Rechtsprechung / BPatG / 2022
BPatG Beschluss vom 27.04.2022 – 29 W (pat) 67/20
29. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:270422B29Wpat67.20.0
Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 8+ Entscheidungen 5 zitierte Normen
BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 67/20 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 30 2019 232 440.8
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
27. April 2022 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber, die Richterin
Seyfarth und den Richter Posselt
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
ECLI:DE:BPatG:2022:270422B29Wpat67.20.0
G r ü n d e
I.
Das Wortzeichen
KETZERBRIEFE
ist am 7. Oktober 2019 zur Eintragung in das beim Deutschen Patent- und
Markenamt (DPMA) geführte Register für folgende Waren angemeldet worden:
Klasse 16: Druckereierzeugnisse; Zeitschriften.
Mit Beschluss vom 29. Juni 2020 und 2. September 2020, letzterer im
Erinnerungsverfahren ergangen, hat die Markenstelle für Klasse 16 des DPMA die
Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG
zuletzt noch
teilweise, nämlich
für Druckereierzeugnisse
in Klasse 16,
zurückgewiesen.
Der angemeldeten Wortmarke fehle für die eben genannte Ware die zur Eintragung
erforderliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Es würden die
allgemeinen Verkehrskreise angesprochen, also durchschnittlich
informierte,
aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher. Aus deren Sicht
beschreibe
die
angemeldete
Bezeichnung
die
beanspruchten
„Druckereierzeugnisse“ in Bezug auf deren Inhalt und Thematik. In seiner für die
Beurteilung der Schutzfähigkeit maßgeblichen Gesamtheit bezeichne das
angemeldete Markenwort „schriftliche Mitteilungen von im Sinne der katholischen
Lehre irrgläubigen Personen“ bzw. „schriftliche Mitteilungen von Menschen, die in
bestimmten Angelegenheiten eine andere als die allgemein für gültig erklärte
Meinung verträten“. Die angesprochenen allgemeinen Verkehrskreise würden -
wenn
sie der Bezeichnung
„KETZERBRIEFE“ auf
(nichtperiodischen)
Druckereierzeugnissen wie insbesondere Büchern begegneten, ohne Weiteres
davon ausgehen, dass diese Ketzerbriefe zum Inhalt hätten, insbesondere also
Schriftstücke von im Mittelalter von der katholischen Glaubenslehre abweichenden
und/oder von der Heiligen Inquisition als Ketzer verfolgten Personen – darunter ggf.
auch von bekannten Reformatoren – behandelten und in den religiösen,
gesellschaftlichen oder historischen Kontext einordneten. Hierbei sei zu
berücksichtigen, dass der beanspruchte Warenoberbegriff „Druckereierzeugnisse“
insgesamt zu versagen sei, wenn sich auch nur für eine spezielle hierunter fallende
Ware, hier also für Bücher mit entsprechender Thematik, ein Eintragungshindernis
ergebe. Das Anmeldezeichen sei trotz der der durchgehenden Verwendung von
Großbuchstaben sprach- und werbeüblich gebildet und werde vom Publikum ohne
Weiteres verstanden. Auch eine fehlende lexikalische Nachweisbarkeit verhelfe der
angemeldeten Marke nicht zur Unterscheidungskraft. Voreintragungen seien aus
Rechtsgründen
nicht
bindend.
Auch
unter
Berufung
auf
den
Gleichbehandlungsgrundsatz könne nicht von einer die aktuellen rechtlichen
Vorgaben beachtenden Entscheidung abgesehen werden.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem sinngemäßen
Antrag
die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 16 vom 29. Juni 2020 und
2. September 2020 im Umfang der Zurückweisung aufzuheben.
Sie ist der Ansicht, die Markenstelle habe die Rüge der Beschwerdeführerin, durch
die gleichzeitige Eintragung der Wortmarke KETZER VERLAG für dieselben Waren
sei der Gleichbehandlungsgrundsatz eklatant verletzt worden, in den angegriffenen
Beschlüssen übergangen und sich nur zu den Voreintragungen geäußert. Der
markenrechtliche Grundsatz, dass jede Anmeldung für sich zu beurteilen sei und
Voreintragungen nicht rechtlich bindend seien, decke nicht eine jede Kohärenz
missachtende Eintragungspraxis,
in der zum gleichen Zeitpunkt offen
widersprüchliche Entscheidungen getroffen würden. Dies würde
jede
Rechtssicherheit
zunichtemachen.
Eine
solche Diskriminierung
der
Beschwerdeführerin verletze in eklatanter Weise den durch Art. 3 Abs. 1 GG
garantierten Gleichbehandlungsgrundsatz.
