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BPatG Beschluss vom 06.09.2024 – 26 W (pat) 2/20

26. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:060924B26Wpat2.20.0

Zitiert 8+ Entscheidungen 15+ zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

26 W (pat) 2/20 _______________________

(Aktenzeichen)

An Verkündungs Statt

zugestellt am

06.09.2024

Justizbeschäftigte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

ECLI:DE:BPatG:2024:060924B26Wpat2.20.0

betreffend die Marke 30 2013 000 930

(hier: Nichtigkeitsverfahren S 99/17 Lösch)

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 18. Juni 2024 unter Mitwirkung des Richters Kätker als

Vorsitzenden, des Richters Staats, LL.M.Eur., und der Richterin Wagner

beschlossen:

1. Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

2. Der Kostenantrag des Inhabers der angegriffenen Marke wird

zurückgewiesen.

Gründe§

I.

Die Wortmarke

ist am 13. Februar 2013 beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet und

am 8. April 2013 unter der Nummer 30 2013 000 930 in das beim Deutschen Patent-

und Markenamt (DPMA) geführte Markenregister eingetragen worden für Dienstleistungen der

Klasse 35: Werbung; Marketing; Onlinewerbung; Präsentation von

Dienstleistungen in Kommunikations-Medien, für den Einzelhandel; Vermittlung von Verträgen für Dritte, über die Erbringung von Dienstleistungen;

Klasse 39: Auskünfte über Transportangelegenheiten; Beförderung von

Passagieren; Beförderung von Personen; Beförderung von

Personen mit Bussen [Autobusse, Omnibusse]; Beförderung

von Personen mit Vergnügungsdampfern; Beförderung von

Reisenden; Buchung von Reisen; Chauffeurdienste; Reisebegleitung; Reisebusvermietung; Reservierungsdienste

[Reisen]; Reservierungsdienste [Transportwesen]; Transportwesen; Veranstaltung von Reisen und Ausflugsfahrten; Verkehrsinformationsdienste; Reisen und Dienstleistungen einer

Reiseagentur; Agenturdienstleistungen für Reiseticketreservierung und -buchung; Agenturdienstleistungen für Reservierung und Ticketverkauf für Brückenüberfahrten, Mautgebühren; Information und Beratung in Bezug auf alle vorstehend genannten Dienstleistungen.

Am 22. Mai 2017 hat die Beschwerdeführerin die Löschung der angegriffenen

Marke wegen Bösgläubigkeit nach § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG (a.F.) beantragt. Zur

Begründung hat sie vorgetragen, die am 1. Juli 2000 eröffnete „Øresundsbron“ – im

deutschsprachigen Raum als „Öresundbrücke“ bezeichnet – sei die einzige Brücke,

die Dänemark mit Schweden über den Öresund verbinde. Sie sei auch für den

deutschen Personen- und Güterverkehr nach Skandinavien wichtig und dort

bekannt. Die Antragstellerin sei ein Unternehmen in staatlicher Hand, das für die

beiden Staaten Dänemark und Schweden das Eigentum an der Öresundbrücke

halte und für deren Betrieb zuständig sei. Sie gehöre zu gleichen Teilen dänischen

und schwedischen Gesellschaften, die wiederum den beiden Anrainerstaaten

gehörten.

Die Antragstellerin sei Inhaberin verschiedener Marken mit dem Wortbestandteil

„Øresundsbron“. Die Tickets für Reisen über die Öresundbrücke vermarkte sie

teilweise selbst direkt über ihre - auch auf Deutsch abrufbare – Internetseite.

Teilweise würden die Tickets der Antragstellerin aber auch über ein Netzwerk von

dritten Wiederverkäufern, sog. Resellern, weiter verkauft, denen die Antragstellerin

als halbstaatliches Unternehmen die Ticketvermarktung zu gestatten habe. Zu

diesen Resellern gehöre der Antragsgegner, der ein auf Reisen nach Skandinavien

spezialisiertes Reisebüro betreibe und die Tickets über seine Domains

www.oeresund-bruecke.de und www.oeresund-bridge.com vermittele.

2012 habe ihn die Antragstellerin gebeten, seinen Internetauftritt abzuändern, da er

den Anschein erwecke, die offizielle deutschsprachige Homepage der Öresundbrücke zu sein (E-Mail 26. April 2012, Anlage ZAC 8 der Antragstellerin). Dies habe

er abgelehnt und am 13. Februar 2013 die Streitmarke angemeldet. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 11. Juli 2013 (Anlage ZAC 9 der Antragstellerin) habe er die

Antragstellerin entweder um Konkretisierung der Änderungswünsche oder um

Bestätigung gebeten, dass die Bedenken fallengelassen würden. Mit weiterem

anwaltlichem Schreiben vom 1. November 2013 (Anlage ZAC 10 der Antragstellerin) habe ihn die Antragstellerin darauf hingewiesen, dass die angegriffene

Marke sowie die beiden Domains ihre verschiedenen Kennzeichenrechte verletzten

und ihn aufgefordert, die Streitmarke und die beiden Domains aufzugeben oder auf

die Antragstellerin zu übertragen. Dies habe der Antragsgegner zurückgewiesen.

Einen aus der Unionswort-/Bildmarke 1 572 478

erhobenen Widerspruch hat die Antragstellerin in der Beschwerdeinstanz (26 W (pat) 556/16) nach

Erlass eines Senatshinweises zurückgenommen.

Die Antragstellerin ist der Ansicht, die Anmeldung der Streitmarke sei eine Störung

ihres schutzwürdigen Besitzstandes in Deutschland, den sie sich seit Eröffnung der

Brücke in Form eines Vertriebsnetzes und flankierender Unionsmarken aufgebaut

habe. Die Streitmarke bestehe aus einem recht originalgetreuen Bild und dem in

Deutschland gebräuchlichen Namen der Brücke. Sie könne den Antragsgegner in

die Position versetzen, ihr und anderen Resellern die Verwendung eines Bildes und

der deutschen Bezeichnung der Brücke zu untersagen. Mit der Streitmarke erwecke

er den unzutreffenden Eindruck, ihm stehe ein Recht an der Brücke zu, so dass er

sich einen wettbewerbswidrigen Vorsprung verschaffe. Tatsächlich verwende er die

Bezeichnung „Öresund-Bruecke“ auch beim Vertrieb konkurrierender Produkte,

nämlich für Fährfahrten zwischen Skandinavien und Deutschland (Screenshot der

Webseite des Markeninhabers, Anlage ZAC 11 der Antragstellerin). Ihm sei es

darum gegangen, ein zusätzliches Druckmittel in der Auseinandersetzung um die

Domains zu erhalten. Da er zudem gegen die am 31. Mai 2016 u.a. für Werbung

und Transportwesen angemeldete Unionswortmarke 015 496 557 - ORESUND

BRUECKE der Antragstellerin Widerspruch aus der Streitmarke eingelegt habe,

setze er diese gezielt im Wettbewerbskampf gegen die Antragstellerin ein. Tatsächlich wolle er den Begriff – gleich in welcher Schreibweise – für sich monopolisieren

und damit die Antragstellerin von der wirtschaftlichen Vermarktung der eigenen

Brücke ausschließen.

Dem ihm am 12. Juni 2017 zugestellten Löschungsantrag hat der Markeninhaber

am 20. Juli 2017 widersprochen. Er hat die Auffassung vertreten, es fehle schon an

einem schutzwürdigen Besitzstand der Antragstellerin, weil die bekannte Öresundbrücke eine geografische Angabe sei, so dass er Dritten, insbesondere auch der

Antragstellerin nicht untersagen könne, diesen Begriff zu verwenden. Es werde

nicht der Anschein erweckt, er sei Eigentümer oder alleiniger Verfügungsberechtigter der Öresundbrücke. Zahlreiche Marken enthielten Namen oder Abbildungen von

Sehenswürdigkeiten oder bekannten Gebäuden, ohne dass der Eindruck erweckt

werde, der jeweilige Markeninhaber sei auch Eigentümer dieser Objekte. Der

Antragstellerin gehe es eigentlich nicht um die angegriffene Marke, sondern um die

Domain www.oeresundbruecke.de, auf deren Herausgabe sie keinen Anspruch

habe, da es sich um eine geografische Herkunftsangabe handele.

Mit Beschluss vom 22. Oktober 2019 hat die Markenabteilung 3.4 des DPMA den

Antrag auf Nichtigerklärung und Löschung zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie

ausgeführt, dass ein schutzwürdiger Besitzstand der Antragstellerin an der Bezeichnung „Öresundbrücke“ in Deutschland in einer der denkbaren Schreibweisen oder

an der Darstellung der Brücke nicht feststellbar sei. Der Begriff „Öresundbrücke“

werde vom Verkehr nicht als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst, sondern

lediglich als rein geografische Sachangabe in Bezug auf die hier betroffenen

(Reise-)Dienstleistungen, nämlich als Hinweis, dass die Vermarktungs-, Reise- und

Transportdienstleistungen die Öresundbrücke zum Gegenstand hätten, vor allem,

dass die angebotenen Reisen über die Öresundbrücke führten. Auch die Antragstellerin verwende den deutschen Begriff „Öresundbrücke“ vornehmlich als

Sachangabe.

Aus der Eintragung der Streitmarke ergebe sich keine andere Beurteilung. Denn der

Wortbestandteil „oeresund-bruecke“ sei nicht in Alleinstellung, sondern in einer

auffälligen und prägnanten grafischen Gestaltung mit einem Knopf statt eines „o“

registriert worden, welche die notwendige Unterscheidungskraft begründe. Die

weitere von der Antragstellerin verwendete Bezeichnung „Øresundsbron“ als ein

aus dem Dänischen und Schwedischen gemischter gewillkürter Name der Brücke

könne nicht mit der Sachbezeichnung „Öresundbrücke“ gleichgestellt werden.

Soweit ein schutzwürdiger Besitzstand daran zugunsten der Antragstellerin unterstellt werde, greife der Antragsgegner mit seiner Marke darin nicht ein, da sich der

Wortbestandteil „oeresund-bruecke“ der Streitmarke hiervon deutlich genug unterscheide.

Auch ein Einsatz der Marke als zweckwidriges Mittel im Wettbewerbskampf habe

sich nicht feststellen lassen. Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner zum Anmeldezeitpunkt den Sachbegriff „Öresundbrücke“ in sittenwidriger

Weise für sich habe monopolisieren wollen. Die angegriffene Marke enthalte in

ihrem Wortbestandteil an Stelle des „o“ einen Knopf, der den Nachnamen des

Antragsgegners aufgreife. Dieses stilistische Mittel verwende er auch mehrfach auf

seiner Internetseite. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus seinem Widerspruch

gegen die Unionsmarkenanmeldung der Antragstellerin. Wenn die Antragstellerin

ihrerseits versuche, das Wortzeichen „ORESUND BRUECKE“ für sich als

Herkunftshinweis zu monopolisieren, sei es dem Antragsgegner nicht vorzuwerfen,

aus seiner Marke dagegen vorzugehen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin. Sie

wiederholt ihre Argumentation im patentamtlichen Nichtigkeitsverfahren und trägt

vor, dass sie sowohl den Begriff „Öresundbrücke“ als auch die Bezeichnungen

„Øresundbrücke“, „Øresundsbron“ oder „Øresundsbroen“ in Deutschland verwende.

