Rechtsprechung / BPatG / 2021
BPatG Urteil vom 03.08.2021 – 1 Ni 24/19
1. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:030821U1Ni24.19.0
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
Verkündet am 3. August 2021 …
In der Patentnichtigkeitssache
g e g e n
(Aktenzeichen)
…
…
ECLI:DE:BPatG:2021:030821U1Ni24.19.0
betreffend das deutsche Patent 10 2008 006 889
hat der 1. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der
mündlichen Verhandlung vom 3. August 2021 durch die Präsidentin Dr. Hock sowie
die Richter Dr.-Ing. Baumgart, Heimen, Dipl.-Ing. Körtge und die Richterin Dipl.-Ing.
Univ. Peters
für Recht erkannt:
I. Das Patent DE 10 2008 006 889 wird für nichtig erklärt.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 %
des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents DE 10 2008 006
889, das am 31. Januar 2008 angemeldet und dessen Erteilung am 18. November
2010 veröffentlicht wurde. Das Streitpatent
trägt die Bezeichnung „Verdichtervorrichtung“ und umfasste in der ursprünglich erteilten Fassung zwölf
Patentansprüche. Nach einem Beschränkungsverfahren vor dem Deutschen
Patent- und Markenamt (DPMA) wurde die geänderte Fassung mit der Patentschrift
DE 10 2008 006 889 C5 (Streitpatentschrift) am 13. September 2018 veröffentlicht.
Das Streitpatent umfasst in der nunmehr geltenden Fassung zehn Patentansprüche
mit dem Hauptanspruch 1 und den auf diesen zumindest mittelbar rückbezogenen
Unteransprüchen 2 bis 10.
Der Patentanspruch 1 in der geltenden Fassung gemäß Streitpatent lautet (mit der
Gliederung des Senates):
1.1
1.2
1.2.1
1.3
Verdichtervorrichtung (10),
die an einen Baggerarm (22) ankuppelbar ist,
mit einem Unwuchterzeuger (30),
dessen Antrieb (32) von der Hydraulik des
Baggers gespeist wird,
wobei sie einen elektrischen Generator (40) umfasst,
1.3.1Ha,Hi2-4
der mit dem Antrieb (32) des Unwuchterzeugers
(30) wenigstens mittelbar gekoppelt ist,
dadurch gekennzeichnet, dass
1.4a
1.4.1
1.4b
1.4.1
sie eine Signaleinrichtung, insbesondere eine
Lichtsignaleinrichtung umfasst,
die mit dem Generator elektrisch wenigstens
mittelbar verbunden ist
oder
eine Verdichtungsauswerteeinrichtung umfasst,
die mit dem Generator elektrisch wenigstens
mittelbar verbunden ist.
Wegen des Wortlauts der zumindest mittelbar auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 10 wird auf die Streitpatentschrift verwiesen.
Die Klägerin greift mit ihrer Klage das Streitpatent in vollem Umfang an. Sie stützt
die Nichtigkeitsklage darauf, dass der Gegenstand des Streitpatents nach §§ 1 bis 5
PatG nicht patentfähig sei, weil er nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe
(§ 22 Abs. 1 PatG i.V.m. § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG).
Sie stützt sich bei ihrem Vorbringen auf folgenden druckschriftlichen Stand der
Technik:
D1
D2
D2‘
D3
D4
D5
D6
DE 103 55 172 B3
WO 2006 / 061 918 A1 (in japanischer Sprache)
Deutsche Übersetzung von Teilen der D2
DE 20 2004 015 141 U1
DE 100 28 949 A1
DE 898 424 B
DE 10 2005 036 842 A1
Im Rechercheverfahren beim DPMA sind des Weiteren noch die folgenden
Druckschriften bekannt geworden:
D7
D8
D9
JP 07 – 113 209 A
EP 1 267 072 B1
DE 10 2004 054 749 A1
Die Beklagte hat der Nichtigkeitsklage widersprochen und verteidigt im Hauptantrag
das Patent in der geltenden Fassung gemäß Streitpatentschrift, sowie hilfsweise in
geänderter Fassung gemäß den Hilfsanträgen 1 bis 4.
Für den Hilfsantrag 1, eingereicht in der mündlichen Verhandlung, wurde im Patentanspruch 1 die Abgrenzung zwischen Oberbegriff und Kennzeichen verschoben
und das Merkmal 1.3.1Ha,Hi2-4 ersetzt durch die Merkmale 1.3.1aHi1 und 1.3.1bHi1; die
Unteransprüche sind gegenüber dem Hauptantrag unverändert. Mit der senatsseitigen Merkmalsgliederung hat der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1
folgenden Wortlaut (Änderungen ggü. Anspruch 1 nach Hauptantrag hervorgehoben):
1.1
1.2
1.2.1
Verdichtervorrichtung (10),
die an einen Baggerarm (22) ankuppelbar ist,
mit einem Unwuchterzeuger (30),
dessen Antrieb (32) von der Hydraulik des
Baggers gespeist wird,
dadurch gekennzeichnet, dass
1.3
1.3.1Ha,Hi2-4
wobei sie einen elektrischen Generator (40) umfasst,
der mit dem Antrieb (32) des Unwuchterzeugers
(30)
wenigstens mittelbar gekoppelt ist,
1.3.1aHi1
der mit dem Antrieb (32) des Unwuchterzeugers
(30) entweder unmittelbar
oder
1.3.1bHi1
mittelbar, nämlich über die Welle (50) des
Unwuchterzeugers (30),
gekoppelt ist,
dadurch gekennzeichnet, dass
1.4a
1.4.1
1.4b
1.4.1
wobei sie eine Signaleinrichtung, insbesondere eine
Lichtsignaleinrichtung umfasst,
die mit dem Generator elektrisch wenigstens
mittelbar verbunden ist
oder
eine Verdichtungsauswerteeinrichtung umfasst,
die mit dem Generator elektrisch wenigstens
mittelbar verbunden ist.
Beim Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2, eingereicht in der mündlichen Verhandlung
(vormals Hilfsantrag 1, eingereicht mit Schriftsatz vom 30. Dezember 2020), ist bei
unveränderter Abgrenzung zwischen Oberbegriff und Kennzeichen gegenüber dem
Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 1 dem Patentanspruch 1 nach der Streitpatentschrift das zusätzliche Merkmal 1.5Hi2,4 aus dem entfallenden Unteranspruch 8
hinzugefügt. Es lautet:
1.5Hi2,4
und wobei der Generator (40) und der Antrieb (32)
zueinander koaxial sind.
Beim Anspruch 1 nach Hilfsantrag 3, eingereicht in der mündlichen Verhandlung
(vormals Hilfsantrag 2, eingereicht mit Schriftsatz vom 30. Dezember 2020), ist bei
unveränderter Abgrenzung zwischen Oberbegriff und Kennzeichenteil gegenüber
dem Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 1 dem Patentanspruch 1 nach der Streitpatentschrift das zusätzliche Merkmal 1.6Hi3,4 aus dem entfallenden Unteranspruch
9 hinzugefügt. Es lautet:
1.6Hi3,4
und wobei der Generator (40) und der Antrieb (32) auf
gegenüberliegenden Seiten des Unwuchterzeugers (30)
angeordnet sind.
