Rechtsprechung / BPatG / 2022
BPatG Beschluss vom 12.04.2022 – 35 W (pat) 14/20
35. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:120422B35Wpat14.20.0
BUNDESPATENTGERICHT
_______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
ECLI:DE:BPatG:2022:120422B35Wpat14.20.0
wegen des Gebrauchsmusters 20 2018 002 672
(hier: Kostenbeschwerde)
hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts
am 12. April 2022 durch den Vorsitzenden Richter Metternich sowie die Richter
Eisenrauch und Dr. Nielsen
beschlossen:
1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e
I .
Die Verfahrensbeteiligten streiten nach der Löschung eines Gebrauchsmusters um
die Kosten des Löschungsverfahrens.
Der Antragsgegner war
Inhaber des am 30. Oktober 2018 eingetragenen
Gebrauchsmusters 20 2018 002 672 mit der Bezeichnung „Erneubare
Energiespeicherform“. Der Antragsteller wandte sich mit Schreiben vom 2. April
2020 an den Antragsgegner und teilte diesem unter der Betreffzeile „Mitteilung über
Rechtsbeständigkeit Ihrer Gebrauchsmuster“ Folgendes mit:
„Es wird Ihnen hiermit mitgeteilt, dass Ihre Gebrauchsmuster DE 20 2018
002 672 U1 [und] DE 20 2018 003 531 U1 in der aktuellen Fassung als nicht
rechtsbeständig erachtet werden könnten. Sie sollten daher auf die
Schutzwirkung der oben genannten Gebrauchsmuster bis zum 30.04.2020
verzichten“.
Der Antragsgegner antwortete weder auf dieses Schreiben, noch gab er gegenüber
dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) bis zum 30. April 2020 eine
Erklärung ab.
Mit Schreiben vom 6. Mai 2020, eingegangen beim DPMA am 8. Mai 2020,
beantragte der Antragsteller, das Gebrauchsmuster „zumindest einzuschränken
oder zu löschen“. Er machte geltend, dass das Gebrauchsmuster weder neu noch
erfinderisch und deswegen nicht schutzfähig sei. Zugleich beantragte er, dem
Antragsgegner die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Der Löschungsantrag
wurde dem Antragsgegner am 19. Mai 2020 zugestellt, mit dem Hinweis, dass nur
ein fristgerechter Widerspruch die Löschung des Gebrauchsmusters verhindern
könne. Mit Schreiben vom 4. Juni 2020 teilte der Antragsgegner dem DPMA mit,
dass er auf das Gebrauchsmuster verzichte und in die Löschung einwillige. Zugleich
beantragte er, dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Dessen
Schreiben vom 2. April 2020 sei lediglich ein unverbindlicher Hinweis gewesen.
Zudem habe der Antragsteller
in dem Schreiben keine Gründe
für die
Löschungsreife angegeben.
Die Gebrauchsmusterabteilung des DPMA wies die Verfahrensbeteiligten mit
Schreiben jeweils vom 9. Juni 2020 darauf hin, dass dem Antrag auf Löschung nicht
widersprochen worden sei und dass das Gebrauchsmuster gelöscht werde. Im
Hinblick auf die Kostenentscheidung werde den Verfahrensbeteiligten eine
Schriftsatzfrist von einem Monat gewährt. Die Verfahrensbeteiligten trugen zur
Frage der Kostenauferlegung weiter vor und wiederholten ihre wechselseitigen
Kostenanträge.
Mit Beschluss vom 1. Oktober 2020 hob die Gebrauchsmusterabteilung des DPMA
die Kosten des Verfahrens gegeneinander auf. Zur Begründung ist ausgeführt, dass
die Kostenaufhebung der Billigkeit entspräche. Insoweit sei zu berücksichtigen,
dass der Antragsgegner nicht ohne ein Löschungsverfahren auf das
Gebrauchsmuster habe verzichten wollen. Bei dem Schreiben des Antragstellers
vom 2. April 2020 habe es sich nicht lediglich um einen unverbindlichen Hinweis
gehandelt. Die Formulierung, dass der Antragsgegner auf das Gebrauchsmuster
„verzichten solle“, stelle die Ernsthaftigkeit der Löschungsandrohung nicht in Frage.
