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BPatG Beschluss vom 18.07.2023 – 12 W (pat) 23/22

12. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:180723B12Wpat23.22.0

BUNDESPATENTGERICHT

12 W (pat) 23/22 ________________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2020 131 063.3

hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung am 18. Juli 2023 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing.

Univ. Rothe, des Richters Kruppa, des Richters Dipl.-Ing. Univ. Maierbacher sowie

der Richterin Dipl.-Ing. Univ. Schenk

ECLI:DE:BPatG:2023:180723B12Wpat23.22.0

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der

Prüfungsstelle für Klasse B63H des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 09. Mai 2022 aufgehoben und die Anmeldung

zur weiteren Prüfung an das Deutsche Patent- und Markenamt

zurückverwiesen.

2. Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird

zurückgewiesen.

Gründe§

I.

Die am 24. November 2020 eingereichte Patentanmeldung mit der Bezeichnung

„Wasserfahrzeug und Halter“

ist durch die Prüfungsstelle für Klasse B63H des Deutschen Patent- und

Markenamtes mit Beschluss vom 09. Mai 2022 wegen fehlender Einheitlichkeit

gemäß § 34 (5) PatG zurückgewiesen worden.

Zur Begründung

ist ausgeführt worden, dass

die Prüfungsstelle mit

Prüfungsbescheid vom 8. September 2021 darauf hingewiesen hätte, dass die

Patentanmeldung uneinheitlich sei und der Mangel der Einheitlichkeit dadurch

beseitigt werden könne, dass auf den uneinheitlichen Teil verzichtet, der

uneinheitlich gerügte Teil der Anmeldung ausgeschieden oder eine eindeutige

Willenserklärung abgegeben werde, welcher der als uneinheitlich gerügten

Gegenstände in der Anmeldung verbleiben solle. Mit Eingabe vom 3. Mai 2022 hätte

die Patentanmelderin eine eingeschränkte Anspruchsfassung eingereicht, allein

dadurch sei jedoch keine Einheitlichkeit hergestellt worden.

Mit Telefonat vom 4. Mai 2022 hätte die Prüfungsstelle den Vertreter des

Patentanmelders nochmals darauf hingewiesen, dass in der neu vorliegenden

Anspruchsfassung die Uneinheitlichkeit nicht beseitigt worden sei, der Vertreter

konnte sich dem jedoch nicht anschließen.

Der Fachmann stehe vor folgenden Aufgaben:

- Die Aufgabe, die Flossen an dem Halter zu befestigen würde durch ein

Scharnier gelöst;

- Die Aufgabe, die Schwimmfähigkeit des Wasserfahrzeugs zu verbessern,

würde durch einen schwimmfähigen Träger gelöst;

- Die Aufgabe, die Verbindung von Halter und Träger zu verbessern, würde

durch eine lösbare Verbindung von Halter und Träger sowie durch eine

bewegliche Verbindung von Halter und Träger gelöst;

- Die Aufgabe, die Verstelleinrichtung zu verbessern, würde durch einen

motorischen Antrieb zur Verstellung, ein Widerstandselement zur

Verstellung, durch eine verschiebliche, verdrehbare Anordnung der

Anschläge und durch flexible Zugelemente oder Anschlagflächen an den

Anschlägen gelöst;

- Die Aufgabe, den Flossenaufbau zu verbessern, würde durch eine

Ausbildung der Flosse als starren Körper und als Rahmenelement mit einer

darin gehaltenen Wandung gelöst;

- Die Aufgabe, den Fahrtwiderstand zu reduzieren, würde durch die

Anordnung eines Stützflügels vor der Flosse gelöst;

- Die Aufgabe, den Flossenantrieb zu verbessern, würde durch das Vorsehen

eines motorischen oder mechanischen Hebelantriebs des Halters gelöst;

- Die Aufgabe, den Trägeraufbau zu verbessern, würde durch einen

mehrteiligen Träger gelöst.

Da die Anmeldung mehrere unabhängige Lösungen für unabhängige Aufgaben

umfasse, so dass sie nicht eine einzige allgemeine erfinderische Idee verwirklichten,

erfolge eine Zurückweisung gemäß § 48 PatG mangels Einheitlichkeit.

Gegen diesen Zurückweisungsbeschluss richtet sich die Anmelderin mit ihrer

Beschwerde.

