Rechtsprechung / BPatG / 2024
BPatG Beschluss vom 30.10.2024 – 25 W (pat) 37/23
25. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:301024B25Wpat37.23.0
BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 37/23 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Marke 30 2018 019 818
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 30. Oktober 2024 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Prof. Dr. Kortbein, der Richterin Dr. Rupp-Swienty, LL.M., und der Richterin
Butscher
ECLI:DE:BPatG:2024:301024B25Wpat37.23.0
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke wird der Beschluss
des Deutschen Patent- und Markenamtes, Markenstelle für Klasse 42, vom
16. Dezember 2022 aufgehoben, soweit die Löschung der Eintragung der
Marke 30 2018 019 818 für folgende Dienstleistungen angeordnet worden ist:
Klasse 36:
Beratung über Finanzplanung; Finanzanalysen und -beratung; Beratung
hinsichtlich der Unternehmensfinanzen; Beratung über die Verwaltung von
Geldern;
Klasse 37:
Beratung
zur
Installation
von
Telekommunikationsausrüstung;
Beratungsdienste bei der Installation von Computern;
Klasse 45:
Beratungsdienste bezüglich der Registrierung
von Domainnamen;
Beratungsdienste bezüglich der Lizenzierung von Computersoftware.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Gründe§
I.
Am 6. November 2018 ist das am 15. August 2018 angemeldete Zeichen
youand.ai
unter der Nummer 30 2018 019 818 für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9,
35, 36, 37, 38, 41, 42, 44 und 45 als Wortmarke in das beim Deutschen Patent- und
Markenamt geführte Register eingetragen worden. Die Veröffentlichung der
Eintragung erfolgte am 7. Dezember 2018.
Am 28. Februar 2019 wurde seitens des Beschwerdegegners Widerspruch gegen die
Eintragung der Marke 30 2018 019 818 für die Waren und Dienstleistungen der
Klassen 9, 35, 38, 41 und 42 erhoben. Er wird auf die Wortmarke 30 2018 010 322
youand.
gestützt. Sie wurde am 19. April 2018 angemeldet und 27. Juni 2018 für nachfolgende
Waren und Dienstleistungen eingetragen:
Klasse 9:
Aufgezeichnete Daten;
informationstechnologische,
audiovisuelle,
multimediale und
fotografische Geräte; Geräte zur Aufzeichnung,
Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Navigations-,
Orientierungs-,
Standortverfolgungs-,
Zielverfolgungs-
und
Kartierungsgeräte; Mess-, Erkennungs- und Überwachungsinstrumente, -
vorrichtungen sowie -regler; Apparate für wissenschaftliche Forschung und
Labor, Unterrichtsapparate und Simulatoren; CDs; DVDs; digitale
Aufzeichnungsträger; Hardware für die Datenverarbeitung; Computer;
Computersoftware; Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren, soweit
in dieser Klasse enthalten;
Klasse 35:
Werbung, Marketing
und
Verkaufsförderung;
Kaufmännische
Dienstleistungen und Verbraucherinformationsdienste, nämlich Auktions-
und Versteigerungsdienste, Vermietung
von Verkaufsautomaten,
Vermittlungsdienstleistungen, Organisieren von Geschäftskontakten,
Sammeleinkaufsdienste, kaufmännische Bewertungsdienste, Vorbereitung
von Wettbewerben, Agenturgeschäfte,
Import- und Exportdienste,
Verhandlungs-
und
Vermittlungsdienste,
Bestelldienste,
Preisvergleichsdienste,
Beschaffungsdienste
für
Dritte,
Abonnementdienste; Einzel- und Großhandelsdienstleistungen in Bezug
auf die in Klasse 09 genannten Waren; Hilfe in Geschäftsangelegenheiten,
Geschäftsführung
und
administrative
Dienstleistungen;
betriebswirtschaftliche
Analyse-,
Recherche-
und
Informationsdienstleistungen; Verleih, Vermietung und Verpachtung von
Gegenständen in Zusammenhang mit der Erbringung der vorgenannten
Dienstleistungen, soweit
in dieser Klasse enthalten; Beratung und
Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser
Klasse enthalten;
Klasse 38:
Telekommunikation; Verleih, Vermietung und Verpachtung
von
Gegenständen in Zusammenhang mit der Erbringung der vorgenannten
Dienstleistungen, soweit
in dieser Klasse enthalten; Beratung und
Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser
Klasse enthalten;
Klasse 41:
Verlags- und Berichtswesen; Bildung; Ausbildung; Erziehung; Unterhaltung;
Sport; Übersetzung und Dolmetschen; sportliche Aktivitäten; kulturelle
Aktivitäten; Verleih, Vermietung und Verpachtung von Gegenständen in
Zusammenhang mit der Erbringung der vorgenannten Dienstleistungen,
soweit in dieser Klasse enthalten; Beratung und Information in Bezug auf
vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten;
Klasse 42:
IT-Dienstleistungen,
nämlich Entwicklung, Programmierung
und
Implementierung von Software, Entwicklung von Computerhardware,
Hosting-Dienste, Software as a Service [SaaS] und Vermietung von
Software, Vermietung von Computerhardware und -anlagen, IT-Beratungs-
, Auskunfts- und Informationsdienstleistungen, IT-Sicherheits-, Schutz- und
-Instandsetzungsdienste,
Datenvervielfältigungs-
und
-
konvertierungsdienste, Datenkodierungsdienste, Computeranalyse und -
diagnostik, Forschung und Entwicklung sowie Implementierung von
Computern und Computersystemen, Computerprojektmanagementdienste,
Data mining, digitale Wasserzeichen, Computerdienste, technologische
Dienste in Bezug auf Computer, Computernetzwerkdienste, Aktualisierung
der Speicherbanken von Computersystemen, Datenmigrationsdienste,
Aktualisierung
von Websites
für Dritte, Überwachung
von
Computersystemen
durch
Fernzugriff;
wissenschaftliche
und
technologische Dienstleistungen; Prüfung, Authentifizierung
und
Qualitätskontrolle; Designdienstleistungen; Wissenschaftliche
und
technologische Dienstleistungen
sowie Forschungsarbeiten
und
diesbezügliche Designerdienstleistungen;
industrielle Analyse- und
Forschungsdienstleistungen;
Entwurf
und
Entwicklung
von
Computerhardware und -software; Verleih, Vermietung und Verpachtung
von Gegenständen
in Zusammenhang mit der Erbringung der
vorgenannten Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten; Beratung
und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in
dieser Klasse enthalten.
