Rechtsprechung / BPatG / 2024
BPatG Beschluss vom 11.12.2024 – 29 W (pat) 568/24
29. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:111224B29Wpat.568.24.0
BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 568/24 _______________________ (Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 30 2022 008 582
(hier: Antrag auf Wiedereinsetzung)
ECLI:DE:BPatG:2024:111224B29Wpat.568.24.0
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
11. Dezember 2024 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dr. Mittenberger-
Huber, des Richters Posselt und der Richterin Akintche
beschlossen:
1. Der Antrag der Markeninhaberin, ihr Wiedereinsetzung in
die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr zu gewähren,
wird zurückgewiesen.
2. Die Beschwerde gilt als nicht eingelegt.
3. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.
G r ü n d e
I.
Die Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA)
hat mit Beschluss vom 3. April 2024 auf den Widerspruch aus der Marke
30 2008 025 754 die Teillöschung der angegriffenen Marke 30 2022 008 582
angeordnet.
Der Beschluss ist dem Verfahrensbevollmächtigten der Inhaberin der angegriffenen
Marke laut den Ausführungen in den Schriftsätzen vom 10. Mai 2024 und
10. September 2024 am 12. April 2024 zugestellt worden. Das dem Beschluss
beigefügte Empfangsbekenntnis, das am 6. Mai 2024 per Fax an das DPMA
zurückgesandt wurde, weist demgegenüber einen Empfang am 6. Mai 2024 aus.
Die Markeninhaberin hat mit am gleichen Tag per Fax beim DPMA eingegangenem
Schriftsatz vom 10. Mai 2024 Beschwerde gegen den Teillöschungsbeschluss
eingelegt und darauf hingewiesen, dass „die fällige Beschwerdegebühr mit gleicher
Post angewiesen“ werde. Eine Zahlung der Beschwerdegebühr in Höhe 200 Euro
ist innerhalb der Beschwerdefrist nicht erfolgt. Mit Schriftsatz vom 16. Mai 2024 hat
die Markeninhaberin ihre Beschwerde begründet.
Mit einem am 4. September 2024 ihr zugegangenen gerichtlichen Bescheid ist die
Markeninhaberin darauf hingewiesen worden, dass ausweislich der Akten die
Beschwerdegebühr nicht eingezahlt wurde, weshalb festzustellen sein werde, dass
die Beschwerde als nicht eingelegt gelte.
Die Markeninhaberin hat mit Schriftsatz vom 10. September 2024, eingegangen bei
Gericht am 11. September 2024, Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur
Zahlung der Beschwerdegebühr beantragt und hierzu Folgendes vorgetragen:
Der Verfahrensbevollmächtigte der Markeninhaberin sei am 22. April 2024 von
dieser beauftragt worden, Beschwerde gegen den Teillöschungsbeschluss des
DPMA einzulegen. Bei einer internen Besprechung am 2. Mai 2024 vormittags habe
der Rechtsanwalt seine Mitarbeiterin Frau X … beauftragt, im Wege einer
Rücksprache die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass diese die Zahlung
der Beschwerdegebühr unmittelbar an das Gericht innerhalb der gesetzlichen Frist
leisten solle. Dies habe der Anwalt gegenüber der Mitarbeiterin damit begründet,
dass die Frist zur Zahlung ablaufen würde und bis dahin eine Zahlung erfolgen
müsse. Die Mitarbeiterin habe sich dies in der internen Besprechung notiert. Der
Verfahrensbevollmächtigte führt weiter aus, er habe am 9. Mai 2024 bei Frau X …
angerufen und gefragt, ob diese mit der Mandantin gesprochen habe und die
Zahlung erfolgt sei. Dies habe die Mitarbeiterin ihm gegenüber bestätigt, so dass er
dann die Beschwerde mit Datum 10. Mai 2024 eingereicht und dort bereits
aufgeführt habe, dass die Beschwerdegebühr angewiesen sei.
