Rechtsprechung / BPatG / 2025
BPatG Beschluss vom 03.03.2025 – 29 W (pat) 547/21
29. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:030325B29Wpat547.21.0
BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 547/21 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 30 2019 111 043
ECLI:DE:BPatG:2025:030325B29Wpat547.21.0
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
3. März 2025 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber, die Richterin
Akintche und den Richter Posselt
beschlossen:
1. Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.
2. Der Antrag der Beschwerdeführerin, dem Beschwerdegegner die
Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die am 24. August 2019 angemeldete Wort-/Bildmarke
ist am 22. Oktober 2019 in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA)
geführte Markenregister unter der Nummer 30 2019 111 043 für Dienstleistungen
der Klassen 35, 41 und 44 eingetragen worden. Die Veröffentlichung erfolgte am
22. November 2019.
Nach einer auf Antrag des Inhabers mit Wirkung vom 19. Mai 2020 erfolgten
Teillöschung wegen Verzichts auf einzelne Dienstleistungen bzw. Aufnahme
verschiedener Disclaimer (durch Unterstreichungen gekennzeichnet) ist die Marke
noch für die folgenden Dienstleistungen geschützt:
Klasse 35: Abfassung von Lebensläufen für Dritte; administrative Unterstützung bei der
Teilnahme an Ausschreibungen; Aktualisierung und Pflege von Daten
in
Computerdatenbanken; Aktualisierung und Pflege von Informationen in Registern;
Aktualisierung von Werbematerial; Außenwerbung; Beratung
in Fragen des
Personalwesens; Beschaffungsdienstleistungen für Dritte [Erwerb von Waren und
Dienstleistungen
für andere Unternehmen]; Datenrecherchen
für Dritte
in
Computerdateien; Dienstleistungen einer Werbeagentur; Entwurf von Werbemitteln;
Erstellen von Statistiken; Herausgabe von Werbetexten; Hilfe bei der Führung von
gewerblichen oder Handelsbetrieben; Interim-Management; Layoutgestaltung für
Werbezwecke; Lohn- und Gehaltsabrechnung; Marketing, ausgenommen
Marketingberatung in demografischen Fragen; Markterkundung [Market Intelligence];
Marktforschung;
Öffentlichkeitsarbeit
[Public
Relations];
outgesourcte
Verwaltungsdienstleistungen
für Unternehmen; Personal-, Stellenvermittlung;
Personalanwerbung; Personalauswahl mit Hilfe von psychologischen Eignungstests;
Produktion von Werbefilmen; Sammeln und Zusammenstellen von themenbezogenen
Presseartikeln;
Sekretariatsdienstleistungen;
Telemarketing,
ausgenommen
Marketingberatung in demografischen Fragen; Verbreitung von Werbeanzeigen;
Verfassen von Werbetexten; Verhandlung von Geschäftsverträgen für Dritte;
Vermittlung von Kontaktinformationen in Handels- und Geschäftsangelegenheiten;
Werbung; Zielmarketing, ausgenommen Marketingberatung in demografischen
Fragen; Zusammenstellung von Daten in Computerdatenbanken; Zusammenstellung
von
Informationsverzeichnissen
für
Geschäfts-
und Werbezwecke;
Personaldienstleistungen
im
Zusammenhang
mit
Zeitarbeit
oder
Arbeitnehmerüberlassung; zuvor genannte Dienstleistungen der Klasse 35
insbesondere bezüglich medizinischer Berufe;
Klasse 41: Anfertigung von Übersetzungen; Ausbildung an Simulatoren, insbesondere für
Berufsträger medizinischer Berufe; Bereitstellung von nicht herunterladbaren Online-
Videos; Demonstrationsunterricht
in praktischen Übungen,
insbesondere
für
Berufsträger medizinischer Berufe; Unterricht,
insbesondere
für Berufsträger
medizinischer Berufe; Fernkurse, insbesondere für Berufsträger medizinischer
Berufe; Fernunterricht,
insbesondere
für Berufsträger medizinischer Berufe;
Filmproduktion,
ausgenommen Werbefilmproduktion;
Know-how-Transfer
[Ausbildung], insbesondere für Berufsträger medizinischer Berufe; Layoutgestaltung,
ausgenommen für Werbezwecke; Online-Bereitstellung von nicht herunterladbaren
elektronischen Publikationen; Privatunterricht,
insbesondere
für Berufsträger
medizinischer Berufe; Verfassen von Texten; zuvor genannte Dienstleistungen der
Klasse 41 insbesondere bezüglich oder im Zusammenhang mit oder bezüglich
Personalmanagement oder medizinischen Berufen; zuvor genannte Dienstleistungen
der Klasse 41 insbesondere betreffend Dienstleistungen für einzelne Individuen; zuvor
genannte Dienstleistungen der Klasse 41 nicht in Bezug auf Managementberatung,
Kinderpflege, Lebensmitteltechnologie, Bürotechnik, elektrische/elektronischen
Ausstattungen, Textverarbeitung, Maschinenschreiben oder Einzelhandel;
Klasse 44: Beratungen in der Pharmazie; Dienstleistungen auf dem Gebiet der Alternativmedizin;
Dienstleistungen
eines Arztes; Dienstleistungen
eines Krankenhauses;
Dienstleistungen
eines
Sanitäters; Dienstleistungen
eines
Tierarztes;
Dienstleistungen eines Zahnarztes; Dienstleistungen von Erholungsheimen;
Dienstleistungen von Gesundheitszentren; Dienstleistungen von Hospizen zur Pflege
und Betreuung Sterbender; Dienstleistungen von Kliniken
[Ambulanzen];
Dienstleistungen von Kuranstalten und Rehabilitationskliniken; Dienstleistungen von
Pflegeheimen; Dienstleistungen
von
Sanatorien; Dienstleistungen
von
Schönheitssalons; Dienstleistungen von Visagisten; Durchführung von Massagen;
Entziehungskuren
für Suchtkranke; Gesundheitsberatung;
In-vitro-Befruchtung;
kieferorthopädische Dienstleistungen; Krankenpflegedienste; künstliche Besamung;
medizinische Analysedienstleistungen zu Diagnose- und Behandlungszwecken durch
medizinische Labore; medizinische Beratung für Personen mit Behinderungen;
medizinisches Screening; Palliativpflege; physiotherapeutische Behandlungen;
plastische und Schönheitschirurgie; Telemedizin-Dienste; Therapiedienste;
Vermietung
von
medizinischer
Ausrüstung.
Gegen die Eintragung hat die Beschwerdeführerin am 25. November 2019
Widerspruch erhoben und diesen auf folgende Marken gestützt:
1. Wortmarke 30 2015 216 170
pluss Personalmanagement
die am 12. August 2015 angemeldet und am 13. November 2015 eingetragen
wurde und für folgende Dienstleistungen geschützt ist:
Klasse 35: Beratung in Bezug auf Lohn- und Gehaltsabrechnungen; Computergestützte Lohn-
und Gehaltsabrechnungen; Erstellung von Lohn- und Gehaltsabrechnungen; Gehalts-
und Lohnabrechnung; Geschäftsführung, einschließlich Marketingberatung
in
demografischen Fragen; Hilfe bei Lohn- und Gehaltsabrechnungen; Informationen in
Bezug auf Arbeitsplätze und Aufstiegsmöglichkeiten [Personalmanagementberatung];
Lohn- und Gehaltsabrechnung; Lohn- und Gehaltsabrechnungen
für Dritte;
Marketingberatungsdienste
für Unternehmer; OutsourcingDienste
[Hilfe bei
Geschäftsangelegenheiten];
Personal-
und
Stellenvermittlung
und
Personalanwerbung;
Personal-,
Stellenvermittlung;
Personalberatung;
Personaldienstleistungen
[Personal-, Stellenvermittlung]; Unternehmens- und
Managementberatung; Unternehmensberatung in Bezug auf die Festlegung von
Lohn-, Gehalts- und Einstufungsstrukturen; Unternehmensberatung in Bezug auf die
Festlegung
von
Lohn-, Gehalts-
und
Einstufungsstrukturen
durch
Arbeitsplatzbewertungen; Vermittlung
von Zeitarbeitskräften; Werbe- und
Marketingberatung; Werbe- und Marketingdienstleistungen; Überlassung von
Zeitarbeitskräften [Personal-, Stellenvermittlung];
Klasse 41:
Aus- und Fortbildungs- sowie Erziehungsberatung; Aus- und Fortbildungsberatung;
Durchführung von Fortbildungsseminaren; Durchführung von medizinischen
Fortbildungskursen; Veranstaltung von Fortbildungskursen
im Pflegebereich;
Veranstaltung von juristischen Fortbildungskursen.
