Rechtsprechung / BPatG / 2023
BPatG Beschluss vom 18.07.2023 – 12 W (pat) 23/22
12. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:180723B12Wpat23.22.0
BUNDESPATENTGERICHT
12 W (pat) 23/22 ________________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2020 131 063.3
…
hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung am 18. Juli 2023 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing.
Univ. Rothe, des Richters Kruppa, des Richters Dipl.-Ing. Univ. Maierbacher sowie
der Richterin Dipl.-Ing. Univ. Schenk
ECLI:DE:BPatG:2023:180723B12Wpat23.22.0
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der
Prüfungsstelle für Klasse B63H des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 09. Mai 2022 aufgehoben und die Anmeldung
zur weiteren Prüfung an das Deutsche Patent- und Markenamt
zurückverwiesen.
2. Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird
zurückgewiesen.
Gründe§
I.
Die am 24. November 2020 eingereichte Patentanmeldung mit der Bezeichnung
„Wasserfahrzeug und Halter“
ist durch die Prüfungsstelle für Klasse B63H des Deutschen Patent- und
Markenamtes mit Beschluss vom 09. Mai 2022 wegen fehlender Einheitlichkeit
gemäß § 34 (5) PatG zurückgewiesen worden.
Zur Begründung
ist ausgeführt worden, dass
die Prüfungsstelle mit
Prüfungsbescheid vom 8. September 2021 darauf hingewiesen hätte, dass die
Patentanmeldung uneinheitlich sei und der Mangel der Einheitlichkeit dadurch
beseitigt werden könne, dass auf den uneinheitlichen Teil verzichtet, der
uneinheitlich gerügte Teil der Anmeldung ausgeschieden oder eine eindeutige
Willenserklärung abgegeben werde, welcher der als uneinheitlich gerügten
Gegenstände in der Anmeldung verbleiben solle. Mit Eingabe vom 3. Mai 2022 hätte
die Patentanmelderin eine eingeschränkte Anspruchsfassung eingereicht, allein
dadurch sei jedoch keine Einheitlichkeit hergestellt worden.
Mit Telefonat vom 4. Mai 2022 hätte die Prüfungsstelle den Vertreter des
Patentanmelders nochmals darauf hingewiesen, dass in der neu vorliegenden
Anspruchsfassung die Uneinheitlichkeit nicht beseitigt worden sei, der Vertreter
konnte sich dem jedoch nicht anschließen.
Der Fachmann stehe vor folgenden Aufgaben:
- Die Aufgabe, die Flossen an dem Halter zu befestigen würde durch ein
Scharnier gelöst;
- Die Aufgabe, die Schwimmfähigkeit des Wasserfahrzeugs zu verbessern,
würde durch einen schwimmfähigen Träger gelöst;
- Die Aufgabe, die Verbindung von Halter und Träger zu verbessern, würde
durch eine lösbare Verbindung von Halter und Träger sowie durch eine
bewegliche Verbindung von Halter und Träger gelöst;
- Die Aufgabe, die Verstelleinrichtung zu verbessern, würde durch einen
motorischen Antrieb zur Verstellung, ein Widerstandselement zur
Verstellung, durch eine verschiebliche, verdrehbare Anordnung der
Anschläge und durch flexible Zugelemente oder Anschlagflächen an den
Anschlägen gelöst;
- Die Aufgabe, den Flossenaufbau zu verbessern, würde durch eine
Ausbildung der Flosse als starren Körper und als Rahmenelement mit einer
darin gehaltenen Wandung gelöst;
- Die Aufgabe, den Fahrtwiderstand zu reduzieren, würde durch die
Anordnung eines Stützflügels vor der Flosse gelöst;
- Die Aufgabe, den Flossenantrieb zu verbessern, würde durch das Vorsehen
eines motorischen oder mechanischen Hebelantriebs des Halters gelöst;
- Die Aufgabe, den Trägeraufbau zu verbessern, würde durch einen
mehrteiligen Träger gelöst.
Da die Anmeldung mehrere unabhängige Lösungen für unabhängige Aufgaben
umfasse, so dass sie nicht eine einzige allgemeine erfinderische Idee verwirklichten,
erfolge eine Zurückweisung gemäß § 48 PatG mangels Einheitlichkeit.
