Rechtsprechung / BPatG / 2023

BPatG Beschluss vom 20.09.2023 – 29 W (pat) 27/21

29. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:200923B29Wpat27.21.0

Zitiert 5 Entscheidungen 8 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

29 W (pat) 27/21 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

ECLI:DE:BPatG:2023:200923B29Wpat27.21.0

betreffend die Marke 30 2018 212 904

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

20. September 2023 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber, die

Richterin Akintche und den Richter Posselt

beschlossen:

1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Der Kostenantrag der Beschwerdeführerin wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die am 26. April 2018 angemeldete Wortmarke

SANISTYLE

ist am 26. Juni 2018 in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA)

geführte Register für die Waren der

Klasse 11:

angepasste Auskleidungen für Duschwannen; Apparate für

sanitäre Zwecke; Armaturen für das Badezimmer; Armaturen

für sanitäre Zwecke; Dampfbäder; Dampfbäder, Saunen und

Badeeinrichtungen

[Wellness];

Duschabtrennungen;

Duschenzubehör; Duschkabinen; Duschwannen; sanitäre

Apparate und Anlagen; Trennwände für Duschbecken, nicht

aus Metall; Trennwände für Duschbäder, nicht aus Metall;

Wände für Duschkabinen;

Klasse 19: Abdeckplatten [nicht aus Metall] zur Wasserabdichtung von

Gebäuden; Badekabinen, nicht aus Metall; Bauelemente [nicht

aus Metall] zur Verwendung im Bauwesen; Baumaterialien und

Bauelemente, nicht aus Metall; Feuchtigkeitshemmende

Baumaterialien, nicht aus Metall; Rahmen [nicht aus Metall] zur

Verwendung mit Trennwänden; Trennwände, nicht aus Metall;

verschiebbare Trennwände, nicht aus Metall;

Klasse 20: Badesitze;

Badezimmerhaken,

nicht

aus

Metall;

Badezimmerhocker;

Badezimmermöbel;

Badezimmerschränke; Badezimmerspiegel; Badezimmeruntertische mit

eingelassenen Waschbecken; Badezimmerzubehör in Form

von Möbeln; Trennwände; Trennwände mit Auslagen

eingetragen worden. Die Veröffentlichung der Eintragung erfolgte am 27. Juli 2018.

Gegen die Eintragung dieser Marke hat die Beschwerdeführerin

am

29. Oktober 2018 Widerspruch erhoben aus

1. der am 11. Februar 2019 angemeldeten und am 27. November 2019 in das

Register des DPMA eingetragenen Wort-/Bildmarke 396 12 446

die für die Waren

Baumaterialien

aus

Metall;

Wasserrohre

und

Rohrverbindungen, Rinnen, Leitungen und Siphons für Abfuhr

von Abwasser und Regenwasser; Rohrflansche und

Rohrmuffen; Gitter und Roste für Ableitung von Abwasser und

Regenwasser; Ventile und Ventilklappen aus Metall

für

Wasserleitungen;

Anlagen

und Geräte

für

die

Wasserversorgung

und Abfuhr

von Abwasser

und

Regenwasser; Lüftungs- und Wasserleitungsgeräte sowie

sanitäre Anlagen, insbesondere für Bäder und Toiletten;

Dichtungs-, Packungs- und Isoliermaterial; Schläuche (nicht

aus Metall) und Schlauchverbindungen; Rohre und

Rohrverbindungen (nicht aus Metall) für Wasserversorgung

und Abfuhr von Abwässern und Regenwasser; Baumaterialien

(nicht aus Metall), ausgenommen Baumaterialien zum Mauern,

Betonieren, Reparieren, Sanieren, Verputzen, Verblenden,

Abdichten, Streichen und Schäumen von Wänden, Decken und

Böden; Rohre (nicht aus Metall) für Bauzwecke; Rohre,

Leitungen und Rinnen aus Kunststoff für die Wasserversorgung

und Abfuhr von Abwässern und Regenwasser; Formkörper aus

Kunststoff, nämlich Wannen, Becken, Schüsseln, Behälter,

Kästen und Ablaufrinnen; Ventile, Ventilklappen, Gitter und

Roste aus Kunststoff für Wasserversorgung, und Abfuhr von

Abwässern und Regenwasser; Behälter für Haushalt und

Küche (nicht aus Edelmetall oder plattiert)

geschützt ist.

2. der am 1. April 1996 angemeldeten und am 13. Dezember 1999 in das Register

des Europäischen Amtes

für geistiges Eigentum (EUIPO) eingetragenen

Wortmarke UM 000 052 001

SANIT

die für die Waren der

Klasse 11: Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-,

Kühl-, Trocken-, Lüftungs- und Wärmeleitungsgeräte;

Waschtische, Waschtischunterbauten; Ein-

und

Anbauleuchten;

Klasse 20: Anbau- und Einbaumöbel; Einrichtungsgegenstände für

Bäder, Spiegelschränke, Badestühle, Kosmetikspiegel,

Beleuchtungsspiegel; insbesondere sämtliche Waren

aus Holz, Metall, Glas, Keramik oder Kunststoff;

Klasse 21: Geräte und Behälter

für Haushalt und Küchen;

Badezimmerzubehörteile,

nämlich Handtuchhalter,

Seifenschalen, Zahnbecherhalter, Toilettenpapier- und

Reinigungsgeräthalter, Ablagekonsolen; insbesondere

sämtliche Waren aus Holz, Metall, Glas, Keramik oder

Kunststoff

geschützt ist.

