Rechtsprechung / BPatG / 2021

BPatG Beschluss vom 20.09.2021 – 11 W (pat) 33/19

11. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:200921B11Wpat33.19.0

BUNDESPATENTGERICHT

11 W (pat) 33/19 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

ECLI:DE:BPatG:2021:200921B11Wpat33.19.0

betreffend das Patent 10 2014 105 519

hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

20. September 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Höchst

sowie der Richter Eisenrauch, Dipl.-Ing. Univ. Gruber und Dipl.-Chem. Dr. rer. nat.

Deibele

beschlossen:

1. Die Beschwerde der Patentinhaberin 1 wird zurückgewiesen.

2. Der Antrag auf Erstattung der Beschwerdegebühr wird

zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Auf die am 17. April 2014 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte

Patentanmeldung ist die Erteilung des Patents mit der Bezeichnung

„Vorrichtung und Verfahren zum Vorkühlen von Stahlblechplatinen“

am 12. Mai 2016 veröffentlicht worden.

Gegen das Patent ist Einspruch erhoben worden, worauf die Patentabteilung 24 des

Deutschen Patent- und Markenamts das Patent durch Beschluss am 24. Juli 2019

widerrufen hat.

Die Patentinhaberinnen hatten abschließend den Antrag gestellt, das Patent mit den

geänderten Patentansprüchen 1 bis 10 und den geänderten Beschreibungsseiten 1

bis 12, jeweils im Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen am 12. Juli 2017,

sowie mit den Figuren 1 bis 6 wie erteilt, aufrechtzuerhalten. Die Patentabteilung

hat ihre Entscheidung damit begründet, der Gegenstand des geltenden Anspruchs

4 beruhe nicht auf erfinderischen Tätigkeit, weil er sich in naheliegender Weise für

einen Fachmann aus einer Zusammenschau der Lehren aus den Druckschriften

DE 10 2012 110 649 B3 (D1) und DE 10 2009 007 826 A1 (D6) ergebe.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin 1 vom 28.

August 2019.

Die Patentinhaberin 1 hat sinngemäß die Anträge gestellt,

1. den Beschluss der Patentabteilung aufzuheben und das Patent im

erteilten Umfang aufrechtzuerhalten,

hilfsweise

das Patent auf Grundlage eines der mit Schriftsatz vom 29. Oktober

2019 eingereichten Anspruchssätze gemäß der Hilfsanträge I oder II,

jeweils mit den weiteren Unterlagen gemäß Patentschrift beschränkt

aufrechtzuerhalten;

2. die Beschwerdegebühr zurückzuerstatten.

Auf den Hinweis des Senats vom 26. Mai 2021 und die Anberaumung einer

mündlichen Verhandlung hat die Patentinhaberin 1 ihren Antrag auf mündliche

Verhandlung zurückgenommen. Die Patentinhaberin 2, die als notwendige

Streitgenossin gemäß § 62 Abs. 2 ZPO am Beschwerdeverfahren zu beteiligen war,

hat sich nicht geäußert.

Auch die Einsprechende hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

In ihrem Einspruchsschriftsatz hatte die Einsprechende den Widerrufsgrund der

mangelnden Patentfähigkeit nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG geltend gemacht.

Der Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung mit hinzugefügter Gliederung hat

folgenden Wortlaut:

1.1

1.2

Verfahren zum Temperieren von Stahlblechplatinen,

wobei Stahlblech von einem Stahlcoil abgezogen und in Platinen geschnitten

wird,

1.3

die Stahlblechplatinen anschließend auf eine Temperatur oberhalb AC3 des

jeweiligen Stahlwerkstoffes aufgeheizt werden und der Stahlwerkstoff

teilweise oder vollständig in Austenit umgewandelt wird und

1.4

anschließend in einem Presshärtewerkzeug in heißem Zustand umgeformt

und gleichzeitig mit einer Geschwindigkeit über der kritischen

Härtegeschwindigkeit

derart

abgekühlt wird,

dass

sich

ein

Abschreckhärtegefüge einstellt,

1.5

wobei nach dem Aufheizen oberhalb AC3 und vor dem Umformen und

Abschreckhärten der Stahlwerkstoff temperiert wird, bis er eine gewünschte

Temperatur zur Umformung besitzt,

dadurch gekennzeichnet, dass

1.6

zwischen zumindest einer, den Druck auf die Platine ausübenden

Werkzeugplatte und der Platine eine Arbeitsplatte angeordnet ist, welche der

Temperierung dient und

1.7

an der Werkzeugplatte derart gelagert ist, dass sich die Arbeitsplatte

gegenüber der Werkzeugplatte aufgrund von Wärmedehnungen oder

Schrumpfungen ausdehnen und zusammenziehen kann.

