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BPatG Beschluss vom 26.03.2024 – 35 W (pat) 422/22
35. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:260324B35Wpat422.22.0
BUNDESPATENTGERICHT
35 W (pat) 422/22 _______________________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
26. März 2024
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
ECLI:DE:BPatG:2024:260324B35Wpat422.22.0
betreffend das Gebrauchsmuster 20 2015 009 272
hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 26. März 2024 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Metternich sowie der Richter Dipl.-Ing. Brunn und Dr.-Ing. Schwenke
beschlossen:
1.
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts vom 14. Dezember 2021
aufgehoben. Das Streitgebrauchsmuster 20 2015 009 272 wird gelöscht.
2.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Löschungsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens.
Gründe§
I.
Die Beteiligten streiten über den Bestand des Gebrauchsmusters 20 2015 009 272
(i. F.: Streitgebrauchsmuster).
Das am 29. Dezember 2016 beantragte Streitgebrauchsmuster ist aus der nationalen Patentanmeldung DE 10 2015 206 176 mit Anmeldetag 7. April 2015 (i. F.:
Stammanmeldung) abgezweigt worden. Abgeleitet aus der Stammanmeldung beansprucht es drei US-Prioritäten, nämlich 7. Februar 2014 – US 61/937,083 (im
Verfahren bezeichnet als P1), 20. Februar 2014 – US 61/942,193 (im Verfahren
bezeichnet als P2) und 22. September 2014 – US 14/492,487 (im Verfahren bezeichnet als P3). Es ist am 17. Januar 2017 mit den Schutzansprüchen 1 – 31 und
der Bezeichnung „Vorrichtung und System zum Befüllen von Behältern mit Fluiden“
eingetragen worden und ist derzeit in Kraft.
In der eingetragenen Fassung sind die Schutzansprüche 2 – 17 und 31 auf den
Schutzanspruch 1 rückbezogene Unteransprüche. Der eingetragene Schutzanspruch 18 ist ein nebengeordneter Schutzanspruch, auf den die auf diesen rückbezogenen Unteransprüche 19 – 21 folgen. Der eingetragene Schutzanspruch 22 ist
ebenfalls ein Nebenanspruch, auf den die auf diesen rückbezogenen Unteransprüche 23 – 27 folgen. Der eingetragene Schutzanspruch 28 ist ein weiterer Nebenanspruch, auf den die auf diesen rückbezogenen Unteransprüche 29 – 30 folgen.
Zum Wortlaut der eingetragenen Anspruchsfassung wird auf die Gebrauchsmusterschrift (i. F.: GS.) verwiesen.
Der streitgegenständliche Löschungsantrag vom 23. Mai 2017 ist gerichtet auf die
Löschung der Schutzansprüche 1 – 31, mithin auf die Löschung des Streitgebrauchsmusters in vollem Umfang. Die Antragstellerin stützt den Löschungsantrag
auf die Löschungsgründe der fehlenden Schutzfähigkeit und der unzulässigen Erweiterung. Sie beanstandet, dass bereits die Beanspruchung der genannten Prioritäten unwirksam sei. Ferner sei der Gegenstand des Streitgebrauchsmusters von
der Ursprungsoffenbarung nicht gedeckt. Zudem beanstandet die Antragstellerin
hinsichtlich des Gegenstands des Streitgebrauchsmusters fehlende Gebrauchsmusterfähigkeit nach § 2 Nr. 3 GebrMG sowie mangelnde Ausführbarkeit. Im Übrigen sei der Gegenstand des Streitgebrauchsmusters nach den unabhängigen
Schutzansprüchen nicht neu, und zwar sowohl mit Blick auf Veröffentlichungen betr.
das Produkt „Bunch O Balloons“ (vgl. dazu die von der Antragstellerin als Entgegenhaltungen D1, D2.1, D2.2 ins Verfahren eingeführten Dokumente), als auch mit
Blick auf mehrere, von ihr ins Verfahren eingeführte druckschriftliche Entgegenhaltungen wie z.B. die US 6 488 557 B1 (im Verfahren als D3), die US 1 703 463 (im
Verfahren als D4), die US 5 234 726 A (im Verfahren als D5), die US 2008 0 121
309 A1 (im Verfahren als D6), die US 2013 226 219 A1 (im Verfahren als D7), die
WO 2005 110 247 A1 (im Verfahren als D9) und die US 2013/0118640 A1 (im Verfahren als D15). Schließlich rügt die Antragstellerin auch das Fehlen eines erfinderischen Schritts, da der Gegenstand des Streitgebrauchsmusters bspw. ausgehend
von der D6 oder der FR 2 911 512 (im Verfahren als D8) nahegelegt sei.
Die Antragsgegnerin hat dem ihr am 28. Juni 2017 zugestellten Löschungsantrag
mit Schriftsatz vom 26. Juli 2017, eingegangen am selben Tag, widersprochen und
ihren Widerspruch mit Schriftsatz vom 7. November 2017 begründet. Mit der Widerspruchsbegründung hat die Antragsgegnerin einen neuen Hauptantrag mit geänderten Schutzansprüchen 1 – 25 und zwei weitere geänderte Anspruchsfassungen
als Hilfsanträge 1 und 2 eingereicht. Die Antragsgegnerin hält die beanspruchten
Prioritäten für wirksam und die geänderten Anspruchsfassungen für zulässig. Aus
ihrer Sicht sei der Gegenstand des Streitgebrauchsmusters auch ausführbar offenbart. Schutzfähigkeit sei gegeben, wobei sich die Antragsgegnerin hinsichtlich der
Veröffentlichungen zu „Bunch O Balloons“ auf die gebrauchsmusterrechtliche Neuheitsschonfrist berufen könne. Vom druckschriftlichen Stand der Technik werde der
Gegenstand des Streitgebrauchsmusters weder neuheitsschädlich getroffen noch
von diesem nahegelegt.
Nach weiteren gewechselten Schriftsätzen hat die Gebrauchsmusterabteilung mit
Zwischenbescheid vom 9. März 2021 den Beteiligten als vorläufige Auffassung mitgeteilt, dass der Löschungsantrag voraussichtlich Erfolg haben werde.
Die Antragsgegnerin hat sodann mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2021 einen neuen
Hauptantrag und neue Hilfsanträge 1 und 2 mit jeweils geänderten Anspruchsfassungen eingereicht, hinsichtlich derer die Antragstellerin ebenfalls unzulässige Erweiterung und fehlende Schutzfähigkeit beanstandet hat.
