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BPatG Beschluss vom 02.06.2022 – 9 W (pat) 1/19
9. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:020622B9Wpat1.19.0
BUNDESPATENTGERICHT
9 W (pat) 1/19 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2006 022 902.9
…
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung am 2. Juni 2022 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Univ.
Hubert sowie des Richters Dr.-Ing. Baumgart und der Richterinnen Kriener und
Dipl.-Ing. Univ. Peters beschlossen:
1. Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse E01C des Deutschen Patent- und Markenamts vom
ECLI:DE:BPatG:2022:020622B9Wpat1.19.0
10. August 2009 aufgehoben und das Patent mit
folgenden
Unterlagen erteilt:
- Patentansprüche 1 bis 10 vom 22. Januar 2022, eingegangen mit
Schriftsatz vom 28. Januar 2022,
-
ursprüngliche Beschreibungsseiten 1 bis 3, 6 und 8 bis 10 vom
15. Mai 2006,
- Beschreibungsseiten 4, 4a, 4b, 5 und 7 vom 22. Januar 2022,
eingegangen mit Schriftsatz vom 28. Januar 2022,
-
ursprüngliche Figuren 1 bis 3, 4a, 4b und 4c vom 15. Mai 2006.
2. Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Der Beschwerdeführer ist Anmelder der am 15. Mai 2006 beim Deutschen Patent-
und Markenamt (DPMA) eingegangenen, dort mit dem Aktenzeichen 10 2006 022
902.9 geführten Patentanmeldung mit der Bezeichnung
„Fahrbares Gerät zum Aufbringen von Material auf Oberflächen,
insbesondere zur Asphalt- und/oder Fugenreparatur“.
Sie ist eine Zusatzanmeldung gemäß § 16 a.F. PatG (gültig bis 31. März 2014) zum
Hauptpatent 10 2006 015 179, das am 7. April 2021 rechtskräftig erteilt worden ist
und noch besteht.
Mit dem angefochtenen Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse E01C vom
10. August 2009, der gemäß Empfangsbekenntnis am 25. August 2009 zugestellt
worden ist, wurde die Zusatzanmeldung aus Gründen des Erstbescheides vom
11. Januar 2007 zurückgewiesen. Gegen den Zurückweisungsbeschluss wendet
sich der Anmelder mit seiner am 20. September 2009 beim DPMA eingegangenen
Beschwerde.
In ihrem Erstbescheid vom 11. Januar 2007 hat die Prüfungsstelle sinngemäß
ausgeführt, dass der Gegenstand des eingereichten Patentanspruchs 1 nicht neu
gegenüber der Lehre der Druckschrift
E1
DE 39 04 908 A1
sei und er zudem durch die Druckschriften
E2
E3
US 6 935 331 B2 und
US 6 439 806 B1
nahegelegt sei. Auch die Maßnahmen nach den Unteransprüchen 2 bis 10 seien
entweder aus dem aufgedeckten Stand der Technik bekannt oder durch ihn und
aufgrund des Fachwissens des Fachmanns und seiner handwerklichen Fähigkeiten
nahegelegt, wozu noch auf die Druckschrift
E4
US 4 159 877 A
verwiesen worden ist. Die Erteilung eines Patents mit den vorliegenden Unterlagen
sei daher nicht möglich.
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren hat der Anmelder mit seinem Schriftsatz
vom 31. Januar 2014 zum einen beantragt, das Beschwerdeverfahren der
Zusatzanmeldung bis zur endgültigen Entscheidung über die Hauptanmeldung
auszusetzen. Zum anderen hat er dort angekündigt, nach Wiederaufnahme dieses
Beschwerdeverfahrens u.a. folgenden Antrag zu stellen:
- Erteilung eines Patents auf Grundlage des Hauptantrags mit neuem
Patentanspruch 1 vom 31. Januar 2014 und den ursprünglichen Patentansprüchen 2 bis 10.
Der damals zuständige 10. Technische Beschwerdesenat hat in seinem Beschluss
vom 17. November 2015 die Aussetzung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens
bis zur bestandskräftigen Erledigung der Hauptanmeldung 10 2006 015 179.8
beschlossen. Nach rechtskräftiger Erteilung des Patents auf die Hauptanmeldung,
die am 7. April 2021 wirksam geworden ist, hat der jetzt zuständige 9. Technische
Beschwerdesenat
mit
Beschluss§
vom
29. November
das
Beschwerdeverfahren wiederaufgenommen.
In seinem Zwischenbescheid vom 16. Dezember 2021 hat der Senat ausgeführt,
dass er in Betracht ziehe, der Beschwerde vom 20. September 2009 stattzugeben,
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse E01C des DPMA vom 10. August 2009
aufzuheben und ein Patent auf der Grundlage des mit der Eingabe vom 31. Januar
2014 angekündigten Hauptantrags zu erteilen. Er hat darüber hinaus im Einzelnen
angegeben, welche Änderungen in den Unterlagen, die gemäß dem in Rede
stehenden Hauptantrag einer Erteilung zugrunde liegen könnten, erforderlich seien,
damit diese Unterlagen für eine Patenterteilung geeignet seien.
Mit seinem Schriftsatz vom 22. Januar 2022 hat der Anmelder per Fax neue
Unterlagen mit den geforderten Änderungen eingereicht, die mit der Eingabe vom
28. Januar 2022 auch im Original nachgereicht worden sind, und zudem darum
gebeten, „die Prüfung nunmehr fortzusetzen“. Sinngemäß ist damit zuletzt
beantragt worden,
-
-
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse E01C des DPMA vom
10. August 2009 aufzuheben und
ein Patent auf Grundlage der folgenden Unterlagen
o Patentansprüche 1 bis 10 vom 22. Januar 2022, eingegangen mit
Schriftsatz vom 28. Januar 2022,
o ursprüngliche Beschreibungsseiten 1 bis 3, 6 und 8 bis 10 vom 15. Mai
2006,
o Beschreibungsseiten 4, 4a, 4b, 5 und 7 vom 22. Januar 2022,
eingegangen mit Schriftsatz vom 28. Januar 2022,
o ursprüngliche Figuren 1 bis 3, 4a, 4b und 4c vom 15. Mai 2006
zu erteilen.
