Rechtsprechung / BPatG / 2021
BPatG Beschluss vom 20.09.2021 – 11 W (pat) 33/19
11. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:200921B11Wpat33.19.0
BUNDESPATENTGERICHT
11 W (pat) 33/19 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
ECLI:DE:BPatG:2021:200921B11Wpat33.19.0
betreffend das Patent 10 2014 105 519
hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
20. September 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Höchst
sowie der Richter Eisenrauch, Dipl.-Ing. Univ. Gruber und Dipl.-Chem. Dr. rer. nat.
Deibele
beschlossen:
1. Die Beschwerde der Patentinhaberin 1 wird zurückgewiesen.
2. Der Antrag auf Erstattung der Beschwerdegebühr wird
zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Auf die am 17. April 2014 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte
Patentanmeldung ist die Erteilung des Patents mit der Bezeichnung
„Vorrichtung und Verfahren zum Vorkühlen von Stahlblechplatinen“
am 12. Mai 2016 veröffentlicht worden.
Gegen das Patent ist Einspruch erhoben worden, worauf die Patentabteilung 24 des
Deutschen Patent- und Markenamts das Patent durch Beschluss am 24. Juli 2019
widerrufen hat.
Die Patentinhaberinnen hatten abschließend den Antrag gestellt, das Patent mit den
geänderten Patentansprüchen 1 bis 10 und den geänderten Beschreibungsseiten 1
bis 12, jeweils im Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen am 12. Juli 2017,
sowie mit den Figuren 1 bis 6 wie erteilt, aufrechtzuerhalten. Die Patentabteilung
hat ihre Entscheidung damit begründet, der Gegenstand des geltenden Anspruchs
4 beruhe nicht auf erfinderischen Tätigkeit, weil er sich in naheliegender Weise für
einen Fachmann aus einer Zusammenschau der Lehren aus den Druckschriften
DE 10 2012 110 649 B3 (D1) und DE 10 2009 007 826 A1 (D6) ergebe.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin 1 vom 28.
August 2019.
Die Patentinhaberin 1 hat sinngemäß die Anträge gestellt,
1. den Beschluss der Patentabteilung aufzuheben und das Patent im
erteilten Umfang aufrechtzuerhalten,
hilfsweise
das Patent auf Grundlage eines der mit Schriftsatz vom 29. Oktober
2019 eingereichten Anspruchssätze gemäß der Hilfsanträge I oder II,
jeweils mit den weiteren Unterlagen gemäß Patentschrift beschränkt
aufrechtzuerhalten;
2. die Beschwerdegebühr zurückzuerstatten.
Auf den Hinweis des Senats vom 26. Mai 2021 und die Anberaumung einer
mündlichen Verhandlung hat die Patentinhaberin 1 ihren Antrag auf mündliche
Verhandlung zurückgenommen. Die Patentinhaberin 2, die als notwendige
Streitgenossin gemäß § 62 Abs. 2 ZPO am Beschwerdeverfahren zu beteiligen war,
hat sich nicht geäußert.
Auch die Einsprechende hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.
In ihrem Einspruchsschriftsatz hatte die Einsprechende den Widerrufsgrund der
mangelnden Patentfähigkeit nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG geltend gemacht.
Der Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung mit hinzugefügter Gliederung hat
folgenden Wortlaut:
1.1
1.2
Verfahren zum Temperieren von Stahlblechplatinen,
wobei Stahlblech von einem Stahlcoil abgezogen und in Platinen geschnitten
wird,
1.3
die Stahlblechplatinen anschließend auf eine Temperatur oberhalb AC3 des
jeweiligen Stahlwerkstoffes aufgeheizt werden und der Stahlwerkstoff
teilweise oder vollständig in Austenit umgewandelt wird und
1.4
anschließend in einem Presshärtewerkzeug in heißem Zustand umgeformt
und gleichzeitig mit einer Geschwindigkeit über der kritischen
Härtegeschwindigkeit
derart
abgekühlt wird,
dass
sich
ein
Abschreckhärtegefüge einstellt,
1.5
wobei nach dem Aufheizen oberhalb AC3 und vor dem Umformen und
Abschreckhärten der Stahlwerkstoff temperiert wird, bis er eine gewünschte
Temperatur zur Umformung besitzt,
dadurch gekennzeichnet, dass
1.6
zwischen zumindest einer, den Druck auf die Platine ausübenden
Werkzeugplatte und der Platine eine Arbeitsplatte angeordnet ist, welche der
Temperierung dient und
1.7
an der Werkzeugplatte derart gelagert ist, dass sich die Arbeitsplatte
gegenüber der Werkzeugplatte aufgrund von Wärmedehnungen oder
Schrumpfungen ausdehnen und zusammenziehen kann.
