Rechtsprechung / BPatG / 2025
BPatG Beschluss vom 08.05.2025 – 25 W (pat) 35/21
25. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:080525B25Wpat35.21.0
Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 3 Entscheidungen 6 zitierte Normen
BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 35/21 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 30 2019 016 446
ECLI:DE:BPatG:2025:080525B25Wpat35.21.0
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 8. Mai
2025 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, der
Vorsitzenden Richterin am Landgericht von Bonin und der Richterin Fehlhammer
beschlossen:
Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.
Gründe§
I.
Das am 8. Juli 2019 angemeldete Zeichen
XVonder
ist am 3. Dezember 2019 unter der Nummer 30 2019 016 446 als Wortmarke in das
beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Markenregister
für
Dienstleistungen der Klassen 36, 41 und 43 eingetragen und am 3. Januar 2020
veröffentlicht worden.
Gegen die Eintragung für
„Dienstleistungen zur Verpflegung von Gästen; Dienstleistungen zur
Beherbergung von Gästen“ (Klasse 43)
hat die Widersprechende am 3. April 2020 aus ihrer am 6. Februar 2017
angemeldeten und am 1. Juni 2017 eingetragenen Wortmarke UM 016 320 236
SONDER
Widerspruch erhoben.
Die Widerspruchsmarke genießt Schutz für folgende Dienstleistungen der Klasse
43:
„Vermittlung von Gästeunterkünften; Bereitstellung von Online-
Reservierungsdiensten
für die Beherbergung von Gästen und
Ferienvermietungen“.
Die Markenstelle für Klasse 43 des Deutschen Patent- und Markenamts, besetzt mit
einem Beamten des höheren Dienstes, hat mit Beschluss vom 25. Februar 2021
den Widerspruch mangels Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Zur Begründung
ist ausgeführt, die Widerspruchsmarke sei durchschnittlich kennzeichnungskräftig.
Weder
lägen Anhaltspunkte für eine durch
intensive Nutzung gesteigerte
Kennzeichnungskraft vor, noch sei, da sich die Widerspruchsmarke nicht an eine
die beanspruchten Dienstleistungen beschreibende Angabe anlehne, von
Kennzeichnungsschwäche auszugehen. „Dienstleistungen zur Beherbergung von
Gästen“ auf Seiten der angegriffenen Marke (Klasse 43) und „Vermittlung von
Gästeunterkünften“ auf Seiten der Widerspruchsmarke seien identisch, da diese in
jenen enthalten sei. Im Übrigen könne der Grad der Ähnlichkeit dahingestellt
bleiben, da selbst bei identischen Dienstleistungen mangels Markenähnlichkeit eine
Verwechslungsgefahr nicht vorliege. Sowohl in schriftbildlicher als auch in
klanglicher Hinsicht werde das vorangestellte „X“ in der angegriffenen Marke vom
Verkehr nicht vernachlässigt, so dass mit einer Reduzierung der jüngeren Marke
auf ihren Bestandteil „Vonder“ in markenrechtlich relevantem Umfang nicht zu
rechnen sei, und zwar unabhängig davon, ob die angegriffene Marke als ein- oder
mehrgliedrig wahrgenommen werde. Für den klanglichen Vergleich komme es
insbesondere auf die Silbengliederung und die klangtragende Vokalfolge an.
Während die Widerspruchsmarke zwei Silben aufweise, enthalte die angegriffene
Marke drei Silben, nämlich „IKS-FON-DER“ oder „EKS-WON-DER“, weil der
Buchstabe „X“ vor einem Konsonanten eine zusätzliche Silbe bilde. Er sei einer der
klangstärksten Buchstaben des Alphabets. Im Rahmen des schriftbildlichen
Vergleichs sei festzustellen, dass sich dieser Buchstabe durch seine Kreuzform
besonders einpräge und deutlich vom eher rund wirkenden Anfangsbuchstaben „S“
der Widerspruchsmarke absetze. Zudem wirke sich der Begriffsgehalt der
Widerspruchsmarke, die ein aus Wortbildungen, wie „Sonderweg“, „Sondermüll“,
„Sonderfall“ oder
„Sonderparteitag“, bekanntes deutsches Präfix
sei,
verwechslungshindernd aus. Da die angegriffene Marke keinerlei Bedeutung
aufweise, scheide eine begriffliche Ähnlichkeit aus. Eine Verwechslungsgefahr
durch gedankliches In-Verbindung-Bringen sei weder vorgetragen noch ersichtlich.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Ihrer Ansicht nach
verkenne die angefochtene Entscheidung, dass es sich bei der angegriffenen Marke
um ein mehrgliedriges Wort handele. Ein solches würde aber, insbesondere aus
Gründen der Merk- und Aussprechbarkeit, vom Verkehr erfahrungsgemäß verkürzt.