Auch ihre Firmenbezeichnung „ØRESUNDSBRO KONSORTIET I/S“ verfüge über

einen schützenswerten Besitzstand. Da es sich beim Wort „Øresundbrücke“ um ein

künstliches Hybridwort handele, weil der dänische Anfangsbuchstabe „Ø“ in einem

deutschen Wort überrasche, sei es eigenartig und kreativ, so dass es wie die angegriffene Marke über Unterscheidungskraft verfüge. Dieses Fantasiezeichen habe

der Markeninhaber dadurch übernommen, dass er den ungewöhnlichen Anfangsbuchstaben durch ein anderes rundes Zeichen, einen Knopf mit zwei kreuzförmigen

Strichen, ausgetauscht und damit denselben Zeichenaufbau übernommen habe.

Wenn der Knopf

bei der angegriffenen Marke die Unterscheidungskraft

begründe, dann gelte das auch für den Buchstaben dänisches Ø. Die Bezeichnung

„Öresundbrücke“ habe eine ganz erhebliche wirtschaftliche Bedeutung für die

Antragstellerin, weil es der Name sei, unter dem sie auch in Deutschland die mautpflichtige Passage über die Brücke bewerbe und vermarkte, um deren Bau- und

Unterhaltskosten zu bestreiten. Diesen, ihm nicht zustehenden Namen maße sich

der Antragsgegner an.

Als schutzwürdiger Besitzstand komme auch der Name eines Bauwerks in Betracht

(§ 12 BGB). Dieses Namensrecht stehe auch Gebietskörperschaften zu (BGH

GRUR 2012, 651 – regierung-oberfranken.de; GRUR 2007, 259 - solingen.info m.

w. N.). Die Träger der beteiligten Gebietskörperschaften hätten ihre Rechte an dem

Namen „Öresundbrücke“ (in allen Schreibweisen) und „Øresundbrücke“ auf die

Antragstellerin übertragen. Unabhängig davon begründe der Tatbestand der bösgläubigen Markenanmeldung ein Recht für „Jedermann“, sich gegen eine bösgläubige Markenanmeldung zu wehren, so dass es nicht auf die Geltendmachung

eigener Rechte ankomme. Ebenso wie „Oberfranken“ und „Solingen“ bezeichne

„Öresund“ eine Region bzw. ein Gebiet, während „Brücke“ ein konkretes Gebäude

benenne, dessen mittelbare Eigentümer die Staaten Dänemark und Schweden

seien. Mit der angegriffenen Marke wolle der Markeninhaber von der hohen Zugkraft

der Namen „Öresund“ und „Öresund-Brücke“ profitieren, was dem Fall der Entscheidung EuG, T-795/17 v. 14.05.2019 – NEYMAR entspreche.

Selbst, wenn man die Bezeichnungen „Öresund“ und „Öresund-Brücke“ entsprechend der vorläufigen Rechtsauffassung des Senats als beschreibend ansehe,

könne dies nicht die Bösgläubigkeit ausschließen. Gerade der Umstand, dass ein

Anmelder versuche, eine rein beschreibende Kennzeichnung für sich eintragen zu

lassen, spreche für die Bösgläubigkeit. Die Antragstellerin verweist auf die Entscheidung BGH GRUR 2016, 380 – GLÜCKSPILZ. Darin habe der Bundesgerichtshof festgestellt, dass die Anmeldung zum Zwecke der Monopolisierung dekorativer

Verwendung wegen des Einschüchterungseffekts der Marke bösgläubig sei. Hiergegen spreche vorliegend nicht die „versteckte“ Modifikation des Buchstabens „o“

in der angegriffenen Marke. Der Großteil der Marke, der nach der vorläufigen Rechtauffassung des Senats als beschreibend angesehen werde, bewirke, dass die

Marke als Ganzes, wie sie dem Verkehr entgegen trete, eine Sperrwirkung gerade

auch im Hinblick auf den Namensbestandteil entfalte.

Auch das Urheberrecht an der Gestaltung der Brücke stelle einen schutzwürdigen

Besitzstand dar. Die vom Architekten G… R… entworfene Øresundbrücke sei ein

weltweit einmaliges Bauwerk, das als Werk der Baukunst gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4

UrhG urheberrechtlich geschützt sei, wobei der Antragstellerin das Urheberrecht

vom Architekten übertragen worden sei. Als Inhaberin der Brücke und der

Urheberrechte stehe ihr das alleinige Recht zur Vervielfältigung zu. Die Panoramafreiheit nach § 59 UrhG, wonach es ausnahmsweise zulässig sei, ein urheberrechtlich geschütztes, öffentlich zugängliches Bauwerk wie die Øresundbrücke zu

vervielfältigen, wenn diese Vervielfältigung von einem allgemein zugänglichen Platz

oder Weg erfolge, sei nicht einschlägig. Wegen der Größe der Brücke komme

typischerweise nur die Abbildung aus der Vogelperspektive in Betracht. Solche

Luftaufnahmen oder Aufnahmen von einem für das allgemeine Publikum unzugänglichen Ort heraus seien nach der BGH-Rechtsprechung (GRUR 2003, 1035 (1037)

– Hundertwasserhaus) jedoch nicht privilegiert, weil sie Teile zeigten, die ansonsten

nicht sichtbar seien.

Noch nicht einmal der Markeninhaber habe sich auf die Panoramafreiheit berufen.

Der Hinweis des Senats, dass auch Flugzeuge über die Brücke flögen, helfe nicht

weiter, weil diese auch im Landeanflug noch recht hoch flögen. Die Marke zeige die

Brücke aber aus einer eher tiefen Perspektive. Soweit der Markeninhaber in der

mündlichen Verhandlung ausgeführt habe, dass die Abbildung auf ein Foto zurückgehe, habe er nicht dargelegt, dass er die Rechte an dem Foto habe.

Selbst, wenn die Panoramafreiheit vorläge, würde sie nur die Abbildung der Brücke

als solche rechtfertigen, nicht aber deren Monopolisierung durch eine Marke.

Andernfalls könnte der Markeninhaber die Streitmarke dazu verwenden, um bspw.

dem Architekten der Öresundbrücke zu verbieten, ihr Abbild für Werbedienstleistungen zu verwenden. Dies könne nicht von der Panoramafreiheit nach § 59 UrhG,

die als Schranke zu §§ 16, 17 Abs. 1 UrhG eng auszulegen sei, gedeckt sein. Daher

verletze die Streitmarke mit ihrer sehr detailgetreuen Abbildung der Brücke das

Urheberrecht der Antragstellerin, das in der auf Art. 5 Abs. 3 c MarkenRL zurückgehenden Vorschrift des § 13 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG ausdrücklich als markenrechtlich relevanter Besitzstand genannt sei. Es sei damit offensichtlich, dass das

Urheberrecht ein für die Bösgläubigkeit relevantes Recht bilde. Auch prozessual

gebe es keinen Grund, warum die Verletzung von Namensrechten im Löschungsverfahren wegen bösgläubiger Markenanmeldung geltend gemacht werden könne,

Urheberrechte hingegen nicht. Es mache keinen Sinn, diesen markenrechtlichen

Bereich allein den Zivilgerichten zu übertragen, obwohl das DPMA und das Bundespatentgericht, wie die Aufnahme dieser Rechte in § 13 MarkenG zeige, hier über

besondere Kompetenzen verfügten. Damit liege in mehrfacher Hinsicht ein vorsätzlicher ungerechtfertigter Eingriff in den Besitzstand der Antragstellerin vor.

Der Antragsgegner habe zudem bösgläubig gehandelt, indem er die Streitmarke

zweckwidrig im Wettbewerbskampf einsetze. Trotz der jahrelangen Geschäftsbeziehungen habe er versucht, sich einen Vorsprung vor seinen ebenfalls berechtigten

Mitbewerbern zu sichern, indem er entsprechende generische Domains registriert

und seinen Internetauftritt in einer Weise gestaltet habe, dass man diesen auch als

offizielle Seite der Antragstellerin habe verstehen können. Als dann die vertragliche

Zusammenarbeit neu organisiert werden musste, habe er die Streitmarke angemeldet und benutzt, um eine Markenanmeldung der Brückeneigentümerin zu

sperren. Auf seiner Homepage setze er die angegriffene Marke so ein, dass man

den Knopf nicht mehr erkennen könne. Man erkenne nur, dass der Buchstabe „o“

gefüllt zu sein scheine. Die Marke wirke wie eine offizielle Marke der Øresundbrücke

in Deutschland.

Die Antragstellerin beantragt,

den Beschluss der Markenabteilung 3.4 des DPMA vom

22. Oktober 2019 aufzuheben, die angegriffene Marke für nichtig zu

erklären und das DPMA anzuweisen, deren Eintragung zu löschen.

Hilfsweise regt sie die Zulassung der Rechtsbeschwerde an.

Der Markeninhaber beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen,

der Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Nach seiner Auffassung verfügt die Streitmarke nicht über ein Drohpotential, das

die Antragstellerin oder Dritte von der freien Verwendung der Brücke oder deren

Abbildung abhalten könnte. Nur die Gestaltung des ersten Buchstabens als Knopf

begründe die Schutzfähigkeit der Marke, während die weiteren Bestandteile rein

beschreibend, damit weiter frei verwendbar seien und auch in Drittmarken aufgenommen werden könnten. Gegen solche Kennzeichnungen könne der Antragsteller

nicht vorgehen. Die aus der Streitmarke mit einem Widerspruch angegriffene

Unionswortmarke 015 496 557 - ORESUND BRUECKE sei hingegen nicht schutzfähig. Hierauf werde er das EUIPO ggf. noch aufmerksam machen, so dass auch

eine Zurückweisung dieser Anmeldung wegen absoluter Schutzhindernisse in

Betracht komme.

Die von der Antragstellerin angeführte Rechtsprechung BGH GRUR 2012, 651 –

regierung-oberfranken.de; GRUR 2007, 259 - solingen.info sei nicht einschlägig.

Vorliegend gehe es nicht um den Namen staatlicher Organe, sondern um ein Bauwerk zur Querung einer Meeresenge. Im Übrigen habe sich jahrelang niemand an

den Domains gestört.

Mit gerichtlichem Schreiben vom 27. Oktober 2021 sind die Verfahrensbeteiligten

darauf hingewiesen worden, dass die Beschwerde der Antragstellerin nach vorläufiger Rechtsauffassung des Senats keine Aussicht auf Erfolg habe. Mit weiterem

gerichtlichen Schreiben vom 6. Juni 2024 sind den Beteiligten Internetausdrucke

übersandt worden, die Fotografien der Öresundbrücke enthalten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Antragstellerin ist gemäß § 66 Abs. 1 MarkenG statthaft und

auch im Übrigen zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.