Die Unterscheidungskraft einer Marke sei im Hinblick auf die beanspruchten Waren
zu beurteilen. Nichtperiodische Druckereierzeugnisse wie insbesondere Bücher
könnten buchstäblich jeden Gegenstand oder Ausschnitt der Realität zum Inhalt
haben. Keine Unterscheidungskraft käme hingegen nur solchen Begriffen zu, bei
denen ein Sachbegriff einen Gegenstand oder eine Person bezeichne, der einen
nennenswert großen und zugleich eindeutig abgrenzbaren Kreis von Druckschriften
zum Inhalt habe, also z. B. den Gegenstand einer bestimmten Literaturgattung oder
diese selbst. Umgekehrt könnten auch äußerst allgemeine und darum in mehreren
Sachgebieten (wie z. B. Naturwissenschaften, Geisteswissenschaften, Religion
usw.) oder Zusammenhängen verwendete Sachbegriffe von Haus aus
unterscheidungskräftig sein, wenn deren Kreis soweit und unscharf abgrenzbar und
die Literaturgattungen, denen sie angehören (z. B. naturwissenschaftliche
Sachbücher, philosophische Werke, historische Abhandlungen, politische Schriften,
Belletristik
usw.),
so
vielfältig
seien,
dass
sie mehrdeutig
und
interpretationsbedürftig blieben. Die Markenstelle
liefere keinerlei nähere
Erläuterung oder gar Belege dafür, dass KETZERBRIEFE eine solche
Literaturgattung seien. Dies sei auch abwegig. Eine briefliche Mitteilung, die im
Mittelalter eine Abweichung von der katholischen Glaubenslehre in Worte gefasst
hätte, wäre nicht nur für den Briefschreiber lebensgefährlich gewesen, sondern
auch für den Adressaten des Briefes. Deshalb seien solche Briefe tatsächlich
allenfalls unter strengster Geheimhaltung und mutmaßlich nur selten geschrieben
worden. Jedenfalls sei kein nennenswerter Textkorpus überliefert, was das
angesprochene angemessen verständige Lesepublikum auch wisse. Sollten in
seltenen Fällen dennoch Briefe überdauert haben, so würden diese angesichts der
Dauer (ausgehendes 12. Jahrhundert bis hinein ins 19. Jahrhundert) und
Ausdehnung (Europa und Lateinamerika) der Inquisition, die Menschen mit
unterschiedlichsten Überzeugungen verfolgt habe, derart vielfältige und
verschiedene Weltanschauungen widerspiegeln, dass niemand mit dem Begriff
„Ketzerbriefe" eine bestimmte Vorstellung über den
Inhalt einer heutigen
Druckschrift verbinden könne. Das Wort „Ketzerbriefe" in Alleinstellung vermittle
dem Verbraucher hingegen keinerlei konkrete Vorstellung über den Inhalt einer mit
dem Wort bezeichneten Druckschrift. Deshalb sei es - die Zeitschrift der
Beschwerdeführerin ausgenommen - auch noch nie in Alleinstellung Titel eines
Druckwerkes gewesen. Dies erhärte auch eine Suche nach dem Begriff
„Ketzerbriefe" im Katalog der Deutschen Nationalbibliothek, die nur 53 Treffer
ergebe. 44 davon würden auf die Zeitschrift „Ketzerbriefe" der Beschwerdeführerin
entfallen, die übrigen neun auf seit 1913 vereinzelt erschienene, meist
essayistische, belletristische oder auch musikalische Werke, die das Wort
„Ketzerbriefe" niemals in Alleinstellung trügen und deren Inhalt in keinem Bezug zur
Behauptung der Markenstelle stehe. Das Wort werde daher nur ganz vereinzelt von
moderneren deutschsprachigen Autoren in verschiedenen Zusammenhängen im
Sinne einer historischen Metapher als Teil von Titeln eigener Werke verwendet.
Soweit die Markenstelle ihrer Begründung vage als Halbsatz hinzufüge, unter
„Ketzerbriefe" könnten Briefe „ggf. auch von bekannten Reformatoren" fallen, sei
dies ebenfalls nichtzutreffend. Solche Briefe fänden sich nicht unter dieser
Bezeichnung, wie auch der oben angesprochene Auszug aus dem Katalog der
Deutschen Nationalbibliothek belege. In der heutigen Zeit, in der die katholische
Kirche niemanden mehr verfolgen oder verbrennen dürfe, würden bekannte
Reformatoren nicht mehr als „Ketzer" angesehen, sondern als Gründer oder
führende Vertreter der heute schon lange etablierten reformierten Konfessionen.
Daher würden diese in der Regel auch nicht mehr mit dem pejorativen Wort ihrer
Todfeinde und Verfolger bezeichnet. Der Verkehr verstehe die Bezeichnung
„Ketzerbriefe" daher nicht in einem beschreibenden, sondern vielmehr in einem
metaphorischen und damit mehrdeutigen und interpretationsbedürftigen Sinne.
Der Bezeichnung KETZERBRIEFE stünde
für Druckschriften
folglich kein
Schutzhindernis entgegen. Das Wortzeichen der Beschwerdeführerin sei deshalb
für dieselben Waren auch vom EUIPO ohne jede Beanstandung als Unionsmarke
(018188721) eingetragen worden.
Der Senat hat mit Hinweis vom 18. März 2022 weitere Rechercheergebnisse
übermittelt und seine Rechtsauffassung dargelegt.
