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BPatG Beschluss vom 08.05.2025 – 25 W (pat) 35/21

25. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:080525B25Wpat35.21.0

Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 3 Entscheidungen 6 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

25 W (pat) 35/21 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 30 2019 016 446

ECLI:DE:BPatG:2025:080525B25Wpat35.21.0

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 8. Mai

2025 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, der

Vorsitzenden Richterin am Landgericht von Bonin und der Richterin Fehlhammer

beschlossen:

Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.

Gründe§

I.

Das am 8. Juli 2019 angemeldete Zeichen

XVonder

ist am 3. Dezember 2019 unter der Nummer 30 2019 016 446 als Wortmarke in das

beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Markenregister

für

Dienstleistungen der Klassen 36, 41 und 43 eingetragen und am 3. Januar 2020

veröffentlicht worden.

Gegen die Eintragung für

„Dienstleistungen zur Verpflegung von Gästen; Dienstleistungen zur

Beherbergung von Gästen“ (Klasse 43)

hat die Widersprechende am 3. April 2020 aus ihrer am 6. Februar 2017

angemeldeten und am 1. Juni 2017 eingetragenen Wortmarke UM 016 320 236

SONDER

Widerspruch erhoben.

Die Widerspruchsmarke genießt Schutz für folgende Dienstleistungen der Klasse

43:

„Vermittlung von Gästeunterkünften; Bereitstellung von Online-

Reservierungsdiensten

für die Beherbergung von Gästen und

Ferienvermietungen“.

Die Markenstelle für Klasse 43 des Deutschen Patent- und Markenamts, besetzt mit

einem Beamten des höheren Dienstes, hat mit Beschluss vom 25. Februar 2021

den Widerspruch mangels Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Zur Begründung

ist ausgeführt, die Widerspruchsmarke sei durchschnittlich kennzeichnungskräftig.

Weder

lägen Anhaltspunkte für eine durch

intensive Nutzung gesteigerte

Kennzeichnungskraft vor, noch sei, da sich die Widerspruchsmarke nicht an eine

die beanspruchten Dienstleistungen beschreibende Angabe anlehne, von

Kennzeichnungsschwäche auszugehen. „Dienstleistungen zur Beherbergung von

Gästen“ auf Seiten der angegriffenen Marke (Klasse 43) und „Vermittlung von

Gästeunterkünften“ auf Seiten der Widerspruchsmarke seien identisch, da diese in

jenen enthalten sei. Im Übrigen könne der Grad der Ähnlichkeit dahingestellt

bleiben, da selbst bei identischen Dienstleistungen mangels Markenähnlichkeit eine

Verwechslungsgefahr nicht vorliege. Sowohl in schriftbildlicher als auch in

klanglicher Hinsicht werde das vorangestellte „X“ in der angegriffenen Marke vom

Verkehr nicht vernachlässigt, so dass mit einer Reduzierung der jüngeren Marke

auf ihren Bestandteil „Vonder“ in markenrechtlich relevantem Umfang nicht zu

rechnen sei, und zwar unabhängig davon, ob die angegriffene Marke als ein- oder

mehrgliedrig wahrgenommen werde. Für den klanglichen Vergleich komme es

insbesondere auf die Silbengliederung und die klangtragende Vokalfolge an.

Während die Widerspruchsmarke zwei Silben aufweise, enthalte die angegriffene

Marke drei Silben, nämlich „IKS-FON-DER“ oder „EKS-WON-DER“, weil der

Buchstabe „X“ vor einem Konsonanten eine zusätzliche Silbe bilde. Er sei einer der

klangstärksten Buchstaben des Alphabets. Im Rahmen des schriftbildlichen

Vergleichs sei festzustellen, dass sich dieser Buchstabe durch seine Kreuzform

besonders einpräge und deutlich vom eher rund wirkenden Anfangsbuchstaben „S“

der Widerspruchsmarke absetze. Zudem wirke sich der Begriffsgehalt der

Widerspruchsmarke, die ein aus Wortbildungen, wie „Sonderweg“, „Sondermüll“,

„Sonderfall“ oder

„Sonderparteitag“, bekanntes deutsches Präfix

sei,

verwechslungshindernd aus. Da die angegriffene Marke keinerlei Bedeutung

aufweise, scheide eine begriffliche Ähnlichkeit aus. Eine Verwechslungsgefahr

durch gedankliches In-Verbindung-Bringen sei weder vorgetragen noch ersichtlich.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Ihrer Ansicht nach

verkenne die angefochtene Entscheidung, dass es sich bei der angegriffenen Marke

um ein mehrgliedriges Wort handele. Ein solches würde aber, insbesondere aus

Gründen der Merk- und Aussprechbarkeit, vom Verkehr erfahrungsgemäß verkürzt.