Der nebengeordnete Patentanspruch 4 in der erteilten Fassung mit hinzugefügter

Gliederung hat folgenden Wortlaut:

4.1

4.2

4.3

Vorrichtung zum Temperieren und Vorkühlen von Stahlblechplatinen,

die zuvor auf eine Temperatur größer AC3 aufgeheizt worden sind und

nach dem Vorkühlen einem Umformschritt unterworfen werden, bei dem sie

zudem abschreckgehärtet werden,

4.4

insbesondere Vorrichtung zum Durchführen des Verfahrens nach einem der

Ansprüche 1 bis 3,

dadurch gekennzeichnet, dass

4.5

zwischen zumindest einer, den Druck auf eine Platine ausübenden

Werkzeugplatte (3) und der zu temperierenden Platine (2) eine Arbeitsplatte

(6) angeordnet ist,

4.6

welche an der Werkzeugplatte schwimmend gelagert ist, so dass die

Arbeitsplatte (6) sich gegenüber der Werkzeugplatte frei ausdehnen und

zusammenziehen kann.

Der geltende Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag I aus dem Schriftsatz vom 29.

Oktober 2019 hat mit hinzugefügter Gliederung folgenden Wortlaut, wobei

Änderungen gegenüber der erteilten Fassung des Patentanspruchs 1 durch

Fettdruck kenntlich gemacht sind:

1.1

1.2

Verfahren zum Temperieren von Stahlblechplatinen,

wobei Stahlblech von einem Stahlcoil abgezogen und in Platinen geschnitten

wird,

1.3

die Stahlblechplatinen anschließend auf eine Temperatur oberhalb AC3 des

jeweiligen Stahlwerkstoffes aufgeheizt werden und der Stahlwerkstoff

teilweise oder vollständig in Austenit umgewandelt wird,

1.4

und anschließend in einem Presshärtewerkzeug in heißem Zustand

umgeformt und gleichzeitig mit einer Geschwindigkeit über der kritischen

Härtegeschwindigkeit

derart

abgekühlt wird,

dass

sich

ein

Abschreckhärtegefüge einstellt,

1.5

wobei nach dem Aufheizen oberhalb AC3 und vor dem Umformen und

Abschreckhärten der Stahlwerkstoff temperiert wird, bis er eine gewünschte

Temperatur zur Umformung besitzt,

dadurch gekennzeichnet, dass

1.6

zwischen zumindest einer, den Druck auf die Platine ausübenden

Werkzeugplatte und der Platine eine Arbeitsplatte angeordnet ist, welche der

Temperierung dient und

1.7

an der Werkzeugplatte derart gelagert ist, dass sich die Arbeitsplatte

gegenüber der Werkzeugplatte aufgrund von Wärmedehnungen oder

Schrumpfungen ausdehnen und zusammenziehen kann,

1.8 wobei die Arbeitsplatte (6) an der Werkzeugplatte (3) umfänglich in einer

nutförmigen Aufnahme derart gelagert ist, dass die Nuttiefe eine

Bewegung der Arbeitsplatte

in x- und y-Richtung ermöglicht,

insbesondere durch eine Nuttiefe, die die Wärmedehnung übersteigt.

Darüber hinaus entspricht Patentanspruch 4 gemäß Hilfsantrag

I dem

Patentanspruch 4 in der erteilten Fassung.

Der Wortlaut des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag II entspricht dem des

Hilfsantrags I.

Ferner hat der geltende Patentanspruch 4 nach Hilfsantrag II mit hinzugefügter

Gliederung folgenden Wortlaut, wobei Änderungen gegenüber der erteilten

Fassung des Patentanspruchs 4 durch Fettdruck kenntlich gemacht sind:

4.1

4.2

4.3

Vorrichtung zum Temperieren und Vorkühlen von Stahlblechplatinen,

die zuvor auf eine Temperatur größer AC3 aufgeheizt worden sind und

nach dem Vorkühlen einem Umformschritt unterworfen werden, bei dem sie

zudem abschreckgehärtet werden,

4.4

insbesondere Vorrichtung zum Durchführen des Verfahrens nach einem der

Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, dass

4.5

zwischen zumindest einer, den Druck auf eine Platine ausübenden

Werkzeugplatte (3) und der zu temperierenden Platine (2) eine Arbeitsplatte

(6) angeordnet ist,

4.6

welche an der Werkzeugplatte schwimmend gelagert ist, so dass die

Arbeitsplatte (6) sich gegenüber der Werkzeugplatte frei ausdehnen und

zusammenziehen kann,

4.7 wobei die Arbeitsplatte (6) an der Werkzeugplatte (3) umfänglich in einer

nutförmigen Aufnahme derart gelagert ist, dass die Nuttiefe eine

Bewegung der Arbeitsplatte

in x- und y-Richtung ermöglicht,

insbesondere durch eine Nuttiefe, die die Wärmedehnung übersteigt.

