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BPatG Beschluss vom 07.12.2023 – 25 W (pat) 506/23

25. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:071223B25Wpat506.23.0

Zitiert 5 Entscheidungen 4 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

25 W (pat) 506/23 __________________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2021 113 066.9

hat der 25. Senat

(Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

7. Dezember 2023 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, der

Richterin Dr. Rupp-Swienty, LL.M., sowie der Richterin am Landgericht Butscher

beschlossen:

Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.

ECLI:DE:BPatG:2023:071223B25Wpat506.23.0

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G r ü n d e

I.

Inklusion Digital

Das Zeichen

ist am 29. Juli 2021 zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen Patent-

und Markenamt geführte Register für die nachfolgenden Waren und Dienstleistungen

angemeldet worden:

Klasse 9:

Software,

insbesondere

Applikationen

für Mobiltelefone,

zur

Schulverwaltung; Software, insbesondere Applikationen für Mobiltelefone,

zur Bewertung von Lern- und/oder Entwicklungsfortschritten, insbesondere

von Schülern

und/oder Studierenden; Software,

insbesondere

Applikationen für Mobiltelefone, zum Austausch über Lern- und/oder

Entwicklungsfortschritte,

insbesondere

von

Schülern

und/oder

Studierenden; Software, insbesondere Applikationen für Mobiltelefone, zum

Ermitteln von Fördermaßnahmen, insbesondere für Schüler und/oder

Studierende; Software, insbesondere Applikationen für Mobiltelefone, zur

Beantragung von Fördermaßnahmen, insbesondere für Schüler und/oder

Studierende;

Klasse 41:

Durchführung und/oder Organisation

von Bildungsveranstaltungen,

Seminaren, Konferenzen und/oder Kongressen zu Lehrzwecken und/oder

Bildungsthemen,

insbesondere

zur

Schulverwaltung,

zu

Fördermaßnahmen,

zur

Bewertung

von

Lern-

und/oder

Entwicklungsfortschritten und/oder zum Austausch über Lern- und/oder

Entwicklungsfortschritte,

insbesondere

von

Schülern

und/oder

Studierenden; Erstellung von Lehrmaterialien, insbesondere für Schüler

und/oder Studierende; Pädagogische Anleitung, insbesondere für Kinder,

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Schüler, Studierende, Lehrer, Eltern, Betreuer und/oder Erzieher;

Pädagogische Beratung, insbesondere für Kinder, Schüler, Studierende,

Lehrer, Eltern, Betreuer und/oder Erzieher; Pädagogische Beurteilungen

von Kindern, Schülern und/oder Studierenden;

Klasse 42:

Bereitstellung der zeitweiligen Nutzung von nicht herunterladbaren

Softwareanwendungen, von webbasierter Software und/oder webbasierten

Anwendungen, auf die über eine Website oder Applikation zugegriffen

werden kann, zur Schulverwaltung, zur Bewertung von Lern- und/oder

Entwicklungsfortschritten,

insbesondere

von Schülern

und/oder

Studierenden,

zum

Austausch

über

Lern-

und/oder

Entwicklungsfortschritte,

insbesondere

von

Schülern

und/oder

Studierenden, zum Ermitteln von Fördermaßnahmen, insbesondere für

Schüler und/oder Studierende, und/oder zur Beantragung von

Fördermaßnahmen, insbesondere für Schüler und/oder Studierende;

Elektronische Speicherung von Fotos, Videos, Bildern, Dokumenten

und/oder Dateien zur Schulverwaltung, zur Bewertung von Lern- und/oder

Entwicklungsfortschritten,

insbesondere

von Schülern

und/oder

Studierenden,

zum

Austausch

über

Lern-

und/oder

Entwicklungsfortschritte,

insbesondere

von

Schülern

und/oder

Studierenden, zum Ermitteln von Fördermaßnahmen, insbesondere für

Schüler und/oder Studierende, und/oder zur Beantragung von

Fördermaßnahmen, insbesondere für Schüler und/oder Studierende;

Software as a Service [SaaS] zur Schulverwaltung, zur Bewertung von

Lern- und/oder Entwicklungsfortschritten, insbesondere von Schülern

und/oder Studierenden,

zum Austausch über Lern-

und/oder

Entwicklungsfortschritte,

insbesondere

von

Schülern

und/oder

Studierenden, zum Ermitteln von Fördermaßnahmen, insbesondere für

Schüler und/oder Studierende, und/oder zur Beantragung von

Fördermaßnahmen, insbesondere für Schüler und/oder Studierende;

Programmieren von Software zur Schulverwaltung, zur Bewertung von

Lern- und/oder Entwicklungsfortschritten, insbesondere von Schülern

und/oder Studierenden,

zum Austausch über Lern-

und/oder

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Entwicklungsfortschritte,

insbesondere

von

Schülern

und/oder

Studierenden, zum Ermitteln von Fördermaßnahmen, insbesondere für

Schüler und/oder Studierende, und/oder zur Beantragung von

Fördermaßnahmen, insbesondere für Schüler und/oder Studierende.

