Rechtsprechung / BPatG / 2023

BPatG Beschluss vom 24.03.2023 – 18 W (pat) 2/23

18. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:240323B18Wpat2.23.0

Zitiert 1 Entscheidungen 7 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

18 W (pat) 2/23 _______________________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

24. März 2023

B E S C H L U S S

In der Einspruchsbeschwerdesache

betreffend das Patent 10 2014 015 609

ECLI:DE:BPatG:2023:240323B18Wpat2.23.0

hat der 18. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 24. März 2023 unter Mitwirkung der Vorsitzenden

Richterin Dipl.-Ing. Wickborn sowie der Richter Kruppa, Dr. rer. nat. Friedrich und

Dr. rer. nat. Zebisch beschlossen:

Die Beschwerde der Einsprechenden wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die Prüfungsstelle für Klasse H01T des Deutschen Patent- und Markenamts hat auf

die am 23. Oktober 2014 eingereichte Patentanmeldung 10 2014 015 609.5 vor

deren Offenlegung mit Beschluss vom 26. November 2015 ein Patent erteilt

(Streitpatent). Das Patent trägt die Bezeichnung „Überspannungsableiter“. Der

Veröffentlichungstag der Patenterteilung ist der 10. März 2016.

Gegen das Patent hat die X … KG Einspruch erhoben und den vollständigen

Widerruf des Patents beantragt. Die Einsprechende hat sich dabei auf den

Widerrufsgrund der fehlenden Patentfähigkeit (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG) im Hinblick

auf mangelnde erfinderische Tätigkeit des Fachmanns (§ 4 PatG) berufen.

Die Patentabteilung 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat das Patent mit

Beschluss vom 18. Mai 2022 in vollem Umfang aufrechterhalten.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden.

Die Einsprechende beantragt,

den Beschluss der Patentabteilung 38 des Deutschen Patent- und Markenamts

vom 18. Mai 2022 aufzuheben und das Patent in vollem Umfang zu widerrufen.

Die Patentinhaberin beantragt,

die Beschwerde der Einsprechenden zurückzuweisen.

Die Einsprechende hat sich auf den Widerrufsgrund der fehlenden Patentfähigkeit

(§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG) im Hinblick auf mangelnde erfinderische Tätigkeit

gegenüber dem genannten Stand der Technik (§ 4 PatG) berufen. Sie gibt an, dass

sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1

insbesondere

aus der

Zusammenschau der Druckschriften E1 und E2 in naheliegender Weise ergebe.

Im Verfahren befinden sich folgende Druckschriften:

E1

E2

E3

E4

E5

E6

E7

E8

E9

DE 103 38 835 A1;

DE 10 2004 006 988 A1;

DE 101 40 950 A1;

DE 101 57 817 A1;

DE 101 46 728 B4;

US 5 559 663 A;

DE 19 02 214 A;

DE 197 17 802 B4;

DE 10 2004 009 072 A1;

E10 DE 102 31 431 A1;

E11 WO 2012/128 729 A1;

E12 DE 198 17 063 A1 ;

E13 DE 10 2007 015 364 A1;

E14 EN 61643-11 (europäische Norm);

E15 Auszug Katalog Überspannungsschutz UE-Hauptkatalog 2012/2013

und

E16 Auszug aus einem Prospekt der X … KG, Blitzstromableiter FLT-CP-

PLUS…S-350 FLASHTRAB compact PLUS, 2006;

D3

10 2013 225 835 A1.

Die Patentinhaberin ist den Ansichten der Einsprechenden entgegengetreten und

hat zudem die Zulässigkeit der Beschwerde in Frage gestellt.

Patentanspruch 1 des Streitpatents lautet mit bei unverändertem Wortlaut

eingefügter Gliederung:

1.

Überspannungsableiter

1.1

zum Einsatz in der Stromversorgung von Niederspannungsnetzen,

1.2 mit einem metallischen Gehäuse (2),

1.3 mit zwei einander axial gegenüberliegenden Elektroden (3, 4),

1.4 mit einer im Inneren des Gehäuses (2) zwischen den beiden Elektroden

(3, 4) ausgebildeten Lichtbogenbrennkammer (5) und

1.5 mit einer zumindest ein

resistives Zündelement

(6) und ein

Spannungsschaltelement (7) aufweisenden Zündhilfe,

1.5.1 wobei das Zündelement (6) mit der Lichtbogenbrennkammer (5) in

Verbindung steht und

1.5.2

auf der einen Seite mit dem Gehäuse (2) und

1.5.3

auf der anderen Seite mit der zweiten Elektrode (4) elektrisch

leitend verbunden ist,

1.5.4 wobei das Spannungsschaltelement (7) auf der einen Seite mit der

ersten Elektrode (3) und

1.5.5

auf der anderen Seite mit dem Gehäuse (2) elektrisch leitend

verbunden ist, und

1.4.1 wobei zwischen den beiden Elektroden (3, 4) eine Funkenstrecke

ausgebildet ist, so dass beim Zünden der Funkenstrecke zwischen

den beiden Elektroden

(3, 4) ein Lichtbogen

in der

Lichtbogenbrennkammer (5) entsteht,

dadurch gekennzeichnet, dass

1.5.6

das Spannungsschaltelement (7)

innerhalb des metallischen

Gehäuses (2) zwischen der ersten Elektrode (3) und dem Gehäuse

(2) angeordnet ist, und

1.5.7

dass das Spannungsschaltelement (7) einen Abstand zur

Lichtbogenbrennkammer (5) aufweist.

Zum Wortlaut der auf den Patentanspruch 1 direkt oder indirekt rückbezogenen

Unteransprüche 2 bis 12 wird, wie auch zu den weiteren Einzelheiten, auf den

Akteninhalt verwiesen.

II.

Die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde der Einsprechenden ist zulässig.

Sie erweist sich als unbegründet, so dass die Beschwerde gegen den Beschluss

der Patentabteilung 38 zurückzuweisen war. Denn der gewerblich anwendbare (§ 5

PatG) Gegenstand des Patentanspruchs 1 gilt als neu (§ 1 PatG) und als auf einer

erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns beruhend (§ 4 PatG), so dass er

patentfähig ist (§ 1 Abs. 1 PatG).

1.

Die Patentinhaberin hat in ihrem Schriftsatz vom 9. März 2023 bemängelt,

dass die Beschwerdeführerin und die Einsprechende nicht übereinstimmten, und

somit die Beschwerdeführerin nicht am Einspruchsverfahren beteiligt gewesen

wäre, weshalb sie auch keine Beschwerde einlegen könne, und die Beschwerde

demnach als unzulässig zu verwerfen sei. Dieser Ansicht ist nicht zu folgen, denn

die Beschwerdeführerin Y tritt im Rahmen eines Einsprechendenwechsels an die

Stelle der im Beschluss der Patentabteilung 38 genannten Z … KG, die jetzt unter

dem Namen A … KG firmiert, wie der Handelsregisterauszug zeigt. Das Interesse

an der Einsprechendenstellung im Einspruchsverfahren gegen das Streitpatent ist,

wie auch die als Dokument AS 3 eingereichte beidseitige Erklärung der A … KG

und der Y zeigt, vollständig auf die Y, in die das operative Geschäft der A … KG

ausgegliedert wurde, mit dieser Ausgliederung übergegangen. Es ist somit

sachdienlich, wenn die Y in die Rolle der Einsprechenden eintritt und somit auch

beschwerdeberechtigt ist (§ 263 ZPO; vgl. BPatGE, Beschluss vom 10. Juli 2018,

7 W (pat) 10/17; Schulte/Moufang, PatG, 11. Aufl., § 59 Rdn. 145, 146).

2.

Die Zulässigkeit des Einspruchs

ist von Amts wegen

in

jedem

Verfahrensstadium,

auch

im Beschwerdeverfahren,

zu

prüfen

(vgl.

Schulte/Moufang, PatG, 11. Aufl. 2022, § 59 Rdn. 51 und 150 bis 152; BGH,

X ZB 6/71, Beschluss vom 23. Februar 1972, GRUR 1972, 592 – „Sortiergerät“), da

nur das Vorliegen eines zulässigen Einspruchs die weitere sachliche Überprüfung

eines erteilten Patents erlaubt.