Wegen weiterer Einzelheiten, insbesondere zum Wortlaut der abhängigen Patentansprüche der erteilten Fassung bzw. der Hilfsanträge I und II, wird auf die

Akten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

1. Verständnis und Auslegung

a) Das Patent betrifft eine Vorrichtung und ein Verfahren zum Vorkühlen von

Stahlblechplatinen (vgl. Streitpatent, Abs. [0001]).

In der Beschreibungseinleitung

ist ausgeführt, zur Erzeugung hochfester

Stahlblechbauteile sei bekannt, Stahlblech

in Platinen zu schneiden, die

Stahlblechplatinen anschließend auf eine Temperatur oberhalb AC3 des jeweiligen

Stahlwerkstoffes aufzuheizen und damit den Stahlwerkstoff in ein teilweises oder

vollständiges Austenitgefüge

umzuwandeln. Anschließend werde

der

Stahlwerkstoff in einem Presshärtewerkzeug in das Blechbauteil umgeformt und

dabei

gleichzeitig mit

einer Geschwindigkeit

über

der

kritischen

Härtegeschwindigkeit derart abgekühlt, dass sich ein

im Wesentlichen

martensitisches Gefüge einstelle.

Bei der Verwendung derartiger pressgehärteter Stähle mit zusätzlicher Zinkschicht

zum Korrosionsschutz, komme es allerdings zu Problemen bei Kontakt des

Stahlgefüges mit

flüssigem Zink während des Umformens („liquid metal

embrittlement“). Hierdurch entstünden Risse in der Oberfläche, die teilweise tief in

das Stahlmaterial hineinragten und zur Ermüdung bzw. zum Riss des Stahlmaterials

führen könnten. Um diese Phänomene zu vermeiden, sei anmelderseitig bekannt,

einen sogenannten umwandlungsverzögerten Stahlwerkstoff einzusetzen, der noch

bei Temperaturen presshärtbar sei, bei denen die peritektische Temperatur des

Zink-Eisen-Diagramms bereits unterschritten würde, so dass keine flüssigen

Zinkphasen mit dem Austenit während des Umformens in Berührung kämen. Hierzu

sei es notwendig, die Stahlplatinen nach dem Aufheizen oberhalb AC3 auf eine

Temperatur unterhalb der peritektischen Temperatur des Zink-Eisen-Diagramms

abzukühlen und erst anschließend umzuformen. Dieser abgestimmte Vorkühlschritt

des Stahlmaterials erfordere jedoch eine sichere Prozessbeherrschung und damit

eine noch ausreichende Temperatur für die Presshärtung (vgl. Streitpatent, Abs.

[0002] bis [0007]).

In der Beschreibungseinleitung werden zum Stand der Technik die Druckschriften

D1 (DE 10 2012 110 649 B3), D2 (DE 20 2013 103 764 U1), D3 (EP 2 014 777 A1)

und D4 (EP 2 182 082 A1) genannt, aus denen Verfahren und Vorrichtungen zur

thermischen Behandlung von Metallblechen bekannt seien (vgl. Streitpatent,

Abs. [0008] bis [0012]). Diese bisher bekannten Verfahren zur Direkterwärmung

könnten auch zum Abkühlen verwendet werden, wobei sich jedoch herausgestellt

habe, dass die genannten Vorrichtungen beim Abkühlen zu unterschiedlichen

Bauteileigenschaften führen würden (vgl. Streitpatent, Abs. [0013]).

Es solle daher die Aufgabe gelöst werden (vgl. Streitpatent, Abs. [0014]), ein

Verfahren zum Vorkühlen von Blechplatinen zu schaffen, welches ein den

Prozessanforderungen für entsprechend rasches, möglichst homogenes Abkühlen

im Sinne einer homogenen Temperaturverteilung über die gesamte Platine nach

dem Vorkühlen erlaube, einfach und sicher durchführbar sei und eine

nachvollziehbare Abkühlung ergebe. Darüber hinaus solle (vgl. Abs. [0016]) eine

Vorrichtung zum Durchführen des Verfahrens geschaffen werden.

b) Als zuständiger Fachmann zur Lösung dieser Aufgabe

ist ein

Hochschulabsolvent des Maschinenbaus anzusehen, der über mehrjährige

Berufserfahrung im Bereich der umformtechnischen Fertigung von Bauteilen aus

Stahlblech verfügt; dieser kennt insbesondere die Methoden des indirekten

Formhärtens und des direkten Presshärtens sowie die Vorrichtungen dafür. Zu

werkstofftechnischen Fragen zieht er im Bedarfsfall einen auf diesem Gebiet

sachkundigen Werkstoff- oder Metallkundler zu Rate (vgl. BGH GRUR 2012, 482 ff.