Mit dem Beschwerdeschriftsatz vom 20. September 2009 hat der Beschwerdeführer
darüber hinaus die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wegen Verletzung des
rechtlichen Gehörs beantragt.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet:
Fahrbares Gerät zum Aufbringen von Material auf Oberflächen,
insbesondere zur Asphalt- und/oder Fugenreparatur, welches
aufweist:
Ø einen auf einem einachsigen Fahrgestell (F) angeordneten mit
Deckel (D) verschließbaren Behälter (B) mit einem Auslass
(A), welcher ein erstes Material enthält,
Ø ein im Deckel (D) des Behälters (B) einbringbares Gefäß (T),
welches ein zweites Material enthält,
Ø eine am Fahrgestell (F) gelagerte Führungsstange (S),
Ø einen auf dem Fahrgestell
(F) angeordneten Brennstoff-
Vorratsbehälter (BV), an welchem mittels Gaszuleitung ein
Brenner (BR) zum Warmhalten des ersten Materials im
Behälter (B) oder zum Erhitzen des zweiten Materials im Gefäß
(T) angeschlossen ist und
Ø einen auf dem Fahrgestell (F) angeordneten Motor (M) zum
Antrieb eines im Behälter (B) angeordneten Rührwerks (RW),
so dass durch den Benutzer bei geöffnetem Auslass (A) ein
Materialausfluss aus dem Behälter (B) auf die Oberfläche bewirkt und
durch den Benutzer das zweite Material aufgebracht wird.
Zum Wortlaut der auf den Hauptanspruch zumindest mittelbar rückbezogenen
Unteransprüche 2 bis 10 sowie zu weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt
verwiesen.
II.
1.
Die Beschwerde gegen die sich auf § 48 PatG stützende Zurückweisung der
Anmeldung ist form- und fristgerecht eingelegt worden und auch im Übrigen
zulässig (§ 73 PatG, § 6 PatKostG). In der Sache hat sie auch Erfolg.
2.
Die Erfindung betrifft ein fahrbares Gerät zum Aufbringen von Material auf
Oberflächen, insbesondere zur Asphalt- und/oder Fugenreparatur, vgl. Abs. [0001]
der mit den ursprünglich eingereichten Unterlagen identischen Offenlegungsschrift
DE 10 2006 022 902 A1 zur Streitanmeldung – im Weiteren mit OS kurzbezeichnet.
In der Beschreibungseinleitung wird dort weiter ausgeführt, dass Vergussmaschinen zum Ausbessern von Fahrbahnrissen, Schadstellen, Fugen und
Mittelnähten seit langem bekannt seien. So gäbe es kombinierte Verguss-/Abstreumaschinen, wie sie beispielsweise aus dem Gebrauchsmuster DE 84 11 756 U1
bekannt sei. Es könne auch eine von der Vergussmaschine separate
Abstreumaschine vorgesehen werden. Die getrennte Arbeitsweise mit einer
separaten Vergussmaschine und Abstreuvorrichtung hätte den großen Vorteil, dass
die Bedienperson beim Ausfüllen der Risse und Fugen den Vergussmassestreifen
stets beobachten könne und dadurch in der Lage sei, einwandfreie Arbeit zu liefern,
vgl. Abs. [0002] und [0003] der OS.
Auch aus den Druckschriften des Anmelders DE 36 19 328 A1, DE 89 00 929 U1
und
E5
DE 89 11 259 U1
seien verschiedene Vorrichtungen zum Vergießen von Fugen und Rissen in
Straßendecken bekannt. Erstgenannte zeige eine Vorrichtung, die sich durch die
Beweglichkeit eines hängend angebrachten Ziehschuhs jeder Unebenheit in der
Straßendecke anpasse. In Weiterbildung dazu sei aus der zweiten Druckschrift ein
beheizbares Vergussgerät bekannt, bei dem auf einem einachsigen Wagen mit
Führungsstange ein Vergusstrichter und eine Gasflasche zu dessen Beheizung
angeordnet seien und der Auslauf über eine Betätigung an der Führungsstange
regelbar sei. In erneuter Weiterbildung hierzu sei aus der Druckschrift E5 ein
einachsiger fahrbarer Schmelzkocher für thermoelastische Vergussmasse zum
direkten Vergießen von Fugen oder Rissen in Straßendecken bekannt, mit einem
Vergussmassebehälter und einer Gasflasche und mit einem im Vergussmassebehälter befindlichen Kessel, der von wenigstens einem Gasbrenner von unten
beheizt werde und dessen Auslass von der Bedienungsseite des Wagens her zu
öffnen bzw. zu verschließen sei, vgl. Abs. [0004] bis [0006] der OS.
Jedoch fehle in der Praxis ein kostengünstiges Gerät, welches für eine schnelle und
dauerhafte Asphalt- und Fugenreparatur von Oberflächen geeignet sei. Der
Erfindung liegt gegenüber den bekannten verfahrbaren Vorrichtungen die Aufgabe
zugrunde, diese derart weiterzuentwickeln, dass dem Benutzer ein einfach zu
handhabendes Gerät zum Aufbringen von Material auf Oberflächen, insbesondere
zur Asphalt- und/oder Fugenreparatur, zur Verfügung gestellt werde, vgl. Abs.
[0007] und [0008] der OS.
3.
Als Durchschnittsfachmann ist zum Verständnis des Streitgegenstands und
zur Bewertung des Standes der Technik ein Maschinenbauingenieur anzusehen,
der seit mehreren Jahren
in der Entwicklung und Konstruktion von
Straßenbaumaschinen tätig ist und auf diesem Gebiet auch das spezielle
technische Gebiet der Geräte zur Asphalt- und Fugenreparatur bearbeitet.
4.
Zum Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1
4.1
Die Prüfung der Patentfähigkeit erfordert regelmäßig eine Auslegung des
Patentanspruchs, bei der dessen Sinngehalt in seiner Gesamtheit und der Beitrag,
den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der Erfindung liefern, zu
bestimmen sind, vgl. BGH, GRUR 2012 1124 – Polymerschaum.