Während des amtlichen Löschungsverfahrens ist das im Streitfall maßgebliche

Markenrecht durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2436 des

Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung

der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (Markenrechtsmodernisierungsgesetz – MaMoG, BGBl. I 2018, S. 2357) mit Wirkung vom 14. Januar 2019

geändert worden. Die neue Fassung des § 50 Abs. 1 MarkenG ist auf das vorliegende Verfahren anwendbar, da insoweit keine Übergangsregelung gilt (BGH

GRUR 2021, 1195 Rdnr. 10 f. – Black Friday). Da der Löschungsantrag am 22. Mai

2017 und damit vor dem 14. Januar 2019 gestellt worden ist, findet § 50 Abs. 2

MarkenG in seiner bis zum 13. Januar 2019 geltenden Fassung Anwendung (§ 158

Abs. 8 MarkenG). Die Vorschrift des § 54 MarkenG ist in der bis zum 30. April 2020

geltenden Fassung anzuwenden (Art. 5 Abs. 3 MaMoG), weil dessen Änderung zum

1. Mai 2020 bereits abgeschlossene Verfahrenshandlungen, wie hier den

Löschungsantrag und den Widerspruch aus dem Jahre 2017, nicht berührt (vgl.

Miosga in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl., § 53 Rdnr. 106 u. 108

m. w. N.). Zu berücksichtigen ist lediglich die aus Gründen der Anpassung an die

Terminologie des Art. 45 der Richtlinie (EU) 2015/2436 mit Wirkung zum 14. Januar

2019 vorgenommene Umbenennung des Löschungsverfahrens in Nichtigkeitsverfahren. Da § 158 Abs. 7 MarkenG für vor dem 14. Januar 2019 zur Eintragung als

Marke angemeldete Zeichen (nur) die Anwendbarkeit der Schutzhindernisse nach

§ 8 Abs. 2 Nr. 9 bis 12 MarkenG ausschließt, ist die Bestimmung des § 8 Abs. 2 Nr.

14 MarkenG heranzuziehen, die mit der im Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke gültigen Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG a. F. übereinstimmt.

Die Eintragung einer Marke wird auf Antrag, der von jedermann gestellt werden

kann (§ 54 Abs. 1 Satz 2 MarkenG a.F.), nach rechtzeitig erhobenem Widerspruch

für nichtig erklärt und gelöscht, wenn sie entgegen §§ 3, 7 oder 8 MarkenG

eingetragen worden ist (§ 50 Abs. 1 MarkenG).

1. Der Nichtigkeitsantrag ist zulässig. Der Antragsgegner hat dem ihm am 12. Juni

2017 zugestellten Antrag auch fristgerecht am 20. Juli 2017 widersprochen (§ 54

Abs. 2 MarkenG a.F.).

2. Der Nichtigkeitsantrag ist jedoch unbegründet, da keine bösgläubige Markenanmeldung vorliegt (§ 8 Abs. 2 Nr. 14 MarkenG).

a) Von Bösgläubigkeit im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 14 MarkenG ist auszugehen,

wenn die Anmeldung rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig erfolgt ist (BGH GRUR

2016, 380 Rdnr. 16 – GLÜCKSPILZ; GRUR 2016, 378 Rdnr. 16 – LIQUIDROM;

GRUR 2009, 780 Rdnr. 10 – lvadal). Die rechtliche Beurteilung, ob eine Marke bösgläubig angemeldet worden ist, hat dabei umfassend und unter Berücksichtigung

aller im Einzelfall erheblichen Faktoren zu erfolgen (EuGH GRUR 2009, 763

Rdnr. 37 – Lindt & Sprüngli/Franz Hauswirth; BGH a. a. O. – lvadal). Ein Anmelder

handelt dabei nicht allein deshalb unlauter, weil er weiß, dass ein anderer dasselbe

Zeichen für dieselben Waren benutzt, ohne hierfür einen formalen Kennzeichenschutz erworben zu haben (EuGH GRUR Int. 2013, 792 Rdnr. 37 – Malaysia Dairy

Industries). Es müssen vielmehr besondere Umstände hinzutreten, die das Verhalten des Anmelders als wettbewerbswidrig erscheinen lassen. Solche liegen vor,

wenn die anmeldende Person in Kenntnis eines fremden, durch Vorbenutzung entstandenen, bundesweit schutzwürdigen Besitzstandes ohne zureichenden sachlichen Grund für gleiche oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen die gleiche oder

eine zum Verwechseln ähnliche Bezeichnung mit dem Ziel der Störung oder Unterbindung dieses Besitzstandes als Kennzeichen eintragen lässt, wenn sie die mit der

Eintragung entstehende – an sich unbedenkliche – Sperrwirkung zweckfremd als

Mittel des Wettbewerbskampfes einsetzen will oder wenn sie die Markenanmeldung

allein zu dem Zweck beabsichtigt, den Marktzutritt einer anderen Person zu verhindern, ohne die Marke selbst benutzen zu wollen (EuGH GRUR 2009, 763 Rdnr. 44

– Lindt & Sprüngli/Hauswirth; BGH GRUR 2016, 380 Rdnr. 17 – GLÜCKSPILZ

m. w. N.; BGH GRUR 2016, 378 Rdnr. 18 ff. – LIQUIDROM). Dabei ist die maßgebliche Grenze zur Bösgläubigkeit dann überschritten, wenn das Verhalten der anmeldenden Person bei objektiver Würdigung aller Umstände in erster Linie auf die

Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltung eines Mitbewerbers und nicht auf

die Förderung des eigenen Wettbewerbs gerichtet ist (vgl. BGH a. a. O. Rdnr. 28

– GLÜCKSPILZ; BGH a. a. O. Rdnr. 23 – EROS; BGH GRUR 2008, 621 Rdnr. 32

– AKADEMIKS). Für eine Bösgläubigkeit spricht beispielsweise, wenn der Markeninhaber mit der Anmeldung Druck ausübt, um finanzielle oder sonstige Gegenleistungen zu erzwingen (BGH GRUR 2001, 244, Juris-Tz. 39 – Classe E; BPatG

30 W (pat) 61/09 – Cali Nails). Die Absicht, die Marke zweckfremd als Mittel des

Wettbewerbskampfes einzusetzen, braucht nicht der einzige Beweggrund für die

Anmeldung zu sein; vielmehr reicht es aus, wenn diese Absicht das wesentliche

Motiv war (BGH GRUR 2000, 1032, 1034 – EQUI 2000; a. a. O. – AKADEMIKS;

a. a. O. – EROS). Die Annahme einer Bösgläubigkeit wird nicht schon durch die

Behauptung oder den Nachweis eines eigenen Benutzungswillens ausgeschlossen.

Dabei ist auch zu prüfen, ob sich die Anmeldung einer Marke für die fraglichen

Waren und Dienstleistungen in die unternehmerische Logik einfügt (EuGH, Urt. v.

12. September 2019 - C-104/18 P Rdnr. 62 – Koton/Esteban [STYLO & KOTON],

BeckRS 2019, 20743). Für die Beurteilung der Bösgläubigkeit ist der Zeitpunkt der

Markenanmeldung maßgeblich (BGH GRUR a. a. O. Rdnr. 14 – GLÜCKSPILZ;

BGH a. a. O. Rdnr. 14 – LIQUIDROM; GRUR 2013, 1143 Rdnr. 15 – Aus Akten

werden Fakten). Dies schließt jedoch eine Berücksichtigung des Verhaltens des

Anmelders vor und nach der Markenanmeldung nicht aus, denn aus diesem Verhalten können sich Anhaltspunkte für oder gegen eine zum Anmeldezeitpunkt vorliegende Behinderungsabsicht ergeben (vgl. BGH a. a. O. – GLÜCKSPILZ; BPatG

29 W (pat) 16/14 – YOU & ME; 25 W (pat) 77/17 – HORSE KICK).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze vermögen die von der Beschwerdeführerin genannten Gründe die Annahme eines bösgläubigen Verhaltens des

Markeninhabers im maßgeblichen Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen

Marke nicht zu stützen.

b) Insbesondere ist nicht feststellbar, dass die Anmeldung der Marke in Kenntnis

eines schutzwürdigen Besitzstands eines Vorbenutzers für identische oder ähnliche

Kennzeichnungen ohne zureichenden sachlichen Grund mit dem Ziel der Störung

des Besitzstands oder Sperrung des weiteren Gebrauchs der vorbenutzten

Bezeichnung durch den Vorbenutzer erfolgt ist. Dem vorgetragenen Sachverhalt

lässt sich schon kein schutzwürdiger Besitzstand entnehmen. Im Übrigen würde es

auch an einem ungerechtfertigten Eingriff in einen (unterstellten) Besitzstand fehlen.

aa) Die Annahme eines schutzwürdigen Besitzstands setzt eine durch hinreichende

Marktpräsenz folgende Bekanntheit der Kennzeichnung im Inland voraus (vgl. BGH

GRUR 2014, 780 – Liquidrom; BPatG 29 W (pat) 46/16 – ALPHA PLUS PROFILE;

25 W (pat) 11/20 – DEPYROL). Dazu muss der Vorbenutzer das betreffende

Zeichen tatsächlich für seine geschäftliche Betätigung im Zusammenhang mit den

in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als Marke benutzt und das Zeichen

dadurch als Hinweis auf den Vorbenutzer eine hinreichende Bekanntheit im Verkehr

erlangt haben. Dies wird in erster Linie durch Angaben zum Umsatz und ggf. zu den

Werbeaufwendungen, zur Dauer der Benutzung und zur Bedeutung dieser Kriterien

für das Unternehmen belegt (BPatG GRUR 2010, 431, 434 – Flasche mit Grashalm). Wer einen eigenen Besitzstand geltend macht, hat dessen Vorliegen spezifiziert darzulegen und – im Bestreitensfall – auch zu beweisen (vgl. Ströbele in:

Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl., § 8 Rn. 1133).

bb) Soweit die Antragstellerin eine Vorbenutzung der deutschen Bezeichnung

„Öresundbrücke“ für den Vertrieb von Tickets zur Fahrt über die Brücke geltend

macht, ist ein Besitzstand daran nicht substantiiert dargelegt worden. Die Antragstellerin verwendet den Begriff „Öresundbrücke“ nur in der vorgelegten Anlage

ZAC 6. Dabei handelt es ich um einen Ausdruck ihrer Webseite in deutscher

Sprache. Dieser Ausdruck stammt nach dem schlecht lesbaren Datum offenbar vom

25. Oktober 2017, damit aber nach dem Anmeldetag der Streitmarke. Jedenfalls

heißt es dort unter Frage 4: „… 2014 betrug die Verfügbarkeit der Verbindung z.B.

