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BPatG Beschluss vom 02.06.2022 – 9 W (pat) 1/19

9. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:020622B9Wpat1.19.0

BUNDESPATENTGERICHT

9 W (pat) 1/19 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2006 022 902.9

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung am 2. Juni 2022 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Univ.

Hubert sowie des Richters Dr.-Ing. Baumgart und der Richterinnen Kriener und

Dipl.-Ing. Univ. Peters beschlossen:

1. Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse E01C des Deutschen Patent- und Markenamts vom

ECLI:DE:BPatG:2022:020622B9Wpat1.19.0

10. August 2009 aufgehoben und das Patent mit

folgenden

Unterlagen erteilt:

- Patentansprüche 1 bis 10 vom 22. Januar 2022, eingegangen mit

Schriftsatz vom 28. Januar 2022,

-

ursprüngliche Beschreibungsseiten 1 bis 3, 6 und 8 bis 10 vom

15. Mai 2006,

- Beschreibungsseiten 4, 4a, 4b, 5 und 7 vom 22. Januar 2022,

eingegangen mit Schriftsatz vom 28. Januar 2022,

-

ursprüngliche Figuren 1 bis 3, 4a, 4b und 4c vom 15. Mai 2006.

2. Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Der Beschwerdeführer ist Anmelder der am 15. Mai 2006 beim Deutschen Patent-

und Markenamt (DPMA) eingegangenen, dort mit dem Aktenzeichen 10 2006 022

902.9 geführten Patentanmeldung mit der Bezeichnung

„Fahrbares Gerät zum Aufbringen von Material auf Oberflächen,

insbesondere zur Asphalt- und/oder Fugenreparatur“.

Sie ist eine Zusatzanmeldung gemäß § 16 a.F. PatG (gültig bis 31. März 2014) zum

Hauptpatent 10 2006 015 179, das am 7. April 2021 rechtskräftig erteilt worden ist

und noch besteht.

Mit dem angefochtenen Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse E01C vom

10. August 2009, der gemäß Empfangsbekenntnis am 25. August 2009 zugestellt

worden ist, wurde die Zusatzanmeldung aus Gründen des Erstbescheides vom

11. Januar 2007 zurückgewiesen. Gegen den Zurückweisungsbeschluss wendet

sich der Anmelder mit seiner am 20. September 2009 beim DPMA eingegangenen

Beschwerde.

In ihrem Erstbescheid vom 11. Januar 2007 hat die Prüfungsstelle sinngemäß

ausgeführt, dass der Gegenstand des eingereichten Patentanspruchs 1 nicht neu

gegenüber der Lehre der Druckschrift

E1

DE 39 04 908 A1

sei und er zudem durch die Druckschriften

E2

E3

US 6 935 331 B2 und

US 6 439 806 B1

nahegelegt sei. Auch die Maßnahmen nach den Unteransprüchen 2 bis 10 seien

entweder aus dem aufgedeckten Stand der Technik bekannt oder durch ihn und

aufgrund des Fachwissens des Fachmanns und seiner handwerklichen Fähigkeiten

nahegelegt, wozu noch auf die Druckschrift

E4

US 4 159 877 A

verwiesen worden ist. Die Erteilung eines Patents mit den vorliegenden Unterlagen

sei daher nicht möglich.

Im vorliegenden Beschwerdeverfahren hat der Anmelder mit seinem Schriftsatz

vom 31. Januar 2014 zum einen beantragt, das Beschwerdeverfahren der

Zusatzanmeldung bis zur endgültigen Entscheidung über die Hauptanmeldung

auszusetzen. Zum anderen hat er dort angekündigt, nach Wiederaufnahme dieses

Beschwerdeverfahrens u.a. folgenden Antrag zu stellen:

- Erteilung eines Patents auf Grundlage des Hauptantrags mit neuem

Patentanspruch 1 vom 31. Januar 2014 und den ursprünglichen Patentansprüchen 2 bis 10.

Der damals zuständige 10. Technische Beschwerdesenat hat in seinem Beschluss

vom 17. November 2015 die Aussetzung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens

bis zur bestandskräftigen Erledigung der Hauptanmeldung 10 2006 015 179.8

beschlossen. Nach rechtskräftiger Erteilung des Patents auf die Hauptanmeldung,

die am 7. April 2021 wirksam geworden ist, hat der jetzt zuständige 9. Technische

Beschwerdesenat

mit

Beschluss§

vom

29. November

2021

das

Beschwerdeverfahren wiederaufgenommen.

In seinem Zwischenbescheid vom 16. Dezember 2021 hat der Senat ausgeführt,

dass er in Betracht ziehe, der Beschwerde vom 20. September 2009 stattzugeben,

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse E01C des DPMA vom 10. August 2009

aufzuheben und ein Patent auf der Grundlage des mit der Eingabe vom 31. Januar

2014 angekündigten Hauptantrags zu erteilen. Er hat darüber hinaus im Einzelnen

angegeben, welche Änderungen in den Unterlagen, die gemäß dem in Rede

stehenden Hauptantrag einer Erteilung zugrunde liegen könnten, erforderlich seien,

damit diese Unterlagen für eine Patenterteilung geeignet seien.

Mit seinem Schriftsatz vom 22. Januar 2022 hat der Anmelder per Fax neue

Unterlagen mit den geforderten Änderungen eingereicht, die mit der Eingabe vom

28. Januar 2022 auch im Original nachgereicht worden sind, und zudem darum

gebeten, „die Prüfung nunmehr fortzusetzen“. Sinngemäß ist damit zuletzt

beantragt worden,

-

-

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse E01C des DPMA vom

10. August 2009 aufzuheben und

ein Patent auf Grundlage der folgenden Unterlagen

o Patentansprüche 1 bis 10 vom 22. Januar 2022, eingegangen mit

Schriftsatz vom 28. Januar 2022,

o ursprüngliche Beschreibungsseiten 1 bis 3, 6 und 8 bis 10 vom 15. Mai

2006,

o Beschreibungsseiten 4, 4a, 4b, 5 und 7 vom 22. Januar 2022,

eingegangen mit Schriftsatz vom 28. Januar 2022,

o ursprüngliche Figuren 1 bis 3, 4a, 4b und 4c vom 15. Mai 2006

zu erteilen.

