Rechtsprechung / BPatG / 2024

BPatG Beschluss vom 25.09.2024 – 29 W (pat) 25/22

ECLI:DE:BPatG:2024:250924B29Wpat25.22.0

Zitiert 1 Entscheidungen 10 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

29 W (pat) 25/22 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Wort-/Bildmarke 302 01 619

(hier: Verfallsverfahren 0813/20 Lösch)

ECLI:DE:BPatG:2024:250924B29Wpat25.22.0

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

25. September 2024 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber, die

Richterin Lachenmayr-Nikolaou und den Richter Posselt

beschlossen:

Die Beschwerde des Markeninhabers wird zurückgewiesen.

Gründe§

I.

Der Beschwerdeführer und Antragsgegner ist Inhaber der am 15. Januar 2002

angemeldeten und am 20. November 2002 für Waren und Dienstleistungen der

Klassen 2, 9, 16 und 35 eingetragenen Wort-/Bildmarke Nr. 302 01 619

(nachfolgend: Streitmarke)

Gegen die Eintragung der Marke war Widerspruch eingelegt worden. Das

Widerspruchsverfahren wurde am 7. Mai 2004 abgeschlossen. Nach

Teillöschungen auf Antrag des Inhabers vom 15. Dezember 2003 und 2. April 2004

sowie einer weiteren Teillöschung gem. § 47 Abs. 4 MarkenG mit Wirkung vom

1. Februar 2012 genießt die Marke noch Schutz für die nachfolgend aufgeführten

Waren der Klassen 2, 9 und 16 (ungruppiert):

„Tonerpatronen; Tintenpatronen, soweit

in Klasse 02 enthalten;

Druckertinte/Druckerpaste aus Wachs für Drucker/Kopierer/Fax, soweit in

Klasse 02 enthalten; Thermotransferzubehör für Drucker/Kopierer/Fax,

soweit in Klasse 09 enthalten; Ersatzteile für Drucker/Kopierer/Fax, soweit in

Klasse 09 enthalten; Farbbänder

für Drucker/Kopierer/Fax; Wachs-

/Harzbänder für Drucker/Kopierer/Fax soweit in Klasse 16 enthalten;

Thermotransferbänder für Drucker/Kopierer/Fax nicht aus Papier, soweit in

Klasse 16 enthalten.“

Am 27. November 2019 hat die Beschwerdegegnerin einen Antrag auf

Verfallslöschung der eben genannten Marke beim Deutschen Patent- und

Markenamt (DPMA) gestellt, diesen jedoch nach fristgerechtem Widerspruch des

Markeninhabers, der ihr am 8. Mai 2020 zugestellt worden ist, nicht vor den

Zivilgerichten weiterverfolgt.

Stattdessen hat sie mit am 4. Juni 2020 beim DPMA eingegangenem Schriftsatz

unter Zahlung der Gebühr beantragt, die Streitmarke mangels Benutzung gemäß

§§ 49 Abs. 1, 26 MarkenG vollständig für verfallen zu erklären und zu löschen.

Der Antragsgegner und Markeninhaber hat dem ihm mittels Übergabeeinschreiben

zugestellten Verfallsantrag, der am 9. Juni 2020 zur Post aufgegeben worden war,

mit am 5. August 2020 per Telefax beim DPMA eingegangenem Schreiben

widersprochen. Der Widerspruch

ist den Verfahrensbevollmächtigten der

Antragstellerin am 14. August 2020 - nicht wie im Beschluss der Markenabteilung

3.4 aufgeführt am 17. August 2020 - zugestellt worden, woraufhin am

11. September 2020 die Weiterverfolgungsgebühr entrichtet wurde.

Der Markeninhaber hat

im Amtsverfahren geltend gemacht, dass der

Verfallslöschungsantrag vom 4. Juni 2020 missbräuchlich sei und die insoweit

darlegungs- und beweispflichtige Antragstellerin diesen auch nicht hinreichend

begründet habe. Die Zahlen zur Benutzung der Marke stellten Betriebsgeheimnisse

dar. Er versichere an Eides Statt, dass die Marke gemäß der Eintragung genutzt

werde, was auch aus dem als Anlage übermittelten „Garantiezertifikat ADLON“

hervorgehe.

Mit Beschluss vom 17. Februar 2022 hat die Markenabteilung 3.4 die Marke für

verfallen erklärt und deren Löschung angeordnet. Kosten hat sie weder auferlegt

noch erstattet.

