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BPatG Beschluss vom 15.01.2025 – 9 W (pat) 701/23

9. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:150125B9Wpat701.23.0

BUNDESPATENTGERICHT

9 W (pat) 701/23 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

ECLI:DE:BPatG:2025:150125B9Wpat701.23.0

betreffend das Patent 10 2011 088 861

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung am 15. Januar 2025 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Ing. Univ. Hubert sowie der Richterin Kriener und der Richter Dipl.-

Phys. Univ. Dr.-Ing. Geier und Dipl.-Ing. Körtge beschlossen:

Das Patent 10 2011 088 861 wird in vollem Umfang widerrufen.

G r ü n d e

I.

Auf die am 16. Dezember 2011 beim Deutschen Patent- und Markenamt

eingereichte Patentanmeldung 10 2011 088 861.6 ist die Erteilung des Patents mit

der Bezeichnung

Radlager mit Wälzkörperschutz

am 24. September 2020 veröffentlicht worden.

Gegen das Patent ist von der Einsprechenden 1 mit Schriftsatz vom 30. April 2021,

eingegangen am 11. Mai 2021 beim Deutschen Patent- und Markenamt, sowie von

der Einsprechenden 2 mit Schriftsatz vom 17. Juni 2021, eingegangen am selben

Tag beim Deutschen Patent- und Markenamt, jeweils Einspruch eingelegt worden.

Beide Einsprechende haben dabei den Widerrufsgrund des § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG

geltend gemacht.

Zur Begründung ihres Einspruchs führte die Einsprechende 1 sinngemäß an, dass

der Gegenstand des Streitpatents nicht patentfähig sei. Im Besonderen sei der

Gegenstand nach dem erteilten Patentanspruch 1 nicht neu gegenüber dem Inhalt

der Druckschrift

D1 US 4 402 558 A.

Zumindest aber beruhe er nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit ausgehend von

einer der Druckschriften

D2

EP 0 458 123 A2 oder

D3 DE 10 2009 052 311 A1

jeweils in Verbindung mit der Lehre der Druckschrift D1.

Nach Ansicht der Einsprechenden 2 sei der Gegenstand nach dem erteilten

Patentanspruch 1 ebenfalls nicht mehr neu gegenüber dem Inhalt der Druckschrift

D1. Zumindest aber beruhe er nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit ausgehend

von der Druckschrift

D4 US 4 372 628 A

in Verbindung mit fachmännischem Wissen und Können

oder ausgehend von der Druckschrift

D5

JP 2010- 53 893 A

in einer Kombination mit einem der Inhalte der Druckschriften D1 oder D4.

Mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2021 reichte die Patentinhaberin geänderte

Patentansprüche 1 bis 10 ein und beantragte, das Patent im Rahmen dieser

Patentansprüche beschränkt aufrechtzuerhalten.

Daraufhin erwiderte die Einsprechende 1 mit Schriftsatz vom 14. Februar 2022. Sie

ist der Ansicht, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 auch dieser

Anspruchsfassung nicht neu gegenüber dem Inhalt der Druckschrift D1 sei. Ferner

beruhe dieser ausgehend von dem Inhalt der Druckschrift D1 zumindest nicht auf

einer erfinderischen Tätigkeit in Kombination mit dem Inhalt einer der Druckschriften

D6 US 2004 / 0 234 183 A1 oder

D7

EP 1 000 772 B1.

Mit Schriftsatz vom 23. Mai 2023 beantragte die Einsprechende 1 unter

gleichzeitiger Gebührenzahlung eine Entscheidung des Beschwerdesenats des

Bundespatentgerichts nach § 61 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 PatG und machte geltend, dass

mehr als 15 Monate seit Ablauf der Einspruchsfrist vergangen seien.

Mit Schreiben vom 22. August 2024 legte der Senat seine vorläufige Auffassung

dar, wonach sowohl die beanspruchte Radnabe als auch die beanspruchte

Radlagereinheit der beiden geltenden unabhängigen Patentansprüche 1 und 6 zwar

jeweils neu sein dürften, diese aber ausgehend von dem Inhalt der Druckschrift D1

unter Anwendung von üblichem Fachwissen, belegt durch die Druckschrift D6 oder

D7, nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen dürften.

Mit Schriftsatz vom 13. Januar 2025 reichte die Einsprechende 2 ferner die

Druckschriften

D8 US 7 004 637 B1,

D9 US 2006 / 0 110 087 A1 und

D10 US 2009 / 0 263 066 A1

als Beleg für das Fachwissen ein, wonach das Härten einer Radnabe im Bereich

der Wälzkörperlaufbahn und eines sich daran anschließenden Bereichs eine

übliche Maßnahme darstelle, um die mechanische Beständigkeit der Radnabe in

diesem Bereich zu erhöhen.

