Rechtsprechung / BPatG / 2021

BPatG Beschluss vom 30.06.2021 – 29 W (pat) 515/19

29. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:300621B29Wpat515.19.0

Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 8+ Entscheidungen 4 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

29 W (pat) 515/19 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2018 100 111.4

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

30. Juni 2021 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber, die Richterin

Seyfarth und den Richter Posselt

ECLI:DE:BPatG:2021:300621B29Wpat515.19.0

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Wortzeichen

G r ü n d e

I.

HOSPITALITY DIGITAL

ist am 5. Januar 2018 zur Eintragung als Wortmarke für zahlreiche Waren und

Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35, 36, 38, 39, 41, 42, 43 und 45 in das beim

Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register angemeldet worden.

Mit Beschluss vom 25. Januar 2019 hat die Markenstelle für Klasse 35 des DPMA

die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß §§ 37 Abs. 1, § 8

Abs. 2 Nr. 1 MarkenG teilweise, nämlich für die folgenden Waren und

Dienstleistungen zurückgewiesen:

Klasse 9:

Schulungshandbücher in elektronischer Form, herunterladbare

Kursmaterialien für Schulung, Ausbildung und Fortbildung;

Schulungs-

und Unterrichtshandbücher

in Form von

Computerprogrammen;

Online-Zeitschriften

[blogs];

herunterladbare

elektronische Online-Veröffentlichungen;

bespielte Medien; elektronische Publikationen;

Klasse 16:

Lehr- und Unterrichtsmittel [ausgenommen Apparate]; Bücher;

Zeitschriften; Zeitungen; Prospekte; Magazine; Druckereierzeugnisse; Handbücher;

Klasse 35: Beratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen;

Unternehmens- und Managementberatung; betriebswirtschaftliche Beratung; betriebswirtschaftliche Gründungsberatung;

betriebswirtschaftliche Beratung von Franchise-Konzepten;

betriebswirtschaftliches Coaching; Hilfe bei der Führung und

Organisation von Gastronomie-, Handels-, Catering-, Hotel-

und gewerblichen Kleinunternehmen; Marketing; Merchandising; Marktforschung; Werbung; Verfassung von Werbetexten;

Öffentlichkeitsarbeit; Veranstaltung von Messen und Ausstellungen zu wirtschaftlichen Zwecken und Werbezwecken; Hilfe

in Geschäftsangelegenheiten; administrative Dienstleistungen;

betriebswirtschaftliche Analyse-, Recherche- und Informationsdienstleistungen;

Klasse 41: Herausgabe und Veröffentlichung von Druckschriften, auch

über das Internet; Coaching; Durchführung von Ausbildungsmaßnahmen [Kurse]; Durchführung von Kursen, Seminaren

und Workshops;

Klasse 42:

IT-Dienstleistungen; Wissenschaftliche und technologische

Dienstleistungen; Entwicklung von Software; Design von

Computer-Software; Design von Computersystemen; Installieren von Computerprogrammen;

Klasse 43: Dienstleistungen zur Beherbergung von Gästen; Dienstleistungen zur Verpflegung von Gästen; Verpflegung von

Gästen in Cafés und Cafeterias; Verpflegung von Gästen in

Restaurants; Verpflegung

von Gästen

in Selbstbedienungsrestaurants; Party-Planung [Verpflegung]; Catering;

Heimlieferung von Speisen und Getränken für den sofortigen

Verzehr [Verpflegung].

„HOSPITALITY DIGITAL“ sei eine aus einfachen englischen Worten bestehende

Begriffskombination, die der Verkehr ohne Weiteres als „Gastlichkeit digital“

verstehe. Die Markenbestandteile „Hospitality“ im Sinne von Gastlichkeit und

„digital“ seien beide beschreibend. Die Marke in ihrer Gesamtheit erschöpfe sich in

der Summe ihrer Elemente und werde lediglich als Hinweis auf digitale Gastlichkeit

aufgefasst. Die Digitalisierung mache auch vor dem Hotelgewerbe nicht halt;

Digitaltechnik werde auch dort eingesetzt. Vor diesem Hintergrund verstehe das

angesprochene Publikum die angemeldete Marke nur als Sachangabe, nicht jedoch

als betriebsindividualisierenden Herkunftshinweis. Daher werde der Verkehr davon

ausgehen, dass sich die mit der angemeldeten Marke gekennzeichneten oben

genannten Waren und Dienstleistungen mit digitaler Gastlichkeit befassten, diese

zum Gegenstand hätten oder sonst in engem Zusammenhang damit stünden. Auch

die sprachregelwidrige Nachstellung des Adjektivs

„digital“ könne keine

Unterscheidungskraft begründen. Dabei handele es sich um ein übliches, die

Eigenschaften von Waren und Dienstleistungen

in herausgestellter Weise

anpreisendes Stilmittel der Werbung, das der Verständlichkeit des Ausdrucks nicht

entgegenstehe.

