Rechtsprechung / BPatG / 2022
BPatG Beschluss vom 19.07.2022 – 23 W (pat) 3/22
23. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:190722B23Wpat3.22.0
BUNDESPATENTGERICHT
23 W (pat) 3/22 _______________________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
19. Juli 2022
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Patentanmeldung 10 2016 200 794.7
hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 19. Juli 2022 unter Mitwirkung des Richters Dr.
Friedrich als Vorsitzenden und der Richter Dr. Zebisch, Dr. Nielsen und Dr. Kapels
ECLI:DE:BPatG:2022:190722B23Wpat3.22.0
beschlossen:
1.
Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G08G des
Deutschen Patent- und Markenamts vom 17. Januar 2022
wird aufgehoben.
2.
Die Sache wird zur weiteren Prüfung an die Prüfungsstelle für
Klasse G08G des Deutschen Patent- und Markenamts
zurückverwiesen.
G r ü n d e
I.
Die vorliegende Anmeldung mit dem Aktenzeichen 10 2016 200 794.7 und der
Bezeichnung „Verfahren und Vorrichtung zum Lokalisieren eines Kraftfahrzeugs“
wurde am 21. Januar 2016 beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet
und am 27. Juli 2017 mit der DE 10 2016 200 794 A1 offengelegt. Gleichzeitig mit
der Anmeldung wurde Prüfungsantrag nach § 44 PatG gestellt.
Die Prüfungsstelle für Klasse G08G hat im Prüfungsverfahren auf den Stand der
Technik gemäß den folgenden Druckschriften verwiesen:
D1
D2
DE 10 2012 104 665 A1 und
US 6 407 698 B1.
Sie hat in einem Prüfungsbescheid vom 10. Oktober 2016 ausgeführt, dass das
Verfahren gemäß Patentanspruch 1 aus der Druckschrift D1 bekannt sei. Die
Druckschrift D2 offenbare ebenfalls sämtliche Merkmale des Patentanspruchs 1.
Die Gegenstände der unabhängigen Ansprüche 5, 9 und 10 seien auch jeweils aus
der Druckschrift D1 sowie der Druckschrift D2 bekannt. Die abhängigen
Patentansprüche 2 bis 4 und 6 bis 8 seien ebenfalls nicht patentfähig. Die Erteilung
eines Patents könne daher nicht in Aussicht gestellt werden, es müsse vielmehr mit
der Zurückweisung der Anmeldung gerechnet werden.
Die Anmelderin hat mit Schriftsatz vom 19. Januar 2017 den Ausführungen der
Prüfungsstelle widersprochen, wobei
sie mit
der Eingabe
neue
Beschreibungsseiten 1 und 1a eingereicht hat. Eine Anhörung wurde nicht
beantragt.
In der Folge hat die Prüfungsstelle die Anmeldung mit Beschluss vom 17. Januar
2022 zurückgewiesen. In ihrer Beschlussbegründung hat sie ausgeführt, dass das
Verfahren des Anspruchs 1 aus der Druckschrift D1 bekannt sei (§ 3 PatG), so dass
dieses nicht patentfähig sei
(§ 1 Abs. 1 PatG). Die Gegenstände der
nebengeordneten Patentansprüche 5, 9 und 10 würden ebenfalls nicht als neu
gelten (§ 3 PatG).
Gegen diesen der Anmelderin mit Anschreiben vom 17. Januar 2022 zugestellten
Beschluss hat die Anmelderin mit Schriftsatz vom 26. Januar 2022, am 31. Januar
2022 beim Deutschen Patent- und Markenamt elektronisch eingegangen,
Beschwerde eingelegt. Mit ihrer Beschwerdebegründung vom 9. Mai 2022 reichte
die Anmelderin neun Hilfsanträge ein.
In der mündlichen Verhandlung am 19. Juli 2022 hat die Anmelderin erklärt, dass
sie den bisherigen Hilfsantrag 3 zu ihrem Hauptantrag macht und beantragt:
1. Den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G08G des Deutschen Patent-
und Markenamts vom 17. Januar 2022 aufzuheben.
2. Ein Patent zu erteilen mit der Bezeichnung “Verfahren und Vorrichtung zum
Lokalisieren eines Kraftfahrzeuges” mit dem Anmeldetag 21. Januar 2016
auf der Grundlage folgender Unterlagen:
- Patentansprüche 1 bis 8 gemäß Hilfsantrag 3, eingegangen beim
Bundespatentgericht am 11. Mai 2022,
- Beschreibungsseiten 1 und 1a, eingegangen im Deutschen Patent- und
Markenamt am 24. Januar 2017;
- Beschreibungsseiten 2 bis 13,
-
2 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 3, jeweils eingegangen im
Deutschen Patent- und Markenamt am Anmeldetag.