Der nebengeordnete Patentanspruch 4 in der erteilten Fassung mit hinzugefügter
Gliederung hat folgenden Wortlaut:
4.1
4.2
4.3
Vorrichtung zum Temperieren und Vorkühlen von Stahlblechplatinen,
die zuvor auf eine Temperatur größer AC3 aufgeheizt worden sind und
nach dem Vorkühlen einem Umformschritt unterworfen werden, bei dem sie
zudem abschreckgehärtet werden,
4.4
insbesondere Vorrichtung zum Durchführen des Verfahrens nach einem der
Ansprüche 1 bis 3,
dadurch gekennzeichnet, dass
4.5
zwischen zumindest einer, den Druck auf eine Platine ausübenden
Werkzeugplatte (3) und der zu temperierenden Platine (2) eine Arbeitsplatte
(6) angeordnet ist,
4.6
welche an der Werkzeugplatte schwimmend gelagert ist, so dass die
Arbeitsplatte (6) sich gegenüber der Werkzeugplatte frei ausdehnen und
zusammenziehen kann.
Der geltende Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag I aus dem Schriftsatz vom 29.
Oktober 2019 hat mit hinzugefügter Gliederung folgenden Wortlaut, wobei
Änderungen gegenüber der erteilten Fassung des Patentanspruchs 1 durch
Fettdruck kenntlich gemacht sind:
1.1
1.2
Verfahren zum Temperieren von Stahlblechplatinen,
wobei Stahlblech von einem Stahlcoil abgezogen und in Platinen geschnitten
wird,
1.3
die Stahlblechplatinen anschließend auf eine Temperatur oberhalb AC3 des
jeweiligen Stahlwerkstoffes aufgeheizt werden und der Stahlwerkstoff
teilweise oder vollständig in Austenit umgewandelt wird,
1.4
und anschließend in einem Presshärtewerkzeug in heißem Zustand
umgeformt und gleichzeitig mit einer Geschwindigkeit über der kritischen
Härtegeschwindigkeit
derart
abgekühlt wird,
dass
sich
ein
Abschreckhärtegefüge einstellt,
1.5
wobei nach dem Aufheizen oberhalb AC3 und vor dem Umformen und
Abschreckhärten der Stahlwerkstoff temperiert wird, bis er eine gewünschte
Temperatur zur Umformung besitzt,
dadurch gekennzeichnet, dass
1.6
zwischen zumindest einer, den Druck auf die Platine ausübenden
Werkzeugplatte und der Platine eine Arbeitsplatte angeordnet ist, welche der
Temperierung dient und
1.7
an der Werkzeugplatte derart gelagert ist, dass sich die Arbeitsplatte
gegenüber der Werkzeugplatte aufgrund von Wärmedehnungen oder
Schrumpfungen ausdehnen und zusammenziehen kann,
1.8 wobei die Arbeitsplatte (6) an der Werkzeugplatte (3) umfänglich in einer
nutförmigen Aufnahme derart gelagert ist, dass die Nuttiefe eine
Bewegung der Arbeitsplatte
in x- und y-Richtung ermöglicht,
insbesondere durch eine Nuttiefe, die die Wärmedehnung übersteigt.
Darüber hinaus entspricht Patentanspruch 4 gemäß Hilfsantrag
I dem
Patentanspruch 4 in der erteilten Fassung.
Der Wortlaut des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag II entspricht dem des
Hilfsantrags I.
Ferner hat der geltende Patentanspruch 4 nach Hilfsantrag II mit hinzugefügter
Gliederung folgenden Wortlaut, wobei Änderungen gegenüber der erteilten
Fassung des Patentanspruchs 4 durch Fettdruck kenntlich gemacht sind:
4.1
4.2
4.3
Vorrichtung zum Temperieren und Vorkühlen von Stahlblechplatinen,
die zuvor auf eine Temperatur größer AC3 aufgeheizt worden sind und
nach dem Vorkühlen einem Umformschritt unterworfen werden, bei dem sie
zudem abschreckgehärtet werden,
4.4
insbesondere Vorrichtung zum Durchführen des Verfahrens nach einem der
Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, dass
4.5
zwischen zumindest einer, den Druck auf eine Platine ausübenden
Werkzeugplatte (3) und der zu temperierenden Platine (2) eine Arbeitsplatte
(6) angeordnet ist,
4.6
welche an der Werkzeugplatte schwimmend gelagert ist, so dass die
Arbeitsplatte (6) sich gegenüber der Werkzeugplatte frei ausdehnen und
zusammenziehen kann,
4.7 wobei die Arbeitsplatte (6) an der Werkzeugplatte (3) umfänglich in einer
nutförmigen Aufnahme derart gelagert ist, dass die Nuttiefe eine
Bewegung der Arbeitsplatte
in x- und y-Richtung ermöglicht,
insbesondere durch eine Nuttiefe, die die Wärmedehnung übersteigt.