Die Voraussetzungen für die Durchführung des amtlichen Verfallsverfahrens mit

inhaltlicher Prüfung seien erfüllt. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners sei eine

detaillierte Begründung des Verfallsantrags nicht erforderlich. Da das Wissen über

konkrete Benutzungshandlungen in der Sphäre des Markeninhabers liege, sei die

Behauptung, die Marke werde nicht benutzt, als Begründung ausreichend. Insoweit

werde der Streitgegenstand des Antrags dahingehend festgelegt, dass eine

Löschung wegen Nichtbenutzung begehrt werde. Der Antrag habe auch in der

Sache Erfolg. Die Markenabteilung könne nicht feststellen, dass die Marke innerhalb

eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren vor Stellung des vorliegenden

Verfallsantrags rechtserhaltend benutzt worden sei. Entgegen seiner Auffassung

trage der Inhaber der angegriffenen Marke die Darlegungs- und Beweislast für die

Benutzung seiner Marke. Zum Nachweis kämen alle Beweismittel der ZPO in

Betracht. Außerdem könnten auch sonstige Unterlagen, wie z. B. Preislisten,

Prospekte, Etiketten, Rechnungskopien usw. insbesondere zur Ergänzung und

Verdeutlichung dienen. Insoweit sei es erforderlich, für jede einzelne Ware konkrete

Angaben insbesondere über Art, Umfang und Dauer der Benutzung zu machen.

Dem sei der Antragsgegner nicht nachgekommen. Insbesondere genüge hierfür die

Aussage in seinem Schriftsatz vom 30. Dezember 2020, die Marke werde und sei

entsprechend den Eintragungen genutzt worden, nicht. Es fehle an Angaben zu

Umsätzen der einzelnen Waren und zur Art der Verwendung der Marke im

relevanten Zeitraum. Dies lasse sich auch nicht aus der vorgelegten Anlage zum

oben genannten Schreiben ersehen, die nur eine Abbildung der Marke enthalte,

ohne dass sich daraus ergebe, in welchem Zusammenhang diese verwendet

worden sei. Der Antragsgegner könne sich auch nicht darauf berufen, der Nachweis

der Benutzung würde zu einer Preisgabe von Betriebsgeheimnissen führen. Bei der

Regelung des § 26 MarkenG, den Nachweis der Benutzung einer Marke zu führen,

handele es sich um eine gesetzliche Verpflichtung. Das Interesse an der Wahrung

von Betriebsgeheimnissen stehe dahinter zurück. Im Einzelfall könne ein gewisses

Maß an Diskretion auch dadurch gewahrt werden, dass für konkrete Waren

Mindestumsätze genannt würden und Rechnungskopien an einzelnen Stellen

geschwärzt würden.

Hiergegen hat der Markeninhaber Beschwerde eingelegt.

Er ist der Auffassung, dass der Verfallsantrag weder zulässig noch begründet sei.

Dieser sei rechtsmissbräuchlich, nicht wie erforderlich begründet und damit

unzulässig. Er habe bereits im vorangegangenen Verfallsverfahren die Nutzung

seiner Marke mitgeteilt. Das Verfahren sei daraufhin eingestellt worden. Die

Beschwerdegegnerin habe dennoch ohne weitere Begründung den hier

gegenständlichen Antrag auf Verfallslöschung gestellt, also wider besseres Wissen

und gestützt auf wissentlich falschen Vortrag. Zudem hat der Beschwerdeführer

unter Vorlage zweier Schreiben vom 18. Dezember 2003 und 6. Januar 2004 darauf

hingewiesen, dass die Rechtsvorgängerin der Beschwerdegegnerin vertraglich auf

ihr Recht zum Widerspruch gegen die hier verfahrensgegenständliche Marke

verzichtet habe. Es sei eine friedliche Co-Existenz der Marken vereinbart worden.

Jedenfalls sei der Antrag unbegründet. Die streitgegenständliche Marke sei von ihm

rechtserhaltend benutzt worden. Dies habe er bereits im vorangegangenen

Löschungsverfahren wegen Verfalls sowie im Amtsverfahren in dieser Sache

hinreichend nachgewiesen. Die von ihm abgegebene eidesstattliche Versicherung

stelle eines der höchsten Beweismittel der ZPO dar. Zudem habe die

Markenabteilung trotz seiner ausdrücklichen Bitte vor Beschlussfassung keinen

Hinweis gegeben, dass weitere Nachweise erforderlich seien. Beweismittel wie

Prospekte, Preislisten, Umsatzauswertungen, Daten, Zahlen etc. existierten

aufgrund branchenspezifischer Besonderheiten nicht. Es werde im B2B-Bereich

gearbeitet. Dort würden diese Unterlagen nicht benötigt. Der Produktbereich der

Toner- und Tintenpatronen sei schnelllebig, so dass solche Unterlagen zudem bei

Erstellung bereits veraltet wären. Auch Marketingmaßnahmen oder Werbeartikel

seien nicht erforderlich, da durch Empfehlung von Konzern zu Konzern gearbeitet

werde.