In der mündlichen Verhandlung vor der Gebrauchsmusterabteilung am 14. Dezember 2021 hat die Antragsgegnerin einen neuen Hauptantrag mit geänderten Schutzansprüchen 1 – 18 und einen neuen Hilfsantrag mit geänderten Schutzansprüchen
1 – 15 eingereicht. Die Antragstellerin hat die Löschung des Streitgebrauchsmusters beantragt. Die Antragsgegnerin hat die Zurückweisung im Umfang des neuen
Hauptantrags vom 14. Dezember 2021 beantragt; hilfsweise hat sie das Streitgebrauchsmuster im Umfang des neuen Hilfsantrags vom 14. Dezember 2021 verteidigt.
Mit in der mündlichen Verhandlung vom 14. Dezember 2021 verkündetem Beschluss hat die Gebrauchsmusterabteilung das Streitgebrauchsmuster unter Zurückweisung des Löschungsantrags im Übrigen teilgelöscht, soweit es über die Fassung nach dem in der mündlichen Verhandlung übergebenen Hilfsantrag hinausgeht, und von den Kosten 30% der Antragstellerin und 70% der Antragsgegnerin
auferlegt.
Sie hat diesen Beschluss i.W. wie folgt begründet:
Die Fassung nach Hauptantrag sei bezüglich der Schutzansprüche 3, 4 und 8 unzulässig erweitert. Die Fassung nach Hilfsantrag weise hingegen keine Erweiterungsmängel und auch keine Ausführbarkeitsmängel auf. Da insbesondere die Priorität P3 wirksam beansprucht sei und sich die Antragsgegnerin hinsichtlich der Entgegenhaltungen D1, D2 und D2.1, D2.2 auf die Neuheitsschonfrist berufen könne,
blieben diese Entgegenhaltungen bei der Prüfung der Schutzfähigkeit außer Betracht. Vom danach relevanten, druckschriftlichen Stand der Technik werde der Gegenstand nach Hilfsantrag jedoch weder neuheitsschädlich getroffen, noch durch
diesen nahegelegt.
Der Beschluss ist den Beteiligten jeweils am 11. Mai 2022 zugestellt worden.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin vom
20. Mai 2022, eingegangen am selben Tag und begründet mit Schriftsatz vom
13. September 2022. Die Antragstellerin verfolgt weiter die vollständige Löschung
des Streitgebrauchsmusters. Sie hält den Gegenstand der Schutzansprüche 1 und
14 in der Fassung nach erstinstanzlichem Hilfsantrag weiterhin für nicht ausführbar.
Ferner beanstandet die Antragstellerin, dass mit den Schutzansprüchen 3 und 14
ein nicht gebrauchsmusterfähiges Verfahren beansprucht werde. Die Antragstellerin ist zudem der Auffassung, dass die beanspruchten Prioritäten unwirksam seien,
so dass der Zeitrang des Streitgebrauchsmusters der Anmeldetag der Stammanmeldung, der 7. April 2015 sei. Die Entgegenhaltungen D1, D2, D2.1, D2.2 seien,
da sich die Antragsgegnerin ausgehend vom vorgenannten Zeitrang nicht auf die
Neuheitsschonfrist berufen könne, ein relevanter Stand der Technik und auch neuheitsschädlich. Neuheitsschädlich seien auch die druckschriftlichen Entgegenhaltungen D15, D4, D5, D3. Ferner fehle es, insbesondere ausgehend von der D6 oder
der D15 in Kombination mit dem fachmännischen Wissen an einem erfinderischen
Schritt.
Die von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 27. November 2023 in das Beschwerdeverfahren eingeführten Hilfsanträge 1 – 3 rügt die Antragstellerin als verspätet. Ferner beanstandet sie, dass auch bei den Anspruchsfassungen nach den
Hilfsanträgen 1 – 3 die beanspruchten Prioritäten unwirksam seien, ihre Gegenstände über die Stammanmeldung hinausgingen und diese Gegenstände auch
nicht schutzfähig seien, da ihre Merkmale im Stand der Technik vorbeschrieben
seien. Gleiches gelte auch für die Anspruchsfassung nach dem in der mündlichen
Verhandlung vom 26. März 2024 von der Antragsgegnerin übergebenen Hilfsantrag
4.
Die Antragstellerin beantragt,
den Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 14. Dezember 2021 aufzuheben und das Streitgebrauchsmuster 20 2015 009 272 in vollem Umfang zu löschen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde der Antragstellerin zurückzuweisen,
hilfsweise in nachfolgend genannter Reihenfolge:
Hilfsantrag 1, Hilfsantrag 2, Hilfsantrag 3, jeweils vom 27. November 2023,
Hilfsantrag 4 vom 26. März 2024,
die Beschwerde und den Löschungsantrag im Umfang der Schutzansprüche
nach einem dieser Hilfsanträge zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin sieht bezüglich der Fassung nach erstinstanzlichem Hilfsantrag und nunmehrigem Hauptantrag keine Offenbarungsmängel, da der Fachmann
aus der Gebrauchsmusterschrift alle Informationen zur Nacharbeitbarkeit erhalte.
Die Prioritäten seien wirksam beansprucht. Schutzfähigkeit sei gegeben. Es werde
kein Schutz für ein Verfahren beansprucht. Die Entgegenhaltungen D1, D2, D2.1,
D2.2 seien nicht zu berücksichtigen, da sich die Antragsgegnerin insoweit auf die
Neuheitsschonfrist berufen könne. Vom übrigen Stand der Technik werde der Gegenstand des Streitgebrauchsmusters in der Fassung nach erstinstanzlichem Hilfsantrag und nunmehrigem Hauptantrag weder neuheitsschädlich getroffen, noch nahegelegt. Gleiches gelte in Bezug auf die Hilfsanträge 1 - 3 vom 27. November 2023
und den Hilfsantrag 4 vom 26. März 2024.
Ein zunächst auf den 6./7. Dezember 2023 bestimmter Termin zur mündlichen
musste aus dienstlichen Gründen kurzfristig auf den 23./24. Januar 2024 verlegt
werden. Antragsgemäß war dieser Termin ebenfalls aufzuheben; er wurde auf den
26./27. März 2024 verlegt.
Mit Beschluss vom 13. März 2024 hat der Senat Herrn PA X … , der die Belange
der Antragstellerin international koordinierend wahrnimmt, gestattet, an der mündlichen Verhandlung vom 26. März 2024 im Wege der Bild- und Tonübertragung teilzunehmen.