Die Beschwerdeführerin stellt daraufhin im Schreiben vom 20. April 2022 klar, dass
sie keine Verkehrsdurchsetzung geltend mache. Soweit das Gericht in seinem
Hinweis davon ausgehe, der angemeldete Begriff sei „ausreichend konkret", was
auch bei „sehr allgemeine[n] Themenangaben" und „eine[r] gewisse[n] Unschärfe"
des Begriffs gelte, so
treffe dies nicht zu. Die hierfür aufgeführten
14 Entscheidungen würden nicht auf das Beschwerdevorbringen bezogen, aus
ihnen werde nicht zitiert und auch keine argumentativen Aussagen hergeleitet. In
Wirklichkeit sei diesen Entscheidungen zu entnehmen, dass Bezeichnungen keine
Unterscheidungskraft hätten, denen die maßgeblichen Verkehrskreise
im
Zusammenhang mit den beanspruchten Waren lediglich einen im Vordergrund
stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordneten. Dieser könne zwar sehr
allgemein sein, wie z. B. „sounds", müsse aber im Rahmen der Klasse 16 beim
Verbraucher eine klare und nicht nur diffuse Vorstellung über den Inhalt von mit dem
Begriff bezeichneten Druckschriften erzeugen können, wie etwa Schriften über
„Schall, Laute, Töne, Geräusche, Klänge". Ein „Johannes Kelvin“, auf den der Senat
in seinem Hinweis abstelle, sei der Beschwerdeführerin nicht geläufig, sondern nur
ein „Johannes Calvin“ oder „Johannes Keppler“. Nur diese seien in Großlexika
verzeichnet. Auch Kopernikus werde der Verkehr nicht als Ketzer, sondern nur als
genialen Astronomen ansehen, zumal er zu Lebzeiten nie als Ketzer bezeichnet
worden sei, sondern vielmehr hohe Kirchenämter innegehabt habe. Gleiches sei für
Blaise Pascal anzunehmen, der laut Brockhaus (17. Auflage) als der „größte
religiöse Denker des neuzeitlichen Frankreichs angesehen" werde und dem
Verkehr als genialer Mathematiker bekannt sei. Zwar könne man nach der von der
Markenstelle herangezogenen Wortbedeutung kategorial jeden Menschen als
„Ketzer" einstufen, der die Lehren der katholischen Kirche nicht vollständig teile,
dies entspreche aber nicht der Verkehrsanschauung. Das Gericht verbreitere den
ohnehin schon ausufernden Personenkreis noch weiter, wenn es in seinem Hinweis
in Ergänzung zu Reformatoren auch noch Wissenschaftler einbeziehe. Reformer
und Wissenschaftler seien zudem keine Reformatoren. Soweit der Senat überdies
drei Publikationen als Belege anführe, in denen Reformatoren als Ketzer bezeichnet
würden, so treffe dies nicht zu. Dass sich etwa in der Schweiz ein kirchennaher
Professor finde, der auch heute noch Luther als „Ketzer" betrachte, sage nichts über
die Verkehrsanschauung. Der Titel des von Frank/Niewöhner herausgegebenen
historiographischen Sammelbands „Reformer als Ketzer" laute gerade nicht
„Reformatoren als Ketzer". Wie Wissenschaftler seien aber Reformer eine andere
Personenkategorie als Reformatoren. Daher gehe es in diesem Buch auch um die
Ketzer des Mittelalters, die in der Geschichtswissenschaft als „Vorreformatoren"
betrachtet würden. In Niggs Titel „Das Buch der Ketzer", würde der Begriff
metaphorisch
im Sinne der zweiten von der Markenstelle genannten
Wortbedeutung verwendet und dort unterschiedlichste Persönlichkeiten wie z. B.
Lessing oder Tolstoi, die der Verkehr keineswegs als „Ketzer" im historischen Sinne
betrachte, behandelt. Daher könne der Verbraucher aus dem Titel auch nicht
ersehen, welchen Inhalt das Buch habe. Soweit der Senat die Begründung des
Erstbescheids in seinem Hinweis zur Begründung fehlender Unterscheidungskraft
wieder aufgreife, werde dieser ebenfalls entgegengetreten. Im Hinblick auf das
Buch von Konstantin Wecker „Ketzerbriefe eines Süchtigen“ bleibe völlig unklar,
weshalb der Verbraucher dem Autor wegen seines Buchtitels ein Selbstverständnis
„‘als moderne[r] Abweichler, Häretiker Abtrünnige[r]‘ (Kommasetzung im Original)“
zuschreibe. Zudem sei nicht ersichtlich, auf welche Wortbedeutung der Senat sich
dabei beziehe. Ferner sei nicht verständlich, weshalb das Gericht einen Begriff, der
praktisch das gesamte Spektrum des menschlichen Handelns und Wissens, von
der Menschheitsgeschichte über die heutige Gesellschaft bis zu den
Naturwissenschaften umfasse, in Alleinstellung als „ausreichend konkret" ansehe.
Es habe sich hier auch nicht argumentativ mit der abweichenden Auffassung der
Markenstelle im Beschluss vom 2. September 2020 befasst. Ein Verweis auf die
oben bereits als nicht zutreffend erachteten Entscheidungen ersetze keine
Begründung.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die nach § 66 MarkenG wirksam eingelegte Beschwerde ist zulässig. Sie hat jedoch
in der Sache keinen Erfolg.
1. Der Eintragung des angemeldeten Zeichens KETZERBRIEFE steht hinsichtlich
der beschwerdegegenständlichen „Druckereierzeugnisse“ das Schutzhindernis der
fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Die
Markenstelle hat der angemeldeten Bezeichnung daher insoweit zu Recht die
Eintragung versagt (§ 37 Abs. 1 MarkenG).
a.
Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer
Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel
aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als
von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren
oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet
(EuGH MarkenR 2012, 304 Rn. 23 – Smart Technologies/HABM [WIR MACHEN
DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR 2010, 228 Rn. 33 – Audi AG/HABM
[Vorsprung durch Technik]; GRUR 2008, 608 Rn. 66 f. – EUROHYPO; BGH GRUR
2020, 411 Rn. 10 – #darferdas? II, GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-
Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2015, 173 Rn. 15 – for you; GRUR
2013, 731 Rn. 11 – Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 – Starsat). Denn die
Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der
gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH a. a. O.
– Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH a. a. O. – #darferdas? II; a. a. O.
– OUI). Da allein das Fehlen
jeglicher Unterscheidungskraft ein
Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass
jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis
zu überwinden (BGH a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-Marke; a. a. O. – OUI). Ebenso
ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in
seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm
entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen
(EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 – Henkel; BGH a. a. O. Rn. 15 – Pippi Langstrumpf-
Marke; a. a. O. Rn. 10 – OUI; a. a. O. Rn. 16 – for you; GRUR 2014, 872 Rn. 13
– Gute Laune Drops).
Maßgeblich
für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten
Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten)
sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits
die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die
Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen
aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren
oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen
Concord/Hukla; GRUR 2004, 943 Rn. 24 – SAT 2; BGH WRP 2014, 449 Rn. 11
– grill meister). Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine
Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise lediglich
einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH
GRUR 2004, 674, Rn. 86 – Postkantoor; BGH GRUR 2012, 1143 Rn. 9 – Starsat;
GRUR 2012, 270 Rn. 11 – Link economy) oder wenn diese aus gebräuchlichen
Wörtern oder Wendungen der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache
bestehen, die vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung
in der Werbung – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel
verstanden werden (BGH GRUR 2020, 411 Rn. 11 - #darferdas? II; GRUR 2016,
934 Rn. 12 – OUI; GRUR 2014, 872 Rn. 21 – Gute Laune Drops; GRUR 2014, 569
Rn. 26 – HOT; GRUR 2012, 1143 Rn. 9 – Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 11 – Link
economy; GRUR 2010, 640 Rn. 13 – hey!; GRUR 2009, 952 Rn. 10
– DeutschlandCard). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem
auch Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, die die beanspruchte Ware oder
Dienstleistung zwar selbst nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger
beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und die sich damit in einer
beschreibenden Angabe erschöpfen (BGH GRUR 2018, 932 Rn. 8 – #darferdas?;
a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-Marke; a. a. O. Rn. 16 – Gute Laune Drops).
b.
Soweit bei Waren wie Druckereierzeugnissen, die einen gedanklichen Inhalt
aufweisen können, eine dafür angemeldete Marke in erster Linie als entsprechende
Inhaltsangabe zu verstehen ist, fehlt ihr die markenrechtliche Unterscheidungskraft,
weil jedenfalls ein „enger beschreibender Bezug“ zwischen der jeweiligen Angabe
und der beanspruchten Ware anzunehmen ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob
der Werkinhalt durch die fragliche Bezeichnung thematisch genau definiert wird, da
gerade Werktitel häufig unbestimmt und vage gehalten sind. Wird eine Bezeichnung
als Hinweis auf den – wie auch immer gearteten – Inhalt der Ware (hier:
Druckereierzeugnisse) aufgefasst und erlangt sie damit eine werktitelähnliche
Funktion, dient
sie nach der Verkehrsauffassung nicht mehr als
Unterscheidungsmittel hinsichtlich der betrieblichen Herkunft der Ware (BGH
GRUR 2013, 522 Rn. 14 – Deutschlands schönste Seiten; GRUR 2010, 1100
Rn. 14 – TOOOR!; GRUR 2009, 949 Rn. 17 My World; GRUR 2000, 882, 883
Bücher für eine bessere Welt; Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG,
13. Auflage, § 8 Rn. 297 m. w. N.).
2. Den vorgenannten Anforderungen an die Unterscheidungskraft genügt das
angemeldete Zeichen KETZERBRIEFE für die im Beschwerdeverfahren allein noch
zu
beurteilenden
„Druckereierzeugnisse“
nicht.
Die
angesprochenen
Verkehrskreise – hier sowohl der inländische Fachverkehr als auch der allgemeine
inländische Verbraucher - werden darin lediglich eine Themenangabe und keinen
Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen erkennen.
Bei aus mehreren Bestandteilen kombinierten Zeichen ist es zulässig, zunächst die
Bestandteile getrennt zu betrachten, sofern die Beurteilung des Schutzhindernisses
auf einer sich anschließenden Prüfung der Gesamtheit dieser Bestandteile beruht
(vgl. EuGH GRUR 2004, 943, 944 - SAT.2; GRUR 2006, 229, 230 - BioID). Dieser
Vorgabe ist die Markenstelle in ihrer Begründung gefolgt.
Das im Singular wie im Plural gleichlautende Substantiv „KETZER“ ist vor allem aus
dem Mittelalter und der Zeit der „Heiligen Inquisition“ bekannt und bezeichnet einen
Häretiker bzw. Irrgläubigen. Hierbei handelt es sich um eine oder mehrere
Personen, die von der offiziellen (katholischen) Kirchenlehre abweicht bzw.
abweichen. Ausgehend davon wird es heute im übertragenen Sinn auch auf
Personen angewendet, die eine andere als die in bestimmten Angelegenheiten
allgemein
für
gültig
erklärte Meinung
vertreten
(vgl.
Duden,
Onlinewörterbuch/Rechtschreibung/Ketzer bzw. Haeretiker).
„BRIEFE“ ist die Pluralform des Substantivs „Brief“, worunter man eine schriftliche,
in einem (verschlossenen) Umschlag übersandte, auf Papier verkörperte Mitteilung
versteht (vgl. Duden/Onlinewörterbuch/Rechtschreibung/Brief).
