Rechtsprechung / BPatG / 2023
BPatG Beschluss vom 24.03.2023 – 18 W (pat) 2/23
18. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:240323B18Wpat2.23.0
BUNDESPATENTGERICHT
18 W (pat) 2/23 _______________________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
24. März 2023
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchsbeschwerdesache
betreffend das Patent 10 2014 015 609
…
ECLI:DE:BPatG:2023:240323B18Wpat2.23.0
hat der 18. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 24. März 2023 unter Mitwirkung der Vorsitzenden
Richterin Dipl.-Ing. Wickborn sowie der Richter Kruppa, Dr. rer. nat. Friedrich und
Dr. rer. nat. Zebisch beschlossen:
Die Beschwerde der Einsprechenden wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Prüfungsstelle für Klasse H01T des Deutschen Patent- und Markenamts hat auf
die am 23. Oktober 2014 eingereichte Patentanmeldung 10 2014 015 609.5 vor
deren Offenlegung mit Beschluss vom 26. November 2015 ein Patent erteilt
(Streitpatent). Das Patent trägt die Bezeichnung „Überspannungsableiter“. Der
Veröffentlichungstag der Patenterteilung ist der 10. März 2016.
Gegen das Patent hat die X … KG Einspruch erhoben und den vollständigen
Widerruf des Patents beantragt. Die Einsprechende hat sich dabei auf den
Widerrufsgrund der fehlenden Patentfähigkeit (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG) im Hinblick
auf mangelnde erfinderische Tätigkeit des Fachmanns (§ 4 PatG) berufen.
Die Patentabteilung 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat das Patent mit
Beschluss vom 18. Mai 2022 in vollem Umfang aufrechterhalten.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden.
Die Einsprechende beantragt,
den Beschluss der Patentabteilung 38 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 18. Mai 2022 aufzuheben und das Patent in vollem Umfang zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt,
die Beschwerde der Einsprechenden zurückzuweisen.
Die Einsprechende hat sich auf den Widerrufsgrund der fehlenden Patentfähigkeit
(§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG) im Hinblick auf mangelnde erfinderische Tätigkeit
gegenüber dem genannten Stand der Technik (§ 4 PatG) berufen. Sie gibt an, dass
sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1
insbesondere
aus der
Zusammenschau der Druckschriften E1 und E2 in naheliegender Weise ergebe.
Im Verfahren befinden sich folgende Druckschriften:
E1
E2
E3
E4
E5
E6
E7
E8
E9
DE 103 38 835 A1;
DE 10 2004 006 988 A1;
DE 101 40 950 A1;
DE 101 57 817 A1;
DE 101 46 728 B4;
US 5 559 663 A;
DE 19 02 214 A;
DE 197 17 802 B4;
DE 10 2004 009 072 A1;
E10 DE 102 31 431 A1;
E11 WO 2012/128 729 A1;
E12 DE 198 17 063 A1 ;
E13 DE 10 2007 015 364 A1;
E14 EN 61643-11 (europäische Norm);
E15 Auszug Katalog Überspannungsschutz UE-Hauptkatalog 2012/2013
und
E16 Auszug aus einem Prospekt der X … KG, Blitzstromableiter FLT-CP-
PLUS…S-350 FLASHTRAB compact PLUS, 2006;
D3
10 2013 225 835 A1.
Die Patentinhaberin ist den Ansichten der Einsprechenden entgegengetreten und
hat zudem die Zulässigkeit der Beschwerde in Frage gestellt.
Patentanspruch 1 des Streitpatents lautet mit bei unverändertem Wortlaut
eingefügter Gliederung:
1.
Überspannungsableiter
1.1
zum Einsatz in der Stromversorgung von Niederspannungsnetzen,
1.2 mit einem metallischen Gehäuse (2),
1.3 mit zwei einander axial gegenüberliegenden Elektroden (3, 4),
1.4 mit einer im Inneren des Gehäuses (2) zwischen den beiden Elektroden
(3, 4) ausgebildeten Lichtbogenbrennkammer (5) und
1.5 mit einer zumindest ein
resistives Zündelement
(6) und ein
Spannungsschaltelement (7) aufweisenden Zündhilfe,
1.5.1 wobei das Zündelement (6) mit der Lichtbogenbrennkammer (5) in
Verbindung steht und
1.5.2
auf der einen Seite mit dem Gehäuse (2) und
1.5.3
auf der anderen Seite mit der zweiten Elektrode (4) elektrisch
leitend verbunden ist,
1.5.4 wobei das Spannungsschaltelement (7) auf der einen Seite mit der
ersten Elektrode (3) und
1.5.5
auf der anderen Seite mit dem Gehäuse (2) elektrisch leitend
verbunden ist, und
1.4.1 wobei zwischen den beiden Elektroden (3, 4) eine Funkenstrecke
ausgebildet ist, so dass beim Zünden der Funkenstrecke zwischen
den beiden Elektroden
(3, 4) ein Lichtbogen
in der
Lichtbogenbrennkammer (5) entsteht,
dadurch gekennzeichnet, dass
1.5.6
das Spannungsschaltelement (7)
innerhalb des metallischen
Gehäuses (2) zwischen der ersten Elektrode (3) und dem Gehäuse
(2) angeordnet ist, und
1.5.7
dass das Spannungsschaltelement (7) einen Abstand zur
Lichtbogenbrennkammer (5) aufweist.
Zum Wortlaut der auf den Patentanspruch 1 direkt oder indirekt rückbezogenen
Unteransprüche 2 bis 12 wird, wie auch zu den weiteren Einzelheiten, auf den
Akteninhalt verwiesen.
II.
Die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde der Einsprechenden ist zulässig.
Sie erweist sich als unbegründet, so dass die Beschwerde gegen den Beschluss
der Patentabteilung 38 zurückzuweisen war. Denn der gewerblich anwendbare (§ 5
PatG) Gegenstand des Patentanspruchs 1 gilt als neu (§ 1 PatG) und als auf einer
erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns beruhend (§ 4 PatG), so dass er
patentfähig ist (§ 1 Abs. 1 PatG).
1.
Die Patentinhaberin hat in ihrem Schriftsatz vom 9. März 2023 bemängelt,
dass die Beschwerdeführerin und die Einsprechende nicht übereinstimmten, und
somit die Beschwerdeführerin nicht am Einspruchsverfahren beteiligt gewesen
wäre, weshalb sie auch keine Beschwerde einlegen könne, und die Beschwerde
demnach als unzulässig zu verwerfen sei. Dieser Ansicht ist nicht zu folgen, denn
die Beschwerdeführerin Y tritt im Rahmen eines Einsprechendenwechsels an die
Stelle der im Beschluss der Patentabteilung 38 genannten Z … KG, die jetzt unter
dem Namen A … KG firmiert, wie der Handelsregisterauszug zeigt. Das Interesse
an der Einsprechendenstellung im Einspruchsverfahren gegen das Streitpatent ist,
wie auch die als Dokument AS 3 eingereichte beidseitige Erklärung der A … KG
und der Y zeigt, vollständig auf die Y, in die das operative Geschäft der A … KG
ausgegliedert wurde, mit dieser Ausgliederung übergegangen. Es ist somit
sachdienlich, wenn die Y in die Rolle der Einsprechenden eintritt und somit auch
beschwerdeberechtigt ist (§ 263 ZPO; vgl. BPatGE, Beschluss vom 10. Juli 2018,
7 W (pat) 10/17; Schulte/Moufang, PatG, 11. Aufl., § 59 Rdn. 145, 146).
2.
Die Zulässigkeit des Einspruchs
ist von Amts wegen
in
jedem
Verfahrensstadium,
auch
im Beschwerdeverfahren,
zu
prüfen
(vgl.
Schulte/Moufang, PatG, 11. Aufl. 2022, § 59 Rdn. 51 und 150 bis 152; BGH,
X ZB 6/71, Beschluss vom 23. Februar 1972, GRUR 1972, 592 – „Sortiergerät“), da
nur das Vorliegen eines zulässigen Einspruchs die weitere sachliche Überprüfung
eines erteilten Patents erlaubt.
