Rechtsprechung / BPatG / 2024
BPatG Beschluss vom 07.11.2024 – 30 W (pat) 539/22
30. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:071124B30Wpat539.22.0
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 539/22 _______________________ (Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
ECLI:DE:BPatG:2024:071124B30Wpat539.22.0
betreffend die Marke IR 1 558 452
hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 7. November 2024 unter Mitwirkung der Richterin Dr.
Weitzel als Vorsitzende, des Richters Merzbach und des Richters am Amtsgericht
Hammer
beschlossen:
I.
Die Beschwerde der IR-Markeninhaberin wird zurückgewiesen.
II.
Der Antrag der Widersprechenden, der IR-Markeninhaberin die Kosten
des Verfahrens aufzuerlegen, wird zurückgewiesen.
Gründe§
I.
Die auf einer kasachischen Basisanmeldung vom 23. März 2020 beruhende und am
27. Juli 2020 international
für die Waren
„Klasse 01: Antifreeze; fluids for hydraulic circuits; power steering fluid; brake
fluid; transmission fluid; transmission oil;
Klasse 04: Lubricating oil; industrial oil; motor oil; lubricants; lubricating
grease.”
unter der Nummer IR 1 558 452 registrierte Wort-/Bildmarke
begehrt Schutz für die Bundesrepublik Deutschland.
Dagegen ist Widerspruch erhoben aus der der am 9. Oktober 1996 angemeldeten
und am 4. Dezember 1996 für die Waren
„Klasse 04: Öl und Schmiermittel für den industriellen Gebrauch; Motoren- und
Getriebeöle für Kraftfahrzeuge“
unter der Nummer 396 39 447 eingetragenen Wortmarke
ADDINOL
Die mit einer Beamtin des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 01
– Internationale Markenregistrierung - hat mit Beschluss vom 1. September 2022
der international registrierten Marke 1 558 452 wegen des Widerspruchs aus der
Marke 396 39 447 den Schutz für die Bundesrepublik Deutschland verweigert, da
zwischen den sich gegenüberstehenden Marken Verwechslungsgefahr im Sinne
von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG bestehe.
Die Widerspruchsmarke verfüge über eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft.
Die Vergleichszeichen könnten sich teilweise auf identischen und ansonsten
zumindest ähnlichen Waren begegnen.
So bestehe zunächst zwischen den Widerspruchswaren der Klasse 4 und den
angegriffenen Waren der Klasse 4 Identität, ferner auch zwischen dem in Klasse 01
eingetragenen „Getriebeöl“ (jüngere Marke) und der in Klasse 04 eingetragenen
Widerspruchsware „Getriebeöle für Kraftfahrzeuge“. Die Ware „Getriebeflüssigkeit“
(jüngere Marke) umfasse „Getriebeöle für Kraftfahrzeuge“ (ältere Marke), so dass
auch insoweit von einer Warenidentität auszugehen sei.
Die Ware „Frostschutzmittel“ (jüngere Marke) sei mit „Motorenöl“ (ältere Marke)
gleichartig.
Die weiteren Waren der Klasse 1 der angegriffenen Marke („Flüssigkeiten für
hydraulische Kreisläufe; Servolenkungsflüssigkeit; Bremsflüssigkeit“) und die
Widerspruchswaren der Klasse 4 wiesen eine geringe Ähnlichkeit auf. Auch wenn
sie unterschiedliche Zwecke verfolgten, verfügten sie doch über dieselbe
Zweckrichtung, weil sie zum Funktionieren und Fahren von Kraftfahrzeugen bzw.
zum Funktionieren von industriellen Maschinen und Geräten benötigt würden. Sie
könnten von demselben Unternehmen hergestellt und auch gemeinsam angeboten
werden.
Ausgehend von durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke,
Warenidentität bzw. Warenähnlichkeiten und unterstellter normaler Aufmerksamkeit
der angesprochenen Verkehrskreise seien zur Vermeidung einer markenrechtlich
relevanten Verwechslungsgefahr strenge Anforderungen an den Markenabstand zu
stellen, denen die jüngere Marke auch bei gering ähnlichen Waren nicht gerecht
werde.
Denn jedenfalls in klanglicher Hinsicht wiesen beide Marken eine hochgradige
Zeichenähnlichkeit auf.