Aufgrund der gerichtlichen Mitteilung habe der Verfahrensbevollmächtigte
festgestellt, dass die Beschwerdegebühr nicht gezahlt worden sei. Seine Mandantin
habe ihm mitgeteilt, dass ein Gespräch mit Frau X … nicht stattgefunden habe.
Nach internen Recherchen habe seine Mitarbeiterin erklärt, dass sie die Anweisung
vom 2. Mai 2024 nicht ausgeführt habe, weil sie dies aufgrund einer Erkrankung der
Tochter übersehen habe. Die Nachfrage vom 9. Mai 2024 habe sie auf eine andere
markenrechtliche Angelegenheit bezogen und zu diesem Zeitpunkt die Akten
verwechselt, so dass sie deswegen eine falsche Auskunft zur Erledigung dieser
Aufgabe gegeben habe.
Frau X … arbeite seit 25 Jahren als Notarfachangestellte in Notariaten und
Rechtsanwaltskanzleien. Sie sei seit mehreren Jahren für die Kanzlei des
Verfahrensbevollmächtigten tätig, stets zuverlässig und erfülle die von ihr zu
erledigenden Aufgaben stets mit hervorragender Sachkenntnis und Sorgfalt. Auch
sei die Kanzlei so organisiert, dass Fristen regelmäßig eingehalten und die
Erledigung der an Mitarbeiter erteilten Aufgaben überwacht würden. So sei es auch
hier gewesen. Denn der Verfahrensbevollmächtigte habe sich am 9. Mai 2024 bei
seiner Mitarbeiterin erkundigt, ob die ihr erteilte Aufgabe erledigt worden und die
Zahlung der Beschwerdegebühr erfolgt sei. Beides habe die sorgfältig ausgewählte
und angeleitete Mitarbeiterin, welche immer zuverlässig sei, bestätigt. Damit habe
der Verfahrensbevollmächtigte sämtliche ihm obliegende Pflichten erfüllt. Es liege
mithin der Fall einer unverschuldeten Versäumnis vor.
Zur Glaubhaftmachung dieses Vortrags hat die Markeninhaberin eine
eidesstattliche Versicherung der Notariatsfachangestellten X … vom 10. September
2024 vorgelegt.
Die Beschwerdegebühr in Höhe von 200 Euro ist von der Kanzlei des
Verfahrensbevollmächtigten an das DPMA mit Zahlungseingang am
11. September 2024 überwiesen worden.
Der Senat hat die Beteiligten mit gerichtlichem Schreiben vom 29. Oktober 2024 auf
Zweifel an den Erfolgsaussichten des Wiedereinsetzungsantrags hingewiesen.
Mit Schriftsatz vom 25. November 2024 hat der Verfahrensbevollmächtigte der
Markeninhaberin nochmals geltend gemacht, dass ein Organisationsverschulden
nicht vorliege. Er setze in seiner Kanzlei eine Software ein, mit welcher sämtliche
Vorgänge in der Kanzlei dokumentiert, die Akten geführt, Aufgaben an Mitarbeiter
vergeben und Fristen inklusiv einer einwöchigen Vorfrist notiert und überwacht
werden könnten. Zusätzlich würden gemäß den gesetzlichen Vorgaben die
Handakten auch in Papierform sowie ein Fristenbuch geführt. Ferner finde einmal
wöchentlich eine allgemeine Mitarbeiterbesprechung statt, in welcher für die
nächste Woche anstehende Fristen besprochen sowie ggf. noch durchzuführende
Maßnahmen
durch
Arbeitsanweisungen
erteilt
würden.