Außerdem würden die sich gegenüberstehenden Bezeichnungen regelmäßig nicht

gleichzeitig wahrgenommen und miteinander verglichen werden. Ebenso fielen die

übereinstimmenden Merkmale unter Zugrundelegung eines undeutlichen

Erinnerungsbilds stärker ins Gewicht als die Unterschiede. Vorliegend bestehe die

Abweichung allein in dem der angegriffenen Marke vorangestellten Konsonanten

„X“, während die übrigen Zeichenelemente „Vonder“ und „Sonder“ hochgradig

ähnlich seien. Zudem handele es sich bei dem Fantasiebegriff „Vonder“ um den

Bestandteil, der den Gesamteindruck der jüngeren Marke präge. Demgegenüber

komme dem Buchstaben „X“ aufgrund seines unmittelbar beschreibenden

Charakters keine eigenständige, mitprägende Bedeutung zu. So sei er in

Zusammenhang mit Reisedienstleistungen ein übliches Kürzel für sogenannte

dynamische Reisen, also Reiseangebote zu besonders günstigen Preisen. Diese

würden von bekannten Reiseveranstaltern unter Sub-Marken, wie etwa Alltours-x,

XTUI, X-1-2-fly oder X-DERTOUR, angeboten. Mithin werde der hieran gewöhnte

Verkehr, wenn er den Buchstaben „X“ überhaupt wahrnehme, in Verbindung mit den

vorliegend betroffenen reisebezogenen Dienstleistungen davon ausgehen, dass es

sich um ein besonderes Angebot der Widersprechenden handele. Infolgedessen

bringe er die beiderseitigen Marken gedanklich miteinander in Verbindung. Die

hochgradige Ähnlichkeit des in der angegriffenen Marke eine selbständig

kennzeichnende Stellung einnehmenden Bestandteils

„Vonder“ und der

Widerspruchsmarke

begründe

unter Berücksichtigung

der

gebotenen

Gesamtbetrachtung jedenfalls eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne.

Die Widersprechende beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 43 des Deutschen Patent-

und Markenamts vom 23. Februar 2021 aufzuheben und wegen des

Widerspruchs aus der Marke UM 016 320 236 die Löschung der

Eintragung der Marke 30 2019 016 446 für die „Dienstleistungen zur

Verpflegung von Gästen; Dienstleistungen zur Beherbergung von

Gästen“ der Klasse 43 anzuordnen.

Mit gerichtlichem Schreiben vom 18. Januar 2023 hat der Senat die Beteiligten

darüber informiert, dass nach vorläufiger Beurteilung der Sach- und Rechtslage eine

Verwechslungsgefahr nicht bestehe, so dass die Beschwerde voraussichtlich keine

Aussicht auf Erfolg haben werde.

Hierauf hat die Inhaberin der angegriffenen Marke, die sich im Verfahren vor der

Markenstelle in der Sache nicht geäußert hatte, mitgeteilt, dass sie sich der

vorläufigen Auffassung des Senats anschließe. Ergänzend hat sie vorgetragen,

dass die Widerspruchsmarke im Sinne von „nicht üblich“ und damit als Hinweis auf

die Vermittlung von besonderen oder Luxusferienunterkünften verstanden werden

könne, was eine Verwechslungsgefahr ausschließe.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der

Markenstelle, die Schriftsätze der Verfahrensbeteiligten, den rechtlichen Hinweis

des Senats und den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte und auch ansonsten zulässige

Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die Markenstelle hat zutreffend

angenommen, dass zwischen den Vergleichsmarken keine Gefahr von

Verwechslungen nach §§ 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG i. V. m. § 119 Nr.

