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BPatG Beschluss vom 23.03.2022 – 19 W (pat) 3/22

19. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:230322B19Wpat3.22.0

BUNDESPATENTGERICHT

19 W (pat) 3/22 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2016 218 736.8

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

23. März 2022 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Kleinschmidt,

der Richterin Dorn sowie der Richter Dipl.-Ing. Altvater und Dipl.-Ing. Tischler

beschlossen:

Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H04W des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 13. November 2019 wird aufgehoben und

das nachgesuchte Patent wie folgt erteilt:

ECLI:DE:BPatG:2022:230322B19Wpat3.22.0

Bezeichnung:

Verfahren

zur

Kommunikation

im

Fahrzeug

sowie

Kommunikationsvorrichtung für ein Fahrzeug

Anmeldetag:

28. September 2016

Patentansprüche:

Patentansprüche 1 bis 8 vom 3. März 2022, beim BPatG eingegangen

am 8. März 2022

Beschreibung:

Beschreibungsseiten 1 bis 16 vom 3. März 2022, beim BPatG

eingegangen am 8. März 2022

Zeichnungen:

Figuren 1 bis 4 vom Anmeldetag (28. September 2016)

G r ü n d e

I.

Die Patentanmeldung mit dem Aktenzeichen 10 2016 218 736.8 und der

Bezeichnung

„Verfahren

zur

Kommunikation

im

Fahrzeug

sowie

Kommunikationsvorrichtung für ein Fahrzeug“ ist am 28. September 2016 beim

Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingereicht worden.

Das DPMA – Prüfungsstelle für Klasse H04W – hat die Anmeldung mit Beschluss

vom 13. November 2019 zurückgewiesen mit der Begründung, der Gegenstand des

damals geltenden nebengeordneten Patentanspruchs 6 vom 14. Dezember 2018

erweitere den Gegenstand der Anmeldung (§ 38 Satz 2 PatG) und sei außerdem

nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann ihn ausführen könne

(§ 34 Abs. 4 PatG). Abgesehen von diesen Patenterteilungshindernissen beruhe

der Gegenstand des Patentanspruchs 1 vom 14. Dezember 2018 nicht auf einer

erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG).

Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 10. Dezember 2019 beim DPMA

eingegangene Beschwerde der Anmelderin.

Auf den Hinweis des Senats mit Schreiben vom 18. Februar 2022, wonach der

nebengeordnete Patentanspruch 6 vom 14. Dezember 2019 den Gegenstand der

Anmeldung unzulässig erweitere und dies in entsprechender Weise auch für den

Patentanspruch 1 vom 14. Dezember 2019 gelte, hat die Anmelderin und

Beschwerdeführerin das beanstandete Merkmal in beiden Ansprüchen gestrichen

und mit Schriftsatz vom 3. März 2022 zuletzt sinngemäß beantragt,

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H04W des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 13. November 2019 aufzuheben und das

nachgesuchte Patent auf der Grundlage folgender Unterlagen zu

erteilen:

Patentansprüche:

Patentansprüche 1 bis 8 vom 3. März 2022, beim BPatG eingegangen

am 8. März 2022

Beschreibung:

Beschreibungsseiten 1 bis 16 vom 3. März 2022, beim BPatG

eingegangen am 8. März 2022

Zeichnungen:

Figuren 1 bis 4 vom Anmeldetag (28. September 2016)

Die geltenden nebengeordneten Patentansprüche 1, 5, 6 und 8 vom 3. März 2022

lauten:

1. Verfahren (100) zur Kommunikation im Fahrzeug, umfassend:

Einstellen (102) einer ersten Teilnehmerkennung basierend auf einer

Benutzereingabe;

Aufrechterhalten (104) einer ersten Mobilfunkverbindung unter

Verwendung der ersten Teilnehmerkennung durch das Fahrzeug;

zeitgleiches Aufrechterhalten (106) einer verschiedenen zweiten

Mobilfunkverbindung

unter

Verwendung

einer

zweiten

Teilnehmerkennung durch das Fahrzeug, wobei die zweite

Teilnehmerkennung durch einen Hersteller des Fahrzeugs

vorgegeben ist; und

Zuordnen einer durch das Fahrzeug ausgeführten Applikation zu der

ersten Teilnehmerkennung

basierend

auf

einer

zweiten

Benutzereingabe, wobei die der ersten Teilnehmerkennung

zugeordnete Applikation nach der Zuordnung die erste

Mobilfunkverbindung zur Datenübertragung nutzt.

5. Programm mit einem Programmcode zum Durchführen eines der

Verfahren gemäß einem der Ansprüche 1 bis 4, wenn der

Programmcode auf einem Computer, einem Prozessor oder einer

programmierbaren Hardwarekomponente ausgeführt wird.

6. Kommunikationsvorrichtung (300) für ein Fahrzeug, umfassend:

ein Kommunikationsmodul

(310), das eingerichtet

ist, unter

Verwendung einer ersten Teilnehmerkennung eine erste

Mobilfunkverbindung aufrecht zu erhalten und zeitgleich unter

Verwendung einer verschiedenen zweiten Teilnehmerkennung eine

zweite Mobilfunkverbindung aufrecht zu erhalten; und

ein Verwaltungsmodul (320), das eingerichtet

ist, die erste

Teilnehmerkennung

basierend

auf

einer Benutzereingabe

einzustellen, wobei die zweite Teilnehmerkennung durch einen

Hersteller des Fahrzeugs vorgegeben ist,

wobei das Verwaltungsmodul (320) ferner eingerichtet ist, basierend

auf einer zweiten Benutzereingabe eine durch das Fahrzeug

ausgeführte Applikation der ersten Teilnehmerkennung zuzuordnen,

wobei die der ersten Teilnehmerkennung zugeordnete Applikation

nach der Zuordnung die erste Mobilfunkverbindung zur

Datenübertragung nutzt.

8. Fahrzeug (400) mit einer Kommunikationsvorrichtung (410) gemäß

einem der Ansprüche 6 oder 7.

Im Prüfungsverfahren vor dem DPMA wurden folgende Druckschriften genannt:

D1

D2

D3

D4

D5

D6

D7

US 2012/0289193 A1

DE 10 2013 210 777 A1

US 2013/0156081 A1

WO 2013/150171 A1

ERNST & YOUNG ADVISORY: Embedded SIM Study. Studio

EY France – 1508SG106, SCORE France N°15-038, September

2015 update. 8 Seiten

WO 01/43460 A2

Tagesspiegel: Auf der Straße im Netz, So funktioniert der

Internetzugang im Auto. 8. April 2015, 10:13 Uhr

URL: https://www.tagesspiegel.de/mobil/auf-der-strasse-imnetz-so-funktioniert-der-internetzugang-im-auto/11606756.html

[abgerufen am 13. November 2019]

D8

D9

DE 102 04 480 A1

DE 102 58 302 A1

Wegen des Wortlauts der direkt oder indirekt auf die Patentansprüche 1 bzw. 6

rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 4 bzw. 7 sowie weiterer Einzelheiten wird

auf die Akte verwiesen.

II.

Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde ist begründet mit der Folge,

dass das nachgesuchte Patent – unter gleichzeitiger Aufhebung des angefochtenen

Beschlusses – in der nunmehr beantragten Fassung zu erteilen war. Denn der

– zweifellos auf dem Gebiet der Technik liegende und gewerblich anwendbare –

Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 erweist sich gegenüber dem

vorliegenden Stand der Technik als patentfähig (§ 1 Abs. 1, §§ 3, 4 PatG). In

entsprechender Weise sind auch die Gegenstände der geltenden nebengeordneten

Patentansprüche 5, 6 und 8 einer Patenterteilung zugänglich.

1.

Die Erfindung betrifft ein Verfahren zur Kommunikation in einem Fahrzeug

sowie eine Kommunikationsvorrichtung für ein Fahrzeug.

Aus dem Stand der Technik sei bekannt, dass Mobilfunknetze der zweiten

Generation (2G), der dritten Generation (3G) und der vierten Generation (4G)

parallel im Betrieb seien. In einem 2G-Mobilfunknetz könnten Daten bzw. Sprache

nur sequentiell, in 3G- bzw. 4G-Mobilfunknetzen auch parallel übertragen werden

(vgl. Seite 1, zweiter Absatz der ursprünglich eingereichten Beschreibung).

Des Weiteren hätten sich im Fahrzeugbereich in einem Mobilfunkmodul eines

Fahrzeugs fest verbaute (d. h. verlötete) Subscriber Identity Module-Karten (SIM-

Karten) etabliert. Die Daten auf einer SIM-Karte könnten dabei auch über die

Luftschnittstelle ausgetauscht werden. Solche Verfahren bzw. Karten seien z. B.

unter den Bezeichnungen „eSim“, „whitelabel SIM“ oder „SIM subscription

management“ bekannt (Seite 1, dritter Absatz).

Um eine Dienstqualität (z. B. für eine Notruffunktionalität) zu gewährleisten,

schließe ein Fahrzeughersteller einen Mobilfunkvertrag mit einem Netzbetreiber ab.

Dieser Mobilfunkvertrag für Dienste des vernetzten Fahrens könne jedoch nicht für

Fahrzeugnutzerdienste (z. B. persönliche Telefonie) genutzt werden. In einem 2G-

Mobilfunknetz blockiere

ein Sprachanruf nämlich die Fähigkeit des

Kommunikationsmoduls,

parallel Daten

auszutauschen. Somit würden

herstellerspezifische Dienste des vernetzten Fahrzeugs blockiert (Seite 1, vierter

Absatz).

Daher sei es Aufgabe der Erfindung, eine verbesserte Möglichkeit für die

Kommunikation in einem Fahrzeug bereitzustellen (Seite 2, erster Satz).

2.

Gelöst werde diese Aufgabe durch ein Verfahren zur Kommunikation im

Fahrzeug gemäß Patentanspruch 1, ein Programm gemäß Patentanspruch 5, eine

Kommunikationsvorrichtung für ein Fahrzeug gemäß Patentanspruch 6 und ein

Fahrzeug mit einer Kommunikationsvorrichtung gemäß Patentanspruch 8.

Der geltende Patentanspruch 1 lässt sich wie folgt gliedern:

M1.1

M1.2

Verfahren (100) zur Kommunikation im Fahrzeug, umfassend:

Einstellen (102) einer ersten Teilnehmerkennung basierend auf

einer Benutzereingabe;

M1.3

Aufrechterhalten (104) einer ersten Mobilfunkverbindung unter

Verwendung der ersten Teilnehmerkennung durch das

Fahrzeug;

M1.4

zeitgleiches Aufrechterhalten

(106) einer verschiedenen

zweiten Mobilfunkverbindung unter Verwendung einer zweiten

Teilnehmerkennung durch das Fahrzeug, wobei die zweite

Teilnehmerkennung durch einen Hersteller des Fahrzeugs

vorgegeben ist; und

M1.5

Zuordnen einer durch das Fahrzeug ausgeführten Applikation

zu der ersten Teilnehmerkennung basierend auf einer zweiten

Benutzereingabe, wobei die der ersten Teilnehmerkennung

zugeordnete Applikation nach der Zuordnung die erste

Mobilfunkverbindung zur Datenübertragung nutzt.

Der geltende nebengeordnete Patentanspruch 6 lautet gegliedert:

M6.1

M6.2

Kommunikationsvorrichtung (300) für ein Fahrzeug, umfassend:

ein Kommunikationsmodul (310), das eingerichtet ist,

M6.2.1

unter Verwendung einer ersten Teilnehmerkennung eine erste

Mobilfunkverbindung aufrecht zu erhalten und

M6.2.2

zeitgleich unter Verwendung einer verschiedenen zweiten

Teilnehmerkennung eine zweite Mobilfunkverbindung aufrecht

zu erhalten; und

M6.3

ein Verwaltungsmodul (320), das eingerichtet ist,

M6.3.1

die erste Teilnehmerkennung basierend auf einer

Benutzereingabe einzustellen,

M6.3.2

wobei die zweite Teilnehmerkennung durch einen Hersteller

des Fahrzeugs vorgegeben ist,

M6.3

wobei das Verwaltungsmodul (320) ferner eingerichtet ist,

M6.3.3

basierend auf einer zweiten Benutzereingabe eine durch das

Fahrzeug ausgeführte Applikation der ersten

Teilnehmerkennung zuzuordnen,

M6.3.4

wobei die der ersten Teilnehmerkennung zugeordnete

Applikation nach der Zuordnung die erste

Mobilfunkverbindung zur Datenübertragung nutzt.

3.

Vor diesem Hintergrund legt der Senat seiner Entscheidung als zuständigen

Fachmann einen Ingenieur der Fachrichtung Nachrichtentechnik (Diplom oder

Master) zugrunde, der über eine mehrjährige Berufserfahrung auf dem Gebiet der

Entwicklung von Zugangsberechtigungssystemen für Mobilfunksysteme und der

Administration von Diensten innerhalb von Mobilfunksystemen verfügt.

4.

Einige Merkmale der Patentansprüche 1 und 6 bedürfen der Erläuterung:

a)

Ausgangspunkt der Anmeldung ist eine Kommunikationsvorrichtung, welche

in einem vernetzten Fahrzeug angeordnet ist und eine erste und eine zweite

Mobilfunkverbindung aufbauen und aufrechterhalten kann.

Als Beispiele für Mobilfunkstandards, auf denen die beiden Mobilfunkverbindungen

basieren können, werden in den Anmeldeunterlagen u. a. GSM, UMTS, LTE, 5G,

WIMAX und WLAN erwähnt (vgl. Seiten 5 und 6 überspannender Absatz der

ursprünglich eingereichten Beschreibung).

b)

Die Anmeldeunterlagen definieren als Fahrzeug (Teil des Merkmals M1.1)

ein mobiles Verkehrsmittel für den Transport von Personen oder Gütern. Bei einem

Fahrzeug kann es sich daher sowohl um ein Personen- als auch um ein

Nutzfahrzeug handeln. Allgemein kann ein Fahrzeug als eine Vorrichtung

aufgefasst werden, die einen Motor, ein Antriebsstrangsystem sowie Räder umfasst

(Seite 5, zweiter Absatz).

c)

Die beiden Mobilfunkverbindungen

können auf unterschiedlichen

Mobilfunkstandards bzw. -technologien basieren (Seiten 11 und 12 überspannender

Absatz, Seite 5, vierter Absatz). Ebenso können die beiden Mobilfunkverbindungen

nacheinander oder gleichzeitig (Teil des Merkmals M1.4), d. h. parallel

nebeneinander, bestehen und genutzt werden (Seite 3, erster Absatz; Seite 5, dritter

