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BPatG Beschluss vom 03.03.2025 – 29 W (pat) 547/21

29. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:030325B29Wpat547.21.0

Zitiert 8+ Entscheidungen 8 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

29 W (pat) 547/21 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 30 2019 111 043

ECLI:DE:BPatG:2025:030325B29Wpat547.21.0

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

3. März 2025 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber, die Richterin

Akintche und den Richter Posselt

beschlossen:

1. Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.

2. Der Antrag der Beschwerdeführerin, dem Beschwerdegegner die

Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die am 24. August 2019 angemeldete Wort-/Bildmarke

ist am 22. Oktober 2019 in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA)

geführte Markenregister unter der Nummer 30 2019 111 043 für Dienstleistungen

der Klassen 35, 41 und 44 eingetragen worden. Die Veröffentlichung erfolgte am

22. November 2019.

Nach einer auf Antrag des Inhabers mit Wirkung vom 19. Mai 2020 erfolgten

Teillöschung wegen Verzichts auf einzelne Dienstleistungen bzw. Aufnahme

verschiedener Disclaimer (durch Unterstreichungen gekennzeichnet) ist die Marke

noch für die folgenden Dienstleistungen geschützt:

Klasse 35: Abfassung von Lebensläufen für Dritte; administrative Unterstützung bei der

Teilnahme an Ausschreibungen; Aktualisierung und Pflege von Daten

in

Computerdatenbanken; Aktualisierung und Pflege von Informationen in Registern;

Aktualisierung von Werbematerial; Außenwerbung; Beratung

in Fragen des

Personalwesens; Beschaffungsdienstleistungen für Dritte [Erwerb von Waren und

Dienstleistungen

für andere Unternehmen]; Datenrecherchen

für Dritte

in

Computerdateien; Dienstleistungen einer Werbeagentur; Entwurf von Werbemitteln;

Erstellen von Statistiken; Herausgabe von Werbetexten; Hilfe bei der Führung von

gewerblichen oder Handelsbetrieben; Interim-Management; Layoutgestaltung für

Werbezwecke; Lohn- und Gehaltsabrechnung; Marketing, ausgenommen

Marketingberatung in demografischen Fragen; Markterkundung [Market Intelligence];

Marktforschung;

Öffentlichkeitsarbeit

[Public

Relations];

outgesourcte

Verwaltungsdienstleistungen

für Unternehmen; Personal-, Stellenvermittlung;

Personalanwerbung; Personalauswahl mit Hilfe von psychologischen Eignungstests;

Produktion von Werbefilmen; Sammeln und Zusammenstellen von themenbezogenen

Presseartikeln;

Sekretariatsdienstleistungen;

Telemarketing,

ausgenommen

Marketingberatung in demografischen Fragen; Verbreitung von Werbeanzeigen;

Verfassen von Werbetexten; Verhandlung von Geschäftsverträgen für Dritte;

Vermittlung von Kontaktinformationen in Handels- und Geschäftsangelegenheiten;

Werbung; Zielmarketing, ausgenommen Marketingberatung in demografischen

Fragen; Zusammenstellung von Daten in Computerdatenbanken; Zusammenstellung

von

Informationsverzeichnissen

für

Geschäfts-

und Werbezwecke;

Personaldienstleistungen

im

Zusammenhang

mit

Zeitarbeit

oder

Arbeitnehmerüberlassung; zuvor genannte Dienstleistungen der Klasse 35

insbesondere bezüglich medizinischer Berufe;

Klasse 41: Anfertigung von Übersetzungen; Ausbildung an Simulatoren, insbesondere für

Berufsträger medizinischer Berufe; Bereitstellung von nicht herunterladbaren Online-

Videos; Demonstrationsunterricht

in praktischen Übungen,

insbesondere

für

Berufsträger medizinischer Berufe; Unterricht,

insbesondere

für Berufsträger

medizinischer Berufe; Fernkurse, insbesondere für Berufsträger medizinischer

Berufe; Fernunterricht,

insbesondere

für Berufsträger medizinischer Berufe;

Filmproduktion,

ausgenommen Werbefilmproduktion;

Know-how-Transfer

[Ausbildung], insbesondere für Berufsträger medizinischer Berufe; Layoutgestaltung,

ausgenommen für Werbezwecke; Online-Bereitstellung von nicht herunterladbaren

elektronischen Publikationen; Privatunterricht,

insbesondere

für Berufsträger

medizinischer Berufe; Verfassen von Texten; zuvor genannte Dienstleistungen der

Klasse 41 insbesondere bezüglich oder im Zusammenhang mit oder bezüglich

Personalmanagement oder medizinischen Berufen; zuvor genannte Dienstleistungen

der Klasse 41 insbesondere betreffend Dienstleistungen für einzelne Individuen; zuvor

genannte Dienstleistungen der Klasse 41 nicht in Bezug auf Managementberatung,

Kinderpflege, Lebensmitteltechnologie, Bürotechnik, elektrische/elektronischen

Ausstattungen, Textverarbeitung, Maschinenschreiben oder Einzelhandel;

Klasse 44: Beratungen in der Pharmazie; Dienstleistungen auf dem Gebiet der Alternativmedizin;

Dienstleistungen

eines Arztes; Dienstleistungen

eines Krankenhauses;

Dienstleistungen

eines

Sanitäters; Dienstleistungen

eines

Tierarztes;

Dienstleistungen eines Zahnarztes; Dienstleistungen von Erholungsheimen;

Dienstleistungen von Gesundheitszentren; Dienstleistungen von Hospizen zur Pflege

und Betreuung Sterbender; Dienstleistungen von Kliniken

[Ambulanzen];

Dienstleistungen von Kuranstalten und Rehabilitationskliniken; Dienstleistungen von

Pflegeheimen; Dienstleistungen

von

Sanatorien; Dienstleistungen

von

Schönheitssalons; Dienstleistungen von Visagisten; Durchführung von Massagen;

Entziehungskuren

für Suchtkranke; Gesundheitsberatung;

In-vitro-Befruchtung;

kieferorthopädische Dienstleistungen; Krankenpflegedienste; künstliche Besamung;

medizinische Analysedienstleistungen zu Diagnose- und Behandlungszwecken durch

medizinische Labore; medizinische Beratung für Personen mit Behinderungen;

medizinisches Screening; Palliativpflege; physiotherapeutische Behandlungen;

plastische und Schönheitschirurgie; Telemedizin-Dienste; Therapiedienste;

Vermietung

von

medizinischer

Ausrüstung.

Gegen die Eintragung hat die Beschwerdeführerin am 25. November 2019

Widerspruch erhoben und diesen auf folgende Marken gestützt:

1. Wortmarke 30 2015 216 170

pluss Personalmanagement

die am 12. August 2015 angemeldet und am 13. November 2015 eingetragen

wurde und für folgende Dienstleistungen geschützt ist:

Klasse 35: Beratung in Bezug auf Lohn- und Gehaltsabrechnungen; Computergestützte Lohn-

und Gehaltsabrechnungen; Erstellung von Lohn- und Gehaltsabrechnungen; Gehalts-

und Lohnabrechnung; Geschäftsführung, einschließlich Marketingberatung

in

demografischen Fragen; Hilfe bei Lohn- und Gehaltsabrechnungen; Informationen in

Bezug auf Arbeitsplätze und Aufstiegsmöglichkeiten [Personalmanagementberatung];

Lohn- und Gehaltsabrechnung; Lohn- und Gehaltsabrechnungen

für Dritte;

Marketingberatungsdienste

für Unternehmer; OutsourcingDienste

[Hilfe bei

Geschäftsangelegenheiten];

Personal-

und

Stellenvermittlung

und

Personalanwerbung;

Personal-,

Stellenvermittlung;

Personalberatung;

Personaldienstleistungen

[Personal-, Stellenvermittlung]; Unternehmens- und

Managementberatung; Unternehmensberatung in Bezug auf die Festlegung von

Lohn-, Gehalts- und Einstufungsstrukturen; Unternehmensberatung in Bezug auf die

Festlegung

von

Lohn-, Gehalts-

und

Einstufungsstrukturen

durch

Arbeitsplatzbewertungen; Vermittlung

von Zeitarbeitskräften; Werbe- und

Marketingberatung; Werbe- und Marketingdienstleistungen; Überlassung von

Zeitarbeitskräften [Personal-, Stellenvermittlung];

Klasse 41:

Aus- und Fortbildungs- sowie Erziehungsberatung; Aus- und Fortbildungsberatung;

Durchführung von Fortbildungsseminaren; Durchführung von medizinischen

Fortbildungskursen; Veranstaltung von Fortbildungskursen

im Pflegebereich;

Veranstaltung von juristischen Fortbildungskursen.

2. Wortmarke 30 2018 017 478

pluss

die am 12. Juli 2018 angemeldet und am 17. August 2018 eingetragen wurde und

für folgende Dienstleistungen geschützt ist:

Klasse 35: Anwerbung von Personal der oberen Management-Ebene; Anwerbung von Personal

für

Festanstellungen;

Arbeits-

und

Personalvermittlung;

Arbeitsvermittlungsdienstleistungen für die Beschaffung von medizinischem Personal

und Pflegepersonal; Auskünfte und Beratung

in Geschäftsangelegenheiten;

Auskünfte über Personalanwerbung; Auswahl von Personal mit Hilfe von

psychologischen Eignungstests; Auswahl von Personal zur Festanstellung; Beratung

auf dem Gebiet der Marktbeurteilung; Beratung auf dem Gebiet der Marktforschung;

Beratung auf dem Gebiet der Personalanwerbung; Beratung auf dem Gebiet der

Öffentlichkeitsarbeit; Beratung auf dem Gebiet des Marketing; Beratung auf dem

Gebiet

des Personalwesens; Beratung

bei

der Entwicklung

eines

Unternehmensimages; Beratung bei der Erstellung von Marktberichten; Beratung bei

der Erstellung von Unternehmensstatistiken; Beratung bei der Führung von Betrieben;

Beratung bei der Geschäftsführung; Beratung bei der Geschäftsführung, auch per

Internet; Beratung bei der Geschäftsorganisation und Geschäftsführung; Beratung bei

der Geschäftsplanung; Beratung bei der Gewinnung von Geschäftskunden; Beratung

bei der Karriereplanung; Beratung bei der Organisation und Führung von

Unternehmen; Beratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen im

Bereich des Personalmanagements; Beratung bei der Personalanwerbung; Beratung

bei der Personaleinstellung; Beratung bei der Unternehmensplanung; Beratung bei

Geschäftsführung und Unternehmensorganisation; Beratung bei Organisation oder

Verwaltung eines Handelsunternehmens; Beratung bei Unternehmensorganisation

und Geschäftsführung, einschließlich Personalverwaltung; Beratung betreffend

Unternehmensorganisation

und

-führung;

