Rechtsprechung / BPatG / 2022
BPatG Urteil vom 22.02.2022 – 5 Ni 26/20
5. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:220222U5Ni26.20.0
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
Verkündet am 22. Februar 2022 …
(Aktenzeichen)
In der Patentnichtigkeitssache
…
betreffend das deutsche Patent 10 2009 057 239
hat der 5. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung am 22. Februar 2022 durch den Vorsitzenden Richter Voit, die
Richterin Werner M. A. und die Richter Dipl.-Ing. Rippel, Dr.-Ing. Dorfschmidt und
Dipl.-Ing. Brunn
für Recht erkannt:
ECLI:DE:BPatG:2022:220222U5Ni26.20.0
I.
Das deutsche Patent 10 2009 057 239 wird in vollem Umfang
für nichtig erklärt.
II.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des
jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents 10 2009 057 239
(Streitpatent), das am 8. Dezember 2009 angemeldet worden ist. Der Hinweis auf
die Erteilung des Streitpatents ist am 14. Juni 2012 veröffentlicht. Das mit „Hohlfräser und Verfahren zur Herstellung eines Hohlfräsers“ bezeichnete Patent umfasst
in der erteilten Fassung zehn Ansprüche.
Der die Vorrichtung betreffende erteilte Patentanspruch 1 lautet:
„1. Hohlfräser (1) mit einem Spannschaft (2) und einem am Spannschaft (2) angeordneten Fräskopf (3),
wobei der Fräskopf (3) eine runde napfförmige Ausnehmung (4) und zumindest eine in der napfförmigen
Ausnehmung (4) angeordnete Schneide (5) aufweist,
deren zumindest eine Spanfläche (15) zumindest eines Schneidenabschnittes in Rotationsrichtung ausgerichtet ist, wobei die napfförmige Ausnehmung (4)
eine Innenfläche (4.2) bildet, von der die Schneide (5)
absteht, wobei die Schneide (5) sich entlang der Innenfläche (4.2) nach Außen zum Umfang des Fräskopfes (3) erstreckt und zumindest einen spanabführenden Durchbruch aus der napfförmigen Ausnehmung (4) nach Außen aufweist.“
Die Patentansprüche 2 bis 8 sind unmittelbar oder mittelbar auf Patentanspruch 1
rückbezogen; wegen ihres Wortlauts wird auf die Akte verwiesen.
Der nebengeordnete Verfahrensanspruch 9 lautet:
„9. Verfahren zur Herstellung eines Hohlfräsers (1)
mit einem Spannschaft (2) und einem am Spannschaft (2) angeordneten Fräskopf (3), wobei
(cid:127) genau eine napfförmige Ausnehmung (4) in den
Fräskopf (3) eingebracht wird, deren Zentrum der Rotationsachse (9) des Hohlfräsers (1) entspricht
(cid:127) und die napfförmige Ausnehmung (4) spanend bearbeitet wird, sodass zumindest eine von einer Innenfläche der napfförmigen Ausnehmung (4) abstehende Schneide (5) herausgearbeitet wird, die sich entlang einer Innenfläche (4.2) der napfförmigen Ausnehmung (4) zu einem Umfang des Fräskopfes (3)
nach außen hin erstreckt.“
Patentanspruch 10 ist unmittelbar auf den Patentanspruch 9 rückbezogen; wegen
des Wortlauts wird auf die Akte verwiesen.
Die Klägerin ist der Ansicht, das Streitpatent sei wegen des Nichtigkeitsgrunds der
mangelnden Patentfähigkeit, insbesondere wegen fehlender Neuheit und auch
mangelnder erfinderischer Tätigkeit, für nichtig zu erklären. Dies stützt sie unter anderem auf folgende Druckschriften:
E1
E2
E5
DE 101 04 580 A1
EP 1 371 437 A1
WO 2009/063261 A1
Die Klägerin beantragt,
das deutsche Patent 10 2009 057 239 in vollem Umfang für nichtig
zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise die Klage abzuweisen, soweit sie sich auch gegen eine
der Fassungen des Streitpatents nach dem Hilfsantrag 1 aus dem
Schriftsatz vom 18. November 2021 und dem Hilfsantrag 2 aus
der mündlichen Verhandlung vom 2. Februar 2022 richtet,
wobei Hilfsantrag 2 nach Hilfsantrag 1 geprüft werden soll und alle
Anträge als geschlossene Anspruchsätze gestellt sind.
Patentansprüche 1 und 8 (vormals 9) nach Hilfsantrag 1 aus dem Schriftsatz vom
18. November 2021 lauten (Änderungsfassung):
Patentansprüche 1 und 8 (vormals 9) nach Hilfsantrag 2 aus der mündlichen Verhandlung vom 22. Februar 2022 lauten (Änderungsfassung):
Die Beklagte tritt der Argumentation der Klägerin entgegen und hält den Gegenstand des Streitpatents in der erteilten Fassung, wenigstens aber in einer der verteidigten Fassungen gemäß Hilfsantrag 1 oder 2, für schutzfähig.
Der Senat hat den Parteien einen Hinweis vom 13. Oktober 2021 zugeleitet und
hierin Fristen gesetzt von jeweils einem Monat und zwar zur Stellungnahme auf den
Hinweis ab Zustellung des Hinweises und auf etwaiges Vorbringen der jeweiligen
Gegenpartei ab Zugang der jeweiligen Stellungnahme der Gegenseite. Der Hinweis
ist den Parteivertretern jeweils am 18. Oktober 2021 zugestellt worden. Der Schriftsatz der Klägervertreter vom 18. November 2021 ist den Beklagtenvertretern am
24. November 2021 zugestellt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen
den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22. Februar 2022 sowie den weiteren Akteninhalt Bezug
genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
A.
