Rechtsprechung / BPatG / 2025

BPatG Beschluss vom 09.01.2025 – 25 W (pat) 43/20

25. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:090125B25Wpat43.20.0

Zitiert 2 Entscheidungen 9 zitierte Normen

beglaubigte elektronische Abschrift

BUNDESPATENTGERICHT

25 W (pat) 43/20 _______________________ (Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

ECLI:DE:BPatG:2025:090125B25Wpat43.20.0

betreffend die Marke 30 2018 220 990

hat der 25. Senat

(Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts

am 9. Januar 2025 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein,

der Richterin Fehlhammer und des Richters Staats, LL.M.Eur.,

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Widersprechenden zu 1 wird der Beschluss

des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 30,

vom 17. August 2020 aufgehoben, soweit der Widerspruch aus der

Marke UM 011 872 306 zurückgewiesen worden ist, als er sich gegen

die Eintragung der Marke 30 2018 220 990 für die Waren „Eiscreme;

Feine Backwaren; Zuckerwaren, Konfekt“ richtet.

2. Aufgrund des Widerspruchs aus der Marke UM 011 872 306 wird die

Löschung der Eintragung der Marke 30 2018 220 990 für die Waren

„Eiscreme; Feine Backwaren; Zuckerwaren, Konfekt“ angeordnet.

3. Auf die Beschwerde der Widersprechenden zu 2 wird der Beschluss

des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 30,

vom 17. August 2020 aufgehoben, soweit der Widerspruch aus der

Marke 30 2013 060 242 zurückgewiesen worden ist, als er sich gegen

die Eintragung der Marke 30 2018 220 990 für die Waren „Eiscreme;

Feine Backwaren; Getränke

auf

der Basis

von Tee;

Gewürzmischungen; Tee; Zuckerwaren, Konfekt“ und die

Dienstleistungen „Betrieb einer Bar; Verpflegung von Gästen in Cafés;

Verpflegung von Gästen in Kantinen; Verpflegung von Gästen in

Restaurants; Verpflegung von Gästen in Schnellimbissrestaurants

[Snackbars]“ richtet.

4. Wegen des Widerspruchs aus der Marke 30 2013 060 242 wird die

Löschung der Eintragung der Marke 30 2018 220 990 für die Waren

„Eiscreme; Feine Backwaren; Getränke auf der Basis von Tee;

Gewürzmischungen; Tee; Zuckerwaren, Konfekt“ und die

Dienstleistungen „Betrieb einer Bar; Verpflegung von Gästen in Cafés;

Verpflegung von Gästen in Kantinen; Verpflegung von Gästen in

Restaurants; Verpflegung von Gästen in Schnellimbissrestaurants

[Snackbars]“ angeordnet.

5. Im Übrigen werden die Beschwerden zurückgewiesen.

6. Der Antrag der Widersprechenden zu 1, der

Inhaberin der

angegriffenen Marke die Kosten des Beschwerdeverfahrens

aufzuerlegen, wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die am 15. Juli 2018 angemeldete Wort-/Bildmarke 30 2018 220 990

ist am 22. Oktober 2018 für folgende Waren und Dienstleistungen in das beim

Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register eingetragen worden:

Klasse 30: Eiscreme; Feine Backwaren; Getränke auf der Basis von

Tee; Gewürzmischungen; Hafergrütze; Honig; Milchkaffee;

Tee; Zucker; Zuckerwaren, Konfekt;

Klasse 35: Beratung in Fragen des Personalwesens; Bereitstellen

eines Online-Marktplatzes für Käufer und Verkäufer von

Waren und Dienstleistungen; Dienstleistungen einer Im-

und Exportagentur; Durchführung von Auktionen und

Versteigerungen;

Kommerzielle

Verwaltung

der

Lizenzierung von Waren und Dienstleistungen für Dritte;

Marketing; Marktforschung; Planungen [Hilfe] bei der

Geschäftsführung; Veranstaltung

von Messen

zu

gewerblichen oder zu Werbezwecken; Verkaufsförderung

[Sales promotion] [für Dritte]; Werbung;

Klasse 43: Beherbergungsdienstleistungen für Reisende; Betrieb einer

Bar; Dienstleistungen einer Kinderkrippe; Dienstleistungen

von Alten- und Seniorenheimen; Dienstleistungen von

Motels; Dienstleistungen von Pensionen; Verpflegung von

Gästen in Cafés; Verpflegung von Gästen in Kantinen;

Verpflegung von Gästen in Restaurants; Verpflegung von

Gästen in Schnellimbissrestaurants [Snackbars].

Die Eintragung wurde am 23. November 2018 veröffentlicht.

Gegen sie hat zum einen die Beschwerdeführerin zu 1 am 22. Januar 2019

Widerspruch aus ihrer am 5. Juni 2013 angemeldeten Wortmarke UM 011 872 306

HELLO

erhoben, die am 16. Oktober 2013 für folgende Waren eingetragen wurde:

Klasse 30: Schokolade, Pralinen.

Der Widerspruch richtet sich gegen die Waren „Eiscreme; Feine Backwaren;

Zucker; Zuckerwaren, Konfekt“ der angegriffenen Marke.

Zum anderen hat die Beschwerdeführerin zu 2 am 22. Februar 2019 Widerspruch

aus ihrer am 19. November 2013 angemeldeten Wortmarke 30 2013 060 242

hella

erhoben, die am 18. Dezember 2013 für folgende Waren und Dienstleistungen

eingetragen wurde:

Klasse 30: Tee; nicht medizinische Kräutertees; Teegetränke;

Erfrischungsgetränke auf Teebasis; Erfrischungsgetränke

mit Teeextrakt; Eistee; pflanzliche Aromastoffe

für

Getränke, ausgenommen ätherische Öle;

Klasse 32: Mineralwässer;

Quellwässer;

Tafelwässer;

kohlensäurehaltige Wässer; andere alkoholfreie Getränke;

Erfrischungsgetränke wie etwa Brause- und Obstgetränke

[alkoholfrei]; Limonaden; Mineralgetränke; aromatisierte

Mineralwässer;

fruchtsaftversetzte

Mineralwässer;

Apfelschorle; Fruchtgetränke

[alkoholfrei]; Fruchtsäfte;

diätetische alkoholfreie Getränke nicht für medizinische

Zwecke; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung

von Getränken;

Klasse 43: Dienstleistungen zur Verpflegung von Gästen.

Der Widerspruch richtet sich gegen „alle

identischen und/oder ähnlichen

Waren/Dienstleistungen“ der angegriffenen Marke.

Beide Widersprüche werden auf die

jeweils eingetragenen Waren bzw.

Dienstleistungen sowie auf § 9 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 MarkenG gestützt.

Mit Schreiben vom 17. April 2019 beantragte die Beschwerdeführerin zu 1, der

Inhaberin der angegriffenen Marke die Kosten des Verfahrens vor dem Deutschen

Patent- und Markenamt aufzuerlegen.