Vorliegend ist der form- und fristgerecht erhobene Einspruch zulässig, weil zu dem
geltend gemachten Einspruchsgrund der fehlenden Patentfähigkeit (§ 21 Abs. 1
Nr. 1 PatG) substantiiert Stellung genommen wurde. So hat die Einsprechende zu
dem selbständigen Patentanspruch 1 genau angegeben, wo welche Merkmale des
mit ihm beanspruchten Gegenstands in den einzelnen Druckschriften offenbart
seien und wie und warum der Fachmann durch Zusammenschau der Druckschriften
zum mit Anspruch 1 beanspruchten Gegenstand gelange. Auch zu den
Unteransprüchen wurde ausführlich Stellung genommen. Die Patentabteilung 38
des Deutschen Patent- und Markenamts und auch die Patentinhaberin wurden
demnach in die Lage versetzt, ohne eigene Nachforschungen festzustellen, ob die
behaupteten Einspruchsgründe vorliegen (vgl. hierzu BGH Beschluss vom
10. Dezember 1987, X ZB 28/86, BlPMZ 1988, 250, S. 250 re. Sp. 2. Absatz –
„Epoxidation“; Schulte/Moufang, PatG, 11. Auflage, § 59 Rdn. 84 bis 89).
3.
Das Streitpatent betrifft einen Überspannungsableiter zum Einsatz in der
Stromversorgung von Niederspannungsnetzen, mit einem metallischen Gehäuse,
mit zwei einander axial gegenüberliegenden Elektroden, mit einer im Inneren des
Gehäuses
zwischen
den
beiden
Elektroden
ausgebildeten
Lichtbogenbrennkammer und mit einer zumindest ein resistives Zündelement und
ein Spannungsschaltelement aufweisenden Zündhilfe, wobei das Zündelement mit
der Lichtbogenbrennkammer in Verbindung steht und auf der einen Seite mit dem
Gehäuse und auf der anderen Seite mit der zweiten Elektrode elektrisch leitend
verbunden ist, wobei das Spannungsschaltelement auf der einen Seite mit der
ersten Elektrode und auf der anderen Seite mit dem Gehäuse elektrisch leitend
verbunden ist und wobei zwischen den beiden Elektroden eine Funkenstrecke
ausgebildet ist, so dass beim Zünden der Funkenstrecke zwischen den beiden
Elektroden ein Lichtbogen
in der Lichtbogenbrennkammer entsteht
(vgl.
Patentschrift Abs. [0001]).
In Niederspannungsnetzen würden zum Schutz vor Überspannungen häufig
Überspannungsableiter auf der Basis von Funkenstrecken eingesetzt, d.h.
Überspannungsableiter, deren wesentlicher Bestandteil eine zwischen zwei
Elektroden ausgebildete Funkenstrecke
sei, die bei einer bestimmten
Überspannung ansprechte, wobei beim Zünden der Funkenstrecke zwischen den
beiden Elektroden ein Lichtbogen entstehe. Da Überspannungsableiter mit
Funkenstrecken auch zum Schutz vor Blitzeinschlag eingesetzt würden, könnten
sehr hohe und steil ansteigende Ströme mit Werten bis in den dreistelligen
kA-Bereich über die Funkenstrecke fließen. Insbesondere Überspannungsableiter,
die als Blitzstromableiter für den Einsatz zwischen einem Neutralleiter N und dem
Potentialausgleich PE („Protective Earth“) bzw. einem PE-Leiter vorgesehen sind,
müssten dabei über ein sehr hohes Stoßstromableitvermögen von bis zu 100 kA
10/350 μs verfügen (vgl. Patentschrift Abs. [0002]). Dabei bezeichnet die Angabe
10/350 µs eine bestimmte von der Industrie verwendete Testimpulsform, die zur
Simulation von Blitzeinschlägen verwendet wird. 10/350 µs bedeutet, dass der
gesamte Impuls 350 µs lang ist und nach 10 µs seinen Scheitelwert erreicht.
Da Überspannungsableiter mit einer Funkenstrecke als Ableiter eine relativ hohe
und auch nicht sonderlich konstante Ansprechspannung hätten, würden zur
Zündung der Funkenstrecke häufig Zündhilfen verwendet, die mindestens eine
Zündelektrode aufweisen. Die Zündelektrode werde dabei über einen externen
Schaltkreis mit einem Potential verbunden, das sich von den an den beiden anderen
Elektroden, den Hauptelektroden, anliegenden Potentialen unterscheide. Die
Zündelektrode sei in der Regel mit sehr geringem Abstand zu einer der beiden
Hauptelektroden angeordnet, wobei es aufgrund der so realisierten Trennstrecke
zunächst zu einem Zünden der zwischen der Zündelektrode und der zugeordneten
Hauptelektrode gebildeten Zündfunkenstrecke kommen müsse, bevor ein Strom
fließe und es danach, aufgrund des beim Zünden der Zündfunkenstrecke
entstehenden Plasmas, zum Zünden der Hauptfunkenstrecke zwischen den beiden
Hauptelektroden komme (vgl. Patentschrift Abs. [0003]).
Die DE 10 2004 006 988 A1 (= E2) offenbare eine derartige Überspannungsschutzeinrichtung auf Funkenstreckenbasis mit einer Zündhilfe, wobei die Zündhilfe
eine impedanzbehaftete Zündelektrode und ein dazu in Reihe geschaltetes
Spannungsschaltelement aufweise. Das Spannungsschaltelement sei auf der einen
Seite mit der ersten Hauptelektrode und auf der anderen Seite mit der
Zündelektrode verbunden, die mit geringem Abstand von der zweiten
Hauptelektrode
im Gehäuse angeordnet sei. Dadurch ergäben sich zwei
Teilfunkenstrecken, die unterschiedlich ausgelegt seien. Nach dem Zünden der
ersten Teilfunkenstrecke zwischen der Zündelektrode und der zweiten
Hauptelektrode komme es dann aufgrund des durch den anstehenden Lichtbogen
innerhalb des Lichtbogenbrennraums vorhandenen Plasmas zu einer Zündung der
Hauptfunkenstrecke zwischen den beiden Hauptelektroden (vgl. Patentschrift Abs.
[0004]).
Aus der DE 103 38 835 A1 (= E1) sei ein bereits beschriebener
Überspannungsableiter bekannt, bei dem der Abstand zwischen den beiden
Elektroden so groß gewählt wäre, dass die Lichtbogenspannung größer als die
erwartete Netzspannung sei. Dadurch solle das Auftreten eines Netzfolgestromes
verhindert werden. (Dies bedeutet, dass die Netzspannung nicht ausreicht, um
einen bereits bestehenden Lichtbogen aufrecht zu erhalten.) Damit die
Ansprechspannung dieses Überspannungsableiters durch den relativ großen
Abstand der beiden Elektroden der Funkenstrecke nicht zu groß würde, sei eine
Zündhilfe vorgesehen, durch die die gewünschte Ansprechspannung des
Überspannungsableiters eingestellt werden könne (vgl. Patentschrift Abs. [0005]).
Bei dem aus der DE 103 38 835 A1 bekannten Überspannungsableiterweise die
Zündhilfe ein resistives Zündelement, ein Spannungsschaltelement und eine
Zündelektrode auf. Die Zündelektrode und das Zündelement wären dabei derart
innerhalb des metallischen Gehäuses angeordnet, dass sie mit der
Lichtbogenbrennkammer, die sie koaxial umgäben, in Verbindung stünden. Das
Spannungsschaltelement sei dagegen außerhalb des Gehäuses angeordnet, so
dass es nicht den beim Zünden der Funkenstrecke und beim Anstehen eines
Lichtbogens in der Lichtbogenbrennkammer auftretenden hohen Drücken und
Temperarturen ausgesetzt sei. Beim Auftreten einer Überspannung, die größer als
die Ansprechspannung des Spannungsschaltelements sei, fließe zunächst ein
Strom vom ersten Anschluss des Überspannungsableiters über das außerhalb des
metallischen Gehäuses angeordnete Spannungsschaltelement und das metallische
Gehäuse zur Zündelektrode. Da die Zündelektrode über das resistive Zündelement
mit der zugeordneten Elektrode in Berührung stehe, zwischen der Zündelektrode
und der zugeordneten Elektrode somit keine Trennstrecke ausgebildet sei, fließe
der Strom von der Zündelektrode über das Zündelement zur zugeordneten
Hauptelektrode (vgl. Patentschrift Abs. [0006]).