Einziges Werbemittel

sei das bereits

im Amtsverfahren

vorgelegte

Garantiezertifikat, das mit jedem Produkt oder auf elektronischem Wege übermittelt

werde. Dieses Zertifikat sei in den Jahren 2019 und 2020 in vierstelliger Anzahl

übersandt worden. Je Markengruppe seien Artikel in mindestens vierstelliger Anzahl

unter dem Markennamen ADLON vertrieben worden. Angaben, dass und welche

Artikel an welchen Kunden geliefert worden seien,

fielen unter die

Geheimhaltungspflicht entsprechender Lieferantenvereinbarungen.

Im Beschwerdeverfahren hat der Beschwerdeführer ergänzend weitere Unterlagen,

nämlich eine Liste der in 2019 und 2020 vertriebenen Produkte, zwei Ablichtungen

zur Nutzung der Marke am Produkt sowie sechs Auftragsbestätigungen, eine

Rechnung und ein Angebot, eingereicht.

Zudem könnten sowohl die nach Nutzung zurückgenommenen ADLON Produkte,

die stets hundertfach vorhanden seien, als auch mehrere zehntausende Belege wie

Auftragsbestätigungen und Rechnungen zum oben genannten Zeitraum, die

manuell zu sichten seien und teilweise auch andere Waren enthielten, so dass nur

exemplarischer Nachweis geführt werden könne, durch den Senat nach

Vereinbarung besichtigt werden.

Der Markeninhaber, Antragsgegner und Beschwerdeführer beantragt:

Der Beschluss der Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 17. Februar 2022 wird aufgehoben und der

Verfallslöschungsantrag zurückgewiesen.

Die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin beantragt:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Sie vertritt die Auffassung, dass der Markeninhaber eine ausreichende Benutzung

der gegenständlichen Marke nicht einmal ansatzweise belegt habe.

Der Senat hat mit Hinweisen vom 16. Oktober 2023, 20. März 2024, 25. Juni 2024

und Beschluss vom 31. Juli 2024 seine Rechtsauffassung dargelegt, wonach die

Beschwerde voraussichtlich nicht erfolgreich sein werde.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die gemäß § 66 MarkenG zulässige Beschwerde des Markeninhabers hat in der

Sache keinen Erfolg.

A. Die Voraussetzungen für eine Löschung der Streitmarke wegen Verfalls nach

§§ 49, 26 MarkenG liegen vor. Die Beschwerde muss daher erfolglos bleiben.

1.

Der Verfallsantrag ist zulässig.

a.

Die Beschwerdegegnerin hat mit einem am 4. Juni 2020 beim DPMA

eingegangenen Antrag unter Zahlung der zunächst erforderlichen Gebühr in Höhe

von 100 Euro die Löschung der Streitmarke wegen mangelnder rechtserhaltender

Benutzung gemäß §§ 49, 26 MarkenG beantragt. Mit am 9. Juni 2020 mittels

Übergabeeinschreibens versandten Schreibens ist der Antragsgegner über den

Verfallsantrag gemäß § 53 Abs. 4 Satz 1 MarkenG unterrichtet und aufgefordert

worden mitzuteilen, ob der beantragten Löschung widersprochen werde. Mit

Schreiben vom 5. August 2020, eingegangen beim DPMA am gleichen Tag und

somit rechtzeitig innerhalb der Zweimonatsfrist des § 53 Abs. 4 MarkenG, hat der

Markeninhaber der Löschung widersprochen. Die Antragstellerin ist mit ihr am

14. August 2020 zugestellten Schreiben über den Widerspruch des Markeninhabers

gegen den Löschungsantrag gemäß § 53 Abs. 5 Satz 3 MarkenG informiert worden

und hat daraufhin am 11. September 2020 – also fristgerecht innerhalb der Ein-

Monats-Frist des § 53 Abs. 5 Satz 4 MarkenG – die anfallende Gebühr in Höhe von

300 Euro für die Weiterverfolgung des Verfallsverfahrens gezahlt.

b.

Gem. § 53 Abs. 1 S. 2 MarkenG sind für Anträge auf Erklärung des Verfalls

ab dem 1. Mai 2020 die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel

anzugeben. Dabei genügt es, dass erkennbar ist, welches Schutzhindernis

aufgrund welcher Tatsachenlage überprüft werden soll. Zudem müssen die weiteren

Voraussetzungen des § 41 MarkenV erfüllt sein (vgl. auch Miosga

in

Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Auflage, § 53 Rn. 9). Das ist hier der Fall.

Wie die Markenabteilung 3.4 zutreffend dargestellt hat,

ist daher eine

darüberhinausgehende detaillierte Begründung des Verfallsantrags nicht

erforderlich (vgl. entsprechend zur Verfallsklage EuGH GRUR 2022, 573 –

MAXXUS).

c.