Der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 lautet mit bei unverändertem Wortlaut
eingefügter Gliederung:
1.0
Verfahren zum Lokalisieren eines Kraftfahrzeugs (307, 309),
umfassend die folgenden Schritte:
1.1
- Senden (101) einer Aufforderung über ein innerhalb eines
Parkplatzes (301) ausgebildetes drahtloses Kommunikationsnetzwerk
für ein vorbestimmtes Kraftfahrzeug (309), dass das
vorbestimmte Kraftfahrzeug (309) eine vorbestimmte Aktion
durchführen soll,
1.2
- Prüfen (103) nach dem Senden der Aufforderung, ob ein sich
innerhalb des Parkplatzes (301) befindliches Kraftfahrzeug die
vorbestimmte Aktion durchführt oder durchgeführt hat,
1.3
- wenn das Prüfen ergibt, dass ein sich innerhalb des Parkplatzes
(301) befindliches Kraftfahrzeug die vorbestimmte Aktion durchführt
oder durchgeführt hat,
1.3.1 Authentifizieren
(105) des Kraftfahrzeugs als das
vorbestimmte Kraftfahrzeug (309) und
1.3.2
Lokalisieren (107) des vorbestimmten Kraftfahrzeugs (309)
an einer momentanen Position des Kraftfahrzeugs,
1.4
- wobei der Parkplatz (301) nach dem Senden mittels eines oder
mehrerer Umfeldsensoren überwacht wird, um der Überwachung
entsprechende Umfelddaten zu ermitteln, wobei das Prüfen
basierend auf den ermittelten Umfelddaten durchgeführt wird,
1.5
- wobei, dass das Prüfen basierend auf den ermittelten
Umfelddaten durchgeführt wird, heißt, dass die Umfelddaten
dahingehend analysiert werden, ob sich im mittels des einen oder
der mehreren Umfeldsensoren überwachten Bereich oder der
überwachten Bereiche ein Kraftfahrzeug befindet, welches die
vorbestimmte Aktion durchführt,
1.6
- wobei ein Umfeldsensor ein Videosensor ist, sodass die
entsprechenden Umfelddaten Videodaten entsprechen, wobei das
Prüfen eine Bildanalyse der Videodaten umfasst, um zu prüfen, ob
sich im mittels des Videosensors überwachten Bereich ein
Kraftfahrzeug befindet, welches die vorbestimmte Aktion
durchführt.
Der selbstständige Anspruch 4 gemäß Hilfsantrag 3 lautet (Gliederung eingefügt):
4.0
Vorrichtung (201) zum Lokalisieren eines Kraftfahrzeugs (307,
309), umfassend:
4.1
- eine Kommunikationsschnittstelle (203) zum Senden einer
Aufforderung über ein
innerhalb eines Parkplatzes
(301)
ausgebildetes drahtloses Kommunikationsnetzwerk
für ein
vorbestimmtes Kraftfahrzeug (309), dass das vorbestimmte
Kraftfahrzeug (309) eine vorbestimmte Aktion durchführen soll,
4.2
- eine Prüfeinrichtung (205) zum Prüfen nach dem Senden der
Aufforderung, ob ein sich
innerhalb des Parkplatzes (301)
befindliches Kraftfahrzeug die vorbestimmte Aktion durchführt oder
durchgeführt hat,
4.3.1
- eine Authentifizierungseinrichtung (207) zum Authentifizieren des
Kraftfahrzeugs als das vorbestimmte Kraftfahrzeug (309), welches
die vorbestimmte Aktion durchführt oder durchgeführt hat, und
4.3.2
- eine Lokalisierungseinrichtung (209) zum Lokalisieren des
vorbestimmten Kraftfahrzeugs (309) an einer momentanen Position
des Kraftfahrzeugs,
4.4
- wobei die Prüfeinrichtung (205) ausgebildet ist, das Prüfen
basierend auf Umfelddaten durchzuführen, die einer mittels eines
oder mehrerer Umfeldsensoren durchgeführten Überwachung des
Parkplatzes (301) entsprechen,
4.5
- wobei, dass die Prüfeinrichtung (205) ausgebildet ist, das Prüfen
basierend auf den Umfelddaten durchzuführen, heißt, dass die
Prüfeinrichtung (205) ausgebildet ist, die Umfelddaten dahingehend
zu analysieren, ob sich im mittels des einen oder der mehreren
Umfeldsensoren überwachten Bereich oder der überwachten
Bereiche ein Kraftfahrzeug befindet, welches die vorbestimmte
Aktion durchführt,
4.6
- wobei ein Umfeldsensor ein Videosensor ist, sodass die
entsprechenden Umfelddaten Videodaten entsprechen, wobei das
Prüfen eine Bildanalyse der Videodaten umfasst, um zu prüfen, ob
sich im mittels des Videosensors überwachten Bereich ein
Kraftfahrzeug befindet, welches die vorbestimmte Aktion
durchführt.