Mit Schreiben vom 27. November 2019 haben die damaligen Vertreter der Inhaberin
der angegriffenen Marke die Einrede der Nichtbenutzung der Widerspruchsmarke
erhoben. Daraufhin hat das Deutsche Patent- und Markenamt mit Schreiben vom 4.
Dezember 2019 mitgeteilt, dass diese nicht zulässig sei.
Mit Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 42,
besetzt mit einer Beamtin des höheren Dienstes, vom 16. Dezember 2022 wurde die
Eintragung der Marke 30 2018 019 818 aufgrund des Widerspruchs teilweise für
folgende Waren und Dienstleistungen gelöscht:
Klasse 9:
Software für künstliche Intelligenz; Apparate mit künstlicher Intelligenz
[Computer]; Humanoide Roboter mit
künstlicher
Intelligenz;
Computersoftware
für die computergestützte Softwareentwicklung;
Computerhardware
zur
Verwendung
für
computergestützte
Softwareentwicklung;
Klasse 35:
Betriebswirtschaftliche Beratung; Beratung bezüglich Geschäftsführung;
Beratung
zur
Geschäftsführung;
Beratung
bezüglich
Personalverwaltungsfragen; Beratung zur Verkaufsförderung; Beratung
bezüglich
Geschäftsangelegenheiten;
Beratungsdienste
in
Geschäftsangelegenheiten; Beratung im Bereich Unternehmensstrategie;
Beratung und Beratungsleistungen zur Warenbeschaffung für Dritte;
Beratung bei der Geschäftsführung; Beratung bei der Personaleinstellung;
Beratung bei der Unternehmensplanung; Betriebswirtschaftliche Beratung
zur Datenverarbeitung; Betriebswirtschaftliche Beratung mittels Computer;
Beratung bei der Geschäftsplanung; Beratung bei der Personalanwerbung;
Betriebsrisikomanagement
durch
betriebswirtschaftliche Beratung;
Strategische Beratung in Geschäftsangelegenheiten; Beratung betreffend
Unternehmensorganisation und -führung; Geschäftsführung und Beratung
in Geschäftsangelegenheiten; Beratung in Fragen der Personalauswahl;
Beratung und Ermittlungen in Geschäftsangelegenheiten; Beratung und
Auskunft
über Geschäftsführung;
Beratung
in
Bezug
auf
Unternehmensplanung; Beratung in Fragen der Unternehmensführung;
Beratung in Bezug auf Unternehmensführung; Beratung in Bezug auf
Geschäftsführung;
Beratung
bei
Geschäftsführung
Unternehmensorganisation;
Beratung
Unternehmensorganisation;
Beratung
in
in
Bezug
Fragen
und
auf
der
Unternehmensplanung; Beratung in Bezug auf Marktforschung; Beratung in
Bezug
auf
Personaleinsatz;
Information
und
Beratung
Geschäftsangelegenheiten;
Beratung
und
Informationen
Geschäftsangelegenheiten;
Auskünfte
und
Beratung
in
in
in
Geschäftsangelegenheiten; Beratung zur Anwerbung von Personal;
Beratung in Bezug auf Personalanwerbung; Beratung in Fragen der
Unternehmensstrategie;
Beratung
zu
Verkaufsmethoden
und
Verkaufsprogrammen; Beratung in Bezug auf Handelsgeschäfte; Beratung
in Bezug auf Direktmarketing; Beratung in Bezug auf Geschäftsanalysen;
Beratung in Bezug auf Stellenbesetzungen; Beratung in Bezug auf
Geschäftsmarketing; Beratung in Bezug auf Unternehmensmarketing;
Beratung in Bezug auf Marketing; Beratung in Bezug auf Werbung;
Beratung in Fragen der Geschäftsführung; Beratung in Fragen des
Geschäftsmanagements;
Beratungsdienste
bezüglich
Geschäftsorganisation und -führung; Beratungsdienste in Fragen der
Geschäftsführung; Beratungsdienste in Bezug auf Öffentlichkeitsarbeit;
Beratungsdienste in Bezug auf Personalanwerbung; Beratungsdienste in
Fragen der Unternehmensverwaltung; Beratungsdienste im Bereich Online-
Marketing;
Beratungsdienste
im
Bereich
Affiliate-Marketing;
Beratungsdienste in Bezug auf Personalvermittlung; Beratungsdienste in
Bezug auf Geschäftsanalysen; Beratungsdienste
in Bezug auf
Geschäftsführung; Beratungsdienste
in Bezug
auf Marketing;
Beratungsdienste in Bezug auf Unternehmensakquisitionen; Beratung in
Bezug auf die Geschäftsführung; Beratung und Hilfe bei der
Geschäftsführung;
Unterstützung
und
Beratung
bei
der
Unternehmensanalyse;
Leitung
von Geschäftsprozessen
und
diesbezügliche Beratung; Beratung bei der Geschäftsführung von
Handelsunternehmen; Fachliche Beratung
in Bezug auf Marketing;
Beratung auf dem Gebiet des Personalwesens; Beratung in Bezug auf die
Personalverwaltung; Beratung auf dem Gebiet der Marktbeurteilung; Hilfe
und Beratung bei der Geschäftsführung; Hilfe und Beratung bei der
Unternehmensplanung; Beratung bei der Führung von Betrieben; Beratung
für die Personal- und Stellenvermittlung; Beratung hinsichtlich des
Firmenimages
[Corporate-Identity]; Beratung auf dem Gebiet der
Öffentlichkeitsarbeit; Beratung bei der Geschäftsorganisation und
Geschäftsführung; Beratung auf dem Gebiet der Personalanwerbung;
Beratung
in Bezug auf Corporate
Identity; Beratung
im Bereich
Geschäftsführung und Marketing; Betriebswirtschaftliche Beratung zu
Fragen der Datenverarbeitung; Beratung bei der Entwicklung eines
Unternehmensimages;
Fachliche
Beratung
in
Bezug
auf
Personalmanagement; Beratung bei der Geschäftsplanung und
Geschäftskontinuität;
Beratung
in
Bezug
auf
Suchmaschinenoptimierung;
Hilfe
und
Beratung
bei
die
der
Unternehmensorganisation; Beratung
bei
der Gewinnung
von
Geschäftskunden;
Unterstützung
und
Beratung
bei
der
Unternehmensorganisation; Beratung auf dem Gebiet des Marketings;
Beratungsdienste in Bezug auf die Unternehmensplanung; Beratung in
Bezug auf die kaufmännische Geschäftsführung; Geschäftsführung und
Beratung in Bezug auf Geschäftsangelegenheiten; Fachliche Beratung in
Bezug auf die Geschäftsführung; Beratung in Bezug auf Personal- und
Stellenvermittlung; Hilfe [Beratung] bei der Verwaltung von Personal;
Betriebswirtschaftliche Beratung bei der Auswahl von Computern; Beratung
der Geschäftsführung in Bezug auf Personalanwerbung; Beratung bei der
Geschäftsführung, auch per Internet; Beratung der Geschäftsführung in
