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BPatG Beschluss vom 11.03.2025 – 25 W (pat) 29/22

25. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:110325B25Wpat29.22.0

Zitiert 1 Entscheidungen 13 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

25 W (pat) 29/22 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

An Verkündungs Statt zugestellt am 11. März 2025 …

Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

ECLI:DE:BPatG:2025:110325B25Wpat29.22.0

betreffend die Marke 30 2015 044 432

(hier: Nichtigkeitsverfahren S 185/19 Lösch)

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 28. November 2024 unter Mitwirkung des

Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, der Richterin Butscher und der

Vorsitzenden Richterin am Landgericht von Bonin

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Nichtigkeitsantragstellerin wird der Beschluss

des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenabteilung 3.4, vom

20. Januar 2022 aufgehoben.

2. Die Eintragung der Marke 30 2015 044 432 wird für nichtig erklärt und

gelöscht.

G r ü n d e

I.

Am 27. Oktober 2015 ist das am 23. Juni 2015 von der Beschwerdegegnerin

angemeldete Zeichen

als Farbmarke „lila“ (Pantone Code 2587C) unter der Nummer 30 2015 044 432 in

das Register des Deutschen Patent- und Markenamts für folgende Waren

eingetragen worden:

Klasse 5:

Pharmazeutische Erzeugnisse und pharmazeutische Präparate zur

Behandlung von Asthma, chronisch obstruktiver Lungenerkrankung

[COPD] und anderen respiratorischen Erkrankungen, insbesondere

Bronchodilatatoren, jeweils zur Anwendung mit Pulver-Inhalatoren;

Klasse 10:

Pulver-Inhalatoren.

Am 7. November 2019 hat die Beschwerdeführerin einen auf die absoluten

Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG gestützten Antrag auf

Erklärung der vollständigen Nichtigkeit und Löschung gestellt. Der

Beschwerdegegnerin ist der Antrag mit Schreiben des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 12. November 2019 übersandt worden. Mit Schreiben vom

6. Dezember 2019, eingegangen beim Deutschen Patent- und Markenamt am

9. Dezember 2019, hat sie der Löschung widersprochen.

Auf den Zwischenbescheid der Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 14. April 2021 hat die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom

27. April 2021 das Warenverzeichnis wie folgt beschränkt (Unterstreichungen der

Änderungen seitens des Senats):

Klasse 5:

Verschreibungspflichtige

pharmazeutische

Erzeugnisse

und

pharmazeutische Präparate zur Behandlung von Asthma, chronisch

obstruktiver Lungenerkrankung [COPD] und anderen respiratorischen

Erkrankungen,

insbesondere Bronchodilatatoren,

jeweils

zur

Anwendung mit Pulver-Inhalatoren;

Klasse 10:

Verschreibungspflichtige Pulver-Inhalatoren.

Mit Beschluss vom 20. Januar 2022 hat das Deutsche Patent- und Markenamt,

Markenabteilung 3.4, den Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit und Löschung der

Eintragung der Farbmarke 30 2015 044 432 zurückgewiesen. Zur Begründung ist

ausgeführt, der Antrag auf Löschung, dem fristgerecht widersprochen worden sei,

sei zulässig. Er habe jedoch in der Sache keinen Erfolg. Selbst wenn von einem

spezifischen Markt ausgegangen werde, da nur Schutz für wenige spezielle Waren

der Klassen 5 und 10 beansprucht werde, als auch eine Beschränkung auf

verschreibungspflichtige Waren sowie auf bestimmte Erkrankungen bzw. auf

Pulver-Inhalatoren erfolgt sei, fehle der eingetragenen Farbmarke für die

beanspruchten Waren sowohl zum Zeitpunkt ihrer Anmeldung am 23. Juni 2015

wie auch zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Erklärung der

Nichtigkeit von Haus aus die erforderliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2

Nr. 1 MarkenG, da es in diesem Marktsektor an einer Gewöhnung des Verkehrs

an Farben als betriebliche Herkunftszeichen fehle. Das Schutzhindernis der

fehlenden Unterscheidungskraft sei aber gemäß dem auch bei Arzneimittelmarken

grundsätzlich anwendbaren § 8 Abs. 3 MarkenG durch Verkehrsdurchsetzung im

Zeitpunkt der Stellung des Nichtigkeitsantrags überwunden. Die Farbe werde von

der Beschwerdegegnerin als Marke genutzt. Sie vertreibe seit Ende 1996 in

Deutschland ihr Kombinationspräparat „Viani Diskus“ in Lila. Die Farbe sei zwar

nicht

in Alleinstellung genutzt worden, aber der Verkehr sei an

Mehrfachkennzeichnungen gewöhnt. Der Pulver-Inhalator weise neben der

registrierten Farbe auch einen anderen Lilaton auf. Auf der Warenverpackung sei

vordergründig aber nur die hier angegriffene Farbe Lila wahrnehmbar. In optisch

dominierender Weise verwende sie die Beschwerdegegnerin im Inland auch auf

Patienteninformationen,

Werbeunterlagen,

Messeständen

und

Merchandisingartikeln. Sie habe in den ersten Jahren mehr als … EUR pro Jahr

in die Vermarktung ihres Produkts investiert und in Deutschland 1996 bis 2017

große Marktanteile im Bereich der Pulver-Inhalatoren erworben sowie jährliche

Umsätze bis zu … Pfund erzielt. Das Lila erscheine auf allen Unterlagen sehr

dominierend. Durch Werbemaßnahmen sei die Aufmerksamkeit auf die Farbe

gelenkt worden. Die tatsächliche Gewöhnung des Verkehrs an den angegriffenen

Farbton könne aber nur mit Hilfe demoskopischer Gutachten sicher festgestellt

werden. Vorliegend gehörten Fachverkehrskreise, also Ärzte und Apotheker sowie

pharmazeutisch-technische Assistenten zu den beteiligten Verkehrskreisen, denn

sie verschrieben die Waren und händigten sie aus. Aufgrund der besonderen

Umstände, insbesondere der Rezeptpflicht und des Werbeverbots, sei es

sachgerecht, die Patienten - als bloße Nutzer der Waren - nicht in die für die

Verkehrsdurchsetzung maßgeblichen Verkehrskreise einzubeziehen. Die

Patienten träfen hier keine freiwillige, durch Interesse am Konsum der Waren

ausgelöste Entscheidung. Es handele sich um sehr spezielle Waren, die

verschreibungspflichtig seien. Die Erlangung der Waren setze zwingend das

Zwischenschalten von Fachverkehrskreisen voraus. Der Patient sei

zwar Verwender, aber kein Nachfrager der Waren, der Einfluss auf das

Marktgeschehen habe oder nehme. Die Entscheidung, von welchem Hersteller

das Medikament stamme, treffe der Arzt aufgrund seiner Sachkunde. Auch in der

Apotheke nehme der Patient keinen Einfluss darauf, von welchem Hersteller das

Medikament stamme. Zwar unterlägen die Waren keinem rechtlichem Aut-idem-

Verbot mehr. Die Wiedereinführung dieses Verbotes werde aber von

verschiedenen Verbänden für diese Waren gefordert, weil die sichere und richtig

dosierte Verwendung der Medikamente Kenntnisse der Inhalationssysteme und

der korrekten Inhalationstechnik voraussetze. Bei der Verordnung sollten Ärzte

deshalb das Aut-idem-Kreuz setzen. Sei dieses nicht gesetzt, so sollten Apotheker

gemäß verschiedener Leitlinien pharmazeutische Bedenken im Sinne des

Rahmenvertrages erwägen. Der Patient nehme selbst dann keinen Einfluss, wenn

ausnahmsweise ein Präparatewechsel stattfinde, weil dies medizinisch indiziert sei

oder ein rabattbegünstigtes Produkt ausgegeben werde. Auch hier entscheide der

verschreibende Arzt aufgrund der medizinischen Indikation oder der Apotheker

aufgrund preislicher Vorgaben darüber, von welchem Hersteller das Präparat

stamme, das der Patient zur Anwendung erhalte. Es müsse auch das gemäß

§ 10 HWG für verschreibungspflichtige Arzneimittel bestehende Werbeverbot

berücksichtigt werden. Der Patient sei hier bloßer Nutzer oder Verwender und

vergleichbar mit Personen, die die Waren nicht für sich oder andere kauften. Er

gehöre damit nicht zu den beteiligten Verkehrskreisen. Die Entscheidung des

Europäischen Gerichtshofs in der Sache C-412/05 P -TRAVATAN / TRIVASTAN

(GRUR Int. 2007, 718) sei im Widerspruchsverfahren ergangen und damit zur

Verwechslungsgefahr. Vorliegend habe die Verkehrskreisbestimmung aber eine

ganz

andere

Zielrichtung.

