Rechtsprechung / BPatG / 2024
BPatG Beschluss vom 06.09.2024 – 26 W (pat) 2/20
26. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:060924B26Wpat2.20.0
BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 2/20 _______________________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
zugestellt am
06.09.2024
Justizbeschäftigte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
ECLI:DE:BPatG:2024:060924B26Wpat2.20.0
betreffend die Marke 30 2013 000 930
(hier: Nichtigkeitsverfahren S 99/17 Lösch)
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 18. Juni 2024 unter Mitwirkung des Richters Kätker als
Vorsitzenden, des Richters Staats, LL.M.Eur., und der Richterin Wagner
beschlossen:
1. Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
2. Der Kostenantrag des Inhabers der angegriffenen Marke wird
zurückgewiesen.
Gründe§
I.
Die Wortmarke
ist am 13. Februar 2013 beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet und
am 8. April 2013 unter der Nummer 30 2013 000 930 in das beim Deutschen Patent-
und Markenamt (DPMA) geführte Markenregister eingetragen worden für Dienstleistungen der
Klasse 35: Werbung; Marketing; Onlinewerbung; Präsentation von
Dienstleistungen in Kommunikations-Medien, für den Einzelhandel; Vermittlung von Verträgen für Dritte, über die Erbringung von Dienstleistungen;
Klasse 39: Auskünfte über Transportangelegenheiten; Beförderung von
Passagieren; Beförderung von Personen; Beförderung von
Personen mit Bussen [Autobusse, Omnibusse]; Beförderung
von Personen mit Vergnügungsdampfern; Beförderung von
Reisenden; Buchung von Reisen; Chauffeurdienste; Reisebegleitung; Reisebusvermietung; Reservierungsdienste
[Reisen]; Reservierungsdienste [Transportwesen]; Transportwesen; Veranstaltung von Reisen und Ausflugsfahrten; Verkehrsinformationsdienste; Reisen und Dienstleistungen einer
Reiseagentur; Agenturdienstleistungen für Reiseticketreservierung und -buchung; Agenturdienstleistungen für Reservierung und Ticketverkauf für Brückenüberfahrten, Mautgebühren; Information und Beratung in Bezug auf alle vorstehend genannten Dienstleistungen.
Am 22. Mai 2017 hat die Beschwerdeführerin die Löschung der angegriffenen
Marke wegen Bösgläubigkeit nach § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG (a.F.) beantragt. Zur
Begründung hat sie vorgetragen, die am 1. Juli 2000 eröffnete „Øresundsbron“ – im
deutschsprachigen Raum als „Öresundbrücke“ bezeichnet – sei die einzige Brücke,
die Dänemark mit Schweden über den Öresund verbinde. Sie sei auch für den
deutschen Personen- und Güterverkehr nach Skandinavien wichtig und dort
bekannt. Die Antragstellerin sei ein Unternehmen in staatlicher Hand, das für die
beiden Staaten Dänemark und Schweden das Eigentum an der Öresundbrücke
halte und für deren Betrieb zuständig sei. Sie gehöre zu gleichen Teilen dänischen
und schwedischen Gesellschaften, die wiederum den beiden Anrainerstaaten
gehörten.
Die Antragstellerin sei Inhaberin verschiedener Marken mit dem Wortbestandteil
„Øresundsbron“. Die Tickets für Reisen über die Öresundbrücke vermarkte sie
teilweise selbst direkt über ihre - auch auf Deutsch abrufbare – Internetseite.
Teilweise würden die Tickets der Antragstellerin aber auch über ein Netzwerk von
dritten Wiederverkäufern, sog. Resellern, weiter verkauft, denen die Antragstellerin
als halbstaatliches Unternehmen die Ticketvermarktung zu gestatten habe. Zu
diesen Resellern gehöre der Antragsgegner, der ein auf Reisen nach Skandinavien
spezialisiertes Reisebüro betreibe und die Tickets über seine Domains
www.oeresund-bruecke.de und www.oeresund-bridge.com vermittele.
2012 habe ihn die Antragstellerin gebeten, seinen Internetauftritt abzuändern, da er
den Anschein erwecke, die offizielle deutschsprachige Homepage der Öresundbrücke zu sein (E-Mail 26. April 2012, Anlage ZAC 8 der Antragstellerin). Dies habe
er abgelehnt und am 13. Februar 2013 die Streitmarke angemeldet. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 11. Juli 2013 (Anlage ZAC 9 der Antragstellerin) habe er die
Antragstellerin entweder um Konkretisierung der Änderungswünsche oder um
Bestätigung gebeten, dass die Bedenken fallengelassen würden. Mit weiterem
anwaltlichem Schreiben vom 1. November 2013 (Anlage ZAC 10 der Antragstellerin) habe ihn die Antragstellerin darauf hingewiesen, dass die angegriffene
Marke sowie die beiden Domains ihre verschiedenen Kennzeichenrechte verletzten
und ihn aufgefordert, die Streitmarke und die beiden Domains aufzugeben oder auf
die Antragstellerin zu übertragen. Dies habe der Antragsgegner zurückgewiesen.
Einen aus der Unionswort-/Bildmarke 1 572 478
erhobenen Widerspruch hat die Antragstellerin in der Beschwerdeinstanz (26 W (pat) 556/16) nach
Erlass eines Senatshinweises zurückgenommen.
Die Antragstellerin ist der Ansicht, die Anmeldung der Streitmarke sei eine Störung
ihres schutzwürdigen Besitzstandes in Deutschland, den sie sich seit Eröffnung der
Brücke in Form eines Vertriebsnetzes und flankierender Unionsmarken aufgebaut
habe. Die Streitmarke bestehe aus einem recht originalgetreuen Bild und dem in
Deutschland gebräuchlichen Namen der Brücke. Sie könne den Antragsgegner in
die Position versetzen, ihr und anderen Resellern die Verwendung eines Bildes und
der deutschen Bezeichnung der Brücke zu untersagen. Mit der Streitmarke erwecke
er den unzutreffenden Eindruck, ihm stehe ein Recht an der Brücke zu, so dass er
sich einen wettbewerbswidrigen Vorsprung verschaffe. Tatsächlich verwende er die
Bezeichnung „Öresund-Bruecke“ auch beim Vertrieb konkurrierender Produkte,
nämlich für Fährfahrten zwischen Skandinavien und Deutschland (Screenshot der
Webseite des Markeninhabers, Anlage ZAC 11 der Antragstellerin). Ihm sei es
darum gegangen, ein zusätzliches Druckmittel in der Auseinandersetzung um die
Domains zu erhalten. Da er zudem gegen die am 31. Mai 2016 u.a. für Werbung
und Transportwesen angemeldete Unionswortmarke 015 496 557 - ORESUND
BRUECKE der Antragstellerin Widerspruch aus der Streitmarke eingelegt habe,
setze er diese gezielt im Wettbewerbskampf gegen die Antragstellerin ein. Tatsächlich wolle er den Begriff – gleich in welcher Schreibweise – für sich monopolisieren
und damit die Antragstellerin von der wirtschaftlichen Vermarktung der eigenen
Brücke ausschließen.
Dem ihm am 12. Juni 2017 zugestellten Löschungsantrag hat der Markeninhaber
am 20. Juli 2017 widersprochen. Er hat die Auffassung vertreten, es fehle schon an
einem schutzwürdigen Besitzstand der Antragstellerin, weil die bekannte Öresundbrücke eine geografische Angabe sei, so dass er Dritten, insbesondere auch der
Antragstellerin nicht untersagen könne, diesen Begriff zu verwenden. Es werde
nicht der Anschein erweckt, er sei Eigentümer oder alleiniger Verfügungsberechtigter der Öresundbrücke. Zahlreiche Marken enthielten Namen oder Abbildungen von
Sehenswürdigkeiten oder bekannten Gebäuden, ohne dass der Eindruck erweckt
werde, der jeweilige Markeninhaber sei auch Eigentümer dieser Objekte. Der
Antragstellerin gehe es eigentlich nicht um die angegriffene Marke, sondern um die
Domain www.oeresundbruecke.de, auf deren Herausgabe sie keinen Anspruch
habe, da es sich um eine geografische Herkunftsangabe handele.
Mit Beschluss vom 22. Oktober 2019 hat die Markenabteilung 3.4 des DPMA den
Antrag auf Nichtigerklärung und Löschung zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie
ausgeführt, dass ein schutzwürdiger Besitzstand der Antragstellerin an der Bezeichnung „Öresundbrücke“ in Deutschland in einer der denkbaren Schreibweisen oder
an der Darstellung der Brücke nicht feststellbar sei. Der Begriff „Öresundbrücke“
werde vom Verkehr nicht als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst, sondern
lediglich als rein geografische Sachangabe in Bezug auf die hier betroffenen
(Reise-)Dienstleistungen, nämlich als Hinweis, dass die Vermarktungs-, Reise- und
Transportdienstleistungen die Öresundbrücke zum Gegenstand hätten, vor allem,
dass die angebotenen Reisen über die Öresundbrücke führten. Auch die Antragstellerin verwende den deutschen Begriff „Öresundbrücke“ vornehmlich als
Sachangabe.
Aus der Eintragung der Streitmarke ergebe sich keine andere Beurteilung. Denn der
Wortbestandteil „oeresund-bruecke“ sei nicht in Alleinstellung, sondern in einer
auffälligen und prägnanten grafischen Gestaltung mit einem Knopf statt eines „o“
registriert worden, welche die notwendige Unterscheidungskraft begründe. Die
weitere von der Antragstellerin verwendete Bezeichnung „Øresundsbron“ als ein
aus dem Dänischen und Schwedischen gemischter gewillkürter Name der Brücke
könne nicht mit der Sachbezeichnung „Öresundbrücke“ gleichgestellt werden.
Soweit ein schutzwürdiger Besitzstand daran zugunsten der Antragstellerin unterstellt werde, greife der Antragsgegner mit seiner Marke darin nicht ein, da sich der
Wortbestandteil „oeresund-bruecke“ der Streitmarke hiervon deutlich genug unterscheide.
Auch ein Einsatz der Marke als zweckwidriges Mittel im Wettbewerbskampf habe
sich nicht feststellen lassen. Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner zum Anmeldezeitpunkt den Sachbegriff „Öresundbrücke“ in sittenwidriger
Weise für sich habe monopolisieren wollen. Die angegriffene Marke enthalte in
ihrem Wortbestandteil an Stelle des „o“ einen Knopf, der den Nachnamen des
Antragsgegners aufgreife. Dieses stilistische Mittel verwende er auch mehrfach auf
seiner Internetseite. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus seinem Widerspruch
gegen die Unionsmarkenanmeldung der Antragstellerin. Wenn die Antragstellerin
ihrerseits versuche, das Wortzeichen „ORESUND BRUECKE“ für sich als
Herkunftshinweis zu monopolisieren, sei es dem Antragsgegner nicht vorzuwerfen,
aus seiner Marke dagegen vorzugehen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin. Sie
wiederholt ihre Argumentation im patentamtlichen Nichtigkeitsverfahren und trägt
vor, dass sie sowohl den Begriff „Öresundbrücke“ als auch die Bezeichnungen
„Øresundbrücke“, „Øresundsbron“ oder „Øresundsbroen“ in Deutschland verwende.