Die mündliche Verhandlung konnte am 26. März 2024 abgeschlossen werden, so
dass eine Fortsetzung der Verhandlung am 27. März 2024 nicht mehr erforderlich
war.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung, die Schriftsätze der Beteiligten und den übrigen Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht unter Zahlung der Beschwerdegebühr erhobene Beschwerde der Antragstellerin ist begründet, da der Gegenstand
des Streitgebrauchsmusters in den Anspruchsfassungen sowohl nach erstinstanzlichem Hilfsantrag und nunmehrigem Hauptantrag, als auch nach den beschwerdeinstanzlichen Hilfsanträgen 1 – 4 nicht schutzfähig ist (§ 15 Abs. 1 Nr. 1, §§ 1 - 3
GebrMG).
1.
Die Antragsgegnerin hat dem streitgegenständlichen Löschungsantrag wirksam, insbesondere rechtzeitig widersprochen, so dass das Löschungsverfahren mit
inhaltlicher Überprüfung der geltend gemachten Löschungsgründe durchzuführen
war (§ 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GebrMG).
2.
Da die Antragsgegnerin gegen den Beschluss vom 14. Dezember 2021 keine
Beschwerde eingelegt hat, ist die von der Gebrauchsmusterabteilung ausgesprochene Löschung des Streitgebrauchsmusters bestandskräftig geworden, soweit es
über die Anspruchsfassung nach erstinstanzlichem Hilfsantrag und nunmehrigem
Hauptantrag hinausging.
3.
Auch im Umfang der Anspruchsfassung nach erstinstanzlichem Hilfsantrag
und nunmehrigem Hauptantrag hat das Streitgebrauchsmuster keinen Bestand.
3.1. Die dem Streitgebrauchsmuster zugrundeliegende Erfindung betrifft eine
Vorrichtung und ein System zum Befüllen von Behältern mit Fluiden. Befüllbare Behälter, wie z. B. Ballons, können mit einer Vielzahl von Fluiden, wie z. B. Luft, Helium, Wasser, Medikamenten usw. gefüllt werden. Wenn es erwünscht ist, viele befüllbare Behälter in der Größenordnung von Hunderten mit Fluiden zu füllen, kann
ein erheblicher Aufwand erforderlich sein, diese zeitgerecht zu füllen. Zum Beispiel
kann ein Individuum nacheinander jeden Ballon aufblasen und per Hand zusammenbinden oder einen Tank mit komprimierter Luft oder komprimiertem Helium zum
Aufblasen der Ballons verwenden, die dann zu binden sind. Dieses aufeinanderfolgende Befüllen ist zeitaufwändig.
Dem Gegenstand des Streitgebrauchsmusters liegt daher die Aufgabe zugrunde,
eine Vorrichtung und ein System zum Befüllen von Behältern mit Fluiden bereitzustellen, die sich wenigstens auf einige der genannten Nachteile richten und/oder der
Öffentlichkeit wenigstens eine nützliche Wahl bereitstellen (Absatz [0003] GS.).
3.2. Die Anspruchsfassung nach Hauptantrag umfasst die geänderten Schutzansprüche 1 – 15.
Schutzanspruch 1 in der Fassung nach Hauptantrag lautet wie folgt (mit einer den
Beteiligten übergebenen Merkmalsgliederung):
1.1 Vorrichtung, umfassend: ein Gehäuse mit einer Öffnung an einem ersten
Ende und einer Mehrzahl von Löchern an einem zweiten Ende;
1.2 eine Mehrzahl von hohlen Röhren, die jeweils an einem der Löcher am
zweiten Ende des Gehäuses angebracht sind;
1.3 eine Mehrzahl von Behältern, die jeweils mit einem der hohlen Röhren
lösbar verbunden sind; und
1.4 eine Mehrzahl von elastischen Verbindungsmitteln, die jeweils einen Behälter der Mehrzahl von Behältern mit einer jeweiligen hohlen Röhre verbinden,
1.5 wobei jedes elastische Verbindungsmittel zur automatischen Abdichtung
des jeweiligen Behälters von seiner entsprechenden hohlen Röhre bei
Entfernung des Behälters ausgebildet ist.
Es schließen sich die abhängigen Schutzansprüche 2 – 13 an, zu deren Wortlaut
auf die Akten verwiesen wird.
Der selbständige Schutzanspruch 14 lautet (wiederum mit einer den Beteiligten
übergebenen Merkmalsgliederung) wie folgt:
14.1 Ballonfüllvorrichtung mit einer Mehrzahl von Röhren und einer Mehrzahl
von Ballons,
14.2 wobei jeder Ballon mit einer jeweiligen Röhre durch eine verbindende
Kraft verbunden ist, die nicht geringer als eine Last, die einem der Ballons
entspricht, wenn dieser mit Wasser in wesentlichen gefüllt ist,
14.3 wobei die verbindende Kraft durch Ausüben einer nach oben gerichteten
Beschleunigung an die Röhre überwunden wird,
14.4 wobei die Vorrichtung zum im wesentlichen gleichzeitigen Befüllen der
Mehrzahl von Ballons ausgebildet ist,
14.5 wobei die verbindende Kraft durch ein elastisches Ventil bereitgestellt
wird, das zum automatischen Abdichten des Ballons ausgebildet ist,
wenn die verbindende Kraft überwunden wird.
Es folgt der Unteranspruch 15, zu dessen Wortlaut ebenfalls auf die Akten verwiesen wird.
3.3. Ausgehend vom vorgenannten Gegenstand und der Aufgabenstellung des
Streitgebrauchsmusters ist als zuständiger Fachmann – in Übereinstimmung mit
dem angefochtenen Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung – ein Dipl.-Ing. (FH)
für Maschinenbau mit mehrjähriger Erfahrung in der Entwicklung von Systemen zum
Befüllen von Behältern mit Fluiden zu sehen.
3.4. Einige Merkmale des Streitgebrauchsmusters bedürfen der Auslegung.
Nach Merkmal 1.1 umfasst die Vorrichtung ein
Gehäuse mit einer Öffnung an einem ersten Ende
und einer Mehrzahl von Löchern an einem zweiten Ende. Dementsprechend fällt jeder Körper,
Behälter, Schrank o.ä. unter den Begriff Gehäuse, der in seiner Außenwand über eine Zulauföffnung und mehrere Ablauföffnungen verfügt. Ob das Gehäuse einen hohlen Behälter darstellt oder die Zu- und Ablauföffnungen durch
eine beliebige Verrohrung miteinander verbunden sind, ist dabei nicht von Bedeutung.