Mit Beschluss vom 15. November 2022 hat das Deutsche Patent- und Markenamt,

Markenstelle für Klasse 42, besetzt mit einem Beamten des gehobenen Dienstes,

unter Bezugnahme auf den Beanstandungsbescheid vom 16. August 2021 die

Anmeldung wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1

MarkenG zurückgewiesen. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass die

Wortfolge

„Inklusion Digital“

die Einschließung, soziale Teilhabe, soziale

Berücksichtigung oder Miterfassung in digitaler Weise zum Ausdruck bringe. Sie

beschreibe damit Zweck und Bestimmung der angemeldeten Waren und

Dienstleistungen. Sie stünden mit der Digitalisierung im Zusammenhang und könnten

unmittelbar der Inklusion dienen. Für einen erheblichen Teil des beteiligten Verkehrs

einschließlich der Mitbewerber und Fachleute sei das beanspruchte Zeichen als

Sachangabe verständlich. Ein unbrauchbarer Gesamtbegriff liege nicht vor. Auch den

von der Markenstelle ermittelten Belegen könne eine beschreibende Verwendung im

Verkehr entnommen werden.

Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde vom 14. Dezember 2022.

Sie trägt hierzu vor, dass dem in Rede stehenden Zeichen die notwendige

Unterscheidungskraft zukomme, zumal keine Lehr- und Unterrichtsmittel beansprucht

würden, die auf die Bedürfnisse von inklusivem Unterricht zugeschnitten seien. Die

Anmeldung umfasse weder Unterricht noch dafür verwendetes Material. Bei „Inklusion“

handele es sich vielmehr um ein Konzept, das auf der

Interaktion und dem

Zusammenleben von Menschen beruhe. Sie finde im realen Leben statt, das nicht

digitalisierbar sei, denn der Einschluss oder die Einbeziehung in die Gesellschaft

könne nur durch Menschen erfolgen. Die Inklusion, also das gemeinsame Unterrichten

und Erziehen könne als solche nicht digitalisiert werden, da es um die Interaktion von

Menschen gehe. Die eigentliche Leistung werde von Pädagogen und Erziehern

erbracht. Soweit diese Interaktion in virtuellen Klassenzimmern unter Zuhilfenahme

von Technik erfolge, werde die Inklusion selbst nicht digital.

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Das Anmeldezeichen sei ein Kunstbegriff. Es handele sich um eine ungewöhnliche,

kreative Wortgestaltung, deren Bedeutung nicht sofort erkennbar sei und einen

längeren Interpretationsaufwand erfordere.

Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,

1. den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für

Klasse 42, vom 15. November 2022 aufzuheben,

2. hilfsweise den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts,

Markenstelle für Klasse 42, vom 15. November 2022 aufzuheben, soweit

die Anmeldung für die Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 42

zurückgewiesen worden ist.

Mit schriftlichem Hinweis vom 15. September 2023 hat der Senat unter Beifügung von

Recherchebelegen mitgeteilt, dass er das in Rede stehende Zeichen in Verbindung mit

den beanspruchten Waren und Dienstleistungen für nicht unterscheidungskräftig

erachte.

Die Beschwerdeführerin hat daraufhin mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2023 ihren

hilfsweise gestellten Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung

zurückgenommen und ihr Einverständnis mit einer Entscheidung nach Lage der Akten

erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den vorgenannten Beschluss der

Markenstelle für Klasse 42, die Schriftsätze der Anmelderin sowie den schriftlichen

Hinweis des Senats nebst der ihm beigefügten Rechercheergebnisse und den

weiteren Akteninhalt Bezug genommen.

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II.

Die gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte und auch

im Übrigen zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Eintragung der

angemeldeten Wortfolge „Inklusion Digital“ steht in Bezug auf die beanspruchten

Waren und Dienstleistungen das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft

gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Die Markenstelle hat der angemeldeten

Marke daher zu Recht die Eintragung versagt (§ 37 Abs. 1 MarkenG).

1. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem Zeichen

innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis

aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die

Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu

gewährleisten (vgl. BGH GRUR 2014, 569 Rn. 10 - HOT; GRUR 2013, 731 Rn. 11 -

Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 - Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 8 - Link economy;

GRUR 2010, 1100 Rn. 10 - TOOOR!; GRUR 2010, 825 Rn. 13 - Marlene-Dietrich-

Bildnis II; GRUR 2006, 850 Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2018, 301 Rn. 11 -

Pippi Langstrumpf). Auch das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft ist

im Lichte des zugrundeliegenden Allgemeininteresses auszulegen, wobei dieses darin

besteht, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl.

EuGH GRUR 2003, 604 Rn. 60 - Libertel; BGH GRUR 2014, 565 Rn. 17 - Smartbook).

Bei der Beurteilung von Schutzhindernissen ist maßgeblich auf die Auffassung der

beteiligten inländischen Verkehrskreise abzustellen, wobei dies alle Kreise sind, in

denen die fragliche Marke Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann. Dabei

kommt es auf die Sicht des normal informierten und angemessen aufmerksamen und

verständigen Durchschnittsverbrauchers im Bereich der einschlägigen Waren und

Dienstleistungen (vgl. EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 - Matratzen Concord/Hukla;

GRUR 2004, 943, 944 Rn. 24 - SAT 2; GRUR 2004, 428 Rn. 30 f. - Henkel; BGH

GRUR 2006, 850 - FUSSBALL WM 2006) zum Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens

an (vgl. BGH GRUR 2013, 1143, 1144 Rn. 15 - Aus Akten werden Fakten; GRUR 2014,

872 Rn. 10 - Gute Laune Drops; GRUR 2014, 482 Rn. 22 - test; EuGH MarkenR 2010,

439 Rn. 41 bis 57 - Flugbörse).

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Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der

Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen

lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet (vgl.

BGH GRUR 2006, 850 Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004, 674 Rn.

86 - Postkantoor) oder sonst gebräuchliche Wörter der deutschen oder einer

bekannten Fremdsprache, die - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung

in der Werbung - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden

werden (vgl. BGH GRUR 2012, 270 Rn. 8 - Link economy; GRUR 2009, 778 Rn. 11 -

Willkommen im Leben; GRUR 2010, 640 Rn. 13 - hey!). Darüber hinaus fehlt die

Unterscheidungskraft u. a. aber auch solchen Angaben, die sich auf Umstände

beziehen, welche die beanspruchten Produkte zwar nicht unmittelbar betreffen, durch

die aber ein enger beschreibender Bezug zu ihnen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR

2006, 850 Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006).

Diesen Anforderungen an die Unterscheidungskraft genügt das angemeldete Zeichen

nicht. Die angesprochenen Verkehrskreise, bei denen es sich überwiegend um

Pädagogen, Erzieher, Eltern und auszubildende Personen handelt, werden den engen

beschreibenden Bezug erkennen, den es zu den beanspruchten Waren und

Dienstleistungen der Klassen 9, 41 und 42 aufweist, und ihm demzufolge keinen

Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen entnehmen.

2. Das Anmeldezeichen setzt sich aus den beiden Bestandteilen „Inklusion“ und

„Digital“ zusammen.

Dem lexikalisch nachweisbaren Wort „Inklusion“ kommt allgemein die Bedeutung

„Einschluss“, „Einschließung“ oder „Einschließen“ zu. Ergänzend wird er im Sinne von

„Zugang zu gesellschaftlichen Teilsystemen“ verstanden (vgl. „Wortbedeutung.info“

unter

„https://www.wortbedeutung.info/inklusion/“ als Anlage 1 zum gerichtlichen

Hinweis vom 15. September 2023).

Im Bereich der Pädagogik wird es als

stichwortartige Bezeichnung der gemeinsamen Erziehung beeinträchtigter und nicht

beeinträchtigter Kinder in Kindergärten und Regelschulen verwendet (vgl. „Duden“

unter „https://www.duden.de/rechtschreibung/inklusion“ als Anlage 2 zum gerichtlichen

Hinweis vom 15. September 2023).

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Das Zeichenelement „Digital“ bringt - wie in dem angegriffenen Beschluss zutreffend

ausgeführt - zum Ausdruck, dass etwas in Stufen erfolgt. Unabhängig davon, ob es als

englisches oder deutsches Wort angesehen wird, weist es allgemein auf die in der

elektronischen Datenverarbeitung zum Einsatz kommende Digitaltechnik hin (vgl.