2. Wortmarke 30 2018 017 478
pluss
die am 12. Juli 2018 angemeldet und am 17. August 2018 eingetragen wurde und
für folgende Dienstleistungen geschützt ist:
Klasse 35: Anwerbung von Personal der oberen Management-Ebene; Anwerbung von Personal
für
Festanstellungen;
Arbeits-
und
Personalvermittlung;
Arbeitsvermittlungsdienstleistungen für die Beschaffung von medizinischem Personal
und Pflegepersonal; Auskünfte und Beratung
in Geschäftsangelegenheiten;
Auskünfte über Personalanwerbung; Auswahl von Personal mit Hilfe von
psychologischen Eignungstests; Auswahl von Personal zur Festanstellung; Beratung
auf dem Gebiet der Marktbeurteilung; Beratung auf dem Gebiet der Marktforschung;
Beratung auf dem Gebiet der Personalanwerbung; Beratung auf dem Gebiet der
Öffentlichkeitsarbeit; Beratung auf dem Gebiet des Marketing; Beratung auf dem
Gebiet
des Personalwesens; Beratung
bei
der Entwicklung
eines
Unternehmensimages; Beratung bei der Erstellung von Marktberichten; Beratung bei
der Erstellung von Unternehmensstatistiken; Beratung bei der Führung von Betrieben;
Beratung bei der Geschäftsführung; Beratung bei der Geschäftsführung, auch per
Internet; Beratung bei der Geschäftsorganisation und Geschäftsführung; Beratung bei
der Geschäftsplanung; Beratung bei der Gewinnung von Geschäftskunden; Beratung
bei der Karriereplanung; Beratung bei der Organisation und Führung von
Unternehmen; Beratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen im
Bereich des Personalmanagements; Beratung bei der Personalanwerbung; Beratung
bei der Personaleinstellung; Beratung bei der Unternehmensplanung; Beratung bei
Geschäftsführung und Unternehmensorganisation; Beratung bei Organisation oder
Verwaltung eines Handelsunternehmens; Beratung bei Unternehmensorganisation
und Geschäftsführung, einschließlich Personalverwaltung; Beratung betreffend
Unternehmensorganisation
und
-führung;
Beratung
bezüglich
Geschäftsangelegenheiten; Beratung bezüglich Geschäftsführung; Beratung
bezüglich Marketing; Beratung bezüglich Marketingmanagement; Beratung bezüglich
Personalanwerbung; Beratung bezüglich Personalverwaltungsfragen; Beratung
bezüglich Unternehmensakquisitionen; Beratung der Geschäftsführung in Bezug auf
Personalanwerbung; Beratung
der Geschäftsführung
in
Fragen
des
Personaleinsatzes; Beratung für die Personal- und Stellenvermittlung; Beratung
hinsichtlich des Firmenimages [Corporate-Identity]; Beratung im Bereich Beschaffung
von Waren und Dienstleistungen; Beratung im Bereich Geschäftsführung und
Marketing; Beratung im Bereich Kommunikationsstrategien in der Werbung; Beratung
im Bereich Kommunikationsstrategien in der Öffentlichkeitsarbeit [Public Relations];
Beratung im Bereich Marketing; Beratung im Bereich Unternehmensstrategie;
Beratung in Bezug auf Anzeigenwerbung; Beratung in Bezug auf Corporate Identity;
Beratung in Bezug auf das Marketing chemischer Produkte; Beratung in Bezug auf
den Kauf von Waren im Auftrag von Dritten; Beratung in Bezug auf den Kauf von
Waren im Auftrag von Unternehmen; Beratung in Bezug auf die Anwerbung von
Hochschulabsolventen; Beratung in Bezug auf die Auswahl von Führungskräften;
Beratung in Bezug auf die Bestellung von Schreibwaren; Beratung in Bezug auf die
Führung von Unternehmen im öffentlichen Sektor; Beratung in Bezug auf die
Geschäftsführung; Beratung in Bezug auf die kaufmännische Geschäftsführung;
Beratung in Bezug auf die Organisation von Werbekampagnen für Unternehmen;
Beratung in Bezug auf die Personalverwaltung; Beratung in Bezug auf die
Suchmaschinenoptimierung; Beratung in Bezug auf die Werbung für Geschäfte;
Beratung in Bezug auf die Wirtschaftlichkeit von Unternehmen; Beratung in Bezug auf
Direktmarketing; Beratung in Bezug auf Geschäftsanalysen; Beratung in Bezug auf
Geschäftsführung; Beratung in Bezug auf Geschäftsführung und Geschäftstätigkeit;
Beratung in Bezug auf Handelsgeschäfte; Beratung in Bezug auf Import-Export-
Agenturen; Beratung in Bezug auf Konjunkturforschung; Beratung in Bezug auf
Marketing; Beratung
in Bezug auf Marktforschung; Beratung
in Bezug auf
Marktsegmentierung; Beratung in Bezug auf Personal- und Stellenvermittlung;
Beratung in Bezug auf Personalanwerbung; Beratung in Bezug auf Personaleinsatz;
Beratung in Bezug auf Personalvermittlung; Beratung in Bezug auf Sponsorensuche;
Beratung
in Bezug auf Stellenbesetzungen; Beratung
in Bezug auf
Unternehmensakquisitionen; Beratung in Bezug auf Unternehmensbewertungen;
Beratung
in Bezug auf Unternehmensführung; Beratung
in Bezug auf
Unternehmensmarketing; Beratung
in Bezug auf Unternehmensorganisation;
Beratung in Bezug auf Unternehmensorganisation und -führung; Beratung in Bezug
auf Unternehmensplanung; Beratung in Bezug auf Unternehmensverlagerungen;
Beratung in Bezug auf Verkaufsförderung; Beratung in Bezug auf Verkaufsmethoden
und -techniken; Beratung in Bezug auf Verwaltung und Leitung von Hotels; Beratung
in Bezug auf Werbe- und Verkaufsförderungsdienstleistungen; Beratung in Fragen der
Geschäftsführung; Beratung in Fragen der Geschäftsführung und -organisation;
Beratung in Fragen der Geschäftsführung von Fertigungsunternehmen; Beratung in
Fragen der Personalauswahl; Beratung in Fragen der Unternehmensführung;
Beratung in Fragen der Unternehmensorganisation und der Betriebswirtschaft;
Beratung
in Fragen der Unternehmensplanung; Beratung
in Fragen der
Unternehmensstrategie; Beratung in Fragen des Außenhandels; Beratung in Fragen
des Geschäftsmanagements; Beratung in Fragen des Personalwesens; Beratung
kommerzieller Unternehmen auf dem Gebiet der Geschäftsführung; Beratung und
Auskunft über Geschäftsführung; Beratung und Beratungsleistungen zur
Warenbeschaffung
für
Dritte;
Beratung
und
Ermittlungen
in
Geschäftsangelegenheiten; Beratung und Hilfe bei der Geschäftsführung; Beratung
und Information in Bezug auf Geschäftsangelegenheiten; Beratung und Informationen
in Geschäftsangelegenheiten; Beratung zu Fragen der Geschäftsführung auf dem
Gebiet der Entwicklung von Führungs- und Leitungskräften; Beratung zu
Verkaufsmethoden und Verkaufsprogrammen; Beratung zur Anwerbung von
Personal; Beratung zur Geschäftsführung; Beratung zur Verkaufsförderung; Beratung
über das Internet in Bezug auf Geschäftsführung; Beratung, Erteilung von Auskünften
oder
Information
in Geschäftsangelegenheiten; Beratungsdienste bezüglich
Geschäftsorganisation und
-führung; Beratungsdienste bezüglich Marketing;
Beratungsdienste bezüglich Unternehmensakquisitionen; Beratungsdienste
im
Bereich Online-Marketing; Beratungsdienste in Bezug auf das Marketing für
chemische Produkte; Beratungsdienste
in Bezug auf die Analyse der
Kaufgewohnheiten von Verbrauchern; Beratungsdienste
in Bezug auf die
Organisation und Führung von Unternehmen; Beratungsdienste in Bezug auf die
Unternehmensplanung; Beratungsdienste
in Bezug auf Geschäftsanalysen;
Beratungsdienste in Bezug auf Geschäftsführung; Beratungsdienste in Bezug auf
Geschäftsorganisation und -führung; Beratungsdienste in Bezug auf Marketing;
Beratungsdienste in Bezug auf Personal- und Stellenvermittlung; Beratungsdienste in
Bezug auf Personalanwerbung; Beratungsdienste in Bezug auf Personalvermittlung;
Beratungsdienste in Bezug auf Unternehmensakquisitionen; Beratungsdienste in
Bezug auf Öffentlichkeitsarbeit; Beratungsdienste in Fragen der Geschäftsführung;
Beratungsdienste in Fragen der Organisation und Führung von Unternehmen;
Beratungsdienste in Fragen der Unternehmensverwaltung; Beratungsdienste in
Geschäftsangelegenheiten; Beratungsdienstleistungen bei der Personalanwerbung
im
Bereich
Finanzdienstleistungen;
Beratungsdienstleistungen
bezüglich
Management von Telefon-Callcentern; Beratungsdienstleistungen in Bezug auf
Personalmanagement; Bereitstellen von Personalbeschaffungsdaten mittels eines
globalen Computernetzwerks; Betriebliche Planungen
im Rahmen der
Unternehmensberatung; Betriebswirtschaftliche Beratung; Dienstleistungen in Bezug
auf den Umzug von Personal; Dienstleistungen in Bezug auf die Etablierung von
Unternehmen
[Unternehmensberatung]; Dienstleistungen
in Bezug
auf
Personalumzüge; Dienstleistungen von Personalvermittlungsagenturen; Durch
Agenturen erbrachte Theatercastings
[Personalauswahl durch Vorsprechen];
Durchführung psychologischer Tests
für die Personalauswahl; Durchführung
psychometrischer
Tests
für
die
Personalauswahl;
Entwickeln
von
Unternehmensstrategien [Unternehmensberatung]; Erfassung von Personaldaten
[Büroarbeiten]; Ermittlung der Anforderungen an das Personal; Ermittlung des
Personalbedarfs; Erteilen von Auskünften in Bezug auf Personalverlagerungsdienste;
Erteilen von Auskünften über Personalbeschaffungsdaten; Fachliche Beratung in
Bezug auf die Geschäftsführung; Fachliche Beratung in Bezug auf Marketing;
Fachliche Beratung in Bezug auf Personalmanagement; Fachliche Beratung von
Unternehmen
in Bezug auf den Geschäftsbetrieb; Fachliche Beratung von
Unternehmen in Bezug auf Unternehmensgründungen; Geschäftsführung und
Beratung in Bezug auf Geschäftsangelegenheiten; Geschäftsführung und Beratung in
Geschäftsangelegenheiten;
Geschäftsführung,
Unternehmensberatung;
Geschäftsplanungs- und Geschäftsstrategiedienste
[Unternehmensberatung];
Geschäftsstrategie- und Geschäftsplanungsdienste
[Unternehmensberatung];
Gewerbsmäßige Personalanwerbung; Hilfe [Beratung] bei der Verwaltung von
Personal; Hilfe bei der Anwerbung und Vermittlung von Personal; Hilfe bei der und
Beratung in Bezug auf Geschäftsorganisation und -führung; Hilfe und Beratung bei
der Geschäftsführung; Hilfe und Beratung bei der Geschäftsführung für Unternehmen
im Energiesektor; Hilfe und Beratung bei der Unternehmensorganisation; Hilfe und
Beratung bei der Unternehmensplanung; Hilfe und Beratung bezüglich
Geschäftsführung
und
-organisation;
Information
und
Beratung
in
Geschäftsangelegenheiten;
Informationen
in Bezug auf Arbeitsplätze und
Aufstiegsmöglichkeiten [Personalmanagementberatung]; Informationen und Beratung
für Verbraucher bei der Auswahl von zu kaufenden Produkten; Leitung von
Geschäftsprozessen und diesbezügliche Beratung; Organisatorische Beratung bei
der Bestellung von Büromaterial; Organisatorische Beratung in Bezug auf den