Die Einsprechende 1 stellte in der mündlichen Verhandlung am 15. Januar 2025

den Antrag,

das Patent 10 2011 088 861 vollumfänglich zu widerrufen.

Die Einsprechende 2 hat an der mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen;

schriftsätzlich hat sie zuletzt mit Schriftsatz vom 23. Mai 2023 beantragt,

das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin beantragte,

das Patent 10 2011 088 861 mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrecht

zu erhalten:

- Patentansprüche 1 bis 10, eingereicht mit Schriftsatz vom 18. Oktober

2021,

- Beschreibungsseiten 1 bis 11 vom 19. Oktober 2021, eingereicht mit

Schriftsatz vom 18. Oktober 2021,

- Zeichnungen wie Patentschrift.

Der Patentanspruch 1 in der geltenden Fassung lautet:

Radnabe (10,20,30) mit einem sich radial von einer Drehachse (R) der

Radnabe (10,20,30) erstreckenden Radflansch (15) und einer radial außen

an der Radnabe ausgebildeten Wälzkörperlaufbahn (29,39), wobei ein sich

radflanschseitig an die Wälzkörperlaufbahn (29,39) anschließende Bord

(21,31) an eine konische oder zylindrische Außenfläche (23,33) grenzt und

die Außenfläche (23,33) in einem Übergangsbereich in eine sich radial am

Radflansch erstreckende erste axiale Seitenfläche (25,35) übergeht, wobei

der Bord (21,31) gehärtet ist und als ein sich radial nach außen erstreckender

Fortsatz (21,31) mit einer radflanschseitig ausgebildeten zweiten axialen

Seitenfläche (22) ausgeführt ist und der radiale Fortsatz (21,31) axial

wälzkörperseitig die Wälzkörperlaufbahn (29,39) teilweise ausbildet.

Hieran schließen sich die zumindest mittelbar auf den Patentanspruch 1

rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 5 an.

Der Patentanspruch 6 in der geltenden Fassung lautet:

Radlagereinheit mit einer Radnabe (10,20,30) nach einem der Ansprüche 1

bis 6, wobei Wälzkörper (11) zum lasttragenden Abrollen auf einer

Wälzkörperlaufbahn (29,39) der Radnabe (10,20,30) angeordnet sind und

wobei die Außenfläche (23,33) den Sitz (23,33) für ein Schleuderblech (A,B),

die erste Seitenfläche

(25,35) eine Anlagefläche

(25,35)

für das

Schleuderblech (A,B) und die zweite Seitenfläche (22) eine Rückhaltefläche

(22) für das Schleuderblech (A,B) bilden, wodurch das Schleuderblech (A,B)

mittels der axial radflanschseitig ausgebildeten Rückhaltefläche (22) des sich

radial nach außen erstreckenden Fortsatzes (21,31) axial gegenüber der

Anlagefläche (25,35) des Radflansches derart

fixiert

ist, dass das

Schleuderblech (A,B) nicht radial über den sich radial nach außen

erstreckenden Fortsatz (21,31) bewegbar ist.

Hieran schließen sich die zumindest mittelbar auf den Patentanspruch 6

rückbezogenen Patentansprüche 7 bis 10 an.

Wegen des Wortlauts der Unteransprüche, der Beschreibung, sowie zu weiteren

Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

1.

Die statthaften Einsprüche sind wirksam frist- und formgerecht eingelegt und

begründet worden und auch im Übrigen zulässig (§ 59 Abs. 1 PatG, § 6 Abs. 1

Satz 1 PatKostG). Insbesondere ist die französische Einsprechende 1 nach § 25

Abs. 1 PatG durch den in Frankreich als Avocat tätigen Rechtsanwalt B… als

Inlandsvertreter ordnungsgemäß vertreten. Denn es handelt sich dabei um einen

nach § 25 Abs. 1 PatG i.V.m. § 1 EuRAG und Anlage zu § 1 EuRAG in Frankreich

berechtigten Vertreter (vgl. auch Benkard, PatG, 12. Aufl., § 25 Rn. 10; Schulte,

PatG, 12. Aufl., § 25 Rn. 19 und § 97 Rn. 10; Busse/Keukenschrijver, PatG, 9. Aufl.,

§ 25 Rn. 25). Ausweislich des Schriftsatzes vom 13. November 2023 und der

eingereichten Vollmacht handelt er als dienstleistender europäischer Rechtsanwalt

im Sinne von § 25 EuRAG, der vorübergehend und gelegentlich Tätigkeiten in

Deutschland ausübt.

Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts ist nach § 61 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 PatG

begründet.

Die Voraussetzungen des § 61 Abs. 2 Nr. 2 PatG haben zum Antragszeitpunkt am

23. Mai 2023 vorgelegen, da zu diesem Zeitpunkt mindestens 15 Monate seit Ablauf

der Einspruchsfrist vergangen waren. Die am 25. September 2020 nach § 59 Abs. 1

Satz 1 PatG beginnende Einspruchsfrist ist am 24. Juni 2021 abgelaufen. Insoweit

sind am 23. Mai 2023, dem Tag der Antragstellung auf Entscheidung des

Bundespatentgerichts durch die Einsprechende 2, nahezu 2 Jahre und somit mehr

als 15 Monate vergangen. Die Voraussetzungen für die Gegenausnahmen nach

§ 61 Abs. 2 Satz 2 PatG sind nicht gegeben und auch die nach § 3 Abs. 1 Nr. 2

PatKostG i.V.m. Anlage zu § 2 Abs. 1 (Gebührenverzeichnis) erforderliche Gebühr

in Höhe von 300 Euro wurde fristgerecht entrichtet.

2.

In der Sache haben die Einsprüche auch Erfolg, denn die Gegenstände der

unabhängigen Patentansprüche 1 und 6 in der mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2021

eingereichten Fassung beruhen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG).

Sie sind daher nicht patentfähig.

Die Frage nach der ursprünglichen Offenbarung dieser Gegenstände kann insoweit

dahinstehen. Ebenso bedarf es keiner Beurteilung der jeweils rückbezogenen

Patentansprüche 2 bis 5 und 7 bis 10, da mit den nicht gewährbaren unabhängigen

Patentansprüchen 1 und 6 dem Antrag als Ganzes nicht stattgegeben werden kann

(vgl. BGH GRUR 1997, 120 – elektrisches Speicherheizgerät; BGH GRUR 2007,

862 –

Informationsübermittlungsverfahren

II; BGH GRUR 2017, 57 –

Datengenerator).

3.

Das Streitpatent betrifft gemäß Absatz [0001] der Streitpatentschrift eine

Radnabe mit einem sich radial von einer Drehachse der Radnabe erstreckenden

Radflansch und einer

radial außen an der Radnabe ausgebildeten

Wälzkörperlaufbahn, wobei ein sich radflanschseitig an die Wälzkörperlaufbahn

anschließender Bord an eine konische oder zylindrische Außenfläche grenzt und

die Außenfläche in einem Übergangsbereich in eine sich radial am Radflansch

erstreckende erste axiale Seitenfläche übergeht. Ferner betrifft das Streitpatent eine

Radlagereinheit mit einer derartigen Radnabe.

Wie bei vielen Radiallagern, müsse auch bei Radlagern für eine beidseitige axiale

Abdichtung des Wälzraumes, also des mit Schmiermittel befüllten und Wälzkörper

enthaltenden Raumes gesorgt werden. Dazu würden auf beiden Seiten des

Radlagers

regelmäßig kalt umgeformte Bleche eingesetzt, die

für ein

Dichtungslabyrinth sorgten, aber auch oft für die vorteilhafte Anordnung von

radialen und axialen Dichtlippen vorgesehen seien. Die Vielzahl der bekannten

Dichtungsanordnungen trage auch den unterschiedlichen Dichtungsbedingungen

Rechnung, die an der jeweiligen Radlagerseite herrschten (vgl. Absätze [0002] und

[0003] der Streitpatentschrift).

Axial fahrzeugseitig am Radlager befinde sich eine hauptsächlich axial gerichtete

Öffnung zwischen den beteiligten Drehpartnern, die gelegentlich von einer

Gelenkglocke des angrenzenden Gleichlaufdrehgelenkes abgedeckt werde. Axial

radflanschseitig sei die Öffnung zwischen den Drehpartnern des Lagers, bedingt

durch den unmittelbar benachbarten Radflansch, radial nach außen gerichtet und

für Spritzwasser sehr leicht zu erreichen. Da ein Schleuderring aus Blech am

Radflansch zu einem besseren schleifenden Dichtkontakt führe, als die meist

unbehandelte Radflanschinnenseite, werde vor der Installation des Lagers auf der

Radnabe ein Schleuderblech angrenzend zum Radflansch aufgezogen.