Beim Klangvergleich sei auf Seiten der grafisch ausgestalteten angegriffenen Marke
nach dem Grundsatz „Wort vor Bild“ allein der Wortbestandteil „AFINOL“
maßgeblich, so dass sich die Wörter „AFINOL“ und ADDINOL gegenüberstünden.
Klanglich stimmten die Vergleichsmarken bei gleicher Silbenzahl, gleichem
Sprechrhythmus und übereinstimmender Vokalfolge im Anfangsvokal „A“ sowie in
der Endsilbe „NOL“ überein; sie unterschieden sich lediglich in dem Anfangslaut der
zweiten Silbe „DD/F“. Diese Abweichung im Wortinneren beider Markenwörter trete
gegenüber den weitreichenden Übereinstimmungen am Wortanfang und -ende
sowie im Mittelvokal „I“ jedoch nicht so deutlich hervor, dass sie die weitgehend
übereinstimmende Gesamtstruktur beider Markenwörter im Klangbild wesentlich
beeinflussen könnten.
Beide Marken wiesen auch keinen sofort und ohne weiteres erfassbaren Sinngehalt
auf, welcher die Übereinstimmungen im Klangbild beider Marken „neutralisieren“
oder zumindest reduzieren könnte. Insgesamt überwögen damit aber die
Gemeinsamkeiten in beiden Markenwörtern.
Ausgehend von einer hochgradigen Zeichenähnlichkeit könne dann aber in der
Gesamtabwägung aller für die Frage der Verwechslungsgefahr maßgeblichen
Faktoren eine Verwechslungsgefahr zwischen beiden Marken selbst im Bereich
geringer Warenähnlichkeit nicht verneint werden.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Inhaberin der um Schutz in der
Bundesrepublik Deutschland nachsuchenden angegriffenen Marke, mit der sie im
Wesentlichen geltend macht, dass eine Verwechslungsgefahr zwischen den
Vergleichszeichen
teilweise
bereits
aufgrund
eines
hinreichenden
Warenabstandes, vor allem aber aufgrund der deutlichen Unterscheidbarkeit der
Marken selbst ausgeschlossen sei.
Zwar seien die sich gegenüberstehenden Waren der Klasse 4 identisch bis ähnlich.
Allerdings sei die Widerspruchsmarke für keine Waren der Klasse 1 geschützt.
Wenngleich bei Waren unterschiedlicher Klassen nach ständiger Rechtsprechung
durchaus eine gewisse Warenähnlichkeit gegeben sein könne, scheide jedoch eine
Identität aus, da die zugrundeliegende Systematik der Klassifikation eine solche
ausschließe.
Die Waren der Anmeldemarke in Klasse 1 seien zudem nicht auf den Kfz-Bereich
beschränkt und würden
in unterschiedlichster Art und Weise vertrieben,
insbesondere über den spezialisierten Fachhandel. So erstrecke sich der
Einsatzbereich von Frostschutzmitteln beispielsweise nicht nur auf Kfz und/oder
Industriemaschinen, sondern auch auf den Bautenschutz, die Energiegewinnung
durch Solaranlagen und Wärmepumpen, die Nahrungsmittelindustrie und die
Pharmazie. Die Waren hätten folglich je nach Einsatzbereich ganz andere
Anwendungsbereiche und Zweckrichtungen. Dementsprechend würden sie von
unterschiedlichen Abnehmerkreisen nachgefragt und über unterschiedliche
Vertriebskanäle verkauft.
Eine gewisse, jedoch höchstens entfernte Ähnlichkeit leite sich allenfalls daraus ab,
dass es sich bei den Spezialölen der Widerspruchsmarke ebenfalls um
Flüssigkeiten handele, die unter Umständen einem der genannten
Anwendungszwecke unterfallen könnten.
Vor allem jedoch sei die klangliche und schriftbildliche Wirkung der streitbefangenen
Zeichen unter Zugrundelegung eines erhöhten Aufmerksamkeitsgrades der
vorliegend maßgeblichen Fachkreise und Durchschnittsverbraucher der
streitgegenständlichen Waren angesichts der Kürze der
jeweiligen Worte
hinreichend unterschiedlich.
Bei den Wortelementen der beiden Zeichen handele es sich um einzelne Worte mit
lediglich 6 bzw. 7 Buchstaben, also um verhältnismäßig kurze Einwortzeichen, bei
denen der Verkehr Unterschiede und Abweichungen in den einzelnen Buchstaben
erfahrungsgemäß deutlicher wahrnehme.
