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BPatG Beschluss vom 30.10.2024 – 25 W (pat) 37/23

25. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:301024B25Wpat37.23.0

Zitiert 2 Entscheidungen 9 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

25 W (pat) 37/23 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 30 2018 019 818

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 30. Oktober 2024 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Prof. Dr. Kortbein, der Richterin Dr. Rupp-Swienty, LL.M., und der Richterin

Butscher

ECLI:DE:BPatG:2024:301024B25Wpat37.23.0

2

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke wird der Beschluss

des Deutschen Patent- und Markenamtes, Markenstelle für Klasse 42, vom

16. Dezember 2022 aufgehoben, soweit die Löschung der Eintragung der

Marke 30 2018 019 818 für folgende Dienstleistungen angeordnet worden ist:

Klasse 36:

Beratung über Finanzplanung; Finanzanalysen und -beratung; Beratung

hinsichtlich der Unternehmensfinanzen; Beratung über die Verwaltung von

Geldern;

Klasse 37:

Beratung

zur

Installation

von

Telekommunikationsausrüstung;

Beratungsdienste bei der Installation von Computern;

Klasse 45:

Beratungsdienste bezüglich der Registrierung

von Domainnamen;

Beratungsdienste bezüglich der Lizenzierung von Computersoftware.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe§

I.

Am 6. November 2018 ist das am 15. August 2018 angemeldete Zeichen

youand.ai

unter der Nummer 30 2018 019 818 für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9,

35, 36, 37, 38, 41, 42, 44 und 45 als Wortmarke in das beim Deutschen Patent- und

3

Markenamt geführte Register eingetragen worden. Die Veröffentlichung der

Eintragung erfolgte am 7. Dezember 2018.

Am 28. Februar 2019 wurde seitens des Beschwerdegegners Widerspruch gegen die

Eintragung der Marke 30 2018 019 818 für die Waren und Dienstleistungen der

Klassen 9, 35, 38, 41 und 42 erhoben. Er wird auf die Wortmarke 30 2018 010 322

youand.

gestützt. Sie wurde am 19. April 2018 angemeldet und 27. Juni 2018 für nachfolgende

Waren und Dienstleistungen eingetragen:

Klasse 9:

Aufgezeichnete Daten;

informationstechnologische,

audiovisuelle,

multimediale und

fotografische Geräte; Geräte zur Aufzeichnung,

Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Navigations-,

Orientierungs-,

Standortverfolgungs-,

Zielverfolgungs-

und

Kartierungsgeräte; Mess-, Erkennungs- und Überwachungsinstrumente, -

vorrichtungen sowie -regler; Apparate für wissenschaftliche Forschung und

Labor, Unterrichtsapparate und Simulatoren; CDs; DVDs; digitale

Aufzeichnungsträger; Hardware für die Datenverarbeitung; Computer;

Computersoftware; Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren, soweit

in dieser Klasse enthalten;

Klasse 35:

Werbung, Marketing

und

Verkaufsförderung;

Kaufmännische

Dienstleistungen und Verbraucherinformationsdienste, nämlich Auktions-

und Versteigerungsdienste, Vermietung

von Verkaufsautomaten,

Vermittlungsdienstleistungen, Organisieren von Geschäftskontakten,

Sammeleinkaufsdienste, kaufmännische Bewertungsdienste, Vorbereitung

von Wettbewerben, Agenturgeschäfte,

Import- und Exportdienste,

Verhandlungs-

und

Vermittlungsdienste,

Bestelldienste,

Preisvergleichsdienste,

Beschaffungsdienste

für

Dritte,

Abonnementdienste; Einzel- und Großhandelsdienstleistungen in Bezug

4

auf die in Klasse 09 genannten Waren; Hilfe in Geschäftsangelegenheiten,

Geschäftsführung

und

administrative

Dienstleistungen;

betriebswirtschaftliche

Analyse-,

Recherche-

und

Informationsdienstleistungen; Verleih, Vermietung und Verpachtung von

Gegenständen in Zusammenhang mit der Erbringung der vorgenannten

Dienstleistungen, soweit

in dieser Klasse enthalten; Beratung und

Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser

Klasse enthalten;

Klasse 38:

Telekommunikation; Verleih, Vermietung und Verpachtung

von

Gegenständen in Zusammenhang mit der Erbringung der vorgenannten

Dienstleistungen, soweit

in dieser Klasse enthalten; Beratung und

Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser

Klasse enthalten;

Klasse 41:

Verlags- und Berichtswesen; Bildung; Ausbildung; Erziehung; Unterhaltung;

Sport; Übersetzung und Dolmetschen; sportliche Aktivitäten; kulturelle

Aktivitäten; Verleih, Vermietung und Verpachtung von Gegenständen in

Zusammenhang mit der Erbringung der vorgenannten Dienstleistungen,

soweit in dieser Klasse enthalten; Beratung und Information in Bezug auf

vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten;

Klasse 42:

IT-Dienstleistungen,

nämlich Entwicklung, Programmierung

und

Implementierung von Software, Entwicklung von Computerhardware,

Hosting-Dienste, Software as a Service [SaaS] und Vermietung von

Software, Vermietung von Computerhardware und -anlagen, IT-Beratungs-

, Auskunfts- und Informationsdienstleistungen, IT-Sicherheits-, Schutz- und

-Instandsetzungsdienste,

Datenvervielfältigungs-

und

-

konvertierungsdienste, Datenkodierungsdienste, Computeranalyse und -

diagnostik, Forschung und Entwicklung sowie Implementierung von

Computern und Computersystemen, Computerprojektmanagementdienste,

5

Data mining, digitale Wasserzeichen, Computerdienste, technologische

Dienste in Bezug auf Computer, Computernetzwerkdienste, Aktualisierung

der Speicherbanken von Computersystemen, Datenmigrationsdienste,

Aktualisierung

von Websites

für Dritte, Überwachung

von

Computersystemen

durch

Fernzugriff;

wissenschaftliche

und

technologische Dienstleistungen; Prüfung, Authentifizierung

und

Qualitätskontrolle; Designdienstleistungen; Wissenschaftliche

und

technologische Dienstleistungen

sowie Forschungsarbeiten

und

diesbezügliche Designerdienstleistungen;

industrielle Analyse- und

Forschungsdienstleistungen;

Entwurf

und

Entwicklung

von

Computerhardware und -software; Verleih, Vermietung und Verpachtung

von Gegenständen

in Zusammenhang mit der Erbringung der

vorgenannten Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten; Beratung

und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in

dieser Klasse enthalten.

