Rechtsprechung / BPatG / 2022

BPatG Beschluss vom 14.09.2022 – 35 W (pat) 402/21

35. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:140922B35Wpat402.21.0

Zitiert 2 Entscheidungen 7 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

35 W (pat) 402/21 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

ECLI:DE:BPatG:2022:140922B35Wpat402.21.0

betreffend das Gebrauchsmuster 20 2015 009 395

hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) am 14. September 2022

unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Metternich, des Richters Ausfelder und

der Richterin Schenk

beschlossen:

1.

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss

der

Gebrauchsmusterabteilung

des

DPMA

vom

20. Oktober 2022 aufgehoben.

2.

Die Sache wird zur weiteren Prüfung und Entscheidung an

das DPMA zurückverwiesen.

3.

Die

Kosten

des

Beschwerdeverfahrens

werden

gegeneinander aufgehoben.

G r ü n d e

I.

Die Beteiligten streiten über den Bestand des Gebrauchsmusters 20 2015 009 395

(i.F.: Streitgebrauchsmuster).

Das aus der am 26. Januar 2015 angemeldeten internationalen und als

WO 2016/119819 A1 veröffentlichten Anmeldung mit dem Aktenzeichen

PCT/EP2015/051510 abgezweigte Streitgebrauchsmuster ist am 9. Juni 2017 mit

der Bezeichnung „Hydraulisches Arbeitsgerät“ und den Schutzansprüchen 1 bis 17

eingetragen worden. Es ist in Kraft.

Der Schutzanspruch 1 lautet – mit von der Gebrauchsmusterabteilung im

Löschungsverfahren hinzugefügter Merkmalsgliederung – wie folgt:

M1.0

Hydraulisches Arbeitsgerät (1) für den portablen Einsatz mit

M1.1

einer Hydraulikpumpe (2),

M1.2

einem Pumpengehäuse (10),

M1.3

einem Hydraulikzylinder (3) mit Kolbenstange (11),

M1.4

einem Hydrauliktank (4),

M1.5

Hydraulikleitungen,

M1.6

einer Ausgleichseinrichtung sowie

M1.7

einem manuell bedienbarem, hydraulischen Steuerventil (8),

M1.8

einem am Arbeitsgerät (1) untergebrachtem[sic!] Akku (9),

M1.9

zwei mit der Kolbenstange (11) über Schwenkarme (12, 13)

verbundene Werkzeughälften (16, 17; 18, 19),

M1.10 wobei die Werkzeughälften Spreizwerkzeughälften (16, 17) umfassen,

M1.11

jede Spreizwerkzeughälfte (16, 17) einen, senkrecht zur Verlängerung

der Längsachse der Kolbenstange (11) sich erstreckenden

Wandabschnitt (20, 21) aufweist

M1.12

und beide Wandabschnitte (20, 21) gemeinsam im geschlossenen

Zustand der beiden Spreizwerkzeughälften einen senkrecht zur

Verlängerung der Längsachse der Kolbenstange (11) verlaufenden

abgeflachten Stirnbereich (24) bilden,

M1.13

der abgeflachte Stirnbereich (24) seitlich zur Verlängerung der

Längsachse der Kolbenstange (11) versetzt und schräg zur

Verlängerung der Längsachse der Kolbenstange (11) verlaufend

orientiert ist,

dadurch gekennzeichnet, dass

M1.14

die Werkzeughälften (16, 17 bzw. 18, 19) eine Schneidkontur (37, 38)

aufweisen.

Mit Schriftsatz vom 17. Oktober 2018 hat die Antragstellerin gegen das

Streitgebrauchsmuster Löschungsantrag

gestellt. Zur Begründung des

Löschungsantrags hat die Antragstellerin ausgeführt, dass die Gegenstände des

Gebrauchsmusters nicht erfinderisch und nicht ausführbar seien, es an

ausreichender Klarheit fehle und der Gegenstand des Gebrauchsmusters über den

Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgehe.

In der mündlichen Verhandlung vor der Gebrauchsmusterabteilung am

20. Oktober 2020 hat die Antragstellerin beantragt, das Streitgebrauchsmuster zu

löschen und der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Die

Antragsgegnerin hat

in der mündlichen Verhandlung beantragt, den

Löschungsantrag zurückzuweisen, hilfsweise hat sie die Zurückweisung des

Löschungsantrags

für die Anspruchsfassungen der mit Schriftsatz vom

22. April 2020 eingereichten Hilfsanträge 1 bis 5 beantragt.

Mit in der mündlichen Verhandlung vom 20. Oktober 2020 verkündetem Beschluss

hat die Gebrauchsmusterabteilung das Streitgebrauchsmuster gelöscht und die

Kosten des Löschungsverfahrens der Antragsgegnerin auferlegt. Sie hat diesen

Beschluss i. W. damit begründet, dass die Gegenstände der jeweiligen Ansprüche 1

sowohl des Hauptantrags wie auch der Hilfsanträge 1 bis 5 mangels Ausführbarkeit

nicht schützfähig seien. Sie führt dazu aus, dass Merkmale M1.11, M1.12 und

M1.13 eine Konstruktion beschrieben, die nicht ausführbar sei. Nach diesen

Merkmalen soll der abgeflachte Stirnbereich senkrecht und schräg zur

Verlängerung der Längsachse der Kolbenstange stehen, womit eine nicht

realisierbare Konstruktion beansprucht sei.