– „Pfeffersäckchen“). Von

ihm können Fachwissen über die erforderliche

Verfahrensführung und Kenntnisse über die ablaufenden mechanischen und

stofflichen Vorgänge während des kombinierten Wärmebehandlungs- und

Formgebungsprozess von Stahlwerkstoffen sowie die Konstruktion von

entsprechenden Vorrichtungen zur Durchführung des Verfahrens erwartet werden.

c) Aus Sicht des vorstehend definierten Fachmanns sind die Gegenstände der

erteilten unabhängigen Patentansprüche 1 und 4 in ihren Grundzügen demnach wie

folgt zu verstehen:

Die Merkmale 1.1 bis 1.5 des Oberbegriffs des Patentanspruchs 1 beschreiben die

typischen Verfahrensschritte eines direkten Verfahrens zum Presshärten eines

Stahlblechbauteils. Hierbei werden die umzuformenden Blechplatinen durch

Erwärmung auf eine Temperatur oberhalb AC3 austenitisiert und anschließend in

ein Presswerkzeug eingelegt, umgeformt (sog. Warmumformen) und im Werkzeug

abgekühlt und gehärtet. Dabei hat es sich bei beschichteten Blechplatinen bewährt,

diese in einer Temperiervorrichtung nach der Austenitisierung auf eine für die

Warmumformung geeignete Temperatur zu bringen. Es wird darauf hingewiesen,

dass die Formulierung des erteilten Patentanspruchs 1 („Verfahren zum

Temperieren…“) offenlässt, ob es sich um einen Aufheiz- oder Abkühlvorgang

handelt. Im erteilten Patentanspruch 4 ist dagegen die Formulierung „Vorrichtung

zum Temperieren und Vorkühlen…“ gewählt. Sowohl die Patentansprüche als auch

die Beschreibung lassen offen, ob die nicht das Temperieren als solches

betreffenden Merkmale 1.2 bis 1.4 bzw. 4.2 und 4.3 vor- und nachgelagerte

Bearbeitungsschritte darstellen, die notwendigerweise in der Vorrichtung zum

Temperieren und Vorkühlen erfolgen müssen.

Im Kennzeichen des erteilten Patentanspruchs 1 sind Details dieser

Temperiervorrichtung angegeben. So soll in dieser Temperiervorrichtung gemäß

Merkmal 1.6 zwischen zumindest einem den Druck auf die Platine ausübenden

plattenförmigen Bauteil

(„Werkzeugplatte“) und der Platine ein weiteres

plattenförmiges Bauteil („Arbeitsplatte“) angeordnet sein, das die Platine temperiert.

Weder in Bezug auf die gegenseitigen Ausmaße der beiden Plattenbauteile

zueinander noch über die Materialzusammensetzung dieser Plattenbauteile macht

der erteilte Patentanspruch 1 präzise Aussagen. Gemäß Merkmal 1.7 wird

festgelegt, dass die Arbeitsplatte an der Werkzeugplatte derart gelagert ist, dass

sich die Arbeitsplatte gegenüber der Werkzeugplatte ausdehnen und

zusammenziehen kann. Dabei sind die die äußere Gestalt bzw. Ausmaße der

Arbeitsplatte verändernden Prozesse, nämlich die Wärmeausdehnung bzw.

Schrumpfung der Arbeitsplatte, auf die vorherrschenden Temperaturunterschiede

zwischen Werkzeugplatte und Stahlplatine während des Temperiervorgangs

zurückzuführen.

Im nebengeordneten Patentanspruch 4, der eine Vorrichtung zum Temperieren und

Vorkühlen betrifft, wird die Lagerung der Arbeitsplatte an der Werkzeugplatte als

„schwimmend“ charakterisiert. Diese schwimmende Stützlagerung deutet für den

Fachmann darauf hin, dass die beiden Platten in der horizontalen Ebene nicht

eindeutig fixiert sind, sondern mit Spiel zueinander angeordnet sind, sodass die

thermischen Längenänderungen aufgenommen werden können. Zu den Ausmaßen

dieser Bewegungsfreiheitsgrade der Arbeitsplatte enthalten die unabhängigen

Patentansprüche keine Aussagen. Des Weiteren ist in Bezug auf den Oberbegriff

des Patentanspruchs 4 festzustellen, dass auch die Vorrichtung mittels der

bekannten Verfahrensschritte der Austenitisierung, Warmumformung und Härtung

der Stahlblechplatine charakterisiert wird, die vor und nach dem Temperieren und

Vorkühlen der Stahlblechplatinen stattfinden. Darüber hinaus ist der Rückbezug auf

das Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 3 lediglich fakultativ formuliert. Im

Hinblick auf die beanspruchte Vorrichtung sind die Merkmale 4.2 bis 4.4 daher

unbeachtlich.