Außerdem würden die sich gegenüberstehenden Bezeichnungen regelmäßig nicht
gleichzeitig wahrgenommen und miteinander verglichen werden. Ebenso fielen die
übereinstimmenden Merkmale unter Zugrundelegung eines undeutlichen
Erinnerungsbilds stärker ins Gewicht als die Unterschiede. Vorliegend bestehe die
Abweichung allein in dem der angegriffenen Marke vorangestellten Konsonanten
„X“, während die übrigen Zeichenelemente „Vonder“ und „Sonder“ hochgradig
ähnlich seien. Zudem handele es sich bei dem Fantasiebegriff „Vonder“ um den
Bestandteil, der den Gesamteindruck der jüngeren Marke präge. Demgegenüber
komme dem Buchstaben „X“ aufgrund seines unmittelbar beschreibenden
Charakters keine eigenständige, mitprägende Bedeutung zu. So sei er in
Zusammenhang mit Reisedienstleistungen ein übliches Kürzel für sogenannte
dynamische Reisen, also Reiseangebote zu besonders günstigen Preisen. Diese
würden von bekannten Reiseveranstaltern unter Sub-Marken, wie etwa Alltours-x,
XTUI, X-1-2-fly oder X-DERTOUR, angeboten. Mithin werde der hieran gewöhnte
Verkehr, wenn er den Buchstaben „X“ überhaupt wahrnehme, in Verbindung mit den
vorliegend betroffenen reisebezogenen Dienstleistungen davon ausgehen, dass es
sich um ein besonderes Angebot der Widersprechenden handele. Infolgedessen
bringe er die beiderseitigen Marken gedanklich miteinander in Verbindung. Die
hochgradige Ähnlichkeit des in der angegriffenen Marke eine selbständig
kennzeichnende Stellung einnehmenden Bestandteils
„Vonder“ und der
Widerspruchsmarke
begründe
unter Berücksichtigung
der
gebotenen
Gesamtbetrachtung jedenfalls eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne.
Die Widersprechende beantragt sinngemäß,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 43 des Deutschen Patent-
und Markenamts vom 23. Februar 2021 aufzuheben und wegen des
Widerspruchs aus der Marke UM 016 320 236 die Löschung der
Eintragung der Marke 30 2019 016 446 für die „Dienstleistungen zur
Verpflegung von Gästen; Dienstleistungen zur Beherbergung von
Gästen“ der Klasse 43 anzuordnen.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 18. Januar 2023 hat der Senat die Beteiligten
darüber informiert, dass nach vorläufiger Beurteilung der Sach- und Rechtslage eine
Verwechslungsgefahr nicht bestehe, so dass die Beschwerde voraussichtlich keine
Aussicht auf Erfolg haben werde.
Hierauf hat die Inhaberin der angegriffenen Marke, die sich im Verfahren vor der
Markenstelle in der Sache nicht geäußert hatte, mitgeteilt, dass sie sich der
vorläufigen Auffassung des Senats anschließe. Ergänzend hat sie vorgetragen,
dass die Widerspruchsmarke im Sinne von „nicht üblich“ und damit als Hinweis auf
die Vermittlung von besonderen oder Luxusferienunterkünften verstanden werden
könne, was eine Verwechslungsgefahr ausschließe.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der
Markenstelle, die Schriftsätze der Verfahrensbeteiligten, den rechtlichen Hinweis
des Senats und den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte und auch ansonsten zulässige
Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die Markenstelle hat zutreffend
angenommen, dass zwischen den Vergleichsmarken keine Gefahr von
1 MarkenG besteht. Die Zurückweisung des Widerspruchs ist deshalb zu Recht
erfolgt (§ 43 Abs. 2 Satz 2 MarkenG).