Der Stromfluss über das Zündelement führe dabei zu einer Entladung an der
Oberfläche des Zündelements, so dass in dem an das Zündelement angrenzenden
Zündbereich ionisiertes Gas erzeugt werde, das sich anschließend in der
Lichtbogenbrennkammer ausbreite. Sei die Lichtbogenbrennkammer ausreichend
mit ionisiertem Gas gefüllt, wodurch die Durchbruchspannung zwischen den beiden
Elektroden herabgesetzt sei, komme es zu einem Zünden der Funkenstrecke
zwischen den beiden Elektroden. Der abzuleitende Stoßstrom werde dann nicht
mehr über die Bauteile der Zündhilfe, sondern über den zwischen den beiden
Elektroden ausgebildeten Lichtbogen abgeleitet (vgl. Patentschrift Abs. [0007]).
Je länger es dauere, bis die Funkenstrecke zünde, desto mehr Strom fließe über
die Zündhilfe, so dass die Bauteile der Zündhilfe,
insbesondere das
Spannungsschaltelement, entsprechend stark ausgelegt werden müssten, um eine
Beschädigung der Bauteile zu vermeiden. Um bei einer Überlastung der Bauteile
der Zündhilfe oder an deren Lebensdauerende eine Gefährdung der Umgebung des
Überspannungsableiters,
insbesondere
der
in
der
Nähe
zum
Überspannungsableiter angeordneten Bauteile, zu vermeiden, würden häufig
Abtrennvorrichtungen eingesetzt. Diese sollten den Überspannungsableiter
rechtzeitig abschalten, bevor sich die Bauteile des Überspannungsableiters,
insbesondere die Bauteile der Zündhilfe, zu stark erhitzen und es zu einem
Aufbrennen des Überspannungsableiters komme. Diese zusätzlichen Maßnahmen
benötigten zusätzlichen Bauraum und seien mit zusätzlichem Aufwand und damit
auch mit zusätzlichen Kosten verbunden (vgl. Patentschrift Abs. [0008]).
Ein ähnlicher Überspannungsableiter mit einer ein resistives Zündelement, eine
Zündelektrode und ein Spannungsschaltelement aufweisenden Zündhilfe sei auch
aus der DE 10 2007 015 364 A1 (= E13) bekannt. Auch bei diesem Überspannungsableiter seien das Zündelement und die Zündelektrode innerhalb und
das Spannungsschaltelement außerhalb des Gehäuses angeordnet. Der aus der
DE 10 2007 015 364 A1 bekannte Überspannungsableiter weise zusätzlich einen
dünnen Metallstreifen als Sicherung auf, der innerhalb des Gehäuses angeordnet
sei und das Gehäuse elektrisch leitend mit der Zündelektrode verbinde. Durch die
Anordnung der Sicherung, die bei Anliegen eines bestimmten Kurzschlussstromes
anspreche, würde
eine Beschädigung des Zündkreises durch den
Kurzschlussstrom verhindert (vgl. Abs. [0009] der Streitpatentschrift).
4.
Vor diesem Hintergrund liegt dem Streitpatent gemäß dessen Beschreibung
als
technisches Problem die Aufgabe zugrunde,
den
beschriebenen
Überspannungsableiter derart weiterzuentwickeln, dass die zuvor genannten
Nachteile nach Möglichkeit vermieden werden. Insbesondere sollen dabei das
Risiko einer Gefährdung der Umgebung des Überspannungsableiters bei einer
Beschädigung oder Überlastung des Überspannungsableiters bzw. dessen Bauteile
weiter reduziert werden (vgl. Abs. [0011] der Streitpatentschrift).
5.
Diese Aufgabe wird durch den Gegenstand des Patentanspruchs 1 gelöst.
Der Fachmann versteht den Gegenstand des Patentanspruchs 1 wie folgt:
Der mit Patentanspruch 1 beanspruchte, beispielhaft in den beiden Figuren des
Streitpatents dargestellte Überspannungsableiter (Merkmal 1), wovon hier die Fig.
1 wiedergegeben wird, weist vier wesentliche Bestandteile auf. Diese sind ein
metallisches Gehäuse (Merkmal 1.2), ein Elektrodenpaar bestehend aus zwei axial
gegenüberliegenden Elektroden (Merkmal 1.3), eine Lichtbogenbrennkammer, die
sich zwischen den beiden Elektroden des Elektrodenpaars im Inneren des
Gehäuses befindet (Merkmal 1.4) und eine Zündhilfe. Diese wiederum weist
zumindest ein resistives Zündelement und ein Spannungsschaltelement auf
(Merkmal 1.5). Eine Zündelektrode als Bestandteil der Zündhilfe wird hingegen nicht
beansprucht.
Patentanspruch 1 beansprucht zudem einige elektrische Verbindungen und
Anordnungen der beiden Bestandteile der Zündhilfe. So steht das resistive
Zündelement mit der Lichtbogenbrennkammer in Verbindung (Merkmal 1.5.1).
Diese Verbindung muss bestehen, da die Entladungen an der Oberfläche des
resistiven Zündelements zur Erzeugung
von Plasma führen, das zur Zündung
des
Lichtbogens
in
der
Lichtbogenbrennkammer notwendig ist.
Es ist auf der einen Seite mit der
zweiten Elektrode (Merkmal 1.5.3) des
Elektrodenpaars und auf der anderen
Seite mit dem Gehäuse elektrisch
verbunden (Merkmal 1.5.2). Das heißt,
dass das Gehäuse über einen
elektrischen Widerstand mit der zweiten
Elektrode verbunden ist.
Das Gehäuse ist aber auch über das Spannungsschaltelement mit der ersten
Elektrode verbunden, denn dieses ist auf der einen Seite mit der ersten Elektrode
(Merkmal 1.5.4) und auf der anderen Seite mit dem Gehäuse elektrisch verbunden
(Merkmal 1.5.5). So entsteht eine Reihenschaltung von der ersten Elektrode über
das Spannungsschaltelement zum Gehäuse und von dort über das resistive
Zündelement zur zweiten Elektrode. An welcher Stelle sich die Zündelektrode
befindet, wird nicht angegeben, doch zeigt die Figur 1 mit der Beschreibung, dass
sich diese Zündelektrode elektrisch an der Stelle des Gehäuses befindet.
Beim normalen Betrieb, dann, wenn das Spannungsschaltelement sperrt, liegen
das Gehäuse und damit auch die Zündelektrode somit über das resistive
Zündelement auf dem Potential der zweiten Elektrode. Im Fall einer Überspannung
schaltet das Spannungsschaltelement, an dem die gesamte Spannung zwischen
der ersten und der zweiten Elektrode anliegt, durch. Damit werden das Gehäuse
und die Zündelektrode mit annähernd dem Potential der ersten Elektrode
verbunden, da der Widerstand über das Spannungsschaltelement deutlich kleiner
als der des resistiven Zündelements ist. Da die Zündelektrode üblicherweise
deutlich näher an der zweiten als an der ersten Elektrode liegt, zündet somit eine
Entladung an der Oberfläche des resistiven Zündelements zwischen der
Zündelektrode und der zweiten Elektrode, die dann die Entladung der
Funkenstrecke zwischen der ersten und der zweiten Elektrode zündet, und ein
Lichtbogen in der Lichtbogenbrennkammer entsteht (Merkmal 1.4.1).
Die ein Ausführungsbeispiel darstellende Fig. 1 zeigt ein Gehäuse (2), das aus drei
miteinander verschraubten Teilen besteht, nämlich einem zylindrischen Rohr (2a),
dessen Enden auf der einen Seite mit einem ersten Deckel (2b) und auf der anderen
Seite mit einem zweiten Deckel (2c) verschlossen sind. Beide Deckel (2b, 2c)
weisen Öffnungen auf. Durch diese Öffnungen ragen die hinteren Enden der ersten
(3) und der zweiten Elektrode (4), wobei beide Hauptelektroden durch isolierende
Hülsen (15, 16) vom jeweiligen Gehäusedeckel (2b, 2c) und damit insgesamt vom
Gehäuse (2) isoliert sind. Nicht vom Gehäuse (2) isoliert ist hingegen die
Zündelektrode (8), die mit der Lichtbogenkammer (5) in Verbindung steht, die sich
zwischen den beiden Hauptelektroden (3, 4) befindet, ohne dass die Zündelektrode
(8) direkten Kontakt zu einer der beiden Hauptelektroden (3, 4) hat. Sie ist aber,
genau wie auch das Gehäuse (2), über das resistive Zündelement (6), mit der
zweiten Elektrode (4) verbunden.