Gegen diesen ihr am 27. November 2020 zugestellten Beschluss richtet sich die

Beschwerde der Antragsgegnerin vom 10. Dezember 2020, die sie am selben Tag

unter Beifügung einer Einzugsermächtigung eingereicht hat.

Die Antragsgegnerin und Beschwerdeführern beantragt,

den

angefochtenen

Beschluss§

aufzuheben

und

den

Löschungsantrag zurückzuweisen.

Die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin beantragt,

die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückzuweisen.

Die Antragstellerin hat im Löschungsverfahren zur Stützung Ihres Vorbringens

folgende Entgegenhaltungen in das Verfahren eingeführt:

D1

D2

D2a

D2b

D3

D4

D5*

D5a*

D5b*

D5c*

D6

D7

US 2011/0214471 A1

JP 2004082273 A

Engl. Übersetzung von D2 durch EPA und Google

Überarbeitete Version der Fig. 2 und 6(b) von Dokument D2

EP 2 700 863 B1

DE 692 21 221 T2

Prospektauszug Fa. AGREGAT (RU)

Pressemitteilung Fa. AGREGAT (RU)

Google-Übersetzung von D5a auf Deutsch

Foto eines AGREGAT-Prospektblattes

DE 101 10 882 B4

DE 20 2005 008 658 U1

und im Beschwerdeverfahren zusätzlich die

RSH1

EP 3 434 331 B

RSH2

EPA-Widerrufsentscheidung zu EP 3 434 331 B1

RSH3

EPA-Beschwerdeerwiderung der Beschwerdegegnerin zu EP 3 197 564 B1 mit den darin genannten Dokumenten D10-1 und D10-2

D2c

Kopie/beglaubigte deutsche Teilübersetzung von Dokument D2

Die Antragsgegnerin hat zur Stützung Ihres Vorbringens folgende Dokumente

eingereicht, im Löschungsverfahren:

D5d

Webeintrag http://www.agregat-avia.ru/produktsija/avanjjnospasetlnyjj-instrument/ in www.agregat-avia.ru zu „RK.00.01 and

RK.00.02- Wedge spreading tool” vom 20. August 2013

D5f

Webeintrag http://www.agregat-avia.ru/produktsija/avarijjnospasetlnyjj-instrument/ in www.agregat-avia.ru zu „RK.00.01 and

RK.00.02- Wedge spreading tool” vom 20. August 2013 (englische

Übersetzung)

sowie zusätzlich

-

einen Zwischenbescheid des EPA vom 28.05.2020,

und im Beschwerdefahren

-

-

eine Beschwerdeschrift an das EPA nebst Empfangsbestätigung und

eine Beschwerdebegründung an das EPA nebst Empfangsbestätigung (ohne

Anlagen).

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der

Gebrauchsmusterabteilung, die Schriftsätze der Beteiligten und den übrigen

Akteninhalt verwiesen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegt Beschwerde ist zulässig und führt zur

Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sowie zur Zurückverweisung der

Sache an das DPMA.

1) Die dem Streitgebrauchsmuster zugrundeliegende Erfindung betrifft ein

hydraulisches Arbeitsgerät für den portablen Einsatz wie sie üblicherweise von

Feuerwehren bei Rettungseinsätzen verwendet werden (Abs. 0001, 0002 der

Gebrauchsmusterschrift (i. F.: GS.)). Derartige Geräte weisen häufig ein hohes

Gewicht sowie relativ große Abmessungen auf, sodass sie für einen mobilen

universellen Einsatz

oftmals wenig geeignet sind. Zudem sind die

Einsatzmöglichkeiten derartiger Geräte bedingt durch die Art der eingesetzten

Werkzeughälften begrenzt (Abs. 0002 GS.).

Die Aufgabe der Erfindung besteht darin, ein gattungsgemäßes Arbeitsgerät

bereitzustellen, welches einen erweiterten Arbeitsbereich ermöglicht (Abs. 0007

GS.).