Mit Beschluss vom 17. August 2020 hat das Deutsche Patent- und Markenamt,

Markenstelle für Klasse 30, besetzt mit einem Beamten des höheren Dienstes,

beide Widersprüche zurückgewiesen. Eine Kostenentscheidung wurde nicht

getroffen. Zur Begründung

ist

im Wesentlichen

ausgeführt,

eine

Verwechslungsgefahr einschließlich der Gefahr, dass die Marken gedanklich

miteinander in Verbindung gebracht würden, könne nicht festgestellt werden. Dies

gelte unter Berücksichtigung sowohl einer erhöhten Bekanntheit der

Widerspruchszeichen wie auch der Möglichkeit, dass die sich gegenüberstehenden

Vergleichsprodukte bzw. -tätigkeiten im engsten Ähnlichkeitsbereich lägen oder

teilweise sogar identisch seien. Die beiderseitigen Marken seien im Gesamteindruck

vollkommen unähnlich. Das angegriffene Zeichen sei graphisch gestaltet und könne

nicht ohne Weiteres mit der Wortfolge „Hello Tea“ gleichgesetzt werden. Die

Widerspruchsmarken bestünden demgegenüber ausschließlich aus einem

einzelnen Wort. Beim Markenvergleich sei zu berücksichtigen, dass in der heutigen

Zeit Waren und Dienstleistungen nicht mehr auf Zuruf, sondern typischerweise auf

Sicht und in zunehmendem Maße auch am Bildschirm per Mausklick gekauft

würden. Dementsprechend präsentierten sich die jeweiligen Marken dem Verkehr

nur in ihrer konkreten, eingetragenen Form. Der Begriff „Hello“ sei als englische

Form des deutschen Wortes „Hallo“ ein geläufiger und problemlos verständlicher

Bestandteil der deutschen Alltags- sowie Werbesprache. Er werde zahllos und in

beliebigsten Zusammenhängen sowie Verbindungen als Begrüßungs- oder

sonstiges, Aufmerksamkeit erheischendes Wort verwendet. Dementsprechend

könne sich eine etwaige Kennzeichnungskraft des Widerspruchszeichens UM 011

872 306 ausschließlich aus der Alleinstellung des Wortes „HELLO“ ergeben. Jede

andere Form seiner Verwendung im Satzzusammenhang, mit sinntragenden

Beiwörtern oder sonstigen Zufügungen verändere den kennzeichnenden Charakter

so deutlich, dass insoweit keinerlei Verbietungsrechte der Widersprechenden

bestünden. Sobald der Begriff „HELLO“ in irgendeinem anderen Zusammenhang

aufscheine, sei damit keinerlei Hinweis mehr auf sie verbunden. Dies gelte auch

unter Berücksichtigung einer gesteigerten Bekanntheit des Widerspruchszeichens,

denn auch diese sei auf dessen konkret eingetragene Form beschränkt.

Entsprechendes gelte für die ältere Marke 30 2013 060 242 „hella“, die jedenfalls

eine Beschränkung ihres Schutzumfanges insoweit und in der gleichen Weise

erfahre, als es dem Wort „hello“ verwechselbar ähnlich sei.

Hiergegen richten sich die Beschwerden der Widersprechenden.

Die Widersprechende zu 1 begründet ihr Rechtsmittel damit, dass sich die zur

„HELLO“-Serie gehörenden Produkte binnen kürzester Zeit zu den beliebtesten und

meistgekauften Schokoladenartikeln entwickelt hätten. In den Jahren 2013 bis 2018

habe sie ein umfangreiches Sortiment unter der Marke „HELLO“ dem Handel in

Deutschland

angeboten. Dazu

gehörten

13

Tafelschokoladen,

15

Schokoladensticks und 4 Schokoladenbehälter (als Snacks). Mit dem Verkauf von

„HELLO“-Produkten an deutsche Händler habe sie in den Jahren 2016 bis 2018

einen Umsatz von ca. … EUR pro Jahr erzielt. Sie würden allein im stationären

Handel

in etwa 10.000 Geschäften

in Deutschland angeboten. Die

Widersprechende zu 1 habe enorme Marketingkosten zur Einführung der neuen

„HELLO"-Schokoladenserie aufgewandt. Seit der Produkteinführung im Jahr 2012

bis zum 31. Dezember 2018 habe sie für Werbung im Fernsehen und in den

Ladengeschäften insgesamt … EUR ausgegeben. Die Werbekosten hätten im Jahr

2017 … EUR und im Jahr 2018 … EUR betragen. Die GfK habe festgestellt, dass

seit 2012 767 Millionen Verbraucher die Marke „HELLO" im Fernsehen oder im

Internet gesehen hätten. So habe die Widersprechende zu 1 über mehrere deutsche

TV-Sender im Jahre 2017 1.996 Spots ausgestrahlt. Die Widerspruchsmarke

„HELLO" sei mehr als 50 Prozent aller deutschen Verbraucher im Jahr 2018 positiv

bekannt gewesen und werde der Widersprechenden zu 1 zugeordnet. Etwa 90 %

aller Süßwaren würden nach wie vor stationär angeboten, während der Handel im

Internet bis heute keine bedeutende Rolle spiele. Die Eintragungsfähigkeit der

Widerspruchsmarke „HELLO“ sei zu Unrecht von der Markenstelle verneint worden,

obwohl es sich in Bezug auf Schokolade und Pralinen um keine rein beschreibende

Sachangabe, sondern um eine aus Sicht der Verbraucher völlig ungewöhnliche

Bezeichnung handele.

In der Versicherung an Eides Statt vom 24. Januar 2023 erklärt Frau X … als Leiterin

der Markenabteilung der Widersprechenden zu 1, dass sich „der Umfang des

Verkaufs sowie der Werbung unserer ‚HELLO‘-Range bis Ende des Jahres 2022“

nicht verändert habe und sich die Jahresumsätze in der Bundesrepublik

Deutschland nach wie vor im Bereich von über … EUR pro Jahr bewegen würden.

Die Widersprechende zu 1 beantragt sinngemäß:

1. Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle

für Klasse 30, vom 17. August 2020 wird aufgehoben, soweit der

Widerspruch aus der Marke UM 011 872 306 zurückgewiesen worden

ist und der Inhaberin der angegriffenen Marke die Kosten des

Verfahrens vor dem Deutschen Patent- und Markenamt nicht auferlegt

worden sind.

2. Die Löschung der Eintragung der Marke 30 2018 220 990 für die

Waren „Eiscreme; Feine Backwaren; Zucker; Zuckerwaren, Konfekt“

wird aufgrund des Widerspruchs aus der Marke UM 011 872 306

angeordnet.

3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Deutschen Patent- und

Markenamt sowie des Beschwerdeverfahrens werden der Inhaberin

der angegriffenen Marke auferlegt.

Die Widersprechende zu 2 beantragt sinngemäß:

1. Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle

für Klasse 30, vom 17. August 2020 wird aufgehoben, soweit der

Widerspruch aus der Marke 30 2013 060 242 zurückgewiesen worden

ist.

2. Die Löschung der Eintragung der Marke 30 2018 220 990 wird

aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 30 2013 060 242

angeordnet.