Mit dem Beschwerdeschriftsatz vom 20. September 2009 hat der Beschwerdeführer

darüber hinaus die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wegen Verletzung des

rechtlichen Gehörs beantragt.

Der geltende Patentanspruch 1 lautet:

Fahrbares Gerät zum Aufbringen von Material auf Oberflächen,

insbesondere zur Asphalt- und/oder Fugenreparatur, welches

aufweist:

Ø einen auf einem einachsigen Fahrgestell (F) angeordneten mit

Deckel (D) verschließbaren Behälter (B) mit einem Auslass

(A), welcher ein erstes Material enthält,

Ø ein im Deckel (D) des Behälters (B) einbringbares Gefäß (T),

welches ein zweites Material enthält,

Ø eine am Fahrgestell (F) gelagerte Führungsstange (S),

Ø einen auf dem Fahrgestell

(F) angeordneten Brennstoff-

Vorratsbehälter (BV), an welchem mittels Gaszuleitung ein

Brenner (BR) zum Warmhalten des ersten Materials im

Behälter (B) oder zum Erhitzen des zweiten Materials im Gefäß

(T) angeschlossen ist und

Ø einen auf dem Fahrgestell (F) angeordneten Motor (M) zum

Antrieb eines im Behälter (B) angeordneten Rührwerks (RW),

so dass durch den Benutzer bei geöffnetem Auslass (A) ein

Materialausfluss aus dem Behälter (B) auf die Oberfläche bewirkt und

durch den Benutzer das zweite Material aufgebracht wird.

Zum Wortlaut der auf den Hauptanspruch zumindest mittelbar rückbezogenen

Unteransprüche 2 bis 10 sowie zu weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt

verwiesen.

II.

1.

Die Beschwerde gegen die sich auf § 48 PatG stützende Zurückweisung der

Anmeldung ist form- und fristgerecht eingelegt worden und auch im Übrigen

zulässig (§ 73 PatG, § 6 PatKostG). In der Sache hat sie auch Erfolg.

2.

Die Erfindung betrifft ein fahrbares Gerät zum Aufbringen von Material auf

Oberflächen, insbesondere zur Asphalt- und/oder Fugenreparatur, vgl. Abs. [0001]

der mit den ursprünglich eingereichten Unterlagen identischen Offenlegungsschrift

DE 10 2006 022 902 A1 zur Streitanmeldung – im Weiteren mit OS kurzbezeichnet.

In der Beschreibungseinleitung wird dort weiter ausgeführt, dass Vergussmaschinen zum Ausbessern von Fahrbahnrissen, Schadstellen, Fugen und

Mittelnähten seit langem bekannt seien. So gäbe es kombinierte Verguss-/Abstreumaschinen, wie sie beispielsweise aus dem Gebrauchsmuster DE 84 11 756 U1

bekannt sei. Es könne auch eine von der Vergussmaschine separate

Abstreumaschine vorgesehen werden. Die getrennte Arbeitsweise mit einer

separaten Vergussmaschine und Abstreuvorrichtung hätte den großen Vorteil, dass

die Bedienperson beim Ausfüllen der Risse und Fugen den Vergussmassestreifen

stets beobachten könne und dadurch in der Lage sei, einwandfreie Arbeit zu liefern,

vgl. Abs. [0002] und [0003] der OS.

Auch aus den Druckschriften des Anmelders DE 36 19 328 A1, DE 89 00 929 U1

und

E5

DE 89 11 259 U1

seien verschiedene Vorrichtungen zum Vergießen von Fugen und Rissen in

Straßendecken bekannt. Erstgenannte zeige eine Vorrichtung, die sich durch die

Beweglichkeit eines hängend angebrachten Ziehschuhs jeder Unebenheit in der

Straßendecke anpasse. In Weiterbildung dazu sei aus der zweiten Druckschrift ein

beheizbares Vergussgerät bekannt, bei dem auf einem einachsigen Wagen mit

Führungsstange ein Vergusstrichter und eine Gasflasche zu dessen Beheizung

angeordnet seien und der Auslauf über eine Betätigung an der Führungsstange

regelbar sei. In erneuter Weiterbildung hierzu sei aus der Druckschrift E5 ein

einachsiger fahrbarer Schmelzkocher für thermoelastische Vergussmasse zum

direkten Vergießen von Fugen oder Rissen in Straßendecken bekannt, mit einem

Vergussmassebehälter und einer Gasflasche und mit einem im Vergussmassebehälter befindlichen Kessel, der von wenigstens einem Gasbrenner von unten

beheizt werde und dessen Auslass von der Bedienungsseite des Wagens her zu

öffnen bzw. zu verschließen sei, vgl. Abs. [0004] bis [0006] der OS.

Jedoch fehle in der Praxis ein kostengünstiges Gerät, welches für eine schnelle und

dauerhafte Asphalt- und Fugenreparatur von Oberflächen geeignet sei. Der

Erfindung liegt gegenüber den bekannten verfahrbaren Vorrichtungen die Aufgabe

zugrunde, diese derart weiterzuentwickeln, dass dem Benutzer ein einfach zu

handhabendes Gerät zum Aufbringen von Material auf Oberflächen, insbesondere

zur Asphalt- und/oder Fugenreparatur, zur Verfügung gestellt werde, vgl. Abs.

[0007] und [0008] der OS.

3.

Als Durchschnittsfachmann ist zum Verständnis des Streitgegenstands und

zur Bewertung des Standes der Technik ein Maschinenbauingenieur anzusehen,

der seit mehreren Jahren

in der Entwicklung und Konstruktion von

Straßenbaumaschinen tätig ist und auf diesem Gebiet auch das spezielle

technische Gebiet der Geräte zur Asphalt- und Fugenreparatur bearbeitet.

4.