2) Als Fachmann für den erfindungsgemäßen Gegenstand zuständig war zum

Anmeldezeitpunkt ein Maschinenbauingenieur mit einem Abschluss als Diplom-

Ingenieur (FH) oder Master an einer Fachhochschule bzw. Hochschule für

angewandte Wissenschaften, der über mehrjähriger Berufserfahrung auf dem

Gebiet der Konstruktion und Entwicklung von hydraulischen Spreiz- und

Schneidgeräten für Rettungs-

(z.B. Feuerwehr, Technisches Hilfswerk) und

Sondereinsatzkräfte verfügte.

3) Einige Merkmale des Schutzanspruchs 1 bedürfen hinsichtlich

ihres

Verständnisses durch den Fachmann der Erläuterung.

a) Zum Merkmal M1.10 („wobei die Werkzeughälften [(16,17; 18, 19)]

Spreizwerkzeughälften (16, 17) umfassen,):

Zum Verb „umfassen“:

Das anspruchsgemäße Verb „umfassen“ bedeutet vorliegend, „beinhalten“ im Sinne

von „enthalten“/ „bestehen aus“ (s. a. Abs. 0053 Z. 1-5 GS.).

Anders als von der Antragsstellerin vorgebracht bedeutet „umfassen“ vorliegend

dagegen nicht, dass die Werkzeughälften

(16, 17; 18,19)

(andere)

Spreizwerkzeughälften (16, 17) „umgreifen“ müssten. Für eine solche Bedeutung

findet sich weder in der Beschreibung der Erfindung noch der Ausführungsbeispiele

ein entsprechender Hinweis. Hätte der Erfinder diese Bedeutung gewollt, hätte er

dies ausdrücklich erwähnt, dazu die den Umstand genauer beschreibenden Verben

„umgreifen“ oder „umschließen“ auch benutzt und hierzu nicht das Wort „umfassen“

verwendet.

b)

Zu den Merkmalen

M1.11 („jede Spreizwerkzeughälfte (16, 17) einen, senkrecht zur Verlängerung der

Kolbenstange (11) sich erstreckenden Wandabschnitt (20, 21) aufweist,“) und

M1.12 („und beide Wandabschnitte (20, 21) gemeinsam im geschlossenen Zustand

der beiden Spreizwerkzeughälften (16, 17) einen senkrecht zur Verlängerung der

Längsachse der Kolbenstange (11) verlaufenden abgeflachten Stirnbereich (24)

bilden,“):

Fig. 1, Ausschnitt mit senatsseitigen Markierungen (grün: „wandartige

Abschnitte“ 20, 21 sowie Stirnbereich 24; dunkelblau: Längsachse der

Kolbenstange 11 (hellblau)

Ersichtlich haben die Merkmale ihren Bezug in Abs. 0053 GS., der sich

– beginnend ab Abs. 0051 – auf Fig. 1 der GS. bezieht.

Die in den Merkmalen verwendete Bezeichnung „Wandabschnitt/Wandabschnitte“

und die dazu angegebenen Bezugszeichen „20, 21“ stimmen dabei aber nicht

vollständig mit dem zugehörigen Wortlaut in Abs. 0053 GS. überein.

Denn bei ansonsten gleichem Wortlaut (einschl. Bezugszeichen) geht nämlich das

Merkmal M1.11 von einem „Wandabschnitt“, die Beschreibung dagegen von einem

„wandartigen Abschnitt“ aus.

Auch stimmen

im vorliegenden Merkmal M1.11 die

für „Wandabschnitt“

angegebenen Bezugszeichen 20/21 nicht mit der Beschreibung in Abs. 0053 GS.

wie auch der Bezugszeichenliste (s. S. 7) überein. Die Bezugszeichen 20/21

bezeichnen dort jeweils „wandartige Abschnitte“. Für „Wandabschnitt“ werden

dagegen durchgehend die Bezugszeichen 20a/21a verwendet (s. Abs. 0053, 0057,

0059, Bezugszeichenliste S. 7 GS.).

Von daher ist offensichtlich, dass im Anspruch 1 bei den Merkmalen M1.11 und

M1.12 der Begriff „Wandabschnitt (20, 21)“ einen offensichtlichen Fehler darstellt

und durch „wandförmiger Abschnitt“ zu ersetzen ist.

Dies ist relevant, da der im Anspruch offensichtlich unzutreffend verwendete Begriff

„Wandabschnitt“ eine andere Bedeutung hat als der korrekte Begriff „wandartigen

Abschnitt“:

Ein „wandartiger Abschnitt“ (20/21) stellt – anders als ein „Wandabschnitt (20a/21a;

20b/21b)“ – keine reine Fläche (s.u.), sondern ein massiveres, räumliches Gebilde

(wie eben eine Wand) dar.

Mit dieser Bedeutung (massiveres, räumliches Gebilde) wird „wandartiger

Abschnitt“ auch in der Beschreibung verwendet, siehe hierzu Abs. 0009 Z. 3 f.