In der Beschwerdebegründung bemängelt sie, dass in dem

Zurückweisungsbeschluss vom 9. Mai 2022 die Uneinheitlichkeit als einziger Grund

für die Zurückweisung angegeben sei. Sie ist der Auffassung, dass die

Unteransprüche besondere Ausprägungen der

in dem Hauptanspruch

wiedergegebenen Erfindung beträfen und sie daher einheitlich zu dem

übergeordneten Hauptanspruch seien.

Zudem handele es sich bei

allen

anhängigen Unteransprüchen um

Ausführungsarten des in dem Hauptanspruch definierten Gegenstandes. Die

Ansprüche 2 und 13 bis 16 beziehen sich auf besondere Ausgestaltungen der

Flosse, und dienen dazu, auf einfache Art und Weise einen größeren Vortrieb zu

erzeugen. In den Ansprüchen 3 und 20 seien Weiterbildungen des Trägers

aufgeführt, die aufgrund der Schwimmfähigkeit des Trägers eine schnellere

Fortbewegung aus niedrigen Geschwindigkeiten und aufgrund der Mehrteiligkeit

und Verschwenkbarkeit zueinander eine zusätzliche Vertikalbewegung in Vortrieb

umgewandelt werden können. Darüber hinaus würden die Ansprüche 4 und 17 bis

19 Ausführungen des Halters weiterbilden, die eine Nachrüstbarkeit des Trägers mit

dem den Vortrieb ermöglichenden Halter, die Führung der Flosse, eine bewegliche

Lagerung und einen Antrieb des Halters definieren. Schließlich würde die

automatische, sensorgesteuerte, motorische Verstelleinrichtung in den Ansprüchen

5 bis 7 und eine alternative Ausgestaltung der automatischen Verstelleinrichtung in

den Unteransprüchen 8 bis 10 definiert. Besondere Ausgestaltungen der Anschläge

fänden sich in den Ansprüchen 11 und 12.

Die Anmelderin und Beschwerdeführerin stellt mit dem Schriftsatz vom

15. August 2022 sinngemäß den Antrag,

-

-

-

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B63H des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 9. Mai 2022 aufzuheben,

die Sache zur weiteren Bearbeitung an das DPMA zurückzuverweisen,

die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen.

Hilfsweise wird zudem beantragt, einen Termin für eine mündliche Verhandlung

anzuberaumen.

Im Prüfungsverfahren ist u. a. folgende Druckschrift als Stand der Technik genannt

worden:

D1: DE 20 2005 055 561 A1.

Patentanspruch 1 in der geltenden Fassung vom 3. Mai 2022 lautet unter

senatsseitiger Hinzufügung einer Merkmalsgliederung wie folgt

(Änderungen

gegenüber dem ursprünglich eingereichten Patentanspruch 1 sind durch

Unterstreichung hervorgehoben):

M1

M2

M3

Wasserfahrzeug (1) mit

- zumindest einem Träger (2),

- einem von dem Träger (2) nach unten abragenden Halter (3),

M3.1

- einer an dem Halter (3) um eine Achse (4) schwenkbar gelagerten

Flosse (5), die durch eine alternierende Schwenkbewegung im

Wasser einen Vortrieb erzeugt,

M3.1.1

- der Flosse (5) zugeordneten Anschlägen (6, 7), die einen

Schwenkwinkel (α) der Flosse (5) um die Schwenkachse (4)

begrenzen,

dadurch gekennzeichnet, dass

M3.1.1.1

den Anschlägen (6, 7) eine Verstelleinrichtung (8) zugeordnet ist, die

ausgebildet ist, zumindest einen Anschlag (6; 7) in Abhängigkeit von

der Wasserfahrzeuggeschwindigkeit automatisch zu verstellen.

Die geltenden Patentansprüche 2 bis 20 sind, mittelbar oder unmittelbar, auf diesen

Hauptanspruch zurückbezogen.

Der nebengeordnete Patentanspruch 21 in der geltenden Fassung lautet wie folgt

(Änderungen gegenüber dem ursprünglich eingereichten Patentanspruch 21 sind

durch Unterstreichung hervorgehoben):

Halter (3) zur Verwendung an einem Wasserfahrzeug nach einem der

voranstehenden Ansprüche zur Befestigung an einem Träger (2).