Zum Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1

4.1

Die Prüfung der Patentfähigkeit erfordert regelmäßig eine Auslegung des

Patentanspruchs, bei der dessen Sinngehalt in seiner Gesamtheit und der Beitrag,

den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der Erfindung liefern, zu

bestimmen sind, vgl. BGH, GRUR 2012 1124 – Polymerschaum.

Zur leichteren Bezugnahme ist der geltende Patentanspruch 1 nachfolgend in einer

strukturierten Merkmalsgliederung wiedergegeben. Die Änderungen gegenüber

dem ursprünglich angemeldeten Patentanspruch 1 sind mit Durch- und

Unterstreichungen deutlich gemacht.

M1

Fahrbares Gerät

M1.1

M1.2

zum Aufbringen von Material auf Oberflächen,

insbesondere zur Asphalt- und/oder Fugenreparatur,

welches aufweist:

M2

einen auf einem einachsigen Fahrgestell (F) angeordneten Behälter

M2.1

M2.2

M2.3

M3

M3.1

M3.2

M4

M5

(B),

welcher ein erstes Material enthält,

offen oder mit Deckel (D) verschließbar,

mit einem Auslass (A),

ein Gefäß (T),

welches ein zweites Material enthält und

im Deckel des Behälters (B) einbringbar oder am Behälter

angeordnet oder im Behälter einbringbar ist, und

eine am Fahrgestell (F) gelagerte Führungsstange (S),

einen auf dem Fahrgestell (F) angeordneten Brennstoff-Vorratsbehälter (BV),

M5.1

an welchem mittels Gaszuleitung ein Brenner (BR) angeschlossen ist

M5.2a

M5.2b

M6

M6.1

zum Warmhalten des ersten Materials im Behälter (B)

oder

zum Erhitzen des zweiten Materials im Gefäß (T) und

einen auf dem Fahrgestell (F) angeordneten Motor (M),

zum Antrieb eines im Behälter (B) angeordneten Rührwerks

(RW),

so dass durch den Benutzer

M7.1V

bei geöffnetem Auslass (A) ein Materialausfluss aus dem Behälter (B)

auf die Oberfläche bewirkt und

M7.2V

durch den Benutzer das zweite Material aufgebracht wird.

Die Aufgabe, nämlich das Bereitstellen eines einfach handhabbaren Geräts zum

Aufbringen von Material auf Oberflächen, wird nach der OS gelöst durch ein

fahrbares Gerät entsprechend Merkmal M1, das nach Merkmal M1.1 dazu geeignet

ist, Material auf Oberflächen aufzubringen, und weiter ausgebildet ist, wie mit den

Merkmalsgruppen M2 bis M6 angegeben. Die mit Merkmal M1.2 angegebene

Verwendung bei der Asphalt- und/oder Fugenreparatur ist lediglich fakultativ und

beschränkt die Vorrichtung nach Patentanspruch 1 daher nicht weiter. Vielmehr sind

der Offenlegungsschrift

E6

DE 10 2006 015 179 A1

zur Hauptanmeldung, zu der die vorliegende Anmeldung Zusatz nach § 16 a.F.

PatG ist, weitere Einsatzgebiete für Geräte zum Aufbringen von Material auf

Oberflächen zu entnehmen. Dies ist insofern zu berücksichtigen, als zum

Gegenstand der Zusatzanmeldung neben den in ihr offenbarten Merkmalen auch

die Merkmale der in Bezug genommenen Hauptanmeldung gehören, vgl.

Schulte/Moufang, Patentgesetz, 11. Auflage, § 16, Rdn. 13.

Abb. 1: Figur 1 der OS

Das fahrbare Gerät weist ein einachsiges Fahrgestell auf, auf dem gemäß den

Merkmalen M2, M5 und M6 ein Behälter, ein Brennstoff-Vorratsbehälter und ein

Motor angeordnet sind, und an dem gemäß Merkmal M4 eine Führungsstange

gelagert ist, vgl. vorstehend eingeblendete Abb. 1 und Fig. 2 der OS. Durch die

Angaben „fahrbares Gerät“ und „einachsiges Fahrgestell“ liest der Fachmann das

Vorhandensein von Rädern mit, wie sie auch dem Ausführungsbeispiel zu

entnehmen sind, vgl. Abs. [0021] und Abb. 1 und Fig. 2 der OS. Den genannten

Figuren und den zu diesem Ausführungsbeispiel gehörenden Abs. [0021] bis [0027]

der OS sind zwar beispielhaft die Anordnung der genannten Bauteile und deren

jeweilige körperliche Ausgestaltung zu entnehmen, darauf ist der Gegenstand des

Anspruchs 1 jedoch nicht beschränkt, vielmehr wird der detaillierte Aufbau des

Geräts

ins Belieben

des Fachmanns

gestellt.

Denn

allein

aus

Ausführungsbeispielen darf nicht auf ein engeres Verständnis des Patentanspruchs

geschlossen werden, als dessen Wortlaut für sich genommen nahelegt, vgl. BGH,

GRUR 2008, 779 – Mehrgangnabe.

Der Behälter des Merkmals M2 hat nach den Merkmalen M2.2 und M2.3 einen

Auslass und ist mit einem Deckel verschließbar, darüber hinaus wird durch Merkmal

M6.1 angegeben, dass im Behälter ein Rührwerk angeordnet ist. Für den Auslass

ist in Abs. [0023] der OS beispielhaft eine Ausbildung als Einsteckblech mit einem

Handgriff oder als verriegelbare Türe angegeben, die

jeweils über ein

Betätigungsgestänge von der Bedienseite des Fahrgestells her geöffnet und

verschlossen werden können. Merkmal M2.2 schreibt zwar lediglich die Eignung

des Behälters vor, mit Deckel verschließbar zu sein, durch die Festlegung im

Merkmal M3.2, dass das mit Merkmal M3 eingeführte Gefäß in dem Deckel des

Behälters einbringbar ist, muss dieser jedoch zwangsläufig einen Deckel aufweisen,

damit Merkmal M3.2 erfüllt werden kann.