Sämtliche
Arbeitsanweisungen würden dabei auch in der eingesetzten Kanzleisoftware für den
jeweiligen Mitarbeiter vermerkt und mit entsprechenden Erledigungsfristen
versehen. Die Mitarbeiter würden regelmäßig auch über die Notwendigkeit und
Wichtigkeit der Fristeinhaltung belehrt und erinnert. Wie bereits vorgetragen, habe
der Verfahrensbevollmächtigte am 2. Mai 2024 seine Mitarbeiterin mit der
Rücksprache mit der Mandantin beauftragt. Neben der mündlichen Anweisung sei
zusätzlich eine Aufgabenstellung in der Kanzleisoftware erfolgt, welche gleichzeitig
auch mit einer Erledigungsfrist bis zum 9. Mai 2024 versehen gewesen sei. Hierin
liege eine konkrete Einzelanweisung an das Hilfspersonal, deren Befolgung die
Fristwahrung sichergestellt hätte. Der Verfahrensbevollmächtigte habe am
9. Mai 2024 die Beschwerdefrist abgefasst. Da kein entsprechender Vermerk in der
Akte vorhanden gewesen sei, habe er Rücksprache mit Frau X … gehalten. Der
Umstand, dass ihm aufgefallen sei, dass der Telefonanruf in der Akte nicht notiert
gewesen sei und er dies zum Anlass für die Nachfrage genommen habe, zeige,
dass eine Überwachung und Kontrolle der eingesetzten Mitarbeiter durch die
Organisation vorgesehen sei und auch tatsächlich stattgefunden habe. Es liege
daher kein zurechenbares Verschulden des Bevollmächtigten der Markeninhaberin,
sondern eine ihnen nicht zurechenbare Fehlleistung der Kanzleikraft vor.
Die Markeninhaberin beantragt,
ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich der Einzahlung der
Beschwerdegebühr zu gewähren.
Die Widersprechende hat sich zu dem Wiedereinsetzungsantrag nicht geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde der Markeninhaberin gilt als nicht eingelegt, weil sie die
Beschwerdegebühr nicht fristgerecht eingezahlt hat und ihr insoweit gestellter
Wiedereinsetzungsantrag unbegründet ist.
A.
Die Markeninhaberin hat zwar gegen den Beschluss der Markenstelle für
Klasse 35 vom 3. April 2024 rechtzeitig innerhalb der Monatsfrist des § 66
Abs. 2 MarkenG Beschwerde eingelegt, jedoch ohne die ebenfalls binnen eines
Monats ab Zustellung des angegriffenen Beschlusses zu entrichtende
Beschwerdegebühr in Höhe von 200 Euro einzuzahlen, §§ 82 Abs. 1 Satz 3, 66
Abs. 2 MarkenG i. V. m. § 6 Abs. 1 PatKostG i. V. m. Nr. 401 300 GebVerz. zu § 2
Abs. 1 PatKostG.
Der angegriffene Beschluss vom 3. April 2024 ist der Markeninhaberin laut den
Ausführungen in den Schriftsätzen vom 10. Mai 2024 und 10. September 2024 am
12. April 2024 zugestellt worden, so dass die Beschwerdefrist von einem Monat
nach § 66 Abs. 2 MarkenG sowie die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr am
13. Mai 2024 endete, weil der 12. Mai 2024 ein Sonntag war (§ 82 Abs. 1 MarkenG,
§ 222 Abs. 2 ZPO). Innerhalb dieser Frist ist zwar die Beschwerde per Telefax am
10. Mai 2024 beim DPMA eingegangen, nicht aber die Beschwerdegebühr.
Der Senat geht im Übrigen davon aus, dass das dem DPMA am 6. Mai 2024
zurückgesandte Empfangsbekenntnis über die Zustellung des angegriffenen
Beschlusses fälschlich einen Empfang am 6. Mai 2024 ausweist. Hierfür sprechen
nicht nur die abweichenden Angaben in den Schriftsätzen, sondern auch die
Beauftragung der Beschwerdeeinlegung durch die Mandantin bereits am
22. April 2024 und der geltend gemachte Inhalt der internen Kanzleibesprechung
am 2. Mai 2024. Selbst wenn man aber von einer Zustellung des angegriffenen
DPMA-Beschlusses erst zu dem im Empfangsbekenntnis genannten Zeitpunkt
ausginge, wäre eine Zahlung der Gebühr innerhalb der dann - unterstellt - bis
Donnerstag, den 6. Juni 2024 laufenden Beschwerdefrist ohnehin nicht erfolgt.