Die

in

Fachkreisen

durchgeführten

Verkehrsbefragungen aus den Jahren 2015 und 2019, die als Anlagen HRM 7

bis 10 vorgelegt worden seien, belegten eine Verkehrsdurchsetzung der

angegriffenen Marke für den Zeitraum bis zur Stellung des Nichtigkeitsantrags. Die

Beschränkung der Umfragen unter Ärzten auf Allgemeinärzte sei nicht zu

beanstanden, weil davon auszugehen

sei, dass erst

recht eine

Verkehrsdurchsetzung bei Fachärzten gegeben sei. Ebenso sei die Zahl der

Befragten nicht mangelhaft. Bei einer Beschränkung der zu befragenden

Verkehrskreise auf einen engeren Personenkreis könnten auch weniger als 1000

befragte Personen ausreichend repräsentativ sein. Im Jahr 2019 habe es ca.

24.070 Allgemeinarztpraxen in Deutschland gegeben. Davon seien 200 befragt

worden, dies entspreche dem 120. Teil. Die Anzahl der Apotheken in Deutschland

im Jahr 2019 betrug ca. 19.075. Davon seien 200 befragt worden, dies entspreche

dem 95. Teil. Im Vergleich zum notwendigen prozentualen Anteil bei Befragungen

der Gesamtbevölkerung erschienen diese prozentualen Werte hoch. Auch die

Bedenken der Nichtigkeitsantragstellerin bezüglich des Quotenverfahrens bei

Allgemeinärzten schlügen nicht durch. Die regionale Verteilung sei berücksichtigt

und in jeder Praxis sei nur ein Interview geführt worden. Auch seien die Befragten

unter Zugrundelegung ihres Alters, der Dauer ihrer praktischen Tätigkeit und ihres

Geschlechts repräsentativ. Die Beschränkung der Gutachten aus dem Jahr 2019

auf Pulver-Kombinations-Inhalatoren statt auf Pulver-Inhalatoren wirke sich

ausnahmsweise deshalb nicht nachteilig aus, weil zwischen den Waren ein

besonders enger und wirtschaftlicher Zusammenhang bestehe, der die Annahme

rechtfertige, dass die festgestellte Verkehrsdurchsetzung auch für die verwandte

Art der Pulver-Inhalatoren gelte. Die vorgegebene Antwortmöglichkeit „kommt mir

bekannt vor“ in den beiden Gutachten aus dem Jahr 2015 führe nicht zu ihrer

Unverwertbarkeit. Durch einen Abschlag könne dieser Fehler behoben werden.

Die bereinigten Kennzeichnungsgrade lägen so deutlich über der für die

Verkehrsdurchsetzung notwendigen Grenze von 50 %, dass selbst ein

Maximalabschlag in Höhe von 10,4 % bzw. 13,0 % nicht zu ihrer Unterschreitung

führen

würde.

Der

Umstand,

dass

die Wirkstoffkombination

„Salmeterol/Fluticasonpropionat“ bis 2010

für die Beschwerdegegnerin

patentrechtlich geschützt gewesen sei, führe nicht zu einem anderen Ergebnis.

Der Patentschutz habe allenfalls ein sog. Hersteller-,

jedoch kein

Kennzeichenmonopol gewährt. Die angegriffene Farbmarke sei deshalb vor

Stellung des Nichtigkeitsantrags verkehrsdurchgesetzt gewesen. Über die

Feststellungslast habe deshalb nicht entschieden werden müssen.

Hiergegen wendet sich die Nichtigkeitsantragstellerin mit ihrer Beschwerde vom

21. Februar 2022. Sie macht geltend, dass die Beschwerdegegnerin die

Verkehrsdurchsetzung

innerhalb der beteiligten Verkehrskreise weder zum

Zeitpunkt der Anmeldung noch zum Zeitpunkt der Stellung des Nichtigkeitsantrags

nachgewiesen habe. Der angegriffene Beschluss beruhe maßgeblich auf der

rechtsirrigen Annahme, aufgrund der nach Stellung des Nichtigkeitsantrags

erfolgten Beschränkung auf verschreibungspflichtige Waren gehörten Patienten

nicht zu den beteiligten Verkehrskreisen im Sinne von § 8 Abs. 3 MarkenG. Der

Entscheidung sei das Warenverzeichnis

im Zeitpunkt der Eintragung der

gegenständlichen Farbmarke zugrunde zu legen. Nach § 50 Abs. 2 Satz 2

MarkenG, der gemäß § 158 Abs. 8 MarkenG auf vorliegendes Verfahren anwendbar

sei, finde § 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 MarkenG nur dann keine Anwendung, wenn die

Marke sich bis zu dem Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit infolge ihrer Benutzung

für die Waren und Dienstleistungen, für die sie eingetragen worden ist, in den

beteiligten Verkehrskreisen durchgesetzt habe. Es komme deshalb nur auf die

ursprünglich eingetragenen Waren an. Ungeachtet dessen gehörten

Endverbraucher und Patienten auch zu den beteiligten Verkehrskreisen

verschreibungspflichtiger Arzneimittel. Das Gericht der Europäischen Union habe

dies in der rechtskräftigen Entscheidung über die Löschung der identischen

Unionsmarke festgestellt und auch den Nachweis beim Endverbraucher gefordert.

Der Begriff der „beteiligten Verkehrskreise“ sei im gesamten Markenrecht einheitlich

auszulegen. Patienten gehörten zu den beteiligten Verkehrskreisen bei

verschreibungspflichtigen Medikamenten. Dies

ergebe

sich

aus

der

Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, des Gerichts der Europäischen

Union, des Bundespatentgerichts sowie verschiedener Oberlandesgerichte. Auch

in der

jüngsten Kommentarliteratur sei es angesichts der eindeutigen

Rechtsprechung einhellige Meinung, dass Patienten nur dann ausnahmsweise nicht

zu den beteiligten Verkehrskreisen verschreibungspflichtiger Arzneimittel gehörten,

wenn diese nicht für den Erwerb durch Patienten vorgesehen seien, wie zum

Beispiel Narkosemittel. Zu berücksichtigen sei, dass auch Patienten als bloße

Produktverwender von den auf einem Produkt angebrachten Zeichen

angesprochen würden. Tatsächlich nähmen Patienten ganz erheblich und

unmittelbar Einfluss auf die Entscheidung des verschreibenden Arztes. Die

Bedeutung der Präferenzen des Patienten und dessen individuellen Fähigkeiten für

die Auswahl des zu verschreibenden Inhalators werde in zahlreichen Fachartikeln

immer wieder betont. Zum Teil werde sogar ausdrücklich empfohlen, Patienten

Gelegenheit zum Ausprobieren der in Betracht kommenden Inhalatoren zu geben.

Gerade Asthma- und COPD-Patienten informierten sich aufgrund der Schwere und

Langwierigkeit ihrer Erkrankungen und der damit verbundenen Beeinträchtigungen

oftmals auch eigenständig über neue Therapieansätze und Medikamente, um diese

mit dem behandelnden Arzt zu erörtern. Das Werbeverbot des § 10 HWG verenge

die beteiligten Verkehrskreise auch nicht künstlich auf Ärzte oder Apotheker.

Gegenüber Patienten sei immer noch die Verbreitung von Informationen über

verschreibungspflichtige Mittel auf der Internetseite eines Unternehmens zulässig.

Der Nachweis der Verkehrsdurchsetzung sei auch im Fall verschreibungspflichtiger

Arzneimittel nur bei denjenigen Patienten nachzuweisen, bei denen das Zeichen

Verwendung finden und Auswirkungen zeitigen könne. Eine Beschränkung lediglich

auf Verwender der Produkte der Beschwerdegegnerin oder auf Verwender von

Inhalatoren für den gleichen Wirkstoff komme auch deshalb nicht in Betracht, weil

die Waren der angegriffenen Marke weiter gefasst seien. Auch könne nicht dem

Vorbringen

der Beschwerdegegnerin

gefolgt werden, der geforderte

Kennzeichnungsgrad sei auf die Höhe des Marktanteils ihres Produkts „Viani“ zu

beschränken. Im Übrigen habe dem Nichtigkeitsantrag aufgrund des Umstands,

dass die Verkehrsbefragungen sich nicht auf die von der zu löschenden Marke

beanspruchten Waren bezögen und darüber hinaus an zahlreichen Mängeln litten,

stattgegeben werden müssen. Die pharmazeutischen Erzeugnisse und Präparate

seien zur Behandlung auch von „anderen respiratorischen Erkrankungen“, wie

Dyspnoe, Apnoe, Krupp-Syndrom oder Epiglottitis, bestimmt. Diesbezüglich habe

die Beschwerdegegnerin keine Nachweise zur Verkehrsdurchsetzung vorgelegt.

Die Beschränkung der Befragungen in den Anlagen HRM 9 und HRM 10 auf Pulver-

Kombinations-Inhalatoren könne die Verkehrsdurchsetzung für den Oberbegriff

„Pulver-Inhalatoren“ nicht rechtfertigen. Die Beschränkung diene nur dazu, die für

den Nachweis notwendige 50%-Schwelle zu überschreiten. Die Umfragen seien

auch nicht repräsentativ genug. Es komme nicht auf die Zahl der Praxen, sondern

auf die der Berufsträger an. Es gebe 43.697 Allgemeinärzte und 159.000 Apotheker

und pharmazeutisch-technische Assistenten. Befragungen von jeweils nur 200

Personen seien nicht repräsentativ. Fachärzte seien nicht befragt worden. Gerade

diese seien im Rahmen des Einsatzes von Inhalatoren zur Behandlung von Asthma,

COPD und anderen respiratorischen Erkrankungen besonders relevant. Die

Beschwerdeführerin hat sich zur Stützung ihres Vortrags zu den behaupteten

methodischen Mängeln zudem auf die gutachterlichen Stellungnahmen von Frau

Dr. X … vom 21. Dezember 2017 (Anlage Ast 60) und von Herrn Y … vom

18. Oktober 2022 (Anlage Ast 61) sowie vom 12. Januar 2023 (Anlage Ast 62)

berufen.

