Rechtsprechung / BPatG / 2022
BPatG Beschluss vom 23.03.2022 – 19 W (pat) 3/22
19. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:230322B19Wpat3.22.0
BUNDESPATENTGERICHT
19 W (pat) 3/22 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2016 218 736.8
…
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
23. März 2022 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Kleinschmidt,
der Richterin Dorn sowie der Richter Dipl.-Ing. Altvater und Dipl.-Ing. Tischler
beschlossen:
Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H04W des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 13. November 2019 wird aufgehoben und
das nachgesuchte Patent wie folgt erteilt:
ECLI:DE:BPatG:2022:230322B19Wpat3.22.0
Bezeichnung:
Verfahren
zur
Kommunikation
im
Fahrzeug
sowie
Kommunikationsvorrichtung für ein Fahrzeug
Anmeldetag:
28. September 2016
Patentansprüche:
Patentansprüche 1 bis 8 vom 3. März 2022, beim BPatG eingegangen
am 8. März 2022
Beschreibung:
Beschreibungsseiten 1 bis 16 vom 3. März 2022, beim BPatG
eingegangen am 8. März 2022
Zeichnungen:
Figuren 1 bis 4 vom Anmeldetag (28. September 2016)
G r ü n d e
I.
Die Patentanmeldung mit dem Aktenzeichen 10 2016 218 736.8 und der
Bezeichnung
„Verfahren
zur
Kommunikation
im
Fahrzeug
sowie
Kommunikationsvorrichtung für ein Fahrzeug“ ist am 28. September 2016 beim
Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingereicht worden.
Das DPMA – Prüfungsstelle für Klasse H04W – hat die Anmeldung mit Beschluss
vom 13. November 2019 zurückgewiesen mit der Begründung, der Gegenstand des
damals geltenden nebengeordneten Patentanspruchs 6 vom 14. Dezember 2018
erweitere den Gegenstand der Anmeldung (§ 38 Satz 2 PatG) und sei außerdem
nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann ihn ausführen könne
(§ 34 Abs. 4 PatG). Abgesehen von diesen Patenterteilungshindernissen beruhe
der Gegenstand des Patentanspruchs 1 vom 14. Dezember 2018 nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG).
Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 10. Dezember 2019 beim DPMA
eingegangene Beschwerde der Anmelderin.
Auf den Hinweis des Senats mit Schreiben vom 18. Februar 2022, wonach der
nebengeordnete Patentanspruch 6 vom 14. Dezember 2019 den Gegenstand der
Anmeldung unzulässig erweitere und dies in entsprechender Weise auch für den
Patentanspruch 1 vom 14. Dezember 2019 gelte, hat die Anmelderin und
Beschwerdeführerin das beanstandete Merkmal in beiden Ansprüchen gestrichen
und mit Schriftsatz vom 3. März 2022 zuletzt sinngemäß beantragt,
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H04W des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 13. November 2019 aufzuheben und das
nachgesuchte Patent auf der Grundlage folgender Unterlagen zu
erteilen:
Patentansprüche:
Patentansprüche 1 bis 8 vom 3. März 2022, beim BPatG eingegangen
am 8. März 2022
Beschreibung:
Beschreibungsseiten 1 bis 16 vom 3. März 2022, beim BPatG
eingegangen am 8. März 2022
Zeichnungen:
Figuren 1 bis 4 vom Anmeldetag (28. September 2016)
Die geltenden nebengeordneten Patentansprüche 1, 5, 6 und 8 vom 3. März 2022
lauten:
1. Verfahren (100) zur Kommunikation im Fahrzeug, umfassend:
Einstellen (102) einer ersten Teilnehmerkennung basierend auf einer
Benutzereingabe;
Aufrechterhalten (104) einer ersten Mobilfunkverbindung unter
Verwendung der ersten Teilnehmerkennung durch das Fahrzeug;
zeitgleiches Aufrechterhalten (106) einer verschiedenen zweiten
Mobilfunkverbindung
unter
Verwendung
einer
zweiten
Teilnehmerkennung durch das Fahrzeug, wobei die zweite
Teilnehmerkennung durch einen Hersteller des Fahrzeugs
vorgegeben ist; und
Zuordnen einer durch das Fahrzeug ausgeführten Applikation zu der
ersten Teilnehmerkennung
basierend
auf
einer
zweiten
Benutzereingabe, wobei die der ersten Teilnehmerkennung
zugeordnete Applikation nach der Zuordnung die erste
Mobilfunkverbindung zur Datenübertragung nutzt.
5. Programm mit einem Programmcode zum Durchführen eines der
Verfahren gemäß einem der Ansprüche 1 bis 4, wenn der
Programmcode auf einem Computer, einem Prozessor oder einer
programmierbaren Hardwarekomponente ausgeführt wird.
6. Kommunikationsvorrichtung (300) für ein Fahrzeug, umfassend:
ein Kommunikationsmodul
(310), das eingerichtet
ist, unter
Verwendung einer ersten Teilnehmerkennung eine erste
Mobilfunkverbindung aufrecht zu erhalten und zeitgleich unter
Verwendung einer verschiedenen zweiten Teilnehmerkennung eine
zweite Mobilfunkverbindung aufrecht zu erhalten; und
ein Verwaltungsmodul (320), das eingerichtet
ist, die erste
Teilnehmerkennung
basierend
auf
einer Benutzereingabe
einzustellen, wobei die zweite Teilnehmerkennung durch einen
Hersteller des Fahrzeugs vorgegeben ist,
wobei das Verwaltungsmodul (320) ferner eingerichtet ist, basierend
auf einer zweiten Benutzereingabe eine durch das Fahrzeug
ausgeführte Applikation der ersten Teilnehmerkennung zuzuordnen,
wobei die der ersten Teilnehmerkennung zugeordnete Applikation
nach der Zuordnung die erste Mobilfunkverbindung zur
Datenübertragung nutzt.
8. Fahrzeug (400) mit einer Kommunikationsvorrichtung (410) gemäß
einem der Ansprüche 6 oder 7.
Im Prüfungsverfahren vor dem DPMA wurden folgende Druckschriften genannt:
D1
D2
D3
D4
D5
D6
D7
US 2012/0289193 A1
DE 10 2013 210 777 A1
US 2013/0156081 A1
WO 2013/150171 A1
ERNST & YOUNG ADVISORY: Embedded SIM Study. Studio
EY France – 1508SG106, SCORE France N°15-038, September
2015 update. 8 Seiten
WO 01/43460 A2
Tagesspiegel: Auf der Straße im Netz, So funktioniert der
Internetzugang im Auto. 8. April 2015, 10:13 Uhr
URL: https://www.tagesspiegel.de/mobil/auf-der-strasse-imnetz-so-funktioniert-der-internetzugang-im-auto/11606756.html
[abgerufen am 13. November 2019]
D8
D9
DE 102 04 480 A1
DE 102 58 302 A1
Wegen des Wortlauts der direkt oder indirekt auf die Patentansprüche 1 bzw. 6
rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 4 bzw. 7 sowie weiterer Einzelheiten wird
auf die Akte verwiesen.
II.
Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde ist begründet mit der Folge,
dass das nachgesuchte Patent – unter gleichzeitiger Aufhebung des angefochtenen
Beschlusses – in der nunmehr beantragten Fassung zu erteilen war. Denn der
– zweifellos auf dem Gebiet der Technik liegende und gewerblich anwendbare –
Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 erweist sich gegenüber dem
entsprechender Weise sind auch die Gegenstände der geltenden nebengeordneten
Patentansprüche 5, 6 und 8 einer Patenterteilung zugänglich.
1.
Die Erfindung betrifft ein Verfahren zur Kommunikation in einem Fahrzeug
sowie eine Kommunikationsvorrichtung für ein Fahrzeug.
Aus dem Stand der Technik sei bekannt, dass Mobilfunknetze der zweiten
Generation (2G), der dritten Generation (3G) und der vierten Generation (4G)
parallel im Betrieb seien. In einem 2G-Mobilfunknetz könnten Daten bzw. Sprache
nur sequentiell, in 3G- bzw. 4G-Mobilfunknetzen auch parallel übertragen werden
(vgl. Seite 1, zweiter Absatz der ursprünglich eingereichten Beschreibung).
Des Weiteren hätten sich im Fahrzeugbereich in einem Mobilfunkmodul eines
Fahrzeugs fest verbaute (d. h. verlötete) Subscriber Identity Module-Karten (SIM-
Karten) etabliert. Die Daten auf einer SIM-Karte könnten dabei auch über die
Luftschnittstelle ausgetauscht werden. Solche Verfahren bzw. Karten seien z. B.
unter den Bezeichnungen „eSim“, „whitelabel SIM“ oder „SIM subscription
management“ bekannt (Seite 1, dritter Absatz).
Um eine Dienstqualität (z. B. für eine Notruffunktionalität) zu gewährleisten,
schließe ein Fahrzeughersteller einen Mobilfunkvertrag mit einem Netzbetreiber ab.
Dieser Mobilfunkvertrag für Dienste des vernetzten Fahrens könne jedoch nicht für
Fahrzeugnutzerdienste (z. B. persönliche Telefonie) genutzt werden. In einem 2G-
Mobilfunknetz blockiere
ein Sprachanruf nämlich die Fähigkeit des
Kommunikationsmoduls,
parallel Daten
auszutauschen. Somit würden
herstellerspezifische Dienste des vernetzten Fahrzeugs blockiert (Seite 1, vierter
Absatz).
Daher sei es Aufgabe der Erfindung, eine verbesserte Möglichkeit für die
Kommunikation in einem Fahrzeug bereitzustellen (Seite 2, erster Satz).
2.
Gelöst werde diese Aufgabe durch ein Verfahren zur Kommunikation im
Fahrzeug gemäß Patentanspruch 1, ein Programm gemäß Patentanspruch 5, eine
Kommunikationsvorrichtung für ein Fahrzeug gemäß Patentanspruch 6 und ein
Fahrzeug mit einer Kommunikationsvorrichtung gemäß Patentanspruch 8.
Der geltende Patentanspruch 1 lässt sich wie folgt gliedern:
M1.1
M1.2
Verfahren (100) zur Kommunikation im Fahrzeug, umfassend:
Einstellen (102) einer ersten Teilnehmerkennung basierend auf
einer Benutzereingabe;
M1.3
Aufrechterhalten (104) einer ersten Mobilfunkverbindung unter
Verwendung der ersten Teilnehmerkennung durch das
Fahrzeug;
M1.4
zeitgleiches Aufrechterhalten
(106) einer verschiedenen
zweiten Mobilfunkverbindung unter Verwendung einer zweiten
Teilnehmerkennung durch das Fahrzeug, wobei die zweite
Teilnehmerkennung durch einen Hersteller des Fahrzeugs
vorgegeben ist; und
M1.5
Zuordnen einer durch das Fahrzeug ausgeführten Applikation
zu der ersten Teilnehmerkennung basierend auf einer zweiten
Benutzereingabe, wobei die der ersten Teilnehmerkennung
zugeordnete Applikation nach der Zuordnung die erste
Mobilfunkverbindung zur Datenübertragung nutzt.
Der geltende nebengeordnete Patentanspruch 6 lautet gegliedert:
M6.1
M6.2
Kommunikationsvorrichtung (300) für ein Fahrzeug, umfassend:
ein Kommunikationsmodul (310), das eingerichtet ist,
M6.2.1
unter Verwendung einer ersten Teilnehmerkennung eine erste
Mobilfunkverbindung aufrecht zu erhalten und
M6.2.2
zeitgleich unter Verwendung einer verschiedenen zweiten
Teilnehmerkennung eine zweite Mobilfunkverbindung aufrecht
zu erhalten; und
M6.3
ein Verwaltungsmodul (320), das eingerichtet ist,
M6.3.1
die erste Teilnehmerkennung basierend auf einer
Benutzereingabe einzustellen,
M6.3.2
wobei die zweite Teilnehmerkennung durch einen Hersteller
des Fahrzeugs vorgegeben ist,
M6.3
wobei das Verwaltungsmodul (320) ferner eingerichtet ist,
M6.3.3
basierend auf einer zweiten Benutzereingabe eine durch das
Fahrzeug ausgeführte Applikation der ersten
Teilnehmerkennung zuzuordnen,
M6.3.4
wobei die der ersten Teilnehmerkennung zugeordnete
Applikation nach der Zuordnung die erste
Mobilfunkverbindung zur Datenübertragung nutzt.
3.
Vor diesem Hintergrund legt der Senat seiner Entscheidung als zuständigen
Fachmann einen Ingenieur der Fachrichtung Nachrichtentechnik (Diplom oder
Master) zugrunde, der über eine mehrjährige Berufserfahrung auf dem Gebiet der
Entwicklung von Zugangsberechtigungssystemen für Mobilfunksysteme und der
Administration von Diensten innerhalb von Mobilfunksystemen verfügt.
4.
Einige Merkmale der Patentansprüche 1 und 6 bedürfen der Erläuterung:
a)
Ausgangspunkt der Anmeldung ist eine Kommunikationsvorrichtung, welche
in einem vernetzten Fahrzeug angeordnet ist und eine erste und eine zweite
Mobilfunkverbindung aufbauen und aufrechterhalten kann.
Als Beispiele für Mobilfunkstandards, auf denen die beiden Mobilfunkverbindungen
basieren können, werden in den Anmeldeunterlagen u. a. GSM, UMTS, LTE, 5G,
WIMAX und WLAN erwähnt (vgl. Seiten 5 und 6 überspannender Absatz der
ursprünglich eingereichten Beschreibung).
b)
Die Anmeldeunterlagen definieren als Fahrzeug (Teil des Merkmals M1.1)
ein mobiles Verkehrsmittel für den Transport von Personen oder Gütern. Bei einem
Fahrzeug kann es sich daher sowohl um ein Personen- als auch um ein
Nutzfahrzeug handeln. Allgemein kann ein Fahrzeug als eine Vorrichtung
aufgefasst werden, die einen Motor, ein Antriebsstrangsystem sowie Räder umfasst
(Seite 5, zweiter Absatz).
c)
Die beiden Mobilfunkverbindungen
können auf unterschiedlichen
Mobilfunkstandards bzw. -technologien basieren (Seiten 11 und 12 überspannender
Absatz, Seite 5, vierter Absatz). Ebenso können die beiden Mobilfunkverbindungen
nacheinander oder gleichzeitig (Teil des Merkmals M1.4), d. h. parallel
nebeneinander, bestehen und genutzt werden (Seite 3, erster Absatz; Seite 5, dritter
Absatz; Seite 6, erster Absatz; Seite 10, letzter Absatz; Seite 13, dritter Absatz).