Mit Schreiben vom 27. November 2019 haben die damaligen Vertreter der Inhaberin

der angegriffenen Marke die Einrede der Nichtbenutzung der Widerspruchsmarke

erhoben. Daraufhin hat das Deutsche Patent- und Markenamt mit Schreiben vom 4.

Dezember 2019 mitgeteilt, dass diese nicht zulässig sei.

Mit Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 42,

besetzt mit einer Beamtin des höheren Dienstes, vom 16. Dezember 2022 wurde die

Eintragung der Marke 30 2018 019 818 aufgrund des Widerspruchs teilweise für

folgende Waren und Dienstleistungen gelöscht:

Klasse 9:

Software für künstliche Intelligenz; Apparate mit künstlicher Intelligenz

[Computer]; Humanoide Roboter mit

künstlicher

Intelligenz;

Computersoftware

für die computergestützte Softwareentwicklung;

Computerhardware

zur

Verwendung

für

computergestützte

Softwareentwicklung;

6

Klasse 35:

Betriebswirtschaftliche Beratung; Beratung bezüglich Geschäftsführung;

Beratung

zur

Geschäftsführung;

Beratung

bezüglich

Personalverwaltungsfragen; Beratung zur Verkaufsförderung; Beratung

bezüglich

Geschäftsangelegenheiten;

Beratungsdienste

in

Geschäftsangelegenheiten; Beratung im Bereich Unternehmensstrategie;

Beratung und Beratungsleistungen zur Warenbeschaffung für Dritte;

Beratung bei der Geschäftsführung; Beratung bei der Personaleinstellung;

Beratung bei der Unternehmensplanung; Betriebswirtschaftliche Beratung

zur Datenverarbeitung; Betriebswirtschaftliche Beratung mittels Computer;

Beratung bei der Geschäftsplanung; Beratung bei der Personalanwerbung;

Betriebsrisikomanagement

durch

betriebswirtschaftliche Beratung;

Strategische Beratung in Geschäftsangelegenheiten; Beratung betreffend

Unternehmensorganisation und -führung; Geschäftsführung und Beratung

in Geschäftsangelegenheiten; Beratung in Fragen der Personalauswahl;

Beratung und Ermittlungen in Geschäftsangelegenheiten; Beratung und

Auskunft

über Geschäftsführung;

Beratung

in

Bezug

auf

Unternehmensplanung; Beratung in Fragen der Unternehmensführung;

Beratung in Bezug auf Unternehmensführung; Beratung in Bezug auf

Geschäftsführung;

Beratung

bei

Geschäftsführung

Unternehmensorganisation;

Beratung

Unternehmensorganisation;

Beratung

in

in

Bezug

Fragen

und

auf

der

Unternehmensplanung; Beratung in Bezug auf Marktforschung; Beratung in

Bezug

auf

Personaleinsatz;

Information

und

Beratung

Geschäftsangelegenheiten;

Beratung

und

Informationen

Geschäftsangelegenheiten;

Auskünfte

und

Beratung

in

in

in

Geschäftsangelegenheiten; Beratung zur Anwerbung von Personal;

Beratung in Bezug auf Personalanwerbung; Beratung in Fragen der

Unternehmensstrategie;

Beratung

zu

Verkaufsmethoden

und

Verkaufsprogrammen; Beratung in Bezug auf Handelsgeschäfte; Beratung

in Bezug auf Direktmarketing; Beratung in Bezug auf Geschäftsanalysen;

Beratung in Bezug auf Stellenbesetzungen; Beratung in Bezug auf

Geschäftsmarketing; Beratung in Bezug auf Unternehmensmarketing;

Beratung in Bezug auf Marketing; Beratung in Bezug auf Werbung;

7

Beratung in Fragen der Geschäftsführung; Beratung in Fragen des

Geschäftsmanagements;

Beratungsdienste

bezüglich

Geschäftsorganisation und -führung; Beratungsdienste in Fragen der

Geschäftsführung; Beratungsdienste in Bezug auf Öffentlichkeitsarbeit;

Beratungsdienste in Bezug auf Personalanwerbung; Beratungsdienste in

Fragen der Unternehmensverwaltung; Beratungsdienste im Bereich Online-

Marketing;

Beratungsdienste

im

Bereich

Affiliate-Marketing;

Beratungsdienste in Bezug auf Personalvermittlung; Beratungsdienste in

Bezug auf Geschäftsanalysen; Beratungsdienste

in Bezug auf

Geschäftsführung; Beratungsdienste

in Bezug

auf Marketing;

Beratungsdienste in Bezug auf Unternehmensakquisitionen; Beratung in

Bezug auf die Geschäftsführung; Beratung und Hilfe bei der

Geschäftsführung;

Unterstützung

und

Beratung

bei

der

Unternehmensanalyse;

Leitung

von Geschäftsprozessen

und

diesbezügliche Beratung; Beratung bei der Geschäftsführung von

Handelsunternehmen; Fachliche Beratung

in Bezug auf Marketing;

Beratung auf dem Gebiet des Personalwesens; Beratung in Bezug auf die

Personalverwaltung; Beratung auf dem Gebiet der Marktbeurteilung; Hilfe

und Beratung bei der Geschäftsführung; Hilfe und Beratung bei der

Unternehmensplanung; Beratung bei der Führung von Betrieben; Beratung

für die Personal- und Stellenvermittlung; Beratung hinsichtlich des

Firmenimages

[Corporate-Identity]; Beratung auf dem Gebiet der

Öffentlichkeitsarbeit; Beratung bei der Geschäftsorganisation und

Geschäftsführung; Beratung auf dem Gebiet der Personalanwerbung;

Beratung

in Bezug auf Corporate

Identity; Beratung

im Bereich

Geschäftsführung und Marketing; Betriebswirtschaftliche Beratung zu

Fragen der Datenverarbeitung; Beratung bei der Entwicklung eines

Unternehmensimages;

Fachliche

Beratung

in

Bezug

auf

Personalmanagement; Beratung bei der Geschäftsplanung und

Geschäftskontinuität;

Beratung

in

Bezug

auf

Suchmaschinenoptimierung;

Hilfe

und

Beratung

bei

die

der

Unternehmensorganisation; Beratung

bei

der Gewinnung

von

Geschäftskunden;

Unterstützung

und

Beratung

bei

der

Unternehmensorganisation; Beratung auf dem Gebiet des Marketings;