Auch ihre Firmenbezeichnung „ØRESUNDSBRO KONSORTIET I/S“ verfüge über
einen schützenswerten Besitzstand. Da es sich beim Wort „Øresundbrücke“ um ein
künstliches Hybridwort handele, weil der dänische Anfangsbuchstabe „Ø“ in einem
deutschen Wort überrasche, sei es eigenartig und kreativ, so dass es wie die angegriffene Marke über Unterscheidungskraft verfüge. Dieses Fantasiezeichen habe
der Markeninhaber dadurch übernommen, dass er den ungewöhnlichen Anfangsbuchstaben durch ein anderes rundes Zeichen, einen Knopf mit zwei kreuzförmigen
Strichen, ausgetauscht und damit denselben Zeichenaufbau übernommen habe.
Wenn der Knopf
bei der angegriffenen Marke die Unterscheidungskraft
begründe, dann gelte das auch für den Buchstaben dänisches Ø. Die Bezeichnung
„Öresundbrücke“ habe eine ganz erhebliche wirtschaftliche Bedeutung für die
Antragstellerin, weil es der Name sei, unter dem sie auch in Deutschland die mautpflichtige Passage über die Brücke bewerbe und vermarkte, um deren Bau- und
Unterhaltskosten zu bestreiten. Diesen, ihm nicht zustehenden Namen maße sich
der Antragsgegner an.
Als schutzwürdiger Besitzstand komme auch der Name eines Bauwerks in Betracht
(§ 12 BGB). Dieses Namensrecht stehe auch Gebietskörperschaften zu (BGH
GRUR 2012, 651 – regierung-oberfranken.de; GRUR 2007, 259 - solingen.info m.
w. N.). Die Träger der beteiligten Gebietskörperschaften hätten ihre Rechte an dem
Namen „Öresundbrücke“ (in allen Schreibweisen) und „Øresundbrücke“ auf die
Antragstellerin übertragen. Unabhängig davon begründe der Tatbestand der bösgläubigen Markenanmeldung ein Recht für „Jedermann“, sich gegen eine bösgläubige Markenanmeldung zu wehren, so dass es nicht auf die Geltendmachung
eigener Rechte ankomme. Ebenso wie „Oberfranken“ und „Solingen“ bezeichne
„Öresund“ eine Region bzw. ein Gebiet, während „Brücke“ ein konkretes Gebäude
benenne, dessen mittelbare Eigentümer die Staaten Dänemark und Schweden
seien. Mit der angegriffenen Marke wolle der Markeninhaber von der hohen Zugkraft
der Namen „Öresund“ und „Öresund-Brücke“ profitieren, was dem Fall der Entscheidung EuG, T-795/17 v. 14.05.2019 – NEYMAR entspreche.
Selbst, wenn man die Bezeichnungen „Öresund“ und „Öresund-Brücke“ entsprechend der vorläufigen Rechtsauffassung des Senats als beschreibend ansehe,
könne dies nicht die Bösgläubigkeit ausschließen. Gerade der Umstand, dass ein
Anmelder versuche, eine rein beschreibende Kennzeichnung für sich eintragen zu
lassen, spreche für die Bösgläubigkeit. Die Antragstellerin verweist auf die Entscheidung BGH GRUR 2016, 380 – GLÜCKSPILZ. Darin habe der Bundesgerichtshof festgestellt, dass die Anmeldung zum Zwecke der Monopolisierung dekorativer
Verwendung wegen des Einschüchterungseffekts der Marke bösgläubig sei. Hiergegen spreche vorliegend nicht die „versteckte“ Modifikation des Buchstabens „o“
in der angegriffenen Marke. Der Großteil der Marke, der nach der vorläufigen Rechtauffassung des Senats als beschreibend angesehen werde, bewirke, dass die
Marke als Ganzes, wie sie dem Verkehr entgegen trete, eine Sperrwirkung gerade
auch im Hinblick auf den Namensbestandteil entfalte.
Auch das Urheberrecht an der Gestaltung der Brücke stelle einen schutzwürdigen
Besitzstand dar. Die vom Architekten G… R… entworfene Øresundbrücke sei ein
weltweit einmaliges Bauwerk, das als Werk der Baukunst gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4
UrhG urheberrechtlich geschützt sei, wobei der Antragstellerin das Urheberrecht
vom Architekten übertragen worden sei. Als Inhaberin der Brücke und der
Urheberrechte stehe ihr das alleinige Recht zur Vervielfältigung zu. Die Panoramafreiheit nach § 59 UrhG, wonach es ausnahmsweise zulässig sei, ein urheberrechtlich geschütztes, öffentlich zugängliches Bauwerk wie die Øresundbrücke zu
vervielfältigen, wenn diese Vervielfältigung von einem allgemein zugänglichen Platz
oder Weg erfolge, sei nicht einschlägig. Wegen der Größe der Brücke komme
typischerweise nur die Abbildung aus der Vogelperspektive in Betracht. Solche
Luftaufnahmen oder Aufnahmen von einem für das allgemeine Publikum unzugänglichen Ort heraus seien nach der BGH-Rechtsprechung (GRUR 2003, 1035 (1037)
– Hundertwasserhaus) jedoch nicht privilegiert, weil sie Teile zeigten, die ansonsten
nicht sichtbar seien.
Noch nicht einmal der Markeninhaber habe sich auf die Panoramafreiheit berufen.
Der Hinweis des Senats, dass auch Flugzeuge über die Brücke flögen, helfe nicht
weiter, weil diese auch im Landeanflug noch recht hoch flögen. Die Marke zeige die
Brücke aber aus einer eher tiefen Perspektive. Soweit der Markeninhaber in der
mündlichen Verhandlung ausgeführt habe, dass die Abbildung auf ein Foto zurückgehe, habe er nicht dargelegt, dass er die Rechte an dem Foto habe.
Selbst, wenn die Panoramafreiheit vorläge, würde sie nur die Abbildung der Brücke
als solche rechtfertigen, nicht aber deren Monopolisierung durch eine Marke.
Andernfalls könnte der Markeninhaber die Streitmarke dazu verwenden, um bspw.
dem Architekten der Öresundbrücke zu verbieten, ihr Abbild für Werbedienstleistungen zu verwenden. Dies könne nicht von der Panoramafreiheit nach § 59 UrhG,
verletze die Streitmarke mit ihrer sehr detailgetreuen Abbildung der Brücke das
Urheberrecht der Antragstellerin, das in der auf Art. 5 Abs. 3 c MarkenRL zurückgehenden Vorschrift des § 13 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG ausdrücklich als markenrechtlich relevanter Besitzstand genannt sei. Es sei damit offensichtlich, dass das
Urheberrecht ein für die Bösgläubigkeit relevantes Recht bilde. Auch prozessual
gebe es keinen Grund, warum die Verletzung von Namensrechten im Löschungsverfahren wegen bösgläubiger Markenanmeldung geltend gemacht werden könne,
Urheberrechte hingegen nicht. Es mache keinen Sinn, diesen markenrechtlichen
Bereich allein den Zivilgerichten zu übertragen, obwohl das DPMA und das Bundespatentgericht, wie die Aufnahme dieser Rechte in § 13 MarkenG zeige, hier über
besondere Kompetenzen verfügten. Damit liege in mehrfacher Hinsicht ein vorsätzlicher ungerechtfertigter Eingriff in den Besitzstand der Antragstellerin vor.
Der Antragsgegner habe zudem bösgläubig gehandelt, indem er die Streitmarke
zweckwidrig im Wettbewerbskampf einsetze. Trotz der jahrelangen Geschäftsbeziehungen habe er versucht, sich einen Vorsprung vor seinen ebenfalls berechtigten
Mitbewerbern zu sichern, indem er entsprechende generische Domains registriert
und seinen Internetauftritt in einer Weise gestaltet habe, dass man diesen auch als
offizielle Seite der Antragstellerin habe verstehen können. Als dann die vertragliche
Zusammenarbeit neu organisiert werden musste, habe er die Streitmarke angemeldet und benutzt, um eine Markenanmeldung der Brückeneigentümerin zu
sperren. Auf seiner Homepage setze er die angegriffene Marke so ein, dass man
den Knopf nicht mehr erkennen könne. Man erkenne nur, dass der Buchstabe „o“
gefüllt zu sein scheine. Die Marke wirke wie eine offizielle Marke der Øresundbrücke
in Deutschland.
Die Antragstellerin beantragt,
den Beschluss der Markenabteilung 3.4 des DPMA vom
22. Oktober 2019 aufzuheben, die angegriffene Marke für nichtig zu
erklären und das DPMA anzuweisen, deren Eintragung zu löschen.
Hilfsweise regt sie die Zulassung der Rechtsbeschwerde an.
Der Markeninhaber beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen,
der Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Nach seiner Auffassung verfügt die Streitmarke nicht über ein Drohpotential, das
die Antragstellerin oder Dritte von der freien Verwendung der Brücke oder deren
Abbildung abhalten könnte. Nur die Gestaltung des ersten Buchstabens als Knopf
begründe die Schutzfähigkeit der Marke, während die weiteren Bestandteile rein
beschreibend, damit weiter frei verwendbar seien und auch in Drittmarken aufgenommen werden könnten. Gegen solche Kennzeichnungen könne der Antragsteller
nicht vorgehen. Die aus der Streitmarke mit einem Widerspruch angegriffene
Unionswortmarke 015 496 557 - ORESUND BRUECKE sei hingegen nicht schutzfähig. Hierauf werde er das EUIPO ggf. noch aufmerksam machen, so dass auch
eine Zurückweisung dieser Anmeldung wegen absoluter Schutzhindernisse in
Betracht komme.
Die von der Antragstellerin angeführte Rechtsprechung BGH GRUR 2012, 651 –
regierung-oberfranken.de; GRUR 2007, 259 - solingen.info sei nicht einschlägig.
Vorliegend gehe es nicht um den Namen staatlicher Organe, sondern um ein Bauwerk zur Querung einer Meeresenge. Im Übrigen habe sich jahrelang niemand an
den Domains gestört.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 27. Oktober 2021 sind die Verfahrensbeteiligten
darauf hingewiesen worden, dass die Beschwerde der Antragstellerin nach vorläufiger Rechtsauffassung des Senats keine Aussicht auf Erfolg habe. Mit weiterem
gerichtlichen Schreiben vom 6. Juni 2024 sind den Beteiligten Internetausdrucke
übersandt worden, die Fotografien der Öresundbrücke enthalten.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde der Antragstellerin ist gemäß § 66 Abs. 1 MarkenG statthaft und
auch im Übrigen zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.
