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BPatG Beschluss vom 20.01.2022 – 19 W (pat) 31/20

19. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:200122B19Wpat31.20.0

BUNDESPATENTGERICHT

19 W (pat) 31/20 ________________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2005 025 251.6

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

20. Januar 2022

unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing.

Kleinschmidt, des Richters Dipl.-Ing. Müller, der Richterin Dorn sowie des Richters

Dipl.-Ing. Tischler

beschlossen:

Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.

ECLI:DE:BPatG:2022:200122B19Wpat31.20.0

G r ü n d e

I.

Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) – Prüfungsstelle für Klasse H02P –

hat die am 2. Juni 2005 eingereichte Patentanmeldung 10 2005 025 251.6 mit der

Bezeichnung „Vorrichtung zur Regelung der Leistungsabgabe eines elektrischen

Generators in Kraftfahrzeugen“ mit Beschluss vom 17. Juli 2020 zurückgewiesen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, der Gegenstand des damals geltenden

Patentanspruchs 1 beruhe gegenüber dem vorliegenden Stand der Technik nicht

auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Gegen diesen Beschluss hat die Anmelderin am 22. Juli 2020 Beschwerde

eingelegt.

Nach dem antragsgemäßen Übergang in das schriftliche Verfahren wurde der

Beschwerdeführerin mit Hinweis des Senats vom 19. November 2021 mitgeteilt,

dass die Erfindung in der Anmeldung nicht so deutlich und vollständig offenbart sein

dürfte, dass ein Fachmann sie ausführen kann.

Die Beschwerdeführerin hat hierzu mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2021, beim

Bundespatentgericht per Fax eingegangen am 17. Dezember 2021, Stellung

genommen und zuletzt sinngemäß beantragt,

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H02P des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 17. Juli 2020 aufzuheben und das

nachgesuchte Patent auf der Grundlage folgender Unterlagen zu

erteilen:

Patentansprüche 1 bis 6 vom 17. November 2021, beim Bundespatentgericht als Hauptantrag per Fax eingegangen am selben Tag,

Beschreibungsseiten 1 bis 4 vom Anmeldetag (2. Juni 2005),

einzige Figur vom Anmeldetag (2. Juni 2005),

hilfsweise auf der Grundlage folgender Unterlagen:

Patentansprüche 1 bis 6 vom 17. November 2021, beim Bundespatentgericht als Hilfsantrag per Fax eingegangen am selben Tag,

Beschreibung und Zeichnung wie Hauptantrag.

Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag vom 17. November 2021

lautet:

Vorrichtung zur Regelung der Leistungsabgabe eines elektrischen

Generators in Kraftfahrzeugen mit einer Brennkraftmaschine, bei der der

Generator eine Reglereinheit aufweist, durch die regelungstechnisch das

Überschreiten mindestens einer Grenztemperatur verhindert wird,

dadurch gekennzeichnet, dass die Reglereinheit (1) mit einem der

Brennkraftmaschine zugeordneten elektronischen Steuergerät (3) über

eine bidirektionale Schnittstelle verbunden ist und dass das Steuergerät

(3) und die Reglereinheit

(2) derart ausgestaltet sind, dass die

Reglereinheit (2) nach Übermittlung mindestens eines grenztemperaturrelevanten Wertes vom Steuergerät (3) an die Reglereinheit (2) die durch

diesen Wert bestimmte

jeweils gültige Grenztemperatur

(Tgrenz)

abspeichert‚ wobei das Steuergerät (3) den grenztemperatur-relevanten

Wert abhängig von mindestens einem betriebsspezifischen, die

Wärmeerzeugung in der Generatorumgebung betreffenden Datum (nmot)

variabel bestimmt.

Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag vom 17. November 2021 lautet:

Vorrichtung zur Regelung der Leistungsabgabe eines elektrischen

Generators in Kraftfahrzeugen mit einer Brennkraftmaschine, bei der der

Generator eine Reglereinheit aufweist, durch die regelungstechnisch das

Überschreiten mindestens einer Grenztemperatur verhindert wird,

dadurch gekennzeichnet, dass die Reglereinheit (1) mit einem der

Brennkraftmaschine zugeordneten elektronischen Steuergerät (3) über

eine bidirektionale Schnittstelle verbunden ist und dass das Steuergerät

(3) und die Reglereinheit (2) derart ausgestaltet sind, dass die

Reglereinheit (2) nach Übermittlung mindestens eines grenztemperaturrelevanten Wertes vom Steuergerät (3) an die Reglereinheit (2) die durch

diesen Wert bestimmte

jeweils gültige Grenztemperatur

(Tgrenz)

abspeichert‚ wobei das Steuergerät (3) den grenztemperatur-relevanten

Wert abhängig von mindestens einem betriebsspezifischen, die

Wärmeerzeugung in der Generatorumgebung betreffenden Datum (nmot),

nämlich die momentane Motordrehzahl oder die momentane

Motorleistung, variabel bestimmt.