Der Antrag ist auch nicht gem. § 53 Abs. 1 S. 4 und 5 MarkenG unzulässig,

weil über den selben Streitgegenstand zwischen den Parteien schon durch

unanfechtbaren Beschluss oder rechtskräftiges Urteil entschieden worden oder

diesbezüglich eine Klage nach § 55 MarkenG anhängig wäre. Hinsichtlich des

Verfallsantrags vom 27. November 2019 (Löschungsaktenzeichen SB 405/19) ist

keine Sachentscheidung ergangen. Vielmehr endete das Verfahren vor dem DPMA

- nach der hierfür geltenden alten Rechtslage -, da gegen den Verfallsantrag

Widerspruch eingelegt wurde. Die Antragstellerin hat ausweislich des

Markenregisters im Anschluss daran auch keine Verfallsklage in der genannten

Sache erhoben.

d.

Der Verfallsantrag ist zudem nicht rechtsmissbräuchlich.

aa. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Beschwerdegegnerin habe

den hier verfahrensgegenständlichen Verfallsantrag wider besseres Wissen

gestellt,

da

ein

vorangegangenes Verfallsverfahren

zwischen

den

Verfahrensbeteiligten aufgrund der von ihm vorgetragenen Benutzung seiner Marke

erfolglos gewesen sei, trifft dies nicht zu.

Die Beschwerdegegnerin hat ihren am 27. November 2019 eingereichten

Verfallsantrag nach dem Widerspruch des Beschwerdeführers nicht vor den

ordentlichen Gerichten weiterverfolgt. Stattdessen hat sie sich dazu entschieden,

nach Änderung der Gesetzeslage – das Markengesetz ermöglicht nun für

Verfallsanträge, die seit dem 1. Mai 2020 eingereicht worden sind, auch eine

Fortsetzung des Verfahrens vor dem DPMA – einen neuen Verfallsantrag zu stellen

und das Verfahren nach Widerspruch des Beschwerdeführers vor dem DPMA

weiterzuführen. Diese Vorgehensweise stellt aber kein missbräuchliches Verhalten

dar. Vielmehr werden nur die vom Gesetzgeber eröffneten Möglichkeiten genutzt.

bb. Dass der Beschwerdeführer im vorangegangenen Verfallsverfahren mitgeteilt

hat, seine Marke werde benutzt, führt ebenfalls nicht dazu, dass der aktuelle

Verfallsantrag missbräuchlich wäre. Insbesondere konnte die Beschwerdegegnerin

mangels weiterer Angaben oder Unterlagen nicht überprüfen, ob und in welchem

Umfang und für welche Waren tatsächlich eine ausreichende Benutzung im

relevanten Zeitraum erfolgt sein soll.

cc. In der vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. November 2023

eingereichten Vereinbarung vom 18. Dezember 2003 (Bl. 35 Rs. f. d. A.) und der

Erwiderung des damals zuständigen gegnerischen Patentanwalts Dr. X … vom

6. Januar 2004 (Bl. 36 Rs. d. A.) ist keine umfassende Koexistenzvereinbarung

getroffen worden. Vielmehr bezieht sich die Abrede nur auf das damalige

Widerspruchsverfahren gegen die verfahrensgegenständliche Marke 302 01 619.

Ob darüber hinaus eine „Einigung“ im Sinne von Ziffer 4. des Schriftsatzes von

Rechtsanwalt Stumm zustande gekommen ist, kann dahinstehen. Es fehlt jedenfalls

an einer ausdrücklichen Bestätigung im Antwortschreiben von Patentanwalt X .

Selbst wenn Ziffer 4. Geltung erlangt hätte, würde diese jedoch lediglich den

Verzicht auf einen Widerspruch gegen eine nachträgliche

Internationale

Registrierung des Zeichens ADLON, nicht jedoch anderweitiges Vorgehen wie den

hier verfahrensgegenständlichen Nichtigkeitsantrag wegen Verfalls, umfassen.

dd. Die Frage, ob ein Rechtsmissbrauch bei der Prüfung der Zulässigkeit eines

Verfallsantrags überhaupt beachtlich ist, kann aus diesem Grund als nicht

entscheidungserheblich

dahingestellt

bleiben

(vgl.

hierzu Miosga

in

Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 53 Rn. 21 und 22 mit Verweis auf EuGH

19.01.2021, C-401/20 Rn. 21).

2. Der Verfallsantrag ist auch begründet.

a.

Nach § 49 Abs. 1 Satz 1 MarkenG wird eine Marke auf Antrag für verfallen

erklärt und gelöscht, wenn sie nach dem Tag, ab dem kein Widerspruch mehr gegen

sie möglich war, innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nicht

gemäß § 26 MarkenG benutzt worden ist. Der Eintritt des Verfalls setzt mithin

voraus, dass die fünfjährige Benutzungsschonfrist abgelaufen ist. Vorliegend

endete die Benutzungsschonfrist der Streitmarke, da gegen deren Eintragung

Widersprüche erhoben wurde, gem. § 26 Abs. 5 MarkenG mit Rücknahme des

letzten Widerspruchs am 7. Mai 2004. Der Verfallsantrag vom 4. Juni 2020 ist daher

deutlich nach Ablauf der Benutzungsschonfrist gestellt worden.

b.