1. Das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr für das Publikum ist nach ständiger
Rechtsprechung sowohl des Europäischen Gerichtshofes als auch des
Bundesgerichtshofes unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des
Einzelfalls zu beurteilen (vgl. hierzu z. B. EuGH GRUR 2010, 933 Rn. 32 -
BARBARA BECKER; GRUR 2010, 1098 Rn. 44 - Calvin Klein/HABM; BGH GRUR
2012, 64 Rn. 9 - Maalox/Melox-GRY; GRUR 2012, 1040 Rn. 25 - pjur/pure; GRUR
2013, 833 Rn. 30 - Culinaria/Villa Culinaria; GRUR 2016, 382 Rn. 19 - BioGourmet;
GRUR 2019, 173 - Combit/Commit). Von maßgeblicher Bedeutung sind insoweit
insbesondere die Identität oder Ähnlichkeit der relevanten Vergleichsprodukte
(Waren und/oder Dienstleistungen), die Identität oder Ähnlichkeit der Marken sowie
die Kennzeichnungskraft und der daraus
folgende Schutzumfang der
Widerspruchsmarke. Diese einzelnen Faktoren sind zwar für sich gesehen
voneinander unabhängig, bestimmen aber
in
ihrer Wechselwirkung den
Rechtsbegriff der Verwechslungsgefahr (vgl. dazu EuGH GRUR 2008, 343 Rn. 48
- Il Ponte Finanziaria Spa/HABM; BGH GRUR 2012, 64 Rn. 9 - Maalox/Melox-GRY;
GRUR 2012, 1040 Rn. 25 - pjur/pure; siehe auch Ströbele/Hacker/Thiering,
Markengesetz, 14. Auflage, § 9 Rn. 44 ff. m. w. N.). Darüber hinaus können für die
Beurteilung der Verwechslungsgefahr weitere Faktoren entscheidungserheblich
sein, wie u. a. etwa die Art der Waren oder der Dienstleistungen, die im Einzelfall
angesprochenen Verkehrskreise und daraus folgend ihre Aufmerksamkeit sowie ihr
Differenzierungsvermögen bei der Wahrnehmung der Kennzeichen.
a) Mit der Markenstelle geht der Senat von durchschnittlicher Kennzeichnungskraft
der Widerspruchsmarke aus.
Zum einen erschöpft sie sich nicht in einem die beanspruchten Dienstleistungen
beschreibenden Sinngehalt. In Alleinstellung kommt dem Wort „sonder“ im
Deutschen die Funktion einer Präposition mit der Bedeutung „ohne“ zu (vgl. Online-
Duden unter „https://www.duden.de/rechtschreibung/sonder“), die in Verbindung
mit den beanspruchten Vermittlungs- und Online-Reservierungsdiensten allerdings
keine verständliche Aussage vermittelt. Allenfalls in Wortverbindungen, wie
Sondergesetz oder Sonderkommission, kann es als Synonym von „nicht üblich“
angesehen werden. Insofern ist entgegen dem Vorbringen der Inhaberin der
angegriffenen Marke nicht davon auszugehen, dass die Widerspruchsmarke vom
Verkehr
als Hinweis
auf
die Vermittlung
von
besonderen
oder
Luxusferienunterkünften aufgefasst wird, zumal ihre Großschreibung ungewöhnlich
ist und eher den Eindruck eines eigenständigen Substantivs vermittelt.
Zum anderen liegen keine Erkenntnisse über einen erhöhten Nutzungsumfang und
eine damit verbundene etwaige Verkehrsbekanntheit vor, die die Annahme einer
gesteigerten Kennzeichnungskraft rechtfertigen würde.
b) Die sich an die allgemeinen Verkehrskreise wendenden kollisionsrelevanten
Dienstleistungen der Klasse 43 sind allenfalls durchschnittlich ähnlich, teilweise
sogar unähnlich.
(1) Eine Ähnlichkeit
ist grundsätzlich anzunehmen, wenn die sich
gegenüberstehenden Waren und/oder Dienstleistungen unter Berücksichtigung der
für die Frage der Verwechslungsgefahr erheblichen Faktoren, wie insbesondere
ihrer Beschaffenheit, ihrer regelmäßigen betrieblichen Herkunft, ihrer regelmäßigen
Vertriebs- und Erbringungsart, ihres Verwendungszwecks und ihrer Nutzung, ihrer
wirtschaftlichen Bedeutung sowie ihrer Eigenart als miteinander konkurrierende
oder einander ergänzende Produkte oder Leistungen, so enge Berührungspunkte
aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie
stammten aus demselben Unternehmen oder wirtschaftlich verbundenen
Unternehmen (vgl. EuGH GRUR-RR 2009, 356 Rn. 65 - Éditions Albert René/HABM
[OBELIX/MOBILIX]; BGH GRUR 2014, 488 Rn. 12 - DESPERADOS/DESPERADO;
GRUR 2015, 176, 177 Rn. 16 - ZOOM). Von einer absoluten Unähnlichkeit kann
nur dann ausgegangen werden, wenn die Annahme einer Verwechslungsgefahr
trotz (unterstellter) Identität der Marken wegen des Abstands der Waren oder
Dienstleistungen von vornherein ausgeschlossen ist (vgl. BGH GRUR 2014, 488
Rn. 12 - DESPERADOS/DESPERADO; GRUR 2015, 176, 177 Rn. 17 - ZOOM).