Fehlt es an der rechtzeitigen Zahlung der Beschwerdegebühr, so gilt die
Beschwerde gemäß § 82 Abs. 1 Satz 3 MarkenG i. V. m. § 6 Abs. 1 Satz 1 und
Abs. 2 PatKostG i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 PatKostG als nicht eingelegt.
B.
Der mit dem am 11. September 2024 beim Bundespatentgericht
eingegangenen Schriftsatz gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung ist zwar statthaft,
da er innerhalb der mit Zugang des gerichtlichen Hinweises vom 4. September 2024
auf die nicht erfolgte Einzahlung der Beschwerdegebühr beginnenden
zweimonatigen Wiedereinsetzungsfrist nach § 91 Abs. 2 MarkenG (Fristende:
Montag, 4. November 2024) gestellt worden ist. Weiterhin ist die versäumte
Handlung, mithin die Zahlung der Beschwerdegebühr, ebenfalls innerhalb der
Antragsfrist per Überweisung vom 10. September 2024 mit Zahlungseingang am
11. September 2024 beim DPMA nachgeholt worden, § 91 Abs. 4 Satz 1 MarkenG.
Der Antrag
ist
jedoch unbegründet. Die Voraussetzungen
für eine
Wiedereinsetzung gemäß § 91 MarkenG liegen nicht vor. Es kann nicht festgestellt
werden,
dass
die
Markeninhaberin
ohne
Verschulden
ihres
Verfahrensbevollmächtigten, für dessen Verhalten sie einzustehen hat, verhindert
war, die Beschwerdegebühr innerhalb der Frist nach § 66 Abs. 2 MarkenG zu
zahlen.
1. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 91 Abs. 1 MarkenG
gewährt, wenn eine dem Deutschen Patent- und Markenamt oder dem
Bundespatentgericht gegenüber einzuhaltende Frist, deren Versäumung nach einer
gesetzlichen Vorschrift einen Rechtsnachteil zur Folge hat, ohne Verschulden
versäumt wurde. Ohne Verschulden ist eine Frist versäumt, wenn die übliche
Sorgfalt aufgewendet worden ist, deren Beachtung im Einzelfall nach den
subjektiven Verhältnissen des Betroffenen zumutbar war (st. Rspr.; vgl. Meiser in
Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl., § 91 Rn. 10 m. w. N.).
Beurteilungsmaßstab
ist, welche
Vorkehrungen
ein
gewissenhafter
Handlungspflichtiger in gleicher Lage gegen die Fristversäumung objektiv getroffen
hätte und ob diese im Einzelfall von ihm erwartet werden konnten. Das Verschulden
des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich (§ 82 Abs. 1
Satz 1 MarkenG i. V. m § 85 Abs. 2 ZPO; vgl. ferner BGH GRUR 2000, 1010 –
Schaltmechanismus). Dabei werden an die Sorgfalt eines Anwalts von der
Rechtsprechung strenge Maßstäbe angelegt, die aber nicht überspannt werden
dürfen (vgl. Meiser
in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 91 Rn. 13;
Ingerl/Rohnke/Nordemann, MarkenG, 4. Aufl., § 91 Rn. 21; ebenso Greger in Zöller,
ZPO, 34. Aufl., § 233 Rn. 13).
Die die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen sind gemäß § 91 Abs. 3
Satz 1 MarkenG innerhalb der Antragsfrist anzugeben. Hierzu bedarf es einer
geschlossenen, aus sich heraus verständlichen Schilderung der tatsächlichen
Abläufe. Dazu gehören, wenn sich Verfahrensbevollmächtigte auf ein Versehen
ihrer Büroangestellten berufen, Darlegungen über die Büroorganisation, deren
Beachtung eine Fristversäumung vermieden hätte, die Zuverlässigkeit und
Überwachung der beschäftigten Hilfskräfte, die Kausalität des vorgetragenen
Sachverhalts für die Fristversäumung sowie der Ausschluss eines Verschuldens
des Vertreters; pauschale Angaben reichen nicht aus (vgl. BPatG, Beschluss vom
16. Juli 2020, 30 W (pat) 507/20 – My Goas; Meiser in Ströbele/Hacker/Thiering,
a. a. O., § 91 Rn. 27).