Idealerweise könne dieses Schleuderblech weitere Dichtfunktionen oder auch eine

Signalgeberfunktion übernehmen

(vgl. Absätze

[0004] und

[0005] der

Streitpatentschrift).

Bei einem Schleuderblech, wie es aus der Druckschrift D3 bekannt sei, könne ein

Verrutschen des Schleuderbleches durch eine Erschütterung, fortwährende

Vibrationsbelastungen oder andere Ursachen ausgelöst werden, womit sich der

Befestigungsbereich unweigerlich axial an die Wälzkörper annähere und diese bei

einer Berührung schädige. Damit sei ein Ausfall des Radlagers unvermeidlich.

Darüber hinaus entstehe, gerade in dem Anwendungsfall der oben genannten

Druckschrift, in der eine Radiallagereinheit mit einem Schleuderring beschrieben ist,

bei der der Schleuderring neben seinem Beitrag zur Abdichtung des Wälzlagers

auch als Signalgeber für eine Drehzahlmessung vorgesehen sei, das Problem der

ungewollten Deplatzierung des Signalgebers in Bezug zu einem Sensor der

Drehzahlmesseinrichtung. Eine Fehldetektion, eine Beschädigung des Sensors

oder ein schlichter Ausfall der Sensoranordnung würden in Kauf genommen (vgl.

Absätze [0006] bis [0008] der Streitpatentschrift).

Die Aufgabe des Streitpatents liege gemäß Absatz [0009] der Streitpatentschrift

daher darin die vorgeschriebenen Nachteile zu vermindern oder zu beseitigen ohne

die Funktionsweise der Dichtungsanordnung oder des Lagers zu beeinflussen.

4.

Als der mit der Lösung dieser Aufgabe betraute Durchschnittsfachmann wird

bei dem Verständnis der Erfindung sowie bei der nachfolgenden Bewertung des

Standes der Technik ein Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau (Dipl.-Ing. (FH)

oder B. Eng.) angesehen. Dieser weist eine mehrjährige Berufserfahrung auf dem

Gebiet der Entwicklung und Konstruktion von Radlagereinheiten auf.

5.

Geltende Fassung (Hauptantrag)

In der geltenden Fassung erweisen sich die mit Patentanspruch 1 beanspruchte

Radnabe wie auch die mit Patentanspruch 6 beanspruchte Radlagereinheit als nicht

patentfähig, denn beide Gegenstände beruhen ausgehend von dem Inhalt der

Druckschrift D1 unter Anwendung von üblichem Fachwissen, welches durch die

Druckschriften D6 bis D10 belegt ist, nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (vgl.

5.1 Die Prüfung der Patentfähigkeit erfordert regelmäßig eine Auslegung des

Patentanspruchs, bei der dessen Sinngehalt in seiner Gesamtheit und der Beitrag,

den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der Erfindung liefern, zu bestimmen sind (vgl. BGH GRUR 2012, 1124, Rn. 27 - Polymerschaum I). Dies gilt

auch für das Einspruchsverfahren. Dazu ist zu ermitteln, was sich aus der Sicht des

angesprochenen Fachmanns aus den Merkmalen des Patentanspruchs im

Einzelnen und in ihrer Gesamtheit als unter Schutz gestellte technische Lehre

ergibt, wobei diese unter Heranziehung von Beschreibung und Zeichnung aus Sicht

des von der Erfindung betroffenen Fachmanns ausgelegt wird (BGH GRUR 2007,

410, Rn. 18 f. – Kettenradanordnung; BGH GRUR 2007, 859, Rn. 13 f.

– Informationsübermittlungsverfahren I). Dies darf allerdings weder zu einer

inhaltlichen Erweiterung noch zu einer sachlichen Einengung des durch den

Wortlaut des Patentanspruchs festgelegten Gegenstands führen. Insofern erlaubt

ein Ausführungsbeispiel regelmäßig keine einschränkende Auslegung eines die

Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs (vgl. BGH GRUR 2004,

1023 – Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). Begriffe in den Patentansprüchen

sind deshalb so zu deuten, wie sie der angesprochene Fachmann nach dem

Gesamtinhalt der Patentschrift und unter Berücksichtigung der in ihr objektiv

offenbarten Lösung bei unbefangener Erfassung der im Anspruch umschriebenen

Lehre zum technischen Handeln versteht (vgl. BGH GRUR 1999, 909 –

Spannschraube).

a)

Zur Erleichterung von Bezugnahmen sind die Merkmale des geltenden

Patentanspruchs

1

nachstehend

in Form

einer Merkmalsgliederung

wiedergegeben.