Tauschhandel; Organisatorische Beratung in Bezug auf die Betriebsstrukturen von
Unternehmen; Personal- und Stellenvermittlung für Büroarbeiten; Personal- und
Stellenvermittlung
und Personalanwerbung; Personal-, Stellenvermittlung;
Personalanwerbung; Personalanwerbung durch die Erteilung von Auskünften in
Bezug auf die Einstellung von Hochschulabsolventen; Personalanwerbung und -
vermittlung; Personalanwerbung und Personalmanagement; Personalauswahl;
Personalauswahl durch Vorsprechen von darstellenden Künstlern; Personalauswahl
für Dritte; Personalauswahl mit Hilfe von psychologischen Eignungstests;
Personalberatung;
Personaldienstleistungen
[Personal-,
Stellenvermittlung];
Personaleinsatzplanung; Personaleinstellung; Personalgestellung; Personalleasing;
Personalmanagement und Personalrekrutierung; Personalmanagement- und
Stellenvermittlungsberatung; Personalrekrutierungsberatung für Anwaltssekretariate;
Personalrekrutierungsberatung für Anwälte; Personalvermittlung; Personalvermittlung
für die Elektronikindustrie; Personalvermittlung und -anwerbung; Personalverwaltung;
Personalverwaltung
für Dritte; Personalverwaltung
für Marketingpersonal;
Personalverwaltung
für Werbezwecke; Personalverwaltung
in Bezug auf
Verkaufspersonal;
Personalverwaltung
in
Bezug
auf Werbepersonal;
Personalverwaltungsberatung;
Stellenvermittlungsdienste
für medizinisches
Personal; Stellenvermittlungsdienste für paramedizinisches Personal; Strategische
Beratung in Geschäftsangelegenheiten; Unternehmens- und Managementberatung;
Unternehmensberatung; Unternehmensberatung für die Gründung von Franchise-
Unternehmen; Unternehmensberatung für Einzelpersonen; Unternehmensberatung
für Firmen; Unternehmensberatung hinsichtlich Franchising; Unternehmensberatung
hinsichtlich Geschäftsrisiken; Unternehmensberatung im Bereich Landwirtschaft;
Unternehmensberatung
im
Bereich
Transport
und
Auslieferung;
Unternehmensberatung in Bezug auf Akquisitionen; Unternehmensberatung in Bezug
auf das Marketing; Unternehmensberatung in Bezug auf den Betrieb von Franchise-
Unternehmen; Unternehmensberatung in Bezug auf den Betrieb von Restaurants;
Unternehmensberatung in Bezug auf die Festlegung von Lohn-, Gehalts- und
Einstufungsstrukturen durch Arbeitsplatzbewertungen; Unternehmensberatung in
Bezug auf die Gründung eines Kraftfahrzeughandels; Unternehmensberatung in
Bezug auf die Herstellung von Produkten; Unternehmensberatung in Bezug auf
Firmenzusammenschlüsse; Unternehmensberatung
in Bezug auf Franchising;
Unternehmensberatung
in
Bezug
auf
Franchising
in
Bezug
auf
Motorenverkaufsvertretungen; Unternehmensberatung
in Bezug auf Fusionen;
Unternehmensberatung in Bezug auf Herstellungsprozesse; Unternehmensberatung
in Bezug auf Marketingmanagementkonsultationen; Unternehmensberatung in Bezug
auf Personalanwerbung; Unternehmensberatung in Bezug auf Produktentwicklung;
Unternehmensberatung in Bezug auf Vertriebstätigkeiten; Unternehmensberatung in
Bezug auf Werbung; Unternehmensberatung und Organisation in Bezug auf die
Einführung
neuer Produkte; Unternehmensberatung
und Planung
von
Marketingaktivitäten;
Unternehmensberatung
via
Internet;
Unternehmensberatungsdienste; Unternehmensberatungsdienste
in Bezug auf
Akquisitionen; Unternehmensberatungsdienste
in Bezug auf das Marketing;
Unternehmensberatungsdienste
in
Bezug
auf
Werbung;
Unternehmensberatungsdienstleistungen
in
Bezug
auf
Akquisitionen;
Unternehmensberatungsdienstleistungen in Bezug auf das Marketing; Unterstützung
und Beratung bei der Unternehmensanalyse; Unterstützung und Beratung bei der
Unternehmensorganisation; Vermietung von Werbeflächen
im
Internet
für
Personalbeschaffung; Vermittlung von Personal; Vermittlung von Personal auf Zeit;
Vermittlung von Personal
für Büroarbeiten; Vermittlung von Personal
für
Managementaufgaben; Vermittlung von Personal für unbefristete Arbeitsverhältnisse;
Vermittlung von Personal und Stellen; Vermittlung von Stellen für Personal;
Versetzung von Personal zur Stellenbesetzung; Verwaltung von Personal; Verwaltung
von
Personalakten;
Verwaltung
von
Personalakten
[für
Dritte];
Verwaltungsdienstleistungen
in Bezug auf Personalverlagerung; Werbung
in
Zusammenhang mit der Personalanwerbung; Werbung zur Personalanwerbung;
Zeitweilige Überlassung von Personal; Überlassung von Zeitarbeitskräften [Personal-
, Stellenvermittlung];
Klasse 41: Ausbildung des Personals; Ausbildung im Bereich Managementberatung; Ausbildung
von nicht medizinischem Personal in Bezug auf Kinderpflege; Ausbildung von
Personal im Bereich Lebensmitteltechnologie; Ausbildung von Personal in Bezug auf
Fähigkeiten im Bereich Bürotechnik; Ausbildungsdienstleistungen in Bezug auf die
Schulung von Personal im Bereich Lebensmitteltechnologie; Beratung im Bereich
Erziehung; Beratung in Bezug auf Aus- und Weiterbildung; Beratung in Bezug auf
Ausbildung; Beratung in Bezug auf betriebswirtschaftliche Ausbildung; Beratung in
Bezug auf Bildung und Ausbildung im Managementbereich und von Personal;
Beratung in Bezug auf die Ausbildung von Angestellten; Beratung in Bezug auf die
Entwicklung von Schulungskursen; Beratung in Bezug auf die Schulung von
Angestellten; Beratung
in Bezug auf Erziehung; Beratung
in Bezug auf
Managementausbildung; Beratung in Bezug auf medizinische Ausbildung; Beratung
in Bezug auf Planung von Special-Events; Beratung in Bezug auf Unterhaltung;
Beratung in Bezug auf Unternehmensschulung; Beratung zu Erziehungs- und
Ausbildungsfragen; Beratung zur Ausbildung von Ingenieuren; Beratung über
Erziehung und Ausbildung; Beratungs- und Informationsdienste in Bezug auf
Vorbereitung, Durchführung und Organisation von Kolloquien; Beratungs- und
Informationsdienste in Bezug auf Vorbereitung, Durchführung und Organisation von
Konferenzen; Beratungs- und Informationsdienste in Bezug auf Vorbereitung,
Durchführung und Organisation von Kongressen; Beratungs- und Informationsdienste
in Bezug auf Vorbereitung, Durchführung und Organisation von Symposien;
Beratungs- und Informationsdienste zur Vorbereitung, Durchführung und Organisation
von Workshops [Ausbildung]; Berufsberatung [Beratung in Bezug auf Aus- und
Weiterbildung]; Dienstleistungen eines Personal Trainers; Durchführung von
Beratungen
zu
Trainingsinhalten; Durchführung
von
Lehrgängen
zur
Weiterentwicklung von Beratungsfähigkeiten; Durchführung von Personalschulungen;
Durchführung von Personalschulungen im Bereich der Nutzung von elektrischen
Ausstattungen; Durchführung von Personalschulungen im Bereich der Nutzung von
elektronischen Ausstattungen; Durchführung von Personalschulungen im Bereich der
Textverarbeitung; Durchführung von Personalschulungen im Einzelhandelsbereich;
Durchführung von Personalschulungen
in Bezug auf moderne Bürotechnik;
Durchführung von Personalschulungen in Maschinenschreiben; Durchführung von
Personalschulungen
zur Gewährleistung
des
Hochsicherheitsschutzes;
Personaltraining; Pädagogische Beratung;
Klasse 44: Psychologische Beratung von Personal.
Mit Beschluss vom 1. Oktober 2021 hat die Markenstelle für Klasse 35 des
Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) den Widerspruch zurückgewiesen.
Es bestehe keine Verwechslungsgefahr zwischen den sich gegenüberstehenden
Marken. Bei der Prüfung sei von den im Register eingetragenen Dienstleistungen
auszugehen. Die „vorsorglich“ mit Schriftsatz vom 24. Mai 2020 erhobene
Nichtbenutzungseinrede sei nicht zulässig, da die Benutzungsschonfrist der
Widerspruchskennzeichen noch nicht abgelaufen sei.
Die Vergleichsdienstleistungen richteten sich überwiegend an Fachverkehrskreise
wie Unternehmer oder leitende Angestellte von Unternehmen, die den Kennzeichen
auch wegen der Bedeutung und Kosten der Dienstleistungen mit besonderer
Aufmerksamkeit begegneten. Im Bereich der Ausbildungs- und Beratungsdienste
der Klassen 41 und 44 sowie der Personal- und Stellenvermittlungsdienstleistungen
der Klasse 35 würden allgemeine Verkehrskreise angesprochen, deren
Aufmerksamkeit nicht als zu gering veranschlagt werden dürfe.
Die sich gegenüberstehenden Dienstleistungen seien teilweise identisch. Sie seien
insoweit entweder wortidentisch in den beiderseitigen Verzeichnissen enthalten
oder fielen unter einen der Oberbegriffe der jeweils anderen Marke. Im Übrigen
seien sie allenfalls ähnlich zueinander.
Entgegen der Ansicht der Widersprechenden wiesen die Widerspruchskennzeichen
von Haus aus nur eine äußerst geringe Kennzeichnungskraft auf. Ihr Schutzumfang
sei daher eng zu bemessen und beschränke sich auf die jeweilige - ggf. nur
minimale - eintragungsbegründende Eigenprägung. Das Widerspruchskennzeichen
„pluss“ sei sprachlich eng an die schutzunfähige Angabe „plus“ angelehnt, die
beschreibend und anpreisend verwendet werde, um auf eine zusätzliche,
verbesserte Eigenschaft oder auf einen Vorteil oder Vorzug hinzuweisen. Die
Widerspruchsmarke unterscheide sich von dieser nur durch das doppelte „s“ am
Wortende. Dies beeinflusse
jedoch nicht das Wortverständnis. Das
Widerspruchskennzeichen „pluss Personalmanagement“ beinhalte neben „pluss“
die schutzunfähige Angabe „Personalmanagement“. Vergleichbare Begriffe seien
Personalwesen und Personalwirtschaft, die auf den Schwerpunkt des
Dienstleistungsangebotes der älteren Marke, der als Plus/Vorteil herausgestellt
werde, beschreibend hinwiesen. Somit könne allein die besondere Schreibweise
mittels doppeltem „s“ den Schutzumfang der Widerspruchskennzeichen bestimmen.
Ein Schutz für die zugrundeliegende schutzunfähige Angabe selbst könne hingegen
nicht beansprucht werden.
Die Widersprechende habe eine Erhöhung der Kennzeichnungskraft der
Widerspruchskennzeichen, die bestritten sei, nicht nachgewiesen. Die vorgelegten
Unterlagen genügten den hierfür gestellten Anforderungen nicht. Somit sei von einer
deutlich
unterdurchschnittlichen
Kennzeichnungskraft
der
Widerspruchskennzeichen auszugehen,
so dass
trotz der
teilweisen
Dienstleistungsidentität
die
vorhandenen Unterschiede
zwischen
den
Vergleichsmarken ausreichend seien, um eine relevante Verwechslungsgefahr
auszuschließen. Dies gelte erst recht hinsichtlich der übrigen Dienstleistungen der
angegriffenen Marke, die den Dienstleistungen der Widerspruchskennzeichen
allenfalls ähnlich seien.