Auf die zulässige Klage ist das Streitpatent für nichtig zu erklären, weil den Gegenständen der Patentansprüche in erteilter Fassung und nach Hilfsantrag 1 der Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit entgegensteht (§ 22 Abs. 1 PatG
i.V.m. § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG, §§ 1-5 PatG). Hilfsantrag 2 war gemäß § 83 Abs. 4
PatG als verspätet zurückzuweisen.
I.
Zum Gegenstand des Streitpatents
1.
Das Streitpatent betrifft einen Hohlfräser mit einem Spannschaft und einem
am Spannschaft angeordneten Fräskopf sowie ein Verfahren zur Herstellung eines
Hohlfräsers (vgl. Streitpatentschrift Absatz [0001]).
Derartige Hohlfräser werden insbesondere bei der Schmuckherstellung eingesetzt.
Aus dem Stand der Technik sind verschiedene Arten von Hohlfräsern bekannt, die
auch als Napffräser bezeichnet werden (vgl. Streitpatentschrift Absatz [0002]).
Hohlfräser werden insbesondere zum Bearbeiten von Metallen, beispielsweise von
Edelmetallen, verwendet. In der Regel weisen die Hohlfräser einen Spannschaft
und einen an dessen Ende angeordneten napfförmigen Fräskopf auf, dessen koaxiale Ausnehmung vom Spannschaft wegweist.
2.
Dem Streitpatent liegt die Aufgabe zugrunde, einen Hohlfräser zu verbessern
(vgl. Streitpatentschrift Absatz [0003]).
3.
Als zuständigen Fachmann sieht der Senat ein Diplom-Ingenieur (FH) der
Fachrichtung Maschinenbau mit mehrjähriger Berufserfahrung auf dem Gebiet der
Entwicklung oder Konstruktion von Zerspanungswerkzeugen, insbesondere Fräswerkzeugen.
4.
Die genannte Aufgabe löst das Streitpatent mittels eines Hohlfräsers nach
Patentanspruch 1 sowie eines Verfahrens nach Patentanspruch 9.
4.1
Die angegriffenen Patentansprüche 1 und 9 in der erteilten Fassung des
Streitpatents lassen sich wie folgt gliedern:
Patentanspruch 1
1.1 Hohlfräser (1) mit einem Spannschaft (2) und einem am Spannschaft (2)
angeordneten Fräskopf (3);
1.2
der Fräskopf (3) weist eine runde napfförmige Ausnehmung (4) auf;
1.3
der Fräskopf (3) weist zumindest eine in der napfförmigen Ausnehmung
(4) angeordnete Schneide (5) auf;
1.4
zumindest eine Spanfläche (15) zumindest eines Schneidenabschnittes
der Schneide ist in Rotationsrichtung ausgerichtet;
1.5
die napfförmige Ausnehmung (4) bildet eine Innenfläche (4.2);
1.6
von der Innenfläche (4.2) steht die Schneide (5) ab;
1.7
die Schneide (5) erstreckt sich entlang der Innenfläche (4.2) nach Außen
zum Umfang des Fräskopfes (3);
1.8
die Schneide (5) weist zumindest einen spanabführenden Durchbruch aus
der napfförmigen Ausnehmung (4) nach Außen auf.
Patentanspruch 9
9.1
Verfahren zur Herstellung eines Hohlfräsers (1) mit einem Spannschaft (2)
und einem am Spannschaft (2) angeordneten Fräskopf (3),
9.2
wobei genau eine napfförmige Ausnehmung (4) in den Fräskopf (3)
eingebracht wird,
9.3
9.4
deren Zentrum der Rotationsachse (9) des Hohlfräsers (1) entspricht
und die napfförmige Ausnehmung (4) spanend bearbeitet wird,
9.5
sodass zumindest eine von einer
Innenfläche der napfförmigen
Ausnehmung (4) abstehende Schneide (5) herausgearbeitet wird,
9.6
die sich entlang einer Innenfläche (4.2) der napfförmigen Ausnehmung (4)
zu einem Umfang des Fräskopfes (3) nach außen hin erstreckt.
4.2
In den Patentansprüchen 1 und 8 nach Hilfsantrag 1 sind gegenüber den
Patentansprüchen nach Hauptantrag folgende Merkmale ergänzt:
Patentanspruch 1
1.9
wobei zumindest eine Freifläche (13) der Schneide (5) kantig von der
Innenfläche (4.2) der napfförmigen Ausnehmung (4) abgesetzt ist, so dass
zwischen der Freifläche (13) der Schneide (5) und der Innenfläche (4.2)
ein Winkel besteht.
Patentanspruch 8
9.7
wobei zumindest eine Freifläche (13) der Schneide (5) kantig von der
Innenfläche (4.2) der napfförmigen Ausnehmung (4) abgesetzt ist, so dass
zwischen der Freifläche (13) der Schneide (5) und der Innenfläche (4.2)
ein Winkel besteht.
4.3
In den Patentansprüchen 1 und 8, nach Hilfsantrag 2 lauten die gegenüber
den Patentansprüchen nach Hauptantrag durch Hinzunahme des Unteranspruchs
3 ergänzten Merkmale:
Patentanspruch 1
1.10 wobei die Schneide (5) sich von einer Außenkante (4.1) der napfförmigen
Ausnehmung (4) des Fräskopfes (3) in der Ausnehmung (4) entlang eines
Durchmessers des Fräskopfes (3) über eine Rotationsachse (9) des
Hohlfräsers (1) hinaus erstreckt, wobei die Schneide (5) zumindest zwei
Schneidenabschnitte aufweist, wobei die Schneidenabschnitte jeweils
eine Schneidfläche (15) umfassen, die jeweils in Rotationsrichtung
ausgerichtet sind.
Patentanspruch 9
9.8
wobei die Schneide (5) sich von einer Außenkante (4.1) der napfförmigen
Ausnehmung (4) des Fräskopfes (3) in der Ausnehmung (4) entlang eines
Durchmessers des Fräskopfes (3) über eine Rotationsachse (9) des
Hohlfräsers (1) hinaus erstreckt, wobei die Schneide (5) zumindest zwei
Schneidenabschnitte aufweist, wobei die Schneidenabschnitte jeweils
eine Schneidfläche (15) umfassen, die jeweils in Rotationsrichtung
ausgerichtet sind.