(2) Soweit die Markenstelle angenommen hat, dass in Bezug auf die sich
gegenüberstehenden Dienstleistungen „Beherbergung von Gästen“ (angegriffene
Marke) und „Vermittlung von Gästeunterkünften“ (Widerspruchsmarke) von Identität
auszugehen sei, da erstere letztere umfasse, kann dem nicht gefolgt werden. Bei
der „Beherbergung von Gästen“ handelt es sich um die klassische Dienstleistung
von Hotels oder sonstigen Übernachtungsbetrieben. Die für die Widersprechende
eingetragene Dienstleistung „Vermittlung von Gästeunterkünften“ richtet sich als
selbständige Dienstleistung
für Dritte hingegen nicht ausschließlich an
Übernachtungsgäste, sondern gleichermaßen auch an Eigentümer von
Ferienwohnungen oder Betreiber von Gästehäusern, stellt Kontakt zwischen diesen
und potenziellen Mietern her und ermöglicht damit die Vermietung von Unterkünften
verschiedener Anbieter. Die Vermietung eigener Hotel- oder Pensionszimmer durch
die Beherbergungsbetriebe selbst, die von der Dienstleistung „Beherbergung von
Gästen“ umfasst wird, ist hingegen keine selbständige Vermittlungsdienstleistung.
Entsprechendes gilt für das Verhältnis zwischen „Beherbergung von Gästen“
einerseits und der von der Widersprechenden beanspruchten Dienstleistung
„Bereitstellung von Online-Reservierungsdiensten für die Beherbergung von Gästen
und
Ferienvermietungen“
andererseits. Mit
letztgenannter
ist
die
Zurverfügungstellung einer Plattform gemeint, über die die Vermittlung sowie die
Buchungsvorgänge zwischen Mieter und Vermieter abgewickelt werden können.
Die
bloße
Nutzung
einer
Reservierungssoftware
durch
Beherbergungsunternehmen
für
ihren eigenen Betrieb
ist, anders als die
Widersprechende ausgeführt hat, keine ergänzend gegenüber dem gleichen
Kundenkreis erbrachte, gesondert vergütete Dienstleistung.
Damit bestehen zwar grundlegende Unterschiede zwischen den Dienstleistungen
„Beherbergung von Gästen“ und „Vermittlung von Gästeunterkünften; Bereitstellung
von Online-Reservierungsdiensten
für die Beherbergung von Gästen und
Ferienvermietungen“, was sich insbesondere darin zeigt, dass sie in aller Regel von
unterschiedlichen Unternehmen, nämlich Hotels oder Pensionen einerseits und
Vermittlungsagenturen andererseits erbracht werden. Allerdings weisen sie
aufgrund ihrer branchenmäßigen Nähe, der gemeinsamen Ausrichtung auf
temporär genutzten Wohnraum sowie des zumindest teilweise übereinstimmenden
Kundenkreises (Urlauber, Reisende) einige sachliche Berührungspunkte auf, die
die beteiligten Verkehrskreise zu der Annahme veranlassen können, die besagten
Dienstleistungen würden zumindest von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen
erbracht. Dies rechtfertigt die Annahme einer durchschnittlichen Ähnlichkeit.
(3) Die mit dem Widerspruch ebenfalls angegriffene Dienstleistung „Verpflegung
von Gästen“ der jüngeren Marke stellt sich nach Auffassung des Senats nicht mehr
als ähnlich zu den Dienstleistungen der Widersprechenden dar. Weder ist bekannt,
dass sich Ferienwohnungsagenturen auch in der Gastronomie selbständig
betätigen,
noch
betreiben Restaurants
in
nennenswertem Umfang
Wohnungsvermittlungsportale. Insofern wird der Verkehr auch bei (unterstellter)
Identität der Marken nicht davon ausgehen, dass die jeweiligen damit verbundenen
Leistungen unter derselben betrieblichen Verantwortung erbracht werden. Soweit
die Widersprechende
in diesem Zusammenhang darauf abstellt, dass
Gästeunterkünfte in der Regel auch Verpflegungsdienstleistungen anbieten,
übersieht sie, dass Gegenstand ihres Markenrechts nicht die Beherbergung,
sondern lediglich deren Vermittlung und Reservierung ist. In diesem Umfang
scheitert
der Widerspruch mithin
bereits
an
der
fehlenden
Dienstleistungsähnlichkeit.
c) Hinsichtlich der im Ähnlichkeitsbereich liegenden Dienstleistungen hält die
angegriffene Marke auch unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen
Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke einen so ausreichenden Abstand zu
dieser ein, dass eine Verwechslungsgefahr ausgeschlossen werden kann.
