Rechtsprechung / BPatG / 2023

BPatG Beschluss vom 21.06.2023 – 29 W (pat) 60/20

29. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:210623B29Wpat60.20.0

Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 4 Entscheidungen 7 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

29 W (pat) 60/20 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

ECLI:DE:BPatG:2023:210623B29Wpat60.20.0

betreffend die Marke 30 2015 035 639

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

21. Juni 2023 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber, die Richterin

Seyfarth und den Richter Posselt

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Widersprechenden werden die Beschlüsse der

Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts vom

5. November 2019 und vom 22. Juli 2020 aufgehoben.

2. Die Eintragung der Marke 30 2015 035 639 ist auf den Widerspruch aus der

international registrierten Marke 1 201 001 zu löschen.

G r ü n d e

I.

Die am 16. April 2015 angemeldete Wortmarke

INVICTUS

ist am 6. November 2015 für zahlreiche Waren und Dienstleistungen der Klassen

12, 25 und 35 unter der Nummer 30 2015 035 639 in das beim Deutschen Patent-

und Markenamt (DPMA) geführte Markenregister eingetragen worden. Nach einer

Teillöschung auf Antrag des Markeninhabers ist die Marke noch für

Klasse 35: Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen, auch über das Internet, mit

Fahrrädern; Laufrädern, Rahmen für Fahrräder, Felgen für Laufräder.

eingetragen.

Die Veröffentlichung der Eintragung erfolgte am 11. Dezember 2015.

Gegen die Eintragung dieser Marke hat die Beschwerdeführerin aus dem EU-

Schutzrechtsanteil

ihrer am 13. Dezember 2013

international registrierten

Wortmarke IR 1 201 001

INVICTA

Widerspruch eingelegt. Die Widerspruchsmarke genießt Schutz für Waren der

Klassen 9 und 16 sowie

für die nachfolgend genannten Waren und

Dienstleistungen, auf die sich der Widerspruch stützt:

Klasse 25: Articles of clothing, footwear, headgear; active wear, sportswear,

namely trousers, sport suits, shorts; swimwear, bathing suits, bikinis,

slips, swimsuit shorts, swimming caps; pareos, bras, ponchos;

underwear, namely bodies, boxers, Tshirts, tank tops, bras, culottes,

leotards, shorts, slips, thongs; leather wear and lounge bathrobes,

nightdresses, pajamas; apparel of any design and nature made from

fabrics of any nature, namely, pants, trousers, work clothing and work

overalls, jeans, shorts, jackets, coats, waistcoats, overcoats, raincoats,

hosiery, knitwear, sweaters, cardigans, fleece tops and bottoms,

jumpers, twin sets, woven shirts; dresses, training and track suits,

bodies, shirts, plush shirts, polo shirts, nightshirts for men, T-shirts,

undershirts, cut and sew tops, dresses, skirts, trousers-skirts, gowns;

socks; dressing gowns; bands; balaclavas, scarves, silk scarves, neck

and face masks (bands); gloves and mittens, ski gloves; headwear,

namely hats, caps, bandanas, basques, visors, wrist bands; belts and

ties; footwear, shoes, dress shoes, sneakers, boots, chaps, sandals,

slippers, sport and athletic shoes, studded shoes, mountaineering

shoes; ski boots and trekking boots, gaiters, heeled shoes, bands for

protecting face and ear from cold.

Klasse 35: Retailing, wholesaling and online sales relating to optical apparatus and

