Rechtsprechung / BPatG / 2021
BPatG Beschluss vom 30.06.2021 – 29 W (pat) 515/19
29. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:300621B29Wpat515.19.0
Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 8+ Entscheidungen 4 zitierte Normen
BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 515/19 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 30 2018 100 111.4
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
30. Juni 2021 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber, die Richterin
Seyfarth und den Richter Posselt
ECLI:DE:BPatG:2021:300621B29Wpat515.19.0
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Wortzeichen
G r ü n d e
I.
HOSPITALITY DIGITAL
ist am 5. Januar 2018 zur Eintragung als Wortmarke für zahlreiche Waren und
Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35, 36, 38, 39, 41, 42, 43 und 45 in das beim
Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register angemeldet worden.
Mit Beschluss vom 25. Januar 2019 hat die Markenstelle für Klasse 35 des DPMA
die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß §§ 37 Abs. 1, § 8
Abs. 2 Nr. 1 MarkenG teilweise, nämlich für die folgenden Waren und
Dienstleistungen zurückgewiesen:
Klasse 9:
Schulungshandbücher in elektronischer Form, herunterladbare
Kursmaterialien für Schulung, Ausbildung und Fortbildung;
Schulungs-
und Unterrichtshandbücher
in Form von
Computerprogrammen;
Online-Zeitschriften
[blogs];
herunterladbare
elektronische Online-Veröffentlichungen;
bespielte Medien; elektronische Publikationen;
Klasse 16:
Lehr- und Unterrichtsmittel [ausgenommen Apparate]; Bücher;
Zeitschriften; Zeitungen; Prospekte; Magazine; Druckereierzeugnisse; Handbücher;
Klasse 35: Beratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen;
Unternehmens- und Managementberatung; betriebswirtschaftliche Beratung; betriebswirtschaftliche Gründungsberatung;
betriebswirtschaftliche Beratung von Franchise-Konzepten;
betriebswirtschaftliches Coaching; Hilfe bei der Führung und
Organisation von Gastronomie-, Handels-, Catering-, Hotel-
und gewerblichen Kleinunternehmen; Marketing; Merchandising; Marktforschung; Werbung; Verfassung von Werbetexten;
Öffentlichkeitsarbeit; Veranstaltung von Messen und Ausstellungen zu wirtschaftlichen Zwecken und Werbezwecken; Hilfe
in Geschäftsangelegenheiten; administrative Dienstleistungen;
betriebswirtschaftliche Analyse-, Recherche- und Informationsdienstleistungen;
Klasse 41: Herausgabe und Veröffentlichung von Druckschriften, auch
über das Internet; Coaching; Durchführung von Ausbildungsmaßnahmen [Kurse]; Durchführung von Kursen, Seminaren
und Workshops;
Klasse 42:
IT-Dienstleistungen; Wissenschaftliche und technologische
Dienstleistungen; Entwicklung von Software; Design von
Computer-Software; Design von Computersystemen; Installieren von Computerprogrammen;
Klasse 43: Dienstleistungen zur Beherbergung von Gästen; Dienstleistungen zur Verpflegung von Gästen; Verpflegung von
Gästen in Cafés und Cafeterias; Verpflegung von Gästen in
Restaurants; Verpflegung
von Gästen
in Selbstbedienungsrestaurants; Party-Planung [Verpflegung]; Catering;
Heimlieferung von Speisen und Getränken für den sofortigen
Verzehr [Verpflegung].
„HOSPITALITY DIGITAL“ sei eine aus einfachen englischen Worten bestehende
Begriffskombination, die der Verkehr ohne Weiteres als „Gastlichkeit digital“
verstehe. Die Markenbestandteile „Hospitality“ im Sinne von Gastlichkeit und
„digital“ seien beide beschreibend. Die Marke in ihrer Gesamtheit erschöpfe sich in
der Summe ihrer Elemente und werde lediglich als Hinweis auf digitale Gastlichkeit
aufgefasst. Die Digitalisierung mache auch vor dem Hotelgewerbe nicht halt;
Digitaltechnik werde auch dort eingesetzt. Vor diesem Hintergrund verstehe das
angesprochene Publikum die angemeldete Marke nur als Sachangabe, nicht jedoch
als betriebsindividualisierenden Herkunftshinweis. Daher werde der Verkehr davon
ausgehen, dass sich die mit der angemeldeten Marke gekennzeichneten oben
genannten Waren und Dienstleistungen mit digitaler Gastlichkeit befassten, diese
zum Gegenstand hätten oder sonst in engem Zusammenhang damit stünden. Auch
die sprachregelwidrige Nachstellung des Adjektivs
„digital“ könne keine
Unterscheidungskraft begründen. Dabei handele es sich um ein übliches, die
Eigenschaften von Waren und Dienstleistungen
in herausgestellter Weise
anpreisendes Stilmittel der Werbung, das der Verständlichkeit des Ausdrucks nicht
entgegenstehe.