„wandförmiger Abschnitt“, Abs. 0053 Z. 4 f. „wandartiger Abschnitt 20, 21 mit sich

verändernder Wandstärke“.

Dagegen wird in der Beschreibung ein „Wandabschnitt“ durchgängig mit dem

Adjektiv „eben“/„abgeflacht“ versehenen oder als reine Fläche bezeichnet (Abs.

0016 Z.2, 0015 Z. 2 f. / 4f., Abs. 0016 Z. 2, Abs. 0053 Z. 16, 0054 Z. 2 f., 0059 Z. 2

/ Z. 9 – 11 GS.).

Unter einem „senkrecht“ zu einer Geraden, hier der Verlängerung der

Kolbenstange 11, sich ersteckenden wandartigen Abschnitt oder abgeflachten

Bereich versteht der Fachmann üblicherweise, dass diese Gerade

(im

dreidimensionalen Raum, also räumlich) lotrecht im Sinne einer Lotgeraden auf dem

Abschnitt/dem abgeflachten Stirnbereich steht (wandartiger Abschnitt 20, 21) bzw.

umgekehrt der Abschnitt/der abgeflachte Bereich (wandartiger Abschnitt 20, 21)

lotrecht auf der Geraden steht.

Diese Auffassung bzgl. des Merkmale M1.11 und M1.12 stimmt auch mit dem in

Fig. 1 (s.o.) dargestellten Längsschnitt der Erfindung überein.

Dagegen zeigen weder die denselben Gegenstand darstellende (vgl. Abs. 0035,

0036 GS.) Draufsicht in Fig. 2 (s.u.) noch die perspektivische, d.h. räumliche

Darstellung der Erfindung in Fig. 3, hier mit geöffneten Werkzeughälften (Abs. 0037

GS.), einen – merkmalsgemäß –senkrecht zur Verlängerung der Kolbenstange

(s. Längsachse A) erstreckenden wandartigen Abschnitt 20, 21 (Merkmal M1.11)

und einen solchermaßen senkrecht zur Längsachse der Kolbenstange 11

verlaufenden Stirnbereich 24 (Merkmal M1.12):

GS Fig. 2 mit senatsseitig

GS Fig. 3 mit senatsseitig

eingezeichneten Markierungen

eingezeichneten Markierungen

und Längsachse

In Fig. 2 und auch Fig. 3 erstrecken sich die wandartigen Abschnitte 20/21 jeder

Spreizwerkzeughälfte (16, 17) (M1.11) und auch der abgeflachte Stirnbereich

(M1.12) – statt „senkrecht“ wie in den beiden Merkmalen – ersichtlich schräg zur

Verlängerung der Kolbenstange. Dies trifft sowohl für die geschlossene wie auch

für die geöffnete Position beider Spreizwerkzeughälften zu (siehe Fig. 2 bzw. Fig. 3).

Der Fachmann muss aber grundsätzlich davon

ausgehen, dass das

Ausführungsbeispiel einen anspruchsgemäßen Gegenstand zeigt. Zweifelsfrei

erkennt er, dass bei den die erfindungsgemäße Vorrichtung 1 zeigenden Figuren

1- 3 diese im Anspruch angegebene senkrechte Beziehung zwischen der

Kolbenstangenverlängerung und dem wandartigen Abschnitt (20, 21) bzw. dem

abgeflachten Stirnbereich (24) (hier bei geschlossenen Werkzeughälften) so nur in

Fig. 1 ersichtlich ist.

In der dazugehörigen Beschreibung ab Abs. 0051 GS. heißt es auch analog zu den

Merkmalen M1.11 und M1.12: „Hierzu umfassen die zweiten Werkzeughälften 16,

17 je einen senkrecht sich erstreckenden wandartigen Abschnitt 20, 21 mit sich

verändernder Wandstärke. Diese beiden Abschnitte 20, 21 bilden an ihrer

Vorderseite im geschlossenen Zustand der beiden Werkzeughälften 16, 17 einen

senkrecht zur Verlängerung der Längsachse der Kolbenstange 11 verlaufenden,

abgeflachten Stirnbereich 24.“

Trotz der in den Fig. 2 und 3 nicht zutreffenden Bedingungen der Merkmale M1.11

und M1.12 ist die Patentschrift in einem sinnvollen Zusammenhang zu lesen und

ein Patentspruch im Zweifel so zu verstehen, dass sich keine Widersprüche zur

Beschreibung und den Zeichnungen ergeben (BGH, Urteil vom 12. Mai 2015

X ZR 43/13 – Rotorelemente). Daher ist eine entsprechend weite Auslegung der

Merkmale M1.11 und M1.12 geboten. Demzufolge ergibt sich für den Fachmann

das Verständnis, dass die beiden Merkmale schon solche Gegenstände umfassen,

bei denen die in M1.11 und M1.12 angegebenen Bedingungen bereits bei

(zweidimensionaler) Betrachtung aus nur einer Richtung und damit in nur einer

Projektion, so wie eben in Fig. 1 dargestellt, erfüllt ist.