Beim Anspruch 1 nach Hilfsantrag 4, eingereicht in der mündlichen Verhandlung
(vormals Hilfsantrag 3, eingereicht mit Schriftsatz vom 30. Dezember 2020), sind
bei unveränderter Abgrenzung zwischen Oberbegriff und Kennzeichenteil
gegenüber dem Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 1 dem Patentanspruch 1 nach
der Streitpatentschrift die vorstehend genannten, zusätzlichen Merkmale 1.5Hi2,4 und
1.6Hi3,4 aus den entfallenden Unteransprüchen 8 und 9 hinzugefügt.
An den jeweiligen Patentanspruch 1 schließen sich die der jeweiligen Fassung
angepassten Unteransprüche an. Wegen des vollständigen Wortlauts der
Anspruchssätze nach den Hilfsanträgen 1 bis 4 wird auf die Akte verwiesen.
Die Klägerin ist der Auffassung, der Gegenstand des Streitpatents sei insgesamt
nicht patentfähig, da er nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe (§§ 21 Abs. 1
Nr. 1, 22 Abs. 1 PatG i.V.m. § 4 PatG). Sie trägt dazu vor, der zuständige Fachmann
werde bei der Lösung der aufgeworfenen Aufgabe nicht lediglich baggergeführte
Verdichtervorrichtungen in den Blick nehmen, sondern darüber hinaus u.a. auch
handgeführte Verdichter berücksichtigen. Er werde im maßgeblichen Stand der
Technik sowohl eine autarke elektrische Stromversorgung als auch eine
Signaleinrichtung und eine Verdichtungsauswerteeinrichtung auffinden. Ausgehend
vom nächstliegenden Stand der Technik werde der Fachmann, der diese
zusätzliche elektrische Funktionalität
für eine bessere Effizienz des
baggergeführten Verdichters anstrebe und dazu eine bedarfsgerechte, von der
Stromversorgung des Baggers unabhängige Stromerzeugung im Verdichter
realisieren wolle, diese bereits bekannten Funktionen kombinieren. Der aus der
Druckschrift D1 bekannte, baggergeführte Verdichter weise abgesehen von der
beanspruchten Signaleinrichtung und der Verdichtungsauswerteeinrichtung und
deren Versorgung mit elektrischen Strom bereits alle Merkmale nach
Patentanspruch 1 des Hauptantrags auf. Die fehlenden Merkmale könne der
Fachmann aus den Druckschriften D2, D3 oder D4 entnehmen und mit dem aus der
D1 bekannten Verdichter kombinieren. Die Klägerin meint ferner, auch die den
Gegenstand nach Anspruch 1 weiterbildenden Merkmale der Unteransprüche 2 bis
10 seien dem Fachmann geläufige Ausgestaltungsmöglichkeiten und gegenüber
dem Stand der Technik nicht erfinderisch, mithin nicht patentfähig.
Hinsichtlich der Hilfsanträge ist die Klägerin der Auffassung, der Hilfsantrag 1 sei
verspätet eingereicht und zudem unzulässig erweitert. Im Übrigen handele es sich
bei den für die Hilfsanträge 1 bis 4 veränderten bzw. ergänzten Merkmalen des
Gegenstands des Streitpatents lediglich um einfache konstruktive Anpassungen,
die der Fachmann vornehme, ohne dabei erfinderisch tätig zu werden.
Der Senat hat den Parteien einen qualifizierten Hinweis vom 30. Oktober 2020
übermittelt. In der mündlichen Verhandlung vom 3. August 2021 hat der Senat den
Parteien weitere rechtliche Hinweise erteilt.
Die Klägerin beantragt,
das Patent DE 10 2008 006 889 für nichtig zu erklären.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, dass das
Streitpatent die Fassung eines der Hilfsanträge 1 bis 4, eingereicht
in der mündlichen Verhandlung am 3. August 2021, erhält.
Die Beklagte tritt der Auffassung der Klägerin in allen Punkten entgegen. Der
unbestritten neue Gegenstand des Streitpatents sei auch erfinderisch, da der
zuständige Fachmann schon keinen Anlass gehabt habe, einen baggergeführten
Verdichter mit einer von der Hydraulikversorgung des Baggers betriebenen
Stromerzeugung auszustatten und damit zusätzliche elektrische Funktionen zu
versorgen. Naheliegend und leicht umsetzbar sei stattdessen, eine elektrische
Verbindung mit dem Bagger herzustellen, der ohnehin über eine elektrische
Stromversorgung verfüge. Der Fachmann werde deshalb, wenn er nach einer
Lösung suche, auch keine anderen als baggergeführte Verdichter bei seinen
Überlegungen berücksichtigen. Der streitpatentgemäße Gegenstand weise auch
nicht eine bloße Aggregation von Merkmalen auf. Die aus dem eingeführten Stand
der der Technik bekannten Gegenstände seien bezüglich der maßgeblichen
Merkmale anders konstruiert, der Fachmann könne ihnen keine Anregung
entnehmen, um zur Lösung des Streitpatents zu gelangen.
Zu den Hilfsanträgen ist die Beklagte der Auffassung, der Hilfsantrag 1 sei nicht
verspätet, da keine Vertagung erforderlich sei. Denn die vom Hilfsantrag 1
angesprochene Frage der unmittelbaren bzw. mittelbaren Kopplung sei stets
Gegenstand der Erörterung im Verfahren gewesen. Es liege auch keine unzulässige
Erweiterung vor, da die Aufteilung der „zumindest mittelbaren“ Kopplung nach
Merkmal 1.3.1Ha,Hi2-4 in eine „entweder unmittelbare“ Kopplung oder eine „mittelbare“ Kopplung „über die Welle des Unwuchterzeugers“ ursprungsoffenbart sei. Der
jeweilige Gegenstand nach Patentanspruch 1 gemäß den Hilfsanträgen 1 bis 4 sei
auch patentfähig, da er durch den Stand der Technik, insbesondere die Druckschriften D1, D2, D3, D4 oder D8 weder vorweggenommen noch nahegelegt sei. Es
fehle schon an einer Anregung zu entsprechenden Kombinationen. Keine der im
Verfahren befindlichen Druckschriften zeige die Merkmale 1.3.1aHi1 oder 1.3.1bHi1,
nämlich eine unmittelbare Kopplung oder eine mittelbare Kopplung über die Welle
des Unwuchterzeugers gemäß Hilfsantrag 1. Auch die koaxiale Anordnung von
Generator und Antrieb nach Merkmal 1.5Hi2,4 gemäß Hilfsantrag 2 oder deren
Anordnung auf gegenüberliegenden Seiten des Unwuchterzeugers nach Merkmal
1.6Hi3,4 gemäß Hilfsantrag 3 sei im relevanten Stand der Technik weder bekannt
noch nahegelegt, dies gelte erst recht für eine Kombination der beiden
letztgenannten Merkmale gemäß Hilfsantrag 4. Die Druckschrift D8 zeige eine
technische Lösung für eine Elektrizitätserzeugung im Bagger selbst, die der
Fachmann hier nicht in Betracht ziehe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen
den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der
mündlichen Verhandlung vom 3. August 2021 Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die Klage mit der die Nichtigkeitsgründe der fehlende Patentfähigkeit und bzgl. des
Hilfsantrags 1 auch der unzulässigen Erweiterung geltend gemacht werden, ist
zulässig (§ 22 Abs. 1 PatG, § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG i.V.m. § 4 PatG und § 21 Abs. 1
Nr. 4 PatG).
Sie ist auch begründet, da sich der Gegenstand des Streitpatents des jeweiligen
Patentanspruchs 1 sowohl in der mit dem Hauptantrag verteidigten Fassung als
auch in den hilfsweise verteidigten Fassungen der Hilfsanträge 1 bis 4 für den
Fachmann in nahliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt und sich das
Streitpatent daher als nicht rechtsbeständig erweist.