Hiergegen richtet sich die am 27. Februar 2019 eingelegte Beschwerde der
Anmelderin, mit der sie sinngemäß beantragt,
den Beschluss der Markenstelle
für Klasse 35 des DPMA vom
25. Januar 2019 aufzuheben.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass es sich beim vorliegenden Zeichen
um eine sprachliche Neuschöpfung handele. Diese sei im Übrigen grammatikalisch
falsch gebildet, woran der Verkehr Anstoß nehme und diese Begriffe erst in einem
zweiten Schritt ins Deutsche übersetze. Der Begriff „Hospitality“ gehöre weder zum
Grundwortschatz des deutschen Durchschnittsverbrauchers noch sei er dem
Verkehr geläufig.
Die Bezeichnung „Hospitality Digital“ sei ferner keine gebräuchliche Bezeichnung
oder Werbeaussage der deutschen oder einer im Inland bekannten Fremdsprache.
Daher messe der Verkehr dem Zeichen keinen Begriffsinhalt bei. Zudem liege eine
schutzbegründende Mehrdeutigkeit der Widerspruchsmarke vor, da „digital“ und
„hospitality“ verschiedene Bedeutungen hätten und das Zeichen z.B. auch als
„Bewirtung ziffernmäßig“ oder „Gastfreundschaft fingerartig“ übersetzt werden
könne. Die Wortkombination „Gastlichkeit digital“ sei darüber hinaus inhaltlich
widersinnig. Gastlichkeit weise auf eine persönliche, digital jedoch auf eine
technische Komponente hin. Daher liege der Schluss nahe, dass die zunehmende
Digitalisierung im Gastwirtschafts- und Hotelbereich eher zu weniger Gastlichkeit
führe. Dieser Widerspruch begründe eine gewisse Originalität und
Interpretationsbedürftigkeit des Begriffs. Eine Beschreibungseignung des Zeichens
für die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen ergebe sich zudem nur
aufgrund mehrerer gedanklicher Schritte. Zuerst sei eine Übersetzung und sodann
die Herstellung des Bezugs zwischen „Gastlichkeit digital“ und den beanspruchten
Waren und Dienstleistungen erforderlich. Es handele sich dabei um eine
analysierende Betrachtungsweise, die die angesprochenen Verkehrskreise gerade
nicht anstellten. Die Beschwerdeführerin verweist ferner auf Entscheidungen über
Marken, die jeweils „Digital“ oder „Hospitality“ als Bestandteil enthielten und für
schutzfähig erachtet worden seien.
Die Markenstelle habe im Übrigen die Unterscheidungskraft des Zeichens jeweils in
Bezug auf die einzelnen Waren und Dienstleistungen nicht in ausreichendem Maße
geprüft. Insbesondere die Waren der Klassen 9 und 16 betreffend seien die
Verkehrskreise daran gewöhnt, dass Werktitel und Herkunftsangabe nebeneinander auf der Ware angegeben seien. Das angemeldete Zeichen könne daher
so auf der Ware angebracht sein, dass der Verkehr es nicht als Inhaltsangabe,
sondern ausschließlich als Herkunftshinweis verstünde. Daher ergebe sich ein
Mindestmaß an Unterscheidungskraft. Die Dienstleistungen der Klasse 35 würden
üblicherweise unter Familien- oder Firmennamen, nicht aber unter einer allgemein
verständlichen Bezeichnung angeboten. Sie würden ferner in der Regel völlig
unabhängig vom thematischen Gebiet, auf dem das zu beratende Unternehmen
tätig sei, erbracht.
Insbesondere die Dienstleistung „Betriebswirtschaftliche
Beratung von Franchising-Konzepten“ werde regelmäßig allgemein und nicht auf
eine bestimmte Branche bezogen angeboten. Es mangele den Dienstleistungen der
Klasse 35 also am unmittelbaren Produktbezug, der für die Annahme fehlender
Unterscheidungskraft notwendig sei. Zudem habe die Markenstelle die
Dienstleistung „Coaching im Bereich Betriebswirtschaft“ nicht wie beantragt in
Klasse 41 verschoben, wohl aber diese Dienstleistung
in Klasse 35
zurückgewiesen. Es sei insoweit unklar, ob die Markenstelle die Anmeldung für
diese Dienstleistung zurückgewiesen worden sei, oder nicht. Auch sei nicht
ersichtlich, warum die Markenanmeldung für die Dienstleistungen „Coaching;
Durchführung von Ausbildungsmaßnahmen [Kurse]; Durchführung von Kursen,
Seminaren und Workshops; Herausgabe und Veröffentlichung von Druckschriften,
auch über das Internet“ zurückgewiesen habe, jedoch für die Dienstleistungen
„Ausbildung; Organisation und Veranstaltung von Seminaren, Workshops,
Konferenzen…; Veranstaltung
von Kursen
zur Ausbildung; Online-
Veröffentlichungen von elektronischen Journalen (nicht herunterladbar) und Blogs
mit nutzergenerierten oder speziellen Inhalten für Mitglieder; elektronische
Vertragsleistungen, einschließlich elektronische Veröffentlichungen“ vom Vorliegen
hinreichender Unterscheidungskraft ausgegangen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt, insbesondere den
Hinweis des Senats vom 4. Juni 2021 einschließlich der mitübersandten
Recherchebelege, Bezug genommen.