instruments, eyeglasses, sunglasses, spectacles, spectacles frames,

goggles for sports, protection devices for personal use against

accidents,

irradiation and

fire, cases

for electronic diaries,

for

photographic apparatus, for glasses, for compact discs, DVD and video

cassettes, for laptops, for telephones and mobile telephones, for

smartphones, covers for mobile telephones, for smartphones, for tablet

computers and for electronic and/or computer products, calculating

machines, pocket calculators, cases for calculators, USB flash drivers,

printed matter, including stationery articles, decalcomanias (transfers),

bookmarkers, tickets, tag labels, cards, business cards, greetings cards,

invitations, stickers, gift voucher, writing or drawing books, diaries, block

note pads, posters, calendars, photographs, printed publications,

books, periodicals, manuals and handbooks, magazines, newspapers,

newsletters, catalogues, brochures and pamphlets, articles for the

correspondence, including writing papers and envelopes, sets of

stationery material, articles and instruments for writing and drawing,

namely pens, ballpoint pens, fountain pens, felt-tip markers, permanent

markers, highlighters, markers for underlining, rollerball pens, fine tip

pens, pencils, chalk, crayons cases for pens and for drawing, daily and

weekly planners, ring covers, folders for drawing, loose-leaf binders, gift

wrapping paper, shopping bags of paper, plastic materials for

packaging, rucksacks, backpacks, school bags, shoulder bags for

carrying infants, bags, shopping bags, travelling bags and duffel bags

for travel, bags and holdalls for sports, handbags, bags for campers,

beach bags, backpacks for hiking and climbing, satchels, briefcases,

pocket wallets, purses, key cases, hip bags, suitcases, umbrellas,

trunks, walking sticks, overnight suitcases, vanity cases, sample bags,

garment bags for clothing, wheeled bags, wheeled backpacks and

wheeled suitcases, articles of clothing, footwear, headgear, active wear,

sportswear, namely trousers, sport suits, shorts, swimwear, bathing

suits, bikinis, slips, swimsuit shorts, swimming caps, pareos, bras,

ponchos, underwear, namely bodies, boxers, T-shirts, tank tops, bras,

culottes, leotards, shorts, slips, thongs, leather wear and lounge wear,

bathrobes, nightdresses, pajamas, apparel of any design and nature

made from fabrics of any nature, namely, pants, trousers, work clothing

and work overalls, jeans, shorts, jackets, coats, waist coats, overcoats,

raincoats, hosiery, knitwear, sweaters, cardigans, fleece tops and

bottoms jumpers, twin sets, woven shirts, dresses, training and track

suits, bodies, shirts, plush shirts, polo shirts, nightshirts for men, Tshirts, undershirts, cut and sew tops, dresses, skirts, trousers-skirts,

gowns, socks, dressing gowns, bands, balaclavas, scarves, silk

scarves, neck and face masks (bands), gloves and mittens, ski gloves,

headwear, namely hats, caps, bandanas, basques, visors, wrist bands,

belts and ties, footwear, shoes, dress shoes, sneakers, boots, chaps,

sandals, slippers, sport and athletic shoes, studded shoes,

mountaineering shoes, ski boots and trekking boots, gaiters, heeled

shoes, bands for protecting face and ear from cold, skis, protective

padding for the practice of sports, namely shin guards, knee pads, elbow

pads, gloves for sports, namely for football, soccer, hockey, rugby, golf,

bicycle and motorcycle, bob-sleighs, sleighs (sports articles), roller

skates, games, toys, skateboards (recreational equipment), ski and surf

boards, parachutes for paragliding, paragliders, hang gliders.

Mit Beschlüssen vom 5. November 2019 und vom 22. Juli 2020, letzterer ergangen

im Erinnerungsverfahren, hat die Markenstelle für Klasse 35 des DPMA den

Widerspruch zurückgewiesen.

Es fehle an einer markenrechtlichen Verwechslungsgefahr. Zwischen den nach

einer Teillöschung von der jüngeren Marke noch beanspruchten „Groß- und

Einzelhandelsdienstleistungen, auch über das Internet, mit Fahrrädern, Laufrädern,

Rahmen

für

Fahrräder,

Felgen

für

Laufräder“

und

den

Einzelhandelsdienstleistungen der Widerspruchsmarke bezüglich Fahrräder und

der dazugehörigen Bekleidung bestehe Identität bzw. enge Ähnlichkeit, da

Fahrräder und die passende Bekleidung in den gleichen Vertriebsstätten angeboten

und verkauft sowie von den gleichen Verkehrskreisen erworben und zusammen

verwendet würden. Die angesprochenen breiten Verkehrskreise würden bei diesen

speziellen Dienstleistungen eine gewisse Sorgfalt anwenden und sie gezielt oder

nach einer Beratung in Anspruch nehmen. Es sei von einer durchschnittlichen

Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke auszugehen. Der der lateinischen