Die Abweichung in der mittleren Silbe der wie „A — DDIN — OL” bzw. “A — FIN –
OL” wiedergegebenen Zeichen sei ebenfalls erheblich. Die Endsilbe „OL" enthalte
im Kontext der beanspruchten Waren einen recht eindeutigen Hinweis darauf, dass
es sich bei den Waren der Widerspruchsmarke um Öl handele, zumal die
Widerspruchsmarke klanglich der englischen Wortfolge „add in oil" entspreche. Die
Übereinstimmung in der Silbe „OL" sei deshalb zu vernachlässigen, zumal sich
diese Silbe am jeweiligen Wortende befinde.
Ferner sei die lediglich aus einem einzigen Buchstaben bestehende erste Silbe der
Vergleichszeichen aufgrund ihrer Kürze nicht geeignet, für sich genommen einen
selbstständig wahrnehmbaren Anfang zu bilden. Die danach maßgeblichen
Eingangsbestandteile der Vergleichsmarken „ADDIN“ bzw. „AFIN“ seien aber und
hinreichend deutlich voneinander zu unterscheiden.
Wie
in den vergleichbaren BPatG-Entscheidungen 24 W (pat) 68/10 –
BELARA/BIOLARA und 28 W (pat) 39/11 – GEFRO/GERBO unterschieden sich
daher auch die Vergleichszeichen trotz der formalen Übereinstimmung in den
beiden ersten und um letzten Buchstaben durch die starken Abweichungen in der
jeweiligen Wortmitte sowohl in klanglicher als auch in schriftbildlicher Hinsicht
deutlich voneinander.
Zudem sei die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ADDINOL aufgrund
ihrer Anlehnung an die englische Wortfolge „add in oil" im unterdurchschnittlichen
Bereich anzusiedeln.
Die um Schutz nachsuchende Marke halte daher einen ausreichenden Abstand zur
Widerspruchsmarke ein.
Die IR-Markeninhaberin beantragt mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2022 sinngemäß,
den Beschluss der Markenstelle
für Klasse 01 –
Internationale
Markenregistrierung - des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 1.
September 2022 aufzuheben, und den Widerspruch aus der Marke 396 39 447
ADDINOL zurückzuweisen.
Die Widersprechende beantragt mit Schriftsatz vom 13. Januar 2023 sinngemäß,
1. die Beschwerde der zurückzuweisen,
Inhaberin der Schutz suchenden
IR-Marke
2. der Inhaberin der Schutz suchenden IR-Marke die Kosten des Verfahrens
aufzuerlegen.
Sie macht geltend, dass sich die Vergleichszeichen nicht nur bei den jeweils zu
Klasse 04 registrierten Waren weitgehend auf identischen Waren begegnen
könnten, sondern auch zwischen den für die Widerspruchsmarke zu Klasse 04
registrierten Waren und den für die um Schutz nachsuchende angegriffene IR-
Marke zu Klasse 01 eingetragenen Waren eine erhebliche Ähnlichkeit vorliege.
Dies gelte insbesondere auch in Bezug auf die zu dieser Klasse registrierten Ware
„Frostschutzmittel“. Denn „Frostschutzmittel“ würden nicht nur als Zusatz für
Scheibenwischanlagen eingesetzt, sondern auch als Additive für Treibstoffe (z. B.
Diesel) oder
für Motorenöle. Dementsprechend habe das BPatG
in der
Entscheidung 28 W (pat) 169/90 (vgl. Richter/Stoppel, Die Ähnlichkeit von Waren
und Dienstleistungen, 20. Aufl., 2024, S. 121 linke Spalte) Identität zwischen den
Waren
„Frostschutzmittel“ und
„Motorenöl“ angenommen.
In derselben
Entscheidung habe das BPatG eine hohe Ähnlichkeit zwischen „Motorenöle“
einerseits und „technischen Ölen und Fetten; Schmiermitteln, Bremsflüssigkeiten,
etc.“ andererseits bejaht. Vor diesem Hintergrund könne auch bezüglich der
weiteren Waren der Klasse 1 ein hohes Ähnlichkeitsverhältnis nicht verneint
werden.