Die Beschwerdeführerin beantragt:

1. Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts,

Markenabteilung 3.4, vom 20. Januar 2022 wird aufgehoben.

2. Die Eintragung der Marke 30 2015 044 432 wird für nichtig erklärt und

gelöscht.

Die Beschwerdeführerin regt darüber hinaus hilfsweise die Vorlage an den

Europäischen Gerichtshof oder die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Klärung

der Fragen an, ob bei der Beurteilung der Verkehrsdurchsetzung und der

Verwechslungsgefahr auf

jeweils unterschiedliche Verkehrskreise abgestellt

werden kann bzw. Patienten bei der Beurteilung der Verkehrsdurchsetzung von

Zeichen

in Verbindung mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln zu den

beteiligten Verkehrskreisen gehören.

Die Beschwerdegegnerin beantragt:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Begründung trägt sie vor, dass die Zurückweisung des Nichtigkeitsantrags

durch die Markenabteilung sachgerecht gewesen sei. Das Deutsche Patent- und

Markenamt habe zu Recht auf das im Zuge des Nichtigkeitsverfahrens

eingeschränkte Warenverzeichnis abgestellt. Aus der neuen Fassung des § 50

Abs. 2 MarkenG ergebe sich nicht, dass auf das ursprüngliche Verzeichnis

abzustellen sei. Diese Vorschrift lege nur fest, dass sich die Marke bis zu dem

Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit und nicht bis zum Schluss der mündlichen

Verhandlung im Verkehr durchgesetzt haben müsse. Gemäß § 48 MarkenG könne

ein Markeninhaber

jederzeit auf Teile seiner Marke verzichten. Die

Rechtswirkungen des Verzichts träten mit dem Zugang der Erklärung beim

Deutschen Patent- und Markenamt ein. Damit sei auch der Gegenstand des

Nichtigkeitsverfahrens geändert. Die Einschränkung sei auch rechtswirksam, da

die Verschreibungspflicht eines Arzneimittels Folge einer gesetzlichen Vorgabe sei

und damit ein objektives, dauerhaftes und charakteristisches Merkmal. Relevante

Verkehrskreise seien einzig und allein die Fachkreise, also Ärzte und Apotheker,

nicht jedoch Patienten, die verschreibungspflichtige Medikamente lediglich

verwenden würden. Die Entscheidungen, die zu den im Zusammenhang mit

verschreibungspflichtigen Arzneimitteln zu berücksichtigenden Verkehrskreisen

ergangen sind, beträfen nur die Verwechslungsgefahr und seien nicht zur

Verkehrsdurchsetzung ergangen. Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union

zur

entsprechenden Unionsmarke

betreffe

ein

anderes, weiteres

Warenverzeichnis und ein anderes Gebiet. Die Bestimmung der Verkehrskreise

sei eine Einzelfallentscheidung. Patienten seien bei den hier betroffenen Waren

nicht beteiligt. Die Erlangung der sehr speziellen verschreibungspflichtigen Waren

setze die Zwischenschaltung von Ärzten und Apothekern voraus. Die

Entscheidung, von welchem Hersteller das Medikament stamme, treffe nicht der

Patient, sondern gemäß § 48 AMG der verschreibende Arzt. Patienten hätten

keinen Überblick über die Waren und seien daher auch keine Nachfrager, die

Einfluss auf das Marktgeschehen haben oder nehmen. Es komme so gut wie nie

zur Abgabe eines anderen Präparats („Aut idem“). Das Werbeverbot des § 10

HWG verhindere, dass die Bekanntheit bei Patienten durch Werbeaktivitäten

gesteigert werden könne. Den von der Beschwerdeführerin vorgelegten

Unterlagen könne nur die Aussage entnommen werden, dass es für den

Therapieerfolg unerlässlich sei, einen für den Patienten geeigneten Inhalator

auszuwählen. Diese seien aber nicht an der Auswahlentscheidung beteiligt. Zur

Stützung ihres Vortrags verweist die Beschwerdegegnerin auf ein Gutachten von

zwei an dem Allergie-Zentrum der Charité Berlin tätigen Fachärzten vom 22. März

2020 (vgl. Anlage HRM 06). Sie trägt weiterhin vor, sie habe umfassend zur

Markeneinführung, zur Werbung, zum Marktanteil, zu den Umsatzzahlen, zur

Dauer und zum Umfang der Nutzung in Bezug auf den Lila-Farbton in Verbindung

mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln vorgetragen. Dass er sich in den

maßgeblichen Fachkreisen bis zur Stellung des Nichtigkeitsantrags durchgesetzt

habe,

ergebe

sich

aus

den methodisch

korrekt

durchgeführten

Verkehrsbefragungen zu seiner Kennzeichnungskraft im Zusammenhang mit

Pulver-Inhalatoren bzw. Pulver-Kombinations-Inhalatoren von Allgemeinärzten

vom 11. Juni 2015 (Anlage HRM 07) bzw. 7. Mai 2019 (Anlage HRM 09) und von

Apothekern bzw. pharmazeutisch-technischen Assistenten vom 11. Juni 2015

(Anlage HRM 08) bzw. 7. Mai 2019 (Anlage HRM 10). Die Markenabteilung habe

die Verkehrsdurchsetzung folgerichtig auch für gegeben erachtet. Sollten

Patienten auch als relevante Verkehrskreise angesehen werden, so seien

entweder aktuelle bzw. ehemalige Verwender von „Viani“ oder hilfsweise solche

von Pulver-Inhalatoren mit den in „Viani“ enthaltenen Wirkstoffen Salmeterol und

Fluticason zu berücksichtigen. Nur diese Gruppe könne die gegenständliche

Farbmarke kennen. Äußerst hilfsweise könnten die Verwender von Pulver-

Inhalatoren in Betracht gezogen werden, wobei in diesem Fall nur ein

Kennzeichnungsgrad in Höhe des Marktanteils von „Viani“ gefordert werden dürfe.

Auch

insoweit sei durch die methodisch einwandfreien demoskopischen

Gutachten vom 13. Oktober 2017 (Anlage HRM 11), vom 6. Juni 2019 (Anlage

HRM 12) und vom 10. August 2017 (Anlage HRM 13) die Verkehrsdurchsetzung

belegt.

In der mündlichen Verhandlung vom 28. November 2024 wurde seitens der

Beschwerdegegnerin das Warenverzeichnis wie folgt gefasst:

Klasse 5:

Verschreibungspflichtige Pulver-Inhalatoren zur Behandlung von Asthma

und COPD mit den Wirkstoffen Salmeterol und Fluticason;

Klasse 10:

Verschreibungspflichtige Pulver-Inhalatoren ausschließlich bestimmt zur

Abgabe von Salmeterol und Fluticason.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der

Markenabteilung, die Schriftsätze der Beteiligten, den Hinweis des Senats vom

3. Januar 2024,

das

Protokoll

der mündlichen

Verhandlung

vom

28. November 2024 sowie auf den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die nach § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte und auch im Übrigen zulässige

Beschwerde der Beschwerdeführerin hat in der Sache Erfolg.

Die Eintragung der Farbmarke 30 2015 044 432

mit der Bezeichnung „lila (Pantone Code 2587C)“ ist gemäß § 50 Abs. 1 i. V. m.

Abs. 2 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 158 Abs. 8 Satz 1 MarkenG für nichtig zu erklären

und zu löschen, da ihr zum Zeitpunkt sowohl der Anmeldung wie auch der

Entscheidung die erforderliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1

MarkenG von Hause aus gefehlt hat. Hierbei kommt es auf den Schluss der

mündlichen Verhandlung vor dem Bundespatentgericht an (vgl. BGH GRUR 2016,

1167 Rn. 57 - Sparkassen-Rot). Es kann darüber hinaus nicht festgestellt werden,

dass sich die besagte Marke bis zum Eingang des Antrags auf Erklärung der

vollständigen Nichtigkeit und Löschung beim Deutschen Patent- und Markenamt am

7. November 2019 in den beteiligten Verkehrskreisen durchgesetzt hat (§ 50 Abs. 2

Satz 2 MarkenG).