Vorliegend ist der form- und fristgerecht erhobene Einspruch zulässig, weil zu dem

geltend gemachten Einspruchsgrund der fehlenden Patentfähigkeit (§ 21 Abs. 1

Nr. 1 PatG) substantiiert Stellung genommen wurde. So hat die Einsprechende zu

dem selbständigen Patentanspruch 1 genau angegeben, wo welche Merkmale des

mit ihm beanspruchten Gegenstands in den einzelnen Druckschriften offenbart

seien und wie und warum der Fachmann durch Zusammenschau der Druckschriften

zum mit Anspruch 1 beanspruchten Gegenstand gelange. Auch zu den

Unteransprüchen wurde ausführlich Stellung genommen. Die Patentabteilung 38

des Deutschen Patent- und Markenamts und auch die Patentinhaberin wurden

demnach in die Lage versetzt, ohne eigene Nachforschungen festzustellen, ob die

behaupteten Einspruchsgründe vorliegen (vgl. hierzu BGH Beschluss vom

10. Dezember 1987, X ZB 28/86, BlPMZ 1988, 250, S. 250 re. Sp. 2. Absatz –

„Epoxidation“; Schulte/Moufang, PatG, 11. Auflage, § 59 Rdn. 84 bis 89).

3.

Das Streitpatent betrifft einen Überspannungsableiter zum Einsatz in der

Stromversorgung von Niederspannungsnetzen, mit einem metallischen Gehäuse,

mit zwei einander axial gegenüberliegenden Elektroden, mit einer im Inneren des

Gehäuses

zwischen

den

beiden

Elektroden

ausgebildeten

Lichtbogenbrennkammer und mit einer zumindest ein resistives Zündelement und

ein Spannungsschaltelement aufweisenden Zündhilfe, wobei das Zündelement mit

der Lichtbogenbrennkammer in Verbindung steht und auf der einen Seite mit dem

Gehäuse und auf der anderen Seite mit der zweiten Elektrode elektrisch leitend

verbunden ist, wobei das Spannungsschaltelement auf der einen Seite mit der

ersten Elektrode und auf der anderen Seite mit dem Gehäuse elektrisch leitend

verbunden ist und wobei zwischen den beiden Elektroden eine Funkenstrecke

ausgebildet ist, so dass beim Zünden der Funkenstrecke zwischen den beiden

Elektroden ein Lichtbogen

in der Lichtbogenbrennkammer entsteht

(vgl.

Patentschrift Abs. [0001]).

In Niederspannungsnetzen würden zum Schutz vor Überspannungen häufig

Überspannungsableiter auf der Basis von Funkenstrecken eingesetzt, d.h.

Überspannungsableiter, deren wesentlicher Bestandteil eine zwischen zwei

Elektroden ausgebildete Funkenstrecke

sei, die bei einer bestimmten

Überspannung ansprechte, wobei beim Zünden der Funkenstrecke zwischen den

beiden Elektroden ein Lichtbogen entstehe. Da Überspannungsableiter mit

Funkenstrecken auch zum Schutz vor Blitzeinschlag eingesetzt würden, könnten

sehr hohe und steil ansteigende Ströme mit Werten bis in den dreistelligen

kA-Bereich über die Funkenstrecke fließen. Insbesondere Überspannungsableiter,

die als Blitzstromableiter für den Einsatz zwischen einem Neutralleiter N und dem

Potentialausgleich PE („Protective Earth“) bzw. einem PE-Leiter vorgesehen sind,

müssten dabei über ein sehr hohes Stoßstromableitvermögen von bis zu 100 kA

10/350 μs verfügen (vgl. Patentschrift Abs. [0002]). Dabei bezeichnet die Angabe

10/350 µs eine bestimmte von der Industrie verwendete Testimpulsform, die zur

Simulation von Blitzeinschlägen verwendet wird. 10/350 µs bedeutet, dass der

gesamte Impuls 350 µs lang ist und nach 10 µs seinen Scheitelwert erreicht.

Da Überspannungsableiter mit einer Funkenstrecke als Ableiter eine relativ hohe

und auch nicht sonderlich konstante Ansprechspannung hätten, würden zur

Zündung der Funkenstrecke häufig Zündhilfen verwendet, die mindestens eine

Zündelektrode aufweisen. Die Zündelektrode werde dabei über einen externen

Schaltkreis mit einem Potential verbunden, das sich von den an den beiden anderen

Elektroden, den Hauptelektroden, anliegenden Potentialen unterscheide. Die

Zündelektrode sei in der Regel mit sehr geringem Abstand zu einer der beiden

Hauptelektroden angeordnet, wobei es aufgrund der so realisierten Trennstrecke

zunächst zu einem Zünden der zwischen der Zündelektrode und der zugeordneten

Hauptelektrode gebildeten Zündfunkenstrecke kommen müsse, bevor ein Strom

fließe und es danach, aufgrund des beim Zünden der Zündfunkenstrecke

entstehenden Plasmas, zum Zünden der Hauptfunkenstrecke zwischen den beiden

Hauptelektroden komme (vgl. Patentschrift Abs. [0003]).

Die DE 10 2004 006 988 A1 (= E2) offenbare eine derartige Überspannungsschutzeinrichtung auf Funkenstreckenbasis mit einer Zündhilfe, wobei die Zündhilfe

eine impedanzbehaftete Zündelektrode und ein dazu in Reihe geschaltetes

Spannungsschaltelement aufweise. Das Spannungsschaltelement sei auf der einen

Seite mit der ersten Hauptelektrode und auf der anderen Seite mit der

Zündelektrode verbunden, die mit geringem Abstand von der zweiten

Hauptelektrode

im Gehäuse angeordnet sei. Dadurch ergäben sich zwei

Teilfunkenstrecken, die unterschiedlich ausgelegt seien. Nach dem Zünden der

ersten Teilfunkenstrecke zwischen der Zündelektrode und der zweiten

Hauptelektrode komme es dann aufgrund des durch den anstehenden Lichtbogen

innerhalb des Lichtbogenbrennraums vorhandenen Plasmas zu einer Zündung der

Hauptfunkenstrecke zwischen den beiden Hauptelektroden (vgl. Patentschrift Abs.

[0004]).

Aus der DE 103 38 835 A1 (= E1) sei ein bereits beschriebener

Überspannungsableiter bekannt, bei dem der Abstand zwischen den beiden

Elektroden so groß gewählt wäre, dass die Lichtbogenspannung größer als die

erwartete Netzspannung sei. Dadurch solle das Auftreten eines Netzfolgestromes

verhindert werden. (Dies bedeutet, dass die Netzspannung nicht ausreicht, um

einen bereits bestehenden Lichtbogen aufrecht zu erhalten.) Damit die

Ansprechspannung dieses Überspannungsableiters durch den relativ großen

Abstand der beiden Elektroden der Funkenstrecke nicht zu groß würde, sei eine

Zündhilfe vorgesehen, durch die die gewünschte Ansprechspannung des

Überspannungsableiters eingestellt werden könne (vgl. Patentschrift Abs. [0005]).

Bei dem aus der DE 103 38 835 A1 bekannten Überspannungsableiterweise die

Zündhilfe ein resistives Zündelement, ein Spannungsschaltelement und eine

Zündelektrode auf. Die Zündelektrode und das Zündelement wären dabei derart

innerhalb des metallischen Gehäuses angeordnet, dass sie mit der

Lichtbogenbrennkammer, die sie koaxial umgäben, in Verbindung stünden. Das

Spannungsschaltelement sei dagegen außerhalb des Gehäuses angeordnet, so

dass es nicht den beim Zünden der Funkenstrecke und beim Anstehen eines

Lichtbogens in der Lichtbogenbrennkammer auftretenden hohen Drücken und

Temperarturen ausgesetzt sei. Beim Auftreten einer Überspannung, die größer als

die Ansprechspannung des Spannungsschaltelements sei, fließe zunächst ein

Strom vom ersten Anschluss des Überspannungsableiters über das außerhalb des

metallischen Gehäuses angeordnete Spannungsschaltelement und das metallische

Gehäuse zur Zündelektrode. Da die Zündelektrode über das resistive Zündelement

mit der zugeordneten Elektrode in Berührung stehe, zwischen der Zündelektrode

und der zugeordneten Elektrode somit keine Trennstrecke ausgebildet sei, fließe

der Strom von der Zündelektrode über das Zündelement zur zugeordneten

Hauptelektrode (vgl. Patentschrift Abs. [0006]).