Insoweit sei auch zu berücksichtigen, dass diese dem Antragsgegner per
Einschreiben zugesandt worden sei. Auf der anderen Seite sei zu berücksichtigen,
dass die Löschungsandrohung vom 2. April 2020 keine Löschungsgründe dargelegt
habe.
Gegen diesen Beschluss, zugestellt am 5. Oktober 2020, hat der Antragsteller am
21. Oktober 2020 Beschwerde eingelegt und am 16. Oktober 2020 die
Beschwerdegebühr einbezahlt. Zur Begründung seiner Beschwerde führt er aus,
dass das DPMA zwar eine Schriftsatzfrist bis zum 7. Oktober 2020 eingeräumt,
jedoch schon vor dem Ablauf dieser Frist am 1. Oktober 2020 abschließend
entschieden habe. Weiterhin sei ihm der Schriftsatz der Gegenseite vom
24. September 2020 erst nach dem Erlass des angegriffenen Beschlusses
zugesandt worden. Entgegen der Auffassung der Gebrauchsmusterabteilung habe
er im Schreiben vom 2. April 2020 einen konkreten Löschungsgrund dargelegt. Der
Hinweis, dass das Gebrauchsmuster „in der aktuellen Fassung“ zu weit sei, bringe
klar zum Ausdruck, dass zumindest ein Schutzanspruch eine völlige Trivialität sei.
Dies müsse ein Gebrauchsmusterinhaber auch wissen. Sofern der Antragsgegner
nicht über das entsprechende Mindestmaß an Kenntnissen auf dem Gebiet des
Rechts und der Technik verfüge, handle er grob fahrlässig. Weiterhin seien die
Schutzansprüche des angegriffenen Gebrauchsmusters nicht hinreichend eindeutig
formuliert gewesen. Dies verstoße gegen den Grundsatz „Eigentum verpflichtet“
nach Art. 14 Abs. 2 GG. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass auch eine in
anderer Weise formulierte Löschungsandrohung nicht geeignet gewesen wäre, den
Antragsgegner zu einer Einwilligung
in die Löschung zu bewegen. Der
Antragsgegner sei nämlich wegen seiner fehlenden Kenntnisse auf dem Gebiet des
Rechts und der Technik gar nicht in der Lage, sich mit einer differenzierten
Löschungsandrohung auseinanderzusetzen.
Der Antragsteller
führt
im Weiteren zu den Ansprüchen des gelöschten
Gebrauchsmusters aus und regt die Zulassung der Rechtsbeschwerde an, um die
Frage zu klären, über welche Rechtskenntnisse ein Gebrauchsmusterinhaber
verfügen müsse.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
den Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen Patent-
und Markenamts vom 1. Oktober 2020 aufzuheben und dem
Antragsgegner die Kosten des Löschungsverfahrens aufzuerlegen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Der
Antragsgegner
ist
der Auffassung,
dass der
Beschluss§
der
Gebrauchsmusterabteilung nicht zu beanstanden sei. Die Löschungsandrohung
vom 2. April 2020 habe nicht erkennen lassen, aus welchem Grund das
Gebrauchsmuster aus Sicht des Antragstellers löschungsreif gewesen sei. Der
Antragsteller habe erst mit dem Löschungsantrag vom 6. Mai 2020 versucht, die
Löschungsreife des Gebrauchsmusters zu begründen. Zudem sei es dem
Antragsteller nach seiner eigenen Einlassung gar nicht um die Löschung des
Gebrauchsmusters gegangen, sondern lediglich um eine Überprüfung der
geltenden Fassung der Schutzansprüche. Im Übrigen sei der Gegenstand des
angegriffenen Gebrauchsmusters neu und erfinderisch gewesen, weshalb der
Antragsgegner es nicht als erforderlich angesehen habe, auf das Schreiben vom
2. April 2020 zu antworten. Da bei einer streitigen Entscheidung ein Erfolg des
Löschungsantrags offenkundig nicht zu erwarten gewesen wäre, komme eine
Auferlegung der Kosten auf den Antragsgegner, unabhängig von dessen
Einwilligung in die Löschung, nicht in Betracht.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angegriffenen Beschluss der
Gebrauchsmusterabteilung vom 1. Oktober
2020, die Schriftsätze der
Verfahrensbeteiligten und den übrigen Akteninhalt verwiesen.