R0

R1

Radnabe (10,20,30) mit

einem sich radial von einer Drehachse (R) der Radnabe (10,20,30)

erstreckenden Radflansch (15)

R2

und einer

radial außen an der Radnabe ausgebildeten

Wälzkörperlaufbahn (29,39),

R3

wobei ein sich radflanschseitig an die Wälzkörperlaufbahn (29,39)

R4

R5

R3.1

R3.2

R3.3

anschließende Bord (21,31)

an eine konische oder zylindrische Außenfläche (23,33) grenzt und

die Außenfläche (23,33) in einem Übergangsbereich in eine sich radial

am Radflansch erstreckende erste axiale Seitenfläche (25,35)

übergeht,

wobei der Bord (21,31) gehärtet ist und

als ein sich radial nach außen erstreckender Fortsatz (21,31)

mit einer radflanschseitig ausgebildeten zweiten axialen

Seitenfläche (22) ausgeführt ist und

R3.4

der

radiale Fortsatz

(21,31) axial wälzkörperseitig die

Wälzkörperlaufbahn (29,39) teilweise ausbildet.

Der Patentanspruch 1 ist gemäß Merkmal R0 auf eine Radnabe gerichtet. Diese

weist nach dem Merkmal R1 einen sich radial von einer Drehachse der Radnabe

erstreckenden Radflansch und nach dem Merkmal R2 eine radial außen an der

Radnabe ausgebildete Wälzkörperlaufbahn auf.

Darüber hinaus umfasst die Radnabe nach den Merkmalen R3, R4 und R5 ein Bord,

eine konische oder zylindrische Außenfläche, einen Übergangsbereich sowie eine

erste axiale Seitenfläche am Radflansch, wobei diese jeweils in ihrer räumlichen

Anordnung zwischen dem Radflansch und der Wälzkörperlaufbahn angeordnet

sind. So schließt nach dem Merkmal R3 radflanschseitig an die Wälzkörperlaufbahn

der Bord an, welcher nach dem Merkmal R4 wiederum an die konische oder

zylindrische Außenfläche grenzt. Der Bord ist somit unmittelbar zwischen der

konischen oder zylindrischen Außenfläche und der Wälzköperlaufbahn angeordnet.

Auf der dem Bord abgewandten Seite der konischen oder zylindrischen

Außenfläche geht diese darüber hinaus nach dem Merkmal R5 in dem

Übergangsbereich in die sich radial am Radflansch erstreckende erste axiale

Seitenfläche über, die somit auf der der Wälzkörperlaufbahn zugewandten Seite

des Radflanschs verortet ist.

Mit den noch im Patentanspruch 1 verbleibenden Merkmalen R3.1 bis R3.4 wird der

Bord weiter konkretisiert. So ist der Bord nach dem Merkmal R3.2 als ein sich radial

nach außen erstreckender Fortsatz ausgebildet, der nach dem Merkmal R3.3

radflanschseitig mit einer zweiten axialen Seitenfläche ausgeführt ist, während er

auf seiner anderen zu der Wälzkörperlaufbahn gerichteten Seite nach dem Merkmal

R3.4 die Wälzkörperlaufbahn bereits teilweise ausbildet. Ferner ist nach dem

Merkmal R3.1 der Bord und somit dessen Oberflächen gehärtet. Dies kann nach

Absatz [0012] der Streitpatentschrift etwa durch eine Induktionshärtung bewirkt

werden. Ob darüber hinaus auch weitere Oberflächen der beanspruchten Radnabe

gehärtet sind, darüber verhält sich der geltende Patentanspruch 1 hingegen nicht.

Vielmehr überlässt er dies dem Belieben des Fachmanns.

b)

Der Patentanspruch 6 in der geltenden Fassung lautet in seiner gegliederten

Form wie folgt (mit Korrektur des offensichtlich fehlerhaften Rückbezuges in

Merkmal RL1):

RL0

RL1

RL2

Radlagereinheit mit

einer Radnabe (10,20,30) nach einem der Ansprüche 1 bis 5,

wobei Wälzkörper (11) zum

lasttragenden Abrollen auf einer

Wälzkörperlaufbahn (29,39) der Radnabe (10,20,30) angeordnet sind

und

RL3.1

wobei die Außenfläche (23,33) den Sitz (23,33) für ein

Schleuderblech (A,B),

RL3.2

die erste Seitenfläche (25,35) eine Anlagefläche (25,35) für das

Schleuderblech (A,B) und

RL3.3

die zweite Seitenfläche (22) eine Rückhaltefläche für das

Schleuderblech (A,B) bilden,

RL3.4

wodurch das Schleuderblech

(A,B) mittels der axial

radflanschseitig ausgebildeten Rückhaltefläche (22) des sich

radial nach außen erstreckenden Fortsatzes (21,31) axial

gegenüber der Anlagefläche (25,35) des Radflansches derart

fixiert ist, dass das Schleuderblech (A,B) nicht radial über den

sich radial nach außen erstreckenden Fortsatz (21,31)

bewegbar ist.