1. Im Laufe des Verfahrens sind die hierauf anzuwendenden Vorschriften durch das

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments

und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der

Mitgliedstaaten über die Marken (Markenrechtsmodernisierungsgesetz - MaMoG,

BGBl. I 2018, Seite 2357) gemäß Art. 5 Abs. 1 MaMoG teilweise mit Wirkung zum

14. Januar 2019, im Übrigen gemäß Art. 5 Abs. 3 MaMoG mit Wirkung zum

1. Mai 2020 novelliert worden. Die Änderung der zum 1. Mai 2020 in Kraft

getretenen Vorschriften betreffend das Verfalls- und Nichtigkeitsverfahrens vor dem

Deutschen Patent- und Markenamt gemäß §§ 53 und 54 MarkenG berührt bereits

abgeschlossene Verfahrenshandlungen nicht

(vgl. Ströbele/Hacker/Thiering,

Markengesetz, 14. Auflage, § 53 Rn. 108), so dass sich der am 7. November 2019,

also davor eingelegte Nichtigkeitsantrag als auch der dagegen erhobene

Widerspruch der Inhaberin der angegriffenen Marke weiterhin nach § 54 MarkenG

in der vor dem 1. Mai 2020 geltenden Fassung bestimmen. Zu berücksichtigen ist

lediglich die aus Gründen der Anpassung an die Terminologie des Art. 45 der

Richtlinie (EU) 2015/2436 mit Wirkung zum 14. Januar 2019 vorgenommene

Umbenennung des Löschungsverfahrens wegen absoluter Schutzhindernisse in

Nichtigkeitsverfahren wegen absoluter Schutzhindernisse gemäß Art. 1 Nr. 28

MaMoG (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 50 Rn. 2,

§ 53 Rn. 2).

2. Die Voraussetzungen für die Durchführung eines Nichtigkeitsverfahrens liegen

vor.

Der Antrag auf Nichtigerklärung vom 7. November 2019, eingegangen beim

Deutschen Patent- und Markenamt am gleichen Tag, wurde gemäß § 54 Abs. 1

Satz 1 MarkenG a. F. der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom

12. November 2019 übermittelt. Sie hat der Löschung mit am 9. Dezember 2019

beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangenem Schriftsatz, mithin

innerhalb der Zweimonatsfrist des § 54 Abs. 2 Satz 2 MarkenG a. F.

widersprochen.

Der Antrag auf Nichtigerklärung vom 7. November 2019 wurde zudem innerhalb

von zehn Jahren nach der Eintragung der angegriffenen Marke am

27. Oktober 2015 gestellt, so dass er den Vorgaben des § 50 Abs. 2 Satz 3

MarkenG entspricht.

3. Der Senat legt der Schutzfähigkeitsprüfung folgendes Warenverzeichnis

zugrunde:

Klasse 5:

Verschreibungspflichtige

pharmazeutische

Erzeugnisse

und

pharmazeutische Präparate zur Behandlung von Asthma, chronisch

obstruktiver Lungenerkrankung [COPD] und anderen respiratorischen

Erkrankungen, insbesondere Bronchodilatatoren, jeweils zur Anwendung

mit Pulver-Inhalatoren;

Klasse 10:

Verschreibungspflichtige Pulver-Inhalatoren.

Die in der mündlichen Verhandlung vom 28. November 2024 erklärten Änderungen

des Warenverzeichnisses sind unzulässig:

a) Die Beschwerdegegnerin kann zwar gemäß § 48 Abs. 1 MarkenG jederzeit auf

einen Teil der Waren ihrer Marke verzichten. Die Einschränkung des Waren- und

Dienstleistungsverzeichnisses hat allerdings dem Gebot der Rechtssicherheit zu

entsprechen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 114 bis 117 - Postkantoor; BGH

GRUR 2009, 778 Rn. 9 - Willkommen im Leben). Demzufolge muss der Umfang

des Markenschutzes für Dritte und insbesondere für Konkurrenten aus dem Waren-

und Dienstleistungsverzeichnis klar und eindeutig hervorgehen (vgl. EuGH GRUR

2012, 822 Rn. 46 ff. - IP TRANSLATOR). Eine schutzbegründende Bedeutung ist

Einschränkungen des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses nur insoweit

zuzusprechen, als sie die allgemeinen und objektiven Eigenschaften sowie

Zweckbestimmungen der Waren und Dienstleistungen in einer wirtschaftlich

nachvollziehbaren und damit rechtlich abgrenzbaren Weise betreffen, wobei es auf

dauerhafte charakteristische Kriterien ankommt (vgl. BGH GRUR 2002, 340, 341 -

Fabergé; GRUR 2013, 725 Rn. 33 - Duff Beer; GRUR 2015, 587 Rn. 21 - PINAR).

Damit sind Zusätze unbeachtlich, die den wirtschaftlichen Charakter der Waren und

Dienstleistungen nicht so inhaltlich verändern oder zumindest konkretisieren, dass

für den Verkehr ein rechtlich relevanter Unterschied zwischen den ursprünglich

beanspruchten und den nachträglich eingeschränkten Waren und Dienstleistungen

erkennbar bleibt (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 8

Rn. 507).

b) Den vorgenannten Anforderungen genügt das am 28. November 2024 neu

gefasste Warenverzeichnis

„Klasse 5:

Verschreibungspflichtige Pulver-Inhalatoren zur Behandlung von Asthma

und COPD mit den Wirkstoffen Salmeterol und Fluticason;

Klasse 10:

Verschreibungspflichtige Pulver-Inhalatoren ausschließlich bestimmt zur

Abgabe von Salmeterol und Fluticason“

nicht.

(1) Soweit die Beschwerdegegnerin eine Änderung in Klasse 5 dahingehend

begehrt, dass statt der Waren

„verschreibungspflichtige pharmazeutische

Erzeugnisse und pharmazeutische Präparate zur Behandlung von Asthma,

chronisch obstruktiver Lungenerkrankung [COPD] und anderen respiratorischen

Erkrankungen, insbesondere Bronchodilatatoren, jeweils zur Anwendung mit

Pulver-Inhalatoren“ nunmehr „verschreibungspflichtige Pulver-Inhalatoren zur

Behandlung von Asthma und COPD mit den Wirkstoffen Salmeterol und Fluticason“

begehrt werden, handelt es sich nicht mehr um Waren, die der Klasse 5 unterfallen.

Nach § 19 MarkenV richtet sich die Klassifizierung der Waren und Dienstleistungen

nach der vom Deutschen Patent- und Markenamt im Bundesanzeiger bekannt

gemachten jeweils gültigen Fassung der Klasseneinteilung und den alphabetischen

Listen der Waren und Dienstleistungen gemäß dem in der Genfer Fassung vom

13. Mai 1977 des Abkommens vom 15. Juni 1957 von Nizza über die internationale

Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken

(BGBl. 1981 II Seiten 358, 359) festgelegten Klassifikationssystem (Nizza-

Klassifikation). Danach fallen in die Klasse 5:

„Pharmazeutische Erzeugnisse, medizinische und veterinärmedizinische

Präparate; Hygienepräparate für medizinische Zwecke; diätetische

Nahrungsmittel

und

Erzeugnisse

für medizinische

oder

veterinärmedizinische

Zwecke,

Babynahrungsmittel;

Nahrungsergänzungsmittel

für Menschen und Tiere; Pflaster,

Verbandmaterial; Zahnfüllmittel und Abdruckmassen für zahnärztliche

Zwecke; Desinfektionsmittel; Ungeziefervertilgungsmittel; Fungizide,

Herbizide“.

Die Klasse enthält damit im Wesentlichen pharmazeutische Erzeugnisse bzw.

Wirkstoffe und andere Präparate für medizinische oder veterinärmedizinische

Zwecke. Mit ihrer anlässlich der mündlichen Verhandlung erklärten Änderung des

Warenverzeichnisses hat die Beschwerdegegnerin

jedoch nicht mehr auf

pharmazeutische Erzeugnisse oder Präparate, sondern stattdessen auf den zu ihrer

Verabreichung erforderlichen Gegenstand bzw. den verwendeten Apparat

abgestellt. Daran ändert die Ergänzung „zur Behandlung von Asthma und COPD

mit den Wirkstoffen Salmeterol und Fluticason“ nichts, da es sich hierbei lediglich

um eine Bestimmungsangabe handelt. Die nunmehr beanspruchten Pulver-

Inhalatoren

fallen nicht unter die zuvor beanspruchten pharmazeutischen

Erzeugnisse und Präparate, auch wenn sie mit Pulver-Inhalatoren zur Anwendung

kommen. Es handelt sich um ein Aliud, was auch daran deutlich wird, dass - wie

aus den vorangegangenen Fassungen des Warenverzeichnisses hervorgeht -

Pulver-Inhalatoren der Klasse 10 der Nizza-Klassifikation unterfallen („Chirurgische,

ärztliche, zahn- und tierärztliche Instrumente und Apparate; künstliche Gliedmaßen,

Augen und Zähne; orthopädische Artikel; chirurgisches Nahtmaterial; für Menschen

mit Beeinträchtigungen angepasste therapeutische und unterstützende Geräte;

Massagegeräte; Apparate, Geräte und Gegenstände für Säuglinge; Apparate,

Geräte und Gegenstände für die sexuelle Aktivität“).

(2) Soweit die Beschwerdegegnerin in der mündlichen Verhandlung die Angabe

„verschreibungspflichtige

Pulver-Inhalatoren“

in

Klasse

10

in

„verschreibungspflichtige Pulver-Inhalatoren ausschließlich bestimmt zur Abgabe

von Salmeterol und Fluticason“ geändert hat, stellt sich diese Einschränkung als

unzulässig dar, da es an einer anhand allgemeiner und objektiven Eigenschaften

und Zweckbestimmungen der Waren wirtschaftlich nachvollziehbaren Abgrenzung

fehlt.