Eine klangliche Verwechslungsgefahr scheide bereits aus Rechtsgründen aus. Die
abweichende
Schreibweise,
die
die
Unterscheidungskraft
der
Widerspruchskennzeichen begründe, komme im Klang nicht zum Ausdruck.
Abgesehen davon sei der gemeinsame Bestandteil „pluss“ auch nicht geeignet, den
Gesamteindruck der angegriffenen Marke in klanglicher Hinsicht zu prägen. Zwar
spiele die Angabe „Personalmanagement" sowohl wegen ihres beschreibenden
Gehalts als auch ihrer optischen Unterordnung für den kennzeichnenden Gehalt der
Marke keine Rolle. Auch seien die grafischen Elemente zumindest für den
klanglichen Eindruck mangels Aussprechbarkeit nicht maßgeblich. Jedoch sei
zwischen den größenmäßig hervortretenden Wortbestandteilen „Med" und „Pluss"
kein Gefälle in Bezug auf ihre Relevanz für den Gesamteindruck auszumachen.
Zwar möge es sich bei dem Markenbestandteil „Med“ um die übliche Abkürzung für
„medizinisch/Medizin“ handeln, die auf den Einsatzbereich der Dienstleistungen
hinweise und als solche kennzeichnungsschwach sei. Um eine solche
kennzeichnungsschwache Angabe handele es sich aus den bereits genannten
Gründen jedoch auch bei dem Element „Pluss“. Hinzu komme, dass auch die Art
der Markengestaltung eine wesensbestimmende Dominanz des Bestandteils
„Pluss“ nicht nahelege. Vielmehr bewirke die Wiedergabe der Begriffe „Med" und
„Pluss“ in derselben Schrifttype und -größe sowie die Einbindung in die grafische
Gestaltung, die an eine zweifarbige Arzneimittelkapsel erinnere, ein einheitliches
Erscheinungsbild, das eine isolierte Wahrnehmung des Bestandteils „Pluss" nicht
vermuten lasse. Verwechslungen in begrifflicher Hinsicht schieden ebenfalls aus,
weil die begriffliche Klammer für die Zeichen lediglich der schutzunfähige Begriff
„plus“ bzw. „plus Personalmanagement“ sei. Ausgehend von dem Grundsatz, dass
eine schutzunfähige Angabe
für sich gesehen nicht Grundlage einer
markenrechtlich
relevanten Verwechslungsgefahr sein dürfe,
reiche eine
Übereinstimmung in beschreibenden Bestandteilen nicht aus. Eine schriftbildliche
Verwechslungsgefahr scheide schon aufgrund der grafischen Gestaltung sowie der
weiteren Zeichenelemente der angegriffenen Marke aus, da der Verkehr bei der rein
visuellen Wahrnehmung einer Wort-/Bildmarke grundsätzlich Bildbestandteile
und/oder weitere Zeichenelemente in sein Erinnerungsbild aufnehme. Auch wenn
die weiteren Wort- und Bildelemente der angegriffenen Marke letztlich nichts zur
Kennzeichnung beizutragen vermöchten, so handele es sich andererseits auch
nicht um bloße Verzierungen und/ oder bedeutungslose Zutaten. Eine
Verwechslungsgefahr durch gedankliches Inverbindungbringen sei ebenfalls zu
verneinen. Insbesondere sei eine mittelbare Verwechslungsgefahr nicht gegeben.
Das gemeinsame Markenelement „pluss/Pluss“ als kennzeichnungsschwache
Angabe komme als Stammbestandteil einer Serie nicht in Betracht. Zwar habe die
Widersprechende pauschal vorgetragen, über zahlreiche Marken mit dem
Bestandteil
„pluss“ zu verfügen, habe aber die Verwendung derartiger
Serienmarken im Verkehr nicht spezifiziert dargelegt und bewiesen. Schließlich
bestehe auch
keine Verwechslungsgefahr aufgrund einer
selbständig
kennzeichnenden Stellung der älteren Zeichen innerhalb der jüngeren Marke.
Ungeachtet der Tatsache, dass es sich hierbei um Ausnahmefälle handele, fehle es
hier an den erforderlichen besonderen Umständen, die das Wort als eine im
Rahmen des Gesamtzeichens selbständige Kennzeichnung erscheinen lasse.
Abgesehen davon, dass die Widerspruchskennzeichen als solche sehr
kennzeichnungsschwach seien, sei eine Bekanntheit des Begriffs „pluss“ bzw.
„pluss Personalmanagement“ als Firmenhinweis nicht nachgewiesen und auch
nicht
amtsbekannt. Andere Arten
einer markenrechtlich
relevanten
Verwechslungsgefahr seien weder ersichtlich noch vorgetragen. Bei der gegebenen
Sach- und Rechtslage habe kein Anlass für eine Kostenauferlegung bestanden.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden, die sie wie folgt
begründet hat:
Es bestehe Verwechslungsgefahr zwischen den Widerspruchsmarken und dem
jüngeren Zeichen. Insbesondere verfügten die Widerspruchsmarken von Haus aus
nicht nur über unterdurchschnittliche Kennzeichnungskraft. Diese sei jedenfalls
durchschnittlich. Die Widerspruchsmarke
„pluss“ sowie der gleichnamige
Wortbestandteil innerhalb der Widerspruchsmarke „pluss Personalmanagement“
wiesen keinen für die geschützten Dienstleistungen beschreibenden Sinngehalt auf.
„Pluss“ werde nicht als beschreibende Angabe für die Dienstleistungen verstanden,
für welche die Widerspruchsmarken eingetragen seien. Insbesondere weise der
Wortbestandteil „pluss“ in der Widerspruchsmarke „pluss Personalmanagement“
nicht auf den Schwerpunkt des Dienstleistungsangebots der Widerspruchsmarke
hin. „Pluss“ leite sich aus den Initialen der PLUSS Personal Leasing und System
Service GmbH ab, aus der die Widersprechende hervorgegangen sei. Aufgrund der
ungewöhnlichen Schreibweise mit Doppel-S erkenne der Verkehr, dass „pluss“ nicht
lediglich eine Anspielung auf die Positivbekundung „plus“ sei, sondern eine
weitergehende Bedeutung habe. Schon wegen seiner Stellung am Zeichenbeginn
nehme der Verkehr den Wortbestandteil „pluss“ nicht lediglich als einen Zusatz für
eine Waren- oder Dienstleistungsbezeichnung und damit möglicherweise als
Hinweis auf ein „Mehr im Vergleich zum Üblichen“ in Bezug auf diese Ware oder
Dienstleistung wahr. Bei der Widerspruchsmarke „pluss“ komme ein solches
Verständnis mangels weiterer Zeichenbestandteile ohnehin von vornherein nicht in
Betracht. Dass die Verkehrskreise die Schreibweise mit Doppel-„s“ am Ende
überlesen könnten, weil sie diese von anderen Wörtern kennen würden, sei nicht
nachvollziehbar. Vielmehr könnten sie problemlos zwischen Schreibweisen mit
einfachem „s“ und Doppel-„s“ unterscheiden. Da die Markenstelle zu Unrecht eine
geringe Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken angenommen habe, sei
auch ihre Prüfung der Verwechslungsgefahr mit rechtlichen Fehlern behaftet. Eine
klangliche Verwechslungsgefahr scheide daher auch nicht bereits aus
Rechtsgründen aus.
In diesem Zusammenhang gehe die Markenstelle
rechtsfehlerhaft davon aus, dass die Gestaltung der angegriffenen Marke ein
einheitliches Erscheinungsbild bewirke, welches eine isolierte Wahrnehmung des
Wortbestandteils „Pluss“ nicht vermuten lasse. Das angegriffene Zeichen sei jedoch
nicht in sich abgeschlossen und nicht als Einheit zu betrachten. Das liege vor allem
daran, dass sich die beiden Wortbestandteile in zwei voneinander losgelösten
Rechtecken befänden, und zwischen diesen Rechtecken ein räumlicher Abstand
bestehe. Die Wortbestandteile „Med“ und „Pluss“ seien also schon grafisch
voneinander getrennt. Hinzu komme, dass der nachgestellte Wortbestandteil
„Pluss“ mit einem großen Anfangsbuchstaben beginne, wodurch dem Publikum
keine Zugehörigkeit zum Wortbestandteil „Med“ als einheitlichem Wortbegriff
vermittelt, sondern vielmehr „Pluss“ als eigenständiges und von „Med“ losgelöstes
Wort aufgefasst werde. Dieser Wortbestandteil präge den Gesamteindruck der
angegriffenen Marke, was vor allem an der kennzeichnungskräftigen Schreibweise
des Wortes mit Doppel-S liege, die dem Verkehr auffalle. Hingegen trete der rein
beschreibende Wortbestandteil „Med“ und der bildliche Aufbau zurück. Daher
bestehe auch eine begriffliche Ähnlichkeit zwischen den Widerspruchsmarken und
der angegriffenen Marke. Ferner lehne die Markenstelle rechtsfehlerhaft eine
schriftbildliche Verwechslungsgefahr zwischen den sich gegenüberstehenden
Marken ab. Die Begründung hierfür sei widersprüchlich und nicht nachvollziehbar.
Denn die Markenstelle weise zunächst zutreffend darauf hin, dass die neben dem
Wortbestandteil „Pluss“ enthaltenen Elemente der angegriffenen Marke nichts zu
deren Kennzeichnungskraft beitrügen. Dennoch verneine sie dann eine
schriftbildliche Verwechslungsgefahr aufgrund der grafischen Gestaltung sowie der
weiteren Zeichenelemente der angegriffenen Marke. Schließlich habe die
Markenstelle unzutreffend eine Verwechslungsgefahr durch gedankliches
Inverbindungbringen abgelehnt. Die Verkehrskreise würden im vorliegenden Fall
annehmen, die angegriffene Marke stelle aufgrund der Übereinstimmung
hinsichtlich des prägenden Wortbestandteils
„Pluss“ einen Unterfall der
Widerspruchsmarken dar, bei dem die Personaldienstleistungen speziell für
medizinische Fachgebiete offeriert würden. Dies werde auch dadurch gestützt, dass
die Widersprechende Inhaberin zahlreicher weiterer registrierter nationaler Marken
mit dem Bestandteil „Pluss“ sei. Da es sich um nationale Registrierungen handele,
bedürfe es entgegen der Ansicht der Markenstelle keiner spezifizierten Darlegung
und Beweise.
Die Widersprechende und Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß:
1.
Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 1. Oktober 2021 wird aufgehoben
und die Marke 30 2019 111 043 auf den Widerspruch aus den
Marken 30 2015 216 170 und 30 2018 017 478 gelöscht.
2.
Dem Inhaber der angegriffenen Marke werden die Kosten des
Verfahrens auferlegt.
Der
Inhaber der angegriffenen Marke und Beschwerdegegner hat
im
Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt.