Hiergegen richtet sich die am 27. Februar 2019 eingelegte Beschwerde der

Anmelderin, mit der sie sinngemäß beantragt,

den Beschluss der Markenstelle

für Klasse 35 des DPMA vom

25. Januar 2019 aufzuheben.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass es sich beim vorliegenden Zeichen

um eine sprachliche Neuschöpfung handele. Diese sei im Übrigen grammatikalisch

falsch gebildet, woran der Verkehr Anstoß nehme und diese Begriffe erst in einem

zweiten Schritt ins Deutsche übersetze. Der Begriff „Hospitality“ gehöre weder zum

Grundwortschatz des deutschen Durchschnittsverbrauchers noch sei er dem

Verkehr geläufig.

Die Bezeichnung „Hospitality Digital“ sei ferner keine gebräuchliche Bezeichnung

oder Werbeaussage der deutschen oder einer im Inland bekannten Fremdsprache.

Daher messe der Verkehr dem Zeichen keinen Begriffsinhalt bei. Zudem liege eine

schutzbegründende Mehrdeutigkeit der Widerspruchsmarke vor, da „digital“ und

„hospitality“ verschiedene Bedeutungen hätten und das Zeichen z.B. auch als

„Bewirtung ziffernmäßig“ oder „Gastfreundschaft fingerartig“ übersetzt werden

könne. Die Wortkombination „Gastlichkeit digital“ sei darüber hinaus inhaltlich

widersinnig. Gastlichkeit weise auf eine persönliche, digital jedoch auf eine

technische Komponente hin. Daher liege der Schluss nahe, dass die zunehmende

Digitalisierung im Gastwirtschafts- und Hotelbereich eher zu weniger Gastlichkeit

führe. Dieser Widerspruch begründe eine gewisse Originalität und

Interpretationsbedürftigkeit des Begriffs. Eine Beschreibungseignung des Zeichens

für die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen ergebe sich zudem nur

aufgrund mehrerer gedanklicher Schritte. Zuerst sei eine Übersetzung und sodann

die Herstellung des Bezugs zwischen „Gastlichkeit digital“ und den beanspruchten

Waren und Dienstleistungen erforderlich. Es handele sich dabei um eine

analysierende Betrachtungsweise, die die angesprochenen Verkehrskreise gerade

nicht anstellten. Die Beschwerdeführerin verweist ferner auf Entscheidungen über

Marken, die jeweils „Digital“ oder „Hospitality“ als Bestandteil enthielten und für

schutzfähig erachtet worden seien.

Die Markenstelle habe im Übrigen die Unterscheidungskraft des Zeichens jeweils in

Bezug auf die einzelnen Waren und Dienstleistungen nicht in ausreichendem Maße

geprüft. Insbesondere die Waren der Klassen 9 und 16 betreffend seien die

Verkehrskreise daran gewöhnt, dass Werktitel und Herkunftsangabe nebeneinander auf der Ware angegeben seien. Das angemeldete Zeichen könne daher

so auf der Ware angebracht sein, dass der Verkehr es nicht als Inhaltsangabe,

sondern ausschließlich als Herkunftshinweis verstünde. Daher ergebe sich ein

Mindestmaß an Unterscheidungskraft. Die Dienstleistungen der Klasse 35 würden

üblicherweise unter Familien- oder Firmennamen, nicht aber unter einer allgemein

verständlichen Bezeichnung angeboten. Sie würden ferner in der Regel völlig

unabhängig vom thematischen Gebiet, auf dem das zu beratende Unternehmen

tätig sei, erbracht.

Insbesondere die Dienstleistung „Betriebswirtschaftliche

Beratung von Franchising-Konzepten“ werde regelmäßig allgemein und nicht auf

eine bestimmte Branche bezogen angeboten. Es mangele den Dienstleistungen der

Klasse 35 also am unmittelbaren Produktbezug, der für die Annahme fehlender

Unterscheidungskraft notwendig sei. Zudem habe die Markenstelle die

Dienstleistung „Coaching im Bereich Betriebswirtschaft“ nicht wie beantragt in

Klasse 41 verschoben, wohl aber diese Dienstleistung

in Klasse 35

zurückgewiesen. Es sei insoweit unklar, ob die Markenstelle die Anmeldung für

diese Dienstleistung zurückgewiesen worden sei, oder nicht. Auch sei nicht

ersichtlich, warum die Markenanmeldung für die Dienstleistungen „Coaching;

Durchführung von Ausbildungsmaßnahmen [Kurse]; Durchführung von Kursen,

Seminaren und Workshops; Herausgabe und Veröffentlichung von Druckschriften,

auch über das Internet“ zurückgewiesen habe, jedoch für die Dienstleistungen

„Ausbildung; Organisation und Veranstaltung von Seminaren, Workshops,

Konferenzen…; Veranstaltung

von Kursen

zur Ausbildung; Online-

Veröffentlichungen von elektronischen Journalen (nicht herunterladbar) und Blogs

mit nutzergenerierten oder speziellen Inhalten für Mitglieder; elektronische

Vertragsleistungen, einschließlich elektronische Veröffentlichungen“ vom Vorliegen

hinreichender Unterscheidungskraft ausgegangen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt, insbesondere den

Hinweis des Senats vom 4. Juni 2021 einschließlich der mitübersandten

Recherchebelege, Bezug genommen.