Sie führt hierzu aus, dass der Widerspruchsmarke „hella“ auf Grund der

langjährigen Benutzung Bekanntheit und eine gesteigerte Kennzeichnungskraft

zukomme. Bereits seit mehr als 55 Jahren würden von

ihr bzw.

ihren

Rechtsvorgängerinnen alkoholfreie Getränke,

insbesondere Mineralwässer,

Mineralwässer mit Geschmack, Fruchtschorlen, Limonaden und aromatisierte

Wässer, unter der Marke „hella“ vertrieben. Das Vertriebsgebiet umfasse ganz

Deutschland. Durch das Sponsoring zahlreicher Großveranstaltungen, vor allem im

Bereich des Sports, habe die Widerspruchsmarke Bekanntheit erlangt. Die

Werbeaufwendungen hätten in den Jahren 2015 bis 2019 zwischen … und … EUR

gelegen. Aus einer Umfrage der Y … GmbH im Jahr 2019 ergebe sich für Hamburg,

Schleswig-Holstein und das nördliche Niedersachsen eine ungestützte

Markenbekanntheit von 39 % (2010: 31 %; 2015: 38 %). Laut der Erhebungsdaten

der Z … GmbH habe die Marke „hella“ bei den „Flavoured Water“-Produkten in

Deutschland im Jahr 2019 den ersten Platz belegt. Der gesamte Handelsumsatz mit

der Marke „hella“ habe im Jahre 2015 bei … EUR gelegen und sich bis zum Jahre

2019 auf … EUR gesteigert. Im gleichen Zeitraum hätten sich die Absatzmengen

von Mineralwässern, Mineralwässern mit Geschmack, Schorlen und Limonaden

von … Liter auf … Liter erhöht. Der maßgebliche Gesamteindruck der

Vergleichsmarken weise hochgradige klangliche und schriftbildliche Ähnlichkeiten

auf. Da die Wortzusammenstellung „Hello tea“ keinerlei Sinnhaftigkeit aufweise, sei

nicht ersichtlich warum die angesprochenen Verkehrskreise darin einen

Gesamtbegriff sehen sollten und sie nicht auch im Sinne von „Hella tea“ verstehen

könnten. Der Zusatz „tea“ sei für unter die Klasse 30 fallende Waren sowie für die

Dienstleistungen der Klasse 43 der angegriffenen Marke glatt beschreibend und

daher beim Zeichenvergleich zu vernachlässigen. Der schriftbildlichen Ähnlichkeit

stehe nicht entgegen, dass „hella“ mit einem Kleinbuchstaben beginne, da

Wortmarken nicht auf eine bestimmte Wiedergabeform festgelegt seien, ihr

Schutzumfang vielmehr alle verkehrsüblichen Schrifttypen sowie Groß- und

Kleinschreibung umfasse. Die Kleinbuchstaben „a“ und „o“ wiesen in einer Vielzahl

von Schriftarten in sich geschlossene Formen auf und unterschieden sich nur darin,

dass das „a“ unten und zumeist auch oben auf der rechten Seite „Ausbrüche“ aus

dem Kreis aufweise. Der den Gesamteindruck der jüngeren Marke prägende

Bestandteil

enthalte diese auch, so dass sein letzter Buchstabe als „a“

gelesen werden könne. Für eine Verwechslungsgefahr spreche zudem, dass

nahezu alle Buchstaben übereinstimmten und die Konsonantenabfolge sogar

identisch sei. Dieselben Erwägungen gälten für die klangliche Ähnlichkeit. Selbst

wenn die angegriffene Marke wider Erwarten als „Hello tea“ wahrgenommen werde,

habe der letzte Buchstabe des ersten Bestandteils nur geringe Bedeutung, zumal

die Vokale „a“ und „o“ durch unklare Aussprache am Wortende sehr ähnlich

klängen.

Die Widersprechende zu 2 macht weiterhin deutlich, dass die Widerspruchsmarke

„hella“ schutzfähig sei, da es sich bei ihr um keinen geläufigen deutschen Begriff,

sondern vielmehr um ein Kunstwort handele. Die Waren und Dienstleistungen der

angegriffenen Marke und diejenigen der Widerspruchsmarke seien identisch,

zumindest jedoch ähnlich. In jedem Fall liege mittelbare Verwechslungsgefahr vor.

Denn die Verbraucher würden davon ausgehen, dass mit

ein

neuer Tea-Drink der Widersprechenden zu 2 bezeichnet werde, die derzeit bereits

ähnlich gekennzeichnete Produkte wie „Hella Himbeer Limo“, „Hella AKTIV“ und

„Hella wellness“ anbiete. Sie habe bereits im Jahre 2011 eine Markteinführung von

Tee-Getränken unter der Marke „Hella“ beabsichtigt und insoweit auch Werbung

lanciert. Der Widerspruchsmarke komme zudem Bekanntheitsschutz zu. Die beiden

in Betracht zu ziehenden Marken würden miteinander assoziiert. Darüber hinaus

nutze die angegriffene Marke die Unterscheidungskraft der Widerspruchsmarke in

unlauterer Weise aus bzw. beeinträchtige sie.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat sich weder im Amts- noch im

Beschwerdeverfahren geäußert und demzufolge keinen Antrag gestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt, insbesondere den

Hinweis des Senats vom 9. Dezember 2022 und den Beschluss vom 29. April 2024

zur öffentlichen Zustellung von Schriftstücken an die Inhaberin der angegriffenen

Marke, Bezug genommen.

II.

Die gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthaften und auch im Übrigen zulässigen

Beschwerden haben in der Sache teilweise Erfolg.

1. Auf die Beschwerde der Widersprechenden zu 1 hin war die Eintragung der

Marke 30 2018 220 990 im beantragten Umfang für die Waren „Eiscreme; Feine

Backwaren; Zuckerwaren, Konfekt“ mit Ausnahme von „Zucker“ zu löschen, da

insoweit zwischen den Vergleichsmarken die Gefahr von Verwechslungen besteht

(§§ 9 Abs. 1 Nr. 2, 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG in der vor dem 14. Januar 2019

geltenden Fassung (a. F.) i. V. m. § 158 Abs. 3 MarkenG, § 119 Nr. 1 MarkenG).

a) Das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr für das Publikum ist nach ständiger

Rechtsprechung sowohl des Europäischen Gerichtshofes als auch des

Bundesgerichtshofes unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des

Einzelfalls zu beurteilen (vgl. hierzu z. B. EuGH GRUR 2010, 933 Rn. 32

- BARBARA BECKER; GRUR 2010, 1098 Rn. 44 - Calvin Klein/HABM; BGH GRUR

2012, 64 Rn. 9 - Maalox/Melox-GRY; GRUR 2012, 1040 Rn. 25 - pjur/pure; GRUR

2013, 833 Rn. 30 - Culinaria/Villa Culinaria; GRUR 2016, 382 Rn. 19 - BioGourmet;

GRUR 2019, 173 - Combit/Commit). Von maßgeblicher Bedeutung sind insoweit

insbesondere die Identität oder Ähnlichkeit der relevanten Vergleichsprodukte

(Waren und/oder Dienstleistungen), die Identität oder Ähnlichkeit der Marken sowie

die Kennzeichnungskraft und der daraus

folgende Schutzumfang der

Widerspruchsmarke. Diese einzelnen Faktoren sind zwar für sich gesehen

voneinander unabhängig, bestimmen aber

in

ihrer Wechselwirkung den

Rechtsbegriff der Verwechslungsgefahr (vgl. dazu EuGH GRUR 2008, 343 Rn. 48

- Il Ponte Finanziaria Spa/HABM; BGH GRUR 2012, 64 Rn. 9 - Maalox/Melox-GRY;

GRUR 2012, 1040 Rn. 25 - pjur/pure; siehe auch Ströbele/Hacker/Thiering,

Markengesetz, 14. Auflage, § 9 Rn. 44 ff. m. w. N.). Darüber hinaus können für die

Beurteilung der Verwechslungsgefahr weitere Faktoren entscheidungserheblich

sein, wie u. a. etwa die Art der Waren oder der Dienstleistungen, die im Einzelfall

angesprochenen Verkehrskreise und daraus folgend ihre Aufmerksamkeit sowie ihr

Differenzierungsvermögen bei der Wahrnehmung der Kennzeichen. Nach diesen

Grundsätzen

besteht

zwischen

den

beiderseitigen Marken

im

beschwerdegegenständlichen Umfang Verwechslungsgefahr.

b) Von den angegriffenen Waren der jüngeren Marke und den Waren der

Widerspruchsmarke UM 011 872 306 werden neben den Fachkreisen aus dem

Lebensmittel-, Verpflegungs- und Beherbergungsgewerbe die normal informierten,

aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher angesprochen (vgl. zur

maßgeblichen Verkehrsauffassung Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14.