Für die Feststellung, ob der Fünf-Jahres-Zeitraum einer etwaigen

Nichtbenutzung abgelaufen

ist,

ist auf den Zeitpunkt des Eingangs des

Verfallsantrags beim Deutschen Patent und Markenamt abzustellen (BGH GRUR

2021, 736, 737, Rn. 15 – STELLA; vgl. auch Thiering in Ströbele/Hacker/Thiering,

a. a. O., § 49 Rn. 15). Dies ist hier der 4. Juni 2020.

c.

Nach aktueller höchstrichterlicher Rechtsprechung trägt der Markeninhaber

bei der Verfallsklage die volle Darlegungs- und Beweislast in Bezug auf das

Nichtvorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen für den Verfall, insbesondere

also für die Umstände der Benutzung der angegriffenen Marke (BGH GRUR 2021,

736 Rn. 20 ff. m. w. N. – STELLA [unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung];

EuGH GRUR 2020, 1301 Rn. 79 ff. – Ferrari SpA/DU [testarossa]). Dies folge aus

der unionsrechtskonformen Auslegung der harmonisierten Verfallsbestimmungen

mit Blick darauf, dass der Markeninhaber am besten in der Lage ist, den Beweis für

die konkreten Handlungen zu erbringen, die das Vorbringen zu stützen vermögen,

dass seine Marke ernsthaft benutzt worden sei (vgl. BGH, a. a. O. Rn. 22 – STELLA;

EuGH, a. a. O. Rn. 81 – Ferrari SpA/DU [testarossa]). Die zugrundeliegenden

Erwägungen gelten ebenso für das Verfahren nach § 53 MarkenG. Für die beim

Markeninhaber liegende Feststellungslast spricht auch hier, dass er deutlich besser

in der Lage ist, eine ernsthafte Benutzung nachzuweisen (vgl. Miosga in

Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 53 Rn. 71).

d.

Eine rechterhaltende Benutzung im Sinne von § 26 Abs. 1 MarkenG setzt

voraus, dass die Marke entsprechend ihrer Hauptfunktion, die Ursprungsidentität

der Waren und Dienstleistungen zu garantieren, für die sie geschützt ist, verwendet

wird, um für diese Produkte einen Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern (vgl.

EuGH GRUR 2003, 425 Rn. 43 – Ansul/Ajax; BGH GRUR 2015, 685 Rn. 13 –

Stayer). Die Marke muss in einer üblichen und wirtschaftlich sinnvollen Art und

Weise benutzt werden, um als ernsthaft zu gelten (BGH GRUR 2013, 725 Rn. 38 –

Duff Beer). Die Frage, ob die Benutzung der Marke ernsthaft ist, ist anhand

sämtlicher Umstände zu prüfen, die belegen können, dass die Marke tatsächlich

geschäftlich verwertet wird; dazu gehören vor allem Dauer und Intensität der

Benutzung sowie die Art der Waren bzw. Dienstleistungen (vgl. EuGH GRUR 2003

Rn. 38 – Ajax/Ansul; GRUR 2006, 582 Rn. 70 – VITAFRUIT). Nach der

europäischen Spruchpraxis ist davon jedenfalls auszugehen, wenn die Marke

„tatsächlich, stetig und mit stabilem Erscheinungsbild auf dem Markt präsent ist“

(vgl. EuGH GRUR 2008, 343, Rn. 74 – Il Ponte Finanziaria SpA/HABM).

Der Markeninhaber hat mithin substantiiert darzulegen und zu beweisen, die Marke

in der eingetragenen Form oder in einer ihrem kennzeichnenden Charakter

entsprechenden Weise für die registrierten Waren in einem Umfang tatsächlich

benutzt zu haben, der unter Berücksichtigung aller Umstände auf eine

Ernsthaftigkeit schließen und eine bloße Scheinbenutzung ausgeschlossen

erscheinen lässt (vgl. BGH GRUR 2013, 725 Rn. 13 – Duff Beer; vgl. auch Ströbele

in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 26 Rn. 11+16 m. w. N.).