Absatz; Seite 6, erster Absatz; Seite 10, letzter Absatz; Seite 13, dritter Absatz).

c1)

Die erste Mobilfunkverbindung wird durch das Fahrzeug unter Verwendung

einer ersten Teilnehmerkennung aufrechterhalten (Seite 3, erster Absatz; Seite 5,

dritter Absatz; Seite 10,

letzter Absatz)

(Merkmal M1.3) und wird

im

Zusammenhang

mit

Sprachdiensten

eines

Benutzers

der

Kommunikationsvorrichtung und für benutzerspezifische Dienste verwendet (Seite

2, vorletzter Absatz; Seite 3, zweiter Absatz; Seite 5, vierter Absatz; S. 11, zweiter

Absatz). In den Anmeldeunterlagen wird anstelle der Bezeichnung „Benutzer“ (Teil

des Merkmals M1.2) teilweise auch die Bezeichnung „Kunde“ als Synonym

verwendet (Seiten 7 und 9, jeweils zweiter Absatz), da der Benutzer der

Kommunikationseinrichtung ein Kunde jenes Mobilfunknetzbetreibers ist, der das

für die erste Mobilfunkverbindung genutzte Mobilfunknetz betreibt und mit dem der

Benutzer einen entsprechenden Kundenvertrag abgeschlossen hat.

c2)

Die zweite Mobilfunkverbindung wird durch das Fahrzeug unter Verwendung

einer

von

der

ersten

Teilnehmerkennung

verschiedenen

zweiten

Teilnehmerkennung aufrechterhalten (Seite 3, erster Absatz; Seite 5, dritter Absatz;

Seite 10, letzter Absatz) (Teil des Merkmals M1.4).

Die zweite Mobilfunkverbindung wird durch den Hersteller des Fahrzeugs

vorgegeben (Teil des Merkmals M1.4) und kann für herstellerspezifische Dienste

(„Applikationen“) des vernetzten Fahrzeugs verwendet werden, welche von dem

Fahrzeug ausgeführt werden (Seite 2, vorletzter Absatz; Seite 5, vierter Absatz;

Seite 11, zweiter Absatz; in Verbindung mit Seite 3, erster Absatz). Beispielsweise

kann die zweite Mobilfunkverbindung für vom Fahrzeughersteller spezifizierte

fahrzeugspezifische Dienste des vernetzten Fahrzeugs verwendet werden, z. B. für

die eCall (Emergency Call) Funktionalität, Aktualisierungen einer Fahrzeug- oder

einer Navigationssoftware oder auch für den Austausch von Telematikdaten (Seite

7, dritter Absatz; Seite 13, erster Absatz).

d)

Bei der ersten und zweiten Teilnehmerkennung (Teile der Merkmale M1.2

und M1.4) handelt es sich um Kennungen zur eindeutigen Identifizierung eines

Netzteilnehmers und für das Routing innerhalb des eines Mobilfunknetzes.

Beispielsweise kann die erste Teilnehmerkennung einer ersten Internationalen

Mobilfunk-Teilnehmerkennung (engl.: International Mobile Subscriber Identity, IMSI)

und gleichzeitig die zweite Teilnehmerkennung einer davon verschiedenen zweiten

Internationalen Mobilfunk-Teilnehmerkennung zugeordnet sein. Die IMSI dient z. B.

in GSM-, UMTS- und LTE-Mobilfunknetzen der eindeutigen Identifizierung von

Teilnehmern (interne Teilnehmerkennung). Neben weiteren Daten kann die IMSI

beispielsweise auf einer SIM-Karte gespeichert sein (Seite 6, zweiter und dritter

Absatz; Seite 12, dritter Absatz).

d1)

Die erste Teilnehmerkennung wird basierend auf einer

(ersten)

Benutzereingabe eingestellt (Seite 3, erster Absatz; S. 5, dritter Absatz; S. 11, erster

Absatz) (Merkmal M1.2). Die (erste) Benutzereingabe und die darauf basierende

erste Teilnehmerkennung sind daher in aller Regel nicht identisch.

In den Anmeldeunterlagen wird die Benutzereingabe, auf der die Einstellung der

ersten Teilnehmerkennung basiert, lediglich als „Benutzereingabe“ bezeichnet. Da

im Rahmen der vorliegenden Erfindung jedoch eine weitere Benutzereingabe von

Bedeutung ist und diese in den Anmeldeunterlagen als „zweite“ Benutzereingabe

bezeichnet wird, wird nachfolgend jene Benutzereingabe, auf der die Einstellung

der ersten Teilnehmerkennung basiert, zur leichteren Unterscheidung als „(erste)“

Benutzereingabe bezeichnet.

d2)

Die zweite Teilnehmerkennung wird durch den Hersteller des Fahrzeugs

vorgegeben (Seite 3, erster Absatz; Seite 11, erster Absatz).

e)

Die

Kommunikationsvorrichtung

umfasst

neben

einem

Kommunikationsmodul

auch

ein Verwaltungsmodul

(Figur

3). Das

Verwaltungsmodul kann u. a. einen oder mehrere Speicher aufweisen, in denen

z. B. Software für die Steuerung eines Kommunikationsmoduls oder sonstige Daten

gespeichert sein können. Das Verwaltungsmodul kann zudem eingerichtet sein,

Teilnehmerkennungen (z. B. SIM-Profile bzw. SIM-Karten) zu speichern bzw. auf

diese zuzugreifen (Seite 11, dritter Absatz).

f)

Die (erste) Benutzereingabe zum Einstellen der ersten Teilnehmerkennung

kann beispielsweise über eine Eingabevorrichtung des Fahrzeugs (z. B. einen

berührungsempfindlichen Bildschirm eines Infotainmentsystems des Fahrzeugs),

eine Internetseite (z. B. über eine Webseite oder ein Webportal) oder über ein

Mobilkommunikationsgerät (z. B. Smartphone, Tablet-Computer oder Laptop) des

Benutzers (z. B. mittels einer darauf ausgeführten Applikation) erfolgen (Seite 6,

letzter Absatz). Als Beispiel für die (erste) Benutzereingabe wird in den

Anmeldeunterlagen die Eingabe der Fahrzeugidentifikation genannt (Seite 7, erster

Absatz).