Bei der Zeichenähnlichkeit sei zu beachten, dass es sich bei den Vergleichszeichen
nicht um Kurzbezeichnungen handele und neben den Übereinstimmungen am
Wortanfang und -ende auch die Mittelsilben „DIN/FIN“ phonetisch hochgradig
ähnlich seien, da sie durch den identischen Vokal „I“, gefolgt von dem Konsonanten
„N“ bestimmt würden. Die abweichenden Konsonanten „D/F“ seien demgegenüber
eher klangschwach und fielen daher weniger stark ins Gewicht.
Zudem könne die jeweilige Endsilbe „OL“ nicht mit „OIL“ oder „ÖL“ gleichgesetzt
werden. Vielmehr handele es sich bei ADDINOL um einen Kunstbegriff, der von den
angesprochenen Verkehrskreisen nicht mit der Bezeichnung „add
in oil“
gleichgesetzt werde, zumal es sich hierbei um eine englischsprachige
Wortkombination handele, die den deutschsprachigen Verkehrskreisen so nicht
bekannt sei.
Vorliegend unterschieden sich die Vergleichsmarken letztlich lediglich durch einen
Wechsel der klangschwachen Mittelkonsonanten „D/F“, dem aber eine kaum
nennenswerte Auswirkung auf das Gesamtklangbild beider Bezeichnungen
zukomme.
Ein Verwechslungsgefahr zwischen den Vergleichszeichen könne daher nicht
verneint werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde der IR- Markeninhaberin hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Markenstelle hat
zutreffend angenommen, dass
zwischen den
Vergleichsmarken eine Verwechslungsgefahr besteht (§§ 107, 114, 43 Abs. 2,
42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG i. V. m. Art. 5 PMMA, Art. 6quinquies B Nr. 1
PVÜ) und der angegriffenen Marke daher zu Recht Schutz in der Bundesrepublik
A. Die Frage, ob Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG
vorliegt, ist unter Heranziehung aller relevanten Umstände des Einzelfalls
umfassend zu beurteilen. Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen der Identität
oder der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen, dem Grad der Ähnlichkeit
der Marken und der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke in der Weise
auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder
Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch
eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann
und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. nur EuGH GRUR 2020, 52 Rn. 41-43 – Hansson
[Roslagspunsch/ ROSLAGSÖL]; GRUR 2010, 1098 Rn. 44 – Calvin Klein/HABM;
GRUR 2010, 933 Rn. 32 – Barbara Becker; BGH GRUR 2020, 870 Rn. 25 –
Injekt/Injex; GRUR 2019, 1058 Rn. 17 – KNEIPP; GRUR 2018, 79 Rn. 7 –
OXFORD/Oxford Club; WRP 2017, 1104 ff. – Medicon-Apotheke/Medico Apotheke;
GRUR 2016, 382 Rn. 19 – BioGourmet; GRUR 2016, 283 Rn. 7 – BSA/DSA
DEUTSCHE SPORTMANAGEMENTAKADEMIE). Bei dieser umfassenden
Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf den durch die Marken hervorgerufenen
Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere die unterscheidungskräftigen
und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (vgl. EuGH, a. a. O. Rn. 48 –
Hansson [Roslagspunsch/ ROSLAGSÖL]; BGH a. a. O. Rn. 25 – INJEKT/INJEX).
Nach diesen Grundsätzen
ist eine markenrechtlich relevante Gefahr von
Verwechslungen zwischen den Vergleichsmarken nicht zu besorgen.
1. Ausgehend von der mangels Erhebung einer Nichtbenutzungseinrede
maßgeblichen Registerlage können sich die Vergleichszeichen teilweise auf
identischen und ansonsten zumindest durchschnittlich ähnlichen Waren begegnen.
a. Identität besteht zunächst zwischen den für die um Schutz nachsuchende Marke
zu Klasse 04 registrierten Waren „Lubricating oil; industrial oil; motor oil; lubricants;
lubricating grease“ (auf Deutsch „Schmieröl; Industrieöl; Motoröl; Schmierstoffe;
Schmierfett“), welche unter die weiten für die Widerspruchsmarke ebenfalls zu
Klasse 04 eingetragenen Warenbegriffe „Öl und Schmiermittel für den industriellen
Gebrauch“ fallen. Insoweit besteht auch Identität zwischen der Ware „Motoröl“ der
angegriffenen Marke und dem für die Widerspruchsmarke registrierten „Motorenöle
für Kraftfahrzeuge“.