Der Patentanspruch 6 ist nach dem Merkmal RL0 auf eine Radlagereinheit

gerichtet, die nach dem Merkmal RL1 eine Radnabe umfasst, wie diese zumindest

entsprechend den Merkmalen R0 bis R5 des geltenden Patentanspruchs 1

beansprucht wird. Auf der Wälzkörperlaufbahn (vgl. Merkmal R2) der Radnabe sind

nach dem Merkmal RL2 dabei Wälzkörper angeordnet, die zum lasttragenden

Abrollen geeignet sind.

Nach den Merkmalen RL3.1, RL3.2 und RL3.3 sind die konisch oder zylindrisch

ausgebildete Außenfläche (vgl. Merkmal R4), die sich radial am Radflansch

erstreckende erste axiale Seitenfläche (vgl. Merkmal R5) und die radflanschseitig

ausgebildete zweite Seitenfläche (vgl. Merkmal R3.3) der Radnabe darüber hinaus

derart gestaltet, dass die Außenfläche dazu geeignet ist einen Sitz, die erste

Seitenfläche dazu geeignet ist eine Anlagefläche und die zweite Seitenfläche dazu

geeignet ist eine Rückhaltefläche für ein auf der Radnabe angeordnetes

Schleuderblech zu bilden. Somit ist nach dem Merkmal RL3.4 das Schleuderblech

mittels der axial radflanschseitig ausgebildeten Rückhaltefläche des sich radial nach

außen erstreckenden Fortsatzes (vgl. Merkmal R3.2), also des Bordes, axial

gegenüber der Anlagefläche des Radflansches derart

fixiert, dass das

Schleuderblech nicht radial über den sich radial nach außen erstreckenden Fortsatz

bewegbar ist. Sowohl Sitz wie auch die Anlage- und Rückhalteflächen tragen somit

dazu bei, das Schleuderblech, welches das Streitpatent alternierend auch als

Schleuderring bezeichnet, entsprechend axial zu

fixieren. Eine zwingend

unmittelbare Kontaktierung des Schleuderbleches mit dem Sitz oder den beiden

Flächen folgt hieraus aber nicht. Vielmehr kommt es nach Absatz [0018] der

Streitpatentschrift

lediglich darauf an, dass sich zwischen Anlage- und

Rückhaltefläche eine elastische Vorspannung im Schleuderblech aufbauen kann,

die ein nachträgliches Verrutschen des Schleuderblechs verhindern kann. Eine

darüberhinausgehende Anordnung des Schleuderblechs auf dem Sitz mittels eines

an dem Schleuderblech vorgesehenen Befestigungsabschnitts ist im Übrigen auch

erst Teil einer vorteilhaften Weiterbildung wie sie mit dem Unteranspruch 7

beansprucht bzw. in Absatz [0019] des Streitpatents beschrieben ist, ohne jedoch

auch hier eine unmittelbare Kontaktierung des Schleuderblechs an den Anlage- und

Rückhalteflächen zu definieren.

5.2 Patentfähigkeit

a)

Die in dem geltenden Patentanspruch 1 beanspruchte Radnabe ergibt sich

für den Fachmann bereits in naheliegender Weise aus dem Inhalt der Druckschrift

D1 unter Anwendung üblichen Fachwissens, welches durch die Druckschriften D6

bis D10 belegt ist.

Figur 4 der Druckschrift D1

So ist der Figur 4 der Druckschrift D1 eine Radnabe zu entnehmen, die einen sich

radial von einer Drehachse der Radnabe erstreckenden Radflansch (flange) 5 und

eine radial außen an der Radnabe ausgebildete Wälzkörperlaufbahn aufweist, auf

der Wälzkörper (balls) 4 abrollen. Zwischen dem Radflansch 5 und der

Wälzkörperlaufbahn

befindet

sich

ein

sich

radflanschseitig

an

die

Wälzkörperlaufbahn anschließender Bord, welcher wiederum an eine zylindrische

Außenfläche (annular grove) 38 der Radnabe angrenzt. Diese geht anschließend in

einem Übergangsbereich in eine sich radial am Radflansch erstreckende erste

axiale Seitenfläche über (vgl. auch Spalte 5, ab Zeile 44).