Anschließend an die (erste) Benutzereingabe kann das Fahrzeug z. B. durch – in

den Anmeldeunterlagen nicht näher spezifizierte – Back-End-Systeme automatisch

mit der ersten Teilnehmerkennung (z. B. aus einem Pool an Teilnehmerkennungen)

aus einem Kundenvertrag des Benutzers (d. h. unter Verwendung der ersten SIM)

konfiguriert werden (Seite 7, erster Absatz).

g)

Die zweite Benutzereingabe dient der Zuordnung einer durch das Fahrzeug

ausgeführten Applikation zu der ersten Teilnehmerkennung, wobei die Applikation

nach dieser Zuordnung die erste Mobilfunkverbindung zur Datenübertragung nutzt

(Merkmal M1.5). Abweichend von der Ansicht der Prüfungsstelle in ihrem

Zurückweisungsbeschluss (Seite 6, erster Absatz) handelt es sich bei dem Merkmal

M1.5 um ein Merkmal, welches das Verfahren weiter ausgestaltet und auch nicht

allein auf nichttechnischen Vorgaben beruht. Vielmehr liefert Merkmal M1.5 mit der

Zuordnung der Applikation einer Mobilfunkverbindung zur Datenübertragung einen

Beitrag zur Lösung des zugrundeliegenden technischen Problems. Die Zuordnung

kann z. B. über eine Eingabevorrichtung des Fahrzeugs oder auch über ein

Mobilkommunikationsgerät des Benutzers erfolgen. Der Benutzer kann somit

spezifische

Dienste

(Applikationen)

auswählen, welche

die

erste

Mobilfunkverbindung zur Datenübertragung nutzen sollen, und konfiguriert dadurch

Dienste (z. B. WLAN Hotspot), welche über seine Teilnehmerkennung (d. h. die

erste Teilnehmerkennung) bzw. seine SIM-Karte (d. h. die erste SIM-Karte)

abgerechnet werden. Kundenspezifische Dienste im Fahrzeug können so über den

existierenden Datenpool des Benutzers abgerechnet werden. Der Benutzer muss

daher keinen persönlichen Datentarif für das Fahrzeug abschließen (Seite 7, zweiter

Absatz; Seite 12, letzter Absatz).

h)

Die oben genannten Ausführungen gelten für die korrespondierenden

Merkmale aus dem nebengeordneten geltenden Patentanspruch 6 entsprechend.

5.

Die nunmehr geltenden Unterlagen erweitern den Gegenstand der

Anmeldung nicht (§ 38 PatG).

a)

Der geltende Patentanspruch 1 unterscheidet sich von dem ursprünglich

eingereichten Patentanspruch 1 durch das zusätzlich aufgenommene Merkmal

M1.5.

Das Merkmal M1.5 entspricht dem Gegenstand des ursprünglich eingereichten

Patentanspruchs 2 mit der zusätzlichen Präzisierung, dass das Zuordnen einer

durch das Fahrzeug ausgeführten Applikation zu der ersten Teilnehmerkennung

„basierend auf einer zweiten Benutzereingabe“ erfolgt.

Die Formulierung „basierend auf einer zweiten Benutzereingabe“ im vorgenannten

Zusammenhang ist im ursprünglich eingereichten Patentanspruch 14 und auf Seite

12, letzter Absatz, der ursprünglich eingereichten Beschreibung offenbart – zwar

jeweils nicht explizit im Zusammenhang mit einem Verfahren zur Kommunikation im

Fahrzeug, sondern in Bezug auf das Verwaltungsmodul 320 in der Figur 3 als Teil

der Kommunikationsvorrichtung 300 für ein Fahrzeug. Im Hinblick auf das Verfahren

gemäß geltendem Patentanspruch 1 liest der Fachmann zur Überzeugung des

Senats

jedoch

unter Berücksichtigung

der Gesamtoffenbarung

der

Anmeldeunterlagen mit, dass diese Zuordnung auf Basis einer zweiten

Benutzereingabe und nicht auf Basis der (ersten) Benutzereingabe gemäß Merkmal

M1.2 erfolgt. Darüber hinaus findet sich auf der Seite 13, letzter Absatz, der

ursprünglich eingereichten Beschreibung ein Hinweis, wonach Aspekte, die im

Zusammenhang mit der Vorrichtung beschrieben werden, auch eine Beschreibung

des entsprechenden Verfahrens darstellen.

b)

Der geltende nebengeordnete Patentanspruch 6 unterscheidet sich von dem

ursprünglich

eingereichten

Patentanspruch

13

durch

die

zusätzlich

aufgenommenen Merkmale M6.3.3 und M6.3.4.

Die Merkmale M6.3.3 und M6.3.4 entsprechen dem Gegenstand des ursprünglich

eingereichten Patentanspruchs 14.

c)

Die übrigen geltenden Patentansprüche 2 bis 5, 7 und 8 entsprechen bis auf

angepasste Rückbezüge den ursprünglich eingereichten Patentansprüchen 3 bis 5,

12, 15 und 16.

d)

Die geltende Beschreibung wurde um eine Würdigung des Standes der

Technik ergänzt

und

die Beschreibungseinleitung an den geltenden

Anspruchswortlaut angepasst; ferner wurden einzelne offensichtliche Fehler

korrigiert.

6.

Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 gilt als neu (§ 3 PatG).

a)

Die Druckschrift WO 01/43460 A2 (D6) beschäftigt sich mit der Ausbildung

eines Mobiltelefons (in der D6 teilweise auch als „Mobilfunkendgerät“ bezeichnet),

das in einem Fahrzeug eingebaut ist (vgl. D6, Seite 3, erster Absatz, der

Beschreibung) bzw. mit einem Verfahren zur Kommunikation zwischen einem

Diensteanbieter (in der D6 teilweise auch als „Dienstleistungsanbieter“ bezeichnet)

und einem in ein Fahrzeug eingebauten Mobiltelefon, insbesondere zum Zwecke

der

Abwicklung

von

fahrzeugspezifischen

Dienstleistungen

wie

Verkehrstelematikdienstleistungen, wobei das Mobiltelefon auch zur Sprach-

und/oder Datenkommunikation eines Benutzers des Mobiltelefons („Endgerät-

Nutzer“) über ein Mobilfunknetz verwendet werden kann (Anspruch 1).

Der Aufbau des Mobiltelefons sowie dessen Kopplung mit weiteren Komponenten

des Fahrzeugs sind in der (einzigen) Figur 1 der D6 schematisch dargestellt.

Fig. 1 der Druckschrift D6

Das Mobiltelefon weist eine Schnittstelle zu einer Sende-/Empfangsantenne sowie

eine Schnittstelle zu einem fahrzeuginternen Bus („Fahrzeugbus“), über den das

Mobiltelefon mit unterschiedlichen Fahrzeugkomponenten gekoppelt ist, auf

(Seite 3, dritter Absatz; Seite 6, vierter Absatz; Anspruch 16).

Das Mobiltelefon weist zwei Übertragungseinheiten auf, die in der D6 auch als

„Mobilfunksteuerungen“ bzw. „Mobilfunk-Engines“ bzw. „GSM-Engines“ bezeichnet

werden (Seite 4, letzter Absatz; Ansprüche 1 und 28; Figur 1):

- eine erste Übertragungseinheit GSM1 zum Betrieb mit einer ersten

SIM-Karte SIM1 (in der Figur 1 nicht dargestellt) sowie

- eine zweite Übertragungseinheit GSM2 zum Betrieb mit einer zweiten

SIM-Karte SIM2.

Als Übertragungseinheit werden in der D6 jene Elemente (Hardware und/oder

Software) des Mobiltelefons betrachtet, welche beim Authentisieren oder Senden

oder Empfangen mittels Mobilfunk beteiligt sind (Seite 6, zweiter Absatz).

Die Bezeichnung „GSM“ ist hierbei nur ein Beispiel (Seite 1, letzter Absatz). Denn

das Mobiltelefon kann so ausgebildet sein, dass es gemäß GSM-, PCS- oder

UMTS-Standard senden oder empfangen kann (Seite 5, fünfter Absatz).

