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BPatG Beschluss vom 19.07.2022 – 23 W (pat) 3/22

23. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:190722B23Wpat3.22.0

BUNDESPATENTGERICHT

23 W (pat) 3/22 _______________________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

19. Juli 2022

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2016 200 794.7

hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 19. Juli 2022 unter Mitwirkung des Richters Dr.

Friedrich als Vorsitzenden und der Richter Dr. Zebisch, Dr. Nielsen und Dr. Kapels

ECLI:DE:BPatG:2022:190722B23Wpat3.22.0

beschlossen:

1.

Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G08G des

Deutschen Patent- und Markenamts vom 17. Januar 2022

wird aufgehoben.

2.

Die Sache wird zur weiteren Prüfung an die Prüfungsstelle für

Klasse G08G des Deutschen Patent- und Markenamts

zurückverwiesen.

G r ü n d e

I.

Die vorliegende Anmeldung mit dem Aktenzeichen 10 2016 200 794.7 und der

Bezeichnung „Verfahren und Vorrichtung zum Lokalisieren eines Kraftfahrzeugs“

wurde am 21. Januar 2016 beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet

und am 27. Juli 2017 mit der DE 10 2016 200 794 A1 offengelegt. Gleichzeitig mit

der Anmeldung wurde Prüfungsantrag nach § 44 PatG gestellt.

Die Prüfungsstelle für Klasse G08G hat im Prüfungsverfahren auf den Stand der

Technik gemäß den folgenden Druckschriften verwiesen:

D1

D2

DE 10 2012 104 665 A1 und

US 6 407 698 B1.

Sie hat in einem Prüfungsbescheid vom 10. Oktober 2016 ausgeführt, dass das

Verfahren gemäß Patentanspruch 1 aus der Druckschrift D1 bekannt sei. Die

Druckschrift D2 offenbare ebenfalls sämtliche Merkmale des Patentanspruchs 1.

Die Gegenstände der unabhängigen Ansprüche 5, 9 und 10 seien auch jeweils aus

der Druckschrift D1 sowie der Druckschrift D2 bekannt. Die abhängigen

Patentansprüche 2 bis 4 und 6 bis 8 seien ebenfalls nicht patentfähig. Die Erteilung

eines Patents könne daher nicht in Aussicht gestellt werden, es müsse vielmehr mit

der Zurückweisung der Anmeldung gerechnet werden.

Die Anmelderin hat mit Schriftsatz vom 19. Januar 2017 den Ausführungen der

Prüfungsstelle widersprochen, wobei

sie mit

der Eingabe

neue

Beschreibungsseiten 1 und 1a eingereicht hat. Eine Anhörung wurde nicht

beantragt.

In der Folge hat die Prüfungsstelle die Anmeldung mit Beschluss vom 17. Januar

2022 zurückgewiesen. In ihrer Beschlussbegründung hat sie ausgeführt, dass das

Verfahren des Anspruchs 1 aus der Druckschrift D1 bekannt sei (§ 3 PatG), so dass

dieses nicht patentfähig sei

(§ 1 Abs. 1 PatG). Die Gegenstände der

nebengeordneten Patentansprüche 5, 9 und 10 würden ebenfalls nicht als neu

gelten (§ 3 PatG).

Gegen diesen der Anmelderin mit Anschreiben vom 17. Januar 2022 zugestellten

Beschluss hat die Anmelderin mit Schriftsatz vom 26. Januar 2022, am 31. Januar

2022 beim Deutschen Patent- und Markenamt elektronisch eingegangen,

Beschwerde eingelegt. Mit ihrer Beschwerdebegründung vom 9. Mai 2022 reichte

die Anmelderin neun Hilfsanträge ein.

In der mündlichen Verhandlung am 19. Juli 2022 hat die Anmelderin erklärt, dass

sie den bisherigen Hilfsantrag 3 zu ihrem Hauptantrag macht und beantragt:

1. Den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G08G des Deutschen Patent-

und Markenamts vom 17. Januar 2022 aufzuheben.

2. Ein Patent zu erteilen mit der Bezeichnung “Verfahren und Vorrichtung zum

Lokalisieren eines Kraftfahrzeuges” mit dem Anmeldetag 21. Januar 2016

auf der Grundlage folgender Unterlagen:

- Patentansprüche 1 bis 8 gemäß Hilfsantrag 3, eingegangen beim

Bundespatentgericht am 11. Mai 2022,

- Beschreibungsseiten 1 und 1a, eingegangen im Deutschen Patent- und

Markenamt am 24. Januar 2017;

- Beschreibungsseiten 2 bis 13,

-

2 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 3, jeweils eingegangen im

Deutschen Patent- und Markenamt am Anmeldetag.