Das Gehäuse ist aber auch über das Spannungsschaltelement (7) mit der ersten
Elektrode (3) verbunden, indem die eine Seite Kontakt mit der Rückseite der ersten
Elektrode (3) und die zweite Seite Kontakt mit dem Gehäusedeckel (2b) und damit
dem Gehäuse (2) hat. Dabei befindet sich, wie dies vom Patentanspruch 1
beansprucht wird, das Spannungsschaltelement (7) innerhalb des metallischen
Gehäuses (2) und ist geometrisch zwischen der ersten Elektrode (3) und dem
Gehäuse (2) angeordnet (Merkmal 1.5.6). Da sich der vordere Teil der ersten
Elektrode (3) zwischen der Lichtbogenkammer und dem Spannungsschaltelement
(7) befindet, weist das Spannungsschaltelement (7), wie in Merkmal 1.5.7
beansprucht, auch einen Abstand zur Lichtbogenbrennkammer (5) auf.
Wie die Aufteilung des Anspruchs 1 in Oberbegriff und Kennzeichen zeigt, soll die
Patentfähigkeit offensichtlich mit der besonderen geometrischen Anordnung des
Spannungsschaltelements (7) innerhalb des Gehäuses (2) begründet werden. Der
Behauptung der Einsprechenden, dass die Aufgabe auch darin bestehe, das
Spannungsschaltelement in das Gehäuse zu integrieren, ist somit zuzustimmen.
6.
Als zuständiger Fachmann ist hier ein berufserfahrener Physiker oder
Ingenieur
der
Fachrichtung
Elektrotechnik mit
Hochschul-
oder
Fachhochschulabschluss zu definieren, der mit der Entwicklung und Verbesserung
von Überspannungsableitern
betraut
ist. Da die Entwicklung eines
Überspannungsableiters mehrere voneinander unabhängige Fachgebiete betrifft,
kann, wie die Einsprechende in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, dieser
Fachmann auch durch ein Team von auf mindestens eines dieser Fachgebiete
spezialisierten Fachleuten realisiert sein.
7.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist gegenüber dem im Verfahren
befindlichen Stand der Technik unbestritten neu (§ 3 PatG) und ergibt sich aus
diesem für den Fachmann auch nicht in naheliegender Weise (§ 4 PatG). Er ist
somit patentfähig (§ 1 Abs. 1 PatG, § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG).
7.1. Neuheit
7.1.1. Im Einzelnen offenbart die
Druckschrift E1 einen
1. Überspannungsableiter (siehe die
hier dargestellte Fig. 1)
1.1
zum
Einsatz
in
der
Stromversorgung
von
Niederspannungsnetzen (vgl. Abs. [0001]:
„Die
Erfindung
betrifft
eine
Überspannungsschutzeinrichtung
zum Einsatz
in der Stromversorgung,
insbesondere von Niederspannungsnetzen,…“),
1.2 mit einem metallischen Gehäuse (2, vgl. Abs. [0035]: „Beim Auftreten einer
Überspannung,
die
größer
als
die
Ansprechspannung
der
Überspannungsschutzeinrichtung 1
ist,
fließt zunächst ein, durch Pfeile
dargestellter, Strom von dem der ersten Elektrode 3 zugeordneten ersten
Anschluß 7 über das metallische Gehäuse 2 und ein im Inneren des Gehäuses 2
angeordnetes Zündelement 9 zur zweiten Elektrode 4 und damit auch zum zweiten
Anschluß 8.“),
1.3 mit zwei einander axial gegenüberliegenden Elektroden (3, 4),
1.4 mit einer im Inneren des Gehäuses (2) zwischen den beiden Elektroden (3, 4)
ausgebildeten Lichtbogenbrennkammer (5; vgl. Abs. [0035]: „Diese Situation, die
unmittelbar nach den Ansprechen der Überspannungsschutzeinrichtung 1 vorliegt,
ist in Fig. 1 dargestellt. Unmittelbar im Anschluß daran entsteht aufgrund des durch
das Zündelement 9 fließenden Stromes ein lnitiallichtbogen 10 (Fig. 2), durch den
in der Lichtbogenbrennkammer 5 ein Plasma 11 erzeugt wird, welches sich in
Richtung der ersten Elektrode 3 ausbreitet (Fig. 3). Ist die Lichtbogenbrennkammer
5 ausreichend mit Plasma 11 gefüllt, so kommt es zur Zündung der Luft-
Durchschlag-Funkenstrecke, wodurch ein Lichtbogen 6 zwischen den beiden
Elektroden 3, 4 entsteht (Fig. 4).“) und
1.5 mit einer zumindest ein resistives Zündelement (Zündelement 9) und ein
Spannungsschaltelement (13) aufweisenden Zündhilfe (vgl. Abs. [0036]: „Die
Zündhilfe, durch die die Ansprechspannung der Überspannungsschutzeinrichtung 1
auf den gewünschten Wert eingestellt werden kann, besteht aus einer
Reihenschaltung des Zündelements 9 und eines Spannungsschaltelements 13. Bei
dem Spannungsschaltelement 13 kann es sich dabei wiederum um eine
Reihenschaltung
aus
einem
Varistor
und
einem
gasgefüllten
Überspannungsableiter handeln.“ sowie Abs. [0023]: „Der Stromfluss durch das
Zündelement führt dabei aufgrund des hohen Widerstands des Zündelements zur
Entladungen…“.)
1.5.1 wobei das Zündelement (9) mit der Lichtbogenbrennkammer (5) in
Verbindung steht (siehe Fig. 1) und
1.5.2 auf der einen Seite mit dem Gehäuse (2) und
1.5.3 auf der anderen Seite mit der zweiten Elektrode (4) elektrisch leitend
verbunden ist (siehe Fig. 1),
1.5.4 wobei das Spannungsschaltelement (13) auf der einen Seite mit der ersten
Elektrode (3) und
1.5.5 auf der anderen Seite mit dem Gehäuse (2) elektrisch leitend verbunden ist,
und
1.4.1 wobei zwischen den beiden Elektroden (3, 4) eine Funkenstrecke
ausgebildet ist, so dass beim Zünden der Funkenstrecke zwischen den beiden
Elektroden (3, 4) ein Lichtbogen in der Lichtbogenbrennkammer (5) entsteht (vgl.
den bereits zitierten Abs. [0035] und Abs. [0038]: „Eine Zündung der Luft-
Durchschlag-Funkenstrecke zwischen den beiden Elektroden 3 und 4 erfolgt somit
erst dann, wenn sich das im Inneren der Lichtbogenbrennkammer 5 ausgebildete
Plasma 11 hinreichend -4weit zur ersten Elektrode 3 ausgebreitet hat.“),
1.5.7 wobei
das Spannungsschaltelement
(13)
einen Abstand
zur
Lichtbogenbrennkammer (5) aufweist (vgl. Fig. 1 - 4, es befindet sich außerhalb des
Gehäuses 2).
Der mit Anspruch 1 beanspruchte Gegenstand unterscheidet sich demnach von
dem aus Druckschrift E1 durch das Merkmal 1.5.6 des Kennzeichens, denn das
Spannungsschaltelement (13) befindet sich nicht innerhalb des metallischen
Gehäuses (2) sondern außerhalb. Es ist damit auch nicht zwischen der ersten
Elektrode (3) und dem Gehäuse (2) angeordnet (Merkmal 1.5.6 fehlt).
7.1.2 Druckschrift E2 offenbart ebenfalls einen Überspannungsableiter für
Niederspannungsanwendungen
(vgl. Anspruch 1:
„Überspannungsschutzeinrichtung auf Funkenstreckenbasis,
insbesondere
für Niederspannungs-
Anwendungen,…“)
(Merkmal 1.1), das ein metallisches Gehäuse (5, vgl.