Nach Merkmal 1.3 ist eine Mehrzahl von Behältern jeweils mit einer hohlen Röhre lösbar verbunden, wobei die lösbare Verbindung jeweils nach
M1.4 durch elastische Verbindungsmittel erfolgt. Dementsprechend versteht der
Fachmann unter der beanspruchten Verbindung einerseits eine kraftschlüssige Verbindung, da stoffschlüssige Verbindungen durch die Lösbarkeit und formschlüssige
Verbindungen durch die Elastizität des Verbindungsmittels ausgeschlossen sind.
Da nach M1.5 jedes elastische Verbindungsmittel zur automatischen Abdichtung
des jeweiligen Behälters von seiner entsprechenden hohlen Röhre bei Entfernung
des Behälters ausgebildet ist, ergibt sich für den Fachmann weiterhin, dass die elastischen Verbindungsmittel keine klassischen kraftschlüssigen Verbindungen wie
Schraubverbindungen, die manuell gelöst werden müssen, darstellen können. Damit beschränkt sich die Verbindung durch die elastischen Verbindungen nach
Schutzanspruch 1 auf elastische Klemmverbindungen, wie z. B. die in der Beschreibung des Streitgebrauchsmusters genannten elastischer Ringe.
Unter der automatischen Abdichtung des jeweiligen Behälters von seiner entsprechenden hohlen Röhre bei Entfernung des Behälters nach M1.5 bzw. M14.5 versteht der Fachmann, dass der Behälter bei bzw. nach Entfernung von der Röhre
durch das elastische Verbindungsmittel, das nun nicht mehr die Verbindung mit der
Röhre sicherstellen muss, selbsttätig bzw. automatisch, also ohne weiteren Eingriff
eines Bedieners bzw. Stellmittels, abgedichtet wird. Darunter fallen einerseits Verbindungsmittel bzw. Ventile, die den Behälter genau zu dem Zeitpunkt selbsttätig
abdichten, bei dem die Verbindung zwischen Röhre und Behälter getrennt wird.
Elastische Verbindungsmittel wie O-Ringe müssen dabei eine derartige Elastizität
aufweisen, dass sie die Behälter auf den Röhren sicher und dicht befestigen, sich
andererseits bei Entfernung der Behälter von den Röhren derart zusammenziehen,
dass sie die Behälter weitestgehend abdichten. Weiterhin fallen unter den Schutzanspruch 1 auch Ventile, die den Behälter auch bei bestehender Verbindung zwischen Röhre und Behälter selbsttätig abdichten und nur während dem Befüllvorgang durch Mittel der Vorrichtung aktiv geöffnet werden.
Entsprechend den Ausführungen in Absatz [0107] der GS muss diese Abdichtung
nicht absolut sein. Wodurch die Behälter von den Röhren getrennt werden, lässt
Schutzanspruch 1 im Gegensatz zu Anspruch 14 offen.
Nach M14.2 ist jeder Ballon mit einer jeweiligen Röhre durch eine verbindende Kraft
verbunden, die nicht geringer [ist] als eine Last, die einem der Ballons entspricht,
wenn dieser mit Wasser im Wesentlichen gefüllt ist. Das Merkmal weist eine sprachliche Unklarheit auf, ist aber deswegen nicht unverständlich. Die verbindende Kraft
wird nach M14.5 jeweils durch ein elastisches Ventil bereitgestellt, unter dem der
Fachmann entsprechend den Ausführungen zum Anspruch 1 eine elastische
Klemmverbindung versteht. Dass die verbindende „Klemm“kraft nicht kleiner sein
kann als die Gewichtskraft der gefüllten Behälter, ist für den Fachmann selbsterklärend. Was unter einem im Wesentlichen gefüllten Behälter zu verstehen sein soll,
entnimmt der Fachmann der Gesamtoffenbarung des Streitgebrauchsmusters in
den Absätzen [0056] bis [0061] GS.
Entsprechend dem Merkmal 14.3 soll die verbindende Kraft durch Ausüben einer
nach oben gerichteten Beschleunigung an die Röhre überwunden werden. Der Anspruch 14 lässt dabei offen, wodurch die Beschleunigung erfolgen soll.
3.5. Die Gegenstände der Schutzansprüche 1 und 14 nach Hauptantrag sind
nicht schutzfähig (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 GebrMG).
3.5.1 Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 nach Hauptantrag ist gegenüber
dem Stand der Technik der D15 nicht neu (§ 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 GebrMG).
Die D15 zeigt eine Vorrichtung mit einem Gehäuse 32 mit
einer Öffnung 30 an einem ersten Ende und einer Mehrzahl von Löchern an einem zweiten Ende (Fig. 7 - M1.1)
und einer Mehrzahl integral mit dem Gehäuse verbundenen hohlen Röhren 36/37, die jeweils an einem der Löcher
am zweiten Ende des Gehäuses angebracht sind (Fig. 7 -
M1.1, M1.2). Weiterhin entnimmt der Fachmann der D15
unmittelbar und eindeutig eine Mehrzahl von Ballons als
Behälter, die jeweils mit einer der hohlen Röhren lösbar
verbunden sind (M1.3).
Jeder Ballon 10 weist eine Membran 18 auf, wobei ein
Ende 16 der Membran 18 zusammen mit dem Ballonhals 14 jeden Ballon mit einer jeweiligen hohlen Röhre
36/37 verbinden. Die innerhalb des Ballons angeordneten Membranen 18 sind hinsichtlich ihrer Wandstärke so ausgebildet, dass jeder gefüllte Ballon aufgrund der Masse des eingefüllten Wassers automatisch abgedichtet wird. Diese Abdichtung bleibt auch
bei Entfernung des jeweiligen Ballons von seiner entsprechenden hohlen Röhre bestehen (Absatz [0007] der D15, M1.5).
Die Antragsgegnerin bestreitet, dass die Membran als Verbindungsmittel sowohl für
die Verbindung zu den Röhren als auch für die automatische Abdichtung des Ballons beim Abziehen verantwortlich sein soll. Die Verbindung zu den Röhren erfolge
ausschließlich durch den Ballonhals.