Merkmal M2.1 legt für den Behälter darüber hinaus fest, dass er ein erstes Material

enthält. Dieses Material ist gemäß den Merkmalen M7.1V i.V.m. der Eignung des

Gegenstands des Patentanspruchs 1 nach Merkmal M1.1 dasjenige, das auf der

Oberfläche aufgebracht werden soll. Es kann sich dabei um eine

Heißvergussmasse in Form einer Mischung aus Splitt und Bitumen handeln, vgl.

Abs. [0010] und [0028] der OS; aber auch Materialien wie Schlämme oder

Unkrautvernichtungsmittel entsprechend den Abs.

[0046] oder

[0047] der

Druckschrift E6 sind nicht ausgeschlossen.

Gemäß Merkmal M3 weist das Gerät auch ein Gefäß auf, das ein zweites Material

enthält (Merkmal M3.1) und das im Deckel des Behälters einbringbar ist (Merkmal

M3.2). Die detaillierte Ausbildung des Gefäßes und wie es genau im Deckel

einbringbar ist, obliegt erneut dem Fachmann, allerdings bedingt die Eignung, in

den Behälterdeckel einbringbar zu sein, dass es auch aus dem Deckel

herausnehmbar gestaltet sein muss. Bei dem zweiten Material kann es sich

ebenfalls um Heißvergussmasse handeln, beispielsweise in Form einer Mischung

von Asphaltaufbruchmaterial, Fräsgut und Heißbitumen, das darüber hinaus gemäß

Merkmal M7.2V durch den Benutzer des fahrbaren Geräts aufgebracht werden soll,

vgl. Abs. [0010] und [0028] der OS.

In Ermangelung eines anderslautenden Bezugs – wie beispielsweise ein „oder“ –

ist dem Wortlaut des Patentanspruchs 1 in der geltenden Anspruchsfassung zu

entnehmen, dass beim beanspruchten Gerät der Behälter ein erstes Material enthält

und gleichzeitig das Gefäß ein zweites Material enthält, Merkmal M2.1 und Merkmal

M3.1 also gemeinsam vorliegen. Demnach sind zwei Behältnisse in ihrer jeweiligen

Ausgestaltung zur gemeinsamen Bevorratung von Material vorgesehen.

Gemäß Merkmal M4 weist das fahrbare Gerät auch eine am Fahrgestell gelagerte

Führungsstange auf, die entsprechend ihrer Funktionsangabe zum Führen des

Geräts durch die Bedienperson hergerichtet ist, vgl. Abb. 1 und Abs. [0005] der OS.

Mit Merkmalsgruppe M5 ist in den Merkmalen M5 und M5.1 angegeben, dass das

Gerät auch einen vom Behälter B und dem Gefäß T zu unterscheidenden

Brennstoff-Vorratsbehälter und einen Brenner aufweist, der mittels einer Gaszuleitung an den Brennstoff-Vorratsbehälter angeschlossen ist. Dem Brenner sind

zwei alternative Funktionen zugewiesen: zum einen nach Merkmal M5.2a das

Warmhalten des ersten Materials im Behälter B und zum anderen nach Merkmal

M5.2b das Erhitzen des zweiten Materials im Gefäß T. Wie Brennstoffbehälter und

Brenner ausgebildet und im Verhältnis zum Behälter B und dem Gefäß T

angeordnet sind, um die genannten Funktionen erfüllen zu können, bleibt erneut

dem Fachmann überlassen.

Schließlich weist das Gerät nach Merkmal M6 einen Motor auf, der zum Antrieb

eines im Behälter angeordneten Rührwerks hergerichtet ist, wie Merkmal M6.1

vorschreibt. Weitere Einheiten, die mit der vom Motor erzeugten Energie angetrieben werden können wie Räder und dafür erforderliche Bauteile wie Getriebe,

sind für das Gerät nach Patentanspruch 1 noch nicht vorgeschrieben, vgl. Abs.

[0011], [0012] und [0021] der OS.

Schließlich sind durch die Verfahrensmerkmale M7.1V und M7.2V die

Verfahrensschritte angegeben, die ein Benutzer des Geräts mit demselben

durchführt. Sie wirken für den Gegenstand des Patentanspruchs 1 in dessen

Kategorie als Erzeugnisanspruch jedoch nur insoweit einschränkend, als der durch

die das Erzeugnis kennzeichnenden Merkmalsgruppen M1 bis M6 beschriebene

Gegenstand für die Durchführung dieser Verfahrensschritte geeignet sein muss. Im

Einzelnen soll durch den Benutzer mit dem Gerät nach dem Patentanspruch 1

gemäß den Verfahrensschritten M7.1V und M7.2V bei geöffnetem Auslass ein

Materialausfluss aus dem Behälter auf die Oberfläche bewirkt und durch den

Benutzer das zweite Material aufgebracht werden. Daraus folgt für das das zweite

Material enthaltende Gefäß T auch, dass es für die händische Handhabung, die sich

aus den das Gefäß betreffenden Merkmalen erschließt, geeignet sein muss.

4.2

Die Änderungen, die zum geltenden Patentanspruch 1 geführt haben, sind

zulässig, da dessen Gegenstand bereits den am Anmeldetag eingereichten

Unterlagen zu entnehmen war (§ 38 PatG).

In den Merkmalen M2.2 und M3.2 wurden jeweils im ursprünglichen Anspruch 1

alternativ angeführte Ausbildungen des Behälters bzw. der Anordnung des Gefäßes

des fahrbaren Geräts gestrichen, so dass jeweils nur eine mögliche Ausgestaltung

im Patentanspruch 1 verbleibt. Derartige Streichungen sind zweifellos zulässig.

Des Weiteren wurde das fahrbare Gerät nach geltendem Patentanspruch 1

dahingehend konkretisiert, dass im Behälter ein erstes Material und im Gefäß ein

zweites Material enthalten sind, wobei der Brenner des fahrbaren Geräts zum

Warmhalten des ersten Materials im Behälter oder zum Erhitzen des zweiten

Materials im Gefäß geeignet ist. Und schließlich wurde das Verfahrensmerkmal

ergänzt, dass durch den Benutzer das zweite Material aufgebracht wird. In Abs.