Wegen der direkt oder indirekt auf den jeweiligen Patentanspruch 1 gemäß Haupt-

und Hilfsantrag rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 6 sowie weiterer

Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg,

da die Erfindung in den ursprünglich eingereichten Unterlagen nicht so deutlich und

vollständig offenbart ist, dass ein Fachmann sie ausführen kann (§ 34 Abs. 4 PatG).

1.

Die Anmeldung betrifft eine Vorrichtung zur Regelung der Leistungsabgabe

eines elektrischen Generators in Kraftfahrzeugen mit einer Brennkraftmaschine.

Zum technischen Hintergrund ist in der Beschreibungseinleitung ausgeführt, dass

Generator-Reglereinheiten mit Temperaturabregelung zum thermischen Schutz

bekannt seien, bei denen die Abregeltemperaturen bzw. Grenztemperaturen in den

Reglereinheiten fest und unveränderbar programmiert seien. Somit müsse für jede

Applikation im Fahrzeug eine speziell für die einzelne Applikation abgestimmte

Grenztemperatur in den Reglereinheiten vorgesehen werden. Hierdurch entstehe

eine hohe Variantenvielfalt beim Verbau von Generatoren mit integrierter

Reglereinheit (Seite 1, letzter Absatz).

Davon ausgehend sei es Aufgabe der Erfindung, eine Generatorregeleinheit

hinsichtlich einer Standardisierung und somit einer Kostenoptimierung zu

verbessern (Seite 2, erster Absatz).

2.

Diese Aufgabe werde nach dem Hauptantrag durch die Vorrichtung gemäß

Patentanspruch 1 gelöst, der sich wie folgt gliedern lässt:

a

Vorrichtung zur Regelung der Leistungsabgabe eines elektrischen

Generators in Kraftfahrzeugen mit einer Brennkraftmaschine,

bei der der Generator eine Reglereinheit aufweist,

durch die regelungstechnisch das Überschreiten mindestens einer

b1

b2

Grenztemperatur verhindert wird,

dadurch gekennzeichnet, dass

c

die Reglereinheit

(1) mit einem der Brennkraftmaschine

zugeordneten elektronischen Steuergerät

(3) über eine

bidirektionale Schnittstelle verbunden ist und

d1

dass das Steuergerät (3) und die Reglereinheit (2) derart

ausgestaltet sind,

d2

dass die Reglereinheit (2) nach Übermittlung mindestens eines

grenztemperatur-relevanten Wertes vom Steuergerät (3) an die

Reglereinheit (2)

d3

die durch diesen Wert bestimmte jeweils gültige Grenztemperatur

(Tgrenz) abspeichert,

d4 wobei das Steuergerät (3) den grenztemperatur-relevanten Wert

abhängig von mindestens einem betriebsspezifischen, die

Wärmeerzeugung in der Generatorumgebung betreffenden Datum

(nmot) variabel bestimmt.

Die Lösung gemäß Patentanspruch 1 des Hilfsantrags unterscheidet sich von der

Lösung gemäß Hauptantrag durch die Ergänzung des Merkmals d4 mit den

Merkmalen d41 und d42 wie folgt:

d4 wobei das Steuergerät (3) den grenztemperatur-relevanten Wert

abhängig von mindestens einem betriebsspezifischen, die

Wärmeerzeugung in der Generatorumgebung betreffenden Datum

(nmot),

d41 nämlich die momentane Motordrehzahl

d42 oder die momentane Motorleistung,

d4

variabel bestimmt.

3.

Als Fachmann, der mit der Entwicklung einer derartigen Vorrichtung betraut

wird, nimmt der Senat einen Diplomingenieur bzw. Master der Elektrotechnik mit

mehreren Jahren Berufserfahrung

im Bereich der Steuerkonzepte

für

Brennkraftmaschinen an.