Der selbstständige Anspruch 7 gemäß Hilfsantrag 3 lautet (Gliederung eingefügt):
7.0
Parkplatz (301), umfassend
7.1
die Vorrichtung (201) nach einem der Ansprüche 4 bis 6.
Der selbstständige Anspruch 8 gemäß Hilfsantrag 3 lautet (Gliederung eingefügt):
8.0
8.1
Computerprogramm, umfassend
Programmcode zur Durchführung des Verfahrens nach einem der
Ansprüche 1 bis 3, wenn das Computerprogramm auf einem
Computer ausgeführt wird.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde der Anmelderin ist zulässig und
erweist sich hinsichtlich des in der mündlichen Verhandlung am 19. Juli 2022 als
Hauptantrag gestellten Anspruchssatzes gemäß Hilfsantrag 3 insoweit als
begründet, als der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G08G aufzuheben ist,
denn die Ansprüche des Hilfsantrags 3 sind zulässig, und die beanspruchten
Gegenstände der selbstständigen Ansprüche 1, 4, 7 und 8 sind durch den bisher
ermittelten Stand der Technik nicht patenthindernd getroffen (§§ 1 bis 5 PatG). Da
jedoch eine Recherche zu dem nunmehr beanspruchten Gegenständen noch nicht
in ausreichendem Maß stattgefunden hat, so dass möglicherweise weiterer Stand
der Technik zu berücksichtigen ist, wird die Anmeldung zur weiteren Recherche und
Prüfung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen (§ 79 Abs. 3
Satz 1 Nrn. 1 und 3 PatG).
1. Als zuständiger Fachmann ist hier ein Diplomingenieur (FH) der Fachrichtung
Elektrotechnik, insbesondere mit Kenntnissen und Erfahrungen auf dem Gebiet der
Signal- und Regelungstechnik, zu definieren.
2. Die Anmeldung betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zum Lokalisieren eines
Kraftfahrzeugs, sowie einen Parkplatz und ein Computerprogramm (vgl. geltende
Beschreibung, S. 1, Z. 10 bis 12).
Zum Überführen eines Fahrzeugs von einer Startposition in eine Zielposition ist es
in der Regel notwendig, das Fahrzeug innerhalb einer bewirtschafteten Parkfläche
zu lokalisieren. Sofern sich mehrere Fahrzeuge auf der bewirtschafteten Parkfläche
befinden sollten, ist es in der Regel notwendig, sicherzustellen, dass auch das
richtige Fahrzeug von der Start- in die Zielposition geführt wird (vgl. geltende
Beschreibung, S. 1, Z. 29 bis 33).
Hiervon ausgehend liegt der Anmeldung die technische Aufgabe zugrunde, ein
effizientes Konzept zum Lokalisieren eines Kraftfahrzeugs bereitzustellen (vgl.
Beschreibung, S. 1a, Z. 2 bis 3).
Gelöst wird diese Aufgabe durch die Gegenstände der selbstständigen Ansprüche
1, 4, 7 und 8 des Hilfsantrags 3.
3. Die Anmeldung zeigt in seiner hier wiedergegebenen Figur 1 ein Ablaufdiagramm
eines Verfahrens zum Lokalisieren eines Kraftfahrzeugs, sowie in Figur 3 einen
Parkplatz für Kraftfahrzeuge (vgl. Beschreibung, S. 7, Z. 24 bis 32).
Figur 1 der Anmeldung
Figur 3 der Anmeldung
Das Verfahren dient der Lokalisierung, also der Ortsbestimmung, eines
Kraftfahrzeugs (Merkmal 1.0). Beispielsweise wird der Ort des KFZs in einer
digitalen Karte eines Parkplatzes bestimmt (vgl. Beschreibung, S. 8, Z. 17 bis 18).
In einem ersten Schritt (101) wird an ein vorbestimmtes Kraftfahrzeug (309) eine
Aufforderung gesendet. Das Senden der Aufforderung erfolgt über ein innerhalb
eines Parkplatzes (301) ausgebildetes drahtloses Kommunikationsnetzwerk. Die
Aufforderung beinhaltet die Anweisung, dass das vorbestimmte Kraftfahrzeug (309)
eine vorbestimmte Aktion durchführen soll (Merkmal 1.1). Beispielsweise wird das
KFZ aufgefordert, einen Scheinwerfer oder einen Blinker aufleuchten zu lassen,
eine Bremsleuchte zu aktivieren, oder
in einer Sequenz Elemente einer
Fahrzeugbeleuchtung, ein Scheibenwischer, eine Hupe oder einen Motor an- und
auszuschalten, oder eine Tür oder ein Fenster zu öffnen und zu schließen (vgl.
Beschreibung, S. 12, Z. 27 bis S. 13, Z. 25 und Fig. 1, 3).