I.
1. Zum Gegenstand des Streitpatents
Das Streitpatent betrifft gemäß Absatz [0001] der Streitpatentschrift (im Folgenden
mit SPS kurzbezeichnet) ein Verdichtervorrichtung, die an einen Baggerarm
ankuppelbar ist, mit einem Unwuchterzeuger, dessen Antrieb von der Hydraulik
des Baggers gespeist wird, wobei sie einen elektrischen Generator umfasst, der
mit dem Antrieb des Unwuchterzeugers wenigstens mittelbar gekoppelt ist.
Weiter wird in der Beschreibungseinleitung ausgeführt, dass die Druckschrift D1
eine Verdichtervorrichtung beschreibe, deren Oberteil an einen Bagger
ankuppelbar sei. Ein mit dem Oberteil verbundenes Unterteil weise einen
Unwuchterzeuger auf, der von einem hydraulischen Antrieb angetrieben werde.
Der hydraulische Antrieb sei über entsprechende Schnellverbindungen mit einer
baggerseitigen Hydraulikversorgung verbunden (vgl. Abs. [0002] der SPS).
Aus der Druckschrift D2 sei eine Verdichtervorrichtung bekannt, die eine Plattenverdichtungseinrichtung beschreibe, bei der über einen Motor sowohl eine
Vibrationseinrichtung für den Verdichtungsvorgang als auch ein Generator
antreibbar sei (vgl. Abs. [0004] der SPS).
Aufgabe der vorliegenden Erfindung sei es, eine Verdichtervorrichtung zu
schaffen, die flexibel bei allen gängigen Baggern eingesetzt werden könne und
einen erweiterten Anwendungsbereich aufweise (vgl. Abs. [0003] der SPS).
2. Zum Fachmann
Als maßgeblichen Fachmann definiert der Senat zum Verständnis des
Streitgegenstandes und zur nachfolgenden Bewertung des Standes der Technik
einen Hochschulingenieur der Fachrichtung Maschinenbau, der in der Entwicklung
und Konstruktion auf dem Gebiet von Anbaugeräten für Bagger, insbesondere
Verdichtervorrichtungen, seit mehreren Jahren
tätig
ist und dabei auch
Entwicklungen auf dem Gebiet sonstiger, z.B. handgeführter oder ferngesteuerter
Verdichtervorrichtungen im Blick behält.
II. Zum Hauptantrag
1. Zum Verständnis der Lehre nach Anspruch 1 gemäß Hauptantrag
Die Prüfung der Patentfähigkeit erfordert regelmäßig eine Auslegung des
Patentanspruchs, bei der dessen Sinngehalt in seiner Gesamtheit und der Beitrag,
den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der Erfindung liefern, zu
bestimmen sind (BGH GRUR 2012, 1124 – Polymerschaum I). Dazu ist zu ermitteln,
was sich aus der Sicht des angesprochenen Fachmanns aus den Merkmalen des
Patentanspruchs im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit als unter Schutz gestellte
technische Lehre ergibt, wobei der Fachmann auch die Beschreibung und
Zeichnungen heranzuziehen hat (BGH GRUR 2007, 859 – Informationsübermittlungsverfahren). Dies darf allerdings weder zu einer inhaltlichen Erweiterung
noch zu einer sachlichen Einengung des durch den Wortlaut des Patentanspruchs
festgelegten Gegenstands führen (BGH GRUR 2004, 1023 – Bodenseitige
Vereinzelungseinrichtung). Begriffe in den Patentansprüchen sind deshalb so zu
deuten, wie sie der angesprochene Fachmann nach dem Gesamtinhalt der
Patentschrift und bei Berücksichtigung der in ihr objektiv offenbarten Lösung bei
unbefangener Erfassung der im Anspruch umschriebenen Lehre zum technischen
Handeln versteht (vgl. BGH GRUR 2006, 311 – Baumscheibenabdeckung; BGH
GRUR 2004, 845 – Drehzahlermittlung).
Ausgehend hiervon legt der Senat dem Anspruch 1 gemäß Hauptantrag folgendes
Verständnis zugrunde:
Der zuständige Fachmann entnimmt dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag
gemäß Merkmal 1 eine Verdichtervorrichtung, die nach Merkmal 1.1 an einen
Bagger ankuppelbar sein muss. Nach Merkmal 1.2 weist die Verdichtervorrichtung
einen Unwuchterzeuger auf, dessen Antrieb entsprechend Merkmal 1.2.1 von der
Hydraulik des Baggers gespeist wird. Demnach legt die Merkmalsgruppe 1.2 einen
hydraulischen Antrieb
für den Antrieb des Unwuchterzeugers
fest. Die
Ausgestaltungen des
notwendigen Kuppelabschnitts am Oberteil
der
Verdichtervorrichtung zum Verbinden mit dem Baggerarm, des hydraulischen
Antriebs des Unwuchterzeugers und des Unwuchterzeugers selbst bleiben dem
Handeln des Fachmanns überlassen.
Merkmal 1.3 fordert, dass die Verdichtervorrichtung einen elektrischen Generator
umfasst, der nach Merkmal 1.3.1Ha,Hi2-4 mit dem Antrieb des Unwuchterzeugers
wenigstens mittelbar gekoppelt ist. Gemäß Abs. [0006] der SPS wird dadurch innerhalb der Verdichtervorrichtung elektrische Energie bereitgestellt, ohne dass eine
entsprechende elektrische Verbindung zwischen Verdichtervorrichtung und Bagger
erforderlich ist. Stattdessen wird die elektrische Energie in der Verdichtervorrichtung
selbst erzeugt,
indem der hydraulische Antrieb, der den Unwuchterzeuger in
Drehung versetzt, auch den Generator antreibt. Der Generator stellt somit eine
autarke Stromversorgung innerhalb der Verdichtervorrichtung bereit, die jedenfalls
insoweit „vom Bagger vollkommen unabhängig ist“, vgl. Abs. [0028] der SPS. Die
konstruktive Ausgestaltung des Generators, seine Anordnung
in der
Verdichtervorrichtung und die bauliche Ausbildung seiner Verbindung zum
hydraulischen Antrieb liegen nach Anspruch 1 im Ermessen des Fachmanns.
Lediglich beispielhaft wird in Unteranspruch 3 der Generator als handelsübliche
Lichtmaschine definiert, wobei beim Gegenstand nach Anspruch 1 dieser nicht auf
einen solchen, meist rotatorisch arbeitenden Wandler beschränkt ist.