Auflage, § 9 Rn. 80).

c) Die zu vergleichenden Waren stehen bis auf „Zucker“ in einem Identitäts- bzw.

Ähnlichkeitsverhältnis.

(1) Waren oder Dienstleistungen sind grundsätzlich dann als ähnlich anzusehen,

wenn sie unter Berücksichtigung aller für die Frage der Verwechslungsgefahr

erheblichen Faktoren, wie insbesondere ihrer Beschaffenheit, ihrer regelmäßigen

betrieblichen Herkunft, ihrer regelmäßigen Vertriebs- und Erbringungsart, ihres

Verwendungszwecks und ihrer Nutzung, ihrer wirtschaftlichen Bedeutung sowie

ihrer Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Produkte

oder Leistungen, so enge Berührungspunkte aufweisen, dass die beteiligten

Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie stammten aus demselben

Unternehmen oder wirtschaftlich verbundenen Unternehmen (vgl. EuGH GRUR-RR

2009, 356 Rn. 65 - Éditions Albert René/HABM [OBELIX/MOBILIX]; BGH GRUR

2014, 488 Rn. 12 - DESPERADOS/DESPERADO; GRUR 2015, 176, 177 Rn. 16 -

ZOOM). Von einer absoluten Waren- bzw. Dienstleistungsunähnlichkeit kann nur

dann ausgegangen werden, wenn die Annahme einer Verwechslungsgefahr trotz

(unterstellter) Identität der Marken wegen des Abstands der Waren oder

Dienstleistungen von vornherein ausgeschlossen ist (vgl. BGH GRUR 2014, 488

Rn. 12 - DESPERADOS/DESPERADO; GRUR 2015, 176, 177 Rn 17 - ZOOM).

(2) Gemäß vorstehender Grundsätze sind die Waren „Eiscreme; Feine Backwaren;

Zuckerwaren; Konfekt“ der angegriffenen Marke und die Waren „Schokolade,

Pralinen“ der Widerspruchsmarke jedenfalls durchschnittlich ähnlich.

Zwischen „Eiscreme“ und „Pralinen“ besteht eine an Identität heranreichende

Ähnlichkeit, da dem Verkehr bekannt ist, dass „Pralinen“ auch in geeister Form

angeboten werden. Im Internet finden sich zahlreiche Hinweise, vor allem

Rezeptanleitungen, die belegen, dass zwischen den beiden Produktkategorien

Überschneidungen bestehen.

„Feine Backwaren“ bestehen vornehmlich aus mehlhaltigen Bestandteilen und

können - wie beispielsweise eine Sacher-Torte - auch „Schokolade“ enthalten. Unter

dem entsprechenden Begriff im Warenverzeichnis der Widerspruchsmarke kann

sowohl ein Halbfertigerzeugnis als auch ein Produkt für den Endverbraucher

verstanden werden. Ersteres kommt nach dem oben Gesagten als wesentliche

Zutat für „feine Backwaren“ in Betracht, die maßgeblich deren Qualität beeinflussen

kann. Darüber hinaus ist dem Verkehr bekannt, dass „Schokolade“ (auch als

weiterverarbeitetes Produkt) und

„feine Backwaren“ einen gemeinsamen

betrieblichen Ursprung haben können. Demzufolge sind die beiderseitigen Produkte

zumindest als durchschnittlich ähnlich anzusehen (vgl. auch Richter/Stoppel, Die

Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen, 20. Auflage, Seite 25, rechte Spalte).

„Zuckerwaren“ umfassen vielfältige Lebensmittel, die durch Zucker oder andere

Süßungsmittel einen ausgeprägt süßen Geschmack haben. Darunter kann auch

„Konfekt“ fallen, so dass beide Waren der angegriffenen Marke zusammen

betrachtet werden. Wie der Senat bereits im Hinweisschreiben vom 9. Dezember

2022 (Seite 8) ausgeführt hat, weist „Konfekt“, ein an sich pralinenähnliches

Produkt, einen Schokoladenanteil von unter 25 % auf, wohingegen die auf Seiten

der Widerspruchsmarke zu berücksichtigenden „Pralinen“ einen Schokoladenanteil

von über 25 % haben. Diese dem Fachverkehr geläufige Unterscheidung von

Konfekt einerseits und Pralinen andererseits ist dem Verbraucher-Verkehrskreis

nicht in gleicher Weise bekannt. Vielmehr werden beide Begriffe auch in

Wörterbüchern weithin als Synonyme gebraucht (vgl. Hinweisschreiben vom 9.

Dezember 2022, Seiten 10 ff.). Da die Auslegung registrierter Begriffe vom

allgemeinen Sprachgebrauch auszugehen hat (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering,

Markengesetz, 14. Auflage, § 9 Rn. 68 unter Hinweis auf BGH GRUR 2012, 1145

Rn. 35 - Pelikan), sind „Zuckerwaren“ und „Konfekt“ einerseits sowie „Pralinen“

andererseits als überdurchschnittlich ähnlich bis identisch anzusehen.

Etwas Anderes gilt jedoch für die weiterhin angegriffene Ware „Zucker“ auf Seiten

der jüngeren Marke. Zwar kann er in „Schokolade“ und „Pralinen“ enthalten sein. Es

handelt sich

jedoch bei „Zucker“ um einen Rohstoff, der einer anderen

Fertigungsstufe

angehört

als

die

eben

genannten Produkte

der

Widerspruchsmarke. Zudem kann nicht festgestellt werden, dass er maßgeblich ihre

Qualität oder die Kaufentscheidung der Endverbraucher beeinflusst. Diese werden

sich vielmehr vornehmlich am Schokoladengehalt oder an für den Geschmack

wesentliche Zutaten orientieren. Demzufolge ist eine Ähnlichkeit zwischen der Ware

„Zucker“ der angegriffenen Marke und den Waren „Schokolade“ sowie „Pralinen“

der Widerspruchsmarke zu verneinen.

d) Die Widerspruchsmarke weist eine etwas unterdurchschnittliche bis

durchschnittliche Kennzeichnungskraft auf. Den entgegenstehenden Ausführungen

im angegriffenen Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts kann nicht

beigetreten werden. Die Markenstelle unterstellt, dass der Widerspruchsmarke eine

„evtl. Kennzeichnungskraft“ oder eine „gesteigerte Bekanntheit“ nur im Falle ihrer

Alleinstellung zukomme, weil jede andere Form der Verwendung, insbesondere mit

sinntragenden Beiwörtern,

ihren kennzeichnenden Charakter

in einer die

Verwechslungsgefahr ausschließenden Weise verändere. Es ist zwar nicht zu

verkennen, dass es sich bei „Hello“ bzw. dem deutschen Pendant „Hallo“ um einen

sehr häufig gebrauchten nicht förmlichen Gruß handelt. Soweit die Markenstelle

deshalb den Schutzumfang der Widerspruchsmarke auf den Identitätsschutz

reduziert hat, entspricht dies nicht der einschlägigen Rechtsprechung, nach der

eingetragenen Marken ein gewisser Grad an Unterscheidungskraft zuerkannt

werden muss (vgl. EuGH GRUR 2012, 825, 827 Rn. 47 - F1-Live; MarkenR 2016,

592, 598 Rn. 67 - BSH/EUIPO; BGH GRUR 2020, 870 Rn 51 - INJEKT/INJEX). Dies

gilt vorliegend umso mehr, als die Markenstelle der Widerspruchsmarke eine

gesteigerte Bekanntheit zugebilligt hat. Eine solche erhöht die von Hause aus

bestehende geringe Kennzeichnungskraft.