3. der am 4. Dezember 1990 angemeldeten und am 4. September 1992 in das

Register des DPMA eingetragenen Wort-/Bildmarke 2 020 084

die für die Waren

Klasse 11: Armaturen für sanitäre Anlagen aus Metall und/oder

Kunststoff, Klosettspülkästen.

geschützt ist.

4. der am 14. August 1990 angemeldeten und am 2. März 1993 in das Register des

DPMA eingetragenen Wortmarke DD 652 403

SANIT

die für die Waren

Einrichtungsgegenstände

für Bäder,

nämlich Anbau-

und

Einbaumöbel,

Waschtische,

Waschtischunterbauten,

Spiegelschränke,

Spiegel,

Beleuchtungsspiegel,

Ein-

und

Anbauleuchten, Sanitärartikel, nämlich Bade- und Brausewannen,

Waschbecken, Klosettbecken, Bidetbecken, Sitzbretter

und

Sitzbrettauflagen; Badezimmerausstattungs-

und Zubehörteile,

nämlich Badezimmerteppiche, Handtuchhalter, Seifenschalen,

Zahnbecherhalter,

Ablagekonsolen,

Toilettenpapier-

und

Reinigungsgerätehalter, Armaturen; sämtliche Waren aus Holz,

Metall, Glas, Keramik oder Kunststoff

geschützt ist.

Mit Beschluss der Markenstelle für Klasse 11 des DPMA vom 29. Juli 2021 wurden

die Widersprüche zurückgewiesen. Die Widersprechende habe auf die jeweils

zulässige Einrede der Nichtbenutzung hin die rechtserhaltende Benutzung der

Widerspruchsmarken nicht hinreichend glaubhaft gemacht.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden.

Die Widerspruchsmarken

seien

rechtserhaltend benutzt worden. Zur

Glaubhaftmachung legt sie eine eidesstattliche Versicherung ihres Prokuristen X

vom 30. September 2021, Beispielsetiketten sowie eine Preisliste und einen Katalog

aus 2017 vor. Die entsprechenden Kataloge der Jahre 2013 bis 2021 seien über die

Internetseite der Beschwerdeführerin abrufbar. Die sich gegenüberstehenden

Waren seien weitgehend

identisch,

im Übrigen hochgradig ähnlich. Die

Widerspruchsmarken

verfügten

über

zumindest

durchschnittliche

Kennzeichnungskraft. Aufgrund ihrer großen Bekanntheit und umfangreichen

Benutzung sei jedoch von einer gesteigerten Kennzeichnungskraft auszugehen. Bei

dieser Ausgangslage sei eine Verwechslungsgefahr nur auszuschließen, wenn die

Zeichen keinerlei Ähnlichkeit aufwiesen. Dies sei nicht der Fall; vielmehr bestehe in

klanglicher und schriftbildlicher Hinsicht hochgradige Zeichenähnlichkeit. Die

angegriffene Marke werde durch den Bestandteil „SANI“ geprägt. Denn bei „STYLE“

handele es sich um ein „Allerweltsschlagwort“, das dem Publikum für sämtliche

Waren und Dienstleistungen als Werbeanpreisung im Sinne einer besonders guten

Qualität bzw. Gestaltung ohne weiteres vertraut sei. „SANI“ möge zwar eine

gewisse Bedeutung haben, die den angesprochenen Verkehrskreisen jedoch nicht

so geläufig sei, wie „STYLE“. Zudem werde in Wikipedia zwar „Sani“ als Abkürzung

für Sanitäter genannt, aber keine Verbindung zu „Sanitär“ hergestellt. Ginge man

davon aus, dass beide Bestandteile der angegriffenen Marke gleichsam

beschreibend seien und deshalb eine Prägung allein durch „Sani“ nicht in Betracht

komme, implizierte dies, dass die angegriffene Marke nicht schutzfähig sei. Dieser

müsse

jedoch bereits aufgrund

ihrer Eintragung ein Mindestmaß an

Kennzeichnungskraft zugebilligt werden, welches ausschließlich aus dem

Bestandteil „SANI“ erwachse. Daher stünden sich die Zeichen „SANI“ und „SANIT“

gegenüber, die weitgehend identisch seien. Das bei den Widerspruchsmarken am

Ende zusätzlich enthaltene „T“ gehe klanglich und schriftbildlich unter.

Die Widersprechende und Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß:

1.

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 11 des DPMA vom 29. Juli

2021 wird aufgehoben. Auf die Widersprüche aus den Marken 396 12

446, 2 020 084 und DD 652 403 sowie der Unionsmarke UM 000 052

001 wird die Löschung der angegriffenen Marke 30 2018 212 904

angeordnet.

2.

Der Beschwerdegegnerin werden die Kosten des Verfahrens

auferlegt.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat im Beschwerdeverfahren weder einen

Antrag gestellt noch zur Sache vorgetragen. Im Verfahren vor dem DPMA hat sie

mit Schriftsatz vom 17. September 2019 hinsichtlich aller Widerspruchsmarken die

Einrede der Nichtbenutzung erhoben und

vorgetragen, dass

keine

Verwechslungsgefahr zwischen den sich gegenüberstehenden Marken bestehe.

Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken sei noch durchschnittlich. Selbst

bei identischen und hochgradig ähnlichen Waren halte die angegriffene Marke den

gebotenen Abstand bei dieser Ausgangslage ein.

Im Gesamteindruck

unterschieden sich die sich jeweils gegenüberstehenden Zeichen deutlich. Die

angegriffene Marke werde auch nicht durch „SANI“ geprägt, da es sich hierbei um

einen

auf

dem

Gebiet

der

Sanitärerzeugnisse

zumindest

kennzeichnungsschwachen verkürzten Hinweis auf „Sanitär“ handele. Auch

bestehe nicht die Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in Verbindung

gebracht würden.

Der Senat hat mit Hinweis vom 16. Dezember 2022 seine vorläufige

Rechtsauffassung dargelegt, nach der die Beschwerde zurückzuweisen sein dürfte.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige, insbesondere nach § 66 Abs. 1 MarkenG statthafte und gem. § 66

Abs. 2 MarkenG fristgerecht eingelegte Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

A. Da die Anmeldung der angegriffenen Marke am 26. April 2018, also zwischen

dem 1. Oktober 2009 und dem 14. Januar 2019 eingereicht worden ist, sind für die

gegen diese Eintragung erhobenen Widersprüche gemäß § 158 Abs. 3 MarkenG

weiterhin § 42 Abs. 1 und 2 MarkenG in der bis zum 14. Januar 2019 geltenden

Fassung anzuwenden. In Bezug auf die erhobene Nichtbenutzungseinrede sind

gemäß § 158 Abs. 5 MarkenG die Vorschriften der §§ 26, 43 Abs. 1 MarkenG in

ihrer bis dahin geltenden Fassung anzuwenden.

B. Zwischen den Vergleichsmarken besteht keine Verwechslungsgefahr im Sinne

1, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG i. V. m. § 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, so dass die

Widersprüche zu Recht zurückgewiesen wurden, § 43 Abs. 2 S. 2 MarkenG. Gem.

§ 119 Nr. 4 MarkenG ist § 43 Abs. 1 MarkenG auf Unionsmarken mit der Maßgabe

entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle der Benutzung der Marke mit älterem

Zeitrang gemäß § 26 MarkenG die Benutzung der Unionsmarke mit älterem

Zeitrang nach Artikel 18 UMV tritt.

Das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr für das Publikum ist nach ständiger

Rechtsprechung sowohl des Europäischen Gerichtshofes als auch des

Bundesgerichtshofes unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des

Einzelfalls zu beurteilen (vgl. hierzu z.B. EuGH GRUR 2010, 1098 Rn. 44 – Calvin

Klein/HABM; GRUR 2010, 933 Rn. 32 – BARBARA BECKER/HABM; BGH GRUR

2020, 870 Rn. 25 – INJEKT/INJEX; GRUR 2016, 382 Rn. 19 – BioGourmet; GRUR

2016, 283 Rn. 7 – BSA/DSA DEUTSCHE SPORTMANAGEMENTAKADEMIE;

GRUR 2013, 833 Rn. 30 – Culinaria/Villa Culinaria). Von maßgeblicher Bedeutung

sind insoweit insbesondere die Identität oder Ähnlichkeit der Waren und

Dienstleistungen, die

Identität oder Ähnlichkeit der Marken sowie die

Kennzeichnungskraft

und

der

daraus

folgende Schutzumfang

der

Widerspruchsmarke. Diese einzelnen Faktoren sind zwar für sich gesehen

voneinander unabhängig, bestimmen aber

in

ihrer Wechselwirkung den

Rechtsbegriff der Verwechslungsgefahr (vgl. EuGH GRUR 2008, 343 Rn. 48 – Il

Ponte Finanziaria Spa/HABM; BGH, GRUR 2020, 1202 Rn. 19 – YOOFOOD/YO;

GRUR 2020, 870 Rn. 25 – INJEKT/INJEX; GRUR 2019, 1058 Rn. 17 – KNEIPP;

GRUR 2019, 173 Rn. 17 – combit/Commit; GRUR 2018, 79 Rn. 7 –

OXFORD/Oxford Club; GRUR 2017, 914 Rn. 13 – Medicon-Apotheke/MediCo

Apotheke;

GRUR

2016,

283

Rn.

7,

BSA/DSA

DEUTSCHE

SPORTMANAGEMENTAKADEMIE; s. auch Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering,

MarkenG, 13. Auflage, § 9 Rn. 43 ff m. w. N.).

Nach diesen Grundsätzen ist – selbst wenn man für alle vier Widersprüche eine

rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarken unterstellt und jeweils von

identischen Vergleichswaren ausgeht - keine Verwechslungsgefahr gegeben.

1. Die Waren der Klassen 11, 19, 20 und 21 richten sich sowohl an Unternehmen

bei ihrer geschäftlichen Betätigung, als auch an das allgemeine Publikum. Es ist

hinsichtlich hochpreisiger Produkte wie Saunen, Badezimmereinrichtungen oder

teuren Armaturen von einer leicht gesteigerten Aufmerksamkeit auszugehen, weil

diese regelmäßig erst nach fachkundiger Beratung und mit Bedacht erworben

werden. Im Übrigen ist eine durchschnittliche Aufmerksamkeit zugrunde zu legen.