Beratung

bezüglich

Geschäftsangelegenheiten; Beratung bezüglich Geschäftsführung; Beratung

bezüglich Marketing; Beratung bezüglich Marketingmanagement; Beratung bezüglich

Personalanwerbung; Beratung bezüglich Personalverwaltungsfragen; Beratung

bezüglich Unternehmensakquisitionen; Beratung der Geschäftsführung in Bezug auf

Personalanwerbung; Beratung

der Geschäftsführung

in

Fragen

des

Personaleinsatzes; Beratung für die Personal- und Stellenvermittlung; Beratung

hinsichtlich des Firmenimages [Corporate-Identity]; Beratung im Bereich Beschaffung

von Waren und Dienstleistungen; Beratung im Bereich Geschäftsführung und

Marketing; Beratung im Bereich Kommunikationsstrategien in der Werbung; Beratung

im Bereich Kommunikationsstrategien in der Öffentlichkeitsarbeit [Public Relations];

Beratung im Bereich Marketing; Beratung im Bereich Unternehmensstrategie;

Beratung in Bezug auf Anzeigenwerbung; Beratung in Bezug auf Corporate Identity;

Beratung in Bezug auf das Marketing chemischer Produkte; Beratung in Bezug auf

den Kauf von Waren im Auftrag von Dritten; Beratung in Bezug auf den Kauf von

Waren im Auftrag von Unternehmen; Beratung in Bezug auf die Anwerbung von

Hochschulabsolventen; Beratung in Bezug auf die Auswahl von Führungskräften;

Beratung in Bezug auf die Bestellung von Schreibwaren; Beratung in Bezug auf die

Führung von Unternehmen im öffentlichen Sektor; Beratung in Bezug auf die

Geschäftsführung; Beratung in Bezug auf die kaufmännische Geschäftsführung;

Beratung in Bezug auf die Organisation von Werbekampagnen für Unternehmen;

Beratung in Bezug auf die Personalverwaltung; Beratung in Bezug auf die

Suchmaschinenoptimierung; Beratung in Bezug auf die Werbung für Geschäfte;

Beratung in Bezug auf die Wirtschaftlichkeit von Unternehmen; Beratung in Bezug auf

Direktmarketing; Beratung in Bezug auf Geschäftsanalysen; Beratung in Bezug auf

Geschäftsführung; Beratung in Bezug auf Geschäftsführung und Geschäftstätigkeit;

Beratung in Bezug auf Handelsgeschäfte; Beratung in Bezug auf Import-Export-

Agenturen; Beratung in Bezug auf Konjunkturforschung; Beratung in Bezug auf

Marketing; Beratung

in Bezug auf Marktforschung; Beratung

in Bezug auf

Marktsegmentierung; Beratung in Bezug auf Personal- und Stellenvermittlung;

Beratung in Bezug auf Personalanwerbung; Beratung in Bezug auf Personaleinsatz;

Beratung in Bezug auf Personalvermittlung; Beratung in Bezug auf Sponsorensuche;

Beratung

in Bezug auf Stellenbesetzungen; Beratung

in Bezug auf

Unternehmensakquisitionen; Beratung in Bezug auf Unternehmensbewertungen;

Beratung

in Bezug auf Unternehmensführung; Beratung

in Bezug auf

Unternehmensmarketing; Beratung

in Bezug auf Unternehmensorganisation;

Beratung in Bezug auf Unternehmensorganisation und -führung; Beratung in Bezug

auf Unternehmensplanung; Beratung in Bezug auf Unternehmensverlagerungen;

Beratung in Bezug auf Verkaufsförderung; Beratung in Bezug auf Verkaufsmethoden

und -techniken; Beratung in Bezug auf Verwaltung und Leitung von Hotels; Beratung

in Bezug auf Werbe- und Verkaufsförderungsdienstleistungen; Beratung in Fragen der

Geschäftsführung; Beratung in Fragen der Geschäftsführung und -organisation;

Beratung in Fragen der Geschäftsführung von Fertigungsunternehmen; Beratung in

Fragen der Personalauswahl; Beratung in Fragen der Unternehmensführung;

Beratung in Fragen der Unternehmensorganisation und der Betriebswirtschaft;

Beratung

in Fragen der Unternehmensplanung; Beratung

in Fragen der

Unternehmensstrategie; Beratung in Fragen des Außenhandels; Beratung in Fragen

des Geschäftsmanagements; Beratung in Fragen des Personalwesens; Beratung

kommerzieller Unternehmen auf dem Gebiet der Geschäftsführung; Beratung und

Auskunft über Geschäftsführung; Beratung und Beratungsleistungen zur

Warenbeschaffung

für

Dritte;

Beratung

und

Ermittlungen

in

Geschäftsangelegenheiten; Beratung und Hilfe bei der Geschäftsführung; Beratung

und Information in Bezug auf Geschäftsangelegenheiten; Beratung und Informationen

in Geschäftsangelegenheiten; Beratung zu Fragen der Geschäftsführung auf dem

Gebiet der Entwicklung von Führungs- und Leitungskräften; Beratung zu

Verkaufsmethoden und Verkaufsprogrammen; Beratung zur Anwerbung von

Personal; Beratung zur Geschäftsführung; Beratung zur Verkaufsförderung; Beratung

über das Internet in Bezug auf Geschäftsführung; Beratung, Erteilung von Auskünften

oder

Information

in Geschäftsangelegenheiten; Beratungsdienste bezüglich

Geschäftsorganisation und

-führung; Beratungsdienste bezüglich Marketing;

Beratungsdienste bezüglich Unternehmensakquisitionen; Beratungsdienste

im

Bereich Online-Marketing; Beratungsdienste in Bezug auf das Marketing für

chemische Produkte; Beratungsdienste

in Bezug auf die Analyse der

Kaufgewohnheiten von Verbrauchern; Beratungsdienste

in Bezug auf die

Organisation und Führung von Unternehmen; Beratungsdienste in Bezug auf die

Unternehmensplanung; Beratungsdienste

in Bezug auf Geschäftsanalysen;

Beratungsdienste in Bezug auf Geschäftsführung; Beratungsdienste in Bezug auf

Geschäftsorganisation und -führung; Beratungsdienste in Bezug auf Marketing;

Beratungsdienste in Bezug auf Personal- und Stellenvermittlung; Beratungsdienste in

Bezug auf Personalanwerbung; Beratungsdienste in Bezug auf Personalvermittlung;

Beratungsdienste in Bezug auf Unternehmensakquisitionen; Beratungsdienste in

Bezug auf Öffentlichkeitsarbeit; Beratungsdienste in Fragen der Geschäftsführung;

Beratungsdienste in Fragen der Organisation und Führung von Unternehmen;

Beratungsdienste in Fragen der Unternehmensverwaltung; Beratungsdienste in

Geschäftsangelegenheiten; Beratungsdienstleistungen bei der Personalanwerbung

im

Bereich

Finanzdienstleistungen;

Beratungsdienstleistungen

bezüglich

Management von Telefon-Callcentern; Beratungsdienstleistungen in Bezug auf

Personalmanagement; Bereitstellen von Personalbeschaffungsdaten mittels eines

globalen Computernetzwerks; Betriebliche Planungen

im Rahmen der

Unternehmensberatung; Betriebswirtschaftliche Beratung; Dienstleistungen in Bezug

auf den Umzug von Personal; Dienstleistungen in Bezug auf die Etablierung von

Unternehmen

[Unternehmensberatung]; Dienstleistungen

in Bezug

auf

Personalumzüge; Dienstleistungen von Personalvermittlungsagenturen; Durch

Agenturen erbrachte Theatercastings

[Personalauswahl durch Vorsprechen];

Durchführung psychologischer Tests

für die Personalauswahl; Durchführung

psychometrischer

Tests

für

die

Personalauswahl;

Entwickeln

von

Unternehmensstrategien [Unternehmensberatung]; Erfassung von Personaldaten

[Büroarbeiten]; Ermittlung der Anforderungen an das Personal; Ermittlung des

Personalbedarfs; Erteilen von Auskünften in Bezug auf Personalverlagerungsdienste;

Erteilen von Auskünften über Personalbeschaffungsdaten; Fachliche Beratung in

Bezug auf die Geschäftsführung; Fachliche Beratung in Bezug auf Marketing;

Fachliche Beratung in Bezug auf Personalmanagement; Fachliche Beratung von

Unternehmen

in Bezug auf den Geschäftsbetrieb; Fachliche Beratung von

Unternehmen in Bezug auf Unternehmensgründungen; Geschäftsführung und

Beratung in Bezug auf Geschäftsangelegenheiten; Geschäftsführung und Beratung in

Geschäftsangelegenheiten;

Geschäftsführung,

Unternehmensberatung;

Geschäftsplanungs- und Geschäftsstrategiedienste

[Unternehmensberatung];

Geschäftsstrategie- und Geschäftsplanungsdienste

[Unternehmensberatung];

Gewerbsmäßige Personalanwerbung; Hilfe [Beratung] bei der Verwaltung von

Personal; Hilfe bei der Anwerbung und Vermittlung von Personal; Hilfe bei der und

Beratung in Bezug auf Geschäftsorganisation und -führung; Hilfe und Beratung bei

der Geschäftsführung; Hilfe und Beratung bei der Geschäftsführung für Unternehmen

im Energiesektor; Hilfe und Beratung bei der Unternehmensorganisation; Hilfe und

Beratung bei der Unternehmensplanung; Hilfe und Beratung bezüglich

Geschäftsführung

und

-organisation;

Information

und

Beratung

in

Geschäftsangelegenheiten;

Informationen

in Bezug auf Arbeitsplätze und

Aufstiegsmöglichkeiten [Personalmanagementberatung]; Informationen und Beratung

für Verbraucher bei der Auswahl von zu kaufenden Produkten; Leitung von

Geschäftsprozessen und diesbezügliche Beratung; Organisatorische Beratung bei

der Bestellung von Büromaterial; Organisatorische Beratung in Bezug auf den

Tauschhandel; Organisatorische Beratung in Bezug auf die Betriebsstrukturen von

Unternehmen; Personal- und Stellenvermittlung für Büroarbeiten; Personal- und

Stellenvermittlung

und Personalanwerbung; Personal-, Stellenvermittlung;

Personalanwerbung; Personalanwerbung durch die Erteilung von Auskünften in

Bezug auf die Einstellung von Hochschulabsolventen; Personalanwerbung und -

vermittlung; Personalanwerbung und Personalmanagement; Personalauswahl;

Personalauswahl durch Vorsprechen von darstellenden Künstlern; Personalauswahl

für Dritte; Personalauswahl mit Hilfe von psychologischen Eignungstests;

Personalberatung;

Personaldienstleistungen

[Personal-,

Stellenvermittlung];

Personaleinsatzplanung; Personaleinstellung; Personalgestellung; Personalleasing;

Personalmanagement und Personalrekrutierung; Personalmanagement- und

Stellenvermittlungsberatung; Personalrekrutierungsberatung für Anwaltssekretariate;