Der Senat geht dennoch nicht von einer über dem Durchschnitt liegenden

Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke aus. Für eine Steigerung sprechende

Angaben reichen bis zum Jahr 2018, umfassen jedoch nicht den Zeitraum danach.

Bei der Bestimmung der Kennzeichnungskraft ist nämlich nicht nur auf den

Zeitpunkt der Anmeldung bzw. Priorität der angegriffenen Marke, sondern auch auf

den Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch - vorliegend im Januar 2025

- abzustellen (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 9 Rn.

233). Diese zeitliche Lücke kann insbesondere nicht die mit Eingabe vom 25. Januar

2023 als Anlage A übermittelte „Versicherung an Eides Statt“ von Frau X … vom

24. Januar 2023 schließen. Sie gibt darin zwar an, dass sie Rücksprache mit nicht

näher bezeichneten Personen der Marketing- und Verkaufsabteilung der

Widersprechenden zu 1 gehalten habe. Sie beruft sich damit auf Kenntnisse dieser

Beschäftigten und macht sie sich zu eigen, da sie als Leiterin der Markenabteilung

für die Ermittlung von Umsatz- und Verkaufszahlen offensichtlich nicht zuständig ist.

Die Aussagekraft einer eidesstattlichen Versicherung liegt aber darin, dass eine

natürliche Person ihr aus eigener unmittelbarer Wahrnehmung erlangtes Wissen

über Tatsachen wiedergibt. Diese Kompetenz kommt

in erster Linie

verantwortlichen Angehörigen eines Unternehmens zu. Falls Frau X … als

Außenstehende über entsprechendes eigenes Wissen verfügen sollte, so hätte dies

im Einzelnen begründet werden müssen (vgl. zu den Anforderungen an

eidesstattliche Versicherungen im Rahmen des Nachweises der Benutzung einer

Widerspruchsmarke: Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 43

Rn. 89). Ergänzend ist festzustellen, dass sich die Angaben in der eidesstattlichen

Versicherung vom 24. Januar 2023 nicht auf die Jahre 2023 und 2024 beziehen.

Insofern

ist

in

jedem Fall ein Zeitraum von zwei Jahren vor dem

Entscheidungszeitpunkt nicht abgedeckt.

e) Die Vergleichsmarken sind klanglich jedenfalls durchschnittlich ähnlich.

(1) Die Ähnlichkeit von Zeichen bestimmt sich nach deren (Schrift-)Bild, Klang und

Bedeutungs- oder Sinngehalt, weil sie auf die von ihnen angesprochenen

Verkehrskreise in bildlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht wirken können.

Dabei genügt für die Bejahung der Zeichenähnlichkeit regelmäßig bereits die

Ähnlichkeit in einem der genannten Wahrnehmungsbereiche. Bei ihrer Beurteilung

ist auf den durch die Zeichen hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei

insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu

berücksichtigen sind. Abzustellen

ist dabei auf die Wahrnehmung der

angesprochenen Verkehrskreise, die eine Marke regelmäßig in ihrer Gesamtheit

erfassen und nicht auf die verschiedenen Einzelheiten achten (so BGH GRUR 2016,

383 Rn. 37 - BioGourmet m. w. N.).

(2) Vorliegend stehen sich die Marken

und „HELLO“ gegenüber.

Der an chinesische Buchstaben erinnernden grafischen Gestaltung der jüngeren

Marke kommt

im Rahmen der klanglichen Verwechslungsgefahr keine

eigenständige Bedeutung zu, da sich der Verkehr an den Wörtern als einfachster

und

kürzester

Bezeichnungsform

orientieren

wird

(vgl.

hierzu

Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 9 Rn. 470). Diese können

angesichts der nicht eindeutig runden Form des Buchstabens

am Ende des

ersten Bestandteils

der jüngeren Marke im Sinne von „Hello tea“ oder im Sinne

von „Hella tea“ verstanden werden. In Verbindung mit den angegriffenen Waren

„Eiscreme; Feine Backwaren; Zuckerwaren, Konfekt“ kommt dem Element „tea“ als

dem englischen Wort für Tee die Funktion einer beschreibenden Angabe zu, da sie

Teegeschmack aufweisen können. So gibt es Earl-Grey-Eis, Thai-Tee-Eis oder

Matcha-Grüntee-Eis (vgl. Google-Recherche zu „Eiscreme mit Teegeschmack“ auf

Seite 5 des Hinweisschreibens vom 9. Dezember 2022). Entsprechendes gilt für

„Feine Backwaren“, die beispielsweise in Form von Earl-Grey-Keksen oder Earl-

Grey-Macarons im Verkehr angeboten werden (vgl. Rezepte auf Seite 6 des

Hinweisschreibens vom 9. Dezember 2022). Weiterhin ist festzustellen, dass auch

„Zuckerwaren“ wie Tee schmecken können. Auf dem Markt sind zum Beispiel

cremig gefüllte Schwarztee-Bonbons erhältlich (vgl. Anzeige der Firma R … auf

Seite 7 des Hinweisschreibens vom 9. Dezember 2022). Schließlich konnte der

Senat ermitteln, dass auch Pralinen, die - wie oben bereits angesprochen - vom

Verkehr mit der Ware „Konfekt“ gleichgesetzt werden, Tee enthalten können. So

vertreibt beispielsweise die Firma L … Tee-Trüffel-Spezialitäten in Pralinenform

(vgl. Internetauftritt auf Seite 10 des Hinweisschreibens vom 9. Dezember 2022).

Der Verkehr wird den beschreibenden Bestandteil „tea“ vernachlässigen und den

kennzeichnungskräftigeren Bestandteil „Hello“ bzw. „Hella“ herausgreifen, zumal

sie im Sinne von „Hallo Tee“ oder „Hella Tee“ keine sinntragende Aussage

vermitteln und keinen Gesamtbegriff darstellen. Der Eindruck der jüngeren Marke

wird demzufolge insgesamt von dem Element „Hello“ bzw. „Hella“ geprägt (vgl. auch

Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 9 Rn. 409 ff.). Es ist

identisch, zumindest jedoch durchschnittlich ähnlich mit der Widerspruchsmarke

„HELLO“, da allenfalls die beiden Endvokale „o“ und „a“ voneinander abweichen.

Beide sind dunkelklingend und damit klangverwandt, so dass ihre unterschiedliche

Aussprache gerade am Wortende kaum auffällt. Zusammenfassend ist ausgehend

vom Gesamteindruck der beiden Marken von

ihrer durchschnittlichen bis

überdurchschnittlichen Ähnlichkeit auszugehen.

f) Angesichts der jedenfalls durchschnittlichen Waren- und Markenähnlichkeit ist

damit selbst unter Zugrundelegung einer

leicht unterdurchschnittlichen

Kennzeichnungskraft der älteren Marke „HELLO“ Verwechslungsgefahr

im

beschwerdegegenständlichen Umfang gegeben. Dies gilt allerdings nicht, soweit

die jüngere Marke Schutz für die angegriffene Ware „Zucker“ beansprucht, da diese

in keinem Ähnlichkeitsverhältnis steht und somit ein ausreichend großer,

Verwechslungen

ausschließender

Abstand

zwischen

den

beiden

Kennzeichnungsrechten besteht.

g) Eine Löschung der Eintragung der jüngeren Marke für die Ware „Zucker“ kommt

auch nicht gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG a. F. i. V. m.