b. Identität besteht weiterhin für die von der angegriffenen Marke zu Klasse 01
beanspruchten Waren „transmission oil“ („Getriebeöl“) sowie „transmission fluid“
(„Getriebeflüssigkeit“) – worunter auch Getriebeöle fallen können – und den
„Getriebeölen für Kraftfahrzeuge“ der Widerspruchsmarke. Die unterschiedliche
Klasseneinteilung ist dabei entgegen der Auffassung der Inhaberin der um Schutz
nachsuchenden angegriffenen IR-Marke irrelevant, da diese keinen unmittelbaren
Einfluss auf die Beurteilung der Ähnlichkeit der Waren/Dienstleistungen hat (vgl.
BGH GRUR 2020, 870 Nr. 24 – INJEKT/INJEX; Ströbele/Hacker/Thiering,
Markengesetz, 14. Aufl., § 9 Rdnr. 95). Dies kommt auch in § 9 Abs. 3 Satz 2
MarkenG zum Ausdruck, wonach Waren nicht schon deswegen als unähnlich
angesehen werden, weil sie in verschiedenen Klassen der Nizza- Klassifikation
erscheinen. Die Vorschrift bekräftigt damit den bereits nach früherem Recht
feststehenden Grundsatz, dass die systematische Einordnung einer Marke in das
Schema der Nizzaer Klassifikation keine materiellen Rechtswirkungen zeitigt (vgl.
BeckOK MarkenR/Kur/v. Bomhard/Albrecht, 39. Ed. 1.10.2024, MarkenG § 9 Rn.
100).
Ohne Bedeutung ist ferner, dass die für die angegriffene Marke registrierten Waren
„transmission oil“ („Getriebeöl“) sowie „transmission fluid“ („Getriebeflüssigkeit“)
oberbegrifflich nicht wie die vorgenannten Waren der Widerspruchsmarke auf eine
Verwendung in Kraftfahrzeugen beschränkt sind. Weisen bei den jeweiligen
Oberbegriffen der Vergleichsmarken nur einzelne Waren oder Dienstleistungen
Identität oder Ähnlichkeit auf, führt dies bei Bestehen einer Verwechslungsgefahr
gleichwohl zur Löschung der jüngeren Marke für den gesamten Oberbegriff (vgl.
BGH GRUR 2008, 903 Nr. 11 SIERRA ANTIGUO; GRUR 2008, 905 Nr. 13 –
Pantohexal; Ströbele/Hacker/Thiering, aaO, § 9 Rdnr. 73).
c. Die Waren „Hydraulikflüssigkeiten; Fluide für Servolenkungen; Bremsflüssigkeit“
der Klasse 01 der angegriffenen Marke sind allesamt Schmiermittel. Damit sind
auch
die Waren
„Hydraulikflüssigkeiten;
Servolenkungsflüssigkeiten;
Bremsflüssigkeit“ identisch zur Ware „Öl und Schmiermittel für den industriellen
Gebrauch“ der Widerspruchsmarke. Die Vergleichszeichen können sich daher auch
insoweit auf zumindest überdurchschnittlich ähnlichen Waren begegnen.
d. „Antifreeze“ („Frostschutzmittel“) weisen zwar grundsätzlich eine andere
stoffliche Beschaffenheit auf als die von der Widerspruchsmarke beanspruchten
Waren; sie unterscheiden sich auch in ihrem Verwendungszweck insoweit, als
„Antifreeze“ der Herabsetzung des Gefrierpunktes von Stoffen und dabei
insbesondere Flüssigkeiten dienen, die von der Widerspruchsmarke beanspruchten
Waren hingegen zur Schmierung von Motoren, Getrieben und/oder Maschinen
bestimmt sind. Jedoch können beide Warengruppen dem Betrieb von Motoren,
Getrieben und Maschinen dienen und sich somit in ihrer Zweckbestimmung
ergänzen. Überschneidungen bestehen weiterhin bei den Herstellern und vor allem
den Vertriebswegen von Frostschutzmitteln und Motoren- und Getriebeölen für
Kraftfahrzeuge. Nicht zuletzt können – worauf die Widersprechende zutreffend
hinweist - Frostschutzmittel als Additive, insbesondere in industriell genutzten Ölen
und Schmiermitteln enthalten sein. Daher weisen „Antifreeze“ und jedenfalls die
Widerspruchswaren „Motoren- und Getriebeöle für Kraftfahrzeuge“ in ihrer
regelmäßigen betrieblichen Herkunft sowie regelmäßigen Vertriebsart als auch in
ihrer Eigenschaft als einander ergänzende Produkte
so erhebliche
Berührungspunkte auf, dass für den Verkehr eine gemeinsame betriebliche
Herkunft nicht so fern liegt, als dass eine durchschnittliche Ähnlichkeit in Abrede
gestellt werden könnte.