8

Beratungsdienste in Bezug auf die Unternehmensplanung; Beratung in

Bezug auf die kaufmännische Geschäftsführung; Geschäftsführung und

Beratung in Bezug auf Geschäftsangelegenheiten; Fachliche Beratung in

Bezug auf die Geschäftsführung; Beratung in Bezug auf Personal- und

Stellenvermittlung; Hilfe [Beratung] bei der Verwaltung von Personal;

Betriebswirtschaftliche Beratung bei der Auswahl von Computern; Beratung

der Geschäftsführung in Bezug auf Personalanwerbung; Beratung bei der

Geschäftsführung, auch per Internet; Beratung der Geschäftsführung in

Fragen des Personaleinsatzes; Beratung bei Unternehmensorganisation

und Geschäftsführung, einschließlich Personalverwaltung; Beratung in

Bezug auf Geschäftsführung und Geschäftstätigkeit; Beratung in Bezug auf

Unternehmensorganisation und -führung; Beratung und Information in

Bezug auf Geschäftsangelegenheiten; Beratung

in Bezug auf

Verkaufsmethoden

und

-techniken;

Beratung

im

Bereich

Kommunikationsstrategien in der Werbung; Hilfe und Beratung bezüglich

Geschäftsführung und -organisation; Betriebswirtschaftliche Beratung in

Bezug auf das Unternehmensrisikomanagement; Beratung in Fragen der

Geschäftsführung und -organisation; Beratungsdienste in Bezug auf

Geschäftsorganisation und -führung; Beratung bei der Organisation und

Führung von Unternehmen; Beratung in Bezug auf die Anstellung von

Datenverarbeitungspersonal; Beratung gewerblicher Unternehmen auf dem

Gebiet der Geschäftsführung; Beratung in Bezug auf die Wirtschaftlichkeit

von Unternehmen; Betriebswirtschaftliche Beratung in Bezug auf die

elektronische Datenverarbeitung; Beratung kommerzieller Unternehmen

auf dem Gebiet der Geschäftsführung; Beratung in Bezug auf die Werbung

für Geschäfte; Beratung in Fragen der Unternehmensorganisation und der

Betriebswirtschaft; Beratung über das

Internet

in Bezug auf

Geschäftsführung; Beratung in Bezug auf Werbung, Öffentlichkeitsarbeit

und Marketing; Beratung in Bezug auf Kommunikationsstrategien in der

Werbung; Fachliche Beratung von Unternehmen in Bezug auf den

Geschäftsbetrieb; Betriebswirtschaftliche Beratung in Bezug auf die

Verwendung von Computern; Betriebswirtschaftliche Beratung in Bezug auf

die Verwaltung von

Informationstechnologie; Beratung

im Bereich

Kommunikationsstrategien in der Öffentlichkeitsarbeit [Public Relations];

9

Beratungs- und Assistenzdienste im Bereich Werbung, Marketing und

Verkaufsförderung; Beratungsdienste in Fragen der Organisation und

Führung von Unternehmen; Beratung in Bezug auf die Organisation von

Werbekampagnen für Unternehmen; Betriebswirtschaftliche Beratung in

Bezug auf Errichtung und Betrieb von Unternehmen; Beratung in Bezug auf

Kommunikationsstrategien in der Öffentlichkeitsarbeit [Public Relations];

Beratungsdienste in Bezug auf die Organisation und Führung von

Unternehmen; Hilfe

bei

der

und Beratung

in Bezug

auf

Geschäftsorganisation und -führung; Bereitstellung von Informationen und

Beratung in Bezug auf e-Commerce [Warenbestellung]; Beratung in Bezug

auf die Zusammenstellung und Systematisierung von Daten

in

Computerdatenbanken; Betriebswirtschaftliche Beratung zu Fragen der

Geschäftsführung

auf

dem

Gebiet

des

Einsatzes

von

Informationstechnologie;

Klasse 36:

Beratung über Finanzplanung; Finanzanalysen und -beratung; Beratung

hinsichtlich der Unternehmensfinanzen; Beratung über die Verwaltung von

Geldern;

Klasse 37:

Beratung

zur

Installation

von

Telekommunikationsausrüstung;

Beratungsdienste bei der Installation von Computern;

Klasse 38:

Beratung

in

Telekommunikationsbereichen;

Beratung

im

Telekommunikationsbereich; Beratung in Bezug auf Datenübertragung;

Beratung in Bezug auf Telekommunikation; Beratungsdienste in Bezug auf

Kommunikationsgeräte;

Fachliche

Beratung

in

Bezug

auf

Telekommunikation; Beratung in Bezug auf elektronische Kommunikation;

Beratungsdienste

in

Bezug

auf

die

Telekommunikation;

Beratungsleistungen

im Bereich der elektronischen Kommunikation;

Information und Beratung in Bezug auf Telekommunikationsleistungen;

Beratung und Information auf dem Gebiet der Telekommunikation;

10

Beratung

in Bezug auf drahtlose Kommunikation und drahtlose

Kommunikationsgeräte;

Klasse 41:

Beratung

im Bereich Computerausbildung; Beratung

in Bezug auf

Managementausbildung; Beratung in Bezug auf Ausbildung; Durchführung

von Lehrgängen zur Weiterentwicklung von Beratungsfähigkeiten; Beratung

in Bezug auf die Veröffentlichung von Magazinen; Beratungs- und

Informationsdienste zur Vorbereitung, Durchführung und Organisation von

Workshops [Ausbildung]; Beratung in Bezug auf Bildung und Ausbildung im

Managementbereich und von Personal; Aus- und Fortbildungsberatung;

Durchführung von Fortbildungsseminaren;

Klasse 42:

Software-Beratung; Wissenschaftliche Beratungsdienste; Technologische

Beratungsdienste;

Wissenschaftliche

Beratungsdienstleistungen;

Technologische Beratungsdienstleistungen; Beratungsleistungen

Sicherheitssoftware;

Beratungsleistungen

zu

zu

Computerdatenbankprogrammen; Beratungsdienstleistungen bezüglich

Computernetzwerken;

Beratungsdienstleistungen

bezüglich

Computerprogrammierung;

Beratungsdienstleistungen

bezüglich

Informationstechnologie;

Beratungsdienstleistungen

bezüglich

Produktentwicklung;

Technische

Beratung

bezüglich

Computerprogrammierung;

Fachliche

Beratung

bezüglich

Computersicherheit;

Technische Beratung

bezüglich Sicherheit;

Technische Beratung bezüglich Datenverarbeitung; Beratung im Bereich

Informationstechnologie; Fachliche Beratung bezüglich Computersoftware;

Fachliche Beratung bezüglich Computern; Fachliche Beratung bezüglich

Technologie;

Fachliche

Beratung

hinsichtlich

Technologie;