§ 158 Abs. 3 MarkenG in Betracht. Es kann nicht festgestellt werden, dass die

Widerspruchsmarke zu den maßgeblichen Zeitpunkten der Anmeldung der

jüngeren Marke am 15. Juli 2018 und der Entscheidung bekannt gewesen ist (vgl.

zu den Zeitpunkten der Bekanntheit auch Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz,

14. Auflage, § 14 Rn. 394).

(1) Eine Marke ist bekannt im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG (a. F.), wenn sie

einem bedeutenden Teil des Publikums bekannt ist, das von den durch die Marke

erfassten Waren oder Dienstleistungen betroffen ist, ohne dass bestimmte

Prozentsätze des Bekanntheitsgrades zu fordern sind (vgl. EuGH GRUR 2019, 621

Rn. 47 - ÖKO-Test Verlag/Dr. Liebe [ÖKO-TEST]; GRUR 2009, 1158 Rn. 24 -

Pago/Tirolmilch; BGH GRUR 2020, 401 Rn. 19 - Öko-Test I; GRUR 2015, 1114 Rn.

10 - Springender Pudel). Erforderlich ist eine Bekanntheit als Kennzeichnungsmittel

für bestimmte Waren oder Dienstleistungen (vgl. BGH GRUR 2015, 1114 Rn. 10 -

Springender Pudel; BGH GRUR 2004, 235, 238 - Davidoff II). Maßgeblich sind bei

der Prüfung dieser Voraussetzungen alle relevanten Umstände des Falles, also

insbesondere der Marktanteil der älteren Marke, die Intensität, die geographische

Ausdehnung und die Dauer ihrer Benutzung sowie der Umfang der Investitionen,

die das Unternehmen zu ihrer Förderung getätigt hat (vgl. EuGH GRUR Int. 2000,

73 Rn. 23 ff. - Chevy; BGH GRUR 2017, 75 Rn. 37 - WUNDERBAUM II; GRUR

2015, 1114 Rn. 10 - Springender Pudel; GRUR 2015, 1214 Rn. 20 - Goldbären;

GRUR 2014, 378 Rn. 22 - OTTO Cap).

Da es sich bei der Widerspruchsmarke um eine Unionsmarke handelt, tritt nach §

119 Nr. 1 MarkenG an die Stelle der Bekanntheit im Inland die Bekanntheit in der

Union (Art. 9 Abs. 2 Buchst. c UMV). Die Bekanntheit der Unionsmarke in einem

wesentlichen Teil des Unionsgebiets, das dem Gebiet eines Mitgliedstaats

entsprechen kann, reicht für die Annahme einer Bekanntheit in der gesamten Union

aus (vgl. EuGH GRUR 2019, 621 Rn. 50 - ÖKO-Test Verlag/Dr. Liebe [ÖKO-TEST];

GRUR 2009, 1158, 1159 Rn. 30 - PAGO/Tirolmilch; BGH GRUR 2020, 401 Rn. 19

- ÖKO-TEST I).

(2) Wie bereits zur Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke oben unter Ziffer

1. d) ausgeführt, weist sie auch unter Berücksichtigung der mit Schriftsatz vom 25.

Januar 2023 eingereichten „Versicherung an Eides Statt“ von Frau X … eine etwas

unterdurchschnittliche bis durchschnittliche Kennzeichnungskraft auf. Zudem

wurden keine Verkehrsbefragungen durchgeführt, denen sich nähere Angaben zur

Bekanntheit der älteren Marke entnehmen ließen. Es kann damit nicht davon

ausgegangen werden, dass sie einem bedeutenden Teil des von den Waren der

Klasse 30 angesprochenen Publikums bekannt ist.

2. Auf die Beschwerde der Widersprechenden zu 2 war die teilweise Löschung der

Eintragung der Marke 30 2018 220 990 für die Waren der Klasse 30

„Eiscreme; Feine Backwaren; Getränke auf der Basis von Tee;

Gewürzmischungen; Tee; Zuckerwaren, Konfekt“

und die Dienstleistungen der Klasse 43

„Betrieb einer Bar; Verpflegung von Gästen in Cafés; Verpflegung von

Gästen

in Kantinen; Verpflegung von Gästen

in Restaurants;

Verpflegung von Gästen in Schnellimbissrestaurants [Snackbars]“

anzuordnen, da insoweit zwischen den Vergleichsmarken die Gefahr von

Verwechslungen nach §§ 9 Abs. 1 Nr. 2, 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG a. F. i. V. m. §

158 Abs. 3 MarkenG besteht. Im Übrigen war die Beschwerde zurückzuweisen.

a) Die Waren der Klasse 30 und die Dienstleistungen der Klasse 43 der

angegriffenen Marke als auch die Waren und Dienstleistungen der

Widerspruchsmarke 30 2013 060 242 wenden sich an die bereits oben unter Ziffer

1. b) angesprochenen Durchschnittsverbraucher sowie an Fachleute aus dem

Lebensmittel-, Verpflegungs- und Beherbergungsbereich. Demgegenüber werden

von den Dienstleistungen der Klasse 35 auf Seiten der jüngeren Marke vornehmlich

Unternehmen und andere Gewerbetreibende angesprochen.

b) Die Beschwerdeführerin zu 2 hat Widerspruch gegen „alle identischen und/oder

ähnlichen Waren/Dienstleistungen“ der angegriffenen Marke erhoben. Dieser

Antrag ist regelmäßig so auszulegen, dass er sich gegen alle Waren und

Dienstleistungen

im Verzeichnis der angegriffenen Marke

richtet

(vgl.

Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz,

14. Auflage,

§ 42 Rn.

56).

Dementsprechend ist mit der Einlegung der Beschwerde die vollständige Löschung

der Eintragung der angegriffenen Marke beantragt worden.

c) Zwischen den Waren „Getränke auf der Basis von Tee“ und „Tee“ auf Seiten der

angegriffenen Marke sowie „Tee“, „Teegetränke“ und „Erfrischungsgetränke auf

Teebasis“ auf Seiten der Widerspruchsmarke besteht Identität.

Die von der angegriffenen Marke beanspruchte Ware „Zucker“ ist durchschnittlich

ähnlich zu „Tee“, weil Erstere regelmäßig als Süßungsmittel für Letzteren eingesetzt

wird und es sich insofern um einander ergänzende Produkte handelt (vgl. BPatG 25

W (pat) 569/12; 32 W (pat) 114/00).

Zwischen den Waren

„Eiscreme; Feine Backwaren; Gewürzmischungen;

Hafergrütze; Honig; Milchkaffee; Zuckerwaren, Konfekt“ (Klasse 30) der jüngeren

Marke und den „Dienstleistungen zur Verpflegung von Gästen“ (Klasse 43) der

älteren Marke besteht durchschnittliche Ähnlichkeit, da die genannten Lebensmittel

auch von Gastronomiebetrieben verkauft werden können. So werden sie von Cafés

eigenständig zum Kauf angeboten. Andererseits erbringen beispielsweise

Bäckereien häufig Verpflegungsdienstleistungen im Geschäftslokal, wo Kunden vor

Ort die dort erhältlichen Produkte verzehren können. Insofern bestehen zwischen

den Verpflegungsdienstleistungen und den

ihren Gegenstand bildenden

Nahrungsmitteln enge Berührungspunkte

(vgl. auch Richter/Stoppel. Die

Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen, 20. Auflage, Seite 462, rechte Spalte,

bis Seite 465, linke Spalte).