II.

Die nach §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 MarkenG zulässige Beschwerde hat in der Sache

keinen Erfolg.

1.

Im Laufe des Beschwerdeverfahrens haben sich die Vorschriften des

Markengesetzes mit Wirkung vom 14. Januar 2019 geändert. Eine für die

Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Änderung der Rechtslage folgt daraus nicht

(BGH GRUR 2020, 411 Rn. 8 – #darferdas? II). Die Eintragungshindernisse der

fehlenden Unterscheidungskraft aus Art. 3 Abs. 1 Buchst. b und des

Freihaltebedürfnisses aus Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2008/95/EG

(MarkenRL a. F.) finden sich nun in Art. 4 Abs. 1 Buchst. b und c der Richtlinie (EU)

2015/2436 (MarkenRL) und werden unverändert umgesetzt durch § 8 Abs. 2 Nr. 1

und 2 MarkenG.

2.

Der Eintragung des angemeldeten Wortzeichens

HOSPITALITY DIGITAL

als Marke steht hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Waren und

Dienstleistungen das absolute Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft

gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Die Markenstelle hat der angemeldeten

Bezeichnung daher zu Recht die Eintragung versagt (§ 37 Abs. 1 MarkenG).

a. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke

innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel

aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als

von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren

oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet

(EuGH GRUR 2015, 1198 Rn. 59f. – Nestlé/Cadbury [Kit Kat]; MarkenR 2012, 304

Rn. 23 – Smart Technologies/HABM

[WIR MACHEN DAS BESONDERE

EINFACH]; GRUR 2010, 228 Rn. 33 – Audi AG/ HABM [Vorsprung durch Technik];

GRUR 2008, 608 Rn. 66 f. – EUROHYPO; BGH GRUR 2018, 932 Rn. 7

– #darferdas?, GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016,

934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2015, 173 Rn. 15 – for you; GRUR 2013, 731 Rn. 11

– Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 – Starsat).

Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der

gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH a. a. O.

– Audi AG/ HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH a. a. O. – #darferdas?; a. a. O.

– OUI). Da allein das Fehlen

jeglicher Unterscheidungskraft ein

Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass

jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis

zu überwinden (BGH a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-Marke; a. a. O. – OUI). Ebenso

ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in

seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm

entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen

(EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 – Henkel; BGH a. a. O. Rn. 15 – Pippi-Langstrumpf-

Marke; a. a. O. Rn. 10 – OUI; a. a. O. Rn. 16 – for you; BGH GRUR 2001, 1151

– marktfrisch).

Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind

einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die

Auffassung der beteiligten

inländischen Verkehrskreise, wobei auf die

Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen

aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren

oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen

Concord/Hukla; GRUR 2004, 943 Rn. 24 – SAT 2; BGH WRP 2014, 449 Rn. 11

– grill meister).

Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn

ihnen die angesprochenen Verkehrskreise

lediglich einen

im Vordergrund

stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86

– Postkantoor; BGH a. a. O. Rn. 8 – #darferdas?; GRUR 2012, 270 Rn. 11 – Link

economy) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der

deutschen oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr

– etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur

als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH GRUR

2016, 934 Rn. 12 – OUI; GRUR 2014, 872 Rn. 21 – Gute Laune Drops; GRUR 2014,

569 Rn. 26 – HOT; GRUR 2012, 1143 Rn. 9 – Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 11

– Link economy; GRUR 2010, 640 Rn. 13 – hey!; GRUR 2009, 952 Rn. 10

– DeutschlandCard). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem

auch Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren

und Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger

beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und die sich damit in einer

beschreibenden Angabe erschöpfen (BGH GRUR 2014, 1204 Rn. 16

– DüsseldorfCongress; a. a. O. Rn. 16 – Gute Laune Drops; BGH GRUR 2010,

1101 Rn. 23 – TOOOR!).

b. Diesen Anforderungen an die Unterscheidungskraft genügt das angemeldete

Zeichen nicht. Die angesprochenen Verkehrskreise, bei denen es sich in Klasse 9,

16, 41 und 43 sowohl um den inländischen Fachverkehr als auch den allgemeinen

inländischen Verbraucher,

in den Klassen 35 und 42 vorwiegend um

Fachverkehrskreise handelt, werden in diesem Wortzeichen wegen der darin

enthaltenen Sachaussage keinen Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten

Unternehmen erkennen.

c. Das angemeldete Zeichen setzt sich aus den Worten „HOSPITALITY“ und

„DIGITAL“ zusammen.

Bei derartigen, aus mehreren Bestandteilen kombinierten Zeichen ist es zulässig,

zunächst die Bestandteile getrennt zu betrachten, sofern, wie die

Beschwerdeführerin zu Recht vorträgt, die Beurteilung des Schutzhindernisses auf

einer sich anschließenden Prüfung der Gesamtheit dieser Bestandteile beruht (vgl.

EuGH GRUR 2004, 943, 944 – SAT.2; GRUR 2006, 229, 230 – BioID).