[0013] der OS – auf die hier verwiesen werden kann, weil sie mit den am

Anmeldetag eingereichten Unterlagen identisch ist – ist angegeben, dass durch den

Brenner Heißvergussmasse im Gefäß erhitzt und im Behälter warmgehalten wird.

Die Heißvergussmasse qualifiziert sich dabei durch ihr Vorhandensein im Behälter

bzw. im Gefäß als erstes bzw. zweites Material. In Abs. [0028] der OS wird das

Verfahren erläutert, das der Benutzer mit dem fahrbaren Gerät nach Patentanspruch 1 durchführt. Dem Fachmann erschließt sich insbesondere aus den

letzten drei Sätzen des genannten Absatzes, dass das erste und das zweite Material

gleichzeitig am Gerät in ihren jeweiligen Behältnissen bevorratet sein müssen. Dort

ist nämlich angegeben, dass (erst) durch Öffnen des Auslasses, der nach Merkmal

M2.3 am Behälter vorhanden ist, die Mischung (das erste Material) auf die

Oberfläche aufgebracht wird, wie es auch Merkmal M7.1V vorschreibt. Anschließend

kann der Randbereich nach Herausnehmen des Gefäßes aus der Öffnung ÖD des

Deckels D und Ausgießen der Mischung (das zweite Material) in den Verguss-

Schlitten SC durch Ziehen des am Gefäß T gelagerten Verguss-Schlittens SC am

Stiel ST abgezogen werden. Ein derartiger Ablauf wäre nicht möglich, wenn nicht

sowohl im Behälter als auch im Gefäß das entsprechende Material vorhanden wäre.

Der in Rede stehenden Textstelle entnimmt der Fachmann auch, dass durch den

Benutzer das zweite Material aufgebracht wird. Demnach ist in den ursprünglichen

Unterlagen bereits ein fahrbares Gerät offenbart, mit einem ersten Material im

Behälter (Merkmal M2.1) und einem zweiten Material im Gefäß (Merkmal M3.1) und

den anderen damit in Zusammenhang stehenden Merkmalen M5.2a, M5.2b sowie

M7.2V.

4.3

Der offensichtlich gewerblich anwendbare und für eine Ausführung durch den

Fachmann auch ausreichend offenbarte Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist neu (§ 3 PatG). Er beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit

(§ 4 PatG) und erfüllt damit die gesetzlichen Patentierungsvoraussetzungen.

4.3.1 Kein im Verfahren befindlicher Stand der Technik zeigt ein fahrbares Gerät

mit allen Merkmalen des geltenden Patentanspruchs 1.

Die Offenlegungsschrift der Hauptanmeldung,

die Druckschrift E6,

ist

nachveröffentlicht und zählt daher gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 PatG zum Stand der

Technik, vgl. Schulte/Moufang, Patentgesetz, 11. Auflage, § 16, Rdn. 11. Aus ihr

sind verschiedene fahrbare Geräte zum Aufbringen von Material auf Oberflächen

bekannt. Allen Ausgestaltungen gemein ist, dass sie jeweils ein Fahrgestell F, das

auch einachsig sein kann, zumindest einen ein Material enthaltenden Behälter B mit

einem Auslass A und eine am Fahrgestell F gelagerte Führungsstange S aufweisen,

vgl. Ansprüche 1 bis 4. Bei allen kann jeweils auch ein Brennstoff-Vorratsbehälter

BV gemäß den Merkmalen M5 und M5.1 vorgesehen sein, vgl. Anspruch 18, Fig. 5a

sowie Abs. [0054]. Darüber hinaus kann bei dem Gerät in der Ausführungsform

nach Patentanspruch 3 noch ein zweiter Behälter am Fahrgestell F angeordnet sein,

vgl. Anspruch 15 sowie Fig. 3b. Bei der Ausgestaltungsform nach Patentanspruch 4

ist im Behälter B ein Rührwerk RW angeordnet, das von einem auf dem Fahrgestell F angeordneten Motor M angetrieben wird, vgl. auch Fig. 6a bis 6c.

Keines der fahrbaren Geräte nach der Lehre der Druckschrift E6 weist jedoch ein

Gefäß auf, das entsprechend der Merkmalsgruppe M3 nach geltendem Patentanspruch 1 ausgebildet ist.

Aus der Druckschrift E1 ist ein Gerät zum Aufbringen von Material auf Oberflächen

gemäß Merkmalsgruppe M1 bekannt, sogar auch zur Asphalt- und/oder Fugenreparatur, vgl. Bezeichnung und Anspruch 1. Dieses weist einen auf einem

Fahrgestell, das allerdings nicht einachsig ist, angeordneten Behälter 6 mit einem

Auslass 44 auf, welcher ein erstes Material enthält und mit einem Deckel verschließbar ist, vgl. Ansprüche 1 und 2 sowie nachstehend eingeblendete Abb. 2. Damit ist

das Gerät abgesehen von der Einachsigkeit des Fahrgestells auch nach Merkmalsgruppe M2 ausgebildet.

Darüber hinaus weist es eine am Fahrgestell angeordnete Führungsstange, einen

auf dem Fahrgestell in der Halterung 40 angeordneten Brennstoff-Vorratsbehälter

und auch einen dort angeordneten Motor zum Antrieb eines im Behälter angeordneten Rührwerks 14 auf, wie es die Merkmale M4, M5, M6 und M6.1 vorschreiben, vgl. Anspruch 1, Abb. 2, Fig. 2 sowie Spalte 3, Zeilen 36-39.

Abb. 2: Figur 1 der Druckschrift E1

Auch die weiteren Merkmale M5.1 und M5.2a der Merkmalsgruppe M5 werden

dahingehend erfüllt, dass an dem Brennstoff-Vorratsbehälter mittel Gaszuleitung

ein Brenner 10 zum Warmhalten des ersten Materials im Behälter 6 angeschlossen

ist, vgl. Spalte 2, Zeile 68 bis Spalte 3, Zeile 4. Merkmal 7.1V entsprechend wird

durch den Benutzer bei geöffnetem Auslass 44 ein Materialfluss aus dem Behälter

6 auf die Oberfläche bewirkt, vgl. Abb. 2 und Spalte 4, Zeilen 19-35.