Es ist nicht feststellbar, dass mit Pulver-Inhalatoren zur Behandlung von Asthma,

chronisch obstruktiver Lungenerkrankung [COPD] und anderen respiratorischen

Erkrankungen nur bestimmte Wirkstoffe verabreicht werden. Insbesondere sind sie

nicht so ausgestaltet, dass sie sich für die Verwendung von pharmazeutischen

Erzeugnissen und Präparaten mit den Wirkstoffen Salmeterol und Fluticason in

besonderer Weise eignen. Vielmehr werden Pulver-Inhalatoren dazu benutzt, um

eine Vielzahl von unterschiedlichen Wirkstoffen in Pulverform in die Lunge

einzubringen (vgl. Übersicht zu Inhalationssystemen und den darin enthaltenen

Wirkstoffen als Anlage HRM 18 zum Schriftsatz der Beschwerdegegnerin vom

26. Mai 2020; Seite 36 der als Anlage HRM 19 zum Schriftsatz der

Beschwerdegegnerin vom 26. Mai 2020 vorgelegten „S2k-Leitlinie zur Diagnostik

und Therapie von Patienten mit Asthma“; Seite 38 der als Anlage HRM 20a zum

Schriftsatz der Beschwerdegegnerin vom 26. Mai 2020 vorgelegten „Nationale

VersorgungsLeitlinie Asthma“).

(3) Entsprechendes gilt, wenn die in der mündlichen Verhandlung am 28. November

2024 in Klasse 5 neu gefassten Waren

„Verschreibungspflichtige Pulver-Inhalatoren zur Behandlung von

Asthma und COPD mit den Wirkstoffen Salmeterol und Fluticason“

unter Zugrundelegung obiger Ausführungen der Klasse 10 zugeordnet werden. Sie

unterscheiden sich von den Pulver-Inhalatoren in Klasse 10 nur dahingehend, dass

die zu behandelnden Krankheiten („Asthma“ und „COPD“) genannt sind und eine

ausdrückliche Beschränkung auf die Abgabe der Wirkstoffe Salmeterol und

Fluticason fehlt. Dennoch dienen auch sie deren Verabreichung, was unter

Berücksichtigung der allgemeinen und objektiven Eigenschaften sowie

Zweckbestimmungen von Pulver-Inhalatoren wirtschaftlich nicht nachvollziehbar ist.

c) Da sich die von der Beschwerdegegnerin in der mündlichen Verhandlung

vorgenommenen Einschränkungen als nicht zulässig erweisen, sind sie als rechtlich

unbeachtlich einzustufen. Demzufolge ist auf die vorangegangene Fassung des

Warenverzeichnisses abzustellen (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz,

14. Auflage, § 48 Rn. 6; BPatG GRUR-RS 2023, 40407 Rn. 21 - LAMINAR

AIRFLOW TECHNOLOGY). Die darin enthaltene Beschränkung auf

verschreibungspflichtige Erzeugnisse, Präparate und Pulver-Inhalatoren, die in der

angemeldeten Version des Warenverzeichnisses nicht zu finden ist, entspricht den

tatsächlichen und wirtschaftlichen Gegebenheiten, so dass sie als zulässig

angesehen wird.

4. Die angegriffene Marke verfügt von Hause aus nicht über die für eine Eintragung

erforderliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

a) Hierbei handelt es sich um die einem Zeichen innewohnende (konkrete)

Eignung, vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden.

Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der

gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. BGH GRUR

2014, 569 Rn. 10 - HOT; GRUR 2013, 731 Rn. 11 - Kaleido; GRUR 2012, 1143

Rn. 7 - Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 8 - Link economy; GRUR 2010, 1100 Rn. 10

- TOOOR!; GRUR 2010, 825 Rn. 13 - Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2006, 850

Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006). Auch das Schutzhindernis der fehlenden

Unterscheidungskraft ist im Lichte des zugrundeliegenden Allgemeininteresses

auszulegen, wobei dieses darin besteht, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten

Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. EuGH GRUR 2003, 604 Rn. 60 - Libertel;

BGH GRUR 2014, 565 Rn. 17 - Smartbook). Bei der Beurteilung von

Schutzhindernissen ist maßgeblich auf die Auffassung der beteiligten inländischen

Verkehrskreise abzustellen, wobei dies alle Kreise sind, in denen die fragliche

Marke Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann. Dabei kommt es auf

die Sicht des normal

informierten und angemessen aufmerksamen und

verständigen Durchschnittsverbrauchers im Bereich der einschlägigen Waren und

Dienstleistungen (vgl. EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 - Matratzen Concord/Hukla;

GRUR 2004, 943, 944, Rn. 24 - SAT 2; BGH GRUR 2006, 850 Rn. 18

- FUSSBALL WM 2006) zum Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens an (vgl. BGH

GRUR 2013, 1143, 1144 Rn. 15 - Aus Akten werden Fakten; GRUR 2014, 872

Rn. 10 - Gute Laune Drops; GRUR 2014, 483 Rn. 22 - test; EuGH MarkenR 2010,

439 Rn. 41 bis 57 - Flugbörse).

Diese Grundsätze finden auch bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft von

Farbzeichen Anwendung, bei denen kein strengerer Maßstab anzulegen ist als bei

anderen Zeichenformen. Allerdings ist bei bestimmten Zeichenkategorien zu

beachten, dass sie vom Verkehr nicht notwendig

in gleicher Weise

wahrgenommen werden wie ein herkömmliches Wort- oder Bildzeichen, das vom

Erscheinungsbild der gekennzeichneten Ware unabhängig ist. Häufig schließen

Verbraucher aus der Form der Ware oder ihrer Verpackung oder aus der Farbe

eines Produkts nicht auf die Herkunft der Ware aus einem bestimmten

Unternehmen. Zudem ist bei abstrakten Farbzeichen auch im Rahmen der Prüfung

des

Schutzhindernisses

mangelnder

Unterscheidungskraft

das

Allgemeininteresse an der

freien Verfügbarkeit der Farben

für andere

Wirtschaftsteilnehmer zu berücksichtigen. Danach ist davon auszugehen, dass

abstrakten Farbzeichen die erforderliche Unterscheidungskraft im Allgemeinen

fehlt. Bei ihnen ist deshalb regelmäßig zu prüfen, ob besondere Umstände

vorliegen, die gleichwohl die Annahme rechtfertigen, das angemeldete Zeichen sei

unterscheidungskräftig. Solche Umstände, die für die Unterscheidungskraft eines

abstrakten Farbzeichens sprechen, können darin bestehen, dass die Zahl der

Waren oder Dienstleistungen, für die das Zeichen als Marke angemeldet ist, sehr

gering und der maßgebliche Markt sehr spezifisch sind (vgl. EuGH GRUR 2003,

604 Rn. 66 - Libertel; BGH GRUR 2016, 1167 Rn. 14 f. - Sparkassen-Rot).

Weiterhin müssen in dem fraglichen Marktsegment Farben grundsätzlich als

betrieblicher Herkunftshinweis in Betracht kommen (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering,

Markengesetz, 14. Auflage, § 8 Rn. 404 ff.). In einem weiteren Schritt ist

festzustellen, dass im fraglichen Bereich tatsächlich eine Gewöhnung des

Verkehrs an Farben als Kennzeichnungsmittel erfolgt ist (vgl. BGH GRUR 2010,

637 Rn. 28 - Farbe gelb) oder die Farbe im Rahmen aller sonstigen Elemente in

einer Weise hervortritt, dass die angesprochenen Verkehrskreise sie als

Produktkennzeichen verstehen (vgl. BGH GRUR 2014, 1101 Rn. 23 - Gelbe

Wörterbücher; BGH GRUR 2015, 581 Rn. 15 - Langenscheidt-Gelb). Hierbei ist

von dem Regelfall auszugehen, dass sich Farbe und Ware zu einem einheitlichen

Erscheinungsbild verbinden und die Farbe

lediglich als dekorative bzw.

sachbezogene Gestaltung der Ware bzw. deren Verpackung verstanden wird,

ohne dass ein herkunftshinweisender Bezug zwischen der Farbe und einem

bestimmten Unternehmen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2016, 1167 Rn. 15 -

Sparkassen-Rot).

b) Ausgehend von diesen Grundsätzen sind besondere Umstände, die die

Annahme rechtfertigen, die angegriffene Farbmarke sei ausnahmsweise von Hause

aus unterscheidungskräftig, nicht erkennbar.