In anderen Worten legt der Fachmann daher die Merkmale M1.11 bis M1.12 so aus,

dass zumindest aus einer Betrachtungsrichtung auf das Werkzeug die Bedingungen

der Merkmale M1.11 bis M1.12 erfüllt sind. Dabei kommt es nur auf die jeweilige

flächige, d.h. die 2D-Projektion, nicht aber zwingend auf die konkrete räumliche, d.h.

3D-Lageanordnung (hier von verlängerter Kolbenstangenlängsachse A zu

– berichtigt – „wandartigem Abschnitt“) im Raum an.

c)

Zum Merkmal M1.13 („[wobei] der abgeflachte Stirnbereich (24)

seitlich zur Verlängerung der Längsachse der Kolbenstange (11) versetzt

und schräg zur Verlängerung der Längsachse der Kolbenstange (11)

verlaufend orientiert ist“):

Für eine solche Auslegung wie bei den Merkmalen M1.11 und M1.12, bei der

– zusätzlich zu der nach üblichem Verständnis räumlichen Betrachtung – auch die

entsprechende Lage von Achsen und Flächen in nur einer Projektion mitumfasst

sind, besteht bezüglich des Merkmals M1.13 kein Raum.

Denn für eine solch über den reinen Wortlaut hinausgehende weite Auslegung

besteht für das Merkmal M1.13 kein Anlass, zeigt doch das Ausführungsbeispiel die

vom Merkmal angegebenen Bedingungen bereits bei erwartungsgemäß räumlicher

Betrachtung. So stimmt die rein wortlautgemäße Auslegung mit der Beschreibung

zur Fig. 2 und auch zur Fig. 3 überein, die eine Draufsicht (Fig. 2, Abs. 0036 GS.)

bzw. eine perspektivische Darstellung (Fig. 3 mit geöffneten Werkzeughälften, Abs.

0037 GS.) der Erfindung nach Fig. 1 zeigen.

Entsprechende Ausführungen zum Merkmal M1.13 finden sich in Abs. 0010-0012

sowie (bezugnehmend auf Fig. 2) in Abs. 0055 f.

Daher ist das Merkmal M1.13 bei räumlicher Betrachtung der konstruktiven

Verhältnisse und damit (anders als M1.11 und M1.12) nicht weitergehend

auszulegen als vom Wortlaut vorgegeben.

4) Das Gegenstand

entsprechend

den Schutzansprüchen

1-17

des

Streitgebrauchsmusters ist ursprünglich offenbart und damit zulässig.

a)

Für die Beurteilung, ob der Gegenstand eines abgezweigten

Gebrauchsmusters unzulässig erweitert ist, ist der Offenbarungsgehalt der

Stammanmeldung maßgebend, aus der das Streitgebrauchsmuster abgezweigt

wurde.

Denn nach der Rechtsprechung des BGH, vgl. Urt. vom 13. Mai 2003, X ZR 226/00,

GRUR 2003, 867 – Momentanpol I, steht eine Erweiterung einer abgezweigten

Gebrauchsmusteranmeldung gegenüber der ursprünglichen Patentanmeldung der

Wirksamkeit der Abzweigung nicht entgegen. Der BGH hat hierzu auch ausgeführt,

dass er sich der Auffassung, dass eine solche Erweiterung die Abzweigung

insgesamt unwirksam mache, nicht anschließen könne, sowie, dass sich § 4 Abs. 5

Satz 2 GebrMG nicht nur auf die Fälle einer Erweiterung eines Gebrauchsmusters

gegenüber der ursprünglichen Gebrauchsmusteranmeldung beziehe, sondern auch

für den Fall von Änderungen der abgezweigten Gebrauchsmusteranmeldung

gegenüber der ursprünglichen Patentanmeldung die sachlich angemessene

Regelung darstelle und der Gebrauchsmusterinhaber aus derartigen Erweiterungen

keine Rechte herleiten könne. Gegenstand der vorgenannten Entscheidung war

zwar ein Verletzungsrechtsstreit. Sie ist allerdings für das Gebrauchsmusterlöschungsverfahren dahingehend relevant, dass in solchen Fällen § 15 Abs. 1 Nr. 3

GebrMG als gleichsam „spiegelbildlicher“ Tatbestand für das Löschungsverfahren

und damit als möglicher Löschungsgrund für Erweiterungen eines abgezweigten

Gebrauchsmusters gegenüber der Abzweigungsanmeldung heranzuziehen ist,

zumal Abzweigung die Inanspruchnahme des Anmeldetags der Vor- bzw.