Dieser Auffassung vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Wie in Figur 2 zu
sehen ist, reicht die Membran 18 bis zum Ende des Ballonhalses. Damit wird ein
Teil der Membran 18 auch über die Röhren 36/37 gestülpt und bildet zusammen mit
dem Ballonhals auch das elastische Verbindungsmittel zu den Röhren nach Merkmal 1.4 aus. Die Dichtung 16 wird in der D15 nicht weiter beschrieben. Der Figur 2
entnimmt der Fachmann aber, dass auch die Dichtung 16 durch die Wand der
Membran 18 gebildet wird und beim Entfernen des Ballons von den Röhren und
Vorliegen eines Wasserdruckes im Inneren des Ballons den Ballon selbsttätig bzw.
automatisch verschließt. Damit zeigt die Membran 18 als elastisches Verbindungsmittel auch das Merkmal 1.5.
3.5.2 Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 nach Hauptantrag in der Fassung
vom 14. Dezember 2021 hat sich zudem für den vom Stand der Technik der D6
ausgehenden Fachmann auf Basis seines Fachwissens und unter Hinzuziehung
des Stands der Technik nach einer der Entgegenhaltungen D8, D12, D18 oder D19
naheliegend ergeben.
Die D6 (US 2008/0121309 A1) zeigt unbestritten eine Vorrichtung zum Befüllen von
Ballons mit den Merkmalen M1.1 bis M1.3
(vgl. Absatz [0025]). Der Gegenstand des
Schutzanspruchs 1 unterscheidet sich von
dem Gegenstand der Offenbarung der D6
dadurch, dass elastische Verbindungsmittel zur Verbindung von Behältern und
Röhren sowie zur automatischen Abdichtung der jeweiligen Behälter bei Entfernung der Behälter von entsprechenden
Röhren vorgesehen sind.
Die in der D6 gezeigte Vorrichtung umfasst Düsen, auf welche Ballons mit ihren
Hälsen aufgesetzt werden können. In Absatz [0028] wird ausgeführt, dass ein Bediener einen Ballon an einer Düse der Erfindung befestigt. Die D6 macht keine konkreten Aussagen dazu, wie die Ballons auf die Düsen aufgesetzt und wieder entfernt
werden sollen. Aus der Form der abgebildeten Düsen entnimmt der Fachmann jedoch, dass die Öffnungen der Ballons entsprechend der Beschreibung des Stands
der Technik in Absatz [0002] gedehnt und die Ballons mit ihrem Hals über die Düse
gezogen werden, sodass die Elastizität des Halses den Ballon auf der Düse hält.
Die D6 führt in Absatz [0002] dazu aus, dass es für Kinder und Menschen mit Behinderungen schwierig sein könne, den Ballonhals aufzudehnen und über eine Düse
zu ziehen. Daher könnte sich der Fachmann die Aufgabe gestellt haben, die Befestigung von Ballons an die Düsen zu vereinfachen. Gleiches gilt für die Entfernung
der Ballons von den Düsen. Da der Fachmann immer an der Verbesserung seiner
Erzeugnisse interessiert ist, wird er sich auch die Aufgabe gestellt haben, das Verschließen der gefüllten Ballons zu vereinfachen, auch wenn sich die D6 mit diesem
Thema außer der Erwähnung eine Ballonbindevorrichtung in Absatz [0092] nicht
weiter befasst.
Die Antragsgegnerin führt dazu aus, dem Fachmann fehle angesichts des vorgeschlagenen Aufstellungsorts der Vorrichtung der D6 auf einer Wiese jegliche Veranlassung, über eine möglichst leckagearme Entfernung der Ballons von den Düsen
nachzudenken. Andererseits würden O-Ringe das ohnehin schon schwierige Befestigen der Ballons auf den Düsen noch weiter erschweren, und somit dem Ziel der
D6 entgegenwirken.
Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Unabhängig von einer möglichen Leckage
liegt das möglichst einfache Verschließen der gefüllten Ballons immer im Interesse
des Fachmanns, da die Nutzer einer derartigen Ballonfülleinrichtung, wie in der D6
mehrfach beschrieben, i.d.R. Kinder sein werden. Weiterhin vereinfachen O-Ringe
als elastische Verbindungsmittel das Aufziehen der Ballons auf die Röhren, da die
Elastizität der Ballonhälse nur noch eine untergeordnete Rolle mehr spielt und die
Düsen sogar einfacher, ohne die in der D6 gezeigten Hinterschneidungen, ausgeführt werden können.
Daher hat der Fachmann ausgehend von der D6 nach einer Möglichkeit gesucht,
die Ballons leichter auf der Vorrichtung zu befestigen und nach der Befüllung leichter zu entfernen und zu verschließen.
Dabei ist der von der D6 ausgehende Fachmann speziell in der D12, der D8, der
D18 oder der D19 in naheliegender Weise auf Anregungen für ein elastisches Verbindungsmittel entsprechend der Merkmale M1.4 und M1.5 gestoßen.
So zeigt zum Beispiel die D12 (US 5,014,757 A) eine Ballon-Befüllungsvorrichtung,
die besonders durch Kinder einfach und spaßbringend einsetzbar ist (Spalte 1, Z.52
bis 54). Bei dieser ist ein elastischer Ring 20 einen Ballon 10 an einer düsenartigen
Befüllvorrichtung abdichtend befestigt, wobei der elastische Ring 20 dazu geeignet
ist, den Ballon nach dem Abziehen von der Befüllvorrichtung automatisch zu verschließen (Spalte 4, Z. 65 - Spalte 5, Z. 10). Ähnliche Offenbarungen zeigen die D8,
D18 und D19.
Somit gelangt der Fachmann ausgehend von der D6 unter Berücksichtigung seines
Fachwissens und Fachkönnens und dem Stand der Technik nach den genannten
Entgegenhaltungen in naheliegender Weise zum Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag.
3.5.3. Den Anträgen der Antragsgegnerin ist nicht zu entnehmen, dass sie das
Streitgebrauchsmuster nicht nur in der Fassung nach Hauptantrag, sondern auch
lediglich im Umfang des selbstständigen Schutzanspruchs 14 verteidigen wollte.
Hiernach ist der Senat nicht gehalten, auf die Schutzfähigkeit des Gegenstands des
Anspruchs 14 gesondert einzugehen. Gleichwohl ist anzumerken, dass sich sein
Gegenstand ebenfalls für den vom Stand der Technik der D6 ausgehenden Fachmann auf Basis seines Fachwissens und unter Hinzuziehung des Stands der Technik einer der Entgegenhaltungen D8, D12, D18 oder D19 naheliegend ergeben.
Entsprechend den Ausführungen zum Schutzanspruch 1 sind die Merkmale 14.1
und 14.4 aus der D6 bekannt. Darüber hinaus ergibt sich das Merkmal 14.5 entsprechend der Argumentation zum Merkmal 1.5 des Anspruchs 1 für den Fachmann
in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik der D12, der D8, der D18 oder
der D19.