In seiner Gesamtheit bezeichnet das angemeldete Zeichen, das sich
sprachregelkonform aus den eben genannten deutschen Begriffen zusammensetzt,
„schriftliche Mitteilungen von im Sinne der katholischen Lehre irrgläubigen
Personen“ oder „schriftliche Mitteilungen von Menschen, die in bestimmten
Angelegenheiten eine andere als die allgemein für gültig erklärte Meinung
vertreten“.
„Ketzerbriefe“
können daher
Inhalt oder Thema der beanspruchten
Druckereierzeugnisse sein, zu denen auch Bücher und andere Medien in
Papierform gehören. Für die Zurückweisung einer Anmeldung für einen weiten
Oberbegriff ist bereits ausreichend, wenn nur einzelne darunterfallende Waren oder
Dienstleistungen schutzunfähig sind (vgl. u.a. BGH GRUR 2002, 261, 262 – AC).
Die Annahme einer beschreibenden Bedeutung eines Begriffs setzt nicht das
Vorliegen fester begrifflicher Konturen oder das Herausbilden einer einhelligen
Auffassung zu dessen Sinngehalt voraus (vgl. BPatG, Beschluss vom 07.01.2015,
29 W (pat) 82/12 - b.connected). Von einem beschreibenden Begriff kann vielmehr
auch auszugehen sein, wenn das angemeldete Zeichen verschiedene
Bedeutungen hat, sein Inhalt vage und nicht klar umrissen ist oder nur eine der
möglichen Bedeutungen die Waren beschreibt (BGH GRUR 2014, 872 Rn. 25
- Gute Laune Drops; GRUR 2014, 569 Rn. 18 - HOT). Der allein durch die
verschiedenen Deutungsmöglichkeiten hervorgerufene Interpretationsaufwand des
Verkehrs reicht für die Bejahung einer Unterscheidungskraft nicht aus (BGH a. a. O.
Rn. 24 - HOT).
a.
Geht man zunächst von der Bedeutung aus, auf die die Markenstelle in ihrem
Erinnerungsbeschluss
im Wesentlichen abgestellt hat, nämlich „schriftliche
Mitteilungen von im Sinne der katholischen Lehre irrgläubigen Personen“, kommt
es entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin hierbei nicht darauf an, ob es
(noch) ausreichend Briefe von als zu Zeiten der Inquisition als Ketzer bezeichneten
Personen gibt, die entweder direkt oder zumindest in indirekter Erwähnung die
Jahrhunderte überdauert haben. Denn die angesprochenen Verkehrskreise werden
das angemeldete Zeichen unmittelbar im oben genannten Sinne verstehen und
haben daher keine Veranlassung Recherchen anzustellen, ob es tatsächlich in
ausreichender Zahl Briefe oder Vorpublikationen zu diesem Thema gibt. Vielmehr
werden sie davon ausgehen, dass es z. B um den Inhalt dieser vor langer Zeit
verfassten Briefe geht. Der weitere Einwand, der angesprochene Verkehr sehe in
Personen wie Johannes Calvin, Jan Hus, Giordano Bruno, Spinoza, Michael Servet,
Giovanni Pico della Mirandola, Kopernikus, Blaise Pascal etc. schon keine Ketzer
(mehr), sondern nur den genialen Astronomen, den Mathematiker, den
Wissenschaftler, den Denker etc. trifft - wie schon die der Beschwerdeführerin
übersandten Unterlagen (vgl. Anlagenkonvolut 1, Bl. 51 ff. d. A.) zeigen - so nicht
zu. Das Leben des bedeutenden Philosophen Giovanni Pico della Mirandola, der
für seine zahlreichen philosophischen und theologischen Thesen, Briefe und
Gedichte heute gerühmte Gelehrte, wird auch unter dem Aspekt beschrieben, dass
er in seiner Zeit unter Häresieverdacht stand und auf Anordnung des Papstes
verhaftet wurde. Selbst wenn sich im Laufe der Geschichte die Auffassung dazu,
wer „Ketzer“ ist bzw. war, gewandelt haben mag, bleibt doch die Tatsache, dass
man die vorgenannten Persönlichkeiten zu irgendeiner Zeit als solche betrachtet
hat. Nichts Anderes gilt für Luther, der aus der vatikanischen Perspektive seiner Zeit
ein notorischer Glaubensabweichler war, der auch nach ausführlicher Belehrung
nicht bereit war, seine Irrtümer einzugestehen und deshalb aus römischer Sicht als
Ketzer zu recht aus der Glaubensgemeinschaft ausgeschlossen wurde (vgl.
Anlagenkonvolut 2, Bl. 68 Rs.).
Zudem könnten selbst sehr wenige erhaltene Briefe in einem Werk unter
unterschiedlichen Blickwinkeln und Sichtweisen diskutiert werden, könnten
Aufhänger für weiterführende Themen sein oder auch – gerade bei Romanen – der
Einstieg für eine darauf basierende Geschichte, die gerade nicht an tatsächlichen
Gegebenheiten orientiert sein muss. Der Verkehr ist an eine entsprechende
Verwendung insbesondere des Begriffs „Ketzer“ auch deshalb gewöhnt, da es
bereits zahlreiche Bücher mit entsprechenden Titeln gibt, z. B. „Der Ketzer“ von
Miguel Delibes, „Die Ketzer – Bund der Freiheit“ von Jeremiah Pearson oder
„Ketzer“ von Stephanie Parris.