Der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 lautet mit bei unverändertem Wortlaut

eingefügter Gliederung:

1.0

Verfahren zum Lokalisieren eines Kraftfahrzeugs (307, 309),

umfassend die folgenden Schritte:

1.1

- Senden (101) einer Aufforderung über ein innerhalb eines

Parkplatzes (301) ausgebildetes drahtloses Kommunikationsnetzwerk

für ein vorbestimmtes Kraftfahrzeug (309), dass das

vorbestimmte Kraftfahrzeug (309) eine vorbestimmte Aktion

durchführen soll,

1.2

- Prüfen (103) nach dem Senden der Aufforderung, ob ein sich

innerhalb des Parkplatzes (301) befindliches Kraftfahrzeug die

vorbestimmte Aktion durchführt oder durchgeführt hat,

1.3

- wenn das Prüfen ergibt, dass ein sich innerhalb des Parkplatzes

(301) befindliches Kraftfahrzeug die vorbestimmte Aktion durchführt

oder durchgeführt hat,

1.3.1 Authentifizieren

(105) des Kraftfahrzeugs als das

vorbestimmte Kraftfahrzeug (309) und

1.3.2

Lokalisieren (107) des vorbestimmten Kraftfahrzeugs (309)

an einer momentanen Position des Kraftfahrzeugs,

1.4

- wobei der Parkplatz (301) nach dem Senden mittels eines oder

mehrerer Umfeldsensoren überwacht wird, um der Überwachung

entsprechende Umfelddaten zu ermitteln, wobei das Prüfen

basierend auf den ermittelten Umfelddaten durchgeführt wird,

1.5

- wobei, dass das Prüfen basierend auf den ermittelten

Umfelddaten durchgeführt wird, heißt, dass die Umfelddaten

dahingehend analysiert werden, ob sich im mittels des einen oder

der mehreren Umfeldsensoren überwachten Bereich oder der

überwachten Bereiche ein Kraftfahrzeug befindet, welches die

vorbestimmte Aktion durchführt,

1.6

- wobei ein Umfeldsensor ein Videosensor ist, sodass die

entsprechenden Umfelddaten Videodaten entsprechen, wobei das

Prüfen eine Bildanalyse der Videodaten umfasst, um zu prüfen, ob

sich im mittels des Videosensors überwachten Bereich ein

Kraftfahrzeug befindet, welches die vorbestimmte Aktion

durchführt.

Der selbstständige Anspruch 4 gemäß Hilfsantrag 3 lautet (Gliederung eingefügt):

4.0

Vorrichtung (201) zum Lokalisieren eines Kraftfahrzeugs (307,

309), umfassend:

4.1

- eine Kommunikationsschnittstelle (203) zum Senden einer

Aufforderung über ein

innerhalb eines Parkplatzes

(301)

ausgebildetes drahtloses Kommunikationsnetzwerk

für ein

vorbestimmtes Kraftfahrzeug (309), dass das vorbestimmte

Kraftfahrzeug (309) eine vorbestimmte Aktion durchführen soll,

4.2

- eine Prüfeinrichtung (205) zum Prüfen nach dem Senden der

Aufforderung, ob ein sich

innerhalb des Parkplatzes (301)

befindliches Kraftfahrzeug die vorbestimmte Aktion durchführt oder

durchgeführt hat,

4.3.1

- eine Authentifizierungseinrichtung (207) zum Authentifizieren des

Kraftfahrzeugs als das vorbestimmte Kraftfahrzeug (309), welches

die vorbestimmte Aktion durchführt oder durchgeführt hat, und

4.3.2

- eine Lokalisierungseinrichtung (209) zum Lokalisieren des

vorbestimmten Kraftfahrzeugs (309) an einer momentanen Position

des Kraftfahrzeugs,

4.4

- wobei die Prüfeinrichtung (205) ausgebildet ist, das Prüfen

basierend auf Umfelddaten durchzuführen, die einer mittels eines

oder mehrerer Umfeldsensoren durchgeführten Überwachung des

Parkplatzes (301) entsprechen,

4.5

- wobei, dass die Prüfeinrichtung (205) ausgebildet ist, das Prüfen

basierend auf den Umfelddaten durchzuführen, heißt, dass die

Prüfeinrichtung (205) ausgebildet ist, die Umfelddaten dahingehend

zu analysieren, ob sich im mittels des einen oder der mehreren

Umfeldsensoren überwachten Bereich oder der überwachten

Bereiche ein Kraftfahrzeug befindet, welches die vorbestimmte

Aktion durchführt,

4.6

- wobei ein Umfeldsensor ein Videosensor ist, sodass die

entsprechenden Umfelddaten Videodaten entsprechen, wobei das

Prüfen eine Bildanalyse der Videodaten umfasst, um zu prüfen, ob

sich im mittels des Videosensors überwachten Bereich ein

Kraftfahrzeug befindet, welches die vorbestimmte Aktion

durchführt.

Der selbstständige Anspruch 7 gemäß Hilfsantrag 3 lautet (Gliederung eingefügt):

7.0

Parkplatz (301), umfassend

7.1

die Vorrichtung (201) nach einem der Ansprüche 4 bis 6.