Analog wie der Offenbarungsgehalt der Figur 4 der Druckschrift D1 ist auch das in

der Figur 5 der Druckschrift D1 dargestellte Ausführungsbeispiel zu bewerten, mit

dem Unterschied, dass die Außenfläche 38 dort – wie im Merkmal R4 alternativ

beansprucht - konisch ausgebildet ist.

Damit ist aus der Druckschrift D1 explizit eine Radnabe gemäß den Merkmalen R0,

R1, R2, R3, R4 und R5 vorbekannt.

Der Bord weist ausweislich der Figur 4 ferner die Form eines sich radial nach außen

erstreckenden Fortsatzes auf, der zum einen mit einer

radflanschseitig

ausgebildeten zweiten axialen Seitenfläche (shoulder) 36 ausgeführt ist und der

zum anderen axial wälzkörperseitig die Wälzkörperlaufbahn bereits teilweise

ausbildet.

Auch die Merkmale R3.2, R3.3 und R3.4 gehen daher bereits aus der Druckschrift

D1 hervor.

Ob die Oberflächen der der Druckschrift D1 zu entnehmenden Radnaben allerdings

unbehandelt oder vergütet sind, darüber schweigt sich die Druckschrift D1 aus. Sie

überlässt dies vielmehr dem die Radnabe ausführenden Fachmann. Damit ist aber

das Merkmal R3.1, welches ein gehärtetes Bord

fordert, nach den

höchstrichterlichen Maßstäben zur Beurteilung der Neuheitsschädlichkeit (vgl. BGH

GRUR 2009, 382 – Olanzapin) aus der Druckschrift D1 nicht vorbekannt, somit sich

die vorliegend beanspruchte Radnabe nach dem geltenden Patentanspruch 1 von

dem Offenbarungsgehalt der Druckschrift D1 durch dieses Merkmal unterscheidet.

Die mit dem geltenden Patentanspruch 1 beanspruchte Radnabe ist daher neu

gegenüber dem Inhalt der Druckschrift D1.

Dieses einzige aus der Druckschrift D1 nicht vorbekannte Merkmal R3.1 kann aber

eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen, da es sich bei diesem Merkmal um

eine fachübliche Maßnahme handelt.

So stellt die zumindest teilweise Härtung der Oberflächen von Radnaben eine

fachübliche Maßnahme dar, welche die mechanische Beständigkeit der Radnabe

gewährleisten soll. Diese Maßnahme betrifft dabei nicht nur ausschließlich die

Härtung jener Oberflächen der Radnabe, die von Wälzkörpern eines Radlagers

kontaktiert werden, also den Wälzkörperlaufbahnen, so wie dies auch die

Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung vom 15. Januar 2025 zugestanden

hat, sondern vielmehr auch alle weiteren Bereiche der Oberfläche der Radnabe, die

einer mechanischen Belastung oder anderweitiger Beanspruchungen unterliegen.

Dies belegen die Druckschriften D6 bis D10. So offenbart die Druckschrift D6 in

ihren Figuren mehrere Radnaben mit einer gehärteten Oberflächenschicht

(hardened layer) 20, die sich von der Wurzel (root) 22a des Radflansches 22 bis in

den Lagerbereich hinein erstreckt (vgl. Figuren 1, 3 bis 7; Absatz [0041]) und die

damit nicht nur die Wälzkörperlaufbahn (raceway groove) 3, sondern auch

angrenzende und einer mechanischen Belastung unterliegende Bereiche

mitumfasst, wie etwa diejenigen, die von einer Dichtung (sealing member) 11 im

Bereich der Wurzel 22a des Radflansches kontaktiert sind. Eine vergleichbare

Lehre vermitteln auch die Druckschriften D7 bis D10, welchen ebenfalls Radnaben

zu entnehmen sind, deren Oberflächen über große Bereiche der Radnabe weit über

deren Wälzkörperlaufbahnen hinaus gehärtet sind (vgl. Druckschrift D7: gehärtete

Oberfläche 21 - Absätze [0060] bis [0062], Figuren 12, 16, 18; Druckschrift D8:

gehärtete Oberfläche 13 - Spalte 5, Zeilen 28 bis 33 sowie Spalte 29, Zeilen 13 bis

19, Figur 1; Druckschrift D9: gehärtete Oberfläche 14: Absatz [0049], Figur 1;

Druckschrift D10: gehärtete Oberfläche 19 – Absatz [0070], Figur 3).