Während des amtlichen Löschungsverfahrens ist das im Streitfall maßgebliche
Markenrecht durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2436 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung
der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (Markenrechtsmodernisierungsgesetz – MaMoG, BGBl. I 2018, S. 2357) mit Wirkung vom 14. Januar 2019
geändert worden. Die neue Fassung des § 50 Abs. 1 MarkenG ist auf das vorliegende Verfahren anwendbar, da insoweit keine Übergangsregelung gilt (BGH
GRUR 2021, 1195 Rdnr. 10 f. – Black Friday). Da der Löschungsantrag am 22. Mai
2017 und damit vor dem 14. Januar 2019 gestellt worden ist, findet § 50 Abs. 2
MarkenG in seiner bis zum 13. Januar 2019 geltenden Fassung Anwendung (§ 158
Abs. 8 MarkenG). Die Vorschrift des § 54 MarkenG ist in der bis zum 30. April 2020
geltenden Fassung anzuwenden (Art. 5 Abs. 3 MaMoG), weil dessen Änderung zum
1. Mai 2020 bereits abgeschlossene Verfahrenshandlungen, wie hier den
Löschungsantrag und den Widerspruch aus dem Jahre 2017, nicht berührt (vgl.
Miosga in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl., § 53 Rdnr. 106 u. 108
m. w. N.). Zu berücksichtigen ist lediglich die aus Gründen der Anpassung an die
Terminologie des Art. 45 der Richtlinie (EU) 2015/2436 mit Wirkung zum 14. Januar
2019 vorgenommene Umbenennung des Löschungsverfahrens in Nichtigkeitsverfahren. Da § 158 Abs. 7 MarkenG für vor dem 14. Januar 2019 zur Eintragung als
Marke angemeldete Zeichen (nur) die Anwendbarkeit der Schutzhindernisse nach
§ 8 Abs. 2 Nr. 9 bis 12 MarkenG ausschließt, ist die Bestimmung des § 8 Abs. 2 Nr.
14 MarkenG heranzuziehen, die mit der im Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke gültigen Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG a. F. übereinstimmt.
Die Eintragung einer Marke wird auf Antrag, der von jedermann gestellt werden
kann (§ 54 Abs. 1 Satz 2 MarkenG a.F.), nach rechtzeitig erhobenem Widerspruch
für nichtig erklärt und gelöscht, wenn sie entgegen §§ 3, 7 oder 8 MarkenG
eingetragen worden ist (§ 50 Abs. 1 MarkenG).
1. Der Nichtigkeitsantrag ist zulässig. Der Antragsgegner hat dem ihm am 12. Juni
2017 zugestellten Antrag auch fristgerecht am 20. Juli 2017 widersprochen (§ 54
Abs. 2 MarkenG a.F.).
2. Der Nichtigkeitsantrag ist jedoch unbegründet, da keine bösgläubige Markenanmeldung vorliegt (§ 8 Abs. 2 Nr. 14 MarkenG).
a) Von Bösgläubigkeit im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 14 MarkenG ist auszugehen,
wenn die Anmeldung rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig erfolgt ist (BGH GRUR
2016, 380 Rdnr. 16 – GLÜCKSPILZ; GRUR 2016, 378 Rdnr. 16 – LIQUIDROM;
GRUR 2009, 780 Rdnr. 10 – lvadal). Die rechtliche Beurteilung, ob eine Marke bösgläubig angemeldet worden ist, hat dabei umfassend und unter Berücksichtigung
aller im Einzelfall erheblichen Faktoren zu erfolgen (EuGH GRUR 2009, 763
Rdnr. 37 – Lindt & Sprüngli/Franz Hauswirth; BGH a. a. O. – lvadal). Ein Anmelder
handelt dabei nicht allein deshalb unlauter, weil er weiß, dass ein anderer dasselbe
Zeichen für dieselben Waren benutzt, ohne hierfür einen formalen Kennzeichenschutz erworben zu haben (EuGH GRUR Int. 2013, 792 Rdnr. 37 – Malaysia Dairy
Industries). Es müssen vielmehr besondere Umstände hinzutreten, die das Verhalten des Anmelders als wettbewerbswidrig erscheinen lassen. Solche liegen vor,
wenn die anmeldende Person in Kenntnis eines fremden, durch Vorbenutzung entstandenen, bundesweit schutzwürdigen Besitzstandes ohne zureichenden sachlichen Grund für gleiche oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen die gleiche oder
eine zum Verwechseln ähnliche Bezeichnung mit dem Ziel der Störung oder Unterbindung dieses Besitzstandes als Kennzeichen eintragen lässt, wenn sie die mit der
Eintragung entstehende – an sich unbedenkliche – Sperrwirkung zweckfremd als
Mittel des Wettbewerbskampfes einsetzen will oder wenn sie die Markenanmeldung
allein zu dem Zweck beabsichtigt, den Marktzutritt einer anderen Person zu verhindern, ohne die Marke selbst benutzen zu wollen (EuGH GRUR 2009, 763 Rdnr. 44
– Lindt & Sprüngli/Hauswirth; BGH GRUR 2016, 380 Rdnr. 17 – GLÜCKSPILZ
m. w. N.; BGH GRUR 2016, 378 Rdnr. 18 ff. – LIQUIDROM). Dabei ist die maßgebliche Grenze zur Bösgläubigkeit dann überschritten, wenn das Verhalten der anmeldenden Person bei objektiver Würdigung aller Umstände in erster Linie auf die
Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltung eines Mitbewerbers und nicht auf
die Förderung des eigenen Wettbewerbs gerichtet ist (vgl. BGH a. a. O. Rdnr. 28
– GLÜCKSPILZ; BGH a. a. O. Rdnr. 23 – EROS; BGH GRUR 2008, 621 Rdnr. 32
– AKADEMIKS). Für eine Bösgläubigkeit spricht beispielsweise, wenn der Markeninhaber mit der Anmeldung Druck ausübt, um finanzielle oder sonstige Gegenleistungen zu erzwingen (BGH GRUR 2001, 244, Juris-Tz. 39 – Classe E; BPatG
30 W (pat) 61/09 – Cali Nails). Die Absicht, die Marke zweckfremd als Mittel des
Wettbewerbskampfes einzusetzen, braucht nicht der einzige Beweggrund für die
Anmeldung zu sein; vielmehr reicht es aus, wenn diese Absicht das wesentliche
Motiv war (BGH GRUR 2000, 1032, 1034 – EQUI 2000; a. a. O. – AKADEMIKS;
a. a. O. – EROS). Die Annahme einer Bösgläubigkeit wird nicht schon durch die
Behauptung oder den Nachweis eines eigenen Benutzungswillens ausgeschlossen.
Dabei ist auch zu prüfen, ob sich die Anmeldung einer Marke für die fraglichen
Waren und Dienstleistungen in die unternehmerische Logik einfügt (EuGH, Urt. v.
12. September 2019 - C-104/18 P Rdnr. 62 – Koton/Esteban [STYLO & KOTON],
BeckRS 2019, 20743). Für die Beurteilung der Bösgläubigkeit ist der Zeitpunkt der
Markenanmeldung maßgeblich (BGH GRUR a. a. O. Rdnr. 14 – GLÜCKSPILZ;
BGH a. a. O. Rdnr. 14 – LIQUIDROM; GRUR 2013, 1143 Rdnr. 15 – Aus Akten
werden Fakten). Dies schließt jedoch eine Berücksichtigung des Verhaltens des
Anmelders vor und nach der Markenanmeldung nicht aus, denn aus diesem Verhalten können sich Anhaltspunkte für oder gegen eine zum Anmeldezeitpunkt vorliegende Behinderungsabsicht ergeben (vgl. BGH a. a. O. – GLÜCKSPILZ; BPatG
29 W (pat) 16/14 – YOU & ME; 25 W (pat) 77/17 – HORSE KICK).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze vermögen die von der Beschwerdeführerin genannten Gründe die Annahme eines bösgläubigen Verhaltens des
Markeninhabers im maßgeblichen Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen
Marke nicht zu stützen.
b) Insbesondere ist nicht feststellbar, dass die Anmeldung der Marke in Kenntnis
eines schutzwürdigen Besitzstands eines Vorbenutzers für identische oder ähnliche
Kennzeichnungen ohne zureichenden sachlichen Grund mit dem Ziel der Störung
des Besitzstands oder Sperrung des weiteren Gebrauchs der vorbenutzten
Bezeichnung durch den Vorbenutzer erfolgt ist. Dem vorgetragenen Sachverhalt
lässt sich schon kein schutzwürdiger Besitzstand entnehmen. Im Übrigen würde es
auch an einem ungerechtfertigten Eingriff in einen (unterstellten) Besitzstand fehlen.
aa) Die Annahme eines schutzwürdigen Besitzstands setzt eine durch hinreichende
Marktpräsenz folgende Bekanntheit der Kennzeichnung im Inland voraus (vgl. BGH
GRUR 2014, 780 – Liquidrom; BPatG 29 W (pat) 46/16 – ALPHA PLUS PROFILE;
25 W (pat) 11/20 – DEPYROL). Dazu muss der Vorbenutzer das betreffende
Zeichen tatsächlich für seine geschäftliche Betätigung im Zusammenhang mit den
in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als Marke benutzt und das Zeichen
dadurch als Hinweis auf den Vorbenutzer eine hinreichende Bekanntheit im Verkehr
erlangt haben. Dies wird in erster Linie durch Angaben zum Umsatz und ggf. zu den
Werbeaufwendungen, zur Dauer der Benutzung und zur Bedeutung dieser Kriterien
für das Unternehmen belegt (BPatG GRUR 2010, 431, 434 – Flasche mit Grashalm). Wer einen eigenen Besitzstand geltend macht, hat dessen Vorliegen spezifiziert darzulegen und – im Bestreitensfall – auch zu beweisen (vgl. Ströbele in:
Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl., § 8 Rn. 1133).
bb) Soweit die Antragstellerin eine Vorbenutzung der deutschen Bezeichnung
„Öresundbrücke“ für den Vertrieb von Tickets zur Fahrt über die Brücke geltend
macht, ist ein Besitzstand daran nicht substantiiert dargelegt worden. Die Antragstellerin verwendet den Begriff „Öresundbrücke“ nur in der vorgelegten Anlage
ZAC 6. Dabei handelt es ich um einen Ausdruck ihrer Webseite in deutscher
Sprache. Dieser Ausdruck stammt nach dem schlecht lesbaren Datum offenbar vom
25. Oktober 2017, damit aber nach dem Anmeldetag der Streitmarke. Jedenfalls
heißt es dort unter Frage 4: „… 2014 betrug die Verfügbarkeit der Verbindung z.B.