Gegen diesen Zurückweisungsbeschluss richtet sich die Anmelderin mit ihrer
Beschwerde.
In der Beschwerdebegründung bemängelt sie, dass in dem
Zurückweisungsbeschluss vom 9. Mai 2022 die Uneinheitlichkeit als einziger Grund
für die Zurückweisung angegeben sei. Sie ist der Auffassung, dass die
Unteransprüche besondere Ausprägungen der
in dem Hauptanspruch
wiedergegebenen Erfindung beträfen und sie daher einheitlich zu dem
übergeordneten Hauptanspruch seien.
Zudem handele es sich bei
allen
anhängigen Unteransprüchen um
Ausführungsarten des in dem Hauptanspruch definierten Gegenstandes. Die
Ansprüche 2 und 13 bis 16 beziehen sich auf besondere Ausgestaltungen der
Flosse, und dienen dazu, auf einfache Art und Weise einen größeren Vortrieb zu
erzeugen. In den Ansprüchen 3 und 20 seien Weiterbildungen des Trägers
aufgeführt, die aufgrund der Schwimmfähigkeit des Trägers eine schnellere
Fortbewegung aus niedrigen Geschwindigkeiten und aufgrund der Mehrteiligkeit
und Verschwenkbarkeit zueinander eine zusätzliche Vertikalbewegung in Vortrieb
umgewandelt werden können. Darüber hinaus würden die Ansprüche 4 und 17 bis
19 Ausführungen des Halters weiterbilden, die eine Nachrüstbarkeit des Trägers mit
dem den Vortrieb ermöglichenden Halter, die Führung der Flosse, eine bewegliche
Lagerung und einen Antrieb des Halters definieren. Schließlich würde die
automatische, sensorgesteuerte, motorische Verstelleinrichtung in den Ansprüchen
5 bis 7 und eine alternative Ausgestaltung der automatischen Verstelleinrichtung in
den Unteransprüchen 8 bis 10 definiert. Besondere Ausgestaltungen der Anschläge
fänden sich in den Ansprüchen 11 und 12.
Die Anmelderin und Beschwerdeführerin stellt mit dem Schriftsatz vom
15. August 2022 sinngemäß den Antrag,
-
-
-
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B63H des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 9. Mai 2022 aufzuheben,
die Sache zur weiteren Bearbeitung an das DPMA zurückzuverweisen,
die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen.
Hilfsweise wird zudem beantragt, einen Termin für eine mündliche Verhandlung
anzuberaumen.
Im Prüfungsverfahren ist u. a. folgende Druckschrift als Stand der Technik genannt
worden:
D1: DE 20 2005 055 561 A1.
Patentanspruch 1 in der geltenden Fassung vom 3. Mai 2022 lautet unter
senatsseitiger Hinzufügung einer Merkmalsgliederung wie folgt
(Änderungen
gegenüber dem ursprünglich eingereichten Patentanspruch 1 sind durch
Unterstreichung hervorgehoben):
M1
M2
M3
Wasserfahrzeug (1) mit
- zumindest einem Träger (2),
- einem von dem Träger (2) nach unten abragenden Halter (3),
M3.1
- einer an dem Halter (3) um eine Achse (4) schwenkbar gelagerten
Flosse (5), die durch eine alternierende Schwenkbewegung im
Wasser einen Vortrieb erzeugt,
M3.1.1
- der Flosse (5) zugeordneten Anschlägen (6, 7), die einen
Schwenkwinkel (α) der Flosse (5) um die Schwenkachse (4)
begrenzen,
dadurch gekennzeichnet, dass
M3.1.1.1
den Anschlägen (6, 7) eine Verstelleinrichtung (8) zugeordnet ist, die
ausgebildet ist, zumindest einen Anschlag (6; 7) in Abhängigkeit von
der Wasserfahrzeuggeschwindigkeit automatisch zu verstellen.
Die geltenden Patentansprüche 2 bis 20 sind, mittelbar oder unmittelbar, auf diesen
Hauptanspruch zurückbezogen.
Der nebengeordnete Patentanspruch 21 in der geltenden Fassung lautet wie folgt
(Änderungen gegenüber dem ursprünglich eingereichten Patentanspruch 21 sind
durch Unterstreichung hervorgehoben):
Halter (3) zur Verwendung an einem Wasserfahrzeug nach einem der
voranstehenden Ansprüche zur Befestigung an einem Träger (2).
