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BPatG Beschluss vom 20.01.2022 – 19 W (pat) 31/20
19. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:200122B19Wpat31.20.0
BUNDESPATENTGERICHT
19 W (pat) 31/20 ________________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Patentanmeldung 10 2005 025 251.6
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
20. Januar 2022
unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing.
Kleinschmidt, des Richters Dipl.-Ing. Müller, der Richterin Dorn sowie des Richters
Dipl.-Ing. Tischler
beschlossen:
Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.
ECLI:DE:BPatG:2022:200122B19Wpat31.20.0
G r ü n d e
I.
Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) – Prüfungsstelle für Klasse H02P –
hat die am 2. Juni 2005 eingereichte Patentanmeldung 10 2005 025 251.6 mit der
Bezeichnung „Vorrichtung zur Regelung der Leistungsabgabe eines elektrischen
Generators in Kraftfahrzeugen“ mit Beschluss vom 17. Juli 2020 zurückgewiesen.
Zur Begründung wurde ausgeführt, der Gegenstand des damals geltenden
Patentanspruchs 1 beruhe gegenüber dem vorliegenden Stand der Technik nicht
auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Gegen diesen Beschluss hat die Anmelderin am 22. Juli 2020 Beschwerde
eingelegt.
Nach dem antragsgemäßen Übergang in das schriftliche Verfahren wurde der
Beschwerdeführerin mit Hinweis des Senats vom 19. November 2021 mitgeteilt,
dass die Erfindung in der Anmeldung nicht so deutlich und vollständig offenbart sein
dürfte, dass ein Fachmann sie ausführen kann.
Die Beschwerdeführerin hat hierzu mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2021, beim
Bundespatentgericht per Fax eingegangen am 17. Dezember 2021, Stellung
genommen und zuletzt sinngemäß beantragt,
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H02P des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 17. Juli 2020 aufzuheben und das
nachgesuchte Patent auf der Grundlage folgender Unterlagen zu
erteilen:
Patentansprüche 1 bis 6 vom 17. November 2021, beim Bundespatentgericht als Hauptantrag per Fax eingegangen am selben Tag,
Beschreibungsseiten 1 bis 4 vom Anmeldetag (2. Juni 2005),
einzige Figur vom Anmeldetag (2. Juni 2005),
hilfsweise auf der Grundlage folgender Unterlagen:
Patentansprüche 1 bis 6 vom 17. November 2021, beim Bundespatentgericht als Hilfsantrag per Fax eingegangen am selben Tag,
Beschreibung und Zeichnung wie Hauptantrag.
Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag vom 17. November 2021
lautet:
Vorrichtung zur Regelung der Leistungsabgabe eines elektrischen
Generators in Kraftfahrzeugen mit einer Brennkraftmaschine, bei der der
Generator eine Reglereinheit aufweist, durch die regelungstechnisch das
Überschreiten mindestens einer Grenztemperatur verhindert wird,
dadurch gekennzeichnet, dass die Reglereinheit (1) mit einem der
Brennkraftmaschine zugeordneten elektronischen Steuergerät (3) über
eine bidirektionale Schnittstelle verbunden ist und dass das Steuergerät
(3) und die Reglereinheit
(2) derart ausgestaltet sind, dass die
Reglereinheit (2) nach Übermittlung mindestens eines grenztemperaturrelevanten Wertes vom Steuergerät (3) an die Reglereinheit (2) die durch
diesen Wert bestimmte
jeweils gültige Grenztemperatur
(Tgrenz)
abspeichert‚ wobei das Steuergerät (3) den grenztemperatur-relevanten
Wert abhängig von mindestens einem betriebsspezifischen, die
Wärmeerzeugung in der Generatorumgebung betreffenden Datum (nmot)
variabel bestimmt.
Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag vom 17. November 2021 lautet:
Vorrichtung zur Regelung der Leistungsabgabe eines elektrischen
Generators in Kraftfahrzeugen mit einer Brennkraftmaschine, bei der der
Generator eine Reglereinheit aufweist, durch die regelungstechnisch das
Überschreiten mindestens einer Grenztemperatur verhindert wird,
dadurch gekennzeichnet, dass die Reglereinheit (1) mit einem der
Brennkraftmaschine zugeordneten elektronischen Steuergerät (3) über
eine bidirektionale Schnittstelle verbunden ist und dass das Steuergerät
(3) und die Reglereinheit (2) derart ausgestaltet sind, dass die
Reglereinheit (2) nach Übermittlung mindestens eines grenztemperaturrelevanten Wertes vom Steuergerät (3) an die Reglereinheit (2) die durch
diesen Wert bestimmte
jeweils gültige Grenztemperatur
(Tgrenz)
abspeichert‚ wobei das Steuergerät (3) den grenztemperatur-relevanten
Wert abhängig von mindestens einem betriebsspezifischen, die
Wärmeerzeugung in der Generatorumgebung betreffenden Datum (nmot),
nämlich die momentane Motordrehzahl oder die momentane
Motorleistung, variabel bestimmt.
Wegen der direkt oder indirekt auf den jeweiligen Patentanspruch 1 gemäß Haupt-
und Hilfsantrag rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 6 sowie weiterer
Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg,
da die Erfindung in den ursprünglich eingereichten Unterlagen nicht so deutlich und
vollständig offenbart ist, dass ein Fachmann sie ausführen kann (§ 34 Abs. 4 PatG).
1.
Die Anmeldung betrifft eine Vorrichtung zur Regelung der Leistungsabgabe
eines elektrischen Generators in Kraftfahrzeugen mit einer Brennkraftmaschine.
Zum technischen Hintergrund ist in der Beschreibungseinleitung ausgeführt, dass
Generator-Reglereinheiten mit Temperaturabregelung zum thermischen Schutz
bekannt seien, bei denen die Abregeltemperaturen bzw. Grenztemperaturen in den
Reglereinheiten fest und unveränderbar programmiert seien. Somit müsse für jede
Applikation im Fahrzeug eine speziell für die einzelne Applikation abgestimmte
Grenztemperatur in den Reglereinheiten vorgesehen werden. Hierdurch entstehe
eine hohe Variantenvielfalt beim Verbau von Generatoren mit integrierter
Reglereinheit (Seite 1, letzter Absatz).
Davon ausgehend sei es Aufgabe der Erfindung, eine Generatorregeleinheit
hinsichtlich einer Standardisierung und somit einer Kostenoptimierung zu
verbessern (Seite 2, erster Absatz).
2.
Diese Aufgabe werde nach dem Hauptantrag durch die Vorrichtung gemäß
Patentanspruch 1 gelöst, der sich wie folgt gliedern lässt:
a
Vorrichtung zur Regelung der Leistungsabgabe eines elektrischen
Generators in Kraftfahrzeugen mit einer Brennkraftmaschine,
bei der der Generator eine Reglereinheit aufweist,
durch die regelungstechnisch das Überschreiten mindestens einer
b1
b2
Grenztemperatur verhindert wird,
dadurch gekennzeichnet, dass
c
die Reglereinheit
(1) mit einem der Brennkraftmaschine
zugeordneten elektronischen Steuergerät
(3) über eine
bidirektionale Schnittstelle verbunden ist und
d1
dass das Steuergerät (3) und die Reglereinheit (2) derart
ausgestaltet sind,
d2
dass die Reglereinheit (2) nach Übermittlung mindestens eines
grenztemperatur-relevanten Wertes vom Steuergerät (3) an die
Reglereinheit (2)
d3
die durch diesen Wert bestimmte jeweils gültige Grenztemperatur
(Tgrenz) abspeichert,
d4 wobei das Steuergerät (3) den grenztemperatur-relevanten Wert
abhängig von mindestens einem betriebsspezifischen, die
Wärmeerzeugung in der Generatorumgebung betreffenden Datum
(nmot) variabel bestimmt.
Die Lösung gemäß Patentanspruch 1 des Hilfsantrags unterscheidet sich von der
Lösung gemäß Hauptantrag durch die Ergänzung des Merkmals d4 mit den
Merkmalen d41 und d42 wie folgt:
d4 wobei das Steuergerät (3) den grenztemperatur-relevanten Wert
abhängig von mindestens einem betriebsspezifischen, die
Wärmeerzeugung in der Generatorumgebung betreffenden Datum
(nmot),
d41 nämlich die momentane Motordrehzahl
d42 oder die momentane Motorleistung,
d4
variabel bestimmt.
3.
Als Fachmann, der mit der Entwicklung einer derartigen Vorrichtung betraut
wird, nimmt der Senat einen Diplomingenieur bzw. Master der Elektrotechnik mit
mehreren Jahren Berufserfahrung
im Bereich der Steuerkonzepte
für
Brennkraftmaschinen an.