99,9 Prozent“, so dass Anlage ZAC 6 nach dem Anmeldetag (13.02.2013) entstanden sein muss und damit nur die unmaßgebliche Benutzung nach dem Anmeldetag
zeigt. Außerdem wird das Wort „Öresundbrücke“ dort nicht markenmäßig, sondern
als sachliche Bezeichnung der über den Öresund führenden Brücke bzw. des
Verkehrswegs, für dessen Benutzung Tickets verkauft werden, benutzt. Aber selbst
wenn eine markenmäßige Verwendung vor dem Anmeldetag damit belegt würde,
so würde dieser Internetauszug allein nicht ausreichen, um den Aufbau eines
hinreichend bekannten Besitzstandes an dieser Angabe in Deutschland aufgrund
unternehmerischer Betätigung der Antragstellerin substantiiert darzulegen. Es
fehlen Angaben zum Umsatz und ggf. zu Werbeaufwendungen (in Deutschland),
zur Dauer der Benutzung und zur Bedeutung dieser Kriterien für das Unternehmen.
cc) Eine Vorbenutzung der Bezeichnung „Øresundbrücke“ (mit dänischem Ö) hat
die Antragstellerin ebenfalls nicht substantiiert dargelegt. In den Preislisten von Juni
und September 2011 (Anlage ZAC 2) wird das Wort „Øresundbrücke“ nur zweimal
im Fließtext verwendet:
„Mit dem BroPas halbieren Sie nahezu den Passagepreis bei jeder Fahrt
über die Øresundbrücke.“ … „Mit unserer Zehnerkarte kostet Sie die Fahrt
über die Brücke weniger als der Barpreis – auch ohne Vertrag mit der
Øresundbrücke.“).
Im ersten Satz dient das Wort nur als sachliche Bezeichnung der Brücke. Soweit im
zweiten Satz der Eindruck erweckt werden könnte, es handele sich auch um den
Namen des Ticket verkaufenden Unternehmens, wird dies jedenfalls dadurch
konterkariert, dass jeweils am unteren Rand jeder Seite die herkunftshinweisende
Wort-/Bildmarke
, die Internetadresse „www.oresundsbron.com“ und
die E-Mailadresse „kundecenter@oresundsbron.com“ abgedruckt sind.
Nur in der Informationsschrift von März 2011 über die Geschichte und Entwicklung
der Brücke und ihres Betriebs in den ersten 10 Jahren ihres Bestehens (Anlage
ZAC 4) wird die Schreibweise „Øresundbrücke“ konsequent zur Bezeichnung der
Brücke verwendet und als Betreiberunternehmen wird die Antragstellerin
(„Øresundsbro Konsortiet I/S“) vorgestellt (S. 29 f.). Allerdings wirkt die Verwendung
des Worts „Øresundbrücke“ dort wie eine sachlich-beschreibende Bezeichnung des
Brückenbauwerks, das die Überquerung der Meerenge auf dem Landweg
ermöglicht (vgl. z.B. erste Überschrift: „Verkehre auf der Øresundbrücke“, Fließtext
darunter: „Das Verkehrsaufkommen auf der Øresundbrücke lässt sich für die ersten
10 Betriebsjahre …“); Beginn der nächsten Seite: „19.400 Kfz täglich befuhren die
Øresundbrücke 2010 im Durchschnitt.“ usw.).
In dem o.g. Internetauszug ZAC 6 aus der Zeit nach dem Anmeldetag der Streitmarke findet sich die Schreibweise „Øresundbrücke“ nur ein einziges Mal im ersten
Antwortsatz zur Frage 4, wo sie als sachliche Bezeichnung der Brücke verwendet
wird und – auch angesichts der zahlreichen Grammatikfehler, die in jeder zweiten
Frage enthalten sind - wie ein Versehen (Ö/Ø-Vertauschung) wirkt.
Abgesehen davon, dass die o.g. Belege aus dem Zeitraum vor dem Anmeldetag
(Anlagen ZAC 2 und 4) damit keine eindeutig markenmäßige Verwendung des
Wortes „Øresundbrücke“ zeigen, reichen diese wenigen Belege auch nicht aus, um
einen durch Vorbenutzung im Inland erworbenen Besitzstand der Antragstellerin an
dieser Bezeichnung zu substantiieren.
dd) Das gilt auch für den dänisch-schwedischen Hybridnamen „Øresundsbron“.
Einzig in Anlage ZAC 2 findet sich eine kennzeichnende Verwendung von
„Øresundsbron“ vor dem maßgeblichen Anmeldetag (s.o.), während die Anlagen
ZAC 7 (Artikel aus ZEIT ONLINE v. 3. Juni 2017; Seite 2, vorl. Abs.) und ZAC 5
(Wikipedia – Öresundbrücke; „… zuletzt am 31. Juli 2017 bearbeitet“) redaktionell von 2017 stammen.
ee) Gleiches gilt für die in keiner Weise belegte Benutzung der Bezeichnung
„Øresundsbroen“.
ff) Selbst wenn eine Vorbenutzung der Bezeichnungen „Öresundbrücke“ und
„Øresundbrücke“ zu bejahen wäre, fehlt es am grundsätzlichen Erfordernis der
Schutzfähigkeit der vorbenutzten Zeichen.
aaa) Die Annahme eines schutzwürdigen Besitzstandes setzt grundsätzlich die
Schutzfähigkeit des vorbenutzten Rechts voraus, so dass absolute Schutzhindernisse einen solchen Besitzstand ausschließen (BPatG 25 W (pat) 114/14 – KÖ
BOGEN ZUKUNFT FÜR DÜSSELDORF; Ströbele, a. a. O., § 8 Rdnr. 1132).
bbb) Die Bezeichnung „Öresundbrücke“ ist sprachüblich gebildet aus der geografischen Bezeichnung „Öresund“, die die Meerenge zwischen Dänemark und
Schweden bezeichnet, und dem Substantiv „Brücke“ als Sachwort für ein Bauwerk,
das einen Verkehrsweg über ein Hindernis führt. Sie entspricht damit Sachbezeichnungen wie „Bosporusbrücke“, „Fehmarnsundbrücke“ usw. Das Wort „Öresundbrücke“ bezeichnet somit eine über den Öresund führende Brücke, wobei es sich
um die einzige Brücke über diese Meeresenge handelt, so dass auch von einer
gewissen Bekanntheit dieses Bauwerks ausgegangen werden kann.
Diese Bezeichnung eines bekannten Brückenbauwerks ist als unmittelbare geografische Herkunftsangabe vom Markenschutz ausgeschlossen, soweit es selbst als
Ort der Erbringung der beanspruchten Dienstleistungen in Betracht kommt
(Ströbele, a. a. O., § 8 Rdnr. 566 m. w. N.). Dies ist vorliegend der Fall, da die
Antragstellerin vorträgt, Tickets für Fahrten über die Öresundbrücke auch in
Deutschland selbst zu vermarkten, so dass der Begriff von den angesprochenen
deutschen Verkehrskreisen nur als Hinweis darauf verstanden wird, dass diese
Tickets Fahrten an einem konkreten Ort, nämlich auf der Öresundbrücke ermöglichen. Der nach Art eines typischen Sachworts gebildete, lexikalisch so verzeichnete Begriff „Öresundbrücke“ wird als Hinweis auf die bekannte Brücke, die auch
selbst eine Sehenswürdigkeit darstellt (vgl. BGH GRUR 2024, 216 – KÖLNER
DOM), und nicht als Hinweis auf einen bestimmten staatlichen, halbstaatlichen oder
privaten Mautbetreiber aufgefasst, zumal die Antragstellerin selbst vorgetragen hat,
dass ein ganzes Netzwerk mehrerer miteinander konkurrierender Reseller Tickets
für die Fahrt über diese Brücke anbietet.
Da es also verschiedene Ticket-Verkäufer gibt, vermag auch die Einmaligkeit der
Brücke und deren Betreibergesellschaft nichts daran zu ändern, dass die Bezeichnung der Brücke vom Verkehr nicht als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden
wird. Selbst bei Bezeichnungen mit Namen von Persönlichkeiten (z.B. „Kennedy-
Brücke“, „König-Frederik-Brücke“, „Olof-Palme-Brücke“ oder sogar Fantasiebezeichnungen (z.B. „Mittsommernachtsbrücke“) würde eine solche Angabe den
Gegenstand der verkauften Tickets bezeichnen. An einer beschreibenden, schutzunfähigen Angabe kann aber grundsätzlich kein schutzwürdiger Besitzstand erworben werden.
Soweit die Markenabteilung davon ausgegangen ist, dass im Einzelfall ein Besitzstand auch dann als rechtlich schutzwürdig anzusehen sein kann, wenn die fragliche Kennzeichnung eine nicht eintragungsfähige Angabe darstellt (Ströbele
a. a. O. § 8 Rdnr. 1132), vorausgesetzt, dass sie als betrieblicher Herkunftshinweis
verwendet wird, handelt es sich beispielsweise um Fälle, in denen ein Eintragungshindernis durch eine Gesetzesänderung entfällt (vgl. BGH GRUR 2004, 510 –
S 100) oder eine mögliche nachträgliche Verkehrsdurchsetzung in Betracht kommt
(vgl. BGH GRUR 2010, 431 Juris-Tz. 24 – Flasche mit Grashalm). Hierfür liegen
keine Anhaltspunkte vor.
Auch soweit die Antragstellerin im Schriftsatz vom 22. Juli 2024, S. 4, möglicherweise geltend machen will, dass das Wort „Öresundbrücke“ – gleich in welcher
Schreibweise – trotz seines beschreibenden Charakters für sie einen schutzwürdigen Besitzstand darstellen kann, zumal der Anmelder ansonsten ausgerechnet
eine beschreibende Angabe für sich monopolisiere, kann dem nicht gefolgt werden.
Denn damit würde der Antragstellerin über den Umweg des Nichtigkeitsantrags
wegen böswilliger Anmeldung ein Verbietungsanspruch aus einer beschreibenden
und damit schutzunfähigen Angabe zuerkannt werden. Der markenrechtliche
Schutz von beschreibenden Angaben kann jedoch nicht beansprucht werden (vgl.
BGH GRUR 2020, 870 Rdnr. 70 – INJEKT/INJEX in einem Kollisionsfall).
Soweit die Antragstellerin, a. a. O., hingegen darauf hinaus will, dass die Anmeldung der angegriffenen Marke auf die Monopolisierung einer beschreibenden
Angabe gerichtet gewesen sei und gerade hierin ein Grund für die Böswilligkeit liege
(dies käme etwa für die Fallgruppen der Spekulationsmarke und der Markenerschleichung in Betracht), kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Wie aus der von
ihr dazu angeführten Entscheidung BGH GRUR 2016, 380, 381, Rdnr. 30
- GLÜCKSPILZ hervorgeht, kann die Bösgläubigkeit einer Anmeldung nicht daraus
hergeleitet werden, dass der Anmelder die Monopolisierung allgemein gebräuchlicher Begriffe beabsichtigt habe, sofern nicht weitere besondere Umständen vorliegen. Allein mit dem Umstand, dass der Eintragung der angemeldeten Marke
(angeblich) ein Eintragungshindernis entgegen steht, lässt sich also die Böswilligkeit nicht begründen (vgl. a. Ströbele, a. a. O., Rdnr. 1106; 1155).