Wegen des Wortlauts der geltenden Unteransprüche 2 bis 20 und weiterer
Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.
Die Anmelderin führt im Schriftsatz vom 15. August 2022 weiter aus, dass die
Anmeldung in der geltenden Fassung vom 3. Mai 2022 der Anforderung der
Einheitlichkeit genüge.
In Bezug auf die von der Prüfungsstelle im Zurückweisungsbeschluss bemängelte
Uneinheitlichkeit sei der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr
gerechtfertigt, da in der Bescheidserwiderung im Prüfungsverfahren die fehlende
Einheitlichkeit nicht mehr vorlag und sowohl Neuheit als auch erfinderische Tätigkeit
des beanspruchten Gegenstandes gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand
der Technik hergestellt sei.
II.
1. Der Senat konnte im schriftlichen Verfahren entscheiden, nachdem der Senat die
hilfsweise beantragte mündliche Verhandlung nicht für sachdienlich erachtet hatte,
da die form- und fristgerecht eingelegte, auch im Übrigen zulässige Beschwerde
auch insoweit in der Sache Erfolg hat, als der angegriffene Beschluss aufzuheben
und das Verfahren zur weiteren Prüfung der Anmeldung an das Deutsche Patent-
und Markenamt zurückzuverweisen ist, § 79 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG.
2. Die Erfindung betrifft ein Wasserfahrzeug mit einem Träger, einem von dem
Träger nach unten abragenden Halter, einer an dem Halter um eine Achse
schwenkbar gelagerte Flosse, die durch eine Auf- und Abwärtsbewegung im
Wasser einen Vortrieb erzeugt, der Flosse zugeordneten Anschlägen, die einen
Schwenkwinkel der Flosse um die Schwenkachse begrenzen. Die Erfindung betrifft
ebenfalls einen solchen Halter zur Befestigung an einem Träger (vgl. Abs. [0001]
der mit der ursprünglichen Anmeldung identischen Offenlegungsschrift, im Weiteren
mit OS kurzbezeichnet).
In der Beschreibungseinleitung wird weiter ausgeführt, dass Wasserfahrzeuge zur
Fortbewegung auf dem Wasser dienten und einen Träger aufwiesen, der selbsttätig
schwimmfähig sein kann, auf dem sich ein oder mehrere Nutzer aufhalten oder
befinden könnten. Wasserfahrzeuge seien insbesondere Boote, Surfbretter und
Hydrofoils (vgl. Abs. [0002] der OS).
Nach dem Stand der Technik seien Wasserfahrzeuge bekannt, die mittels Hin- und
Herbewegung von Flossen einen Vortrieb erzeugen. Die DE 20 2004 007 237 U
(D5)
betrifft
ein
flossenangetriebenes Wasserfahrzeug mit
einer
Antriebseinrichtung, die zumindest eine anzutreffende Flosse hin und her bewegt.
Über einen Pneumatikantrieb würde ein Bewegungsübertragungsglied bewegt, an
dem die Flosse befestigt ist. Damit solle eine langsame, bequeme und leise
Fortbewegung beim Angeln ermöglicht werden.
Zudem wiesen Wasserfahrzeuge gemäß der DE 44 12 911 A (D6) und
DE 298 14 670 U1 (D7) am Bootsrumpf eine Flosse auf. Um das Wasserfahrzeug
in Fahrtrichtung zu bewegen, stehe der Nutzer auf dem Heck und setze das
Wasserfahrzeug durch eine langsam aufwärts und abwärts wippende Bewegung in
Schwingung. Damit würde auch die Flosse aufwärts und abwärts bewegt, wobei sie
durch ihr Schräglage das Wasser nach hinten drücke und einen Vortrieb erzeuge.
Aus der US 2 367 765 A (D8) sei schließlich eine Antriebseinrichtung für kleine
Wasserfahrzeuge bekannt. An einer Bordwand am Heck des Wasserfahrzeuges sei
über eine Klemmeinrichtung ein Rohr festlegbar, in dem sich eine verstellbare Welle
befindet. An der Welle seien gegenläufige Gewinde eingearbeitet, die in
korrespondierende Gewinde von Klammern eingreifen. Durch das Verdrehen der
Welle können die Klammern aufwärts und abwärts bewegt werden. Zwischen den
beiden Klammern sei eine Antriebsflosse schwenkbar an dem Rohr gelagert, so
dass durch das Verschwenken der Flosse in unterschiedliche Richtungen eine
Vorwärtsbewegung erzielt würde (vgl. Abs. [0003] bis [0006] der OS).