Nach Ablauf der Frist des § 91 Abs. 2 MarkenG können keine neuen Tatsachen
geltend gemacht werden.
2.
Den vorgenannten Anforderungen wird der Vortrag der Markeninhaberin
nicht gerecht. Der Senat hat sich nicht davon überzeugen können, dass den
Verfahrensbevollmächtigten der Markeninhaberin kein Verschulden an der
Fristversäumnis trifft.
Zwar muss sich die Markeninhaberin Fehler sogenannter Hilfspersonen ihres
Bevollmächtigten, die nicht vertretungsberechtigt sind, grundsätzlich nicht
zurechnen lassen. Jedoch kann sich in diesem Fall ein ihr zuzurechnendes
Verschulden ihres Verfahrensbevollmächtigten daraus ergeben, dass er nicht
hinreichend dafür Sorge getragen hat, dass seine Anweisungen erledigt werden.
a.
Der Verfahrensbevollmächtigte beruft sich auf ein Büroversehen. Zum
schlüssigen Vortrag der Wiedereinsetzungsgründe gehört daher die Darlegung,
warum ein Organisationsverschulden auszuschließen ist. Im Schriftsatz vom
10. September 2024, der am 11. September 2024 bei Gericht eingegangenen ist,
sind indes weder die Führung eines Termins- und Fristenkalenders oder der
Handakte noch die von der Kanzlei zur Überwachung eingerichtete
Büroorganisation oder die konkreten Maßnahmen zur entsprechenden Kontrolle
sowie die Belehrungen und Kontrollen seiner Mitarbeiterin beschrieben.
Das ergänzende tatsächliche Vorbringen zur konkreten Büroorganisation der
Markeninhaberin in dem am 25. November 2024 eingegangenen Schriftsatz kann
nicht berücksichtigt werden, da es sich insoweit um ein unzulässiges Nachschieben
neuer Tatsachen handelt. Dieser Schriftsatz ging erst nach Ablauf der
zweimonatigen Wiedereinsetzungsfrist des § 91 Abs. 2 MarkenG ein. Der Zeitpunkt
für den Wegfall des Hindernisses ist vorliegend der 4. September 2024. Die
Wiedereinsetzungsfrist endete damit am 4. November 2024. Grundsätzlich müssen
nach § 91 Abs. 3 Satz 1 MarkenG alle Tatsachen, die für die Gewährung der
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Bedeutung sein können, innerhalb der
zweimonatigen Antragsfrist vorgetragen werden; lediglich erkennbar unklare oder
ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten
gewesen wäre, dürfen nach Fristablauf erläutert oder vervollständigt werden;
andernfalls liegt ein unzulässiges Nachschieben von Gründen vor (vgl. BGH NJW
2011, 458 Rn. 17; BGH NJW 1992, 697; Meiser in Ströbele/Hacker/Thiering,
a. a. O., § 91 Rn. 28). Eine Ergänzung und Klarstellung kommen auch nur dann in
Betracht, wenn und soweit überhaupt Tatsachen vorgetragen sind, die im Fall einer
Ergänzung oder Klarstellung geeignet sind, das Wiedereinsetzungsbegehren
rechtfertigen.
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Denn innerhalb der zweimonatigen
Wiedereinsetzungsfrist ist lediglich pauschal ausgeführt worden, dass die Kanzlei
so organisiert sei, dass Fristen regelmäßig eingehalten werden und die Erledigung
der an Mitarbeiter erteilten Aufgaben überwacht werde. Hierin kann kein
Tatsachenvortrag zur Kanzleiorganisation gesehen werden, vielmehr handelt es
sich um bloße Behauptungen. Auch in der eidesstattlichen Versicherung der Frau
X … findet sich zur konkreten Kanzleiorganisation nichts.