(1) Die Ähnlichkeit von Marken ist nach deren Ähnlichkeit im (Schrift)Bild, im Klang
und im Bedeutungs- oder Sinngehalt zu beurteilen, weil sie auf die von ihnen
angesprochenen Verkehrskreise in bildlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht
wirken können. Dabei genügt für die Bejahung der Markenähnlichkeit regelmäßig
bereits die Ähnlichkeit in einem der genannten Wahrnehmungsbereiche. Bei der
Beurteilung der Markenähnlichkeit ist auf den durch die Marken hervorgerufenen
Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen
und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. Abzustellen ist dabei auf die
Wahrnehmung der angesprochenen Verkehrskreise, die eine Marke regelmäßig in
ihrer Gesamtheit erfassen und nicht auf die verschiedenen Einzelheiten achten (vgl.
BGH GRUR 2016, 283 Rn. 37 - BioGourmet m. w. N.).
(2) Die angegriffene Marke „XVonder“ verfügt durch ihren Anfangsbuchstaben „X“
über ein sich von der Widerspruchsmarke deutlich absetzendes Klang- und
Schriftbild. Dass es sich bei einem „X“ um einen sowohl in klanglicher als auch in
schriftbildlicher
Hinsicht
besonders
auffälligen,
Verwechslungen
entgegenwirkenden Buchstaben handelt,
ist bereits
in
vergleichbaren
Fallkonstellationen entschieden worden (vgl. BPatG 25 W (pat) 502/10 -
XOCAO/SCHO-KAO; 25 W (pat) 130/96 - Xitox/PRIMOX; 25 W (pat) 176/01 -
XAP/SAP; 25 W (pat) 036/94 - Sola/XOLAN; 25 W (pat) 544/20 - BOXX/XOX; 30 W
(pat) 183/00 - ZODOL/XEDOL). Auf die zwischen den Beteiligten streitig diskutierte
Frage, ob der angesprochene Verkehr in der Widerspruchsmarke ein deutsches
Präfix erkennt und sich seines Begriffsgehalts als Unterscheidungshilfe bedient,
kommt es daher nicht entscheidungserheblich an.
(a) In klanglicher Hinsicht ist mit der Markenstelle davon auszugehen, dass wegen
der für einen deutschen Muttersprachler eher schwierig auszusprechenden
Konsonantenfolge „XV“ der Buchstabe „X“ nicht wie [ks], sondern wie [iks] oder
Englisch wie [eks] ausgesprochen wird. Hierfür spricht auch, dass er als solcher
häufig als Abkürzung, als Symbol oder als Platzhalter in Wortzusammensetzungen
enthalten ist, wie etwa „X-Beine“, „Generation X“, „X-ray“, „Xmas“, „X-Achse“, und
darin ebenfalls nicht wie [ks] wiedergegeben wird. Insofern liegt eine entsprechende
Aussprache der angegriffenen Marke nahe. Neben dem dadurch bewirkten
markanten Anfangslaut verfügt sie damit über drei Sprechsilben, während die
Widerspruchsmarke nur zweisilbig ist. Diese klanglichen Abweichungen lassen ein
Verhören nicht ernsthaft befürchten.
(b) Auch in schriftbildlicher Hinsicht trägt der charakteristisch kreuzförmige
Anfangsbuchstabe „X“ maßgeblich zur Unterscheidbarkeit der Vergleichsmarken
bei, zumal Marken bei einer visuellen Wahrnehmung in der Regel genauer und auch
wiederholt betrachtet werden (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14.
Auflage, § 9 Rn. 310 m. w. N.).