Er ist der Auffassung, dass keine Verwechslungsgefahr zwischen den sich
gegenüberstehenden Marken gegeben sei. Gerade im Hinblick auf die Auslegung
zum Schutzumfang der Widerspruchsmarken insbesondere im Kontext der
Deckungsgleichheit von Unternehmenskennzeichen und Markenzeichen erscheine
dies adäquat. Im Verfahren vor dem DPMA hat er zudem vorbeugend die Einrede
der Nichtbenutzung bezüglich beider Widerspruchsmarken erhoben und darauf
hingewiesen, dass einer Verwechslungsgefahr bereits die grafische Gestaltung der
angegriffenen Marke
sowie
die
geringe
Kennzeichnungskraft
der
Widerspruchsmarken entgegenstünden. Der Zeichenbestandteil „pluss“ sei daher
auch nicht geeignet, die angegriffene Marke und die Widerspruchsmarke zu 1 zu
prägen. Dessen geringe Kennzeichnungskraft stehe auch einer selbständig
kennzeichnenden Stellung innerhalb der angegriffenen Marke entgegen. Auch
würden die sich gegenüberstehenden Zeichen nicht gedanklich miteinander in
Verbindung gebracht.
Der Senat hat mit Hinweis vom 12. Juli 2024 seine vorläufige Rechtsauffassung
dargelegt, nach der die Beschwerde mangels Verwechslungsgefahr zwischen den
sich gegenüberstehenden Marken zurückzuweisen sein dürfte.
Mit Schriftsatz vom 3. Dezember 2024 hat die Beschwerdeführerin den mit
Schreiben vom 5. September 2024 hilfsweise gestellten Antrag auf Durchführung
einer mündlichen Verhandlung zurückgenommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die nach § 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 S. 1 MarkenG statthafte und gem. § 66 Abs. 2
MarkenG fristgerecht eingelegte Beschwerde ist auch ansonsten zulässig, hat in
der Sache jedoch keinen Erfolg.
A. Zwischen der angegriffenen Marke und den Widerspruchsmarken besteht keine
Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG i. V. m. § 42 Abs. 2
Nr. 1 MarkenG, so dass der Widerspruch zu Recht gem. § 43 Abs. 2 S. 2 MarkenG
zurückgewiesen worden ist.
Das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr für das Publikum ist nach ständiger
Rechtsprechung sowohl des Europäischen Gerichtshofes als auch des
Bundesgerichtshofes unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des
Einzelfalls zu beurteilen (vgl. hierzu z.B. EuGH GRUR 2020, 52 Rn. 41-43 -
Hansson [Roslagspunsch/ROSLAGSÖL]; GRUR 2010, 1098 Rn. 44 – Calvin
Klein/HABM; GRUR 2010, 933 Rn. 32 – BARBARA BECKER/HABM; BGH GRUR
2020, 870 Rn. 25 – INJEKT/INJEX; GRUR 2016, 382 Rn. 19 – BioGourmet; GRUR
2019, 1058 Rn. 17 - KNEIPP; GRUR 2018, 79 Rn. 9 - OXFORD/Oxford Club; GRUR
2014, 917 Rn. 13 - Medicon-Apotheke/Medico Apotheke; GRUR 2016, 283 Rn. 7 –
BSA/DSA DEUTSCHE SPORTMANAGEMENTAKADEMIE; GRUR 2013, 833 Rn.
30 – Culinaria/Villa Culinaria). Von maßgeblicher Bedeutung sind insoweit
insbesondere die Identität oder Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die
Identität oder Ähnlichkeit der Marken sowie die Kennzeichnungskraft und der
daraus folgende Schutzumfang der Widerspruchsmarke. Diese einzelnen Faktoren
sind zwar für sich gesehen voneinander unabhängig, bestimmen aber in ihrer
Wechselwirkung den Rechtsbegriff der Verwechslungsgefahr (vgl. EuGH GRUR
2008, 343 Rn. 48 – Il Ponte Finanziaria Spa/HABM; BGH, GRUR 2020, 1202 Rn.
19 – YOOFOOD/YO; GRUR 2020, 870 Rn. 25 – INJEKT/INJEX; GRUR 2019, 1058
Rn. 17 – KNEIPP; GRUR 2019, 173 Rn. 17 – combit/Commit; GRUR 2018, 79 Rn.9
– OXFORD/Oxford Club; GRUR 2017, 914 Rn. 13 – Medicon-Apotheke/MediCo
Apotheke; GRUR
2016,
Rn.
7,
BSA/DSA
DEUTSCHE
SPORTMANAGEMENTAKADEMIE; s. auch Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering,
MarkenG, 14. Auflage, § 9 Rn. 44 ff. m. w. N.).
I. Nach den oben genannten Grundsätzen besteht keine Verwechslungsgefahr
zwischen der angegriffenen Marke
und der Widerspruchsmarke
30 2015 216 170 pluss Personalmanagement.
1. Die sich gegenüberstehenden Dienstleistungen in den Klassen 35, 41 und 44
wenden sich vornehmlich an Unternehmen. Im Bereich der Ausbildungs- und
Beratungsdienste der Klassen 41 und 44 sowie der Personal- und
Stellenvermittlungsdienstleistungen
der
Klasse
werden
auch
Durchschnittsverbraucher angesprochen. Die Aufmerksamkeit der Verkehrskreise
ist leicht erhöht.
2. Die vom Inhaber der angegriffenen Marke im Amtsverfahren erhobene Einrede
der Nichtbenutzung ist – worauf die Markenstelle zutreffend hingewiesen hat - gem.
§ 43 Abs. 1 S. 1 MarkenG nicht zulässig. Da der Widerspruch nach dem 14. Januar
2019 erhoben wurde, ist § 43 MarkenG in seiner aktuellen Fassung anzuwenden
(vgl. § 158 Abs. 5 MarkenG). Die Eintragung der Widerspruchsmarke wurde am 18.
Dezember 2015 veröffentlicht; die Widerspruchsfrist endete mithin mit Ablauf des
18. März 2016. Gegen die Eintragung der Widerspruchsmarke ist kein Widerspruch
eingelegt worden. Die fünfjährige Benutzungsschonfrist der Widerspruchsmarke
war bei Anmeldung der angegriffenen Marke am 24. August 2019 somit noch nicht
abgelaufen (Ablauf: 18. März 2021). Daher ist von der Registerlage auszugehen;
auf die tatsächlichen Betätigungsfelder der Verfahrensbeteiligten kommt es nicht
an.
3. Wie die Markenstelle zutreffend festgestellt hat, besteht hinsichtlich eines
erheblichen Teils der sich gegenüberstehenden Dienstleistungen Identität.
Die Vergleichsdienstleistungen aus Klasse 35 sind teils mit identischem Wortlaut in
den beiderseitigen Verzeichnissen enthalten
- so z. B.
„Lohn- und
Gehaltsabrechnung“ der angegriffenen Marke und „Gehalts- und Lohnabrechnung“
der Widerspruchsmarke - oder fallen unter einen der Oberbegriffe der jeweils
anderen Marke, wie z. B. „Beschaffungsdienstleistungen für Dritte [Erwerb von
Waren und Dienstleistungen für andere Unternehmen]“ der angegriffenen Marke
und
„OutsourcingDienste
[Hilfe
bei Geschäftsangelegenheiten]“
der
Widerspruchsmarke oder „Aktualisierung von Werbematerial“ und „Marketing,
ausgenommen…“
der
angegriffenen Marke
und
„Werbe-
und
Marketingdienstleistungen“ der Widerspruchsmarke. Soweit der Inhaber der
angegriffenen
Marke
sich
bezüglich
der
konkret
genannten
Marketingdienstleistungen
jeweils
durch
Aufnahme
des Disclaimers
„ausgenommen Marketingberatung in demografischen Fragen“ beschränkt hat,
ändert dies nichts an der Dienstleistungsidentität. Gleiches gilt in Bezug auf die
Angabe
im Verzeichnis „zuvor genannte Dienstleistungen der Klasse 35,
insbesondere bezüglich medizinischer Berufe“. Zu Recht hat die Markenstelle
nämlich darauf hingewiesen, dass durch die Formulierung „insbesondere“ keine
wirksame Einschränkung erfolgt.
Gleiches gilt im Übrigen bezüglich der bei den Dienstleistungen der angegriffenen
Marke aus Klasse 41 jeweils angefügten Disclaimer „insbesondere für Berufsträger
medizinischer Berufe“,
„zuvor genannte Dienstleistungen der Klasse 41
insbesondere betreffend Dienstleistungen für einzelne Individuen“ und „zuvor
genannte Dienstleistungen der Klasse 41 insbesondere bezüglich oder im
Zusammenhang mit oder bezüglich Personalmanagement oder medizinischen
Berufen“. Auch die meisten der Dienstleistungen der angegriffenen Marke aus
dieser Klasse sind identisch zu den Widerspruchsdienstleistungen, weil vor allem
der weite Dienstleistungsbegriff der Widerspruchsmarke „Durchführung von
Fortbildungsseminaren“ die Dienstleistungen der angegriffenen Marke „Ausbildung
an Simulatoren,
insbesondere…; Demonstrationsunterricht
in praktischen
Übungen,
insbesondere…;
Unterricht,
insbesondere…;
Fernkurse,
insbesondere…; Fernunterricht, insbesondere…; Know-how-Transfer [Ausbildung],
insbesondere…; Privatunterricht, insbesondere…“ umfasst. Daran ändert im
Übrigen der - ohnehin wegen des vorangestellten teils widersprüchlichen
Disclaimers schwer verständliche
- Ausnahmevermerk
„zuvor genannte
Dienstleistungen der Klasse 41 nicht in Bezug auf Managementberatung,
Kinderpflege, Lebensmitteltechnologie, Bürotechnik, elektrische/elektronischen
Ausstattungen, Textverarbeitung, Maschinenschreiben oder Einzelhandel“ nichts.
Die weiteren Dienstleistungen aus dieser Klasse „Anfertigen von Übersetzungen;
Filmproduktion,
ausgenommen Werbefilmproduktion;
Layoutgestaltung,
ausgenommen für Werbezwecke; Online-Bereitstellung von nicht herunterladbaren
elektronischen Publikationen; Verfassen von Texten“ mögen zu den
Widerspruchsdienstleistungen ähnlich sein. Die Frage, ob in diesem Umfang
überhaupt und gegebenenfalls in welchem Grad eine Ähnlichkeit zu bejahen ist,
kann aber als nicht entscheidungserheblich dahingestellt bleiben. Gleiches gilt
hinsichtlich der angegriffenen Dienstleistungen der Klasse 44. Denn selbst im
Bereich identischer Dienstleistungen – und daher erst Recht bei nur ähnlichen
Dienstleistungen - ist aus nachfolgenden Gründen keine Verwechslungsgefahr zu
besorgen.