Die Ausführungen im Schriftsatz vom 25. November 2024 zur Büroorganisation
beinhalten damit schlicht neuen Vortrag, der nicht zu berücksichtigen ist.
b.
Mängel in der Kanzleiorganisation begründen dann kein Verschulden des
Anwalts, wenn er eine konkrete Einzelanweisung an das Hilfspersonal erteilt hat,
deren Befolgung die Fristwahrung sichergestellt hätte
(vgl. Meiser
in
Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, a. a. O., § 91 Rn. 17). Ein solcher Fall liegt hier
aber nicht vor. Denn eine solche konkrete Einzelanweisung ist - entgegen der
Auffassung der Markeninhaberin - nicht schlüssig vorgetragen und glaubhaft
gemacht worden. Diesbezüglich sind vielmehr Unklarheiten und Ungereimtheiten
im Sachvortrag festzustellen.
Die hier geschilderte Einzelanweisung an die Notarfachangestellte Frau X …
bezieht sich lediglich auf die mündliche Anweisung zum Kontakt mit der Mandantin
mit dem Hinweis zur Zahlung der Beschwerdegebühr. Eine Einzelanweisung muss
aber so genau, vollständig und konkret sein, dass sie den Anforderungen einer
zuverlässigen Fristwahrung entspricht. Ferner sind ausreichende organisatorische
Vorkehrungen zu treffen, dass die Ausführung der Anordnung nicht vergessen wird,
was umso mehr gilt, wenn die Anweisung nur mündlich erteilt wird (vgl. hierzu
Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 45. Aufl. 2024, § 233 Rn. 19c; Greger in Zöller,
ZPO 35. Aufl. 2024, § 233 Rn. 23.13). Hieran fehlt es vorliegend.
aa. Die Markeninhaberin hat geltend gemacht, dass in einer Besprechung am
2. Mai 2024 vormittags der Verfahrensbevollmächtigte seine Mitarbeiterin Frau X …
beauftragt habe, im Wege einer Rücksprache die Markeninhaberin darauf
hinzuweisen, dass diese die Zahlung der Beschwerdegebühr unmittelbar an das
Gericht innerhalb der gesetzlichen Frist leisten solle. Dies habe der Anwalt
gegenüber der Mitarbeiterin damit begründet, dass die Frist zur Zahlung ablaufen
würde und bis dahin eine Zahlung erfolgen müsse. Die Mitarbeiterin habe sich dies
in der internen Besprechung notiert. Frau X … führt in ihrer eidesstattlichen
Versicherung hierzu entsprechend aus, der Bevollmächtigte habe darauf
hingewiesen, dass die Frist mit Datum 12. Mai 2024 ablaufen würde, so dass die
Zahlung in der nächsten Woche erfolgen solle. Dies habe sie der Mandantin
erklären und auf die Kontoverbindung in der Rechtsmittelbelehrung verweisen
sollen.
Ungeachtet des Umstands, dass die Zahlung der Gebühr nicht unmittelbar an das
Gericht zu zahlen und die Frist nicht am 12. Mai, sondern am 13. Mai 2024
abgelaufen ist, enthält das innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist eingereichte
Vorbringen keinerlei Ausführungen dazu, welche Maßnahmen allgemein oder
konkret innerhalb der Büroorganisation getroffen werden bzw. wurden, um eine
fristgerechte Ausführung von Anweisungen zu gewährleisten. Vor allem fehlt ein
Vortrag dazu, wann Frau X … diese (Einzel)Anweisung ausführen, ob bzw. dass
diese Anweisung und deren Ausführung auch in der Handakte und im Fristenbuch
notiert werden sowie wann und wo eine Wiedervorlagefrist zur Kontrolle gesetzt
werden sollte.