Insoweit ist aus den vorgenannten Gründen ebenfalls unerheblich, dass die Ware
„Antifreeze“ nicht auf eine Verwendung in Kraftfahrzeugen beschränkt ist.
2. Die Widerspruchsmarke verfügt ferner von Haus aus über eine durchschnittliche
Kennzeichnungskraft.
Um darin die englische Wortfolge „add in oil" zu erkennen, bedarf es erheblicher
interpretatorischer Überlegungen, zumal es sich bei der – ohnehin nicht als
eigenständige Silbe hervortretenden Endung „-OL“ um kein Kurzwort für „Öl“
handelt und zudem das dem Verkehr als einheitlicher Phantasiebegriff
gegenübertretende Markenwort ADDINOL auch keinen Anlass für eine englische
Aussprache bietet.
3. Weiterhin ist die Ähnlichkeit der Zeichen zumindest als durchschnittlich zu
bewerten.
a. Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist grundsätzlich vom jeweiligen Gesamteindruck der einander gegenüberstehenden Zeichen auszugehen (vgl. z. B.
BGH GRUR 2013, 833, Nr. 45 - Culinaria/Villa Culinaria; GRUR 2012, 1040, Nr. 25
- pjur/pure; GRUR 2012, 930, Nr. 22 - Bogner B/Barbie B; GRUR 2012, 64, Nr. 15 -
Maalox/Melox-GRY; GRUR 2010, 729, Nr. 23 - MIXI). Dabei ist von dem allgemeinen Erfahrungssatz auszugehen, dass der Verkehr eine Marke so aufnimmt, wie
sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtungsweise zu
unterwerfen. Die Frage der Ähnlichkeit sich gegenüberstehender Zeichen ist nach
deren Ähnlichkeit in Klang, (Schrift-)Bild und Sinngehalt zu beurteilen, weil Marken
auf die mit ihnen angesprochenen Verkehrskreise in klanglicher, bildlicher und
begrifflicher Hinsicht wirken (vgl. EuGH GRUR 2006, 413, Nr. 19 - ZIRH/SIR; GRUR
2005, 1042, Nr. 28 - THOMSON LIFE; GRUR Int. 2004, 843, Nr. 29 - MATRATZEN;
BGH GRUR 2015, 1009 Nr. 24 - BMW-Emblem; GRUR 2010, 235, Nr. 15 -
AIDA/AIDU; GRUR 2009, 484, Nr. 32 - METROBUS; GRUR 2006, 60, Nr. 17 -
coccodrillo; GRUR 2004, 779, 781 - Zwilling/Zweibrüder). Dabei genügt für die
Annahme einer Verwechslungsgefahr regelmäßig bereits die hinreichende
Übereinstimmung in einer Richtung (st. Rspr. vgl. z. B. BGH GRUR 2015, 1009, Nr.
24 - BMW-Emblem; GRUR 2015, 1114, Nr. 23 - Springender Pudel; GRUR 2010,
235, Nr. 18 - AIDA/AIDU m. w. N.; vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, aaO § 9 Rdn. 280
m. w. N.). Abzustellen ist dabei auf die Wahrnehmung des angesprochenen Durchschnittsverbrauchers, der eine Marke regelmäßig in ihrer Gesamtheit erfasst und
nicht auf die verschiedenen Einzelheiten achtet (vgl. BGH in GRUR 2016, 283 Rn.
37 – BioGourmet m. w. N.).
Ausgehend von diesen Grundsätzen weisen die Vergleichsmarken jedenfalls in
klanglicher Hinsicht eine zumindest durchschnittliche Ähnlichkeit auf.
b. Das beim Klangvergleich nach dem Grundsatz „Wort vor Bild“ (vgl.