Beratungsdienste bezüglich wissenschaftlicher Forschung; Fachliche

Beratungsdienste bezüglich Computer; Fachliche Beratungsdienste

bezüglich Computersoftware; Fachliche Beratungsdienste bezüglich

Computerhardware;

Beratungsdienste

bezüglich

technologischer

Forschung;

Beratungsdienste

bezüglich

computergestützter

11

Informationssysteme; Beratungsleistungen im Bereich Technologiedesign;

Beratungsleistungen im Bereich Computersoftwarepflege; Technische

Beratungsdienstleistungen

bezüglich

Computerprogrammierung;

Beratungsdienstleistungen bezüglich technologischer Forschung; Beratung

zur Gestaltung von Webseiten; Beratung in Bezug auf Computersoftware;

Beratung auf den Gebieten Informationstechnologie; Beratung in Bezug auf

Qualitätssicherung; Beratung in Bezug auf Computersystemanalysen;

Beratung in Bezug auf Computernetzanwendungen; Beratung in Bezug auf

Computersysteme; Beratung bei der Webseiten-Konzeption; Beratung in

Bezug

auf Qualitätskontrolle;

Beratung

im

Bereich

der

Telekommunikationstechnik;

Technische

Beratung

im

Bereich

Telekommunikation;

IT-Beratungs-,

-Auskunfts-

und

-

Informationsdienstleistungen; Beratungs- und Informationsdienstleistungen

zur Computerprogrammierung; Beratungs- und Informationsdienste zu

Computerperipheriegeräten;

Beratungsdienste

bezüglich

Computersoftware zum Drucken; Beratungsdienste

in Bezug auf

Computerhardware; Beratungsdienste in Bezug auf Computersoftware;

Beratungsdienste bezüglich Computersoftware zum Veröffentlichen;

Beratungsdienste in Bezug auf Computersysteme; Beratungsdienste in

Bezug auf Computer; Beratungsdienste bezüglich Computersoftware für

Grafiken; Beratungsleistungen zur Wiederherstellung von Computerdaten;

Beratungsleistungen

zur

Integration

von

Computersystemen;

Beratungsleistungen

zur

Analyse

von

Computersystemen;

Beratungsleistungen

zur Aktualisierung

von Computersoftware;

Beratungsleistungen

zu Software

für Kommunikationssysteme;

Beratungsdienstleistungen

in Bezug auf Computerprogrammierung;

Beratungsdienstleistungen

in

Bezug

auf

Computersoftware;

Beratungsdienstleistungen in Bezug auf Computersysteme; Technische

Beratung in Bezug auf Datenverarbeitung; Beratung auf dem Gebiet der

Computersoftware; Beratung auf dem Gebiet der Computertechnologie;

Beratung auf dem Gebiet der Telekommunikationstechnologie; Beratung

auf dem Gebiet der Computersicherheit; Beratung auf dem Gebiet des

Softwareentwurfs; Beratung auf dem Gebiet des Softwaredesigns;

Technische Beratung beim Betrieb von Computern; Technologische

12

Beratung in Bezug auf Computerprogramme; Beratung bezüglich der

Entwicklung von Computersystemen; Beratung bei der Konzeption von

Computerhardware; Technische Beratung

in Bezug auf Computer;

Technische Beratung in Bezug auf Produktentwicklung; Beratung im

Bereich der technologischen Entwicklung; Beratung im Bereich Büro- und

Arbeitsplatzautomatisierung;

Beratung

auf

dem Gebiet

der

Internetsicherheit; Beratung auf dem Gebiet der Datensicherheit;

Beratungsdienste bezüglich der Verwendung von Computersoftware;

Fachliche Beratungsdienste im Zusammenhang mit Computernetzwerken;

Beratungsdienstleistungen auf dem Gebiet der Computersoftware;

Fachliche Beratung in Bezug auf die Softwareerstellung; EDV-Beratung zur

Anwenderbetreuung für die Informationstechnologie; Beratung in Bezug auf

Computer und Software; Forschung und Beratung

in Bezug auf

Computersoftware;

Forschung

und Beratung

in Bezug

auf

Computerhardware;

Beratung

in

Bezug

auf

Tests

Anwendungssystemen;

Beratung

auf

dem

Gebiet

von

der

Informationstechnologie [IT]; Fachliche EDV-Beratung im Zusammenhang

mit Computergeräten; Beratung und Entwicklung

in Bezug auf

Computersoftware;

Information

und Beratung

in Bezug

auf

Computersoftware; Beratung und

Information zur Vermietung von

Computersoftware; Beratung zur Erstellung von Homepages und

Internetseiten; Beratung hinsichtlich Design und Entwicklung von

Computerprogrammen; Beratung auf dem Gebiet der wissenschaftlichen

Forschung; Beratungs-

und Consultingdienste

in Bezug

auf

Computerhardware; Beratungs- und Informationsdienstleistungen in Bezug

auf Informationstechnologie; Beratungs- und Informationsdienste zur

Wartung von Computersoftware; Beratungs- und Informationsdienste zum

Entwurf von Computersoftware; Beratungs- und Informationsdienste zur

Integration von Computersystemen; Beratungsdienste

in Bezug auf

Hardware

für Computer; Beratungsleistungen

im Bereich Cloud-

Computernetze

und

-Anwendungen;

Technische

Beratungsdienstleistungen auf dem Gebiet der Informationstechnologie;

Beratungsdienstleistungen

in

Bezug

auf

Computer-

und

Videospielesoftware; Bereitstellung von Informationen und Beratung im

13

Bereich Computersoftware; Beratung in Bezug auf Computernetze mit

unterschiedlichen Softwareumgebungen; Beratung im Bereich Entwurf und

Entwicklung von Computern; Technische Beratung zur Anwendung und

Nutzung von Computersoftware; Beratung hinsichtlich Entwurf und

Entwicklung von Computer-Datenbankprogrammen; Beratungsdienste in

Bezug auf den Entwurf von Computersoftware; Beratungsdienste in Bezug

auf den Entwurf von Computersystemen; Beratungsdienste in Bezug auf

den Entwurf von Computerhardware; Beratungsleistungen bei der

Gestaltung von Homepages und Internetseiten; Beratungsleistungen im

Bereich Entwurf und Entwicklung von Computersoftwareprogrammen;