Aufgabe der vorliegenden Erfindung ist es, ein Wasserfahrzeug sowie einen Halter
für ein Wasserfahrzeug bereitzustellen, mit dem auf einfache Art und Weise ein
größerer Vortrieb erzeugt werden kann. (vgl. Abs. [0007] der OS).
3. Die geltende Anspruchsfassung vom 3. Mai 2022 ist zulässig, da sie den
Gegenstand der Anmeldung nicht erweitert (§ 38 PatG).
a) Der geltende Patentanspruch 1 entspricht dem ursprünglichen Patentanspruch
1, wobei im kennzeichnenden Teil das Merkmal „automatisch“ aus den Abs. [0009]
und [0039] der OS aufgenommen wurde.
b) Die geltenden Unteransprüche 2 bis 4, 6 bis 14 und 17 bis 20 sind wortgleich mit
den ursprünglichen Patentansprüchen 2 bis 4, 6 bis 14 und 17 bis 20.
c) Der geltende Unteranspruch 5 unterscheidet sich vom ursprünglichen
Unteranspruch 5 durch Streichung des Teilmerkmals „und/oder manuell gesteuert“.
d) Die geltenden Unteransprüche 16 und 17 entsprechen jeweils den ursprünglichen
Patentansprüchen 16 und 17, wobei vor dem kennzeichnenden Teil „soweit dieser
das Rahmenelement (33) betrifft“ eingefügt wurde.
4.
Die Beschwerde
ist
schon
deshalb
unbegründet, weil
das
Patenterteilungshindernis der Uneinheitlichkeit nicht vorliegt. Allerdings war die
Sache gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG an das Deutsche Patent- und
Markenamt zurückzuverweisen. Diese Vorschrift bestimmt, dass das Patentgericht
die angefochtene Entscheidung ohne eigene Sachentscheidung aufheben kann,
wenn einzelne Voraussetzungen für die im jeweiligen Verfahren begehrte
Rechtsfolge (vorliegend die Patenterteilung) seitens des Patentamts – auch wenn
dies aufgrund des seiner Entscheidung zugrundeliegenden, sich aber
im
Beschwerdeverfahren als unzutreffend angenommenen Sach- und Rechtsgrundes
folgerichtig gewesen sein mag – noch nicht so weit aufgeklärt und überprüft worden
sind, dass eine abschließende Entscheidung des Gerichts getroffen werden kann
(vgl. Benkard, Patentgesetz, 11. Auflage, § 79, Rdn. 42 und 43; Schulte
Patentgesetz, 11. Auflage, § 79 Rdn. 19 bis 21– jeweils m.w.N.). Dies trifft hier zu.
5.1 Gemäß § 34 Abs. 5 PatG darf die Anmeldung nur eine einzige Erfindung
enthalten oder eine Gruppe von Erfindungen, die untereinander in der Weise
verbunden sind, dass sie eine einzige allgemeine erfinderische Idee verwirklichen.
Nach der Überzeugung des Senats ist dies entgegen der Ansicht der Prüfungsstelle
bei der vorliegenden Anmeldung auch der Fall.