Ströbele/Hacker/Thiering, aaO. § 9 Rdnr. 470) bei der angegriffenen Marke allein
maßgebliche ausgesprochene Markenwort „AFINOL“ und die Widerspruchsmarke
ADDINOL stimmen zunächst in der Silbenzahl überein. Sie werden entgegen der
Auffassung der IR-Markeninhaberin nicht wie „A-FIN-OL“ und A-DDIN-OL“
artikuliert, da der gemeinsame Konsonant „N“ nicht den Endlaut einer Mittelsilbe
„FIN“ bzw. „DDIN“, sondern den Anlaut der jeweils letzten Silbe „NOL“ bildet. Zu
beachten ist weiterhin, dass bei der Widerspruchsmarke der Doppelkonsonant „DD“
bei klanglicher Wiedergabe nicht gesondert als Endlaut einer Anfangssilbe „AD“ und
Anlaut einer Mittelsilbe „DIN“ hervortritt. Vielmehr fällt die Verdoppelung des
Konsonanten „D“ im Klangbild der angegriffenen Marke nicht besonders ins
Gewicht, da sich der Anfangsbuchstabe „A“ und die nachfolgenden Buchstaben
„DDIN“ zu einer weitgehend einheitlichen Lautfolge ohne besondere klangliche
Zäsur zwischen dem Anfangsvokal „A und den nachfolgenden Buchstaben
verbinden, was aber auch auf Seiten der angegriffenen Marke für die Lautfolge „A-
FIN“ gilt. Beide Marken werden daher wie „(A-FI-)NOL“ und „(A-DDI-)NOL“ ohne
besondere klangliche Zäsur zwischen den jeweils ersten Silben „A-FI“ bzw. „A-DDI“
artikuliert.
Klanglich stimmen die Vergleichsmarken – worauf die Markenstelle zutreffend
hingewiesen hat - bei gleicher Silbenzahl, gleichem Sprechrhythmus und
übereinstimmender Vokalfolge im Anfangsvokal „A“, in dem Mittelvokal „I“ sowie in
der Endsilbe „NOL“ überein; sie unterscheiden sich lediglich in dem Anfangslaut der
zweiten Silbe „DD/F“. Diese Abweichung im Wortinneren beider Markenwörter
verliert jedoch durch die Verbindung mit dem gemeinsamen Mittelvokal „I“ an
Gewicht und tritt gegenüber den weiteren weitreichenden Übereinstimmungen am
Wortanfang und -ende der nachfolgenden Mittelvokal „I“ nicht so deutlich hervor,
dass sie die weitgehend übereinstimmende Gesamtstruktur beider Markenwörter im
Klangbild wesentlich beeinflussen könnte. Entgegen der Auffassung der Inhaberin
der schutzsuchenden IR-Marke handelt es sich bei beiden Marken auch nicht um
Kurzzeichen, bei denen Abweichungen deutlicher hervortreten. Vielmehr sorgen die
vorgenannten Übereinstimmungen in Vokalfolge und Wortstruktur für einen
weitgehenden Gleichklang beider Markenwörter. Hier liegt auch der Unterschied zu
den von der
Inhaberin der schutzsuchenden
IR-Marke zitierten BPatG-
Entscheidungen 24 W (pat) 68/10 – BELARA/BIOLARA und 28 W (pat) 39/11 –
GEFRO/GERBO,
die
gegenüber
den
verfahrensgegenständlichen
Vergleichszeichen entweder über erhebliche Abweichungen in der Vokalfolge
(BELARA/BIOLARA) verfügen oder – was die Zeichen GE-FRO/GER-BO betrifft –
sich von den Vergleichszeichen in der Anzahl der Silben als auch bei der Bildung
der Silben selbst („GE-/GER-“ gegenüber „FRO-/-BO“) deutlich voneinander
unterscheiden.
Entgegen der Auffassung der Inhaberin der angegriffenen Marke kommt der
Übereinstimmung in der Endung „OL“ dabei auch kein geringes Gewicht zu, weil
der (Fach-)Verkehr darin einen Hinweis auf „ÖL“ erkenne. Denn eine entsprechende
Verwendung der Lautfolge in diesem Sinne ist – wie bereits erwähnt - nicht
belegbar. Soweit das Suffix „OL“ häufig im Bereich der organischen Chemie und
dabei als Kennzeichnung eines Alkohols (einer organischen Verbindung mit einer
funktionellen Hydroxygruppe) verwendet wird (vgl. https://de.wiktionary.org/wiki/-ol
zu „-ol“), liegt ein solcher Bezug bei den vorliegend vom Verkehr als einheitliche
Phantasiebegriffe wahrgenommenen Markenwörtern „AFINOL“ und ADDINOL
jedenfalls
nicht
ohne
weiteres
nahe.