Bei dem Mobiltelefon handelt es sich um ein Serien-Kfz-Einbaumobiltelefon, das um

die zweite Übertragungseinheit GSM2 erweitert wurde (Seite 1, vorletzter Absatz).

Das Mobiltelefon ist so ausgebildet, dass die jeweilige Kommunikation über ein

Mobilfunknetz mittels

der

erster

SIM-Karte

SIM1

und der

ersten

Übertragungseinheit GSM1 einerseits und mittels der zweiten SIM-Karte SIM2 und

der zweiten Übertragungseinheit GSM2 andererseits unabhängig voneinander

erfolgt, also z. B. auch gleichzeitig bzw. parallel (Seite 4, fünfter Absatz; Seite 6,

dritter Absatz; Anspruch 9). Die Kommunikation mit Hilfe der zweiten

Übertragungseinheit GSM2 und der zweiten SIM-Karte SIM2 erfolgt dabei über ein

Mobilfunknetz, das technisch und/oder logisch unabhängig von dem vom Benutzer

des Mobiltelefons genutzten Mobilfunknetz ist (Seite 2, letzter Absatz; Anspruch 5).

Erste Übertragungseinheit GSM1 und erste SIM-Karte SIM1:

Die Sprach- und/oder Daten-Kommunikation des Benutzers des Mobiltelefons

erfolgt über die erste Übertragungseinheit GSM1 (Anspruch 1). Die erste SIM-Karte

SIM1 enthält hierzu Subscriptionsdaten aus dem Kundenvertrag des Benutzers des

Mobiltelefons mit dem Betreiber eines Mobilfunknetzes (Seite 1, erster und zweiter

Absatz) und dient somit als Zugangsschlüssel des Benutzers des Mobiltelefons zum

Mobilfunknetz.

Für den Fachmann ist offensichtlich, dass es sich bei dem Benutzer des

Mobiltelefons nicht notwendigerweise um den Fahrzeugführer handeln muss,

sondern dass dies auch ein Mitfahrer im Fahrzeug sein kann.

Zweite Übertragungseinheit GSM2 und zweite SIM-Karte SIM2:

Der Mobilfunkzugang für fahrzeugspezifische Dienstleistungen erfolgt teilweise

oder ausschließlich über die von der ersten SIM-Karte SIM1 unabhängige zweite

SIM-Karte SIM2 als zweiten Zugangsschlüssel (Seite 2, letzter Absatz; Ansprüche 1

und 4).

Die zweite SIM-Karte SIM2 wird durch den Dienstleistungsanbieter bereitgestellt

(Seite 3, erster Absatz; Anspruch 7). Sie gehört nicht dem Mobiltelefon-Nutzer,

sondern dem Dienstleistungsanbieter oder Fahrzeughersteller (Seite 2, zweiter

Absatz).

Die durch Telematik entstehenden Kommunikationskosten werden über die zweite

SIM-Karte SIM2 gebündelt und unabhängig vom Fahrzeugnutzer über den Kfz-

Hersteller oder den Dienstleistungsanbieter abgerechnet (Seite 2, zweiter Absatz).

Somit werden die Kosten der über diese zweite Übertragungseinheit GSM2 und die

zweite SIM-Karte SIM2 abgewickelten Kommunikation unabhängig vom Benutzer

des Mobiltelefons dem Inhaber der zweiten SIM-Karte SIM2 in Rechnung gestellt

(Seite 2, zweiter Absatz; Anspruch 6).

Applikationsprogramme bzw. Applikationen:

In der D6 werden die Bezeichnungen „Applikation“ und „Anwendung“ als Synonyme

verwendet (Seite 5, dritter Absatz).

Die zweite Übertragungseinheit GSM2 verfügt über eine Verarbeitungseinheit zum

Verarbeiten

und

Speichern

von

Applikationsprogrammen

und/oder

Anwendungsdaten (Anspruch 2), wobei die Anwendungsprogramme in zumindest

teilweise veränderbarer Form gespeichert werden (Seite 4, erster Absatz;

Anspruch 19)

Die Applikationsprogramme sind anbieterspezifisch (Seite 2, vierter Absatz), wobei

die in der Verarbeitungseinheit gespeicherten Applikationsprogramme eine oder

mehrere Applikationen umfassen können (Seite 3, vierter Absatz). Als Beispiele für

Applikationen werden in der D6 genannt: Konfigurationsmanagement, Management

der Parameter und für die Konfiguration zu verwendender Telefonnummern,

Auslösung

und

Übermittlung

von

(Pannen-)Notrufen,

Telemetrie,

Fahrzeugdiagnose, Fahrzeugortung‚ Diebstahlschutz, Übermittlung von aktuellen

Fahrwegdaten, Flottenmanagement und E-Mail (Seite 2, dritter Absatz; Seite 3,

vierter Absatz; Seite 5, dritter Absatz; Anspruch 17).

Die Applikationsprogramme sind vorzugsweise durch den Diensteanbieter

fernwartbar, um auch später Aktualisierungen vornehmen zu können (Seite 2,

vierter Absatz). Die Wartung der Applikationsprogramme kann über eine

Fahrzeugschnittstelle oder die Luftschnittstelle erfolgen (Seite 4, zweiter Absatz;

Ansprüche 20 bis 22). Beispielsweise ist eine Applikation per Mobilfunk,

insbesondere Mobilfunkkurznachricht, über die erste SIM-Karte SIM1 oder die

zweite SIM-Karte SIM2 auf das Mobiltelefon oder eine SIM-Karte ladbar oder eine

vorhandene Applikation dort veränderbar (Seite 5, vierter und fünfter Absatz).

Einbau und Aktivierung / Freischaltung:

Der Einbau der zweiten SIM Karte SIM2 im Mobiltelefon erfolgt bereits bei dessen

Herstellung (Seite 2, zweiter Absatz), so dass diese bereits beim Einbau des

Mobiltelefons

in das Fahrzeug eingebracht wird (Seite 3, erster Absatz;

Anspruch 7).

Der Einbau der zweiten SIM-Karte SIM2 kann als nicht-aktivierter Schlüssel erfolgen

und erst bei Beginn eines Dienstleistungsverhältnisses über Bedienelemente

und/oder technische Schnittstellen aktiviert werden (Seite 3, erster Absatz;

Anspruch 8). Beispielsweise kann vorgesehen werden, dass zunächst nur die

Kommunikation über die erste SlM-Karte SIM1 des Mobiltelefons freigeschaltet ist,

während eine Kommunikation über die zweite SIM-Karte SIM2 des Mobiltelefons

über die erste SIM-Karte SIM1 per Mobilfunk, insbesondere Mobilfunk-Point-to-

Point-Kurznachricht, nachfolgend freischaltbar ist (Seite 5, zweiter und fünfter

Absatz).