1 MarkenG besteht. Die Zurückweisung des Widerspruchs ist deshalb zu Recht

1. Das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr für das Publikum ist nach ständiger

Rechtsprechung sowohl des Europäischen Gerichtshofes als auch des

Bundesgerichtshofes unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des

Einzelfalls zu beurteilen (vgl. hierzu z. B. EuGH GRUR 2010, 933 Rn. 32 -

BARBARA BECKER; GRUR 2010, 1098 Rn. 44 - Calvin Klein/HABM; BGH GRUR

2012, 64 Rn. 9 - Maalox/Melox-GRY; GRUR 2012, 1040 Rn. 25 - pjur/pure; GRUR

2013, 833 Rn. 30 - Culinaria/Villa Culinaria; GRUR 2016, 382 Rn. 19 - BioGourmet;

GRUR 2019, 173 - Combit/Commit). Von maßgeblicher Bedeutung sind insoweit

insbesondere die Identität oder Ähnlichkeit der relevanten Vergleichsprodukte

(Waren und/oder Dienstleistungen), die Identität oder Ähnlichkeit der Marken sowie

die Kennzeichnungskraft und der daraus

folgende Schutzumfang der

Widerspruchsmarke. Diese einzelnen Faktoren sind zwar für sich gesehen

voneinander unabhängig, bestimmen aber

in

ihrer Wechselwirkung den

Rechtsbegriff der Verwechslungsgefahr (vgl. dazu EuGH GRUR 2008, 343 Rn. 48

- Il Ponte Finanziaria Spa/HABM; BGH GRUR 2012, 64 Rn. 9 - Maalox/Melox-GRY;

GRUR 2012, 1040 Rn. 25 - pjur/pure; siehe auch Ströbele/Hacker/Thiering,

Markengesetz, 14. Auflage, § 9 Rn. 44 ff. m. w. N.). Darüber hinaus können für die

Beurteilung der Verwechslungsgefahr weitere Faktoren entscheidungserheblich

sein, wie u. a. etwa die Art der Waren oder der Dienstleistungen, die im Einzelfall

angesprochenen Verkehrskreise und daraus folgend ihre Aufmerksamkeit sowie ihr

Differenzierungsvermögen bei der Wahrnehmung der Kennzeichen.

a) Mit der Markenstelle geht der Senat von durchschnittlicher Kennzeichnungskraft

der Widerspruchsmarke aus.

Zum einen erschöpft sie sich nicht in einem die beanspruchten Dienstleistungen

beschreibenden Sinngehalt. In Alleinstellung kommt dem Wort „sonder“ im

Deutschen die Funktion einer Präposition mit der Bedeutung „ohne“ zu (vgl. Online-

Duden unter „https://www.duden.de/rechtschreibung/sonder“), die in Verbindung

mit den beanspruchten Vermittlungs- und Online-Reservierungsdiensten allerdings

keine verständliche Aussage vermittelt. Allenfalls in Wortverbindungen, wie

Sondergesetz oder Sonderkommission, kann es als Synonym von „nicht üblich“

angesehen werden. Insofern ist entgegen dem Vorbringen der Inhaberin der

angegriffenen Marke nicht davon auszugehen, dass die Widerspruchsmarke vom

Verkehr

als Hinweis

auf

die Vermittlung

von

besonderen

oder

Luxusferienunterkünften aufgefasst wird, zumal ihre Großschreibung ungewöhnlich

ist und eher den Eindruck eines eigenständigen Substantivs vermittelt.

Zum anderen liegen keine Erkenntnisse über einen erhöhten Nutzungsumfang und

eine damit verbundene etwaige Verkehrsbekanntheit vor, die die Annahme einer

gesteigerten Kennzeichnungskraft rechtfertigen würde.

b) Die sich an die allgemeinen Verkehrskreise wendenden kollisionsrelevanten

Dienstleistungen der Klasse 43 sind allenfalls durchschnittlich ähnlich, teilweise

sogar unähnlich.

(1) Eine Ähnlichkeit

ist grundsätzlich anzunehmen, wenn die sich

gegenüberstehenden Waren und/oder Dienstleistungen unter Berücksichtigung der

für die Frage der Verwechslungsgefahr erheblichen Faktoren, wie insbesondere

ihrer Beschaffenheit, ihrer regelmäßigen betrieblichen Herkunft, ihrer regelmäßigen

Vertriebs- und Erbringungsart, ihres Verwendungszwecks und ihrer Nutzung, ihrer

wirtschaftlichen Bedeutung sowie ihrer Eigenart als miteinander konkurrierende

oder einander ergänzende Produkte oder Leistungen, so enge Berührungspunkte

aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie

stammten aus demselben Unternehmen oder wirtschaftlich verbundenen

Unternehmen (vgl. EuGH GRUR-RR 2009, 356 Rn. 65 - Éditions Albert René/HABM

[OBELIX/MOBILIX]; BGH GRUR 2014, 488 Rn. 12 - DESPERADOS/DESPERADO;

GRUR 2015, 176, 177 Rn. 16 - ZOOM). Von einer absoluten Unähnlichkeit kann

nur dann ausgegangen werden, wenn die Annahme einer Verwechslungsgefahr

trotz (unterstellter) Identität der Marken wegen des Abstands der Waren oder

Dienstleistungen von vornherein ausgeschlossen ist (vgl. BGH GRUR 2014, 488

Rn. 12 - DESPERADOS/DESPERADO; GRUR 2015, 176, 177 Rn. 17 - ZOOM).