Abs. [0088]: „Die passive Zündhilfe 100 entsprechend Fig. 1 ist in die druckfeste
Kapselung 5 der Funkenstrecke integriert, welche zwei Hauptelektroden 1 und 2
aufweist. Diese Hauptelektroden 1 und 2 sind bei einer z.B. metallischen Kapselung
5 gegenüber dieser isoliert gehalten.“) (Merkmal 1.2) und zwei einander axial
gegenüberliegenden Elektroden (1, 2) (Merkmal 1.3) mit einer im Innern des
Gehäuses
(5) zwischen den beiden Elektroden
(1, 2) ausgebildeten
Lichtbogenbrennkammer (Merkmal 1.4) aufweist (siehe die Figuren), wobei in der
Lichtbogenbrennkammer beim Zünden der Funkenstrecke zwischen den beiden
Elektroden (1, 2) ein Lichtbogen entsteht (vgl. Abs. [0034]: „Durch den Lichtbogen,
welcher diese vorerwähnte Trennstrecke überbrückt, werden sofort beim
Ansprechen der Zündhilfe Ladungsträger in die Funkenstrecke eingebracht, welche
eine sofortige Ionisation der Trennstrecke zwischen den beiden Hauptelektroden
bewirkt, wodurch die Spannungsfestigkeit dieser Trennstrecke reduziert wird und es
infolge des mit der Stromstärke ansteigenden Spannungsabfalls über der Impedanz
es schließlich zum Überschreiten der nun reduzierten Spannungsfestigkeit der
Trennstrecke zwischen den beiden Hauptelektroden und somit zur Zündung der
Funkenstrecke kommt.“) (Merkmal 1.4.1).
Der Überspannungsableiter besitzt zudem eine Zündhilfe (100) mit einem resistiven
Zündelement (Impedanz 3a) und einem Spannungsschaltelement (4, siehe die hier
dargestellte Fig. 1 sowie die übrigen Figuren und vgl. Abs. [0089]: „Die Zündhilfe
100 besteht aus einem spannungsschaltenden Element 4, bevorzugt einem
Gasableiter, wobei jedoch auch Suppressordioden,
Thyristoren, Varistoren,
definiert
abbrandfeste
Trennstrecken oder eine Kombination dieser Elemente
geeignet sind. Weiterhin weist die Zündhilfe 100 eine
impedanzbehaftete Zündhilfselektrode 3 auf. Es
besteht auch die Möglichkeit, dass eine diskrete
Impedanz 3a als separates Element vorhanden ist.“)
(Merkmal 1.5).
Jedoch unterscheidet sich der
Überspannungsableiter vom beanspruchten in der
elektrischen
Schaltung, denn die offenbarten
Schaltungen weisen zwar ein resistives Element (3a) auf, doch ist dieses auf der
einen Seite mit dem Spannungsschaltelement (4) und auf der anderen Seite mit
einer Zündhilfselektrode (3) verbunden (siehe Fig. 1) oder wird durch diese
verkörpert. Im letzteren Fall steht es auch mit der Lichtbogenbrennkammer in
Verbindung
(Merkmal
1.5.1).
Der
in Druckschrift E2
offenbarte
Überspannungsableiter weist somit das Merkmal 1.5.3 nicht auf, das beansprucht,
dass eine Seite des resistiven Zündelements mit der zweiten Elektrode (2) elektrisch
leitend verbunden ist. Das Spannungsschaltelement (4) ist auf der einen Seite mit
der zweiten Elektrode (1) leitend verbunden (Merkmal 1.5.4).
Druckschrift
E2
offenbart mehrere
Ausführungsbeispiele.
In
den
Ausführungsbeispielen, bei denen das Spannungsschaltelement (4) innerhalb des
Gehäuses (5) zwischen der ersten Elektrode (1) und dem Gehäuse (5) angeordnet
ist (siehe Fig. 1 bis 3, 5 und 6 sowie 8 bis 10), ist somit das Merkmal 1.5.6 gegeben,
bei denen aber das Spannungsschaltelement mit dem Gehäuse keine elektrische
Verbindung besitzt, so dass das Merkmal 1.5.5 nicht gegeben ist. Zudem offenbart
sie auch ein Ausführungsbeispiel (siehe die hier gezeigte Fig. 7), bei dem das
Spannungsschaltelement (4) außerhalb des Gehäuses (5) angeordnet ist, das somit
das Merkmal 1.5.6 nicht aufweist, bei dem aber das Spannungsschaltelement (4)
elektrisch mit dem Gehäuse (5) verbunden ist, so dass es das Merkmal 1.5.5
aufweist.
Bei
allen
offenbarten
Ausführungsbeispielen
ist
das Spannungsschaltelement von der Lichtbogenbrennkammer
beabstandet
(Merkmal 1.5.7). Druckschrift E2
offenbart somit kein Ausführungsbeispiel, bei dem
sowohl das Merkmal 1.5.5 als auch das Merkmal
1.5.6 gleichzeitig gegeben ist.
Mit Ausnahme der Ausführungsform des in Fig. 7
offenbarten Ausführungsbeispiels ist das resistive
Zündelement, das dort durch den äußeren Teil der
resistiven Zündhilfselektrode (3) verkörpert wird, auch nicht mit dem Gehäuse (5)
elektrisch leitend in Verbindung, so dass auch das Merkmal 1.5.2 nur in der
Ausführungsform gemäß Fig. 7 gegeben ist.
Somit ist der mit Anspruch 1 beanspruchte Gegenstand auch gegenüber der Lehre
der Druckschrift E2 neu.
7.1.3. Druckschrift E3 offenbart einen Überspannungsableiter, der, wie die in
Abs. [0007] angegebenen Schutzpegel zeigen, auch für den Einsatz in der
Stromversorgung von Niederspannungsnetzen geeignet ist (Merkmale 1., 1.1). Er
weist zwei einander axial gegenüberliegenden Elektroden (1, 2 in den Figuren) auf
und eine zwischen den beiden
Elektroden
ausgebildete
Lichtbogenbrennkammer (siehe
die hier wiedergegebene Fig. 1)
(Merkmale 1.3, 1.4Teil1). Zudem
wird
eine
ein
resistives
Zündelement
und
ein
Spannungsschaltelement aufweisende Zündhilfe (Merkmal
1.5) beschrieben (vgl. z.B. Abs. [0044]). Diese Zündhilfe steht über eine
Hilfselektrode (3 in den Figuren) mit der Lichtbogenbrennkammer in Verbindung
(Merkmal 1.5.1) und steht weiterhin mit der Elektrode (1) in Verbindung (Merkmal
1.5.3).
Das Wesentliche der Druckschrift E3 besteht aber nicht in der Beschaltung, sondern
im Aufbau der Elektroden (1, 2, 3) und der Abstandshalter (5), die Prallwände für
die bei der Entladung entstehenden Gase und Elektrodenmaterialpartikel
aufweisen, und die zu einem mäanderförmigen Strömungsweg für die entstehende
Druckwelle führen (vgl. Abs. [0010]). Ein Gehäuse wird nicht offenbart, weshalb die
Merkmale 1.2, 1.4Teil2, 1.5.2, 1.5.5 und 1.5.6 in Druckschrift E3 nicht offenbart sind.
Auch wird die Anordnung des Spannungsschaltelements nur dadurch
charakterisiert, dass es sich außerhalb der in den Figuren gezeigten Elektrodenanordnungen befindet (Merkmal 1.5.7), so dass auch das Merkmal 1.5.4 nicht
offenbart ist.
7.1.4. Druckschrift E4 offenbart einen Überspannungsableiter in Form einer
Funkenstreckenanordnung,
bestehend
aus
zwei
im Wesentlichen
gegenüberliegenden Hauptelektroden sowie mindestens einer Hilfs- oder
Zündelektrode und zwischen den Elektroden befindlichen isolierenden Abschnitten,
wobei
die
Elektroden
ein
kammerartiges Volumen einschließen
(Merkmale 1., 1.3, 1.4, 1.5Teil 1, 1.5.1).
In diesem kammerartigen Volumen
befindet
sich
eine
Funktionsbaugruppe, die auch als Bestandteil
der Zündhilfe ausgeführt sein kann
(vgl. Abs. [0016] und [0017]) und ein
resistives Zündelement und ein
Spannungsschaltelement aufweisen
kann (Merkmal 1.5Teil 2). Druckschrift
E4 beschreibt zwar ein Gehäuse (vgl.
Abs. [0022]), doch ist dieses nicht
metallisch (Merkmal 1.2 nicht erfüllt)
(siehe auch die hier wiedergegebene Fig. 5 i.V.m. dem Text Abs. [0042] bis [0044]).