99,9 Prozent“, so dass Anlage ZAC 6 nach dem Anmeldetag (13.02.2013) entstanden sein muss und damit nur die unmaßgebliche Benutzung nach dem Anmeldetag

zeigt. Außerdem wird das Wort „Öresundbrücke“ dort nicht markenmäßig, sondern

als sachliche Bezeichnung der über den Öresund führenden Brücke bzw. des

Verkehrswegs, für dessen Benutzung Tickets verkauft werden, benutzt. Aber selbst

wenn eine markenmäßige Verwendung vor dem Anmeldetag damit belegt würde,

so würde dieser Internetauszug allein nicht ausreichen, um den Aufbau eines

hinreichend bekannten Besitzstandes an dieser Angabe in Deutschland aufgrund

unternehmerischer Betätigung der Antragstellerin substantiiert darzulegen. Es

fehlen Angaben zum Umsatz und ggf. zu Werbeaufwendungen (in Deutschland),

zur Dauer der Benutzung und zur Bedeutung dieser Kriterien für das Unternehmen.

cc) Eine Vorbenutzung der Bezeichnung „Øresundbrücke“ (mit dänischem Ö) hat

die Antragstellerin ebenfalls nicht substantiiert dargelegt. In den Preislisten von Juni

und September 2011 (Anlage ZAC 2) wird das Wort „Øresundbrücke“ nur zweimal

im Fließtext verwendet:

„Mit dem BroPas halbieren Sie nahezu den Passagepreis bei jeder Fahrt

über die Øresundbrücke.“ … „Mit unserer Zehnerkarte kostet Sie die Fahrt

über die Brücke weniger als der Barpreis – auch ohne Vertrag mit der

Øresundbrücke.“).

Im ersten Satz dient das Wort nur als sachliche Bezeichnung der Brücke. Soweit im

zweiten Satz der Eindruck erweckt werden könnte, es handele sich auch um den

Namen des Ticket verkaufenden Unternehmens, wird dies jedenfalls dadurch

konterkariert, dass jeweils am unteren Rand jeder Seite die herkunftshinweisende

Wort-/Bildmarke

, die Internetadresse „www.oresundsbron.com“ und

die E-Mailadresse „kundecenter@oresundsbron.com“ abgedruckt sind.

Nur in der Informationsschrift von März 2011 über die Geschichte und Entwicklung

der Brücke und ihres Betriebs in den ersten 10 Jahren ihres Bestehens (Anlage

ZAC 4) wird die Schreibweise „Øresundbrücke“ konsequent zur Bezeichnung der

Brücke verwendet und als Betreiberunternehmen wird die Antragstellerin

(„Øresundsbro Konsortiet I/S“) vorgestellt (S. 29 f.). Allerdings wirkt die Verwendung

des Worts „Øresundbrücke“ dort wie eine sachlich-beschreibende Bezeichnung des

Brückenbauwerks, das die Überquerung der Meerenge auf dem Landweg

ermöglicht (vgl. z.B. erste Überschrift: „Verkehre auf der Øresundbrücke“, Fließtext

darunter: „Das Verkehrsaufkommen auf der Øresundbrücke lässt sich für die ersten

10 Betriebsjahre …“); Beginn der nächsten Seite: „19.400 Kfz täglich befuhren die

Øresundbrücke 2010 im Durchschnitt.“ usw.).

In dem o.g. Internetauszug ZAC 6 aus der Zeit nach dem Anmeldetag der Streitmarke findet sich die Schreibweise „Øresundbrücke“ nur ein einziges Mal im ersten

Antwortsatz zur Frage 4, wo sie als sachliche Bezeichnung der Brücke verwendet

wird und – auch angesichts der zahlreichen Grammatikfehler, die in jeder zweiten

Frage enthalten sind - wie ein Versehen (Ö/Ø-Vertauschung) wirkt.

Abgesehen davon, dass die o.g. Belege aus dem Zeitraum vor dem Anmeldetag

(Anlagen ZAC 2 und 4) damit keine eindeutig markenmäßige Verwendung des

Wortes „Øresundbrücke“ zeigen, reichen diese wenigen Belege auch nicht aus, um

einen durch Vorbenutzung im Inland erworbenen Besitzstand der Antragstellerin an

dieser Bezeichnung zu substantiieren.

dd) Das gilt auch für den dänisch-schwedischen Hybridnamen „Øresundsbron“.

Einzig in Anlage ZAC 2 findet sich eine kennzeichnende Verwendung von

„Øresundsbron“ vor dem maßgeblichen Anmeldetag (s.o.), während die Anlagen

ZAC 7 (Artikel aus ZEIT ONLINE v. 3. Juni 2017; Seite 2, vorl. Abs.) und ZAC 5

(Wikipedia – Öresundbrücke; „… zuletzt am 31. Juli 2017 bearbeitet“) redaktionell von 2017 stammen.

ee) Gleiches gilt für die in keiner Weise belegte Benutzung der Bezeichnung

„Øresundsbroen“.

ff) Selbst wenn eine Vorbenutzung der Bezeichnungen „Öresundbrücke“ und

„Øresundbrücke“ zu bejahen wäre, fehlt es am grundsätzlichen Erfordernis der

Schutzfähigkeit der vorbenutzten Zeichen.

aaa) Die Annahme eines schutzwürdigen Besitzstandes setzt grundsätzlich die

Schutzfähigkeit des vorbenutzten Rechts voraus, so dass absolute Schutzhindernisse einen solchen Besitzstand ausschließen (BPatG 25 W (pat) 114/14 – KÖ

BOGEN ZUKUNFT FÜR DÜSSELDORF; Ströbele, a. a. O., § 8 Rdnr. 1132).

bbb) Die Bezeichnung „Öresundbrücke“ ist sprachüblich gebildet aus der geografischen Bezeichnung „Öresund“, die die Meerenge zwischen Dänemark und

Schweden bezeichnet, und dem Substantiv „Brücke“ als Sachwort für ein Bauwerk,

das einen Verkehrsweg über ein Hindernis führt. Sie entspricht damit Sachbezeichnungen wie „Bosporusbrücke“, „Fehmarnsundbrücke“ usw. Das Wort „Öresundbrücke“ bezeichnet somit eine über den Öresund führende Brücke, wobei es sich

um die einzige Brücke über diese Meeresenge handelt, so dass auch von einer

gewissen Bekanntheit dieses Bauwerks ausgegangen werden kann.

Diese Bezeichnung eines bekannten Brückenbauwerks ist als unmittelbare geografische Herkunftsangabe vom Markenschutz ausgeschlossen, soweit es selbst als

Ort der Erbringung der beanspruchten Dienstleistungen in Betracht kommt

(Ströbele, a. a. O., § 8 Rdnr. 566 m. w. N.). Dies ist vorliegend der Fall, da die

Antragstellerin vorträgt, Tickets für Fahrten über die Öresundbrücke auch in

Deutschland selbst zu vermarkten, so dass der Begriff von den angesprochenen

deutschen Verkehrskreisen nur als Hinweis darauf verstanden wird, dass diese

Tickets Fahrten an einem konkreten Ort, nämlich auf der Öresundbrücke ermöglichen. Der nach Art eines typischen Sachworts gebildete, lexikalisch so verzeichnete Begriff „Öresundbrücke“ wird als Hinweis auf die bekannte Brücke, die auch

selbst eine Sehenswürdigkeit darstellt (vgl. BGH GRUR 2024, 216 – KÖLNER

DOM), und nicht als Hinweis auf einen bestimmten staatlichen, halbstaatlichen oder

privaten Mautbetreiber aufgefasst, zumal die Antragstellerin selbst vorgetragen hat,

dass ein ganzes Netzwerk mehrerer miteinander konkurrierender Reseller Tickets

für die Fahrt über diese Brücke anbietet.

Da es also verschiedene Ticket-Verkäufer gibt, vermag auch die Einmaligkeit der

Brücke und deren Betreibergesellschaft nichts daran zu ändern, dass die Bezeichnung der Brücke vom Verkehr nicht als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden

wird. Selbst bei Bezeichnungen mit Namen von Persönlichkeiten (z.B. „Kennedy-

Brücke“, „König-Frederik-Brücke“, „Olof-Palme-Brücke“ oder sogar Fantasiebezeichnungen (z.B. „Mittsommernachtsbrücke“) würde eine solche Angabe den

Gegenstand der verkauften Tickets bezeichnen. An einer beschreibenden, schutzunfähigen Angabe kann aber grundsätzlich kein schutzwürdiger Besitzstand erworben werden.

Soweit die Markenabteilung davon ausgegangen ist, dass im Einzelfall ein Besitzstand auch dann als rechtlich schutzwürdig anzusehen sein kann, wenn die fragliche Kennzeichnung eine nicht eintragungsfähige Angabe darstellt (Ströbele

a. a. O. § 8 Rdnr. 1132), vorausgesetzt, dass sie als betrieblicher Herkunftshinweis

verwendet wird, handelt es sich beispielsweise um Fälle, in denen ein Eintragungshindernis durch eine Gesetzesänderung entfällt (vgl. BGH GRUR 2004, 510 –

S 100) oder eine mögliche nachträgliche Verkehrsdurchsetzung in Betracht kommt

(vgl. BGH GRUR 2010, 431 Juris-Tz. 24 – Flasche mit Grashalm). Hierfür liegen

keine Anhaltspunkte vor.

Auch soweit die Antragstellerin im Schriftsatz vom 22. Juli 2024, S. 4, möglicherweise geltend machen will, dass das Wort „Öresundbrücke“ – gleich in welcher

Schreibweise – trotz seines beschreibenden Charakters für sie einen schutzwürdigen Besitzstand darstellen kann, zumal der Anmelder ansonsten ausgerechnet

eine beschreibende Angabe für sich monopolisiere, kann dem nicht gefolgt werden.

Denn damit würde der Antragstellerin über den Umweg des Nichtigkeitsantrags

wegen böswilliger Anmeldung ein Verbietungsanspruch aus einer beschreibenden

und damit schutzunfähigen Angabe zuerkannt werden. Der markenrechtliche

Schutz von beschreibenden Angaben kann jedoch nicht beansprucht werden (vgl.

BGH GRUR 2020, 870 Rdnr. 70 – INJEKT/INJEX in einem Kollisionsfall).

Soweit die Antragstellerin, a. a. O., hingegen darauf hinaus will, dass die Anmeldung der angegriffenen Marke auf die Monopolisierung einer beschreibenden

Angabe gerichtet gewesen sei und gerade hierin ein Grund für die Böswilligkeit liege

(dies käme etwa für die Fallgruppen der Spekulationsmarke und der Markenerschleichung in Betracht), kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Wie aus der von

ihr dazu angeführten Entscheidung BGH GRUR 2016, 380, 381, Rdnr. 30

- GLÜCKSPILZ hervorgeht, kann die Bösgläubigkeit einer Anmeldung nicht daraus

hergeleitet werden, dass der Anmelder die Monopolisierung allgemein gebräuchlicher Begriffe beabsichtigt habe, sofern nicht weitere besondere Umständen vorliegen. Allein mit dem Umstand, dass der Eintragung der angemeldeten Marke

(angeblich) ein Eintragungshindernis entgegen steht, lässt sich also die Böswilligkeit nicht begründen (vgl. a. Ströbele, a. a. O., Rdnr. 1106; 1155).