Zur leichteren Bezugnahme ist der geltende Patentanspruch 1 nachfolgend in einer
strukturierten Merkmalsgliederung wiedergegeben. Die Änderungen gegenüber
dem ursprünglich angemeldeten Patentanspruch 1 sind mit Durch- und
Unterstreichungen deutlich gemacht.
M1
Fahrbares Gerät
M1.1
M1.2
zum Aufbringen von Material auf Oberflächen,
insbesondere zur Asphalt- und/oder Fugenreparatur,
welches aufweist:
M2
einen auf einem einachsigen Fahrgestell (F) angeordneten Behälter
M2.1
M2.2
M2.3
M3
M3.1
M3.2
M4
M5
(B),
welcher ein erstes Material enthält,
offen oder mit Deckel (D) verschließbar,
mit einem Auslass (A),
ein Gefäß (T),
welches ein zweites Material enthält und
im Deckel des Behälters (B) einbringbar oder am Behälter
angeordnet oder im Behälter einbringbar ist, und
eine am Fahrgestell (F) gelagerte Führungsstange (S),
einen auf dem Fahrgestell (F) angeordneten Brennstoff-Vorratsbehälter (BV),
M5.1
an welchem mittels Gaszuleitung ein Brenner (BR) angeschlossen ist
M5.2a
M5.2b
M6
M6.1
zum Warmhalten des ersten Materials im Behälter (B)
oder
zum Erhitzen des zweiten Materials im Gefäß (T) und
einen auf dem Fahrgestell (F) angeordneten Motor (M),
zum Antrieb eines im Behälter (B) angeordneten Rührwerks
(RW),
so dass durch den Benutzer
M7.1V
bei geöffnetem Auslass (A) ein Materialausfluss aus dem Behälter (B)
auf die Oberfläche bewirkt und
M7.2V
durch den Benutzer das zweite Material aufgebracht wird.
Die Aufgabe, nämlich das Bereitstellen eines einfach handhabbaren Geräts zum
Aufbringen von Material auf Oberflächen, wird nach der OS gelöst durch ein
fahrbares Gerät entsprechend Merkmal M1, das nach Merkmal M1.1 dazu geeignet
ist, Material auf Oberflächen aufzubringen, und weiter ausgebildet ist, wie mit den
Merkmalsgruppen M2 bis M6 angegeben. Die mit Merkmal M1.2 angegebene
Verwendung bei der Asphalt- und/oder Fugenreparatur ist lediglich fakultativ und
beschränkt die Vorrichtung nach Patentanspruch 1 daher nicht weiter. Vielmehr sind
der Offenlegungsschrift
E6
DE 10 2006 015 179 A1
zur Hauptanmeldung, zu der die vorliegende Anmeldung Zusatz nach § 16 a.F.
PatG ist, weitere Einsatzgebiete für Geräte zum Aufbringen von Material auf
Oberflächen zu entnehmen. Dies ist insofern zu berücksichtigen, als zum
Gegenstand der Zusatzanmeldung neben den in ihr offenbarten Merkmalen auch
die Merkmale der in Bezug genommenen Hauptanmeldung gehören, vgl.
Schulte/Moufang, Patentgesetz, 11. Auflage, § 16, Rdn. 13.
Abb. 1: Figur 1 der OS
Das fahrbare Gerät weist ein einachsiges Fahrgestell auf, auf dem gemäß den
Merkmalen M2, M5 und M6 ein Behälter, ein Brennstoff-Vorratsbehälter und ein
Motor angeordnet sind, und an dem gemäß Merkmal M4 eine Führungsstange
gelagert ist, vgl. vorstehend eingeblendete Abb. 1 und Fig. 2 der OS. Durch die
Angaben „fahrbares Gerät“ und „einachsiges Fahrgestell“ liest der Fachmann das
Vorhandensein von Rädern mit, wie sie auch dem Ausführungsbeispiel zu
entnehmen sind, vgl. Abs. [0021] und Abb. 1 und Fig. 2 der OS. Den genannten
Figuren und den zu diesem Ausführungsbeispiel gehörenden Abs. [0021] bis [0027]
der OS sind zwar beispielhaft die Anordnung der genannten Bauteile und deren
jeweilige körperliche Ausgestaltung zu entnehmen, darauf ist der Gegenstand des
Anspruchs 1 jedoch nicht beschränkt, vielmehr wird der detaillierte Aufbau des
Geräts
ins Belieben
des Fachmanns
gestellt.
Denn
allein
aus
Ausführungsbeispielen darf nicht auf ein engeres Verständnis des Patentanspruchs
geschlossen werden, als dessen Wortlaut für sich genommen nahelegt, vgl. BGH,
GRUR 2008, 779 – Mehrgangnabe.
Der Behälter des Merkmals M2 hat nach den Merkmalen M2.2 und M2.3 einen
Auslass und ist mit einem Deckel verschließbar, darüber hinaus wird durch Merkmal
M6.1 angegeben, dass im Behälter ein Rührwerk angeordnet ist. Für den Auslass
ist in Abs. [0023] der OS beispielhaft eine Ausbildung als Einsteckblech mit einem
Handgriff oder als verriegelbare Türe angegeben, die
jeweils über ein
Betätigungsgestänge von der Bedienseite des Fahrgestells her geöffnet und
verschlossen werden können. Merkmal M2.2 schreibt zwar lediglich die Eignung
des Behälters vor, mit Deckel verschließbar zu sein, durch die Festlegung im
Merkmal M3.2, dass das mit Merkmal M3 eingeführte Gefäß in dem Deckel des
Behälters einbringbar ist, muss dieser jedoch zwangsläufig einen Deckel aufweisen,
damit Merkmal M3.2 erfüllt werden kann.
