Rechtsprechung / BPatG / 2023
BPatG Beschluss vom 27.04.2023 – 5 Ni 44/16 (EP)
5. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:270423B5Ni44.16EP.0
BUNDESPATENTGERICHT
5 Ni 44/16 (EP) verbunden mit 5 Ni 67/16 (EP)
KoF 145/20 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Patentnichtigkeitssache
ECLI:DE:BPatG:2023:270423B5Ni44.16EP.0
betreffend das europäische Patent
(hier: Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss)
hat der 5. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 27 . April 2023
durch den Richter Heimen als Vorsitzenden, sowie die Richter Schödel und Dr.
Wollny
beschlossen:
1.
Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 16.
August 2021 wird zurückgewiesen.
2.
Die Erinnerungsführerin trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens.
3.
Der Wert des Erinnerungsverfahrens beträgt 304.065,67 €.
G r ü n d e
I .
Die Parteien streiten über die Erstattungsfähigkeit der Kosten der im Verfahren auf
Seiten der Klägerinnen mitwirkenden Patent- und Rechtsanwälte.
Mit Urteil vom 19. September 2018 und Beschluss des X. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 6. Oktober 2020 sind der Beklagten u. a. die Kosten der
Klägerinnen zu 2 und 3 auferlegt worden. Der Streitwert für das Verfahren vor dem
Bundespatentgericht ist auf 9.375.000,00 € und für das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof auf 7.500.000,00 € festgesetzt worden. Mit ihrem Kostenfestsetzungsantrag haben die Klägerinnen zu 2 und 3 u. a. Kosten des Rechtsanwalts in der
ersten Instanz (75.713,79 €), Kosten der Parteien (443,48 €), verauslagte Gerichtskosten in der ersten Instanz (160.092,00 €) und Kosten des Rechtsanwalts in der
zweiten Instanz (67.816,40 €), mithin Gesamtkosten von 304.694,79 € geltend
gemacht.
Die Rechtspflegerin hat mit Beschluss 16. August 2021 die zu erstattenden Kosten
auf 304.065,67 € nebst Zinsen festgesetzt und den Kostenfestsetzungsantrag im
Übrigen zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Gebühren des
Rechtsanwalts seien in der beantragten Höhe zu erstatten wie auch die beantragte
Terminsgebühr für die zweite Instanz und die verauslagten Gerichtsgebühren. Die
Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen hätten ausreichend glaubhaft gemacht,
dass sie diesen gegenüber ihre Leistungen nach dem RVG abrechneten. Es gebe
keine Anhaltspunkte für eine hiervon nach unten abweichende, rechtswidrige
Vereinbarung. Die beantragten Gebühren seien der Höhe nach nicht zu beanstanden. Die Terminsgebühr für die zweite Instanz sei erstattungsfähig, weil die
Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen ausweislich mehrerer vorgelegter
Unterlagen an zwei Besprechungen beteiligt gewesen seien, die eine Erledigung
des Verfahrens zum Ziel gehabt hätten. Auch die Kosten einer Reise der Partei oder
eines, jedoch nicht von zwei
ihrer Angestellten zum Verhandlungstermin sei
erstattungsfähig. Hinsichtlich der Kosten der zweiten Person und des überhöhten
Tagegelds für die erste Person sei der Kostenfestsetzungsantrag zurückzuweisen.