Allerdings weist auch das Gerät nach der Druckschrift E1 kein Gefäß gemäß

Merkmalsgruppe M2 auf, welches ein zweites Material enthält.

Die Druckschriften E3 und E4 zeigen ebenfalls jeweils fahrbare Geräte zum Aufbringen von Material auf Oberflächen gemäß Merkmalsgruppe M1, vgl. nachfolgend

eingeblendete Abb. 3 sowie Spalte 1, Zeilen 6-10 in der E3 und ebenfalls

nachfolgend abgedruckte Abb. 4 sowie Abstract und Spalte 1, Zeilen 7-13 in der E4.

Abb. 3: Fig. 1 der Druckschrift E3

Das Gerät der Druckschrift E3 weist weiterhin eine am Fahrgestell gelagerte

Führungsstange 29 und einen auf diesem gelagerten Brennstoff-Vorratsbehälter 27

auf, an dem mittels Gaszuleitung ein Brenner 43 zum Warmhalten oder Erhitzen

des Materials im Gefäß 59 angeschlossen ist, vgl. erneut Abb. 3.

Dieses Gerät weist auch einen auf dem Fahrgestell angeordneten Behälter 13 und

ein Gefäß 59 auf, die jedoch nicht so ausgebildet sind, wie von den Merkmalsgruppen M2 und M3 vorgeschrieben ist. Denn zwar ist das Gefäß 59 in dem Behälter

13 aufgenommen, jedoch enthält nur das Gefäß 59 („containment chamber“)

überhaupt ein Material 101, ein weiteres Material i.S.d. Patentanspruchs 1 gibt es

nicht. Der Behälter 13 („insulated heating chamber“) bildet hingegen eine gedämmte

Kammer, in der das mit Deckel 53 verschließbare Gefäß 59 untergebracht ist, vgl.

neben Abb. 3 noch Fig. 2 und 6 sowie Spalte 5, Zeilen 50-63.

Gleiches gilt für das Gerät nach Druckschrift E4, das zwar die Merkmalsgruppen M5

und M6 mit Brennstoff-Vorratsbehälter 43, Brenner 18, Motor 61 und Rührwerk 21

aufweist, vgl. neben folgender Abb. 4 auch Spalte 6, Zeilen 5-1 und Spalte 10, Zeilen

10-14, jedoch keinen Behälter und kein Gefäß nach dem Sinngehalt der

Merkmalsgruppen M2 und M3.

Abb. 4: Fig. 1 der Druckschrift E4

Denn auch hier ist zwar der Gesamtbehälter 16 („material tank“) zweiteilig

ausgebildet mit einem äußeren Behälter 30 („outer shell“), der das Gefäß 31 („hot

tank“) beinhaltet, welches wiederum ein Material enthält. Weder enthält der Behälter

30 jedoch ein erstes Material i.S.d. Merkmals M2.1 noch weist er einen Auslass oder

einen Deckel auf, in dem das Gefäß 31 einbringbar ist. Der Zwischenraum zwischen

dem Behälter 30 und dem Gefäß 31 dient nämlich der Aufnahme von Dämmmaterial

34 und dem Heizmantel 32, vgl. Fig. 4 sowie Spalte 4, Zeilen 58-67.

Die Druckschrift E2 zeigt schon kein fahrbares Gerät zum Aufbringen von Material

auf Oberflächen derart, dass durch den Benutzer bei geöffnetem Auslass ein

Materialausfluss aus dem Behälter auf die Oberfläche bewirkt wird und weist somit

die Merkmale M1.1 und M7.1V nicht auf. Das fahrbare Gerät zum Erhitzen von

Vergussmaterial nach Druckschrift E2 zeigt aber einen auf dem einachsigen

Fahrgestell angeordneten Behälter 12 und ein weiteres Gefäß 56, welches ein

Material enthält. Aber auch hier enthält der Behälter 12 („containment body“) kein

erstes Material, sondern dient als Heizkammer

für das das eigentliche

Vergussmaterial enthaltende Gefäß 56 („tar cooking vessel“), vgl. nachfolgende zu

sehende Abb. 5 sowie Spalte 3, Zeilen 34-58. Darüber hinaus entspricht Öffnung

26 („clean out or drain vent or aperture“) keinem Auslass i.S.d. Merkmale M2.3 und

M7.1V, vgl. Spalte 2, Zeilen 63-65, und das Gefäß 56 ist mangels Vorhandensein

eines Behälterdeckels auch nicht in einem solchen einbringbar.

Abb. 5: Fig. 2 der Druckschrift E2

Ein dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 zwar nahe kommender, aber nicht

vorwegnehmender Stand der Technik belegt die in der Beschreibungseinleitung der

OS genannte Druckschrift E5, die eine Lehre ähnlich der Druckschrift E1 vermittelt.

Der in der Druckschrift E5 gezeigte Schmelzkocher ist als fahrbares Gerät zum

Aufbringen von Material auf Oberflächen sogar auch zur Asphalt- und/oder

Fugenreparatur ausgeführt wie Merkmalsgruppe M1 festlegt, vgl. Anspruch 1. Er ist

darüber hinaus nach Merkmal 7.1V dafür hergerichtet, dass durch den Benutzer bei

geöffnetem Auslass 11 ein Materialausfluss aus dem Behälter 8 auf die Oberfläche

bewirkt wird, vgl. erneut Anspruch 1 sowie Seite 5, Zeilen 27-37. Gemäß dem

Merkmal M4 und der Merkmalsgruppe M5 weist das Gerät zwar eine am

einachsigen Fahrgestell 2 gelagerte Führungsstange 5 und einen darauf

angeordneten Brennstoff-Vorratsbehälter 4 auf, an welchem mittels Gaszuleitung

ein Brenner 10 zum Warmhalten des Materials im Behälter 8 angeschlossen ist, vgl.

Anspruch 1 und folgende Abb. 6.