Merkmal M2.1 legt für den Behälter darüber hinaus fest, dass er ein erstes Material
enthält. Dieses Material ist gemäß den Merkmalen M7.1V i.V.m. der Eignung des
Gegenstands des Patentanspruchs 1 nach Merkmal M1.1 dasjenige, das auf der
Oberfläche aufgebracht werden soll. Es kann sich dabei um eine
Heißvergussmasse in Form einer Mischung aus Splitt und Bitumen handeln, vgl.
Abs. [0010] und [0028] der OS; aber auch Materialien wie Schlämme oder
Unkrautvernichtungsmittel entsprechend den Abs.
[0046] oder
[0047] der
Druckschrift E6 sind nicht ausgeschlossen.
Gemäß Merkmal M3 weist das Gerät auch ein Gefäß auf, das ein zweites Material
enthält (Merkmal M3.1) und das im Deckel des Behälters einbringbar ist (Merkmal
M3.2). Die detaillierte Ausbildung des Gefäßes und wie es genau im Deckel
einbringbar ist, obliegt erneut dem Fachmann, allerdings bedingt die Eignung, in
den Behälterdeckel einbringbar zu sein, dass es auch aus dem Deckel
herausnehmbar gestaltet sein muss. Bei dem zweiten Material kann es sich
ebenfalls um Heißvergussmasse handeln, beispielsweise in Form einer Mischung
von Asphaltaufbruchmaterial, Fräsgut und Heißbitumen, das darüber hinaus gemäß
Merkmal M7.2V durch den Benutzer des fahrbaren Geräts aufgebracht werden soll,
vgl. Abs. [0010] und [0028] der OS.
In Ermangelung eines anderslautenden Bezugs – wie beispielsweise ein „oder“ –
ist dem Wortlaut des Patentanspruchs 1 in der geltenden Anspruchsfassung zu
entnehmen, dass beim beanspruchten Gerät der Behälter ein erstes Material enthält
und gleichzeitig das Gefäß ein zweites Material enthält, Merkmal M2.1 und Merkmal
M3.1 also gemeinsam vorliegen. Demnach sind zwei Behältnisse in ihrer jeweiligen
Ausgestaltung zur gemeinsamen Bevorratung von Material vorgesehen.
Gemäß Merkmal M4 weist das fahrbare Gerät auch eine am Fahrgestell gelagerte
Führungsstange auf, die entsprechend ihrer Funktionsangabe zum Führen des
Geräts durch die Bedienperson hergerichtet ist, vgl. Abb. 1 und Abs. [0005] der OS.
Mit Merkmalsgruppe M5 ist in den Merkmalen M5 und M5.1 angegeben, dass das
Gerät auch einen vom Behälter B und dem Gefäß T zu unterscheidenden
Brennstoff-Vorratsbehälter und einen Brenner aufweist, der mittels einer Gaszuleitung an den Brennstoff-Vorratsbehälter angeschlossen ist. Dem Brenner sind
zwei alternative Funktionen zugewiesen: zum einen nach Merkmal M5.2a das
Warmhalten des ersten Materials im Behälter B und zum anderen nach Merkmal
M5.2b das Erhitzen des zweiten Materials im Gefäß T. Wie Brennstoffbehälter und
Brenner ausgebildet und im Verhältnis zum Behälter B und dem Gefäß T
angeordnet sind, um die genannten Funktionen erfüllen zu können, bleibt erneut
dem Fachmann überlassen.
Schließlich weist das Gerät nach Merkmal M6 einen Motor auf, der zum Antrieb
eines im Behälter angeordneten Rührwerks hergerichtet ist, wie Merkmal M6.1
vorschreibt. Weitere Einheiten, die mit der vom Motor erzeugten Energie angetrieben werden können wie Räder und dafür erforderliche Bauteile wie Getriebe,
sind für das Gerät nach Patentanspruch 1 noch nicht vorgeschrieben, vgl. Abs.
[0011], [0012] und [0021] der OS.
Schließlich sind durch die Verfahrensmerkmale M7.1V und M7.2V die
Verfahrensschritte angegeben, die ein Benutzer des Geräts mit demselben
durchführt. Sie wirken für den Gegenstand des Patentanspruchs 1 in dessen
Kategorie als Erzeugnisanspruch jedoch nur insoweit einschränkend, als der durch
die das Erzeugnis kennzeichnenden Merkmalsgruppen M1 bis M6 beschriebene
Gegenstand für die Durchführung dieser Verfahrensschritte geeignet sein muss. Im
Einzelnen soll durch den Benutzer mit dem Gerät nach dem Patentanspruch 1
gemäß den Verfahrensschritten M7.1V und M7.2V bei geöffnetem Auslass ein
Materialausfluss aus dem Behälter auf die Oberfläche bewirkt und durch den
Benutzer das zweite Material aufgebracht werden. Daraus folgt für das das zweite
Material enthaltende Gefäß T auch, dass es für die händische Handhabung, die sich
aus den das Gefäß betreffenden Merkmalen erschließt, geeignet sein muss.
4.2
Die Änderungen, die zum geltenden Patentanspruch 1 geführt haben, sind
zulässig, da dessen Gegenstand bereits den am Anmeldetag eingereichten
Unterlagen zu entnehmen war (§ 38 PatG).
In den Merkmalen M2.2 und M3.2 wurden jeweils im ursprünglichen Anspruch 1
alternativ angeführte Ausbildungen des Behälters bzw. der Anordnung des Gefäßes
des fahrbaren Geräts gestrichen, so dass jeweils nur eine mögliche Ausgestaltung
im Patentanspruch 1 verbleibt. Derartige Streichungen sind zweifellos zulässig.
Des Weiteren wurde das fahrbare Gerät nach geltendem Patentanspruch 1
dahingehend konkretisiert, dass im Behälter ein erstes Material und im Gefäß ein
zweites Material enthalten sind, wobei der Brenner des fahrbaren Geräts zum
Warmhalten des ersten Materials im Behälter oder zum Erhitzen des zweiten
Materials im Gefäß geeignet ist. Und schließlich wurde das Verfahrensmerkmal
ergänzt, dass durch den Benutzer das zweite Material aufgebracht wird. In Abs.