Fragen des Personaleinsatzes; Beratung bei Unternehmensorganisation
und Geschäftsführung, einschließlich Personalverwaltung; Beratung in
Bezug auf Geschäftsführung und Geschäftstätigkeit; Beratung in Bezug auf
Unternehmensorganisation und -führung; Beratung und Information in
Bezug auf Geschäftsangelegenheiten; Beratung
in Bezug auf
Verkaufsmethoden
und
-techniken;
Beratung
im
Bereich
Kommunikationsstrategien in der Werbung; Hilfe und Beratung bezüglich
Geschäftsführung und -organisation; Betriebswirtschaftliche Beratung in
Bezug auf das Unternehmensrisikomanagement; Beratung in Fragen der
Geschäftsführung und -organisation; Beratungsdienste in Bezug auf
Geschäftsorganisation und -führung; Beratung bei der Organisation und
Führung von Unternehmen; Beratung in Bezug auf die Anstellung von
Datenverarbeitungspersonal; Beratung gewerblicher Unternehmen auf dem
Gebiet der Geschäftsführung; Beratung in Bezug auf die Wirtschaftlichkeit
von Unternehmen; Betriebswirtschaftliche Beratung in Bezug auf die
elektronische Datenverarbeitung; Beratung kommerzieller Unternehmen
auf dem Gebiet der Geschäftsführung; Beratung in Bezug auf die Werbung
für Geschäfte; Beratung in Fragen der Unternehmensorganisation und der
Betriebswirtschaft; Beratung über das
Internet
in Bezug auf
Geschäftsführung; Beratung in Bezug auf Werbung, Öffentlichkeitsarbeit
und Marketing; Beratung in Bezug auf Kommunikationsstrategien in der
Werbung; Fachliche Beratung von Unternehmen in Bezug auf den
Geschäftsbetrieb; Betriebswirtschaftliche Beratung in Bezug auf die
Verwendung von Computern; Betriebswirtschaftliche Beratung in Bezug auf
die Verwaltung von
Informationstechnologie; Beratung
im Bereich
Kommunikationsstrategien in der Öffentlichkeitsarbeit [Public Relations];
Beratungs- und Assistenzdienste im Bereich Werbung, Marketing und
Verkaufsförderung; Beratungsdienste in Fragen der Organisation und
Führung von Unternehmen; Beratung in Bezug auf die Organisation von
Werbekampagnen für Unternehmen; Betriebswirtschaftliche Beratung in
Bezug auf Errichtung und Betrieb von Unternehmen; Beratung in Bezug auf
Kommunikationsstrategien in der Öffentlichkeitsarbeit [Public Relations];
Beratungsdienste in Bezug auf die Organisation und Führung von
Unternehmen; Hilfe
bei
der
und Beratung
in Bezug
auf
Geschäftsorganisation und -führung; Bereitstellung von Informationen und
Beratung in Bezug auf e-Commerce [Warenbestellung]; Beratung in Bezug
auf die Zusammenstellung und Systematisierung von Daten
in
Computerdatenbanken; Betriebswirtschaftliche Beratung zu Fragen der
Geschäftsführung
auf
dem
Gebiet
des
Einsatzes
von
Informationstechnologie;
Klasse 36:
Beratung über Finanzplanung; Finanzanalysen und -beratung; Beratung
hinsichtlich der Unternehmensfinanzen; Beratung über die Verwaltung von
Geldern;
Klasse 37:
Beratung
zur
Installation
von
Telekommunikationsausrüstung;
Beratungsdienste bei der Installation von Computern;
Klasse 38:
Beratung
in
Telekommunikationsbereichen;
Beratung
im
Telekommunikationsbereich; Beratung in Bezug auf Datenübertragung;
Beratung in Bezug auf Telekommunikation; Beratungsdienste in Bezug auf
Kommunikationsgeräte;
Fachliche
Beratung
in
Bezug
auf
Telekommunikation; Beratung in Bezug auf elektronische Kommunikation;
Beratungsdienste
in
Bezug
auf
die
Telekommunikation;
Beratungsleistungen
im Bereich der elektronischen Kommunikation;
Information und Beratung in Bezug auf Telekommunikationsleistungen;
Beratung und Information auf dem Gebiet der Telekommunikation;
Beratung
in Bezug auf drahtlose Kommunikation und drahtlose
Kommunikationsgeräte;
Klasse 41:
Beratung
im Bereich Computerausbildung; Beratung
in Bezug auf
Managementausbildung; Beratung in Bezug auf Ausbildung; Durchführung
von Lehrgängen zur Weiterentwicklung von Beratungsfähigkeiten; Beratung
in Bezug auf die Veröffentlichung von Magazinen; Beratungs- und
Informationsdienste zur Vorbereitung, Durchführung und Organisation von
Workshops [Ausbildung]; Beratung in Bezug auf Bildung und Ausbildung im
Managementbereich und von Personal; Aus- und Fortbildungsberatung;
Durchführung von Fortbildungsseminaren;
Klasse 42:
Software-Beratung; Wissenschaftliche Beratungsdienste; Technologische
Beratungsdienste;
Wissenschaftliche
Beratungsdienstleistungen;
Technologische Beratungsdienstleistungen; Beratungsleistungen
Sicherheitssoftware;
Beratungsleistungen
zu
zu
Computerdatenbankprogrammen; Beratungsdienstleistungen bezüglich
Computernetzwerken;
Beratungsdienstleistungen
bezüglich
Computerprogrammierung;
Beratungsdienstleistungen
bezüglich
Informationstechnologie;
Beratungsdienstleistungen
bezüglich
Produktentwicklung;
Technische
Beratung
bezüglich
Computerprogrammierung;
Fachliche
Beratung
bezüglich
Computersicherheit;
Technische Beratung
bezüglich Sicherheit;
Technische Beratung bezüglich Datenverarbeitung; Beratung im Bereich
Informationstechnologie; Fachliche Beratung bezüglich Computersoftware;
Fachliche Beratung bezüglich Computern; Fachliche Beratung bezüglich
Technologie;
Fachliche
Beratung
hinsichtlich
Technologie;
Beratungsdienste bezüglich wissenschaftlicher Forschung; Fachliche
Beratungsdienste bezüglich Computer; Fachliche Beratungsdienste
bezüglich Computersoftware; Fachliche Beratungsdienste bezüglich
Computerhardware;
Beratungsdienste
bezüglich
technologischer
Forschung;
Beratungsdienste
bezüglich
computergestützter
Informationssysteme; Beratungsleistungen im Bereich Technologiedesign;
Beratungsleistungen im Bereich Computersoftwarepflege; Technische
Beratungsdienstleistungen
bezüglich
Computerprogrammierung;
Beratungsdienstleistungen bezüglich technologischer Forschung; Beratung