Der Stromfluss über das Zündelement führe dabei zu einer Entladung an der

Oberfläche des Zündelements, so dass in dem an das Zündelement angrenzenden

Zündbereich ionisiertes Gas erzeugt werde, das sich anschließend in der

Lichtbogenbrennkammer ausbreite. Sei die Lichtbogenbrennkammer ausreichend

mit ionisiertem Gas gefüllt, wodurch die Durchbruchspannung zwischen den beiden

Elektroden herabgesetzt sei, komme es zu einem Zünden der Funkenstrecke

zwischen den beiden Elektroden. Der abzuleitende Stoßstrom werde dann nicht

mehr über die Bauteile der Zündhilfe, sondern über den zwischen den beiden

Elektroden ausgebildeten Lichtbogen abgeleitet (vgl. Patentschrift Abs. [0007]).

Je länger es dauere, bis die Funkenstrecke zünde, desto mehr Strom fließe über

die Zündhilfe, so dass die Bauteile der Zündhilfe,

insbesondere das

Spannungsschaltelement, entsprechend stark ausgelegt werden müssten, um eine

Beschädigung der Bauteile zu vermeiden. Um bei einer Überlastung der Bauteile

der Zündhilfe oder an deren Lebensdauerende eine Gefährdung der Umgebung des

Überspannungsableiters,

insbesondere

der

in

der

Nähe

zum

Überspannungsableiter angeordneten Bauteile, zu vermeiden, würden häufig

Abtrennvorrichtungen eingesetzt. Diese sollten den Überspannungsableiter

rechtzeitig abschalten, bevor sich die Bauteile des Überspannungsableiters,

insbesondere die Bauteile der Zündhilfe, zu stark erhitzen und es zu einem

Aufbrennen des Überspannungsableiters komme. Diese zusätzlichen Maßnahmen

benötigten zusätzlichen Bauraum und seien mit zusätzlichem Aufwand und damit

auch mit zusätzlichen Kosten verbunden (vgl. Patentschrift Abs. [0008]).

Ein ähnlicher Überspannungsableiter mit einer ein resistives Zündelement, eine

Zündelektrode und ein Spannungsschaltelement aufweisenden Zündhilfe sei auch

aus der DE 10 2007 015 364 A1 (= E13) bekannt. Auch bei diesem Überspannungsableiter seien das Zündelement und die Zündelektrode innerhalb und

das Spannungsschaltelement außerhalb des Gehäuses angeordnet. Der aus der

DE 10 2007 015 364 A1 bekannte Überspannungsableiter weise zusätzlich einen

dünnen Metallstreifen als Sicherung auf, der innerhalb des Gehäuses angeordnet

sei und das Gehäuse elektrisch leitend mit der Zündelektrode verbinde. Durch die

Anordnung der Sicherung, die bei Anliegen eines bestimmten Kurzschlussstromes

anspreche, würde

eine Beschädigung des Zündkreises durch den

Kurzschlussstrom verhindert (vgl. Abs. [0009] der Streitpatentschrift).

4.

Vor diesem Hintergrund liegt dem Streitpatent gemäß dessen Beschreibung

als

technisches Problem die Aufgabe zugrunde,

den

beschriebenen

Überspannungsableiter derart weiterzuentwickeln, dass die zuvor genannten

Nachteile nach Möglichkeit vermieden werden. Insbesondere sollen dabei das

Risiko einer Gefährdung der Umgebung des Überspannungsableiters bei einer

Beschädigung oder Überlastung des Überspannungsableiters bzw. dessen Bauteile

weiter reduziert werden (vgl. Abs. [0011] der Streitpatentschrift).

5.

Diese Aufgabe wird durch den Gegenstand des Patentanspruchs 1 gelöst.

Der Fachmann versteht den Gegenstand des Patentanspruchs 1 wie folgt:

Der mit Patentanspruch 1 beanspruchte, beispielhaft in den beiden Figuren des

Streitpatents dargestellte Überspannungsableiter (Merkmal 1), wovon hier die Fig.

1 wiedergegeben wird, weist vier wesentliche Bestandteile auf. Diese sind ein

metallisches Gehäuse (Merkmal 1.2), ein Elektrodenpaar bestehend aus zwei axial

gegenüberliegenden Elektroden (Merkmal 1.3), eine Lichtbogenbrennkammer, die

sich zwischen den beiden Elektroden des Elektrodenpaars im Inneren des

Gehäuses befindet (Merkmal 1.4) und eine Zündhilfe. Diese wiederum weist

zumindest ein resistives Zündelement und ein Spannungsschaltelement auf

(Merkmal 1.5). Eine Zündelektrode als Bestandteil der Zündhilfe wird hingegen nicht

beansprucht.

Patentanspruch 1 beansprucht zudem einige elektrische Verbindungen und

Anordnungen der beiden Bestandteile der Zündhilfe. So steht das resistive

Zündelement mit der Lichtbogenbrennkammer in Verbindung (Merkmal 1.5.1).

Diese Verbindung muss bestehen, da die Entladungen an der Oberfläche des

resistiven Zündelements zur Erzeugung

von Plasma führen, das zur Zündung

des

Lichtbogens

in

der

Lichtbogenbrennkammer notwendig ist.

Es ist auf der einen Seite mit der

zweiten Elektrode (Merkmal 1.5.3) des

Elektrodenpaars und auf der anderen

Seite mit dem Gehäuse elektrisch

verbunden (Merkmal 1.5.2). Das heißt,

dass das Gehäuse über einen

elektrischen Widerstand mit der zweiten

Elektrode verbunden ist.

Das Gehäuse ist aber auch über das Spannungsschaltelement mit der ersten

Elektrode verbunden, denn dieses ist auf der einen Seite mit der ersten Elektrode

(Merkmal 1.5.4) und auf der anderen Seite mit dem Gehäuse elektrisch verbunden

(Merkmal 1.5.5). So entsteht eine Reihenschaltung von der ersten Elektrode über

das Spannungsschaltelement zum Gehäuse und von dort über das resistive

Zündelement zur zweiten Elektrode. An welcher Stelle sich die Zündelektrode

befindet, wird nicht angegeben, doch zeigt die Figur 1 mit der Beschreibung, dass

sich diese Zündelektrode elektrisch an der Stelle des Gehäuses befindet.

Beim normalen Betrieb, dann, wenn das Spannungsschaltelement sperrt, liegen

das Gehäuse und damit auch die Zündelektrode somit über das resistive

Zündelement auf dem Potential der zweiten Elektrode. Im Fall einer Überspannung

schaltet das Spannungsschaltelement, an dem die gesamte Spannung zwischen

der ersten und der zweiten Elektrode anliegt, durch. Damit werden das Gehäuse

und die Zündelektrode mit annähernd dem Potential der ersten Elektrode

verbunden, da der Widerstand über das Spannungsschaltelement deutlich kleiner

als der des resistiven Zündelements ist. Da die Zündelektrode üblicherweise

deutlich näher an der zweiten als an der ersten Elektrode liegt, zündet somit eine

Entladung an der Oberfläche des resistiven Zündelements zwischen der

Zündelektrode und der zweiten Elektrode, die dann die Entladung der

Funkenstrecke zwischen der ersten und der zweiten Elektrode zündet, und ein

Lichtbogen in der Lichtbogenbrennkammer entsteht (Merkmal 1.4.1).

Die ein Ausführungsbeispiel darstellende Fig. 1 zeigt ein Gehäuse (2), das aus drei

miteinander verschraubten Teilen besteht, nämlich einem zylindrischen Rohr (2a),

dessen Enden auf der einen Seite mit einem ersten Deckel (2b) und auf der anderen

Seite mit einem zweiten Deckel (2c) verschlossen sind. Beide Deckel (2b, 2c)

weisen Öffnungen auf. Durch diese Öffnungen ragen die hinteren Enden der ersten

(3) und der zweiten Elektrode (4), wobei beide Hauptelektroden durch isolierende

Hülsen (15, 16) vom jeweiligen Gehäusedeckel (2b, 2c) und damit insgesamt vom

Gehäuse (2) isoliert sind. Nicht vom Gehäuse (2) isoliert ist hingegen die

Zündelektrode (8), die mit der Lichtbogenkammer (5) in Verbindung steht, die sich

zwischen den beiden Hauptelektroden (3, 4) befindet, ohne dass die Zündelektrode

(8) direkten Kontakt zu einer der beiden Hauptelektroden (3, 4) hat. Sie ist aber,

genau wie auch das Gehäuse (2), über das resistive Zündelement (6), mit der

zweiten Elektrode (4) verbunden.