Personalrekrutierungsberatung für Anwälte; Personalvermittlung; Personalvermittlung

für die Elektronikindustrie; Personalvermittlung und -anwerbung; Personalverwaltung;

Personalverwaltung

für Dritte; Personalverwaltung

für Marketingpersonal;

Personalverwaltung

für Werbezwecke; Personalverwaltung

in Bezug auf

Verkaufspersonal;

Personalverwaltung

in

Bezug

auf Werbepersonal;

Personalverwaltungsberatung;

Stellenvermittlungsdienste

für medizinisches

Personal; Stellenvermittlungsdienste für paramedizinisches Personal; Strategische

Beratung in Geschäftsangelegenheiten; Unternehmens- und Managementberatung;

Unternehmensberatung; Unternehmensberatung für die Gründung von Franchise-

Unternehmen; Unternehmensberatung für Einzelpersonen; Unternehmensberatung

für Firmen; Unternehmensberatung hinsichtlich Franchising; Unternehmensberatung

hinsichtlich Geschäftsrisiken; Unternehmensberatung im Bereich Landwirtschaft;

Unternehmensberatung

im

Bereich

Transport

und

Auslieferung;

Unternehmensberatung in Bezug auf Akquisitionen; Unternehmensberatung in Bezug

auf das Marketing; Unternehmensberatung in Bezug auf den Betrieb von Franchise-

Unternehmen; Unternehmensberatung in Bezug auf den Betrieb von Restaurants;

Unternehmensberatung in Bezug auf die Festlegung von Lohn-, Gehalts- und

Einstufungsstrukturen durch Arbeitsplatzbewertungen; Unternehmensberatung in

Bezug auf die Gründung eines Kraftfahrzeughandels; Unternehmensberatung in

Bezug auf die Herstellung von Produkten; Unternehmensberatung in Bezug auf

Firmenzusammenschlüsse; Unternehmensberatung

in Bezug auf Franchising;

Unternehmensberatung

in

Bezug

auf

Franchising

in

Bezug

auf

Motorenverkaufsvertretungen; Unternehmensberatung

in Bezug auf Fusionen;

Unternehmensberatung in Bezug auf Herstellungsprozesse; Unternehmensberatung

in Bezug auf Marketingmanagementkonsultationen; Unternehmensberatung in Bezug

auf Personalanwerbung; Unternehmensberatung in Bezug auf Produktentwicklung;

Unternehmensberatung in Bezug auf Vertriebstätigkeiten; Unternehmensberatung in

Bezug auf Werbung; Unternehmensberatung und Organisation in Bezug auf die

Einführung

neuer Produkte; Unternehmensberatung

und Planung

von

Marketingaktivitäten;

Unternehmensberatung

via

Internet;

Unternehmensberatungsdienste; Unternehmensberatungsdienste

in Bezug auf

Akquisitionen; Unternehmensberatungsdienste

in Bezug auf das Marketing;

Unternehmensberatungsdienste

in

Bezug

auf

Werbung;

Unternehmensberatungsdienstleistungen

in

Bezug

auf

Akquisitionen;

Unternehmensberatungsdienstleistungen in Bezug auf das Marketing; Unterstützung

und Beratung bei der Unternehmensanalyse; Unterstützung und Beratung bei der

Unternehmensorganisation; Vermietung von Werbeflächen

im

Internet

für

Personalbeschaffung; Vermittlung von Personal; Vermittlung von Personal auf Zeit;

Vermittlung von Personal

für Büroarbeiten; Vermittlung von Personal

für

Managementaufgaben; Vermittlung von Personal für unbefristete Arbeitsverhältnisse;

Vermittlung von Personal und Stellen; Vermittlung von Stellen für Personal;

Versetzung von Personal zur Stellenbesetzung; Verwaltung von Personal; Verwaltung

von

Personalakten;

Verwaltung

von

Personalakten

[für

Dritte];

Verwaltungsdienstleistungen

in Bezug auf Personalverlagerung; Werbung

in

Zusammenhang mit der Personalanwerbung; Werbung zur Personalanwerbung;

Zeitweilige Überlassung von Personal; Überlassung von Zeitarbeitskräften [Personal-

, Stellenvermittlung];

Klasse 41: Ausbildung des Personals; Ausbildung im Bereich Managementberatung; Ausbildung

von nicht medizinischem Personal in Bezug auf Kinderpflege; Ausbildung von

Personal im Bereich Lebensmitteltechnologie; Ausbildung von Personal in Bezug auf

Fähigkeiten im Bereich Bürotechnik; Ausbildungsdienstleistungen in Bezug auf die

Schulung von Personal im Bereich Lebensmitteltechnologie; Beratung im Bereich

Erziehung; Beratung in Bezug auf Aus- und Weiterbildung; Beratung in Bezug auf

Ausbildung; Beratung in Bezug auf betriebswirtschaftliche Ausbildung; Beratung in

Bezug auf Bildung und Ausbildung im Managementbereich und von Personal;

Beratung in Bezug auf die Ausbildung von Angestellten; Beratung in Bezug auf die

Entwicklung von Schulungskursen; Beratung in Bezug auf die Schulung von

Angestellten; Beratung

in Bezug auf Erziehung; Beratung

in Bezug auf

Managementausbildung; Beratung in Bezug auf medizinische Ausbildung; Beratung

in Bezug auf Planung von Special-Events; Beratung in Bezug auf Unterhaltung;

Beratung in Bezug auf Unternehmensschulung; Beratung zu Erziehungs- und

Ausbildungsfragen; Beratung zur Ausbildung von Ingenieuren; Beratung über

Erziehung und Ausbildung; Beratungs- und Informationsdienste in Bezug auf

Vorbereitung, Durchführung und Organisation von Kolloquien; Beratungs- und

Informationsdienste in Bezug auf Vorbereitung, Durchführung und Organisation von

Konferenzen; Beratungs- und Informationsdienste in Bezug auf Vorbereitung,

Durchführung und Organisation von Kongressen; Beratungs- und Informationsdienste

in Bezug auf Vorbereitung, Durchführung und Organisation von Symposien;

Beratungs- und Informationsdienste zur Vorbereitung, Durchführung und Organisation

von Workshops [Ausbildung]; Berufsberatung [Beratung in Bezug auf Aus- und

Weiterbildung]; Dienstleistungen eines Personal Trainers; Durchführung von

Beratungen

zu

Trainingsinhalten; Durchführung

von

Lehrgängen

zur

Weiterentwicklung von Beratungsfähigkeiten; Durchführung von Personalschulungen;

Durchführung von Personalschulungen im Bereich der Nutzung von elektrischen

Ausstattungen; Durchführung von Personalschulungen im Bereich der Nutzung von

elektronischen Ausstattungen; Durchführung von Personalschulungen im Bereich der

Textverarbeitung; Durchführung von Personalschulungen im Einzelhandelsbereich;

Durchführung von Personalschulungen

in Bezug auf moderne Bürotechnik;

Durchführung von Personalschulungen in Maschinenschreiben; Durchführung von

Personalschulungen

zur Gewährleistung

des

Hochsicherheitsschutzes;

Personaltraining; Pädagogische Beratung;

Klasse 44: Psychologische Beratung von Personal.

Mit Beschluss vom 1. Oktober 2021 hat die Markenstelle für Klasse 35 des

Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) den Widerspruch zurückgewiesen.

Es bestehe keine Verwechslungsgefahr zwischen den sich gegenüberstehenden

Marken. Bei der Prüfung sei von den im Register eingetragenen Dienstleistungen

auszugehen. Die „vorsorglich“ mit Schriftsatz vom 24. Mai 2020 erhobene

Nichtbenutzungseinrede sei nicht zulässig, da die Benutzungsschonfrist der

Widerspruchskennzeichen noch nicht abgelaufen sei.

Die Vergleichsdienstleistungen richteten sich überwiegend an Fachverkehrskreise

wie Unternehmer oder leitende Angestellte von Unternehmen, die den Kennzeichen

auch wegen der Bedeutung und Kosten der Dienstleistungen mit besonderer

Aufmerksamkeit begegneten. Im Bereich der Ausbildungs- und Beratungsdienste

der Klassen 41 und 44 sowie der Personal- und Stellenvermittlungsdienstleistungen

der Klasse 35 würden allgemeine Verkehrskreise angesprochen, deren

Aufmerksamkeit nicht als zu gering veranschlagt werden dürfe.

Die sich gegenüberstehenden Dienstleistungen seien teilweise identisch. Sie seien

insoweit entweder wortidentisch in den beiderseitigen Verzeichnissen enthalten

oder fielen unter einen der Oberbegriffe der jeweils anderen Marke. Im Übrigen

seien sie allenfalls ähnlich zueinander.

Entgegen der Ansicht der Widersprechenden wiesen die Widerspruchskennzeichen

von Haus aus nur eine äußerst geringe Kennzeichnungskraft auf. Ihr Schutzumfang

sei daher eng zu bemessen und beschränke sich auf die jeweilige - ggf. nur

minimale - eintragungsbegründende Eigenprägung. Das Widerspruchskennzeichen

„pluss“ sei sprachlich eng an die schutzunfähige Angabe „plus“ angelehnt, die

beschreibend und anpreisend verwendet werde, um auf eine zusätzliche,

verbesserte Eigenschaft oder auf einen Vorteil oder Vorzug hinzuweisen. Die

Widerspruchsmarke unterscheide sich von dieser nur durch das doppelte „s“ am

Wortende. Dies beeinflusse

jedoch nicht das Wortverständnis. Das

Widerspruchskennzeichen „pluss Personalmanagement“ beinhalte neben „pluss“

die schutzunfähige Angabe „Personalmanagement“. Vergleichbare Begriffe seien

Personalwesen und Personalwirtschaft, die auf den Schwerpunkt des

Dienstleistungsangebotes der älteren Marke, der als Plus/Vorteil herausgestellt

werde, beschreibend hinwiesen. Somit könne allein die besondere Schreibweise

mittels doppeltem „s“ den Schutzumfang der Widerspruchskennzeichen bestimmen.

Ein Schutz für die zugrundeliegende schutzunfähige Angabe selbst könne hingegen

nicht beansprucht werden.

Die Widersprechende habe eine Erhöhung der Kennzeichnungskraft der

Widerspruchskennzeichen, die bestritten sei, nicht nachgewiesen. Die vorgelegten

Unterlagen genügten den hierfür gestellten Anforderungen nicht. Somit sei von einer

deutlich

unterdurchschnittlichen

Kennzeichnungskraft

der

Widerspruchskennzeichen auszugehen,

so dass

trotz der

teilweisen

Dienstleistungsidentität

die

vorhandenen Unterschiede

zwischen

den

Vergleichsmarken ausreichend seien, um eine relevante Verwechslungsgefahr

auszuschließen. Dies gelte erst recht hinsichtlich der übrigen Dienstleistungen der

angegriffenen Marke, die den Dienstleistungen der Widerspruchskennzeichen

allenfalls ähnlich seien.