(c) Soweit die Widersprechende vorträgt, dass der Verkehr den Buchstaben „X“ in
der angegriffenen Marke vernachlässigen wird, weil er ihn für einen beschreibenden
Hinweis auf ein günstiges Dienstleistungsangebot hält, kann ihr nicht gefolgt
werden. Inwieweit dem Verkehr die von ihr belegten Gewohnheiten in der
(Pauschal-)Reisebranche zur Bezeichnung von besonders vergünstigten
Angeboten bekannt ist, kann offenbleiben, da auf Seiten der angegriffenen Marke
Verpflegungs- und Beherbergungsdienstleistungen beschwerdegegenständlich
sind. Dass in diesem Sektor ähnliche Bezeichnungsgepflogenheiten bestünden, hat
die Widersprechende nicht aufgezeigt und konnte der Senat auch nicht ermitteln.
Insofern kann der Buchstabe „X“ beim Markenvergleich nicht unberücksichtigt
bleiben und wirkt, wie oben ausgeführt, unmittelbaren phonetischen und visuellen
Verwechslungen entgegen.
(d) Unerheblich ist auch, ob die angegriffene Marke vom Verkehr als ein- oder
mehrgliedrig aufgefasst wird. Denn es ist nicht ersichtlich, dass sie aus
Bestandteilen
unterschiedlichen
kennzeichenrechtlichen
Gewichts
zusammengesetzt ist, was Voraussetzung dafür wäre, dass einzelne ihren
Gesamteindruck zu prägen vermögen, während andere in der Wahrnehmung
zurücktreten. Insbesondere kann letzteres in Bezug auf den Buchstaben „X“, der,
wie ausgeführt, über keinen beschreibenden Sinngehalt verfügt, nicht angenommen
werden.
(3) Begriffliche Ähnlichkeiten sind mangels Bedeutungsgehalts auf Seiten der
angegriffenen Marke nicht ersichtlich.
d) Eine Verwechslungsgefahr durch gedankliche Verbindung gemäß § 9 Abs. 1 Nr.
2, letzter Halbsatz, MarkenG kommt ebenfalls nicht in Betracht. Eine solche liegt
dann vor, wenn anzunehmen
ist, dass die als verschieden erkannten
Kollisionsmarken aufgrund ihrer Gemeinsamkeiten irrtümlicherweise demselben
Unternehmen oder wirtschaftlich und/oder organisatorisch miteinander
verbundenen Unternehmen zugeordnet werden (vgl. BeckOK Markenrecht, Kur/v.
Bomhard/Albrecht, 35. Edition, § 9 Rn. 72 ff.). Hiervon kann vorliegend nicht
ausgegangen werden. Allein die Übereinstimmung in der Lautfolge „onder“ kann die
Annahme, dass beide als verschieden erkannte Marken
irrtümlicherweise
demselben betrieblichen Ursprung zugeordnet werden, nicht rechtfertigen.
Insbesondere lässt sich damit die von der Widersprechenden ausdrücklich
angesprochene Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne unter dem Aspekt der
selbständig kennzeichnenden Stellung nicht begründen. Diese umfasst Fälle, in
denen eine ältere Marke in eine jüngere Marke übernommen wird, dort eine
selbständig kennzeichnende Stellung behält und wegen der Übereinstimmung
dieses Bestandteils mit der älteren Marke bei den angesprochenen Verkehrskreisen
der Eindruck hervorgerufen wird, dass die
fraglichen Waren und/oder
Dienstleistungen zumindest aus wirtschaftlich miteinander verbundenen
Unternehmen stammen (vgl. EuGH GRUR 2005, 1042 Rn. 28 f. - THOMSON LIFE;
BGH GRUR 2010, 646 Rn. 15 - OFFROAD). Vorliegend ist die Widerspruchsmarke
aber allenfalls in Teilen, nicht jedoch in Gänze übernommen worden. Zudem fehlt
es an den weiteren in der Rechtsprechung für diese Rechtsfigur geforderten
besonderen Umständen (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage,
§ 9 Rn. 503 ff.), wie insbesondere an der Kombination des übernommenen
Bestandteils mit dem Unternehmenskennzeichen, einem Stammbestandteil oder
einer bekannten Marke des Inhabers des jüngeren Zeichens.
Eine Verwechslungsgefahr besteht mithin in keiner Hinsicht, so dass die
Beschwerde zurückzuweisen war.
2. Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bietet der Streitfall keinen
Anlass (§ 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG). Insofern verbleibt es bei dem Grundsatz
gemäß § 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG, dass jede Beteiligte ihre Kosten selbst trägt.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben,
wenn gerügt wird, dass
1.
2.
3.
4.
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5.
der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6.
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde
ist
innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine
beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt in elektronischer Form einzulegen.
Kortbein
von Bonin
Fehlhammer