Gemäß Merkmal 1.2 wird nach dem Senden der Aufforderung geprüft (103), ob ein
sich innerhalb des Parkplatzes (301) befindliches Kraftfahrzeug die vorbestimmte
Aktion durchführt oder durchgeführt hat. Es wird somit auf eine im Anspruch nicht
näher definierte Weise geprüft, ob sich innerhalb des Parkplatzes ein Fahrzeug
befindet, welches die vorbestimmte Aktion aktuell durchführt oder durchgeführt hat
(vgl. Beschreibung, S. 8, Z. 20-22). Die Prüfung kann beispielsweise mittels eines
Umfeldsensors, wie einem Radarsensor, Videosensor, Lasersensor, Lidarsensor,
Ultraschallsensor, Infrarotsensor, Magnetsensor oder Mikrophon erfolgen (vgl.
Beschreibung, S. 4, Z. 32 bis S. 5, Z. 19; S. 6, Z. 7 bis 28).
Wenn das Prüfen nach Merkmal 1.2 ergibt, dass ein sich innerhalb des Parkplatzes
(301) befindliches Kraftfahrzeug die vorbestimmte Aktion durchführt oder
durchgeführt hat (Merkmal 1.3), wird dieses Kraftfahrzeug als das vorbestimmte
Kraftfahrzeug (309) authentifiziert (105) (Merkmal 1.3.1). Beispielsweise ist ein
aktiviertes Element der Fahrzeugbeleuchtung oder ein Scheibenwischer in
Videodaten zu erkennen (vgl. Beschreibung, S. 6, Z. 1 bis 11). Unter einer
Authentifizierung versteht der Fachmann den Nachweis einer behaupteten
Eigenschaft eines Geräts, das dabei durch seinen Beitrag seine Authentisierung
durchführt. Oft wird die Authentifizierung eines Gegenübers dabei als Identifizierung
dessen verwendet und ist auch im Sinne einer Identitätsfeststellung denkbar. Somit
wird nachdem das Prüfungsergebnis vorliegt, dass ein KFZ die Aktion durchführt
bzw. durchgeführt hat, dieses KFZ im nächsten Schritt als das vorbestimmte KFZ
identifiziert. Das KFZ weist somit durch die Aktion darauf hin, dass es das
vorbestimmte KFZ sein könnte, was nachfolgend überprüft wird.
Darüber hinaus wird das vorbestimmte Kraftfahrzeug (309) an einer momentanen
Position des Kraftfahrzeugs lokalisiert (107) (Merkmal 1.3.2), also der momentane
Ort des vorbestimmten KFZs bestimmt. Beispielsweise wird so die momentane
Position des KFZs 309 auf der Parkposition 305 innerhalb der Parkanlage bzw. des
Parkplatzes 301 oder innerhalb einer digitalen Karte des Parkplatzes lokalisiert (vgl.
Beschreibung, S. 8, Z. 17 bis 18; S. 11, Z. 12 bis 17, Z. 31 bis 32; S. 12, Z. 16 bis
25 und Fig. 3).
Gemäß Merkmal 1.4 wird der Parkplatz (301) nach dem Senden mittels eines oder
mehrerer Umfeldsensoren überwacht, um der Überwachung entsprechende
Umfelddaten zu ermitteln, wobei das Prüfen basierend auf den ermittelten
Umfelddaten durchgeführt wird.
Das Merkmal 1.5 ergänzt, dass die Formulierung im Merkmal 1.4, wonach das
Prüfen basierend auf den ermittelten Umfelddaten durchgeführt wird, bedeutet,
dass die Umfelddaten dahingehend analysiert werden, ob sich im mittels des einen
oder der mehreren Umfeldsensoren überwachten Bereich oder in den überwachten
Bereichen ein Kraftfahrzeug befindet, welches die vorbestimmte Aktion durchführt.
Gemäß Merkmal 1.6
ist ein Umfeldsensor ein Videosensor, sodass die
entsprechenden Umfelddaten Videodaten entsprechen, wobei das Prüfen eine
Bildanalyse der Videodaten umfasst, um zu prüfen, ob sich im mittels des
Videosensors überwachten Bereich ein Kraftfahrzeug befindet, welches die
vorbestimmte Aktion durchführt. Diesen Angaben entnimmt der Fachmann
insbesondere, dass ein Videosensor außerhalb eines Kraftfahrzeugs zur
Überwachung eines Parkplatzbereiches angeordnet ist.
4. Die Gegenstände der Ansprüche 1 bis 8 gemäß Hilfsantrag 3 sind ursprünglich
offenbart (§ 38 PatG).
Der Anspruch 1 geht zurück auf den ursprünglichen Anspruch 1, der die Merkmale
1.0 bis 1.3.2 offenbart. Das Merkmal 1.4 ist dem ursprünglichen Anspruch 2 zu
entnehmen. Die Merkmale 1.5 und 1.6 sind auf der Seite 5 der ursprünglichen
Beschreibung in den Zeilen 3 bis 13 offenbart.