Eine klangliche Verwechslungsgefahr scheide bereits aus Rechtsgründen aus. Die

abweichende

Schreibweise,

die

die

Unterscheidungskraft

der

Widerspruchskennzeichen begründe, komme im Klang nicht zum Ausdruck.

Abgesehen davon sei der gemeinsame Bestandteil „pluss“ auch nicht geeignet, den

Gesamteindruck der angegriffenen Marke in klanglicher Hinsicht zu prägen. Zwar

spiele die Angabe „Personalmanagement" sowohl wegen ihres beschreibenden

Gehalts als auch ihrer optischen Unterordnung für den kennzeichnenden Gehalt der

Marke keine Rolle. Auch seien die grafischen Elemente zumindest für den

klanglichen Eindruck mangels Aussprechbarkeit nicht maßgeblich. Jedoch sei

zwischen den größenmäßig hervortretenden Wortbestandteilen „Med" und „Pluss"

kein Gefälle in Bezug auf ihre Relevanz für den Gesamteindruck auszumachen.

Zwar möge es sich bei dem Markenbestandteil „Med“ um die übliche Abkürzung für

„medizinisch/Medizin“ handeln, die auf den Einsatzbereich der Dienstleistungen

hinweise und als solche kennzeichnungsschwach sei. Um eine solche

kennzeichnungsschwache Angabe handele es sich aus den bereits genannten

Gründen jedoch auch bei dem Element „Pluss“. Hinzu komme, dass auch die Art

der Markengestaltung eine wesensbestimmende Dominanz des Bestandteils

„Pluss“ nicht nahelege. Vielmehr bewirke die Wiedergabe der Begriffe „Med" und

„Pluss“ in derselben Schrifttype und -größe sowie die Einbindung in die grafische

Gestaltung, die an eine zweifarbige Arzneimittelkapsel erinnere, ein einheitliches

Erscheinungsbild, das eine isolierte Wahrnehmung des Bestandteils „Pluss" nicht

vermuten lasse. Verwechslungen in begrifflicher Hinsicht schieden ebenfalls aus,

weil die begriffliche Klammer für die Zeichen lediglich der schutzunfähige Begriff

„plus“ bzw. „plus Personalmanagement“ sei. Ausgehend von dem Grundsatz, dass

eine schutzunfähige Angabe

für sich gesehen nicht Grundlage einer

markenrechtlich

relevanten Verwechslungsgefahr sein dürfe,

reiche eine

Übereinstimmung in beschreibenden Bestandteilen nicht aus. Eine schriftbildliche

Verwechslungsgefahr scheide schon aufgrund der grafischen Gestaltung sowie der

weiteren Zeichenelemente der angegriffenen Marke aus, da der Verkehr bei der rein

visuellen Wahrnehmung einer Wort-/Bildmarke grundsätzlich Bildbestandteile

und/oder weitere Zeichenelemente in sein Erinnerungsbild aufnehme. Auch wenn

die weiteren Wort- und Bildelemente der angegriffenen Marke letztlich nichts zur

Kennzeichnung beizutragen vermöchten, so handele es sich andererseits auch

nicht um bloße Verzierungen und/ oder bedeutungslose Zutaten. Eine

Verwechslungsgefahr durch gedankliches Inverbindungbringen sei ebenfalls zu

verneinen. Insbesondere sei eine mittelbare Verwechslungsgefahr nicht gegeben.

Das gemeinsame Markenelement „pluss/Pluss“ als kennzeichnungsschwache

Angabe komme als Stammbestandteil einer Serie nicht in Betracht. Zwar habe die

Widersprechende pauschal vorgetragen, über zahlreiche Marken mit dem

Bestandteil

„pluss“ zu verfügen, habe aber die Verwendung derartiger

Serienmarken im Verkehr nicht spezifiziert dargelegt und bewiesen. Schließlich

bestehe auch

keine Verwechslungsgefahr aufgrund einer

selbständig

kennzeichnenden Stellung der älteren Zeichen innerhalb der jüngeren Marke.

Ungeachtet der Tatsache, dass es sich hierbei um Ausnahmefälle handele, fehle es

hier an den erforderlichen besonderen Umständen, die das Wort als eine im

Rahmen des Gesamtzeichens selbständige Kennzeichnung erscheinen lasse.

Abgesehen davon, dass die Widerspruchskennzeichen als solche sehr

kennzeichnungsschwach seien, sei eine Bekanntheit des Begriffs „pluss“ bzw.

„pluss Personalmanagement“ als Firmenhinweis nicht nachgewiesen und auch

nicht

amtsbekannt. Andere Arten

einer markenrechtlich

relevanten

Verwechslungsgefahr seien weder ersichtlich noch vorgetragen. Bei der gegebenen

Sach- und Rechtslage habe kein Anlass für eine Kostenauferlegung bestanden.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden, die sie wie folgt

begründet hat:

Es bestehe Verwechslungsgefahr zwischen den Widerspruchsmarken und dem

jüngeren Zeichen. Insbesondere verfügten die Widerspruchsmarken von Haus aus

nicht nur über unterdurchschnittliche Kennzeichnungskraft. Diese sei jedenfalls

durchschnittlich. Die Widerspruchsmarke

„pluss“ sowie der gleichnamige

Wortbestandteil innerhalb der Widerspruchsmarke „pluss Personalmanagement“

wiesen keinen für die geschützten Dienstleistungen beschreibenden Sinngehalt auf.

„Pluss“ werde nicht als beschreibende Angabe für die Dienstleistungen verstanden,

für welche die Widerspruchsmarken eingetragen seien. Insbesondere weise der

Wortbestandteil „pluss“ in der Widerspruchsmarke „pluss Personalmanagement“

nicht auf den Schwerpunkt des Dienstleistungsangebots der Widerspruchsmarke

hin. „Pluss“ leite sich aus den Initialen der PLUSS Personal Leasing und System

Service GmbH ab, aus der die Widersprechende hervorgegangen sei. Aufgrund der

ungewöhnlichen Schreibweise mit Doppel-S erkenne der Verkehr, dass „pluss“ nicht

lediglich eine Anspielung auf die Positivbekundung „plus“ sei, sondern eine

weitergehende Bedeutung habe. Schon wegen seiner Stellung am Zeichenbeginn

nehme der Verkehr den Wortbestandteil „pluss“ nicht lediglich als einen Zusatz für

eine Waren- oder Dienstleistungsbezeichnung und damit möglicherweise als

Hinweis auf ein „Mehr im Vergleich zum Üblichen“ in Bezug auf diese Ware oder

Dienstleistung wahr. Bei der Widerspruchsmarke „pluss“ komme ein solches

Verständnis mangels weiterer Zeichenbestandteile ohnehin von vornherein nicht in

Betracht. Dass die Verkehrskreise die Schreibweise mit Doppel-„s“ am Ende

überlesen könnten, weil sie diese von anderen Wörtern kennen würden, sei nicht

nachvollziehbar. Vielmehr könnten sie problemlos zwischen Schreibweisen mit

einfachem „s“ und Doppel-„s“ unterscheiden. Da die Markenstelle zu Unrecht eine

geringe Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken angenommen habe, sei

auch ihre Prüfung der Verwechslungsgefahr mit rechtlichen Fehlern behaftet. Eine

klangliche Verwechslungsgefahr scheide daher auch nicht bereits aus

Rechtsgründen aus.

In diesem Zusammenhang gehe die Markenstelle

rechtsfehlerhaft davon aus, dass die Gestaltung der angegriffenen Marke ein

einheitliches Erscheinungsbild bewirke, welches eine isolierte Wahrnehmung des

Wortbestandteils „Pluss“ nicht vermuten lasse. Das angegriffene Zeichen sei jedoch

nicht in sich abgeschlossen und nicht als Einheit zu betrachten. Das liege vor allem

daran, dass sich die beiden Wortbestandteile in zwei voneinander losgelösten

Rechtecken befänden, und zwischen diesen Rechtecken ein räumlicher Abstand

bestehe. Die Wortbestandteile „Med“ und „Pluss“ seien also schon grafisch

voneinander getrennt. Hinzu komme, dass der nachgestellte Wortbestandteil

„Pluss“ mit einem großen Anfangsbuchstaben beginne, wodurch dem Publikum

keine Zugehörigkeit zum Wortbestandteil „Med“ als einheitlichem Wortbegriff

vermittelt, sondern vielmehr „Pluss“ als eigenständiges und von „Med“ losgelöstes

Wort aufgefasst werde. Dieser Wortbestandteil präge den Gesamteindruck der

angegriffenen Marke, was vor allem an der kennzeichnungskräftigen Schreibweise

des Wortes mit Doppel-S liege, die dem Verkehr auffalle. Hingegen trete der rein

beschreibende Wortbestandteil „Med“ und der bildliche Aufbau zurück. Daher

bestehe auch eine begriffliche Ähnlichkeit zwischen den Widerspruchsmarken und

der angegriffenen Marke. Ferner lehne die Markenstelle rechtsfehlerhaft eine

schriftbildliche Verwechslungsgefahr zwischen den sich gegenüberstehenden

Marken ab. Die Begründung hierfür sei widersprüchlich und nicht nachvollziehbar.

Denn die Markenstelle weise zunächst zutreffend darauf hin, dass die neben dem

Wortbestandteil „Pluss“ enthaltenen Elemente der angegriffenen Marke nichts zu

deren Kennzeichnungskraft beitrügen. Dennoch verneine sie dann eine

schriftbildliche Verwechslungsgefahr aufgrund der grafischen Gestaltung sowie der

weiteren Zeichenelemente der angegriffenen Marke. Schließlich habe die

Markenstelle unzutreffend eine Verwechslungsgefahr durch gedankliches

Inverbindungbringen abgelehnt. Die Verkehrskreise würden im vorliegenden Fall

annehmen, die angegriffene Marke stelle aufgrund der Übereinstimmung

hinsichtlich des prägenden Wortbestandteils

„Pluss“ einen Unterfall der

Widerspruchsmarken dar, bei dem die Personaldienstleistungen speziell für

medizinische Fachgebiete offeriert würden. Dies werde auch dadurch gestützt, dass

die Widersprechende Inhaberin zahlreicher weiterer registrierter nationaler Marken

mit dem Bestandteil „Pluss“ sei. Da es sich um nationale Registrierungen handele,

bedürfe es entgegen der Ansicht der Markenstelle keiner spezifizierten Darlegung

und Beweise.

Die Widersprechende und Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß:

1.

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 1. Oktober 2021 wird aufgehoben

und die Marke 30 2019 111 043 auf den Widerspruch aus den

Marken 30 2015 216 170 und 30 2018 017 478 gelöscht.

2.

Dem Inhaber der angegriffenen Marke werden die Kosten des

Verfahrens auferlegt.

Der

Inhaber der angegriffenen Marke und Beschwerdegegner hat

im

Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt.