zur Gestaltung von Webseiten; Beratung in Bezug auf Computersoftware;
Beratung auf den Gebieten Informationstechnologie; Beratung in Bezug auf
Qualitätssicherung; Beratung in Bezug auf Computersystemanalysen;
Beratung in Bezug auf Computernetzanwendungen; Beratung in Bezug auf
Computersysteme; Beratung bei der Webseiten-Konzeption; Beratung in
Bezug
auf Qualitätskontrolle;
Beratung
im
Bereich
der
Telekommunikationstechnik;
Technische
Beratung
im
Bereich
Telekommunikation;
IT-Beratungs-,
-Auskunfts-
und
-
Informationsdienstleistungen; Beratungs- und Informationsdienstleistungen
zur Computerprogrammierung; Beratungs- und Informationsdienste zu
Computerperipheriegeräten;
Beratungsdienste
bezüglich
Computersoftware zum Drucken; Beratungsdienste
in Bezug auf
Computerhardware; Beratungsdienste in Bezug auf Computersoftware;
Beratungsdienste bezüglich Computersoftware zum Veröffentlichen;
Beratungsdienste in Bezug auf Computersysteme; Beratungsdienste in
Bezug auf Computer; Beratungsdienste bezüglich Computersoftware für
Grafiken; Beratungsleistungen zur Wiederherstellung von Computerdaten;
Beratungsleistungen
zur
Integration
von
Computersystemen;
Beratungsleistungen
zur
Analyse
von
Computersystemen;
Beratungsleistungen
zur Aktualisierung
von Computersoftware;
Beratungsleistungen
zu Software
für Kommunikationssysteme;
Beratungsdienstleistungen
in Bezug auf Computerprogrammierung;
Beratungsdienstleistungen
in
Bezug
auf
Computersoftware;
Beratungsdienstleistungen in Bezug auf Computersysteme; Technische
Beratung in Bezug auf Datenverarbeitung; Beratung auf dem Gebiet der
Computersoftware; Beratung auf dem Gebiet der Computertechnologie;
Beratung auf dem Gebiet der Telekommunikationstechnologie; Beratung
auf dem Gebiet der Computersicherheit; Beratung auf dem Gebiet des
Softwareentwurfs; Beratung auf dem Gebiet des Softwaredesigns;
Technische Beratung beim Betrieb von Computern; Technologische
Beratung in Bezug auf Computerprogramme; Beratung bezüglich der
Entwicklung von Computersystemen; Beratung bei der Konzeption von
Computerhardware; Technische Beratung
in Bezug auf Computer;
Technische Beratung in Bezug auf Produktentwicklung; Beratung im
Bereich der technologischen Entwicklung; Beratung im Bereich Büro- und
Arbeitsplatzautomatisierung;
Beratung
auf
dem Gebiet
der
Internetsicherheit; Beratung auf dem Gebiet der Datensicherheit;
Beratungsdienste bezüglich der Verwendung von Computersoftware;
Fachliche Beratungsdienste im Zusammenhang mit Computernetzwerken;
Beratungsdienstleistungen auf dem Gebiet der Computersoftware;
Fachliche Beratung in Bezug auf die Softwareerstellung; EDV-Beratung zur
Anwenderbetreuung für die Informationstechnologie; Beratung in Bezug auf
Computer und Software; Forschung und Beratung
in Bezug auf
Computersoftware;
Forschung
und Beratung
in Bezug
auf
Computerhardware;
Beratung
in
Bezug
auf
Tests
Anwendungssystemen;
Beratung
auf
dem
Gebiet
von
der
Informationstechnologie [IT]; Fachliche EDV-Beratung im Zusammenhang
mit Computergeräten; Beratung und Entwicklung
in Bezug auf
Computersoftware;
Information
und Beratung
in Bezug
auf
Computersoftware; Beratung und
Information zur Vermietung von
Computersoftware; Beratung zur Erstellung von Homepages und
Internetseiten; Beratung hinsichtlich Design und Entwicklung von
Computerprogrammen; Beratung auf dem Gebiet der wissenschaftlichen
Forschung; Beratungs-
und Consultingdienste
in Bezug
auf
Computerhardware; Beratungs- und Informationsdienstleistungen in Bezug
auf Informationstechnologie; Beratungs- und Informationsdienste zur
Wartung von Computersoftware; Beratungs- und Informationsdienste zum
Entwurf von Computersoftware; Beratungs- und Informationsdienste zur
Integration von Computersystemen; Beratungsdienste
in Bezug auf
Hardware
für Computer; Beratungsleistungen
im Bereich Cloud-
Computernetze
und
-Anwendungen;
Technische
Beratungsdienstleistungen auf dem Gebiet der Informationstechnologie;
Beratungsdienstleistungen
in
Bezug
auf
Computer-
und
Videospielesoftware; Bereitstellung von Informationen und Beratung im
Bereich Computersoftware; Beratung in Bezug auf Computernetze mit
unterschiedlichen Softwareumgebungen; Beratung im Bereich Entwurf und
Entwicklung von Computern; Technische Beratung zur Anwendung und
Nutzung von Computersoftware; Beratung hinsichtlich Entwurf und
Entwicklung von Computer-Datenbankprogrammen; Beratungsdienste in
Bezug auf den Entwurf von Computersoftware; Beratungsdienste in Bezug
auf den Entwurf von Computersystemen; Beratungsdienste in Bezug auf
den Entwurf von Computerhardware; Beratungsleistungen bei der
Gestaltung von Homepages und Internetseiten; Beratungsleistungen im
Bereich Entwurf und Entwicklung von Computersoftwareprogrammen;
Beratungsleistungen
im Bereich Gestaltung von Homepages und
Internetseiten; EDV-Beratung
in Bezug auf die Analyse von
Informationssystemen; EDV-Beratung in Bezug auf den Entwurf von
Informationssystemen; Technische Beratung in Bezug auf die Nutzung von
Computerhardware; Beratung in den Bereichen Entwurf und Entwicklung
von Computersoftware; Beratungs- und Informationsdienste hinsichtlich
Entwurf und Entwicklung von Computerperipheriegeräten; Beratungs- und
Informationsdienste
hinsichtlich Entwurf
und Entwicklung
von
Computerhardware; Beratungsdienste
in Bezug auf Design und
Entwicklung von Computerhardware; Beratungsdienste in Bezug auf
Software im Bereich E-Commerce; Beratungsleistungen in den Bereichen
Gestaltung und Entwurf von Websites; Consulting und Beratung auf dem
Gebiet der Computerhardware und
-software; Beratungs- und