II.
keinen Erfolg.
1.
Im Laufe des Beschwerdeverfahrens haben sich die Vorschriften des
Markengesetzes mit Wirkung vom 14. Januar 2019 geändert. Eine für die
Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Änderung der Rechtslage folgt daraus nicht
(BGH GRUR 2020, 411 Rn. 8 – #darferdas? II). Die Eintragungshindernisse der
fehlenden Unterscheidungskraft aus Art. 3 Abs. 1 Buchst. b und des
Freihaltebedürfnisses aus Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2008/95/EG
(MarkenRL a. F.) finden sich nun in Art. 4 Abs. 1 Buchst. b und c der Richtlinie (EU)
2015/2436 (MarkenRL) und werden unverändert umgesetzt durch § 8 Abs. 2 Nr. 1
und 2 MarkenG.
2.
Der Eintragung des angemeldeten Wortzeichens
HOSPITALITY DIGITAL
als Marke steht hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Waren und
Dienstleistungen das absolute Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft
gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Die Markenstelle hat der angemeldeten
Bezeichnung daher zu Recht die Eintragung versagt (§ 37 Abs. 1 MarkenG).
a. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke
innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel
aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als
von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren
oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet
(EuGH GRUR 2015, 1198 Rn. 59f. – Nestlé/Cadbury [Kit Kat]; MarkenR 2012, 304
Rn. 23 – Smart Technologies/HABM
[WIR MACHEN DAS BESONDERE
EINFACH]; GRUR 2010, 228 Rn. 33 – Audi AG/ HABM [Vorsprung durch Technik];
GRUR 2008, 608 Rn. 66 f. – EUROHYPO; BGH GRUR 2018, 932 Rn. 7
– #darferdas?, GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016,
934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2015, 173 Rn. 15 – for you; GRUR 2013, 731 Rn. 11
– Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 – Starsat).
Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der
gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH a. a. O.
– Audi AG/ HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH a. a. O. – #darferdas?; a. a. O.
– OUI). Da allein das Fehlen
jeglicher Unterscheidungskraft ein
Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass
jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis
zu überwinden (BGH a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-Marke; a. a. O. – OUI). Ebenso
ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in
seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm
entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen
(EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 – Henkel; BGH a. a. O. Rn. 15 – Pippi-Langstrumpf-
Marke; a. a. O. Rn. 10 – OUI; a. a. O. Rn. 16 – for you; BGH GRUR 2001, 1151
– marktfrisch).
Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind
einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die
Auffassung der beteiligten
inländischen Verkehrskreise, wobei auf die
Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen
aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren
oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen
Concord/Hukla; GRUR 2004, 943 Rn. 24 – SAT 2; BGH WRP 2014, 449 Rn. 11
– grill meister).
Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn
ihnen die angesprochenen Verkehrskreise
lediglich einen
im Vordergrund
stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86
– Postkantoor; BGH a. a. O. Rn. 8 – #darferdas?; GRUR 2012, 270 Rn. 11 – Link
economy) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der
deutschen oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr
– etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur
als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH GRUR
2016, 934 Rn. 12 – OUI; GRUR 2014, 872 Rn. 21 – Gute Laune Drops; GRUR 2014,
569 Rn. 26 – HOT; GRUR 2012, 1143 Rn. 9 – Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 11
– Link economy; GRUR 2010, 640 Rn. 13 – hey!; GRUR 2009, 952 Rn. 10
– DeutschlandCard). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem
auch Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren
und Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger
beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und die sich damit in einer
beschreibenden Angabe erschöpfen (BGH GRUR 2014, 1204 Rn. 16
– DüsseldorfCongress; a. a. O. Rn. 16 – Gute Laune Drops; BGH GRUR 2010,
1101 Rn. 23 – TOOOR!).
b. Diesen Anforderungen an die Unterscheidungskraft genügt das angemeldete
Zeichen nicht. Die angesprochenen Verkehrskreise, bei denen es sich in Klasse 9,
16, 41 und 43 sowohl um den inländischen Fachverkehr als auch den allgemeinen
inländischen Verbraucher,
in den Klassen 35 und 42 vorwiegend um
Fachverkehrskreise handelt, werden in diesem Wortzeichen wegen der darin
enthaltenen Sachaussage keinen Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten
Unternehmen erkennen.
c. Das angemeldete Zeichen setzt sich aus den Worten „HOSPITALITY“ und
„DIGITAL“ zusammen.
Bei derartigen, aus mehreren Bestandteilen kombinierten Zeichen ist es zulässig,
zunächst die Bestandteile getrennt zu betrachten, sofern, wie die
Beschwerdeführerin zu Recht vorträgt, die Beurteilung des Schutzhindernisses auf
einer sich anschließenden Prüfung der Gesamtheit dieser Bestandteile beruht (vgl.
EuGH GRUR 2004, 943, 944 – SAT.2; GRUR 2006, 229, 230 – BioID).