Des Weiteren lässt sich aus Sicht des Fachmanns der Gegenstand des jeweiligen

Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsanträgen I und II in Bezug auf das neu

aufgenommenen Merkmal 1.8 bzw. der Gegenstand des Patentanspruchs 4

gemäß Hilfsantrag II in Bezug auf das neu aufgenommenen Merkmal 4.7 wie folgt

darstellen:

Die identischen Merkmale 4.7 und 1.8 zielen auf eine Präzisierung der Lagerung

der Arbeitsplatte an der Werkzeugplatte ab. Hierzu wird angegeben, dass die

Arbeitsplatte umfänglich in einer Nut an der Werkzeugplatte gelagert ist, in der die

Bewegung der Arbeitsplatte in x- und y-Richtung ermöglicht wird. Das hieran

anschließende, die Nuttiefe betreffende Merkmal ist nicht zwingend. Zu dieser

Präzisierung der unabhängigen Anspruchsfassungen ist festzustellen, dass die

Bewegung der Arbeitsplatte in x- und y-Richtung in keiner Figur dargestellt ist und

nur in dem Sinne ausgelegt werden kann, dass es sich um die horizontale Ebene,

in der die Arbeitsplatte liegt, handelt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass

die in keiner Figur des Streitpatents abgebildete „Nut“, in der die Arbeitsplatte

gelagert ist und die auch in der Beschreibung nicht weiter präzisiert ist, gemäß der

technischen Fachsprache ganz allgemein als

längliche Vertiefung

der

Werkzeugplatte anzusehen ist.

2.

Zulässigkeit

Sowohl die erteilte Fassung des Patents als auch die Fassungen gemäß den

Hilfsanträgen I und II sind zulässig.

Im erteilten Patentanspruch 1 wurden im Vergleich zum ursprünglich eingereichten

Patentanspruch 1

lediglich zwei

fakultative Merkmale gestrichen

(„…und

insbesondere zum Vorkühlen von Stahlblechplatinen…“; „…und insbesondere

vorgekühlt…“); ansonsten entsprechen die Patentansprüche 1 bis 10 des erteilten

Patents den ursprünglichen Patentansprüchen 1 bis 10.

Des Weiteren geht das neu aufgenommene Merkmal 1.8 im Patentanspruchs 1

gemäß Hilfsantrag I auf den ursprünglichen bzw. erteilten Patentanspruch 8 sowie

auf die Beschreibung (vgl. Streitpatent Abs.

[0023] bzw. ursprüngliche

Beschreibung, Seite 6, 2. Absatz) zurück.

Im Hilfsantrag II wurden im Vergleich zur erteilten Fassung das Merkmal 1.8 sowohl

in Patentanspruch 1 (wie in Hilfsantrag I), als auch als Merkmal 4.7 in den

Patentanspruch 4 aufgenommen.

Die in den jeweils vorliegenden Anspruchsätzen der Hilfsanträge I und II

verbliebenen Unteransprüche

entsprechen

den

betreffenden,

erteilten

Unteransprüchen.

Die Beschreibung entspricht der ursprünglich eingereichten, die Figuren sind

Reinzeichnungen der ursprünglich eingereichten.

3.1

Die zweifellos gewerblich anwendbaren Gegenstände der Patentansprüche

1 und 4 des erteilten Patents mögen neu sein (§§ 1, 3 PatG). Sie beruhen jedoch

nicht auf erfinderischer Tätigkeit (§§ 1, 4 PatG).

a)

In Druckschrift D1 wird eine Warmformlinie 1 zur Herstellung

warmumgeformter und pressgehärteter Stahlblechprodukte beschrieben, in der

eine Blechplatine 3 mehreren Bearbeitungsschritten unterzogen wird (vgl. Anspruch

1; Fig. 1). Diese Warmformlinie bietet zunächst die Möglichkeit, die

Stahlblechplatine in einer Temperierstation 4 auf eine Temperatur oberhalb der

AC3-Temperatur zu erwärmen (vgl. Abs. [0012]; Merkmale 1.1, 1.3 bzw. 4.2) und

darauf die Platine für den Umformschritt entsprechend zu temperieren, d. h.