Der selbstständige Anspruch 8 gemäß Hilfsantrag 3 lautet (Gliederung eingefügt):

8.0

8.1

Computerprogramm, umfassend

Programmcode zur Durchführung des Verfahrens nach einem der

Ansprüche 1 bis 3, wenn das Computerprogramm auf einem

Computer ausgeführt wird.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde der Anmelderin ist zulässig und

erweist sich hinsichtlich des in der mündlichen Verhandlung am 19. Juli 2022 als

Hauptantrag gestellten Anspruchssatzes gemäß Hilfsantrag 3 insoweit als

begründet, als der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G08G aufzuheben ist,

denn die Ansprüche des Hilfsantrags 3 sind zulässig, und die beanspruchten

Gegenstände der selbstständigen Ansprüche 1, 4, 7 und 8 sind durch den bisher

ermittelten Stand der Technik nicht patenthindernd getroffen (§§ 1 bis 5 PatG). Da

jedoch eine Recherche zu dem nunmehr beanspruchten Gegenständen noch nicht

in ausreichendem Maß stattgefunden hat, so dass möglicherweise weiterer Stand

der Technik zu berücksichtigen ist, wird die Anmeldung zur weiteren Recherche und

Prüfung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen (§ 79 Abs. 3

Satz 1 Nrn. 1 und 3 PatG).

1. Als zuständiger Fachmann ist hier ein Diplomingenieur (FH) der Fachrichtung

Elektrotechnik, insbesondere mit Kenntnissen und Erfahrungen auf dem Gebiet der

Signal- und Regelungstechnik, zu definieren.

2. Die Anmeldung betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zum Lokalisieren eines

Kraftfahrzeugs, sowie einen Parkplatz und ein Computerprogramm (vgl. geltende

Beschreibung, S. 1, Z. 10 bis 12).

Zum Überführen eines Fahrzeugs von einer Startposition in eine Zielposition ist es

in der Regel notwendig, das Fahrzeug innerhalb einer bewirtschafteten Parkfläche

zu lokalisieren. Sofern sich mehrere Fahrzeuge auf der bewirtschafteten Parkfläche

befinden sollten, ist es in der Regel notwendig, sicherzustellen, dass auch das

richtige Fahrzeug von der Start- in die Zielposition geführt wird (vgl. geltende

Beschreibung, S. 1, Z. 29 bis 33).

Hiervon ausgehend liegt der Anmeldung die technische Aufgabe zugrunde, ein

effizientes Konzept zum Lokalisieren eines Kraftfahrzeugs bereitzustellen (vgl.

Beschreibung, S. 1a, Z. 2 bis 3).

Gelöst wird diese Aufgabe durch die Gegenstände der selbstständigen Ansprüche

1, 4, 7 und 8 des Hilfsantrags 3.

3. Die Anmeldung zeigt in seiner hier wiedergegebenen Figur 1 ein Ablaufdiagramm

eines Verfahrens zum Lokalisieren eines Kraftfahrzeugs, sowie in Figur 3 einen

Parkplatz für Kraftfahrzeuge (vgl. Beschreibung, S. 7, Z. 24 bis 32).

Figur 1 der Anmeldung

Figur 3 der Anmeldung

Das Verfahren dient der Lokalisierung, also der Ortsbestimmung, eines

Kraftfahrzeugs (Merkmal 1.0). Beispielsweise wird der Ort des KFZs in einer

digitalen Karte eines Parkplatzes bestimmt (vgl. Beschreibung, S. 8, Z. 17 bis 18).

In einem ersten Schritt (101) wird an ein vorbestimmtes Kraftfahrzeug (309) eine

Aufforderung gesendet. Das Senden der Aufforderung erfolgt über ein innerhalb

eines Parkplatzes (301) ausgebildetes drahtloses Kommunikationsnetzwerk. Die

Aufforderung beinhaltet die Anweisung, dass das vorbestimmte Kraftfahrzeug (309)

eine vorbestimmte Aktion durchführen soll (Merkmal 1.1). Beispielsweise wird das

KFZ aufgefordert, einen Scheinwerfer oder einen Blinker aufleuchten zu lassen,

eine Bremsleuchte zu aktivieren, oder

in einer Sequenz Elemente einer

Fahrzeugbeleuchtung, ein Scheibenwischer, eine Hupe oder einen Motor an- und

auszuschalten, oder eine Tür oder ein Fenster zu öffnen und zu schließen (vgl.

Beschreibung, S. 12, Z. 27 bis S. 13, Z. 25 und Fig. 1, 3).