Der Verfahrensbevollmächtigte hat sodann zunächst ausgeführt, er habe am
9. Mai 2024 bei Frau X … angerufen und gefragt, ob diese mit der Mandantin
gesprochen habe und „die Zahlung erfolgt“ sei. Dies habe die Mitarbeiterin – wie
auch der eidesstattlichen Versicherung zu entnehmen ist – ihm gegenüber bestätigt,
so dass er dann die Beschwerde mit Datum 10. Mai 2024 eingereicht und dort
bereits aufgeführt habe, dass die Beschwerdegebühr angewiesen sei. In der
Beschwerdeschrift steht jedoch Folgendes: „Die fällige Beschwerdegebühr wird mit
gleicher Post angewiesen.“ Diese Formulierung passt nicht zu den Ausführungen
im Wiedereinsetzungsantrag. Vielmehr deutet dies darauf hin, dass die Kanzlei die
Zahlung vornehmen wollte; die Gebühr für die Markenanmeldung ist jedenfalls von
der Kanzlei überwiesen worden. Ein Grund, warum nun die Beschwerdegebühr
direkt von der Mandantin gezahlt werden sollte, ist im Übrigen nicht angegeben.
Zudem verwundert es, dass in der Beschwerdeschrift darauf hingewiesen wurde,
dass die Zahlung „angewiesen“ sei, obwohl doch die Mitarbeiterin bereits die
Zahlung bestätigt haben soll.
Geltend gemacht ist des Weiteren, dass Frau X … offensichtlich vergessen habe,
den Anruf bei der Mandantin zu tätigen. Aufgefallen sei ihr dies nach der
gerichtlichen Mitteilung über die fehlende Zahlung nach einer Recherche im
Kanzleisystem und ihren Unterlagen. Wie dieses Kanzleisystem geführt wird und
aus welchen Unterlagen der Fehler hervorgegangen ist, hat sie nicht geschildert.
Die Mitarbeiterin versichert, bei ihrem Telefonat mit dem Anwalt habe sie
offensichtlich die Akten verwechselt und daher eine falsche Auskunft erteilt. Die
Auskunft habe sich auf eine andere markenrechtliche Angelegenheit bezogen, in
der sie auf Anweisung des Rechtsanwalts mit der Mandantin auch wegen der
Zahlung einer Gebühr telefoniert habe. Nähere Angaben hierzu fehlen ebenfalls.
Soweit die Büroangestellte in ihrer eidesstattlichen Versicherung weiter vorträgt, sie
habe wohl aufgrund einer Krankheit ihrer Tochter vergessen, „die gegenständliche
Aufgabe“ zu erledigen, so bleibt unklar, ob sie damit den Telefonanruf bei der
Mandantin meint oder - was am Ende der eidesstattlichen Versicherung ausgeführt
wird -, dass sie dadurch bei dem Telefonat mit dem Anwalt die Akten verwechselte
und deshalb eine falsche Auskunft erteilte.
bb. Der vorgenannte zwar rechtzeitige, aber nicht ausreichende Sachvortrag bei
Stellung des Wiedereinsetzungsantrags kann nicht im weiteren Verfahren durch die
Ausführungen in dem Schriftsatz vom 25. November 2024 in zulässiger Weise
ergänzt werden. Nachdem der Senat in seinem Schreiben vom 29. Oktober 2024
unter anderem darauf hingewiesen hatte, dass nicht nachvollzogen werden kann,
warum jedenfalls am Tag der Einlegung der Beschwerde am 10. Mai 2024 bei
angeblich ordnungsgemäßer Büroorganisation und Fristenerfassung und -kontrolle
nicht aufgefallen ist, dass der Telefonanruf bei der Mandantin zumindest nicht in
den Akten vermerkt wurde, hat die Markeninhaberin nunmehr im Schriftsatz vom
26. November 2024 unter anderem geltend gemacht, dass eine Aufgabenstellung
in der verwendeten Kanzleisoftware mit einer Erledigungsfrist bis zum 9. Mai 2024
erfolgt sei.