Gegen diesen ihr am 23. August 2021 zugestellten Beschluss hat die Beklagte mit
Schriftsatz vom 6. September 2021, eingegangen bei Gericht am selben Tag,
Erinnerung eingelegt. Sie ist der Ansicht, die festgesetzten Kosten in Höhe von über
300.000,00 € stünden in keinem Verhältnis zum tatsächlichen Aufwand der Klägerinnen und stellten für sie eine unbillige Härte dar. Eine Vereinbarung von Gebühren
nach dem RVG sei nicht glaubhaft gemacht. Die Klägerinnen hätten lediglich eine
Klausel aus der Vergütungsvereinbarung mit ihren Prozessbevollmächtigten vorgelegt, in der abstrakt und formelhaft die Rechtslage gemäß § 49b BRAO geschildert
werde, eine rechtliche Verpflichtung ergebe sich daraus jedoch nicht. Die zitierte
Klausel enthalte keine Bestimmung, wer die Mindestgebühr an wen und unter
welchen Bedingungen zu zahlen habe. Da keine vollständige Vergütungsvereinbarung vorlegt worden sei, sei davon auszugehen, dass diese ein nach Stunden
berechnetes Honorar enthalte, das in der Summe unter den Sätzen des RVG liege.
Deshalb bestehe kein Erstattungsanspruch in Höhe der geltend gemachten
Gebühren. Die Klägerin zu 3 sei nicht an dem parallelen Verletzungsverfahren
beteiligt gewesen, so dass die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Nichtigkeitsverfahren insoweit nicht erforderlich gewesen sei. Die Terminsgebühr für die zweite
Instanz sei nicht erstattungsfähig, da zwischen den Parteien lediglich kurze und
vorbereitende Gespräche im Vorfeld eines möglichen Vergleichs stattgefunden
hätten.
Die Erinnerungsführerin und Beklagte beantragt sinngemäß,
den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 16. August 2021 aufzuheben und die
von ihr an die Erinnerungsgegnerinnen zu erstattenden Kosten herabzusetzen.
Die Erinnerungsgegnerinnen und Klägerinnen beantragen,
die Erinnerung zurückzuweisen.
Sie tragen vor, sie hätten anwaltlich versichert und damit hinreichend glaubhaft
gemacht, dass die in Frage stehende Klausel mit ihren Prozessbevollmächtigten
vereinbart worden sei. Hinsichtlich der Höhe der Vergütung bestätige der Auszug
der Vereinbarung, dass mindestens die gesetzlichen Gebühren vereinbart worden
seien. Die Beteiligung an einem Verletzungsverfahren sei nicht Voraussetzung für
die Erhebung einer Patentnichtigkeitsklage. Die Kosten für die selbstständige
Beauftragung eines Rechtsanwalts durch die Klägerin zu 3 für das Nichtigkeitsverfahren seien erforderlich gewesen, da jede Partei einen Anspruch auf rechtliche
Beratung und juristischen Beistand habe. Die Klägerinnen seien vergleichsbereit
gewesen und für das Entstehen der Terminsgebühr für die zweite Instanz komme
es nicht auf die Dauer oder den erfolgreichen Abschluss eines Vergleichs an.
Insgesamt seien die geltend gemachten Gebühren nicht unverhältnismäßig,
sondern basierten auf dem hohen Streitwert.
Die Rechtspflegerin hat der Erinnerung nicht abgeholfen. In der Vorlage an den
Senat hat sie ergänzend ausgeführt, auch für die Klägerin zu 3 sei eine eigene
Rechtsvertretung als notwendige Maßnahme zur umfassenden Wahrung ihrer
Rechte anzuerkennen, da sie als … Muttergesellschaft des … -Konzerns ein
wirtschaftliches Interesse an dem Verletzungsverfahren habe, an dem die mit ihr
konzernverbundene Klägerin zu 2 als Streithelferin beteiligt gewesen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss, die
Nichtabhilfeentscheidung der Rechtspflegerin sowie die Schriftsätze der Parteien
Bezug genommen.
II.
1. Die Erinnerung der Beklagten ist gemäß § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 104 Abs. 3
ZPO, § 23 Abs. 2 RPflG zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht
eingelegt.
2. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat die Rechtspflegerin die von den Klägerinnen geltend gemachten Kosten
im angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss berücksichtigt. Das Erinnerungsvorbringen gibt für eine abweichende Beurteilung keine Veranlassung.
a) Nach § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat die unterliegende
Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner
erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren.