In Abs. [0021] der SPS ist eine mögliche Ausgestaltung der in Anspruch 1
geforderten wenigstens mittelbaren Kopplung des Generators mit dem Antrieb des
Unwuchterzeugers angegeben und zwar eine Kopplung über die Welle des
Unwuchterzeugers, die mit den Unteransprüchen 5 bis 7 bzw. in Abs. [0012] und
[0013] der SPS weiter ausgebildet wird. Darauf ist der Gegenstand des
Patentanspruchs 1 jedoch nicht beschränkt, denn aus Ausführungsbeispielen darf
nicht auf ein engeres Verständnis des Patentanspruchs geschlossen werden, als es
dessen Wortlaut
für sich genommen nahelegt (BGH GRUR 2008, 779
– Mehrgangnabe), eine Auslegung unterhalb des Sinngehalts des Anspruchs ist
nicht zulässig (vgl. BGH GRUR 2007, 309 – Schussfädentransport). Der Fachmann
entnimmt dem Wortlaut des Merkmals 1.3.1Ha, Hi2-4, dass der Generator und der
Antrieb entweder unmittelbar oder mittelbar gekoppelt sein können. Eine mittelbare
Kopplung zeichnet sich nach Überzeugung des Senats für den Fachmann dadurch
aus, dass die beiden mittelbar gekoppelten physikalischen Systeme (hier der
Antrieb und der elektrische Generator) sich gegenseitig beeinflussen, bzw. die
Energie von einem Systemteil auf ein anderes durch mechanische Koppelglieder
übertragen wird. Gestützt wird dieses Verständnis auch durch Abs. [0006] der SPS,
wonach „der hydraulische Antrieb, der den Unwuchterzeuger in Drehung versetzt,
auch den elektrischen Generator antreibt“. Die körperliche Ausgestaltung der in
Rede stehenden wenigstens mittelbaren Kopplung des Generators mit dem Antrieb
des Unwuchterzeugers bleibt dabei allerdings ebenfalls dem Fachmann überlassen.
Weiter gibt der Patentanspruch 1 zwei alternative Ausgestaltungen für die Verdichtervorrichtung an. In der ersten Ausgestaltung umfasst sie gemäß Merkmal 1.4a
eine Signaleinrichtung, insbesondere eine Lichtsignaleinrichtung, die Merkmal 1.4.1
entsprechend mit dem Generator elektrisch wenigstens mittelbar verbunden ist.
Alternativ umfasst sie nach Merkmal 1.4b in der zweiten Ausgestaltung eine
Verdichtungsauswerteeinrichtung, die wiederum Merkmal 1.4.1 entsprechend mit
dem Generator elektrisch wenigstens mittelbar verbunden ist. Die Merkmale 1.4a
und 1.4b definieren demnach in der Verdichtervorrichtung alternativ angeordnete
Verbraucher, die mit der im Generator nach Merkmalsgruppe 1.3 erzeugten
elektrischen Energie betrieben werden.
Die
Signaleinrichtung
des Merkmals
1.4a,
die
insbesondere
eine
Lichtsignaleinrichtung umfasst und bei der es sich beispielsweise um Leuchtdioden
zur Signalisierung von Betriebsparametern handeln kann (vgl. Abs. [0008] und
[0023] der SPS), ist nicht mit einer Leuchtvorrichtung gleichzusetzen, wie sie mit
dem Scheinwerfer 44 ebenfalls an der Verdichtervorrichtung der SPS vorgesehen
werden kann (vgl. dort Unteranspruch 2, Abs. [0007] und Fig. 1 i.V.m. Abs. [0022]).
Denn da bei der Verdichtervorrichtung nach der SPS sowohl ein Scheinwerfer als
auch eine Signaleinrichtung vorgesehen sein kann, unterscheidet der Fachmann
zwischen den beiden Bauteilen mit ihren entsprechenden Bezeichnungen, auch
wenn mit den verwendeten Begriffen ein die Bauteile gleichsetzendes Verständnis
nicht ausgeschlossen ist.
Zur Erfüllung der mit vom Streitpatent unterstellten Aufgabe, eine Verdichtervorrichtung mit erweitertem Anwendungsfeld bei flexibler Einsetzbarkeit bereitzustellen (vgl. Abs. [0003] der SPS), wird demnach ein Generator vorgesehen, um
flexibel elektrische Verbraucher - wie eine Signaleinrichtung, eine Verdichtungsauswerteeinrichtung und eine Leuchtvorrichtung) gemeinsam mit der Verdichtervorrichtung betreiben zu können.
2. Zur Patentfähigkeit des Gegenstands nach Anspruch 1 des Hauptantrags
Der Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hauptantrag erweist sich als nicht
patentfähig, da seine Lehre für den Fachmann durch eine Kombination der Lehren
der Druckschriften D1 und D3 sowie seinem Fachwissen nahegelegt war, sein
Gegenstand also nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit im Sinne des § 4 PatG
beruht.
Die Druckschrift D1 zeigt eine Verdichtervorrichtung, die an einen Baggerarm
ankuppelbar ist, vgl. Anspruch 1 sowie Abs. [0001]. Sie weist einen Unwuchterzeuger 5 auf, dessen Antrieb 9 von der Hydraulik des Baggers gespeist wird, vgl.
Anspruch 1, Abs. [0005] und [0027] i.V.m. nachfolgend eingeblendeter Abb. 1.
Damit entnimmt der Fachmann der Druckschrift D1 eine Verdichtervorrichtung die
entsprechend den Merkmalen 1, 1.1, 1.2 und 1.2.1 nach Patentanspruch 1 des
Hauptantrags ausgebildet ist.
Demgegenüber löst das Streitpatent im Rahmen der Offenbarung objektiv die
Aufgabe,
zusätzliche Funktionalitäten
an
einer
baggerarmgekuppelten
Verdichtervorrichtung vorzusehen, wobei als weiterer Teilaspekt zwingend
hinzukommt, dass die zusätzlichen elektrischen Verbraucher, die entsprechende
zusätzliche Funktionalitäten an der baggerarmgekuppelten Verdichtervorrichtung
sicherstellen sollen, mit Energie zu versorgen sind.
Abb. 1: Fig. 1 der Druckschrift D1
Auf der immerwährenden Suche nach Anregungen für sinnvolle Verbesserungen
der Vorrichtungen seiner eigenen Entwicklungsarbeit
- hier baggergeführter
Verdichtervorrichtungen - wird der Fachmann auch direkt angrenzende Nachbargebiete im Blick behalten.
Im vorliegenden Fall zählen dazu Verdichtervorrichtungen, die nicht an einen Baggerarm angekuppelt werden können, sondern
handgeführt oder
ferngesteuert betrieben werden. Den Kenntnissen des
maßgeblichen Durchschnittsfachmanns kann zwar nicht ein umfassendes Wissen
auf allen Gebieten der Technik zugerechnet werden, aber andererseits kann auch
nicht nur von einem streng auf die von ihm bearbeitete Spezialmaterie beschränkten
Wissen ausgegangen werden. Über den zum jeweiligen Spezialgebiet gehörenden
Stand der Technik hinaus ist das zu berücksichtigen, was sich der maßgebliche
Fachmann bei seiner Ausbildung an allgemeinem Grundlagenwissen angeeignet
hat. Zusätzlich ist das Wissen auf technischen Nachbargebieten oder auf einem
übergeordneten allgemein technischen Gebiet heranzuziehen, auf dem sich in
größerem Umfang gleiche oder ähnliche Probleme stellen, vgl. BGH BlPMZ 1989,
133 – Gurtumlenkung, Tz. 11. So verhält es sich auch im vorliegenden Fall, denn
den Gebieten der baggergeführten und der handgeführten Verdichtervorrichtungen
ist gemein, dass die dort
jeweils konstruierten Vorrichtungen die gleichen
Einsatzbereiche haben und dabei jeweils ein möglichst gutes Arbeitsergebnis bei
möglichst einfacher Handhabung gewährleisten sollen. Die Argumentation der
Beklagten, wonach der im Bereich der baggergekoppelten Vorrichtungen tätige
Fachmann Entwicklungen auf dem Gebiet der handgeführten oder ferngesteuerten
Vorrichtungen nicht berücksichtigen würde, kann daher nicht durchgreifen.