Gemäß Merkmal 1.2 wird nach dem Senden der Aufforderung geprüft (103), ob ein

sich innerhalb des Parkplatzes (301) befindliches Kraftfahrzeug die vorbestimmte

Aktion durchführt oder durchgeführt hat. Es wird somit auf eine im Anspruch nicht

näher definierte Weise geprüft, ob sich innerhalb des Parkplatzes ein Fahrzeug

befindet, welches die vorbestimmte Aktion aktuell durchführt oder durchgeführt hat

(vgl. Beschreibung, S. 8, Z. 20-22). Die Prüfung kann beispielsweise mittels eines

Umfeldsensors, wie einem Radarsensor, Videosensor, Lasersensor, Lidarsensor,

Ultraschallsensor, Infrarotsensor, Magnetsensor oder Mikrophon erfolgen (vgl.

Beschreibung, S. 4, Z. 32 bis S. 5, Z. 19; S. 6, Z. 7 bis 28).

Wenn das Prüfen nach Merkmal 1.2 ergibt, dass ein sich innerhalb des Parkplatzes

(301) befindliches Kraftfahrzeug die vorbestimmte Aktion durchführt oder

durchgeführt hat (Merkmal 1.3), wird dieses Kraftfahrzeug als das vorbestimmte

Kraftfahrzeug (309) authentifiziert (105) (Merkmal 1.3.1). Beispielsweise ist ein

aktiviertes Element der Fahrzeugbeleuchtung oder ein Scheibenwischer in

Videodaten zu erkennen (vgl. Beschreibung, S. 6, Z. 1 bis 11). Unter einer

Authentifizierung versteht der Fachmann den Nachweis einer behaupteten

Eigenschaft eines Geräts, das dabei durch seinen Beitrag seine Authentisierung

durchführt. Oft wird die Authentifizierung eines Gegenübers dabei als Identifizierung

dessen verwendet und ist auch im Sinne einer Identitätsfeststellung denkbar. Somit

wird nachdem das Prüfungsergebnis vorliegt, dass ein KFZ die Aktion durchführt

bzw. durchgeführt hat, dieses KFZ im nächsten Schritt als das vorbestimmte KFZ

identifiziert. Das KFZ weist somit durch die Aktion darauf hin, dass es das

vorbestimmte KFZ sein könnte, was nachfolgend überprüft wird.

Darüber hinaus wird das vorbestimmte Kraftfahrzeug (309) an einer momentanen

Position des Kraftfahrzeugs lokalisiert (107) (Merkmal 1.3.2), also der momentane

Ort des vorbestimmten KFZs bestimmt. Beispielsweise wird so die momentane

Position des KFZs 309 auf der Parkposition 305 innerhalb der Parkanlage bzw. des

Parkplatzes 301 oder innerhalb einer digitalen Karte des Parkplatzes lokalisiert (vgl.

Beschreibung, S. 8, Z. 17 bis 18; S. 11, Z. 12 bis 17, Z. 31 bis 32; S. 12, Z. 16 bis

25 und Fig. 3).

Gemäß Merkmal 1.4 wird der Parkplatz (301) nach dem Senden mittels eines oder

mehrerer Umfeldsensoren überwacht, um der Überwachung entsprechende

Umfelddaten zu ermitteln, wobei das Prüfen basierend auf den ermittelten

Umfelddaten durchgeführt wird.

Das Merkmal 1.5 ergänzt, dass die Formulierung im Merkmal 1.4, wonach das

Prüfen basierend auf den ermittelten Umfelddaten durchgeführt wird, bedeutet,

dass die Umfelddaten dahingehend analysiert werden, ob sich im mittels des einen

oder der mehreren Umfeldsensoren überwachten Bereich oder in den überwachten

Bereichen ein Kraftfahrzeug befindet, welches die vorbestimmte Aktion durchführt.

Gemäß Merkmal 1.6

ist ein Umfeldsensor ein Videosensor, sodass die

entsprechenden Umfelddaten Videodaten entsprechen, wobei das Prüfen eine

Bildanalyse der Videodaten umfasst, um zu prüfen, ob sich im mittels des

Videosensors überwachten Bereich ein Kraftfahrzeug befindet, welches die

vorbestimmte Aktion durchführt. Diesen Angaben entnimmt der Fachmann

insbesondere, dass ein Videosensor außerhalb eines Kraftfahrzeugs zur

Überwachung eines Parkplatzbereiches angeordnet ist.

4. Die Gegenstände der Ansprüche 1 bis 8 gemäß Hilfsantrag 3 sind ursprünglich

offenbart (§ 38 PatG).

Der Anspruch 1 geht zurück auf den ursprünglichen Anspruch 1, der die Merkmale

1.0 bis 1.3.2 offenbart. Das Merkmal 1.4 ist dem ursprünglichen Anspruch 2 zu

entnehmen. Die Merkmale 1.5 und 1.6 sind auf der Seite 5 der ursprünglichen

Beschreibung in den Zeilen 3 bis 13 offenbart.