Der Wortbestandteil „HOSPITALITY“ stammt aus dem Englischen und wird mit

„Gastfreundschaft, Gastlichkeit“ übersetzt (vgl. u.a. Pons, Onlinewörterbuch

Englisch, https://de.pons.com/). Der Begriff kann im Englischen aber auch als

Verkürzung des Ausdrucks „Hospitality Industry“ das Gastgewerbe bzw. die

wirtschaftlichen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bewirtung von Gästen

bezeichnen (vgl. www.merriam-webster.com/dictionary/hospitality). Im Deutschen

wird „Hospitality“ zudem als ein Schlagwort verwendet, um auf die Hotelbranche

inklusive Gastronomie

hinzuweisen, wie

die

bereits

übermittelten

Rechercheergebnisse des Senats umfangreich belegen (vgl. Bl. 62-114 d. A.; z. B.

„Heilbronn Hospitality Symposium (…) Branchensymposium der Hochschule

Heilbronn, Studiengang Hotel- & Restaurantmanagement“, Bl. 101 d. A.; „Der

Hospitality HR Award ist der erste und einzige Award rund um Human Resources

Management in Hotellerie und Gastronomie, vergeben von der deutschen

Hotelakademie (DHA). …“, Bl. 111 d. A.; „Die Hospitality-Branche ist der stabilste

Wirtschaftszweig überhaupt – und gleichzeitig der größte Trendsetter“, Bl. 176

d. A.).

„DIGITAL“ wird – unabhängig davon, ob es hier als deutscher oder englischer

Begriff wahrgenommen wird – als „auf digital arbeitender Technik basierend“ bzw.

„Digitaltechnik, Digitalverfahren betreffend, auf ihnen beruhend“ verstanden (vgl.

https://www.duden.de/rechtschreibung/digital; u. a. BPatG, Beschluss vom

06.05.2008, 27 W (pat) 110/07 – Digital Lounge; Beschluss vom 20.12.2005,

27 W (pat) 30/05 – IR-DIGITAL; Beschluss vom 08.04.2014, 24 W (pat) 512/12

– LIGADIGITAL). Der Bestandteil wird ferner – insbesondere in der Verbindung mit

weiteren Begriffen, die wie hier auf bestimmte Branchen hinweisen – vom Verkehr

als schlagwortartige Beschreibung für die Digitalisierung und Einführung neuer

technologischer Mittel in diesen Branchen angesehen.

Die oben genannten Verkehrskreise -

jedenfalls aber die angesprochenen

Fachverkehrskreise – werden das Zeichen daher lediglich als Hinweis auf die

Digitalisierung in der Hotelbranche verstehen. Hierfür spricht auch, dass die

Digitalisierung gerade in diesem Bereich schon seit längerer Zeit ein sehr wichtiges

Thema ist. So wird zum Beispiel bereits im Jahr 2014 in Accor Strategie: „Vorsprung

durch Digitalisierung“ berichtet: „…Das Programm ‚Leading digital Hospitality‘ stützt

sich auf ein digitales und globales Konzept, das für ein Marktumfeld entwickelt

wurde, welches von einer Beschleunigung des technologischen Wandels und einer

schnellen Entwicklung der Kundengewohnheiten geprägt ist….“. Doch selbst wenn

einige Durchschnittsverbraucher den Begriff „HOSPITALITY“ nicht direkt der eben

genannten Branche zuordnen sollten, wird das Zeichen von ihnen lediglich als

Hinweis darauf gesehen, dass Gastlichkeit bzw. Gastfreundschaft, also das

Bemühen darum, den Gast besonders

freundlich aufzunehmen und zu

beherbergen, mit Hilfe digitaler Mittel erbracht bzw. unterstützt wird. Dies gilt umso

mehr, da Begriffe wie „Gastlichkeit digital“ und „digitale Gastfreundschaft“ bereits

vor dem Anmeldezeitpunkt im Hotel-, Gast- und Tourismusbereich Verwendung

gefunden haben, wie auch die Rechercheergebnisse, die der Beschwerdeführerin

mit dem Hinweis des Senats vom 04. Juni 2021 übermittelt wurden, belegen

(„Gastfreundschaft digital – Neue Gäste gewinnen, Kosten sparen, lästige

Bürokratie schneller und effizienter erledigen – bei all dem können digitale

Anwendungen helfen. …“, Bl. 166 d. A.).