Wegen des Wortlauts der geltenden Unteransprüche 2 bis 20 und weiterer

Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.

Die Anmelderin führt im Schriftsatz vom 15. August 2022 weiter aus, dass die

Anmeldung in der geltenden Fassung vom 3. Mai 2022 der Anforderung der

Einheitlichkeit genüge.

In Bezug auf die von der Prüfungsstelle im Zurückweisungsbeschluss bemängelte

Uneinheitlichkeit sei der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr

gerechtfertigt, da in der Bescheidserwiderung im Prüfungsverfahren die fehlende

Einheitlichkeit nicht mehr vorlag und sowohl Neuheit als auch erfinderische Tätigkeit

des beanspruchten Gegenstandes gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand

der Technik hergestellt sei.

II.

1. Der Senat konnte im schriftlichen Verfahren entscheiden, nachdem der Senat die

hilfsweise beantragte mündliche Verhandlung nicht für sachdienlich erachtet hatte,

da die form- und fristgerecht eingelegte, auch im Übrigen zulässige Beschwerde

auch insoweit in der Sache Erfolg hat, als der angegriffene Beschluss aufzuheben

und das Verfahren zur weiteren Prüfung der Anmeldung an das Deutsche Patent-

und Markenamt zurückzuverweisen ist, § 79 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG.

2. Die Erfindung betrifft ein Wasserfahrzeug mit einem Träger, einem von dem

Träger nach unten abragenden Halter, einer an dem Halter um eine Achse

schwenkbar gelagerte Flosse, die durch eine Auf- und Abwärtsbewegung im

Wasser einen Vortrieb erzeugt, der Flosse zugeordneten Anschlägen, die einen

Schwenkwinkel der Flosse um die Schwenkachse begrenzen. Die Erfindung betrifft

ebenfalls einen solchen Halter zur Befestigung an einem Träger (vgl. Abs. [0001]

der mit der ursprünglichen Anmeldung identischen Offenlegungsschrift, im Weiteren

mit OS kurzbezeichnet).

In der Beschreibungseinleitung wird weiter ausgeführt, dass Wasserfahrzeuge zur

Fortbewegung auf dem Wasser dienten und einen Träger aufwiesen, der selbsttätig

schwimmfähig sein kann, auf dem sich ein oder mehrere Nutzer aufhalten oder

befinden könnten. Wasserfahrzeuge seien insbesondere Boote, Surfbretter und

Hydrofoils (vgl. Abs. [0002] der OS).

Nach dem Stand der Technik seien Wasserfahrzeuge bekannt, die mittels Hin- und

Herbewegung von Flossen einen Vortrieb erzeugen. Die DE 20 2004 007 237 U

(D5)

betrifft

ein

flossenangetriebenes Wasserfahrzeug mit

einer

Antriebseinrichtung, die zumindest eine anzutreffende Flosse hin und her bewegt.

Über einen Pneumatikantrieb würde ein Bewegungsübertragungsglied bewegt, an

dem die Flosse befestigt ist. Damit solle eine langsame, bequeme und leise

Fortbewegung beim Angeln ermöglicht werden.

Zudem wiesen Wasserfahrzeuge gemäß der DE 44 12 911 A (D6) und

DE 298 14 670 U1 (D7) am Bootsrumpf eine Flosse auf. Um das Wasserfahrzeug

in Fahrtrichtung zu bewegen, stehe der Nutzer auf dem Heck und setze das

Wasserfahrzeug durch eine langsam aufwärts und abwärts wippende Bewegung in

Schwingung. Damit würde auch die Flosse aufwärts und abwärts bewegt, wobei sie

durch ihr Schräglage das Wasser nach hinten drücke und einen Vortrieb erzeuge.

Aus der US 2 367 765 A (D8) sei schließlich eine Antriebseinrichtung für kleine

Wasserfahrzeuge bekannt. An einer Bordwand am Heck des Wasserfahrzeuges sei

über eine Klemmeinrichtung ein Rohr festlegbar, in dem sich eine verstellbare Welle

befindet. An der Welle seien gegenläufige Gewinde eingearbeitet, die in

korrespondierende Gewinde von Klammern eingreifen. Durch das Verdrehen der

Welle können die Klammern aufwärts und abwärts bewegt werden. Zwischen den

beiden Klammern sei eine Antriebsflosse schwenkbar an dem Rohr gelagert, so

dass durch das Verschwenken der Flosse in unterschiedliche Richtungen eine

Vorwärtsbewegung erzielt würde (vgl. Abs. [0003] bis [0006] der OS).