Im
Bereich
unähnlicher
Dienstleistungen
kann
eine
Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG ohnehin nicht bejaht
werden (BGH GRUR 2021, 724 Rn. 31 – PEARL/PURE PEARL).
Von einer Erörterung der weiteren Ähnlichkeitsbeziehungen zwischen den sich
gegenüberstehenden Dienstleistungen kann daher abgesehen werden.
4. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke „pluss Personalmanagement“
ist unterdurchschnittlich.
Die originäre Kennzeichnungskraft wird bestimmt durch die Eignung der Marke, sich
unabhängig von der jeweiligen Benutzungslage als Unterscheidungsmittel für die
Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens bei den beteiligten
Verkehrskreisen einzuprägen und die Waren und Dienstleistungen damit von
denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH GRUR 2010, 1096
Rn. 31 – BORCO/HABM [Buchstabe a]; BGH GRUR 2020, 870 Rn. 41 –
INJEKT/INJEX). Dabei ist auf die Eigenart der Marke in Klang, Bild und Bedeutung
abzustellen. Marken, die über einen für die jeweiligen Waren oder Dienstleistungen
erkennbar beschreibenden Anklang verfügen, haben regelmäßig nur geringe
originäre Kennzeichnungskraft (BGH WRP 2015, 1358 Rn. 10 – ISET/ISETsolar;
GRUR 2012, 1040 Rn. 29 – pjur/pure). Liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor,
die für eine hohe oder geringe Kennzeichnungskraft sprechen, ist von normaler
Kennzeichnungskraft auszugehen (BGH a. a. O. – INJEKT/INJEX).
Die Widerspruchsmarke setzt sich aus einer Abwandlung des Wortes „plus“ und
dem Begriff „Personalmanagement“, also einer Angabe des Bereichs bzw. des
Themenschwerpunkts der erbrachten Dienstleistungen, zusammen.
a. Der Bestandteil „pluss“ ist nur unterdurchschnittlich kennzeichnungskräftig.
Die Kennzeichnungskraft von Abwandlungsmarken ist herabgesetzt. Insbesondere
liegt die betreffende beschreibende Angabe nicht in ihrem Schutzbereich (vgl.
Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rn 200, 373 m. w. N.).
Hier wird der positiv besetzte Begriff „plus“, der lediglich als „Mehr im Vergleich zum
Üblichen“ verstanden wird (st. Rspr., vgl. zuletzt BPatG, Beschluss vom 09.12.2021,
30 W (pat) 547/20 – Card Plus; Beschluss vom 29.09.2021, 26 W (pat) 554/19 –
STEARAT Plus), lediglich durch eine Verdopplung des „s“ am Wortende
abgewandelt. Dies ist nicht ausreichend, um noch von einer durchschnittlichen
Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ausgehen zu können. Denn die
Anlehnung an „plus“ ist für den Verkehr deutlich erkennbar. Dem steht auch nicht
entgegen, dass „Pluss“ hier am Beginn und nicht am Ende des Zeichens steht (vgl.
auch BPatG, Beschluss vom 15.10.2003, 29 W (pat) 183/01 – PlusCall; Beschluss
vom 01.02.2010, 27 W (pat) 66/09 – PLUS LOTTO; Beschluss vom 21.01.2002, 30
W (pat) 53/01 – plus systems). Die am grundsätzlich weniger beachteten Wortende
stehende Abwandlung fällt optisch gering aus und ist klanglich nicht erkennbar. Die
angesprochenen Verkehrskreise werden das zusätzliche „s“ daher überlesen oder
– sofern es ihnen auffällt - als Schreibfehler ansehen. Der Einwand der
Beschwerdeführerin, es sei originär von durchschnittlicher Kennzeichnungskraft
auszugehen, weil sich der Markenbestandteil „pluss“ aus den Initialen der PLUSS
Personal Leasing und System Service GmbH ableite, aus der die Widersprechende
hervorgegangen sei, verfängt nicht. Für die Beurteilung, ob eine Wortmarke oder
deren Bestandteile die beanspruchten Dienstleistungen beschreiben, kommt es
nämlich nicht darauf an, welche Bedeutung der Inhaber der Marke dem Markenwort
beimessen will. Maßgeblich ist vielmehr die Sicht des angesprochenen Verkehrs
(vgl. BGH GRUR 2017, 914 – Medicon-Apotheke/MediCo Apotheke). Um zu
erkennen, dass „pluss“ ein Akronym der früheren Firmenbezeichnung der
Widersprechende sein soll bzw. ist, wäre hingegen eine intensive analysierende
Betrachtung erforderlich, die der Verkehr nicht anstellt. Vielmehr nimmt er das
Zeichen in seiner Gesamtheit so auf, wie es ihm entgegentritt.
b. Der weitere Markenbestandteil „Personalmanagement“
ist ein gängiger
Fachbegriff aus dem Bereich der Betriebswirtschaft. „Personalmanagement“ wird
definiert als „Summe aller personalen Gestaltungsfelder und Einzelmaßnahmen zur
Unterstützung der aktuellen und zukünftigen Unternehmensentwicklung (Business
Development) und der damit einhergehenden Veränderungsprozesse (vgl.
https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/personalmanagement-44033=.). Der
Begriff bezeichnet den Bereich der Betriebswirtschaft, der sich mit dem
Produktionsfaktor Arbeit und mit dem Personal auseinandersetzt. Er wird synonym
für Personalwesen verwendet; darunter versteht man eine in allen Organisationen
vorhandene Funktion, deren Kernaufgaben die Bereitstellung und der zielorientierte
Personaleinsatz sind (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Personalwesen).
Die Dienstleistungen, für die die Widerspruchsmarke eingetragen ist, werden
entweder durch diesen sehr weiten Begriff beschrieben oder weisen zu diesem
einen engen beschreibenden Bezug auf.
Die Widerspruchsmarke
in
ihrer Gesamtheit verfügt daher allenfalls über
unterdurchschnittliche originäre Kennzeichnungskraft.
c. Die von der Widersprechenden im Amtsverfahren geltend gemachte Steigerung
der Kennzeichnungskraft aufgrund intensiver langjähriger Benutzung und hoher
Wahrnehmung im Markt ist nicht hinreichend belegt.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung einer in Folge von Benutzung
gesteigerten Kennzeichnungskraft
ist grundsätzlich der Anmeldetag der
angegriffenen Marke; eine Steigerung der Kennzeichnungskraft muss zudem bis
zum Entscheidungszeitpunkt fortbestehen (vgl. BGH GRUR 2017, 75 Rn. 29 –
Wunderbaum II; BPatG, Beschluss vom 07.10.2019, 29 W (pat) 26/15 –
limango/MANGO) und im Kollisionsgebiet, d. h. in Deutschland vorliegen (BGH
GRUR 2018, 79 Rn. 21 ff. – OXFORD/Oxford Club; a. a. O. Rn. 29 – Wunderbaum
II). Die Benutzungslage muss dabei durch präsente glaubhafte Mittel zweifelsfrei
belegt sein (vgl. BGH GRUR 2006, 859 Rn. 33 – Malteserkreuz; BPatG, Beschluss
vom 11.8.2015, 24 W (pat) 540/12 – Senkrechte Balken). Die Feststellungen zur
Bekanntheit in den beteiligten Verkehrskreisen sind im Hinblick auf konkrete Waren
und Dienstleistungen zu treffen (vgl. BGH GRUR 2013, 833 Rn. 38 – Culinaria/Villa
Culinaria; BPatG, Beschluss vom 07.10.2019, 29 W (pat) 26/15 – limango/MANGO).
Zur Feststellung der gesteigerten Verkehrsbekanntheit sind im Einzelfall alle
relevanten Umstände zu berücksichtigen. Das betrifft zunächst die Eigenschaften,
welche die Marke von Haus aus besitzt, einschließlich des Umstands, ob sie
beschreibende Elemente in Bezug auf die eingetragenen Waren/Dienstleistungen
aufweist. Weiterhin sind der von der Marke gehaltene Marktanteil, die Intensität,
geographische Verbreitung und Dauer der Markenverwendung, die dafür
aufgewendeten Werbemittel und die dadurch erreichte Bekanntheit in den
beteiligten Verkehrskreisen
von Bedeutung
(vgl.
auch Hacker
in
Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rn 163). Die erforderliche Bekanntheit
vermag nicht in jedem Fall ohne weiteres allein aus den erzielten Umsatzzahlen
hergeleitet zu werden, da selbst umsatzstarke Marken wenig bekannt, wie
andererseits Marken mit geringen Umsätzen weithin bekannt sein können. Auch
Testberichte und Berichterstattungen über die Marke wie auch Marken-Rankings
lassen für sich genommen keinen Schluss auf eine durch Benutzung gesteigerte
Kennzeichnungskraft zu. Erst recht geben die im Rahmen einer Internet-Recherche
erzielten Treffer keinen Aufschluss über eine gesteigerte Kennzeichnungskraft, da
die Trefferquote von der geschickten Platzierung und Verlinkung der Bezeichnung
abhängt, aber nicht zwingend mit einer großen Bekanntheit und umfangreichen
Benutzung der Bezeichnung in Zusammenhang steht. Im Allgemeinen lassen
objektive Statistiken oder demoskopische Befragungen sowie Angaben über
Werbeaufwendungen zuverlässigere Schlüsse auf die Verkehrsbekanntheit einer
Marke zu (vgl. auch Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rn 168 ff.).
Die im Verfahren vor dem DPMA eingereichten Nachweise (insbesondere die
Anlagen BDR 4 und 5) sind – wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat – nicht
ausreichend. Im Beschwerdeverfahren wurden hierzu keine weiteren Unterlagen
vorgelegt.
5. Es besteht lediglich unterdurchschnittliche Zeichenähnlichkeit.
Eine für das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr relevante Markenähnlichkeit
kann in klanglicher, schriftbildlicher oder begrifflicher Hinsicht bestehen, wobei es
für die Annahme einer Verwechslungsgefahr regelmäßig ausreicht, wenn zwischen
den jeweiligen Vergleichsmarken nur in einer dieser Kategorien ausreichende
Übereinstimmungen festzustellen sind (BGH GRUR 2020, 870 Rn. 25 –
INJEKT/INJEX; GRUR 2017, 914 Rn. 58 – Medicon-Apotheke/MediCo Apotheke;
GRUR 2015, 1114 Rn. 23 – Springender Pudel; GRUR 2015, 1004 Rn. 22 –
IPS/ISP; GRUR 2014, 382 Rn. 25 – REAL-Chips). Dabei sind grundsätzlich die
Vergleichsmarken als Ganzes gegenüberzustellen und in ihrem Gesamteindruck
miteinander zu vergleichen, da der Verkehr eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm
entgegentritt, ohne sie einer analysierenden und zergliedernden Betrachtungsweise
zu unterziehen (BGH GRUR 2019, 1058 Rn. 34 – KNEIPP; GRUR 2013, 833 Rn.