Die fehlende lexikalische Nachweisbarkeit des Gesamtzeichens steht einer

Beschreibungseignung im Gegensatz zur Auffassung der Beschwerdeführerin nicht

entgegen. Für die Annahme fehlender Unterscheidungskraft ist weder ein

lexikalischer Nachweis erforderlich, noch, dass die Angabe bereits im Verkehr

geläufig ist oder verwendet wird. Auch ist es hierfür unerheblich, ob es sich um eine

Wortneuschöpfung handelt (vgl. EuGH GRUR 2004, 146 Rn. 32 – Doublemint;

EuGH GRUR 2004, 680 Rn. 38 – BIOMILD; Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering,

MarkenG, 13. Auflage, § 8 Rn. 222). Der Aspekt der „Neuheit“ bzw. „erfinderischen

Tätigkeit“ spielt im Markenrecht – anders als im Patentrecht – keine Rolle, da es zur

Beurteilung

der Schutzfähigkeit

eines Zeichens

lediglich

auf

die

Unterscheidungskraft bzw. das Freihaltebedürfnis ankommt (vgl. BGH GRUR 2003,

436, 439 – Feldenkrais; BPatG, Beschluss vom 05.02.2020, 29 W (pat) 516/17

– Keramik komplett; Beschluss vom 14.05.2019, 25 W (pat) 76/17 – Paletas Berlin;

Beschluss vom 30.04.2014, 29 W (pat) 113/11 – Schichtenmodell der Integration).

Zudem wird der Verkehr auch bisher nicht verwendete, ihm aber gleichwohl

verständliche Sachaussagen durchaus als solche und damit nicht als betrieblichen

Herkunftshinweis verstehen (vgl. Ströbele, a.a.O., § 8 Rn. 175, 176). Ein

Wortzeichen muss daher von der Eintragung ausgeschlossen werden, wenn es

zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage

stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (vgl. EuGH GRUR 2004, 146

Rn. 32 – Doublemint; BGH GRUR 2014, 569 Rn. 24 – HOT).

Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob die von der Beschwerdeführerin

vorgetragene Behauptung, es sei von der Markenstelle nicht ausreichend

nachgewiesen, dass sich „HOSPITALITY DIGITAL“ zu einer gebräuchlichen

Bezeichnung oder Werbeaussage im Inland entwickelt habe, zutrifft. Auch die

unterschiedlichen Übersetzungsmöglichkeiten, die die Beschwerdeführerin anführt,

können folglich keinen Schutz begründen. Im Hinblick auf die Waren und

Dienstleistungen,

für die das Zeichen angemeldet

ist, erscheinen diese

– insbesondere im Hinblick auf „digital“ – ohnehin abwegig.

Selbst wenn man davon ausgeht, dass einer der Zeichenbestandteile als englisches

und der andere als deutsches Wort aufgefasst wird, folgt daraus kein anderes

Ergebnis. Zwar kann sich die Kombination zweier Wörter aus verschiedenen

Sprachen im Einzelfall als ungewöhnlich und originell darstellen. Vorliegend werden

jedoch zwei Worte kombiniert, in deren Kontext englische Begriffe oder Anglizismen

nicht verwundern, sondern eher die Norm sind. Hotels pflegen regelmäßig ein

Image der Internationalität, und mit einem erheblichen Teil der Hotelgäste aus dem

Ausland wird Englisch gesprochen. Im IT-Bereich entstammen die meisten Fach-

und Marketingbegriffe ohnehin der englischen Sprache.

Auch die von den grammatikalischen Regeln abweichende Nachstellung des

Adjektivs kann hier die Schutzfähigkeit nicht begründen. Es handelt sich dabei um

eine geringfügige Abwandlung, die der Verkehr unmittelbar erkennt. Zudem ist die

Nachstellung von Adjektiven ein geläufiges Stilmittel, welches der Verständlichkeit

des Gesamtzeichens keinen Abbruch tut (vgl. BPatG, Beschluss vom 11.12.2001,

27 W (pat) 265/00 – Arbeits Schutz mobil; Beschluss vom 09.12.2004,

25 W (pat) 112/03 – Hacking Extrem). Auch die Nachstellung des Adjektivs „digital“

in Verbindung mit einem Synonym für Wirtschaftszweige oder Betriebsgruppen ist

nicht ungewöhnlich (vgl. im Ergebnis BPatG, Beschluss vom 08.04.2014,

24 W (pat) 512/12 – LIGADIGITAL).

Die Unterscheidungskraft des Anmeldezeichens

ist auch nicht

in einem

„widersinnigen Wortsinn“ begründet, den die Beschwerdeführerin

in der

Kombination „Gastlichkeit digital“ aufgrund des persönlichen Kontakts zum Gast

einerseits und zum technischen Ablauf andererseits sieht. Der angesprochene

Verkehr wird einen solchen allenfalls bei einer analysierenden Betrachtung

erkennen, die er aber gerade nicht anstellt (EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53

– Henkel; BGH a. a. O. Rn. 15 – Pippi-Langstrumpf-Marke).

d. Hinsichtlich der hier zu beurteilenden Waren der Klasse 9 und 16 weist das

angemeldete Zeichen lediglich darauf hin, dass diese die Digitalisierung in der

Hotelbranche zum Inhalt haben. Die digitalen Anwendungen können dabei die

Webpräsenz über Social Media in Hotel und Gastronomie, die Homepage-

Erstellung und eine einfache und kundenfreundliche Navigation zur Informationsgewinnung für den Kunden/Gast ebenso betreffen wie das Kostenmanagement, die

Kalkulation und Preisgestaltung, den Einkauf etc. Ferner können sich die

(Schulungshand-)Bücher in Print- oder elektronischer Form und weiteren Waren der

Klassen 9 und 16 thematisch damit auseinandersetzen, wie Gastlichkeit bzw.