Wegen weiterer Einzelheiten, insbesondere zum Wortlaut der abhängigen Patentansprüche der erteilten Fassung bzw. der Hilfsanträge I und II, wird auf die
Akten verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
1. Verständnis und Auslegung
a) Das Patent betrifft eine Vorrichtung und ein Verfahren zum Vorkühlen von
Stahlblechplatinen (vgl. Streitpatent, Abs. [0001]).
In der Beschreibungseinleitung
ist ausgeführt, zur Erzeugung hochfester
Stahlblechbauteile sei bekannt, Stahlblech
in Platinen zu schneiden, die
Stahlblechplatinen anschließend auf eine Temperatur oberhalb AC3 des jeweiligen
Stahlwerkstoffes aufzuheizen und damit den Stahlwerkstoff in ein teilweises oder
vollständiges Austenitgefüge
umzuwandeln. Anschließend werde
der
Stahlwerkstoff in einem Presshärtewerkzeug in das Blechbauteil umgeformt und
dabei
gleichzeitig mit
einer Geschwindigkeit
über
der
kritischen
Härtegeschwindigkeit derart abgekühlt, dass sich ein
im Wesentlichen
martensitisches Gefüge einstelle.
Bei der Verwendung derartiger pressgehärteter Stähle mit zusätzlicher Zinkschicht
zum Korrosionsschutz, komme es allerdings zu Problemen bei Kontakt des
Stahlgefüges mit
flüssigem Zink während des Umformens („liquid metal
embrittlement“). Hierdurch entstünden Risse in der Oberfläche, die teilweise tief in
das Stahlmaterial hineinragten und zur Ermüdung bzw. zum Riss des Stahlmaterials
führen könnten. Um diese Phänomene zu vermeiden, sei anmelderseitig bekannt,
einen sogenannten umwandlungsverzögerten Stahlwerkstoff einzusetzen, der noch
bei Temperaturen presshärtbar sei, bei denen die peritektische Temperatur des
Zink-Eisen-Diagramms bereits unterschritten würde, so dass keine flüssigen
Zinkphasen mit dem Austenit während des Umformens in Berührung kämen. Hierzu
sei es notwendig, die Stahlplatinen nach dem Aufheizen oberhalb AC3 auf eine
Temperatur unterhalb der peritektischen Temperatur des Zink-Eisen-Diagramms
abzukühlen und erst anschließend umzuformen. Dieser abgestimmte Vorkühlschritt
des Stahlmaterials erfordere jedoch eine sichere Prozessbeherrschung und damit
eine noch ausreichende Temperatur für die Presshärtung (vgl. Streitpatent, Abs.
[0002] bis [0007]).
In der Beschreibungseinleitung werden zum Stand der Technik die Druckschriften
D1 (DE 10 2012 110 649 B3), D2 (DE 20 2013 103 764 U1), D3 (EP 2 014 777 A1)
und D4 (EP 2 182 082 A1) genannt, aus denen Verfahren und Vorrichtungen zur
thermischen Behandlung von Metallblechen bekannt seien (vgl. Streitpatent,
Abs. [0008] bis [0012]). Diese bisher bekannten Verfahren zur Direkterwärmung
könnten auch zum Abkühlen verwendet werden, wobei sich jedoch herausgestellt
habe, dass die genannten Vorrichtungen beim Abkühlen zu unterschiedlichen
Bauteileigenschaften führen würden (vgl. Streitpatent, Abs. [0013]).
Es solle daher die Aufgabe gelöst werden (vgl. Streitpatent, Abs. [0014]), ein
Verfahren zum Vorkühlen von Blechplatinen zu schaffen, welches ein den
Prozessanforderungen für entsprechend rasches, möglichst homogenes Abkühlen
im Sinne einer homogenen Temperaturverteilung über die gesamte Platine nach
dem Vorkühlen erlaube, einfach und sicher durchführbar sei und eine
nachvollziehbare Abkühlung ergebe. Darüber hinaus solle (vgl. Abs. [0016]) eine
Vorrichtung zum Durchführen des Verfahrens geschaffen werden.
b) Als zuständiger Fachmann zur Lösung dieser Aufgabe
ist ein
Hochschulabsolvent des Maschinenbaus anzusehen, der über mehrjährige
Berufserfahrung im Bereich der umformtechnischen Fertigung von Bauteilen aus
Stahlblech verfügt; dieser kennt insbesondere die Methoden des indirekten
Formhärtens und des direkten Presshärtens sowie die Vorrichtungen dafür. Zu
werkstofftechnischen Fragen zieht er im Bedarfsfall einen auf diesem Gebiet
sachkundigen Werkstoff- oder Metallkundler zu Rate (vgl. BGH GRUR 2012, 482 ff.