abzukühlen unter AC3-Temperatur (vgl. Ansprüche 1, 13; Abs. [0043]; Merkmale

1.5 bzw. 4.1). Anschließend wird die Platine in einem Umformwerkzeug 5 in

warmem Zustand

umgeformt

und

durch

gezielte Abkühlung

das

Abschreckhärtegefüge eingestellt (vgl. Abs. [0019], [0020]; [0043] bis [0045];

Merkmale 1.4 bzw. 4.3). Darüber hinaus geht bei der Temperierstation 4 gemäß

Druckschrift D1 hervor, dass zwischen einer, den Druck auf die Platine ausübenden

als Oberwerkzeug 8 bezeichneten Werkzeugplatte und der zu temperierenden

Platine eine als Temperierplatte 11 bezeichnete Arbeitsplatte angeordnet ist (vgl.

Absatz [0046]; Fig. 1, 3a), 3b); Merkmale 1.6 bzw. 4.5). Auch wenn nicht

ausdrücklich in Druckschrift D1 beschrieben, ist es selbstverständlich, dass die

bearbeiteten Stahlplatinen (vgl. Abs. [0002]) vor ihrem Einsatz von einer

Bandstahlrolle („Coil“) abgezogen und auf eine entsprechende Größe zugeschnitten

werden (Merkmal 1.2).

Die Argumentation der Patentinhaberin 1 (vgl. Beschwerdebegründung vom 29.

Oktober 2019, Seite 5), dass im Unterschied zum Gegenstand des Streitpatents in

Druckschrift D1 eine homogene Erwärmung bzw. Abkühlung nicht beabsichtigt und

ein vollflächiger Kontakt zwischen Arbeitsplatte und Platine nicht gewährleistet sei,

vermag nicht zu überzeugen. Die erteilte Fassung des Patentanspruchs 1 fordert

nämlich auch nicht, dass die Arbeitsplatte einen vollflächigen Kontakt zur Platine

aufweisen solle, um eine homogene Temperierung der Platine zu ermöglichen.

Somit

ist dieses aus Druckschrift D1 bekannte Verfahren durch die auch

streitpatentgemäß geforderten Merkmale 1.1 bis 1.6 charakterisiert und die

entsprechende Vorrichtung durch die Merkmale 4.1 bis 4.5.

Keine Aussage enthält die Druckschrift D1 zu der streitpatentgemäßen Forderung,

dass die Arbeitsplatte an der Werkzeugplatte derart oder schwimmend gelagert ist,

dass sich die Arbeitsplatte gegenüber der Werkzeugplatte aufgrund von

Wärmedehnungen oder Schrumpfungen ausdehnen und zusammenziehen kann

(Merkmale 1.7 bzw. 4.6).

b)

Druckschrift D6 beschreibt eine Heizvorrichtung zur Erwärmung einer

metallenen Platine P (vgl. Anspruch 1; Merkmal 1.1, teilweise Merkmal 4.1; sowie

selbstverständliches Merkmal 1.2), mittels der ein Bauteil aus einer Stahlplatine,

welches umgeformt und gehärtet werden soll, zunächst auf eine Temperatur

oberhalb der AC3-Temperatur erwärmt wird (vgl. Abs. [0002]; Merkmal 1.3 bzw.

4.2). Die Heizvorrichtung gemäß Druckschrift D6 weist eine untere Heizeinheit 11

und eine obere Heizeinheit 13 auf, bei denen jeweils zwischen der Trägerplatte 18

– in der Nomenklatur des Streitpatents Werkzeugplatte - und der zu erwärmenden

Platine P eine Heizplatte 16 angeordnet

ist, die aus einer Vielzahl von

Heizsegmenten 21 besteht und die i. S. d. Streitpatents eine Arbeitsplatte darstellt

(vgl. Anspruch 1, Abs. [0020], Fig. 1, 2; Merkmal 1.6 bzw. 4.5). Diese Heizsegmente,

die mit der Platine unter Spannung in Anlage stehen, sind schwimmend gelagert

und liegen auf der Trägerplatte 18 verschieblich auf (vgl. Ansprüche 1 bis 3, Abs.

[0006] bis [0008], [0024], [0028]; Merkmale 1.7 bzw. 4.6). Im Einzelnen ist in der

Druckschrift D6 also ein Verfahren mit den Merkmalen 1.1 bis 1.3, 1.6 und 1.7 und

eine Vorrichtung mit den Merkmalen 4.1 (teilweise), 4.2 sowie 4.5 und 4.6

beschrieben.