2. Widerspruch aus der Wortmarke DD 652 403 SANIT

a. Die Einrede der Nichtbenutzung ist gem. § 43 Abs. 1 S. 1 und 2 MarkenG a. F.

zulässig, da die Widerspruchsmarke zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der

Eintragung der angegriffenen Marke am 27. Juli 2018 bereits über fünf Jahre im

Register eingetragen war (Eintragung am 2. März 1993). In dem undifferenzierten

Bestreiten der Benutzung ist die Erhebung beider Einreden nach § 43 Abs. 1 Satz

1 und 2 MarkenG a. F. zu sehen (BGH GRUR 2008, 719 Rn. 20 – idw

Informationsdienst Wissenschaft). Für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr

sind nach § 43 Abs. 1 S. 3 MarkenG a. F. daher nur die Waren zu berücksichtigen,

für die eine rechtserhaltende Benutzung glaubhaft gemacht worden ist. Ob dies der

Beschwerdeführerin mittels der im Beschwerdeverfahren erstmals eingereichten

Unterlagen gelungen ist, kann dahingestellt bleiben. Auch wenn man zu ihren

Gunsten

von einer

rechtserhaltenden Benutzung ausgeht,

ist

keine

Verwechslungsgefahr

zwischen den

sich gegenüberstehenden Marken

anzunehmen.

b. Zwischen den - unterstellt benutzten - Waren „Badezimmeraustattungs- und

Zubehörteile, nämlich Armaturen“ der Widerspruchsmarke und „Armaturen für

sanitäre Zwecke“ der angegriffenen Marke besteht Identität. Ob dies auch für

weitere Waren der Fall ist bzw. ob und in welchem Grade zwischen diesen eine

Ähnlichkeit anzunehmen sein könnte, muss nicht näher untersucht werden, da

selbst bei Warenidentität keine Verwechslungsgefahr besteht.

c. Die Widerspruchsmarke verfügt über durchschnittliche Kennzeichnungskraft.

Davon ist die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdebegründung zunächst selbst

ausgegangen. Anders als sie nun in ihrem Schreiben vom 10. Januar 2023 vorträgt,

ist die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke auch nicht aufgrund

Bekanntheit infolge umfangreicher Benutzung gesteigert.

aa. Die originäre Kennzeichnungskraft wird bestimmt durch die Eignung der Marke,

sich unabhängig von der jeweiligen Benutzungslage als Unterscheidungsmittel für

die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens bei den beteiligten

Verkehrskreisen einzuprägen und die Waren und Dienstleistungen damit von

denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH GRUR 2010, 228

Rn. 33 – Audi/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH GRUR 2015, 1127 Rn. 10 –

ISET / ISETsolar; GRUR 2012, 1040 Rn. 29 – pjur/pure). Liegen keine konkreten

Anhaltspunkte vor, die für eine hohe oder geringe Kennzeichnungskraft sprechen,

ist von durchschnittlicher Kennzeichnungskraft auszugehen (vgl. BGH GRUR 2016,

283 Rn. 10 – BSA/DSA DEUTSCHE SPORTMANAGEMENTAKADEMIE; GRUR

2012, 64 Rn. 12 – Maalox/Melox-GRY).

Nach diesen Grundsätzen verfügt die Widerspruchsmarke über durchschnittliche

Kennzeichnungskraft. Weder handelt es sich bei SANIT um eine gängige

Abkürzung der Begriffe Sanitär oder Sanitärtechnik, noch wird der Verkehr darin

ohne weiteres und unmittelbar den - zumindest für Waren des Sanitärbereichs

beschreibenden (vgl. u. a. BPatG, Beschluss vom 15.09.2014, 24 W (pat) 518/13

Sani-Flex) - Begriff „SANI“ erkennen. Der Abwandlung dieses Wortes durch das am

Zeichenende angefügte „T“ kommt vielmehr ein individualisierender Charakter zu

(vgl. zur Abwandlung von beschreibenden Angaben auch Ströbele

in

Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 220). Dass insbesondere bei analytischer

Betrachtung beschreibende Anklänge vorhanden sein mögen, steht dem nicht

entgegen, da der Verkehr das Zeichen in der Regel so aufnimmt, wie es ihm

entgegentritt, ohne es einer näheren analysierenden Betrachtungsweise zu

unterziehen (vgl. auch Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 170).

Für eine Schwächung der Kennzeichnungskraft aus anderen Gründen, wie z. B.

zahlreicher im geschäftlichen Verkehr genutzter ähnlicher Drittmarken, ist weder

etwas vorgetragen noch ersichtlich.

bb. Anders als die Beschwerdeführerin meint, kann nicht von einer gesteigerten

Kennzeichnungskraft ausgegangen werden. Der Vortrag der Widersprechenden

und die vorgelegten Unterlagen lassen den Schluss auf eine durch intensive

Benutzung entstandene hohe Verkehrsbekanntheit nicht zu. Eine gesteigerte

Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke im Inland ist schließlich nicht

gerichtsbekannt.