Der Markeninhaber kann sich zum Nachweis dieser tatsächlichen Umstände

sämtlicher zivilprozessualer Beweismittel bedienen. Hierzu zählt – worauf die

Markenabteilung bereits hingewiesen hat – nach unionsrechtskonformer Auslegung

auch die eidesstattliche Versicherung, obwohl dieses Beweismittel – anders als

beim Benutzungsnachweis im Widerspruchsverfahren gemäß § 43 Abs. 1

Satz 2 MarkenG und im amtlichen Nichtigkeitsverfahren wegen älterer Rechte

gemäß § 53 Abs. 6 Satz 5 MarkenG – in den Bestimmungen zum Verfallsverfahren

nicht ausdrücklich erwähnt ist (vgl. Marx, MarkenR 2019, 61, 65 f.; Wirtz,

Mitteilungen der deutschen Patentanwälte 2020, 210). Aber auch wenn der

Nachweis durch eine eidesstattliche Versicherung grundsätzlich zugelassen ist,

werden insofern im konkreten Fall oft weitere Beweismittel notwendig sein, um eine

hinreichende Überzeugung der Markenabteilung bzw. des Senats herbeizuführen

(vgl. hierzu Miosga in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 53 Rn. 101 mit Verweis

auf eine Entscheidung des EuG, Urteil v. 12.03.2020, T-321/19).

Hinsichtlich der Art und der Form der Benutzung stellt die eidesstattliche

Versicherung ohnehin für sich genommen kein geeignetes Beweismittel dar;

insoweit bedarf es weiterer Unterlagen, denen die tatsächliche Verwendung des

Zeichens im Zusammenhang mit

den

gekennzeichneten Waren

und

Dienstleistungen entnommen werden kann, wie Kataloge, Fotos und dergleichen

mehr (vgl. BPatG, Beschluss vom 28.09.2020, 26 W (pat) 62/14 – KANANA/NANA;

Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 43 Rn. 95).

e.

Ausgehend von den vorgenannten Grundsätzen hat die Markenabteilung 3.4

zutreffend ausgeführt, dass der Markeninhaber

im Amtsverfahren seiner

Verpflichtung, die wesentlichen Umstände der Benutzung der Streitmarke nach

§ 26 MarkenG, nämlich nach Art, Zeit, Ort und Umfang in dem hier maßgeblichen

Zeitraum 7. Mai 2004 bis 4. Juni 2020 darzutun und nachzuweisen, nicht

hinreichend nachgekommen ist. Dies ist ihm auch unter Berücksichtigung des

weiteren Vortrags im Beschwerdeverfahren sowie der dort ergänzend eingereichten

Unterlagen nicht gelungen. Eine fünfjährige ununterbrochene Nichtbenutzung liegt

daher für mehrere Abschnitte im maßgeblichen Zeitraum vor, so u. a. für den

Zeitraum 7. Mai 2004 bis 7. Mai 2009 sowie für die Zeit vom 4. Juni 2015 bis

4. Juni 2020.

Ob die vom Markeninhaber in diesem Zusammenhang gerügte Verletzung des

rechtlichen Gehörs gemäß § 59 Abs. 2 MarkenG durch die Markenabteilung vorliegt,

ist nicht entscheidungserheblich. Denn eine mögliche Verletzung des rechtlichen

Gehörs ist im Beschwerdeverfahren geheilt worden.

Die für die Feststellung der rechtserhaltenden Benutzung erforderlichen Umstände

beziehen sich – wie oben dargelegt – auf Art und Weise, Intensität, Umfang und

Dauer der Markennutzung durch den Markeninhaber oder seine Lizenznehmer.

Anhand der vorgelegten Unterlagen muss beantwortet werden können, wer die

Marke, an welchem Ort, auf welche Weise, in welchen Jahren, für welche Waren

benutzt hat und wie viel Umsatz damit erwirtschaftet worden ist.

Hiernach gilt im Streitfall Folgendes:

Es fehlt – auch unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren zusätzlich

eingereichten Unterlagen – an einem ausreichenden Benutzungsnachweis für die

mit dem Verfallsantrag angegriffene Marke des Beschwerdeführers.

aa. Die ernsthafte Benutzung muss sich dabei zumindest aus einer Gesamtschau

aller vorgelegten Beweismittel ergeben. Welche Unterlagen er vorlegt, ist

grundsätzlich Sache des Markeninhabers. Geheimhaltungsinteressen kann – wie

die Markenabteilung 3.4 in ihrem Beschluss zutreffend dargestellt hat – zudem

durch angemessene Schwärzungen in den Dokumenten Genüge getan werden

(vgl. u. a. auch Maaßen, GRUR-Prax 2022, 568). Sollte dies jedoch dazu führen,

dass relevante Unterlagen fehlen oder wesentliche Aspekte nicht ersichtlich sind,

geht dies zu Lasten des Markeninhabers.

bb. Der Beschwerdeführerin hat folgende Unterlagen vorgelegt:

Im Verfahren vor dem DPMA:

- vorsorgliche eidesstattliche Versicherung im Schreiben vom 30. Dezember 2020

- „Garantiezertifikat ADLON“ als Anlage zum eben genannten Schreiben

Im Beschwerdeverfahren hat er ergänzend (vgl. Bl. 13 – 18 und 93 Rs. – 137 als

Fax sowie im Original Bl. 143 d. A.) übermittelt:

- Produktliste der in 2019 und 2020 vertriebenen Produkte (Bl. 96 Rs. – 137 d. A.)