[0013] der OS – auf die hier verwiesen werden kann, weil sie mit den am
Anmeldetag eingereichten Unterlagen identisch ist – ist angegeben, dass durch den
Brenner Heißvergussmasse im Gefäß erhitzt und im Behälter warmgehalten wird.
Die Heißvergussmasse qualifiziert sich dabei durch ihr Vorhandensein im Behälter
bzw. im Gefäß als erstes bzw. zweites Material. In Abs. [0028] der OS wird das
Verfahren erläutert, das der Benutzer mit dem fahrbaren Gerät nach Patentanspruch 1 durchführt. Dem Fachmann erschließt sich insbesondere aus den
letzten drei Sätzen des genannten Absatzes, dass das erste und das zweite Material
gleichzeitig am Gerät in ihren jeweiligen Behältnissen bevorratet sein müssen. Dort
ist nämlich angegeben, dass (erst) durch Öffnen des Auslasses, der nach Merkmal
M2.3 am Behälter vorhanden ist, die Mischung (das erste Material) auf die
Oberfläche aufgebracht wird, wie es auch Merkmal M7.1V vorschreibt. Anschließend
kann der Randbereich nach Herausnehmen des Gefäßes aus der Öffnung ÖD des
Deckels D und Ausgießen der Mischung (das zweite Material) in den Verguss-
Schlitten SC durch Ziehen des am Gefäß T gelagerten Verguss-Schlittens SC am
Stiel ST abgezogen werden. Ein derartiger Ablauf wäre nicht möglich, wenn nicht
sowohl im Behälter als auch im Gefäß das entsprechende Material vorhanden wäre.
Der in Rede stehenden Textstelle entnimmt der Fachmann auch, dass durch den
Benutzer das zweite Material aufgebracht wird. Demnach ist in den ursprünglichen
Unterlagen bereits ein fahrbares Gerät offenbart, mit einem ersten Material im
Behälter (Merkmal M2.1) und einem zweiten Material im Gefäß (Merkmal M3.1) und
den anderen damit in Zusammenhang stehenden Merkmalen M5.2a, M5.2b sowie
M7.2V.
4.3
Der offensichtlich gewerblich anwendbare und für eine Ausführung durch den
Fachmann auch ausreichend offenbarte Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist neu (§ 3 PatG). Er beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit
(§ 4 PatG) und erfüllt damit die gesetzlichen Patentierungsvoraussetzungen.
4.3.1 Kein im Verfahren befindlicher Stand der Technik zeigt ein fahrbares Gerät
mit allen Merkmalen des geltenden Patentanspruchs 1.
Die Offenlegungsschrift der Hauptanmeldung,
die Druckschrift E6,
ist
nachveröffentlicht und zählt daher gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 PatG zum Stand der
Technik, vgl. Schulte/Moufang, Patentgesetz, 11. Auflage, § 16, Rdn. 11. Aus ihr
sind verschiedene fahrbare Geräte zum Aufbringen von Material auf Oberflächen
bekannt. Allen Ausgestaltungen gemein ist, dass sie jeweils ein Fahrgestell F, das
auch einachsig sein kann, zumindest einen ein Material enthaltenden Behälter B mit
einem Auslass A und eine am Fahrgestell F gelagerte Führungsstange S aufweisen,
vgl. Ansprüche 1 bis 4. Bei allen kann jeweils auch ein Brennstoff-Vorratsbehälter
BV gemäß den Merkmalen M5 und M5.1 vorgesehen sein, vgl. Anspruch 18, Fig. 5a
sowie Abs. [0054]. Darüber hinaus kann bei dem Gerät in der Ausführungsform
nach Patentanspruch 3 noch ein zweiter Behälter am Fahrgestell F angeordnet sein,
vgl. Anspruch 15 sowie Fig. 3b. Bei der Ausgestaltungsform nach Patentanspruch 4
ist im Behälter B ein Rührwerk RW angeordnet, das von einem auf dem Fahrgestell F angeordneten Motor M angetrieben wird, vgl. auch Fig. 6a bis 6c.
Keines der fahrbaren Geräte nach der Lehre der Druckschrift E6 weist jedoch ein
Gefäß auf, das entsprechend der Merkmalsgruppe M3 nach geltendem Patentanspruch 1 ausgebildet ist.
Aus der Druckschrift E1 ist ein Gerät zum Aufbringen von Material auf Oberflächen
gemäß Merkmalsgruppe M1 bekannt, sogar auch zur Asphalt- und/oder Fugenreparatur, vgl. Bezeichnung und Anspruch 1. Dieses weist einen auf einem
Fahrgestell, das allerdings nicht einachsig ist, angeordneten Behälter 6 mit einem
Auslass 44 auf, welcher ein erstes Material enthält und mit einem Deckel verschließbar ist, vgl. Ansprüche 1 und 2 sowie nachstehend eingeblendete Abb. 2. Damit ist
das Gerät abgesehen von der Einachsigkeit des Fahrgestells auch nach Merkmalsgruppe M2 ausgebildet.
Darüber hinaus weist es eine am Fahrgestell angeordnete Führungsstange, einen
auf dem Fahrgestell in der Halterung 40 angeordneten Brennstoff-Vorratsbehälter
und auch einen dort angeordneten Motor zum Antrieb eines im Behälter angeordneten Rührwerks 14 auf, wie es die Merkmale M4, M5, M6 und M6.1 vorschreiben, vgl. Anspruch 1, Abb. 2, Fig. 2 sowie Spalte 3, Zeilen 36-39.
Abb. 2: Figur 1 der Druckschrift E1
Auch die weiteren Merkmale M5.1 und M5.2a der Merkmalsgruppe M5 werden
dahingehend erfüllt, dass an dem Brennstoff-Vorratsbehälter mittel Gaszuleitung
ein Brenner 10 zum Warmhalten des ersten Materials im Behälter 6 angeschlossen
ist, vgl. Spalte 2, Zeile 68 bis Spalte 3, Zeile 4. Merkmal 7.1V entsprechend wird
durch den Benutzer bei geöffnetem Auslass 44 ein Materialfluss aus dem Behälter
6 auf die Oberfläche bewirkt, vgl. Abb. 2 und Spalte 4, Zeilen 19-35.