Informationsdienste zu Entwurf, Programmierung und Wartung von
Computersoftware; Beratung auf dem Gebiet der Produktentwicklung und
der Qualitätsverbesserung von Software; Technische Beratung in Bezug
auf die Installation und Pflege von Computersoftware; Beratungsleistungen
in den Bereichen Gestaltung und Entwurf von Websites für E-Commerce;
Softwareentwicklung;
Softwareentwicklungsleistungen;
Computerprogrammierung und Softwareentwicklung; Softwareentwicklung
im Rahmen des Software-Publishing; Bereitstellung
von nicht
herunterladbaren Online-Softwareentwicklungstools
zur
zeitweiligen
Nutzung; Programmierung von Unterrichtssoftware; Programmierung von
Datenverarbeitungsgeräten;
Programmierung
wissenschaftlicher
Computer; Programmierung von Computern; Programmierung von
Webseiten;
Programmierung
von
Telekommunikationssoftware;
Programmierung von Internet-Sicherheitsprogrammen; Programmierung
von Videospiele-Software; Programmierung von Computerspiele-Software;
Programmierung von Multimedia-Anwendungen; Programmierung von
Video- und Computerspielen; Programmierung von Software
für
Websiteentwicklung; Programmierung von Software für Internetplattformen;
Programmierung von Datenverarbeitungs- und Kommunikationssystemen;
Entwicklung, Programmierung und Implementierung von Software; Entwurf,
Entwicklung und Programmierung von Computersoftware; Entwurf,
Erstellung und Programmierung von Webseiten; Programmierung von
Software für E-Commerce-Plattformen; Programmierung von Software für
Informationsplattformen im Internet; Programmierung von Software zur
elektronischen Datenverarbeitung
[EDV]; Programmierung
von
Computersoftware für elektronische Übersetzungswörterbücher und -
datenbanken; Programmierung von Computersoftware zur Auswertung und
Berechnung von Daten; Programmierung von Computern
für die
Regulierung von Daten zwischen Käufern und Anbietern;
Klasse 45:
Beratungsdienste bezüglich der Registrierung von Domainnamen;
Beratungsdienste bezüglich der Lizenzierung von Computersoftware.
Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen.
Zur Begründung wird ausgeführt, dass die jeweils beanspruchten Waren und
Dienstleistungen sich an Endverbraucher, aber auch an Abnehmer aus Unternehmen
wenden würden. Der Widerspruchsmarke komme mit ihrer Bedeutung „Du und“
durchschnittliche Kennzeichnungskraft zu. Zwischen den zu vergleichenden
Wortmarken bestehe überdurchschnittliche
schriftbildliche Ähnlichkeit. Sie
unterschieden sich nur
in der Endung
„ai“. Wortenden
fänden bei der
Markenbetrachtung durch die Verkehrsteilnehmer in der Regel weniger Beachtung.
Zudem
fungiere die Angabe
„.ai“ als Top-Level-Domain
für das britische
Überseegebiet Anguilla. Die Interpretation als Internetdomain werde auch deshalb
nahegelegt, da die meisten Webseiten ohne die Subdomain „www“ aufgerufen werden
könnten. Top-Level-Domains messe der Verkehr eine rein technisch-funktionale und
keine individualisierende Bedeutung bei. Der kennzeichnende Gesamteindruck eines
Domainnamens werde somit durch die Second-Level-Domain bestimmt. Sollte der
Zeichenbestandteil „ai“ als Akronym für „artifizielle Intelligenz“ verstanden werden, so
käme ihm ein rein beschreibender Sinngehalt zu. Die sich gegenüberstehenden Waren
und Dienstleistungen seien größtenteils identisch bzw. hochgradig ähnlich. In keinem
Ähnlichkeitsverhältnis zu den Waren und Dienstleistungen der Widerspruchsmarke
stünden die Dienstleistungen
„Beratungs- und
Informationsdienste bezüglich
pharmazeutischen Produkten über das Internet“ (Klasse 44) und „Beratung im Bereich
der Arbeitsplatzsicherheit; Beratungsdienste in Bezug auf Sicherheit; Beratung auf
dem Gebiet der Sicherheit“ (Klasse 45) auf Seiten der angegriffenen Marke, so dass
der Widerspruch insoweit zurückzuweisen sei.
Dagegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke Beschwerde erhoben, die sie nicht
begründet hat. Im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt hat sie
ausgeführt, dass keine Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG
bestehe, da zwischen den beiderseitigen Waren und Dienstleistungen keine
Überschneidungen bestünden. Zudem werde der Gesamteindruck der jüngeren Marke
durch den Bestandteil „ai“ dominiert, so dass die einander gegenüberstehenden
Marken nicht ähnlich seien. Die Widerspruchsmarke sei darüber hinaus als nicht
schutzfähig anzusehen. Soweit die Einrede der Nichtbenutzung noch nicht zulässig
sei, werde der Einwand des Rechtsmissbrauchs erhoben. Die generelle Einbeziehung
unbenutzter Zeichen
in den
förmlichen Schutzbereich widerspreche dem
Gesetzeszweck und behindere die gewerbliche Betätigung Dritter unzulässig. Werde
ein Zeichen - wie hier - nicht benutzt, stehe seiner Geltendmachung der Einwand des
Rechtsmissbrauchs gemäß § 242 BGB entgegen.
Der Widersprechende macht demgegenüber geltend, dass Verwechslungsgefahr
gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG zwischen den beiderseitigen Marken bestehe. Sie
wiesen erhebliche klangliche und schriftbildliche Ähnlichkeiten auf, da der
Zeichenbestandteil „ai“ im Wesentlichen als Domain-Endung oder als Kürzel für
„Artificial Intelligence“ und als damit technischer Ausdruck verstanden werde. Ebenso
seien die zu vergleichenden, in den gleichen Bereichen angesiedelten Waren und
Dienstleistungen als ähnlich oder identisch anzusehen. Der Widersprechende besitze
Domains, die die Marke „youand.“ enthielten. Bei Aufruf der Domain „www.youand.ai“
werde der Nutzer direkt auf eine Website der Inhaberin der angegriffenen Marke
weitergeleitet. Dies erwecke den Eindruck, dass sie
lediglich von der
Widerspruchsmarke profitieren wolle.