Demnach wird der Fachmann die Lehre der Druckschrift D3 ohne Weiteres
berücksichtigen, die an einer handgeführten oder ferngesteuerten Verdichtervorrichtung zusätzliche Funktionalitäten vorsieht, mit deren Hilfe auf einfache Weise
ein optimales Verdichtungsergebnis erzielt werden soll, vgl. dort Abs. [0006]. Dafür
umfasst diese Verdichtervorrichtung, deren Unwuchterzeuger im Übrigen motorisch
angetrieben wird, zum einen eine Signaleinrichtung, sogar auch eine
Lichtsignaleinrichtung, und zum anderen eine Verdichtungsauswerteeinrichtung
gemäß den Merkmalen 1.4a und 1.4b, vgl. Anspruch 1.
Um die genannten Vorteile
der handgeführten oder
ferngesteuerten
Verdichtervorrichtung nach Druckschrift D3, die insoweit ein übertragbares Vorbild
für die Kombination der Merkmale 1, 1.2 sowie 1.4a oder 1.4b bietet, auch bei der
baggerarmkuppelbaren Verdichtervorrichtung nach der Druckschrift D1 zu
erreichen, wird der Fachmann die in der Lehre der Druckschrift D3 genannten
zusätzlichen Funktionalitäten auch bei der in Rede stehenden Verdichtervorrichtung
nach Druckschrift D1 vorsehen. Die Anregung für diesen analogen Einsatz folgt
insoweit aus der Erwartung des in Druckschrift D3 genannten Erfolgs auch bei der
baggerarmgekoppelten Verdichtervorrichtung nach Druckschrift D1. Dabei kommt
er zu einer Verdichtervorrichtung, die gemäß den vorangehend angeführten
Merkmalen 1 bis 1.2.1 sowie den Merkmalen 1.4a oder 1.4b ausgebildet ist.
Um die zusätzlichen Funktionalitäten nach der Lehre der Druckschrift D3 auch in
der Verdichtervorrichtung nach der Lehre der Druckschrift D1 nutzbar zu machen,
muss der Fachmann im Rahmen fachüblicher Überlegungen zwingend Maßnahmen
zur elektrischen Versorgung treffen, zur Lösung der zweiten Teilaufgabe, nämlich
für die in Rede stehenden zusätzlichen elektrischen Verbraucher elektrische
Energie bereitzustellen.
Dem Fachmann standen unterschiedliche, ihm bekannte Möglichkeiten zur
Verfügung, verschiedenste Verbraucher in einer Vorrichtung mit elektrischer
Energie zu versorgen, wobei die folgend angeführten Quellen aus den zum Stand
der Technik vorliegenden Druckschriften jeweils als Beleg für dieses Fachwissen
des Fachmanns dienen. Zunächst bot sich zur Stromversorgung elektrischer
Verbraucher an einer Verdichtervorrichtung an, eine Batterie oder einen Akku
vorzusehen, oder
für Verbraucher, die relativ wenig Energie benötigen, die
erforderliche Energie durch einen sog. „Energy Harvester“ aus der Energie der vom
Schwingungserreger erzeugten Rüttelbewegung zu gewinnen, vgl. Abs. [0039] der
Druckschrift D3.
Eine weitere dem Fachmann präsente Möglichkeit, diverse elektrische Verbraucher,
auch solche mit höherem Energiebedarf, in einer Verdichtervorrichtung mit Strom
zu versorgen, stellt das Vorsehen eines elektrischen Generators 3 in der
Verdichtervorrichtung 1 selbst dar, der mit dem Antrieb 2 des Unwuchterzeugers 4
wenigstens mittelbar gekoppelt ist, vgl. Fig. 1 der Druckschrift D2 i.V.m. Abs. [0023],
[0029] und [0072] der Druckschrift D2‘.
Schließlich kennt der Fachmann weitere alternative Ausgestaltungen einer solchen
unabhängigen Energieerzeugung durch einen elektrischen Generator bei vorhandenem hydraulischen Antrieb. Zum einen die Integration des Generators im Hydromotor und zum anderen das Herausführen einer zusätzlichen Antriebswelle zum
Antrieb eines externen Generators, vgl. Abs. [0008] der Druckschrift D8. Es ist dabei
unschädlich, dass sich die Druckschrift D8 nicht mit Verdichtervorrichtungen i.S.d.
in der SPS zitierten Standes der Technik befasst, sondern sich der Aufgabe widmet,
mittels einer ohnehin vorhandenen hydrostatischen Kolbenmaschine in einem
Unterwagen eines Baggers in einfacher Weise die Erzeugung elektrischer Energie
zu ermöglichen, vgl. Abs. [0006] der Druckschrift D8. Denn vom Fachmann wird
erwartet, dass er sich auf dem seinem Fachgebiet übergeordneten allgemein
technischen Gebiet und seinem Fachgebiet nahe verwandten Nachbargebieten
grob auskennt und sich dort zu findende Lösungen nutzbar macht, vgl. BGH GRUR
1997, 272 – Schwenkhebelverschluss. Die Lehre der Druckschrift D8 ist den
Kenntnissen des Fachmanns daher zuzurechnen, weil sie auf dem übergeordneten
allgemeinen technischen Gebiet der Stromerzeugung in Baumaschinen grundlegende Konstruktionsmöglichkeiten zur Energieerzeugung für die Versorgung
elektrischer Verbraucher in Baumaschinen anspricht.
Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung unterstellt hat, dass es dem
Fachmann ebenfalls bekannt sei, bei einer baggerarmgeführten Verdichtervorrichtung wie sie die Druckschrift D1 zeige, neben dem hydraulischen Anschluss
auch eine elektrische Verbindung zwischen dem Anbaugerät und dem Bagger, der
als Fahrzeug mit einem Generator in Form einer Lichtmaschine ausgestattet ist,
über den Baggerarm vorzusehen, belegt diese Druckschrift dies nicht; vielmehr
behandelt diese allein eine spezielle Ausbildung hinsichtlich des Merkmals 1.2.1 bei
einer Verdichtervorrichtung mit den Merkmalen 1, 1.1 und 1.2. Selbst unter Berücksichtigung einer entsprechenden, zur Versorgung hernehmbaren Ausgestaltung
wäre der Fachmann hierauf nicht vorfestgelegt.
Kommen für den Fachmann nämlich Alternativen in Betracht, können daher
mehrere von ihnen naheliegend sein und die beliebige Auswahl aus diesen
verschiedenen dem Fachmann zur Verfügung stehenden Möglichkeiten kann das
Kriterium des Naheliegens erfüllen, vgl. sinngemäß BGH vom 6. Mai 2003 – X ZR
113/00 und BGH GRUR 2008, 56 – injizierbarer Mikroschaum.
So verhält es sich auch hier. Welche Art und Verortung der Energieerzeugung für
die elektrischen Verbraucher der Fachmann wählt, ist
in dessen Belieben im
Rahmen fachüblicher technisch-wirtschaftlicher Abwägungen gestellt, solange eine
ausreichend bemessene und angemessen zuverlässige Versorgung sichergestellt
ist. Auch das Argument der Beklagten kann nicht durchgreifen, dass der Fachmann
bei einer baggerarmgekoppelten Vorrichtung, eine elektrische Stromversorgung
über eine Kabelverbindung über den Baggerarm wählen würde, wenn im Bagger
ohnehin eine elektrische Stromversorgung vorhanden ist. Denn bei mehreren in
Betracht kommenden, naheliegenden Alternativen zur Lösung des (Teil-) Problems
- wie vorliegend die Anwendung eines im Sinne der Merkmale 1.3 und 1.3.1Ha,Hi2-4
gekoppelten elektrischen Generators, s.o. -, ist es grundsätzlich ohne Bedeutung,
welche der Lösungsalternativen der Fachmann als erste in Betracht zöge, vgl. BGH
GRUR 2016, 1023 – Anrufroutingverfahren.