Der nebengeordnete Anspruch 4 geht zurück auf den ursprünglichen Anspruch 5,
der die Merkmale 4.0 bis 4.3.2 offenbart. Das Merkmal 4.4 ist dem ursprünglichen
Anspruch 6 zu entnehmen. Die Merkmale 4.5 und 4.6 sind auf der Seite 5 der
ursprünglichen Beschreibung in den Zeilen 3 bis 13 offenbart.
Die nebengeordneten Ansprüche 7 und 8, sowie die Unteransprüche 2, 3, 5 und 6
entsprechen den ursprünglichen Ansprüchen 9 und 10, sowie 3, 4, 7 und 8 bei
Anpassung der Rückbezüge.
5. Die Lehren der Ansprüche sind in den Anmeldeunterlagen so deutlich und
vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen kann (§ 34 Abs. 4 PatG).
6. Das gewerblich anwendbare (§ 5 PatG) Verfahren nach Anspruch 1 und die
gewerblich anwendbaren Gegenstände der geltenden Ansprüche 4, 7 und 8 sind
jeweils gegenüber dem bisher ermittelten Stand der Technik neu (§ 3 PatG) und
beruhen diesem gegenüber auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG) des
Fachmanns, so dass sie gegenüber diesem Stand der Technik patentfähig sind (§
1 Abs. 1 PatG). Jedoch steht derzeit noch eine Recherche bezüglich des aus der
Beschreibung neu aufgenommenen Merkmals 1.6 bzw. 4.6 hinsichtlich der
Ausgestaltung des Umfeldsensors aus, weshalb die Anmeldung an die dafür
zuständige Behörde, das Deutsche Patent- und Markenamt, zurückzuverweisen ist.
6.1 Die Druckschrift DE 10 2012 104 665 A1 (D1) bezieht sich auf ein System zur
Auffindungsunterstützung für per Teledienst buchbare Fahrzeuge sowie ein
Verfahren zur Steuerung der Ausführung von Funktionen zur Unterstützung des
Auffindens eines per Teledienst buchbaren Fahrzeugs, welches auf einer
Steuervorrichtung ausgeführt werden kann (vgl. D1, Abs. [0001]).
Das System zur Auffindungsunterstützung für per Teledienst buchbare Fahrzeuge
ermöglicht es einem Nutzer, auf einem Bediengerät insbesondere einem von der
Person mitgeführten mobilen Bediengerät, das eine Verbindung zu dem Teledienst
hat, Funktionen zur Auffindungsunterstützung zu buchen, die an dem von ihm
gesuchten Fahrzeug ausgeführt werden. Eine derartige Funktion zur
Auffindungsunterstützung
ist beispielsweise eine Funktion
zur direkt
wahrnehmbaren Exponierung des Fahrzeugs. Durch eine solche Funktion wird das
Fahrzeug angewiesen, sich durch Aktivierung eines Exponierungsmittels derart für
den Nutzer bemerkbar zu machen, dass es sich deutlich von seiner Umgebung,
insbesondere von umgebenden Fahrzeugen unterscheidet. Derartige Funktionen
können beispielsweise die Betätigung eines Leuchtmittels, insbesondere eines
Scheinwerfers oder Blinkers, die Betätigung eines Tonerzeugers, insbesondere
einer Hupe oder die Betätigung einer bewegbaren Fahrzeugkomponente,
insbesondere eines Scheibenwischers, eines Kabrioverdecks oder eines
Schiebedachs sein. Ein Nutzer kann beispielsweise ein Fahrzeug suchen, das auf
einem großflächigen Parkplatz abgestellt ist. Wenn er über das Bediengerät eine
Funktion zur direkt wahrnehmbaren Exponierung des Fahrzeugs bucht und diese
Funktion von dem Fahrzeug ausgelöst wird, kann der Nutzer vorteilhafterweise das
Fahrzeug durch das Erblicken eines Leuchtsignals, durch das sehende
Wahrnehmen einer Fahrzeugteilbewegung oder durch das Hören eines
ausgesendeten Signaltons direkt bemerken und somit in schneller und einfacher
Weise das Fahrzeug auffinden (vgl. Abs. [0010]).
