Rechtsprechung / BPatG / 2024
BPatG Beschluss vom 22.01.2024 – 20 W (pat) 16/23
20. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:220124B20Wpat16.23.0
BUNDESPATENTGERICHT
20 W (pat) 16/23 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2022 002 383.0
(hier: Erinnerung gegen den Beschluss der Rechtspflegerin)
…
hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
22.01.2024 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Musiol, der
Richterin Dorn sowie der Richter Dipl.-Phys. Bieringer und Dipl.-Phys. Christoph
beschlossen:
Die Erinnerung des Anmelders wird zurückgewiesen.
ECLI:DE:BPatG:2024:220124B20Wpat16.23.0
G r ü n d e
I .
Die Prüfungsstelle für IPC-Klasse F03B des Deutschen Patent- und Markenamts
(DPMA) hat
im Prüfungsverfahren die am 09.06.2022 eingegangene
Patentanmeldung mit dem Aktenzeichen 10 2022 002 383.0 und der Bezeichnung
„Rotor "Löwe" - für eine Windkraft-Anlage“ mit am Ende der Anhörung vom
22.06.2023 verkündetem Beschluss zurückgewiesen. Dem Beschluss lagen die
Patentansprüche 1 bis 5 vom 18.08.2022, beim DPMA eingegangen am
22.08.2022, zugrunde. Zur Begründung hat die Prüfungsstelle u. a. ausgeführt, dass
die Erfindung in der Anmeldung nicht so deutlich und vollständig offenbart sei, dass
ein Fachmann sie ausführen könne.
Hiergegen richtet sich die am 24.07.2023 eingelegte Beschwerde des Anmelders,
mit der er seine Anmeldung weiterverfolgt.
Auf Anordnung der Rechtspflegerin beim Bundespatentgericht wurde der Anmelder
mit Schreiben vom 29.09.2023 darauf hingewiesen, dass die Beschwerdegebühr in
Höhe von 200,00 € ausweislich der Akten nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von
einem Monat nach Zustellung des Zurückweisungsbeschlusses gezahlt worden sei
und somit festzustellen sein werde, dass die Beschwerde gemäß § 6 Abs. 2
PatKostG als nicht eingelegt gelte.
Unter dem Datum des 13.10.2023 erwiderte der Anmelder, er „denke nicht daran
200,- Euro Beschwerdegebühr zu zahlen“.
Daraufhin stellte die Rechtspflegerin beim Bundespatentgericht mit Beschluss vom
30.10.2023 fest, dass die Beschwerde des Anmelders gemäß § 6 Abs. 2 PatKostG
als nicht eingelegt gilt.
Gegen diesen Beschluss hat der Anmelder mit Schreiben vom 06.11.2023, bei
Gericht eingegangen am 09.11.2023, Erinnerung eingelegt.
Die Rechtspflegerin hat der Erinnerung nicht abgeholfen und die Sache dem Senat
zur Entscheidung vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Erinnerung ist statthaft und auch fristgerecht eingelegt (§ 23 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2
Sätze 1 und 2 RPflG), in der Sache jedoch unbegründet.
1.
Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 PatKostG gilt die Beschwerde als nicht
eingelegt, wenn innerhalb der Beschwerdefrist (§ 73 Abs. 2 Satz 1 PatG) die
Beschwerdegebühr – hier in Höhe von 200,00 € gemäß § 2 Abs. 1 PatKostG i. V.
m. Nr. 401 300 des Gebührenverzeichnisses – nicht entrichtet wird.
Der angefochtene Beschluss des DPMA vom 22.06.2023 wurde am 27.06.2023 per
„Übergabe-Einschreiben“ an den Anmelder versendet und gilt gemäß § 127 Abs. 1
PatG i. V. m. § 4 Abs. 2 Satz 2 VwZG als am dritten Tag nach der tatsächlichen
Aufgabe zur Post als zugestellt, also am 30.06.2023. Vor dem obigen Hintergrund
endete die einmonatige Frist sowohl für die Einlegung der Beschwerde als auch für
die Zahlung der Beschwerdegebühr mit Ablauf des 31.07.2023 (§ 222 Abs. 1, Abs.
2 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB).
Innerhalb dieser Frist hat der Anmelder zwar am 24.07.2023 rechtzeitig Beschwerde
eingelegt, nicht jedoch die Beschwerdegebühr entrichtet. Gründe, die einer Zahlung
seitens des Anmelders entgegengestanden haben könnten, sind nicht vorgetragen
und auch sonst nicht erkennbar. Vielmehr hat der Anmelder, nachdem die
Rechtspflegerin ihn auf die Nichtzahlung hingewiesen hatte, mit Schreiben vom
13.10.2023 explizit erklärt, dass er nicht beabsichtige, die 200,00 €
Beschwerdegebühr zu zahlen.
2.
Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung ergehen (BPatG,
Beschluss vom 31.01.1968 – 27 W (pat) 128/17, BPatGE 9, 272, 275; Schulte,
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht jedem am Beschwerdeverfahren Beteiligten, der durch diesen
Beschluss beschwert ist, die Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).
Da der Senat in seinem Beschluss die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1.
2.
3.
4.
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes
kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg
abgelehnt war,
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er
nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
der Beschluss auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die
Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist
Die Rechtsbeschwerde ist von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder
von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt innerhalb eines Monats nach
Zustellung dieses Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe,
einzulegen (§ 102 Abs.1, Abs. 5 Satz 1 PatG).
Musiol
Dorn
Bieringer
Christoph