45 – Culinaria/Villa Culinaria). Das schließt nicht aus, dass unter Umständen ein
oder mehrere Bestandteile eines komplexen Kennzeichens für den Gesamteindruck
prägend sein können, den das Kennzeichen im Gedächtnis der angesprochenen
Verkehrskreise hervorruft (vgl. EuGH GRUR 2007, 700 Rn. 41 – HABM/Shaker
[Limoncello/LIMONCHELO]; GRUR 2005, 1042 Rn. 29 – THOMSON LIFE; BGH
GRUR 2020, 1202 Rn. 26 – YOOFOOD/YO; GRUR 2014, 382 Rn. 14 – REAL-
Chips; GRUR 2012, 64 Rn. 14 – Maalox/MeloxGRY). Die relevanten Verkehrskreise
nehmen die Zeichen in der Regel nicht nebeneinander wahr, sondern vergleichen
sie in ihrer Erinnerung. Dabei fallen Übereinstimmungen grundsätzlich stärker ins
Gewicht als Abweichungen (vgl. auch Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O.,
§ 9 Rn. 272).
Es stehen sich die folgenden Zeichen gegenüber:
und
pluss Personalmanagement
a. Die Gesamtzeichen
sind
schriftbildlich und begrifflich nur weit
unterdurchschnittlich und klanglich unterdurchschnittlich ähnlich.
aa. Schriftbildlich besteht aufgrund des zusätzlichen Wortelements „Med“ am
stärker beachteten Beginn der angegriffenen Marke sowie deren grafischer
Bestandteile nur weit unterdurchschnittliche Ähnlichkeit.
Es kann dabei dahinstehen, ob es sich bei den einzelnen grafischen Elementen -
wie die Beschwerdeführerin meint - um einfachste geometrische Formen,
Standardschriften und weitere werbeübliche Gestaltungsmittel wie Sperrdruck und
inverse Schriftdarstellung handelt. Denn durch die Kombination der genannten
Elemente entsteht eine grafische Wirkung mit leicht dreidimensionalem Effekt, die
die Wortbestandteile des Zeichens hervorhebt und zugleich als stilisierte
Arzneimittelkapsel wahrgenommen werden kann. Die Grafik wird ferner schon
aufgrund ihrer Größe und engen Verbindung mit den Wortbestandteilen nicht
vernachlässigt.
Hinzu kommt, dass das Wort „Personalmanagement“ des jüngeren Zeichens sehr
klein und aufgrund seiner Schriftart und Farbgebung kaum lesbar ist. Daher wird
der Verkehr diesem allenfalls eine sehr untergeordnete Bedeutung beimessen.
Bei der Beurteilung der (schrift-)bildlichen Verwechslungsgefahr ist ferner zu
berücksichtigen, dass das Schriftbild von Marken – anders als dies beim schnell
verklingenden Wort der Fall ist – erfahrungsgemäß eine genauere und in der Regel
wiederholte Wahrnehmung der Bezeichnungen gestattet, so dass das Schriftbild
einer Marke dem Betrachter sehr viel besser in Erinnerung bleibt als das
gesprochene Wort (vgl. BPatG, Beschluss vom 04.12.2017, 25 W (pat) 2/17 –
KIEFFER/KAEFER; Beschluss vom 05.08.2014, 24 W
(pat) 34/14 –
Erovital/Gelovital; BPatGE 43, 108, 114 – Ostex/OSTARIX; GRUR 2004, 950, 954
– ACELAT/Acesal).
bb. Auch in begrifflicher Hinsicht besteht nur weit unterdurchschnittliche Ähnlichkeit
zwischen den Zeichen. Denn durch das zusätzliche Wort „Med“, das der Verkehr
trotz des fehlenden Punktes am Ende als Abkürzung für „Medizin“ bzw.
„medizinisch“ (vgl. u. a. BPatG, Beschluss vom 11.06.2013, 27 W (pat) 25/12 –
medbiz; Beschluss vom 18.10.2011, 33 W (pat) 79/10 – RehaMed; Beschluss vom
09.03.2010, 33 W (pat) 104/08 - ReiseMed) auffassen wird, enthält die
angegriffenen Marke eine Bedeutung, die über die in beiden Zeichen identisch
enthaltenen weiteren Elemente hinausgeht. Der Verkehr wird – schon aufgrund
gleicher Schriftgröße und der Anordnung in einer Zeile – die Worte Med und Pluss
zudem aufeinander beziehen.
cc. In klanglicher Hinsicht ist zwar davon auszugehen, dass – wie es dem Regelfall
entspricht – die grafischen Elemente der angegriffenen Marke nicht mitbenannt
werden, da dies zu umständlich und aufwendig wäre. Jedoch weicht die
angegriffene Marke durch das zusätzlich am - in der Regel mehr beachteten -
Wortanfang enthaltene Element „Med“ deutlich von der Widerspruchsmarke „pluss
Personalmanagement“ ab. Sie verfügt über eine zusätzliche betonte Silbe am
Beginn des Zeichens, wodurch die Vokalfolge, die Wortlänge und die Betonung
deutlich unterschiedlich ist. Zudem wird der klanglich mit der angegriffenen Marke
konfrontierte Verkehr die Bedeutung von „Med“ leicht erfassen, was zur besseren
Unterscheidbarkeit der Marken beiträgt. Daher ist auch ein Überhören der
bestehenden Klangverschiedenheit selbst bei schneller und undeutlicher
Aussprache nicht zu erwarten. Es
liegt
folglich klanglich nur eine
unterdurchschnittliche Zeichenähnlichkeit vor.
b. Die angegriffene Marke wird auch nicht durch „Pluss Personalmanagement“ bzw.
„Pluss“ geprägt.
Bei der Feststellung des klanglichen Gesamteindrucks einer Wort-/Bildmarke ist von
dem in ständiger Rechtsprechung anerkannten Erfahrungssatz auszugehen, dass
der Wortbestandteil – sofern er kennzeichnungskräftig ist – den Gesamteindruck
prägt, weil er die einfachste Möglichkeit bietet, die Marke zu benennen (vgl. BGH
GRUR 2014, 378 Rn. 30 - OTTO CAP). Zudem ist für den phonetischen
Zeichenvergleich maßgeblich, wie die Marken von den angesprochenen
Verkehrskreisen mündlich wiedergegeben werden, wenn sie die Marke in ihrer
registrierten Form vor sich haben. Die klangliche Wiedergabe kann dabei auch
durch die grafische Gestaltung der Marke beeinflusst werden (Hacker in
Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rn. 308).
Wenngleich der Wortbestandteil „Med“ nur einen beschreibenden Hinweis auf
Medizin bzw. den medizinischen Bereich darstellt, scheidet eine Prägung des
angegriffenen Zeichens durch seine weiteren Bestandteile aus. Denn zum einen
wird auch der Markenbestandteil „Personalmanagement“ vom Verkehr nur als
beschreibende Angabe
aufgefasst. Darüber
hinaus
ist
das Wort
„Personalmanagement“ sehr klein und in unauffälliger Farbe gehalten, so dass der
Verkehr diesem deutlich untergeordneten und kaum lesbaren Begriff nur eine
geringe Bedeutung beimessen und ihn nicht mit aussprechen wird.
Schließlich ist nicht von einer prägenden und damit allein kollisionsbegründenden
Stellung von „Pluss“ auszugehen. Auch dieser Bestandteil verfügt – wie unter 4. a.
dargestellt - nur über unterdurchschnittliche Kennzeichnungskraft. Er ist daher nicht
geeignet, das Zeichen allein zu prägen (vgl. Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, a.
a. O., § 9 Rn 410ff.). Ausnahmen von diesem Grundsatz (vgl. hierzu Hacker in
Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rn. 412 i. V. m. Rn. 378 f.) sind vorliegend
nicht gegeben, zumal durch die grafische Gestaltung
in Form einer
Arzneimittelkapsel eine Zusammengehörigkeit der Bestandteile „Med“ und „Pluss“
vermittelt wird. Dem steht der Umstand, dass die Kapsel in der Mitte unterbrochen
ist, nicht entgegen. Der Verkehr ist aufgrund der üblichen zweifarbigen Gestaltung
von Arzneimittelkapseln an gewisse Unterbrechungen in deren Mitte gewöhnt. Er
wird daher die in der angegriffenen Marke enthaltene Wort-/Bildgestaltung
als einheitliches Bild einer solchen Kapsel
auffassen. Von einer dominierenden Stellung des Markenworts „Pluss“ auf Seiten
der angegriffenen Marke kann daher nicht ausgegangen werden.
Auf die Frage, ob die Widerspruchsmarke ihrerseits von dem Wortbestandteil
„pluss“ geprägt wird, kommt es daher nicht an.
Unter Berücksichtigung
aller maßgeblichen
Faktoren
–
(teilweise)
Dienstleistungsidentität,
unterdurchschnittliche
Kennzeichnungskraft
der
Widerspruchsmarke, leicht erhöhte Aufmerksamkeit der Verkehrskreise und
unterdurchschnittliche Markenähnlichkeit - scheidet damit eine unmittelbare
Verwechslungsgefahr aus.
6. Eine Verwechslungsgefahr durch gedankliches Inverbindungbringen gemäß § 9
Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 2 MarkenG ist ebenfalls nicht zu bejahen.
Die Gefahr, dass Marken miteinander gedanklich in Verbindung gebracht werden,
liegt dann vor, wenn die beteiligten Verkehrskreise zwar die Unterschiede zwischen
den Vergleichsmarken erkennen, die Vergleichszeichen aufgrund besonderer
Umstände aber derselben betrieblichen Herkunft zuordnen oder davon ausgehen,
dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen aus wirtschaftlich miteinander
verbundenen Unternehmen stammen (vgl. EuGH GRUR 2005, 1042 Rn. 28 f. -
THOMSON LIFE; BGH GRUR 2010, 646 Rn. 15 - OFFROAD).
a. Eine mittelbare Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt eines
Serienzeichens scheidet vorliegend aus.
Diese Fallgestaltung wäre nur dann zu bejahen, wenn die jüngere mit der älteren
Marke in einem Bestandteil übereinstimmt, den der Verkehr als Stamm mehrerer
Zeichen eines Unternehmens sieht und deshalb die nachfolgenden Bezeichnungen,
die einen wesensgleichen Stamm aufweisen, demselben Inhaber zuordnet. Das
Vorliegen einer Zeichenserie setzt die Benutzung mehrerer Marken mit einem
gemeinsamen Stammbestandteil
voraus,
damit
die
angesprochenen
Verkehrskreise das gemeinsame Element kennen und mit der Zeichenserie in
Verbindung bringen (EuGH GRUR 2008, 343 Rn. 64 – BAINBRIDGE; BGH GRUR
2013, 1239 Rn. 40 – Volkswagen/Volks.Inspektion; GRUR 2013, 840 Rn. 23 –
PROTI; BPatG, Beschluss vom 14.02.2019, 30 W (pat) 33/17 – view one/view;
Beschluss vom 27.03.2019, 26 W (pat) 4/16 – e-miglia/MILLE MIGLIA, Beschluss
vom 30.04.2020, 30 W (pat) 507/17 – HUGOMOFELL / HUGO).