– „Pfeffersäckchen“). Von
ihm können Fachwissen über die erforderliche
Verfahrensführung und Kenntnisse über die ablaufenden mechanischen und
stofflichen Vorgänge während des kombinierten Wärmebehandlungs- und
Formgebungsprozess von Stahlwerkstoffen sowie die Konstruktion von
entsprechenden Vorrichtungen zur Durchführung des Verfahrens erwartet werden.
c) Aus Sicht des vorstehend definierten Fachmanns sind die Gegenstände der
erteilten unabhängigen Patentansprüche 1 und 4 in ihren Grundzügen demnach wie
folgt zu verstehen:
Die Merkmale 1.1 bis 1.5 des Oberbegriffs des Patentanspruchs 1 beschreiben die
typischen Verfahrensschritte eines direkten Verfahrens zum Presshärten eines
Stahlblechbauteils. Hierbei werden die umzuformenden Blechplatinen durch
Erwärmung auf eine Temperatur oberhalb AC3 austenitisiert und anschließend in
ein Presswerkzeug eingelegt, umgeformt (sog. Warmumformen) und im Werkzeug
abgekühlt und gehärtet. Dabei hat es sich bei beschichteten Blechplatinen bewährt,
diese in einer Temperiervorrichtung nach der Austenitisierung auf eine für die
Warmumformung geeignete Temperatur zu bringen. Es wird darauf hingewiesen,
dass die Formulierung des erteilten Patentanspruchs 1 („Verfahren zum
Temperieren…“) offenlässt, ob es sich um einen Aufheiz- oder Abkühlvorgang
handelt. Im erteilten Patentanspruch 4 ist dagegen die Formulierung „Vorrichtung
zum Temperieren und Vorkühlen…“ gewählt. Sowohl die Patentansprüche als auch
die Beschreibung lassen offen, ob die nicht das Temperieren als solches
betreffenden Merkmale 1.2 bis 1.4 bzw. 4.2 und 4.3 vor- und nachgelagerte
Bearbeitungsschritte darstellen, die notwendigerweise in der Vorrichtung zum
Temperieren und Vorkühlen erfolgen müssen.
Im Kennzeichen des erteilten Patentanspruchs 1 sind Details dieser
Temperiervorrichtung angegeben. So soll in dieser Temperiervorrichtung gemäß
Merkmal 1.6 zwischen zumindest einem den Druck auf die Platine ausübenden
plattenförmigen Bauteil
(„Werkzeugplatte“) und der Platine ein weiteres
plattenförmiges Bauteil („Arbeitsplatte“) angeordnet sein, das die Platine temperiert.
Weder in Bezug auf die gegenseitigen Ausmaße der beiden Plattenbauteile
zueinander noch über die Materialzusammensetzung dieser Plattenbauteile macht
der erteilte Patentanspruch 1 präzise Aussagen. Gemäß Merkmal 1.7 wird
festgelegt, dass die Arbeitsplatte an der Werkzeugplatte derart gelagert ist, dass
sich die Arbeitsplatte gegenüber der Werkzeugplatte ausdehnen und
zusammenziehen kann. Dabei sind die die äußere Gestalt bzw. Ausmaße der
Arbeitsplatte verändernden Prozesse, nämlich die Wärmeausdehnung bzw.
Schrumpfung der Arbeitsplatte, auf die vorherrschenden Temperaturunterschiede
zwischen Werkzeugplatte und Stahlplatine während des Temperiervorgangs
zurückzuführen.
Im nebengeordneten Patentanspruch 4, der eine Vorrichtung zum Temperieren und
Vorkühlen betrifft, wird die Lagerung der Arbeitsplatte an der Werkzeugplatte als
„schwimmend“ charakterisiert. Diese schwimmende Stützlagerung deutet für den
Fachmann darauf hin, dass die beiden Platten in der horizontalen Ebene nicht
eindeutig fixiert sind, sondern mit Spiel zueinander angeordnet sind, sodass die
thermischen Längenänderungen aufgenommen werden können. Zu den Ausmaßen
dieser Bewegungsfreiheitsgrade der Arbeitsplatte enthalten die unabhängigen
Patentansprüche keine Aussagen. Des Weiteren ist in Bezug auf den Oberbegriff
des Patentanspruchs 4 festzustellen, dass auch die Vorrichtung mittels der
bekannten Verfahrensschritte der Austenitisierung, Warmumformung und Härtung
der Stahlblechplatine charakterisiert wird, die vor und nach dem Temperieren und
Vorkühlen der Stahlblechplatinen stattfinden. Darüber hinaus ist der Rückbezug auf
das Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 3 lediglich fakultativ formuliert. Im
Hinblick auf die beanspruchte Vorrichtung sind die Merkmale 4.2 bis 4.4 daher
unbeachtlich.