5.
Der zuständige Fachmann versteht die Merkmale des Patentanspruchs 1 in
der erteilten Fassung wie folgt:
Das Streitpatent beschreibt mit Merkmal 1.1 gemäß Patentanspruch 1 einen soweit
herkömmlichen Hohlfräser mit einem Spannschaft und einem am Spannschaft angeordneten Fräskopf. Dieser Fräskopf des Hohlfräsers weist nach Merkmal 1.2 eine
runde napfförmige Ausnehmung auf, die – wie die Figur 1 des Streitpatents belegt
– als ein stirnseitig offener Hohlraum im Fräskopf ausgebildet ist.
Die napfförmige Ausnehmung bildet nach Merkmal 1.5 eine Innenfläche, in der -
nach Merkmal 1.3 - zumindest eine Schneide angeordnet ist, die – wie bei Hohlfräsern üblich und mit Merkmal 1.6 auch beschrieben – bezüglich der Innenfläche nach
innen absteht. Eine Schneide bzw. im vorliegenden Fall eine Werkzeugschneide ist
derjenige Teil eines Zerspanungswerkzeuges, der bei der Bearbeitung wirksam ist
und an dem sich der bzw. die durch Spanfläche und Freifläche gebildete Schneidkanten befinden, wie auch im Absatz [0022] der Streitpatentschrift beschrieben. Die
Spanfläche ist dem Fachmann bekannt als diejenige Fläche des Schneidkeils, über
die der Span bei der Bearbeitung abläuft.
Der Begriff runde, napfförmige Ausnehmung ist in der Streitpatentschrift nicht im
Einzelnen erläutert, sondern ergibt sich aus dem Zusammenhang in Verbindung
von Merkmal 1.5 und 1.6 sowie den Ausführungen in Absatz [0012] der
Streitpatentschrift. Demnach soll die napfförmige Ausnehmung eine Innenfläche
bilden, von der die Schneiden, die bekanntlich durch Rotation des Hohlfräsers um
seine Rotationsachse die Schneidhülle bilden und die Fräsgeometrie bestimmen,
vorzugsweise
in einem gleichbleibenden Abstand abstehen. Nach den
Ausführungen in Absatz [0012] der Streitpatentschrift kann diese Schneidhülle
neben einer Kugelkalotte, wie sie auch in Figur 1 der Streitpatentschrift gezeigt ist,
aber auch einem Kegel, einem Kegelstumpf oder sogar einer Linse entsprechen, so
dass die runde, napfförmige Ausnehmung zumindest weitgehend auch die Form
eines Kegels, eines Kegelstumpfs oder sogar einer Linse aufweisen muss. Der
Begriff „runde Ausnehmung“ kann daher nur auf den Querschnitt bezogen sein, weil
kegel- oder kegelstumpfförmige Ausnehmungen, die gemäß Absatz [0012] der
Streitpatentschrift mögliche Ausführungsformen des Gegenstandes nach Anspruch
1 beschreiben, nur im Querschnitt rund sind.
Demgegenüber ist der Begriff „napfförmige Ausnehmung“ offensichtlich auf die
dreidimensionale Form der Ausnehmung bezogen, wobei die „napfförmige“, also die
„einem Napf ähnelnde“ Form der Ausnehmung nach dem Verständnis des
Streitpatents derart weit aufzufassen ist, als auch kegel-, kegelstumpfförmige oder
sogar linsenförmige Ausnehmung zu verstehen sein sollen.
Bestimmte Maße oder Winkel der Schneide sind nicht Bestandteil des Anspruchs
1, wenngleich Merkmal 1.4 festlegt, dass die Spanfläche des zumindest einen
Schneidenabschnitts der Schneide in Rotationsrichtung ausgerichtet ist, worunter
der Fachmann aus seinem Fachwissen unmittelbar versteht, dass die Spanfläche
in Rotationsrichtung gesehen vor der Freifläche angeordnet sein soll.
Die Schneide erstreckt sich nach Merkmal 1.7 entlang der Innenfläche des Napfes
nach außen zum Umfang des Fräskopfes. Dabei kann die Schneidkante entweder
einen gleichbleibenden Abstand (vgl. Streitpatentschrift Absatz [0012]) oder aber
nach Absatz [0022] einen variablen Abstand zur Innenfläche der napfförmigen Ausnehmung aufweisen, beispielsweise zur Rotationsachse hin abnehmen. So beschreibt das Streitpatent weiter in Absatz [0012], dass der Verlauf der Schneidkante
die Fräsgeometrie des Hohlfräsers, die beispielsweise kugelkalottenförmig, aber
auch kegel- oder kegelstumpfförmig sein kann, bestimmt.
Nach Merkmal 1.8 weist die Schneide einen spanabführenden Durchbruch aus der
napfförmigen Ausnehmung nach außen auf.
Das Streitpatent weist nach Merkmal 1.3 „zumindest eine Schneide“ auf, was auch
mehrere Schneiden umfassen kann. In den Merkmalen 1.4, 1.6, 1.7 und 1.8 wird –
sprachlich unpräzise - „die Schneide“ weiter ausgebildet. Den Gesamtunterlagen ist
jedoch zu entnehmen, dass im Falle von mehreren Schneiden, jede dieser mehreren Schneiden die Merkmale 1.4, 1.6, 1.7 und 1.8 aufweisen soll.
II.
Zum Hauptantrag
Das Streitpatent in der erteilten Fassung ist insgesamt für nichtig zu erklären, da die
Gegenstände insbesondere der nebengeordneten Patentansprüche 1 und 9 nicht
patentfähig sind (§ 22 Abs. 1 PatG i.V.m. § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG, §§ 1-5 PatG).