Eine benutzte Zeichenserie, in die sich die jüngere Marke einfügt, liegt hier nicht
vor. Kennzeichnungsschwache Begriffe eignen sich ohnehin nur in Ausnahmefällen
als Stammbestandteil. Hierfür müsste, wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt
hat, der Bestandteil „pluss“ im Rahmen einer benutzten Zeichenserie als solcher
aufgefasst werden. Die tatsächlichen Voraussetzungen einer entsprechenden
Verwendung derartiger Serienmarken im Verkehr müssen spezifiziert dargelegt und
bewiesen werden (vgl. BGH GRUR 2020, 1202, 1205 Nr. 37 – YOOFOOD/YO;
Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rn. 535 f.). Daran fehlt es hier.
Auch die Beschwerdebegründung verweist nur pauschal auf die Registerlage mit
dem - nicht zutreffenden - Hinweis, dies reiche bei nationalen deutschen Marken
aus, weil es bei der „Sachkunde der Markenabteilung“ keiner spezifizierten
Darlegung bedürfe. Ferner fügt sich die angegriffene Marke nicht in eine
vermeintliche Markenserie der Beschwerdeführerin ein. Denn die
für die
Beschwerdeführerin registrierten „pluss“-Marken enthalten häufig einen deutlich
abweichenden Bildbestandteil. Zudem stehen bei diesen – wie auch bei den
Wortmarken – die weiteren Wortelemente stets hinter „pluss“ und nicht wie bei der
angegriffenen Marke am Beginn des Zeichens.
b. Auch eine Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt einer Markenusurpation durch
Übernahme der älteren Marke in selbständig kennzeichnender Stellung in die
jüngere Marke kann nicht bejaht werden.
Eine solche Fallgestaltung liegt vor, wenn ein Zeichen, das als Bestandteil in eine
zusammengesetzte Marke oder eine komplexe Kennzeichnung aufgenommen wird,
neben einem bekannten oder zumindest erkennbaren Unternehmenskennzeichen
oder Serienzeichen des
Inhabers der
jüngeren Marke eine selbständig
kennzeichnende Stellung behält, ohne dass es das Erscheinungsbild der
zusammengesetzten Marke oder komplexen Kennzeichnung dominiert oder prägt.
Bei Identität oder Ähnlichkeit dieses selbständig kennzeichnenden Bestandteils mit
einer Marke mit älterem Zeitrang kann das Vorliegen von Verwechslungsgefahr im
Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG zu bejahen sein.
Zwar wird die ältere Marke "pluss Personalmanagement" nahezu identisch in die
jüngere Marke übernommen. Dort kommt
ihr aber keine selbständig
kennzeichnende Stellung zu. Allein der Umstand, dass keiner der Bestandteile das
Erscheinungsbild einer zusammengesetzten Marke oder Kennzeichnung dominiert
oder prägt, führt nämlich nicht zur Bejahung einer selbständig kennzeichnenden
Stellung (vgl. Büscher in Büscher/Dittmer/Schiwy a. a. O. § 14 MarkenG Rn. 420);
es reicht auch nicht aus, dass ein Zeichen geeignet ist, bloße Assoziationen an ein
fremdes Kennzeichen hervorzurufen (BGH GRUR 2010, 729 Rn. 43 - MIXI). Es
müssen vielmehr besondere Umstände vorliegen, die es rechtfertigen, in einem
zusammengesetzten Zeichen einzelne oder mehrere Bestandteile als selbständig
kennzeichnend anzusehen.
Solche besonderen Umstände sind im Streitfall nicht erkennbar. Weder ist den
übernommenen Wörtern „Pluss Personalmanagement“ in der jüngeren Marke ein
Firmenbestandteil hinzugefügt worden noch handelt es sich bei dem Element „Med“
um ein bekanntes Zeichen des Inhabers der jüngeren Marke.
Auch ansonsten sind keine Umstände ersichtlich oder ausreichend vorgetragen
worden, die die Annahme einer selbständig kennzeichnenden Stellung von „Pluss
Personalmanagement“ in der angegriffenen Marke rechtfertigen. Entgegen der
Auffassung der Widersprechenden unterliegen die Vergleichszeichen auch nicht
deshalb einer Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt eines gedanklichen
Inverbindungbringens, weil der Verkehr angesichts der Übereinstimmung der
angegriffenen Marke mit der Widerspruchsmarke in den Bestandteilen „Pluss
Personalmanagement“ davon ausgeht, dass es sich bei der angegriffenen Marke
um eine Spezifizierung der Widerspruchsmarke für den Bereich Medizin handelt und
daher die entsprechend gekennzeichneten Dienstleistungen irrtümlich ein und
demselben Anbieter zuordnet. Dem steht die Kennzeichnungsschwäche der
Widerspruchsmarke (vgl. Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rn. 498
ff.) und – wie oben bereits dargelegt - die konkrete Ausgestaltung der jüngeren
Marke entgegen. Deren Bestandteile „Med“ und „Pluss“ sind gleich groß und in
identischem Schriftbild gehalten sowie durch ihre räumliche Anordnung, d. h. die
Einbindung in die angedeutete Kapsel, verbunden. Daher wird der Verkehr „Med
Pluss“ als einen einheitlichen Begriff im Sinne von „Medizinischer Vorteil/
Medizinischer Mehrwert“ auffassen.
c. Eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne liegt ebenfalls nicht vor.
Zwar übernimmt die
jüngere Marke einen Teil des Firmennamens der
Widersprechenden „Pluss Personalmanagement GmbH“. Die Beschwerdeführerin
vermochte allerdings nicht bzw. nicht ausreichend zu belegen, dass die Angabe
„Pluss Personalmanagement“ ein bekanntes Unternehmensschlagwort aus ihrer
Firmenbezeichnung darstellt und Hinweischarakter auf die Widersprechende hat.
Im Rahmen der bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr erforderlichen
Gesamtabwägung hält die
jüngere Marke daher bei Vorliegen einer
unterdurchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke selbst bei
identischen Dienstleistungen den erforderlichen Abstand ein.
Eine markenrechtlich relevante Verwechslungsgefahr kann nach alledem nicht
bejaht werden.
II. Es besteht auch keine Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke
und der Widerspruchsmarke 30 2018 017 478 pluss
1. Hinsichtlich der angesprochenen Verkehrskreise wird auf I. 1. verwiesen.
2. Die Einrede der Nichtbenutzung ist auch im Hinblick auf die zweite
Widerspruchsmarke, deren fünfjährige Benutzungsschonfrist am 21. Dezember
2023 abgelaufen ist (Ablauf der Widerspruchsfrist am 21. Dezember 2018, kein
Widerspruch eingelegt), nicht zulässig (s. o. I. 2), so dass von der Registerlage
auszugehen ist und sich zumindest teilweise identische bzw. hochgradig ähnliche
Dienstleistungen gegenüberstehen.
3. Die
Kennzeichnungskraft
der Widerspruchsmarke
ist
allenfalls
unterdurchschnittlich. Um Wiederholungen zu vermeiden wird diesbezüglich auf die
Ausführungen zu „pluss“ unter I. 4. a und c. verwiesen.
Im Rahmen der bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr erforderlichen
Gesamtabwägung
hält
die
jüngere Marke
bei
Vorliegen
einer
unterdurchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke selbst bei
identischen und hochgradig ähnlichen Dienstleistungen den erforderlichen Abstand
ein.
4. Es besteht lediglich eine weit unterdurchschnittliche Zeichenähnlichkeit.
Es stehen sich die folgenden Zeichen gegenüber:
und
pluss
a. Die Gesamtzeichen sind nur weit unterdurchschnittlich ähnlich.
aa. Schriftbildlich besteht aufgrund der zusätzlichen Wortelemente „Med“ und
„Personalmanagement“ der angegriffenen Marke sowie deren grafischer
Bestandteile nur weit unterdurchschnittliche Ähnlichkeit (vgl. dazu auch I. 5. a. aa).
bb. Gleiches gilt auch in begrifflicher Hinsicht. Denn durch die zusätzlichen Worte
„Personalmanagement“ und „Med“, das der Verkehr trotz des fehlenden Punktes
am Ende als Abkürzung für „Medizin“ bzw. „medizinisch“ (vgl. u. a. BPatG,
Beschluss vom 11.06.2013, 27 W (pat) 25/12 – medbiz; Beschluss vom 18.10.2011,
33 W (pat) 79/10 – RehaMed; Beschluss vom 09.03.2010, 33 W (pat) 104/08 -
ReiseMed) auffassen wird, enthält die angegriffene Marke eine Bedeutung, die über
das identisch in beiden Zeichen enthaltene weitere Element „Pluss“ bzw. „pluss“
deutlich hinausgeht.
cc.
In klanglicher Hinsicht besteht - selbst wenn man zu Gunsten der
Widersprechenden davon ausgeht, dass der Verkehr die angegriffene Marke wegen
der grafisch untergeordneten Stellung, schweren Lesbarkeit und beschreibenden
Bedeutung des Bestandteils „Personalmanagement“ nur mit „Med Pluss“ benennt -
klanglich nur eine weit unterdurchschnittliche Zeichenähnlichkeit. Denn die
angegriffene Marke weicht durch das zusätzlich am - in der Regel mehr beachteten
- Wortanfang enthaltene Element „Med“ deutlich von der Widerspruchsmarke
„pluss“ ab.
b. Die angegriffene Marke wird auch nicht durch „Pluss“ geprägt. Auf die
entsprechenden Ausführungen unter I 5. b. wird verwiesen.
c. Schließlich ist aus den unter I. 6. genannten Gründen eine Verwechslungsgefahr
aufgrund gedanklichen Inverbindungbringens nicht zu bejahen.
Die Beschwerde der Widersprechenden war daher zurückzuweisen.
B. Zu einer vom gesetzlichen Regelfall abweichenden Kostenentscheidung aus
Billigkeitsgründen gemäß § 71 Abs. 1 S. 1 MarkenG besteht kein Anlass. Der
Kostenantrag der ohnehin in der Sache erfolglosen Beschwerdeführerin war daher
zurückzuweisen.
C. Die Entscheidung konnte
im schriftlichen Verfahren ergehen, da die
Beschwerdeführerin auf die mit Schreiben vom 5. September 2024 hilfsweise
beantragte Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom
3. Dezember 2024 verzichtet hat (vgl. Bl. 74 Rs. d. A.) und der Senat eine mündliche
Verhandlung auch nicht gem. § 69 Nr. 3 MarkenG für sachdienlich erachtet hat.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der
Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur
statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft
Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt
war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht
der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften
über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim
Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe durch eine beim Bundesgerichtshof
zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt
einzulegen.
Mittenberger-Huber
Akintche
Posselt