Er ist der Auffassung, dass keine Verwechslungsgefahr zwischen den sich

gegenüberstehenden Marken gegeben sei. Gerade im Hinblick auf die Auslegung

zum Schutzumfang der Widerspruchsmarken insbesondere im Kontext der

Deckungsgleichheit von Unternehmenskennzeichen und Markenzeichen erscheine

dies adäquat. Im Verfahren vor dem DPMA hat er zudem vorbeugend die Einrede

der Nichtbenutzung bezüglich beider Widerspruchsmarken erhoben und darauf

hingewiesen, dass einer Verwechslungsgefahr bereits die grafische Gestaltung der

angegriffenen Marke

sowie

die

geringe

Kennzeichnungskraft

der

Widerspruchsmarken entgegenstünden. Der Zeichenbestandteil „pluss“ sei daher

auch nicht geeignet, die angegriffene Marke und die Widerspruchsmarke zu 1 zu

prägen. Dessen geringe Kennzeichnungskraft stehe auch einer selbständig

kennzeichnenden Stellung innerhalb der angegriffenen Marke entgegen. Auch

würden die sich gegenüberstehenden Zeichen nicht gedanklich miteinander in

Verbindung gebracht.

Der Senat hat mit Hinweis vom 12. Juli 2024 seine vorläufige Rechtsauffassung

dargelegt, nach der die Beschwerde mangels Verwechslungsgefahr zwischen den

sich gegenüberstehenden Marken zurückzuweisen sein dürfte.

Mit Schriftsatz vom 3. Dezember 2024 hat die Beschwerdeführerin den mit

Schreiben vom 5. September 2024 hilfsweise gestellten Antrag auf Durchführung

einer mündlichen Verhandlung zurückgenommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die nach § 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 S. 1 MarkenG statthafte und gem. § 66 Abs. 2

MarkenG fristgerecht eingelegte Beschwerde ist auch ansonsten zulässig, hat in

der Sache jedoch keinen Erfolg.

A. Zwischen der angegriffenen Marke und den Widerspruchsmarken besteht keine

Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG i. V. m. § 42 Abs. 2

Nr. 1 MarkenG, so dass der Widerspruch zu Recht gem. § 43 Abs. 2 S. 2 MarkenG

zurückgewiesen worden ist.

Das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr für das Publikum ist nach ständiger

Rechtsprechung sowohl des Europäischen Gerichtshofes als auch des

Bundesgerichtshofes unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des

Einzelfalls zu beurteilen (vgl. hierzu z.B. EuGH GRUR 2020, 52 Rn. 41-43 -

Hansson [Roslagspunsch/ROSLAGSÖL]; GRUR 2010, 1098 Rn. 44 – Calvin

Klein/HABM; GRUR 2010, 933 Rn. 32 – BARBARA BECKER/HABM; BGH GRUR

2020, 870 Rn. 25 – INJEKT/INJEX; GRUR 2016, 382 Rn. 19 – BioGourmet; GRUR

2019, 1058 Rn. 17 - KNEIPP; GRUR 2018, 79 Rn. 9 - OXFORD/Oxford Club; GRUR

2014, 917 Rn. 13 - Medicon-Apotheke/Medico Apotheke; GRUR 2016, 283 Rn. 7 –

BSA/DSA DEUTSCHE SPORTMANAGEMENTAKADEMIE; GRUR 2013, 833 Rn.

30 – Culinaria/Villa Culinaria). Von maßgeblicher Bedeutung sind insoweit

insbesondere die Identität oder Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die

Identität oder Ähnlichkeit der Marken sowie die Kennzeichnungskraft und der

daraus folgende Schutzumfang der Widerspruchsmarke. Diese einzelnen Faktoren

sind zwar für sich gesehen voneinander unabhängig, bestimmen aber in ihrer

Wechselwirkung den Rechtsbegriff der Verwechslungsgefahr (vgl. EuGH GRUR

2008, 343 Rn. 48 – Il Ponte Finanziaria Spa/HABM; BGH, GRUR 2020, 1202 Rn.

19 – YOOFOOD/YO; GRUR 2020, 870 Rn. 25 – INJEKT/INJEX; GRUR 2019, 1058

Rn. 17 – KNEIPP; GRUR 2019, 173 Rn. 17 – combit/Commit; GRUR 2018, 79 Rn.9

– OXFORD/Oxford Club; GRUR 2017, 914 Rn. 13 – Medicon-Apotheke/MediCo

Apotheke; GRUR

2016,

283

Rn.

7,

BSA/DSA

DEUTSCHE

SPORTMANAGEMENTAKADEMIE; s. auch Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering,

MarkenG, 14. Auflage, § 9 Rn. 44 ff. m. w. N.).

I. Nach den oben genannten Grundsätzen besteht keine Verwechslungsgefahr

zwischen der angegriffenen Marke

und der Widerspruchsmarke

30 2015 216 170 pluss Personalmanagement.

1. Die sich gegenüberstehenden Dienstleistungen in den Klassen 35, 41 und 44

wenden sich vornehmlich an Unternehmen. Im Bereich der Ausbildungs- und

Beratungsdienste der Klassen 41 und 44 sowie der Personal- und

Stellenvermittlungsdienstleistungen

der

Klasse

35

werden

auch

Durchschnittsverbraucher angesprochen. Die Aufmerksamkeit der Verkehrskreise

ist leicht erhöht.

2. Die vom Inhaber der angegriffenen Marke im Amtsverfahren erhobene Einrede

der Nichtbenutzung ist – worauf die Markenstelle zutreffend hingewiesen hat - gem.

§ 43 Abs. 1 S. 1 MarkenG nicht zulässig. Da der Widerspruch nach dem 14. Januar

2019 erhoben wurde, ist § 43 MarkenG in seiner aktuellen Fassung anzuwenden

(vgl. § 158 Abs. 5 MarkenG). Die Eintragung der Widerspruchsmarke wurde am 18.

Dezember 2015 veröffentlicht; die Widerspruchsfrist endete mithin mit Ablauf des

18. März 2016. Gegen die Eintragung der Widerspruchsmarke ist kein Widerspruch

eingelegt worden. Die fünfjährige Benutzungsschonfrist der Widerspruchsmarke

war bei Anmeldung der angegriffenen Marke am 24. August 2019 somit noch nicht

abgelaufen (Ablauf: 18. März 2021). Daher ist von der Registerlage auszugehen;

auf die tatsächlichen Betätigungsfelder der Verfahrensbeteiligten kommt es nicht

an.

3. Wie die Markenstelle zutreffend festgestellt hat, besteht hinsichtlich eines

erheblichen Teils der sich gegenüberstehenden Dienstleistungen Identität.

Die Vergleichsdienstleistungen aus Klasse 35 sind teils mit identischem Wortlaut in

den beiderseitigen Verzeichnissen enthalten

- so z. B.

„Lohn- und

Gehaltsabrechnung“ der angegriffenen Marke und „Gehalts- und Lohnabrechnung“

der Widerspruchsmarke - oder fallen unter einen der Oberbegriffe der jeweils

anderen Marke, wie z. B. „Beschaffungsdienstleistungen für Dritte [Erwerb von

Waren und Dienstleistungen für andere Unternehmen]“ der angegriffenen Marke

und

„OutsourcingDienste

[Hilfe

bei Geschäftsangelegenheiten]“

der

Widerspruchsmarke oder „Aktualisierung von Werbematerial“ und „Marketing,

ausgenommen…“

der

angegriffenen Marke

und

„Werbe-

und

Marketingdienstleistungen“ der Widerspruchsmarke. Soweit der Inhaber der

angegriffenen

Marke

sich

bezüglich

der

konkret

genannten

Marketingdienstleistungen

jeweils

durch

Aufnahme

des Disclaimers

„ausgenommen Marketingberatung in demografischen Fragen“ beschränkt hat,

ändert dies nichts an der Dienstleistungsidentität. Gleiches gilt in Bezug auf die

Angabe

im Verzeichnis „zuvor genannte Dienstleistungen der Klasse 35,

insbesondere bezüglich medizinischer Berufe“. Zu Recht hat die Markenstelle

nämlich darauf hingewiesen, dass durch die Formulierung „insbesondere“ keine

wirksame Einschränkung erfolgt.

Gleiches gilt im Übrigen bezüglich der bei den Dienstleistungen der angegriffenen

Marke aus Klasse 41 jeweils angefügten Disclaimer „insbesondere für Berufsträger

medizinischer Berufe“,

„zuvor genannte Dienstleistungen der Klasse 41

insbesondere betreffend Dienstleistungen für einzelne Individuen“ und „zuvor

genannte Dienstleistungen der Klasse 41 insbesondere bezüglich oder im

Zusammenhang mit oder bezüglich Personalmanagement oder medizinischen

Berufen“. Auch die meisten der Dienstleistungen der angegriffenen Marke aus

dieser Klasse sind identisch zu den Widerspruchsdienstleistungen, weil vor allem

der weite Dienstleistungsbegriff der Widerspruchsmarke „Durchführung von

Fortbildungsseminaren“ die Dienstleistungen der angegriffenen Marke „Ausbildung

an Simulatoren,

insbesondere…; Demonstrationsunterricht

in praktischen

Übungen,

insbesondere…;

Unterricht,

insbesondere…;

Fernkurse,

insbesondere…; Fernunterricht, insbesondere…; Know-how-Transfer [Ausbildung],

insbesondere…; Privatunterricht, insbesondere…“ umfasst. Daran ändert im

Übrigen der - ohnehin wegen des vorangestellten teils widersprüchlichen

Disclaimers schwer verständliche

- Ausnahmevermerk

„zuvor genannte

Dienstleistungen der Klasse 41 nicht in Bezug auf Managementberatung,

Kinderpflege, Lebensmitteltechnologie, Bürotechnik, elektrische/elektronischen

Ausstattungen, Textverarbeitung, Maschinenschreiben oder Einzelhandel“ nichts.

Die weiteren Dienstleistungen aus dieser Klasse „Anfertigen von Übersetzungen;

Filmproduktion,

ausgenommen Werbefilmproduktion;

Layoutgestaltung,

ausgenommen für Werbezwecke; Online-Bereitstellung von nicht herunterladbaren

elektronischen Publikationen; Verfassen von Texten“ mögen zu den

Widerspruchsdienstleistungen ähnlich sein. Die Frage, ob in diesem Umfang

überhaupt und gegebenenfalls in welchem Grad eine Ähnlichkeit zu bejahen ist,

kann aber als nicht entscheidungserheblich dahingestellt bleiben. Gleiches gilt

hinsichtlich der angegriffenen Dienstleistungen der Klasse 44. Denn selbst im

Bereich identischer Dienstleistungen – und daher erst Recht bei nur ähnlichen

Dienstleistungen - ist aus nachfolgenden Gründen keine Verwechslungsgefahr zu

besorgen.