Der weitere Vortrag der Beschwerdeführerin, eventuell vorhandene Briefe von
Ketzern würden angesichts der Dauer und Ausdehnung der Inquisition, die
Menschen mit unterschiedlichsten Überzeugungen verfolgt habe, derart vielfältige
und verschiedene Weltanschauungen widerspiegeln, dass niemand mit dem Begriff
„Ketzerbriefe" eine bestimmte Vorstellung über den
Inhalt einer heutigen
Druckschrift verbinden könne, steht der Annahme fehlender Unterscheidungskraft
nicht entgegen. Der Begriff ist ausreichend konkret. So hat der Bundesgerichtshof
(vgl. oben unter 1b.) und insbesondere in seiner Entscheidung zu „Bücher für eine
bessere Welt“ (GRUR 2000, 882, 883) Folgendes ausdrücklich festgestellt: „Die
Annahme des BPatG, der angemeldeten Wortfolge fehle für die in Rede stehenden
Waren jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), lässt ebenfalls
einen Rechtsfehler nicht erkennen. Das BPatG ist mit Recht davon ausgegangen,
dass die Frage einer hinreichenden Unterscheidungskraft nach den allgemeinen
markenrechtlichen Grundsätzen und nicht nach den Maßstäben des Schutzes von
Zeitschriften- und Zeitungstiteln zu beantworten ist, bei denen häufig eine
geographische Angabe verbunden mit einer reinen Gattungsbezeichnung als
ausreichend angesehen wird (BGH GRUR 1974, 661, 662 - St. Pauli-Nachrichten;
BGHZ 102, 88, 91 f. = GRUR 1988, 377 - Apropos Film). Allerdings dürfen auch die
allgemeinen Anforderungen an die Unterscheidungskraft - sie ist zu bejahen,
solange dem Zeichen nicht jede, wenn auch noch so geringe Unterscheidungskraft
fehlt (Begr. zum Reg.Entwurf BT-Drucks. 12/6581, 70 = Bl.f.PMZ 1994,
Sonderheft, 64) - nicht zu hoch angesetzt werden (vgl. BGH GRUR 1999, 1096 =
WRP 1999, 1173 - ABSOLUT, mit weiteren Nachw.). Doch auch bei Anlegen eines
solchen großzügigen Maßstabs kommt der angemeldeten Wortfolge mit Blick auf
ihren ausschließlich beschreibenden Gehalt für die in Rede stehenden Waren von
Haus aus keine Unterscheidungskraft zu, weil sie sich in keinem Punkt von der
reinen Beschreibung löst.“
Das Bundespatentgericht hat sich in zahlreichen anderen Entscheidungen dieser
Auffassung
für sehr allgemeine Themenangaben u. a.
für den Bereich
„Druckereierzeugnisse“ angeschlossen (vgl. u. a. Beschluss vom 04.05.2020,
26 W (pat) 505/20 – geldmagnet; Beschluss vom 25.07.2019, 25 W (pat) 574/18
– Zukunftserbe; Beschluss vom 29.04.2019, 27 W (pat) 519/17 – auf einen Blick;
Beschluss vom 20.02.2019, 27 W (pat) 53/16 – EMOTION, Beschluss vom
03.06.2016, 27 W (pat) 1/16 – Lebe Balance; Beschluss vom 27.11.2017,
27 W (pat) 502/17 – gesundleben; Beschluss vom 26.07.2012, 27 W (pat) 9/11
– sounds; Beschluss vom 09.03.2012, 26 W (pat) 30/10 – IMPULS; Beschluss vom
14.12.2011, 26 W (pat) 26/11 – Basic Thinking; Beschluss vom 01.12.2009,
27 W (pat) 220/09 – Amazing discoveries; Beschluss vom 24.10.2007,
32 W (pat) 21/06 – New Beauty; Beschluss vom 19.12.2007, 32 W (pat) 47/06
– healthy living; Beschluss vom 19.07.2006, 32 W (pat) 188/04 – Unsere Welt;
Beschluss vom 12.10.2006, 29 W (pat) 4/06 – SUCCESS). Entgegen der Ansicht
der Beschwerdeführerin ist kein Zitat aus den obigen Entscheidungen notwendig,
da diese öffentlich über die Homepage des Bundespatentgerichts zugänglich sind
und hier lediglich als Belege für den Grundsatz dienen, dass eine gewisse
Unschärfe eines Begriffs einer beschreibenden Sachangabe nicht entgegensteht.
Eine inhaltliche Beschränkung auf eine bestimmte Literaturgattung oder einen
nennenswert großen und zugleich eindeutig abgrenzbaren Kreis von
Druckschriften, wie die Beschwerdeführerin vorträgt, ist nicht erforderlich. Soweit
die Beschwerdeführerin beispielhaft die oben genannte Entscheidung des
Bundespatentgerichts zu „sounds“ herausgreift und meint, der Begriff sei wesentlich
enger umrissen, als es hier der Fall ist, vermag der Senat dieser Argumentation
nicht zu folgen. Während bei „Ketzerbriefen“ (nur) offen ist, auf welches Gebiet sich
diese beziehen, aus welchem Kulturkreis und welcher Epoche sie stammen und
welches Thema sie innerhalb des Fachgebiets genau umfassen, sind bei „Schall,
Laute, Töne, Geräusche, Klänge“ deutlich mehr Varianten möglich. Das Spektrum
reicht u. a. von Naturgeräuschen bis hin zur Schwerindustrie, kann diverse Epochen
umfassen und völlig unterschiedliche Themenkreise wie Esoterik, Gesundheit,
technische Neuerungen, geschichtliche Entwicklungen, Hörvermögen etc. zum
Inhalt haben. Mindestens genauso breit ist der Fall bei der oben beispielhaft zitierten
Entscheidung „amazing discoveries“. Es steht weder fest, ab wann etwas als
„amazing“ einzustufen ist, noch was als Entdeckung zählt, noch auf welchem Gebiet
sich diese bewegt, noch was hierzu berichtet wird. All das führt aber nicht zur
Schutzfähigkeit der jeweiligen Bezeichnungen.