BPatG 27 W (pat) 110/07 - Digital Lounge; BPatG 27 W (pat) 30/05 - IR-DIGITAL;

BPatG 24 W (pat) 512/12 - LIGADIGITAL). Der Bestandteil umschreibt

ferner -

insbesondere in Verbindung mit einer Branchenangabe - schlagwortartig die

Digitalisierung und Einführung neuer Technologien (vgl. BPatG 29 W (pat) 515/19 -

HOSPITALITY DIGITAL).

Im Verkehr findet sich vielfach die Wortkombination „Digitale Inklusion“, mit der zum

Ausdruck gebracht wird, dass alle Menschen an der digitalen Welt teilhaben und

daraus einen Nutzen ziehen können (vgl. „Europäische Kommission - Gestaltung der

digitalen

Zukunft

Europas“

unter

„https://digitalstrategy.ec.europa.eu/de/policies/digital-inclusion“ als Anlage 3 zum gerichtlichen

Hinweis vom 15. September 2023). So fördert die Europäische Union eine Reihe von

Projekten und Strategien, die die „digitale Inklusion, d. h. die digitale Teilhabe möglichst

aller Menschen in der EU“ zum Ziel haben (vgl. „Deutscher Bildungsserver“ unter

„https://www.bildungsserver.de/onlineressource.html?onlineressourcen_id=62112“ als

Anlage 4 zum gerichtlichen Hinweis vom 15. September 2023).

Im Zusammenhang mit der Frage: „Was ist eigentlich digitale Inklusion?“ wird die

These aufgestellt, „Digitalisierung kann nur gelingen, wenn sie die Gesellschaft als

Ganzes abbildet - und niemanden ausschließt … Neue Technologien müssten von

Anfang an inklusiv gedacht werden“

(vgl. den Artikel von Frank Feil unter

„https://www.techtag.de/unkategorisiert/was-ist-eigentlich-digitale-inklusion/“

als

Anlage 5 zum gerichtlichen Hinweis vom 15. September 2023).

Gerade auch in Schulen, für die die angemeldeten Waren und Dienstleistungen

vornehmlich bestimmt sind, kommt der Digitalisierung spätestens seit der Corona-

Pandemie eine immer größere Bedeutung zu. So hat das Bundesministerium für

Bildung und Forschung den DigitalPakt Schule ins Leben gerufen, durch den die

nötigen digitalen Kompetenzen in den Schulen durch ihre bessere Ausstattung

vermittelt werden sollen. Der Bund unterstützt hierbei die Länder und Gemeinden bei

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Investitionen in den flächendeckenden Aufbau einer zeitgemäßen digitalen

Bildungsinfrastruktur unter dem Primat der Pädagogik (vgl. „Bundesministerium für

Bildung und Forschung“ unter

„https://www.digitalpaktschule.de/de/was-ist-derdigitalpakt-schule-1701.html“ als Anlage 6 zum gerichtlichen Hinweis vom 15.

September 2023).

Zwar weicht das Anmeldezeichen von der

in den vorgenannten Belegen

angesprochenen Wortfolge „Digitale Inklusion“ insoweit ab, als das Wort „Digital“ hinter

dem Substantiv „Inklusion“ steht und sich dadurch nicht an der für ein Adjektiv zu

erwartenden Position befindet. Allerdings wird

trotz dieser Umstellung das

beanspruchte Zeichen so wie die (grammatikalisch korrekte) Wortfolge „Digitale

Inklusion“ verstanden. Zum einen wird durch die Großschreibung des Bestandteils

„Digital“ deutlich, dass er auch am Anfang stehen könnte. Zum anderen ist die

Vertauschung von Substantiv und Adjektiv nicht unüblich (vgl. BPatG 27 W (pat)

265/00 - Arbeits Schutz mobil; BPatG 25 W (pat) 112/03 - Hacking Extrem).

Demzufolge handelt es sich auch bei der Anordnung des Adjektivs „digital“ hinter

einem Substantiv um ein geläufiges Stilmittel (vgl. BPatG 24 W (pat) 512/12 -

LIGADIGITAL; BPatG 29 W (pat) 515/19 - HOSPITALITY DIGITAL). Auf diese Weise

wird der Schlagwortcharakter des Substantivs besonders hervorgehoben. Dass das

Zeichenelement „Digital“ nicht die zum Substantiv passende weibliche Form aufweist,

fällt hierbei kaum auf und ist zudem seiner Nachstellung geschuldet.