Gastfreundschaft, also das Bemühen darum, den Gast besonders freundlich

aufzunehmen und zu beherbergen, mit Hilfe digitaler Mittel erbracht bzw. unterstützt

werden kann. Ziel der digitalen Transformation im Hotel- und Gastronomiebereich

durch die verstärkte Nutzung mobiler Applikationen ist dabei, die Betreuung des

Gastes ohne Wartezeit von der Reiseplanung bis zum Hotelaufenthalt zu

ermöglichen (vgl. Bl. 164 d. A.). Dafür muss beispielsweise das Vorgehen bei der

Einführung neuer Technologien oder Lehrinhalte für Mitarbeiter, die diese neuen

Anwendungen einsetzen müssen, erklärt werden. Grundsätzlich gilt, dass bei

Waren und Dienstleistungen, die einen gedanklichen Inhalt aufweisen können, einer

angemeldeten Marke, die in erster Linie als Inhaltsangabe dieser Waren und

Dienstleistungen verstanden wird, die Unterscheidungskraft fehlt, da ein enger

beschreibender Bezug zwischen der jeweiligen Angabe und den beanspruchten

Waren/Dienstleistungen anzunehmen ist.

Soweit die Beschwerdeführerin unter Verweis auf die Entscheidung BPatG,

Beschluss vom 25.02.2019, 27 W (pat) 519/18 – Franziska von Almsick der Ansicht

ist, dass das Anmeldezeichen auf Druckereierzeugnissen schon deshalb

schutzfähig sei, da es an einer Stelle angebracht werden könne, an der

normalerweise der Verlag aufgeführt ist, vermag der Senat dieser Argumentation

nicht zu folgen. Er hält – wie die überwiegende Anzahl der Senate des

Bundespatentgerichts – die Verwendung von Personennamen, und um einen

solchen handelt es sich im vorgenannten Beschluss, für schutzunfähig, soweit es

Druckereierzeugnisse betrifft, da diese sich thematisch mit dem Leben und Wirken

dieser Person beschäftigen können. Unabhängig davon wird der angesprochene

Verkehr der Bezeichnung „Hospitality Digital“, der für „Druckerzeugnisse“ die

(originäre) Unterscheidungskraft fehlt, stets einen inhaltsbeschreibenden Hinweis

entnehmen, selbst wenn das Zeichen an Stellen angebracht ist, an denen

branchenüblich Markenzeichen platziert sind.

Insoweit bleibt es bei dem

registerrechtlichen Grundsatz, wonach außerhalb des Registers

liegende

Umstände, zu denen auch die konkrete Verwendung des angemeldeten Zeichens

gehört, bei der Prüfung der Schutzfähigkeit eines Zeichens grundsätzlich

unberücksichtigt bleiben (vgl. u.a. auch BPatG, Beschluss vom 12.03.2020,

– Mädelsabend; BPatG, Beschluss

vom 15.4.21,

25 W (pat) 561/19 – Glücksherzen; Beschluss vom 09.10.2019, 29 W (pat) 519/18

– Mir all sin Kölle; Beschluss vom 04.04.2019, 30 W (pat) 511/17 – reggae jam;

Beschluss vom 20.10.20, 25 W (pat) 580/19–- Nuss-Freunde; Schoko-Freunde;

Beschluss vom 20.08.20, 25 W (pat) 564/18 – Spitzenzweiter).

Für die beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen der Klasse 35 ist das

angemeldete Zeichen lediglich ein Hinweis darauf, dass diese in Bezug auf die

Gastronomie- und Hotelbranche unter Verwendung digitaler Technologien erbracht

werden oder die Digitalisierung dieser Bereiche zum Inhalt haben. Entgegen der

Ansicht der Beschwerdeführerin werden die genannten Dienstleistungen auch

themen- bzw. inhaltsbezogen angeboten. Sie dienen z.B. für Aussteller auf

Veranstaltungen/Messen als Forum, um ihre Ideen zu präsentieren, für die

Interessenten/Besucher als Informationsplattform (zu themenbezogenen Angaben

bei Messen siehe u. a.: BPatG, Beschluss vom 27.01.2021, 29 W (pat) 508/18 – Die

Getränke Könner; Beschluss vom 23.06.2015, 29 W (pat) 582/12 – Managing Trust;

Beschluss vom 25.02.2015, 29 W (pat) 54/14 – Produkte suchen Produzenten;

Beschluss vom 11.09.2013, 29 W (pat) 544/12 – WoMenPower; Beschluss vom

08.02.2012, 29 W (pat) 535/10 – MicroNanoTec). Die Schutzfähigkeit fehlt auch für

Werbe- bzw. Marketingdienstleistungen. Denn diese werden in der Regel entweder

nach der Art des Mediums oder – wie hier – der Branche beschrieben. Die Angabe

der Branche ist für den Werbetreibenden ein entscheidendes Auswahlkriterium, weil

damit die Zielgruppe besser erreicht werden kann (vgl. BPatG, Beschluss vom

20.01.2015, 29 W (pat) 122/12 – akku-net; Beschluss vom 27.01.2021,

29 W (pat) 508/18 – Die Getränke Könner). Bei „Hospitality“ handelt es sich – wie

bereits ausgeführt – um eine eigenständige Branche. So erwähnt die IST

Hochschule

für Management

zum Beispiel

schon 2016, dass die

„Hospitalitywirtschaft (…) zu den größten Wachstumsbranchen weltweit“ gehört (Bl.