Der Wortbestandteil „HOSPITALITY“ stammt aus dem Englischen und wird mit
„Gastfreundschaft, Gastlichkeit“ übersetzt (vgl. u.a. Pons, Onlinewörterbuch
Englisch, https://de.pons.com/). Der Begriff kann im Englischen aber auch als
Verkürzung des Ausdrucks „Hospitality Industry“ das Gastgewerbe bzw. die
wirtschaftlichen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bewirtung von Gästen
bezeichnen (vgl. www.merriam-webster.com/dictionary/hospitality). Im Deutschen
wird „Hospitality“ zudem als ein Schlagwort verwendet, um auf die Hotelbranche
inklusive Gastronomie
hinzuweisen, wie
die
bereits
übermittelten
Rechercheergebnisse des Senats umfangreich belegen (vgl. Bl. 62-114 d. A.; z. B.
„Heilbronn Hospitality Symposium (…) Branchensymposium der Hochschule
Heilbronn, Studiengang Hotel- & Restaurantmanagement“, Bl. 101 d. A.; „Der
Hospitality HR Award ist der erste und einzige Award rund um Human Resources
Management in Hotellerie und Gastronomie, vergeben von der deutschen
Hotelakademie (DHA). …“, Bl. 111 d. A.; „Die Hospitality-Branche ist der stabilste
Wirtschaftszweig überhaupt – und gleichzeitig der größte Trendsetter“, Bl. 176
d. A.).
„DIGITAL“ wird – unabhängig davon, ob es hier als deutscher oder englischer
Begriff wahrgenommen wird – als „auf digital arbeitender Technik basierend“ bzw.
„Digitaltechnik, Digitalverfahren betreffend, auf ihnen beruhend“ verstanden (vgl.
https://www.duden.de/rechtschreibung/digital; u. a. BPatG, Beschluss vom
06.05.2008, 27 W (pat) 110/07 – Digital Lounge; Beschluss vom 20.12.2005,
27 W (pat) 30/05 – IR-DIGITAL; Beschluss vom 08.04.2014, 24 W (pat) 512/12
– LIGADIGITAL). Der Bestandteil wird ferner – insbesondere in der Verbindung mit
weiteren Begriffen, die wie hier auf bestimmte Branchen hinweisen – vom Verkehr
als schlagwortartige Beschreibung für die Digitalisierung und Einführung neuer
technologischer Mittel in diesen Branchen angesehen.
Die oben genannten Verkehrskreise -
jedenfalls aber die angesprochenen
Fachverkehrskreise – werden das Zeichen daher lediglich als Hinweis auf die
Digitalisierung in der Hotelbranche verstehen. Hierfür spricht auch, dass die
Digitalisierung gerade in diesem Bereich schon seit längerer Zeit ein sehr wichtiges
Thema ist. So wird zum Beispiel bereits im Jahr 2014 in Accor Strategie: „Vorsprung
durch Digitalisierung“ berichtet: „…Das Programm ‚Leading digital Hospitality‘ stützt
sich auf ein digitales und globales Konzept, das für ein Marktumfeld entwickelt
wurde, welches von einer Beschleunigung des technologischen Wandels und einer
schnellen Entwicklung der Kundengewohnheiten geprägt ist….“. Doch selbst wenn
einige Durchschnittsverbraucher den Begriff „HOSPITALITY“ nicht direkt der eben
genannten Branche zuordnen sollten, wird das Zeichen von ihnen lediglich als
Hinweis darauf gesehen, dass Gastlichkeit bzw. Gastfreundschaft, also das
Bemühen darum, den Gast besonders
freundlich aufzunehmen und zu
beherbergen, mit Hilfe digitaler Mittel erbracht bzw. unterstützt wird. Dies gilt umso
mehr, da Begriffe wie „Gastlichkeit digital“ und „digitale Gastfreundschaft“ bereits
vor dem Anmeldezeitpunkt im Hotel-, Gast- und Tourismusbereich Verwendung
gefunden haben, wie auch die Rechercheergebnisse, die der Beschwerdeführerin
mit dem Hinweis des Senats vom 04. Juni 2021 übermittelt wurden, belegen
(„Gastfreundschaft digital – Neue Gäste gewinnen, Kosten sparen, lästige
Bürokratie schneller und effizienter erledigen – bei all dem können digitale
Anwendungen helfen. …“, Bl. 166 d. A.).