Stammanmeldung (§ 5 Abs. 1 Satz 1 GebrMG) bedeutet; dann muss auch die

Ursprungsoffenbarung der Stammanmeldung, die zu diesem Anmeldetag

eingereicht wurde, die für das Gebrauchsmuster maßgebende sein. Ferner hat der

BGH in der Entscheidung „Feuchtigkeitsabsorptionsbehälter“ (GRUR 2012, 1243,

Tz. 17) – ohne weitere Begründung, sondern nahezu selbstverständlich – die

Voranmeldung, aus der das dortige Gebrauchsmuster abgezweigt worden war, als

maßgebliche Ursprungsoffenbarung erachtet. Für diese Auffassung spricht im

Übrigen auch die Kommentierung bei Busse/Keukenschrijver, 9. Aufl., § 5 GebrMG,

Rn 12 und § 15 GebrMG, Rn. 16.

b)

Hiervon ausgehend ist der Gegenstand des eingetragenen

Schutzanspruchs 1 nicht unzulässig erweitert.

Der Gegenstand des eingetragenen Schutzanspruchs 1 geht hinsichtlich der

dortigen Merkmale M1.0 bis M1.9 mit M1.11 und M1.12 aus dem Anspruch

1 der Stammanmeldung (s. WO 2016/119819 A1) hervor.

Das weitere Merkmal M1.10 und die Bezeichnung der Werkzeughälften als

Spreizwerkzeughälften in den Merkmalen M1.11 und M1.12 ist dabei aus der

Erstanmeldung, S. 3 Z. 1-7 („[…] Werkzeughälften […] zum Aufspreizen[…]“) i.V.m.

dortigem Anspruch 17 ersichtlich.

Das Merkmal M1.13 geht aus den Ansprüchen 2 und 3, das Merkmal M1.14 aus

Anspruch 15 i.V.m. S. 4 Z. 25-28 und S. 5 Z. 4-9 sowie Fig. 1 mit dortigen

Schneidkonturen 37, 38 hervor.

Die Merkmale der

- Unteransprüche 2 bis 7 sind offenbart in den Ansprüchen 4

bis 9 der ursprünglichen WO-Anmeldung,

- Unteranspruch 8 geht hervor aus dem WO-Unteranspruch

10 i.V.m. S. 4 Z. 30 bis S. 5 Z. 9, S. 10 Z. 7-12,

- Schutzansprüche 9 bis 13 sind ursprünglich offenbart in den

WO-Unteransprüchen 11 bis 15,

- Schutzansprüche 14 bis 17 sind offenbart in den WO-

Unteransprüchen 19 bis 22.

5) Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 ist ausführbar offenbart.

a)

Mit den Figuren ist dem Fachmann bereits ein in allen Ansichten als

erfindungsgemäß erkennbares, nacharbeitbares Ausführungsbeispiel

offenbart.

Im Übrigen

ist dem Fachmann bei Berücksichtigung der

Beschreibung und der Figuren auch klar, was der Erfinder in Bezug auf die

Merkmale M1.11 und M1.12 gemeint hat (s.o. zur Auslegung dieser

Merkmale).

Aus der expliziten Bezugnahme der Ausführungsbeispielbeschreibung zur

entsprechenden Figur geht klar hervor, dass der Erfinder – bei der Beschreibung

der

jeweiligen Merkmale M1.11/M1.12 anhand des Ausführungsbeispiels

– offensichtlich von der zweidimensionalen Betrachtung der jeweiligen Projektionen

(Risse) in Fig. 1 bzw. 2 ausgeht. Anders als üblicherweise zu erwarten geht er bei

diesen beiden Merkmalen erkennbar nicht von der räumlichen Anordnung der

Komponenten im Raum aus. Gleichwohl ist der Anspruch nicht auf diese

zweidimensionale Sichtweise beschränkt, sondern umfasst diese insofern aufgrund

der gebotenen (weiten) Auslegung lediglich mit.

Die

von

der Gebrauchsmusterabteilung

angegebene

Entscheidung

„Thermoplastische Zusammensetzung“ (BGH, Urteil vom 25. Februar 2010 – Xa ZR

100/05) trifft vorliegend dagegen nicht zu, da im vorliegenden Fall bei der dem

Fachmann problemlos zugänglichen zweidimensionalen Auslegung der Merkmale

die dem Streitgebrauchsmuster zugrundeliegende Erfindung ausführbar ist. Die in

der Gebrauchsmusterschrift angegebenen Figuren und die zugehörige

Beschreibung geben dem Fachmann das Rüstzeug, wie die Merkmale insgesamt,

insb. auch die Merkmale M1.11 bis M1.13, auszulegen sind und damit, wie die

Erfindung und mit ihr der Anspruchsgegenstand auszuführen ist.