Auch offenbart Druckschrift E4 die Merkmale 1.5.2, 1.5.5, 1.5.6 und 1.5.7 auf Grund
der beschriebenen Anordnung nicht, denn eine
Kontaktierung der
parameterbestimmenden Funktionsbaugruppe zwischen den Elektroden findet mit
den Elektroden, nicht aber mit dem Gehäuse statt (vgl. Anspruch 1), dessen Deckel
die Elektroden kontaktieren (siehe Fig. 5 und Abs. [0023]).
Druckschrift E4 beschäftigt sich im Wesentlichen damit, einen modularen, an die
notwendigen Parameter anpassbaren Aufbau zu offenbaren (vgl. auch Anspruch 1).
7.1.5. Druckschrift E5 will eine besonders einfache Zündhilfe
für eine
Überspannungsschutzeinrichtung in Form eines Überspannungsableiters zur
Verfügung
stellen
(vgl. Abs.
[0019]).
Diese
Überspannungsschutzeinrichtung
ist
für
Niederspannungsnetze geeignet
(vgl. Abs.
[0002])
(Merkmale 1., 1.1). Sie weist zwei einander axial
gegenüberliegenden Elektroden (1, 2 in den Figuren)
und einen Lichtbogenbrennbereich auf
(Merkmal
1.4teilweise) (vgl. Abs. [0028]). Zwischen den beiden
Elektroden befindet sich eine Zündhilfe mit einem
resistiven Zündelement (5 bzw. Übergang von 5 auf die
Elektrode 2) und ein Spannungsschaltelement (4, vgl.
Abs. [0029] und [0031] bis [0033]) (Merkmal 1.5), wobei
das resistive Zündelement (5) mit der Funkenstrecke,
also dem Lichtbogenbrennbereich,
in Verbindung steht (siehe Fig. 1 und 2)
(Merkmal 1.5.1). Es steht zudem mit der zweiten Elektrode (2) elektrisch leitend in
Verbindung (Merkmal 1.5.3). Das Spannungsschaltelement (4) steht hingegen mit
der ersten Elektrode (1) elektrisch leitend in Verbindung (siehe die hier
wiedergegebene Fig. 1 und Fig. 2) (Merkmal 1.5.4).
Druckschrift E5 offenbart kein Gehäuse, so dass die Merkmale 1.2, 1.5.2, 1.5.5 und
1.5.6 nicht offenbart sind.
7.1.6. Druckschrift E6 offenbart einen Spannungsstoßabsorber, also einen
Überspannungsableiter, der auch für Niederspannungsnetze (vgl. Sp. 2, Z. 53 bis
67) geeignet ist (Merkmale 1, 1.1). Er besteht aus einer Reihenschaltung einer
Entladungseinrichtung (10) mit einem Mikrospalt (16) und einem Varistor (20). Diese
befinden sich in einem gemeinsamen Gehäuse, das aus einem isolierenden
Röhrchen
(30)
und
zwei
als
Anschlusselektroden ausgebildeten Deckeln
(31,
32)
besteht
(siehe
die
hier
wiedergegebene Fig. 1 und vgl. Sp. 3, Z. 21
bis 31). Die Entladung findet über den Spalt
(16) in der elektrischen Beschichtung des
isolierenden, keramischen Körpers
(12)
zwischen den beiden Elektrodenkappen (13
und
14)
statt,
die
einander
axial
gegenüberliegen
(Merkmal
1.3). Die
Bezeichnung der Entladungsstrecke als
Lichtbogenbrennkammer
ist somit sehr
fragwürdig (Merkmal 1.4 nicht erfüllt). Der Varistor stellt eine Zündhilfe dar, die
allerdings kein zusätzliches resistives Zündelement aufweist (Merkmal 1.5
teilweise). Damit sind die Merkmale 1.5.1, 1.5.2 und 1.5.3 in Drucksachrift E6
ebenfalls nicht offenbart.
Wie bereits ausgeführt, weist der Überspannungsableiter kein leitendes Gehäuse
auf (Merkmal 1.2 fehlt), so dass auch das Merkmal 1.5.6 nicht offenbart ist. Zwar
sind die Merkmale 1.5.4 und 1.5.5 rein formal gegeben, doch handelt es sich um
ein anderes, nicht vollständig metallisches Gehäuse und um eine nicht gemäß
Merkmal 1.5 aufgebaute Zündhilfe. Das Spannungsschaltelement (20) weist zwar
einen Abstand
zum Entladungsbereich auf, doch
kann
von einer
Lichtbogenbrennkammer, wie bereits ausgeführt, nicht gesprochen werden
(Merkmal 1.5.7 nicht erfüllt). Abschließend sei darauf hingewiesen, dass die
Zwischenelektrode (25) lediglich zur Abschirmung des Varistors (20) gegenüber der
Entladung dient, selbst aber im Normalfall die Entladung nicht trägt (vgl. Sp. 3,
Z. 13 bis 20).
7.1.7. Druckschrift E7 offenbart einen Überspannungsableiter
(vgl. die
Bezeichnung), der allerdings nicht wie mit Merkmal 1.1 beansprucht, zum Einsatz
in Niederspannungsnetzen ausgebildet ist (vgl. S. 4, 1. bis 5. Zeile). Er weist auch
kein metallisches Gehäuse auf (Merkmal 1.2), da der als „Gefäß“ bezeichnete Teil
des Gehäuses (6) aus einem isolierenden Stoff besteht (vgl. S. 4, erster Abs.). Der
Überspannungsableiter weist zwei einander axial gegenüberliegende Elektroden
(11, 12) auf (Merkmal 1.3), zwischen denen im Inneren des Gehäuses (6) eine
Lichtbogenbrennkammer (13) ausgebildet ist (Merkmal 1.4).
Der Überspannungsableiter weist auch eine Zündhilfe auf, die u.a. resistive
Elemente (21a, 23, 24 in Fig. 1, 21a‘, 21b, 24‘, 29, 30 in Fig. 2) und ein
Spannungsschaltelement (Funkenstrecken 22a) aufweist (Merkmal 1.5). Es stellt
sich nun die Frage, welche der Bestandteile allein oder zusammen ein oder das
resistive Zündelement darstellen. Im Falle der Ausführungsform der Fig. 1 lassen
sich die Widerstände 24 und 23 so kombinieren, dass sie mit der
Lichtbogenbrennkammer über die Ansteuerfunkenstrecke (14) in Verbindung
stehen (Merkmal 1.5.1) und auf der einen Seite mit dem Gehäusedeckel (8) und
damit mit dem Gehäuse leitend verbunden sind. Dann fehlt jedoch die Verbindung
mit der zweiten Elektrode auf der anderen Seite, wie dies Merkmal 1.5.3
beansprucht.
Auch
das
Spannungsschaltelement ist nicht
mit dem Gehäuse verbunden,
sondern mit dem Zündelement.
Zudem
ist es mit keiner der
Elektroden
direkt
verbunden
(Merkmal 1.5.4 fehlt). Zusammengefasst kann die Schaltung
in
Fig. 1 die Schaltungsmerkmale der
Zündhilfe nicht erfüllen. Zudem ist das Spannungsschaltelement nicht innerhalb des
Gehäuses angeordnet (Merkmal 1.5.6 fehlt), wodurch es aber einen Abstand zur
Lichtbogenbrennkammer aufweist (Merkmal 1.5.7). Beides gilt auch für die
Ausführungsform der Fig. 2.
7.1.8. Druckschrift E8 offenbart einen Überspannungsableiter zum Einsatz in der
Stromversorgung von Niederspannungsnetzen (vgl. Abs. [0001]) (Merkmale 1.,
1.1). Er weist ein metallisches Gehäuse (1 in den Figuren, vgl. Abs. [0027]), zwei
einander axial gegenüberliegende
Elektroden (7, 8 und 4, vgl. Abs.
[0019]) und eine
im
Inneren
zwischen den beiden Elektroden
ausgebildete
Lichtbogenbrennkammer (10, vgl.
Abs. [0021]) auf, so dass die
Merkmale 1.2 bis 1.4 gegeben
sind. Es existiert zudem eine Zündhilfe, die ein resistives Zündelement (2) in Form
eines aus leitfähigem Kunststoff bestehenden Abstandhalters (vgl. Abs. [0021])
umfasst. Dieses
resistive Zündelement steht
in Verbindung mit der
Lichtbogenbrennammer und ist auf einer Seite mit einer Elektrode (4) leitend
verbunden, so dass die Merkmale 1.5.1 und 1.5.3, nicht aber das Merkmal 1.5.2
gegeben sind. Ein Spannungsschaltelement ist nicht offenbart, so dass die
Merkmale 1.5.4, 1.5.5, 1.5.6 und 1.5.7 in Druckschrift E8 nicht offenbart sind, was
dazu führt, dass auch Merkmal 1.5 nicht vollständig offenbart ist.
