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BPatG Beschluss vom 22.01.2024 – 20 W (pat) 16/23

20. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:220124B20Wpat16.23.0

BUNDESPATENTGERICHT

20 W (pat) 16/23 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2022 002 383.0

(hier: Erinnerung gegen den Beschluss der Rechtspflegerin)

hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

22.01.2024 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Musiol, der

Richterin Dorn sowie der Richter Dipl.-Phys. Bieringer und Dipl.-Phys. Christoph

beschlossen:

Die Erinnerung des Anmelders wird zurückgewiesen.

ECLI:DE:BPatG:2024:220124B20Wpat16.23.0

G r ü n d e

I .

Die Prüfungsstelle für IPC-Klasse F03B des Deutschen Patent- und Markenamts

(DPMA) hat

im Prüfungsverfahren die am 09.06.2022 eingegangene

Patentanmeldung mit dem Aktenzeichen 10 2022 002 383.0 und der Bezeichnung

„Rotor "Löwe" - für eine Windkraft-Anlage“ mit am Ende der Anhörung vom

22.06.2023 verkündetem Beschluss zurückgewiesen. Dem Beschluss lagen die

Patentansprüche 1 bis 5 vom 18.08.2022, beim DPMA eingegangen am

22.08.2022, zugrunde. Zur Begründung hat die Prüfungsstelle u. a. ausgeführt, dass

die Erfindung in der Anmeldung nicht so deutlich und vollständig offenbart sei, dass

ein Fachmann sie ausführen könne.

Hiergegen richtet sich die am 24.07.2023 eingelegte Beschwerde des Anmelders,

mit der er seine Anmeldung weiterverfolgt.

Auf Anordnung der Rechtspflegerin beim Bundespatentgericht wurde der Anmelder

mit Schreiben vom 29.09.2023 darauf hingewiesen, dass die Beschwerdegebühr in

Höhe von 200,00 € ausweislich der Akten nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von

einem Monat nach Zustellung des Zurückweisungsbeschlusses gezahlt worden sei

und somit festzustellen sein werde, dass die Beschwerde gemäß § 6 Abs. 2

PatKostG als nicht eingelegt gelte.

Unter dem Datum des 13.10.2023 erwiderte der Anmelder, er „denke nicht daran

200,- Euro Beschwerdegebühr zu zahlen“.

Daraufhin stellte die Rechtspflegerin beim Bundespatentgericht mit Beschluss vom

30.10.2023 fest, dass die Beschwerde des Anmelders gemäß § 6 Abs. 2 PatKostG

als nicht eingelegt gilt.

Gegen diesen Beschluss hat der Anmelder mit Schreiben vom 06.11.2023, bei

Gericht eingegangen am 09.11.2023, Erinnerung eingelegt.

Die Rechtspflegerin hat der Erinnerung nicht abgeholfen und die Sache dem Senat

zur Entscheidung vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Erinnerung ist statthaft und auch fristgerecht eingelegt (§ 23 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2

Sätze 1 und 2 RPflG), in der Sache jedoch unbegründet.

1.

Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 PatKostG gilt die Beschwerde als nicht

eingelegt, wenn innerhalb der Beschwerdefrist (§ 73 Abs. 2 Satz 1 PatG) die

Beschwerdegebühr – hier in Höhe von 200,00 € gemäß § 2 Abs. 1 PatKostG i. V.

m. Nr. 401 300 des Gebührenverzeichnisses – nicht entrichtet wird.

Der angefochtene Beschluss des DPMA vom 22.06.2023 wurde am 27.06.2023 per

„Übergabe-Einschreiben“ an den Anmelder versendet und gilt gemäß § 127 Abs. 1

PatG i. V. m. § 4 Abs. 2 Satz 2 VwZG als am dritten Tag nach der tatsächlichen

Aufgabe zur Post als zugestellt, also am 30.06.2023. Vor dem obigen Hintergrund

endete die einmonatige Frist sowohl für die Einlegung der Beschwerde als auch für

die Zahlung der Beschwerdegebühr mit Ablauf des 31.07.2023 (§ 222 Abs. 1, Abs.

Innerhalb dieser Frist hat der Anmelder zwar am 24.07.2023 rechtzeitig Beschwerde

eingelegt, nicht jedoch die Beschwerdegebühr entrichtet. Gründe, die einer Zahlung

seitens des Anmelders entgegengestanden haben könnten, sind nicht vorgetragen

und auch sonst nicht erkennbar. Vielmehr hat der Anmelder, nachdem die

Rechtspflegerin ihn auf die Nichtzahlung hingewiesen hatte, mit Schreiben vom

13.10.2023 explizit erklärt, dass er nicht beabsichtige, die 200,00 €

Beschwerdegebühr zu zahlen.

2.

Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung ergehen (BPatG,

Beschluss vom 31.01.1968 – 27 W (pat) 128/17, BPatGE 9, 272, 275; Schulte,

PatG, 11. Aufl., § 78 Rn. 19; Benkard, PatG, 12. Aufl., § 78 Rn. 4).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht jedem am Beschwerdeverfahren Beteiligten, der durch diesen

Beschluss beschwert ist, die Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).

Da der Senat in seinem Beschluss die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1.

2.

3.

4.

das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes

kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg

abgelehnt war,

einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er

nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

5.

der Beschluss auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die

Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder

6.

der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist

Die Rechtsbeschwerde ist von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder

von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt innerhalb eines Monats nach

Zustellung dieses Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe,

einzulegen (§ 102 Abs.1, Abs. 5 Satz 1 PatG).

Musiol

Dorn

Bieringer

Christoph