Die fehlende lexikalische Nachweisbarkeit des Gesamtzeichens steht einer
Beschreibungseignung im Gegensatz zur Auffassung der Beschwerdeführerin nicht
entgegen. Für die Annahme fehlender Unterscheidungskraft ist weder ein
lexikalischer Nachweis erforderlich, noch, dass die Angabe bereits im Verkehr
geläufig ist oder verwendet wird. Auch ist es hierfür unerheblich, ob es sich um eine
Wortneuschöpfung handelt (vgl. EuGH GRUR 2004, 146 Rn. 32 – Doublemint;
EuGH GRUR 2004, 680 Rn. 38 – BIOMILD; Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering,
MarkenG, 13. Auflage, § 8 Rn. 222). Der Aspekt der „Neuheit“ bzw. „erfinderischen
Tätigkeit“ spielt im Markenrecht – anders als im Patentrecht – keine Rolle, da es zur
Beurteilung
der Schutzfähigkeit
eines Zeichens
lediglich
auf
die
Unterscheidungskraft bzw. das Freihaltebedürfnis ankommt (vgl. BGH GRUR 2003,
436, 439 – Feldenkrais; BPatG, Beschluss vom 05.02.2020, 29 W (pat) 516/17
– Keramik komplett; Beschluss vom 14.05.2019, 25 W (pat) 76/17 – Paletas Berlin;
Beschluss vom 30.04.2014, 29 W (pat) 113/11 – Schichtenmodell der Integration).
Zudem wird der Verkehr auch bisher nicht verwendete, ihm aber gleichwohl
verständliche Sachaussagen durchaus als solche und damit nicht als betrieblichen
Herkunftshinweis verstehen (vgl. Ströbele, a.a.O., § 8 Rn. 175, 176). Ein
Wortzeichen muss daher von der Eintragung ausgeschlossen werden, wenn es
zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage
stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (vgl. EuGH GRUR 2004, 146
Rn. 32 – Doublemint; BGH GRUR 2014, 569 Rn. 24 – HOT).
Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob die von der Beschwerdeführerin
vorgetragene Behauptung, es sei von der Markenstelle nicht ausreichend
nachgewiesen, dass sich „HOSPITALITY DIGITAL“ zu einer gebräuchlichen
Bezeichnung oder Werbeaussage im Inland entwickelt habe, zutrifft. Auch die
unterschiedlichen Übersetzungsmöglichkeiten, die die Beschwerdeführerin anführt,
können folglich keinen Schutz begründen. Im Hinblick auf die Waren und
Dienstleistungen,
für die das Zeichen angemeldet
ist, erscheinen diese
– insbesondere im Hinblick auf „digital“ – ohnehin abwegig.
Selbst wenn man davon ausgeht, dass einer der Zeichenbestandteile als englisches
und der andere als deutsches Wort aufgefasst wird, folgt daraus kein anderes
Ergebnis. Zwar kann sich die Kombination zweier Wörter aus verschiedenen
Sprachen im Einzelfall als ungewöhnlich und originell darstellen. Vorliegend werden
jedoch zwei Worte kombiniert, in deren Kontext englische Begriffe oder Anglizismen
nicht verwundern, sondern eher die Norm sind. Hotels pflegen regelmäßig ein
Image der Internationalität, und mit einem erheblichen Teil der Hotelgäste aus dem
Ausland wird Englisch gesprochen. Im IT-Bereich entstammen die meisten Fach-
und Marketingbegriffe ohnehin der englischen Sprache.
Auch die von den grammatikalischen Regeln abweichende Nachstellung des
Adjektivs kann hier die Schutzfähigkeit nicht begründen. Es handelt sich dabei um
eine geringfügige Abwandlung, die der Verkehr unmittelbar erkennt. Zudem ist die
Nachstellung von Adjektiven ein geläufiges Stilmittel, welches der Verständlichkeit
des Gesamtzeichens keinen Abbruch tut (vgl. BPatG, Beschluss vom 11.12.2001,
27 W (pat) 265/00 – Arbeits Schutz mobil; Beschluss vom 09.12.2004,
25 W (pat) 112/03 – Hacking Extrem). Auch die Nachstellung des Adjektivs „digital“
in Verbindung mit einem Synonym für Wirtschaftszweige oder Betriebsgruppen ist
nicht ungewöhnlich (vgl. im Ergebnis BPatG, Beschluss vom 08.04.2014,
24 W (pat) 512/12 – LIGADIGITAL).
Die Unterscheidungskraft des Anmeldezeichens
ist auch nicht
in einem
„widersinnigen Wortsinn“ begründet, den die Beschwerdeführerin
in der
Kombination „Gastlichkeit digital“ aufgrund des persönlichen Kontakts zum Gast
einerseits und zum technischen Ablauf andererseits sieht. Der angesprochene
Verkehr wird einen solchen allenfalls bei einer analysierenden Betrachtung
erkennen, die er aber gerade nicht anstellt (EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53
– Henkel; BGH a. a. O. Rn. 15 – Pippi-Langstrumpf-Marke).
d. Hinsichtlich der hier zu beurteilenden Waren der Klasse 9 und 16 weist das
angemeldete Zeichen lediglich darauf hin, dass diese die Digitalisierung in der
Hotelbranche zum Inhalt haben. Die digitalen Anwendungen können dabei die
Webpräsenz über Social Media in Hotel und Gastronomie, die Homepage-
Erstellung und eine einfache und kundenfreundliche Navigation zur Informationsgewinnung für den Kunden/Gast ebenso betreffen wie das Kostenmanagement, die
Kalkulation und Preisgestaltung, den Einkauf etc. Ferner können sich die
(Schulungshand-)Bücher in Print- oder elektronischer Form und weiteren Waren der
Klassen 9 und 16 thematisch damit auseinandersetzen, wie Gastlichkeit bzw.