Des Weiteren lässt sich aus Sicht des Fachmanns der Gegenstand des jeweiligen
Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsanträgen I und II in Bezug auf das neu
aufgenommenen Merkmal 1.8 bzw. der Gegenstand des Patentanspruchs 4
gemäß Hilfsantrag II in Bezug auf das neu aufgenommenen Merkmal 4.7 wie folgt
darstellen:
Die identischen Merkmale 4.7 und 1.8 zielen auf eine Präzisierung der Lagerung
der Arbeitsplatte an der Werkzeugplatte ab. Hierzu wird angegeben, dass die
Arbeitsplatte umfänglich in einer Nut an der Werkzeugplatte gelagert ist, in der die
Bewegung der Arbeitsplatte in x- und y-Richtung ermöglicht wird. Das hieran
anschließende, die Nuttiefe betreffende Merkmal ist nicht zwingend. Zu dieser
Präzisierung der unabhängigen Anspruchsfassungen ist festzustellen, dass die
Bewegung der Arbeitsplatte in x- und y-Richtung in keiner Figur dargestellt ist und
nur in dem Sinne ausgelegt werden kann, dass es sich um die horizontale Ebene,
in der die Arbeitsplatte liegt, handelt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass
die in keiner Figur des Streitpatents abgebildete „Nut“, in der die Arbeitsplatte
gelagert ist und die auch in der Beschreibung nicht weiter präzisiert ist, gemäß der
technischen Fachsprache ganz allgemein als
längliche Vertiefung
der
Werkzeugplatte anzusehen ist.
2.
Zulässigkeit
Sowohl die erteilte Fassung des Patents als auch die Fassungen gemäß den
Hilfsanträgen I und II sind zulässig.
Im erteilten Patentanspruch 1 wurden im Vergleich zum ursprünglich eingereichten
Patentanspruch 1
lediglich zwei
fakultative Merkmale gestrichen
(„…und
insbesondere zum Vorkühlen von Stahlblechplatinen…“; „…und insbesondere
vorgekühlt…“); ansonsten entsprechen die Patentansprüche 1 bis 10 des erteilten
Patents den ursprünglichen Patentansprüchen 1 bis 10.
Des Weiteren geht das neu aufgenommene Merkmal 1.8 im Patentanspruchs 1
gemäß Hilfsantrag I auf den ursprünglichen bzw. erteilten Patentanspruch 8 sowie
auf die Beschreibung (vgl. Streitpatent Abs.
[0023] bzw. ursprüngliche
Beschreibung, Seite 6, 2. Absatz) zurück.
Im Hilfsantrag II wurden im Vergleich zur erteilten Fassung das Merkmal 1.8 sowohl
in Patentanspruch 1 (wie in Hilfsantrag I), als auch als Merkmal 4.7 in den
Patentanspruch 4 aufgenommen.
Die in den jeweils vorliegenden Anspruchsätzen der Hilfsanträge I und II
verbliebenen Unteransprüche
entsprechen
den
betreffenden,
erteilten
Unteransprüchen.
Die Beschreibung entspricht der ursprünglich eingereichten, die Figuren sind
Reinzeichnungen der ursprünglich eingereichten.
3.1
Die zweifellos gewerblich anwendbaren Gegenstände der Patentansprüche
a)
In Druckschrift D1 wird eine Warmformlinie 1 zur Herstellung
warmumgeformter und pressgehärteter Stahlblechprodukte beschrieben, in der
eine Blechplatine 3 mehreren Bearbeitungsschritten unterzogen wird (vgl. Anspruch
1; Fig. 1). Diese Warmformlinie bietet zunächst die Möglichkeit, die
Stahlblechplatine in einer Temperierstation 4 auf eine Temperatur oberhalb der
AC3-Temperatur zu erwärmen (vgl. Abs. [0012]; Merkmale 1.1, 1.3 bzw. 4.2) und
darauf die Platine für den Umformschritt entsprechend zu temperieren, d. h.