Beratungsleistungen

im Bereich Gestaltung von Homepages und

Internetseiten; EDV-Beratung

in Bezug auf die Analyse von

Informationssystemen; EDV-Beratung in Bezug auf den Entwurf von

Informationssystemen; Technische Beratung in Bezug auf die Nutzung von

Computerhardware; Beratung in den Bereichen Entwurf und Entwicklung

von Computersoftware; Beratungs- und Informationsdienste hinsichtlich

Entwurf und Entwicklung von Computerperipheriegeräten; Beratungs- und

Informationsdienste

hinsichtlich Entwurf

und Entwicklung

von

Computerhardware; Beratungsdienste

in Bezug auf Design und

Entwicklung von Computerhardware; Beratungsdienste in Bezug auf

Software im Bereich E-Commerce; Beratungsleistungen in den Bereichen

Gestaltung und Entwurf von Websites; Consulting und Beratung auf dem

Gebiet der Computerhardware und

-software; Beratungs- und

Informationsdienste zu Entwurf, Programmierung und Wartung von

Computersoftware; Beratung auf dem Gebiet der Produktentwicklung und

der Qualitätsverbesserung von Software; Technische Beratung in Bezug

auf die Installation und Pflege von Computersoftware; Beratungsleistungen

in den Bereichen Gestaltung und Entwurf von Websites für E-Commerce;

Softwareentwicklung;

Softwareentwicklungsleistungen;

Computerprogrammierung und Softwareentwicklung; Softwareentwicklung

im Rahmen des Software-Publishing; Bereitstellung

von nicht

herunterladbaren Online-Softwareentwicklungstools

zur

zeitweiligen

Nutzung; Programmierung von Unterrichtssoftware; Programmierung von

Datenverarbeitungsgeräten;

Programmierung

wissenschaftlicher

14

Computer; Programmierung von Computern; Programmierung von

Webseiten;

Programmierung

von

Telekommunikationssoftware;

Programmierung von Internet-Sicherheitsprogrammen; Programmierung

von Videospiele-Software; Programmierung von Computerspiele-Software;

Programmierung von Multimedia-Anwendungen; Programmierung von

Video- und Computerspielen; Programmierung von Software

für

Websiteentwicklung; Programmierung von Software für Internetplattformen;

Programmierung von Datenverarbeitungs- und Kommunikationssystemen;

Entwicklung, Programmierung und Implementierung von Software; Entwurf,

Entwicklung und Programmierung von Computersoftware; Entwurf,

Erstellung und Programmierung von Webseiten; Programmierung von

Software für E-Commerce-Plattformen; Programmierung von Software für

Informationsplattformen im Internet; Programmierung von Software zur

elektronischen Datenverarbeitung

[EDV]; Programmierung

von

Computersoftware für elektronische Übersetzungswörterbücher und -

datenbanken; Programmierung von Computersoftware zur Auswertung und

Berechnung von Daten; Programmierung von Computern

für die

Regulierung von Daten zwischen Käufern und Anbietern;

Klasse 45:

Beratungsdienste bezüglich der Registrierung von Domainnamen;

Beratungsdienste bezüglich der Lizenzierung von Computersoftware.

Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen.

Zur Begründung wird ausgeführt, dass die jeweils beanspruchten Waren und

Dienstleistungen sich an Endverbraucher, aber auch an Abnehmer aus Unternehmen

wenden würden. Der Widerspruchsmarke komme mit ihrer Bedeutung „Du und“

durchschnittliche Kennzeichnungskraft zu. Zwischen den zu vergleichenden

Wortmarken bestehe überdurchschnittliche

schriftbildliche Ähnlichkeit. Sie

unterschieden sich nur

in der Endung

„ai“. Wortenden

fänden bei der

Markenbetrachtung durch die Verkehrsteilnehmer in der Regel weniger Beachtung.

Zudem

fungiere die Angabe

„.ai“ als Top-Level-Domain

für das britische

Überseegebiet Anguilla. Die Interpretation als Internetdomain werde auch deshalb

15

nahegelegt, da die meisten Webseiten ohne die Subdomain „www“ aufgerufen werden

könnten. Top-Level-Domains messe der Verkehr eine rein technisch-funktionale und

keine individualisierende Bedeutung bei. Der kennzeichnende Gesamteindruck eines

Domainnamens werde somit durch die Second-Level-Domain bestimmt. Sollte der

Zeichenbestandteil „ai“ als Akronym für „artifizielle Intelligenz“ verstanden werden, so

käme ihm ein rein beschreibender Sinngehalt zu. Die sich gegenüberstehenden Waren

und Dienstleistungen seien größtenteils identisch bzw. hochgradig ähnlich. In keinem

Ähnlichkeitsverhältnis zu den Waren und Dienstleistungen der Widerspruchsmarke

stünden die Dienstleistungen

„Beratungs- und

Informationsdienste bezüglich

pharmazeutischen Produkten über das Internet“ (Klasse 44) und „Beratung im Bereich

der Arbeitsplatzsicherheit; Beratungsdienste in Bezug auf Sicherheit; Beratung auf

dem Gebiet der Sicherheit“ (Klasse 45) auf Seiten der angegriffenen Marke, so dass

der Widerspruch insoweit zurückzuweisen sei.

Dagegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke Beschwerde erhoben, die sie nicht

begründet hat. Im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt hat sie

ausgeführt, dass keine Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

bestehe, da zwischen den beiderseitigen Waren und Dienstleistungen keine

Überschneidungen bestünden. Zudem werde der Gesamteindruck der jüngeren Marke

durch den Bestandteil „ai“ dominiert, so dass die einander gegenüberstehenden

Marken nicht ähnlich seien. Die Widerspruchsmarke sei darüber hinaus als nicht

schutzfähig anzusehen. Soweit die Einrede der Nichtbenutzung noch nicht zulässig

sei, werde der Einwand des Rechtsmissbrauchs erhoben. Die generelle Einbeziehung

unbenutzter Zeichen

in den

förmlichen Schutzbereich widerspreche dem

Gesetzeszweck und behindere die gewerbliche Betätigung Dritter unzulässig. Werde

ein Zeichen - wie hier - nicht benutzt, stehe seiner Geltendmachung der Einwand des

Rechtsmissbrauchs gemäß § 242 BGB entgegen.

Der Widersprechende macht demgegenüber geltend, dass Verwechslungsgefahr

gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG zwischen den beiderseitigen Marken bestehe. Sie

wiesen erhebliche klangliche und schriftbildliche Ähnlichkeiten auf, da der

Zeichenbestandteil „ai“ im Wesentlichen als Domain-Endung oder als Kürzel für

„Artificial Intelligence“ und als damit technischer Ausdruck verstanden werde. Ebenso

seien die zu vergleichenden, in den gleichen Bereichen angesiedelten Waren und

16

Dienstleistungen als ähnlich oder identisch anzusehen. Der Widersprechende besitze

Domains, die die Marke „youand.“ enthielten. Bei Aufruf der Domain „www.youand.ai“

werde der Nutzer direkt auf eine Website der Inhaberin der angegriffenen Marke

weitergeleitet. Dies erwecke den Eindruck, dass sie

lediglich von der

Widerspruchsmarke profitieren wolle.