62 d. A.) und sowohl ORACLE, als auch etliche Coaching-, Trainings- und

Beratungsagenturen sprechen von der „Hospitality-Branche“, für die sie ihre

Dienstleistungen anbieten (Bl. 73, 80, 82, 84, 88, 90 d. A.). Ferner wird 2021 bereits

das 11. Heilbronn Hospitality Symposium veranstaltet, das als Branchensymposium

u. a. der Vernetzung der Hospitalitybranche mit den Studierenden dient (Bl. 101

d. A.).

Die Beschwerdeführerin hat ferner beanstandet, es sei unklar, ob die Markenstelle

die Anmeldung für die ursprünglich in Klasse 35 beanspruchte Dienstleistung

„Betriebswirtschaftliches Coaching“, die nach einem Hinweis der Markenstelle mit

dem Einverständnis der Verfahrensbevollmächtigen im Amtsverfahren in Klasse 41

verschoben werden sollte, zurückgewiesen habe. Die Markenstelle hat in ihrem

oben erwähnten Beschluss die Anmeldung sowohl für die – in der „falschen“ Klasse

aufgeführten – Dienstleistungen „Betriebswirtschaftliches Coaching“ in Klasse 35,

als auch für die Dienstleistung „Coaching“ in Klasse 41 zurückgewiesen. Da sich

„Coaching im Bereich Betriebswirtschaft“ unter den Oberbegriff „Coaching“ in

Klasse 41 subsumieren lässt, ist damit auch eine Eintragung für „Coaching im

Bereich Betriebswirtschaft“ in Klasse 41 nicht möglich. Für die Zurückweisung einer

Anmeldung für einen weiten Oberbegriff ist bereits ausreichend, wenn nur einzelne

darunterfallende Waren oder Dienstleistungen schutzunfähig sind (vgl. u.a. BGH

GRUR 2002, 261, 262 – AC). Die Schutzunfähigkeit des Oberbegriffs „Coaching“ in

Klasse 41 umfasst daher auch die darunterfallende Dienstleistung „Coaching im

Bereich Betriebswirtschaft“, deren Zurückweisung ausdrücklich, wenngleich in der

„falschen“ Klasse 35, erfolgt ist.

Dem Anmeldezeichen

fehlt auch

für die

im Beschluss der Markenstelle

zurückgewiesenen weiteren Dienstleistungen der Klasse 41 die Unterscheidungskraft. Bei Angaben, die – wie hier – einen weiten Themenbereich abdecken, ist

regelmäßig auch die Unterscheidungskraft für Verlagsdienstleistungen, hier für

„Herausgabe und Veröffentlichung von Druckschriften, auch über das Internet“ zu

verneinen (vgl. Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 298 m. w. N.).

Ausbildungsmaßnahmen, Coaching, Kurse, Seminare und Workshops werden

themenbezogen abgehalten. Insoweit beschreibt das Zeichen lediglich deren Inhalt,

nämlich die Digitalisierung und Einführung neuer digitaler Mittel in der Hotelbranche

bzw. digitale Gastlichkeit.

Die in Rede stehenden technologischen und IT-Dienstleistungen der Klasse 42

können speziell auf die Digitalisierung im Hotel- und Gastsektor zugeschnitten sein

bzw. diese zum Inhalt haben, wie z. B. ein für das Küchenmanagement entwickeltes

System, das erlaubt, in Echtzeit Bestellungen, Ergänzungen und Sonderwünsche

in der

richtigen Reihenfolge

in die Küche zu schicken

(https://icitsoftware.com/software/kuechenverwaltung/)

oder

ein Kassensystem

für

Lieferservice und Restaurant (https://www.winorder.com/) oder ein digitales

Qualitätshandbuch zur Überwachung der Einhaltung von Qualitäts- und

Hygienestandards

vom

Kühlraum

bis

zur

Speisenausgabe

(https://www.testo.com/de-DE/solution/saveris-restaurant).

Der angemeldeten Marke mangelt es auch für die von der Markenstelle

zurückgewiesenen Dienstleistungen der Klasse 43 an dem notwendigen

Mindestmaß an Unterscheidungskraft. Diese beziehen sich alle unmittelbar auf die

Bewirtung bzw. Beherbergung von Gästen und sind Teil des Leistungsspektrums

der

„Hospitality“- bzw. Hotel- und Gastronomie-Branche. Für all diese

Dienstleistungen können technologische, insb. Digitaltechnik verwendende, Mittel

von der Buchung/Bestellung über den Check-In, die Zimmerbelegung, die

Bereitstellung von WLAN, die Information über hoteleigene Angebote durch Push-

Nachrichten, die Verfügbarkeit von SPA-Angeboten, der Restaurantreservierung bis

hin zum Roomservice zum Einsatz kommen, die dem Gast die Nutzung erleichtern

und ihn dadurch als individuellen Kunden behandeln, um ihm einen besseren

Aufenthalt zu garantieren.