c1)
Die erste Mobilfunkverbindung wird durch das Fahrzeug unter Verwendung
einer ersten Teilnehmerkennung aufrechterhalten (Seite 3, erster Absatz; Seite 5,
dritter Absatz; Seite 10,
letzter Absatz)
(Merkmal M1.3) und wird
im
Zusammenhang
mit
Sprachdiensten
eines
Benutzers
der
Kommunikationsvorrichtung und für benutzerspezifische Dienste verwendet (Seite
2, vorletzter Absatz; Seite 3, zweiter Absatz; Seite 5, vierter Absatz; S. 11, zweiter
Absatz). In den Anmeldeunterlagen wird anstelle der Bezeichnung „Benutzer“ (Teil
des Merkmals M1.2) teilweise auch die Bezeichnung „Kunde“ als Synonym
verwendet (Seiten 7 und 9, jeweils zweiter Absatz), da der Benutzer der
Kommunikationseinrichtung ein Kunde jenes Mobilfunknetzbetreibers ist, der das
für die erste Mobilfunkverbindung genutzte Mobilfunknetz betreibt und mit dem der
Benutzer einen entsprechenden Kundenvertrag abgeschlossen hat.
c2)
Die zweite Mobilfunkverbindung wird durch das Fahrzeug unter Verwendung
einer
von
der
ersten
Teilnehmerkennung
verschiedenen
zweiten
Teilnehmerkennung aufrechterhalten (Seite 3, erster Absatz; Seite 5, dritter Absatz;
Seite 10, letzter Absatz) (Teil des Merkmals M1.4).
Die zweite Mobilfunkverbindung wird durch den Hersteller des Fahrzeugs
vorgegeben (Teil des Merkmals M1.4) und kann für herstellerspezifische Dienste
(„Applikationen“) des vernetzten Fahrzeugs verwendet werden, welche von dem
Fahrzeug ausgeführt werden (Seite 2, vorletzter Absatz; Seite 5, vierter Absatz;
Seite 11, zweiter Absatz; in Verbindung mit Seite 3, erster Absatz). Beispielsweise
kann die zweite Mobilfunkverbindung für vom Fahrzeughersteller spezifizierte
fahrzeugspezifische Dienste des vernetzten Fahrzeugs verwendet werden, z. B. für
die eCall (Emergency Call) Funktionalität, Aktualisierungen einer Fahrzeug- oder
einer Navigationssoftware oder auch für den Austausch von Telematikdaten (Seite
7, dritter Absatz; Seite 13, erster Absatz).
d)
Bei der ersten und zweiten Teilnehmerkennung (Teile der Merkmale M1.2
und M1.4) handelt es sich um Kennungen zur eindeutigen Identifizierung eines
Netzteilnehmers und für das Routing innerhalb des eines Mobilfunknetzes.
Beispielsweise kann die erste Teilnehmerkennung einer ersten Internationalen
Mobilfunk-Teilnehmerkennung (engl.: International Mobile Subscriber Identity, IMSI)
und gleichzeitig die zweite Teilnehmerkennung einer davon verschiedenen zweiten
Internationalen Mobilfunk-Teilnehmerkennung zugeordnet sein. Die IMSI dient z. B.
in GSM-, UMTS- und LTE-Mobilfunknetzen der eindeutigen Identifizierung von
Teilnehmern (interne Teilnehmerkennung). Neben weiteren Daten kann die IMSI
beispielsweise auf einer SIM-Karte gespeichert sein (Seite 6, zweiter und dritter
Absatz; Seite 12, dritter Absatz).
d1)
Die erste Teilnehmerkennung wird basierend auf einer
(ersten)
Benutzereingabe eingestellt (Seite 3, erster Absatz; S. 5, dritter Absatz; S. 11, erster
Absatz) (Merkmal M1.2). Die (erste) Benutzereingabe und die darauf basierende
erste Teilnehmerkennung sind daher in aller Regel nicht identisch.
In den Anmeldeunterlagen wird die Benutzereingabe, auf der die Einstellung der
ersten Teilnehmerkennung basiert, lediglich als „Benutzereingabe“ bezeichnet. Da
im Rahmen der vorliegenden Erfindung jedoch eine weitere Benutzereingabe von
Bedeutung ist und diese in den Anmeldeunterlagen als „zweite“ Benutzereingabe
bezeichnet wird, wird nachfolgend jene Benutzereingabe, auf der die Einstellung
der ersten Teilnehmerkennung basiert, zur leichteren Unterscheidung als „(erste)“
Benutzereingabe bezeichnet.
d2)
Die zweite Teilnehmerkennung wird durch den Hersteller des Fahrzeugs
vorgegeben (Seite 3, erster Absatz; Seite 11, erster Absatz).
e)
Die
Kommunikationsvorrichtung
umfasst
neben
einem
Kommunikationsmodul
auch
ein Verwaltungsmodul
(Figur
3). Das
Verwaltungsmodul kann u. a. einen oder mehrere Speicher aufweisen, in denen
z. B. Software für die Steuerung eines Kommunikationsmoduls oder sonstige Daten
gespeichert sein können. Das Verwaltungsmodul kann zudem eingerichtet sein,
Teilnehmerkennungen (z. B. SIM-Profile bzw. SIM-Karten) zu speichern bzw. auf
diese zuzugreifen (Seite 11, dritter Absatz).
f)
Die (erste) Benutzereingabe zum Einstellen der ersten Teilnehmerkennung
kann beispielsweise über eine Eingabevorrichtung des Fahrzeugs (z. B. einen
berührungsempfindlichen Bildschirm eines Infotainmentsystems des Fahrzeugs),
eine Internetseite (z. B. über eine Webseite oder ein Webportal) oder über ein
Mobilkommunikationsgerät (z. B. Smartphone, Tablet-Computer oder Laptop) des
Benutzers (z. B. mittels einer darauf ausgeführten Applikation) erfolgen (Seite 6,
letzter Absatz). Als Beispiel für die (erste) Benutzereingabe wird in den
Anmeldeunterlagen die Eingabe der Fahrzeugidentifikation genannt (Seite 7, erster
Absatz).