Das Vorbringen in diesem Schriftsatz enthält einen neuen Sachverhalt – nämlich,
dass neben der mündlichen Anweisung zusätzlich eine Aufgabenstellung in der
verwendeten Kanzleisoftware erfolgte, die mit einer Wiedervorlagefrist versehen
war und dass gerade der fehlende Aktenvermerk über den Telefonkontakt Anlass
für die Rückfrage bei der Kanzleikraft war. Diese Ausführungen können die
unzureichenden Angaben im Wiedereinsetzungsantrag nicht in zulässiger Weise
bloß ergänzen, sondern stellen einen als neu und deshalb verspätet zu wertenden
Sachvortrag dar.
Ungeachtet dessen stellen sich selbst bei Berücksichtigung dieses Vortrags Fragen,
die Zweifel an einem Erfolg des Wiedereinsetzungsgesuchs aufkommen lassen. So
bliebe weiterhin offen, warum nicht
schon bei Rücksendung des
Empfangsbekenntnisses am 6. Mai 2024 (durch den Verfahrensbevollmächtigten
selbst oder eine Kanzleikraft?) das Fehlen des Aktenvermerks aufgefallen ist und
warum
trotz
ordnungsgemäßer
Führung
eines
Fristenbuchs
das
Empfangsbekenntnis überhaupt falsch datiert werden konnte. Nicht zuletzt hätte der
Umstand, dass die Kanzleikraft jedenfalls keinen Vermerk über das Telefonat mit
der Mandantin
in den Akten notiert hatte bzw. die geltend gemachte
Aufgabenstellung in der Kanzleisoftware offensichtlich noch offen war, Anlass nicht
nur für eine telefonische Nachfrage, sondern für eine konkrete Gegenkontrolle durch
den Anwalt geben müssen. Jedenfalls hätte er wegen des bereits festgestellten
Fehlers nicht auf die bloß mündliche Auskunft der Kanzleikraft vertrauen dürfen,
Vorliegend können nach alledem mögliche Fehler von Hilfspersonen in der Kanzlei
nicht als in erster Linie ursächlich für die Fristversäumung angesehen werden bzw.
lassen diese Fehler ein für die Fristversäumung ursächliches Verschulden der
Verfahrensbevollmächtigen nicht entfallen.
Der Wiedereinsetzungsantrag war daher zurückzuweisen und es war
(deklaratorisch) festzustellen, dass die Beschwerde als nicht eingelegt gilt.
3.
Eine Anfechtung der Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags ist im
Markengesetz nicht vorgesehen, wobei § 82 Abs. 2 MarkenG für solche Fälle
bestimmt,
dass
kein Rechtsbehelf
gegeben
ist
(vgl. Meiser
in
Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 82 Rn. 103; § 91 Rn. 36, § 83 Rn. 8;
Ingerl/Rohnke/Nordemann, MarkenG, 4. Aufl., § 83 Rn. 15; zum Patentrecht:
Busse/Keukenschrijiver, PatG, 9. Aufl., § 100 Rn. 9).
Lediglich die Entscheidung, die feststellt, dass die Beschwerde mangels Zahlung
der Beschwerdegebühr als nicht eingelegt gilt (§ 6 Abs. 2 PatKostG), kann als
instanzbeendende Entscheidung im Beschwerdeverfahren statthafter Gegenstand
der Rechtsbeschwerde sein (vgl. BGH GRUR 2019, 548 – Future Institut).
C.
Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr war anzuordnen, da für die als nicht
eingelegt geltende Beschwerde eine Gebühr nicht geschuldet und daher die
verspätet gezahlte Gebühr ohne Rechtsgrund entrichtet worden ist (Meiser in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 66 Rn. 59).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Feststellung, dass die Beschwerde als nicht eingelegt gilt, steht den
Verfahrensbeteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die
Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die
Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim
Bundesgerichtshof,
Herrenstraße 45a,
76133 Karlsruhe,
durch
eine
beim
Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen.
Mittenberger-Huber
Akintche
Posselt