Somit steht für die beteiligten Verkehrskreise der Sinngehalt ohne weiteres

erkennbar im Vordergrund. Ein Herkunftshinweis wird dem angemeldeten Zeichen

im Hinblick auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht entnommen.

e. Die von der Beschwerdeführerin erwähnten Markenvoreintragungen führen zu

keiner anderen Beurteilung. Zum einen können aus nicht begründeten

Eintragungen anderer Marken keine weitergehenden Informationen im Hinblick auf

die Beurteilung der konkreten Anmeldung entnommen werden, zum anderen kann

auch unter Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht von einer den

rechtlichen Vorgaben entsprechenden Entscheidung abgesehen werden (vgl. BGH

GRUR 2012, 276 Rn. 18 – Institut der Norddeutschen Wirtschaft e. V. m. w. N.).

Die Marken 300 84 292 „Digital Life“, 300 923 139 „Digital Stylus“, 300 92 312

„Stylus Digital“, 301 15 786 „digital spirit“, 301 63 844 „Stark Digital“ und 303 08 366

„Digital Dialogue“ sind in den Jahren 2000 bis 2003 angemeldet worden.

Unabhängig von unterscheidungskräftigen Markenbestandteilen dürfte sich der

Sprachgebrauch in den letzten knapp 20 Jahren hinsichtlich der Verwendung des

Begriffs „Digital“ wesentlich geändert haben.

Auch hat die Digitaltechnik zwischenzeitlich für praktisch alle Wirtschaftszweige wie

auch für den Endverbraucher an Wichtigkeit gewonnen und ist im Alltag

omnipräsent. Ferner wurden in den letzten Jahren zahlreiche Marken mit einem

Bestandteil „digital“ zurückgewiesen (siehe hierzu u.a. die oben genannten

Entscheidungen des BPatG; ferner beispielsweise 3020180155975 – Lebensstil

digital; 3020162182400 - Perspective Digital; 3020140716259 – HR Digital, alle

durch das DPMA mangels Unterscheidungskraft zurückgewiesen).

Auch die Eintragung der Wortmarke 30 2018 103 149 „HOSPITALITY GRAPH“ ist

für das vorliegende Verfahren nicht entscheidungserheblich. Das Wortzeichen weist

den weiteren Bestandteil „GRAPH“ auf, dessen Bedeutung sich im Zusammenhang

mit dem Wort „Hospitality“ dem Verkehr vermutlich nicht unmittelbar eröffnet.

Die Marke 30 2019 002 782

ist eine Wort-Bildmarke, deren

graphische Ausgestaltung zur Eintragung geführt haben dürfte.

f. Der Auffassung der Beschwerdeführerin, dass der Beschluss der Markenstelle in

sich nicht schlüssig sei, da einige der Dienstleistungen der Klasse 41

zurückgewiesen, andere mit ähnlichem Inhalt hiervon aber nicht betroffen gewesen

seien, ist zuzustimmen. Es bestehen aus Sicht des Senats auch gegen die

Eintragungsfähigkeit weiterer – bisher nicht zurückgewiesener und daher nicht

beschwerdegegenständlicher - Waren und Dienstleistungen Bedenken. Dies betrifft

nicht nur die von der Beschwerdeführerin genannten Dienstleistungen in Klasse 41,

sondern auch die Dienstleistungen der Telekommunikation in Klasse 38. Für diese

ist zu berücksichtigen, dass neben der rein technischen Komponente auch die

inhaltliche Bereitstellung und Übermittlung von Informationen mit umfasst sind.

Zwischen der technischen Dienstleistung und der Contentvermittlung besteht ein so

enger Bezug, dass das entsprechende Verkehrsverständnis zwischen Technik und

Inhalt insoweit nicht mehr trennt (BGH GRUR 2010, 1100 Rn. 22 – TOOOR!; BPatG

30 W (pat) 562/17 TRAVELNEWS; 30 W (pat) 548/14 – DRIVE & TRACK; 29 W

(pat) 223/04 – Dating TV; 29 W (pat) 59/10 – dress-for-less; 27 W (pat) 525/14

– Therapie.TV; 29 W (pat) 525/13 – The European). Die Markenstelle sollte dies bei

ihrer weiteren Prüfung berücksichtigen.

3.

Da schon das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG vorliegt, kann

dahinstehen, ob die angemeldete Bezeichnung darüber hinaus gemäß § 8 Abs. 2

Nr. 2 MarkenG für die fraglichen Waren und Dienstleistungen freihaltungsbedürftig

ist.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der

Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur

statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft

Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt

war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht

der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften

über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim

Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe durch eine beim Bundesgerichtshof

zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt

schriftlich einzulegen.

Dr. Mittenberger-Huber

Seyfarth

Posselt

Fi