Zudem hat der Bundesgerichtshof, a. a. O. – GLÜCKSPILZ, entgegen der Darstellung der Antragstellerin gerade nicht festgestellt, dass die Anmeldung einer Marke

zu dem Zweck, eine dekorative Verwendung für sich zu monopolisieren, wegen des

Einschüchterungseffekts einer Marke bösgläubig sei. Vielmehr hat er a. a. O.,

Rdnr. 29 – GLÜCKSPILZ ausgeführt, dass der Umstand, dass eine Marke auch

gegen rein dekorative Verwendungsformen ins Feld geführt werden kann, ohne

weitere Anhaltspunkte für rechtsmissbräuchliches Verhalten noch nicht den Vorwurf

einer böswilligen Anmeldung begründet.

ccc) Auch die Bezeichnung „Øresundbrücke“ ist trotz der Verwendung eines

dänischen Anfangsbuchstabens nicht schutzfähig. Das dänische „Ø“ ist zwar kein

deutscher Buchstabe. Unbekannt ist es dem durchschnittlich informierten und

interessierten Verkehrsteilnehmer aber nicht, was erst recht für Fachkreise auf dem

Gebiet der eingetragenen Dienstleistungen gilt. Gelegentlich begegnet dem Durchschnittsverbraucher ein dänisches Wort mit dem dänischen „Ø“, etwa, wenn in der

Originalsprache auf die dänische Hauptstadt hingewiesen wird („København“), was

auf dem über Kopenhagen führenden Landweg zur Öresundbrücke zwangläufig der

Fall sein muss. Ebenso begegnen dem Verkehr gelegentlich bekannte dänische

Wörter wie „Smørrebrød“ oder die Währungseinheit „Øre“. Wie zudem allgemein

bekannt ist, bieten einige deutsche Supermarktketten auch Streichfettprodukte mit

Produktnamen wie „Sødergården“ (Lidl - Milbona) oder „Nørvind“ (Edeka - Gut &

Günstig) an. Eine traditionelle deutsche Bekleidungsmarke heißt „SØR“. Offensichtlich versucht die Werbung bewusst, bestimmten Alltagsprodukten einen nordischen

Touch zu geben, wobei vom Verkehrsteilnehmer erwartet wird, dass er die Botschaft

nachvollzieht.

Die Bezeichnung „Øresundbrücke“ wird daher von den angesprochenen breiten

inländischen Verkehrskreisen wie in der deutschen Schreibweise „Öresundbrücke“

ausgesprochen, selbst, wenn einzelne Verkehrsteilnehmer den Öresund gar nicht

kennen. Die nur im Austausch der Umlaut-Schreibweise liegende Abwandlung zur

deutschen Sachbezeichnung „Öresundbrücke“ ist damit zu geringfügig, um eine

schutzfähige Abwandlung darzustellen. Dies gilt umso mehr, als die Meerenge im

Dänischen, also in einem der Anrainerstaaten des Öresunds, genauso („Øresund“)

geschrieben wird.

Ohne dass es hier darauf ankommt, sei angemerkt, dass die Gestaltung der angemeldeten Marke mit einem Knopf in der Kombination Knopf+e eine stärkere

Abwandlung bietet. Sie führt sowohl vom deutschen Umlaut „Ö“ als auch vom

dänischen „Ø“ deutlicher weg. Die Schreibweise „Øresundbrücke“ hingegen könnte

sogar als bloßer Schreib- oder Nachlässigkeitsfehler eines skandinavischen Texters

wahrgenommen werden (vgl. z.B. ZAC 6, wo es stets „Öresundbrücke“ heißt,

während nur im Fließtext zu Frage 4. unvermittelt und nicht nachvollziehbar ein

einziges Mal die Schreibweise „.Øresundbrücke“ auftaucht).

gg) Es ist auch nicht feststellbar, dass ein schutzwürdiger Besitzstand in Form des

Namensrechts am Bauwerk besteht und/oder dass dies im vorliegenden Verfahren

geltend gemacht werden könnte.

aaa) Zugunsten der Antragstellerin geht der Senat davon aus, dass aus der

gesetzlichen Einordnung des Löschungsgrunds nach § 8 Abs. 2 Nr. 14 MarkenG

als absolutes Schutzhindernis folgt, dass der Antragsteller keine eigenen Rechte

geltend machen muss (vgl. § 54 Abs. 1 Satz 2 MarkenG a.F., § 53 Abs. 2 MarkenG

n.F.).

bbb) Jedenfalls kann ein Namensrecht nur an dänisch „Øresundsbroen“, schwedisch „Öresundsbron“ oder (dänisch-schwedische Hybridschreibweise) „Øresundsbron“ vorliegen. Das Namensrecht besteht aber nicht an fremdsprachigen Übersetzungen, wie (deutsch) „Öresundbrücke“ bzw. anderen gemischtsprachigen

Begriffen, z.B. „Øresundbrücke“.

ccc) Aber selbst wenn ein entsprechendes Namensrecht an den Bezeichnungen

„Öresundbrücke“ und „Øresundbrücke“ nach den aufgrund des Schutzlandprinzips

anzuwendenden Grundsätzen der deutschen Rechtsprechung zum Namensrecht

an Bauwerken bestünde, wonach Bauwerke Namensschutz beanspruchen können,

wenn hierfür ein schutzwürdiges Interesse besteht und der Name Verkehrsgeltung

genießt (BGH MDR 1976, 998 Juris Tz. 19 – Sternhaus; KG NJW 1988, 2892, Juris-

Tz. 44; Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 13 Rdnr. 14), könnte dieses

hier nicht geltend gemacht werden. Ansprüche aus sonstigen älteren Rechten

gemäß § 13 MarkenG, darunter auch aus Namens- und Urheberrechten nach § 13

Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 4 MarkenG, können ausschließlich entweder mittels einer

Nichtigkeitsklage nach §§ 51, 55 MarkenG vor den ordentlichen Gerichten oder –

seit dem 1. Mai 2020 – mit dem patentamtlichen Nichtigkeitsverfahrens gemäß

§§ 51, 53 MarkenG geltend gemacht werden (vgl. Hacker, a. a. O., § 13 Rdnr. 3 f.).

Dies folgt bereits aus dem insoweit klaren Wortlaut der §§ 50 bis 55 MarkenG, nach

denen die Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse und die Nichtigkeit wegen

Bestehens älterer Rechte nur in unterschiedlichen Verfahren mit z.T. unterschiedlichen Voraussetzungen geltend gemacht werden können. Die anderweitigen Vorstellungen der Antragstellerin haben keinen Eingang ins Gesetz gefunden.

Vorliegend hat die Antragstellerin am 22. Mai 2017 einen Antrag auf Löschung

„wegen absoluter Schutzhindernisse“ eingereicht, wobei im Feld (6) des verwendeten amtlichen Formulars als Löschungsgrund angegeben ist: „Die Marke ist

entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG eingetragen worden (§ 50 Abs. 1 i.V.m. § 8

MarkenG)“. Damit ist nach damaliger Gesetzeslage ein Löschungsverfahren wegen

absoluter Schutzhindernisse nach § 54 Abs. 1 MarkenG (a.F) i.V.m. § 50 Abs. 1

MarkenG (a.F.) initiiert worden, während die Nichtigkeit wegen Bestehens älterer

Rechte nach § 55 Abs. 1 MarkenG (a.F.) i.V.m. § 51 Abs. 1 MarkenG (a.F.) nur im

Wege der Löschungsklage hätte geltend gemacht werden können. Ein – überhaupt

erst seit dem 1. Mai 2020 mögliches – patentamtliches Nichtigkeitsverfahren wegen

Bestehens älterer Rechte gemäß §§ 51, 53 MarkenG liegt nicht vor.

Es kommt vorliegend nicht darauf an, dass die Antragstellerin auch nicht substantiiert dargelegt hat, wann und auf welche Weise die Anrainerstaaten ihre Namensrechte an dem Bauwerk auf sie übertragen haben und nach welchem Recht die

Namensübertragung stattgefunden hat, was in einem Verfahren wegen Bestehens

älterer Rechte erforderlich wäre (vgl. §§ 53 Abs. 3; 55 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG n.F.).

hh) Ein schutzwürdiger Besitzstand kommt auch nicht aufgrund der 10 eingetragenen Marken der Antragstellerin mit dem Wortbestandteil „Øresundsbron“ (vgl.

Anlage ZAC 3 der Antragstellerin) in Betracht. Weder für die Benutzung dieser

Marken vor dem 13. Februar 2013 in Deutschland noch für deren inländische Marktpräsenz und Bekanntheit hat die Antragstellerin ausreichende Tatsachen vorgetragen bzw. Unterlagen vorgelegt. Fünf Marken sind überhaupt erst nach dem maßgeblichen Anmeldetag eingetragen worden. Hinzu kommt, dass der Wortbestandteil

der angegriffenen Marke „oeresund-bruecke“ und „Øresundsbron“ nur im geografischen und damit schutzunfähigen, nicht prägenden Bestandteil „oeresund“ übereinstimmen, während die schwedische Endung „bron“ von den angesprochenen

inländischen Verkehrskreisen nicht im Sinne von Brücke verstanden wird, so dass

aufgrund der klanglichen, begrifflichen und schriftbildlichen Unterschiede eine Verwechslungsgefahr zu verneinen wäre (vgl. a. Senatshinweis vom 16.12.2016 im

Widerspruchsbeschwerdeverfahren 26 W (pat) 556/16, Anlage M1 des Antragsgegners).

ii) Vorstehendes gilt auch für die verschiedenen Firmenbezeichnungen der Antragstellerin „OERESUNDSBROEN“, „OERESUNDSBRON“, „ØRESUNDSBROEN“,

„ØRESUNDSBRON“ und „ØRESUNDSKONSORTIET“ (Anlage ZAC 1, S. 1 u. 2 der

Antragstellerin), da der inländische Verkehr auch das dänische Wort „broen“ für

„Brücke“ nicht kennt.

c) Doch selbst wenn der der Antragsgegner in Kenntnis eines durch Vorbenutzung

entstandenen schutzwürdigen Besitzstandes der Antragstellerin die Streitmarke

angemeldet hätte, wäre dies nicht ohne zureichenden sachlichen Grund und nicht

mit dem Ziel der Störung oder Unterbindung dieses Besitzstandes als Kennzeichen

erfolgt. Denn der Antragsgegner hatte als Reseller zum Zeitpunkt der Anmeldung

ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der freien (Mit-) Benutzung der Sachangabe „Öresundbrücke“ für Zwecke seines eigenen Betriebs (vgl. Ströbele, a. a. O.,

§ 8 Rdnr. 136). Da er mit dem als Knopf verfremdeten „o“ auf seinen Nachnamen

hinweist, ist nicht ersichtlich, dass er bei der Anmeldung die Absicht oder das

wesentliche Motiv hatte, den freien Gebrauch der Sachangabe „Öresundbrücke“

durch die Antragstellerin oder deren Reseller zu stören oder zu unterbinden. Die

Anmeldung der angegriffenen Marke diente vielmehr der Förderung bzw. Verbesserung seiner eigenen Wettbewerbssituation.