II.
Die nach § 18 Abs. 1 GebrMG statthafte und auch im Übrigen zulässige
Beschwerde
des
Antragstellers
gegen
den
Beschluss§
der
Gebrauchsmusterabteilung vom 1. Oktober 2020 hat in der Sache keinen Erfolg.
1.
Der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist ausschließlich die im
angefochtenen Beschluss getroffene Kostenentscheidung, die in vollem Umfang
vom Senat überprüft werden kann. Der Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung
betrifft nicht die Wirksamkeit des Streitgebrauchsmusters. Es ist damit keine
Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Löschungsantrag i.S.d. § 18
Abs. 3 Satz 2, 2. Alt. GebrMG gegeben. Für die Entscheidung über die Beschwerde,
die sich gegen eine isolierte Kostenentscheidung des DPMA richtet,
ist der
Gebrauchsmusterbeschwerdesenat des Bundespatentgerichts in der Besetzung mit
drei juristischen Mitgliedern zuständig, § 18 Abs. 2 Satz 1 GebrMG, § 67 Abs. 1 Nr.
4 PatG.
2.
Die Beschwerde ist zulässig. Der Antragsteller hat als Beteiligter des
Löschungsverfahrens die Beschwerde form- und fristgerecht sowie unter Zahlung
der Beschwerdegebühr erhoben, §§ 18 Abs. 2 Satz 1 GebrMG, 73 Abs. 1 und 2
PatG. Der Antragsteller ist durch die angefochtene Kostenentscheidung beschwert.
3.
Die Beschwerde ist nicht begründet. Die Gebrauchsmusterabteilung hat zu
Recht davon abgesehen, dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens
aufzuerlegen.
Grundsätzlich hat der Unterliegende die Kosten des Löschungsverfahrens zu
tragen, § 17 Abs. 4 GebrMG i.V.m. § 84 Abs. 2 Satz 2 PatG und § 91 Abs. 1 Satz 1
ZPO, wobei sich der Anteil des Obsiegens und des Unterliegens in der Regel allein
nach formalen Kriterien bestimmt. Bei Anwendung dieser Maßstäbe ist der
Antragsgegner
im Löschungsverfahren vollumfänglich unterlegen, weil das
Gebrauchsmuster gelöscht wurde und der Antragsteller sein Begehren
vollumfänglich durchgesetzt hat. Der Streitfall gibt jedoch aus Gründen der Billigkeit
ausnahmsweise dazu Anlass, von einer Auferlegung der Kosten allein nach dem
Anteil des Obsiegens und Unterliegens abzusehen. Denn der Antragsgegner hat
keinen Anlass
zur Stellung des Löschungsantrags gegeben und das
Löschungsbegehren sofort anerkannt. Eine Auferlegung der Verfahrenskosten auf
den Antragsgegner wäre damit nach dem Rechtsgedanken des § 93 ZPO unbillig.
3.1. Der Bejahung eines sofortigen Anerkenntnisses im Sinne von § 93 ZPO steht
die Löschungsandrohung vom 2. April 2020 nicht entgegen.
Der Inhaber eines Gebrauchsmusters gibt zur Stellung eines Löschungsantrages
nach ständiger Rechtsprechung nur dann Anlass, wenn dem Antrag eine
Löschungsandrohung vorangegangen ist. Dabei werden die Anforderungen an eine
rechtsverbindliche Löschungsandrohung teilweise unterschiedlich beurteilt. In
jedem Fall sind aber die Gründe anzugeben, die den Löschungsanspruch
rechtfertigen sollen. Die Löschungsandrohung muss eine
nachprüfbare
Begründung beinhalten, aus der für den Inhaber des Gebrauchsmusters zu ersehen
ist, aufgrund welcher Tatsachen der Auffordernde das Gebrauchsmuster für nicht
rechtsbeständig hält. Weiterhin muss erkennbar werden, dass der Auffordernde auf
diesen Sachverhalt einen Löschungsantrag stützen wird (vgl. Bühring/Braitmayer,
GebrMG, 9. Aufl., § 17, Rn. 96 – 101 m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt das
Schreiben vom 2. April 2020 nicht.