Gastfreundschaft, also das Bemühen darum, den Gast besonders freundlich
aufzunehmen und zu beherbergen, mit Hilfe digitaler Mittel erbracht bzw. unterstützt
werden kann. Ziel der digitalen Transformation im Hotel- und Gastronomiebereich
durch die verstärkte Nutzung mobiler Applikationen ist dabei, die Betreuung des
Gastes ohne Wartezeit von der Reiseplanung bis zum Hotelaufenthalt zu
ermöglichen (vgl. Bl. 164 d. A.). Dafür muss beispielsweise das Vorgehen bei der
Einführung neuer Technologien oder Lehrinhalte für Mitarbeiter, die diese neuen
Anwendungen einsetzen müssen, erklärt werden. Grundsätzlich gilt, dass bei
Waren und Dienstleistungen, die einen gedanklichen Inhalt aufweisen können, einer
angemeldeten Marke, die in erster Linie als Inhaltsangabe dieser Waren und
Dienstleistungen verstanden wird, die Unterscheidungskraft fehlt, da ein enger
beschreibender Bezug zwischen der jeweiligen Angabe und den beanspruchten
Waren/Dienstleistungen anzunehmen ist.
Soweit die Beschwerdeführerin unter Verweis auf die Entscheidung BPatG,
Beschluss vom 25.02.2019, 27 W (pat) 519/18 – Franziska von Almsick der Ansicht
ist, dass das Anmeldezeichen auf Druckereierzeugnissen schon deshalb
schutzfähig sei, da es an einer Stelle angebracht werden könne, an der
normalerweise der Verlag aufgeführt ist, vermag der Senat dieser Argumentation
nicht zu folgen. Er hält – wie die überwiegende Anzahl der Senate des
Bundespatentgerichts – die Verwendung von Personennamen, und um einen
solchen handelt es sich im vorgenannten Beschluss, für schutzunfähig, soweit es
Druckereierzeugnisse betrifft, da diese sich thematisch mit dem Leben und Wirken
dieser Person beschäftigen können. Unabhängig davon wird der angesprochene
Verkehr der Bezeichnung „Hospitality Digital“, der für „Druckerzeugnisse“ die
(originäre) Unterscheidungskraft fehlt, stets einen inhaltsbeschreibenden Hinweis
entnehmen, selbst wenn das Zeichen an Stellen angebracht ist, an denen
branchenüblich Markenzeichen platziert sind.
Insoweit bleibt es bei dem
registerrechtlichen Grundsatz, wonach außerhalb des Registers
liegende
Umstände, zu denen auch die konkrete Verwendung des angemeldeten Zeichens
gehört, bei der Prüfung der Schutzfähigkeit eines Zeichens grundsätzlich
unberücksichtigt bleiben (vgl. u.a. auch BPatG, Beschluss vom 12.03.2020,
– Mädelsabend; BPatG, Beschluss
vom 15.4.21,
25 W (pat) 561/19 – Glücksherzen; Beschluss vom 09.10.2019, 29 W (pat) 519/18
– Mir all sin Kölle; Beschluss vom 04.04.2019, 30 W (pat) 511/17 – reggae jam;
Beschluss vom 20.10.20, 25 W (pat) 580/19–- Nuss-Freunde; Schoko-Freunde;
Beschluss vom 20.08.20, 25 W (pat) 564/18 – Spitzenzweiter).
Für die beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen der Klasse 35 ist das
angemeldete Zeichen lediglich ein Hinweis darauf, dass diese in Bezug auf die
Gastronomie- und Hotelbranche unter Verwendung digitaler Technologien erbracht
werden oder die Digitalisierung dieser Bereiche zum Inhalt haben. Entgegen der
Ansicht der Beschwerdeführerin werden die genannten Dienstleistungen auch
themen- bzw. inhaltsbezogen angeboten. Sie dienen z.B. für Aussteller auf
Veranstaltungen/Messen als Forum, um ihre Ideen zu präsentieren, für die
Interessenten/Besucher als Informationsplattform (zu themenbezogenen Angaben
bei Messen siehe u. a.: BPatG, Beschluss vom 27.01.2021, 29 W (pat) 508/18 – Die
Getränke Könner; Beschluss vom 23.06.2015, 29 W (pat) 582/12 – Managing Trust;
Beschluss vom 25.02.2015, 29 W (pat) 54/14 – Produkte suchen Produzenten;
Beschluss vom 11.09.2013, 29 W (pat) 544/12 – WoMenPower; Beschluss vom
08.02.2012, 29 W (pat) 535/10 – MicroNanoTec). Die Schutzfähigkeit fehlt auch für
Werbe- bzw. Marketingdienstleistungen. Denn diese werden in der Regel entweder
nach der Art des Mediums oder – wie hier – der Branche beschrieben. Die Angabe
der Branche ist für den Werbetreibenden ein entscheidendes Auswahlkriterium, weil
damit die Zielgruppe besser erreicht werden kann (vgl. BPatG, Beschluss vom
20.01.2015, 29 W (pat) 122/12 – akku-net; Beschluss vom 27.01.2021,
29 W (pat) 508/18 – Die Getränke Könner). Bei „Hospitality“ handelt es sich – wie
bereits ausgeführt – um eine eigenständige Branche. So erwähnt die IST
Hochschule
für Management
zum Beispiel
schon 2016, dass die
„Hospitalitywirtschaft (…) zu den größten Wachstumsbranchen weltweit“ gehört (Bl.