Eine Funktion zur Auffindungsunterstützung kann ferner eine Funktion zur
Erfassung und Meldung von Umfeldinformationen des Fahrzeugs sein. Wenn der
Nutzer eine derartige Funktion bucht, kann das Fahrzeug durch geeignete
Erfassungsmittel Informationen über sein lokales Umfeld erfassen und diese
Informationen über einen kabellosen Datenaustausch auf das Bediengerät des
Nutzers senden. So kann das Fahrzeug beispielsweise eine Funktion zur Aufnahme
und Meldung eines Bildes oder eines Videos ausführen (vgl. Abs. [0011]). Gerade
in Parkhäusern oder Tiefgaragen kann durch das Aufnehmen von
Umfeldinformationen des Fahrzeugs auf besonders günstige Weise ein genauer
Stellplatz des Fahrzeugs ermittelt werden. So ist es beispielsweise üblich, in
Parkhäusern und Tiefgaragen eine Stellplatznummer auf einer aus dem Cockpit des
Fahrzeugs sichtbaren Tafel anzuschreiben, die dem
jeweiligen Stellplatz
zugeordnet ist. Wird nun ein Bild oder ein Video aus dem Cockpit des Fahrzeugs
bevorzugt mit Perspektive nach vorne und/oder hinten aufgezeichnet, so ist auf
diesem Bild die jeweilige Stellplatznummer deutlich zu erkennen. Diese wird dem
suchenden Nutzer also direkt mitgeteilt (vgl. Abs. [0013]).
Eine Funktion zur Unterstützung einer lokalen Ortung des Fahrzeugs kann auch
durch das Aussenden eines WLAN-Ortungssignals ausgeführt werden. Ein von dem
gesuchten Fahrzeug ausgesendetes Signal kann von einem Bediengerät des
Nutzers erfasst und zur lokalen Positionierung ausgewertet werden. So kann
beispielsweise die Empfangsintensität des Signals ermittelt werden, mit dem die
Kennung für einen access point von dem Fahrzeug aus ausgesendet wird. Wenn
sich die Empfangsintensität bei einer Bewegung des Nutzers erhöht, kann davon
ausgegangen werden, dass der Nutzer sich auf das Fahrzeug zubewegt. Wird die
Intensität hingegen schwächer, so wird man davon ausgehen, dass der Nutzer sich
von dem Fahrzeug wegbewegt. Am Bediengerät kann eine entsprechende
Umsetzung der erfassten Veränderungen der Empfangsintensität
für eine
Ermittlung der lokalen Position des Fahrzeugs erfolgen (vgl. Abs. [0015], [0016]).
Die Druckschrift D1 offenbart somit in Übereinstimmung mit dem Wortlaut des
Anspruchs 1 ein
1.0
Verfahren zum Lokalisieren eines Kraftfahrzeugs (vgl. Abs. [0030]:
„Verfahren zur Steuerung der Ausführung von Funktionen zur
Unterstützung des Auffindens eines per Teledienst buchbaren
Fahrzeugs“), umfassend die folgenden Schritte:
1.1
- Senden einer Aufforderung (vgl. Abs. [0031]: „Die Anweisung über
die Ausführung einer Funktion zur Auffindungsunterstützung kann
bevorzugt von einem Nutzer ausgelöst und über den Teledienst
übertragen sein. Sie kann direkt von dem Nutzer an das gesuchte
Fahrzeug gesendet sein.“) über ein innerhalb eines Parkplatzes
ausgebildetes drahtloses Kommunikationsnetzwerk (vgl. Abs.
[0030]: „bei dem das Fahrzeug eine Steuervorrichtung mit einer
Kommunikationsvorrichtung für einen kabellosen Datenaustausch
mit dem Teledienst aufweist“) für ein vorbestimmtes Kraftfahrzeug
(vgl. Abs. [0030]: „eines per Teledienst buchbaren Fahrzeugs“),
dass das vorbestimmte Kraftfahrzeug eine vorbestimmte Aktion
(vgl. Abs.
[0010]:
„Funktion zur Auffindungsunterstützung“,
„Betätigung eines Leuchtmittels“, „Betätigung … eines Scheibenwischers“; Abs. [0011]: „Funktion zur Aufnahme und Meldung eines
Bildes oder eines Videos ausführen.“; Abs. [0015]: „WLAN-
Ortungssignal“ … „von dem gesuchten Fahrzeug ausgesendetes
Signal“) durchführen soll,
1.2
- Prüfen nach dem Senden der Aufforderung, ob ein sich innerhalb
des Parkplatzes befindliches Kraftfahrzeug die vorbestimmte Aktion
durchführt oder durchgeführt hat (vgl. Abs. [0010]: „Erblicken eines
Leuchtsignals,
durch das
sehende Wahrnehmen einer
Fahrzeugteilbewegung oder durch das Hören eines ausgesendeten
Signaltons direkt bemerken“; Abs. [0013]: „Wird nun ein Bild oder
ein Video aus dem Cockpit des Fahrzeugs bevorzugt mit
Perspektive nach vorne und/oder hinten aufgezeichnet, so ist auf
diesem Bild die jeweilige Stellplatznummer deutlich zu erkennen.
Diese wird dem suchenden Nutzer also direkt mitgeteilt.“, vgl. Abs.