Allerdings weist auch das Gerät nach der Druckschrift E1 kein Gefäß gemäß
Merkmalsgruppe M2 auf, welches ein zweites Material enthält.
Die Druckschriften E3 und E4 zeigen ebenfalls jeweils fahrbare Geräte zum Aufbringen von Material auf Oberflächen gemäß Merkmalsgruppe M1, vgl. nachfolgend
eingeblendete Abb. 3 sowie Spalte 1, Zeilen 6-10 in der E3 und ebenfalls
nachfolgend abgedruckte Abb. 4 sowie Abstract und Spalte 1, Zeilen 7-13 in der E4.
Abb. 3: Fig. 1 der Druckschrift E3
Das Gerät der Druckschrift E3 weist weiterhin eine am Fahrgestell gelagerte
Führungsstange 29 und einen auf diesem gelagerten Brennstoff-Vorratsbehälter 27
auf, an dem mittels Gaszuleitung ein Brenner 43 zum Warmhalten oder Erhitzen
des Materials im Gefäß 59 angeschlossen ist, vgl. erneut Abb. 3.
Dieses Gerät weist auch einen auf dem Fahrgestell angeordneten Behälter 13 und
ein Gefäß 59 auf, die jedoch nicht so ausgebildet sind, wie von den Merkmalsgruppen M2 und M3 vorgeschrieben ist. Denn zwar ist das Gefäß 59 in dem Behälter
13 aufgenommen, jedoch enthält nur das Gefäß 59 („containment chamber“)
überhaupt ein Material 101, ein weiteres Material i.S.d. Patentanspruchs 1 gibt es
nicht. Der Behälter 13 („insulated heating chamber“) bildet hingegen eine gedämmte
Kammer, in der das mit Deckel 53 verschließbare Gefäß 59 untergebracht ist, vgl.
neben Abb. 3 noch Fig. 2 und 6 sowie Spalte 5, Zeilen 50-63.
Gleiches gilt für das Gerät nach Druckschrift E4, das zwar die Merkmalsgruppen M5
und M6 mit Brennstoff-Vorratsbehälter 43, Brenner 18, Motor 61 und Rührwerk 21
aufweist, vgl. neben folgender Abb. 4 auch Spalte 6, Zeilen 5-1 und Spalte 10, Zeilen
10-14, jedoch keinen Behälter und kein Gefäß nach dem Sinngehalt der
Merkmalsgruppen M2 und M3.
Abb. 4: Fig. 1 der Druckschrift E4
Denn auch hier ist zwar der Gesamtbehälter 16 („material tank“) zweiteilig
ausgebildet mit einem äußeren Behälter 30 („outer shell“), der das Gefäß 31 („hot
tank“) beinhaltet, welches wiederum ein Material enthält. Weder enthält der Behälter
30 jedoch ein erstes Material i.S.d. Merkmals M2.1 noch weist er einen Auslass oder
einen Deckel auf, in dem das Gefäß 31 einbringbar ist. Der Zwischenraum zwischen
dem Behälter 30 und dem Gefäß 31 dient nämlich der Aufnahme von Dämmmaterial
34 und dem Heizmantel 32, vgl. Fig. 4 sowie Spalte 4, Zeilen 58-67.
Die Druckschrift E2 zeigt schon kein fahrbares Gerät zum Aufbringen von Material
auf Oberflächen derart, dass durch den Benutzer bei geöffnetem Auslass ein
Materialausfluss aus dem Behälter auf die Oberfläche bewirkt wird und weist somit
die Merkmale M1.1 und M7.1V nicht auf. Das fahrbare Gerät zum Erhitzen von
Vergussmaterial nach Druckschrift E2 zeigt aber einen auf dem einachsigen
Fahrgestell angeordneten Behälter 12 und ein weiteres Gefäß 56, welches ein
Material enthält. Aber auch hier enthält der Behälter 12 („containment body“) kein
erstes Material, sondern dient als Heizkammer
für das das eigentliche
Vergussmaterial enthaltende Gefäß 56 („tar cooking vessel“), vgl. nachfolgende zu
sehende Abb. 5 sowie Spalte 3, Zeilen 34-58. Darüber hinaus entspricht Öffnung
26 („clean out or drain vent or aperture“) keinem Auslass i.S.d. Merkmale M2.3 und
M7.1V, vgl. Spalte 2, Zeilen 63-65, und das Gefäß 56 ist mangels Vorhandensein
eines Behälterdeckels auch nicht in einem solchen einbringbar.
Abb. 5: Fig. 2 der Druckschrift E2
Ein dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 zwar nahe kommender, aber nicht
vorwegnehmender Stand der Technik belegt die in der Beschreibungseinleitung der
OS genannte Druckschrift E5, die eine Lehre ähnlich der Druckschrift E1 vermittelt.
Der in der Druckschrift E5 gezeigte Schmelzkocher ist als fahrbares Gerät zum
Aufbringen von Material auf Oberflächen sogar auch zur Asphalt- und/oder
Fugenreparatur ausgeführt wie Merkmalsgruppe M1 festlegt, vgl. Anspruch 1. Er ist
darüber hinaus nach Merkmal 7.1V dafür hergerichtet, dass durch den Benutzer bei
geöffnetem Auslass 11 ein Materialausfluss aus dem Behälter 8 auf die Oberfläche
bewirkt wird, vgl. erneut Anspruch 1 sowie Seite 5, Zeilen 27-37. Gemäß dem
Merkmal M4 und der Merkmalsgruppe M5 weist das Gerät zwar eine am
einachsigen Fahrgestell 2 gelagerte Führungsstange 5 und einen darauf
angeordneten Brennstoff-Vorratsbehälter 4 auf, an welchem mittels Gaszuleitung
ein Brenner 10 zum Warmhalten des Materials im Behälter 8 angeschlossen ist, vgl.
Anspruch 1 und folgende Abb. 6.