Soweit das EPA in seinem Beschluss vom 23. November 2021 zum – lt. Kap. X.

bezüglich der Gebrauchsmusterschrift

identischen – EP-Streitpatent das

Erfordernis ausreichender Offenbarung als nicht erfüllt ansieht, weil die Merkmale

M1.12 und M1.13 im Widerspruch zueinander stünden, trifft dies aus den gleichen

Gründen wie oben zum Beschluss des DPMA aufgeführt nicht zu. Das EPA ist der

Ansicht, Merkmal M1.12 erfordere, dass der abgeflachte Stirnbereich 24, der durch

die beiden Wandabschnitte 20, 21 der Spreizwerkzeughälften im geschlossenen

Zustand gebildet wird, senkrecht zur Verlängerung der Längsachse der

Kolbenstange verläuft. Gleichzeitig soll gemäß Merkmal M1.13 der abgeflachte

Stirnbereich schräg zur Verlängerung der Längsachse der Kolbenstange verlaufend

orientiert sein. Diese beiden Merkmale stünden im Widerspruch zueinander.

Diese Sichtweise trifft, s.o., zutreffend nur dann zu, wenn der Anspruch nicht unter

Berücksichtigung der Figuren und der Beschreibung ausgelegt wird.

Für den Fachmann ist aber aus dem Wortlaut der Beschreibung und den davon in

Bezug genommenen Figuren klar zu erkennen, dass der Erfinder die Ausrichtung

der Wandabschnitte wie auch des abgeflachten Stirnbereichs zu Längsachse aus

unterschiedlichen Blickrichtungen auf die anspruchsgemäße Vorrichtung

angegeben hat und – entsprechend der Beschreibung zu den Figuren 1 und 2 sowie

entsprechend den Merkmalen M1.11/M1.12–hier eine lediglich zweidimensionale

Sicht auf die Vorrichtung im Sinne eines (Auf-)Risses/einer Projektion gewählt hat.

Dies ergibt sich aus der übereinstimmenden Wortwahl der Merkmale M1.11 /M1.12

mit der Beschreibung Abs. 0053, die ausschließlich Bezug auf Fig. 1 (Längsschnitt)

nimmt.

Im Übrigen ist dagegen das Merkmal M1.13 in der Beschreibung Abs. 0055

angegeben, der sich auf die Fig. 2 bezieht, die einen anderen Riss, hier Draufsicht,

der Vorrichtung zeigt.

Damit ist dem Fachmann aufgezeigt, dass die Angaben „senkrecht“ und „schräg“ in

den beiden Merkmalen M1.11/M1.12 nicht ausschließlich auf die tatsächliche

Ausrichtung der Flächen zur Längsachse im (dreidimensionalen) Raum zu

betrachten sind, sondern die entsprechende Ausrichtung in (zweidimensionaler)

Rissansicht zumindest mitumfassen.

Verstärkt wird dies durch die Angabe in Abs. 0057, demnach auf eine solche

Betrachtung ausdrücklich abgestellt wird, indem darauf hingewiesen wird, dass „[a]n

den vertikal zur Zeichnungsebene von Fig. 2 verlaufenden Wandabschnitten 21a

sowie 20a“ ein Hammer oder eine Axt angeschlagen werden könne. Damit wird

ersichtlich, dass sich die vorigen Ausführungen auf die Projektion in der

Zeichnungsebene und nicht auf die tatsächlichen räumlichen Verhältnisses

bezogen.

b)

Die Antragstellerin führt an, die Erfindung sei nicht deutlich und

vollständig offenbart, da der Anspruch 1 das Merkmal enthält „wobei die

Werkzeughälften Spreizwerkzeughälften (16, 17) umfassen“ (M1.10). Dieses

Merkmal sei hinsichtlich seines Inhalts unklar. Folglich sei es für den

Fachmann unmöglich, die Erfindung nachzuarbeiten. Er könne nämlich nicht

nachvollziehen,

ob

es

sich

bei

„Werkzeughälften“

und

„Spreizwerkzeughälften“ um gesonderte Komponenten des Arbeitsgerätes

handelt oder ob die „Spreizwerkzeughälften“ jeweils nur Teil der (anderen)

„Werkzeughälften“ sind. Auch sei für den Fachmann nicht nachvollziehbar,

wie er die Erfindung im Hinblick auf „umfassen“ ausführen soll. Denn es fehle

an einer Lehre darüber, dass die Spreizwerkzeughälften nur Teil der

Werkzeughälften sind („umfassen“ iSv „aufweisen“), aber auch wie die

Werkzeughälften die Spreizwerkzeughälften „umfassen“ im Sinne von

„umgreifen“ bzw.

„umschließen“ sollen. Als Begründung

führt die

Antragstellerin an, dass das Gebrauchsmuster weder das Merkmal

offenbare,

a) dass die Spreizwerkzeughälfte Teil einer anderen

Werkzeughälfte sei, noch

b) das Merkmal, dass die Werkzeughälfte die

Spreizwerkzeughälften umfassen würden im Sinne von

„umgreifen“ bzw. „umschließen“.