Soweit die Beschwerdeführerin argumentiert, es sei unzutreffend, dass unter
„Ketzerbriefe" auch Schreiben von bekannten Reformatoren fallen könnten, kann
ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Es existieren vielmehr Artikel und Bücher, in
denen nicht zuletzt sehr bekannte (Vor)Reformatoren oder Reformer – der Verkehr
wird diese Begriffe, von denen „Reformer“ der weitere und „Reformatoren“ eine
Untermenge ist, nicht methodisch analysieren - auch heute noch als Ketzer tituliert
werden. Als Beispiele hierfür können Volker Reinhardts Buch „Luther, der Ketzer“
(Bl. 68 ff. d. A.), Günther Frank und Friedrich Niewöhners „Reformer als Ketzer“
(Bl. 73 f. d. A.) oder Walter Niggs „Das Buch der Ketzer“ (Bl. 75 d. A.) dienen. Der
Senat hat in seinem Hinweis – wie die Beschwerdeführerin zutreffend darlegt
– zudem ausgeführt, dass neben Briefen von (Vor)Reformatoren und Reformern,
die als Ketzer bezeichnet wurden und werden, auch entsprechende Schriftstücke
von ebenso titulierten Personen Inhalt der Druckereierzeugnisse sein können. So
wird z. B. in einem Artikel des Handelsblattes vom 31.10.2012 Galileo Galilei als
„genialer Ketzer“ bezeichnet (Bl. 76 f d. A.). Soweit die Beschwerdeführerin darauf
abstellt, dass
im eben genannten Werk Walter Niggs unterschiedlichste
Persönlichkeiten wie Lessing oder Tolstoi behandelt werden, die nicht als Ketzer im
historischen Sinne eingestuft würden, so lässt sie außer Acht, dass dort auch
Personen wie Martin Luther, Jan Hus oder John Wycliff beschrieben werden, die
jedenfalls die Evangelische Kirche in Deutschland als Reformatoren einstuft (vgl.
https://www.ekd.de/reformatoren-29848.htm).
b.
Falls der Verkehr „KETZERBRIEFE“ – wie es die Markenstelle in ihrem
Erstbeschluss mit entsprechenden Nachweisen getan hat – im Sinne von in Briefen
„öffentlich eine andere als die in bestimmten Angelegenheiten allgemein für gültig
erklärte Meinungen“ vertreten, verstehen sollte, ist das Zeichen ebenfalls nicht
schutzfähig.
Als Beispiel für eine entsprechende Verwendung des Wortes Ketzerbriefe kann
– neben den bereits oben erwähnten Dokumenten (Anlagenkonvolut 1, Bl. 51 ff.
d. A. und soweit sie (auch) diesen Bereich betreffen die Unterlagen aus
Anlagenkonvolut 2, Bl. 68 ff. d. A.) - nicht zuletzt das Buch von Konstantin Wecker
mit dem Titel „Und die Seele nach aussen kehren: Ketzerbriefe e. Süchtigen“
dienen, das sich im Katalog der Deutschen Nationalbibliothek unter Ziffer 4 (Bl. 28
d. A.) findet, auf das die Beschwerdeführerin selbst verwiesen hat. Die
angesprochenen Verkehrskreise, insbesondere die Durchschnittsverbraucher,
werden davon ausgehen, dass sich der Autor selber als „Ketzer“, und zwar als
modernen Abweichler, Häretiker oder Abtrünnigen sieht, der seine Auffassung in
Briefform dargelegt hat.
Auch wenn „Ketzerbriefe“ im eben genannten Sinne viele verschiedene Themen
aus Bereichen wie Religion, Philosophie, Gesellschaft oder Wissenschaft umfassen
können, so ist der Begriff – wie bereits oben unter 1a. dargelegt – ausreichend
konkret. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Auffassung der Beschwerdeführerin,
das angemeldete Zeichen werde insoweit lediglich in einem metaphorischen und
damit mehrdeutigen und interpretationsbedürftigen Sinne verstanden, richtig ist. Die
Schutzfähigkeit fehlt dem angegriffenen Zeichen nämlich schon wegen der unter
2a. dargelegten Bedeutung.
Soweit die Markenstelle dies in ihrem Beschluss vom 2. September 2022 für
„Zeitschriften“ anders beurteilt hat, ist die Beschwerdeführerin nicht beschwert und
die Ware
„Zeitschriften“ nicht verfahrensgegenständlich. Für periodisch
erscheinende Zeitungs- und Zeitschriftentitel hat der Bundesgerichtshof im Übrigen
die Markenfähigkeit von Werktiteln grundsätzlich anerkannt (GRUR 1974, 661, 662
– St. Pauli-Nachrichten). Diese unterliegen aber dennoch den Anforderungen an
Unterscheidungskraft und Freihaltebedürfnis. Im Zusammenhang mit Werktiteln hat
sich insoweit eine restriktive Rechtsprechung von Bundesgerichtshof und
Bundespatentgericht zur markenrechtlichen Eintragungsfähigkeit von solchen
Bezeichnungen herausgebildet, so dass im Ergebnis nur reine Phantasietitel als
eintragungsfähige Marken
in Betracht
kommen
(vgl. Hacker
in
Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 5 Rn. 86).