Im

Bereich

unähnlicher

Dienstleistungen

kann

eine

Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG ohnehin nicht bejaht

werden (BGH GRUR 2021, 724 Rn. 31 – PEARL/PURE PEARL).

Von einer Erörterung der weiteren Ähnlichkeitsbeziehungen zwischen den sich

gegenüberstehenden Dienstleistungen kann daher abgesehen werden.

4. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke „pluss Personalmanagement“

ist unterdurchschnittlich.

Die originäre Kennzeichnungskraft wird bestimmt durch die Eignung der Marke, sich

unabhängig von der jeweiligen Benutzungslage als Unterscheidungsmittel für die

Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens bei den beteiligten

Verkehrskreisen einzuprägen und die Waren und Dienstleistungen damit von

denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH GRUR 2010, 1096

Rn. 31 – BORCO/HABM [Buchstabe a]; BGH GRUR 2020, 870 Rn. 41 –

INJEKT/INJEX). Dabei ist auf die Eigenart der Marke in Klang, Bild und Bedeutung

abzustellen. Marken, die über einen für die jeweiligen Waren oder Dienstleistungen

erkennbar beschreibenden Anklang verfügen, haben regelmäßig nur geringe

originäre Kennzeichnungskraft (BGH WRP 2015, 1358 Rn. 10 – ISET/ISETsolar;

GRUR 2012, 1040 Rn. 29 – pjur/pure). Liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor,

die für eine hohe oder geringe Kennzeichnungskraft sprechen, ist von normaler

Kennzeichnungskraft auszugehen (BGH a. a. O. – INJEKT/INJEX).

Die Widerspruchsmarke setzt sich aus einer Abwandlung des Wortes „plus“ und

dem Begriff „Personalmanagement“, also einer Angabe des Bereichs bzw. des

Themenschwerpunkts der erbrachten Dienstleistungen, zusammen.

a. Der Bestandteil „pluss“ ist nur unterdurchschnittlich kennzeichnungskräftig.

Die Kennzeichnungskraft von Abwandlungsmarken ist herabgesetzt. Insbesondere

liegt die betreffende beschreibende Angabe nicht in ihrem Schutzbereich (vgl.

Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rn 200, 373 m. w. N.).

Hier wird der positiv besetzte Begriff „plus“, der lediglich als „Mehr im Vergleich zum

Üblichen“ verstanden wird (st. Rspr., vgl. zuletzt BPatG, Beschluss vom 09.12.2021,

30 W (pat) 547/20 – Card Plus; Beschluss vom 29.09.2021, 26 W (pat) 554/19

STEARAT Plus), lediglich durch eine Verdopplung des „s“ am Wortende

abgewandelt. Dies ist nicht ausreichend, um noch von einer durchschnittlichen

Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ausgehen zu können. Denn die

Anlehnung an „plus“ ist für den Verkehr deutlich erkennbar. Dem steht auch nicht

entgegen, dass „Pluss“ hier am Beginn und nicht am Ende des Zeichens steht (vgl.

auch BPatG, Beschluss vom 15.10.2003, 29 W (pat) 183/01 – PlusCall; Beschluss

vom 01.02.2010, 27 W (pat) 66/09 – PLUS LOTTO; Beschluss vom 21.01.2002, 30

W (pat) 53/01 – plus systems). Die am grundsätzlich weniger beachteten Wortende

stehende Abwandlung fällt optisch gering aus und ist klanglich nicht erkennbar. Die

angesprochenen Verkehrskreise werden das zusätzliche „s“ daher überlesen oder

– sofern es ihnen auffällt - als Schreibfehler ansehen. Der Einwand der

Beschwerdeführerin, es sei originär von durchschnittlicher Kennzeichnungskraft

auszugehen, weil sich der Markenbestandteil „pluss“ aus den Initialen der PLUSS

Personal Leasing und System Service GmbH ableite, aus der die Widersprechende

hervorgegangen sei, verfängt nicht. Für die Beurteilung, ob eine Wortmarke oder

deren Bestandteile die beanspruchten Dienstleistungen beschreiben, kommt es

nämlich nicht darauf an, welche Bedeutung der Inhaber der Marke dem Markenwort

beimessen will. Maßgeblich ist vielmehr die Sicht des angesprochenen Verkehrs

(vgl. BGH GRUR 2017, 914 – Medicon-Apotheke/MediCo Apotheke). Um zu

erkennen, dass „pluss“ ein Akronym der früheren Firmenbezeichnung der

Widersprechende sein soll bzw. ist, wäre hingegen eine intensive analysierende

Betrachtung erforderlich, die der Verkehr nicht anstellt. Vielmehr nimmt er das

Zeichen in seiner Gesamtheit so auf, wie es ihm entgegentritt.

b. Der weitere Markenbestandteil „Personalmanagement“

ist ein gängiger

Fachbegriff aus dem Bereich der Betriebswirtschaft. „Personalmanagement“ wird

definiert als „Summe aller personalen Gestaltungsfelder und Einzelmaßnahmen zur

Unterstützung der aktuellen und zukünftigen Unternehmensentwicklung (Business

Development) und der damit einhergehenden Veränderungsprozesse (vgl.

https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/personalmanagement-44033=.). Der

Begriff bezeichnet den Bereich der Betriebswirtschaft, der sich mit dem

Produktionsfaktor Arbeit und mit dem Personal auseinandersetzt. Er wird synonym

für Personalwesen verwendet; darunter versteht man eine in allen Organisationen

vorhandene Funktion, deren Kernaufgaben die Bereitstellung und der zielorientierte

Personaleinsatz sind (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Personalwesen).

Die Dienstleistungen, für die die Widerspruchsmarke eingetragen ist, werden

entweder durch diesen sehr weiten Begriff beschrieben oder weisen zu diesem

einen engen beschreibenden Bezug auf.

Die Widerspruchsmarke

in

ihrer Gesamtheit verfügt daher allenfalls über

unterdurchschnittliche originäre Kennzeichnungskraft.

c. Die von der Widersprechenden im Amtsverfahren geltend gemachte Steigerung

der Kennzeichnungskraft aufgrund intensiver langjähriger Benutzung und hoher

Wahrnehmung im Markt ist nicht hinreichend belegt.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung einer in Folge von Benutzung

gesteigerten Kennzeichnungskraft

ist grundsätzlich der Anmeldetag der

angegriffenen Marke; eine Steigerung der Kennzeichnungskraft muss zudem bis

zum Entscheidungszeitpunkt fortbestehen (vgl. BGH GRUR 2017, 75 Rn. 29 –

Wunderbaum II; BPatG, Beschluss vom 07.10.2019, 29 W (pat) 26/15

limango/MANGO) und im Kollisionsgebiet, d. h. in Deutschland vorliegen (BGH

GRUR 2018, 79 Rn. 21 ff. – OXFORD/Oxford Club; a. a. O. Rn. 29 – Wunderbaum

II). Die Benutzungslage muss dabei durch präsente glaubhafte Mittel zweifelsfrei

belegt sein (vgl. BGH GRUR 2006, 859 Rn. 33 – Malteserkreuz; BPatG, Beschluss

vom 11.8.2015, 24 W (pat) 540/12 – Senkrechte Balken). Die Feststellungen zur

Bekanntheit in den beteiligten Verkehrskreisen sind im Hinblick auf konkrete Waren

und Dienstleistungen zu treffen (vgl. BGH GRUR 2013, 833 Rn. 38 – Culinaria/Villa

Culinaria; BPatG, Beschluss vom 07.10.2019, 29 W (pat) 26/15 – limango/MANGO).

Zur Feststellung der gesteigerten Verkehrsbekanntheit sind im Einzelfall alle

relevanten Umstände zu berücksichtigen. Das betrifft zunächst die Eigenschaften,

welche die Marke von Haus aus besitzt, einschließlich des Umstands, ob sie

beschreibende Elemente in Bezug auf die eingetragenen Waren/Dienstleistungen

aufweist. Weiterhin sind der von der Marke gehaltene Marktanteil, die Intensität,

geographische Verbreitung und Dauer der Markenverwendung, die dafür

aufgewendeten Werbemittel und die dadurch erreichte Bekanntheit in den

beteiligten Verkehrskreisen

von Bedeutung

(vgl.

auch Hacker

in

Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rn 163). Die erforderliche Bekanntheit

vermag nicht in jedem Fall ohne weiteres allein aus den erzielten Umsatzzahlen

hergeleitet zu werden, da selbst umsatzstarke Marken wenig bekannt, wie

andererseits Marken mit geringen Umsätzen weithin bekannt sein können. Auch

Testberichte und Berichterstattungen über die Marke wie auch Marken-Rankings

lassen für sich genommen keinen Schluss auf eine durch Benutzung gesteigerte

Kennzeichnungskraft zu. Erst recht geben die im Rahmen einer Internet-Recherche

erzielten Treffer keinen Aufschluss über eine gesteigerte Kennzeichnungskraft, da

die Trefferquote von der geschickten Platzierung und Verlinkung der Bezeichnung

abhängt, aber nicht zwingend mit einer großen Bekanntheit und umfangreichen

Benutzung der Bezeichnung in Zusammenhang steht. Im Allgemeinen lassen

objektive Statistiken oder demoskopische Befragungen sowie Angaben über

Werbeaufwendungen zuverlässigere Schlüsse auf die Verkehrsbekanntheit einer

Marke zu (vgl. auch Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rn 168 ff.).

Die im Verfahren vor dem DPMA eingereichten Nachweise (insbesondere die

Anlagen BDR 4 und 5) sind – wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat – nicht

ausreichend. Im Beschwerdeverfahren wurden hierzu keine weiteren Unterlagen

vorgelegt.

5. Es besteht lediglich unterdurchschnittliche Zeichenähnlichkeit.

Eine für das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr relevante Markenähnlichkeit

kann in klanglicher, schriftbildlicher oder begrifflicher Hinsicht bestehen, wobei es

für die Annahme einer Verwechslungsgefahr regelmäßig ausreicht, wenn zwischen

den jeweiligen Vergleichsmarken nur in einer dieser Kategorien ausreichende

Übereinstimmungen festzustellen sind (BGH GRUR 2020, 870 Rn. 25 –

INJEKT/INJEX; GRUR 2017, 914 Rn. 58 – Medicon-Apotheke/MediCo Apotheke;

GRUR 2015, 1114 Rn. 23 – Springender Pudel; GRUR 2015, 1004 Rn. 22 –

IPS/ISP; GRUR 2014, 382 Rn. 25 – REAL-Chips). Dabei sind grundsätzlich die

Vergleichsmarken als Ganzes gegenüberzustellen und in ihrem Gesamteindruck

miteinander zu vergleichen, da der Verkehr eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm

entgegentritt, ohne sie einer analysierenden und zergliedernden Betrachtungsweise

zu unterziehen (BGH GRUR 2019, 1058 Rn. 34 – KNEIPP; GRUR 2013, 833 Rn.