aaa. Bei der Bestimmung der Kennzeichnungskraft sind alle relevanten Umstände

zu berücksichtigen, zu denen insbesondere die Eigenschaften, die die Marke von

Haus aus besitzt, der von der Marke gehaltene Marktanteil, die Intensität, die

geografische Verbreitung und die Dauer der Benutzung der Marke, der

Werbeaufwand des Unternehmens für die Marke und der Teil der beteiligten

Verkehrskreise gehören, die die Waren oder Dienstleistungen aufgrund der Marke

als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennen (vgl. EuGH GRUR

1999, 723 Rn. 51 – Windsurfing Chiemsee; BGH GRUR 2017, 75 Rn. 29 –

Wunderbaum II; GRUR 2013, 833 Rn. 41 – Culinaria/Villa Culinaria; BPatG,

Beschluss vom 11.8.2015, 24 W (pat) 540/12 – Senkrechte Balken). Die Prüfung

hat anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls umfassend zu erfolgen, nicht

dagegen anhand genereller und abstrakter Angaben, wie etwa von festen

Prozentsätzen der Bekanntheit des Zeichens als Kennzeichnungsmittel bei den

beteiligten Verkehrskreisen (vgl. EuGH GRUR 2014, 776 Rn. 44 – Deutscher

Sparkassen- und Giroverband/Banco Santander [Sparkassen-Rot]; GRUR 1999,

723 Rn. 52 – Windsurfing Chiemsee; BGH GRUR 2017, 75 Rn. 29 – Wunderbaum).

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung einer in Folge von Benutzung

gesteigerten Kennzeichnungskraft

ist grundsätzlich der Anmeldetag der

angegriffenen Marke, eine Steigerung der Kennzeichnungskraft muss zudem bis

zum Entscheidungszeitpunkt fortbestehen (vgl. BGH GRUR 2017, 75 Rn. 29 –

Wunderbaum II; BPatG, Beschluss vom 07.10.2019, 29 W (pat) 26/15

limango/MANGO) und im Kollisionsgebiet, d. h. in Deutschland vorliegen (BGH

GRUR 2018, 79 Rn. 21 ff. – OXFORD/Oxford Club; GRUR 2017, 75 Rn. 29 –

Wunderbaum II). Die Benutzungslage muss dabei durch präsente glaubhafte Mittel

zweifelsfrei belegt sein (vgl. BGH GRUR 2006, 859 Rn. 33 – Malteserkreuz; BPatG,

Beschluss vom 11.8.2015, 24 W (pat) 540/12 – Senkrechte Balken). Die

Feststellungen zur Bekanntheit in den beteiligten Verkehrskreisen sind im Hinblick

auf konkrete Waren und Dienstleistungen zu treffen (vgl. BGH GRUR 2013, 833 Rn.

38 – Culinaria/Villa Culinaria; BPatG, Beschluss vom 07.10.2019, 29 W (pat) 26/15

– limango/MANGO).

bbb. Unter Zugrundelegung dieser Kriterien ist es der Beschwerdeführerin nicht

gelungen, eine durch Benutzung gesteigerte Kennzeichnungskraft der

Widerspruchsmarke darzulegen und glaubhaft zu machen. Zu den für eine

Steigerung der Kennzeichnungskraft relevanten Tatsachen einschließlich des

Marktanteils (vgl. auch BPatG, Beschluss vom 11.08.2015, 24 W (pat) 540/12

Senkrechte Balken) hat die Beschwerdeführerin nicht ausreichend vorgetragen.

Aus den vorgelegten Unterlagen, insbesondere der eidesstattlichen Versicherung,

sind zwar – durchaus hohe - Umsätze mit konkret genannten Waren in den Jahren

2013 bis 2021 in Deutschland ersichtlich. Diese allein sind jedoch in der Regel nicht

ausreichend (vgl. auch Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, a. a. O., § 9

Rn 163). Vorliegend fehlt es sowohl an zusätzlichen Angaben zu den Marktanteilen,

die mit den oben genannten Waren unter der Widerspruchsmarke im Inland erreicht

wurden, als auch an den für die genannte Marke in Deutschland getätigten

langjährigen Werbeaufwendungen. Eine demoskopische Befragung wurde

ebenfalls nicht vorgelegt.

d. Die lediglich weit unterdurchschnittlich ähnlichen Zeichen halten bei dieser

Ausgangslage – identische Waren und durchschnittliche Kennzeichnungskraft der

Widerspruchsmarke - den notwendigen deutlichen Abstand ein. Anders als die

Beschwerdeführerin vorträgt ist hierfür keine Unähnlichkeit der Zeichen erforderlich.

aa. Es stehen sich die Vergleichszeichen

SANISTYLE

und

SANIT

gegenüber.

Eine für das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr relevante Markenähnlichkeit

kann in klanglicher, schriftbildlicher oder begrifflicher Hinsicht bestehen, wobei es

für die Annahme einer Verwechslungsgefahr regelmäßig ausreicht, wenn zwischen

den jeweiligen Vergleichsmarken nur in einer dieser Kategorien ausreichende

Übereinstimmungen festzustellen sind (BGH GRUR 2020, 870 Rn. 25 –

INJEKT/INJEX; GRUR 2017, 914 Rn. 58 – Medicon-Apotheke/MediCo Apotheke;