(2) Soweit die Markenstelle angenommen hat, dass in Bezug auf die sich

gegenüberstehenden Dienstleistungen „Beherbergung von Gästen“ (angegriffene

Marke) und „Vermittlung von Gästeunterkünften“ (Widerspruchsmarke) von Identität

auszugehen sei, da erstere letztere umfasse, kann dem nicht gefolgt werden. Bei

der „Beherbergung von Gästen“ handelt es sich um die klassische Dienstleistung

von Hotels oder sonstigen Übernachtungsbetrieben. Die für die Widersprechende

eingetragene Dienstleistung „Vermittlung von Gästeunterkünften“ richtet sich als

selbständige Dienstleistung

für Dritte hingegen nicht ausschließlich an

Übernachtungsgäste, sondern gleichermaßen auch an Eigentümer von

Ferienwohnungen oder Betreiber von Gästehäusern, stellt Kontakt zwischen diesen

und potenziellen Mietern her und ermöglicht damit die Vermietung von Unterkünften

verschiedener Anbieter. Die Vermietung eigener Hotel- oder Pensionszimmer durch

die Beherbergungsbetriebe selbst, die von der Dienstleistung „Beherbergung von

Gästen“ umfasst wird, ist hingegen keine selbständige Vermittlungsdienstleistung.

Entsprechendes gilt für das Verhältnis zwischen „Beherbergung von Gästen“

einerseits und der von der Widersprechenden beanspruchten Dienstleistung

„Bereitstellung von Online-Reservierungsdiensten für die Beherbergung von Gästen

und

Ferienvermietungen“

andererseits. Mit

letztgenannter

ist

die

Zurverfügungstellung einer Plattform gemeint, über die die Vermittlung sowie die

Buchungsvorgänge zwischen Mieter und Vermieter abgewickelt werden können.

Die

bloße

Nutzung

einer

Reservierungssoftware

durch

Beherbergungsunternehmen

für

ihren eigenen Betrieb

ist, anders als die

Widersprechende ausgeführt hat, keine ergänzend gegenüber dem gleichen

Kundenkreis erbrachte, gesondert vergütete Dienstleistung.

Damit bestehen zwar grundlegende Unterschiede zwischen den Dienstleistungen

„Beherbergung von Gästen“ und „Vermittlung von Gästeunterkünften; Bereitstellung

von Online-Reservierungsdiensten

für die Beherbergung von Gästen und

Ferienvermietungen“, was sich insbesondere darin zeigt, dass sie in aller Regel von

unterschiedlichen Unternehmen, nämlich Hotels oder Pensionen einerseits und

Vermittlungsagenturen andererseits erbracht werden. Allerdings weisen sie

aufgrund ihrer branchenmäßigen Nähe, der gemeinsamen Ausrichtung auf

temporär genutzten Wohnraum sowie des zumindest teilweise übereinstimmenden

Kundenkreises (Urlauber, Reisende) einige sachliche Berührungspunkte auf, die

die beteiligten Verkehrskreise zu der Annahme veranlassen können, die besagten

Dienstleistungen würden zumindest von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen

erbracht. Dies rechtfertigt die Annahme einer durchschnittlichen Ähnlichkeit.

(3) Die mit dem Widerspruch ebenfalls angegriffene Dienstleistung „Verpflegung

von Gästen“ der jüngeren Marke stellt sich nach Auffassung des Senats nicht mehr

als ähnlich zu den Dienstleistungen der Widersprechenden dar. Weder ist bekannt,

dass sich Ferienwohnungsagenturen auch in der Gastronomie selbständig

betätigen,

noch

betreiben Restaurants

in

nennenswertem Umfang

Wohnungsvermittlungsportale. Insofern wird der Verkehr auch bei (unterstellter)

Identität der Marken nicht davon ausgehen, dass die jeweiligen damit verbundenen

Leistungen unter derselben betrieblichen Verantwortung erbracht werden. Soweit

die Widersprechende

in diesem Zusammenhang darauf abstellt, dass

Gästeunterkünfte in der Regel auch Verpflegungsdienstleistungen anbieten,

übersieht sie, dass Gegenstand ihres Markenrechts nicht die Beherbergung,

sondern lediglich deren Vermittlung und Reservierung ist. In diesem Umfang

scheitert

der Widerspruch mithin

bereits

an

der

fehlenden

Dienstleistungsähnlichkeit.

c) Hinsichtlich der im Ähnlichkeitsbereich liegenden Dienstleistungen hält die

angegriffene Marke auch unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen

Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke einen so ausreichenden Abstand zu

dieser ein, dass eine Verwechslungsgefahr ausgeschlossen werden kann.