Um die notwendigen Kosten zu bestimmen, kommt es in jedem Einzelfall darauf an,
ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die die Kosten auslösende
Maßnahme im Zeitpunkt ihrer Veranlassung als sachdienlich ansehen durfte. Dabei
darf die Partei ihr berechtigtes Interesse verfolgen und die zur vollen Wahrnehmung
ihrer Belange erforderlichen Schritte ergreifen. Trotz der erforderlichen
Einzelfallprüfung ist aber bei der Prüfung der Notwendigkeit einer bestimmten
Rechtsverfolgungs-
oder Rechtsverteidigungsmaßnahme
für
geeignete
Fallkonstellationen eine typisierende Betrachtungsweise geboten. Denn der
Gerechtigkeitsgewinn, der bei einer übermäßig differenzierenden Betrachtung im
Einzelfall zu erzielen ist, steht in keinem Verhältnis zu den sich einstellenden
Nachteilen, wenn in nahezu jedem Einzelfall darüber gestritten werden könnte, ob
die Kosten einer bestimmten Rechtsverfolgungs- oder Rechtsverteidigungsmaßnahme zu erstatten sind oder nicht (vgl. BGH NJW-RR 2008, 1378; GRUR
2005, 1072 - Auswärtiger Rechtsanwalt V; GRUR 2005, 271 - Unterbevollmächtigter
III; NJW 2003, 901 - Auswärtiger Rechtsanwalt I; BPatG 10 ZA (pat) 3/11, BeckRS
2012, 218159 Rn. 11, 12).
b) Die Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen haben mit Schriftsatz vom 6. April
2021 anwaltlich versichert, dass die mit dem Kostenfestsetzungsantrag geltend
gemachten Anwaltskosten in der angegebenen Höhe entstanden sind. Nach § 104
Abs. 2 Satz 1 ZPO, der nach § 84 Abs. 2 Satz 2 PatG auch im Nichtigkeitsverfahren
Anwendung
findet, genügt
zur Berücksichtigung eines Ansatzes
im
Kostenfestsetzungsverfahren, dass er glaubhaft gemacht ist. Hierfür ist lediglich
erforderlich, dass die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten
Kostentatbestands mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststehen müssen (vgl.
BGH III ZB 79/06, insb. Rz. 9). Das ist für den Senat vorliegend der Fall.
Als Mittel der Glaubhaftmachung nach § 294 Abs. 1 ZPO ist die anwaltliche
Versicherung geeignet und im vorliegenden Fall auch ausreichend. Für den Senat
ergeben sich keine Anhaltspunkte, die die abgegebene Versicherung als nicht
zutreffend oder unvollständig erscheinen lassen. Somit besteht eine überwiegende
Wahrscheinlichkeit, dass die angegebenen Kosten für die anwaltliche Vertretung in
Folge des Rechtsstreits entstanden sind. Grundsätzlich darf von dem anwaltlich
versicherten Vorbringen als zutreffend ausgegangen werden. Erst wenn aus Sicht
des Senats konkrete Anhaltspunkte es ausschließen, den geschilderten
Sachverhalt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als zutreffend zu erachten (BGH
XII ZB 289/14; BPatG 1 ZA (pat) 2/19, BeckRS 2019, 31456 Rn. 14-16), könnte die
Vorlage weiterer Unterlagen bzw. ergänzender Vortrag der Antragssteller im
Einzelfall ausnahmsweise erforderlich werden. Ein solcher Ausnahmefall ist aber
vorliegend nicht gegeben, da sich aus dem Inhalt der Akten und dem Vortrag der
Parteien für den Senat hierfür keinerlei Anhaltspunkte ergeben. Soweit die Beklagte
weiterhin lediglich mit Nichtwissen die Entstehung der Kosten bestreitet und dabei
von der Klägerin fordert, nicht nur entsprechende Rechnungen ihrer Prozessvertreter, sondern darüber hinaus Einzelheiten des Mandatsverhältnisses zu
offenbaren, geht dies über die gesetzliche Regelung in § 104 Abs. 2 Satz 1 ZPO
hinaus und ist somit zum Nachweis der Entstehung von Anwaltskosten nicht
erforderlich.