4.
Gemäß der als Ausgangspunkt der Erfindung in Bezug genommenen
Druckschrift DE 101 06 944 A1 (D2) soll regelungstechnisch das Überschreiten
einer kritischen Temperatur an
temperaturempfindlichen Bauteilen eines
Generators in Kraftfahrzeugen mit einer Brennkraftmaschine verhindert werden
(Absatz 0007). Als temperaturempfindliche Bauteile sind dort beispielhaft ein
Zwischenkreiskondensator, ein Pulswechselrichter, ein Schleifringsystem,
Leistungshalbleiter (FET), ein Mikrocontroller (µC) sowie ein ASIC erwähnt
(Absatz 0008).
Dabei sollen gemäß der Druckschrift D2 die Temperaturen der zu schützenden
Bauteile bestimmt werden, wobei die Temperaturen teils gemessen und teils, falls
sie nicht direkt messbar seien, mittels Temperaturmodellen berechnet werden
sollen (Absatz 0009).
5.
Die verfahrensgegenständliche Erfindung soll nun offenbar darin
bestehen, dass die in Rede stehenden kritischen Temperaturen nicht mehr
gemessen oder indirekt anhand einer Temperaturmessung mittels eines
Temperaturmodells berechnet, sondern ausgehend von mindestens einem
grenztemperatur-relevanten Wert bestimmt werden sollen (Merkmal d2). Dabei
soll das Steuergerät (3) den grenztemperatur-relevanten Wert abhängig von
mindestens einem betriebsspezifischen, die Wärmeerzeugung
in der
Generatorumgebung betreffenden Datum (nmot) variabel bestimmen (Merkmal
d4).
a)
Hinsichtlich der grenztemperatur-relevanten Werte ist den ursprünglich
eingereichten Unterlagen lediglich zu entnehmen, es könne die jeweils gültige
Grenztemperatur selbst, ein Offsetwert, der von der Reglereinheit auf einen
Basiswert zum Erreichen der jeweils gültigen Grenztemperatur addiert wird, oder
ein Parameter sein, durch den die Reglereinheit aus einer parameterbezogenen
Liste von Grenztemperaturen die jeweils gültige Grenztemperatur auswählt
(Seite 2, letzter Absatz).
Der Fachmann mag zwar den einschlägigen Datenblättern der jeweiligen
Bauteile die dort angegebenen gültigen
jeweiligen Grenztemperaturen
entnehmen. Wie
jedoch die Offsetwerte zu bestimmen sind oder die
parameterbezogene Liste von Grenztemperaturen zustande kommt, ist aus den
Anmeldeunterlagen an keiner Stelle ersichtlich.
Insoweit ist die Erfindung in Hinblick auf das Merkmal d2 nicht so deutlich und
vollständig offenbart ist, dass ein Fachmann sie ausführen kann.
b)
Darüber hinaus kann der Fachmann der Anmeldung nicht entnehmen, wie
das Steuergerät (3) auszulegen ist, dass es den grenztemperatur-relevanten
Wert
abhängig
von mindestens
einem
betriebsspezifischen,
die
Wärmeerzeugung in der Generatorumgebung betreffenden Datum (nmot) variabel
bestimmt (Merkmal d4).
Für eine erfolgreiche Ausführung der Erfindung benötigt der Fachmann im
Hinblick auf das Merkmal d4 Informationen darüber, welches betriebsspezifische
Datum verwendet werden soll und welcher Zusammenhang zwischen diesem
Datum und dem grenztemperatur-relevanten Wert besteht.
Auch wenn der Anmeldung noch entnommen werden kann, dass als
betriebsspezifisches, die Wärmeerzeugung
in der Generatorumgebung
betreffendes Datum die Motordrehzahl und/oder der Motorleistung genutzt
werden soll, so bleibt für den Fachmann völlig offen, welcher Zusammenhang
zwischen der Wärmebelastung eines einzelnen Bauteils, mithin dem
grenztemperatur-relevanten Wert,
und dem betriebsspezifischen,
die
Wärmeerzeugung in der Generatorumgebung betreffenden Datum besteht bzw.
wie dieser Wert ermittelt und im Rahmen der Erfindung genutzt werden kann.