Weiterhin zeigt die D6 mehrere Ausführungsbeispiele mit einer auf einem Gestell
angeordneten Befüllanordnung, so dass eine Schwerkraftwirkung auf die mit Wasser gefüllten Ballons implizit offenbart wird, die entsprechend dem Merkmal 14.2
von den elastischen Verbindungsmitteln gehalten werden müssen.
Nach dem Merkmal M14.3 soll die verbindende Kraft durch Ausüben einer nach
oben gerichteten Beschleunigung an die Röhre überwunden werden. Das Streitgebrauchsmuster enthält nur die Aussage dazu, dass diese Beschleunigung durch ein
Schütteln der hohlen Röhren in dem Zustand, wenn die Behälter im Wesentlichen
mit Wasser gefüllt sind, aufgebracht wird, so dass die Verbindungskraft überwunden
wird und die Behälter sich von den hohlen Röhren lösen (Abs. [0110] GS., Schutzanspruch 4). Daher ist das Merkmal dahingehend auszulegen, dass die Beschleunigung durch einen externen Eingriff des Nutzers aufgebracht wird. Damit ist jedoch
das Merkmal 14.3 nicht dazu geeignet, den Streitgegenstand vom Stand der Technik abzugrenzen. Jede aus dem Stand der Technik bekannte Vorrichtung ist ebenfalls dazu geeignet, vom Nutzer durch einen externen Eingriff entgegen der Schwerkraft beschleunigt zu werden, um einen Beschleunigungsimpuls auf die Röhren zu
übertragen (vgl. dazu die Ausführungen zum Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag 2,
s.u. Ziff. 4.3.).
4.
Auch im Umfang der Anspruchsfassungen nach den Hilfsanträgen 1 – 4 ist
das Streitgebrauchsmuster nicht rechtsbeständig.
4.1. Die Hilfsanträge 1 – 3 vom 27. November 2023 sowie der Hilfsantrag 4 vom
26. März 2024 sind allerdings mangels einer hierfür geeigneten Rechtsgrundlage
nicht als verspätet zurückzuweisen. Insbesondere ist die Präklusionsbestimmung
des § 83 Abs. 4 PatG als Sonderbestimmung für Nichtigkeitsprozesse im gebrauchsmusterrechtlichen Löschungsverfahren nicht anwendbar. Zudem sind die
Voraussetzungen dieser Bestimmung wie auch des § 296 ZPO vorliegend auch gar
nicht erfüllt, da durch die Berücksichtigung der Hilfsanträge 1 – 4 keine Verzögerung
eintrat.
4.2. Die Gegenstände der Schutzansprüche 1 und 13 nach Hilfsantrag 1 sind
nicht schutzfähig.
4.2.1. Hilfsantrag 1 umfasst die geänderten Schutzansprüche 1 – 14, und zwar die
nebengeordneten Schutzansprüche 1 und 13 und die auf den Schutzanspruch 1
rückbezogene Unteransprüche 2 – 12 und 14.
Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich von der Fassung nach
Hauptantrag durch folgende weitere Merkmale:
1.6 wobei die Vorrichtung zum im Wesentlichen gleichzeitigen Befüllen der
Behälter mit Wasser ausgebildet ist, und
1.7 wobei jedes elastische Verbindungsmittel so ausgebildet ist, dass es eine
Verbindungskraft schafft, die nicht geringer ist als ein Gewicht eines der
Behälter, wenn dieser mit Wasser im Wesentlichen gefüllt ist.
Schutzanspruch 13 nach Hilfsantrag 1 entspricht Schutzanspruch 14 nach Hauptantrag.
4.2.2. Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 hat sich für den vom Stand der
Technik der D6 ausgehenden Fachmann auf Basis seines Fachwissens und unter
Hinzuziehung des Stands der Technik nach einer der Entgegenhaltungen D8, D12,
D18 oder D19 naheliegend ergeben.
Nach Absatz [0021] der D6 dient die dort offenbarte Vorrichtung zum gleichzeitigen
Befüllen mehrerer Ballons mit Wasser (M1.6). Entsprechend den Figuren 2, 3, 5, 12
usw. verfügt die Ballonfüllvorrichtung der D6 über ein Gestell bzw. einen Unterbau,
so dass die Ballons frei hängend mit Wasser gefüllt werden. Daraus ergibt sich für
den Fachmann unmittelbar und eindeutig, dass die elastischen Verbindungsmittel
entsprechend M1.7 so ausgebildet sein müssen, dass ihre Verbindungskraft mindestens so hoch sein muss wie das Gewicht eines der Ballons, wenn dieser mit
Wasser im Wesentlichen gefüllt ist. Entsprechend den Ausführungen zum Hauptantrag erhält der Fachmann die Hinweise auf die konkrete Ausgestaltung der elastischen Verbindungsmittel nach M1.4 und M1.5 naheliegend aus einer der Entgegenhaltungen D8, D12, D18 oder D19.
Die diesbezüglich genannten Entgegenhaltungen D8, D12, D18 oder D19 beschäftigen sich zwar mit dem automatischen Verschließen von mit Gas bzw. Luft gefüllten
Ballons. Der Fachmann zieht diesen Stand der Technik bei der Lösung seiner Problemstellung trotzdem zu Rate, da das in den Ballon gefüllte Medium für den automatischen Verschluss nicht relevant ist. Die D8 und D12 beanspruchen darüber
hinaus auch mit Flüssigkeiten bzw. Fluids gefüllte Ballons und sind nur in Ausführungsbeispielen auf Helium oder Luft beschränkt.
4.2.3. Den Anträgen der Antragsgegnerin ist nicht zu entnehmen, dass sie das
Streitgebrauchsmuster nicht nur in der Fassung nach Hilfsantrag 1, sondern auch
lediglich im Umfang des selbstständigen Schutzanspruchs 13 verteidigen wollte.
Hiernach ist der Senat nicht gehalten, auf die Schutzfähigkeit des Gegenstands des
Anspruchs 13 gesondert einzugehen. Anzumerken ist gleichwohl, dass sich sein
Gegenstand ebenfalls für den vom Stand der Technik der D6 ausgehenden Fachmann auf Basis seines Fachwissens und unter Hinzuziehung des Stands der Technik einer der Entgegenhaltungen D8, D12, D18 oder D19 naheliegend ergeben
Der Gegenstand des Schutzanspruchs 13 nach Hilfsantrag 1 in der Fassung vom
27. November 2023 entspricht dem Gegenstand des Schutzanspruchs 14 nach
Hauptantrag. Daher gelten für ihn die dementsprechenden Ausführungen zum
Hauptantrag.