Sprache zuzuordnende Begriff „INVICTA“ sei weiten Teilen der nationalen

Verkehrskreise nicht bekannt, zumindest sähen sie darin keinen sachlichen Bezug

zu den erfassten Waren und Dienstleistungen. Auch fehle es an Belegen für eine

deutlich gesteigerte Kennzeichnungskraft. Die danach an den Zeichenabstand zu

stellenden Anforderungen würden eingehalten. Klanglich könnten die Zeichen

selbst bei undeutlicher mündlicher Wiedergabe in der Regel klar unterschieden

werden. Die ersten beiden von jeweils drei Silben seien identisch. Da beide Wörter

nicht sehr

lang seien, werde die

letzte Silbe bei der Aussprache nicht

vernachlässigt. Das Klangbild unterscheide sich durch die jeweiligen Vokale der

letzten Silbe deutlich, was durch deren unterschiedlich lange Aussprache verstärkt

werde. So bleibe das „a“ am Ende des Widerspruchszeichens prägnant erhalten,

während das „u“ durchaus mit anderen Vokalen verwechselt werden könne. Auch

schriftbildlich seien die Unterschiede in den Endungen ausreichend, da die jeweils

typische Umrisscharakteristik aufgrund der Kürze der Zeichen gut erkennbar sei.

Schließlich sei eine begriffliche Verwechslungsgefahr unwahrscheinlich. Diejenigen

Verkehrskreise, die die Bedeutung der lateinischen Wörter kennen würden, würden

auch die Endung beachten und als begrifflichen Unterschied auffassen. Soweit Teile

des Publikums nur über geringe Kenntnisse des Lateins verfügten, würden sie

„INVICTA“

eher

für

ein Fantasiewort

halten. Weitere Arten

der

Verwechslungsgefahr, wie z. B ein gedankliches Inverbindungbringen, seien

ebenfalls ausgeschlossen. Der Verkehr habe keine Veranlassung den Wortteil

„INVICT“ abzutrennen und als verwechslungsbegründend anzusehen.

Hiergegen wendet sich die Widersprechende mit ihrer Beschwerde.

Es sei von einer engen Dienstleistungsähnlichkeit sowie von einer

durchschnittlichen Kennzeichnungskraft auszugehen. Zudem liege sowohl eine

klangliche und schriftbildliche als auch eine begriffliche Ähnlichkeit vor. Da der

Verkehr seine Auffassung aufgrund eines undeutlichen Erinnerungsbildes gewinne,

würden übereinstimmende Merkmale der Marken stärker ins Gewicht fallen als

deren Unterschiede. Entsprechend dem Grundsatz, dass Wortanfänge stärker

beachtet würden, blieben Unterschiede in den Endungen meist weniger in

Erinnerung. Zudem seien die ersten beiden Silben „IN“ und „VIC“ besonders

prägnant und betont. Dagegen erschienen die Endungen unauffällig, auch das

stimmhafte „s“ falle kaum in Beachtung und werde oft verschluckt. Es bestehe auch

eine schriftbildliche Ähnlichkeit, da sich der dominante Bestandteil „INVIC“ schnell

einpräge. Schließlich seien die Zeichen begrifflich identisch. Beide Wörter ließen

sich auf das lateinische Adjektiv „invictus, -a, -um“ zurückführen und hätten dieselbe

Bedeutung, nämlich „unbesiegbar“, was auch Personen ohne Lateinkenntnisse

verstehen würden. Jedenfalls erkenne der Verkehr unabhängig vom

Bedeutungsgehalt, dass die sich gegenüberstehenden Zeichen demselben

Wortstamm entlehnt seien und es sich bei der unterschiedlichen Endung – sofern

sie überhaupt erkannt werde – lediglich um einen grammatikalischen Unterschied

handele, wie ihn der Verkehr bereits aus verschiedenen Fremdwörtern kenne. Auch

im Hinblick auf die vom EUIPO festgestellte hohe phonetische und schriftbildliche

Ähnlichkeit zwischen „SPEC-TRA und „SPEC-TRUS“ sowie „AR-GEN-TA“ und „AR-

GEN-TUM“ seien die sich vorliegend gegenüberstehenden Zeichen als phonetisch

und schriftbildlich hochgradig ähnlich anzusehen. Zu diesem Ergebnis sei auch das

DPMA in der Widerspruchssache „INVICTA/INVICTUS TAILORING“ gelangt.

Die Widersprechende und Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,

die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und

Markenamt vom 5. November 2019 und vom 22. Juli 2020 aufzuheben und

die Eintragung der Marke 30 2015 035 639 auf den Widerspruch aus der

Marke IR 1 201 001 zu löschen.

Der Inhaber der angegriffenen Marke und Beschwerdegegner hat sich weder im

Beschwerdeverfahren noch im Verfahren vor dem DPMA zur Sache geäußert und

keinen Antrag gestellt.