Anschließend an die (erste) Benutzereingabe kann das Fahrzeug z. B. durch – in
den Anmeldeunterlagen nicht näher spezifizierte – Back-End-Systeme automatisch
mit der ersten Teilnehmerkennung (z. B. aus einem Pool an Teilnehmerkennungen)
aus einem Kundenvertrag des Benutzers (d. h. unter Verwendung der ersten SIM)
konfiguriert werden (Seite 7, erster Absatz).
g)
Die zweite Benutzereingabe dient der Zuordnung einer durch das Fahrzeug
ausgeführten Applikation zu der ersten Teilnehmerkennung, wobei die Applikation
nach dieser Zuordnung die erste Mobilfunkverbindung zur Datenübertragung nutzt
(Merkmal M1.5). Abweichend von der Ansicht der Prüfungsstelle in ihrem
Zurückweisungsbeschluss (Seite 6, erster Absatz) handelt es sich bei dem Merkmal
M1.5 um ein Merkmal, welches das Verfahren weiter ausgestaltet und auch nicht
allein auf nichttechnischen Vorgaben beruht. Vielmehr liefert Merkmal M1.5 mit der
Zuordnung der Applikation einer Mobilfunkverbindung zur Datenübertragung einen
Beitrag zur Lösung des zugrundeliegenden technischen Problems. Die Zuordnung
kann z. B. über eine Eingabevorrichtung des Fahrzeugs oder auch über ein
Mobilkommunikationsgerät des Benutzers erfolgen. Der Benutzer kann somit
spezifische
Dienste
(Applikationen)
auswählen, welche
die
erste
Mobilfunkverbindung zur Datenübertragung nutzen sollen, und konfiguriert dadurch
Dienste (z. B. WLAN Hotspot), welche über seine Teilnehmerkennung (d. h. die
erste Teilnehmerkennung) bzw. seine SIM-Karte (d. h. die erste SIM-Karte)
abgerechnet werden. Kundenspezifische Dienste im Fahrzeug können so über den
existierenden Datenpool des Benutzers abgerechnet werden. Der Benutzer muss
daher keinen persönlichen Datentarif für das Fahrzeug abschließen (Seite 7, zweiter
Absatz; Seite 12, letzter Absatz).
h)
Die oben genannten Ausführungen gelten für die korrespondierenden
Merkmale aus dem nebengeordneten geltenden Patentanspruch 6 entsprechend.
5.
Die nunmehr geltenden Unterlagen erweitern den Gegenstand der
Anmeldung nicht (§ 38 PatG).
a)
Der geltende Patentanspruch 1 unterscheidet sich von dem ursprünglich
eingereichten Patentanspruch 1 durch das zusätzlich aufgenommene Merkmal
M1.5.
Das Merkmal M1.5 entspricht dem Gegenstand des ursprünglich eingereichten
Patentanspruchs 2 mit der zusätzlichen Präzisierung, dass das Zuordnen einer
durch das Fahrzeug ausgeführten Applikation zu der ersten Teilnehmerkennung
„basierend auf einer zweiten Benutzereingabe“ erfolgt.
Die Formulierung „basierend auf einer zweiten Benutzereingabe“ im vorgenannten
Zusammenhang ist im ursprünglich eingereichten Patentanspruch 14 und auf Seite
12, letzter Absatz, der ursprünglich eingereichten Beschreibung offenbart – zwar
jeweils nicht explizit im Zusammenhang mit einem Verfahren zur Kommunikation im
Fahrzeug, sondern in Bezug auf das Verwaltungsmodul 320 in der Figur 3 als Teil
der Kommunikationsvorrichtung 300 für ein Fahrzeug. Im Hinblick auf das Verfahren
gemäß geltendem Patentanspruch 1 liest der Fachmann zur Überzeugung des
Senats
jedoch
unter Berücksichtigung
der Gesamtoffenbarung
der
Anmeldeunterlagen mit, dass diese Zuordnung auf Basis einer zweiten
Benutzereingabe und nicht auf Basis der (ersten) Benutzereingabe gemäß Merkmal
M1.2 erfolgt. Darüber hinaus findet sich auf der Seite 13, letzter Absatz, der
ursprünglich eingereichten Beschreibung ein Hinweis, wonach Aspekte, die im
Zusammenhang mit der Vorrichtung beschrieben werden, auch eine Beschreibung
des entsprechenden Verfahrens darstellen.
b)
Der geltende nebengeordnete Patentanspruch 6 unterscheidet sich von dem
ursprünglich
eingereichten
Patentanspruch
durch
die
zusätzlich
aufgenommenen Merkmale M6.3.3 und M6.3.4.
Die Merkmale M6.3.3 und M6.3.4 entsprechen dem Gegenstand des ursprünglich
eingereichten Patentanspruchs 14.
c)
Die übrigen geltenden Patentansprüche 2 bis 5, 7 und 8 entsprechen bis auf
angepasste Rückbezüge den ursprünglich eingereichten Patentansprüchen 3 bis 5,
12, 15 und 16.
d)
Die geltende Beschreibung wurde um eine Würdigung des Standes der
Technik ergänzt
und
die Beschreibungseinleitung an den geltenden
Anspruchswortlaut angepasst; ferner wurden einzelne offensichtliche Fehler
korrigiert.
6.
Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 gilt als neu (§ 3 PatG).
a)
Die Druckschrift WO 01/43460 A2 (D6) beschäftigt sich mit der Ausbildung
eines Mobiltelefons (in der D6 teilweise auch als „Mobilfunkendgerät“ bezeichnet),
das in einem Fahrzeug eingebaut ist (vgl. D6, Seite 3, erster Absatz, der
Beschreibung) bzw. mit einem Verfahren zur Kommunikation zwischen einem
Diensteanbieter (in der D6 teilweise auch als „Dienstleistungsanbieter“ bezeichnet)
und einem in ein Fahrzeug eingebauten Mobiltelefon, insbesondere zum Zwecke
der
Abwicklung
von
fahrzeugspezifischen
Dienstleistungen
wie
Verkehrstelematikdienstleistungen, wobei das Mobiltelefon auch zur Sprach-
und/oder Datenkommunikation eines Benutzers des Mobiltelefons („Endgerät-
Nutzer“) über ein Mobilfunknetz verwendet werden kann (Anspruch 1).
Der Aufbau des Mobiltelefons sowie dessen Kopplung mit weiteren Komponenten
des Fahrzeugs sind in der (einzigen) Figur 1 der D6 schematisch dargestellt.
Fig. 1 der Druckschrift D6
Das Mobiltelefon weist eine Schnittstelle zu einer Sende-/Empfangsantenne sowie
eine Schnittstelle zu einem fahrzeuginternen Bus („Fahrzeugbus“), über den das
Mobiltelefon mit unterschiedlichen Fahrzeugkomponenten gekoppelt ist, auf
(Seite 3, dritter Absatz; Seite 6, vierter Absatz; Anspruch 16).
Das Mobiltelefon weist zwei Übertragungseinheiten auf, die in der D6 auch als
„Mobilfunksteuerungen“ bzw. „Mobilfunk-Engines“ bzw. „GSM-Engines“ bezeichnet
werden (Seite 4, letzter Absatz; Ansprüche 1 und 28; Figur 1):
- eine erste Übertragungseinheit GSM1 zum Betrieb mit einer ersten
SIM-Karte SIM1 (in der Figur 1 nicht dargestellt) sowie
- eine zweite Übertragungseinheit GSM2 zum Betrieb mit einer zweiten
SIM-Karte SIM2.
Als Übertragungseinheit werden in der D6 jene Elemente (Hardware und/oder
Software) des Mobiltelefons betrachtet, welche beim Authentisieren oder Senden
oder Empfangen mittels Mobilfunk beteiligt sind (Seite 6, zweiter Absatz).
Die Bezeichnung „GSM“ ist hierbei nur ein Beispiel (Seite 1, letzter Absatz). Denn
das Mobiltelefon kann so ausgebildet sein, dass es gemäß GSM-, PCS- oder
UMTS-Standard senden oder empfangen kann (Seite 5, fünfter Absatz).