4.3. Die Gegenstände der Schutzansprüche 1 und 12 nach Hilfsantrag 2 sind
nicht schutzfähig.
4.3.1. Hilfsantrag 2 umfasst die geänderten Schutzansprüche 1 – 13, und zwar die
nebengeordneten Schutzansprüche 1 und 12 und die auf den Schutzanspruch 1
rückbezogene Unteransprüche 2 – 11 und 13.
Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 unterscheidet sich von der Fassung nach
Hilfsantrag 1 durch folgendes weiteres Merkmal:
1.8 wobei jedoch die Verbindung derart ist, dass ein Schütteln der hohlen Röhren in dem Zustand, wenn die Behälter im Wesentlichen mit Wasser gefüllt
sind, die Verbindungskraft überwindet und bewirkt, dass die Behälter sich
von den hohlen Röhren lösen, und wodurch bewirkt wird, dass die elastischen Verbindungsmittel automatisch die Behälter verschließen.
4.3.2. Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 hat sich für den
vom Stand der Technik der D6 ausgehenden Fachmann auf Basis seines Fachwissens und unter Hinzuziehung des Stands der Technik nach einer der Entgegenhaltungen D8, D12, D18 oder D19 naheliegend ergeben.
Das Merkmal 1.8 basiert auf der Offenbarung in Absatz [0110] der Streitgebrauchsmusterschrift. Die Streitgebrauchsmusterschrift enthält keinen Hinweis darauf, dass
das Schütteln der Röhren mechanisch durch Elemente der Vorrichtung erfolgt. Daher ist das Merkmal dahingehend auszulegen, dass das Schütteln der Röhren bzw.
der gesamten Vorrichtung durch einen externen Eingriff des Nutzers erfolgt.
Das Merkmal 1.8 stellt jedoch kein Verfahrensmerkmal dar, sondern beschreibt im
Zusammenhang mit den Merkmalen 1.5 und 1.7 die Anforderungen an das elastische Verbindungsmittel, nämlich einerseits während des Füllens die Behälter sicher
an den Röhren zu befestigen und andererseits beim Aufbringen einer zusätzlichen
Kraftkomponente das Lösen der Behälter von den Röhren zuzulassen und dabei
die Behälter automatisch zu verschließen.
Dass durch eine zusätzliche Kraftkomponente die Verbindung zwischen den Röhren und den Behältern mit den Verbindungsmittel gelöst werden kann, ist selbstverständlich und aus dem Stand der Technik bekannt, siehe z.B. die manuelle Entfernung in der D15 oder der D8. Das Merkmal 1.8 kennzeichnet daher nur die Eignung
der Vorrichtung, vom Nutzer geschüttelt zu werden, bis sich die Behälter von den
Röhren lösen und von den elastischen Verbindungsmitteln verschlossen werden.
Jede aus dem Stand der Technik bekannte Vorrichtung ist aber ebenfalls dazu geeignet, vom Nutzer durch einen externen Eingriff geschüttelt zu werden und somit
eine Kraftkomponente aufzubringen, die die Behälter von den Röhren löst.
Die D6 zeigt mehrere Ausführungsbeispiele mit einer auf einem Gestellt angeordneten Befüllanordnung, so dass schon eine Schwerkraftwirkung auf den mit Wasser
gefüllten Ballon implizit offenbart wird, die von dem elastischen Verbindungsmittel
gehalten werden muss. Die Vorrichtung der D6 ist aber auch dazu geeignet, durch
einen externen Eingriff geschüttelt und damit entgegen der Schwerkraft beschleunigt zu werden, was aufgrund der Trägheit zu einer zusätzlichen Kraftkomponente
in Richtung der Schwerkraft führt, wodurch die Verbindung zwischen Ballon und
Befüllvorrichtung gelöst wird.
Dass dabei die elastischen Verbindungsmittel derart beschaffen sein müssen, dass
sie einerseits einen Ballon während des Füllens sicher an den Röhren halten und
sich andererseits nach Überschreiten einer oberen Grenze der Haltekraft von den
Röhren lösen und die Ballons verschließen, gehört dabei zum Handwerkszeug des
Fachmanns. Gleiches gilt für die Beschaffenheit der Ballons, im gefüllten Zustand
nach dem Lösen von der Vorrichtung und bei einem Fall aus einer gewissen Höher
nicht zu platzen.
4.3.3. Den Anträgen der Antragsgegnerin ist nicht zu entnehmen, dass sie das
Streitgebrauchsmuster nicht nur in der Fassung nach Hilfsantrag 2, sondern auch
lediglich im Umfang des selbstständigen Schutzanspruchs 12 verteidigen wollte.
Hiernach ist der Senat nicht gehalten, auf die Schutzfähigkeit des Gegenstands des
Anspruchs 12 gesondert einzugehen. Gleichwohl ist anzumerken, dass sich sein
Gegenstand ebenfalls für den vom Stand der Technik der D6 ausgehenden Fachmann auf Basis seines Fachwissens und unter Hinzuziehung des Stands der Technik einer der Entgegenhaltungen D8, D12, D18 oder D19 naheliegend ergeben.
Da der Gegenstand des Schutzanspruchs 12 nach Hilfsantrag 2 in der Fassung vom
27. November 2023 dem Gegenstand des Schutzanspruchs 14 nach Hauptantrag
entspricht, gelten für ihn die dementsprechenden Ausführungen zum Hauptantrag.
4.4. Die Gegenstände der Schutzansprüche 1 und 11 nach Hilfsantrag 3 sind
nicht schutzfähig.
4.4.1. Hilfsantrag 3 umfasst die geänderten Schutzansprüche 1 – 12, und zwar die
nebengeordneten Schutzansprüche 1 und 11 und die abhängigen Schutzansprüche
2 – 10 und 12.
Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 unterscheidet sich von der Fassung nach
Hilfsantrag 2 durch folgendes weiteres Merkmal:
1.9 wobei jedes elastische Verbindungmittel einen O-Ring aufweist, der zum
automatischen Abdichten des Behälters in Antwort auf eine auf den Behälter entlang einer Richtung weg von dem Gehäuse ausgeübten Kraft
ausgebildet ist.
Schutzanspruch 11 baut auf der Fassung des Schutzanspruchs 14 nach Hauptantrag auf und unterscheidet sich von dieser durch folgendes weiteres Merkmal:
11.6 wobei das elastische Ventil einen O-Ring umfasst, welcher um den Hals
des Ballons angeordnet ist.