Es kann dabei zu Gunsten der Beschwerdegegnerin angenommen werden, dass

die beanspruchten Waren einem spezifischen Markt zur Behandlung von Asthma,

chronisch obstruktiver Lungenerkrankung und anderen

respiratorischen

Erkrankungen zuzuordnen sind. Mit der Markenabteilung ist allerdings davon

auszugehen, dass es in diesem Marktsegment an einer Gewöhnung des Verkehrs

an Farben im Sinne betrieblicher Herkunftshinweise fehlt. Diese Funktion belegen

insbesondere nicht die in das Verfahren eingeführten Unterlagen. Der Anlage

HRM 14 zum Schriftsatz der Beschwerdegegnerin vom 26. Mai 2020 kann zwar

entnommen werden, dass einzelne Hersteller

ihre Asthma- und COPD-

Medikamente bzw. -Inhalatoren farblich kennzeichnen. So wird die Farbe Rot für

„Symbicort“ von AstraZeneca, die Farbe Gold für „Rolenium“ von Elpen, die Farbe

Pink für „Foster“ von Chiesi und die Farbe Orange für „Flutiform“ von Mundipharma

sowie „Seebri“ von Novartis verwendet. Allerdings ist nicht erkennbar, dass

individuelle Hausfarben eingesetzt werden, die dem Verkehr eine Zuordnung des

Produkts zu dem

jeweiligen Unternehmen bereits anhand der

jeweiligen

Farbgebung ermöglichen. Dies wird zum einen aus der besagten Anlage HRM 14

deutlich, nach der die Farbe Orange von zwei Produzenten eingesetzt wird. Zum

anderen lässt sich der weiterhin von der Beschwerdegegnerin vorgelegten Anlage

HRM 17 zu ihrem Schriftsatz vom 26. Mai 2020 entnehmen, dass sich auf einer

Vielzahl von Inhalatoren von Kombinationspräparaten unterschiedlicher Hersteller

die gleichen Farben, insbesondere Rot, Gelb, Grün oder Orange, befinden. Ein

ähnliches Bild ergibt sich aus der Anlage HRM 18 zum Schriftsatz der

Beschwerdegegnerin vom 26. Mai 2020, nach der viele Produkte weiß gestaltet

sind.

Zusammenfassend ist feststellbar, dass die Hersteller mit der Farbgebung auf ihren

Inhalationssystemen unterschiedliche Ziele verfolgen. Sie dient der Dekoration, der

Codierung eines darin enthaltenen Wirkstoffs oder der Assoziation mit einem

bestimmten Unternehmen. Keinesfalls lassen die Unterlagen jedoch auf ein

weitgehend einheitliches Verständnis der Bedeutung der verwendeten Farben,

insbesondere nicht

im Sinne eines Herkunftshinweises, schließen. Die

unterschiedlichen Funktionen, die Farben auf Inhalationssystemen ausüben,

sprechen gegen eine Gewöhnung des Verkehrs an Farben als Mittel der

Unterscheidung (ebenso für Asthma-Inhalatoren: BPatG BeckRS 2016, 15840 -

Farbmarke Lila). Diese Feststellung gilt unabhängig davon, auf welche

Verkehrskreise abgestellt wird, da die Farbgestaltung von ihnen weitgehend

einheitlich interpretiert wird. Sie gilt zudem nicht nur für den Zeitpunkt der

Anmeldung der Marke 30 2015 044 432 am 23. Juni 2015, sondern auch für den

Schluss der mündlichen Verhandlung am 28. November 2024, so dass § 50 Abs. 2

Satz 1 MarkenG i. V. m. § 158 Abs. 8 Satz 1 MarkenG einer Nichtigerklärung nicht

entgegensteht.

5. Die gegenständliche Farbe Lila hat sich bis zur Stellung des Antrags auf

Nichtigerklärung am 7. November 2019 für die dem Beschwerdeverfahren zugrunde

zu legenden Waren

„Klasse 5:

Verschreibungspflichtige

pharmazeutische

Erzeugnisse

und

pharmazeutische Präparate zur Behandlung von Asthma, chronisch

obstruktiver Lungenerkrankung [COPD] und anderen respiratorischen

Erkrankungen, insbesondere Bronchodilatatoren, jeweils zur Anwendung

mit Pulver-Inhalatoren;

Klasse 10:

Verschreibungspflichtige Pulver-Inhalatoren“

infolge ihrer Benutzung in den beteiligten Verkehrskreisen nicht gemäß § 8 Abs. 3

MarkenG durchgesetzt. § 50 Abs. 2 Satz 2 MarkenG i. V. m. § 158 Abs. 8 MarkenG

steht somit einer Anwendung des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht entgegen.

a) Die Verkehrsdurchsetzung eines Zeichens ist aufgrund einer Gesamtschau der

Gesichtspunkte zu beurteilen, die zeigen, dass es die Eignung erlangt hat, die in

Rede stehende Ware oder Dienstleistung als von einem bestimmten Unternehmen

stammend zu kennzeichnen und diese Ware oder Dienstleistung damit von den

Waren oder Dienstleistungen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH

GRUR 1999, 723 Rn. 54 - Windsurfing Chiemsee; EuGH GRUR 2014, 776 Rn. 40 f.

- Farbmarke Rot; BGH GRUR 2006, 760 Rn. 20 - LOTTO; BGH GRUR 2021, 1526

Rn. 21 - NJW-Orange). Die Tatsache, dass die Ware oder Dienstleistung als von

einem bestimmten Unternehmen herrührend erkannt wird, muss auf der Benutzung

des Zeichens als Marke beruhen, also auf einer Benutzung, die dazu dient, dass die

angesprochenen Verkehrskreise die Ware oder Dienstleistung als von einem

bestimmten Unternehmen stammend identifizieren (vgl. EuGH GRUR 2014, 776

Rn. 40 - Farbmarke Rot; BGH GRUR 2015, 1012 Rn. 23 - Nivea-Blau; GRUR 2021,

1526 Rn. 25 f. - NJW Orange). Dabei muss die Verkehrsdurchsetzung bei allen

beteiligten Verkehrskreisen nachgewiesen werden (vgl. Ingerl/Rohnke/Nordemann,

Markengesetz, 4. Auflage, § 8 Rn. 330).

Von der Verkehrsdurchsetzung einer Farbe kann nur ausnahmsweise ausgegangen

werden. Die angesprochenen Verkehrskreise sind es in vielen Produktbereichen

und Dienstleistungssektoren nicht gewohnt, der Verwendung einer Farbe in der

Werbung oder auf einer Warenverpackung ohne Hinzutreten von graphischen

Elementen oder Wortbestandteilen einen Herkunftshinweis zu entnehmen, weil eine

Farbe als solche in der Regel nicht zur Kennzeichnung der Herkunft aus einem

bestimmten Unternehmen, sondern nur als Gestaltungsmittel verwendet wird (vgl.

BGH GRUR 2015, 581 Rn. 15 - Langenscheidt-Gelb; GRUR 2021, 1526 Rn. 26 -

NJW-Orange).

Im Rahmen der Prüfung der Verkehrsdurchsetzung können insbesondere der

Marktanteil des betreffenden Zeichens, die

Intensität, die geographische

Verbreitung und die Dauer seiner Benutzung, der Werbeaufwand des

Unternehmens für das Zeichen, der Anteil der beteiligten Verkehrskreise, der die

Ware oder Dienstleistung aufgrund des Zeichens als von einem bestimmten

Unternehmen stammend erkennt, sowie Erklärungen von

Industrie- und

Handelskammern oder anderen Berufsverbänden berücksichtigt werden (vgl. EuGH

GRUR 2014, 776 Rn. 41 - Farbmarke Rot; BGH GRUR 2008, 710 Rn. 28 - VISAGE;

BGH GRUR 2016, 1167 Rn. 31 - Sparkassen-Rot). Führt eine Gesamtbetrachtung

dieser Gesichtspunkte zu der Feststellung, dass die beteiligten Verkehrskreise oder

zumindest ein erheblicher Teil von ihnen die Ware oder Dienstleistung aufgrund des

Zeichens als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennen bzw.

erkennt, muss dies zu dem Ergebnis führen, dass es infolge Benutzung

Unterscheidungskraft erlangt hat und damit die Voraussetzungen für eine

Verkehrsdurchsetzung vorliegen (vgl. EuGH GRUR 2014, 776 Rn. 42 - Farbmarke

Rot; BGH GRUR 2021, 1526 Rn. 21 - NJW-Orange).

Das Unionsrecht steht einer Verbraucherbefragung zur Klärung der

Unterscheidungskraft eines Zeichens nicht entgegen (vgl. EuGH GRUR 2014, 776

Rn. 43 - Farbmarke Rot). Sie stellt häufig das zuverlässigste Beweismittel zur

Feststellung der Verkehrsdurchsetzung dar (vgl. BGH GRUR 2014, 483, Rn. 32 -

test). Die Ergebnisse einer demoskopischen Befragung begründen in der Regel

dann die Annahme einer Verkehrsdurchsetzung, wenn mindestens 50% der

beteiligten Verkehrskreise das fragliche Zeichen einem bestimmten Unternehmen

zuordnen können (vgl. BGH GRUR 2016, 1167 Rn. 92, 109 - Sparkassen-Rot;

GRUR 2021, 1526 Rn. 42 - NJW-Orange). Hierbei handelt es sich aber nicht um

eine absolute Grenze (vgl. BGH GRUR 2016, 1167 Rn. 92 - Sparkassen-Rot;

GRUR 2014, 438 Rn. 34 - test), denn das Ergebnis einer Verbraucherbefragung

darf nicht den allein maßgebenden Gesichtspunkt darstellen, der den Schluss

zulässt, dass eine infolge Benutzung erworbene Unterscheidungskraft vorliegt

(vgl. EuGH GRUR 2014, 776 Rn. 48 - Farbmarke Rot). Deshalb kann es in

Ausnahmefällen bei Vorliegen besonderer Umstände gerechtfertigt sein, auch einen

geringeren Wert als ausreichend für die Annahme der Verkehrsdurchsetzung

anzusehen (vgl. BGH GRUR 2006, 760 Rn. 20 - LOTTO; GRUR 2008, 710 Rn. 26

- VISAGE; BPatG 2007, 593, 596 - Ristorante). Dies kommt insbesondere dann in

Betracht, wenn der festgestellte Zuordnungsgrad nur geringfügig unter 50 % liegt

und dieser Mangel durch sonstige positive Tatbestände wie etwa sehr hohe

Marktanteile oder eine langjährige Zeichenbenutzung ausgeglichen wird (vgl.

Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 8 Rn. 800).

Im Nichtigkeitsverfahren trägt dabei der Inhaber der angegriffenen Marke die

Feststellungslast dafür, dass sich diese im Verkehr infolge Benutzung durchgesetzt

hat (vgl. BGH GRUR 2021, 1526 Rn. 38 - NJW-Orange). Er ist am besten in der

Lage, den Beweis für die konkreten Handlungen zu erbringen, die das Vorbringen

zu stützen vermögen, dass seine Marke aufgrund

ihrer Benutzung

Unterscheidungskraft erlangt hat. Dies gilt insbesondere für die zum Nachweis einer

solchen Benutzung geeigneten Umstände wie Intensität, Umfang und Dauer der

Benutzung sowie Werbeaufwand (vgl. EuGH GRUR 2014, 776 Rn. 68 ff. -

Farbmarke Rot; GRUR 2020,1301 Rn. 81 - Testarossa). Der Inhaber der

angegriffenen Marke hat somit die Verkehrsdurchsetzung darzulegen und sodann

zu belegen (vgl. BGH GRUR 2021, 1526 Rn. 38 - NJW-Orange).

b) Nicht nur im Rahmen der Prüfung der originären, sondern auch der durch

Benutzung erworbenen Unterscheidungskraft ist von dem normal informierten,

angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der in

Rede stehenden Kategorie von Waren oder Dienstleistungen auszugehen (vgl.

EuGH GRUR 2014, 776 Rn. 39 - Farbmarke Rot; BGH GRUR 2021, 1526 Rn. 21 -

NJW-Orange).

(1) Darunter sind alle Verkehrskreise zu verstehen, in denen die Marke Verwendung

finden oder Auswirkungen zeitigen kann, wobei eine an den objektiven Merkmalen

der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen, nicht an den subjektiven

Vorstellungen des Anmelders oder Inhabers der Marke orientierte Betrachtung

angezeigt

ist

(vgl. BGH GRUR 2009, 411 Rn. 11

- STREETBALL;

Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 8 Rn. 781). Dabei sind die

Begriffe „Verkehr“, „beteiligte Verkehrskreise“ und „Publikum“ im Sinne des § 4

Nr. 2, des § 8 Abs. 1, 2 und 3, des § 9 Abs. 1 Nr. 2 und des § 14 Abs. 2 Nr. 2

MarkenG einheitlich auszulegen. Hierfür spricht zum einen, dass die

Verkehrsteilnehmer bei der Wahrnehmung eines Zeichens nicht danach

unterscheiden, ob es Gegenstand eines Anmelde-, Widerspruchs- oder

Verletzungsverfahrens ist. Zum anderen hat die durchgängige Definition der

Verkehrsteilnehmer zur Folge, dass Wertungswidersprüche vermieden werden (vgl.

auch Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 8 Rn. 781 und § 9

Rn. 259; Ingerl/Rohnke/Nordemann, Markengesetz, 4. Auflage, § 14 Rn. 445;

BeckOK MarkenR/Mielke, Markengesetz, 40. Edition, § 14 Rn. 538). In aller Regel

gehören neben den Fachkreisen die Endabnehmer der Waren zu den

angesprochenen

Verkehrsteilnehmern

(vgl.

Ströbele/Hacker/Thiering,

Markengesetz, 14. Auflage, § 8 Rn. 783). Hierbei sind auch die Personengruppen

mit einzubeziehen, die an den Waren interessiert sein können, ohne sie bisher

erworben zu haben (vgl. BGH GRUR 1982, 672, 674 - Aufmachung von

Qualitätsseifen; GRUR 206, 760 Rn. 22 - LOTTO). Bei ihnen kommt es maßgeblich

darauf an, ob sie zumindest ein konkretes einschlägiges Marktinteresse haben und

sich mit den

fraglichen Waren befassen

(vgl. Ströbele/Hacker/Thiering,

Markengesetz, 14. Auflage, § 8 Rn. 783). Auch Personen, die die Produkte nicht

erwerben und auf den Produkterwerb noch nicht einmal mittelbar Einfluss haben,

sondern die das gekennzeichnete Produkt bestimmungsgemäß verwenden und in

der Lage sind, den positiven Eindruck einer bestimmten Qualität mit der Marke zu

verbinden, gehören daher regelmäßig zu dem von der Marke angesprochenen

Publikum (vgl. EuGH GRUR Int 2007, 718 Rn. 56 ff. - TRAVATAN / TRIVASTAN;

BGH GRUR 2006, 763 Rn. 13 - Seifenspender). Bei Arzneimitteln gehören zu den

relevanten Verkehrskreisen daher

regelmäßig sowohl medizinische und

pharmazeutische Fachkreise als auch (potentielle) Patienten als Endverbraucher

(vgl. BGH GRUR 2012, 64 Rn. 27 - Maalox/Melox-GRY). Dies gilt unabhängig

davon, ob es sich um verschreibungspflichtige oder frei verkäufliche Produkte

handelt. Denn der Patient begegnet der Marke ebenfalls, weil er sich an ihr

orientieren muss, um das Produkt von anderen zu unterscheiden (vgl.

Ingerl/Rohnke/Nordemann, Markengesetz, 4. Auflage, § 8 Rn. 331).

(2) Damit gehören zu den vorliegend zu betrachtenden Verkehrskreisen zum einen

der Fachverkehr, der aus Ärzten, Apothekern und pharmazeutisch-technischen

Assistenten besteht. Sie diagnostizieren und therapieren Asthma, chronisch

obstruktive Lungen- und andere respiratorische Erkrankungen bzw. stellen den

daran leidenden Patienten die zur Vorbeugung, Behandlung oder Linderung

notwendigen Arzneimittel zur Verfügung. Hierbei sind nicht nur Fachärzte, wie

Pneumologen, sondern auch Allgemeinmediziner zu berücksichtigen, die nicht

selten die Erstdiagnose stellen und bei Notfällen, wie Atemnot, aufgrund der

örtlichen Nähe schnelle Hilfe leisten.

Zum anderen werden von den hier interessierenden Produkten Patienten, die an

Asthma, chronisch obstruktiver Lungenerkrankung oder anderen respiratorischen

Erkrankungen leiden, angesprochen. Denn sie haben ein konkretes eigenes

Marktinteresse. Sie gehören zu den Kreisen, in denen die angegriffene Marke

Verwendung finden und wo sie Auswirkungen zeitigen kann. Auch wenn die Waren

verschreibungspflichtig sind und die Auswahl des konkreten Produkts deshalb

maßgeblich vom Arzt bestimmt wird, ändert dies nichts daran, dass Nutzer der

jeweilige Patient und die Ware daher vor allem für ihn von erheblicher Bedeutung

ist. Gerade Personen mit chronischen Erkrankungen, die dauerhaft auf

entsprechende Arzneimittel angewiesen sind, befassen sich mit ihnen. So achten

sie auf Unverträglichkeiten, ihren Erfolg oder ihre Nebenwirkungen. Häufig tauschen

sie sich mit anderen Erkrankten aus und informieren sich bei ihnen und/oder mit

Hilfe des Internets über alternative Medikamente, insbesondere über solche, die

weniger belastend für ihren Körper sind. Insofern sind sie ebenfalls den beteiligten

Verkehrskreisen zuzurechnen. Daran ändert auch das Werbeverbot des § 10 Abs. 1

HWG nichts. Es untersagt nicht, dass an Asthma, chronisch obstruktiver

Lungenerkrankung oder anderen

respiratorischen Erkrankungen

leidende

Personen auf andere Weise als durch Werbung die Informationen zu den zur

Behandlung erforderlichen pharmazeutischen Erzeugnissen und Präparaten oder

Pulver-Inhalatoren erhalten.

