= Restmerkmal 4.2) offenbart, ist der Gegenstand des Anspruchs 1

nach Hilfsantrag 4 gegenüber diesem Stand der Technik neu.

cc)

Die Anmelderin macht geltend, der Fachmann habe keine Veranlassung

gehabt, auf die gemäß der Druckschrift E2 explizit vorgeschlagene Verflechtung der

einzelnen Leiter zu verzichten. Es mangele diesbezüglich gänzlich an einer

Anregung aus der E2. Selbst wenn der Fachmann sich nach einer Alternative

umsehen würde, um Herstellungsschritte zu vereinfachen, so gebe ihm weder der

Stand der Technik noch sein Fachwissen eine Anregung dazu, eine

Statorkernbaugruppe nach dem Anspruch 1 des Hilfsantrags 4 auszubilden. Die E2

lehre den Fachmann, die Draht-Stränge einzeln in die Nuten des Kerns

einzubringen und währenddessen miteinander zu verflechten, und erst danach die

einzelnen Abschnitte zu einer zusammenhängenden Wicklung zu verbinden.

Dieser Auffassung kann sich der Senat nicht anschließen. Denn dem Fachmann

sind auf Grund seines allgemeinen Fachwissens die Gründe bekannt, warum in der

Schrift E2 die mit erhöhtem Fertigungsaufwand verbundene Verflechtung der A- und

B-Leiter vorgeschlagen wird, bei der jeder Leiter abwechselnd eine innere und eine

äußere Position in den Nuten belegt: Die Verflechtung der Leiter führt dazu, dass

A- und B-Leiter etwa die gleiche Länge und damit etwa gleichen elektrischen

Widerstand und gleiche Induktivität aufweisen (E2, Absatz 0077, Spalte 19, Zeilen

3 bis 16). Die Verflechtung führt auch dazu, dass A- und B-Leiter innerhalb einer

Leiterlage denselben mittleren Abstand vom Nutgrund haben, wodurch eine

ungleichmäßige Stromverdrängung in A- und B-Leiter durch Nutenquerstreufelder

vermieden wird.

Der Fachmann, der ausgehend von der Druckschrift E2 vor der Aufgabe steht, eine

Statorkernbaugruppe anzugeben, deren Herstellung mit verringertem Aufwand

verbunden ist und welche gleichzeitig eine möglichst dichte Packung der Leiter in

den Wicklungsnuten erreicht, hat Veranlassung, jede in der E2 vorgeschlagene

Maßnahme auf den mit ihr verbundenen Fertigungsaufwand und ihre Auswirkung

etwa auf die Packungsdichte hin zu überprüfen, so auch die in der E2

vorgeschlagene Verflechtung der Leiter.

Dem Fachmann ist ohne weiteres klar, dass bei einem Verzicht auf die Verflechtung

der Leiter bei gleichbleibender Packungsdichte der Fertigungsaufwand verringert

wird, allerdings auch die bekannten vorteilhaften elektrischen und elektromagnetischen Wirkungen entfallen.

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung

liegt eine die Patentfähigkeit

begründende Überwindung einer technischen Fehlvorstellung nicht vor, wenn

gegenüber der vorgeschlagenen Lösung zu Recht bestehende Bedenken lediglich

ignoriert und mit ihr tatsächlich und vorhersehbar verbundene Nachteile einfach in

Kauf genommen werden, vgl. BGH, Urteil vom 4. Juni 1996 – X ZR 49/94, BGHZ

133, 57, Leitsatz 2 – Rauchgasklappe; BGH, Urteil vom 24. April 2018 – X ZR 50/16,

juris, Leitsatz 2 – Gurtstraffer.

Das Merkmal 4.2 des Anspruchs 1 kann das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit

nicht begründen, denn die Anweisung, den A- und den B-Leiter entlang des

gesamten Umfangs des Statorkerns innerhalb der Wicklungsnuten 15a in Kaskaden

anzuordnen, stellt nichts weiter als die Anweisung an den Fachmann dar, auf eine

Verflechtung der A- und B-Leiter zu verzichten und die bekannten Nachteile in Kauf

zu nehmen.

Hinsichtlich des Restmerkmals 4 gibt die Druckschrift E2 dem Fachmann

hinreichende Anregungen, die beiden

je Phase vorgesehenen Leiter

„durchgehend“, also nicht durch Auftrennen und nachträgliches Verbinden,

auszuführen. Denn die verschiedenen Alternativen, ein durchgehender Leiter (a

continuous conductive wire), ein durchgehender Leiter je Wicklungsunterabschnitt

(the first winding sub-portion … may include a single continuous conductive wire)

und eine Vielzahl von einzelnen Drahtbrücken pro Umlauf (individual wire

assemblies), sind in der Schrift E2 ausdrücklich angesprochen, vgl. Absätze 0022,

0023 und 0070.

dd)

Nach alledem ergibt sich der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag

4 für den Fachmann aufgrund seines Fachwissens in naheliegender Weise aus der

Druckschrift E2.

10.

Da keine zulässige und gewährbare Antragsfassung vorlag, war die

Beschwerde der Anmelderin zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).

Nachdem der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde

nicht zugelassen hat,

ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn einer der

nachfolgenden Verfahrensmängel durch substanziierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3

PatG):

1.

2.

3.

4.

Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt.

Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war.

Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt.

Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes

vertreten, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder

stillschweigend zugestimmt hat.

5.

Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei

der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden

sind.

6.

Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim

Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, schriftlich einzulegen (§ 102

Abs. 1 PatG).

Die Rechtsbeschwerde kann auch als elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten

oder fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen ist, durch Übertragung in die

elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes eingelegt werden (§ 125a Abs. 3 Nr. 1

PatG i. V. m. § 1, § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 2a, Anlage (zu § 1) Nr. 6 der Verordnung

über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht

(BGH/BPatGERVV)). Die elektronische Poststelle ist über die auf der Internetseite des

Bundesgerichtshofes www.bundesgerichtshof.de/erv.html bezeichneten Kommunikationswege erreichbar (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGH/BPatGERVV). Dort sind auch die

Einzelheiten zu den Betriebsvoraussetzungen bekanntgegeben (§ 3 BGH/BPatGERVV).

Die Rechtsbeschwerde muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen

Rechtsanwalt als Bevollmächtigten des Rechtsbeschwerdeführers eingelegt werden (§ 102

Abs. 5 Satz 1 PatG).

Kleinschmidt

J. Müller

Uhlmann

Matter