3. Der Verkehr wird unter Zugrundelegung des obigen Begriffsgehalts dem

beanspruchten Zeichen damit die Aussage entnehmen, dass die angemeldeten Waren

und Dienstleistungen dazu bestimmt oder sich damit befassen sind, allen Menschen

die Teilhabe an der digitalen Welt zu ermöglichen.

Die in Klasse 9 beanspruchten Software-Produkte betreffen die Schulverwaltung, die

Bewertung von Lern- und/oder Entwicklungsfortschritten, den Austausch über Lern-

und/oder Entwicklungsfortschritte, die Ermittlung von Fördermaßnahmen und die

Beantragung von Fördermaßnahmen. Die Wortkombination „Inklusion Digital“ macht

deutlich, dass die besagten Tätigkeiten aus dem Schul-/Hochschulbereich digital

verrichtet werden und allen offenstehen bzw. zugutekommen.

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Die angemeldeten Dienstleistungen der Klasse 41 betreffen die Durchführung

und/oder die Organisation von Bildungsveranstaltungen, Seminaren, Konferenzen

und/oder Kongressen zu Lehrzwecken und/oder zu Bildungsthemen, die Erstellung

von Lehrmaterialien, die pädagogische Anleitung, die pädagogische Beratung und

pädagogische Beurteilungen. Mit ihnen werden zum einen auch Lehrinhalte vermittelt,

die sich mit der allen zugänglichen Digitalisierung beschäftigen. Zum anderen lassen

sie sich unter Zuhilfenahme von Digitaltechnik so erbringen, dass sie von allen – auch

körperlich oder geistig beeinträchtigten Menschen – in Anspruch genommen werden

können.

Die in Rede stehenden technologischen und IT-Dienstleistungen der Klasse 42

(Bereitstellung

der

zeitweiligen Nutzung

von

nicht

herunterladbaren

Softwareanwendungen, von webbasierter Software und/oder webbasierten

Anwendungen, auf die über eine Website oder Applikation zugegriffen werden kann;

Elektronische Speicherung; Software as a Service [SaaS]; Programmieren von

Software) stehen ebenfalls, wie die beanspruchten Waren der Klasse 9,

im

Zusammenhang mit der Schulverwaltung und/oder der Bewertung sowie dem

Austausch von Lern- oder Entwicklungsfortschritten und der Ermittlung sowie

Beantragung von Fördermaßnahmen,

insbesondere von Schülern und/oder

Studierenden. Auch sie dienen der Digitalisierung im Schul- und Hochschulbereich und

können so ausgestaltet sein, dass alle Schüler oder Studierenden von ihnen

profitieren. Dieser Zweck wird mit der Wortfolge „Inklusion Digital“ deutlich zum

Ausdruck gebracht.

4. Dem Anmeldezeichen fehlt auch dann die notwendige Unterscheidungskraft, wenn

davon ausgegangen wird, dass es sich um die Kombination eines deutschen

(„Inklusion“) und eines englischen Wortes („Digital“) handelt. Zwar kann sich die

Verknüpfung zweier Begriffe aus verschiedenen Sprachen

im Einzelfall als

ungewöhnlich und originell erweisen. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall, da im

Inland, gerade im IT-Bereich, deutsch-englische Wortverbindungen häufig anzutreffen

sind (vgl. auch BPatG 29 W (pat) 515/19 - HOSPITALITY DIGITAL).

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5. Nach alledem ist die angemeldete Wortfolge nicht geeignet, die von der Anmeldung

erfassten Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen

stammend zu kennzeichnen und deren Unterscheidbarkeit von denjenigen anderer

Unternehmen zu gewährleisten. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen. Ihr

konnte auch der Hilfsantrag der Anmelderin unabhängig von der Frage seiner

Zulässigkeit nicht zum Erfolg verhelfen, da die Wortfolge „Inklusion Digital“ - wie oben

dargelegt - für alle angemeldeten Waren und Dienstleistungen und damit auch für die

unter die Klassen 9 und 42 Fallenden als nicht unterscheidungskräftig angesehen wird.

6. Die Entscheidung konnte im schriftlichen Verfahren ergehen, nachdem die

Beschwerdeführerin ihren hilfsweisen Antrag auf Durchführung einer mündlichen

Verhandlung zurückgenommen hat (§ 69 Nr. 1 MarkenG) und eine solche nach

Einschätzung des Senats auch nicht aus Gründen der Sachdienlichkeit erforderlich

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III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben,

wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses

beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim

Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder einen beim Bundesgerichtshof

zugelassenen Rechtsanwalt in elektronischer Form einzulegen.

Kortbein

Rupp-Swienty

Butscher