Die Beschwerdeführerin hat schriftlich sinngemäß Folgendes beantragt:
1. Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für
Klasse 42, vom 16. Dezember 2022 wird aufgehoben, soweit die
Löschung der Eintragung der Marke 30 2018 019 818 angeordnet wurde.
2. Der Widerspruch aus der Marke 30 2018 010 322 gegen die Eintragung
der Marke 30 2018 019 818 wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdegegner beantragt:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss vom 16.
Dezember 2022, die Schriftsätze der Beteiligten, den Hinweis des Senats vom 9.
Februar 2024, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 30. Oktober 2024 sowie
auf den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die nach § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte und auch im Übrigen zulässige
Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke hat in der Sache teilweise Erfolg.
1. Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 42,
vom 16. Dezember 2022 war aufzuheben, soweit die Löschung der Eintragung der
Marke 30 2018 019 818 für die tenorierten Dienstleistungen der Klassen 36, 37 und
45 angeordnet worden ist, da er in diesem Umfang an einem wesentlichen Mangel
leidet.
Der Widersprechende hat in dem Widerspruchsformular vom 28. Februar 2019
angegeben, dass sich der Widerspruch nur gegen Waren und Dienstleistungen der
Klassen 9, 35, 38, 41 und 42 richtet. In diesem Sinne ist auch sein Vortrag in den
Schreiben vom 6. November 2019 und 23. Dezember 2019 zu verstehen, in denen er
ausführt, dass sein Widerspruch auch „nicht auf Löschung der Marke der Gegenpartei,
sondern nur auf die Nichtnutzung in den bereits meiner registrierten Marke genutzten
Warengruppen“ beruhe. Es ist zulässig, einen Widerspruch auf bestimmte Waren und
Dienstleistungen
der
angegriffenen Marke
zu
beschränken
(vgl.
Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 42, Rn. 56). Gemäß § 30 Abs.
2 Nr. 10 MarkenV soll eine solche Beschränkung in dem Widerspruch angegeben
werden. Dieser Anforderung
ist
der Widersprechende
durch
seine
unmissverständliche Erklärung nachgekommen.
Mit dem Beschluss vom 16. Dezember 2022 wird dessen ungeachtet die Löschung
der Eintragung der Marke 30 2018 019 818 für Dienstleistungen der Klassen 36, 37
und 45 angeordnet. Er überschreitet somit deutlich die von dem Widersprechenden
festgelegten Grenzen und damit den Verfahrensgegenstand, der ausschließlich die
Klassen 9, 35, 38, 41 und 42 der angegriffenen Marke umfasst.
Der Senat hat von einer Zurückverweisung an das Deutsche Patent- und Markenamt
gemäß § 70 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung
abgesehen.
2. Im Übrigen bleibt die Beschwerde allerdings ohne Erfolg. Denn zwischen den
Vergleichsmarken besteht hinsichtlich der noch im Streit stehenden Waren und
Dienstleistungen der Klassen 9, 35, 38, 41 und 42 Verwechslungsgefahr gemäß § 9
Abs. 1 Nr. 2 MarkenG i. V. m. § 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG in der vor dem 14. Januar
2019 geltenden Fassung (a. F.), so dass dem Widerspruch insoweit zu Recht in Bezug
auf diese Waren und Dienstleistungen stattgegeben worden ist.
a) Im Laufe des Widerspruchsverfahrens haben sich Vorschriften des Markengesetzes
geändert. Eine andere Beurteilung der mit dem Widerspruch geltend gemachten
Verwechslungsgefahr ist damit nicht verbunden. Allerdings ist gemäß § 158 Abs. 3
MarkenG vorliegend § 42 Abs. 1 und 2 MarkenG a. F. anzuwenden, da die angegriffene
Marke am 15. August 2018 und damit zwischen dem 1. Oktober 2009 und dem 14.
Januar 2019 angemeldet worden ist.
b) Das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr für das Publikum nach § 9 Abs. 1 Nr. 2
MarkenG ist nach ständiger Rechtsprechung sowohl des Europäischen Gerichtshofes
als auch des Bundesgerichtshofes unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände
des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. hierzu z. B. EuGH GRUR 2010, 933, Rn. 32
- BARBARA BECKER; GRUR 2010, 1098, Rn. 44 - Calvin Klein/HABM; BGH GRUR
2012, 64, Rn. 9 - Maalox/Melox-GRY; GRUR 2012, 1040, Rn. 25 - pjur/pure; GRUR
2013, 833, Rn. 30 - Culinaria/Villa Culinaria; GRUR 2016, 382, Rn. 19 - BioGourmet;
GRUR 2019, 173, Rn. 17 - Combit/Commit). Von maßgeblicher Bedeutung sind
insbesondere die Identität oder Ähnlichkeit der relevanten Vergleichsprodukte (Waren
und/oder Dienstleistungen), die Identität oder Ähnlichkeit der Marken sowie die
Kennzeichnungskraft
und
der
daraus
folgende
Schutzumfang
der
Widerspruchsmarke. Diese einzelnen Faktoren sind zwar
für sich gesehen
voneinander unabhängig, bestimmen aber in ihrer Wechselwirkung den Rechtsbegriff
der Verwechslungsgefahr (vgl. dazu EuGH GRUR 2008, 343, Rn. 48 - Il Ponte
Finanziaria Spa/HABM; BGH GRUR 2012, 64, Rn. 9 - Maalox/Melox-GRY; GRUR
2012, 1040, Rn. 25 - pjur/pure; siehe auch Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz,
14. Auflage, § 9, Rn. 44 ff. m. w. N.). Darüber hinaus können für die Beurteilung der
Verwechslungsgefahr weitere Faktoren entscheidungserheblich sein, wie u. a. etwa
die Art der Waren oder der Dienstleistungen, die im Einzelfall angesprochenen
Verkehrskreise
und
daraus
folgend
ihre Aufmerksamkeit
sowie
ihr
Differenzierungsvermögen bei der Wahrnehmung der Kennzeichen.
Nach diesen Grundsätzen ist im genannten Umfang Verwechslungsgefahr gegeben.