Die Beschwerdeführerin hat schriftlich sinngemäß Folgendes beantragt:

1. Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für

Klasse 42, vom 16. Dezember 2022 wird aufgehoben, soweit die

Löschung der Eintragung der Marke 30 2018 019 818 angeordnet wurde.

2. Der Widerspruch aus der Marke 30 2018 010 322 gegen die Eintragung

der Marke 30 2018 019 818 wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdegegner beantragt:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss vom 16.

Dezember 2022, die Schriftsätze der Beteiligten, den Hinweis des Senats vom 9.

Februar 2024, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 30. Oktober 2024 sowie

auf den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die nach § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte und auch im Übrigen zulässige

Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke hat in der Sache teilweise Erfolg.

1. Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 42,

vom 16. Dezember 2022 war aufzuheben, soweit die Löschung der Eintragung der

Marke 30 2018 019 818 für die tenorierten Dienstleistungen der Klassen 36, 37 und

17

45 angeordnet worden ist, da er in diesem Umfang an einem wesentlichen Mangel

leidet.

Der Widersprechende hat in dem Widerspruchsformular vom 28. Februar 2019

angegeben, dass sich der Widerspruch nur gegen Waren und Dienstleistungen der

Klassen 9, 35, 38, 41 und 42 richtet. In diesem Sinne ist auch sein Vortrag in den

Schreiben vom 6. November 2019 und 23. Dezember 2019 zu verstehen, in denen er

ausführt, dass sein Widerspruch auch „nicht auf Löschung der Marke der Gegenpartei,

sondern nur auf die Nichtnutzung in den bereits meiner registrierten Marke genutzten

Warengruppen“ beruhe. Es ist zulässig, einen Widerspruch auf bestimmte Waren und

Dienstleistungen

der

angegriffenen Marke

zu

beschränken

(vgl.

Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 42, Rn. 56). Gemäß § 30 Abs.

2 Nr. 10 MarkenV soll eine solche Beschränkung in dem Widerspruch angegeben

werden. Dieser Anforderung

ist

der Widersprechende

durch

seine

unmissverständliche Erklärung nachgekommen.

Mit dem Beschluss vom 16. Dezember 2022 wird dessen ungeachtet die Löschung

der Eintragung der Marke 30 2018 019 818 für Dienstleistungen der Klassen 36, 37

und 45 angeordnet. Er überschreitet somit deutlich die von dem Widersprechenden

festgelegten Grenzen und damit den Verfahrensgegenstand, der ausschließlich die

Klassen 9, 35, 38, 41 und 42 der angegriffenen Marke umfasst.

Der Senat hat von einer Zurückverweisung an das Deutsche Patent- und Markenamt

gemäß § 70 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung

abgesehen.

2. Im Übrigen bleibt die Beschwerde allerdings ohne Erfolg. Denn zwischen den

Vergleichsmarken besteht hinsichtlich der noch im Streit stehenden Waren und

Dienstleistungen der Klassen 9, 35, 38, 41 und 42 Verwechslungsgefahr gemäß § 9

Abs. 1 Nr. 2 MarkenG i. V. m. § 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG in der vor dem 14. Januar

2019 geltenden Fassung (a. F.), so dass dem Widerspruch insoweit zu Recht in Bezug

auf diese Waren und Dienstleistungen stattgegeben worden ist.

18

a) Im Laufe des Widerspruchsverfahrens haben sich Vorschriften des Markengesetzes

geändert. Eine andere Beurteilung der mit dem Widerspruch geltend gemachten

Verwechslungsgefahr ist damit nicht verbunden. Allerdings ist gemäß § 158 Abs. 3

MarkenG vorliegend § 42 Abs. 1 und 2 MarkenG a. F. anzuwenden, da die angegriffene

Marke am 15. August 2018 und damit zwischen dem 1. Oktober 2009 und dem 14.

Januar 2019 angemeldet worden ist.

b) Das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr für das Publikum nach § 9 Abs. 1 Nr. 2

MarkenG ist nach ständiger Rechtsprechung sowohl des Europäischen Gerichtshofes

als auch des Bundesgerichtshofes unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände

des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. hierzu z. B. EuGH GRUR 2010, 933, Rn. 32

- BARBARA BECKER; GRUR 2010, 1098, Rn. 44 - Calvin Klein/HABM; BGH GRUR

2012, 64, Rn. 9 - Maalox/Melox-GRY; GRUR 2012, 1040, Rn. 25 - pjur/pure; GRUR

2013, 833, Rn. 30 - Culinaria/Villa Culinaria; GRUR 2016, 382, Rn. 19 - BioGourmet;

GRUR 2019, 173, Rn. 17 - Combit/Commit). Von maßgeblicher Bedeutung sind

insbesondere die Identität oder Ähnlichkeit der relevanten Vergleichsprodukte (Waren

und/oder Dienstleistungen), die Identität oder Ähnlichkeit der Marken sowie die

Kennzeichnungskraft

und

der

daraus

folgende

Schutzumfang

der

Widerspruchsmarke. Diese einzelnen Faktoren sind zwar

für sich gesehen

voneinander unabhängig, bestimmen aber in ihrer Wechselwirkung den Rechtsbegriff

der Verwechslungsgefahr (vgl. dazu EuGH GRUR 2008, 343, Rn. 48 - Il Ponte

Finanziaria Spa/HABM; BGH GRUR 2012, 64, Rn. 9 - Maalox/Melox-GRY; GRUR

2012, 1040, Rn. 25 - pjur/pure; siehe auch Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz,

14. Auflage, § 9, Rn. 44 ff. m. w. N.). Darüber hinaus können für die Beurteilung der

Verwechslungsgefahr weitere Faktoren entscheidungserheblich sein, wie u. a. etwa

die Art der Waren oder der Dienstleistungen, die im Einzelfall angesprochenen

Verkehrskreise

und

daraus

folgend

ihre Aufmerksamkeit

sowie

ihr

Differenzierungsvermögen bei der Wahrnehmung der Kennzeichen.

Nach diesen Grundsätzen ist im genannten Umfang Verwechslungsgefahr gegeben.