Zudem hat der Bundesgerichtshof, a. a. O. – GLÜCKSPILZ, entgegen der Darstellung der Antragstellerin gerade nicht festgestellt, dass die Anmeldung einer Marke
zu dem Zweck, eine dekorative Verwendung für sich zu monopolisieren, wegen des
Einschüchterungseffekts einer Marke bösgläubig sei. Vielmehr hat er a. a. O.,
Rdnr. 29 – GLÜCKSPILZ ausgeführt, dass der Umstand, dass eine Marke auch
gegen rein dekorative Verwendungsformen ins Feld geführt werden kann, ohne
weitere Anhaltspunkte für rechtsmissbräuchliches Verhalten noch nicht den Vorwurf
einer böswilligen Anmeldung begründet.
ccc) Auch die Bezeichnung „Øresundbrücke“ ist trotz der Verwendung eines
dänischen Anfangsbuchstabens nicht schutzfähig. Das dänische „Ø“ ist zwar kein
deutscher Buchstabe. Unbekannt ist es dem durchschnittlich informierten und
interessierten Verkehrsteilnehmer aber nicht, was erst recht für Fachkreise auf dem
Gebiet der eingetragenen Dienstleistungen gilt. Gelegentlich begegnet dem Durchschnittsverbraucher ein dänisches Wort mit dem dänischen „Ø“, etwa, wenn in der
Originalsprache auf die dänische Hauptstadt hingewiesen wird („København“), was
auf dem über Kopenhagen führenden Landweg zur Öresundbrücke zwangläufig der
Fall sein muss. Ebenso begegnen dem Verkehr gelegentlich bekannte dänische
Wörter wie „Smørrebrød“ oder die Währungseinheit „Øre“. Wie zudem allgemein
bekannt ist, bieten einige deutsche Supermarktketten auch Streichfettprodukte mit
Produktnamen wie „Sødergården“ (Lidl - Milbona) oder „Nørvind“ (Edeka - Gut &
Günstig) an. Eine traditionelle deutsche Bekleidungsmarke heißt „SØR“. Offensichtlich versucht die Werbung bewusst, bestimmten Alltagsprodukten einen nordischen
Touch zu geben, wobei vom Verkehrsteilnehmer erwartet wird, dass er die Botschaft
nachvollzieht.
Die Bezeichnung „Øresundbrücke“ wird daher von den angesprochenen breiten
inländischen Verkehrskreisen wie in der deutschen Schreibweise „Öresundbrücke“
ausgesprochen, selbst, wenn einzelne Verkehrsteilnehmer den Öresund gar nicht
kennen. Die nur im Austausch der Umlaut-Schreibweise liegende Abwandlung zur
deutschen Sachbezeichnung „Öresundbrücke“ ist damit zu geringfügig, um eine
schutzfähige Abwandlung darzustellen. Dies gilt umso mehr, als die Meerenge im
Dänischen, also in einem der Anrainerstaaten des Öresunds, genauso („Øresund“)
geschrieben wird.
Ohne dass es hier darauf ankommt, sei angemerkt, dass die Gestaltung der angemeldeten Marke mit einem Knopf in der Kombination Knopf+e eine stärkere
Abwandlung bietet. Sie führt sowohl vom deutschen Umlaut „Ö“ als auch vom
dänischen „Ø“ deutlicher weg. Die Schreibweise „Øresundbrücke“ hingegen könnte
sogar als bloßer Schreib- oder Nachlässigkeitsfehler eines skandinavischen Texters
wahrgenommen werden (vgl. z.B. ZAC 6, wo es stets „Öresundbrücke“ heißt,
während nur im Fließtext zu Frage 4. unvermittelt und nicht nachvollziehbar ein
einziges Mal die Schreibweise „.Øresundbrücke“ auftaucht).
gg) Es ist auch nicht feststellbar, dass ein schutzwürdiger Besitzstand in Form des
Namensrechts am Bauwerk besteht und/oder dass dies im vorliegenden Verfahren
geltend gemacht werden könnte.
aaa) Zugunsten der Antragstellerin geht der Senat davon aus, dass aus der
gesetzlichen Einordnung des Löschungsgrunds nach § 8 Abs. 2 Nr. 14 MarkenG
als absolutes Schutzhindernis folgt, dass der Antragsteller keine eigenen Rechte
geltend machen muss (vgl. § 54 Abs. 1 Satz 2 MarkenG a.F., § 53 Abs. 2 MarkenG
n.F.).
bbb) Jedenfalls kann ein Namensrecht nur an dänisch „Øresundsbroen“, schwedisch „Öresundsbron“ oder (dänisch-schwedische Hybridschreibweise) „Øresundsbron“ vorliegen. Das Namensrecht besteht aber nicht an fremdsprachigen Übersetzungen, wie (deutsch) „Öresundbrücke“ bzw. anderen gemischtsprachigen
Begriffen, z.B. „Øresundbrücke“.
ccc) Aber selbst wenn ein entsprechendes Namensrecht an den Bezeichnungen
„Öresundbrücke“ und „Øresundbrücke“ nach den aufgrund des Schutzlandprinzips
anzuwendenden Grundsätzen der deutschen Rechtsprechung zum Namensrecht
an Bauwerken bestünde, wonach Bauwerke Namensschutz beanspruchen können,
wenn hierfür ein schutzwürdiges Interesse besteht und der Name Verkehrsgeltung
genießt (BGH MDR 1976, 998 Juris Tz. 19 – Sternhaus; KG NJW 1988, 2892, Juris-
Tz. 44; Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 13 Rdnr. 14), könnte dieses
hier nicht geltend gemacht werden. Ansprüche aus sonstigen älteren Rechten
gemäß § 13 MarkenG, darunter auch aus Namens- und Urheberrechten nach § 13
Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 4 MarkenG, können ausschließlich entweder mittels einer
seit dem 1. Mai 2020 – mit dem patentamtlichen Nichtigkeitsverfahrens gemäß
Dies folgt bereits aus dem insoweit klaren Wortlaut der §§ 50 bis 55 MarkenG, nach
denen die Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse und die Nichtigkeit wegen
Bestehens älterer Rechte nur in unterschiedlichen Verfahren mit z.T. unterschiedlichen Voraussetzungen geltend gemacht werden können. Die anderweitigen Vorstellungen der Antragstellerin haben keinen Eingang ins Gesetz gefunden.
Vorliegend hat die Antragstellerin am 22. Mai 2017 einen Antrag auf Löschung
„wegen absoluter Schutzhindernisse“ eingereicht, wobei im Feld (6) des verwendeten amtlichen Formulars als Löschungsgrund angegeben ist: „Die Marke ist
entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG eingetragen worden (§ 50 Abs. 1 i.V.m. § 8
MarkenG)“. Damit ist nach damaliger Gesetzeslage ein Löschungsverfahren wegen
absoluter Schutzhindernisse nach § 54 Abs. 1 MarkenG (a.F) i.V.m. § 50 Abs. 1
MarkenG (a.F.) initiiert worden, während die Nichtigkeit wegen Bestehens älterer
Rechte nach § 55 Abs. 1 MarkenG (a.F.) i.V.m. § 51 Abs. 1 MarkenG (a.F.) nur im
Wege der Löschungsklage hätte geltend gemacht werden können. Ein – überhaupt
erst seit dem 1. Mai 2020 mögliches – patentamtliches Nichtigkeitsverfahren wegen
Es kommt vorliegend nicht darauf an, dass die Antragstellerin auch nicht substantiiert dargelegt hat, wann und auf welche Weise die Anrainerstaaten ihre Namensrechte an dem Bauwerk auf sie übertragen haben und nach welchem Recht die
Namensübertragung stattgefunden hat, was in einem Verfahren wegen Bestehens
älterer Rechte erforderlich wäre (vgl. §§ 53 Abs. 3; 55 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG n.F.).
hh) Ein schutzwürdiger Besitzstand kommt auch nicht aufgrund der 10 eingetragenen Marken der Antragstellerin mit dem Wortbestandteil „Øresundsbron“ (vgl.
Anlage ZAC 3 der Antragstellerin) in Betracht. Weder für die Benutzung dieser
Marken vor dem 13. Februar 2013 in Deutschland noch für deren inländische Marktpräsenz und Bekanntheit hat die Antragstellerin ausreichende Tatsachen vorgetragen bzw. Unterlagen vorgelegt. Fünf Marken sind überhaupt erst nach dem maßgeblichen Anmeldetag eingetragen worden. Hinzu kommt, dass der Wortbestandteil
der angegriffenen Marke „oeresund-bruecke“ und „Øresundsbron“ nur im geografischen und damit schutzunfähigen, nicht prägenden Bestandteil „oeresund“ übereinstimmen, während die schwedische Endung „bron“ von den angesprochenen
inländischen Verkehrskreisen nicht im Sinne von Brücke verstanden wird, so dass
aufgrund der klanglichen, begrifflichen und schriftbildlichen Unterschiede eine Verwechslungsgefahr zu verneinen wäre (vgl. a. Senatshinweis vom 16.12.2016 im
Widerspruchsbeschwerdeverfahren 26 W (pat) 556/16, Anlage M1 des Antragsgegners).
ii) Vorstehendes gilt auch für die verschiedenen Firmenbezeichnungen der Antragstellerin „OERESUNDSBROEN“, „OERESUNDSBRON“, „ØRESUNDSBROEN“,
„ØRESUNDSBRON“ und „ØRESUNDSKONSORTIET“ (Anlage ZAC 1, S. 1 u. 2 der
Antragstellerin), da der inländische Verkehr auch das dänische Wort „broen“ für
„Brücke“ nicht kennt.
c) Doch selbst wenn der der Antragsgegner in Kenntnis eines durch Vorbenutzung
entstandenen schutzwürdigen Besitzstandes der Antragstellerin die Streitmarke
angemeldet hätte, wäre dies nicht ohne zureichenden sachlichen Grund und nicht
mit dem Ziel der Störung oder Unterbindung dieses Besitzstandes als Kennzeichen
erfolgt. Denn der Antragsgegner hatte als Reseller zum Zeitpunkt der Anmeldung
ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der freien (Mit-) Benutzung der Sachangabe „Öresundbrücke“ für Zwecke seines eigenen Betriebs (vgl. Ströbele, a. a. O.,
§ 8 Rdnr. 136). Da er mit dem als Knopf verfremdeten „o“ auf seinen Nachnamen
hinweist, ist nicht ersichtlich, dass er bei der Anmeldung die Absicht oder das
wesentliche Motiv hatte, den freien Gebrauch der Sachangabe „Öresundbrücke“
durch die Antragstellerin oder deren Reseller zu stören oder zu unterbinden. Die
Anmeldung der angegriffenen Marke diente vielmehr der Förderung bzw. Verbesserung seiner eigenen Wettbewerbssituation.