Bei dem Mobiltelefon handelt es sich um ein Serien-Kfz-Einbaumobiltelefon, das um
die zweite Übertragungseinheit GSM2 erweitert wurde (Seite 1, vorletzter Absatz).
Das Mobiltelefon ist so ausgebildet, dass die jeweilige Kommunikation über ein
Mobilfunknetz mittels
der
erster
SIM-Karte
SIM1
und der
ersten
Übertragungseinheit GSM1 einerseits und mittels der zweiten SIM-Karte SIM2 und
der zweiten Übertragungseinheit GSM2 andererseits unabhängig voneinander
erfolgt, also z. B. auch gleichzeitig bzw. parallel (Seite 4, fünfter Absatz; Seite 6,
dritter Absatz; Anspruch 9). Die Kommunikation mit Hilfe der zweiten
Übertragungseinheit GSM2 und der zweiten SIM-Karte SIM2 erfolgt dabei über ein
Mobilfunknetz, das technisch und/oder logisch unabhängig von dem vom Benutzer
des Mobiltelefons genutzten Mobilfunknetz ist (Seite 2, letzter Absatz; Anspruch 5).
Erste Übertragungseinheit GSM1 und erste SIM-Karte SIM1:
Die Sprach- und/oder Daten-Kommunikation des Benutzers des Mobiltelefons
erfolgt über die erste Übertragungseinheit GSM1 (Anspruch 1). Die erste SIM-Karte
SIM1 enthält hierzu Subscriptionsdaten aus dem Kundenvertrag des Benutzers des
Mobiltelefons mit dem Betreiber eines Mobilfunknetzes (Seite 1, erster und zweiter
Absatz) und dient somit als Zugangsschlüssel des Benutzers des Mobiltelefons zum
Mobilfunknetz.
Für den Fachmann ist offensichtlich, dass es sich bei dem Benutzer des
Mobiltelefons nicht notwendigerweise um den Fahrzeugführer handeln muss,
sondern dass dies auch ein Mitfahrer im Fahrzeug sein kann.
Zweite Übertragungseinheit GSM2 und zweite SIM-Karte SIM2:
Der Mobilfunkzugang für fahrzeugspezifische Dienstleistungen erfolgt teilweise
oder ausschließlich über die von der ersten SIM-Karte SIM1 unabhängige zweite
SIM-Karte SIM2 als zweiten Zugangsschlüssel (Seite 2, letzter Absatz; Ansprüche 1
und 4).
Die zweite SIM-Karte SIM2 wird durch den Dienstleistungsanbieter bereitgestellt
(Seite 3, erster Absatz; Anspruch 7). Sie gehört nicht dem Mobiltelefon-Nutzer,
sondern dem Dienstleistungsanbieter oder Fahrzeughersteller (Seite 2, zweiter
Absatz).
Die durch Telematik entstehenden Kommunikationskosten werden über die zweite
SIM-Karte SIM2 gebündelt und unabhängig vom Fahrzeugnutzer über den Kfz-
Hersteller oder den Dienstleistungsanbieter abgerechnet (Seite 2, zweiter Absatz).
Somit werden die Kosten der über diese zweite Übertragungseinheit GSM2 und die
zweite SIM-Karte SIM2 abgewickelten Kommunikation unabhängig vom Benutzer
des Mobiltelefons dem Inhaber der zweiten SIM-Karte SIM2 in Rechnung gestellt
(Seite 2, zweiter Absatz; Anspruch 6).
Applikationsprogramme bzw. Applikationen:
In der D6 werden die Bezeichnungen „Applikation“ und „Anwendung“ als Synonyme
verwendet (Seite 5, dritter Absatz).
Die zweite Übertragungseinheit GSM2 verfügt über eine Verarbeitungseinheit zum
Verarbeiten
und
Speichern
von
Applikationsprogrammen
und/oder
Anwendungsdaten (Anspruch 2), wobei die Anwendungsprogramme in zumindest
teilweise veränderbarer Form gespeichert werden (Seite 4, erster Absatz;
Anspruch 19)
Die Applikationsprogramme sind anbieterspezifisch (Seite 2, vierter Absatz), wobei
die in der Verarbeitungseinheit gespeicherten Applikationsprogramme eine oder
mehrere Applikationen umfassen können (Seite 3, vierter Absatz). Als Beispiele für
Applikationen werden in der D6 genannt: Konfigurationsmanagement, Management
der Parameter und für die Konfiguration zu verwendender Telefonnummern,
Auslösung
und
Übermittlung
von
(Pannen-)Notrufen,
Telemetrie,
Fahrzeugdiagnose, Fahrzeugortung‚ Diebstahlschutz, Übermittlung von aktuellen
Fahrwegdaten, Flottenmanagement und E-Mail (Seite 2, dritter Absatz; Seite 3,
vierter Absatz; Seite 5, dritter Absatz; Anspruch 17).
Die Applikationsprogramme sind vorzugsweise durch den Diensteanbieter
fernwartbar, um auch später Aktualisierungen vornehmen zu können (Seite 2,
vierter Absatz). Die Wartung der Applikationsprogramme kann über eine
Fahrzeugschnittstelle oder die Luftschnittstelle erfolgen (Seite 4, zweiter Absatz;
Ansprüche 20 bis 22). Beispielsweise ist eine Applikation per Mobilfunk,
insbesondere Mobilfunkkurznachricht, über die erste SIM-Karte SIM1 oder die
zweite SIM-Karte SIM2 auf das Mobiltelefon oder eine SIM-Karte ladbar oder eine
vorhandene Applikation dort veränderbar (Seite 5, vierter und fünfter Absatz).
Einbau und Aktivierung / Freischaltung:
Der Einbau der zweiten SIM Karte SIM2 im Mobiltelefon erfolgt bereits bei dessen
Herstellung (Seite 2, zweiter Absatz), so dass diese bereits beim Einbau des
Mobiltelefons
in das Fahrzeug eingebracht wird (Seite 3, erster Absatz;
Anspruch 7).
Der Einbau der zweiten SIM-Karte SIM2 kann als nicht-aktivierter Schlüssel erfolgen
und erst bei Beginn eines Dienstleistungsverhältnisses über Bedienelemente
und/oder technische Schnittstellen aktiviert werden (Seite 3, erster Absatz;
Anspruch 8). Beispielsweise kann vorgesehen werden, dass zunächst nur die
Kommunikation über die erste SlM-Karte SIM1 des Mobiltelefons freigeschaltet ist,
während eine Kommunikation über die zweite SIM-Karte SIM2 des Mobiltelefons
über die erste SIM-Karte SIM1 per Mobilfunk, insbesondere Mobilfunk-Point-to-
Point-Kurznachricht, nachfolgend freischaltbar ist (Seite 5, zweiter und fünfter
Absatz).