4.4.2. Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 hat sich für den
vom Stand der Technik der D6 ausgehenden Fachmann auf Basis seines Fachwissens und unter Hinzuziehung des Stands der Technik nach einer der Entgegenhaltungen D8, D12, D18 oder D19 naheliegend ergeben.
Ein O-Ring als elastisches Verbindungmittel zum automatischen Abdichten eines
Ballons bzw. Behälters beim Entfernen von der Befüllvorrichtung ist jeweils schon
aus den Entgegenhaltungen D8, D12, D18 oder D19 bekannt (vgl. auch die o.g.
Ausführungen unter Ziff. 3.5.2. zum Hauptantrag. Davon ausgehend ergibt es sich
für den Fachmann zwingend, dass eine Kraft, die auf den Behälter bzw. einen Ballon
entlang einer Richtung weg von der Befülleinrichtung einwirkt, die Entfernung der
Ballons von der Befülleinrichtung bewirkt.
4.4.3. Den Anträgen der Antragsgegnerin ist nicht zu entnehmen, dass sie das
Streitgebrauchsmuster nicht nur in der Fassung nach Hilfsantrag 3, sondern auch
lediglich im Umfang des selbstständigen Schutzanspruchs 11 verteidigen wollte.
Hiernach ist der Senat nicht gehalten, auf die Schutzfähigkeit des Gegenstands des
Anspruchs 11 gesondert einzugehen. Anzumerken ist gleichwohl, dass sich sein
Gegenstand ebenfalls für den vom Stand der Technik der D6 ausgehenden Fachmann auf Basis seines Fachwissens und unter Hinzuziehung des Stands der Technik nach einer der Entgegenhaltungen D8, D12, D18 oder D19 naheliegend ergeben.
Wie schon zu Schutzanspruch 1 ausgeführt ist Verwendung eines O-Ring als elastisches Ventil schon aus den dem Fachmann naheliegenden Entgegenhaltungen
D8, D12, D18 oder D19 bekannt.
4.5. Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 ist nicht schutzfähig.
4.5.1. Hilfsantrag 4 umfasst die geänderten Schutzansprüche 1 – 12, und zwar den
selbständigen Schutzanspruch 1 und die abhängigen Schutzansprüche 2 – 11.
Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 baut auf der Fassung nach Hilfsantrag 1 auf
und unterscheidet sich von dieser durch folgendes weiteres Merkmal:
1.10 wobei sich jedes Loch der Mehrzahl von Löchern am zweiten Ende des
Gehäuses durch eine äußere Oberfläche des Gehäuses erstreckt, wobei
die äußere Oberfläche der Öffnung am ersten Ende des Gehäuses gegenüberliegt.
4.5.2. Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 hat sich für den
vom Stand der Technik der D6 ausgehenden Fachmann auf Basis seines Fachwissens und unter Hinzuziehung des Stands der Technik nach einer der Entgegenhaltungen D8, D12, D18 oder D19 naheliegend ergeben.
Die Ausgestaltung des Schutzgegenstands entsprechend Merkmal 1.10 ist nicht dafür geeignet, eine Schutzfähigkeit des Gegenstands des Schutzanspruchs 1 zu begründen.
Dem Fachmann ist bekannt, dass er durch die gegenüberliegende Anordnung der
Zu- und Ablauföffnungen des Gehäuses eine möglichst platzsparende Bauweise
realisieren kann. Eine derartige platzsparende Bauweise ist für eine Vorrichtung, die
mit den Ballons unter anderem als Kinderspielzeug genutzt werden soll, für den
Fachmann naheliegend. Darüber hinaus sind derartig ausgestaltete Ballonfüllvorrichtrungen schon aus dem Stand der Technik bekannt.
So zeigt die D5 eine in einer Geschenkverpackung angeordnete Ballonfüllvorrichtung, bei der ein Drucklufttank über
ein Verbindungselement 42 mit mehreren Ballons verbunden ist (vgl. Figur 3).
Das schlauchförmige Verbindungselement 42 besteht tankseitig aus einem Hauptabschnitt 60, der sich dann integral in
vier rohrförmige Abschnitte 62 bis 66 verzweigt und damit ein Gehäuse im Sinne
des Streitgebrauchsmusters darstellt. Die tankseitige Öffnung des Hauptabschnitts
60 und die ballonseitigen Öffnungen der Abschnitte 62 bis 66 liegen dabei im Sinne
des Merkmals 1.10 gegenüber.
Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist der Fachmann aufgrund der Verwendungszwecke der D6 und der D5 auch nicht davon abgehalten, die Offenbarung
der D5 mit dem Stand der Technik der D6 zu kombinieren. Beider Entgegenhaltungen beschäftigen sich mit der Befüllung von Ballons, bei denen auf Grund der Verwendung die Befüllvorrichtung möglichst kompakt und leicht bedienbar ausgestaltet
sein sollte.
5.
Nach alledem sind der angefochtene Beschluss abzuändern und das Streitgebrauchsmuster in vollem Umfang zu löschen. Mithin kann als nicht entscheidungserheblich dahinstehen, ob die Anspruchsfassungen nach Hauptantrag und
den Hilfsanträgen 1 – 4 zulässig sind, ob die für das Streitgebrauchsmuster beanspruchten Prioritäten wirksam sind, ob Schutz für ein Verfahren i. S. d. § 2 Nr. 3
GebrMG beansprucht wird, ob der Gegenstand des Streitgebrauchsmusters in den
jeweiligen Anspruchsfassungen ausführbar offenbart ist und ob die als Entgegenhaltungen D1, D2, D2.1, D2.2 betr. das Produkt „Bunch O Balloons“ einen relevanten Stand der Technik darstellen oder sich die Antragsgegnerin insoweit auf die
gebrauchsmusterrechtliche Neuheitsschonfrist nach § 3 Abs. 1 Satz 3 GebrMG berufen kann.
6.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 18 Abs. 2 Satz 2 GebrMG, 84 Abs. 2
PatG i. V. m. § 91 ZPO. Billigkeitsgründe, die zu einer anderweitigen Kostenentscheidung Anlass geben könnten, sind nicht gegeben.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1.
2.
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
4.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5.
der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu unterzeichnen und beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Rechtsbeschwerde vor Fristablauf beim
Bundesgerichtshof eingeht. Die Frist kann nicht verlängert werden.
Metternich
Brunn
Schwenke