45 – Culinaria/Villa Culinaria). Das schließt nicht aus, dass unter Umständen ein

oder mehrere Bestandteile eines komplexen Kennzeichens für den Gesamteindruck

prägend sein können, den das Kennzeichen im Gedächtnis der angesprochenen

Verkehrskreise hervorruft (vgl. EuGH GRUR 2007, 700 Rn. 41 – HABM/Shaker

[Limoncello/LIMONCHELO]; GRUR 2005, 1042 Rn. 29 – THOMSON LIFE; BGH

GRUR 2020, 1202 Rn. 26 – YOOFOOD/YO; GRUR 2014, 382 Rn. 14 – REAL-

Chips; GRUR 2012, 64 Rn. 14 – Maalox/MeloxGRY). Die relevanten Verkehrskreise

nehmen die Zeichen in der Regel nicht nebeneinander wahr, sondern vergleichen

sie in ihrer Erinnerung. Dabei fallen Übereinstimmungen grundsätzlich stärker ins

Gewicht als Abweichungen (vgl. auch Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O.,

§ 9 Rn. 272).

Es stehen sich die folgenden Zeichen gegenüber:

und

pluss Personalmanagement

a. Die Gesamtzeichen

sind

schriftbildlich und begrifflich nur weit

unterdurchschnittlich und klanglich unterdurchschnittlich ähnlich.

aa. Schriftbildlich besteht aufgrund des zusätzlichen Wortelements „Med“ am

stärker beachteten Beginn der angegriffenen Marke sowie deren grafischer

Bestandteile nur weit unterdurchschnittliche Ähnlichkeit.

Es kann dabei dahinstehen, ob es sich bei den einzelnen grafischen Elementen -

wie die Beschwerdeführerin meint - um einfachste geometrische Formen,

Standardschriften und weitere werbeübliche Gestaltungsmittel wie Sperrdruck und

inverse Schriftdarstellung handelt. Denn durch die Kombination der genannten

Elemente entsteht eine grafische Wirkung mit leicht dreidimensionalem Effekt, die

die Wortbestandteile des Zeichens hervorhebt und zugleich als stilisierte

Arzneimittelkapsel wahrgenommen werden kann. Die Grafik wird ferner schon

aufgrund ihrer Größe und engen Verbindung mit den Wortbestandteilen nicht

vernachlässigt.

Hinzu kommt, dass das Wort „Personalmanagement“ des jüngeren Zeichens sehr

klein und aufgrund seiner Schriftart und Farbgebung kaum lesbar ist. Daher wird

der Verkehr diesem allenfalls eine sehr untergeordnete Bedeutung beimessen.

Bei der Beurteilung der (schrift-)bildlichen Verwechslungsgefahr ist ferner zu

berücksichtigen, dass das Schriftbild von Marken – anders als dies beim schnell

verklingenden Wort der Fall ist – erfahrungsgemäß eine genauere und in der Regel

wiederholte Wahrnehmung der Bezeichnungen gestattet, so dass das Schriftbild

einer Marke dem Betrachter sehr viel besser in Erinnerung bleibt als das

gesprochene Wort (vgl. BPatG, Beschluss vom 04.12.2017, 25 W (pat) 2/17

KIEFFER/KAEFER; Beschluss vom 05.08.2014, 24 W

(pat) 34/14 –

Erovital/Gelovital; BPatGE 43, 108, 114 – Ostex/OSTARIX; GRUR 2004, 950, 954

– ACELAT/Acesal).

bb. Auch in begrifflicher Hinsicht besteht nur weit unterdurchschnittliche Ähnlichkeit

zwischen den Zeichen. Denn durch das zusätzliche Wort „Med“, das der Verkehr

trotz des fehlenden Punktes am Ende als Abkürzung für „Medizin“ bzw.

„medizinisch“ (vgl. u. a. BPatG, Beschluss vom 11.06.2013, 27 W (pat) 25/12

medbiz; Beschluss vom 18.10.2011, 33 W (pat) 79/10 – RehaMed; Beschluss vom

09.03.2010, 33 W (pat) 104/08 - ReiseMed) auffassen wird, enthält die

angegriffenen Marke eine Bedeutung, die über die in beiden Zeichen identisch

enthaltenen weiteren Elemente hinausgeht. Der Verkehr wird – schon aufgrund

gleicher Schriftgröße und der Anordnung in einer Zeile – die Worte Med und Pluss

zudem aufeinander beziehen.

cc. In klanglicher Hinsicht ist zwar davon auszugehen, dass – wie es dem Regelfall

entspricht – die grafischen Elemente der angegriffenen Marke nicht mitbenannt

werden, da dies zu umständlich und aufwendig wäre. Jedoch weicht die

angegriffene Marke durch das zusätzlich am - in der Regel mehr beachteten -

Wortanfang enthaltene Element „Med“ deutlich von der Widerspruchsmarke „pluss

Personalmanagement“ ab. Sie verfügt über eine zusätzliche betonte Silbe am

Beginn des Zeichens, wodurch die Vokalfolge, die Wortlänge und die Betonung

deutlich unterschiedlich ist. Zudem wird der klanglich mit der angegriffenen Marke

konfrontierte Verkehr die Bedeutung von „Med“ leicht erfassen, was zur besseren

Unterscheidbarkeit der Marken beiträgt. Daher ist auch ein Überhören der

bestehenden Klangverschiedenheit selbst bei schneller und undeutlicher

Aussprache nicht zu erwarten. Es

liegt

folglich klanglich nur eine

unterdurchschnittliche Zeichenähnlichkeit vor.

b. Die angegriffene Marke wird auch nicht durch „Pluss Personalmanagement“ bzw.

„Pluss“ geprägt.

Bei der Feststellung des klanglichen Gesamteindrucks einer Wort-/Bildmarke ist von

dem in ständiger Rechtsprechung anerkannten Erfahrungssatz auszugehen, dass

der Wortbestandteil – sofern er kennzeichnungskräftig ist – den Gesamteindruck

prägt, weil er die einfachste Möglichkeit bietet, die Marke zu benennen (vgl. BGH

GRUR 2014, 378 Rn. 30 - OTTO CAP). Zudem ist für den phonetischen

Zeichenvergleich maßgeblich, wie die Marken von den angesprochenen

Verkehrskreisen mündlich wiedergegeben werden, wenn sie die Marke in ihrer

registrierten Form vor sich haben. Die klangliche Wiedergabe kann dabei auch

durch die grafische Gestaltung der Marke beeinflusst werden (Hacker in

Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rn. 308).

Wenngleich der Wortbestandteil „Med“ nur einen beschreibenden Hinweis auf

Medizin bzw. den medizinischen Bereich darstellt, scheidet eine Prägung des

angegriffenen Zeichens durch seine weiteren Bestandteile aus. Denn zum einen

wird auch der Markenbestandteil „Personalmanagement“ vom Verkehr nur als

beschreibende Angabe

aufgefasst. Darüber

hinaus

ist

das Wort

„Personalmanagement“ sehr klein und in unauffälliger Farbe gehalten, so dass der

Verkehr diesem deutlich untergeordneten und kaum lesbaren Begriff nur eine

geringe Bedeutung beimessen und ihn nicht mit aussprechen wird.

Schließlich ist nicht von einer prägenden und damit allein kollisionsbegründenden

Stellung von „Pluss“ auszugehen. Auch dieser Bestandteil verfügt – wie unter 4. a.

dargestellt - nur über unterdurchschnittliche Kennzeichnungskraft. Er ist daher nicht

geeignet, das Zeichen allein zu prägen (vgl. Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, a.

a. O., § 9 Rn 410ff.). Ausnahmen von diesem Grundsatz (vgl. hierzu Hacker in

Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rn. 412 i. V. m. Rn. 378 f.) sind vorliegend

nicht gegeben, zumal durch die grafische Gestaltung

in Form einer

Arzneimittelkapsel eine Zusammengehörigkeit der Bestandteile „Med“ und „Pluss“

vermittelt wird. Dem steht der Umstand, dass die Kapsel in der Mitte unterbrochen

ist, nicht entgegen. Der Verkehr ist aufgrund der üblichen zweifarbigen Gestaltung

von Arzneimittelkapseln an gewisse Unterbrechungen in deren Mitte gewöhnt. Er

wird daher die in der angegriffenen Marke enthaltene Wort-/Bildgestaltung

als einheitliches Bild einer solchen Kapsel

auffassen. Von einer dominierenden Stellung des Markenworts „Pluss“ auf Seiten

der angegriffenen Marke kann daher nicht ausgegangen werden.

Auf die Frage, ob die Widerspruchsmarke ihrerseits von dem Wortbestandteil

„pluss“ geprägt wird, kommt es daher nicht an.

Unter Berücksichtigung

aller maßgeblichen

Faktoren

(teilweise)

Dienstleistungsidentität,

unterdurchschnittliche

Kennzeichnungskraft

der

Widerspruchsmarke, leicht erhöhte Aufmerksamkeit der Verkehrskreise und

unterdurchschnittliche Markenähnlichkeit - scheidet damit eine unmittelbare

Verwechslungsgefahr aus.

6. Eine Verwechslungsgefahr durch gedankliches Inverbindungbringen gemäß § 9

Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 2 MarkenG ist ebenfalls nicht zu bejahen.

Die Gefahr, dass Marken miteinander gedanklich in Verbindung gebracht werden,

liegt dann vor, wenn die beteiligten Verkehrskreise zwar die Unterschiede zwischen

den Vergleichsmarken erkennen, die Vergleichszeichen aufgrund besonderer

Umstände aber derselben betrieblichen Herkunft zuordnen oder davon ausgehen,

dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen aus wirtschaftlich miteinander

verbundenen Unternehmen stammen (vgl. EuGH GRUR 2005, 1042 Rn. 28 f. -

THOMSON LIFE; BGH GRUR 2010, 646 Rn. 15 - OFFROAD).

a. Eine mittelbare Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt eines

Serienzeichens scheidet vorliegend aus.

Diese Fallgestaltung wäre nur dann zu bejahen, wenn die jüngere mit der älteren

Marke in einem Bestandteil übereinstimmt, den der Verkehr als Stamm mehrerer

Zeichen eines Unternehmens sieht und deshalb die nachfolgenden Bezeichnungen,

die einen wesensgleichen Stamm aufweisen, demselben Inhaber zuordnet. Das

Vorliegen einer Zeichenserie setzt die Benutzung mehrerer Marken mit einem

gemeinsamen Stammbestandteil

voraus,

damit

die

angesprochenen

Verkehrskreise das gemeinsame Element kennen und mit der Zeichenserie in

Verbindung bringen (EuGH GRUR 2008, 343 Rn. 64 – BAINBRIDGE; BGH GRUR

2013, 1239 Rn. 40 – Volkswagen/Volks.Inspektion; GRUR 2013, 840 Rn. 23 –

PROTI; BPatG, Beschluss vom 14.02.2019, 30 W (pat) 33/17 – view one/view;

Beschluss vom 27.03.2019, 26 W (pat) 4/16 – e-miglia/MILLE MIGLIA, Beschluss

vom 30.04.2020, 30 W (pat) 507/17 – HUGOMOFELL / HUGO).