Denn die Erfindung bezieht sich auf ein Wasserfahrzeug mit einen Träger und
einem von dem Träger nach unten abragenden Halter und einer an dem Halter
schwenkbar gelagerte Flosse, die durch eine alternierende Schwenkbewegung
einen Vortrieb im Wasser erzeugt. Um die Schwenkachse dieser Flosse zu
begrenzen, sind der Flosse Anschläge zugeordnet, wobei zumindest ein Anschlag
über eine Verstelleinrichtung in Abhängigkeit von der Geschwindigkeit des
Wasserfahrzeugs automatisch verstellt wird. Wie sich aus der Gesamtschau der
Unterlagen vom Anmeldetag ergibt,
ist allen Einzelbauteilen
(Flosse,
Verstelleinrichtung, Träger und Halter) gemein, dass sie zur Erzeugung eines
größeren Vortriebs geeignet sein müssen. Die
in den untergeordneten
Patentansprüchen 2 bis 20 vorgesehenen Ausgestaltungen dieser Vorrichtung
dienen unstreitig der Lösung der Aufgabe, einen größeren Vortrieb zu erzeugen. So
wird beispielsweise in Abs. [0049] der OS ausgeführt, dass durch die Ausbildung
der Flosse mit Rahmenelement und einer darin gehaltenen Wandung nach den
Ansprüchen 14 bis 16 der Vortrieb des Wasserfahrzeugs verbessert wird, indem
durch das Umklappen der Flossenwandung während der Bewegung ein
verbessertes Strömungsprofil der Flosse bereitgestellt wird. Auch die
Verstelleinrichtung nach den Ansprüchen 5 bis 7 ermöglichen einen verbesserten
Vortrieb durch sensorische Erfassung der Vortriebsgeschwindigkeit des Fahrzeugs
und Verstellung zumindest eines Anschlags in Abhängigkeit der Geschwindigkeit
(vgl. Abs. [0009] OS). Durch die weitere Ausbildung der Verstelleinrichtung mit
einem Widerstandselement nach den Ansprüchen 8 bis 10 wird ebenso der Vortrieb
des Wasserfahrzeugs verbessert. Denn in Abs. [0051] der OS wird beschrieben,
dass in Abhängigkeit von der Verlagerung des Widerstandselements, die in
Abhängigkeit von der Vortriebsgeschwindigkeit des Wasserfahrzeugs im Wasser
erfolgt, der jeweilige Anschlag automatisch verlagert wird. Je größer die der
Strömungsgeschwindigkeit des Wassers relativ zu dem Widerstandselement die auf
das Widerstandselement wirkende Kraft
ist, desto größer ist die auf das
Widerstandselement wirkende Kraft,
so dass die Seilzüge (Anschläge)
entsprechend gespannt werden, wodurch eine Begrenzung des Schwenkwinkels
bewirkt wird.
Mit dem geltenden Patentanspruch 21 ist ein Halter zur Verwendung an einem
Wasserfahrzeug nach einem der Ansprüche 1 bis 20 angegeben, dem derselbe
Erfindungsgedanke zugrunde liegt und der dieselbe Aufgabe löst.
5.2 Der Senat konnte auch an Hand des bisherigen Rechercheergebnisses keine
Sachentscheidung treffen. Zudem wurde in der geltenden Anspruchsfassung ein
Merkmal („automatisch“) aus der Beschreibung aufgenommen, zu dem die
Prüfungsstelle noch nicht recherchiert hat. Das bisherige Rechercheergebnis
beinhaltet mit den Druckschriften D1 bis D8 aus der Klasse B63H nach der
internationalen Patentklassifikation
(IPC)
ausschließlich
Schriften
zu
flossenbetriebenen Wasserfahrzeugen nach dem ursprünglich eingereichten
Patentanspruch 1, wobei die von der Prüfungsstelle ermittelten Druckschriften D1
bis D4 jeweils eine manuelle Verstellung des Anschlags vorsehen. Schriften zur
automatischen Verstellung zumindest eines Anschlags in Abhängigkeit von der
Geschwindigkeit des Wasserfahrzeugs wurden nicht ermittelt. Dies beruht
vermutlich auf dem Umstand, dass der Einheitlichkeitsaspekt für die Prüfungsstelle
im Vordergrund stand. Verdeutlicht wird das auch durch den Satz „Sofern der
Anmelder die Einheitlichkeit herstellt, wird mit einer Prüfung des verbleibenden Teils
fortgefahren“ (vgl. Erstbescheid vom 08. September 2021, Seite 4, Ergebnis der
Prüfung und verfahrensleitende Hinweise). Zu den Gegenständen nach den
untergeordneten Patentansprüchen 15 und 16 sowie dem nebengeordneten
Vorrichtungsanspruch nach Patentanspruch 21 wurden des Weiteren lediglich
pauschale Aussagen ohne weitere Begründung getroffen. Zu den untergeordneten
Patentansprüchen 2 bis 14 und 17 bis 20 wurde kein Prüfungsergebnis mitgeteilt.