7.1.9. Druckschrift E9 offenbart ebenfalls einen Überspannungsableiter, der zum
Einsatz in der Stromversorgung von Niederspannungsnetzen geeignet ist (vgl.
Abs. [0002]). Er weist
zwei
einander
axial
gegenüberliegende Elektroden
(1, 2) mit einer
zwischen den beiden Elektroden ausgebildeten
Lichtbogenbrennkammer (4) auf (vgl. Abs. [0032]), so
dass die Merkmale 1, 1.1, 1.3 und teilweise 1.4
offenbart sind. Druckschrift E9 beschäftigt sich mit der
Ausführung eines resistiven Zündelements (3) einer
Zündhilfe,
die
zusätzlich
auch
ein
Spannungsschaltelement aufweisen kann (Merkmal
1.5). Wie die Figuren zeigen,
ist das Zündelement
(3) mit der
Lichtbogenbrennkammer (4) in Verbindung und ist auf beiden Seiten mit der
jeweiligen Elektrode (1, 2) elektrisch leitend verbunden. Das Merkmal 1.5.1 ist in
Druckschrift E9 somit offenbart, genau wie das Merkmal 1.5.4, da das
Spannungsschaltelement (6) mit einer der Elektroden (2) elektrisch verbunden ist.
Wie die hier wiedergegebene Fig. 1 zeigt, ist auch Merkmal 1.5.7 offenbart.
Druckschrift E9 offenbart jedoch kein Gehäuse, so dass die Merkmale 1.2, teilweise
1.4, 1.5.2, 1.5.5 und 1.5.6 nicht offenbart sind.
7.1.10. Druckschrift E10
offenbart einen
Überspannungsableiter zum Einsatz
in der
Stromversorgung von Niederspannungsnetzen
(vgl.
Abs.
[0002]),
der
von
einem
rotationssymmetrischen
Aufbau
des
Überspannungsableiters ausgeht. Dabei geht es
um die besondere Form der beiden, sich mit
Ausnahme vom Ausführungsbeispiel aus Fig. 9
radial und nicht axial gegenüberliegenden
Elektroden. Druckschrift E10 offenbart dabei kein
Gehäuse, denn die Kapselung findet bereits durch
die beiden Elektroden statt. Eine Zündhilfe wird
zwar
beschrieben,
weist
aber
kein
Spannungsschaltelement, sondern nur eine Hilfselektrode auf, die durch ein
resistives Zündelement angebunden sein kann (vgl. Abs. [0065]). Es sind somit die
Merkmale 1.2, 1.4, 1.5, 1.5.2, 1.5.4, 1.5.5, 1.5.6 und 1.5.7 in Druckschrift E10 nicht
offenbart.
7.1.11. Druckschrift E11
offenbart einen Überspannungsableiter
für
Niederspannungsnetze (Merkmale 1. 1.1), worauf der Hinweis auf TT- und TN
Installationssysteme schließen lässt (vgl. S. 2, 3. Abs.), mit einer topfförmigen
äußeren Elektrode (2) und einer nahezu zylindrischen inneren Elektrode (3). Die
Elektroden stehen sich somit nicht nur axial (Merkmal
1.3), sondern auch radial gegenüber (siehe die hier
gezeigte Fig. 1). Die äußere Elektrode (1) stellt
gleichzeitig
auch
die
Verkapselung
des
Überspannungsableiters dar, die mit Gas gefüllt ist, so
dass es im Überspannungsfall zu einer Gasentladung
kommt. Ein Gehäuse wird deshalb nicht mehr
beschrieben.
Als
Zündhilfe
dienen
Graphitbeschichtungen
(8) auf den
Isolatoren,
insbesondere auf dem Verschluss (5), der durch die
äußere Elektrode
(1)
gebildeten
Lichtbogenbrennkammer. Wie Fig. 7 zeigt, können diese Graphitbeschichtungen (8) mit einer
der
beiden Elektroden
elektrisch
verbunden
sein
und mit
der
Lichtbogenbrennkammer in Kontakt stehen. Diese Graphitbeschichtungen (8)
stellen somit ein resistives Zündelement dar. Ein Spannungsschaltelement ist nicht
offenbart. Damit sind die Merkmale 1.2, 1.4 teilweise, 1.5, 1.5.2, 1.5.4, 1.5.5, 1.5.5,
1.5.6 und 1.5.7 in Druckschrift E11 nicht offenbart.
7.1.12. Druckschrift E12 offenbart einen Überspannungsableiter, der wie auch der
der Druckschrift E11 eine topfförmige Elektrode (2) und eine innere in diesem Fall
kegelförmige
Elektrode
aufweist.
In
einer
Ausführungsform, die in der hier wiedergegebenen
Fig. 7 und Fig. 8 gezeigt wird, besitzt der
Überspannungsableiter zudem ein Gehäuse (18),
dessen Material allerdings nicht offenbart
ist.
Ebenfalls nicht offenbart ist eine Zündhilfe. Damit sind
der gesamte Merkmalskomplex 1.5 und auch das
Merkmal 1.2 in Druckschrift E12 nicht offenbart.
7.1.13. Druckschrift E13 offenbart eine Weiterentwicklung des in Druckschrift E1
offenbarten Überspannungsableiters (siehe Fig. 2), bei dem die Zündhilfe zusätzlich
durch eine Sicherung (13) vor Beschädigung geschützt wird (vgl. Abs. [0017] und
siehe Fig. 1). In Bezug auf Anspruch 1 des Streitpatents
weist Druckschrift E13 nahezu die gleichen Merkmale
auf wie Druckschrift E1. Lediglich das Merkmal 1.5.2 ist
zusätzlich zum Merkmal 1.5.6 nicht gegeben, zumindest
dann, wenn von einer unmittelbaren Verbindung
ausgegangen wird, denn zwischen dem Zündelement
und dem Gehäuse liegt die Sicherung (13) (vgl. Abs.
[0017]), so dass das Zündelement auf der einen Seite
nicht mit dem Gehäuse, sondern mit der Sicherung
elektrisch leitend verbunden ist.
7.1.14. Bei der in der Patentschrift zusätzlich genannten Druckschrift D3
(DE 10 2013 225 835 A1) handelt es sich um eine nachveröffentlichte ältere
Anmeldung, die somit nur für die Frage der Neuheit
relevant
ist. Diese Druckschrift offenbart
in
Zusammenhang mit der hier wiedergegebenen Fig. 4
einen Überspannungsableiter mit einem Gehäuse (G,
vgl. Abs. [0036]). Zu diesem Gehäuse (G) wird jedoch
keine elektrische Verbindung offenbart, so dass die
Merkmale 1.5.2 und 1.5.5 nicht offenbart sind,
weshalb der Überspannungsableiter nach Anspruch 1
des Streitpatents neu gegenüber der Offenbarung der
Druckschrift D3 ist.
7.1.15. Die weiteren Druckschriften E14 bis E16 hat die Beschwerdeführerin
lediglich eingeführt, um zu zeigen, dass die Überspannungsableiter üblicherweise
in ein isolierendes Außengehäuse eingeschlossen sind. Sie offenbaren keine
Details des Aufbaus der in ihnen enthaltenen Überspannungsableiter.
Zusammengefasst ist somit der mit Patentanspruch 1 beanspruchte Gegenstand
neu gegenüber den im Verfahren befindlichen Druckschriften. Insbesondere zeigt
keine dieser Druckschriften eine Ausführungsform, die gleichzeitig die Merkmale
1.5.5 und 1.5.6 aufweist, bei der also ein sich innerhalb des metallischen Gehäuses
befindendes Spannungsschaltelement mit einer Seite elektrisch leitend mit dem
Gehäuse verbunden ist.
7.2. Der mit Patentanspruch 1 beanspruchte Überspannungsableiter beruht auch
auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns, denn da keine der Druckschriften
gleichzeitig die Merkmale 1.5.5 und 1.5.6 zeigt, sondern ein Einbeziehen des
Gehäuses in die elektrische Schaltung der Zündhilfe bei einem innerhalb des
Gehäuses
liegenden Spannungsschaltelements vermieden wird,
ist die
Kombination dieser Merkmale geeignet, eine erfinderische Tätigkeit des
Fachmanns zu begründen.