Dementsprechend wird der Fachmann durchaus zur Versorgung eines
Verbrauchers in der in Rede stehenden Verdichtervorrichtung einen elektrischen
Generator vorsehen (Merkmal 1.3), der mit dem einzigen in der Verdichtervorrichtung vorhandenem Antrieb nämlich demjenigen des Unwuchterzeugers
wenigstens mittelbar gekoppelt ist
(Merkmal 1.3.1Ha,Hi1-4), um dann diesen
Verbraucher, die Signaleinrichtung oder die Verdichtungsauswerteeinrichtung,
dadurch mit Energie zu versorgen, dass sie mit dem Generator elektrisch
wenigstens mittelbar verbunden sind (Merkmal 1.4.1).
Darüber hinaus ist diese Lösungsmöglichkeit sogar von einer Erfolgserwartung
veranlasst. Denn durch das Vorsehen einer autarken Stromversorgung in der
Verdichtervorrichtung in Form eines Generators anstelle der im Stand der Technik
nachgewiesenen Varianten mit zum Beispiel einer Batterie oder eines „Energy
Harvesters“ (s.o.), der durch den einzigen in der Vorrichtung vorhandenen Antrieb
angetrieben ist, wird es möglich, verschiedenste zusätzliche Funktionalitäten in der
Verdichtervorrichtung vorzusehen, auch solche die einen erhöhten Stromverbrauch
haben, ohne zudem besondere zusätzliche Abstimmungen auf den jeweils
verwendeten Bagger vornehmen zu müssen. Eine solche zusätzliche Funktionalität,
die einen elektrischen Verbraucher mit höherem Stromverbrauch involviert, kann
beispielsweise die Verdichtungsauswerteeinrichtung in Form einer elektronischen
Schaltung, die Sensormesswerte aufnimmt und verarbeitet (vgl. Druckschrift D3:
Anspruch 1), oder eine Beleuchtung (vgl. Druckschrift D2: Fig. 1 i.Vm.
dazugehöriger Teilübersetzung D2‘: Abs. [0072]) sein.
Nach alledem beruht die Verdichtervorrichtung das Patentanspruchs 1 nach
Hauptantrag nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
III. Zu den Hilfsanträgen
Die hilfsweise Verteidigung des Streitpatents im Umfang der Hilfsanträge 1 bis 4
bleibt ebenfalls erfolglos.
Die Gegenstände der Patentansprüche 1 gemäß den Hilfsanträgen 1 bis 4 erweisen
sich als nicht patentfähig, da ihre jeweilige Lehre für den Fachmann zum
Prioritätszeitpunkt des Streitpatents durch den Stand der Technik zumindest
nahegelegt war, sodass die Nichtigkeitsgründe gemäß § 22 Abs. 1 i.V.m. § 21
Abs. 1 Nr. 1 PatG gegeben sind.
1. Zum Hilfsantrag 1
a)
Der von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung neu eingereichte
Hilfsantrag 1 ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht als verspätet gemäß
§ 83 Abs. 4 PatG zurückzuweisen.
Voraussetzung für die Zurückweisung eines verspäteten Vorbringens nach § 83
Abs. 4 PatG ist, dass das Vorbringen unter Versäumung der nach § 83 Abs. 2 PatG
gesetzten Frist erfolgt, die betroffene Partei die Verspätung nicht genügend
entschuldigt und die Berücksichtigung des neuen Vortrags eine Vertagung des
Termins zur mündlichen Verhandlung erfordert hätte. Insbesondere ist hierfür stets
erforderlich, dass dieser Vortrag tatsächliche oder rechtliche Fragen aufkommen
lässt, die in der mündlichen Verhandlung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem
Aufwand zu klären sind. Kann das an sich verspätete Vorbringen dagegen noch
ohne Weiteres in die mündliche Verhandlung einbezogen werden, ohne dass es zu
einer Verfahrensverzögerung kommt,
liegen die Erfordernisse
für eine
Zurückweisung nicht vor (vgl. u.a. BPatG, Urt. v. 15.11.2011 – 3 Ni 27/10, juris,
Rdn. 32).
So liegt der Fall hier. Im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 wurde ein Merkmal
gegenüber dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag verändert, das die Kopplung
zwischen dem elektrischen Generator und dem Antrieb des Unwuchterzeugers
spezifiziert. Dies konnte ohne Weiteres in die mündliche Verhandlung einbezogen
werden. Denn wie die Beklagte zurecht ausgeführt hat, war dies ein zentraler
Diskussionspunkt
im vorliegenden Nichtigkeitsverfahren, weswegen eine
Auseinandersetzung mit allen im Streitpatent als möglich offenbarten Varianten
schon im Vorfeld zur mündlichen Verhandlung unabdingbar war. Dementsprechend
hat sich die Klägerin bezüglich des Hilfsantrags 1 auch zur Sache eingelassen und
zu der insoweit geltend gemachten fehlenden Patentfähigkeit vorgetragen.
b)
Im Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 ist das Merkmal 1.3.1Ha,Hi2-4 nach der
Anspruchsfassung des Hauptantrags ersetzt durch die mit den Merkmalen 1.3.1aHi1
und 1.3.1bHi1 folgendermaßen angegebene alternative Ausgestaltung der Kopplung
zwischen dem elektrischen Generator und dem Antrieb des Unwuchterzeugers:
1.3.1aHi1
der mit dem Antrieb (32) des Unwuchterzeugers (30) entweder
unmittelbar
oder
1.3.1bHi1
mittelbar, nämlich über die Welle (50) des Unwuchterzeugers,
gekoppelt ist,
Mit der alternativen Ausgestaltung der Kopplung des elektrischen Generators mit
dem Antrieb des Unwuchterzeuger gemäß den Merkmalen 1.3.1aHi1 und 1.3.1bHi1
ist für die Verdichtervorrichtung des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1
festgelegt, dass die beiden Bauteile entweder unmittelbar gekoppelt sind – worauf
in der SPS jedoch nicht weiter eingegangen wird – oder mittelbar über die Welle
des Unwuchterzeuger, was neben der wortwörtlichen Angabe in Abs. [0021] der
SPS auch deren Fig. 2 und 3 zeigen.
Um Wiederholungen zu vermeiden, wird zum Sinngehalt der übrigen Merkmale des
Gegenstands nach Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 1 auf die entsprechenden
Ausführungen zum Hauptantrag verwiesen.
c)
Die den Gegenstand nach Anspruch 1 des Hauptantrags beschränkende
Änderung gemäß Hilfsantrag 1 ist auch zulässig, da auch die Gegenstände mit den
jeweiligen zusätzlichen alternativen Ausgestaltungen des Anspruchs 1 nach
Hilfsantrag 1 in den ursprünglichen Unterlagen offenbart waren.
Die unmittelbare Kopplung des Generators mit dem Antrieb des Unwuchterzeugers
gemäß Merkmal 1.3.1aHi1 ist
für den Fachmann als mögliche Variante der
unbestimmteren
Formulierung
„wenigstens mittelbar gekoppelt“ gemäß
Merkmal 1.3.1Ha,Hi2-4 zu entnehmen, die bereits im ursprünglichen Anspruch 1 der
mit den am Anmeldetag eingereichten Unterlagen zur SPS identischen
Offenlegungsschrift DE 10 2008 006 889 A1 enthalten war.