Das Gehäuse ist aber auch über das Spannungsschaltelement (7) mit der ersten

Elektrode (3) verbunden, indem die eine Seite Kontakt mit der Rückseite der ersten

Elektrode (3) und die zweite Seite Kontakt mit dem Gehäusedeckel (2b) und damit

dem Gehäuse (2) hat. Dabei befindet sich, wie dies vom Patentanspruch 1

beansprucht wird, das Spannungsschaltelement (7) innerhalb des metallischen

Gehäuses (2) und ist geometrisch zwischen der ersten Elektrode (3) und dem

Gehäuse (2) angeordnet (Merkmal 1.5.6). Da sich der vordere Teil der ersten

Elektrode (3) zwischen der Lichtbogenkammer und dem Spannungsschaltelement

(7) befindet, weist das Spannungsschaltelement (7), wie in Merkmal 1.5.7

beansprucht, auch einen Abstand zur Lichtbogenbrennkammer (5) auf.

Wie die Aufteilung des Anspruchs 1 in Oberbegriff und Kennzeichen zeigt, soll die

Patentfähigkeit offensichtlich mit der besonderen geometrischen Anordnung des

Spannungsschaltelements (7) innerhalb des Gehäuses (2) begründet werden. Der

Behauptung der Einsprechenden, dass die Aufgabe auch darin bestehe, das

Spannungsschaltelement in das Gehäuse zu integrieren, ist somit zuzustimmen.

6.

Als zuständiger Fachmann ist hier ein berufserfahrener Physiker oder

Ingenieur

der

Fachrichtung

Elektrotechnik mit

Hochschul-

oder

Fachhochschulabschluss zu definieren, der mit der Entwicklung und Verbesserung

von Überspannungsableitern

betraut

ist. Da die Entwicklung eines

Überspannungsableiters mehrere voneinander unabhängige Fachgebiete betrifft,

kann, wie die Einsprechende in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, dieser

Fachmann auch durch ein Team von auf mindestens eines dieser Fachgebiete

spezialisierten Fachleuten realisiert sein.

7.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist gegenüber dem im Verfahren

befindlichen Stand der Technik unbestritten neu (§ 3 PatG) und ergibt sich aus

diesem für den Fachmann auch nicht in naheliegender Weise (§ 4 PatG). Er ist

7.1. Neuheit

7.1.1. Im Einzelnen offenbart die

Druckschrift E1 einen

1. Überspannungsableiter (siehe die

hier dargestellte Fig. 1)

1.1

zum

Einsatz

in

der

Stromversorgung

von

Niederspannungsnetzen (vgl. Abs. [0001]:

„Die

Erfindung

betrifft

eine

Überspannungsschutzeinrichtung

zum Einsatz

in der Stromversorgung,

insbesondere von Niederspannungsnetzen,…“),

1.2 mit einem metallischen Gehäuse (2, vgl. Abs. [0035]: „Beim Auftreten einer

Überspannung,

die

größer

als

die

Ansprechspannung

der

Überspannungsschutzeinrichtung 1

ist,

fließt zunächst ein, durch Pfeile

dargestellter, Strom von dem der ersten Elektrode 3 zugeordneten ersten

Anschluß 7 über das metallische Gehäuse 2 und ein im Inneren des Gehäuses 2

angeordnetes Zündelement 9 zur zweiten Elektrode 4 und damit auch zum zweiten

Anschluß 8.“),

1.3 mit zwei einander axial gegenüberliegenden Elektroden (3, 4),

1.4 mit einer im Inneren des Gehäuses (2) zwischen den beiden Elektroden (3, 4)

ausgebildeten Lichtbogenbrennkammer (5; vgl. Abs. [0035]: „Diese Situation, die

unmittelbar nach den Ansprechen der Überspannungsschutzeinrichtung 1 vorliegt,

ist in Fig. 1 dargestellt. Unmittelbar im Anschluß daran entsteht aufgrund des durch

das Zündelement 9 fließenden Stromes ein lnitiallichtbogen 10 (Fig. 2), durch den

in der Lichtbogenbrennkammer 5 ein Plasma 11 erzeugt wird, welches sich in

Richtung der ersten Elektrode 3 ausbreitet (Fig. 3). Ist die Lichtbogenbrennkammer

5 ausreichend mit Plasma 11 gefüllt, so kommt es zur Zündung der Luft-

Durchschlag-Funkenstrecke, wodurch ein Lichtbogen 6 zwischen den beiden

Elektroden 3, 4 entsteht (Fig. 4).“) und

1.5 mit einer zumindest ein resistives Zündelement (Zündelement 9) und ein

Spannungsschaltelement (13) aufweisenden Zündhilfe (vgl. Abs. [0036]: „Die

Zündhilfe, durch die die Ansprechspannung der Überspannungsschutzeinrichtung 1

auf den gewünschten Wert eingestellt werden kann, besteht aus einer

Reihenschaltung des Zündelements 9 und eines Spannungsschaltelements 13. Bei

dem Spannungsschaltelement 13 kann es sich dabei wiederum um eine

Reihenschaltung

aus

einem

Varistor

und

einem

gasgefüllten

Überspannungsableiter handeln.“ sowie Abs. [0023]: „Der Stromfluss durch das

Zündelement führt dabei aufgrund des hohen Widerstands des Zündelements zur

Entladungen…“.)

1.5.1 wobei das Zündelement (9) mit der Lichtbogenbrennkammer (5) in

Verbindung steht (siehe Fig. 1) und

1.5.2 auf der einen Seite mit dem Gehäuse (2) und

1.5.3 auf der anderen Seite mit der zweiten Elektrode (4) elektrisch leitend

verbunden ist (siehe Fig. 1),

1.5.4 wobei das Spannungsschaltelement (13) auf der einen Seite mit der ersten

Elektrode (3) und

1.5.5 auf der anderen Seite mit dem Gehäuse (2) elektrisch leitend verbunden ist,

und

1.4.1 wobei zwischen den beiden Elektroden (3, 4) eine Funkenstrecke

ausgebildet ist, so dass beim Zünden der Funkenstrecke zwischen den beiden

Elektroden (3, 4) ein Lichtbogen in der Lichtbogenbrennkammer (5) entsteht (vgl.

den bereits zitierten Abs. [0035] und Abs. [0038]: „Eine Zündung der Luft-

Durchschlag-Funkenstrecke zwischen den beiden Elektroden 3 und 4 erfolgt somit

erst dann, wenn sich das im Inneren der Lichtbogenbrennkammer 5 ausgebildete

Plasma 11 hinreichend -4weit zur ersten Elektrode 3 ausgebreitet hat.“),

1.5.7 wobei

das Spannungsschaltelement

(13)

einen Abstand

zur

Lichtbogenbrennkammer (5) aufweist (vgl. Fig. 1 - 4, es befindet sich außerhalb des

Gehäuses 2).

Der mit Anspruch 1 beanspruchte Gegenstand unterscheidet sich demnach von

dem aus Druckschrift E1 durch das Merkmal 1.5.6 des Kennzeichens, denn das

Spannungsschaltelement (13) befindet sich nicht innerhalb des metallischen

Gehäuses (2) sondern außerhalb. Es ist damit auch nicht zwischen der ersten

Elektrode (3) und dem Gehäuse (2) angeordnet (Merkmal 1.5.6 fehlt).

7.1.2 Druckschrift E2 offenbart ebenfalls einen Überspannungsableiter für

Niederspannungsanwendungen

(vgl. Anspruch 1:

„Überspannungsschutzeinrichtung auf Funkenstreckenbasis,

insbesondere

für Niederspannungs-

Anwendungen,…“)

(Merkmal 1.1), das ein metallisches Gehäuse (5, vgl.