Aufgabe der vorliegenden Erfindung ist es, ein Wasserfahrzeug sowie einen Halter

für ein Wasserfahrzeug bereitzustellen, mit dem auf einfache Art und Weise ein

größerer Vortrieb erzeugt werden kann. (vgl. Abs. [0007] der OS).

3. Die geltende Anspruchsfassung vom 3. Mai 2022 ist zulässig, da sie den

Gegenstand der Anmeldung nicht erweitert (§ 38 PatG).

a) Der geltende Patentanspruch 1 entspricht dem ursprünglichen Patentanspruch

1, wobei im kennzeichnenden Teil das Merkmal „automatisch“ aus den Abs. [0009]

und [0039] der OS aufgenommen wurde.

b) Die geltenden Unteransprüche 2 bis 4, 6 bis 14 und 17 bis 20 sind wortgleich mit

den ursprünglichen Patentansprüchen 2 bis 4, 6 bis 14 und 17 bis 20.

c) Der geltende Unteranspruch 5 unterscheidet sich vom ursprünglichen

Unteranspruch 5 durch Streichung des Teilmerkmals „und/oder manuell gesteuert“.

d) Die geltenden Unteransprüche 16 und 17 entsprechen jeweils den ursprünglichen

Patentansprüchen 16 und 17, wobei vor dem kennzeichnenden Teil „soweit dieser

das Rahmenelement (33) betrifft“ eingefügt wurde.

4.

Die Beschwerde

ist

schon

deshalb

unbegründet, weil

das

Patenterteilungshindernis der Uneinheitlichkeit nicht vorliegt. Allerdings war die

Sache gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG an das Deutsche Patent- und

Markenamt zurückzuverweisen. Diese Vorschrift bestimmt, dass das Patentgericht

die angefochtene Entscheidung ohne eigene Sachentscheidung aufheben kann,

wenn einzelne Voraussetzungen für die im jeweiligen Verfahren begehrte

Rechtsfolge (vorliegend die Patenterteilung) seitens des Patentamts – auch wenn

dies aufgrund des seiner Entscheidung zugrundeliegenden, sich aber

im

Beschwerdeverfahren als unzutreffend angenommenen Sach- und Rechtsgrundes

folgerichtig gewesen sein mag – noch nicht so weit aufgeklärt und überprüft worden

sind, dass eine abschließende Entscheidung des Gerichts getroffen werden kann

(vgl. Benkard, Patentgesetz, 11. Auflage, § 79, Rdn. 42 und 43; Schulte

Patentgesetz, 11. Auflage, § 79 Rdn. 19 bis 21– jeweils m.w.N.). Dies trifft hier zu.

5.1 Gemäß § 34 Abs. 5 PatG darf die Anmeldung nur eine einzige Erfindung

enthalten oder eine Gruppe von Erfindungen, die untereinander in der Weise

verbunden sind, dass sie eine einzige allgemeine erfinderische Idee verwirklichen.

Nach der Überzeugung des Senats ist dies entgegen der Ansicht der Prüfungsstelle

bei der vorliegenden Anmeldung auch der Fall.

Denn die Erfindung bezieht sich auf ein Wasserfahrzeug mit einen Träger und

einem von dem Träger nach unten abragenden Halter und einer an dem Halter

schwenkbar gelagerte Flosse, die durch eine alternierende Schwenkbewegung

einen Vortrieb im Wasser erzeugt. Um die Schwenkachse dieser Flosse zu

begrenzen, sind der Flosse Anschläge zugeordnet, wobei zumindest ein Anschlag

über eine Verstelleinrichtung in Abhängigkeit von der Geschwindigkeit des

Wasserfahrzeugs automatisch verstellt wird. Wie sich aus der Gesamtschau der

Unterlagen vom Anmeldetag ergibt,

ist allen Einzelbauteilen

(Flosse,

Verstelleinrichtung, Träger und Halter) gemein, dass sie zur Erzeugung eines

größeren Vortriebs geeignet sein müssen. Die

in den untergeordneten

Patentansprüchen 2 bis 20 vorgesehenen Ausgestaltungen dieser Vorrichtung

dienen unstreitig der Lösung der Aufgabe, einen größeren Vortrieb zu erzeugen. So