Aus diesen Gründen geht der Senat davon aus, dass wegen der Annahme der
Uneinheitlichkeit der Anmeldung
zu den Gegenständen nach den
Patentansprüchen 2 bis 20 und insbesondere zu dem aus der Beschreibung
aufgenommenen Merkmal
„automatisch“ bisher keine gebotene umfassende
Recherche und Prüfung von der Prüfungsstelle durchgeführt wurde.
6. Aufgrund der Zurückverweisung der Sache nach § 79 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG
kommt es nicht mehr darauf an, dass der angefochtene Beschluss der in § 47 Abs. 1
Satz 1 PatG bestimmten Begründungspflicht deswegen nicht oder nicht in
ausreichender Weise genügt, weil der erste und einzige Prüfungsbescheid, auf den
sich die Zurückweisung stützt, mangels Schriftform der Aussagen zu den
Patentansprüchen 2 bis 20 lückenhaft
ist und als Basis
für einen
Zurückweisungsbeschluss nicht ausreicht (vgl. Busse PatG, 8. Auflage, § 47
Rdn. 24 m.w.N.). Zudem lag zum Zeitpunkt der Zurückweisung ein neuer
Anspruchssatz mit Patentansprüchen 1 bis 21 vor, wobei der Gegenstand des
Patentanspruchs 1 durch Aufnahme des Merkmals „automatisch“ aus der
Beschreibung beschränkt wurde. Zu diesem beschränkten Patentanspruch 1 liegen
derzeit keine Aussagen vor.
7. Die Sache war aus diesen Erwägungen an das Deutsche Patent- und Markenamt
zur erneuten Prüfung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 79 Abs. 3 Satz 1 Nr.
1 PatG).
8. Für die Rückzahlung der Beschwerdegebühr gem. § 80 Abs. 3 PatG besteht kein
Anlass. Sie ist nur dann gerechtfertigt, wenn es aufgrund von besonderen
Umständen nicht der Billigkeit entspricht, die Gebühr einzubehalten (vgl. Benkard,
Patentgesetz und Gebrauchsmustergesetz, 11. Auflage 2015, § 80 Rdn 22;
Schulte/Püschel, PatG, 11. Auflage, § 80, Rdn 115). Dies ist bei besonders
schweren Verfahrensfehlern der Fall oder wenn bei ordnungsgemäßer
Sachbehandlung der Erlass eines Zurückweisungsbeschlusses nicht in Betracht
gekommen wäre.
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Eine Verletzung rechtlichen Gehörs ist weder vorgetragen noch sonst wie
ersichtlich. Insbesondere hatte der Anmelder im Verfahren vor dem Deutschen
Patent- und Markenamt ausreichend Gelegenheit, sich zu äußern.
Ob eine fehlerhafte Sachbehandlung vorliegt, welche die Erhebung der Beschwerde
verursacht hat, wie der Anmelder meint, ist jedenfalls nicht von vornherein
festzustellen. Es darf der Prüfungsstelle nicht verwehrt sein, einen
Zurückweisungsbeschluss zu erlassen, wenn sie einen weiteren im Verfahren
behandelten Zurückweisungsgrund für gegeben erachtet. Denn nach Auffassung
der Prüfungsstelle waren auch in der Eingabe der neuen Patentansprüche 1 bis 21
vom 3. Mai 2022 die gerügten Mängel der Uneinheitlichkeit weiterhin nicht beseitigt.
Allein eine, wie der Anmelder meint, unrichtige Beurteilung der Einheitlichkeit durch
die Prüfungsstelle bietet keinen Grund für eine Rückzahlung (vgl. Schulte/Püschel,
PatG, 11. Auflage, § 73, Rdn 137). Dass der Zurückweisungsbeschluss gegen eine
gefestigte Rechtsprechung oder Amtspraxis verstoße, hat die Anmelderin nicht
geltend gemacht und ist auch so nicht ohne weiteres ersichtlich.
Nach alledem konnte der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr keinen
Erfolg haben.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde gegeben,
wenn gerügt wird, dass
1.
2.
3.
4.
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5.
der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6.
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu unterzeichnen und beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Rechtsbeschwerde vor Fristablauf beim
Bundesgerichtshof eingeht. Die Frist kann nicht verlängert werden.
Rothe
Kruppa
Maierbacher
Schenk
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