[0016]: „Ein Nutzer kann beispielsweise an einem von ihm
mitgeführten Bediengerät das WLAN-Ortungssignal empfangen,“;
Der Nutzer prüft mit seinen Ohren, Augen und/oder mittels seines
Bediengerätes, ob das Fahrzeug die vorbestimmte Aktion
durchgeführt hat),
1.3
- wenn das Prüfen ergibt, dass ein sich innerhalb des Parkplatzes
befindliches Kraftfahrzeug die vorbestimmte Aktion durchführt oder
durchgeführt hat
(Der Nutzer hört einen Signalton, sieht ein
Leuchtsignal oder eine Bewegung, oder stellt fest, dass ein Bild
bzw. Video aufgenommen und übersendet wurde, oder erkennt das
WLAN-Ortungssignal auf seinem Bediengerät, vgl. Abs. [0010] –
[0016], [0030], [0031], [0086]),
1.3.1 Authentifizieren des Kraftfahrzeugs als das vorbestimmte
Kraftfahrzeug (Der Nutzer identifiziert das leuchtende,
hupende bzw. sich bewegende Fahrzeug, oder das
Fahrzeug, dass das Bild mit der Stellplatznummer
aufgenommen und gesendet hat, oder das das WLAN-
Ortungssignal
aussendende
Fahrzeug,
als
das
vorbestimmte bzw. gebuchte Fahrzeug, vgl. Abs. [0010],
[0011], [0013], [0016], [0030], [0031]) und
1.3.2
Lokalisieren
des
vorbestimmten
Kraftfahrzeugs
(„buchbaren Fahrzeugs“) an einer momentanen Position
des Kraftfahrzeugs
(Anhand der aufgenommenen
Stellplatznummer bzw. dem Leuchtsignal, dem Ton, der
Fahrzeugbewegung oder der Empfangsintensität des
WLAN-Ortungssignals kann der Nutzer das gebuchte KFZ
an seiner momentanen Position erkennen bzw. dessen
momentanen Ort auf dem Parkgelände bestimmen, vgl.
Abs. [0010], [0013], [0016], [0068], [0086]),
1.4
- wobei der Parkplatz nach dem Senden mittels eines oder
mehrerer Umfeldsensoren (vgl. Abs. [0011]: „ein Fahrzeug durch
eine nach vorne gerichtete Kamera“; Abs. [0016]: „über eine am
Bediengerät angeordnete Kommunikationsvorrichtung“) überwacht
wird, um der Überwachung entsprechende Umfelddaten (vgl. Abs.
[0013]: „auf diesem Bild die jeweilige Stellplatznummer“; Abs.
[0016]: „WLAN-Ortungssignal“) zu ermitteln, wobei das Prüfen
basierend auf den ermittelten Umfelddaten durchgeführt wird (vgl.
Abs. [0013]: „Wird nun ein Bild oder ein Video aus dem Cockpit des
Fahrzeugs bevorzugt mit Perspektive nach vorne und/oder hinten
aufgezeichnet, so ist auf diesem Bild die jeweilige Stellplatznummer
deutlich zu erkennen. Diese wird dem suchenden Nutzer also direkt
mitgeteilt.“; Abs. [0016]: „So kann beispielsweise die Empfangsintensität des Signals ermittelt werden“),
1.5
- wobei, dass das Prüfen basierend auf den ermittelten
Umfelddaten (Abs. [0016]: „WLAN-Ortungssignal“) durchgeführt
wird, heißt, dass die Umfelddaten dahingehend analysiert werden,
ob sich im mittels des einen oder der mehreren Umfeldsensoren
(Abs.
[0016]: „Bediengerät“) überwachten Bereich oder der
überwachten Bereiche ein Kraftfahrzeug befindet, welches die
vorbestimmte Aktion durchführt (vgl. Abs. [0016]: „Wenn sich die
Empfangsintensität bei einer Bewegung des Nutzers erhöht, kann
davon ausgegangen werden, dass der Nutzer sich auf das
Fahrzeug zubewegt. Wird die Intensität hingegen schwächer, so
wird man davon ausgehen, dass der Nutzer sich von dem Fahrzeug
wegbewegt. Am Bediengerät kann eine entsprechende Umsetzung
der erfassten Veränderungen der Empfangsintensität für eine
Ermittlung der lokalen Position des Fahrzeugs erfolgen.“),
Somit unterscheidet sich das mit Anspruch 1 beanspruchte Verfahren zum
Lokalisieren eines Kraftfahrzeugs von dem in Druckschrift D1 dadurch, dass gemäß
Merkmal 1.6 ein Umfeldsensor ein Videosensor ist, sodass die entsprechenden
Umfelddaten Videodaten entsprechen, wobei das Prüfen eine Bildanalyse der
Videodaten umfasst, um zu prüfen, ob sich im mittels des Videosensors
überwachten Bereich ein Kraftfahrzeug befindet, welches die vorbestimmte Aktion
durchführt.
Für eine derartige Ausgestaltung eines Umfeldsensors findet sich weder in
Druckschrift D1 noch in Druckschrift D2 ein Hinweis.