Nach alledem gehen aus der Druckschrift D6 – ausgedrückt in den Worten des
geltenden Patentanspruchs 1 – lediglich folgende Merkmale hervor:
M1.1
Verfahren zur Kommunikation im Fahrzeug, umfassend:
(Anspruch 1: „Verfahren zur Kommunikation zwischen einem
Diensteanbieter und einem in ein Fahrzeug eingebauten
Mobilfunkendgerät eines Endgerät-Nutzers über ein
Mobilfunknetz, …“)
M1.2
Einstellen einer ersten Teilnehmerkennung basierend auf einer
Benutzereingabe,
(Seite 2, letzter Absatz: „Der Zugang zum Mobilfunknetze
[sic!] wird über einen Zugangsschlüssel (z.B. SIM Karte) …
hergestellt.“
Seite 4, vierter Absatz:
„Das Mobilfunkendgerät
ist
erfindungsgemäß ausgestattet
- mit einer ersten SlM-Kartenleseeinrichtung oder einem
Anschluss fuer eine erste SlM-Kartenleseeinrichtung fuer
eine erste SIM- Karte, … .“
Seite 6, erster Absatz: „Figur 1 zeigt ein erfindungsgemäßes
Mobilfunkendgerät (“Mobiltelefon"), welches einen Mobilfunk-
Engine (GSM-Engine “GSM1“) zum Authentisieren, Senden,
Empfangen usw. mit einer ersten, nicht-dargestellten SIM-
Karte in einem ebenfalls nicht-dargestellten ersten (internen
oder externen) SIM-Kartenleser … aufweist.“
Dass sich der Benutzer des Mobiltelefons, um über die auf
seiner SIM-Karte SIM1 abgespeicherten Daten (= erste
Teilnehmerkennung) einen Zugang zum Mobilfunknetz zu
gelangen, mittels einer Benutzereingabe, z. B. persönliche
PIN, identifizieren muss, ist in diesem Zusammenhang für den
Fachmann selbstverständlich und wird von ihm mitgelesen.)
M1.3
Aufrechterhalten
einer
ersten Mobilfunkverbindung
unter
Verwendung der ersten Teilnehmerkennung durch das Fahrzeug;
(Seite 2, letzter Absatz: „Der Zugang zum Mobilfunknetze
[sic!] wird über einen Zugangsschlüssel (z.B. SIM Karte) …
hergestellt.“)
M1.4
zeitgleiches Aufrechterhalten
einer verschiedenen zweiten
Mobilfunkverbindung
unter
Verwendung
einer
zweiten
Teilnehmerkennung durch das Fahrzeug, wobei die zweite
Teilnehmerkennung durch einen Hersteller des Fahrzeugs
vorgegeben ist; und
(Seite 2, letzter Absatz: „Der … Mobilfunkzugang für die
fahrzeugspezifischen Dienstleistungen [wird] über einen
zweiten, unabhängigen Zugangsschlüssel (zweite SIM Karte)
hergestellt.“
Seite 4, vierter Absatz:
„Das Mobilfunkendgerät
ist
erfindungsgemäß ausgestattet …
- mit einer zweiten SlM-Kartenleseeinrichtung oder einem
Anschluss fuer eine zweite SlM-Kartenleseeinrichtung
fuer eine zweite SIM-Karte.“
Seite 6, erster Absatz: „Figur 1 zeigt ein erfindungsgemäßes
Mobilfunkendgerät (“Mobiltelefon"), welches … einen [sic!]
zweiten [sic!] Mobilfunk-Engine (GSM-Engine "GSM2) zum an
sich bekannten Authentisieren, Senden, Empfangen usw. per
Mobilfunk mit einer zweiten SIM-Karte SIM2 in einem zweiten
(internen) Kartenleser aufweist.“
Seite 4, fünfter Absatz; Seite 6, dritter Absatz; Anspruch 9:
Das Mobiltelefon ist so ausgebildet, dass die Kommunikation
mittels der ersten SIM-Karte SIM1 und der ersten
Übertragungseinheit GSM1 und die Kommunikation mittels
der
zweiten SIM-Karte SIM2
und
der
zweiten
Übertragungseinheit GSM2
unabhängig
voneinander
erfolgen, also z. B. auch gleichzeitig bzw. parallel.)
M1.5
Zuordnen einer durch das Fahrzeug ausgeführten Applikation zu
der ersten Teilnehmerkennung basierend auf einer zweiten
Benutzereingabe, wobei die der ersten Teilnehmerkennung
zugeordnete Applikation nach der Zuordnung die erste
Mobilfunkverbindung zur Datenübertragung nutzt.
b)
Übrige Druckschriften
Die übrigen im Verfahren befindlichen Druckschriften D1 bis D5 und D7 bis D9
liegen allesamt deutlich weiter vom Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1
ab als die Druckschrift D6. Insbesondere offenbart keine dieser Druckschriften einen
Gegenstand mit dem Merkmal M1.5.
b1)
Druckschrift US 2012/0289193 A1 (D1)
Die Druckschrift D1 beschreibt eine Geräteplattform („platform“ bzw. „device PL“)
zur drahtlosen Kommunikation, das ein Mobilfunkmodul 101 und zwei SIMs 102-1,
102-N umfasst (vgl. Absätze 0043, 0081, 0082, 0088 und 0089; Figuren 1 und 4).
Die Kommunikation mittels der beiden SIMs kann parallel/gleichzeitig stattfinden
(Absatz 0103).
Die erste SIM ist dem Benutzer („end user“) zugeordnet und dient zur Bereitstellung
benutzer-spezifischer Dienste (Abätze 0028, 0043 und 0056).
Die zweite SIM erlaubt dem Dienstleister Anwendungen auf dem Device zu steuern
(„to control“) und die Bereitstellung dienstleister-spezifischer Dienste, wie z. B.
Dienste im Zusammenhang mit Diebstahlverhinderung oder der Überwachung des
Aufenthaltsorts (Absätze 0028, 0043, 0056, 0091 und 0094). Die zweite SIM ist nicht
entfernbar (Absatz 0044) und der Benutzer hat keinen Zugriff auf die zweite SIM
(Absätze 0043, 0044). Die Kommunikation mittels der zweiten SIM erfolgt für den
Benutzer unbemerkt (Absatz 0093).
Beide SIMs können mittels physikalischer SIM-Karten realisiert werden (Absätze
0088 und 0089). Die zweite SIM kann auch virtuell oder als eSIM realisiert werden
(Absatz 0089).
Die Möglichkeit des Einbaus der Geräteplattform („device PL“) in ein Fahrzeug wird
in der D1 nicht erwähnt. Auch eine Eingabe seitens des Benutzers wird in der D1
nicht beschrieben; somit auch keine Benutzereingabe im Zusammenhang mit
Applikationen, die durch den Diensteanbieter zur Verfügung gestellt und durch den
Benutzer zugeordnet bzw. konfiguriert werden.
Vor dem Hintergrund der vorliegenden Anmeldung geht die Druckschrift D1 somit
nicht über das Wissen des Fachmanns hinaus, wonach zwei SIMs voneinander
unabhängig und gleichzeitig für mobile Kommunikation genutzt werden können, und
wobei eine der beiden SIMs dem Benutzer und die andere SIM dem Diensteanbieter
zugeordnet ist.
b2)
Druckschrift DE 10 2013 210 777 A1 (D2)
Die Druckschrift D2 lehrt, dass in einem Fahrzeug 1 mehrere Telekommunikations-
Endgeräte 21, 22, 23 an unterschiedlichen Stellen angeordnet sein können. Jedes
dieser Endgeräte 21, 22, 23 verfügt über eine eigene physikalische SIM-Karte 210,
220, 230 und ist über eine Leitung 41, 42,43 oder drahtlos mit einem einzigen
Mobilfunkgerät 3 verbunden (vgl. Absätze 0038, 0043 bis 0045 und 0048; Figur 1).