Unabhängig davon, dass die Unteransprüche 2 bis 8 und 10 das Schicksal der Patentansprüche 1 und 9 teilen, enthalten sie keine zusätzlichen Merkmale, die zu
einer abweichenden Beurteilung der Patentfähigkeit führen.
1.
Die Druckschrift WO 2009/063261 A1 (E5) offenbart bereits einen Hohlfräser
mit allen Merkmalen des Patentanspruchs 1 des Hauptantrags.
Insbesondere zeigt die Druckschrift E5 ein Schneidinstrument (instrument de coupe
10; 110), das einerseits gemäß den Figuren 1 bis 13 als Vollfräser (de type „fraise
pleine“) oder andererseits gemäß den Figuren 14 bis 23 und den Ausführungen auf
Seite 15, Zeilen 1 und 2 als Hohlfräser (de type „fraise creuse“) ausgebildet sein
kann, wobei jeweils ein in Figur 1 gezeigter Antriebs- bzw. Spannschaft (une tige
d'entraînement 3) vorhanden ist, an dem jeweils ein als „le fût“ 12 bzw. 112
bezeichneter Endabschnitt mit Schneiden (une arête radiale de coupe 20; 120)
angeordnet ist, der somit im Wesentlichen einen Fräskopf 12 bzw. 112 bildet.
Nach den Ausführungen auf Seite 1, Zeilen 18 bis 21 der Druckschrift E5 kann das
als Hohlfräser (fraise creuse) ausgebildete Schneidinstrument besonders im
Schmuckbereich eingesetzt werden.
Bereits aus der Schnittdarstellung gemäß den Figuren 14 und 15 ist klar und
eindeutig ersichtlich, dass der Fräskopf des bekannten Hohlfräsers stirnseitig am
Endabschnitt eine koaxiale Ausnehmung aufweist. Diese Ausnehmung ist auch
rund und napfförmig im Sinne des Streitpatents, weil sie zum einen gemäß der
zugehörigen Beschreibung auf Seite 15, Zeilen 3 bis 9 der Druckschrift E5 in einer
halbkugelförmigen Kalotte (calotte hémisphérique 111) endet und zudem auch im
Querschnitt gemäß Figur 15 rund bzw. sogar kreisrund ausgebildet ist, wozu auf
das Bezugszeichen Rp zu verweisen ist (Merkmal 1.2). Anders als es die Beklagte
sieht, bildet somit nicht nur ein Teilbereich der Ausnehmung in Form der
halbkugelförmigen Kalotte (calotte hémisphérique 111) die streitpatentgemäße
runde, napfförmige Ausnehmung des Fräskopfes, sondern vielmehr erstreckt sich
die runde, napfförmige Ausnehmung des Fräskopfes von der halbkugelförmigen
Kalotte bis zum stirnseitigen (offenen) Ende des Fräskopfs 112 des Hohlfräsers.
Der Fräskopf 112 des bekannten Hohlfräsers weist gemäß Figur 15 zumindest eine
Schneide in Form einer der beiden Schneidkanten 120 (une arête radiale de coupe
120) auf, die entsprechend Merkmal 1.3 zweifelsfrei jeweils in der napfförmigen
Ausnehmung angeordnet sind.
Jede dieser Schneidkanten 120 wird – wie bei Schneiden allgemein üblich – durch
die Schnittlinie von Spanfläche (1162) und Freifläche (130) ausgebildet.
Ersichtlich ist gemäß Figur 15 die zumindest eine Spanfläche 1162 des zumindest
einen Schneidenabschnitts der Schneide bzw. Schneidkante 120
in
Rotationsrichtung 100 ausgerichtet, weil sie in Rotationsrichtung 100 gesehen vor
der zugeordneten Freifläche 130 angeordnet ist (Merkmal 1.4).
Die napfförmige Ausnehmung bildet ersichtlich eine Innenfläche (une face de
contrôle 140), von der entsprechend den Merkmalen 1.5 und 1.6 die beiden
Schneiden 120 um den Betrag Δp radial nach innen abstehen.
Jede der beiden Schneiden 120 des bekannten Fräskopfes 111 weist gemäß Figur
15 jeweils zumindest einen zugeordneten Durchbruch in Form der Spannut (la
goujure 116) aus der napfförmigen Ausnehmung nach außen auf, so dass auch
Merkmal 1.8 verwirklicht ist.
Nach den Ausführungen auf Seite 15, Zeilen 18 – 21 der Druckschrift E5 definieren
die Schneidkanten 120 des bekannten Hohlfräsers eine Schneidhülle 122, die
zylindrisch oder konisch sein kann oder auch eine abgerundete Form aufweisen
kann (cylindrique ou conique ou de forme arrondie). Diese in dem Querschnitt nach
Figur 14 und 15 punktförmig dargestellten Schneidkanten sind somit linienförmige
Schneiden, die kreisförmig um die Mittelachse rotierend, sich in Längsrichtung des
Hohlfräsers an der Innenfläche 140 der napfförmigen Ausnehmung des Fräskopfes
erstrecken, um auf diese Weise die Schneidhülle 122 zu definieren. Die Form dieser
Schneidhülle 122 ist - entgegen der Auffassung der Beklagten – nach der Lehre der
Druckschrift E5 nicht nur ausschließlich zylindrisch, sondern kann ausweislich den
Ausführungen auf Seite 15, Zeilen 18 – 21 auch konisch sein oder auch eine
abgerundete Form aufweisen. Für den Fall einer konischen oder abgerundeten
Form der Schneidhülle 122 erstreckt sich somit jede der beiden Schneiden
(Schneidkanten 120) entlang der Innenfläche nach außen zum Umfang des
Fräskopfes, der nach den Ausführungen auf Seite 15, Zeilen 3 bis 6 ebenfalls eine
konische oder abrundete Form aufweisen kann.