(1) Die Ähnlichkeit von Marken ist nach deren Ähnlichkeit im (Schrift)Bild, im Klang

und im Bedeutungs- oder Sinngehalt zu beurteilen, weil sie auf die von ihnen

angesprochenen Verkehrskreise in bildlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht

wirken können. Dabei genügt für die Bejahung der Markenähnlichkeit regelmäßig

bereits die Ähnlichkeit in einem der genannten Wahrnehmungsbereiche. Bei der

Beurteilung der Markenähnlichkeit ist auf den durch die Marken hervorgerufenen

Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen

und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. Abzustellen ist dabei auf die

Wahrnehmung der angesprochenen Verkehrskreise, die eine Marke regelmäßig in

ihrer Gesamtheit erfassen und nicht auf die verschiedenen Einzelheiten achten (vgl.

BGH GRUR 2016, 283 Rn. 37 - BioGourmet m. w. N.).

(2) Die angegriffene Marke „XVonder“ verfügt durch ihren Anfangsbuchstaben „X“

über ein sich von der Widerspruchsmarke deutlich absetzendes Klang- und

Schriftbild. Dass es sich bei einem „X“ um einen sowohl in klanglicher als auch in

schriftbildlicher

Hinsicht

besonders

auffälligen,

Verwechslungen

entgegenwirkenden Buchstaben handelt,

ist bereits

in

vergleichbaren

Fallkonstellationen entschieden worden (vgl. BPatG 25 W (pat) 502/10 -

XOCAO/SCHO-KAO; 25 W (pat) 130/96 - Xitox/PRIMOX; 25 W (pat) 176/01 -

XAP/SAP; 25 W (pat) 036/94 - Sola/XOLAN; 25 W (pat) 544/20 - BOXX/XOX; 30 W

(pat) 183/00 - ZODOL/XEDOL). Auf die zwischen den Beteiligten streitig diskutierte

Frage, ob der angesprochene Verkehr in der Widerspruchsmarke ein deutsches

Präfix erkennt und sich seines Begriffsgehalts als Unterscheidungshilfe bedient,

kommt es daher nicht entscheidungserheblich an.

(a) In klanglicher Hinsicht ist mit der Markenstelle davon auszugehen, dass wegen

der für einen deutschen Muttersprachler eher schwierig auszusprechenden

Konsonantenfolge „XV“ der Buchstabe „X“ nicht wie [ks], sondern wie [iks] oder

Englisch wie [eks] ausgesprochen wird. Hierfür spricht auch, dass er als solcher

häufig als Abkürzung, als Symbol oder als Platzhalter in Wortzusammensetzungen

enthalten ist, wie etwa „X-Beine“, „Generation X“, „X-ray“, „Xmas“, „X-Achse“, und

darin ebenfalls nicht wie [ks] wiedergegeben wird. Insofern liegt eine entsprechende

Aussprache der angegriffenen Marke nahe. Neben dem dadurch bewirkten

markanten Anfangslaut verfügt sie damit über drei Sprechsilben, während die

Widerspruchsmarke nur zweisilbig ist. Diese klanglichen Abweichungen lassen ein

Verhören nicht ernsthaft befürchten.

(b) Auch in schriftbildlicher Hinsicht trägt der charakteristisch kreuzförmige

Anfangsbuchstabe „X“ maßgeblich zur Unterscheidbarkeit der Vergleichsmarken

bei, zumal Marken bei einer visuellen Wahrnehmung in der Regel genauer und auch

wiederholt betrachtet werden (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14.

Auflage, § 9 Rn. 310 m. w. N.).