Der nebengeordnete Anspruch 4 geht zurück auf den ursprünglichen Anspruch 5,

der die Merkmale 4.0 bis 4.3.2 offenbart. Das Merkmal 4.4 ist dem ursprünglichen

Anspruch 6 zu entnehmen. Die Merkmale 4.5 und 4.6 sind auf der Seite 5 der

ursprünglichen Beschreibung in den Zeilen 3 bis 13 offenbart.

Die nebengeordneten Ansprüche 7 und 8, sowie die Unteransprüche 2, 3, 5 und 6

entsprechen den ursprünglichen Ansprüchen 9 und 10, sowie 3, 4, 7 und 8 bei

Anpassung der Rückbezüge.

5. Die Lehren der Ansprüche sind in den Anmeldeunterlagen so deutlich und

vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen kann (§ 34 Abs. 4 PatG).

6. Das gewerblich anwendbare (§ 5 PatG) Verfahren nach Anspruch 1 und die

gewerblich anwendbaren Gegenstände der geltenden Ansprüche 4, 7 und 8 sind

jeweils gegenüber dem bisher ermittelten Stand der Technik neu (§ 3 PatG) und

beruhen diesem gegenüber auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG) des

Fachmanns, so dass sie gegenüber diesem Stand der Technik patentfähig sind (§

1 Abs. 1 PatG). Jedoch steht derzeit noch eine Recherche bezüglich des aus der

Beschreibung neu aufgenommenen Merkmals 1.6 bzw. 4.6 hinsichtlich der

Ausgestaltung des Umfeldsensors aus, weshalb die Anmeldung an die dafür

zuständige Behörde, das Deutsche Patent- und Markenamt, zurückzuverweisen ist.

6.1 Die Druckschrift DE 10 2012 104 665 A1 (D1) bezieht sich auf ein System zur

Auffindungsunterstützung für per Teledienst buchbare Fahrzeuge sowie ein

Verfahren zur Steuerung der Ausführung von Funktionen zur Unterstützung des

Auffindens eines per Teledienst buchbaren Fahrzeugs, welches auf einer

Steuervorrichtung ausgeführt werden kann (vgl. D1, Abs. [0001]).

Das System zur Auffindungsunterstützung für per Teledienst buchbare Fahrzeuge

ermöglicht es einem Nutzer, auf einem Bediengerät insbesondere einem von der

Person mitgeführten mobilen Bediengerät, das eine Verbindung zu dem Teledienst

hat, Funktionen zur Auffindungsunterstützung zu buchen, die an dem von ihm

gesuchten Fahrzeug ausgeführt werden. Eine derartige Funktion zur

Auffindungsunterstützung

ist beispielsweise eine Funktion

zur direkt

wahrnehmbaren Exponierung des Fahrzeugs. Durch eine solche Funktion wird das

Fahrzeug angewiesen, sich durch Aktivierung eines Exponierungsmittels derart für

den Nutzer bemerkbar zu machen, dass es sich deutlich von seiner Umgebung,

insbesondere von umgebenden Fahrzeugen unterscheidet. Derartige Funktionen

können beispielsweise die Betätigung eines Leuchtmittels, insbesondere eines

Scheinwerfers oder Blinkers, die Betätigung eines Tonerzeugers, insbesondere

einer Hupe oder die Betätigung einer bewegbaren Fahrzeugkomponente,

insbesondere eines Scheibenwischers, eines Kabrioverdecks oder eines

Schiebedachs sein. Ein Nutzer kann beispielsweise ein Fahrzeug suchen, das auf

einem großflächigen Parkplatz abgestellt ist. Wenn er über das Bediengerät eine

Funktion zur direkt wahrnehmbaren Exponierung des Fahrzeugs bucht und diese

Funktion von dem Fahrzeug ausgelöst wird, kann der Nutzer vorteilhafterweise das

Fahrzeug durch das Erblicken eines Leuchtsignals, durch das sehende

Wahrnehmen einer Fahrzeugteilbewegung oder durch das Hören eines

ausgesendeten Signaltons direkt bemerken und somit in schneller und einfacher

Weise das Fahrzeug auffinden (vgl. Abs. [0010]).

Eine Funktion zur Auffindungsunterstützung kann ferner eine Funktion zur

Erfassung und Meldung von Umfeldinformationen des Fahrzeugs sein. Wenn der

Nutzer eine derartige Funktion bucht, kann das Fahrzeug durch geeignete

Erfassungsmittel Informationen über sein lokales Umfeld erfassen und diese

Informationen über einen kabellosen Datenaustausch auf das Bediengerät des

Nutzers senden. So kann das Fahrzeug beispielsweise eine Funktion zur Aufnahme

und Meldung eines Bildes oder eines Videos ausführen (vgl. Abs. [0011]). Gerade

in Parkhäusern oder Tiefgaragen kann durch das Aufnehmen von

Umfeldinformationen des Fahrzeugs auf besonders günstige Weise ein genauer

Stellplatz des Fahrzeugs ermittelt werden. So ist es beispielsweise üblich, in

Parkhäusern und Tiefgaragen eine Stellplatznummer auf einer aus dem Cockpit des

Fahrzeugs sichtbaren Tafel anzuschreiben, die dem

jeweiligen Stellplatz

zugeordnet ist. Wird nun ein Bild oder ein Video aus dem Cockpit des Fahrzeugs

bevorzugt mit Perspektive nach vorne und/oder hinten aufgezeichnet, so ist auf

diesem Bild die jeweilige Stellplatznummer deutlich zu erkennen. Diese wird dem

suchenden Nutzer also direkt mitgeteilt (vgl. Abs. [0013]).