Ihm lässt sich nicht entnehmen, aus welchen Gründen das angegriffene
Gebrauchsmuster nach Auffassung des Antragstellers löschungsreif gewesen sein
soll. Das Schreiben entbehrt jeglicher Sachangabe und ermöglicht es dem
Empfänger nicht, die Behauptung der Löschungsreife nachzuvollziehen bzw. zu
überprüfen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers lassen sich entsprechende
Angaben auch nicht der Formulierung entnehmen, dass das Gebrauchsmuster „in
der aktuellen Fassung“ nicht als rechtsbeständig erachtet werden könne. Es handelt
sich insoweit um eine Wertung und nicht um eine sachliche Begründung. Selbst
wenn dieser Hinweis - der Auffassung des Antragstellers folgend - aus Sicht eines
objektiven Empfängers so zu verstehen sein sollte, dass die Ansprüche des
Gebrauchsmusters „völlig trivial“ seien, bleibt offen, welche Tatsachen zu diesem
Schluss
führen könnten. Auch der Hinweis, dass die Ansprüche des
Gebrauchsmusters „völlig trivial seien“
ist für sich genommen lediglich eine
Behauptung, die ohne sachliche Begründung weder überprüfbar noch
einlassungsfähig ist.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers kommt den Kenntnissen des
Gebrauchsmusterinhabers auf dem Gebiet des Rechts und der Technik in diesem
Zusammenhang
keine entscheidungserhebliche Relevanz zu. Auch ein
ausgesuchter Fachmann muss nicht „erraten“, aus welchen Gründen der
Auffordernde ein Gebrauchsmuster für löschungsreif hält.
3.2. Nachdem eine wirksame Löschungsandrohung schon deswegen zu
verneinen ist, weil es an der Angabe konkreter, die Löschungsreife begründender
Tatsachen fehlt, kann als nicht entscheidungserheblich dahingestellt bleiben, ob der
Antragsgegner das Schreiben vom 2. April 2020 wegen seiner konjunktivischen
Formulierung lediglich als unverbindlichen Hinweis verstehen durfte. Ebenso kann
als nicht entscheidungserheblich dahingestellt bleiben, ob der Gegenstand des
angegriffenen Gebrauchsmusters neu und erfinderisch war bzw. ob er hinreichend
bestimmt war.
3.3.
Soweit der Antragsteller vorbringt, dass die Gebrauchsmusterabteilung nach
der Bewilligung einer Schriftsatzfrist bis zum 7. Oktober 2020 schon am 1. Oktober
2020 abschließend entschieden habe, trifft dies grundsätzlich zu. Allerdings war die
Schriftsatzfrist nicht dem Antragsteller, sondern dem Antragsgegner eingeräumt
worden. Dieser hatte die Fristverlängerung mit Schreiben vom 28. Juli 2020
beantragt und mit Schriftsatz vom 24. September 2020 weiter vorgetragen. Soweit
der Antragsteller vorbringt, diesen Schriftsatz erst nach dem angegriffenen
Beschluss erhalten zu haben, liegt auch darin keine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör. Das Verfahren war offensichtlich ausgeschrieben und bedurfte
keines
förmlichen Schlusstermins. Die Gebrauchsmusterabteilung hat
im
angegriffenen Beschluss keine Tatsachen und Rechtsmeinungen berücksichtigt, zu
denen nicht bereits zuvor ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt
worden war. Auch der Antragsteller macht nicht geltend, dass mit dem Schriftsatz
vom 24. September 2020 neue Tatsachen in das Verfahren eingeführt worden
seien, auf die sich die Gebrauchsmusterabteilung im angegriffenen Beschluss
entscheidungserheblich gestützt habe.
4.
Der Antragsteller hat als Unterliegender des Beschwerdeverfahrens die
Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, § 18 Abs. 2 Satz 2 GebrMG i.V.m.
5.
Der Senat konnte gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 GebrMG, § 99 PatG i.V.m. § 128
Abs. 3 ZPO ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
6.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht veranlasst. Die vorliegende
Beschwerde gegen eine isolierte Kostenentscheidung wirft weder Rechtsfragen von
grundsätzlicher Bedeutung auf, noch ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur
Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
erforderlich.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde
nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch
einen
beim
Bundesgerichtshof
zugelassenen
Rechtsanwalt
als
Bevollmächtigten einzulegen.
Metternich
Eisenrauch
Dr. Nielsen