(1) Angesprochene Verkehrskreise hinsichtlich der sich gegenüberstehenden Waren
und Dienstleistungen sind sowohl der Fachverkehr, insbesondere Unternehmen, als
auch die Durchschnittsverbraucher.
(2) Die Widerspruchsmarke
„youand.“
verfügt
über
durchschnittliche
Kennzeichnungskraft.
Die originäre Kennzeichnungskraft wird bestimmt durch die Eignung der Marke, sich
unabhängig von der jeweiligen Benutzungslage als Unterscheidungsmittel für die
Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens bei den beteiligten Verkehrskreisen
einzuprägen und die Waren und Dienstleistungen damit von denjenigen anderer
Unternehmen
zu
unterscheiden
(vgl. EuGH GRUR
2010, 1096, Rn. 31 -
BORCO/HABM [Buchstabe a]; BGH GRUR 2020, 870, Rn. 41 - INJEKT/INJEX).
Die Widerspruchsmarke „youand.“
ist von Hause aus uneingeschränkt zur
Unterscheidung der Waren und Dienstleistungen ihres Inhabers von solchen anderer
Unternehmen
geeignet. Anhaltspunkte
für
eine
hohe
oder
geringe
Kennzeichnungskraft liegen nicht vor. Insbesondere kann nicht von einer Schwächung
deswegen ausgegangen, weil der Verkehr in der älteren Marke die Bestandteile „you“
und „and“ erkennt und diese - da sie zum englischen Grundwortschatz gehören - mit
„Du und“ übersetzt. Dieser Wortfolge lässt sich keine beschreibende Sachaussage
entnehmen, zumal sie erkennbar unvollständig und keinen Sinn ergibt. Verstärkt wird
diese Annahme durch die Anfügung eines Punktes am Ende. Es ist auch nicht
feststellbar, dass eine solch unvollständige Wortkombination in der Werbesprache
verwendet wird oder es sich um eine geläufige und alltägliche Fremdwortkombination
handelt (vgl. insoweit anders BPatG 29 W (pat) 16/14 - You & Me).
(3) Zwischen der angegriffenen Marke „youand.ai“ und der Widerspruchsmarke
„youand.“ besteht eine überdurchschnittliche klangliche Ähnlichkeit.
(a) Die Ähnlichkeit einander gegenüberstehender Zeichen ist nach deren Ähnlichkeit
im (Schrift-)Bild, im Klang und im Bedeutungs- oder Sinngehalt zu beurteilen, weil sie
auf die von ihnen angesprochenen Verkehrskreise in bildlicher, klanglicher und
begrifflicher Hinsicht wirken können (vgl. EuGH GRUR Int. 2010, 129, Rn. 60 - Aceites
del Sur-Coosur [La Espagnola/Carbonelle]; BGH GRUR 2021, 482, Rn. 28 -
RETROLYMPICS). Dabei genügt für die Bejahung der Zeichenähnlichkeit regelmäßig
bereits die Ähnlichkeit in einem der genannten Wahrnehmungsbereiche (vgl.
BGH GRUR 2017, 1104, Rn. 27 - Medicon-Apotheke/Medico Apotheke).
Maßgeblich
für die Beurteilung der Ähnlichkeit
ist der Gesamteindruck der
Vergleichsmarken unter Berücksichtigung der unterscheidungskräftigen und
dominierenden Elemente, wobei von dem allgemeinen Erfahrungsgrundsatz
auszugehen ist, dass der Verkehr eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm entgegentritt,
ohne sie einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen. Das schließt nicht
aus, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile einer komplexen Marke für
den durch die Marke
im Gedächtnis der angesprochenen Verkehrskreise
hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein können. Voraussetzung hierfür ist,
dass die anderen Bestandteile weitgehend in den Hintergrund treten und den
Gesamteindruck der Marke nicht mitbestimmen (vgl. BPatG 29 W (pat) 504/20 -
E.VITA/e-VIVA).
(b) Klanglich stehen sich die beiden identischen Bestandteile „youand“ gegenüber, so
dass
die
beiden Marken
überdurchschnittliche Ähnlichkeit
in
dieser
Wahrnehmungskategorie aufweisen.
Entgegen der Ansicht der Inhaberin der angegriffenen Marke ist deren Bestandteil „ai“
nicht geeignet, ihren Gesamteindruck mitzuprägen. Hierbei kommt es nicht darauf,
dass ihm aus ihrer Sicht eine wesentliche Bedeutung zukommt. Maßgeblich ist
vielmehr das Verkehrsverständnis.
Es ist davon auszugehen, dass der maßgebliche Teil des angesprochenen Verkehrs
das Element „ai“ angesichts des zwischen ihm und dem Bestandteil „youand“
befindlichen Punktes als Top-Level-Domain auffassen wird. „ai“ ist die Top-Level-
Domain des britischen Überseegebiets Anguilla. Auch wenn sie nicht so geläufig wie
„de“ oder „com“ ist, so weiß der Verkehr inzwischen, dass neben diesen bekannten
viele
ihm weniger vertraute Top-Level-Domains existieren. Mangels anderer
Anhaltspunkte, die dem Verkehr vermitteln könnten, dass es sich nicht um eine Top-
Level-Domain handelt, wird er angesichts der üblichen Setzung eines Punktes
innerhalb von Domainnamen „youand“ als die Second-Level-Domain ansehen (vgl.
hierzu auch BPatG 25 W (pat) 557/19 - swoodoo/sowidoo). Diese wird ein Großteil der
maßgeblichen Verkehrsteilnehmer
im Falle der mündlichen Wiedergabe der
angegriffenen Marke herausgreifen, da sie für die Adressierung und Bezeichnung der
gewünschten Webseite wesentlich ist.
Dass das Element „ai“ der jüngeren Marke als Kürzel der Wortfolge „Artificial
Intelligence“ interpretiert wird, ist zwar nicht auszuschließen, jedoch nicht in dem
Umfang zu erwarten, um ihm deshalb eine prägende Funktion beimessen zu können.
Gegen ein solches Verständnis spricht insbesondere der Umstand, dass die Wortfolge
„Artificial Intelligence“ üblicherweise in Versalien geschrieben wird (vgl. Google-Suche
zu den Abkürzungen von „Artificial Intelligence“ als Anlage zum Hinweis vom 9.
Februar 2024). Auch befindet sich gewöhnlich kein Punkt vor „AI“.
Ebenso ist es nicht naheliegend, den Bestandteil „ai“ der angegriffenen Marke mit dem
englischen Personalpronomen „I“ in Verbindung zu bringen. Dieses klingt zwar ähnlich.