- zwei Ablichtungen zur Nutzung der Marke am Produkt (Bl. 93 Rs. – 94 d. A.)

- Rechnung vom 20.09.2019 (Bl. 96 d. A.)

- Auftragsbestätigung vom 12.12.2019 (Bl. 94 Rs. f. d. A.)

- Auftragsbestätigung vom 04.04.2020 (Bl. 95 Rs. d. A.)

- Auftragsbestätigung vom 13.02.2020 (Bl. 16 f. d. A.)

- Auftragsbestätigung vom 26.08.2020 (Bl. 15 d. A.)

- Angebot vom 31.03.2021 (Bl. 18 d. A.)

- Auftragsbestätigung vom 08.06.2021 (Bl. 14 d. A.)

- Auftragsbestätigung vom 03.12.2021 (Bl. 13 d. A.)

cc. Den oben genannten Anforderungen genügen die eingereichten Dokumente

nicht.

aaa. Die vorsorgliche eidesstattliche Versicherung enthält lediglich die Erklärung

„dass die Marke entsprechend der Eintragungen genutzt wurde und genutzt wird“.

Konkrete Angaben zum Nutzungszeitraum, zu mit den einzelnen Waren erzielten

Umsätzen, zu Stückzahlen, den Orten der Benutzung, etc. sind ihr hingegen nicht

zu entnehmen.

bbb. Aus der Anlage hierzu – dem „Garantiezertifikat ADLON“ – sowie den

Ablichtungen zur Nutzung der Marke am Produkt (vgl. Bl. 93 Rs – 94 d. A. sowie im

Original Bl. 143 d. A.) lässt sich erkennen, dass die Marke auf einem

„Garantiezertifikat“ sowie auf Produktverpackungen jeweils in leicht abgewandelter

Form verwendet wurde. Eine funktionsgemäße Benutzung der Marke auf den

Waren selbst, insbesondere auf den aus den übrigen Unterlagen ersichtlichen

Tonerpatronen, ist jedoch nicht ersichtlich. Zu Gunsten des Beschwerdeführers wird

jedoch unterstellt, dass eine Benutzung auf den Verpackungen eine marktübliche

Nutzungshandlung auch für Tonerpatronen darstellt, insbesondere wenn – wie hier

– mehrere Tonerpatronen an den gleichen Adressaten versandt werden.

ccc. Die in den unter 2. f. bb. genannten Unterlagen wiedergegebenen

Verwendungsformen

Verwendung lediglich von „ADLON“ verändern den kennzeichnenden Charakter der

sowie die

beschwerdegegenständlichen Wort-/Bildmarke

nicht.

Grundsätzlich muss eine Marke in der eingetragenen Form benutzt werden. Wird

die Marke – wie hier - in einer von der Eintragung abweichenden Form benutzt, liegt

eine rechtserhaltende Benutzung nach § 26 Abs. 3 MarkenG nur vor, wenn die

Abweichungen den kennzeichnenden Charakter der Marke nicht verändern. Das ist

dann anzunehmen, wenn der Verkehr das abweichend benutzte Zeichen gerade

bei Wahrnehmung der Unterschiede dem Gesamteindruck nach noch mit der

eingetragenen Marke gleichsetzt, das heißt in der benutzten Form noch dieselbe

Marke sieht (vgl. BGH GRUR 2017, 1043 Rn. 23 – Dorzo; GRUR 2015, 287 Rn. 12

– Pinar GRUR 2013, 725 Rn. 13 – Duff Beer) und den hinzugefügten oder

weggelassenen Bestandteilen keine eigene maßgebliche kennzeichnende Wirkung

beimisst (BGH GRUR 2008, 616 Rn. 12 – AKZENTA). Diese Voraussetzungen sind

hier erfüllt. Trotz der leichten Modifikationen – einer Kontrastumkehr bzw. einer

Drehung um 90 Grad und Ergänzung des beschreibenden Elements

„Garantiezertifikat“ – sieht der Verkehr, insbesondere da der kennzeichnende

Wortbestandteil ADLON erhalten bleibt, in der verwendeten Form weiterhin die

Streitmarke.

ddd. In der Gesamtbetrachtung belegen die Unterlagen keine wirtschaftlich

sinnvolle und damit ernsthafte Inlandsbenutzung der beschwerdegegenständlichen

Marke.

Alle Dokumente beziehen sich ausschließlich auf Tonerpatronen. Aufgrund der

Schwärzungen ist nicht erkennbar, ob eine Nutzung des Zeichens im Inland erfolgt

ist. Die Schwärzung des Landes und des Ortes ist dabei auch unter dem Aspekt von

– nicht nachvollziehbaren – Geheimhaltungs- und Datenschutzgründen nicht

erforderlich.