Er ist bisher auch nur ein einziges Mal aus der Streitmarke und nur gegen die
Antragstellerin vorgegangen, als er etwa drei Jahre nach deren Eintragung gegen
die Unionsmarkenanmeldung „ORESUND BRUECKE“ (015 496 557) der Antragstellerin Widerspruch erhoben hat. Mit dieser Markenanmeldung zielte die Antragstellerin aber erkennbar selbst auf die Monopolisierung der Sachangabe ab, so dass
er befürchten musste, dass dieses Wortzeichen im Falle seiner Eintragung als
Unionsmarke auch gegen ihn eingesetzt wird. Soweit die Antragstellerin auf die
Praxis des EUIPO und EuG verweist, aus schutzunfähigen Bestandteilen bei deren
entsprechender Herausstellung eine Verwechslungsgefahr herzuleiten (von
Hacker, a. a. O., § 9 Rdnr. 369 als verfehlte Praxis bezeichnet), mag der Widerspruch Erfolg haben. Ein planmäßiges Handeln des Antragsgegners dahingehend,
eine Marke mit beschreibenden Bestandteilen anzumelden und hierbei schon am
Anmeldetag die Geltendmachung von Rechten daraus gegen die Antragstellerin im
Auge gehabt zu haben, erscheint indes fernliegend.
d) Urheberrechtliche Nutzungs- und Verwertungsrechte an der Abbildung der
Öresundbrücke kommen ebenfalls nicht als schutzwürdiger Besitzstand in Betracht.
aa) Das markenrechtliche Nichtigkeitsverfahren wegen absoluter Schutzhindernisse dient nicht dem Schutz von Urheberrechten. Insbesondere kann ein
Löschungsanspruch nach § 13 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG nicht im Nichtigkeitsverfahren
wegen absoluter Schutzhindernisse verfolgt werden. Insoweit kann auf die o. g.
Ausführungen zum Namensrecht verwiesen werden (s.o. b) gg) ccc)).
Ein urheberrechtlicher Schutz wird daher für sich allein noch nicht als schutzwürdiger Besitzstand bewertet, soweit er nicht (auch) zur Kennzeichnung der
Herkunft von Waren/Dienstleistungen eingesetzt worden ist (BPatG 25 W (pat)
114/14 – KÖ BOGEN ZUKUNFT FÜR DÜSSELDORF; 25 W (pat) 92/14 – Toxic
Twins; 29 W (pat) 14/20 – STRAIGHT OUTTA HESSEB; Ströbele, a. a. O., 14. Aufl.
§ 8 Rdnr. 1129; Ingerl/Rhonke/Nordemann/Boddien, 4. Aufl., § 8 Rdnr. 305; a. A.
Kur/v. Bomhard/Albrecht/Schoene, MarkenG, 3. Aufl., § 8 Rdnr. 930 ohne nähere
Begründung). Letzteres, d.h. die kennzeichnende Benutzung des Abbilds der
Öresundbrücke, war vorliegend nicht ersichtlich.
bb) Aber selbst wenn ein urheberrechtlich begründeter Besitzstand an der Gestaltung des Brückenbauwerks vorläge, wäre ein ungerechtfertigter Eingriff zu verneinen.
aaa) Hierbei geht der Senat zugunsten der Antragstellerin davon aus, dass die
Gestaltung des Brückenbauwerks gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG urheberrechtlich
geschützt ist und sie einen etwaigen ungerechtfertigten Eingriff in den Besitzstand
im Wege des Nichtigkeitsverfahrens wegen absoluter Schutzhindernisse unabhängig davon geltend machen kann, ob ihr der urheberrechtlich begründete Besitzstand
zusteht (vgl. oben zum Namensrecht), so dass sich Fragen der Substantiierung der
angeblichen Übertragung des Urheberrechts und Fragen im Hinblick auf die Nichtübertragbarkeit des Urheberrechts nach § 29 Abs. 1 des nach dem Schutzlandprinzip anwendbaren deutschen Urheberrechtsgesetzes nicht stellen.
bbb) Die Übernahme der Abbildung eines Werkes der Baukunst in eine Bildmarke
stellt eine dem Urheber vorbehaltene Vervielfältigung i.S.d. § 16 UrhG dar (vgl.
Hacker, a. a. O., § 13 Rdnr. 34).
ccc) Allerdings greift vorliegend die Vorschrift des § 59 Abs. 1 UrhG, wonach es
ausnahmsweise zulässig ist, die äußere Ansicht eines Bauwerks, das sich bleibend
an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befindet, mit Mitteln der Malerei oder
Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und
öffentlich wiederzugeben.
(1) Als Werk der Baukunst im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG wird die Öresundbrücke von § 59 Abs. 1 UrhG erfasst, weil diese sich über und im Öresund und damit
an einem öffentlichen Ort befindet. Zwar sind Meere bzw. Meeresengen dort nicht
genannt. Die in § 59 UrhG genannten Orte sind aber nur beispielhaft und nicht
abschließend. Erfasst sind alle Orte, die sich vergleichbar Wegen und Plätzen unter
freiem Himmel befinden (vgl. Dreier/Schulze, UrhRG, 6. Aufl. 2018, § 59 Rdnr. 4 mit
Verweis auf BGH GRUR 2017, 798: das Meer). Vom Meer und von den Küsten aus
ist die Brücke jedenfalls von Wasserfahrzeugen, Flugzeugen und den Straßen und
Stränden mehrerer Küsten aus frei sichtbar.
(2) Zu den nach § 59 Abs. 1 UrhG zulässigen Nutzungshandlungen gehört ausdrücklich auch die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe mit
Mitteln der Graphik wie im vorliegenden Fall.
(3) Die Darstellung in der angegriffenen Marke zeigt auch eine frei zugängliche
Außenansicht im Sinne des § 59 Abs. 1 Satz 2 UrhG.
(3.1) Sie zeigt die Brücke in einer Perspektive von unten. Andernfalls wären die
beiden Querträger, auf denen die (mehrstöckige) Fahrbahn zwischen den die Stahlseile tragenden Brückenpfeilern aufliegt, nicht so deutlich über deren ganze Breite
hinweg sichtbar. Auch würde die seitlich links auf den Betrachter zukommende
Fahrbahn nicht nach links oben, quasi – seitlich versetzt – oberhalb des Betrachters
hinweg verlaufen, wenn man sie gedanklich nach vorne verlängert. Auch die Antragstellerin geht, nachdem sie zunächst auf Luftbilder abgestellt hat (Schriftsatz vom
10.01.2022, S. 7), davon aus, dass die Brücke aus einer eher tiefen Perspektive
gezeigt wird (Schriftsatz vom 22.07.2024, S. 5, Ziff. 4.a.).
(3.2) Die Perspektive entspricht in etwa derjenigen, die der Betrachter von der
schwedischen Küste hat, wenn er sich dort etwas nördlich der Brückenauffahrt
befindet, wobei der Winkel, in dem die Fahrbahn perspektivisch seitlich am
Betrachter vorbeiläuft, naturgemäß vom konkreten Standort nördlich der Brücke
abhängt. Den Beteiligten sind mit Bescheid vom 6. Juni 2024 Internetausdrucke mit
verschiedenen Fotos übersandt worden (vgl. Ausdruck des elektronischen
Empfangsbekenntnisses v. 06.06.2024, Bl. 154a GA). Darin sind die ersten Internetausdrucke mit Fotos der Brücke zu sehen, wobei im Vordergrund auch Teile des
(Fest-) Lands, teilweise mit Personen, sichtbar sind. Zudem sind auf den ersten drei
Seiten handschriftliche Anstreichungen des Senats an einigen Stellen der Begleittexte zu sehen, in denen es lautet:
- „Die Öresundbrücke, von Schweden aus gesehen.“
- „Öresund-Brücke von der Schwedischen Seite“
- „Meine Lieblingsbrücke kannst du von Ribersborg Stand sowie von Västra
Hamnen gut sehen. Wenn du die 7 Kilometer lange Brücke aber von Nahem
betrachten möchtest, dann fahr am besten zum Öresundbrücke-Aussichtspunkt im
Südwesten der Stadt“.
(3.3) Entgegen ihrer im Schriftsatz vom 22. Juli 2024, S. 1, geäußerten Auffassung
hat sich die Antragstellerin zu den mit gerichtlichem Bescheid vom 6. Juni 2024
übersandten Unterlagen, jedenfalls aber zu den dort abgebildeten Fotos, innerhalb
angemessener Zeit vor der mündlichen Verhandlung äußern können. Sie hätte auch
danach hierzu Stellung nehmen können. Im Zwischenbescheid vom 6. Juni 2024 ist
den Beteiligten mitgeteilt worden, dass die in den mit übersandten Internetausdrucken ersichtlichen Fotos zeigen dürften, dass Abbildungen der Öresundbrücke
durchaus von allgemein zugänglichen Stellen von Land und See aus gemacht
werden können und dies auch für eine Perspektive gelten dürfte, die in etwa
derjenigen der Markendarstellung entspreche. Aus Gründen der Datenbegrenzung
seien der elektronisch vorab übersandten Fassung des Bescheids nur die ersten
(aussagekräftigsten) 15 Seiten beigefügt.
Die schriftliche Fassung des Bescheids mit der vollständigen Anlage haben die
Anmeldervertreter dann am 12. Juni 2024 erhalten (vgl. Empfangsbekenntnis
Bl. 154 GA). Da es nach dem Inhalt des Bescheids erkennbar nur um die Fotos in
Zusammenhang mit der Frage gehen sollte, ob von einem öffentlich zugänglichen
Ort Fotos aufgenommen werden können, die in etwa der Perspektive der in der
Marke enthaltenen Abbildung entsprechen, ist entgegen ihrer im Schriftsatz vom
22. Juli 2024 geäußerten Auffassung nicht ersichtlich, weshalb sich die Antragstellerin nicht bis zur mündlichen Verhandlung äußern konnte.