Eine Funktion zur Unterstützung einer lokalen Ortung des Fahrzeugs kann auch

durch das Aussenden eines WLAN-Ortungssignals ausgeführt werden. Ein von dem

gesuchten Fahrzeug ausgesendetes Signal kann von einem Bediengerät des

Nutzers erfasst und zur lokalen Positionierung ausgewertet werden. So kann

beispielsweise die Empfangsintensität des Signals ermittelt werden, mit dem die

Kennung für einen access point von dem Fahrzeug aus ausgesendet wird. Wenn

sich die Empfangsintensität bei einer Bewegung des Nutzers erhöht, kann davon

ausgegangen werden, dass der Nutzer sich auf das Fahrzeug zubewegt. Wird die

Intensität hingegen schwächer, so wird man davon ausgehen, dass der Nutzer sich

von dem Fahrzeug wegbewegt. Am Bediengerät kann eine entsprechende

Umsetzung der erfassten Veränderungen der Empfangsintensität

für eine

Ermittlung der lokalen Position des Fahrzeugs erfolgen (vgl. Abs. [0015], [0016]).

Die Druckschrift D1 offenbart somit in Übereinstimmung mit dem Wortlaut des

Anspruchs 1 ein

1.0

Verfahren zum Lokalisieren eines Kraftfahrzeugs (vgl. Abs. [0030]:

„Verfahren zur Steuerung der Ausführung von Funktionen zur

Unterstützung des Auffindens eines per Teledienst buchbaren

Fahrzeugs“), umfassend die folgenden Schritte:

1.1

- Senden einer Aufforderung (vgl. Abs. [0031]: „Die Anweisung über

die Ausführung einer Funktion zur Auffindungsunterstützung kann

bevorzugt von einem Nutzer ausgelöst und über den Teledienst

übertragen sein. Sie kann direkt von dem Nutzer an das gesuchte

Fahrzeug gesendet sein.“) über ein innerhalb eines Parkplatzes

ausgebildetes drahtloses Kommunikationsnetzwerk (vgl. Abs.

[0030]: „bei dem das Fahrzeug eine Steuervorrichtung mit einer

Kommunikationsvorrichtung für einen kabellosen Datenaustausch

mit dem Teledienst aufweist“) für ein vorbestimmtes Kraftfahrzeug

(vgl. Abs. [0030]: „eines per Teledienst buchbaren Fahrzeugs“),

dass das vorbestimmte Kraftfahrzeug eine vorbestimmte Aktion

(vgl. Abs.

[0010]:

„Funktion zur Auffindungsunterstützung“,

„Betätigung eines Leuchtmittels“, „Betätigung … eines Scheibenwischers“; Abs. [0011]: „Funktion zur Aufnahme und Meldung eines

Bildes oder eines Videos ausführen.“; Abs. [0015]: „WLAN-

Ortungssignal“ … „von dem gesuchten Fahrzeug ausgesendetes

Signal“) durchführen soll,

1.2

- Prüfen nach dem Senden der Aufforderung, ob ein sich innerhalb

des Parkplatzes befindliches Kraftfahrzeug die vorbestimmte Aktion

durchführt oder durchgeführt hat (vgl. Abs. [0010]: „Erblicken eines

Leuchtsignals,

durch das

sehende Wahrnehmen einer

Fahrzeugteilbewegung oder durch das Hören eines ausgesendeten

Signaltons direkt bemerken“; Abs. [0013]: „Wird nun ein Bild oder

ein Video aus dem Cockpit des Fahrzeugs bevorzugt mit

Perspektive nach vorne und/oder hinten aufgezeichnet, so ist auf

diesem Bild die jeweilige Stellplatznummer deutlich zu erkennen.

Diese wird dem suchenden Nutzer also direkt mitgeteilt.“, vgl. Abs.