Allerdings besteht es nur aus einem Buchstaben und wird üblicherweise
großgeschrieben. Auch hier ist ergänzend zu berücksichtigen, dass ihm innerhalb
eines Begriffs kein Punkt vorangestellt wird.
(4) Die von der Inhaberin der angegriffenen Marke im Amtsverfahren erhobene
Einrede der Nichtbenutzung der Widerspruchsmarke ist unzulässig.
Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 26 Abs. 5 MarkenG kann der Inhaber der
angegriffenen Marke die mangelnde Benutzung der Widerspruchsmarke geltend
machen, sofern mindestens 5 Jahre vor dem Anmelde- oder Prioritätstag der
angegriffenen Marke kein Widerspruch mehr gegen die Eintragung der
Widerspruchsmarke
eingelegt werden
konnte,
ein
diese
betreffendes
Widerspruchsverfahren rechtskräftig abgeschlossen war oder ein gegen die
Widerspruchsmarke gerichteter Widerspruch zurückgenommen worden ist. Da die
Frist zur Einlegung eines Widerspruchs gegen die Eintragung der älteren Marke am
29. Oktober 2018 abgelaufen ist und ein gegen sie gerichteter Widerspruch nicht
erhoben wurde, war die Fünf-Jahres-Frist zum Zeitpunkt der Anmeldung der jüngeren
Marke am 15. August 2018 nicht abgelaufen.
Die Übergangsvorschrift gemäß § 158 Abs. 5 MarkenG greift vorliegend nicht ein, da
der Widerspruch am 28. Februar 2019 und damit nach dem 14. Januar 2019 eingelegt
worden ist, so dass § 43 Abs. 1 MarkenG a. F. nicht anzuwenden ist.
Soweit die Inhaberin der angegriffenen Marke für den Fall, dass die Einrede
mangelnder Benutzung nicht zulässig sei, den Einwand des Rechtsmissbrauchs
erhoben hat, da eine generelle Einbeziehung unbenutzter Zeichen in den förmlichen
Schutzbereich dem Gesetzeszweck widersprechen und die gewerbliche Betätigung
Dritter unzulässig behindern würde, kann dem nicht gefolgt werden. Bei der
Benutzungsschonfrist handelt es sich nicht um eine Frist, innerhalb derer der
Markeninhaber von der Pflicht zur Benutzung seiner Marke befreit ist, sondern um
einen Zeitraum, vor dessen Ablauf ihm nicht die Einrede der Nichtbenutzung
entgegengehalten werden kann und der ihm zur Vorbereitung sowie Aufnahme der
Benutzung zur Verfügung steht. Insofern kann seine Ausschöpfung und die Nutzung
dieser Möglichkeit nicht als rechtsmissbräuchlich angesehen werden.
(5) Die beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen sind ausgehend
von der Registerlage überdurchschnittlich ähnlich bis identisch.
Eine Ähnlichkeit von Waren bzw. Dienstleistungen ist dann anzunehmen, wenn diese
unter Berücksichtigung der für die Frage der Verwechslungsgefahr erheblichen
Faktoren, wie insbesondere ihrer Beschaffenheit, ihrer betrieblichen Herkunft, ihrer
Vertriebs- und Erbringungsart, ihres Verwendungszwecks, ihrer Nutzung, ihrer
wirtschaftlichen Bedeutung oder ihrer Eigenart als miteinander konkurrierende oder
einander ergänzende Produkte oder Leistungen, so enge Berührungspunkte
aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie
stammten aus demselben Unternehmen oder wirtschaftlich verbundenen
Unternehmen (vgl. BGH GRUR 2015, 176, Rn. 10 - ZOOM/ZOOM).
Davon ausgehend gilt vorliegend Folgendes:
Die Waren der Klasse 9 der angegriffenen Marke unterfallen den für die
Widerspruchsmarke in Klasse 9 eingetragenen Oberbegriffen „Hardware für die
Datenverarbeitung“, „Computer“ und „Computersoftware“.
Entsprechendes gilt die Dienstleistungen der Klasse 35 der jüngeren Marke, die von
den Oberbegriffen „Werbung, Marketing und Verkaufsförderung“ bzw. „Hilfe in
Geschäftsangelegenheiten, Geschäftsführung und administrative Dienstleistungen;
betriebswirtschaftliche Analyse-, Recherche- und
Informationsdienstleistungen;
Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser
Klasse enthalten“ umfasst werden.
Die Oberbegriffe „Telekommunikation“ und „Beratung und Information in Bezug auf
vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten“ in Klasse 38 der
Widerspruchsmarke schließen die Dienstleistungen der Klasse 38 der angegriffenen
Marke ein.
Die von der jüngeren Marke beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 41 lassen
sich unter die Oberbegriffe „Bildung; Ausbildung; Beratung und Information in Bezug
auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten“ (Klasse 41) auf
Seiten der älteren Marke mit Ausnahme von „Beratung
in Bezug auf die
Veröffentlichung von Magazinen“ subsumieren. Diese Dienstleistung der
angegriffenen Marke unterfällt dem für die Widerspruchsmarke ebenfalls in Klasse 41
eingetragenen Oberbegriff „Verlags- und Berichtswesen“.
Die Dienstleistungen der Klasse 42 der jüngeren Marke sind den Oberbegriffen „IT-
Dienstleistungen, nämlich Entwicklung, Programmierung und Implementierung von
Software, Entwicklung von Computerhardware, Hosting-Dienste, Software as a
Service [SaaS] und Vermietung von Software, IT-Beratungs-, Auskunfts- und
Informationsdienstleistungen“, „Prüfung, Authentifizierung und Qualitätskontrolle,
Designdienstleistungen; Wissenschaftliche und
technologische Dienstleistungen
sowie Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designdienstleistungen“ und „Beratung
und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse
enthalten“ in Klasse 42 der älteren Marke zuzuordnen.
(6) Ausgehend von durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der älteren Marke,
überdurchschnittlicher klanglicher Ähnlichkeit der zu vergleichenden Schutzrechte
sowie angegriffener Waren und Dienstleistungen, die identisch, zumindest jedoch
überdurchschnittlich ähnlich sind, hält die angegriffene Marke den erforderlichen
Abstand zur Widerspruchsmarke nicht ein.
Die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke war daher insoweit
zurückzuweisen.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss können die am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde einlegen. Da der Senat die Rechtsbeschwerde
nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die
Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses
beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim
Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder einen beim Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwalt in elektronischer Form einzulegen.
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