Im Übrigen hätte die Antragstellerin auch noch bis zum 22. Juli 2024 zu den Fotos
Stellung nehmen können, da eine bloße Stellungnahme zu Fotografien kein neues
Angriffs- und Verteidigungsmittel darstellt, das nach Schluss der mündlichen
Verhandlung nicht mehr vorgebracht werden kann (Thomas/Putzo-Seiler, ZPO,
(3.4) Außerdem ist das Seegebiet im Bereich des Hochbrückenteils mit Wasserfahrzeugen befahrbar, was bei einer Brücke, die eine Nord- und Ostsee verbindende
Meerenge zwischen zwei wichtigen nordeuropäischen Staaten überquert, auch
selbstverständlich ist, zumal der Hochbrückenteil naturgemäß der Schiffsdurchfahrt
dient. Einige der weiteren Fotos zeigen jedenfalls Kutter, Fähren und Segler, die
sich in der Nähe der Brücke aufhalten. Wasserfahrzeuge können sich also jederzeit
in die Position bringen, um sogar ohne Teleobjektiv oder sonstige Hilfsmittel genau
oder in etwa die Perspektive zu haben, die in der Streitmarke zu sehen ist. Im
Übrigen wird selbst die Verwendung von Teleobjektiven als zulässig angesehen
(vgl. Dreier/Schulze, a. a. O., Rdnr. 4 a.E.). Auf die Verwendung von etwaigen Fotovorlagen kommt es hier nicht an, da in der Marke erkennbar weder ein Foto abgebildet ist, noch ein Hinweis auf eine Fotovorlage enthalten ist.
(3.5) Im Übrigen liegt der Hochbrückenteil wenige Kilometer vom Kopenhagener
Flughafen entfernt (vgl. z.B. ZAC 4, S. 21). Selbst die Vogelperspektive auf die
Brücke wäre daher für Flugreisende mit Fensterplatz, die auf der richtigen Seite
sitzen, eine der klassischen öffentlichen Perspektiven (vgl. z.B. ZAC 7 der Antragstellerin, 3. Seite, 2. Absatz), womit sich die Fallgestaltung von derjenigen unterscheidet, die der von der Antragstellerin angeführten Entscheidung BGH – Hundertwasser-Haus (GRUR 2003, 1035, 1037) zugrunde liegt. Allerdings ist diese
Perspektive in der grafischen Darstellung der angegriffenen Marke nicht gewählt
worden, wovon inzwischen auch die Antragstellerin ausgeht.
(3.6) Die Panoramafreiheit nach § 59 UrhG schließt die gezielte gewerbliche
Verwertung einzelner geschützter Werke, die im Straßenbild sichtbar sind, mit ein
(vgl. BGH GRUR 2017, 390 Juris Tz. 20 – East Side Gallery; Dreier/Schulze,
a. a. O., § 59 Rdnr. 1, 6 u. 7). Auch die Verwendung als Marke wird für zulässig
erachtet (Dreier/Schulze, a. a. O., § 59 Rdnr. 7 a. E. unter Verweis auf
Fromm/Nordemann/Czychowski, UrhG, 12. Aufl., Rdnr. 10).
(3.7) Hierbei kann es dahinstehen, ob der Markeninhaber, wie die Antragstellerin
meint, die Streitmarke auch verwenden könnte, um dem – nach dem Antragstellervortrag gar nicht mehr berechtigten – Architekten zu verbieten, ein Abbild der
Brücke für Werbedienstleistungen zu verwenden (Schriftsatz der Antragstellerin
vom 22. Juli 2024, S. 6). Sofern sich der Architekt als Werbedienstleister betätigt,
mag ihm die Streitmarke entgegen gehalten werden. Für reise- und transportbezogene Dienstleistungen, insbesondere die von der Antragstellerin erbrachten Dienstleistungen Beratung und Vertrieb von Tickets zur Benutzung der Öresundbrücke
stellt die in die Marke aufgenommene Abbildung des öffentlich sichtbaren und als
Landmarke bzw. Sehenswürdigkeit angesehenen Bauwerks jedenfalls eine erkennbar beschreibende Angabe über den Gegenstand der Dienste dar und dürfte insoweit keine Verbietungsrechte gegen Dritte begründen. Der Markeninhaber hat hier
auch keine Behinderungsversuche unternommen.
cc) Im Übrigen hat er als Reseller ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der
Verwendung des Abbilds der Öresundbrücke zur bildlichen Symbolisierung bzw.
Beschreibung des Gegenstands seiner Ticketvermittlungsdienste. Hierbei kann im
Wesentlichen auf die Ausführungen zu oben c) verwiesen werden.
e) Auch unter dem Gesichtspunkt des beabsichtigen zweckfremden Einsatzes der
Sperrwirkung der Marke als Mittel des Wettbewerbskampfes kann eine Bösgläubigkeit nicht bejaht werden.
aa) Dieser Tatbestand erfordert neben einer objektiven Eignung des Zeichens, eine
Sperrwirkung zu entfalten und als Mittel des Wettbewerbskampfes eingesetzt zu
werden, eine entsprechende Absicht des Anmeldenden (vgl. BGH GRUR 2005, 580
Rdnr. 18 u. 20 – The Colour of Elégance). Da die Sperrwirkung zum Inhalt einer
Marke als Ausschließlichkeitsrecht gehört, kann das für die Annahme einer Bösgläubigkeit maßgebliche Kriterium nur im zweckfremden Einsatz der Marke liegen.
Die insoweit maßgebliche Grenze ist erst überschritten, wenn das Verhalten des
Markenanmelders bei objektiver Würdigung aller Umstände in erster Linie auf die
Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltung eines Mitbewerbers und nicht auf
die Förderung des eigenen Wettbewerbs gerichtet ist (BGH GRUR 2008, 621
Rdnr. 32 – AKADEMIKS; BGH a. a. O. – The Colour of Elégance; BPatG 25 W (pat)
114/14 – KÖ BOGEN ZUKUNFT FÜR DÜSSELDORF; 26 W (pat) 156/03 = GRUR
2010, 431 – Flasche mit Grashalm).
bb) Die Antragstellerin hat keine vertragliche Verpflichtung des Antragsgegners
vorgetragen oder belegt, dass er Domains oder Marken mit dem Bestandteil
„Öresundbrücke“ oder „oeresund-bruecke“ nicht registrieren lassen dürfe. Er
verfügte schon seit dem 19. Oktober 2007 über die Domain „oeresundbruecke.de“
und seit dem 16. Mai 2011 über die Domains „öresund-brücke.de“, „öresundbrücke.de“ (ohne Bindestrich) und „oeresund-bruecke.de“ (Anlage ZAC 12 der
Antragstellerin). Die Antragstellerin hat daher fast fünf Jahre lang die für den
Antragsgegner registrierte Domain „oeresundbruecke.de“ und etwa ein Jahr lang
die anderen drei Domains geduldet, bis sie dies am 26. April 2012 (Anlage ZAC 8)
erstmals im Rahmen einer auch von ihr als gut bewerteten Zusammenarbeit
vorsichtig beanstandet hat.
Hinzu kommt, dass die zugunsten des Antragsgegners registrierten Domains nicht
auf den für die Antragstellerin in mehreren Marken eingetragenen Wortbestandteil
„Øresundsbron“ oder auf die in den Firmenbezeichnungen verwendeten Wortelemente „OERESUNSBROEN“, „OERESUNDSBRON“, „ØRESUNDSBROEN“,
„ØRESUNDSBRON“ und „ØRESUNDSKONSORTIET“ lauten, so dass er sich mit
seinen Domains sehr deutlich von Marken und Firmenbezeichnungen der Antragstellerin abgesetzt hat.
In der E-Mail vom 26. April 2012 hat die Antragstellerin den Antragsgegner gebeten,
seine Texte dahingehend zu berichtigen, dass daraus deutlich hervorgeht, dass
man die Homepage von Knopf-Reisen und nicht die der Øresundbrücke besucht. In
dem von ihr als Anlage ZAC 11 vorgelegten Ausdruck der Internetseite des Antragsgegners www.oeresund-bruecke.de sind diese Anforderungen jedoch erfüllt, weil
„Knopf-Reisen“ in weißer Schrift vor einem hellen roten Hintergrund mit einem Knopf
als „o“ als erstes ins Auge springt, während das Foto der Öresundbrücke rechts
daneben im dunklen Blau erst auf den zweiten Blick wahrgenommen wird. Weder
aus dieser Darstellung noch aus dem Text lässt sich entnehmen, dass der Antragsgegner den Eindruck erweckt oder erwecken will, er sei der einzige Ticketverkäufer
für Überfahrten über die Öresundbrücke. Selbst auf dem von der Antragstellerin auf
Seite 14 ihres Schriftsatzes vom 11. Januar 2022 abgebildeten Webseitenausschnitt des Antragsgegners ist die Streitmarke so schlecht zu erkennen, dass die
Antragstellerin eine Vergrößerung angefügt hat, was eine sehr zurückhaltende
Markenbenutzung belegt.
Die Antragstellerin hat zudem die für die Änderung des Inhalts der Webseite des
Antragsgegners in ihrer E-Mail vom 26. April 2012 angekündigten Texte weder dem
Antragsgegner noch dem Gericht vorgelegt, obwohl der Antragsgegner diese mit
E-Mail vom 2. Juli 2013 und anwaltlichem Schriftsatz vom 11. Juli 2013 (Anlage
ZAC 9 der Antragstellerin) ausdrücklich angefordert hat.
Der Markeninhaber hatte darüber hinaus als Reseller zum Zeitpunkt der Anmeldung
ein berechtigtes eigenes Interesse an der freien (Mit-)Benutzung der Sachangabe
„Öresundbrücke“ für Zwecke seines eigenen Betriebs (vgl. Ströbele, a. a. O., § 8
Rdnr. 1136), das er mit der Anmeldung der angegriffenen Marke weiterverfolgt hat.
Da er die geläufige deutsche Brückenbezeichnung „Öresundbrücke“ durch Kleinschreibung, Auflösung des Anfangsumlauts, den Bindestrich und den Knopf anstelle
von „o“ verfremdet hat und der Knopf auf seinen Nach- bzw. Firmennamen anspielt,
kann auch nicht von einem Versuch einer Monopolisierung des Brückennamens
ausgegangen werden, um den freien Gebrauch der Sachangabe „Öresundbrücke“
durch die Antragstellerin oder deren Reseller zu stören oder zu unterbinden. Die
Anmeldung diente in erster Linie der Förderung und markenrechtlichen Absicherung
seiner eigenen wirtschaftlichen Betätigung. Er ist bisher nur ein einziges Mal aus
der Streitmarke vorgegangen, indem er gegen den Monopolisierungsversuch der
Antragstellerin durch die Unionsmarkenanmeldung „ORESUND BRUECKE“
(015 496 557) Widerspruch erhoben hat. Hieraus kann aber angesichts der
Umstände des Einzelfalls nicht auf ein planmäßiges Handeln des Antragsgegners
geschlossen werden, schon am Anmeldetag die Geltendmachung von Rechten aus
schutzunfähigen Bestandteilen seiner Marke gegen die Antragstellerin im Auge
gehabt zu haben (s.o.). Weder die Streitmarke noch seine Domains verschaffen ihm
ein Druckmittel gegen die Antragstellerin.