19

(1) Angesprochene Verkehrskreise hinsichtlich der sich gegenüberstehenden Waren

und Dienstleistungen sind sowohl der Fachverkehr, insbesondere Unternehmen, als

auch die Durchschnittsverbraucher.

(2) Die Widerspruchsmarke

„youand.“

verfügt

über

durchschnittliche

Kennzeichnungskraft.

Die originäre Kennzeichnungskraft wird bestimmt durch die Eignung der Marke, sich

unabhängig von der jeweiligen Benutzungslage als Unterscheidungsmittel für die

Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens bei den beteiligten Verkehrskreisen

einzuprägen und die Waren und Dienstleistungen damit von denjenigen anderer

Unternehmen

zu

unterscheiden

(vgl. EuGH GRUR

2010, 1096, Rn. 31 -

BORCO/HABM [Buchstabe a]; BGH GRUR 2020, 870, Rn. 41 - INJEKT/INJEX).

Die Widerspruchsmarke „youand.“

ist von Hause aus uneingeschränkt zur

Unterscheidung der Waren und Dienstleistungen ihres Inhabers von solchen anderer

Unternehmen

geeignet. Anhaltspunkte

für

eine

hohe

oder

geringe

Kennzeichnungskraft liegen nicht vor. Insbesondere kann nicht von einer Schwächung

deswegen ausgegangen, weil der Verkehr in der älteren Marke die Bestandteile „you“

und „and“ erkennt und diese - da sie zum englischen Grundwortschatz gehören - mit

„Du und“ übersetzt. Dieser Wortfolge lässt sich keine beschreibende Sachaussage

entnehmen, zumal sie erkennbar unvollständig und keinen Sinn ergibt. Verstärkt wird

diese Annahme durch die Anfügung eines Punktes am Ende. Es ist auch nicht

feststellbar, dass eine solch unvollständige Wortkombination in der Werbesprache

verwendet wird oder es sich um eine geläufige und alltägliche Fremdwortkombination

handelt (vgl. insoweit anders BPatG 29 W (pat) 16/14 - You & Me).

20

(3) Zwischen der angegriffenen Marke „youand.ai“ und der Widerspruchsmarke

„youand.“ besteht eine überdurchschnittliche klangliche Ähnlichkeit.

(a) Die Ähnlichkeit einander gegenüberstehender Zeichen ist nach deren Ähnlichkeit

im (Schrift-)Bild, im Klang und im Bedeutungs- oder Sinngehalt zu beurteilen, weil sie

auf die von ihnen angesprochenen Verkehrskreise in bildlicher, klanglicher und

begrifflicher Hinsicht wirken können (vgl. EuGH GRUR Int. 2010, 129, Rn. 60 - Aceites

del Sur-Coosur [La Espagnola/Carbonelle]; BGH GRUR 2021, 482, Rn. 28 -

RETROLYMPICS). Dabei genügt für die Bejahung der Zeichenähnlichkeit regelmäßig

bereits die Ähnlichkeit in einem der genannten Wahrnehmungsbereiche (vgl.

BGH GRUR 2017, 1104, Rn. 27 - Medicon-Apotheke/Medico Apotheke).

Maßgeblich

für die Beurteilung der Ähnlichkeit

ist der Gesamteindruck der

Vergleichsmarken unter Berücksichtigung der unterscheidungskräftigen und

dominierenden Elemente, wobei von dem allgemeinen Erfahrungsgrundsatz

auszugehen ist, dass der Verkehr eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm entgegentritt,

ohne sie einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen. Das schließt nicht

aus, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile einer komplexen Marke für

den durch die Marke

im Gedächtnis der angesprochenen Verkehrskreise

hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein können. Voraussetzung hierfür ist,

dass die anderen Bestandteile weitgehend in den Hintergrund treten und den

Gesamteindruck der Marke nicht mitbestimmen (vgl. BPatG 29 W (pat) 504/20 -

E.VITA/e-VIVA).

(b) Klanglich stehen sich die beiden identischen Bestandteile „youand“ gegenüber, so

dass

die

beiden Marken

überdurchschnittliche Ähnlichkeit

in

dieser

Wahrnehmungskategorie aufweisen.

Entgegen der Ansicht der Inhaberin der angegriffenen Marke ist deren Bestandteil „ai“

nicht geeignet, ihren Gesamteindruck mitzuprägen. Hierbei kommt es nicht darauf,

dass ihm aus ihrer Sicht eine wesentliche Bedeutung zukommt. Maßgeblich ist

vielmehr das Verkehrsverständnis.

21

Es ist davon auszugehen, dass der maßgebliche Teil des angesprochenen Verkehrs

das Element „ai“ angesichts des zwischen ihm und dem Bestandteil „youand“

befindlichen Punktes als Top-Level-Domain auffassen wird. „ai“ ist die Top-Level-

Domain des britischen Überseegebiets Anguilla. Auch wenn sie nicht so geläufig wie

„de“ oder „com“ ist, so weiß der Verkehr inzwischen, dass neben diesen bekannten

viele

ihm weniger vertraute Top-Level-Domains existieren. Mangels anderer

Anhaltspunkte, die dem Verkehr vermitteln könnten, dass es sich nicht um eine Top-

Level-Domain handelt, wird er angesichts der üblichen Setzung eines Punktes

innerhalb von Domainnamen „youand“ als die Second-Level-Domain ansehen (vgl.

hierzu auch BPatG 25 W (pat) 557/19 - swoodoo/sowidoo). Diese wird ein Großteil der

maßgeblichen Verkehrsteilnehmer

im Falle der mündlichen Wiedergabe der

angegriffenen Marke herausgreifen, da sie für die Adressierung und Bezeichnung der

gewünschten Webseite wesentlich ist.

Dass das Element „ai“ der jüngeren Marke als Kürzel der Wortfolge „Artificial

Intelligence“ interpretiert wird, ist zwar nicht auszuschließen, jedoch nicht in dem

Umfang zu erwarten, um ihm deshalb eine prägende Funktion beimessen zu können.

Gegen ein solches Verständnis spricht insbesondere der Umstand, dass die Wortfolge

„Artificial Intelligence“ üblicherweise in Versalien geschrieben wird (vgl. Google-Suche

zu den Abkürzungen von „Artificial Intelligence“ als Anlage zum Hinweis vom 9.

Februar 2024). Auch befindet sich gewöhnlich kein Punkt vor „AI“.

Ebenso ist es nicht naheliegend, den Bestandteil „ai“ der angegriffenen Marke mit dem

englischen Personalpronomen „I“ in Verbindung zu bringen. Dieses klingt zwar ähnlich.