Abs. [0088]: „Die passive Zündhilfe 100 entsprechend Fig. 1 ist in die druckfeste

Kapselung 5 der Funkenstrecke integriert, welche zwei Hauptelektroden 1 und 2

aufweist. Diese Hauptelektroden 1 und 2 sind bei einer z.B. metallischen Kapselung

5 gegenüber dieser isoliert gehalten.“) (Merkmal 1.2) und zwei einander axial

gegenüberliegenden Elektroden (1, 2) (Merkmal 1.3) mit einer im Innern des

Gehäuses

(5) zwischen den beiden Elektroden

(1, 2) ausgebildeten

Lichtbogenbrennkammer (Merkmal 1.4) aufweist (siehe die Figuren), wobei in der

Lichtbogenbrennkammer beim Zünden der Funkenstrecke zwischen den beiden

Elektroden (1, 2) ein Lichtbogen entsteht (vgl. Abs. [0034]: „Durch den Lichtbogen,

welcher diese vorerwähnte Trennstrecke überbrückt, werden sofort beim

Ansprechen der Zündhilfe Ladungsträger in die Funkenstrecke eingebracht, welche

eine sofortige Ionisation der Trennstrecke zwischen den beiden Hauptelektroden

bewirkt, wodurch die Spannungsfestigkeit dieser Trennstrecke reduziert wird und es

infolge des mit der Stromstärke ansteigenden Spannungsabfalls über der Impedanz

es schließlich zum Überschreiten der nun reduzierten Spannungsfestigkeit der

Trennstrecke zwischen den beiden Hauptelektroden und somit zur Zündung der

Funkenstrecke kommt.“) (Merkmal 1.4.1).

Der Überspannungsableiter besitzt zudem eine Zündhilfe (100) mit einem resistiven

Zündelement (Impedanz 3a) und einem Spannungsschaltelement (4, siehe die hier

dargestellte Fig. 1 sowie die übrigen Figuren und vgl. Abs. [0089]: „Die Zündhilfe

100 besteht aus einem spannungsschaltenden Element 4, bevorzugt einem

Gasableiter, wobei jedoch auch Suppressordioden,

Thyristoren, Varistoren,

definiert

abbrandfeste

Trennstrecken oder eine Kombination dieser Elemente

geeignet sind. Weiterhin weist die Zündhilfe 100 eine

impedanzbehaftete Zündhilfselektrode 3 auf. Es

besteht auch die Möglichkeit, dass eine diskrete

Impedanz 3a als separates Element vorhanden ist.“)

(Merkmal 1.5).

Jedoch unterscheidet sich der

Überspannungsableiter vom beanspruchten in der

elektrischen

Schaltung, denn die offenbarten

Schaltungen weisen zwar ein resistives Element (3a) auf, doch ist dieses auf der

einen Seite mit dem Spannungsschaltelement (4) und auf der anderen Seite mit

einer Zündhilfselektrode (3) verbunden (siehe Fig. 1) oder wird durch diese

verkörpert. Im letzteren Fall steht es auch mit der Lichtbogenbrennkammer in

Verbindung

(Merkmal

1.5.1).

Der

in Druckschrift E2

offenbarte

Überspannungsableiter weist somit das Merkmal 1.5.3 nicht auf, das beansprucht,

dass eine Seite des resistiven Zündelements mit der zweiten Elektrode (2) elektrisch

leitend verbunden ist. Das Spannungsschaltelement (4) ist auf der einen Seite mit

der zweiten Elektrode (1) leitend verbunden (Merkmal 1.5.4).

Druckschrift

E2

offenbart mehrere

Ausführungsbeispiele.

In

den

Ausführungsbeispielen, bei denen das Spannungsschaltelement (4) innerhalb des

Gehäuses (5) zwischen der ersten Elektrode (1) und dem Gehäuse (5) angeordnet

ist (siehe Fig. 1 bis 3, 5 und 6 sowie 8 bis 10), ist somit das Merkmal 1.5.6 gegeben,

bei denen aber das Spannungsschaltelement mit dem Gehäuse keine elektrische

Verbindung besitzt, so dass das Merkmal 1.5.5 nicht gegeben ist. Zudem offenbart

sie auch ein Ausführungsbeispiel (siehe die hier gezeigte Fig. 7), bei dem das

Spannungsschaltelement (4) außerhalb des Gehäuses (5) angeordnet ist, das somit

das Merkmal 1.5.6 nicht aufweist, bei dem aber das Spannungsschaltelement (4)

elektrisch mit dem Gehäuse (5) verbunden ist, so dass es das Merkmal 1.5.5

aufweist.

Bei

allen

offenbarten

Ausführungsbeispielen

ist

das Spannungsschaltelement von der Lichtbogenbrennkammer

beabstandet

(Merkmal 1.5.7). Druckschrift E2

offenbart somit kein Ausführungsbeispiel, bei dem

sowohl das Merkmal 1.5.5 als auch das Merkmal

1.5.6 gleichzeitig gegeben ist.

Mit Ausnahme der Ausführungsform des in Fig. 7

offenbarten Ausführungsbeispiels ist das resistive

Zündelement, das dort durch den äußeren Teil der

resistiven Zündhilfselektrode (3) verkörpert wird, auch nicht mit dem Gehäuse (5)

elektrisch leitend in Verbindung, so dass auch das Merkmal 1.5.2 nur in der

Ausführungsform gemäß Fig. 7 gegeben ist.

Somit ist der mit Anspruch 1 beanspruchte Gegenstand auch gegenüber der Lehre

der Druckschrift E2 neu.

7.1.3. Druckschrift E3 offenbart einen Überspannungsableiter, der, wie die in

Abs. [0007] angegebenen Schutzpegel zeigen, auch für den Einsatz in der

Stromversorgung von Niederspannungsnetzen geeignet ist (Merkmale 1., 1.1). Er

weist zwei einander axial gegenüberliegenden Elektroden (1, 2 in den Figuren) auf

und eine zwischen den beiden

Elektroden

ausgebildete

Lichtbogenbrennkammer (siehe

die hier wiedergegebene Fig. 1)

(Merkmale 1.3, 1.4Teil1). Zudem

wird

eine

ein

resistives

Zündelement

und

ein

Spannungsschaltelement aufweisende Zündhilfe (Merkmal

1.5) beschrieben (vgl. z.B. Abs. [0044]). Diese Zündhilfe steht über eine

Hilfselektrode (3 in den Figuren) mit der Lichtbogenbrennkammer in Verbindung

(Merkmal 1.5.1) und steht weiterhin mit der Elektrode (1) in Verbindung (Merkmal

1.5.3).

Das Wesentliche der Druckschrift E3 besteht aber nicht in der Beschaltung, sondern

im Aufbau der Elektroden (1, 2, 3) und der Abstandshalter (5), die Prallwände für

die bei der Entladung entstehenden Gase und Elektrodenmaterialpartikel

aufweisen, und die zu einem mäanderförmigen Strömungsweg für die entstehende

Druckwelle führen (vgl. Abs. [0010]). Ein Gehäuse wird nicht offenbart, weshalb die

Merkmale 1.2, 1.4Teil2, 1.5.2, 1.5.5 und 1.5.6 in Druckschrift E3 nicht offenbart sind.

Auch wird die Anordnung des Spannungsschaltelements nur dadurch

charakterisiert, dass es sich außerhalb der in den Figuren gezeigten Elektrodenanordnungen befindet (Merkmal 1.5.7), so dass auch das Merkmal 1.5.4 nicht

offenbart ist.

7.1.4. Druckschrift E4 offenbart einen Überspannungsableiter in Form einer

Funkenstreckenanordnung,

bestehend

aus

zwei

im Wesentlichen

gegenüberliegenden Hauptelektroden sowie mindestens einer Hilfs- oder

Zündelektrode und zwischen den Elektroden befindlichen isolierenden Abschnitten,

wobei

die

Elektroden

ein

kammerartiges Volumen einschließen

(Merkmale 1., 1.3, 1.4, 1.5Teil 1, 1.5.1).

In diesem kammerartigen Volumen

befindet

sich

eine

Funktionsbaugruppe, die auch als Bestandteil

der Zündhilfe ausgeführt sein kann

(vgl. Abs. [0016] und [0017]) und ein

resistives Zündelement und ein

Spannungsschaltelement aufweisen

kann (Merkmal 1.5Teil 2). Druckschrift

E4 beschreibt zwar ein Gehäuse (vgl.

Abs. [0022]), doch ist dieses nicht

metallisch (Merkmal 1.2 nicht erfüllt)

(siehe auch die hier wiedergegebene Fig. 5 i.V.m. dem Text Abs. [0042] bis [0044]).