Die Ansicht der Beklagte überzeugt nicht, dass die Merkmale 1.3, 1.5, 1.7 und 1.8
durch die Druckschrift E5 schon deshalb nicht gezeigt werden, weil als napfförmige
Ausnehmung bei der Druckschrift E5
lediglich der Teilbereich der
halbkugelförmigen Kalotte (calotte hémisphérique 111) und nicht der daran
anschließende zylindrische Hohlraum innerhalb der zylindrischen Hülse anzusehen
sei und Schneiden ausweislich der Figuren 14 und 15 ausschließlich an der
zylindrischen Hülse 112 und nicht an der Kalotte angeordnet seien. Hierzu verweist
sie als Beleg auf die Kalotte in den Figuren 14 und 15, in der keine Sichtkanten von
Schneiden eingezeichnet seien und weil die Schneiden ausschließlich an der
zylindrischen Hülse 112 angeordnet seien, könnten sie sich auch nicht nach außen
zum Umfang des Fräskopfes erstrecken.
Denn wie vorstehend zur Auslegung des Streitpatentgegenstandes nach
Patentanspruch 1 aufgeführt, ist als Ausnehmung im streitpatentgemäßen Sinn der
gesamte Hohlraum innerhalb des Fräskopfes anzusehen und nicht nur ein
Teilbereich eines Hohlraumes. Demzufolge wird auch bei dem bekannten
Hohlfräser nach der Druckschrift E5 die Ausnehmung durch den gesamten
Hohlraum innerhalb des Fräskopfes gebildet, so dass in Folge die Merkmale 1.3,
1.5 und 1.8 unmittelbar auch bei dem bekannten Hohlfräser nach der Druckschrift
E5 verwirklicht sind, wie vorstehend begründet.
So ist es nach Auffassung des Senats unerheblich, ob das Ausführungsbeispiel
nach den Figuren 14 und 15 tatsächlich nur Schneiden an einer zylindrischen Hülse
112 und nicht an der Kalotte aufweist oder ob diese – entsprechend dem Vortrag
der Klägerin - nur nicht eingezeichnet worden seien, weil die Figuren 14 und 15 der
Druckschrift E5 lediglich ein mögliches Ausführungsbeispiel eines Hohlfräsers
zeigen und die Textstellen auf Seite 15, Zeilen 3 bis 6 sowie 18 – 21 der Druckschrift
E5 eindeutig belegen, dass bei anderen Ausführungsformen die Ausnehmung
sowie die Schneidenhülle bzw. der Schneidenverlauf auch konisch sein oder auch
eine abgerundete Form aufweisen können, so dass sich deren Schneiden
(Schneidkanten 120) entsprechend Merkmal 1.7 entlang der Innenfläche nach
außen zum Umfang des Fräskopfes erstrecken.
Somit sind alle Merkmale des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag aus der
Druckschrift E5 bekannt.
2.
Die Druckschrift WO 2009/063261 A1 (E5) offenbart dem Fachmann aufgrund
seines Fachwissens auch ein Verfahren zur Herstellung eines Hohlfräsers mit den
Merkmalen des Patentanspruchs 9.
Bereits aus der reinen Existenz des bekannten Hohlfräsers nach der Druckschrift
E5 erschließt sich dem Fachmann aufgrund seines Fachwissens auch ein Verfahren – entsprechend Patentanspruch 9 des Streitpatents - zur Herstellung eines derartigen Hohlfräsers. Denn auch der bekannte Hohlfräser nach der Druckschrift E5
weist – wie zum Patentanspruch 1 begründet - einen Spannschaft und einen am
Spannschaft angeordneten Fräskopf auf, der genau eine in den Fräskopf 111 eingebrachte napfförmige Ausnehmung aufweist, deren Zentrum der Rotationsachse
114 des Hohlfräsers 110 entspricht.
In selbstverständlicher und fachüblicher Weise wird diese napfförmige Ausnehmung
spanend bearbeitet oder zumindest spanend nachbearbeitet, sodass zumindest
eine von einer Innenfläche der napfförmigen Ausnehmung abstehende Schneide
120 herausgearbeitet wird, die sich – für den Fall einer konischen oder abgerundete
Form der Ausnehmung - entlang einer Innenfläche 140 der napfförmigen Ausnehmung zu einem Umfang des Fräskopfes 111 nach außen hin erstreckt. Eine derartige Herausarbeitung der Schneiden aus der napfförmigen Ausnehmung ist im Übrigen auch aus den entsprechenden Figuren durchweg nahegelegt.
3.
Die Merkmale der Ansprüche 2 und 6 sind unmittelbar der Figur 15 der Druckschrift E5 zu entnehmen, weil auch dort eine Freifläche 130 der Schneide über einen
V-förmigen Einstich kantig von der Innenfläche 140 der napfförmigen Ausnehmung
abgesetzt ist. Zudem umfasst die Spanabfuhr bei dem bekannten Hohlfräser nach
der Druckschrift E5 eine sich parallel zum Schaft durch den Fräskopf erstreckende
spanabführende Ausnehmung 116, wobei die Schneide an der spanabführenden
Ausnehmung 116 angrenzt.
Die Merkmale der Ansprüche 8 und 10 sind ebenfalls vollständig aus der Druckschrift E5 bekannt, wozu auf deren Anspruch 13 hinzuweisen ist, wonach eine
Schneidkante der Schneide eine Entfernung Δp von der Innenfläche der napfförmigen Ausnehmung aufweist, die zwischen 0,03 mm und 0,3 mm liegen soll und somit
innerhalb des beanspruchten Bereichs liegt.
Auch die Merkmale des Anspruchs 5 sind weitgehend der Figur 15 der Druckschrift
E5 zu entnehmen, weil auch dort die napfförmige Ausnehmung und die Schneide
ausweislich der einheitlichen Schraffur ersichtlich einstückig verbunden sind. Das
weitere Merkmal, wonach die Schneide aus dem Vollmaterial des Fräskopfes ausgefräst ist, ist bei der Herstellung von Hohlfräsern eine fachübliche Maßnahme.