Wie bereits ausgeführt, unterscheidet sich der mit Anspruch 1 beanspruchte
Überspannungsableiter von dem in Druckschrift E1 offenbarten durch das Merkmal
1.5.6 des Kennzeichens, denn das Spannungsschaltelement (13) befindet sich nicht
innerhalb des metallischen Gehäuses (2) sondern außerhalb. Es ist damit auch
nicht zwischen der ersten Elektrode (3) und dem Gehäuse (2) angeordnet.
Auch Druckschrift E2 zeigt in
Fig. 7 einen Überspannungsableiter, bei dem sich das
Spanungsschaltelement
(4)
der Zündhilfe außerhalb des
Gehäuses
(5)
befindet.
Druckschrift E2 weist aber in
den Abs. [0037] und [0038]
darauf hin, dass es vorteilhaft
ist, die Zündhilfe und damit
auch das Spannungsschaltelement in das Innere des Gehäuses zu legen, da das
Schadenspotential für diesen Fall bei einer möglichen Überlastung der Zündhilfe
durch die druckfeste Kapselung eingegrenzt wird (vgl. Abs. [0037]: „Bei einer
möglichen Überlastung der Zündhilfe wird das Schadenspotential somit wesentlich
durch die druckfeste Kapselung der Funkenstrecke eingegrenzt. Hierdurch entfallen
auch zusätzliche Schutzmaßnahmen der
Zündhilfe selbst, wie z.B. Sicherungen oder
Ähnliches.“). Wie die Einsprechende richtig
ausführt, regt dies den Fachmann dazu an,
ausgehend von Druckschrift E1, die eine
andere elektrische Schaltung der Zündhilfe
zeigt als Druckschrift E2, die Zündhilfe, das
heißt
in
diesem
Fall
das
Spannungsschaltelement (13), komplett in das
Innere des Gehäuses (2) zu verlegen. Dies ist
analog
zu einem Vorgang, der
vom
Ausführungsbeispiel
der
Fig.
zum
Ausführungsbeispiel der hier gezeigten Fig. 5
der Druckschrift E2 führt.
Bei diesem Übergang lehrt die Druckschrift E2 aber auch, dass, anders als von der
Einsprechenden
in der weiter vorne wiedergegebenen Figur aus der
Beschwerdebegründung gezeigt wird, das Spannungsschaltelement nicht mit dem
Gehäuse in elektrischen Kontakt kommt. Dies hat für den Fachmann auch Vorteile,
denn wenn das Gehäuse nicht in die elektrische Schaltung mit einbezogen wird,
kann es frei auf ein beliebiges elektrisches Potential gelegt werden, was einen
zusätzlichen Schutz im Falle eines Überspannungsimpulses für die Umgebung
darstellt. Im Übrigen wird so auch das Spannungsschaltelement für den Fall einer
elektrischen Kontaktierung
des Gehäuses
von
außen
und
eines
Überspanungspulses vor einer Beschädigung durch einen zu hohen Strom
geschützt, der dann von der ersten Elektrode über das Spannungsschaltelement
zum Gehäuse verliefe. Der Fachmann wird somit ausgehend von den
Ausführungsformen der Druckschrift E1, wie beim Übergang von der Fig. 7 zur
Fig. 2 der E2, die elektrische Verbindung der Zündhilfe mit dem Gehäuse lösen.
Die Druckschrift E2 zeigt, dass, wie die Patentinhaberin in der mündlichen
Verhandlung ausgeführt hat, die elektrische Kontaktierung des Gehäuses nur dann
in Kauf genommen wird, wenn dadurch eine isolierende Durchführung der Leitung
vom Spannungsschaltelement zu anderen Teile der Zündhilfe durch das Gehäuse
vermieden werden kann, wie dies beim Ausführungsbeispiel der Fig. 7 der
Druckschrift E2 und auch bei den Ausführungsbeispielen der Druckschrift E1 der
Fall ist. Dieser Grund fällt mit der Verlegung des Spannungsschaltelements in das
Innere des Gehäuses aber weg.
Die Einsprechende hat weiter ausgeführt, dass auf Grund der unterschiedlichen
Zündhilfe in Druckschrift E1 gegenüber der Druckschrift E2 in Druckschrift E1 der
Abstand von der ersten Elektrode zur zweiten Elektrode überwunden werden
müsste, was der Fachmann ausgehend von Druckschrift E1 unter Nutzung des
Gehäuses machen werde. Doch auch dieses Argument konnte nicht überzeugen,
denn Fig. 3 der Druckschrift E2 zeigt, wie dies geschehen kann, nämlich durch eine
entsprechende Ausgestaltung des
resistiven Zündelements bzw.
von
Zwischenleitungen (9 und 14 in Fig. 1 der Druckschrift E1 bzw. 3a in Fig. 3 der
Druckschrift E2). Die Zusammenschau der Druckschrift E1 mit der Druckschrift E2
führt somit nicht zum mit Anspruch 1 beanspruchten Gegenstand.
Ausgehend von Druckschrift E13 ergibt sich keine andere Beurteilung. Im Gegenteil
weist Druckschrift E13 noch ausdrücklich darauf hin, dass sichergestellt sein muss,
dass
auch
im Schadensfall
keine
spannungsführenden Teile
der
Überspannungsschutzvorrichtung berührt werden können (vgl. Abs. [0015]: „Dabei
darf es zwar zu einer Zerstörung der Funkenstrecke oder des Zündkreises kommen,
diese Zerstörung muß jedoch "sicher" ablaufen, d. h. es darf nicht zu Schäden
kommen, die nach außen auftreten, so daß sichergestellt ist, daß beispielsweise
keine spannungsführenden Teile der Überspannungsschutzeinrichtung berührt
werden können. Problematisch ist hierbei jedoch, daß bei den im Stand der Technik
realisierten Zündhilfen die Elemente des Zündkreises, einschließlich der
Zuleitungen und Leiterbahnen, nur eine Kurzschlußfestigkeit aufweisen, die weit
unterhalb der geforderten Größenordnung liegt.“). Diese Anforderung kann am
einfachsten erfüllt werden, wenn das metallische Gehäuse geerdet wird und die
funktionellen Teile des Überspannungsableiters keinen elektrischen Kontakt zum
Gehäuse haben.
Auch die übrigen Druckschriften können keine Anregung geben, da keine der
Druckschriften gleichzeitig die Merkmale 1.5.5 und 1.5.6 zeigt, wobei die
Druckschriften D3 bis D7, D9 bis D12 und D15 bis D16 bereits kein metallisches
Gehäuse besitzen.
Auch aus dem Fachwissen erhält der Fachmann für diese Maßnahmen keine
Anregung, da die elektrische Kontaktierung des Gehäuses in der Regel nicht in
Erwägung gezogen wird, da es Zündhilfen gibt, die kein isolierendes Gehäuse
besitzen.
8.
Bei dieser Sachlage war somit die Beschwerde der Einsprechenden
zurückzuweisen und das Patent wie erteilt aufrechtzuerhalten (§ 79 Abs. 1 PatG).
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Verfahren Beteiligten - vorbehaltlich des
Vorliegens der weiteren Rechtsmittelvoraussetzungen,
insbesondere einer
Beschwer - das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die
Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden Verfahrensmängel gerügt wird, nämlich
1. dass das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. dass bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der
Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen
Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. dass einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. dass ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes
vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich
oder stillschweigend zugestimmt hat,
5. dass der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen
ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt
worden sind, oder
6. dass der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist
innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses
durch einen beim Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwalt als
Bevollmächtigten in elektronischer Form beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a,
76133 Karlsruhe, einzureichen. Zur Entgegennahme elektronischer Dokumente ist
die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofs bestimmt. Die elektronische
Poststelle des Bundesgerichtshofs
ist über
die auf der
Internetseite
www.bundesgerichtshof.de/erv.html
bezeichneten
Kommunikationswege
erreichbar. Die Einreichung erfolgt durch die Übertragung des elektronischen
Dokuments in die elektronische Poststelle. Elektronische Dokumente sind mit einer
qualifizierten elektronischen Signatur oder mit einer elektronischen Signatur zu versehen.
fortgeschrittenen
Wickborn
Kruppa
Dr. Friedrich
Dr. Zebisch