wird beispielsweise in Abs. [0049] der OS ausgeführt, dass durch die Ausbildung

der Flosse mit Rahmenelement und einer darin gehaltenen Wandung nach den

Ansprüchen 14 bis 16 der Vortrieb des Wasserfahrzeugs verbessert wird, indem

durch das Umklappen der Flossenwandung während der Bewegung ein

verbessertes Strömungsprofil der Flosse bereitgestellt wird. Auch die

Verstelleinrichtung nach den Ansprüchen 5 bis 7 ermöglichen einen verbesserten

Vortrieb durch sensorische Erfassung der Vortriebsgeschwindigkeit des Fahrzeugs

und Verstellung zumindest eines Anschlags in Abhängigkeit der Geschwindigkeit

(vgl. Abs. [0009] OS). Durch die weitere Ausbildung der Verstelleinrichtung mit

einem Widerstandselement nach den Ansprüchen 8 bis 10 wird ebenso der Vortrieb

des Wasserfahrzeugs verbessert. Denn in Abs. [0051] der OS wird beschrieben,

dass in Abhängigkeit von der Verlagerung des Widerstandselements, die in

Abhängigkeit von der Vortriebsgeschwindigkeit des Wasserfahrzeugs im Wasser

erfolgt, der jeweilige Anschlag automatisch verlagert wird. Je größer die der

Strömungsgeschwindigkeit des Wassers relativ zu dem Widerstandselement die auf

das Widerstandselement wirkende Kraft

ist, desto größer ist die auf das

Widerstandselement wirkende Kraft,

so dass die Seilzüge (Anschläge)

entsprechend gespannt werden, wodurch eine Begrenzung des Schwenkwinkels

bewirkt wird.

Mit dem geltenden Patentanspruch 21 ist ein Halter zur Verwendung an einem

Wasserfahrzeug nach einem der Ansprüche 1 bis 20 angegeben, dem derselbe

Erfindungsgedanke zugrunde liegt und der dieselbe Aufgabe löst.

5.2 Der Senat konnte auch an Hand des bisherigen Rechercheergebnisses keine

Sachentscheidung treffen. Zudem wurde in der geltenden Anspruchsfassung ein

Merkmal („automatisch“) aus der Beschreibung aufgenommen, zu dem die

Prüfungsstelle noch nicht recherchiert hat. Das bisherige Rechercheergebnis

beinhaltet mit den Druckschriften D1 bis D8 aus der Klasse B63H nach der

internationalen Patentklassifikation

(IPC)

ausschließlich

Schriften

zu

flossenbetriebenen Wasserfahrzeugen nach dem ursprünglich eingereichten

Patentanspruch 1, wobei die von der Prüfungsstelle ermittelten Druckschriften D1

bis D4 jeweils eine manuelle Verstellung des Anschlags vorsehen. Schriften zur

automatischen Verstellung zumindest eines Anschlags in Abhängigkeit von der

Geschwindigkeit des Wasserfahrzeugs wurden nicht ermittelt. Dies beruht

vermutlich auf dem Umstand, dass der Einheitlichkeitsaspekt für die Prüfungsstelle

im Vordergrund stand. Verdeutlicht wird das auch durch den Satz „Sofern der

Anmelder die Einheitlichkeit herstellt, wird mit einer Prüfung des verbleibenden Teils

fortgefahren“ (vgl. Erstbescheid vom 08. September 2021, Seite 4, Ergebnis der

Prüfung und verfahrensleitende Hinweise). Zu den Gegenständen nach den

untergeordneten Patentansprüchen 15 und 16 sowie dem nebengeordneten

Vorrichtungsanspruch nach Patentanspruch 21 wurden des Weiteren lediglich

pauschale Aussagen ohne weitere Begründung getroffen. Zu den untergeordneten

Patentansprüchen 2 bis 14 und 17 bis 20 wurde kein Prüfungsergebnis mitgeteilt.