Auch offenbart Druckschrift E4 die Merkmale 1.5.2, 1.5.5, 1.5.6 und 1.5.7 auf Grund

der beschriebenen Anordnung nicht, denn eine

Kontaktierung der

parameterbestimmenden Funktionsbaugruppe zwischen den Elektroden findet mit

den Elektroden, nicht aber mit dem Gehäuse statt (vgl. Anspruch 1), dessen Deckel

die Elektroden kontaktieren (siehe Fig. 5 und Abs. [0023]).

Druckschrift E4 beschäftigt sich im Wesentlichen damit, einen modularen, an die

notwendigen Parameter anpassbaren Aufbau zu offenbaren (vgl. auch Anspruch 1).

7.1.5. Druckschrift E5 will eine besonders einfache Zündhilfe

für eine

Überspannungsschutzeinrichtung in Form eines Überspannungsableiters zur

Verfügung

stellen

(vgl. Abs.

[0019]).

Diese

Überspannungsschutzeinrichtung

ist

für

Niederspannungsnetze geeignet

(vgl. Abs.

[0002])

(Merkmale 1., 1.1). Sie weist zwei einander axial

gegenüberliegenden Elektroden (1, 2 in den Figuren)

und einen Lichtbogenbrennbereich auf

(Merkmal

1.4teilweise) (vgl. Abs. [0028]). Zwischen den beiden

Elektroden befindet sich eine Zündhilfe mit einem

resistiven Zündelement (5 bzw. Übergang von 5 auf die

Elektrode 2) und ein Spannungsschaltelement (4, vgl.

Abs. [0029] und [0031] bis [0033]) (Merkmal 1.5), wobei

das resistive Zündelement (5) mit der Funkenstrecke,

also dem Lichtbogenbrennbereich,

in Verbindung steht (siehe Fig. 1 und 2)

(Merkmal 1.5.1). Es steht zudem mit der zweiten Elektrode (2) elektrisch leitend in

Verbindung (Merkmal 1.5.3). Das Spannungsschaltelement (4) steht hingegen mit

der ersten Elektrode (1) elektrisch leitend in Verbindung (siehe die hier

wiedergegebene Fig. 1 und Fig. 2) (Merkmal 1.5.4).

Druckschrift E5 offenbart kein Gehäuse, so dass die Merkmale 1.2, 1.5.2, 1.5.5 und

1.5.6 nicht offenbart sind.

7.1.6. Druckschrift E6 offenbart einen Spannungsstoßabsorber, also einen

Überspannungsableiter, der auch für Niederspannungsnetze (vgl. Sp. 2, Z. 53 bis

67) geeignet ist (Merkmale 1, 1.1). Er besteht aus einer Reihenschaltung einer

Entladungseinrichtung (10) mit einem Mikrospalt (16) und einem Varistor (20). Diese

befinden sich in einem gemeinsamen Gehäuse, das aus einem isolierenden

Röhrchen

(30)

und

zwei

als

Anschlusselektroden ausgebildeten Deckeln

(31,

32)

besteht

(siehe

die

hier

wiedergegebene Fig. 1 und vgl. Sp. 3, Z. 21

bis 31). Die Entladung findet über den Spalt

(16) in der elektrischen Beschichtung des

isolierenden, keramischen Körpers

(12)

zwischen den beiden Elektrodenkappen (13

und

14)

statt,

die

einander

axial

gegenüberliegen

(Merkmal

1.3). Die

Bezeichnung der Entladungsstrecke als

Lichtbogenbrennkammer

ist somit sehr

fragwürdig (Merkmal 1.4 nicht erfüllt). Der Varistor stellt eine Zündhilfe dar, die

allerdings kein zusätzliches resistives Zündelement aufweist (Merkmal 1.5

teilweise). Damit sind die Merkmale 1.5.1, 1.5.2 und 1.5.3 in Drucksachrift E6

ebenfalls nicht offenbart.

Wie bereits ausgeführt, weist der Überspannungsableiter kein leitendes Gehäuse

auf (Merkmal 1.2 fehlt), so dass auch das Merkmal 1.5.6 nicht offenbart ist. Zwar

sind die Merkmale 1.5.4 und 1.5.5 rein formal gegeben, doch handelt es sich um

ein anderes, nicht vollständig metallisches Gehäuse und um eine nicht gemäß

Merkmal 1.5 aufgebaute Zündhilfe. Das Spannungsschaltelement (20) weist zwar

einen Abstand

zum Entladungsbereich auf, doch

kann

von einer

Lichtbogenbrennkammer, wie bereits ausgeführt, nicht gesprochen werden

(Merkmal 1.5.7 nicht erfüllt). Abschließend sei darauf hingewiesen, dass die

Zwischenelektrode (25) lediglich zur Abschirmung des Varistors (20) gegenüber der

Entladung dient, selbst aber im Normalfall die Entladung nicht trägt (vgl. Sp. 3,

Z. 13 bis 20).

7.1.7. Druckschrift E7 offenbart einen Überspannungsableiter

(vgl. die

Bezeichnung), der allerdings nicht wie mit Merkmal 1.1 beansprucht, zum Einsatz

in Niederspannungsnetzen ausgebildet ist (vgl. S. 4, 1. bis 5. Zeile). Er weist auch

kein metallisches Gehäuse auf (Merkmal 1.2), da der als „Gefäß“ bezeichnete Teil

des Gehäuses (6) aus einem isolierenden Stoff besteht (vgl. S. 4, erster Abs.). Der

Überspannungsableiter weist zwei einander axial gegenüberliegende Elektroden

(11, 12) auf (Merkmal 1.3), zwischen denen im Inneren des Gehäuses (6) eine

Lichtbogenbrennkammer (13) ausgebildet ist (Merkmal 1.4).

Der Überspannungsableiter weist auch eine Zündhilfe auf, die u.a. resistive

Elemente (21a, 23, 24 in Fig. 1, 21a‘, 21b, 24‘, 29, 30 in Fig. 2) und ein

Spannungsschaltelement (Funkenstrecken 22a) aufweist (Merkmal 1.5). Es stellt

sich nun die Frage, welche der Bestandteile allein oder zusammen ein oder das

resistive Zündelement darstellen. Im Falle der Ausführungsform der Fig. 1 lassen

sich die Widerstände 24 und 23 so kombinieren, dass sie mit der

Lichtbogenbrennkammer über die Ansteuerfunkenstrecke (14) in Verbindung

stehen (Merkmal 1.5.1) und auf der einen Seite mit dem Gehäusedeckel (8) und

damit mit dem Gehäuse leitend verbunden sind. Dann fehlt jedoch die Verbindung

mit der zweiten Elektrode auf der anderen Seite, wie dies Merkmal 1.5.3

beansprucht.

Auch

das

Spannungsschaltelement ist nicht

mit dem Gehäuse verbunden,

sondern mit dem Zündelement.

Zudem

ist es mit keiner der

Elektroden

direkt

verbunden

(Merkmal 1.5.4 fehlt). Zusammengefasst kann die Schaltung

in

Fig. 1 die Schaltungsmerkmale der

Zündhilfe nicht erfüllen. Zudem ist das Spannungsschaltelement nicht innerhalb des

Gehäuses angeordnet (Merkmal 1.5.6 fehlt), wodurch es aber einen Abstand zur

Lichtbogenbrennkammer aufweist (Merkmal 1.5.7). Beides gilt auch für die

Ausführungsform der Fig. 2.

7.1.8. Druckschrift E8 offenbart einen Überspannungsableiter zum Einsatz in der

Stromversorgung von Niederspannungsnetzen (vgl. Abs. [0001]) (Merkmale 1.,

1.1). Er weist ein metallisches Gehäuse (1 in den Figuren, vgl. Abs. [0027]), zwei

einander axial gegenüberliegende

Elektroden (7, 8 und 4, vgl. Abs.

[0019]) und eine

im

Inneren

zwischen den beiden Elektroden

ausgebildete

Lichtbogenbrennkammer (10, vgl.

Abs. [0021]) auf, so dass die

Merkmale 1.2 bis 1.4 gegeben

sind. Es existiert zudem eine Zündhilfe, die ein resistives Zündelement (2) in Form

eines aus leitfähigem Kunststoff bestehenden Abstandhalters (vgl. Abs. [0021])

umfasst. Dieses

resistive Zündelement steht

in Verbindung mit der

Lichtbogenbrennammer und ist auf einer Seite mit einer Elektrode (4) leitend

verbunden, so dass die Merkmale 1.5.1 und 1.5.3, nicht aber das Merkmal 1.5.2

gegeben sind. Ein Spannungsschaltelement ist nicht offenbart, so dass die

Merkmale 1.5.4, 1.5.5, 1.5.6 und 1.5.7 in Druckschrift E8 nicht offenbart sind, was

dazu führt, dass auch Merkmal 1.5 nicht vollständig offenbart ist.