Abb. 6: Fig. 1 der Druckschrift E5
Jedoch ist auf dem Fahrgestell 2 weder ein Motor entsprechend Merkmalsgruppe
M6 noch ein Behälter mit einem ersten Material gemäß Merkmalsgruppe M2
angeordnet oder überhaupt ein Gefäß gemäß Merkmalsgruppe M3, das gleichzeitig
ein zweites Material enthält, ausgebildet. Denn auch hier gibt es zwar zwei
ineinander liegende Behältnisse 3 und 8; wie schon beim zuvor betrachteten Stand
der Technik handelt es sich dabei jedoch um einen äußeren Behälter 3, an dessen
Boden innen der Gasbrenner vorgesehen ist, der dann von unten den das
Vergussmaterial enthaltenden Kessel 8 beheizt, vgl. Fig. 2 und Seite 6, Zeilen 23-
35.
Der weitere im Verfahren sowohl der Haupt- als auch der Zusatzanmeldung
befindliche Stand der Technik liegt entweder weiter ab vom Gegenstand nach
geltendem Patentanspruch 1 oder kommt ihm jedenfalls nicht näher als die zuvor
betrachteten Druckschriften.
4.3.2 Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer
erfinderischen Tätigkeit, weil er sich weder in naheliegender Weise aus einer
einzigen noch aus einer Kombination von Druckschriften aus dem aufgedeckten
Stand der Technik ergibt.
Besonders ein fahrbares Gerät zum Aufbringen von Material auf Oberflächen so
auszubilden, dass es einen auf dem Fahrgestell angeordneten mit Deckel
verschließbaren Behälter mit einem Auslass, welcher ein erstes Material enthält,
und ein im Deckel des Behälters einbringbares Gefäß, welches ein zweites Material
enthält, aufweist, ist für den Fachmann nicht naheliegend. Denn aus dem Stand der
Technik sind nur in Rede stehende Geräte bekannt, bei denen ein Behälter
vorgesehen ist, der ein einziges Material enthält. Auch wenn diese Behälter
teilweise doppelwandig ausgebildet sind (vgl. Bezugszeichen 13 und 59 beim
Gegenstand der E3, Bezugszeichen 30 und 31 beim Gegenstand der E4 und
schließlich Bezugszeichen 3 und 8 beim Gegenstand der E5), so wird ein Gefäß mit
einem zweiten Material i.S.d. Merkmalsgruppe M3 bei keinem der Geräte
vorgehalten.
Um das Begehen eines von den bisher beschrittenen Wegen abweichenden
Lösungswegs nicht nur als möglich, sondern dem Fachmann nahegelegt
anzusehen, bedarf es - abgesehen von den Fällen, in denen für den Fachmann auf
der Hand liegt, was zu tun ist - in der Regel zusätzlicher, über die Erkennbarkeit des
technischen Problems hinausreichender Anstöße, Anregungen, Hinweise oder
sonstiger Anlässe dafür, die Lösung des technischen Problems auf dem Weg der
Erfindung zu suchen, vgl. BGH GRUR 2009, 746 – Betrieb einer Sicherheitseinrichtung.
Einen solchen Anstoß oder Hinweis kann der Fachmann auch der Druckschrift E2
nicht entnehmen. Denn auch das zwar tatsächlich aus dem Heizbehälter 12 herausnehmbare Gefäß 56 beim dortigen Schmelzkocher 10 gibt keine Anregung ein in
Rede stehendes Gerät dahingehend weiterzuentwickeln, dass es neben einem ein
(erstes) Material enthaltenden Behälter ein in dessen Deckel einbringbares Gefäß
aufweist, in dem gemeinsam mit dem ersten Material im Behälter ein zweites
Material bevorratet ist. Denn auch der Schmelzkocher 10 der Druckschrift E2 zeigt
nur einen einzigen Behälter mit einem einzigen Material, nämlich das „tar cooking
vessel 56“, vgl. dort Spalte 3, Zeilen 47-53.
Und auch das fahrbare Gerät nach der Druckschrift E1 vermag dem Fachmann
keine derartige Anregung zu vermitteln. Zwar wird dort in Fig. 7 i.V.m. Spalte 4,
Zeilen 36-40 und 50-55 ausgeführt, dass am (oberen) Rand des Vergussmassebehälters 6 – der im Übrigen ebenfalls doppelwandig ausgebildet sein kann, vgl.
Spalte 2, Zeilen 67/68 – einhängbare Stützelemente 80 vorgesehen sein können,
die dazu dienen, dass ein Lieferbehälter für Vergussmasse dort in umgestülpter
Weise aufgesetzt werden kann, damit vom Lieferbehälter durch Erwärmung von
außen die Vergussmasse direkt in den Kessel befördert wird. Bei dem Lieferbehälter
mit Vergussmasse handelt es sich jedoch ebenfalls nicht um ein Gefäß mit einem
gemeinsam mit dem ersten Material bevorrateten zweiten Material im Sinne des
Merkmals M7.2V, da dieses nicht vorgehalten wird – bzw. der Lieferbehälter in der
vorgegebenen Anordnung nicht dafür vorgesehen ist –, um durch den Benutzer
direkt daraus aufgebracht zu werden. Ein solcher Lieferbehälter kommt dagegen
nur zum Einsatz, wenn im Kessel 6 Material nachgefüllt werden muss. Es liegt also
auch hier immer nur ein einziges, verflüssigtes Material
in nur einem einzigen
Behälter vor.
5.
Die geltenden Patentansprüche 2 bis 10 entsprechen abgesehen von der
Berichtigung eines fehlerhaften Rückbezugs den ursprünglichen Patentansprüchen
2 bis 10 und sind damit zweifellos zulässig. Mit dem patentfähigen Gegenstand des
Patentanspruchs 1 sind auch die ursprüngliche offenbarten, konkreten und nicht
platt selbstverständlichen Weiterbildungen nach den zumindest mittelbar auf diesen
rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 10 patentfähig.
6.
Die vorgenommenen Änderungen der geltenden Beschreibungsunterlagen
betreffen neben der Nennung von im Prüfungsverfahren aufgedeckten relevantem
Stand der Technik noch die Anpassung an den geltenden Patentanspruch 1, sodass
keine Widersprüche zwischen der Anspruchsfassung und der Beschreibung
bestehen bleiben. Derartige Änderungen sind ebenfalls ohne weiteres zuzulassen.