Abb. 6: Fig. 1 der Druckschrift E5

Jedoch ist auf dem Fahrgestell 2 weder ein Motor entsprechend Merkmalsgruppe

M6 noch ein Behälter mit einem ersten Material gemäß Merkmalsgruppe M2

angeordnet oder überhaupt ein Gefäß gemäß Merkmalsgruppe M3, das gleichzeitig

ein zweites Material enthält, ausgebildet. Denn auch hier gibt es zwar zwei

ineinander liegende Behältnisse 3 und 8; wie schon beim zuvor betrachteten Stand

der Technik handelt es sich dabei jedoch um einen äußeren Behälter 3, an dessen

Boden innen der Gasbrenner vorgesehen ist, der dann von unten den das

Vergussmaterial enthaltenden Kessel 8 beheizt, vgl. Fig. 2 und Seite 6, Zeilen 23-

35.

Der weitere im Verfahren sowohl der Haupt- als auch der Zusatzanmeldung

befindliche Stand der Technik liegt entweder weiter ab vom Gegenstand nach

geltendem Patentanspruch 1 oder kommt ihm jedenfalls nicht näher als die zuvor

betrachteten Druckschriften.

4.3.2 Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer

erfinderischen Tätigkeit, weil er sich weder in naheliegender Weise aus einer

einzigen noch aus einer Kombination von Druckschriften aus dem aufgedeckten

Stand der Technik ergibt.

Besonders ein fahrbares Gerät zum Aufbringen von Material auf Oberflächen so

auszubilden, dass es einen auf dem Fahrgestell angeordneten mit Deckel

verschließbaren Behälter mit einem Auslass, welcher ein erstes Material enthält,

und ein im Deckel des Behälters einbringbares Gefäß, welches ein zweites Material

enthält, aufweist, ist für den Fachmann nicht naheliegend. Denn aus dem Stand der

Technik sind nur in Rede stehende Geräte bekannt, bei denen ein Behälter

vorgesehen ist, der ein einziges Material enthält. Auch wenn diese Behälter

teilweise doppelwandig ausgebildet sind (vgl. Bezugszeichen 13 und 59 beim

Gegenstand der E3, Bezugszeichen 30 und 31 beim Gegenstand der E4 und

schließlich Bezugszeichen 3 und 8 beim Gegenstand der E5), so wird ein Gefäß mit

einem zweiten Material i.S.d. Merkmalsgruppe M3 bei keinem der Geräte

vorgehalten.

Um das Begehen eines von den bisher beschrittenen Wegen abweichenden

Lösungswegs nicht nur als möglich, sondern dem Fachmann nahegelegt

anzusehen, bedarf es - abgesehen von den Fällen, in denen für den Fachmann auf

der Hand liegt, was zu tun ist - in der Regel zusätzlicher, über die Erkennbarkeit des

technischen Problems hinausreichender Anstöße, Anregungen, Hinweise oder

sonstiger Anlässe dafür, die Lösung des technischen Problems auf dem Weg der

Erfindung zu suchen, vgl. BGH GRUR 2009, 746 – Betrieb einer Sicherheitseinrichtung.

Einen solchen Anstoß oder Hinweis kann der Fachmann auch der Druckschrift E2

nicht entnehmen. Denn auch das zwar tatsächlich aus dem Heizbehälter 12 herausnehmbare Gefäß 56 beim dortigen Schmelzkocher 10 gibt keine Anregung ein in

Rede stehendes Gerät dahingehend weiterzuentwickeln, dass es neben einem ein

(erstes) Material enthaltenden Behälter ein in dessen Deckel einbringbares Gefäß

aufweist, in dem gemeinsam mit dem ersten Material im Behälter ein zweites

Material bevorratet ist. Denn auch der Schmelzkocher 10 der Druckschrift E2 zeigt

nur einen einzigen Behälter mit einem einzigen Material, nämlich das „tar cooking

vessel 56“, vgl. dort Spalte 3, Zeilen 47-53.

Und auch das fahrbare Gerät nach der Druckschrift E1 vermag dem Fachmann

keine derartige Anregung zu vermitteln. Zwar wird dort in Fig. 7 i.V.m. Spalte 4,

Zeilen 36-40 und 50-55 ausgeführt, dass am (oberen) Rand des Vergussmassebehälters 6 – der im Übrigen ebenfalls doppelwandig ausgebildet sein kann, vgl.

Spalte 2, Zeilen 67/68 – einhängbare Stützelemente 80 vorgesehen sein können,

die dazu dienen, dass ein Lieferbehälter für Vergussmasse dort in umgestülpter

Weise aufgesetzt werden kann, damit vom Lieferbehälter durch Erwärmung von

außen die Vergussmasse direkt in den Kessel befördert wird. Bei dem Lieferbehälter

mit Vergussmasse handelt es sich jedoch ebenfalls nicht um ein Gefäß mit einem

gemeinsam mit dem ersten Material bevorrateten zweiten Material im Sinne des

Merkmals M7.2V, da dieses nicht vorgehalten wird – bzw. der Lieferbehälter in der

vorgegebenen Anordnung nicht dafür vorgesehen ist –, um durch den Benutzer

direkt daraus aufgebracht zu werden. Ein solcher Lieferbehälter kommt dagegen

nur zum Einsatz, wenn im Kessel 6 Material nachgefüllt werden muss. Es liegt also

auch hier immer nur ein einziges, verflüssigtes Material

in nur einem einzigen

Behälter vor.

5.

Die geltenden Patentansprüche 2 bis 10 entsprechen abgesehen von der

Berichtigung eines fehlerhaften Rückbezugs den ursprünglichen Patentansprüchen

2 bis 10 und sind damit zweifellos zulässig. Mit dem patentfähigen Gegenstand des

Patentanspruchs 1 sind auch die ursprüngliche offenbarten, konkreten und nicht

platt selbstverständlichen Weiterbildungen nach den zumindest mittelbar auf diesen

rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 10 patentfähig.

6.

Die vorgenommenen Änderungen der geltenden Beschreibungsunterlagen

betreffen neben der Nennung von im Prüfungsverfahren aufgedeckten relevantem

Stand der Technik noch die Anpassung an den geltenden Patentanspruch 1, sodass

keine Widersprüche zwischen der Anspruchsfassung und der Beschreibung

bestehen bleiben. Derartige Änderungen sind ebenfalls ohne weiteres zuzulassen.