Er ist bisher auch nur ein einziges Mal aus der Streitmarke und nur gegen die

Antragstellerin vorgegangen, als er etwa drei Jahre nach deren Eintragung gegen

die Unionsmarkenanmeldung „ORESUND BRUECKE“ (015 496 557) der Antragstellerin Widerspruch erhoben hat. Mit dieser Markenanmeldung zielte die Antragstellerin aber erkennbar selbst auf die Monopolisierung der Sachangabe ab, so dass

er befürchten musste, dass dieses Wortzeichen im Falle seiner Eintragung als

Unionsmarke auch gegen ihn eingesetzt wird. Soweit die Antragstellerin auf die

Praxis des EUIPO und EuG verweist, aus schutzunfähigen Bestandteilen bei deren

entsprechender Herausstellung eine Verwechslungsgefahr herzuleiten (von

Hacker, a. a. O., § 9 Rdnr. 369 als verfehlte Praxis bezeichnet), mag der Widerspruch Erfolg haben. Ein planmäßiges Handeln des Antragsgegners dahingehend,

eine Marke mit beschreibenden Bestandteilen anzumelden und hierbei schon am

Anmeldetag die Geltendmachung von Rechten daraus gegen die Antragstellerin im

Auge gehabt zu haben, erscheint indes fernliegend.

d) Urheberrechtliche Nutzungs- und Verwertungsrechte an der Abbildung der

Öresundbrücke kommen ebenfalls nicht als schutzwürdiger Besitzstand in Betracht.

aa) Das markenrechtliche Nichtigkeitsverfahren wegen absoluter Schutzhindernisse dient nicht dem Schutz von Urheberrechten. Insbesondere kann ein

Löschungsanspruch nach § 13 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG nicht im Nichtigkeitsverfahren

wegen absoluter Schutzhindernisse verfolgt werden. Insoweit kann auf die o. g.

Ausführungen zum Namensrecht verwiesen werden (s.o. b) gg) ccc)).

Ein urheberrechtlicher Schutz wird daher für sich allein noch nicht als schutzwürdiger Besitzstand bewertet, soweit er nicht (auch) zur Kennzeichnung der

Herkunft von Waren/Dienstleistungen eingesetzt worden ist (BPatG 25 W (pat)

114/14 – KÖ BOGEN ZUKUNFT FÜR DÜSSELDORF; 25 W (pat) 92/14 – Toxic

Twins; 29 W (pat) 14/20 – STRAIGHT OUTTA HESSEB; Ströbele, a. a. O., 14. Aufl.

§ 8 Rdnr. 1129; Ingerl/Rhonke/Nordemann/Boddien, 4. Aufl., § 8 Rdnr. 305; a. A.

Kur/v. Bomhard/Albrecht/Schoene, MarkenG, 3. Aufl., § 8 Rdnr. 930 ohne nähere

Begründung). Letzteres, d.h. die kennzeichnende Benutzung des Abbilds der

Öresundbrücke, war vorliegend nicht ersichtlich.

bb) Aber selbst wenn ein urheberrechtlich begründeter Besitzstand an der Gestaltung des Brückenbauwerks vorläge, wäre ein ungerechtfertigter Eingriff zu verneinen.

aaa) Hierbei geht der Senat zugunsten der Antragstellerin davon aus, dass die

Gestaltung des Brückenbauwerks gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG urheberrechtlich

geschützt ist und sie einen etwaigen ungerechtfertigten Eingriff in den Besitzstand

im Wege des Nichtigkeitsverfahrens wegen absoluter Schutzhindernisse unabhängig davon geltend machen kann, ob ihr der urheberrechtlich begründete Besitzstand

zusteht (vgl. oben zum Namensrecht), so dass sich Fragen der Substantiierung der

angeblichen Übertragung des Urheberrechts und Fragen im Hinblick auf die Nichtübertragbarkeit des Urheberrechts nach § 29 Abs. 1 des nach dem Schutzlandprinzip anwendbaren deutschen Urheberrechtsgesetzes nicht stellen.

bbb) Die Übernahme der Abbildung eines Werkes der Baukunst in eine Bildmarke

stellt eine dem Urheber vorbehaltene Vervielfältigung i.S.d. § 16 UrhG dar (vgl.

Hacker, a. a. O., § 13 Rdnr. 34).

ccc) Allerdings greift vorliegend die Vorschrift des § 59 Abs. 1 UrhG, wonach es

ausnahmsweise zulässig ist, die äußere Ansicht eines Bauwerks, das sich bleibend

an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befindet, mit Mitteln der Malerei oder

Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und

öffentlich wiederzugeben.

(1) Als Werk der Baukunst im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG wird die Öresundbrücke von § 59 Abs. 1 UrhG erfasst, weil diese sich über und im Öresund und damit

an einem öffentlichen Ort befindet. Zwar sind Meere bzw. Meeresengen dort nicht

genannt. Die in § 59 UrhG genannten Orte sind aber nur beispielhaft und nicht

abschließend. Erfasst sind alle Orte, die sich vergleichbar Wegen und Plätzen unter

freiem Himmel befinden (vgl. Dreier/Schulze, UrhRG, 6. Aufl. 2018, § 59 Rdnr. 4 mit

Verweis auf BGH GRUR 2017, 798: das Meer). Vom Meer und von den Küsten aus

ist die Brücke jedenfalls von Wasserfahrzeugen, Flugzeugen und den Straßen und

Stränden mehrerer Küsten aus frei sichtbar.

(2) Zu den nach § 59 Abs. 1 UrhG zulässigen Nutzungshandlungen gehört ausdrücklich auch die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe mit

Mitteln der Graphik wie im vorliegenden Fall.

(3) Die Darstellung in der angegriffenen Marke zeigt auch eine frei zugängliche

Außenansicht im Sinne des § 59 Abs. 1 Satz 2 UrhG.

(3.1) Sie zeigt die Brücke in einer Perspektive von unten. Andernfalls wären die

beiden Querträger, auf denen die (mehrstöckige) Fahrbahn zwischen den die Stahlseile tragenden Brückenpfeilern aufliegt, nicht so deutlich über deren ganze Breite

hinweg sichtbar. Auch würde die seitlich links auf den Betrachter zukommende

Fahrbahn nicht nach links oben, quasi – seitlich versetzt – oberhalb des Betrachters

hinweg verlaufen, wenn man sie gedanklich nach vorne verlängert. Auch die Antragstellerin geht, nachdem sie zunächst auf Luftbilder abgestellt hat (Schriftsatz vom

10.01.2022, S. 7), davon aus, dass die Brücke aus einer eher tiefen Perspektive

gezeigt wird (Schriftsatz vom 22.07.2024, S. 5, Ziff. 4.a.).

(3.2) Die Perspektive entspricht in etwa derjenigen, die der Betrachter von der

schwedischen Küste hat, wenn er sich dort etwas nördlich der Brückenauffahrt

befindet, wobei der Winkel, in dem die Fahrbahn perspektivisch seitlich am

Betrachter vorbeiläuft, naturgemäß vom konkreten Standort nördlich der Brücke

abhängt. Den Beteiligten sind mit Bescheid vom 6. Juni 2024 Internetausdrucke mit

verschiedenen Fotos übersandt worden (vgl. Ausdruck des elektronischen

Empfangsbekenntnisses v. 06.06.2024, Bl. 154a GA). Darin sind die ersten Internetausdrucke mit Fotos der Brücke zu sehen, wobei im Vordergrund auch Teile des

(Fest-) Lands, teilweise mit Personen, sichtbar sind. Zudem sind auf den ersten drei

Seiten handschriftliche Anstreichungen des Senats an einigen Stellen der Begleittexte zu sehen, in denen es lautet:

- „Die Öresundbrücke, von Schweden aus gesehen.“

- „Öresund-Brücke von der Schwedischen Seite“

- „Meine Lieblingsbrücke kannst du von Ribersborg Stand sowie von Västra

Hamnen gut sehen. Wenn du die 7 Kilometer lange Brücke aber von Nahem

betrachten möchtest, dann fahr am besten zum Öresundbrücke-Aussichtspunkt im

Südwesten der Stadt“.

(3.3) Entgegen ihrer im Schriftsatz vom 22. Juli 2024, S. 1, geäußerten Auffassung

hat sich die Antragstellerin zu den mit gerichtlichem Bescheid vom 6. Juni 2024

übersandten Unterlagen, jedenfalls aber zu den dort abgebildeten Fotos, innerhalb

angemessener Zeit vor der mündlichen Verhandlung äußern können. Sie hätte auch

danach hierzu Stellung nehmen können. Im Zwischenbescheid vom 6. Juni 2024 ist

den Beteiligten mitgeteilt worden, dass die in den mit übersandten Internetausdrucken ersichtlichen Fotos zeigen dürften, dass Abbildungen der Öresundbrücke

durchaus von allgemein zugänglichen Stellen von Land und See aus gemacht

werden können und dies auch für eine Perspektive gelten dürfte, die in etwa

derjenigen der Markendarstellung entspreche. Aus Gründen der Datenbegrenzung

seien der elektronisch vorab übersandten Fassung des Bescheids nur die ersten

(aussagekräftigsten) 15 Seiten beigefügt.

Die schriftliche Fassung des Bescheids mit der vollständigen Anlage haben die

Anmeldervertreter dann am 12. Juni 2024 erhalten (vgl. Empfangsbekenntnis

Bl. 154 GA). Da es nach dem Inhalt des Bescheids erkennbar nur um die Fotos in

Zusammenhang mit der Frage gehen sollte, ob von einem öffentlich zugänglichen

Ort Fotos aufgenommen werden können, die in etwa der Perspektive der in der

Marke enthaltenen Abbildung entsprechen, ist entgegen ihrer im Schriftsatz vom

22. Juli 2024 geäußerten Auffassung nicht ersichtlich, weshalb sich die Antragstellerin nicht bis zur mündlichen Verhandlung äußern konnte.