Mit Schreiben vom 15. Mai 2023 hat der Senat seine vorläufige Rechtsauffassung

dargelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

1. Die zulässige, insbesondere nach § 66 Abs. 1 MarkenG statthafte und gem. §

66 Abs. 2 MarkenG fristgerecht eingelegte Beschwerde hat auch in der Sache

Erfolg. Zwischen den Vergleichsmarken besteht Verwechslungsgefahr

gemäß §§ 107, 119, 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG.

2. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens haben sich die Vorschriften des

Markengesetzes mit Wirkung vom 14. Januar 2019 geändert. Da die Anmeldung

der angegriffenen Marke zwischen dem 1. Oktober 2009 und dem 14. Januar

2019 eingereicht worden ist, ist für den gegen diese Eintragung erhobenen

Widerspruch gemäß § 158 Abs. 3 MarkenG in der seit dem 14. Januar 2019

geltenden Fassung (MarkenG n. F.) weiterhin § 42 Abs. 1 und 2 MarkenG in der

bis zum 14. Januar 2019 geltenden Fassung (MarkenG a. F., im Folgenden nur

MarkenG) anzuwenden.

Mit Wirkung zum 1. Mai 2022 ist ferner u. a. das Markengesetz (§§ 107 ff.

MarkenG) an die aktuelle Rechtslage des Madrider Systems angepasst worden.

Seit dem 31. Oktober 2015 sind sämtliche Mitglieder des Madrider

Markenabkommens (MMA) auch Mitglieder des Protokolls zum Madrider

Markenabkommen (PMMA). Aufgrund des Vorrangs des PMMA gegenüber dem

MMA richtet sich die internationale Registrierung von Marken nur noch nach dem

PMMA. Mit den Änderungen wurde dem Rechnung getragen.

3. Das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr für das Publikum ist nach ständiger

Rechtsprechung sowohl des Europäischen Gerichtshofes als auch des

Bundesgerichtshofes unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des

Einzelfalls zu beurteilen (vgl. hierzu z.B. EuGH GRUR 2010, 1098 Rn. 44 – Calvin

Klein/HABM; GRUR 2010, 933 Rn. 32 – BARBARA BECKER/HABM; BGH GRUR

2019, 1058 Rn. 17 – KNEIPP; GRUR 2018, 79 Rn. 7 – OXFORD/Oxford Club;

GRUR 2016, 382 Rn. 19 – BioGourmet; GRUR 2016, 283 Rn. 7 – BSA/DSA

DEUTSCHE SPORTMANAGEMENTAKADEMIE; GRUR 2013, 833 Rn. 30 –

Culinaria/Villa Culinaria; GRUR 2012, 1040 Rn. 25 – pjur/pure). Von maßgeblicher

Bedeutung sind insoweit insbesondere die Identität oder Ähnlichkeit der Waren und

Dienstleistungen, die

Identität oder Ähnlichkeit der Marken sowie die

Kennzeichnungskraft

und

der

daraus

folgende Schutzumfang

der

Widerspruchsmarke. Diese einzelnen Faktoren sind zwar für sich gesehen

voneinander unabhängig, bestimmen aber

in

ihrer Wechselwirkung den

Rechtsbegriff der Verwechslungsgefahr (vgl. EuGH GRUR 2008, 343 Rn. 48 – Il

Ponte Finanziaria Spa/HABM; BGH, GRUR 2020, 1202 Rn. 19 – YOOFOOD/YO;

GRUR 2020, 870 Rn. 25 – INJEKT/INJEX; GRUR 2019, 1058 Rn. 17 – KNEIPP;

GRUR 2019, 173 Rn. 17 – combit/Commit; GRUR 2018, 79 Rn. 7 –

OXFORD/Oxford Club; GRUR 2017, 914 Rn. 13 – Medicon-Apotheke/MediCo

Apotheke;

GRUR

2016,

283

Rn.

7,

BSA/DSA

DEUTSCHE

SPORTMANAGEMENTAKADEMIE; s. auch Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering,

MarkenG, 13. Auflage, § 9 Rn. 43 ff m. w. N.).

Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend eine Verwechslungsgefahr gemäß

§§ 107, 119, 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG anzunehmen.

a) Die hier relevanten Vergleichswaren und -dienstleistungen richten sich sowohl

an den Handel als auch an den durchschnittlich informierten, angemessen

aufmerksamen

und

verständigen

Durchschnittsverbraucher,

dessen

Aufmerksamkeit beim Erwerb der relevanten Waren bzw. bei der Inanspruchnahme

der Dienstleistungen durchschnittlich bzw. bei höherwertigen und teureren

Produkten etwas erhöht ist.

b) Die Widerspruchsmarke verfügt über eine originär durchschnittliche

Kennzeichnungskraft. Die originäre Kennzeichnungskraft wird bestimmt durch die

Eignung der Marke, sich unabhängig von der jeweiligen Benutzungslage als

Unterscheidungsmittel für die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens

bei den beteiligten Verkehrskreisen einzuprägen und die Waren und

Dienstleistungen damit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden

(vgl. EuGH GRUR 2010, 228 Rn. 33 – Audi/HABM [Vorsprung durch Technik];

BGH GRUR 2015, 1127 Rn. 10 – ISET / ISETsolar; GRUR 2012, 1040 Rn. 29 –

pjur/pure). Liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, die für eine hohe oder

geringe

Kennzeichnungskraft

sprechen,

ist

von

durchschnittlicher

Kennzeichnungskraft auszugehen (vgl. BGH GRUR 2016, 283 Rn. 10 – BSA/DSA

DEUTSCHE SPORTMANAGEMENTAKADEMIE; GRUR 2012, 64 Rn. 12 –

Maalox/Melox-GRY). Dies ist vorliegend der Fall.

„INVICTA“ ist die lateinische weibliche Form des Adjektivs „invictus“ und bedeutet

„unbesiegt, unbesiegbar, unüberwindlich“ (vgl. https://de.langenscheidt.com/lateindeutsch/invictus; https://www.latein.me/latein/invicta). Dies führt jedoch nicht zu

einer Schwächung der Kennzeichnungskraft. Die angesprochenen Verkehrskreise

werden, sofern sie überhaupt über Kenntnisse der lateinischen Sprache verfügen,

bei den

in Rede stehenden Erzeugnissen

jedenfalls keine Überlegungen

linguistischer Art anstellen (vgl. BPatG, Beschluss vom 21.01.2005, 32 W (pat)

351/03 – HERBA D’OR/Herba) und daher dem Wort keine Bedeutung in Bezug auf

die beanspruchten Waren und Dienstleistungen beimessen. Selbst wenn sie die

Bedeutung von „invictus“ bzw. „invicta“ erkennen und ihr die Aussage „unbesiegt“

entnehmen sollten, so ist dieser Bedeutungsgehalt für die hier relevanten Waren

und Dienstleistungen nicht unmittelbar beschreibend. Ein möglicher beschreibender

Anklang, dass man mit Hilfe der beanspruchten Waren und Dienstleistungen

unbesiegbar werde,

ist nicht offensichtlich, sondern erforderte mehrere

Gedankengänge, so dass er nicht zu einer Schwächung der Kennzeichnungskraft

führt.

c) Für den Vergleich der Waren und Dienstleistungen ist, da die Einrede der

Nichtbenutzung nicht erhoben wurde, auf die Registerlage abzustellen Die

Vergleichszeichen können sich im Zusammenhang mit durchschnittlich ähnlichen

Dienstleistungen begegnen.

Eine Ähnlichkeit von Waren oder Dienstleistungen ist anzunehmen, wenn diese

bei Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren, die ihr Verhältnis zueinander

kennzeichnen – insbesondere

ihrer Beschaffenheit,

ihrer

regelmäßigen

betrieblichen Herkunft, ihrer regelmäßigen Vertriebs- oder Erbringungsart, ihrem

Verwendungszweck und ihrer Nutzung, ihrer wirtschaftlichen Bedeutung, ihrer

Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Produkte oder

anderer für die Frage der Verwechslungsgefahr wesentlicher Gründe – so enge

Berührungspunkte aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung

sein könnten, sie stammten aus denselben oder gegebenenfalls wirtschaftlich

verbundenen Unternehmen, sofern sie – was zu unterstellen ist – mit identischen

Marken gekennzeichnet sind (vgl. EuGH GRUR 2006, 582 Rn. 85 – The Sunrider

Corp./HABM [VITAFRUIT]; BGH GRUR 2018, 79 Rn. 11 – OXFORD/Oxford Club;

GRUR 2014, 378 Rn. 38 – OTTO CAP; GRUR 2008, 719 Rn. 29 – idw

Informationsdienst Wissenschaft). Von einer Unähnlichkeit der Waren oder

Dienstleistungen kann nur ausgegangen werden, wenn trotz (unterstellter)

Identität der Zeichen die Annahme einer Verwechslungsgefahr wegen des

Abstands der Waren oder Dienstleistungen von vornherein ausgeschlossen ist

(vgl. BGH GRUR 2018, 79 Rn. 11 – OXFORD/Oxford Club; GRUR 2014, 378

Rn. 38 – OTTO CAP; GRUR 2008, 719 Rn. 29 – idw Informationsdienst

Wissenschaft).