4.

Gemäß der als Ausgangspunkt der Erfindung in Bezug genommenen

Druckschrift DE 101 06 944 A1 (D2) soll regelungstechnisch das Überschreiten

einer kritischen Temperatur an

temperaturempfindlichen Bauteilen eines

Generators in Kraftfahrzeugen mit einer Brennkraftmaschine verhindert werden

(Absatz 0007). Als temperaturempfindliche Bauteile sind dort beispielhaft ein

Zwischenkreiskondensator, ein Pulswechselrichter, ein Schleifringsystem,

Leistungshalbleiter (FET), ein Mikrocontroller (µC) sowie ein ASIC erwähnt

(Absatz 0008).

Dabei sollen gemäß der Druckschrift D2 die Temperaturen der zu schützenden

Bauteile bestimmt werden, wobei die Temperaturen teils gemessen und teils, falls

sie nicht direkt messbar seien, mittels Temperaturmodellen berechnet werden

sollen (Absatz 0009).

5.

Die verfahrensgegenständliche Erfindung soll nun offenbar darin

bestehen, dass die in Rede stehenden kritischen Temperaturen nicht mehr

gemessen oder indirekt anhand einer Temperaturmessung mittels eines

Temperaturmodells berechnet, sondern ausgehend von mindestens einem

grenztemperatur-relevanten Wert bestimmt werden sollen (Merkmal d2). Dabei

soll das Steuergerät (3) den grenztemperatur-relevanten Wert abhängig von

mindestens einem betriebsspezifischen, die Wärmeerzeugung

in der

Generatorumgebung betreffenden Datum (nmot) variabel bestimmen (Merkmal

d4).

a)

Hinsichtlich der grenztemperatur-relevanten Werte ist den ursprünglich

eingereichten Unterlagen lediglich zu entnehmen, es könne die jeweils gültige

Grenztemperatur selbst, ein Offsetwert, der von der Reglereinheit auf einen

Basiswert zum Erreichen der jeweils gültigen Grenztemperatur addiert wird, oder

ein Parameter sein, durch den die Reglereinheit aus einer parameterbezogenen

Liste von Grenztemperaturen die jeweils gültige Grenztemperatur auswählt

(Seite 2, letzter Absatz).

Der Fachmann mag zwar den einschlägigen Datenblättern der jeweiligen

Bauteile die dort angegebenen gültigen

jeweiligen Grenztemperaturen

entnehmen. Wie

jedoch die Offsetwerte zu bestimmen sind oder die

parameterbezogene Liste von Grenztemperaturen zustande kommt, ist aus den

Anmeldeunterlagen an keiner Stelle ersichtlich.

Insoweit ist die Erfindung in Hinblick auf das Merkmal d2 nicht so deutlich und

vollständig offenbart ist, dass ein Fachmann sie ausführen kann.

b)

Darüber hinaus kann der Fachmann der Anmeldung nicht entnehmen, wie

das Steuergerät (3) auszulegen ist, dass es den grenztemperatur-relevanten

Wert

abhängig

von mindestens

einem

betriebsspezifischen,

die

Wärmeerzeugung in der Generatorumgebung betreffenden Datum (nmot) variabel

bestimmt (Merkmal d4).

Für eine erfolgreiche Ausführung der Erfindung benötigt der Fachmann im

Hinblick auf das Merkmal d4 Informationen darüber, welches betriebsspezifische

Datum verwendet werden soll und welcher Zusammenhang zwischen diesem

Datum und dem grenztemperatur-relevanten Wert besteht.

Auch wenn der Anmeldung noch entnommen werden kann, dass als

betriebsspezifisches, die Wärmeerzeugung

in der Generatorumgebung

betreffendes Datum die Motordrehzahl und/oder der Motorleistung genutzt

werden soll, so bleibt für den Fachmann völlig offen, welcher Zusammenhang

zwischen der Wärmebelastung eines einzelnen Bauteils, mithin dem

grenztemperatur-relevanten Wert,

und dem betriebsspezifischen,

die

Wärmeerzeugung in der Generatorumgebung betreffenden Datum besteht bzw.

wie dieser Wert ermittelt und im Rahmen der Erfindung genutzt werden kann.