[0016]: „Ein Nutzer kann beispielsweise an einem von ihm

mitgeführten Bediengerät das WLAN-Ortungssignal empfangen,“;

Der Nutzer prüft mit seinen Ohren, Augen und/oder mittels seines

Bediengerätes, ob das Fahrzeug die vorbestimmte Aktion

durchgeführt hat),

1.3

- wenn das Prüfen ergibt, dass ein sich innerhalb des Parkplatzes

befindliches Kraftfahrzeug die vorbestimmte Aktion durchführt oder

durchgeführt hat

(Der Nutzer hört einen Signalton, sieht ein

Leuchtsignal oder eine Bewegung, oder stellt fest, dass ein Bild

bzw. Video aufgenommen und übersendet wurde, oder erkennt das

WLAN-Ortungssignal auf seinem Bediengerät, vgl. Abs. [0010] –

[0016], [0030], [0031], [0086]),

1.3.1 Authentifizieren des Kraftfahrzeugs als das vorbestimmte

Kraftfahrzeug (Der Nutzer identifiziert das leuchtende,

hupende bzw. sich bewegende Fahrzeug, oder das

Fahrzeug, dass das Bild mit der Stellplatznummer

aufgenommen und gesendet hat, oder das das WLAN-

Ortungssignal

aussendende

Fahrzeug,

als

das

vorbestimmte bzw. gebuchte Fahrzeug, vgl. Abs. [0010],

[0011], [0013], [0016], [0030], [0031]) und

1.3.2

Lokalisieren

des

vorbestimmten

Kraftfahrzeugs

(„buchbaren Fahrzeugs“) an einer momentanen Position

des Kraftfahrzeugs

(Anhand der aufgenommenen

Stellplatznummer bzw. dem Leuchtsignal, dem Ton, der

Fahrzeugbewegung oder der Empfangsintensität des

WLAN-Ortungssignals kann der Nutzer das gebuchte KFZ

an seiner momentanen Position erkennen bzw. dessen

momentanen Ort auf dem Parkgelände bestimmen, vgl.

Abs. [0010], [0013], [0016], [0068], [0086]),

1.4

- wobei der Parkplatz nach dem Senden mittels eines oder

mehrerer Umfeldsensoren (vgl. Abs. [0011]: „ein Fahrzeug durch

eine nach vorne gerichtete Kamera“; Abs. [0016]: „über eine am

Bediengerät angeordnete Kommunikationsvorrichtung“) überwacht

wird, um der Überwachung entsprechende Umfelddaten (vgl. Abs.

[0013]: „auf diesem Bild die jeweilige Stellplatznummer“; Abs.

[0016]: „WLAN-Ortungssignal“) zu ermitteln, wobei das Prüfen

basierend auf den ermittelten Umfelddaten durchgeführt wird (vgl.

Abs. [0013]: „Wird nun ein Bild oder ein Video aus dem Cockpit des

Fahrzeugs bevorzugt mit Perspektive nach vorne und/oder hinten

aufgezeichnet, so ist auf diesem Bild die jeweilige Stellplatznummer

deutlich zu erkennen. Diese wird dem suchenden Nutzer also direkt

mitgeteilt.“; Abs. [0016]: „So kann beispielsweise die Empfangsintensität des Signals ermittelt werden“),

1.5

- wobei, dass das Prüfen basierend auf den ermittelten

Umfelddaten (Abs. [0016]: „WLAN-Ortungssignal“) durchgeführt

wird, heißt, dass die Umfelddaten dahingehend analysiert werden,

ob sich im mittels des einen oder der mehreren Umfeldsensoren

(Abs.

[0016]: „Bediengerät“) überwachten Bereich oder der

überwachten Bereiche ein Kraftfahrzeug befindet, welches die

vorbestimmte Aktion durchführt (vgl. Abs. [0016]: „Wenn sich die

Empfangsintensität bei einer Bewegung des Nutzers erhöht, kann

davon ausgegangen werden, dass der Nutzer sich auf das

Fahrzeug zubewegt. Wird die Intensität hingegen schwächer, so

wird man davon ausgehen, dass der Nutzer sich von dem Fahrzeug

wegbewegt. Am Bediengerät kann eine entsprechende Umsetzung

der erfassten Veränderungen der Empfangsintensität für eine

Ermittlung der lokalen Position des Fahrzeugs erfolgen.“),

Somit unterscheidet sich das mit Anspruch 1 beanspruchte Verfahren zum

Lokalisieren eines Kraftfahrzeugs von dem in Druckschrift D1 dadurch, dass gemäß

Merkmal 1.6 ein Umfeldsensor ein Videosensor ist, sodass die entsprechenden

Umfelddaten Videodaten entsprechen, wobei das Prüfen eine Bildanalyse der

Videodaten umfasst, um zu prüfen, ob sich im mittels des Videosensors

überwachten Bereich ein Kraftfahrzeug befindet, welches die vorbestimmte Aktion

durchführt.

Für eine derartige Ausgestaltung eines Umfeldsensors findet sich weder in

Druckschrift D1 noch in Druckschrift D2 ein Hinweis.