Im Ergebnis
ist daher
für Mutmaßungen der Beklagten, es sei eine
Honorarvereinbarung abgeschlossen worden, so dass ein Kostenanfall entstanden
sei, der unterhalb der im RVG getroffenen Regelungen liege, nach allem kein Raum
(vgl. BPatG, 5 Ni 44/16, BeckRS 2019, 24176 Rn. 10-14).
c) Es begegnet keinen Bedenken, dass sich die Klägerin zu 3 als Konzernmutter
der Klägerin zu 2 im Nichtigkeitsverfahren einer eigenen anwaltlichen Vertretung
bedient hat. Nach ständiger Rechtsprechung ist es zulässig, dass jedermann eine
eigene Nichtigkeitsklage erhebt und sich nicht einer bereits anhängigen Klage
anschließen muss (vgl. BPatG 5 ZA (pat) 14/16). Dies muss dann erst recht für eine
eigene Prozessvertretung gelten. Ebenso wenig ist die Anhängigkeit eines
parallelen Verletzungsverfahrens Voraussetzung für eine Patentnichtigkeitsklage,
da dies dem Charakter als Popularklage widerspräche. Dabei darf die Partei auch
unter dem Gebot sparsamer Prozessführung ihr berechtigtes Interesse verfolgen
und die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte tun (vgl. BGH
NJW 2012, 2734 Rn. 9 m. w. N.). Dass die Verfolgung berechtigter Interessen im
Falle der Durchsetzung beim Gegner Kosten auslöst, kann nicht dazu führen, dass
das Vorgehen als nicht erforderlich oder sogar als rechtsmissbräuchlich anzusehen
ist. Mit der Erteilung des Schutzrechts werden dem Patentinhaber grundsätzlich
rechtliche Befugnisse gegenüber der Allgemeinheit eingeräumt; das damit
verbundene Kostenrisiko für den Patentinhaber ist der gesetzlichen Regelung der
§§ 81 ff. PatG immanent und hinzunehmen (BGH a. a. O., Rn. 22; BPatG 5 ZA (pat)
14/16). Etwas Anderes kann allenfalls dann gelten, wenn in einem parallelen Patentnichtigkeitsverfahren eine abschließende Entscheidung unmittelbar bevorsteht (vgl.
BGH GRUR 2003, 726). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor, da die Klägerinnen
zu 2 und 3 ihre Klage von vornherein zusammen erhoben haben. Soweit die
Beklagte darauf hinweist, dass die Klägerin zu 2) nicht an dem parallelen
Patentverletzungsverfahren beteiligt war, ist eine Relevanz für das Kostenfestsetzungsverfahren nicht ersichtlich.
d) Den Klägerinnen steht auch die Terminsgebühr für das Berufungsverfahren vor
dem BGH zu.
Die Terminsgebühr gemäß Nr. 3202 VV entsteht nach der Vorb. 3 III Hs. 1 Fall
3 RVG VV unter anderem für die Mitwirkung an auf die Erledigung des Verfahrens
gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts. Die
Terminsgebühr ersetzt nach dem Willen des Gesetzgebers sowohl die frühere
Verhandlungs- als auch die frühere Erörterungsgebühr (vgl. BT-Drs. 15/1971, 209).