Allerdings besteht es nur aus einem Buchstaben und wird üblicherweise

großgeschrieben. Auch hier ist ergänzend zu berücksichtigen, dass ihm innerhalb

eines Begriffs kein Punkt vorangestellt wird.

(4) Die von der Inhaberin der angegriffenen Marke im Amtsverfahren erhobene

Einrede der Nichtbenutzung der Widerspruchsmarke ist unzulässig.

Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 26 Abs. 5 MarkenG kann der Inhaber der

angegriffenen Marke die mangelnde Benutzung der Widerspruchsmarke geltend

22

machen, sofern mindestens 5 Jahre vor dem Anmelde- oder Prioritätstag der

angegriffenen Marke kein Widerspruch mehr gegen die Eintragung der

Widerspruchsmarke

eingelegt werden

konnte,

ein

diese

betreffendes

Widerspruchsverfahren rechtskräftig abgeschlossen war oder ein gegen die

Widerspruchsmarke gerichteter Widerspruch zurückgenommen worden ist. Da die

Frist zur Einlegung eines Widerspruchs gegen die Eintragung der älteren Marke am

29. Oktober 2018 abgelaufen ist und ein gegen sie gerichteter Widerspruch nicht

erhoben wurde, war die Fünf-Jahres-Frist zum Zeitpunkt der Anmeldung der jüngeren

Marke am 15. August 2018 nicht abgelaufen.

Die Übergangsvorschrift gemäß § 158 Abs. 5 MarkenG greift vorliegend nicht ein, da

der Widerspruch am 28. Februar 2019 und damit nach dem 14. Januar 2019 eingelegt

worden ist, so dass § 43 Abs. 1 MarkenG a. F. nicht anzuwenden ist.

Soweit die Inhaberin der angegriffenen Marke für den Fall, dass die Einrede

mangelnder Benutzung nicht zulässig sei, den Einwand des Rechtsmissbrauchs

erhoben hat, da eine generelle Einbeziehung unbenutzter Zeichen in den förmlichen

Schutzbereich dem Gesetzeszweck widersprechen und die gewerbliche Betätigung

Dritter unzulässig behindern würde, kann dem nicht gefolgt werden. Bei der

Benutzungsschonfrist handelt es sich nicht um eine Frist, innerhalb derer der

Markeninhaber von der Pflicht zur Benutzung seiner Marke befreit ist, sondern um

einen Zeitraum, vor dessen Ablauf ihm nicht die Einrede der Nichtbenutzung

entgegengehalten werden kann und der ihm zur Vorbereitung sowie Aufnahme der

Benutzung zur Verfügung steht. Insofern kann seine Ausschöpfung und die Nutzung

dieser Möglichkeit nicht als rechtsmissbräuchlich angesehen werden.

(5) Die beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen sind ausgehend

von der Registerlage überdurchschnittlich ähnlich bis identisch.

Eine Ähnlichkeit von Waren bzw. Dienstleistungen ist dann anzunehmen, wenn diese

unter Berücksichtigung der für die Frage der Verwechslungsgefahr erheblichen

Faktoren, wie insbesondere ihrer Beschaffenheit, ihrer betrieblichen Herkunft, ihrer

Vertriebs- und Erbringungsart, ihres Verwendungszwecks, ihrer Nutzung, ihrer

23

wirtschaftlichen Bedeutung oder ihrer Eigenart als miteinander konkurrierende oder

einander ergänzende Produkte oder Leistungen, so enge Berührungspunkte

aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie

stammten aus demselben Unternehmen oder wirtschaftlich verbundenen

Unternehmen (vgl. BGH GRUR 2015, 176, Rn. 10 - ZOOM/ZOOM).

Davon ausgehend gilt vorliegend Folgendes:

Die Waren der Klasse 9 der angegriffenen Marke unterfallen den für die

Widerspruchsmarke in Klasse 9 eingetragenen Oberbegriffen „Hardware für die

Datenverarbeitung“, „Computer“ und „Computersoftware“.

Entsprechendes gilt die Dienstleistungen der Klasse 35 der jüngeren Marke, die von

den Oberbegriffen „Werbung, Marketing und Verkaufsförderung“ bzw. „Hilfe in

Geschäftsangelegenheiten, Geschäftsführung und administrative Dienstleistungen;

betriebswirtschaftliche Analyse-, Recherche- und

Informationsdienstleistungen;

Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser

Klasse enthalten“ umfasst werden.

Die Oberbegriffe „Telekommunikation“ und „Beratung und Information in Bezug auf

vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten“ in Klasse 38 der

Widerspruchsmarke schließen die Dienstleistungen der Klasse 38 der angegriffenen

Marke ein.

Die von der jüngeren Marke beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 41 lassen

sich unter die Oberbegriffe „Bildung; Ausbildung; Beratung und Information in Bezug

auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten“ (Klasse 41) auf

Seiten der älteren Marke mit Ausnahme von „Beratung

in Bezug auf die

Veröffentlichung von Magazinen“ subsumieren. Diese Dienstleistung der

angegriffenen Marke unterfällt dem für die Widerspruchsmarke ebenfalls in Klasse 41

eingetragenen Oberbegriff „Verlags- und Berichtswesen“.

24

Die Dienstleistungen der Klasse 42 der jüngeren Marke sind den Oberbegriffen „IT-

Dienstleistungen, nämlich Entwicklung, Programmierung und Implementierung von

Software, Entwicklung von Computerhardware, Hosting-Dienste, Software as a

Service [SaaS] und Vermietung von Software, IT-Beratungs-, Auskunfts- und

Informationsdienstleistungen“, „Prüfung, Authentifizierung und Qualitätskontrolle,

Designdienstleistungen; Wissenschaftliche und

technologische Dienstleistungen

sowie Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designdienstleistungen“ und „Beratung

und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse

enthalten“ in Klasse 42 der älteren Marke zuzuordnen.

(6) Ausgehend von durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der älteren Marke,

überdurchschnittlicher klanglicher Ähnlichkeit der zu vergleichenden Schutzrechte

sowie angegriffener Waren und Dienstleistungen, die identisch, zumindest jedoch

überdurchschnittlich ähnlich sind, hält die angegriffene Marke den erforderlichen

Abstand zur Widerspruchsmarke nicht ein.

Die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke war daher insoweit

zurückzuweisen.

25

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss können die am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde einlegen. Da der Senat die Rechtsbeschwerde

nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die

Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses

beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim

Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder einen beim Bundesgerichtshof

zugelassenen Rechtsanwalt in elektronischer Form einzulegen.

Kortbein

Rupp-Swienty

Butscher