7.
Das auf Grundlage der geltenden Unterlagen zu erteilende Patent auf die
Zusatzanmeldung 10 2006 022 902.9 gilt gemäß § 16 a.F. PatG als Zusatzpatent
zum rechtskräftig erteilten und bestehenden Hauptpatent 10 2006 015 179, denn es
handelt sich dabei um eine dem Hauptpatent nebengeordnete Weiterbildung, die
auch das Einheitlichkeitserfordernis erfüllt, vgl. BGH GRUR 1979, 619 –
Tabelliermappe.
Der Patentanspruch 1 des Hauptpatents
lautet
gemäß Patentschrift
DE 10 2006 015 179 B4:
Fahrbares Gerät zum Aufbringen von Material auf Oberflächen, welches aufweist:
Ø einen auf einem einachsigen Fahrgestell (F) angeordneten Behälter (B),
Ø eine am Fahrgestell (F) im Bereich der Achse (A3) gelagerte Schubstange,
Ø einen seitlich am Behälter (B) angeordneten, schwenkbaren Tragarm (TG)
für mindestens eine Bürste oder Rundbesen (BÜ) und
Ø einen Motor (M) zum Antrieb eines im Behälter (B) angeordneten Rührwerks
(RW) und/oder der Bürste oder Rundbesen (BÜ), so dass beim
Vorwärtsschieben und Rückwärtsziehen des Geräts durch den Benutzer, die
Oberfläche (O) mittels Bürste oder Rundbesen (BÜ) gekehrt und durch
Absenken der Schubstange (S) bei geöffnetem Auslass
(A) ein
Materialausfluss aus dem Behälter (B) bewirkt wird.
Daraus ersichtlich bilden sowohl das Haupt- als auch das Zusatzpatent ein fahrbares Gerät zum Aufbringen von Material auf Oberflächen aus, die vom Benutzer
beide einfach zu handhaben sein sollen, vgl. jeweilige Patentansprüche 1 sowie
Abs. [0008] in der OS und Abs. [0010] in der o.g. Patentschrift zum Hauptpatent,
womit beide auch eine einzige allgemeine erfinderische Idee verwirklichen, vgl. § 34
Abs. 5 PatG und Schulte/Moufang, Patentgesetz, 11. Auflage, § 34, Rdn. 230.
Während beim Hauptpatent bei dem fahrbaren Gerät mit einachsigem Fahrgestell,
darauf angeordnetem Behälter mit Rührwerk, Motor zum Antrieb desselben und
einer am Fahrgestell angeordneten Schubstange (Führungsstange) die Ausbildung
eines Tragarms mit Bürste oder Besen im Fokus steht, wird beim fahrbaren Gerät
der Zusatzanmeldung neben dem Fahrgestell, dem Behälter mit Rührwerk, dem
Motor und der Schubstange darauf abgestellt, dass neben dem Behälter mit einem
erstem Material ein Gefäß ausgebildet wird, in dem ein zweites Material vorgehalten
ist. Eine derartige Ausbildung eines fahrbaren Geräts ist zweifellos einheitlich, aber
nebengeordnet zum Gerät des Hauptpatents, denn es hätte auch zusammen mit
dem Hauptpatent angemeldet werden können, vgl. erneut BGH GRUR 1979, 619 –
Tabelliermappe, insbesondere Rdn. 23 m.w.N..
8.
Billigkeitsgründe, die eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr nach § 80
Abs. 3 PatG rechtfertigen, sind nicht gegeben.
Zur Begründung des Rückzahlungsantrags führt der Beschwerdeführer aus, die
Prüfungsstelle hätte nach dem Todesfall des ursprünglichen Anmelders und
Erfinders am 20. Dezember 2006 den Prüfungsbescheid vom 11. Januar 2007 zur
Wahrung des
rechtlichen Gehörs auch dem
jetzigen Anmelder und
Beschwerdeführer als dessen Rechtsnachfolger zustellen müssen.
Davon
ist schon deswegen nicht auszugehen, weil der Anmelder als
Rechtsnachfolger das Verfahren in dem Stand übernimmt, wie es ist. Vorliegend
waren die
jeweiligen Anmelder zudem durchgehend anwaltlich vertreten.
Ausweislich des Antrags auf Fristverlängerung vom 27. Juni 2007 ist auch
ersichtlich, dass der Bescheid der Prüfungsstelle vom 11. Januar 2007 bekannt war.
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist insoweit nicht gegeben.
Ebensowenig ergibt sich ein Rückzahlungsanspruch aus dem Umstand der
Aufhebung des Beschlusses der Prüfungsstelle.
Denn diese Entscheidung ist auf der Grundlage eines veränderten Patentanspruchs 1 erfolgt und beruht jedenfalls nicht auf einem etwaigen Verfahrensfehler
der Prüfungsstelle, so dass die erforderliche Kausalität schon nicht gegeben ist.
Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr war daher zurückzuweisen.
9.
Der Senat konnte im schriftlichen Verfahren entscheiden.
Mit seinem Schriftsatz vom 31. Januar 2014 hat der Anmelder zwar für den Fall der
Wiederaufnahme des Verfahrens hilfsweise die Durchführung einer mündlichen
Verhandlung beantragt, jedoch in seiner zuletzt getätigten Eingabe vom 22. Januar
2022 keinen entsprechenden Antrag gestellt. Außerdem bedarf es einer hilfsweise
beantragten mündlichen Verhandlung auch dann nicht, wenn, wie vorliegend, dem
Begehren des Antragstellers in der Hauptsache entsprochen und nur die
Rückzahlung der Beschwerdegebühr abgelehnt wird, vgl. BPatG BPatGE 13, 69,
71.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht dem am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1.
2.
3.
4.
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat,
5.
der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind, oder
6.
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses
beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten elektronisch
einzulegen.
Hubert
Dr. Baumgart
Kriener
Peters