Demnach besteht zwischen den vom

Inhaber der angegriffenen Marke

beanspruchten

Dienstleistungen

der

Klasse

35

„Groß

-und

Einzelhandelsdienstleistungen, auch über das Internet, mit Fahrrädern; Laufrädern,

Rahmen für Fahrräder, Felgen für Laufräder“ und den Dienstleistungen der

Widerspruchsmarke „Retailing, wholesaling and online sales relating to (…)

sportsware, (…) gloves for sports, namely for (…) bicycle“ der Klasse 35

durchschnittliche Ähnlichkeit, da in den entsprechenden Fachgeschäften üblicher

Weise auch Fahrradbekleidung, Fahrradhandschuhe sowie zum Fahrrad passende

Accessoires angeboten werden, und es den Marktgewohnheiten entspricht, dass

diese Waren gemeinsam vertrieben, beworben und präsentiert werden (vgl. BPatG,

Beschluss vom 30.09.1998, 28 W (pat) 242/97 VITALO/Vitallo; Beschluss vom

20.10.2004, 28 W (pat) 315/03 - Alpina / ALPINA), so dass die Dienstleistungen

demselben Unternehmen zugeordnet werden.

Inwiefern auch zu den für die Widerspruchsmarke eingetragenen Waren der Klasse

25 Ähnlichkeit besteht, bedarf keiner abschließenden Entscheidung, da bereits die

oben festgestellte Dienstleistungsähnlichkeit zu einer Verwechslungsgefahr führt.

d) Die Vergleichsmarken weisen eine überdurchschnittliche Zeichenähnlichkeit

auf.

Eine für das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr relevante Markenähnlichkeit

kann in klanglicher, schriftbildlicher oder begrifflicher Hinsicht bestehen, wobei es

für die Annahme einer Verwechslungsgefahr ausreichen kann, wenn zwischen

den jeweiligen Vergleichsmarken nur in einer dieser Kategorien ausreichende

Übereinstimmungen festzustellen sind (BGH GRUR 2017, 914 Rn. 27 – Medicon-

Apotheke/MediCo Apotheke; GRUR 2015, 1114 Rn. 23 – Springender Pudel;

GRUR 2015, 1004 Rn. 22 – IPS/ISP; GRUR 2014, 382 Rn. 25 – REAL-Chips;

Hacker in: Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rn. 268 f. m. w. N.). Dabei sind

grundsätzlich die Vergleichsmarken als Ganzes gegenüberzustellen und in ihrem

Gesamteindruck miteinander zu vergleichen, da der Verkehr eine Marke so

aufnimmt, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden und

zergliedernden Betrachtungsweise zu unterziehen (BGH GRUR 2019, 1058 Rn.

34 – KNEIPP; GRUR 2013, 833 Rn. 45 – Culinaria/Villa Culinaria; Hacker in:

Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rn. 248 m. w. N.). Das schließt nicht aus,

dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile eines komplexen

Kennzeichens

für den Gesamteindruck prägend sein können, den das

Kennzeichen im Gedächtnis der angesprochenen Verkehrskreise hervorruft (vgl.

EuGH GRUR 2007, 700 Rn. 41 – HABM/Shaker [Limoncello/LIMONCHELO];

GRUR 2005, 1042 Rn. 29 – THOMSON LIFE; BGH GRUR 2014, 382 Rn. 14 –

REAL-Chips; GRUR 2012, 64 Rn. 14 – Maalox/Melox-GRY).

Hiernach

besteht

eine

unmittelbare

klangliche

und

schriftbildliche

Verwechslungsgefahr.