abzukühlen unter AC3-Temperatur (vgl. Ansprüche 1, 13; Abs. [0043]; Merkmale
1.5 bzw. 4.1). Anschließend wird die Platine in einem Umformwerkzeug 5 in
warmem Zustand
umgeformt
und
durch
gezielte Abkühlung
das
Abschreckhärtegefüge eingestellt (vgl. Abs. [0019], [0020]; [0043] bis [0045];
Merkmale 1.4 bzw. 4.3). Darüber hinaus geht bei der Temperierstation 4 gemäß
Druckschrift D1 hervor, dass zwischen einer, den Druck auf die Platine ausübenden
als Oberwerkzeug 8 bezeichneten Werkzeugplatte und der zu temperierenden
Platine eine als Temperierplatte 11 bezeichnete Arbeitsplatte angeordnet ist (vgl.
Absatz [0046]; Fig. 1, 3a), 3b); Merkmale 1.6 bzw. 4.5). Auch wenn nicht
ausdrücklich in Druckschrift D1 beschrieben, ist es selbstverständlich, dass die
bearbeiteten Stahlplatinen (vgl. Abs. [0002]) vor ihrem Einsatz von einer
Bandstahlrolle („Coil“) abgezogen und auf eine entsprechende Größe zugeschnitten
werden (Merkmal 1.2).
Die Argumentation der Patentinhaberin 1 (vgl. Beschwerdebegründung vom 29.
Oktober 2019, Seite 5), dass im Unterschied zum Gegenstand des Streitpatents in
Druckschrift D1 eine homogene Erwärmung bzw. Abkühlung nicht beabsichtigt und
ein vollflächiger Kontakt zwischen Arbeitsplatte und Platine nicht gewährleistet sei,
vermag nicht zu überzeugen. Die erteilte Fassung des Patentanspruchs 1 fordert
nämlich auch nicht, dass die Arbeitsplatte einen vollflächigen Kontakt zur Platine
aufweisen solle, um eine homogene Temperierung der Platine zu ermöglichen.
Somit
ist dieses aus Druckschrift D1 bekannte Verfahren durch die auch
streitpatentgemäß geforderten Merkmale 1.1 bis 1.6 charakterisiert und die
entsprechende Vorrichtung durch die Merkmale 4.1 bis 4.5.
Keine Aussage enthält die Druckschrift D1 zu der streitpatentgemäßen Forderung,
dass die Arbeitsplatte an der Werkzeugplatte derart oder schwimmend gelagert ist,
dass sich die Arbeitsplatte gegenüber der Werkzeugplatte aufgrund von
Wärmedehnungen oder Schrumpfungen ausdehnen und zusammenziehen kann
(Merkmale 1.7 bzw. 4.6).
b)
Druckschrift D6 beschreibt eine Heizvorrichtung zur Erwärmung einer
metallenen Platine P (vgl. Anspruch 1; Merkmal 1.1, teilweise Merkmal 4.1; sowie
selbstverständliches Merkmal 1.2), mittels der ein Bauteil aus einer Stahlplatine,
welches umgeformt und gehärtet werden soll, zunächst auf eine Temperatur
oberhalb der AC3-Temperatur erwärmt wird (vgl. Abs. [0002]; Merkmal 1.3 bzw.
4.2). Die Heizvorrichtung gemäß Druckschrift D6 weist eine untere Heizeinheit 11
und eine obere Heizeinheit 13 auf, bei denen jeweils zwischen der Trägerplatte 18
– in der Nomenklatur des Streitpatents Werkzeugplatte - und der zu erwärmenden
Platine P eine Heizplatte 16 angeordnet
ist, die aus einer Vielzahl von
Heizsegmenten 21 besteht und die i. S. d. Streitpatents eine Arbeitsplatte darstellt
(vgl. Anspruch 1, Abs. [0020], Fig. 1, 2; Merkmal 1.6 bzw. 4.5). Diese Heizsegmente,
die mit der Platine unter Spannung in Anlage stehen, sind schwimmend gelagert
und liegen auf der Trägerplatte 18 verschieblich auf (vgl. Ansprüche 1 bis 3, Abs.
[0006] bis [0008], [0024], [0028]; Merkmale 1.7 bzw. 4.6). Im Einzelnen ist in der
Druckschrift D6 also ein Verfahren mit den Merkmalen 1.1 bis 1.3, 1.6 und 1.7 und
eine Vorrichtung mit den Merkmalen 4.1 (teilweise), 4.2 sowie 4.5 und 4.6
beschrieben.