Die dazu alternative Ausgestaltung nach Merkmal 1.3.1bHi1, wonach der Generator
mittelbar über die Welle des Unwuchterzeugers mit dem Antrieb des Unwuchterzeugers gekoppelt ist, entnimmt der Fachmann dem Abs. [0022] der o.g. Offenlegungsschrift.
d)
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 beruht jedoch
nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, weil es auch hinsichtlich der gegenüber dem
Anspruch 1 in der Fassung des Hauptantrags geänderten/ergänzten Merkmale -
wegen der übrigen Merkmale wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf
Abschnitt
II.2 verwiesen -
keiner überdurchschnittlichen
fachmännischen
Fähigkeiten bedurfte, um ihn aus dem Stand der Technik zu entwickeln.
Zum Vorsehen der zusätzlichen Funktionalitäten wie einer Signaleinrichtung oder
einer Verdichtungsauswerteeinrichtung an der Verdichtervorrichtung nach
Druckschrift D1 wird erneut auf die Ausführungen zum Hauptantrag verwiesen. Wie
dort ebenfalls ausgeführt wurde, kennt der Fachmann verschiedene Möglichkeiten
die die in Rede stehenden zusätzlichen Funktionalitäten bietenden elektrischen
Verbraucher mit der notwendigen Energie zu versorgen.
Der vom Fachmann getroffenen naheliegenden Auswahlentscheidung, die
notwendige Energie durch einen elektrischen Generator bereitzustellen, der vom
Antrieb des Unwuchterzeugers angetrieben wird, folgen zwingend die üblichen
konstruktiven Überlegungen des Fachmanns zur Kopplung eines Antriebs mit zwei
von diesem anzutreibenden Funktionseinheiten, hier den Unwuchterzeuger und den
elektrischen Generator. Grundlegende, in Abhängigkeit vom Raumbedarf und
Platzangebot vom Fachmann in Betracht zu ziehende Möglichkeiten nach den im
Verfahren nachgewiesenen Vorbildern im Stand der Technik sind dabei zum einen
ein Aufbau in Form eines in den rotatorischen Antrieb integrierten Generators nach
der Lehre der Druckschrift D8, die insoweit eine unmittelbare Kopplung im Sinne
des Merkmals 1.3.1aHi1 darstellt (vgl. dort Abs. [0008] und [0015]), und zum anderen
die Übertragung über ein Zugmittelgetriebe mit Keilriemen (vgl. Fig. 1 der
Druckschrift D2) oder über eine aus dem rotatorischen Antrieb herausgeführte Welle
(vgl. Abs. [0008] in Druckschrift D8) als Vorbild für eine mittelbare Kopplung im
Sinne des Merkmals 1.3.1bHi1 unter Zwischenschaltung von Bauteilen zur
mechanischen Leistungsübertragung zwischen rotierenden Komponenten eines
Antriebsstrangs mit parallel liegenden Wellen.
In dem steten Bestreben, raumsparend und kostengünstig durch Verwendung
weniger Teile zu bauen (vgl. BGH Urteil vom 24. März 1994 – X ZR 86/91 – Bausch:
Nichtigkeitsrechtsprechung
in Patentsachen Bd. 1, 168 - 173 – Einphasensynchronmotor) drängt sich dabei dem Fachmann diejenige konstruktive Lösung
auf, bei der bei der Verdichtervorrichtung nach Druckschrift D1 möglichst wenige
Bauteile ausgetauscht werden müssen und keine komplette Umkonstruktion mit
zusätzlichem Platzbedarf erforderlich wird. Angesichts des Aufbaus der Verdichtervorrichtung nach der Druckschrift D1 (vgl. die im Abschnitt II.2 eingeblendete Abb.
1), der bereits eine koaxiale Anordnung des hydraulischen Antriebs für den
Unwuchterzeuger einer baggergeführten Verdichtervorrichtung vorgibt und die sich
insoweit für die weitere koaxiale Anbindung auch eines rotatorischen Generators
darüber hinaus anbietet, wird der Fachmann daher bei unverändertem
Unwuchterzeuger 5 und unverändertem Antrieb 9 des Unwuchterzeugers 5, eine
Anordnung des Generators auf der hierfür verfügbaren freien, dem Antrieb
gegenüberliegenden Seite des Unwuchterzeugers in Betracht ziehen. Dadurch
wäre dieser dann mit dem Antrieb mittelbar über die Welle des Unwuchterzeugers
gekoppelt, als Alternative zu einer parallelen Anordnung wie aus Druckschrift D2
bekannt oder einer Integration in den Antrieb wie aus Druckschrift D8 bekannt. Denn
ohne weitere Bauteile wie Getriebe zu benötigen oder vorhandene Bauteile komplett
austauschen zu müssen, was bei einer parallel liegenden Anordnung bzw. der Wahl
eines integrierten Generators erforderlich wäre, kann der bei einer - naheliegenden,
s.o. - Ausrüstung des baggergeführten Verdichters mit einer Signaleinrichtung
(Merkmal
1.4a) oder Verdichtungsauswerteeinrichtung
(Merkmal
1.4b)
gleichermaßen zu ergänzende Generator so kostengünstig und raumsparend in der
Verdichtervorrichtung vorgesehen und vom Antrieb des Unwuchterzeugers
angetrieben werden.
Um zu erkennen, dass diese gewählte Ausgestaltung ein sinnvoll gangbarer Weg
der Kraftübertragung vom Antrieb des Unwuchterzeugers zum Generator war,
musste der Fachmann auf seinem Gebiet weder überdurchschnittlich bewandert
und befähigt sein noch musste er erhebliche gedankliche Kreativität entfalten, um
zur anspruchsgemäßen Lösung des Hilfsantrags 1 zu gelangen. Wie oben bereits
erläutert waren ihm aufgrund seiner Fachkunde und Erfahrung die grundsätzlichen
Konstruktionsvarianten bekannt und auch sonst musste er sich lediglich an
allgemein gültigen Vorgaben wie Platz- und Kostenoptimierung halten. Der damit
verbundenen Verneinung einer erfinderischen Tätigkeit steht nicht entgegen, dass
der Fachmann im Stand der Technik kein unmittelbares Vorbild zur mittelbaren
Kopplung des elektrischen Generators mit dem Antrieb des Unwuchterzeugers über
dessen Welle vorfand, sondern zu dessen Auffindung von allgemeinen
Überlegungen und ähnlichen Aufbauten ausgehen musste. Beschränkt sich die
Problembewältigung, wie beim Lösen der in Rede stehenden Teilaufgabe der
Energieversorgung der zusätzlich vorzusehenden Funktionalitäten
in der
Verdichtervorrichtung, darauf, die an sich bekannte Kopplung der angesprochenen
Bauteile unter Beherzigung von Konstruktionsgrundsätzen auszubilden, handelt es
sich auch dann um eine auch von einem durchschnittlich versierten Fachmann zu
erwartende Entwicklungsleistung, wenn
für die genaue Ausgestaltung der
angesprochenen Kopplung keine Vorbilder im Stand der Technik vorliegen, vgl.
sinngemäß BGH GRUR 2010, 814 – Fugenglätter.
Der Fachmann kommt somit durch eine Kombination der Lehren der Druckschriften
D1 und D3 sowie notwendigen fachmännischen Überlegungen in naheliegender
Weise zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 ohne dabei
erfinderisch tätig geworden zu sein.