Für die beanspruchten „Druckereierzeugnisse“ gilt weiterhin, dass einem Zeichen
eine „Mehrdeutigkeit“ schon dann nicht zur Eintragung verhilft, wenn auch nur eine
der möglichen Bedeutungen nicht unterscheidungskräftig
ist, weil es die
beanspruchten Waren beschreibt oder jedenfalls ein enger beschreibender Bezug
zu den angemeldeten Waren hergestellt wird. Dabei ist das Merkmal des engen
beschreibenden Bezugs nicht absolut und generalisierend zu ermitteln, sondern von
den Umständen des Einzelfalls und insbesondere vom Bedeutungsgehalt der
konkret als Marke beanspruchten Bezeichnung und den konkreten Waren und
Dienstleistungen abhängig, für die die Marke Schutz beansprucht (BGH GRUR
2014, 569 – Rn. 17,18 – HOT; GRUR 2014, 872 Rn. 25 - Gute Laune Drops).
c.
Für die Annahme fehlender Unterscheidungskraft kommt es ferner nicht auf
eine entsprechende vorherige Verwendung des Begriffes an. Die originäre
Unterscheidungskraft muss grundsätzlich von Haus aus, also unabhängig von der
Benutzungslage, bestehen. Anders als bei einer Verkehrsdurchsetzung, die die
Beschwerdeführerin gemäß ihrem Schreiben vom 20. April 2022 ausdrücklich nicht
geltend macht, kommt es nicht darauf an, dass die angemeldete Marke bereits – wie
die Beschwerdeführerin meint – seit Jahren von ihr als Zeitschriftentitel verwendet
wird (vgl. auch Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn 152).
d.
Die Verwendung von Versalien bei Wortzeichen gehört zu den einfachsten
Mitteln der Werbegrafik und
ist per se nicht geeignet, dem Zeichen
Unterscheidungskraft zu verleihen (vgl. z. B. BPatG, Beschluss vom 17.02.2020,
26 W (pat) 524/18 – silber SINGLES; Beschluss vom 28.10.2019, 26 W (pat) 548/17
- EASYQUICK).
3. Die Markenstelle hat in ihren Beschlüssen zutreffend festgestellt, dass die
zahlreichen von der Beschwerdeführerin genannten Voreintragungen weder
vergleichbar sind, noch ihnen eine Bindungswirkung zukommt. Auf die dortigen
Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.
Die Eintragung eines identischen Zeichens für dieselben Waren durch das EUIPO
als Unionsmarke (018188721), bindet den Senat ebenfalls nicht. Da die
Eintragungsentscheidung nicht begründet werden muss, ist nicht ersichtlich,
weshalb das EUIPO von einer Schutzfähigkeit ausgegangen ist. Ferner besteht
selbst bei identischen Voreintragungen keine Bindungswirkung. Denn selbst unter
Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz darf nicht von einer den rechtlichen
Vorgaben entsprechenden Entscheidung abgesehen werden (vgl. EuGH GRUR
2009, 667 Rn. 18 - Bild-digital und ZVS Zeitungsvertrieb Stuttgart; BGH WRP 2011,
349 Rn. 12 - FREIZEIT Rätsel Woche; GRUR 2011, 230 Rn. 12 - SUPERgirl).
4. Die Markenstelle hat ferner den Vortrag, durch die Eintragung der nahezu
zeitgleich angemeldeten Wortmarke KETZER VERLAG für dieselben Waren,
allerdings für einen anderen Anmelder, sei der Gleichbehandlungsgrundsatz
verletzt worden, nicht übergangen. Vielmehr hat sie dazu zutreffend ausgeführt,
dass es für die Frage der Schutzfähigkeit auf die jeweiligen Begriffskombinationen
ankomme und Feststellungen zu anderen Markeneintragungen weder geboten
noch zulässig seien. Selbst aus möglicherweise zu Unrecht vorgenommenen
Eintragungen anderer Marken können – da diese weder durch das DPMA noch das
EUIPO begründet werden - keine Informationen im Hinblick auf die Beurteilung der
konkreten Anmeldung entnommen werden. Es darf zudem auch unter Berufung auf
den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht von einer den rechtlichen Vorgaben
entsprechenden Entscheidung abgesehen werden (st. Rsp.; vgl. u. a. BGH GRUR
2012, 276 - Institut der Norddeutschen Wirtschaft e.V.; BGH GRUR 2011, 230
Rn. 12 – SUPERgirl; EuGH GRUR 2009, 667 Rn. 18 – Bild digital). Als
Überprüfungs- und ggf. Korrekturinstrument bei vermuteten „Fehleintragungen“
sieht das Markengesetz das Nichtigkeitsverfahren vor.
5. Da schon das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG vorliegt, kann
dahinstehen, ob das angemeldete Zeichen darüber hinaus freihaltungsbedürftig
gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist.
6. Die Beschwerdeführerin hat keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen
Verhandlung gestellt. Eine solche war auch nicht sachdienlich, weshalb im
schriftlichen Verfahren entschieden werden konnte (§ 69 MarkenG).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die
Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde
ist
innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe durch eine
beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen.
Dr. Mittenberger-Huber
Seyfarth
Posselt
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