Die Druckschrift D6 setzt sich in erster Linie mit der Heizvorrichtung auseinander;
ein gegebenenfalls nachfolgender Umform- und Härteprozess wird nicht näher
beschrieben (Merkmale 1.4 bzw. 4.3). Laut Druckschrift D6 dient die bekannte
Heizvorrichtung dem Aufheizen der Platine. Zu der Möglichkeit einer gezielten
Temperierung bzw. gegebenenfalls eines Vorkühlens der Platine vor dem
Umformprozess wird nichts ausgesagt (Merkmale 1.5 bzw. teils 4.1).
Den weitergehenden Ausführungen der Patentinhaberin 1 zur Druckschrift D6 (vgl.
Beschwerdebegründung vom 29. Oktober 2019, Seiten 3 bis 5) kann dagegen nicht
gefolgt werden. So wird zum einen in Bezug auf den vollflächigen Kontakt zwischen
Platine und Arbeitsplatte auf die Ausführungen unter a) verwiesen, zum anderen
nochmals
festgehalten, dass die Formulierungen der
nebengeordneten
Patentansprüche 1 und 4 nicht nur eine homogene Temperierung der Platine
zulassen, sondern auch eine bereichsweise Temperierung der Platine zumindest
nicht ausschließen (aufgrund der allgemeinen Formulierungen in den Merkmalen
1.5 bis 1.7 in Anspruch 1 bzw. in den Merkmalen 4.3, 4.5 und 4.6 in Anspruch 4;
vgl. insbesondere Ausführungen unter 1.c)). Zudem ist die aus Druckschrift D6
bekannte Vorrichtung dadurch, dass
jedes Heizsegment bezüglich seiner
Heizleistung separat angesteuert werden kann (vgl. Anspruch 10), grundsätzlich
geeignet, jede Temperaturverteilung über der Platine zu realisieren, also auch eine
homogene.
c)
Wie bereits vorstehend erläutert, ist aus Druckschrift D1 ein Verfahren mit
den Merkmalen 1.1 bis 1.6 des erteilten Patentanspruchs 1 bekannt. Dem
zuständigen Fachmann, der den grundsätzlich bekannten Verfahrensschritt des
Temperierens/Vorkühlens von Blechplatinen nach Erhitzen auf AC3-Temperatur im
Sinne einer homogenen Abkühlung der Platine verbessern soll, ist die Problematik
der Wärmeausdehnung und Schrumpfung der Arbeitsplatte im Temperaturgefälle
zwischen Werkzeugplatte und Stahlplatine technisch hinlänglich bewusst. Wenn
nicht schon aus seinem Grundwissen heraus, findet der Fachmann auf der Suche
nach Möglichkeiten, den Verzug bzw. das Aufwölben der mit der Werkzeugplatte
fest verbundenen Arbeitsplatte einzudämmen, eine Lösung, zu der er auch aus der
Lehre der Druckschrift D6 auf dem einschlägigen Fachgebiet hingeführt wird. In
dieser Druckschrift, die eine Heizeinrichtung für Blechplatinen beschreibt (vgl.
Ausführungen unter 3.1b), sind die Auswirkungen von Wärmeausdehnungseffekten
in Bezug auf die Bewegung der beteiligten Bauteile thematisiert (vgl. Abs. [0002]).
So wird darauf hingewiesen, dass es aufgrund der Ausdehnung der Platine an der
Kontaktfläche mit der jeweiligen Heizplatte der unteren und oberen Heizeinheit zu
einer Relativbewegung zwischen diesen Bauteilen
kommt. Um diesen
Wärmeverzug auszugleichen, wird in Druckschrift D6 vorgeschlagen, die einzelnen
Heizsegmente, die mit der Platine unter Spannung in Anlage stehen, schwimmend
zu lagern, damit sie der Bewegung der Platine folgen können. Hierdurch kann eine
relative Verschiebung zwischen den Heizsegmenten selbst und zu den
Trägerplatten stattfinden, aber eine Verschiebung zwischen der Platine und den
Heizsegmenten ist nicht erforderlich.
Das Vorbringen der Patentinhaberin 1 (vgl. Beschwerdebegründung vom
29. Oktober 2019), dass bei Anwendung der technischen Lehre aus Druckschrift D6
eine homogene Erwärmung/Kühlung nicht möglich sei, ist schon deshalb nicht von
Bedeutung, weil dies nicht Gegenstand des Patentanspruchs ist, und trifft, wie
bereits oben erwähnt, auch aufgrund der Ansteuerungsmöglichkeiten nicht zu.
Insbesondere erkennt der Fachmann, dass er, um den Verzug der Arbeitsplatte im
festen Verbund mit der Werkzeugplatte beim Temperierprozess zu verhindern, auf
die in der Druckschrift D6 beschriebene Möglichkeit der schwimmenden Lagerung
des betreffenden Bauteils zurückgreifen kann. Hierbei ist es unerheblich, dass die
in der Druckschrift D6 beschriebene Heizvorrichtung die Möglichkeit einer
Vorkühlung nicht beinhaltet, da die Änderungen der Bauteilabmessungen sowohl
bei einem Heiz- als auch bei einem Kühlprozess stattfinden.