Im Vergleich zu diesen Gebühren ist der Anwendungsbereich der Terminsgebühr
erweitert worden. Mit der Regelung der Terminsgebühr soll ein Anreiz dafür
geschaffen werden, dass der Anwalt nach seiner Bestellung in jeder Phase des
Verfahrens zu einer möglichst frühen, der Sach- und Rechtslage entsprechenden
Beendigung des Verfahrens beiträgt. Deshalb soll die Terminsgebühr schon dann
verdient sein, wenn der Anwalt an auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten
Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts mitwirkt, insbesondere, wenn diese
auf den Abschluss des Verfahrens durch eine gütliche Regelung zielen (vgl. BT-
Drs. 15/1971, 209). Für die Entstehung einer Terminsgebühr kann es ausreichen,
wenn bestimmte Rahmenbedingungen für eine mögliche Einigung in mehreren
Parallelverfahren abgeklärt und/oder unterschiedliche Vorstellungen der
Prozessparteien über die Erledigung der Parallelfälle unter Einschluss des streitigen
Verfahrens ausgetauscht werden (vgl. BGH NJW 2007, 2858 Rn. 10; NJW-RR
2007, 1578 Rn. 10; NJW-RR 2014, 958 Rn. 12).
Es steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Telefonkonferenz zwischen
den Parteien und
ihren Prozessbevollmächtigten am 21. Mai 2019 die
vergleichsweise Erledigung des vorliegenden Rechtsstreits zum Gegenstand hatte.
Aus dem von den Klägerinnen vorgelegten E-Mail-Verkehr (Anlage 10 zum
Schriftsatz vom 6. April 2021) zur Vorbereitung dieses Termins ergibt sich eindeutig,
dass das Gespräch auf eine „Lösung des deutschen Rechtsstreits“ gerichtet war,
aber auch eine „weltweite Konfliktlösung im Auge“ hatte. Vom Klägervertreter wird
darauf hingewiesen, dass man Zeit für die Verhandlungen einplanen sollte, sofern
sich während des Gesprächs Möglichkeiten einer Einigung abzeichneten. Somit
ging die Telefonkonferenz, die unstreitig stattgefunden hat, über bloße
Vorgespräche zu einem Vergleich hinaus. Es wurde von der Beklagten auch nicht
vorgetragen, dass der Termin vom 21. Mai 2019 ein anderes Thema zum
Gegenstand hatte. Dass es letztendlich zu keiner Einigung kam, ist für das
Entstehen der Terminsgebühr unschädlich.
e) Die Rechtspflegerin hat auch im Übrigen die beantragten Kosten dem Grunde
und der Höhe nach in korrekter Weise festgesetzt. Insofern wird die Festsetzung
von der Beklagten mit der Erinnerungsbegründung auch nicht mehr explizit
angegriffen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird daher auf den angegriffenen
Kostenfestsetzungsbeschluss vom 16. August 2021 und die Nichtabhilfeentscheidung vom 13. Oktober 2021 Bezug genommen.
f) Wie bereits ausführlich dargelegt, sind die streitwertabhängig geltend gemachten
Kosten nicht unverhältnismäßig, da sie jeweils zur Rechtsverfolgung notwendig
waren. Die von der Beklagten vorgetragene „unbillige Härte“ vermag der Senat nicht
zu erkennen. Die Höhe der Kosten ist allein auf den Streitwert zurückzuführen.
Soweit hierdurch die wirtschaftliche Lage der Beklagten erheblich gefährdet ist,
hätte es ihr offen gestanden, spätestens in der mündlichen Verhandlung eine
Herabsetzung des Streitwerts gemäß § 144 PatG zu beantragen. Dies hat sie
jedoch nicht getan.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Gegenstandswert des Erinnerungsverfahrens ergibt sich aus dem mit der
Erinnerung zur Überprüfung gestellten Betrag.
IV.
Nach § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 574 ZPO ist die Rechtsbeschwerde in Kostenfestsetzungsverfahren vor dem Bundespatentgericht, da das Gesetz sie nicht
ausdrücklich vorsieht, nur eröffnet, wenn das Bundespatentgericht sie zugelassen
hat. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 574
Abs. 1 Nr. 2 ZPO war nicht geboten, da die Voraussetzungen vorliegend nicht
gegeben sind.
Heimen
Schödel
Dr. Wollny