Dieser Mangel der Anmeldung besteht sowohl bei dem breiter formulierten
Hauptantrag als auch bei dem durch die Merkmale d41 und d42 konkretisierten
Hilfsantrag.
c)
Im Übrigen ergibt sich aus dem Merkmal d4, dass nicht bestimmt werden
soll, welchen tatsächlichen Wärmebelastungen die temperaturkritischen Bauteile
ausgesetzt sind, sondern welchen Grenztemperaturen sie aktuell ausgesetzt
werden dürfen. Während der Fachmann ersteres, wie in der Druckschrift D2
offenbart, mittels Messungen und Temperaturmodellen ermitteln kann, ist für ihn
nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund die zulässigen Grenztemperaturen
variabel sein sollten. Vielmehr sind dem Fachmann keine physikalischen
Zusammenhänge zwischen den Temperaturen, denen Bauteile maximal
ausgesetzt werden dürfen, einerseits und betriebsspezifischen Größen, wie
Motordrehzahl oder momentane Motorleistung eines Kraftfahrzeugs,
andererseits bekannt.
Über die bloße Feststellung, dass es derartige Zusammenhänge gibt, gehen die
Patentansprüche nicht hinaus, auch den übrigen Unterlagen ist diesbezüglich
nichts zu entnehmen. Ein Ausführungsbeispiel, anhand dessen
die
erfindungsgemäße Vorgehensweise nachvollzogen werden könnte (vgl. § 10
Abs. 2 Nr. 7 PatV), ist in den Anmeldeunterlagen ebenfalls nicht enthalten.
6.
An dieser Beurteilung vermögen die Ausführungen der Beschwerdeführerin
in ihrem Schriftsatz vom 14. Dezember 2021 nichts zu ändern. Soweit sie damit
argumentiert, wesentlicher Teil der Erfindung sei die Berücksichtigung der
Anordnung von Wärmestrahlung emittierender Baugruppen relativ zum Generator,
ist anzumerken, dass diesbezügliche Ausführungen den ursprünglichen Unterlagen
nicht zu entnehmen sind.
Soweit in der Druckschrift D2 eine Wärmestrahlungsmessung erwähnt ist (Absatz
0010, Patentanspruch 3), steht dies im Zusammenhang mit der Messung der
tatsächlich auftretenden Temperaturen, wobei gemäß der hier vorliegenden
Anmeldung scheinbar gar nichts gemessen werden soll.
Weiter verkennt der Senat nicht, dass in den ursprünglichen Unterlagen der
Motorbauraum erwähnt ist (Seite 3, erster Absatz) sowie im darauffolgenden Absatz
die momentane Motordrehzahl sowie die momentane Motorleistung.
Dem Fachmann mag bewusst sein, dass diese Größen Einfluss auf die
Wärmebelastung und/oder die Kühlbedingungen der Bordelektronik haben. Damit
ist er jedoch keineswegs in der Lage, die beanspruchte Lehre nachzuarbeiten.
7.
Da die den Anmeldeunterlagen anhaftenden oben genannten Mängel auch
im Lichte des schriftsätzlichen Vorbringens der Anmelderin fortbestehen und eine
Patenterteilung damit ausgeschlossen ist, war die Beschwerde der Anmelderin
zurückzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).
Nachdem der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde
nicht zugelassen hat, ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden
Verfahrensmängel durch substanziierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3 PatG):
1. Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt.
2. Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war.
3. Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt.
4. Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes
vertreten, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat.
5. Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind.
6. Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim
Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, schriftlich einzulegen (§ 102
Abs. 1 PatG).
Die Rechtsbeschwerde kann auch als elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten
oder fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen ist, durch Übertragung in die
elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes eingelegt werden (§ 125a Abs. 3 Nr. 1
PatG i. V. m. § 1, § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 2a, Anlage (zu § 1) Nr. 6 der Verordnung
über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht
(BGH/BPatGERVV)). Die elektronische Poststelle ist über die auf der Internetseite des
Bundesgerichtshofes www.bundesgerichtshof.de/erv.html bezeichneten Kommunikationswege erreichbar (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGH/BPatGERVV). Dort sind auch die
Einzelheiten zu den Betriebsvoraussetzungen bekanntgegeben (§ 3 BGH/BPatGERVV).
Die Rechtsbeschwerde muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen
Rechtsanwalt als Bevollmächtigten des Rechtsbeschwerdeführers eingelegt werden (§ 102
Abs. 5 Satz 1 PatG).
Kleinschmidt
Müller
Dorn
Tischler