2. Zu den Hilfsanträgen 2 bis 4
Bei der nachfolgenden Darstellung der Prüfung der Hilfsanträge 2 bis 4 ist der Senat
aus den folgenden Gründen von der von der Beklagten beantragten
Prüfungsreihenfolge der Hilfsanträge abgewichen. Die Gegenstände der Patentansprüche 2 und 3 umfassen jeweils den Gegenstand des enger gefassten Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 4. Nachdem letzterer, wie die nachfolgenden
Ausführungen zum Hilfsantrag 4 zeigen, nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit
beruht, sind auch die Gegenstände der Patentansprüche 1 nach den Hilfsanträgen
2 und 3 aus diesem Grunde nicht patentfähig.
a)
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 ergibt sich aus
dem Gegenstand das Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag, der mit dem für
Hilfsantrag 2 angefügten Merkmal 1.5Hi2,4 und dem für Hilfsantrag 3 hinzugefügten
Merkmal 1.6Hi3,4 wie folgt ergänzt wurde.
1.5Hi2,4
und wobei der Generator (40) und der Antrieb (32) zueinander koaxial
1.6Hi3,4
und auf gegenüberliegenden Seiten des Unwuchterzeugers (30)
angeordnet sind.
Die den Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag beschränkenden
Änderungen nach Hilfsantrag 4 sind unbestritten zulässig. Die mit Hilfsantrag 4
ergänzten Merkmale 1.5Hi2,4 und 1.6Hi3,4, wonach Generator und Antrieb koaxial und
auf gegenüberliegenden Seiten des Unwuchterzeugers angeordnet sind, sollen
zum einen die Robustheit der Vorrichtung erhöhen und wegen nicht erforderlicher
zusätzlicher Getriebeelemente die Kosten senken und zum anderen für eine
platzsparende Unterbringung des Generators sorgen, vgl. Abs. [0014] und [0015]
der SPS. Dabei ist das Merkmal 1.5Hi2,4 damit gleichzusetzen, dass Generator und
Antrieb eine gemeinsame Längsachse besitzen, vgl. Abs. [0020] der SPS.
Zum Sinngehalt der übrigen Merkmale des Gegenstands nach Patentanspruch 1
des Hilfsantrags 4 wird auf die entsprechenden Ausführungen zum Hauptantrag
verwiesen.
b)
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 beruht nicht auf
einer erfinderischen Tätigkeit, da er sich in naheliegender Weise aus dem Stand der
Technik nach der Druckschrift D1 in Verbindung mit der Lehre der Druckschrift D3
und weiteren vom Fachwissen getragenen Überlegungen des Fachmanns ergibt.
Zum Naheliegen der Verdichtervorrichtung des Patentanspruch 1 nach Hauptantrag
wird auf die Ausführungen zum Hauptantrag unter Abschnitt II.2 verwiesen.
Der vom Fachmann getroffenen naheliegenden Auswahlentscheidung, die von den
zusätzlich vorgesehenen elektrischen Verbrauchern in Form einer Signaleinrichtung
oder einer Verdichtungsauswerteeinrichtung benötigte Energie durch einen
elektrischen Generator bereitzustellen, der vom Antrieb des Unwuchterzeugers
angetrieben wird,
folgen zwingend übliche konstruktive Überlegungen des
Fachmanns zur mechanischen Kopplung eines Generators mit dem bereits mit dem
Unwuchterzeuger verbundenen Antrieb unter Berücksichtigung von Platzbedarf und
nutzbarem Bauraum.
Der Fachmann kann hierzu auf verschiedene ihm aus seinem Fachwissen präsente
Ausgestaltungsmöglichkeiten zurückgreifen. So kann die Kraft vom Antrieb zum
Generator über Getriebe, beispielsweise über ein Zugmittelgetriebe mit Keilriemen,
übertragen werden, vgl. Fig. 1 der Druckschrift D2 i.V.m. Abs. [0029] der
Teilübersetzung D2‘. Ein Generator kann aber auch durch eine aus dem Antrieb
herausgeführte Welle angetrieben oder im Antrieb integriert werden, vgl. Abs. [0008]
der Druckschrift D8.
Hierbei
ist der Fachmann stets bestrebt, raumsparend und kostengünstig durch
Verwendung weniger Teil zu bauen, vgl. BGH Urteil vom 24. März 1994 –
X ZR 86/91 – Bausch: Nichtigkeitsrechtsprechung in Patentsachen Bd. 1, 168 - 173
– Einphasensynchronmotor. Will der Fachmann den erforderlichen Generator in
raumsparender und kostengünstiger Weise durch Verwendung weniger Bauteil in
die Verdichtervorrichtung nach der Druckschrift D1 einbauen, bei der der Antrieb 9
und der Unwuchterzeuger 5 koaxial angeordnet sind, vgl. Fig. 2a und Abb. 1 in
Abschnitt II.2, wird er aus den ihm gegenwärtigen Einbaumöglichkeiten diejenige
auswählen, die den genannten Anforderungen am besten entspricht. Deshalb wird
er die Antriebswelle durch den Unwuchterzeuger hindurch auf der dem Antrieb
gegenüberliegenden Seite des Unwuchterzeugers jedenfalls funktionell verlängern,
um dort den Generator aufzusetzen, wo ausreichend Platz zur Verfügung steht, und
ihn über die Welle in koaxialer Anordnung ohne weitere Kopplungsbauteile wie
Getriebe antreiben zu lassen. Dadurch wird die Verdichtervorrichtung ausgebildet
wie mit den Merkmalen 1.5Hi2,4 und 1.6Hi3,4 angegeben ist, wonach der Generator
und der Antrieb zueinander koaxial und auf gegenüberliegenden Seiten des
Unwuchterzeugers angeordnet sind.
Vgl. zu dieser naheliegenden Ausgestaltung auch Ausführungen zur mangelnden
erfinderischen Tätigkeit bzgl. Hilfsantrag 1 unter Abschnitt III.1.d.
Der Fachmann kommt damit zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach
Hilfsantrag 4 ohne dabei erfinderisch tätig geworden zu sein.
Gleiches gilt ebenso für die Gegenstände der weiter gefassten Patentansprüche 1
der Hilfsanträge 2 und 3.
IV.
Einer Beurteilung der weiteren Ansprüche sämtlicher Anspruchsätze bedurfte es
nicht, zumal die Beklagte mit der Stellung der Anträge zu erkennen gegeben hat,
diese nicht selbstständig verteidigen zu wollen. Auch im Übrigen hat die Beklagte
nicht geltend gemacht – noch ist ersichtlich –, dass die Ausgestaltungen nach den
jeweiligen Unteransprüchen zu einer anderen Beurteilung der Patentfähigkeit
führen könnten (BGH GRUR 2012, 149 – Sensoranordnung; BGH GRUR 2007, 862
– Informationsübermittlungsverfahren II).
Nach alledem ist die Klage begründet.
V.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG in Verbindung mit § 91 Abs.
1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1
PatG in Verbindung mit § 709 ZPO.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben.
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des in vollständiger Form
abgefassten Urteils, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Ablauf von fünf
Monaten nach Verkündung, durch einen in der Bundesrepublik Deutschland
zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Bevollmächtigen schriftlich
oder in elektronischer Form beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133
Karlsruhe, einzulegen.
Dr. Hock
Dr. Baumgart
Heimen
Körtge
Peters
Fe