Die Merkmale des Anspruchs 7 sind ebenfalls aus der Druckschrift E5 bekannt, weil
bei dem Ausführungsbeispiel nach Figur 15 die der Schneidkante abgewandte Fläche eine Freifläche der Schneide bildet, die ebenfalls zwei Teilflächen umfasst, die
in einem Winkel ungleich 0° zueinander angeordnet sind, nämlich einerseits die
Freifläche 130 und andererseits die den zweiten Schenkel des V-förmigen Einstichs
bildende Fläche 150, die in einem Winkel ungleich 0° zueinander angeordnet sind.
Die Merkmale der Ansprüche 3 und 4 sind bei Hohlfräsern allgemein üblich, wozu
beispielsweise auf die Druckschriften E1 und E2 verwiesen wird. Beispielsweise
zeigt die Figur 2 der Druckschrift E2 gegenüberliegende Schneidenabschnitte 5, die
gemäß den Ausführungen in Absatz [0005] im gedachten Scheitelpunkt 8 zusammenlaufen und sich die Schneiden somit von einer Außenkante einer napfförmigen
Ausnehmung des Fräskopfes in der Ausnehmung entlang eines Durchmessers des
Fräskopfes über eine Rotationsachse (Scheitelpunkt 8) des Hohlfräsers hinaus erstreckt. Jede dieser Schneiden weist somit zumindest zwei Schneidenabschnitte
auf den entgegengesetzten Seiten des Scheitelpunktes 8 auf. Wie die Figur 2 der
Druckschrift E2 belegt treffen sich die Schneidenabschnitte in der Rotationsachse 7
des Hohlfräsers.
III.
Zu den Hilfsanträgen
Die Beklagte kann das Streitpatent auch in der Fassung der Hilfsanträge nicht erfolgreich verteidigen, weil sowohl die beanspruchte Vorrichtung als auch das beanspruchte Verfahren nach den Patentansprüchen 1 und 9 gemäß Hilfsantrag 1 gegenüber dem Stand der Technik nicht patentfähig sind (§ 22 Abs. 1 PatG i.V.m. §
verspätet zurückzuweisen war.
1.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrags 1 beruht nicht
auf erfinderischer Tätigkeit gegenüber dem Stand der Technik gemäß der Druckschrift E5 (WO 2009/063261 A1).
1.1 Wie bereits bei der Beurteilung der mangelnden Neuheit des Gegenstandes
nach dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ausgeführt ist, ist der streitpatentgemäße Hohlfräser mit den im Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag aufgeführten
Merkmalen nicht neu gegenüber dem Stand der Technik nach der Druckschrift E5.
Da der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 auch die Merkmale 1.1 bis 1.8
aufweist, die in dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag aufgeführt sind, ist das
mangelnde Vorliegen von Neuheit bezüglich dieser Merkmale übereinstimmend zu
beurteilen. Auf die entsprechenden Ausführungen zum Hauptantrag wird verwiesen.
Aber auch das im Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 gegenüber dem Hauptantrag ergänzte Merkmal 1.9, wonach zumindest eine Freifläche der Schneide kantig
von der Innenfläche der napfförmigen Ausnehmung abgesetzt ist, so dass zwischen
der Freifläche der Schneide und der Innenfläche ein Winkel besteht, kann eine Patentfähigkeit nicht begründen.
Denn auch bei dem bekannten Hohlfräser nach der Druckschrift E5 ist ausweislich
der Figur 15 zumindest eine Freifläche 130 der Schneide ersichtlich über einen Vförmigen Einstich kantig von der Innenfläche (une face de contrôle 140) der napfförmigen Ausnehmung abgesetzt, wodurch auch zwischen der Freifläche 130 der
Schneide und der Innenfläche (une face de contrôle 140) ersichtlich ein abgewinkelter Übergang in Form von zwei Winkeln entsteht und somit – entsprechend dem
Wortlaut des Merkmals 1.9 – zwischen der Freifläche der Schneide und der Innenfläche ein Winkel besteht.
Somit ist auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 nicht
neu gegenüber dem bekannten Hohlfräser nach der Druckschrift E5.
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 hat daher auch keinen Bestand.
1.2
Die Druckschrift WO 2009/063261 A1 (E5) offenbart dem Fachmann aufgrund seines Fachwissens auch ein Verfahren zur Herstellung eines Hohlfräsers mit
den Merkmalen des Patentanspruchs 8 gemäß Hilfsantrag 1.
Wie bereits bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit des Gegenstandes nach
dem Patentanspruch 9 gemäß Hauptantrag ausgeführt ist, beruht das Verfahren zur
Herstellung eines Hohlfräsers mit den im Patentanspruch 9 gemäß Hauptantrag
aufgeführten Merkmalen nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
Da der Patentanspruch 8 gemäß Hilfsantrag 1 auch sämtliche Merkmale aufweist,
die in dem Patentanspruch 9 nach Hauptantrag aufgeführt sind, ist das mangelnde
Vorliegen der erfinderischen Tätigkeit bezüglich dieser Merkmale übereinstimmend
zu beurteilen. Auf die entsprechenden Ausführungen zum Hauptantrag wird
verwiesen.
Da auch das im Patentanspruch 8 gemäß Hilfsantrag 1 gegenüber dem Hauptantrag ergänzte Merkmal 9.7, welches wortgleich dem Merkmal 1.9 des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 entspricht, aus der Druckschrift E5 bekannt ist –
wozu zur Begründung auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen wird - hat Patentanspruch 8 gemäß Hilfsantrag 1 daher auch keinen Bestand.
Dasselbe gilt für die jeweils abhängigen Ansprüche, die den abhängigen Ansprüchen des Hauptantrags entsprechen.
2.
Der in der mündlichen Verhandlung am 22. Februar 2022 erstmals formulierte und eingereichte Hilfsantrag 2, der u. A. den Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag um die Merkmale des erteilten Unteranspruchs 3
ergänzt, war als verspätet zurückzuweisen (§ 83 Abs. 4 PatG) und bleibt deshalb
unberücksichtigt.
2.1.