Dieser Mangel der Anmeldung besteht sowohl bei dem breiter formulierten

Hauptantrag als auch bei dem durch die Merkmale d41 und d42 konkretisierten

Hilfsantrag.

c)

Im Übrigen ergibt sich aus dem Merkmal d4, dass nicht bestimmt werden

soll, welchen tatsächlichen Wärmebelastungen die temperaturkritischen Bauteile

ausgesetzt sind, sondern welchen Grenztemperaturen sie aktuell ausgesetzt

werden dürfen. Während der Fachmann ersteres, wie in der Druckschrift D2

offenbart, mittels Messungen und Temperaturmodellen ermitteln kann, ist für ihn

nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund die zulässigen Grenztemperaturen

variabel sein sollten. Vielmehr sind dem Fachmann keine physikalischen

Zusammenhänge zwischen den Temperaturen, denen Bauteile maximal

ausgesetzt werden dürfen, einerseits und betriebsspezifischen Größen, wie

Motordrehzahl oder momentane Motorleistung eines Kraftfahrzeugs,

andererseits bekannt.

Über die bloße Feststellung, dass es derartige Zusammenhänge gibt, gehen die

Patentansprüche nicht hinaus, auch den übrigen Unterlagen ist diesbezüglich

nichts zu entnehmen. Ein Ausführungsbeispiel, anhand dessen

die

erfindungsgemäße Vorgehensweise nachvollzogen werden könnte (vgl. § 10

Abs. 2 Nr. 7 PatV), ist in den Anmeldeunterlagen ebenfalls nicht enthalten.

6.

An dieser Beurteilung vermögen die Ausführungen der Beschwerdeführerin

in ihrem Schriftsatz vom 14. Dezember 2021 nichts zu ändern. Soweit sie damit

argumentiert, wesentlicher Teil der Erfindung sei die Berücksichtigung der

Anordnung von Wärmestrahlung emittierender Baugruppen relativ zum Generator,

ist anzumerken, dass diesbezügliche Ausführungen den ursprünglichen Unterlagen

nicht zu entnehmen sind.

Soweit in der Druckschrift D2 eine Wärmestrahlungsmessung erwähnt ist (Absatz

0010, Patentanspruch 3), steht dies im Zusammenhang mit der Messung der

tatsächlich auftretenden Temperaturen, wobei gemäß der hier vorliegenden

Anmeldung scheinbar gar nichts gemessen werden soll.

Weiter verkennt der Senat nicht, dass in den ursprünglichen Unterlagen der

Motorbauraum erwähnt ist (Seite 3, erster Absatz) sowie im darauffolgenden Absatz

die momentane Motordrehzahl sowie die momentane Motorleistung.

Dem Fachmann mag bewusst sein, dass diese Größen Einfluss auf die

Wärmebelastung und/oder die Kühlbedingungen der Bordelektronik haben. Damit

ist er jedoch keineswegs in der Lage, die beanspruchte Lehre nachzuarbeiten.

7.

Da die den Anmeldeunterlagen anhaftenden oben genannten Mängel auch

im Lichte des schriftsätzlichen Vorbringens der Anmelderin fortbestehen und eine

Patenterteilung damit ausgeschlossen ist, war die Beschwerde der Anmelderin

zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).

Nachdem der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde

nicht zugelassen hat, ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden

Verfahrensmängel durch substanziierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3 PatG):

1. Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt.

2. Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war.

3. Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt.

4. Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes

vertreten, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder

stillschweigend zugestimmt hat.

5. Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei

der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden

sind.

6. Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim

Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, schriftlich einzulegen (§ 102

Abs. 1 PatG).

Die Rechtsbeschwerde kann auch als elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten

oder fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen ist, durch Übertragung in die

elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes eingelegt werden (§ 125a Abs. 3 Nr. 1

PatG i. V. m. § 1, § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 2a, Anlage (zu § 1) Nr. 6 der Verordnung

über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht

(BGH/BPatGERVV)). Die elektronische Poststelle ist über die auf der Internetseite des

Bundesgerichtshofes www.bundesgerichtshof.de/erv.html bezeichneten Kommunikationswege erreichbar (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGH/BPatGERVV). Dort sind auch die

Einzelheiten zu den Betriebsvoraussetzungen bekanntgegeben (§ 3 BGH/BPatGERVV).

Die Rechtsbeschwerde muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen

Rechtsanwalt als Bevollmächtigten des Rechtsbeschwerdeführers eingelegt werden (§ 102

Abs. 5 Satz 1 PatG).

Kleinschmidt

Müller

Dorn

Tischler