Die SIM-Karten können unterschiedlichen Diensteanbietern zugeordnet sein
(Absatz 0044); auch SIM-Karten von unterschiedlichen Mobilfunknetzbetreibern
sind möglich (Absatz 0039). Die Übertragung über die Luftschnittstelle erfolgt für die
einzelnen SIM-Karten sequentiell, d. h. nicht parallel/gleichzeitig, da hierzu nur das
Mobilfunkmodul des einzigen Mobilfunkgeräts 3 zur Verfügung steht (Absätze 0043,
0047 und 0048; Figur 4).
Ausführungen im Zusammenhang mit einer Benutzereingabe sind der D2 nicht
entnehmbar. Auch hersteller- bzw. anwender-/benutzerspezifische Applikationen
bzw. Dienste oder deren Konfigurierbarkeit werden in der D2 nicht erwähnt.
b3)
Druckschrift US 2013/0156081 A1 (D3)
Die Druckschrift D3 beschreibt ein Modem 2 als Teil eines „Wireless Device“ 1, wie
z. B. eines Mobiltelefons oder eines Smartphones (vgl. Absatz 0016; Figur 1), das
mehrere SIMs aufweist („multi-SIM wireless device“) (Absätze 0007, 0026, 0028,
0029 und 0036). Hierbei kann es sich um physikalische SIM-Karten oder mittels SW
realisierte SIM-Funktionalitäten handeln (Absatz 0027).
Das Modem kann gleichzeitig/simultan Verbindungen („dual SIM mode“; „dualconnected SIM configuration“) zu mehreren Mobilfunknetzen (Absätze 0007, 0009,
0026, 0028, 0036, 0042, 0046 und 0049) und auch für unterschiedliche Standards
realisieren; z. B. 2G, 3G und LTE (Absatz 0035) oder LTE und GSM (Absatz 0054).
Als Schwerpunkt thematisiert die D3 den internen Aufbau bzw. die Struktur des
Modems mittels unterschiedlicher HW/SW-Komponenten
(z. B. CPU, HF-
Komponenten, Basisband-Komponenten), die modem-interne Verbindung dieser
Komponenten sowie die Verbindung dieser Komponenten zu den modem-externen
SIMs und den Antennen des „Wireless Device“. Je nach Anforderung (z. B.
Datenrate) können die modem-internen Komponenten und deren modem-interne
Verbindungen flexibel konfiguriert bzw. miteinander gekoppelt werden (Absätze
0007, 0041, 0044, 0057).
Im Zusammenhang mit einer Benutzereingabe („user input“) wird in der D3 lediglich
erwähnt, dass das Modem auf Basis einer Benutzereingabe die korrespondierende
Konfiguration und Verbindung seiner internen Komponenten ermittelt und vornimmt
(Absatz 0024). Der Benutzer kann z. B. eine spezifische SIM auswählen, die für
Datendienste verwendet werden soll, weil der Datentarif dieser SIM am niedrigsten
ist. Hieraus kann resultieren, dass das System alle anderen SIMs deaktiviert, um
die maximale Datenrate für die Datenverbindung der ausgewählten SIM zur
Verfügung zu haben. Es kann – je nach Anforderung – aber auch sein, dass das
System die anderen SIMs nicht vollständig deaktiviert, sondern deren
Datendurchsatz auf ein notwendiges Minimum reduziert (Absatz 0055).
In der Druckschrift D3 werden weder die Möglichkeit des Einbaus des „Wireless
Device“ in ein Fahrzeug noch hersteller- bzw. anwender-/benutzerspezifische
Applikationen bzw. Dienste oder deren Konfigurierbarkeit erwähnt.
Gegenüber der vorliegenden Anmeldung geht die Lehre der Druckschrift D3 nicht
darüber hinaus, dass ein Modem für eine gleichzeitige Verbindung mehrerer SIMs
zu unterschiedlichen Mobilfunknetzen verwendet werden kann, wobei der Benutzer
mittels einer Eingabe Vorgaben machen kann, z. B. zu der zu verwendenden SIM.
b4)
Druckschrift WO 2013/150171 A1 (D4)
Die Druckschrift D4 lehrt, dass ein Mobilfunkgerät 104 („radio device“) gleichzeitig
mit zwei unterschiedlichen Mobilfunknetzen gekoppelt sein kann (Seite 3, Zeilen 4
bis 11; Seite 4, Zeilen 10 bis 13; Figur 1). Hierzu weist das Mobilfunkgerät 104 zwei
Funkmodems („radio modem“) 22, 24 auf, die jeweils mit einer SIM 300, 302
gekoppelt sind (Seite 1, Zeilen 3 bis 8; Seite 2, Zeilen 2 bis 4; Seite 6, Zeilen 28 bis
33; Figuren 2, 3 und 6). Es ist somit z. B. möglich, Sprachanrufe und Datentransfer
gleichzeitig vorzunehmen (S. 4, Z. 13-29).
Die beiden Mobilfunknetze können auf unterschiedlichen Standards beruhen (Seite
2, Zeile 36 bis Seite 3, Zeile 2; Seite 3, Zeilen 13 bis 23; Seite 3, Zeilen 32 und 33).
Der thematische Schwerpunkt der D4 liegt auf dem schaltungstechnischen Aufbau
des Mobilfunkgeräts (Figuren 2, 3 und 6).
In der D4 wird zwar darauf hingewiesen, dass das Mobilfunkgerät auch in einem
Fahrzeug integriert sein kann (Seite 3, Zeilen 24 bis 28). Allerdings werden in der
D4 keine Ausführungen im Zusammenhang mit einer Benutzereingabe oder mit
fahrzeug- oder benutzerspezifischen Applikationen getätigt.
b5)
Druckschrift „Embedded SIM Study“ (D5)
Inhaltlicher Schwerpunkt der Druckschrift D5 sind Erläuterungen zu verschiedenen
Realisierungsmöglichkeiten von technischen Lösungen bei Endkunden („consumer
segment“) in Mobilfunknetzen unter Verwendung mehrfach programmierbarer SIMs
(Grafik auf Seite 5) sowie verschiedene Betreibermodelle („Operating model“) im
Zusammenhang mit Mobilfunkanwendungen (Grafik auf Seite 6).
Darüber hinaus wird in der D5 die bereits bestehende Bedeutung von embedded
SIMs auf dem Gebiet von fahrzeugbezogenen Anwendungen bzw. vernetzten
Fahrzeugen betont (Seiten 1 und 4: „… embedded SIM is now a mainstream
technology in the machine-to-machine arena, especially in automotive/connected
cars applications …“). In diesem Zusammenhang wird eine Prognose hinsichtlich
der erwartet Marktpenetration von embedded SIMs bei vernetzten Fahrzeugen
(„connected cars“) getätigt (Grafik auf Seite 4).
Hinsichtlich der vorliegenden Anmeldung liefert die D5 daher dem Fachmann keine
nennenswerten Anregungen.
b6)
Druckschrift „So funktioniert der Internetzugang im Auto“ (D7)
Die Druckschrift D7 beschreibt, dass eine zusätzliche SIM-Karte in einem Fahrzeug
dazu verwendet werden kann, um – unabhängig von der SIM-Karte eines im
Fahrzeug befindlichen Mobilfunknutzers – im Internet zu surfen oder Internetdienste
zu nutzen.