Es liegt
für den Fachmann auf der Hand, ein ihm grundsätzlich bekanntes
Lösungsprinzip bei einem bekannten Verfahren anzuwenden, wenn es dort einer
Lösung des Problems bedarf (vgl. BGH GRUR 2018 509 ff. – „Spinfrequenz“). Das
beanspruchte Verfahren und die Vorrichtung mit der schwimmenden Lagerung der
Arbeitsplatte an der Werkzeugplatte ergeben sich so naheliegend aus dem Stand
der Technik.
3.2
Die Gegenstände des Patentanspruchs 1 gemäß der Hilfsanträge I und II
bzw. des Patentanspruchs 4 gemäß Hilfsantrag II beruhen ebenfalls nicht auf
Das zusätzlich in den Patentanspruch 1 nach den Hilfsanträgen I und II
aufgenommene Merkmal 1.8, sowie das entsprechende in den Patentanspruch 4
nach Hilfsantrag II aufgenommene Merkmal 4.7 zielt auf eine nutförmige Aufnahme
zur schwimmenden Lagerung der Arbeitsplatte an der Werkzeugplatte ab. Dabei
überlässt es das Streitpatent dem Fachmann, wie er dies konstruktiv lösen kann.
Die Druckschrift D6 liefert über den Vorschlag der schwimmenden Lagerung als
solchen im Gegensatz zum Streitpatent auch einen Hinweis, wie eine konstruktive
Lösung im Einzelnen aussehen könnte. In Zusammenhang mit Figur 4 (s. obere
Skizze; Abs. [0027]) wird beschrieben, dass das Heizsegment 21 der oberen
Heizeinheit 13, das unterhalb der Trägerplatte 18 angeordnet ist, über einen Halter
24 die Trägerplatte 18 durch- und übergreift. Aus Figur 4 wird deutlich, dass die
Trägerplatte in einer „nutförmigen Aufnahme“ am Halter 24 des Heizsegments
derart angeordnet ist, dass eine Bewegung des Heizsegments in x- und y-Richtung
ermöglicht ist. Diese Bewegungsmöglichkeit wird darüber hinaus durch die
Anordnung der beiden Gleitschichten 17 und 22 an Trägerplatte und Halter auf der
dem Heizsegment 21 abgewandten Seite verdeutlicht. Daher wird ein mit der
Lösung des Problems konfrontierter Fachmann erwägen, die schwimmende
Lagerung über eine Nut zu realisieren, in der die Nut entweder an der
Werkzeugplatte oder an der Arbeitsplatte vorgesehen ist, zumal das Streitpatent
offenlässt, welches Bauteil mit der nutförmigen Aufnahme versehen ist. Vor diesem
Hintergrund wird die sehr breit gehaltene konstruktive Präzisierung in den
betreffenden Anspruchsfassungen mittels der Merkmale 4.7 bzw. 1.8 dem
Fachmann bereits aus Druckschrift D6 nahegelegt. Das Patent hat daher mit den
Patentansprüchen 1 und 4 gemäß den Hilfsanträgen keinen Bestand.
3.3 Unteransprüche
Die auf das Verfahren nach Patentanspruch 1 zurückbezogenen abhängigen
Patentansprüche 2 und 3 bzw. die auf die Vorrichtung nach Patentanspruch 4
zurückbezogenen abhängigen Patentansprüche 5 bis 10 (bzw. 5 bis 9 nach
Hilfsantrag II) teilen deren rechtliches Schicksal, zumal darauf auch keine Anträge
gerichtet waren.
III.
Der Antrag auf Erstattung der Beschwerdegebühr ist zwar gemäß § 80 Abs. 3 PatG
statthaft, jedoch bleibt er ohne Erfolg. Die Patentinhaberin hat ihren Antrag weder
begründet noch ergab sich für den erkennenden Senat in sonstiger Weise ein
Sachverhalt, der eine Erstattung der Beschwerdegebühr billigerweise gerechtfertigt
hätte.
IV.
Rechtsmittelbelehrung
Dieser Beschluss kann mit der Rechtsbeschwerde nur dann angefochten werden,
wenn einer der in § 100 Absatz 3 PatG aufgeführten Mängel des Verfahrens gerügt
wird. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch
einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten
schriftlich einzulegen.
Dr. Höchst
Eisenrauch
Gruber
Dr. Deibele