GRUR 2015, 1114 Rn. 23 – Springender Pudel; GRUR 2015, 1004 Rn. 22 –

IPS/ISP; GRUR

2014,

382 Rn.

25

– REAL-Chips; Hacker

in

Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rn. 270 f. m. w. N.). Dabei sind grundsätzlich

die Vergleichsmarken als Ganzes gegenüberzustellen und

in

ihrem

Gesamteindruck miteinander zu vergleichen, da der Verkehr eine Marke so

aufnimmt, wie sie

ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden und

zergliedernden Betrachtungsweise zu unterziehen (BGH GRUR 2019, 1058 Rn. 34

– KNEIPP; GRUR 2013, 833 Rn. 45 – Culinaria/Villa Culinaria; Hacker in

Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rn. 249 m. w. N.). Das schließt nicht aus,

dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile eines komplexen

Kennzeichens für den Gesamteindruck prägend sein können, den das Kennzeichen

im Gedächtnis der angesprochenen Verkehrskreise hervorruft (vgl. EuGH GRUR

2007, 700 Rn. 41 – HABM/Shaker [Limoncello/LIMONCHELO]; GRUR 2005, 1042

Rn. 29 – THOMSON LIFE; BGH GRUR 2020, 1202 Rn. 26 – YOOFOOD/YO; GRUR

2014, 382 Rn. 14 – REAL-Chips; GRUR 2012, 64 Rn. 14 – Maalox/MeloxGRY). Die

relevanten Verkehrskreise nehmen diese in der Regel nicht nebeneinander wahr,

sondern vergleichen sie in ihrer Erinnerung. Dabei fallen Übereinstimmungen

grundsätzlich stärker ins Gewicht als Abweichungen (vgl. auch Hacker in

Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rn. 263).

bb. Wie die Markenstelle und auch die Beschwerdeführerin selbst

in ihrer

Beschwerdebegründung vom 1. Oktober 2021 zutreffend ausgeführt haben, besteht

hinsichtlich der Zeichen in ihrer Gesamtheit keine ausreichende Ähnlichkeit, um

eine Verwechslungsgefahr zu begründen. Die Zeichen sind

lediglich weit

unterdurchschnittlich ähnlich.

aaa. Auch wenn die ersten vier Buchstaben identisch sind unterscheiden sich die

Zeichen klanglich deutlich voneinander. Während die aus neun Buchstaben

bestehende angegriffene Marke

„SANISTYLE“

(SA-NI-STYLE) dreisilbig

ausgesprochen wird, enthält die widersprechende Marke „SANIT“ lediglich fünf

Buchstaben und besteht nur aus zwei Silben (SA-NIT), von denen die zweite betont

wird. Auch die Vokalfolge (A-I-E und A-I) weicht voneinander ab. Hierdurch

unterscheidet sich der Klang- und Betonungsrhythmus erheblich voneinander.

Hinzu kommt, dass sich die jeweilige Wortendung durch das am Stück

ausgesprochenen „STYLE“ am Ende der angegriffenen Marke sehr deutlich

unterscheiden. Zwar wird der Wortanfang im Allgemeinen stärker beachtet, jedoch

verleiht die Endsilbe dem angegriffenen Zeichen ein markant anderes Klanggefüge.

Daher ist auch ein Überhören der bestehenden Klangverschiedenheit selbst bei

schneller und undeutlicher Aussprache nicht zu erwarten.

bbb.

In schriftbildlicher Hinsicht halten die Vergleichszeichen ebenfalls einen

ausreichenden Abstand ein. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Marken im

Schriftbild erfahrungsgemäß mit etwas größerer Sorgfalt wahrgenommen werden,

als im eher flüchtigen Klangbild, das bei mündlicher Benennung entsteht. Die

markanten Unterschiede bei der Wortlänge – das angegriffene Zeichen ist fast

doppelt so lang – und das deutlich abweichende Wortende aufgrund des

zusätzlichen „STYLE“ der jüngeren Marke sowie des nach „SANI“ folgende „T“ der

Widerspruchsmarke bewirken einen erheblichen schriftbildlichen Unterschied.

ccc. Eine begriffliche Ähnlichkeit liegt ebenfalls nicht vor. Die Übereinstimmungen

im – zumindest kennzeichnungsschwachen – Markenanfang „SANI“ genügen nicht,

um eine begriffliche Ähnlichkeit der Gesamtzeichen annehmen zu können. Die

Widerspruchsmarke wird von den angesprochenen Verkehrskreisen als

Fantasiebezeichnung aufgefasst, während die angegriffene Marke die Bedeutung

Sanitärstil aufweist.

cc. Das angegriffene Zeichen wird – anders als die Beschwerdeführerin meint –

nicht durch SANI geprägt. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass das – nur in

Großbuchstaben gehaltene – aus einem Wort bestehende „SANISTYLE“ vom

Verkehr als einheitliches Wort aufgefasst wird, bei dem kein Anlass besteht, es in

die Begriffe „SANI“ und „STYLE“ zu unterteilen (vgl. u. a. BPatG Beschluss vom

25.06.2013, 33 W (pat) 70/11 – IMMETRO / METRO). Dem steht schon die

Zusammenschreibung der Begriffe und die fehlende Hervorhebung des Beginns

des zweiten Bestandteils entgegen. Ferner sind sowohl SANI als Abkürzung für

Sanitär (vgl. u. a. BPatG, Beschluss vom 15.09.2014, 24 W (pat) 518/13 – Sani-Flex

m. w. N.), als auch STYLE im Sinne von Stil bzw. aus dem Englischen übersetzt

"Stil, Art, Typ, Lebensgefühl oder auch Mode" (vgl. auch BPatG, Beschluss vom

13.12.2012, 27 W (pat) 37/11 – style) für die sich gegenüberstehenden Waren als

Hinweis auf deren Einsatz im Sanitärbereich bzw. als beschreibende sowie

werbemäßige Hervorhebung – und zwar auch als Gesamtbegriff im Sinne von

„Sanitärstil“ - zumindest kennzeichnungsschwach. Keines dieser Elemente ist daher

geeignet, das angegriffene Zeichen zu prägen. Anders als die Beschwerdeführerin

vorträgt, wird der Bestandteil „SANI“ in der Schreibweise „Sani“ nicht nur als

Abkürzung

für Sanitäter verwendet wird, sondern seit

langem auch

in

durchgehender Großschreibung als Abkürzung für „Sanitär“ genutzt, wie der 24.