7.

Das auf Grundlage der geltenden Unterlagen zu erteilende Patent auf die

Zusatzanmeldung 10 2006 022 902.9 gilt gemäß § 16 a.F. PatG als Zusatzpatent

zum rechtskräftig erteilten und bestehenden Hauptpatent 10 2006 015 179, denn es

handelt sich dabei um eine dem Hauptpatent nebengeordnete Weiterbildung, die

auch das Einheitlichkeitserfordernis erfüllt, vgl. BGH GRUR 1979, 619 –

Tabelliermappe.

Der Patentanspruch 1 des Hauptpatents

lautet

gemäß Patentschrift

DE 10 2006 015 179 B4:

Fahrbares Gerät zum Aufbringen von Material auf Oberflächen, welches aufweist:

Ø einen auf einem einachsigen Fahrgestell (F) angeordneten Behälter (B),

Ø eine am Fahrgestell (F) im Bereich der Achse (A3) gelagerte Schubstange,

Ø einen seitlich am Behälter (B) angeordneten, schwenkbaren Tragarm (TG)

für mindestens eine Bürste oder Rundbesen (BÜ) und

Ø einen Motor (M) zum Antrieb eines im Behälter (B) angeordneten Rührwerks

(RW) und/oder der Bürste oder Rundbesen (BÜ), so dass beim

Vorwärtsschieben und Rückwärtsziehen des Geräts durch den Benutzer, die

Oberfläche (O) mittels Bürste oder Rundbesen (BÜ) gekehrt und durch

Absenken der Schubstange (S) bei geöffnetem Auslass

(A) ein

Materialausfluss aus dem Behälter (B) bewirkt wird.

Daraus ersichtlich bilden sowohl das Haupt- als auch das Zusatzpatent ein fahrbares Gerät zum Aufbringen von Material auf Oberflächen aus, die vom Benutzer

beide einfach zu handhaben sein sollen, vgl. jeweilige Patentansprüche 1 sowie

Abs. [0008] in der OS und Abs. [0010] in der o.g. Patentschrift zum Hauptpatent,

womit beide auch eine einzige allgemeine erfinderische Idee verwirklichen, vgl. § 34

Abs. 5 PatG und Schulte/Moufang, Patentgesetz, 11. Auflage, § 34, Rdn. 230.

Während beim Hauptpatent bei dem fahrbaren Gerät mit einachsigem Fahrgestell,

darauf angeordnetem Behälter mit Rührwerk, Motor zum Antrieb desselben und

einer am Fahrgestell angeordneten Schubstange (Führungsstange) die Ausbildung

eines Tragarms mit Bürste oder Besen im Fokus steht, wird beim fahrbaren Gerät

der Zusatzanmeldung neben dem Fahrgestell, dem Behälter mit Rührwerk, dem

Motor und der Schubstange darauf abgestellt, dass neben dem Behälter mit einem

erstem Material ein Gefäß ausgebildet wird, in dem ein zweites Material vorgehalten

ist. Eine derartige Ausbildung eines fahrbaren Geräts ist zweifellos einheitlich, aber

nebengeordnet zum Gerät des Hauptpatents, denn es hätte auch zusammen mit

dem Hauptpatent angemeldet werden können, vgl. erneut BGH GRUR 1979, 619 –

Tabelliermappe, insbesondere Rdn. 23 m.w.N..

8.

Billigkeitsgründe, die eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr nach § 80

Abs. 3 PatG rechtfertigen, sind nicht gegeben.

Zur Begründung des Rückzahlungsantrags führt der Beschwerdeführer aus, die

Prüfungsstelle hätte nach dem Todesfall des ursprünglichen Anmelders und

Erfinders am 20. Dezember 2006 den Prüfungsbescheid vom 11. Januar 2007 zur

Wahrung des

rechtlichen Gehörs auch dem

jetzigen Anmelder und

Beschwerdeführer als dessen Rechtsnachfolger zustellen müssen.

Davon

ist schon deswegen nicht auszugehen, weil der Anmelder als

Rechtsnachfolger das Verfahren in dem Stand übernimmt, wie es ist. Vorliegend

waren die

jeweiligen Anmelder zudem durchgehend anwaltlich vertreten.

Ausweislich des Antrags auf Fristverlängerung vom 27. Juni 2007 ist auch

ersichtlich, dass der Bescheid der Prüfungsstelle vom 11. Januar 2007 bekannt war.

Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist insoweit nicht gegeben.

Ebensowenig ergibt sich ein Rückzahlungsanspruch aus dem Umstand der

Aufhebung des Beschlusses der Prüfungsstelle.

Denn diese Entscheidung ist auf der Grundlage eines veränderten Patentanspruchs 1 erfolgt und beruht jedenfalls nicht auf einem etwaigen Verfahrensfehler

der Prüfungsstelle, so dass die erforderliche Kausalität schon nicht gegeben ist.

Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr war daher zurückzuweisen.

9.

Der Senat konnte im schriftlichen Verfahren entscheiden.

Mit seinem Schriftsatz vom 31. Januar 2014 hat der Anmelder zwar für den Fall der

Wiederaufnahme des Verfahrens hilfsweise die Durchführung einer mündlichen

Verhandlung beantragt, jedoch in seiner zuletzt getätigten Eingabe vom 22. Januar

2022 keinen entsprechenden Antrag gestellt. Außerdem bedarf es einer hilfsweise

beantragten mündlichen Verhandlung auch dann nicht, wenn, wie vorliegend, dem

Begehren des Antragstellers in der Hauptsache entsprochen und nur die

Rückzahlung der Beschwerdegebühr abgelehnt wird, vgl. BPatG BPatGE 13, 69,

71.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht dem am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1.

2.

3.

4.

das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten

war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder

stillschweigend zugestimmt hat,

5.

der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei

der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden

sind, oder

6.

der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses

beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe durch einen beim

Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten elektronisch

einzulegen.

Hubert

Dr. Baumgart

Kriener

Peters