Es stehen sich die Zeichen

INVICTUS

und

INVICTA

gegenüber.

aa) Bei der klanglichen Verwechslungsgefahr kommt es vor allem auf die

Silbengliederung und die Vokalfolge an (vgl. BPatG, Beschluss vom 06.03.2012,

24 W (pat) 104/10 – ATOS/Artus). Die Unterschiede in den Endungen – „US“ bzw.

„A“ genügen nicht, um eine klangliche Verwechslungsgefahr auszuschließen. In

Silbenzahl und Betonung sind die Zeichen identisch. Das angegriffene Zeichen

„INVICTUS“ unterscheidet sich nur durch die letzten beiden Buchstaben „US“ vom

Endbuchstaben „A“ der Widerspruchsmarke. Mit Ausnahme dieser Abweichung

weisen die Zeichen dieselbe Vokalfolge („i-i“) und den gleichen Sprechrhythmus

auf. Angesichts dieser Übereinstimmungen und der Tatsache, dass es sich bei

den jeweils dreisilbrigen Wörtern nicht um Kurzzeichen handelt, fällt die

Abweichung am Wortende, insbesondere unter der Berücksichtigung des

Erfahrungssatzes, dass der Verkehr Wortanfänge in der Regel stärker beachtet

als nachfolgende Markenteile und ihnen daher besondere Aufmerksamkeit

schenkt (BGH GRUR 2015, 1004 Rn. 36 – IPS/ISP; GRUR 1993, 972, 975 –

Sana/Schosana) phonetisch nicht entscheidend ins Gewicht (vgl. BPatG,

Beschluss vom 18.09.1994, 28 W (pat) 186/94 – RUSTICUS/RUSTIKA;

Beschluss vom 09.12.2010, 30 W (pat) 102/09 – MEDECUM/Medeco). Zu

berücksichtigen ist dabei auch der Erfahrungssatz, dass der Verkehr die beiden

Marken regelmäßig nicht gleichzeitig nebeneinander wahrnimmt, sondern seine

Auffassung aufgrund einer meist undeutlichen Erinnerung an eine der

verschiedenen Marken gewinnt (BGH GRUR 2016, 197 Rn. 37 – Bounty; GRUR

2015, 1114 Rn. 20 – Springender Pudel; GRUR 1990, 450 Rn. 53 – St.

Petersquelle). Der angesprochene Verbraucher/Erwerber, der eine Marke nur

ungenau in Erinnerung hat, kann glauben, sie in einer anderen ähnlichen Marke

wiederzuerkennen, und insoweit Verwechslungen unterliegen. Daher fallen

übereinstimmende Merkmale der Marken stärker ins Gewicht als die Unterschiede

(vgl. Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O. § 9 Rn. 263).

bb) Auch schriftbildlich treten die Abweichungen hinter die Übereinstimmungen

zurück. Damit ist selbst bei günstigen Übermittlungsbedingungen für die

beteiligten Verkehrskreise keine hinreichend sichere Abgrenzbarkeit der beiden

Marken gewährleistet. Auch für den schriftbildlichen Vergleich gilt, dass die

Verbraucher nur selten die Möglichkeit haben werden, die Marken unmittelbar

miteinander vergleichen zu können, sondern sie vielmehr im Regelfall aus der

erfahrungsgemäß eher unsicheren Erinnerungen heraus voneinander abgrenzen

müssen (vgl. BGH GRUR 2016, 197 Rn. 37 – Bounty; BPatG, Beschluss vom

13.01.2010, 29 W (pat) 8/09 – Monrose/melrose/melrose).

e) Vor diesem Hintergrund

ist

im Rahmen der Gesamtabwägung aller

maßgeblichen

Faktoren

bei

überdurchschnittlicher

Ähnlichkeit

der

Vergleichszeichen,

unter

Berücksichtigung

durchschnittlich

ähnlicher

Dienstleistungen

und

durchschnittlicher

Kennzeichnungskraft

der

Widerspruchsmarke sowie normaler bis erhöhter Aufmerksamkeit der

angesprochenen Verkehrskreise eine Verwechslungsgefahr unter klanglichen

und schriftbildlichen Gesichtspunkten zu bejahen.

4. Hinsichtlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens verbleibt es bei der

gesetzlichen Regelung des § 71 Abs. 1 S. 2 MarkenG, da Billigkeitsgründe für die

Auferlegung der Kosten auf einen Beteiligten weder vorgetragen wurden noch sonst

ersichtlich sind.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde

ist

innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe durch eine

beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim

Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt schriftlich einzulegen.

Mittenberger-Huber

Seyfarth

Posselt