Senat in seiner oben erwähnten Entscheidung umfangreich belegt hat.

Der angegriffenen Marke in ihrer Gesamtheit wird durch die obigen Feststellungen

– anders als die Beschwerdeführerin meint – insoweit auch nicht jeglicher Schutz

abgesprochen, sondern dieser lediglich am unteren Rand der Schutzfähigkeit

angesiedelt. Die Frage der (fehlenden) Schutzfähigkeit wird im Übrigen in

Rechtsprechung und Literatur im Widerspruchsverfahren nahezu einhellig nur in

Bezug auf die Widerspruchsmarke

erörtert

(vgl. u. a. Hacker

in

Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rn. 206 m. w. N.).

dd. Besondere Umstände, die die Annahme einer Verwechslungsgefahr aufgrund

gedanklichen Inverbindungbringens im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 Hs. 2 MarkenG

rechtfertigen würden, sind nicht erkennbar.

aaa. Eine Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt eines Serienzeichens besteht

nicht. Für die Annahme einer solchen mittelbaren Verwechslungsgefahr müsste die

Inhaberin der Widerspruchsmarken im Verkehr bereits über eine entsprechend

gebildete Zeichenserie mit einem Stammbestandteil in Erscheinung getreten sein.

Die vier Widerspruchsmarken bilden jedoch bereits keine Serie, da sie lediglich über

den jeweils kennzeichnungskräftigen Wortbestandteil „Sanit“ verfügen bzw. sich in

diesem erschöpfen. Zwei der Widerspruchsmarken enthalten darüber hinaus

lediglich einen werbeüblichen Bildbestandteil, wovon eine zusätzlich einen nicht

schutzfähigen geografischen Bestandteil aufweist; bei den beiden anderen handelt

es sich lediglich um das Wort selbst.

bbb. Auch liegt keine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne vor. Diese kann nicht

unter dem Aspekt einer Markenusurpation durch Übernahme der älteren Marke in

selbständig kennzeichnender Stellung in die jüngere Marke bejaht werden. Denn

über eine solche selbständig kennzeichnende Stellung verfügt das Element „SANI“

in der jüngeren Marke nicht. Zwar ist die ältere Marke "SANIT" teilweise, nämlich in

Form von „SANI“, in der jüngeren Marke enthalten. Allerdings wird schon nicht das

am Zeichenende der Widerspruchsmarke angefügte „T“, das der älteren Marke

wegen der Abwandlung des Wortes „SANI“ erst den individualisierenden Charakter

und damit die durchschnittliche Kennzeichnungskraft verleiht, übernommen. (vgl.

oben B. 2a) aa)). Zudem führt allein der Umstand, dass die Bestandteile der

zusammengesetzten jüngeren Marke "SANI“ und „STYLE" deren Gesamteindruck

gleichermaßen bestimmen, weil keiner dieser Bestandteile das Erscheinungsbild

der Marke oder Kennzeichnung dominiert oder prägt, noch nicht zur Bejahung einer

selbständig kennzeichnenden Stellung; es reicht auch nicht aus, dass ein Zeichen

geeignet ist, bloße Assoziationen an ein fremdes Kennzeichen hervorzurufen (vgl.

BGH GRUR 2010, 729 Rn. 43 – MIXI; BGH GRUR 2019, 1058 Rn. 34 – KNEIPP;

GRUR 2013, 833 Rn. 45 – Culinaria/Villa Culinaria). Es müssen vielmehr besondere

Umstände vorliegen, die es rechtfertigen, in einem zusammengesetzten Zeichen

einzelne oder mehrere Bestandteile als selbständig kennzeichnend anzusehen (vgl.

BGH GRUR 2013, 833 Rn. 50 – Culinaria/ Villa Culinaria). Anhaltspunkte hierfür

können darin bestehen, dass der älteren Marke

lediglich die bekannte

Unternehmensbezeichnung des Inhabers der jüngeren Marke oder eine andere

bekannte Marke des Inhabers der jüngeren Marke hinzugefügt wird. Solche

besonderen Umstände sind weder von der Beschwerdeführerin ausreichend

vorgetragen worden noch ansonsten erkennbar. Die angegriffene Marke, bei der

schon die Zusammenschreibung eine Klammerwirkung erzielt, wird als einheitlicher

Begriff im Sinne von Sanitärstil wahrgenommen.

Soweit die Beschwerdeführerin vorgetragen hat, es handele sich bei SANIT um eine

bekannte Marke, hat sie hierfür keine ausreichenden Belege vorgelegt. Ferner ist

„STYLE“

weder

Firmenmarke,

Firmenschlagwort

noch

sonst

ein

unternehmensbezogener Hinweis der Inhaberin der angegriffenen Marke. Dem

Bestandteil

„SANI“ kommt

in der jüngeren Marke daher keine eigenständig

kennzeichnende Stellung zu.

ee. Eine Löschung des angegriffenen Zeichens kommt auch nicht gem. § 9 Abs. 1

Nr. 3 MarkenG in Betracht. Soweit die Beschwerdeführerin davon ausgeht, es

handele sich bei der Widerspruchsmarke um ein bekanntes Zeichen, so fehlt es

hierfür an den notwendigen Nachweisen. Ferner hat die Beschwerdeführerin nichts

dazu vorgetragen, weshalb die Benutzung der eingetragenen Marke die

Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der – aus ihrer Sicht - bekannten

Marke ohne rechtfertigenden Grund

in unlauterer Weise ausnutzen oder

beeinträchtigen würde.