Die Druckschrift D6 setzt sich in erster Linie mit der Heizvorrichtung auseinander;

ein gegebenenfalls nachfolgender Umform- und Härteprozess wird nicht näher

beschrieben (Merkmale 1.4 bzw. 4.3). Laut Druckschrift D6 dient die bekannte

Heizvorrichtung dem Aufheizen der Platine. Zu der Möglichkeit einer gezielten

Temperierung bzw. gegebenenfalls eines Vorkühlens der Platine vor dem

Umformprozess wird nichts ausgesagt (Merkmale 1.5 bzw. teils 4.1).

Den weitergehenden Ausführungen der Patentinhaberin 1 zur Druckschrift D6 (vgl.

Beschwerdebegründung vom 29. Oktober 2019, Seiten 3 bis 5) kann dagegen nicht

gefolgt werden. So wird zum einen in Bezug auf den vollflächigen Kontakt zwischen

Platine und Arbeitsplatte auf die Ausführungen unter a) verwiesen, zum anderen

nochmals

festgehalten, dass die Formulierungen der

nebengeordneten

Patentansprüche 1 und 4 nicht nur eine homogene Temperierung der Platine

zulassen, sondern auch eine bereichsweise Temperierung der Platine zumindest

nicht ausschließen (aufgrund der allgemeinen Formulierungen in den Merkmalen

1.5 bis 1.7 in Anspruch 1 bzw. in den Merkmalen 4.3, 4.5 und 4.6 in Anspruch 4;

vgl. insbesondere Ausführungen unter 1.c)). Zudem ist die aus Druckschrift D6

bekannte Vorrichtung dadurch, dass

jedes Heizsegment bezüglich seiner

Heizleistung separat angesteuert werden kann (vgl. Anspruch 10), grundsätzlich

geeignet, jede Temperaturverteilung über der Platine zu realisieren, also auch eine

homogene.

c)

Wie bereits vorstehend erläutert, ist aus Druckschrift D1 ein Verfahren mit

den Merkmalen 1.1 bis 1.6 des erteilten Patentanspruchs 1 bekannt. Dem

zuständigen Fachmann, der den grundsätzlich bekannten Verfahrensschritt des

Temperierens/Vorkühlens von Blechplatinen nach Erhitzen auf AC3-Temperatur im

Sinne einer homogenen Abkühlung der Platine verbessern soll, ist die Problematik

der Wärmeausdehnung und Schrumpfung der Arbeitsplatte im Temperaturgefälle

zwischen Werkzeugplatte und Stahlplatine technisch hinlänglich bewusst. Wenn

nicht schon aus seinem Grundwissen heraus, findet der Fachmann auf der Suche

nach Möglichkeiten, den Verzug bzw. das Aufwölben der mit der Werkzeugplatte

fest verbundenen Arbeitsplatte einzudämmen, eine Lösung, zu der er auch aus der

Lehre der Druckschrift D6 auf dem einschlägigen Fachgebiet hingeführt wird. In

dieser Druckschrift, die eine Heizeinrichtung für Blechplatinen beschreibt (vgl.

Ausführungen unter 3.1b), sind die Auswirkungen von Wärmeausdehnungseffekten

in Bezug auf die Bewegung der beteiligten Bauteile thematisiert (vgl. Abs. [0002]).

So wird darauf hingewiesen, dass es aufgrund der Ausdehnung der Platine an der

Kontaktfläche mit der jeweiligen Heizplatte der unteren und oberen Heizeinheit zu

einer Relativbewegung zwischen diesen Bauteilen

kommt. Um diesen

Wärmeverzug auszugleichen, wird in Druckschrift D6 vorgeschlagen, die einzelnen

Heizsegmente, die mit der Platine unter Spannung in Anlage stehen, schwimmend

zu lagern, damit sie der Bewegung der Platine folgen können. Hierdurch kann eine

relative Verschiebung zwischen den Heizsegmenten selbst und zu den

Trägerplatten stattfinden, aber eine Verschiebung zwischen der Platine und den

Heizsegmenten ist nicht erforderlich.

Das Vorbringen der Patentinhaberin 1 (vgl. Beschwerdebegründung vom

29. Oktober 2019), dass bei Anwendung der technischen Lehre aus Druckschrift D6

eine homogene Erwärmung/Kühlung nicht möglich sei, ist schon deshalb nicht von

Bedeutung, weil dies nicht Gegenstand des Patentanspruchs ist, und trifft, wie

bereits oben erwähnt, auch aufgrund der Ansteuerungsmöglichkeiten nicht zu.

Insbesondere erkennt der Fachmann, dass er, um den Verzug der Arbeitsplatte im

festen Verbund mit der Werkzeugplatte beim Temperierprozess zu verhindern, auf

die in der Druckschrift D6 beschriebene Möglichkeit der schwimmenden Lagerung

des betreffenden Bauteils zurückgreifen kann. Hierbei ist es unerheblich, dass die

in der Druckschrift D6 beschriebene Heizvorrichtung die Möglichkeit einer

Vorkühlung nicht beinhaltet, da die Änderungen der Bauteilabmessungen sowohl

bei einem Heiz- als auch bei einem Kühlprozess stattfinden.