§ 83 PatG mit den in das Nichtigkeitsverfahren eingeführten Präklusionsregeln sieht grundsätzlich die Möglichkeit vor, verspätetes Vorbringen zurückzuweisen und bei der Entscheidung unberücksichtigt zu lassen. Voraussetzung hierfür ist
nach § 83 Abs. 4 PatG, dass das Vorbringen unter Versäumung der nach § 83 Abs.
2 PatG gesetzten Frist erfolgt, die betroffene Partei die Verspätung nicht genügend
entschuldigt und die Berücksichtigung des neuen Vortrags eine Vertagung des Termins zur mündlichen Verhandlung erfordert hätte.
2.2. Diese Voraussetzungen für eine Zurückweisung sind vorliegend gegeben.
Der erstmals in der mündlichen Verhandlung 22. Februar 2022 eingereichte geänderte Hilfsantrag 2 ist erst nach Ablauf der mit dem Hinweis des Senats vom 13. Oktober 2021 gesetzten letzten Frist (bis zum 24. Dezember 2021), über deren Versäumnisfolgen die Parteien belehrt worden waren (§ 83 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 PatG),
von der Beklagten eingereicht worden.
Die Zulassung des Hilfsantrags 2 hätte eine Möglichkeit zur Stellungnahme für die
Klägerin und damit eine Vertagung der mündlichen Verhandlung erforderlich gemacht (§ 83 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 PatG). Denn bei der gegenüber dem erteilten Patent
und dem mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2021 eingereichten Hilfsantrag 1 vorgenommenen Änderung handelt es sich – entgegen der Behauptung der Beklagten –
schon um keine durch den Verlauf der mündlichen Verhandlung bedingte Ergänzung der Hilfsanträge, sondern um wesentlich geänderte, bis dato nicht so formulierten Anträge.
Im Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 ist gegenüber der Fassung des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag der Unteranspruch 3 der erteilten Fassung hinzugefügt:
„[Hohlfräser (1) nach einem der vorhergehenden Ansprüche,] dadurch
gekennzeichnet, dass die Schneide (5 ) sich von einer Außenkante (4.1)
der napfförmigen Ausnehmung (4) des Fräskopfes (3) in der Ausnehmung (4) entlang eines Durchmessers des Fräskopfes (3) über eine Rotationsachse (9) des Hohlfräsers (1) hinaus erstreckt, wobei die Schneide
(5) zumindest zwei Schneidenabschnitte aufweist, wobei die Schneidenabschnitte jeweils eine Schneidfläche (15) umfassen, die jeweils in Rotationsrichtung ausgerichtet sind.“
Die Beklagten hat damit nun erstmals Patentanspruch 1 dahingehend eingeschränkt, dass sich die Schneide „entlang eines Durchmessers“ erstrecken soll,
gleichzeitig aber auch „über eine Rotationsachse des Fräsers hinaus“.
Die Neuformulierung in Hilfsantrag 2 schränkt den Gegenstand des Anspruchs
durch die Anforderung wesentlich ein, dass sich die Schneide nun entlang eines
Durchmessers des Fräskopfes über eine Rotationsachse des Hohlfräsers hinaus
erstreckt und zumindest zwei Schneidenabschnitte aufweist, die jeweils eine
Schneidfläche umfassen, die jeweils in Rotationsrichtung ausgerichtet sind, und
ergibt sich nicht aus der bisherigen Erörterung der Patentfähigkeit des Streitpatents
oder dem bis dahin ins Verfahren eingeführten Hilfsantrags 1. Es handelt sich insoweit auch nicht um eine geringfügige Änderung eines verteidigten Patentanspruchs.
Die erstmals in der mündlichen Verhandlung formulierte und gestellte Ergänzung,
mit der sich die Beklagte vom bisher in das Verfahren eingeführten und bereits im
gerichtlichen Hinweis diskutierten Stand der Technik abgrenzen will, stellt vielmehr
eine neue Verteidigungslinie dar und konfrontiert die Klägerin mit neuen Tatsachen.
Die Klägerin hat in der Klageschrift zum Unteranspruch 3 auch sinngemäß Zweifel
an der Ausführbarkeit der Lehre des Unteranspruchs 3 angedeutet, indem sie ausgeführt, dass nicht nachzuvollziehen sei, was genau eine Schneide zu „einer"
Schneide (Singular) macht und wann genau von „zwei" Schneidenabschnitten (Plural) von „einer" Schneide (Singular) auszugehen ist und nicht von „zwei" Schneiden
(Plural) mit jeweils „einem" Schneidenabschnitt (Singular). Auf dieses Vorbringen
hat die Beklagte inhaltlich nicht Stellung genommen, sondern sinngemäß lediglich
pauschal darauf verwiesen, dass aufgrund der Patentfähigkeit des Gegenstands
nach Patentanspruch 1 auch der Unteranspruch 3 patentfähig sei. Dass der Gegenstand von Patentanspruch 3 Merkmale aufweist, die unabhängig von Patentanspruch 1 dessen Patentfähigkeit begründen könnten, hat die Beklagte weder behauptet noch Ausführungen dazu gemacht.
Nachdem die Beklagte sich weder mit den Bedenken der Klägerin aus der Klageschrift zur Frage der fehlenden Ausführbarkeit des Gegenstands von Unteranspruch
3 beschäftigt hat, noch weitergehende Ausführungen zu den gesonderten Merkmalen von Unteranspruch 3 gemacht hat, hatte die Klägerin keine Veranlassung sich
weiter inhaltlich dem Gegenstand von Unteranspruch 3 zu widmen und weiter im
Hinblick auf dessen ggf. fehlende Patentfähigkeit zu recherchieren.