Insgesamt reichen die oben dargestellten Gesamtumstände daher nicht aus, um
eine bösgläubige Markenanmeldung festzustellen.
III.
Gründe für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen nach § 71 Abs. 1 Satz 1
MarkenG sind nicht gegeben. Nach § 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG gilt der Grundsatz,
dass jeder Beteiligte seine Kosten selbst trägt. Nach § 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG
kann das Bundespatentgericht die Kosten des Verfahrens einem Beteiligten ganz
oder teilweise auferlegen, wenn dies der Billigkeit entspricht. Hierzu bedarf es stets
besonderer Umstände (BGH GRUR 1972, 600, 601 – Lewapur; GRUR 1996, 399,
401 – Schutzverkleidung). Solche Umstände sind insbesondere dann gegeben,
wenn ein Verhalten vorliegt, das mit der prozessualen Sorgfalt nicht zu vereinbaren
ist. Davon ist auszugehen, wenn ein Verfahrensbeteiligter in einer nach anerkannten
Beurteilungsgesichtspunkten aussichtslosen oder zumindest kaum Aussicht auf
Erfolg versprechenden Situation sein Interesse am Erhalt oder Erlöschen des
Markenschutzes durchzusetzen versucht und dadurch dem Verfahrensgegner vermeidbare Kosten aufbürdet (vgl. BPatG 27 W (pat) 40/12 - mcpeople/McDonald′s;
BPatGE 12, 238, 240 - Valsette/Garsette). Dabei ist stets ein strenger Maßstab
anzulegen, der dem Umstand Rechnung trägt, dass die Kostentragung aus Billigkeitsgründen nur ausnahmsweise bei einem sorgfaltswidrigen Verhalten in Betracht
kommt. Demnach ist auch der Verfahrensausgang in der Hauptsache für sich
genommen kein Grund, einem Beteiligten Kosten aufzuerlegen (BGH a. a. O.
– Lewapur; aa.O. – Schutzverkleidung).
Zwar hat die Antragstellerin die Verletzung von Namensrechten an der Brücke und
die Verletzung des Urheberrechts an der Gestaltung der Brücke geltend gemacht,
die nach den insoweit eindeutigen Vorschriften der §§ 51 ff. MarkenG (alte und neue
Fassung) nicht mit dem patentamtlichen Nichtigkeitsverfahren wegen absoluter
Schutzhindernisse geltend gemacht werden können. Sie hat ihren Antrag jedoch
auch und vor allem auf Gründe gestützt, die in einem solchen Nichtigkeitsverfahren
zulässig sind, da sie das Vorliegen einer böswilligen Anmeldung wegen des Eingriffs
in ihrer Auffassung nach schutzwürdige Besitzstände an den Wörtern „Öresundbrücke“, „Øresundbrücke“, „Øresundsbron“, „Øresundsbroen“, den 10 für die
Antragstellerin eingetragenen Marken mit dem Wortbestandteil „Øresundsbron“
(vgl. Anlage ZAC 3 der Antragstellerin) und den Firmenbezeichnungen
„OERESUNDSBROEN“,
„OERESUNDSBRON“,
„ØRESUNDSBROEN“,
„ØRESUNDSBRON“ und „ØRESUNDSKONSORTIET“ (Anlage ZAC 1, S. 1 u. 2,
der Antragstellerin) geltend gemacht hat. Dass auch hierin ein prozessuales
Versäumnis der Antragstellerin liege, hat der Markeninhaber nicht dargelegt.
Insbesondere war nicht feststellbar, dass die Antragstellerin in einer aussichtslosen
Situation ihr Interesse an der Löschung der angegriffenen Marke durchzusetzen
versucht hat.
Es fehlt daher sowohl an einer Verursachung von allein auf die Geltendmachung
von Namens- und Urheberrechten zurückzuführenden Kosten als auch an der
erforderlichen Kausalität für die Kostenverursachung. Das Nichtigkeits- und
Beschwerdeverfahren hatte der Markeninhaber ohnehin zu betreiben und den
Termin für die mündliche Verhandlung wahrzunehmen. Hätte die Antragstellerin
keine Namens- und Urheberrechte als Nichtigkeitsgrund geltend gemacht, so wären
die Kosten für die Wahrnehmung gleich geblieben, zumal sich der Antragsteller im
gesamten Beschwerdeverfahren auch nur einmal schriftlich geäußert hat, indem er
mit wenigen Zeilen den Kostenantrag vom 02.07.2024 gestellt hat. Es bestand
daher kein Grund
für eine (teilweise) Kostenauferlegung zu Lasten der
Antragstellerin.
IV.
Die von der Antragstellerin angeregte Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 83
Abs. 2 MarkenG ist nicht veranlasst.
Weder ist über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden
(§ 83 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), noch ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur
Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung als
erforderlich zu erachten (§ 83 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG).
Der Senat hat bei der Beurteilung der Bösgläubigkeit die vom EuGH und BGH in
ständiger Rechtsprechung aufgestellten Maßstäbe angelegt. Im Übrigen rechtfertigen die von der Antragstellerin aufgeworfenen Fragen keine Zulassung der Rechtsbeschwerde, weil sie nicht entscheidungserheblich sind.
1. Dies gilt zunächst für die von der Antragstellerin erörterten Fragen in Zusammenhang mit der angeblichen Verletzung von Namensrecht(en) als Umstand, der für
eine bösgläubige Anmeldung sprechen könnte,
Weder der Gesamtbegriff „Öresundbrücke“ noch das darin enthaltene Wort
„Öresund“ sind der Name einer Gebietskörperschaft. Das Wort „Öresund“ bezeichnet vielmehr eine Meerenge, die teilweise zu Dänemark und teilweise zu Schweden
gehört. Das sprachüblich damit gebildete Wort „Öresundbrücke“ bezeichnet sachlich eine Brücke, die über diese Meerenge führt und stellt insofern keinen Namen
dar. Vielmehr unterscheidet es sich im Hinblick auf seinen beschreibenden Inhalt
von den in Betracht kommenden Namen (s.o.).
Der Senat geht in seiner Beurteilung des vorliegenden Einzelfalls außerdem davon
aus, dass der Wortbestandteil „oeresund-buecke“ als beschreibende Angabe über
den Gegenstand der Dienstleistungen in die Marke aufgenommen worden ist, wobei
die Gestaltung des Anfangsbuchstaben als Knopf und „e“ zusätzlich von einem
Versuch der markenrechtlichen Monopolisierung wegführt.
Im Gegensatz zur Darstellung der Antragstellerin (Schriftsatz vom 22. Juli 2024,
S. 4) ist die Frage, ob beschreibende Bestandteile einer Marke zur Feststellung
einer Bösgläubigkeit führen können, vom Bundesgerichtshof bereits beantwortet
worden (vgl. BGH GRUR 2016, 380, 381, Rdnr. 30 – GLÜCKSPILZ, wonach die
Bösgläubigkeit einer Anmeldung nicht daraus hergeleitet werden kann, dass der
Anmelder die Monopolisierung allgemein gebräuchlicher Begriffe beabsichtigt
habe).
Eine (angebliche) Verletzung des Namensrechts außerhalb der Nichtigkeit wegen
absoluter Eintragungshindernisse kann die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren nicht geltend machen. Dies folgt bereits aus dem klaren Wortlaut der §§ 50 ff.
MarkenG sowohl in ihrer zum Zeitpunkt der Einreichung des Löschungsantrags
geltenden als auch in ihrer heutigen Fassung und stellt keine offene Rechtsfrage
dar.
2. Auch die von der Antragstellerin aufgeworfenen Fragen in Zusammenhang mit
dem als Besitzstand geltend gemachten Urheberrecht rechtfertigen keine Zulassung der Rechtsbeschwerde. Selbst, wenn das Urheberrecht an einem (Bau-) Werk
entgegen der hier vertretenen Auffassung auch dann als schutzwürdiger Besitzstand in Betracht käme, wenn eine (betriebsherkunftshinweisende bzw. kennzeichnende) Verwendung durch den Berechtigten am Urheberrecht nicht feststellbar
wäre, so ist diese Frage nicht entscheidungserheblich. Denn es fehlt vorliegend
jedenfalls an einem ungerechtfertigten Eingriff in diesen Besitzstand, da für den
Markeninhaber die Panoramafreiheit nach § 59 UrhG spricht. Im Übrigen hat er ein
eigenes schutzwürdiges Interesse an der Verwendung des Abbilds der Öresundbrücke zur bildlichen Beschreibung seiner Dienste.
Soweit die Antragstellerin darüber hinaus einen Löschungsanspruch nach § 13
Abs. 2 Nr. 3 MarkenG geltend machen will, kann dies nicht mit dem Nichtigkeitsverfahren wegen absoluter Schutzhindernisse nach § 50 MarkenG geltend gemacht
Bestehens älterer Rechte (seit dem 1. Mai 2020 auch im Wege des Nichtigkeitsantrags wegen älterer Rechte, § 53 Abs. 1 MarkenG n.F.). Dies folgt, wie oben zum
Namensrecht ausgeführt, aus dem klaren Wortlaut der Rechtsvorschriften und stellt
keine offene Rechtsfrage dar.
Die weitere von der Antragstellerin aufgeworfenen Frage, ob ein Buchstabe eines
fremden Alphabetes, hier das „Ø“, in einer Bezeichnung den schutzwürdigen Besitzstand dieser Bezeichnung, hier „Øresundbrücke“, begründen kann, beinhaltet
weder eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, noch ist sie entscheidungserheblich. Die Begründung eines schutzwürdigen Besitzstands an der
Bezeichnung „Øresundbrücke“ ist schon nicht substantiiert dargelegt worden.
Unterstellt, sie wäre es, so wäre der Austausch des deutschen Umlauts „Ö“ durch
das dänische „Ø“ eine zu geringfügige Abwandlung, um die Schutzfähigkeit zu
begründen. Dies alles sind Fragen des Einzelfalls.
Auch die von der Antragstellerin weiter aufgeworfene Frage, ob der Widerspruch
gegen eine vermeintlich generisch jüngere Marke (hier: ORESUND-BRUECKE) die
rechtliche Anmaßung enthält, dass der Inhaber der älteren Marke (hier: der Streitmarke) die markenmäßige Verwendung der jüngeren Marke untersagen kann und
somit eine Sperrabsicht offenbart, ist keine Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung, sondern stellt nur die Beurteilung des vorliegenden Einzelfalls durch den
Senat in Frage, der in dem Widerspruch des Antragsgegners gegen die Unionsmarkenanmeldung der Antragstellerin keinen Anhaltspunkt für ein bösgläubiges
Verhalten gesehen hat.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht der Inhaberin der angegriffenen Marke das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt
worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde
ist
innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, durch
einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten
schriftlich einzulegen.
Kätker
Staats
Wagner
…