7.1.9. Druckschrift E9 offenbart ebenfalls einen Überspannungsableiter, der zum

Einsatz in der Stromversorgung von Niederspannungsnetzen geeignet ist (vgl.

Abs. [0002]). Er weist

zwei

einander

axial

gegenüberliegende Elektroden

(1, 2) mit einer

zwischen den beiden Elektroden ausgebildeten

Lichtbogenbrennkammer (4) auf (vgl. Abs. [0032]), so

dass die Merkmale 1, 1.1, 1.3 und teilweise 1.4

offenbart sind. Druckschrift E9 beschäftigt sich mit der

Ausführung eines resistiven Zündelements (3) einer

Zündhilfe,

die

zusätzlich

auch

ein

Spannungsschaltelement aufweisen kann (Merkmal

1.5). Wie die Figuren zeigen,

ist das Zündelement

(3) mit der

Lichtbogenbrennkammer (4) in Verbindung und ist auf beiden Seiten mit der

jeweiligen Elektrode (1, 2) elektrisch leitend verbunden. Das Merkmal 1.5.1 ist in

Druckschrift E9 somit offenbart, genau wie das Merkmal 1.5.4, da das

Spannungsschaltelement (6) mit einer der Elektroden (2) elektrisch verbunden ist.

Wie die hier wiedergegebene Fig. 1 zeigt, ist auch Merkmal 1.5.7 offenbart.

Druckschrift E9 offenbart jedoch kein Gehäuse, so dass die Merkmale 1.2, teilweise

1.4, 1.5.2, 1.5.5 und 1.5.6 nicht offenbart sind.

7.1.10. Druckschrift E10

offenbart einen

Überspannungsableiter zum Einsatz

in der

Stromversorgung von Niederspannungsnetzen

(vgl.

Abs.

[0002]),

der

von

einem

rotationssymmetrischen

Aufbau

des

Überspannungsableiters ausgeht. Dabei geht es

um die besondere Form der beiden, sich mit

Ausnahme vom Ausführungsbeispiel aus Fig. 9

radial und nicht axial gegenüberliegenden

Elektroden. Druckschrift E10 offenbart dabei kein

Gehäuse, denn die Kapselung findet bereits durch

die beiden Elektroden statt. Eine Zündhilfe wird

zwar

beschrieben,

weist

aber

kein

Spannungsschaltelement, sondern nur eine Hilfselektrode auf, die durch ein

resistives Zündelement angebunden sein kann (vgl. Abs. [0065]). Es sind somit die

Merkmale 1.2, 1.4, 1.5, 1.5.2, 1.5.4, 1.5.5, 1.5.6 und 1.5.7 in Druckschrift E10 nicht

offenbart.

7.1.11. Druckschrift E11

offenbart einen Überspannungsableiter

für

Niederspannungsnetze (Merkmale 1. 1.1), worauf der Hinweis auf TT- und TN

Installationssysteme schließen lässt (vgl. S. 2, 3. Abs.), mit einer topfförmigen

äußeren Elektrode (2) und einer nahezu zylindrischen inneren Elektrode (3). Die

Elektroden stehen sich somit nicht nur axial (Merkmal

1.3), sondern auch radial gegenüber (siehe die hier

gezeigte Fig. 1). Die äußere Elektrode (1) stellt

gleichzeitig

auch

die

Verkapselung

des

Überspannungsableiters dar, die mit Gas gefüllt ist, so

dass es im Überspannungsfall zu einer Gasentladung

kommt. Ein Gehäuse wird deshalb nicht mehr

beschrieben.

Als

Zündhilfe

dienen

Graphitbeschichtungen

(8) auf den

Isolatoren,

insbesondere auf dem Verschluss (5), der durch die

äußere Elektrode

(1)

gebildeten

Lichtbogenbrennkammer. Wie Fig. 7 zeigt, können diese Graphitbeschichtungen (8) mit einer

der

beiden Elektroden

elektrisch

verbunden

sein

und mit

der

Lichtbogenbrennkammer in Kontakt stehen. Diese Graphitbeschichtungen (8)

stellen somit ein resistives Zündelement dar. Ein Spannungsschaltelement ist nicht

offenbart. Damit sind die Merkmale 1.2, 1.4 teilweise, 1.5, 1.5.2, 1.5.4, 1.5.5, 1.5.5,

1.5.6 und 1.5.7 in Druckschrift E11 nicht offenbart.

7.1.12. Druckschrift E12 offenbart einen Überspannungsableiter, der wie auch der

der Druckschrift E11 eine topfförmige Elektrode (2) und eine innere in diesem Fall

kegelförmige

Elektrode

aufweist.

In

einer

Ausführungsform, die in der hier wiedergegebenen

Fig. 7 und Fig. 8 gezeigt wird, besitzt der

Überspannungsableiter zudem ein Gehäuse (18),

dessen Material allerdings nicht offenbart

ist.

Ebenfalls nicht offenbart ist eine Zündhilfe. Damit sind

der gesamte Merkmalskomplex 1.5 und auch das

Merkmal 1.2 in Druckschrift E12 nicht offenbart.

7.1.13. Druckschrift E13 offenbart eine Weiterentwicklung des in Druckschrift E1

offenbarten Überspannungsableiters (siehe Fig. 2), bei dem die Zündhilfe zusätzlich

durch eine Sicherung (13) vor Beschädigung geschützt wird (vgl. Abs. [0017] und

siehe Fig. 1). In Bezug auf Anspruch 1 des Streitpatents

weist Druckschrift E13 nahezu die gleichen Merkmale

auf wie Druckschrift E1. Lediglich das Merkmal 1.5.2 ist

zusätzlich zum Merkmal 1.5.6 nicht gegeben, zumindest

dann, wenn von einer unmittelbaren Verbindung

ausgegangen wird, denn zwischen dem Zündelement

und dem Gehäuse liegt die Sicherung (13) (vgl. Abs.

[0017]), so dass das Zündelement auf der einen Seite

nicht mit dem Gehäuse, sondern mit der Sicherung

elektrisch leitend verbunden ist.

7.1.14. Bei der in der Patentschrift zusätzlich genannten Druckschrift D3

(DE 10 2013 225 835 A1) handelt es sich um eine nachveröffentlichte ältere

Anmeldung, die somit nur für die Frage der Neuheit

relevant

ist. Diese Druckschrift offenbart

in

Zusammenhang mit der hier wiedergegebenen Fig. 4

einen Überspannungsableiter mit einem Gehäuse (G,

vgl. Abs. [0036]). Zu diesem Gehäuse (G) wird jedoch

keine elektrische Verbindung offenbart, so dass die

Merkmale 1.5.2 und 1.5.5 nicht offenbart sind,

weshalb der Überspannungsableiter nach Anspruch 1

des Streitpatents neu gegenüber der Offenbarung der

Druckschrift D3 ist.

7.1.15. Die weiteren Druckschriften E14 bis E16 hat die Beschwerdeführerin

lediglich eingeführt, um zu zeigen, dass die Überspannungsableiter üblicherweise

in ein isolierendes Außengehäuse eingeschlossen sind. Sie offenbaren keine

Details des Aufbaus der in ihnen enthaltenen Überspannungsableiter.

Zusammengefasst ist somit der mit Patentanspruch 1 beanspruchte Gegenstand

neu gegenüber den im Verfahren befindlichen Druckschriften. Insbesondere zeigt

keine dieser Druckschriften eine Ausführungsform, die gleichzeitig die Merkmale

1.5.5 und 1.5.6 aufweist, bei der also ein sich innerhalb des metallischen Gehäuses

befindendes Spannungsschaltelement mit einer Seite elektrisch leitend mit dem

Gehäuse verbunden ist.

7.2. Der mit Patentanspruch 1 beanspruchte Überspannungsableiter beruht auch

auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns, denn da keine der Druckschriften

gleichzeitig die Merkmale 1.5.5 und 1.5.6 zeigt, sondern ein Einbeziehen des

Gehäuses in die elektrische Schaltung der Zündhilfe bei einem innerhalb des

Gehäuses

liegenden Spannungsschaltelements vermieden wird,

ist die

Kombination dieser Merkmale geeignet, eine erfinderische Tätigkeit des

Fachmanns zu begründen.