Nach alledem gehen aus der Druckschrift D6 – ausgedrückt in den Worten des

geltenden Patentanspruchs 1 – lediglich folgende Merkmale hervor:

M1.1

Verfahren zur Kommunikation im Fahrzeug, umfassend:

(Anspruch 1: „Verfahren zur Kommunikation zwischen einem

Diensteanbieter und einem in ein Fahrzeug eingebauten

Mobilfunkendgerät eines Endgerät-Nutzers über ein

Mobilfunknetz, …“)

M1.2

Einstellen einer ersten Teilnehmerkennung basierend auf einer

Benutzereingabe,

(Seite 2, letzter Absatz: „Der Zugang zum Mobilfunknetze

[sic!] wird über einen Zugangsschlüssel (z.B. SIM Karte) …

hergestellt.“

Seite 4, vierter Absatz:

„Das Mobilfunkendgerät

ist

erfindungsgemäß ausgestattet

- mit einer ersten SlM-Kartenleseeinrichtung oder einem

Anschluss fuer eine erste SlM-Kartenleseeinrichtung fuer

eine erste SIM- Karte, … .“

Seite 6, erster Absatz: „Figur 1 zeigt ein erfindungsgemäßes

Mobilfunkendgerät (“Mobiltelefon"), welches einen Mobilfunk-

Engine (GSM-Engine “GSM1“) zum Authentisieren, Senden,

Empfangen usw. mit einer ersten, nicht-dargestellten SIM-

Karte in einem ebenfalls nicht-dargestellten ersten (internen

oder externen) SIM-Kartenleser … aufweist.“

Dass sich der Benutzer des Mobiltelefons, um über die auf

seiner SIM-Karte SIM1 abgespeicherten Daten (= erste

Teilnehmerkennung) einen Zugang zum Mobilfunknetz zu

gelangen, mittels einer Benutzereingabe, z. B. persönliche

PIN, identifizieren muss, ist in diesem Zusammenhang für den

Fachmann selbstverständlich und wird von ihm mitgelesen.)

M1.3

Aufrechterhalten

einer

ersten Mobilfunkverbindung

unter

Verwendung der ersten Teilnehmerkennung durch das Fahrzeug;

(Seite 2, letzter Absatz: „Der Zugang zum Mobilfunknetze

[sic!] wird über einen Zugangsschlüssel (z.B. SIM Karte) …

hergestellt.“)

M1.4

zeitgleiches Aufrechterhalten

einer verschiedenen zweiten

Mobilfunkverbindung

unter

Verwendung

einer

zweiten

Teilnehmerkennung durch das Fahrzeug, wobei die zweite

Teilnehmerkennung durch einen Hersteller des Fahrzeugs

vorgegeben ist; und

(Seite 2, letzter Absatz: „Der … Mobilfunkzugang für die

fahrzeugspezifischen Dienstleistungen [wird] über einen

zweiten, unabhängigen Zugangsschlüssel (zweite SIM Karte)

hergestellt.“

Seite 4, vierter Absatz:

„Das Mobilfunkendgerät

ist

erfindungsgemäß ausgestattet …

- mit einer zweiten SlM-Kartenleseeinrichtung oder einem

Anschluss fuer eine zweite SlM-Kartenleseeinrichtung

fuer eine zweite SIM-Karte.“

Seite 6, erster Absatz: „Figur 1 zeigt ein erfindungsgemäßes

Mobilfunkendgerät (“Mobiltelefon"), welches … einen [sic!]

zweiten [sic!] Mobilfunk-Engine (GSM-Engine "GSM2) zum an

sich bekannten Authentisieren, Senden, Empfangen usw. per

Mobilfunk mit einer zweiten SIM-Karte SIM2 in einem zweiten

(internen) Kartenleser aufweist.“

Seite 4, fünfter Absatz; Seite 6, dritter Absatz; Anspruch 9:

Das Mobiltelefon ist so ausgebildet, dass die Kommunikation

mittels der ersten SIM-Karte SIM1 und der ersten

Übertragungseinheit GSM1 und die Kommunikation mittels

der

zweiten SIM-Karte SIM2

und

der

zweiten

Übertragungseinheit GSM2

unabhängig

voneinander

erfolgen, also z. B. auch gleichzeitig bzw. parallel.)

M1.5

Zuordnen einer durch das Fahrzeug ausgeführten Applikation zu

der ersten Teilnehmerkennung basierend auf einer zweiten

Benutzereingabe, wobei die der ersten Teilnehmerkennung

zugeordnete Applikation nach der Zuordnung die erste

Mobilfunkverbindung zur Datenübertragung nutzt.

b)

Übrige Druckschriften

Die übrigen im Verfahren befindlichen Druckschriften D1 bis D5 und D7 bis D9

liegen allesamt deutlich weiter vom Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1

ab als die Druckschrift D6. Insbesondere offenbart keine dieser Druckschriften einen

Gegenstand mit dem Merkmal M1.5.

b1)

Druckschrift US 2012/0289193 A1 (D1)

Die Druckschrift D1 beschreibt eine Geräteplattform („platform“ bzw. „device PL“)

zur drahtlosen Kommunikation, das ein Mobilfunkmodul 101 und zwei SIMs 102-1,

102-N umfasst (vgl. Absätze 0043, 0081, 0082, 0088 und 0089; Figuren 1 und 4).

Die Kommunikation mittels der beiden SIMs kann parallel/gleichzeitig stattfinden

(Absatz 0103).

Die erste SIM ist dem Benutzer („end user“) zugeordnet und dient zur Bereitstellung

benutzer-spezifischer Dienste (Abätze 0028, 0043 und 0056).

Die zweite SIM erlaubt dem Dienstleister Anwendungen auf dem Device zu steuern

(„to control“) und die Bereitstellung dienstleister-spezifischer Dienste, wie z. B.

Dienste im Zusammenhang mit Diebstahlverhinderung oder der Überwachung des

Aufenthaltsorts (Absätze 0028, 0043, 0056, 0091 und 0094). Die zweite SIM ist nicht

entfernbar (Absatz 0044) und der Benutzer hat keinen Zugriff auf die zweite SIM

(Absätze 0043, 0044). Die Kommunikation mittels der zweiten SIM erfolgt für den

Benutzer unbemerkt (Absatz 0093).

Beide SIMs können mittels physikalischer SIM-Karten realisiert werden (Absätze

0088 und 0089). Die zweite SIM kann auch virtuell oder als eSIM realisiert werden

(Absatz 0089).

Die Möglichkeit des Einbaus der Geräteplattform („device PL“) in ein Fahrzeug wird

in der D1 nicht erwähnt. Auch eine Eingabe seitens des Benutzers wird in der D1

nicht beschrieben; somit auch keine Benutzereingabe im Zusammenhang mit

Applikationen, die durch den Diensteanbieter zur Verfügung gestellt und durch den

Benutzer zugeordnet bzw. konfiguriert werden.

Vor dem Hintergrund der vorliegenden Anmeldung geht die Druckschrift D1 somit

nicht über das Wissen des Fachmanns hinaus, wonach zwei SIMs voneinander

unabhängig und gleichzeitig für mobile Kommunikation genutzt werden können, und

wobei eine der beiden SIMs dem Benutzer und die andere SIM dem Diensteanbieter

zugeordnet ist.

b2)

Druckschrift DE 10 2013 210 777 A1 (D2)

Die Druckschrift D2 lehrt, dass in einem Fahrzeug 1 mehrere Telekommunikations-

Endgeräte 21, 22, 23 an unterschiedlichen Stellen angeordnet sein können. Jedes

dieser Endgeräte 21, 22, 23 verfügt über eine eigene physikalische SIM-Karte 210,

220, 230 und ist über eine Leitung 41, 42,43 oder drahtlos mit einem einzigen

Mobilfunkgerät 3 verbunden (vgl. Absätze 0038, 0043 bis 0045 und 0048; Figur 1).