Bei BMW ist diese zusätzliche SIM-Karte fest im Fahrzeug eingebaut. Bei anderen
Fahrzeugherstellern muss sich der Fahrer selbst um diese zusätzliche SIM-Karte
kümmern und hierfür einen separaten Vertrag mit einem Service-Provider
abschließen.
Somit geht die Druckschrift D7 nicht über Wissen des Fachmanns hinaus.
b7)
Druckschrift DE 102 04 480 A1 (D8)
Die Druckschrift D8 lehrt im Wesentlichen, dass in einem Fahrzeug eine von der
SIM-Karte des Fahrzeuglenkers unabhängige, zusätzliche SIM-Karte zur Auslösung
von Notrufen genutzt werden kann, und bleibt somit inhaltlich deutlich hinter der
Druckschrift D6 zurück.
b8)
Druckschrift DE 102 58 302 A1 (D9)
Die Druckschrift D9 lehrt insbesondere, dass in einem Fahrzeug 1 bei dessen
Produktion ein Telematiksteuergerät 2 einschließlich der Teilnehmerkarte 3 eines
Mobilfunknetzes fest eingebaut werden kann (vgl. Figuren 1 und 2). Die
Teilnehmerkarte 3 wird bereits werkseitig freigeschaltet. Bei Produktionsbeginn wird
auch der im Fahrzeug zu autorisierende Umfang der Telematikdienste (z. B. Notruf)
festgelegt. Der Telematikdienst ist sofort als ein unpersonalisierter Telematikdienst
funktionsfähig.
Der Autokäufer erwirbt das Fahrzeug mit dem Telematikdienst als voll
funktionsfähigem, integralem Bestandteil. Er muss also keinen Mobilfunkvertrag mit
dem Telematikdienstleister abschließen. Die Abrechnung für die Telematikdienste
erfolgt über den Fahrzeughersteller.
Der Telematikdienst kann im Rahmen des Fahrzeugkaufs mittels Daten des Käufers
des Fahrzeugs auch personalisiert werden, um ihn dadurch für den Käufer
komfortabler gestalten zu können.
Unabhängig davon, ob es sich um einen unpersonalisierten oder personalisierten
Telematikdienst handelt, erfolgt der Datenaustausch im Zusammenhang mit dem
Telematikdienst nach der Lehre der D9 immer über die werksseitig eingebaute
Teilnehmerkarte, d. h. unabhängig von der SIM-Karte eines Insassen des
Fahrzeugs.
7.
Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 beruht gegenüber dem
im Verfahren befindlichen Stand der Technik auch auf einer erfinderischen Tätigkeit
(§ 4 PatG).
Der Druckschrift D6 liegt die Idee zugrunde, dass die durch das Fahrzeug
ausgeführten Applikationen nach der Aktivierung der zweiten SIM-Karte SIM2 für
die Datenübertragung nicht die erste Mobilfunkverbindung (d. h. über die erste SIM-
Karte SIM1 des Benutzers des Mobiltelefons realisierte Mobilfunkverbindung),
sondern die zweite Mobilfunkverbindung (d. h. über die vom Dienstleistungsanbieter
bereitgestellte zweite SIM-Karte SIM2 realisierte Mobilfunkverbindung) nutzen.
Diese nutzungsspezifische Trennung zwischen der ersten Mobilfunkverbindung und
der zweiten Mobilfunkverbindung wird in der D6 explizit vorgenommen, um die erste
SIM-Karte SIM1 des Benutzers des Mobiltelefons nicht mit Gebühren zu belasten,
die aus den durch das Fahrzeug ausgeführten Telematik-Applikationen resultieren
(Seite 2, zweiter Absatz; Ansprüche 6 und 46).
Es gibt in der D6 keine Erläuterungen dazu, dass der Benutzer des Mobiltelefons
über das o. g. Einloggen in ein Mobilfunknetz (z. B. mittels seiner PIN) und ggfs.
das Aktivieren der zweiten SIM-Karte SIM2 hinaus weitere Eingaben oder
Aktivitäten im Zusammenhang mit dieser zweiten SIM-Karte SIM2 vornehmen
können soll, z. B. das Auswählen, Konfigurieren oder Deaktivieren einzelner
Applikationen.
Insbesondere ist nicht erkennbar, welche Veranlassung der
Fachmann ausgehend von der Druckschrift D6 haben sollte, das dort gelehrte
Verfahren dahingehend zu verändern, dass mittels einer weiteren Eingabe des
Benutzers des Mobiltelefons vom Fahrzeug ausgeführte Applikationen bestimmt
werden, welche nicht die zweite Mobilfunkverbindung (basierend auf der zweiten
SIM-Karte SIM2), sondern die erste Mobilfunkverbindung (basierend auf der ersten
SIM-Karte SIM1) zur Datenübertragung nutzen (Teil des Merkmals M1.5). Einen
Hinweis oder eine Anregung hierfür kann der Fachmann der Druckschrift D6 nicht
entnehmen.
Entsprechende Hinweise oder Anregungen erhält der Fachmann auch nicht aus den
anderen im Verfahren befindlichen Druckschriften, zumal diese Druckschriften – wie
zur Neuheit ausgeführt – allesamt deutlich weiter abliegen, insbesondere auch
keine dieser Druckschriften einen Gegenstand mit dem Merkmal M1.5 offenbart.
8.
Die vorstehenden Ausführungen zu dem Verfahren gemäß Patentanspruch 1
gelten in entsprechender Weise auch für die Kommunikationsvorrichtung gemäß
nebengeordnetem Patentanspruch 6, das Programm gemäß nebengeordnetem
Patentanspruch 5 und das Fahrzeug gemäß nebengeordnetem Patentanspruch 8.
Da auch die übrigen Unterlagen die an sie zu stellenden Anforderungen erfüllen,
war das Patent – unter gleichzeitiger Aufhebung des angefochtenen Beschlusses –
antragsgemäß zu erteilen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).
Nachdem der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde
nicht zugelassen hat,
ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn einer der
nachfolgenden Verfahrensmängel durch substanziierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3
PatG):
1.
2.
3.
4.
Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt.
Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war.
Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt.
Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes
vertreten, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat.
5.
Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind.
6.
Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim
Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, schriftlich einzulegen (§ 102
Abs. 1 PatG).
Die Rechtsbeschwerde kann auch als elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten
oder fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen ist, durch Übertragung in die
elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes eingelegt werden (§ 125a Abs. 3 Nr. 1
PatG i. V. m. § 1, § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 2a, Anlage (zu § 1) Nr. 6 der Verordnung
über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht
(BGH/BPatGERVV)). Die elektronische Poststelle ist über die auf der Internetseite des
Bundesgerichtshofes www.bundesgerichtshof.de/erv.html bezeichneten Kommunikationswege erreichbar (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGH/BPatGERVV). Dort sind auch die
Einzelheiten zu den Betriebsvoraussetzungen bekanntgegeben (§ 3 BGH/BPatGERVV).
Die Rechtsbeschwerde muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen
Rechtsanwalt als Bevollmächtigten des Rechtsbeschwerdeführers eingelegt werden (§ 102
Abs. 5 Satz 1 PatG).
Kleinschmidt
Dorn
Altvater
Tischler