Es liegt

für den Fachmann auf der Hand, ein ihm grundsätzlich bekanntes

Lösungsprinzip bei einem bekannten Verfahren anzuwenden, wenn es dort einer

Lösung des Problems bedarf (vgl. BGH GRUR 2018 509 ff. – „Spinfrequenz“). Das

beanspruchte Verfahren und die Vorrichtung mit der schwimmenden Lagerung der

Arbeitsplatte an der Werkzeugplatte ergeben sich so naheliegend aus dem Stand

der Technik.

3.2

Die Gegenstände des Patentanspruchs 1 gemäß der Hilfsanträge I und II

bzw. des Patentanspruchs 4 gemäß Hilfsantrag II beruhen ebenfalls nicht auf

erfinderischer Tätigkeit (§§ 1, 4 PatG).

Das zusätzlich in den Patentanspruch 1 nach den Hilfsanträgen I und II

aufgenommene Merkmal 1.8, sowie das entsprechende in den Patentanspruch 4

nach Hilfsantrag II aufgenommene Merkmal 4.7 zielt auf eine nutförmige Aufnahme

zur schwimmenden Lagerung der Arbeitsplatte an der Werkzeugplatte ab. Dabei

überlässt es das Streitpatent dem Fachmann, wie er dies konstruktiv lösen kann.

Die Druckschrift D6 liefert über den Vorschlag der schwimmenden Lagerung als

solchen im Gegensatz zum Streitpatent auch einen Hinweis, wie eine konstruktive

Lösung im Einzelnen aussehen könnte. In Zusammenhang mit Figur 4 (s. obere

Skizze; Abs. [0027]) wird beschrieben, dass das Heizsegment 21 der oberen

Heizeinheit 13, das unterhalb der Trägerplatte 18 angeordnet ist, über einen Halter

24 die Trägerplatte 18 durch- und übergreift. Aus Figur 4 wird deutlich, dass die

Trägerplatte in einer „nutförmigen Aufnahme“ am Halter 24 des Heizsegments

derart angeordnet ist, dass eine Bewegung des Heizsegments in x- und y-Richtung

ermöglicht ist. Diese Bewegungsmöglichkeit wird darüber hinaus durch die

Anordnung der beiden Gleitschichten 17 und 22 an Trägerplatte und Halter auf der

dem Heizsegment 21 abgewandten Seite verdeutlicht. Daher wird ein mit der

Lösung des Problems konfrontierter Fachmann erwägen, die schwimmende

Lagerung über eine Nut zu realisieren, in der die Nut entweder an der

Werkzeugplatte oder an der Arbeitsplatte vorgesehen ist, zumal das Streitpatent

offenlässt, welches Bauteil mit der nutförmigen Aufnahme versehen ist. Vor diesem

Hintergrund wird die sehr breit gehaltene konstruktive Präzisierung in den

betreffenden Anspruchsfassungen mittels der Merkmale 4.7 bzw. 1.8 dem

Fachmann bereits aus Druckschrift D6 nahegelegt. Das Patent hat daher mit den

Patentansprüchen 1 und 4 gemäß den Hilfsanträgen keinen Bestand.

3.3 Unteransprüche

Die auf das Verfahren nach Patentanspruch 1 zurückbezogenen abhängigen

Patentansprüche 2 und 3 bzw. die auf die Vorrichtung nach Patentanspruch 4

zurückbezogenen abhängigen Patentansprüche 5 bis 10 (bzw. 5 bis 9 nach

Hilfsantrag II) teilen deren rechtliches Schicksal, zumal darauf auch keine Anträge

gerichtet waren.

III.

Der Antrag auf Erstattung der Beschwerdegebühr ist zwar gemäß § 80 Abs. 3 PatG

statthaft, jedoch bleibt er ohne Erfolg. Die Patentinhaberin hat ihren Antrag weder

begründet noch ergab sich für den erkennenden Senat in sonstiger Weise ein

Sachverhalt, der eine Erstattung der Beschwerdegebühr billigerweise gerechtfertigt

hätte.

IV.

Rechtsmittelbelehrung

Dieser Beschluss kann mit der Rechtsbeschwerde nur dann angefochten werden,

wenn einer der in § 100 Absatz 3 PatG aufgeführten Mängel des Verfahrens gerügt

wird. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch

einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten

schriftlich einzulegen.

Dr. Höchst

Eisenrauch

Gruber

Dr. Deibele