(c) Soweit die Widersprechende vorträgt, dass der Verkehr den Buchstaben „X“ in

der angegriffenen Marke vernachlässigen wird, weil er ihn für einen beschreibenden

Hinweis auf ein günstiges Dienstleistungsangebot hält, kann ihr nicht gefolgt

werden. Inwieweit dem Verkehr die von ihr belegten Gewohnheiten in der

(Pauschal-)Reisebranche zur Bezeichnung von besonders vergünstigten

Angeboten bekannt ist, kann offenbleiben, da auf Seiten der angegriffenen Marke

Verpflegungs- und Beherbergungsdienstleistungen beschwerdegegenständlich

sind. Dass in diesem Sektor ähnliche Bezeichnungsgepflogenheiten bestünden, hat

die Widersprechende nicht aufgezeigt und konnte der Senat auch nicht ermitteln.

Insofern kann der Buchstabe „X“ beim Markenvergleich nicht unberücksichtigt

bleiben und wirkt, wie oben ausgeführt, unmittelbaren phonetischen und visuellen

Verwechslungen entgegen.

(d) Unerheblich ist auch, ob die angegriffene Marke vom Verkehr als ein- oder

mehrgliedrig aufgefasst wird. Denn es ist nicht ersichtlich, dass sie aus

Bestandteilen

unterschiedlichen

kennzeichenrechtlichen

Gewichts

zusammengesetzt ist, was Voraussetzung dafür wäre, dass einzelne ihren

Gesamteindruck zu prägen vermögen, während andere in der Wahrnehmung

zurücktreten. Insbesondere kann letzteres in Bezug auf den Buchstaben „X“, der,

wie ausgeführt, über keinen beschreibenden Sinngehalt verfügt, nicht angenommen

werden.

(3) Begriffliche Ähnlichkeiten sind mangels Bedeutungsgehalts auf Seiten der

angegriffenen Marke nicht ersichtlich.

d) Eine Verwechslungsgefahr durch gedankliche Verbindung gemäß § 9 Abs. 1 Nr.

2, letzter Halbsatz, MarkenG kommt ebenfalls nicht in Betracht. Eine solche liegt

dann vor, wenn anzunehmen

ist, dass die als verschieden erkannten

Kollisionsmarken aufgrund ihrer Gemeinsamkeiten irrtümlicherweise demselben

Unternehmen oder wirtschaftlich und/oder organisatorisch miteinander

verbundenen Unternehmen zugeordnet werden (vgl. BeckOK Markenrecht, Kur/v.

Bomhard/Albrecht, 35. Edition, § 9 Rn. 72 ff.). Hiervon kann vorliegend nicht

ausgegangen werden. Allein die Übereinstimmung in der Lautfolge „onder“ kann die

Annahme, dass beide als verschieden erkannte Marken

irrtümlicherweise

demselben betrieblichen Ursprung zugeordnet werden, nicht rechtfertigen.

Insbesondere lässt sich damit die von der Widersprechenden ausdrücklich

angesprochene Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne unter dem Aspekt der

selbständig kennzeichnenden Stellung nicht begründen. Diese umfasst Fälle, in

denen eine ältere Marke in eine jüngere Marke übernommen wird, dort eine

selbständig kennzeichnende Stellung behält und wegen der Übereinstimmung

dieses Bestandteils mit der älteren Marke bei den angesprochenen Verkehrskreisen

der Eindruck hervorgerufen wird, dass die

fraglichen Waren und/oder

Dienstleistungen zumindest aus wirtschaftlich miteinander verbundenen

Unternehmen stammen (vgl. EuGH GRUR 2005, 1042 Rn. 28 f. - THOMSON LIFE;

BGH GRUR 2010, 646 Rn. 15 - OFFROAD). Vorliegend ist die Widerspruchsmarke

aber allenfalls in Teilen, nicht jedoch in Gänze übernommen worden. Zudem fehlt

es an den weiteren in der Rechtsprechung für diese Rechtsfigur geforderten

besonderen Umständen (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage,

§ 9 Rn. 503 ff.), wie insbesondere an der Kombination des übernommenen

Bestandteils mit dem Unternehmenskennzeichen, einem Stammbestandteil oder

einer bekannten Marke des Inhabers des jüngeren Zeichens.

Eine Verwechslungsgefahr besteht mithin in keiner Hinsicht, so dass die

Beschwerde zurückzuweisen war.

2. Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bietet der Streitfall keinen

Anlass (§ 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG). Insofern verbleibt es bei dem Grundsatz

gemäß § 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG, dass jede Beteiligte ihre Kosten selbst trägt.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben,

wenn gerügt wird, dass

1.

2.

3.

4.

das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5.

der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6.

der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde

ist

innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine

beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder einen beim

Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt in elektronischer Form einzulegen.

Kortbein

von Bonin

Fehlhammer