So offenbart die Druckschrift D1 in den Absätzen [0015] und [0016] lediglich ein
Bediengerät zum Empfang eines WLAN-Ortungssignals, so dass die Umfelddaten
der Stärke eines Ortungssignals und keinen Videodaten entsprechen. Die
Druckschrift D1 offenbart zwar in einem weiteren Ausführungsbeispiel gemäß den
Absätzen [0011] bis [0013] ein Prüfen basierend auf ermittelten Video- und somit
Umfelddaten, jedoch handelt es sich dabei ausschließlich um eine Aktion zur
Videoaufnahme der eigenen Fahrzeugumgebung und dabei weder um einen
fahrzeugexternen Sensor, noch um eine Prüfung, ob sich im mittels des internen
Videosensors überwachten Bereich ein anderes Kraftfahrzeug befindet, welches die
vorbestimmte Aktion durchführt. Dieses ist der D1 oder der D2 weder zu
entnehmen, noch aus diesen Druckschriften dem Fachmann nahegelegt.
Das mit Anspruch 1 beanspruchte Verfahren ist folglich gegenüber dem ermittelten
Stand der Technik neu (§ 3 PatG) und beruht ihm gegenüber auch auf einer
erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns (§ 4 PatG).
6.2 Für die Gegenstände der selbständigen Ansprüche 4, 7 und 8 gelten obige
Ausführungen in entsprechender Weise.
6.3 Dennoch war kein Patent zu erteilen, sondern die Anmeldung nach § 79 Abs. 3
Satz 1 Nrn. 1 und 3 PatG an das Deutsche Patent- und Markenamt
zurückzuverweisen. Es steht im Ermessen des Senats, ob eine Zurückverweisung
an das Deutsche Patent- und Markenamt erfolgt. Sie sollte aber regelmäßig
erfolgen, wenn zur Klärung eines Sachverhalts noch weitere, umfangreichere
Recherchen notwendig sind, denn das Bundespatentgericht ist vorrangig für die
Rechtskontrolle und nicht
für die Ausführung von dem Patentamt als
Verwaltungsbehörde kraft Gesetzes übertragenen exekutiven Aufgaben zuständig,
wie es die Recherche ist. Zwar führt die Zurückverweisung zu einem Zeitverzug bis
zur endgültigen Entscheidung über eine Anmeldung, doch ist, wenn zur Klärung
eines Sachverhaltes dem entscheidenden Senat eine umfangreichere Recherche
notwendig erscheint, die Anmeldung auch dann an das Deutsche Patent- und
Markenamt zurückzuverweisen, wenn es dem Senat möglich wäre, diese
Recherche selbst durchzuführen. Denn auf diese Weise wird für den Anmelder der
Verlust einer Instanz vermieden (vgl. Benkard/Schäfers/Schwarz, Patentgesetz, 11.
Auflage, § 79 Rdn. 41 und 50 und Schulte/Püschel, Patentgesetz, 11. Auflage, § 79
Rdn. 16 und 26).
Im vorliegenden Fall ist der Anspruch 1 durch Aufnahme von den Umfeldsensor und
das Prüfen präzisierenden Merkmalen aus der Beschreibung beschränkt worden,
zu denen noch keine Recherche durchgeführt wurde, da sie zuvor nicht Gegenstand
der Anspruchssätze waren. Diese nun notwendig gewordene Recherche ist deshalb
von der dafür vorgesehenen Behörde, dem Deutschen Patent- und Markenamt,
durchzuführen.
7. Bei dieser Sachlage war der angefochtene Beschluss der Prüfungsstelle für
Klasse G08G vom 17. Januar 2022 aufzuheben und die Anmeldung zur weiteren
Prüfung an die Prüfungsstelle für Klasse G08G des Deutschen Patent- und
Markenamts zurückzuverweisen (vgl. Schulte/Püschel, Patentgesetz, 11. Auflage,
§ 79 Rdn. 26).
III. Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht der Anmelderin
das Rechtsmittel der
Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat,
ist sie nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden Verfahrensmängel gerügt wird,
nämlich
1. dass das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. dass bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der
Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder
wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. dass einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. dass ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes
vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens
ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5. dass der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung
ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des
Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. dass der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist
innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses
schriftlich durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als
Bevollmächtigten beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe,
einzureichen oder
durch einen beim Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwalt als
Bevollmächtigten in elektronischer Form. Zur Entgegennahme elektronischer
Dokumente ist die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofs bestimmt. Die
elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofs ist über die auf der Internetseite
www.bundesgerichtshof.de/erv.html
bezeichneten
Kommunikationswege
erreichbar. Die Einreichung erfolgt durch die Übertragung des elektronischen
Dokuments in die elektronische Poststelle. Elektronische Dokumente sind mit einer
qualifizierten elektronischen Signatur oder mit einer
fortgeschrittenen
elektronischen Signatur zu versehen.
Dr. Friedrich
Dr. Zebisch
Dr. Nielsen
Dr. Kapels