3. Widerspruch aus der Unionswortmarke UM 000 052 001 SANIT

Selbst wenn man zugunsten der Beschwerdeführerin und Widersprechenden eine

Benutzung der Widerspruchsmarke in der Europäischen Union unterstellt und von

identischen bzw. hochgradig ähnlichen sich gegenüberstehenden Waren ausgeht,

besteht aus den bereits unter 2. dargestellten Erwägungen

keine

Verwechslungsgefahr gem. § 119 Nr. 1 MarkenG i. V. m. §§ 9 Abs. 1 Nr. 2, § 42

Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Um Wiederholungen zu vermeiden wird daher vollumfänglich

auf die Ausführungen zur nationalen Wortmarke SANIT (siehe 2.) verwiesen.

4. Widerspruch aus der Wort-/Bildmarke 396 12 446

Unterstellt man zugunsten der Widersprechenden die rechtserhaltende Benutzung

der Widerspruchsmarke und geht von sich gegenüberstehenden identischen bzw.

hochgradig ähnlichen Waren sowie durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der

Widerspruchsmarke aus, halten die Zeichen auch in diesem Fall den erforderlichen

deutlichen Abstand zueinander ein.

Es stehen sich

SANISTYLE

und

gegenüber.

In

ihrer Gesamtheit sind die Zeichen aufgrund des zusätzlichen Wortes

„EISENBERG“ sowie des grafischen Elements der Widerspruchsmarke noch weiter

voneinander entfernt, als oben bei 2. bezüglich der Wortmarke SANIT dargestellt.

Selbst wenn man zu Gunsten der Beschwerdeführerin davon ausgeht, das

Widerspruchszeichen würde durch „SANIT“ geprägt, besteht aus den unter 2.

erörterten Gründen auch in diesem Fall keine ausreichende Ähnlichkeit zwischen

den Zeichen, um eine Verwechslungsgefahr annehmen zu können. Diese sind

lediglich weit unterdurchschnittlich ähnlich.

5. Widerspruch aus der Wort-/Bildmarke 2 020 084

Um Wiederholungen zu vermeiden wird auch hier zunächst auf die Ausführungen

unter 2. und 4. verwiesen. Auch bei unterstellter rechtserhaltener Benutzung der

Widerspruchsmarke, durchschnittlicher Kennzeichnungskraft und

identischen

Waren hält die angegriffene Marke den erforderlichen deutlichen Abstand ein.

Es stehen sich

SANISTYLE

und

gegenüber.

In ihrer Gesamtheit sind die sich gegenüberstehenden Zeichen hier aufgrund des

grafischen Elements der Widerspruchsmarke bildlich noch weiter voneinander

entfernt, als unter 2. dargestellt. Auch wenn man davon ausgeht, das

Widerspruchszeichen würde klanglich nur mit „SANIT“ bezeichnet, besteht aus den

oben erörterten Gründen auch in diesem Fall keine ausreichende Ähnlichkeit

zwischen den Zeichen, um eine Verwechslungsgefahr annehmen zu können.

Damit ist für die beteiligten Verkehrskreise eine hinreichend sichere Abgrenzbarkeit

der sich jeweils gegenüberstehenden Marken gewährleistet. Die Beschwerde der

Widersprechenden war daher zurückzuweisen.

C. Zu einer vom gesetzlichen Regelfall abweichenden Kostenentscheidung aus

Billigkeitsgründen gemäß § 71 Abs. 1 S. 1 MarkenG besteht kein Anlass. Der

Kostenantrag der Beschwerdeführerin war daher zurückzuweisen.

Auszugehen ist von dem sich insbesondere auch aus § 71 Abs. 1 S. 2 MarkenG

ergebenden Grundsatz, dass jeder Verfahrensbeteiligte seine Kosten selbst trägt.

Für ein Abweichen von diesem Grundsatz bedarf es stets besonderer Umstände.

Solche sind insbesondere dann gegeben, wenn ein Verhalten vorliegt, das mit der

prozessualen Sorgfalt nicht zu vereinbaren ist. Davon ist auszugehen, wenn ein

Verfahrensbeteiligter in einer nach anerkannten Beurteilungsgesichtspunkten

aussichtslosen oder zumindest kaum Aussicht auf Erfolg versprechenden Situation

sein

Interesse an dem Erhalt oder dem Erlöschen des Markenschutzes

durchzusetzen versucht (vgl. auch Knoll in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 71

Rn. 12 f., 15 ff.). Solche besonderen Umstände sind hier von der ohnehin in der

Sache erfolglosen Beschwerdeführerin weder vorgetragen worden noch sind solche

ansonsten ersichtlich.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der

Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur

statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft

Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt

war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht

der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften

über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim

Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe durch eine beim Bundesgerichtshof

zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt

einzulegen.

Mittenberger-Huber

Akintche

Posselt