Die SIM-Karten können unterschiedlichen Diensteanbietern zugeordnet sein

(Absatz 0044); auch SIM-Karten von unterschiedlichen Mobilfunknetzbetreibern

sind möglich (Absatz 0039). Die Übertragung über die Luftschnittstelle erfolgt für die

einzelnen SIM-Karten sequentiell, d. h. nicht parallel/gleichzeitig, da hierzu nur das

Mobilfunkmodul des einzigen Mobilfunkgeräts 3 zur Verfügung steht (Absätze 0043,

0047 und 0048; Figur 4).

Ausführungen im Zusammenhang mit einer Benutzereingabe sind der D2 nicht

entnehmbar. Auch hersteller- bzw. anwender-/benutzerspezifische Applikationen

bzw. Dienste oder deren Konfigurierbarkeit werden in der D2 nicht erwähnt.

b3)

Druckschrift US 2013/0156081 A1 (D3)

Die Druckschrift D3 beschreibt ein Modem 2 als Teil eines „Wireless Device“ 1, wie

z. B. eines Mobiltelefons oder eines Smartphones (vgl. Absatz 0016; Figur 1), das

mehrere SIMs aufweist („multi-SIM wireless device“) (Absätze 0007, 0026, 0028,

0029 und 0036). Hierbei kann es sich um physikalische SIM-Karten oder mittels SW

realisierte SIM-Funktionalitäten handeln (Absatz 0027).

Das Modem kann gleichzeitig/simultan Verbindungen („dual SIM mode“; „dualconnected SIM configuration“) zu mehreren Mobilfunknetzen (Absätze 0007, 0009,

0026, 0028, 0036, 0042, 0046 und 0049) und auch für unterschiedliche Standards

realisieren; z. B. 2G, 3G und LTE (Absatz 0035) oder LTE und GSM (Absatz 0054).

Als Schwerpunkt thematisiert die D3 den internen Aufbau bzw. die Struktur des

Modems mittels unterschiedlicher HW/SW-Komponenten

(z. B. CPU, HF-

Komponenten, Basisband-Komponenten), die modem-interne Verbindung dieser

Komponenten sowie die Verbindung dieser Komponenten zu den modem-externen

SIMs und den Antennen des „Wireless Device“. Je nach Anforderung (z. B.

Datenrate) können die modem-internen Komponenten und deren modem-interne

Verbindungen flexibel konfiguriert bzw. miteinander gekoppelt werden (Absätze

0007, 0041, 0044, 0057).

Im Zusammenhang mit einer Benutzereingabe („user input“) wird in der D3 lediglich

erwähnt, dass das Modem auf Basis einer Benutzereingabe die korrespondierende

Konfiguration und Verbindung seiner internen Komponenten ermittelt und vornimmt

(Absatz 0024). Der Benutzer kann z. B. eine spezifische SIM auswählen, die für

Datendienste verwendet werden soll, weil der Datentarif dieser SIM am niedrigsten

ist. Hieraus kann resultieren, dass das System alle anderen SIMs deaktiviert, um

die maximale Datenrate für die Datenverbindung der ausgewählten SIM zur

Verfügung zu haben. Es kann – je nach Anforderung – aber auch sein, dass das

System die anderen SIMs nicht vollständig deaktiviert, sondern deren

Datendurchsatz auf ein notwendiges Minimum reduziert (Absatz 0055).

In der Druckschrift D3 werden weder die Möglichkeit des Einbaus des „Wireless

Device“ in ein Fahrzeug noch hersteller- bzw. anwender-/benutzerspezifische

Applikationen bzw. Dienste oder deren Konfigurierbarkeit erwähnt.

Gegenüber der vorliegenden Anmeldung geht die Lehre der Druckschrift D3 nicht

darüber hinaus, dass ein Modem für eine gleichzeitige Verbindung mehrerer SIMs

zu unterschiedlichen Mobilfunknetzen verwendet werden kann, wobei der Benutzer

mittels einer Eingabe Vorgaben machen kann, z. B. zu der zu verwendenden SIM.

b4)

Druckschrift WO 2013/150171 A1 (D4)

Die Druckschrift D4 lehrt, dass ein Mobilfunkgerät 104 („radio device“) gleichzeitig

mit zwei unterschiedlichen Mobilfunknetzen gekoppelt sein kann (Seite 3, Zeilen 4

bis 11; Seite 4, Zeilen 10 bis 13; Figur 1). Hierzu weist das Mobilfunkgerät 104 zwei

Funkmodems („radio modem“) 22, 24 auf, die jeweils mit einer SIM 300, 302

gekoppelt sind (Seite 1, Zeilen 3 bis 8; Seite 2, Zeilen 2 bis 4; Seite 6, Zeilen 28 bis

33; Figuren 2, 3 und 6). Es ist somit z. B. möglich, Sprachanrufe und Datentransfer

gleichzeitig vorzunehmen (S. 4, Z. 13-29).

Die beiden Mobilfunknetze können auf unterschiedlichen Standards beruhen (Seite

2, Zeile 36 bis Seite 3, Zeile 2; Seite 3, Zeilen 13 bis 23; Seite 3, Zeilen 32 und 33).

Der thematische Schwerpunkt der D4 liegt auf dem schaltungstechnischen Aufbau

des Mobilfunkgeräts (Figuren 2, 3 und 6).

In der D4 wird zwar darauf hingewiesen, dass das Mobilfunkgerät auch in einem

Fahrzeug integriert sein kann (Seite 3, Zeilen 24 bis 28). Allerdings werden in der

D4 keine Ausführungen im Zusammenhang mit einer Benutzereingabe oder mit

fahrzeug- oder benutzerspezifischen Applikationen getätigt.

b5)

Druckschrift „Embedded SIM Study“ (D5)

Inhaltlicher Schwerpunkt der Druckschrift D5 sind Erläuterungen zu verschiedenen

Realisierungsmöglichkeiten von technischen Lösungen bei Endkunden („consumer

segment“) in Mobilfunknetzen unter Verwendung mehrfach programmierbarer SIMs

(Grafik auf Seite 5) sowie verschiedene Betreibermodelle („Operating model“) im

Zusammenhang mit Mobilfunkanwendungen (Grafik auf Seite 6).

Darüber hinaus wird in der D5 die bereits bestehende Bedeutung von embedded

SIMs auf dem Gebiet von fahrzeugbezogenen Anwendungen bzw. vernetzten

Fahrzeugen betont (Seiten 1 und 4: „… embedded SIM is now a mainstream

technology in the machine-to-machine arena, especially in automotive/connected

cars applications …“). In diesem Zusammenhang wird eine Prognose hinsichtlich

der erwartet Marktpenetration von embedded SIMs bei vernetzten Fahrzeugen

(„connected cars“) getätigt (Grafik auf Seite 4).

Hinsichtlich der vorliegenden Anmeldung liefert die D5 daher dem Fachmann keine

nennenswerten Anregungen.

b6)

Druckschrift „So funktioniert der Internetzugang im Auto“ (D7)

Die Druckschrift D7 beschreibt, dass eine zusätzliche SIM-Karte in einem Fahrzeug

dazu verwendet werden kann, um – unabhängig von der SIM-Karte eines im

Fahrzeug befindlichen Mobilfunknutzers – im Internet zu surfen oder Internetdienste

zu nutzen.