62 d. A.) und sowohl ORACLE, als auch etliche Coaching-, Trainings- und
Beratungsagenturen sprechen von der „Hospitality-Branche“, für die sie ihre
Dienstleistungen anbieten (Bl. 73, 80, 82, 84, 88, 90 d. A.). Ferner wird 2021 bereits
das 11. Heilbronn Hospitality Symposium veranstaltet, das als Branchensymposium
u. a. der Vernetzung der Hospitalitybranche mit den Studierenden dient (Bl. 101
d. A.).
Die Beschwerdeführerin hat ferner beanstandet, es sei unklar, ob die Markenstelle
die Anmeldung für die ursprünglich in Klasse 35 beanspruchte Dienstleistung
„Betriebswirtschaftliches Coaching“, die nach einem Hinweis der Markenstelle mit
dem Einverständnis der Verfahrensbevollmächtigen im Amtsverfahren in Klasse 41
verschoben werden sollte, zurückgewiesen habe. Die Markenstelle hat in ihrem
oben erwähnten Beschluss die Anmeldung sowohl für die – in der „falschen“ Klasse
aufgeführten – Dienstleistungen „Betriebswirtschaftliches Coaching“ in Klasse 35,
als auch für die Dienstleistung „Coaching“ in Klasse 41 zurückgewiesen. Da sich
„Coaching im Bereich Betriebswirtschaft“ unter den Oberbegriff „Coaching“ in
Klasse 41 subsumieren lässt, ist damit auch eine Eintragung für „Coaching im
Bereich Betriebswirtschaft“ in Klasse 41 nicht möglich. Für die Zurückweisung einer
Anmeldung für einen weiten Oberbegriff ist bereits ausreichend, wenn nur einzelne
darunterfallende Waren oder Dienstleistungen schutzunfähig sind (vgl. u.a. BGH
GRUR 2002, 261, 262 – AC). Die Schutzunfähigkeit des Oberbegriffs „Coaching“ in
Klasse 41 umfasst daher auch die darunterfallende Dienstleistung „Coaching im
Bereich Betriebswirtschaft“, deren Zurückweisung ausdrücklich, wenngleich in der
„falschen“ Klasse 35, erfolgt ist.
Dem Anmeldezeichen
fehlt auch
für die
im Beschluss der Markenstelle
zurückgewiesenen weiteren Dienstleistungen der Klasse 41 die Unterscheidungskraft. Bei Angaben, die – wie hier – einen weiten Themenbereich abdecken, ist
regelmäßig auch die Unterscheidungskraft für Verlagsdienstleistungen, hier für
„Herausgabe und Veröffentlichung von Druckschriften, auch über das Internet“ zu
verneinen (vgl. Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 298 m. w. N.).
Ausbildungsmaßnahmen, Coaching, Kurse, Seminare und Workshops werden
themenbezogen abgehalten. Insoweit beschreibt das Zeichen lediglich deren Inhalt,
nämlich die Digitalisierung und Einführung neuer digitaler Mittel in der Hotelbranche
bzw. digitale Gastlichkeit.
Die in Rede stehenden technologischen und IT-Dienstleistungen der Klasse 42
können speziell auf die Digitalisierung im Hotel- und Gastsektor zugeschnitten sein
bzw. diese zum Inhalt haben, wie z. B. ein für das Küchenmanagement entwickeltes
System, das erlaubt, in Echtzeit Bestellungen, Ergänzungen und Sonderwünsche
in der
richtigen Reihenfolge
in die Küche zu schicken
(https://icitsoftware.com/software/kuechenverwaltung/)
oder
ein Kassensystem
für
Lieferservice und Restaurant (https://www.winorder.com/) oder ein digitales
Qualitätshandbuch zur Überwachung der Einhaltung von Qualitäts- und
Hygienestandards
vom
Kühlraum
bis
zur
Speisenausgabe
(https://www.testo.com/de-DE/solution/saveris-restaurant).
Der angemeldeten Marke mangelt es auch für die von der Markenstelle
zurückgewiesenen Dienstleistungen der Klasse 43 an dem notwendigen
Mindestmaß an Unterscheidungskraft. Diese beziehen sich alle unmittelbar auf die
Bewirtung bzw. Beherbergung von Gästen und sind Teil des Leistungsspektrums
der
„Hospitality“- bzw. Hotel- und Gastronomie-Branche. Für all diese
Dienstleistungen können technologische, insb. Digitaltechnik verwendende, Mittel
von der Buchung/Bestellung über den Check-In, die Zimmerbelegung, die
Bereitstellung von WLAN, die Information über hoteleigene Angebote durch Push-
Nachrichten, die Verfügbarkeit von SPA-Angeboten, der Restaurantreservierung bis
hin zum Roomservice zum Einsatz kommen, die dem Gast die Nutzung erleichtern
und ihn dadurch als individuellen Kunden behandeln, um ihm einen besseren
Aufenthalt zu garantieren.