Im Übrigen hätte die Antragstellerin auch noch bis zum 22. Juli 2024 zu den Fotos

Stellung nehmen können, da eine bloße Stellungnahme zu Fotografien kein neues

Angriffs- und Verteidigungsmittel darstellt, das nach Schluss der mündlichen

Verhandlung nicht mehr vorgebracht werden kann (Thomas/Putzo-Seiler, ZPO,

45. Aufl., § 146 Rdnr. 2; Zöller, ZPO, 35. Aufl., § 296a Rdnr. 2; 282 Rdnr. 2).

(3.4) Außerdem ist das Seegebiet im Bereich des Hochbrückenteils mit Wasserfahrzeugen befahrbar, was bei einer Brücke, die eine Nord- und Ostsee verbindende

Meerenge zwischen zwei wichtigen nordeuropäischen Staaten überquert, auch

selbstverständlich ist, zumal der Hochbrückenteil naturgemäß der Schiffsdurchfahrt

dient. Einige der weiteren Fotos zeigen jedenfalls Kutter, Fähren und Segler, die

sich in der Nähe der Brücke aufhalten. Wasserfahrzeuge können sich also jederzeit

in die Position bringen, um sogar ohne Teleobjektiv oder sonstige Hilfsmittel genau

oder in etwa die Perspektive zu haben, die in der Streitmarke zu sehen ist. Im

Übrigen wird selbst die Verwendung von Teleobjektiven als zulässig angesehen

(vgl. Dreier/Schulze, a. a. O., Rdnr. 4 a.E.). Auf die Verwendung von etwaigen Fotovorlagen kommt es hier nicht an, da in der Marke erkennbar weder ein Foto abgebildet ist, noch ein Hinweis auf eine Fotovorlage enthalten ist.

(3.5) Im Übrigen liegt der Hochbrückenteil wenige Kilometer vom Kopenhagener

Flughafen entfernt (vgl. z.B. ZAC 4, S. 21). Selbst die Vogelperspektive auf die

Brücke wäre daher für Flugreisende mit Fensterplatz, die auf der richtigen Seite

sitzen, eine der klassischen öffentlichen Perspektiven (vgl. z.B. ZAC 7 der Antragstellerin, 3. Seite, 2. Absatz), womit sich die Fallgestaltung von derjenigen unterscheidet, die der von der Antragstellerin angeführten Entscheidung BGH – Hundertwasser-Haus (GRUR 2003, 1035, 1037) zugrunde liegt. Allerdings ist diese

Perspektive in der grafischen Darstellung der angegriffenen Marke nicht gewählt

worden, wovon inzwischen auch die Antragstellerin ausgeht.

(3.6) Die Panoramafreiheit nach § 59 UrhG schließt die gezielte gewerbliche

Verwertung einzelner geschützter Werke, die im Straßenbild sichtbar sind, mit ein

(vgl. BGH GRUR 2017, 390 Juris Tz. 20 – East Side Gallery; Dreier/Schulze,

a. a. O., § 59 Rdnr. 1, 6 u. 7). Auch die Verwendung als Marke wird für zulässig

erachtet (Dreier/Schulze, a. a. O., § 59 Rdnr. 7 a. E. unter Verweis auf

Fromm/Nordemann/Czychowski, UrhG, 12. Aufl., Rdnr. 10).

(3.7) Hierbei kann es dahinstehen, ob der Markeninhaber, wie die Antragstellerin

meint, die Streitmarke auch verwenden könnte, um dem – nach dem Antragstellervortrag gar nicht mehr berechtigten – Architekten zu verbieten, ein Abbild der

Brücke für Werbedienstleistungen zu verwenden (Schriftsatz der Antragstellerin

vom 22. Juli 2024, S. 6). Sofern sich der Architekt als Werbedienstleister betätigt,

mag ihm die Streitmarke entgegen gehalten werden. Für reise- und transportbezogene Dienstleistungen, insbesondere die von der Antragstellerin erbrachten Dienstleistungen Beratung und Vertrieb von Tickets zur Benutzung der Öresundbrücke

stellt die in die Marke aufgenommene Abbildung des öffentlich sichtbaren und als

Landmarke bzw. Sehenswürdigkeit angesehenen Bauwerks jedenfalls eine erkennbar beschreibende Angabe über den Gegenstand der Dienste dar und dürfte insoweit keine Verbietungsrechte gegen Dritte begründen. Der Markeninhaber hat hier

auch keine Behinderungsversuche unternommen.

cc) Im Übrigen hat er als Reseller ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der

Verwendung des Abbilds der Öresundbrücke zur bildlichen Symbolisierung bzw.

Beschreibung des Gegenstands seiner Ticketvermittlungsdienste. Hierbei kann im

Wesentlichen auf die Ausführungen zu oben c) verwiesen werden.

e) Auch unter dem Gesichtspunkt des beabsichtigen zweckfremden Einsatzes der

Sperrwirkung der Marke als Mittel des Wettbewerbskampfes kann eine Bösgläubigkeit nicht bejaht werden.

aa) Dieser Tatbestand erfordert neben einer objektiven Eignung des Zeichens, eine

Sperrwirkung zu entfalten und als Mittel des Wettbewerbskampfes eingesetzt zu

werden, eine entsprechende Absicht des Anmeldenden (vgl. BGH GRUR 2005, 580

Rdnr. 18 u. 20 – The Colour of Elégance). Da die Sperrwirkung zum Inhalt einer

Marke als Ausschließlichkeitsrecht gehört, kann das für die Annahme einer Bösgläubigkeit maßgebliche Kriterium nur im zweckfremden Einsatz der Marke liegen.

Die insoweit maßgebliche Grenze ist erst überschritten, wenn das Verhalten des

Markenanmelders bei objektiver Würdigung aller Umstände in erster Linie auf die

Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltung eines Mitbewerbers und nicht auf

die Förderung des eigenen Wettbewerbs gerichtet ist (BGH GRUR 2008, 621

Rdnr. 32 – AKADEMIKS; BGH a. a. O. – The Colour of Elégance; BPatG 25 W (pat)

114/14 – KÖ BOGEN ZUKUNFT FÜR DÜSSELDORF; 26 W (pat) 156/03 = GRUR

2010, 431 – Flasche mit Grashalm).

bb) Die Antragstellerin hat keine vertragliche Verpflichtung des Antragsgegners

vorgetragen oder belegt, dass er Domains oder Marken mit dem Bestandteil

„Öresundbrücke“ oder „oeresund-bruecke“ nicht registrieren lassen dürfe. Er

verfügte schon seit dem 19. Oktober 2007 über die Domain „oeresundbruecke.de“

und seit dem 16. Mai 2011 über die Domains „öresund-brücke.de“, „öresundbrücke.de“ (ohne Bindestrich) und „oeresund-bruecke.de“ (Anlage ZAC 12 der

Antragstellerin). Die Antragstellerin hat daher fast fünf Jahre lang die für den

Antragsgegner registrierte Domain „oeresundbruecke.de“ und etwa ein Jahr lang

die anderen drei Domains geduldet, bis sie dies am 26. April 2012 (Anlage ZAC 8)

erstmals im Rahmen einer auch von ihr als gut bewerteten Zusammenarbeit

vorsichtig beanstandet hat.

Hinzu kommt, dass die zugunsten des Antragsgegners registrierten Domains nicht

auf den für die Antragstellerin in mehreren Marken eingetragenen Wortbestandteil

„Øresundsbron“ oder auf die in den Firmenbezeichnungen verwendeten Wortelemente „OERESUNSBROEN“, „OERESUNDSBRON“, „ØRESUNDSBROEN“,

„ØRESUNDSBRON“ und „ØRESUNDSKONSORTIET“ lauten, so dass er sich mit

seinen Domains sehr deutlich von Marken und Firmenbezeichnungen der Antragstellerin abgesetzt hat.

In der E-Mail vom 26. April 2012 hat die Antragstellerin den Antragsgegner gebeten,

seine Texte dahingehend zu berichtigen, dass daraus deutlich hervorgeht, dass

man die Homepage von Knopf-Reisen und nicht die der Øresundbrücke besucht. In

dem von ihr als Anlage ZAC 11 vorgelegten Ausdruck der Internetseite des Antragsgegners www.oeresund-bruecke.de sind diese Anforderungen jedoch erfüllt, weil

„Knopf-Reisen“ in weißer Schrift vor einem hellen roten Hintergrund mit einem Knopf

als „o“ als erstes ins Auge springt, während das Foto der Öresundbrücke rechts

daneben im dunklen Blau erst auf den zweiten Blick wahrgenommen wird. Weder

aus dieser Darstellung noch aus dem Text lässt sich entnehmen, dass der Antragsgegner den Eindruck erweckt oder erwecken will, er sei der einzige Ticketverkäufer

für Überfahrten über die Öresundbrücke. Selbst auf dem von der Antragstellerin auf

Seite 14 ihres Schriftsatzes vom 11. Januar 2022 abgebildeten Webseitenausschnitt des Antragsgegners ist die Streitmarke so schlecht zu erkennen, dass die

Antragstellerin eine Vergrößerung angefügt hat, was eine sehr zurückhaltende

Markenbenutzung belegt.

Die Antragstellerin hat zudem die für die Änderung des Inhalts der Webseite des

Antragsgegners in ihrer E-Mail vom 26. April 2012 angekündigten Texte weder dem

Antragsgegner noch dem Gericht vorgelegt, obwohl der Antragsgegner diese mit

E-Mail vom 2. Juli 2013 und anwaltlichem Schriftsatz vom 11. Juli 2013 (Anlage

ZAC 9 der Antragstellerin) ausdrücklich angefordert hat.

Der Markeninhaber hatte darüber hinaus als Reseller zum Zeitpunkt der Anmeldung

ein berechtigtes eigenes Interesse an der freien (Mit-)Benutzung der Sachangabe

„Öresundbrücke“ für Zwecke seines eigenen Betriebs (vgl. Ströbele, a. a. O., § 8

Rdnr. 1136), das er mit der Anmeldung der angegriffenen Marke weiterverfolgt hat.

Da er die geläufige deutsche Brückenbezeichnung „Öresundbrücke“ durch Kleinschreibung, Auflösung des Anfangsumlauts, den Bindestrich und den Knopf anstelle

von „o“ verfremdet hat und der Knopf auf seinen Nach- bzw. Firmennamen anspielt,

kann auch nicht von einem Versuch einer Monopolisierung des Brückennamens

ausgegangen werden, um den freien Gebrauch der Sachangabe „Öresundbrücke“

durch die Antragstellerin oder deren Reseller zu stören oder zu unterbinden. Die

Anmeldung diente in erster Linie der Förderung und markenrechtlichen Absicherung

seiner eigenen wirtschaftlichen Betätigung. Er ist bisher nur ein einziges Mal aus

der Streitmarke vorgegangen, indem er gegen den Monopolisierungsversuch der

Antragstellerin durch die Unionsmarkenanmeldung „ORESUND BRUECKE“

(015 496 557) Widerspruch erhoben hat. Hieraus kann aber angesichts der

Umstände des Einzelfalls nicht auf ein planmäßiges Handeln des Antragsgegners

geschlossen werden, schon am Anmeldetag die Geltendmachung von Rechten aus

schutzunfähigen Bestandteilen seiner Marke gegen die Antragstellerin im Auge

gehabt zu haben (s.o.). Weder die Streitmarke noch seine Domains verschaffen ihm

ein Druckmittel gegen die Antragstellerin.