Ausgehend von den in den Figuren 4 und 5 der Druckschrift D1 offenbarten

Radnaben stellt es für den Fachmann somit eine fachübliche Maßnahme dar, nicht

nur die dortige Wälzkörperlaufbahn zu härten, sondern auch alle jene Bereiche, die

ebenfalls einer mechanischen Belastung unterliegen. Dies betrifft damit in der Folge

vollständig den jeweiligen radialen Fortsatz bzw. den entsprechenden Bord dieser

Radnaben. Denn dieser wird auf der einen Seite durch die Wälzkörperlaufbahn der

Wälzkörper 4 gebildet, die fachüblich zwingend zu härten ist, während auf der

anderen Seite die axiale Seitenfläche 36 eine mechanisch belastete Fläche

darstellt, die fachüblich ebenfalls zu härten ist. Denn die axiale Seitenfläche 36 dient

als Rückhaltefläche für ein zwischen der Seitenfläche 36 und dem Flansch

eingeklemmtes und unter Spannung stehende Schleuderblech (vgl. Spalte 5, Zeilen

44 bis 58).

b)

Die gegenüber dem geltenden Patentanspruch 1 zusätzlichen Merkmale des

geltenden, auf eine Radlagereinheit mit einer Radnabe zumindest nach Anspruch 1

bezogenen Patentanspruchs 6 sind aus der Druckschrift D1 ebenfalls vorbekannt,

so dass sich auch der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 6 nur durch das

Merkmal R3.1 von demjenigen der Druckschrift D1 unterscheidet. Der Gegenstand

des geltenden Patentanspruchs 6 beruht daher ebenfalls nicht auf einer

erfinderischen Tätigkeit, denn dieses Merkmal vermag wie vorstehend dargelegt

eine solche nicht zu begründen.

So ist die der Figur 4 der Druckschrift D1 zu entnehmende Radnabe (Merkmal RL1),

welche wie vorstehend dargelegt bis auf das Merkmal R3.1 alle Merkmale des

geltenden Patentanspruchs 1 aufweist, Teil einer Radlagereinheit (Merkmal RL0),

bei der dessen Wälzkörper (balls) 4 zum lasttragenden Abrollen auf der

Wälzkörperlaufbahn angeordnet sind (Merkmal RL2).

Ausweislich der Figur 4 umfasst die Radlagereinheit darüber hinaus ein zwischen

der Wälzkörperlaufbahn und dem Flansch 5 der Radnabe angeordnetes und in

diesem Bereich verspanntes Schleuderblech (cap) 15. Dabei bildet die am Fortsatz

der Radnabe verortete zweite Seitenfläche (shoulder) 36 eine Rückhaltefläche für

das Schleuderblech 15 aus, denn eine zwischen dem Schleuderblech 15 und der

ersten axialen Seitenfläche des Radflansches 5 verortete elastische

Dichtungsscheibe (sealing disc) 35 übt eine in axiale Richtung wirkende Kraft aus,

aufgrund derer sich zum einen die Schleuderscheibe 15 an der zweiten Seitenfläche

36 und zum anderen die elastische Dichtungsscheibe 35 an der ersten Seitenfläche

des Radflansches 5 abstützt (vgl. Spalte 5, Zeilen 47 bis 55). Die Außenfläche des

Radflansches und damit die erste Seitenfläche bildet daher im Sinne der

vorstehenden Auslegung funktional eine Anlagefläche und die am Fortsatz verortete

zweite Seitenfläche 36 eine Rückhaltefläche für das Schleuderblech 15 aus. Dabei

ist das Schleuderblech 15 mittels der axial radflanschseitig ausgebildeten

Rückhaltefläche 36 des sich radial nach außen erstreckenden Fortsatzes axial

gegenüber der Anlagefläche des Radflansches 5 derart fixiert, dass das

Schleuderblech 15 nicht radial über den sich radial nach außen erstreckenden

Fortsatz bewegbar ist. Dies entspricht den Forderungen der Merkmale RL3.2, RL3.3

und RL3.4, welche damit aus der Druckschrift D1 vorbekannt sind.

Das noch verbleibende Merkmale RL3.1 wird durch die zylindrische Außenfläche

38 vorweggenommen, denn diese bildet einen Sitz für das Schleuderblech 15 aus.

6. Bei dieser Sach- und Aktenlage war das Patent daher in vollem Umfang zu

widerrufen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Einspruchsverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn sie auf einen der nachfolgenden Gründe

gestützt wird, nämlich, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung

des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim

Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten elektronisch

einzulegen.

Hubert

Kriener

Dr. Geier

Körtge

Verkündet am

15. Januar 2025