So offenbart die Druckschrift D1 in den Absätzen [0015] und [0016] lediglich ein

Bediengerät zum Empfang eines WLAN-Ortungssignals, so dass die Umfelddaten

der Stärke eines Ortungssignals und keinen Videodaten entsprechen. Die

Druckschrift D1 offenbart zwar in einem weiteren Ausführungsbeispiel gemäß den

Absätzen [0011] bis [0013] ein Prüfen basierend auf ermittelten Video- und somit

Umfelddaten, jedoch handelt es sich dabei ausschließlich um eine Aktion zur

Videoaufnahme der eigenen Fahrzeugumgebung und dabei weder um einen

fahrzeugexternen Sensor, noch um eine Prüfung, ob sich im mittels des internen

Videosensors überwachten Bereich ein anderes Kraftfahrzeug befindet, welches die

vorbestimmte Aktion durchführt. Dieses ist der D1 oder der D2 weder zu

entnehmen, noch aus diesen Druckschriften dem Fachmann nahegelegt.

Das mit Anspruch 1 beanspruchte Verfahren ist folglich gegenüber dem ermittelten

Stand der Technik neu (§ 3 PatG) und beruht ihm gegenüber auch auf einer

erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns (§ 4 PatG).

6.2 Für die Gegenstände der selbständigen Ansprüche 4, 7 und 8 gelten obige

Ausführungen in entsprechender Weise.

6.3 Dennoch war kein Patent zu erteilen, sondern die Anmeldung nach § 79 Abs. 3

Satz 1 Nrn. 1 und 3 PatG an das Deutsche Patent- und Markenamt

zurückzuverweisen. Es steht im Ermessen des Senats, ob eine Zurückverweisung

an das Deutsche Patent- und Markenamt erfolgt. Sie sollte aber regelmäßig

erfolgen, wenn zur Klärung eines Sachverhalts noch weitere, umfangreichere

Recherchen notwendig sind, denn das Bundespatentgericht ist vorrangig für die

Rechtskontrolle und nicht

für die Ausführung von dem Patentamt als

Verwaltungsbehörde kraft Gesetzes übertragenen exekutiven Aufgaben zuständig,

wie es die Recherche ist. Zwar führt die Zurückverweisung zu einem Zeitverzug bis

zur endgültigen Entscheidung über eine Anmeldung, doch ist, wenn zur Klärung

eines Sachverhaltes dem entscheidenden Senat eine umfangreichere Recherche

notwendig erscheint, die Anmeldung auch dann an das Deutsche Patent- und

Markenamt zurückzuverweisen, wenn es dem Senat möglich wäre, diese

Recherche selbst durchzuführen. Denn auf diese Weise wird für den Anmelder der

Verlust einer Instanz vermieden (vgl. Benkard/Schäfers/Schwarz, Patentgesetz, 11.

Auflage, § 79 Rdn. 41 und 50 und Schulte/Püschel, Patentgesetz, 11. Auflage, § 79

Rdn. 16 und 26).

Im vorliegenden Fall ist der Anspruch 1 durch Aufnahme von den Umfeldsensor und

das Prüfen präzisierenden Merkmalen aus der Beschreibung beschränkt worden,

zu denen noch keine Recherche durchgeführt wurde, da sie zuvor nicht Gegenstand

der Anspruchssätze waren. Diese nun notwendig gewordene Recherche ist deshalb

von der dafür vorgesehenen Behörde, dem Deutschen Patent- und Markenamt,

durchzuführen.

7. Bei dieser Sachlage war der angefochtene Beschluss der Prüfungsstelle für

Klasse G08G vom 17. Januar 2022 aufzuheben und die Anmeldung zur weiteren

Prüfung an die Prüfungsstelle für Klasse G08G des Deutschen Patent- und

Markenamts zurückzuverweisen (vgl. Schulte/Püschel, Patentgesetz, 11. Auflage,

§ 79 Rdn. 26).

III. Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht der Anmelderin

das Rechtsmittel der

Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat,

ist sie nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden Verfahrensmängel gerügt wird,

nämlich

1. dass das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. dass bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der

Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder

wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. dass einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. dass ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes

vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens

ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

5. dass der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung

ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des

Verfahrens verletzt worden sind, oder

6. dass der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist

innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses

schriftlich durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als

Bevollmächtigten beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe,

einzureichen oder

durch einen beim Bundesgerichtshof

zugelassenen Rechtsanwalt als

Bevollmächtigten in elektronischer Form. Zur Entgegennahme elektronischer

Dokumente ist die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofs bestimmt. Die

elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofs ist über die auf der Internetseite

www.bundesgerichtshof.de/erv.html

bezeichneten

Kommunikationswege

erreichbar. Die Einreichung erfolgt durch die Übertragung des elektronischen

Dokuments in die elektronische Poststelle. Elektronische Dokumente sind mit einer

qualifizierten elektronischen Signatur oder mit einer

fortgeschrittenen

elektronischen Signatur zu versehen.

Dr. Friedrich

Dr. Zebisch

Dr. Nielsen

Dr. Kapels