Somit steht für die beteiligten Verkehrskreise der Sinngehalt ohne weiteres
erkennbar im Vordergrund. Ein Herkunftshinweis wird dem angemeldeten Zeichen
im Hinblick auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht entnommen.
e. Die von der Beschwerdeführerin erwähnten Markenvoreintragungen führen zu
keiner anderen Beurteilung. Zum einen können aus nicht begründeten
Eintragungen anderer Marken keine weitergehenden Informationen im Hinblick auf
die Beurteilung der konkreten Anmeldung entnommen werden, zum anderen kann
auch unter Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht von einer den
rechtlichen Vorgaben entsprechenden Entscheidung abgesehen werden (vgl. BGH
GRUR 2012, 276 Rn. 18 – Institut der Norddeutschen Wirtschaft e. V. m. w. N.).
Die Marken 300 84 292 „Digital Life“, 300 923 139 „Digital Stylus“, 300 92 312
„Stylus Digital“, 301 15 786 „digital spirit“, 301 63 844 „Stark Digital“ und 303 08 366
„Digital Dialogue“ sind in den Jahren 2000 bis 2003 angemeldet worden.
Unabhängig von unterscheidungskräftigen Markenbestandteilen dürfte sich der
Sprachgebrauch in den letzten knapp 20 Jahren hinsichtlich der Verwendung des
Begriffs „Digital“ wesentlich geändert haben.
Auch hat die Digitaltechnik zwischenzeitlich für praktisch alle Wirtschaftszweige wie
auch für den Endverbraucher an Wichtigkeit gewonnen und ist im Alltag
omnipräsent. Ferner wurden in den letzten Jahren zahlreiche Marken mit einem
Bestandteil „digital“ zurückgewiesen (siehe hierzu u.a. die oben genannten
Entscheidungen des BPatG; ferner beispielsweise 3020180155975 – Lebensstil
digital; 3020162182400 - Perspective Digital; 3020140716259 – HR Digital, alle
durch das DPMA mangels Unterscheidungskraft zurückgewiesen).
Auch die Eintragung der Wortmarke 30 2018 103 149 „HOSPITALITY GRAPH“ ist
für das vorliegende Verfahren nicht entscheidungserheblich. Das Wortzeichen weist
den weiteren Bestandteil „GRAPH“ auf, dessen Bedeutung sich im Zusammenhang
mit dem Wort „Hospitality“ dem Verkehr vermutlich nicht unmittelbar eröffnet.
Die Marke 30 2019 002 782
ist eine Wort-Bildmarke, deren
graphische Ausgestaltung zur Eintragung geführt haben dürfte.
f. Der Auffassung der Beschwerdeführerin, dass der Beschluss der Markenstelle in
sich nicht schlüssig sei, da einige der Dienstleistungen der Klasse 41
zurückgewiesen, andere mit ähnlichem Inhalt hiervon aber nicht betroffen gewesen
seien, ist zuzustimmen. Es bestehen aus Sicht des Senats auch gegen die
Eintragungsfähigkeit weiterer – bisher nicht zurückgewiesener und daher nicht
beschwerdegegenständlicher - Waren und Dienstleistungen Bedenken. Dies betrifft
nicht nur die von der Beschwerdeführerin genannten Dienstleistungen in Klasse 41,
sondern auch die Dienstleistungen der Telekommunikation in Klasse 38. Für diese
ist zu berücksichtigen, dass neben der rein technischen Komponente auch die
inhaltliche Bereitstellung und Übermittlung von Informationen mit umfasst sind.
Zwischen der technischen Dienstleistung und der Contentvermittlung besteht ein so
enger Bezug, dass das entsprechende Verkehrsverständnis zwischen Technik und
Inhalt insoweit nicht mehr trennt (BGH GRUR 2010, 1100 Rn. 22 – TOOOR!; BPatG
30 W (pat) 562/17 TRAVELNEWS; 30 W (pat) 548/14 – DRIVE & TRACK; 29 W
(pat) 223/04 – Dating TV; 29 W (pat) 59/10 – dress-for-less; 27 W (pat) 525/14
– Therapie.TV; 29 W (pat) 525/13 – The European). Die Markenstelle sollte dies bei
ihrer weiteren Prüfung berücksichtigen.
3.
Da schon das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG vorliegt, kann
dahinstehen, ob die angemeldete Bezeichnung darüber hinaus gemäß § 8 Abs. 2
Nr. 2 MarkenG für die fraglichen Waren und Dienstleistungen freihaltungsbedürftig
ist.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der
Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur
statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft
Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt
war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht
der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften
über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim
Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe durch eine beim Bundesgerichtshof
zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt
schriftlich einzulegen.
Dr. Mittenberger-Huber
Seyfarth
Posselt
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