Umgekehrt scheidet im Hinblick auf die Verschreibungspflicht der allgemeine

Verkehr als maßgeblicher Verkehrskreis aus, da er die zu berücksichtigenden

Waren weder für sich kauft noch nutzt. Menschen, die nicht an respiratorischen

Erkrankungen leiden, erfüllen die allgemeinen Voraussetzungen für den Erwerb der

Arzneimittel bzw. Inhalatoren nicht und sind an ihnen regelmäßig auch nicht

interessiert.

c) Eine Verkehrsdurchsetzung der angegriffenen Marke in dem auch beteiligten

Verkehrskreis der an Asthma, COPD oder anderen respiratorischen Erkrankungen

leidenden Endverbraucher hat die Beschwerdegegnerin nicht dargelegt.

Ausweislich

des

von

ihr

vorgelegten

demoskopischen Gutachtens

„Kennzeichnungskraft dieser

[Viani-] Farbe auf einem Pulver-Inhalator

(Deutschland) - Personen oder Eltern von Kindern, die die Pulver-Inhalatoren Viani

/ Atmadisc / Seretide verwenden / verwendet haben“ der Pflüger Rechtsforschung

GmbH vom 13. Oktober 2017 (vgl. Anlage HRM 11 zum Schriftsatz der

Beschwerdegegnerin vom 26. Mai 2020) ordnen zwar 78,2 % der Befragten die

gegenständliche Farbe der Beschwerdegegnerin zu. Allerdings wurde nur ein Teil

der maßgeblichen Endverbraucher befragt. Diejenigen, die an Asthma, COPD oder

anderen respiratorischen Erkrankungen leiden, jedoch nicht die Pulver-Inhalatoren

Viani, Atmadisc, Seretide verwenden oder verwendet haben, wurden nicht

angesprochen. Sie

nutzen

entweder

andere

verschreibungspflichtige

pharmazeutische Erzeugnisse und Präparate bzw. andere Pulver-Inhalatoren oder

kommen zumindest als potentielle Abnehmer der vorliegend in Rede stehenden

Waren in Betracht. Insofern beschränkt sich das Gutachten vom 13. Oktober 2017

in sachlich nicht begründbarer Weise auf einen Ausschnitt der Patienten.

Entsprechendes gilt für das weitere von der Beschwerdegegnerin in das Verfahren

eingeführte Gutachten „Kennzeichnungskraft dieser Farbe im Zusammenhang mit

Pulver-Kombinations-Inhalatoren

- Verwender

von Pulver-Kombinations-

Inhalatoren mit den Wirkstoffen Salmeterol und Fluticason“ der Pflüger

Rechtsforschung GmbH vom 6. Juni 2019 (als Anlage HRM 12 zum Schriftsatz der

Beschwerdegegnerin vom 26. Mai 2020). Auch wenn danach 57,3 % der Befragten

die angegriffene Farbmarke mit der Beschwerdegegnerin in Verbindung bringen, so

ist auch hier zu bemängeln, dass ihr Kreis zu eng gefasst wurde, da neben

Salmeterol und Fluticason weitere Wirkstoffe zur Behandlung von an Asthma, an

COPD oder an anderen respiratorischen Erkrankungen leidenden Personen in

Betracht kommen (vgl. Seite 36 der als Anlage HRM 19 zum Schriftsatz der

Beschwerdegegnerin vom 26. Mai 2020 vorgelegten „S2k-Leitlinie zur Diagnostik

und Therapie von Patienten mit Asthma“; Seite 38 der als Anlage HRM 20a zum

Schriftsatz der Beschwerdegegnerin vom 26. Mai 2020 vorgelegten „Nationale

VersorgungsLeitlinie Asthma“).

Das weiterhin eingereichte Gutachten „Kennzeichnungskraft dieser [Viani-] Farbe

auf einem Pulver-Inhalator (Deutschland) - Personen oder Eltern von Kindern, die

Pulver-Inhalatoren verwenden“ der Pflüger Rechtsforschung GmbH vom

10. August 2017 (vgl. Anlage HRM 13 zum Schriftsatz der Beschwerdegegnerin

vom 26. Mai 2020) weist lediglich einen Zuordnungsgrad von 20,2% und damit

deutlich unter 50% aus. Umstände, die geeignet wären, diesen Mangel

auszugleichen, wurden nicht vorgetragen. Ob - wie von der Beschwerdeführerin

gerügt - die befragten Verwender von Pulver-Inhalatoren den Verkehrskreis der

an Asthma, COPD oder anderen respiratorischen Erkrankungen leidenden

Verkehrsteilnehmer ausreichend repräsentieren können, braucht daher nicht

entschieden zu werden.

Wie sich dem Wortlaut des § 8 Abs. 3 MarkenG entnehmen lässt, kommt es darauf

an, dass sich die angegriffene Marke in den beteiligten Verkehrskreisen

durchgesetzt hat. Dies bedeutet, dass sie in jedem der zu berücksichtigenden

Verkehrskreise Unterscheidungskraft erlangt haben muss (vgl. zur originären

Unterscheidungskraft auch Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage,

§ 8 Rn. 218). Zumindest bei dem Verkehrskreis der an Asthma, COPD oder anderen

respiratorischen Erkrankungen leidenden Menschen ist dies jedoch - wie oben

aufgezeigt - nicht der Fall. Insofern kann offenbleiben, ob in den weiteren von der

Beschwerdegegnerin vorgelegten Gutachten

- „Kennzeichnungskraft dieser Farbe auf einem Pulver-Inhalator

(Deutschland) - Allgemeinärzte“ vom 11. Juni 2015 (vgl. Anlage HRM

07 zum Schriftsatz der Beschwerdegegnerin vom 26. Mai 2020),

- „Kennzeichnungskraft dieser Farbe auf einem Pulver-Inhalator

(Deutschland) - Apotheker / PTA“ vom 11. Juni 2015 (vgl. Anlage HRM

08 zum Schriftsatz der Beschwerdegegnerin vom 26. Mai 2020),

- „Kennzeichnungskraft dieser Farbe im Zusammenhang mit Pulver-

Kombinations-Inhalatoren - Allgemeinärzte“ vom 7. Mai 2019 (vgl.

Anlage HRM 09 zum Schriftsatz der Beschwerdegegnerin vom 26. Mai

2020)

und

- „Kennzeichnungskraft dieser Farbe im Zusammenhang mit Pulver-

Kombinations-Inhalatoren - Apotheker / PTA“ vom 7. Mai 2019 (vgl.

Anlage HRM 10 zum Schriftsatz der Beschwerdegegnerin vom 26. Mai

2020)

der ebenfalls maßgebliche Fachverkehr in ausreichendem Umfang berücksichtigt

worden ist. So wurden keine Fachärzte, wie Pneumologen, befragt, die jedoch

vornehmlich zur Behandlung von Patienten mit Asthma, COPD oder anderen

respiratorischen Erkrankungen berufen sind.

Ob die oben genannten Gutachten an den von der Beschwerdeführerin gerügten

methodischen Mängeln leiden, bedarf damit keiner weiteren Klärung.

6. Der nach der mündlichen Verhandlung eingereichte Schriftsatz der

Beschwerdeführerin vom 12. Dezember 2024 war nicht entscheidungsrelevant, so

dass dem Antrag der Beschwerdegegnerin vom 20. Dezember 2024 auf Nachlass

einer Schriftsatzfrist nicht zu entsprechen war.

7. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht veranlasst.

Einer solchen bedarf es auch von Amts wegen insbesondere nicht, um die von der

Beschwerdeführerin hilfsweise angeregte Klärung der Frage herbeizuführen, ob bei

der Beurteilung der Verkehrsdurchsetzung und der Verwechslungsgefahr auf

jeweils unterschiedliche Verkehrskreise abgestellt werden kann. Wie unter Ziffer

5 b (1) dargelegt wird und der einschlägigen Kommentarliteratur zu entnehmen ist,

sind die Begriffe „Verkehr“, „beteiligte Verkehrskreise“ und „Publikum“ einheitlich

auszulegen. Damit ist die von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Rechtsfrage

nicht klärungsbedürftig, was ihre grundsätzliche Bedeutung entfallen lässt (vgl.

Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 83 Rn. 22).

Entsprechendes gilt für die weiterhin von der Beschwerdeführerin hilfsweise

aufgeworfene Frage, ob Patienten bei der Beurteilung der Verkehrsdurchsetzung

von Zeichen in Verbindung mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln zu den

beteiligten Verkehrskreisen gehören. Sie betrifft die Auslegung des unbestimmten

Rechtsbegriffs „beteiligte Verkehrskreise“ in § 8 Abs. 3 MarkenG. Es handelt sich

hierbei um eine Einzelfallentscheidung zu Spezialwaren

in Form von

pharmazeutischen Erzeugnissen und Präparaten bzw. Pulver-Inhalatoren für

respiratorische Erkrankungen.

Anhaltspunkte dafür, dass gemäß § 83 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG die Fortbildung des

Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung

des Bundesgerichtshofs erfordern, sind gleichermaßen nicht zu erkennen.

Eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 267 AEUV war ebenfalls

nicht angezeigt, da vorliegend keine Fragen zur Auslegung des Unionsrechts zu

klären sind.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss kann Rechtsbeschwerde eingelegt werden. Da der Senat

die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie gemäß § 83 Abs. 3 MarkenG

nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde

ist

innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine

beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder einen beim

Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt in elektronischer Form einzulegen.

Kortbein

Butscher

von Bonin