Die Tätigkeiten „Betrieb einer Bar; Verpflegung von Gästen in Cafés; Verpflegung

von Gästen in Kantinen; Verpflegung von Gästen in Restaurants; Verpflegung von

Gästen in Schnellimbissrestaurants [Snackbars]“ (Klasse 43) der angegriffenen

Marke sind identisch mit den „Dienstleistungen zur Verpflegung von Gästen“ der

Widerspruchsmarke. Zu diesen weisen die weiteren Dienstleistungen

„Beherbergungsdienstleistungen

für

Reisende;

Dienstleistungen

einer

Kinderkrippe; Dienstleistungen von Alten- und Seniorenheimen; Dienstleistungen

von Motels; Dienstleistungen von Pensionen“ in Klasse 43 der jüngeren Marke

durchschnittliche Ähnlichkeit auf, da in ihrem Rahmen Reisende, Kinder, Senioren

oder Gäste bewirtet werden können (vgl. auch Richter/Stoppel, Die Ähnlichkeit von

Waren und Dienstleistungen, 20. Auflage, Seite 463, linke Spalte).

Demgegenüber besteht entgegen dem Vorbringen der Widersprechenden zu 2

keine Ähnlichkeit zwischen den Waren und Dienstleistungen der älteren Marke

einerseits sowie den Dienstleistungen der Klasse 35 der jüngeren Marke

andererseits. Von diesen können sich zwar einzelne auf Getränke, Aromastoffe,

Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken in den Klassen 30

und 32 der Widerspruchsmarke beziehen. So ist es möglich, diese Waren im

Internet anzubieten („Bereitstellen eines Online-Marktplatzes für Käufer und

Verkäufer von Waren und Dienstleistungen“), zu bewerben („Werbung“) oder auf

sonstige Weise ihren Absatz zu fördern („Verkaufsförderung [Sales promotion] [für

Dritte]“). Allerdings werden die Dienstleistungen der Klasse 35 der jüngeren Marke

nicht durch die Waren der Klassen 30 und 32 der Widerspruchsmarke

charakterisiert. Die Dienstleistungen beziehen sich auf jedwedes Produkt und

jedwede Tätigkeit. Erst derjenige, der sie in Anspruch nimmt, bestimmt ihren

Gegenstand. Insofern liegen keine ausreichenden sachlichen Berührungspunkte

vor, um eine Ähnlichkeit bejahen zu können.

d) Der Widerspruchsmarke kommt von Hause aus durchschnittliche

Kennzeichnungskraft zu, da sie keinen beschreibenden Sinngehalt aufweist. Die

Widersprechende hat umfassend zum Internetauftritt, zu den Sponsoringaktivitäten,

zur Werbung, zur Bekanntheit, zur Marktposition, zum Umsatz und zu den

Absatzmengen im Zusammenhang mit ihrer Marke „hella“ vorgetragen. Dies

rechtfertigt die Annahme einer erhöhten Kennzeichnungskraft der älteren Marke für

Getränke zum Zeitpunkt der Anmeldung der jüngeren Marke. Allerdings beziehen

sich die Belege nicht auf den Zeitraum nach dem Jahr 2019. Da jedoch - wie oben

unter Ziffer 1.d) dargelegt - auch der Entscheidungszeitpunkt im Januar 2025

abgedeckt sein muss, kann der Widerspruchsmarke zusammenfassend keine

Steigerung ihrer Kennzeichnungskraft aufgrund Benutzung zugebilligt werden.

e) Vorliegend stehen sich die Marken

und „hella“ gegenüber.

(1) Wie bereits unter Ziffer 1. e) (2) ausgeführt, ist der Bestandteil

der jüngeren

Marke in Verbindung mit den Waren „Eiscreme; Feine Backwaren; Zuckerwaren,

Konfekt“ als beschreibende Angabe anzusehen. Dies gilt für folgende weitere mit

dem Widerspruch angegriffene Waren und Dienstleistungen in ihrem Verzeichnis:

Die Waren „Getränke auf der Basis von Tee“ und „Tee“ werden durch das englische

Wort „tea“ für Tee unmittelbar benannt.

„Gewürzmischungen“ sind entweder die Grundlage für die Herstellung von Tees

oder enthalten zur Verfeinerung des Geschmacks selbst Teeblätter. So gibt es

Kräutertees oder Tee- bzw. Chai-Tee-Gewürze (vgl. Google-Recherche zu

„Gewürzmischungen mit Tee“ auf Seite 15 des Hinweisschreibens vom 9.

Dezember 2022).

In Bars, Cafés, Kantinen und Restaurants werden auch Teegetränke angeboten.

Dies gilt ebenso für Snackbars, selbst wenn dort der Verzehr von Speisen

besonders

im Vordergrund stehen sollte

(vgl. zusammenfassend die

Werbeanzeigen und Speisekarten auf den Seiten 16 bis 18 des Hinweisschreibens

vom 9. Dezember 2022). Damit vermittelt der Bestandteil

der jüngeren Marke

nur die Aussage, dass im Rahmen der Dienstleistungen „Betrieb einer Bar;

Verpflegung von Gästen in Cafés; Verpflegung von Gästen in Kantinen; Verpflegung

von Gästen in Restaurants; Verpflegung von Gästen in Schnellimbissrestaurants

[Snackbars]“ auch Tees konsumiert werden können.

In Verbindung mit den vorgenannten Waren und Dienstleistungen der jüngeren

Marke wird sich der Verkehr - wie bei der Widerspruchsmarke zu 1 bereits

ausgeführt - auf den nicht beschreibenden Bestandteil

der jüngeren Marke

konzentrieren, der gesamtbegrifflich nicht mit dem nachfolgenden Element

verknüpft ist. Wird er als das Wort „Hella“ interpretiert, so stimmt er vollständig mit

der Widerspruchsmarke überein. Wird er mit dem Begriff „Hello“ gleichgesetzt, so

weichen lediglich die beiden klangverwandten Endvokale „o“ und „a“ voneinander

ab. Unter Zugrundelegung ihres Gesamteindrucks geht der Senat damit einer

durchschnittlichen bis überdurchschnittlichen Ähnlichkeit der Vergleichsmarken

aus.

Im Rahmen einer Gesamtabwägung, bei der die Identität bzw. durchschnittliche

Ähnlichkeit der eben genannten Waren und Dienstleistungen, die durchschnittliche

Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke und die zumindest durchschnittliche

Markenähnlichkeit zu berücksichtigen sind,

ist festzustellen, dass

insoweit

unmittelbare Verwechslungsgefahr zwischen den sich gegenüber stehenden

Marken besteht, die die Löschung der Eintragung der jüngeren Marke für die Waren

„Eiscreme; Feine Backwaren; Getränke auf der Basis von Tee; Gewürzmischungen;

Tee; Zuckerwaren, Konfekt“ und für die Dienstleistungen „Betrieb einer Bar;

Verpflegung von Gästen in Cafés; Verpflegung von Gästen in Kantinen; Verpflegung

von Gästen in Restaurants; Verpflegung von Gästen in Schnellimbissrestaurants

[Snackbars]“ rechtfertigt.

(2) Demgegenüber konnte für die weiteren angegriffenen Waren „Hafergrütze;

Honig; Milchkaffee; Zucker“ kein unmittelbar beschreibender Sinngehalt des

Bestandteils „tea“ der jüngeren Marke ermittelt werden. Im Zusammenhang mit

„Beherbergungsdienstleistungen

für

Reisende;

Dienstleistungen

einer

Kinderkrippe; Dienstleistungen von Alten- und Seniorenheimen; Dienstleistungen

von Motels; Dienstleistungen von Pensionen“ kann zwar Tee gereicht werden. Es

handelt sich hierbei

jedoch um ein unbedeutendes Zusatzangebot. Der

Schwerpunkt der besagten Dienstleistungen liegt in der Unterbringung und

Betreuung. Gegenüber diesen wesensbestimmenden Zwecken

treten die

Verpflegung im Allgemeinen und die Versorgung mit Tee im Besonderen deutlich in

den Hintergrund.