Bei BMW ist diese zusätzliche SIM-Karte fest im Fahrzeug eingebaut. Bei anderen

Fahrzeugherstellern muss sich der Fahrer selbst um diese zusätzliche SIM-Karte

kümmern und hierfür einen separaten Vertrag mit einem Service-Provider

abschließen.

Somit geht die Druckschrift D7 nicht über Wissen des Fachmanns hinaus.

b7)

Druckschrift DE 102 04 480 A1 (D8)

Die Druckschrift D8 lehrt im Wesentlichen, dass in einem Fahrzeug eine von der

SIM-Karte des Fahrzeuglenkers unabhängige, zusätzliche SIM-Karte zur Auslösung

von Notrufen genutzt werden kann, und bleibt somit inhaltlich deutlich hinter der

Druckschrift D6 zurück.

b8)

Druckschrift DE 102 58 302 A1 (D9)

Die Druckschrift D9 lehrt insbesondere, dass in einem Fahrzeug 1 bei dessen

Produktion ein Telematiksteuergerät 2 einschließlich der Teilnehmerkarte 3 eines

Mobilfunknetzes fest eingebaut werden kann (vgl. Figuren 1 und 2). Die

Teilnehmerkarte 3 wird bereits werkseitig freigeschaltet. Bei Produktionsbeginn wird

auch der im Fahrzeug zu autorisierende Umfang der Telematikdienste (z. B. Notruf)

festgelegt. Der Telematikdienst ist sofort als ein unpersonalisierter Telematikdienst

funktionsfähig.

Der Autokäufer erwirbt das Fahrzeug mit dem Telematikdienst als voll

funktionsfähigem, integralem Bestandteil. Er muss also keinen Mobilfunkvertrag mit

dem Telematikdienstleister abschließen. Die Abrechnung für die Telematikdienste

erfolgt über den Fahrzeughersteller.

Der Telematikdienst kann im Rahmen des Fahrzeugkaufs mittels Daten des Käufers

des Fahrzeugs auch personalisiert werden, um ihn dadurch für den Käufer

komfortabler gestalten zu können.

Unabhängig davon, ob es sich um einen unpersonalisierten oder personalisierten

Telematikdienst handelt, erfolgt der Datenaustausch im Zusammenhang mit dem

Telematikdienst nach der Lehre der D9 immer über die werksseitig eingebaute

Teilnehmerkarte, d. h. unabhängig von der SIM-Karte eines Insassen des

Fahrzeugs.

7.

Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 beruht gegenüber dem

im Verfahren befindlichen Stand der Technik auch auf einer erfinderischen Tätigkeit

Der Druckschrift D6 liegt die Idee zugrunde, dass die durch das Fahrzeug

ausgeführten Applikationen nach der Aktivierung der zweiten SIM-Karte SIM2 für

die Datenübertragung nicht die erste Mobilfunkverbindung (d. h. über die erste SIM-

Karte SIM1 des Benutzers des Mobiltelefons realisierte Mobilfunkverbindung),

sondern die zweite Mobilfunkverbindung (d. h. über die vom Dienstleistungsanbieter

bereitgestellte zweite SIM-Karte SIM2 realisierte Mobilfunkverbindung) nutzen.

Diese nutzungsspezifische Trennung zwischen der ersten Mobilfunkverbindung und

der zweiten Mobilfunkverbindung wird in der D6 explizit vorgenommen, um die erste

SIM-Karte SIM1 des Benutzers des Mobiltelefons nicht mit Gebühren zu belasten,

die aus den durch das Fahrzeug ausgeführten Telematik-Applikationen resultieren

(Seite 2, zweiter Absatz; Ansprüche 6 und 46).

Es gibt in der D6 keine Erläuterungen dazu, dass der Benutzer des Mobiltelefons

über das o. g. Einloggen in ein Mobilfunknetz (z. B. mittels seiner PIN) und ggfs.

das Aktivieren der zweiten SIM-Karte SIM2 hinaus weitere Eingaben oder

Aktivitäten im Zusammenhang mit dieser zweiten SIM-Karte SIM2 vornehmen

können soll, z. B. das Auswählen, Konfigurieren oder Deaktivieren einzelner

Applikationen.

Insbesondere ist nicht erkennbar, welche Veranlassung der

Fachmann ausgehend von der Druckschrift D6 haben sollte, das dort gelehrte

Verfahren dahingehend zu verändern, dass mittels einer weiteren Eingabe des

Benutzers des Mobiltelefons vom Fahrzeug ausgeführte Applikationen bestimmt

werden, welche nicht die zweite Mobilfunkverbindung (basierend auf der zweiten

SIM-Karte SIM2), sondern die erste Mobilfunkverbindung (basierend auf der ersten

SIM-Karte SIM1) zur Datenübertragung nutzen (Teil des Merkmals M1.5). Einen

Hinweis oder eine Anregung hierfür kann der Fachmann der Druckschrift D6 nicht

entnehmen.

Entsprechende Hinweise oder Anregungen erhält der Fachmann auch nicht aus den

anderen im Verfahren befindlichen Druckschriften, zumal diese Druckschriften – wie

zur Neuheit ausgeführt – allesamt deutlich weiter abliegen, insbesondere auch

keine dieser Druckschriften einen Gegenstand mit dem Merkmal M1.5 offenbart.

8.

Die vorstehenden Ausführungen zu dem Verfahren gemäß Patentanspruch 1

gelten in entsprechender Weise auch für die Kommunikationsvorrichtung gemäß

nebengeordnetem Patentanspruch 6, das Programm gemäß nebengeordnetem

Patentanspruch 5 und das Fahrzeug gemäß nebengeordnetem Patentanspruch 8.

Da auch die übrigen Unterlagen die an sie zu stellenden Anforderungen erfüllen,

war das Patent – unter gleichzeitiger Aufhebung des angefochtenen Beschlusses –

antragsgemäß zu erteilen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).

Nachdem der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde

nicht zugelassen hat,

ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn einer der

nachfolgenden Verfahrensmängel durch substanziierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3

PatG):

1.

2.

3.

4.

Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt.

Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war.

Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt.

Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes

vertreten, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder

stillschweigend zugestimmt hat.

5.

Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei

der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden

sind.

6.

Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim

Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, schriftlich einzulegen (§ 102

Abs. 1 PatG).

Die Rechtsbeschwerde kann auch als elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten

oder fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen ist, durch Übertragung in die

elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes eingelegt werden (§ 125a Abs. 3 Nr. 1

PatG i. V. m. § 1, § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 2a, Anlage (zu § 1) Nr. 6 der Verordnung

über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht

(BGH/BPatGERVV)). Die elektronische Poststelle ist über die auf der Internetseite des

Bundesgerichtshofes www.bundesgerichtshof.de/erv.html bezeichneten Kommunikationswege erreichbar (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGH/BPatGERVV). Dort sind auch die

Einzelheiten zu den Betriebsvoraussetzungen bekanntgegeben (§ 3 BGH/BPatGERVV).

Die Rechtsbeschwerde muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen

Rechtsanwalt als Bevollmächtigten des Rechtsbeschwerdeführers eingelegt werden (§ 102

Abs. 5 Satz 1 PatG).

Kleinschmidt

Dorn

Altvater

Tischler