Aus diesen Gründen geht der Senat davon aus, dass wegen der Annahme der

Uneinheitlichkeit der Anmeldung

zu den Gegenständen nach den

Patentansprüchen 2 bis 20 und insbesondere zu dem aus der Beschreibung

aufgenommenen Merkmal

„automatisch“ bisher keine gebotene umfassende

Recherche und Prüfung von der Prüfungsstelle durchgeführt wurde.

6. Aufgrund der Zurückverweisung der Sache nach § 79 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG

kommt es nicht mehr darauf an, dass der angefochtene Beschluss der in § 47 Abs. 1

Satz 1 PatG bestimmten Begründungspflicht deswegen nicht oder nicht in

ausreichender Weise genügt, weil der erste und einzige Prüfungsbescheid, auf den

sich die Zurückweisung stützt, mangels Schriftform der Aussagen zu den

Patentansprüchen 2 bis 20 lückenhaft

ist und als Basis

für einen

Zurückweisungsbeschluss nicht ausreicht (vgl. Busse PatG, 8. Auflage, § 47

Rdn. 24 m.w.N.). Zudem lag zum Zeitpunkt der Zurückweisung ein neuer

Anspruchssatz mit Patentansprüchen 1 bis 21 vor, wobei der Gegenstand des

Patentanspruchs 1 durch Aufnahme des Merkmals „automatisch“ aus der

Beschreibung beschränkt wurde. Zu diesem beschränkten Patentanspruch 1 liegen

derzeit keine Aussagen vor.

7. Die Sache war aus diesen Erwägungen an das Deutsche Patent- und Markenamt

zur erneuten Prüfung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 79 Abs. 3 Satz 1 Nr.

1 PatG).

8. Für die Rückzahlung der Beschwerdegebühr gem. § 80 Abs. 3 PatG besteht kein

Anlass. Sie ist nur dann gerechtfertigt, wenn es aufgrund von besonderen

Umständen nicht der Billigkeit entspricht, die Gebühr einzubehalten (vgl. Benkard,

Patentgesetz und Gebrauchsmustergesetz, 11. Auflage 2015, § 80 Rdn 22;

Schulte/Püschel, PatG, 11. Auflage, § 80, Rdn 115). Dies ist bei besonders

schweren Verfahrensfehlern der Fall oder wenn bei ordnungsgemäßer

Sachbehandlung der Erlass eines Zurückweisungsbeschlusses nicht in Betracht

gekommen wäre.

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

Eine Verletzung rechtlichen Gehörs ist weder vorgetragen noch sonst wie

ersichtlich. Insbesondere hatte der Anmelder im Verfahren vor dem Deutschen

Patent- und Markenamt ausreichend Gelegenheit, sich zu äußern.

Ob eine fehlerhafte Sachbehandlung vorliegt, welche die Erhebung der Beschwerde

verursacht hat, wie der Anmelder meint, ist jedenfalls nicht von vornherein

festzustellen. Es darf der Prüfungsstelle nicht verwehrt sein, einen

Zurückweisungsbeschluss zu erlassen, wenn sie einen weiteren im Verfahren

behandelten Zurückweisungsgrund für gegeben erachtet. Denn nach Auffassung

der Prüfungsstelle waren auch in der Eingabe der neuen Patentansprüche 1 bis 21

vom 3. Mai 2022 die gerügten Mängel der Uneinheitlichkeit weiterhin nicht beseitigt.

Allein eine, wie der Anmelder meint, unrichtige Beurteilung der Einheitlichkeit durch

die Prüfungsstelle bietet keinen Grund für eine Rückzahlung (vgl. Schulte/Püschel,

PatG, 11. Auflage, § 73, Rdn 137). Dass der Zurückweisungsbeschluss gegen eine

gefestigte Rechtsprechung oder Amtspraxis verstoße, hat die Anmelderin nicht

geltend gemacht und ist auch so nicht ohne weiteres ersichtlich.

Nach alledem konnte der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr keinen

Erfolg haben.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde gegeben,

wenn gerügt wird, dass

1.

2.

3.

4.

das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5.

der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6.

der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu unterzeichnen und beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Rechtsbeschwerde vor Fristablauf beim

Bundesgerichtshof eingeht. Die Frist kann nicht verlängert werden.

Rothe

Kruppa

Maierbacher

Schenk

wr