Eine benutzte Zeichenserie, in die sich die jüngere Marke einfügt, liegt hier nicht

vor. Kennzeichnungsschwache Begriffe eignen sich ohnehin nur in Ausnahmefällen

als Stammbestandteil. Hierfür müsste, wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt

hat, der Bestandteil „pluss“ im Rahmen einer benutzten Zeichenserie als solcher

aufgefasst werden. Die tatsächlichen Voraussetzungen einer entsprechenden

Verwendung derartiger Serienmarken im Verkehr müssen spezifiziert dargelegt und

bewiesen werden (vgl. BGH GRUR 2020, 1202, 1205 Nr. 37 – YOOFOOD/YO;

Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rn. 535 f.). Daran fehlt es hier.

Auch die Beschwerdebegründung verweist nur pauschal auf die Registerlage mit

dem - nicht zutreffenden - Hinweis, dies reiche bei nationalen deutschen Marken

aus, weil es bei der „Sachkunde der Markenabteilung“ keiner spezifizierten

Darlegung bedürfe. Ferner fügt sich die angegriffene Marke nicht in eine

vermeintliche Markenserie der Beschwerdeführerin ein. Denn die

für die

Beschwerdeführerin registrierten „pluss“-Marken enthalten häufig einen deutlich

abweichenden Bildbestandteil. Zudem stehen bei diesen – wie auch bei den

Wortmarken – die weiteren Wortelemente stets hinter „pluss“ und nicht wie bei der

angegriffenen Marke am Beginn des Zeichens.

b. Auch eine Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt einer Markenusurpation durch

Übernahme der älteren Marke in selbständig kennzeichnender Stellung in die

jüngere Marke kann nicht bejaht werden.

Eine solche Fallgestaltung liegt vor, wenn ein Zeichen, das als Bestandteil in eine

zusammengesetzte Marke oder eine komplexe Kennzeichnung aufgenommen wird,

neben einem bekannten oder zumindest erkennbaren Unternehmenskennzeichen

oder Serienzeichen des

Inhabers der

jüngeren Marke eine selbständig

kennzeichnende Stellung behält, ohne dass es das Erscheinungsbild der

zusammengesetzten Marke oder komplexen Kennzeichnung dominiert oder prägt.

Bei Identität oder Ähnlichkeit dieses selbständig kennzeichnenden Bestandteils mit

einer Marke mit älterem Zeitrang kann das Vorliegen von Verwechslungsgefahr im

Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG zu bejahen sein.

Zwar wird die ältere Marke "pluss Personalmanagement" nahezu identisch in die

jüngere Marke übernommen. Dort kommt

ihr aber keine selbständig

kennzeichnende Stellung zu. Allein der Umstand, dass keiner der Bestandteile das

Erscheinungsbild einer zusammengesetzten Marke oder Kennzeichnung dominiert

oder prägt, führt nämlich nicht zur Bejahung einer selbständig kennzeichnenden

Stellung (vgl. Büscher in Büscher/Dittmer/Schiwy a. a. O. § 14 MarkenG Rn. 420);

es reicht auch nicht aus, dass ein Zeichen geeignet ist, bloße Assoziationen an ein

fremdes Kennzeichen hervorzurufen (BGH GRUR 2010, 729 Rn. 43 - MIXI). Es

müssen vielmehr besondere Umstände vorliegen, die es rechtfertigen, in einem

zusammengesetzten Zeichen einzelne oder mehrere Bestandteile als selbständig

kennzeichnend anzusehen.

Solche besonderen Umstände sind im Streitfall nicht erkennbar. Weder ist den

übernommenen Wörtern „Pluss Personalmanagement“ in der jüngeren Marke ein

Firmenbestandteil hinzugefügt worden noch handelt es sich bei dem Element „Med“

um ein bekanntes Zeichen des Inhabers der jüngeren Marke.

Auch ansonsten sind keine Umstände ersichtlich oder ausreichend vorgetragen

worden, die die Annahme einer selbständig kennzeichnenden Stellung von „Pluss

Personalmanagement“ in der angegriffenen Marke rechtfertigen. Entgegen der

Auffassung der Widersprechenden unterliegen die Vergleichszeichen auch nicht

deshalb einer Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt eines gedanklichen

Inverbindungbringens, weil der Verkehr angesichts der Übereinstimmung der

angegriffenen Marke mit der Widerspruchsmarke in den Bestandteilen „Pluss

Personalmanagement“ davon ausgeht, dass es sich bei der angegriffenen Marke

um eine Spezifizierung der Widerspruchsmarke für den Bereich Medizin handelt und

daher die entsprechend gekennzeichneten Dienstleistungen irrtümlich ein und

demselben Anbieter zuordnet. Dem steht die Kennzeichnungsschwäche der

Widerspruchsmarke (vgl. Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rn. 498

ff.) und – wie oben bereits dargelegt - die konkrete Ausgestaltung der jüngeren

Marke entgegen. Deren Bestandteile „Med“ und „Pluss“ sind gleich groß und in

identischem Schriftbild gehalten sowie durch ihre räumliche Anordnung, d. h. die

Einbindung in die angedeutete Kapsel, verbunden. Daher wird der Verkehr „Med

Pluss“ als einen einheitlichen Begriff im Sinne von „Medizinischer Vorteil/

Medizinischer Mehrwert“ auffassen.

c. Eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne liegt ebenfalls nicht vor.

Zwar übernimmt die

jüngere Marke einen Teil des Firmennamens der

Widersprechenden „Pluss Personalmanagement GmbH“. Die Beschwerdeführerin

vermochte allerdings nicht bzw. nicht ausreichend zu belegen, dass die Angabe

„Pluss Personalmanagement“ ein bekanntes Unternehmensschlagwort aus ihrer

Firmenbezeichnung darstellt und Hinweischarakter auf die Widersprechende hat.

Im Rahmen der bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr erforderlichen

Gesamtabwägung hält die

jüngere Marke daher bei Vorliegen einer

unterdurchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke selbst bei

identischen Dienstleistungen den erforderlichen Abstand ein.

Eine markenrechtlich relevante Verwechslungsgefahr kann nach alledem nicht

bejaht werden.

II. Es besteht auch keine Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke

und der Widerspruchsmarke 30 2018 017 478 pluss

1. Hinsichtlich der angesprochenen Verkehrskreise wird auf I. 1. verwiesen.

2. Die Einrede der Nichtbenutzung ist auch im Hinblick auf die zweite

Widerspruchsmarke, deren fünfjährige Benutzungsschonfrist am 21. Dezember

2023 abgelaufen ist (Ablauf der Widerspruchsfrist am 21. Dezember 2018, kein

Widerspruch eingelegt), nicht zulässig (s. o. I. 2), so dass von der Registerlage

auszugehen ist und sich zumindest teilweise identische bzw. hochgradig ähnliche

Dienstleistungen gegenüberstehen.

3. Die

Kennzeichnungskraft

der Widerspruchsmarke

ist

allenfalls

unterdurchschnittlich. Um Wiederholungen zu vermeiden wird diesbezüglich auf die

Ausführungen zu „pluss“ unter I. 4. a und c. verwiesen.

Im Rahmen der bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr erforderlichen

Gesamtabwägung

hält

die

jüngere Marke

bei

Vorliegen

einer

unterdurchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke selbst bei

identischen und hochgradig ähnlichen Dienstleistungen den erforderlichen Abstand

ein.

4. Es besteht lediglich eine weit unterdurchschnittliche Zeichenähnlichkeit.

Es stehen sich die folgenden Zeichen gegenüber:

und

pluss

a. Die Gesamtzeichen sind nur weit unterdurchschnittlich ähnlich.

aa. Schriftbildlich besteht aufgrund der zusätzlichen Wortelemente „Med“ und

„Personalmanagement“ der angegriffenen Marke sowie deren grafischer

Bestandteile nur weit unterdurchschnittliche Ähnlichkeit (vgl. dazu auch I. 5. a. aa).

bb. Gleiches gilt auch in begrifflicher Hinsicht. Denn durch die zusätzlichen Worte

„Personalmanagement“ und „Med“, das der Verkehr trotz des fehlenden Punktes

am Ende als Abkürzung für „Medizin“ bzw. „medizinisch“ (vgl. u. a. BPatG,

Beschluss vom 11.06.2013, 27 W (pat) 25/12 – medbiz; Beschluss vom 18.10.2011,

33 W (pat) 79/10 – RehaMed; Beschluss vom 09.03.2010, 33 W (pat) 104/08 -

ReiseMed) auffassen wird, enthält die angegriffene Marke eine Bedeutung, die über

das identisch in beiden Zeichen enthaltene weitere Element „Pluss“ bzw. „pluss“

deutlich hinausgeht.

cc.

In klanglicher Hinsicht besteht - selbst wenn man zu Gunsten der

Widersprechenden davon ausgeht, dass der Verkehr die angegriffene Marke wegen

der grafisch untergeordneten Stellung, schweren Lesbarkeit und beschreibenden

Bedeutung des Bestandteils „Personalmanagement“ nur mit „Med Pluss“ benennt -

klanglich nur eine weit unterdurchschnittliche Zeichenähnlichkeit. Denn die

angegriffene Marke weicht durch das zusätzlich am - in der Regel mehr beachteten

- Wortanfang enthaltene Element „Med“ deutlich von der Widerspruchsmarke

„pluss“ ab.

b. Die angegriffene Marke wird auch nicht durch „Pluss“ geprägt. Auf die

entsprechenden Ausführungen unter I 5. b. wird verwiesen.

c. Schließlich ist aus den unter I. 6. genannten Gründen eine Verwechslungsgefahr

aufgrund gedanklichen Inverbindungbringens nicht zu bejahen.

Die Beschwerde der Widersprechenden war daher zurückzuweisen.

B. Zu einer vom gesetzlichen Regelfall abweichenden Kostenentscheidung aus

Billigkeitsgründen gemäß § 71 Abs. 1 S. 1 MarkenG besteht kein Anlass. Der

Kostenantrag der ohnehin in der Sache erfolglosen Beschwerdeführerin war daher

zurückzuweisen.

C. Die Entscheidung konnte

im schriftlichen Verfahren ergehen, da die

Beschwerdeführerin auf die mit Schreiben vom 5. September 2024 hilfsweise

beantragte Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom

3. Dezember 2024 verzichtet hat (vgl. Bl. 74 Rs. d. A.) und der Senat eine mündliche

Verhandlung auch nicht gem. § 69 Nr. 3 MarkenG für sachdienlich erachtet hat.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der

Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur

statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft

Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt

war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht

der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften

über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim

Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe durch eine beim Bundesgerichtshof

zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt

einzulegen.

Mittenberger-Huber

Akintche

Posselt