Auch wenn die Klägerin bereits in der Klageschrift eingeschränkt zum Unteranspruch 3 Stellung genommen hat, war es ihr demnach dennoch nicht zuzumuten,
sich im Hinblick auf die Frage der Patentfähigkeit mit der konkreten Kombination in
Hilfsantrag 2 kurzfristig ohne sachgemäße und erschöpfende Klärung aller Tatsachen auseinanderzusetzen und ohne nach einschlägigem Stand der Technik bezüglich der geänderten Antragstellung zu recherchieren. Denn es ist auch für den
Senat nicht ohne weitere eingehend Prüfung nachzuvollziehen, inwieweit sich die
nun in Hilfsantrag 2 beanspruchte Kombination vom Stand der Technik unterscheiden könnte. Zur Gewährung des rechtlichen Gehörs der Klägerin und eines insoweit
prozessordnungsgemäßen Verfahrens hätte die mündliche Verhandlung vertagt
werden müssen, was zu einer Verzögerung des Rechtsstreits geführt hätte (§ 83
Abs. 4 Nr. 1 PatG).
Bei der mit der Änderung angestrebten Anspruchsfassung handelt es sich um ein
neues Verteidigungsmittel der Beklagten i. S. d. § 83 Abs. 4 Satz 1 PatG. Die damit
nunmehr beanspruchte Merkmalskombination – nun erstmals „die Schneide, die
sich entlang eines Durchmessers und über eine Rotationsachse des Fräsers hinaus
erstreckt und zumindest zwei Schneidenabschnitte aufweist, die jeweils eine
Schneidfläche umfassen, die jeweils in Rotationsrichtung ausgerichtet sind“ – war
zuvor in dieser Formulierung zu keinem Zeitpunkt streitgegenständlich. Daher
musste sich die Klägerin, die in der mündlichen Verhandlung dementsprechend die
Verspätung dieser Hilfsanträge gerügt hat, auf diese und den damit nunmehr verlangten Patentschutz mit einer solchen Merkmalskombination nicht einstellen. Da
es gerade das Bestreben der Beklagten ist, sich mit den Hilfsanträgen von dem
bereits im Verfahren befindlichen Stand der Technik abzusetzen, kann auch nicht
erwartet werden, dass die Klägerin allein anhand des verfahrensgegenständlichen
Standes der Technik noch in der mündlichen Verhandlung eine abschließende Bewertung der Schutzfähigkeit der neuen Anspruchsfassung vornimmt. Vielmehr wäre
der Klägerin insbesondere dazu Gelegenheit zu geben gewesen, hinsichtlich der
Frage der Patentfähigkeit der neuen Anspruchsfassung eine ergänzende Recherche durchführen zu können, zu der sie bislang wie bereits ausgeführt mangels
Streitgegenständlichkeit dieser neuen Anspruchsfassung keine Veranlassung hatte.
Mit einem bloßen Schriftsatznachlass (§ 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 283 ZPO) konnte
diesem berechtigten Begehren der Klägerin nicht Rechnung getragen werden, denn
zu einem (zu unterstellenden) neuen Vorbringen der Klägerin zu 1 auf die geänderten Hilfsanträge hin in einem nachgelassenen Schriftsatz hätte dann wiederum der
Beklagten rechtliches Gehör gewährt werden müssen, was nur mittels einer neu
anzusetzenden mündlichen Verhandlung möglich wäre. Die Zulassung der neuen
Hilfsanträge hätte daher eine Vertagung der mündlichen Verhandlung unumgänglich gemacht, was das Gesetz mit der Regelung nach § 83 Abs. 4 PatG gerade
ausdrücklich ausschließt.
Die Beklagte, die im Hinweis über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden
war, hat die Verspätung zudem nicht
–
genügend
–
entschuldigt
(§ 83 Abs. 4 Nr. 2 PatG). Entgegen der Behauptung der Beklagten ist nicht ersichtlich, weshalb sie Anträge mit diesem Inhalt nicht bereits in ihrem Schriftsatz vom
18. Oktober 2021 zusammen mit Hilfsantrag 1 gestellt hat. Dies gilt umso mehr, sofern die Beklagte aufgrund einer ungenauen Formulierung im gerichtlichen Hinweis
Zweifel gehabt haben sollte, ob ihr bisheriges Vorbringen vom Senat umfassen gewürdigt worden sei. Dann hätte sich die Beklagte aus prozessualer Vorsorge erst
Recht innerhalb der gesetzten Fristen umfassend erklären müssen und hätte Veranlassung gehabt, auch den später formulierten Hilfsantrag 2 fristgerecht einzureichen.
Insoweit war die Ergänzung im Hilfsantrag 2 auch nicht durch die Erörterung in der
mündlichen Verhandlung veranlasst. Vielmehr hat sich, worauf die Klägerin und der
Senat in der mündlichen Verhandlung hingewiesen haben, die Auffassung des Senats gegenüber dem qualifizierten Hinweis im Laufe der mündlichen Verhandlung
nicht geändert.
Nachdem Hilfsantrag 2 wegen Verspätung zurückzuweisen war, war über dessen
Patentfähigkeit nicht zu entscheiden.
B.
Nebenentscheidungen
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1 PatG
i. V. m. § 709 ZPO.
C.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben.
Die Berufungsschrift, die auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV) vom 24. August 2007 (BGBl. I S. 2130) eingereicht werden kann, muss von einer in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwältin oder Patentanwältin oder von einem in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt unterzeichnet oder im Fall der elektronischen Einreichung mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur nach dem Signaturgesetz oder mit einer fortgeschrittenen elektronischen
Signatur versehen sein, die von einer internationalen Organisation auf dem Gebiet
des gewerblichen Rechtsschutzes herausgegeben wird und sich zur Bearbeitung
durch das jeweilige Gericht eignet. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des
Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung enthalten, dass
gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde. Mit der Berufungsschrift soll eine
Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
Die Berufungsschrift muss innerhalb eines Monats schriftlich beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe eingereicht oder als elektronisches
Dokument in die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes (www.bundesgerichtshof.de/erv.html) übertragen werden. Die Berufungsfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem
Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die
Berufung vor Fristablauf beim Bundesgerichtshof eingeht.
Voit
Rippel
Werner
Dr. Dorfschmidt
Brunn