Zudem
können
auch
kennzeichnungsschwache bzw. „verbrauchte“ Bestandteile eines Markenworts den
jeweiligen maßgeblichen Gesamteindruck
der Markenwörter
durchaus
mitbestimmen und im Zusammenhang mit weiteren Ähnlichkeiten beider Marken für
die Bejahung der Verwechslungsgefahr Bedeutung erlangen (vgl. BGH, GRUR
2004, 783, 785 - NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX).
Insgesamt sind daher die Übereinstimmungen zu ausgeprägt, als dass eine
zumindest durchschnittliche Zeichenähnlichkeit verneint werden könnte. Dies gilt
umso mehr, als die Vergleichszeichen im Verkehr nicht gleichzeitig nebeneinander
aufzutreten pflegen, sondern ein Vergleich aufgrund eines undeutlichen Erinnerungsbildes erfolgt (vgl. u. a. EuGH GRUR Int 1999, 734 Nr. 26 Lloyd; BGH GRUR
2000, 506 - ATTACHÉ/TISSERAND; GRUR 2003, 1047 - Kellogg`s/Kelly`s).
Anhaltspunkte, wonach sich die festgestellten Übereinstimmungen durch einen
abweichenden Begriffsgehalt der Zeichen
so
reduzieren, dass eine
Verwechslungsgefahr zu verneinen ist, fehlen vorliegend; vielmehr werden die
einheitlichen Markenwörter – wie bereits dargelegt - als Phantasiezeichen
wahrgenommen.
4. Ausgehend davon kann dann in der Gesamtabwägung angesichts der
zumindest durchschnittlichen Ähnlichkeit der obengenannten Waren, der
durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sowie der
zumindest
durchschnittlichen
Ähnlichkeit
der
Kollisionszeichen
eine
Verwechslungsgefahr zwischen beiden nicht verneint werden.
B. Soweit die Widersprechenden und Beschwerdegegnerin im Schriftsatz vom 13.
Januar 2023 beantragt, der Beschwerdeführerin die Kosten „des Verfahrens“
aufzuerlegen, lässt sich dem Antrag nicht klar entnehmen, ob damit nur die Kosten
des Beschwerdeverfahrens oder auch die des amtlichen Widerspruchsverfahrens
gemeint sind, die die Beschwerdegegnerin nur im Wege der unselbständigen
Anschlussbeschwerde
geltend machen
könnte. Grundsätzlich
sind
Prozesserklärungen nach dem vermeintlichen Willen des Erklärenden umfassend
auszulegen (vgl. BGH BeckRS 2016, 17714 Rn. 27 - Kinderstube; Feskorn in:
Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 308 Rn. 2). Eine abschließende Klärung kann jedoch
dahinstehen, da Billigkeitsgründe, die ein Abweichen von der gesetzlichen
Regelung der eigenen Kostentragung rechtfertigen könnten, weder für das
Amtsverfahren noch für das gerichtliche Beschwerdeverfahren vorgetragen wurden
oder ersichtlich sind. Es verbleibt daher bei der gesetzlichen Regelung gemäß § 63
Abs. 1 Satz 3 MarkenG bzw. § 71 Abs. 1 Satz 3 MarkenG .
C. Der Senat kann – trotz des von der Widersprechenden und Beschwerdegegnerin
hilfsweise gestellten Antrags auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung –
über die Zurückweisung
ihres Kostenantrags
im schriftlichen Verfahren
entscheiden, weil das von der IR-Markeninhaberin in der Hauptsache eingelegte
Rechtsmittel der Beschwerde zurückzuweisen ist, während es sich bei der
Entscheidung über den Kostenantrag der Widersprechenden um eine
Nebenentscheidung handelt (vgl. BPatG 32 W (pat) 246/03 – Eichetti Candy-Land).
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist aus Sicht des Senats auch
nicht veranlasst (§ 69 Nr. 3 MarkenG).
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Weitzel
Hammer
Merzbach