In Verbindung mit den eben angesprochenen Waren und Dienstleistungen kann

daher nicht festgestellt werden, dass der Bestandteil

im Gesamteindruck der

jüngeren Marke zurücktritt. Er steht vielmehr gleichwertig neben dem weiteren

Element

. Insofern kann nicht davon ausgegangen werden, dass der

maßgebliche Teil des Verkehrs die angegriffene Marke auf dieses verkürzen wird.

Damit stehen sich die Begrifflichkeiten „Hello tea“ bzw. „Hella tea“ einerseits und

„hella“ gegenüber. Der zusätzliche Bestandteil „tea“ auf Seiten der jüngeren Marke

führt zu einem ausreichend unterschiedlichen Gesamteindruck nicht nur in

klanglicher, sondern auch in schriftbildlicher Hinsicht, so dass eine unmittelbare

Verwechslungsgefahr nicht zu befürchten ist.

Der Senat vermag darüber hinaus nicht zu erkennen, dass die Vergleichsmarken in

Verbindung mit den im Ähnlichkeitsbereich liegenden Waren „Hafergrütze; Honig;

Milchkaffee; Zucker“ und

„Beherbergungsdienstleistungen

für Reisende;

Dienstleistungen einer Kinderkrippe; Dienstleistungen

von Alten- und

Seniorenheimen; Dienstleistungen von Motels; Dienstleistungen von Pensionen“

gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden. Die Widersprechende zu 2

hat zwar ausgeführt, dass sie Getränke nicht nur unter der Widerspruchsmarke,

sondern auch unter Zeichen wie „hella Himbeer Limo“, „hella AKTIV“ oder „hella

wellness“ anbiete. Zudem habe sie im Jahr 2011 die Markteinführung von Tee-

Getränken unter der Marke „hella“, ergänzt um die Teebezeichnung, geplant. Es

fehlen jedoch Angaben, ob überhaupt und wenn ja, ab wann und in welchem

Umfang diese Kombinationsmarken benutzt worden sind. Die zur Begründung der

Bekanntheit genannten Werbeausgaben, Umsatzzahlen und Absatzmengen lassen

nicht erkennen, worauf sie sich im Einzelnen beziehen, da nur von der Marke „hella“

die Rede ist. Ebenso wird im Zusammenhang mit den Bekanntheitsumfragen und

den Erhebungsdaten der

Information R … GmbH

lediglich von der

Widerspruchsmarke in Alleinstellung gesprochen. Demzufolge fehlt es an einer

wesentlichen

Voraussetzung

für

die

Bejahung

der mittelbaren

Verwechslungsgefahr, nämlich das Vorliegen einer benutzten Zeichenserie (vgl.

hierzu EuGH GRUR 2008, 343, 346 Rn. 64 - Il Ponte Finanziaria Spa/HABM; BGH

GRUR 2009, 484, 488 Rn. 39 - Metrobus).

Eine Verwechslungsgefahr durch gedankliches In-Verbindung-Bringen der beiden

Marken aufgrund selbständig kennzeichnender Stellung der älteren Marke in der

jüngeren Kombinationsmarke ist ebenfalls nicht gegeben. Hierfür ist u. a.

erforderlich, dass die beiderseitigen Waren oder Dienstleistungen identisch,

zumindest

jedoch hochgradig ähnlich sind

(vgl. Ströbele/Hacker/Thiering,

Markengesetz, 14. Auflage, § 9 Rn. 495 und 501). Die hier maßgeblichen Waren

„Hafergrütze; Honig; Milchkaffee; Zucker“ und „Beherbergungsdienstleistungen für

Reisende; Dienstleistungen einer Kinderkrippe; Dienstleistungen von Alten- und

Seniorenheimen; Dienstleistungen von Motels; Dienstleistungen von Pensionen“

auf Seiten der jüngeren Marke sind jedoch durchschnittlich ähnlich zu Waren und

Dienstleistungen der Widerspruchsmarke.

f) Eine auch teilweise Löschung der Eintragung der jüngeren Marke gemäß §§ 42

Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG a. F. i. V. m. § 158 Abs. 3 MarkenG kommt

nicht in Betracht. Die Widersprechende zu 2 hat zur Bekanntheit ihrer Marke zum

ebenfalls maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt nichts vorgetragen, da ihre

Ausführungen den Zeitraum nach dem Jahr 2019 nicht erfassen. Es fehlt damit einer

wesentlichen Voraussetzung

für die Bejahung der Bekanntheit der

Widerspruchsmarke.

3. Die Kostenanträge der Widersprechenden zu 1 haben keinen Erfolg.

Die Markenstelle hat über ihren mit Schriftsatz vom 17. April 2019 gestellten Antrag,

der Inhaberin der angegriffenen Marke die Kosten des Verfahrens vor dem

Deutschen Patent- und Markenamt aufzuerlegen, ohne Begründung nicht

entschieden. Dies

ist allerdings nur zulässig, wenn kein Antrag auf

Kostenauferlegung

gestellt worden

ist

(vgl. Ströbele/Hacker/Thiering,

Markengesetz, 14. Auflage, § 63 Rn 5; BPatG PAVIS PROMA 32 W (pat) 12/00).

Es handelt sich folglich um einen Verfahrensfehler. Von einer Zurückverweisung an

das Deutsche Patent- und Markenamt gemäß § 70 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG sieht der

Senat jedoch aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung ab.

Die Beschwerde der Widersprechenden zu 1 ist dahingehend auszulegen, dass sie

sich auch gegen die Nichtauferlegung der Kosten vor dem Deutschen Patent- und

Markenamt richtet. Insoweit ist ihr Kostenantrag jedoch unbegründet, da es nicht

der Billigkeit entspräche, die Kosten des Amtsverfahrens gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1

MarkenG der Inhaberin der angegriffenen Marke aufzuerlegen. Ein Verstoß gegen

prozessuale Sorgfaltspflichten ist nicht erkennbar. Insbesondere kann nicht davon

ausgegangen werden, dass die Widersprechende zu 1 von vornherein Erfolg haben

würde.

Des Weiteren sind keine Umstände vorgetragen und für den Senat auch nicht

ersichtlich, die es rechtfertigen würden, die Kosten des Beschwerdeverfahrens

gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG der Inhaberin der angegriffenen Marke

aufzuerlegen. Auch hier ist ihr kein Verstoß gegen prozessuale Sorgfaltspflichten

anzulasten, so dass auch der weitere auf das Beschwerdeverfahren gerichtete

Kostenantrag der Widersprechenden zu 1 zurückzuweisen war.

Zusammenfassend verbleibt es bei den Regelungen gemäß § 63 Abs. 1 Satz 3

MarkenG und § 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG, so dass jeder Beteiligte seine Kosten

selbst trägt.

4. Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die

Widersprechende zu 2 hat mit Schriftsatz vom 18. Januar 2023 ihren zunächst

hilfsweise gestellten Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung

zurückgenommen. Die Widersprechende zu 1 hat mit Schriftsatz vom 25. Januar

2023 ausdrücklich auf eine mündliche Verhandlung verzichtet. Der Senat hat eine

mündliche Verhandlung im Übrigen nicht für sachdienlich erachtet (§ 69 Nr. 3

MarkenG).

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss können die am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde einlegen. Da der Senat die Rechtsbeschwerde

nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde

ist

innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe, durch eine

beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin als Bevollmächtigte oder

einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten in

elektronischer Form einzulegen.

Kortbein

Fehlhammer

Staats