Wie bereits ausgeführt, unterscheidet sich der mit Anspruch 1 beanspruchte

Überspannungsableiter von dem in Druckschrift E1 offenbarten durch das Merkmal

1.5.6 des Kennzeichens, denn das Spannungsschaltelement (13) befindet sich nicht

innerhalb des metallischen Gehäuses (2) sondern außerhalb. Es ist damit auch

nicht zwischen der ersten Elektrode (3) und dem Gehäuse (2) angeordnet.

Auch Druckschrift E2 zeigt in

Fig. 7 einen Überspannungsableiter, bei dem sich das

Spanungsschaltelement

(4)

der Zündhilfe außerhalb des

Gehäuses

(5)

befindet.

Druckschrift E2 weist aber in

den Abs. [0037] und [0038]

darauf hin, dass es vorteilhaft

ist, die Zündhilfe und damit

auch das Spannungsschaltelement in das Innere des Gehäuses zu legen, da das

Schadenspotential für diesen Fall bei einer möglichen Überlastung der Zündhilfe

durch die druckfeste Kapselung eingegrenzt wird (vgl. Abs. [0037]: „Bei einer

möglichen Überlastung der Zündhilfe wird das Schadenspotential somit wesentlich

durch die druckfeste Kapselung der Funkenstrecke eingegrenzt. Hierdurch entfallen

auch zusätzliche Schutzmaßnahmen der

Zündhilfe selbst, wie z.B. Sicherungen oder

Ähnliches.“). Wie die Einsprechende richtig

ausführt, regt dies den Fachmann dazu an,

ausgehend von Druckschrift E1, die eine

andere elektrische Schaltung der Zündhilfe

zeigt als Druckschrift E2, die Zündhilfe, das

heißt

in

diesem

Fall

das

Spannungsschaltelement (13), komplett in das

Innere des Gehäuses (2) zu verlegen. Dies ist

analog

zu einem Vorgang, der

vom

Ausführungsbeispiel

der

Fig.

7

zum

Ausführungsbeispiel der hier gezeigten Fig. 5

der Druckschrift E2 führt.

Bei diesem Übergang lehrt die Druckschrift E2 aber auch, dass, anders als von der

Einsprechenden

in der weiter vorne wiedergegebenen Figur aus der

Beschwerdebegründung gezeigt wird, das Spannungsschaltelement nicht mit dem

Gehäuse in elektrischen Kontakt kommt. Dies hat für den Fachmann auch Vorteile,

denn wenn das Gehäuse nicht in die elektrische Schaltung mit einbezogen wird,

kann es frei auf ein beliebiges elektrisches Potential gelegt werden, was einen

zusätzlichen Schutz im Falle eines Überspannungsimpulses für die Umgebung

darstellt. Im Übrigen wird so auch das Spannungsschaltelement für den Fall einer

elektrischen Kontaktierung

des Gehäuses

von

außen

und

eines

Überspanungspulses vor einer Beschädigung durch einen zu hohen Strom

geschützt, der dann von der ersten Elektrode über das Spannungsschaltelement

zum Gehäuse verliefe. Der Fachmann wird somit ausgehend von den

Ausführungsformen der Druckschrift E1, wie beim Übergang von der Fig. 7 zur

Fig. 2 der E2, die elektrische Verbindung der Zündhilfe mit dem Gehäuse lösen.

Die Druckschrift E2 zeigt, dass, wie die Patentinhaberin in der mündlichen

Verhandlung ausgeführt hat, die elektrische Kontaktierung des Gehäuses nur dann

in Kauf genommen wird, wenn dadurch eine isolierende Durchführung der Leitung

vom Spannungsschaltelement zu anderen Teile der Zündhilfe durch das Gehäuse

vermieden werden kann, wie dies beim Ausführungsbeispiel der Fig. 7 der

Druckschrift E2 und auch bei den Ausführungsbeispielen der Druckschrift E1 der

Fall ist. Dieser Grund fällt mit der Verlegung des Spannungsschaltelements in das

Innere des Gehäuses aber weg.

Die Einsprechende hat weiter ausgeführt, dass auf Grund der unterschiedlichen

Zündhilfe in Druckschrift E1 gegenüber der Druckschrift E2 in Druckschrift E1 der

Abstand von der ersten Elektrode zur zweiten Elektrode überwunden werden

müsste, was der Fachmann ausgehend von Druckschrift E1 unter Nutzung des

Gehäuses machen werde. Doch auch dieses Argument konnte nicht überzeugen,

denn Fig. 3 der Druckschrift E2 zeigt, wie dies geschehen kann, nämlich durch eine

entsprechende Ausgestaltung des

resistiven Zündelements bzw.

von

Zwischenleitungen (9 und 14 in Fig. 1 der Druckschrift E1 bzw. 3a in Fig. 3 der

Druckschrift E2). Die Zusammenschau der Druckschrift E1 mit der Druckschrift E2

führt somit nicht zum mit Anspruch 1 beanspruchten Gegenstand.

Ausgehend von Druckschrift E13 ergibt sich keine andere Beurteilung. Im Gegenteil

weist Druckschrift E13 noch ausdrücklich darauf hin, dass sichergestellt sein muss,

dass

auch

im Schadensfall

keine

spannungsführenden Teile

der

Überspannungsschutzvorrichtung berührt werden können (vgl. Abs. [0015]: „Dabei

darf es zwar zu einer Zerstörung der Funkenstrecke oder des Zündkreises kommen,

diese Zerstörung muß jedoch "sicher" ablaufen, d. h. es darf nicht zu Schäden

kommen, die nach außen auftreten, so daß sichergestellt ist, daß beispielsweise

keine spannungsführenden Teile der Überspannungsschutzeinrichtung berührt

werden können. Problematisch ist hierbei jedoch, daß bei den im Stand der Technik

realisierten Zündhilfen die Elemente des Zündkreises, einschließlich der

Zuleitungen und Leiterbahnen, nur eine Kurzschlußfestigkeit aufweisen, die weit

unterhalb der geforderten Größenordnung liegt.“). Diese Anforderung kann am

einfachsten erfüllt werden, wenn das metallische Gehäuse geerdet wird und die

funktionellen Teile des Überspannungsableiters keinen elektrischen Kontakt zum

Gehäuse haben.

Auch die übrigen Druckschriften können keine Anregung geben, da keine der

Druckschriften gleichzeitig die Merkmale 1.5.5 und 1.5.6 zeigt, wobei die

Druckschriften D3 bis D7, D9 bis D12 und D15 bis D16 bereits kein metallisches

Gehäuse besitzen.

Auch aus dem Fachwissen erhält der Fachmann für diese Maßnahmen keine

Anregung, da die elektrische Kontaktierung des Gehäuses in der Regel nicht in

Erwägung gezogen wird, da es Zündhilfen gibt, die kein isolierendes Gehäuse

besitzen.

8.

Bei dieser Sachlage war somit die Beschwerde der Einsprechenden

zurückzuweisen und das Patent wie erteilt aufrechtzuerhalten (§ 79 Abs. 1 PatG).

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Verfahren Beteiligten - vorbehaltlich des

Vorliegens der weiteren Rechtsmittelvoraussetzungen,

insbesondere einer

Beschwer - das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die

Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden Verfahrensmängel gerügt wird, nämlich

1. dass das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. dass bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der

Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen

Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. dass einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. dass ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes

vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich

oder stillschweigend zugestimmt hat,

5. dass der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen

ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt

worden sind, oder

6. dass der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist

innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses

durch einen beim Bundesgerichtshof

zugelassenen Rechtsanwalt als

Bevollmächtigten in elektronischer Form beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a,

76133 Karlsruhe, einzureichen. Zur Entgegennahme elektronischer Dokumente ist

die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofs bestimmt. Die elektronische

Poststelle des Bundesgerichtshofs

ist über

die auf der

Internetseite

www.bundesgerichtshof.de/erv.html

bezeichneten

Kommunikationswege

erreichbar. Die Einreichung erfolgt durch die Übertragung des elektronischen

Dokuments in die elektronische Poststelle. Elektronische Dokumente sind mit einer

qualifizierten elektronischen Signatur oder mit einer elektronischen Signatur zu versehen.

fortgeschrittenen

Wickborn

Kruppa

Dr. Friedrich

Dr. Zebisch