Diese Argumentation der Antragsstellering greift nicht, denn zum einen stellt

mangelnde Klarheit keinen Löschungsgrund (vgl. § 15 GebrMG) dar, zum anderen

ist in den Figuren offenbart, wie die Erfindung ausgeführt werden kann.

Darüber hinaus ist der von der Antragstellerin angeführte Grund „mangelnde

Ausführbarkeit“ bereits von daher nicht nachvollziehbar, da sie mit den von ihr

angegeben Auslegungen des Begriffs „umfassen“ schon zwei Möglichkeiten zur

Verwirklichung des Merkmals sieht.

Dass im Übrigen eine Spreizwerkzeughälfte Teil einer anderen Werkzeughälfte sein

kann (Auslegung a), geht auch aus der GS hervor, demzufolge die Werkzeughälften

(gemeint sind die spreizenden Werkzeughälften) auf weitere Werkzeughälften

aufsteckbar sind. Siehe dazu sowohl Abs. 0018 sowie Fig. 1-3 i.V.m. Abs. 0049 f.

und 0058. „Umfassen“ schließt auch mit ein, dass die Werkzeughälften selbst als

Spreizwerkzeughälften dienen, siehe dazu Abs. 0009, auch 0053 Z. 2 bis 12.

Bezüglich der anderen und wie bereits oben aufgeführt nicht gebotenen Auslegung

b) der Antragstellerin sei ergänzend erwähnt, dass selbst diese Auslegung

(„umgreifen“) von der GS insofern aufgezeigt ist, indem erfindungsgemäß

Werkzeughälften auf weitere Werkzeughälften aufgesteckt werden können (z.B.

Abs. 0018 bis 23, Abs. 0049, 0058 0069 i.V.m. Fig. 3, 4, 8c) und damit die einen

aufgesteckten Werkzeughälften die anderen Werkzeughälften umgreifen.

c)

Nach alledem kann dem Gegenstand des Streitgebrauchsmusters die

Schutzfähigkeit jedenfalls unter dem Aspekt der Ausführbarkeit, die einen

Teilaspekt der gebrauchsmusterrechtlichen Schutzfähigkeit darstellt (vgl.

BGH GRUR 1999, 920 – Flächenschleifmaschine), nicht abgesprochen

werden.

6) Zur weiteren Prüfung der Schutzfähigkeit im Übrigen ist die Sache an das DPMA

zurückzuverweisen. Die Gebrauchsmusterabteilung hat die eingetragene Fassung

des Streitgebrauchsmusters nicht weiter auf ihre Schutzfähigkeit, insbesondere auf

Neuheit gegenüber dem in das Verfahren eingeführten Stand der Technik und auf

das Vorliegen eines erfinderischen Schritts geprüft und sich mit dem

diesbezüglichen Vorbringen der Antragstellerin noch nicht auseinandergesetzt.

Damit hat das Deutsche Patent- und Markenamt insoweit in der Sache selbst noch

nicht entschieden.

Hierzu bedarf es jedoch einer aufwändigen Prüfung der von der Antragstellerin

vorgebrachten Entgegenhaltungen (D1-D7) hinsichtlich eines älteren Standes der

Technik einschl. geltend gemachter offenkundiger Vorbenutzungen (D5), die – aus

Sicht der Antragstellerin – dem Gegenstand nach Anspruch 1 entweder hinsichtlich

Neuheit entgegenstehen würden oder in für den Fachmann naheliegender

Kombination einen Gegenstand wie nach dem eingetragenen Gebrauchsmuster

ergeben sollen.

Eine solche umfassende erstinstanzliche Prüfung ist aber nicht Aufgabe des

Gebrauchsmusterbeschwerdesenats als Rechtsmittelinstanz.

Vielmehr überwiegen bei der gegebenen Sachlage die Aspekte des

Instanzenverlustes diejenigen der Verfahrensökonomie.

Nach alledem ist gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 GebrMG i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1

PatG die Zurückverweisung der Beschwerdesache an die Gebrauchsmusterabteilung des DPMA zur weiteren Prüfung und Entscheidung angezeigt.

7) Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 18 Abs. 2 Satz 2 GebrMG, 84 Abs. 2 PatG

i.V.m. §§ 92, 97 ZPO. Billigkeitsgründe, die eine andere Kostenentscheidung

erfordern würden, sind nicht gegeben.

III.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1.

2.

3.

4.

das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5.

der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6.

der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim

Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich

einzulegen. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Rechtsbeschwerde vor Fristablauf

beim Bundesgerichtshof eingeht. Die Frist kann nicht verlängert werden.

Metternich

Ausfelder

Schenk

Fi