Die Auftragsbestätigungen vom 26.08.2020 und aus dem Jahr 2021 sowie das

Angebot aus dem Jahr 2021 betreffen einen Zeitpunkt nach Stellung des Antrags

auf Löschung wegen Verfalls. Unabhängig davon weisen die Auftragsbestätigungen

aufgrund Schwärzungen keine Stückzahlen auf. Die genannten Umsätze von netto

1.402,18 €

(Auftragsbestätigung vom 26. August 2020), 411,94 €

(Auftragsbestätigung vom 03.12.2021), 2.221,97 € (Auftragsbestätigung vom 8.

Juni 2021) sind zudem gering. Inwieweit das Angebot vom 31.03.2021 über einen

Warenwert von 11.226,03 € zu einer Beauftragung geführt hat, ist zudem nicht

ersichtlich.

Soweit die Produktliste und die übrigen Dokumente (Rechnung vom 20.09.2019;

Auftragsbestätigung vom 12.12.2019; Auftragsbestätigung vom 04.04.2020;

Auftragsbestätigung vom 13.02.2020) im hier maßgeblichen Zeitraum 7. Mai 2004

bis 4. Juni 2020 liegen, umfassen sie nur die Jahre 2019 und 2020.

Die Produktliste und die Rechnung vom 20.09.2019 lassen jedoch bereits die

Streitmarke nicht erkennen.

Die Auftragsbestätigungen vom 12.12.2019 und 04.04.2020 zeigen zwar den

Absatz von mit ADLON gekennzeichneten Tonerpatronen, lassen aber aufgrund der

Schwärzungen wiederum weder die Stückzahlen noch die hiermit erzielten Umsätze

erkennen. Der Auftragsbestätigung vom 13.02.2020 lassen sich aufgrund der

Schwärzungen ebenfalls keine Stückzahlen entnehmen. Die dort genannten

Umsätze sind mit 431,26 € netto (inkl. Fracht) zudem sehr gering.

Daher geht aus diesen Dokumenten nicht hervor, dass die Benutzungshandlungen

einen Umfang erreicht haben, der eine ernsthafte Benutzung belegt und eine

Scheinbenutzung auszuschließen geeignet ist.

dd. Eine Vorlage weiterer Unterlagen war auch nicht aufgrund branchenspezifischer

Besonderheiten entbehrlich.

Soweit der Beschwerdeführer und Markeninhaber in seinem Schreiben vom

18. September 2024 ausdrücklich festgestellt hat, dass Prospekte, Preislisten,

Umsatzauswertungen, Daten, Zahlen etc. aufgrund

„branchenspezifischer

Besonderheiten“ nicht existierten, überzeugt dies nicht. Es mag zwar sein, dass der

Beschwerdeführer solche Unterlagen wie auch Prospekte oder Werbemittel nicht

erstellt bzw. verwendet hat. Es sind jedoch keine branchenspezifischen Umstände

vorgetragen oder ersichtlich, die einen Verzicht insbesondere auf Preislisten oder

Umsatzauswertungen und weitere Daten und Zahlen erklären könnten. Denn diese

sind u. a. für die Erstellung von Angeboten, die Führung des eigenen Geschäfts und

insbesondere für die Übermittlung von Steuerunterlagen an die Steuerbehörden

erforderlich.

ee. Soweit der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 18. September 2024

anbietet, der Senat könne nach Vereinbarung sowohl die nach Nutzung

zurückgenommenen ADLON Produkte, die „stets hundertfach vorhanden“ seien, als

auch „mehrere 10.000de Belege, welche manuell zu sichten sind und teilweise auch

andere Waren enthalten- -es kann nur exemplarischer Nachweis geführt werden“

besichtigen, sind – sofern man darin überhaupt ein Beweisangebot sehen kann –

weder das Beweisthema noch das konkrete Beweismittel ausreichend dargestellt.

Der Antrag ist daher unzureichend substantiiert (vgl. auch Greger in Zöller, ZPO,

35. Aufl., Vor § 284 Rn. 4, 8c).

f. Nach alledem hat der Markeninhaber und Beschwerdeführer die rechtserhaltende

Benutzung der Streitmarke gemäß § 26 MarkenG weder in den letzten fünf Jahren

vor Stellung des Verfallsantrags, also im Zeitraum von fünf Jahren vor dem

4. Juni 2020, noch in der Zeit davor seit dem 7. Mai 2004 nachgewiesen, so dass

sie für verfallen zu erklären ist.

B. Billigkeitsgründe, die eine Kostenauferlegung nach § 71 MarkenG rechtfertigen

würden, sind nicht erkennbar. Es verbleibt daher bei der gesetzlichen Regelung des

§ 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG, wonach jeder Beteiligte seine Kosten selbst trägt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1.

2.

3.

4.

5.

das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder

6.

der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen.

Mittenberger-Huber

Lachenmayr-Nikolaou

Posselt