Insgesamt reichen die oben dargestellten Gesamtumstände daher nicht aus, um

eine bösgläubige Markenanmeldung festzustellen.

III.

Gründe für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen nach § 71 Abs. 1 Satz 1

MarkenG sind nicht gegeben. Nach § 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG gilt der Grundsatz,

dass jeder Beteiligte seine Kosten selbst trägt. Nach § 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG

kann das Bundespatentgericht die Kosten des Verfahrens einem Beteiligten ganz

oder teilweise auferlegen, wenn dies der Billigkeit entspricht. Hierzu bedarf es stets

besonderer Umstände (BGH GRUR 1972, 600, 601 – Lewapur; GRUR 1996, 399,

401 – Schutzverkleidung). Solche Umstände sind insbesondere dann gegeben,

wenn ein Verhalten vorliegt, das mit der prozessualen Sorgfalt nicht zu vereinbaren

ist. Davon ist auszugehen, wenn ein Verfahrensbeteiligter in einer nach anerkannten

Beurteilungsgesichtspunkten aussichtslosen oder zumindest kaum Aussicht auf

Erfolg versprechenden Situation sein Interesse am Erhalt oder Erlöschen des

Markenschutzes durchzusetzen versucht und dadurch dem Verfahrensgegner vermeidbare Kosten aufbürdet (vgl. BPatG 27 W (pat) 40/12 - mcpeople/McDonald′s;

BPatGE 12, 238, 240 - Valsette/Garsette). Dabei ist stets ein strenger Maßstab

anzulegen, der dem Umstand Rechnung trägt, dass die Kostentragung aus Billigkeitsgründen nur ausnahmsweise bei einem sorgfaltswidrigen Verhalten in Betracht

kommt. Demnach ist auch der Verfahrensausgang in der Hauptsache für sich

genommen kein Grund, einem Beteiligten Kosten aufzuerlegen (BGH a. a. O.

– Lewapur; aa.O. – Schutzverkleidung).

Zwar hat die Antragstellerin die Verletzung von Namensrechten an der Brücke und

die Verletzung des Urheberrechts an der Gestaltung der Brücke geltend gemacht,

die nach den insoweit eindeutigen Vorschriften der §§ 51 ff. MarkenG (alte und neue

Fassung) nicht mit dem patentamtlichen Nichtigkeitsverfahren wegen absoluter

Schutzhindernisse geltend gemacht werden können. Sie hat ihren Antrag jedoch

auch und vor allem auf Gründe gestützt, die in einem solchen Nichtigkeitsverfahren

zulässig sind, da sie das Vorliegen einer böswilligen Anmeldung wegen des Eingriffs

in ihrer Auffassung nach schutzwürdige Besitzstände an den Wörtern „Öresundbrücke“, „Øresundbrücke“, „Øresundsbron“, „Øresundsbroen“, den 10 für die

Antragstellerin eingetragenen Marken mit dem Wortbestandteil „Øresundsbron“

(vgl. Anlage ZAC 3 der Antragstellerin) und den Firmenbezeichnungen

„OERESUNDSBROEN“,

„OERESUNDSBRON“,

„ØRESUNDSBROEN“,

„ØRESUNDSBRON“ und „ØRESUNDSKONSORTIET“ (Anlage ZAC 1, S. 1 u. 2,

der Antragstellerin) geltend gemacht hat. Dass auch hierin ein prozessuales

Versäumnis der Antragstellerin liege, hat der Markeninhaber nicht dargelegt.

Insbesondere war nicht feststellbar, dass die Antragstellerin in einer aussichtslosen

Situation ihr Interesse an der Löschung der angegriffenen Marke durchzusetzen

versucht hat.

Es fehlt daher sowohl an einer Verursachung von allein auf die Geltendmachung

von Namens- und Urheberrechten zurückzuführenden Kosten als auch an der

erforderlichen Kausalität für die Kostenverursachung. Das Nichtigkeits- und

Beschwerdeverfahren hatte der Markeninhaber ohnehin zu betreiben und den

Termin für die mündliche Verhandlung wahrzunehmen. Hätte die Antragstellerin

keine Namens- und Urheberrechte als Nichtigkeitsgrund geltend gemacht, so wären

die Kosten für die Wahrnehmung gleich geblieben, zumal sich der Antragsteller im

gesamten Beschwerdeverfahren auch nur einmal schriftlich geäußert hat, indem er

mit wenigen Zeilen den Kostenantrag vom 02.07.2024 gestellt hat. Es bestand

daher kein Grund

für eine (teilweise) Kostenauferlegung zu Lasten der

Antragstellerin.

IV.

Die von der Antragstellerin angeregte Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 83

Abs. 2 MarkenG ist nicht veranlasst.

Weder ist über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden

(§ 83 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), noch ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur

Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung als

erforderlich zu erachten (§ 83 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG).

Der Senat hat bei der Beurteilung der Bösgläubigkeit die vom EuGH und BGH in

ständiger Rechtsprechung aufgestellten Maßstäbe angelegt. Im Übrigen rechtfertigen die von der Antragstellerin aufgeworfenen Fragen keine Zulassung der Rechtsbeschwerde, weil sie nicht entscheidungserheblich sind.

1. Dies gilt zunächst für die von der Antragstellerin erörterten Fragen in Zusammenhang mit der angeblichen Verletzung von Namensrecht(en) als Umstand, der für

eine bösgläubige Anmeldung sprechen könnte,

Weder der Gesamtbegriff „Öresundbrücke“ noch das darin enthaltene Wort

„Öresund“ sind der Name einer Gebietskörperschaft. Das Wort „Öresund“ bezeichnet vielmehr eine Meerenge, die teilweise zu Dänemark und teilweise zu Schweden

gehört. Das sprachüblich damit gebildete Wort „Öresundbrücke“ bezeichnet sachlich eine Brücke, die über diese Meerenge führt und stellt insofern keinen Namen

dar. Vielmehr unterscheidet es sich im Hinblick auf seinen beschreibenden Inhalt

von den in Betracht kommenden Namen (s.o.).

Der Senat geht in seiner Beurteilung des vorliegenden Einzelfalls außerdem davon

aus, dass der Wortbestandteil „oeresund-buecke“ als beschreibende Angabe über

den Gegenstand der Dienstleistungen in die Marke aufgenommen worden ist, wobei

die Gestaltung des Anfangsbuchstaben als Knopf und „e“ zusätzlich von einem

Versuch der markenrechtlichen Monopolisierung wegführt.

Im Gegensatz zur Darstellung der Antragstellerin (Schriftsatz vom 22. Juli 2024,

S. 4) ist die Frage, ob beschreibende Bestandteile einer Marke zur Feststellung

einer Bösgläubigkeit führen können, vom Bundesgerichtshof bereits beantwortet

worden (vgl. BGH GRUR 2016, 380, 381, Rdnr. 30 – GLÜCKSPILZ, wonach die

Bösgläubigkeit einer Anmeldung nicht daraus hergeleitet werden kann, dass der

Anmelder die Monopolisierung allgemein gebräuchlicher Begriffe beabsichtigt

habe).

Eine (angebliche) Verletzung des Namensrechts außerhalb der Nichtigkeit wegen

absoluter Eintragungshindernisse kann die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren nicht geltend machen. Dies folgt bereits aus dem klaren Wortlaut der §§ 50 ff.

MarkenG sowohl in ihrer zum Zeitpunkt der Einreichung des Löschungsantrags

geltenden als auch in ihrer heutigen Fassung und stellt keine offene Rechtsfrage

dar.

2. Auch die von der Antragstellerin aufgeworfenen Fragen in Zusammenhang mit

dem als Besitzstand geltend gemachten Urheberrecht rechtfertigen keine Zulassung der Rechtsbeschwerde. Selbst, wenn das Urheberrecht an einem (Bau-) Werk

entgegen der hier vertretenen Auffassung auch dann als schutzwürdiger Besitzstand in Betracht käme, wenn eine (betriebsherkunftshinweisende bzw. kennzeichnende) Verwendung durch den Berechtigten am Urheberrecht nicht feststellbar

wäre, so ist diese Frage nicht entscheidungserheblich. Denn es fehlt vorliegend

jedenfalls an einem ungerechtfertigten Eingriff in diesen Besitzstand, da für den

Markeninhaber die Panoramafreiheit nach § 59 UrhG spricht. Im Übrigen hat er ein

eigenes schutzwürdiges Interesse an der Verwendung des Abbilds der Öresundbrücke zur bildlichen Beschreibung seiner Dienste.

Soweit die Antragstellerin darüber hinaus einen Löschungsanspruch nach § 13

Abs. 2 Nr. 3 MarkenG geltend machen will, kann dies nicht mit dem Nichtigkeitsverfahren wegen absoluter Schutzhindernisse nach § 50 MarkenG geltend gemacht

werden, sondern nur mit der Nichtigkeitsklage nach §§ 51, 55 MarkenG wegen

Bestehens älterer Rechte (seit dem 1. Mai 2020 auch im Wege des Nichtigkeitsantrags wegen älterer Rechte, § 53 Abs. 1 MarkenG n.F.). Dies folgt, wie oben zum

Namensrecht ausgeführt, aus dem klaren Wortlaut der Rechtsvorschriften und stellt

keine offene Rechtsfrage dar.

Die weitere von der Antragstellerin aufgeworfenen Frage, ob ein Buchstabe eines

fremden Alphabetes, hier das „Ø“, in einer Bezeichnung den schutzwürdigen Besitzstand dieser Bezeichnung, hier „Øresundbrücke“, begründen kann, beinhaltet

weder eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, noch ist sie entscheidungserheblich. Die Begründung eines schutzwürdigen Besitzstands an der

Bezeichnung „Øresundbrücke“ ist schon nicht substantiiert dargelegt worden.

Unterstellt, sie wäre es, so wäre der Austausch des deutschen Umlauts „Ö“ durch

das dänische „Ø“ eine zu geringfügige Abwandlung, um die Schutzfähigkeit zu

begründen. Dies alles sind Fragen des Einzelfalls.

Auch die von der Antragstellerin weiter aufgeworfene Frage, ob der Widerspruch

gegen eine vermeintlich generisch jüngere Marke (hier: ORESUND-BRUECKE) die

rechtliche Anmaßung enthält, dass der Inhaber der älteren Marke (hier: der Streitmarke) die markenmäßige Verwendung der jüngeren Marke untersagen kann und

somit eine Sperrabsicht offenbart, ist keine Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung, sondern stellt nur die Beurteilung des vorliegenden Einzelfalls durch den

Senat in Frage, der in dem Widerspruch des Antragsgegners gegen die Unionsmarkenanmeldung der Antragstellerin keinen Anhaltspunkt für ein bösgläubiges

Verhalten gesehen hat.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht der Inhaberin der angegriffenen Marke das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten

war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder

stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei

der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt

worden sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde

ist

innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, durch

einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten

schriftlich einzulegen.

Kätker

Staats

Wagner