Rechtsprechung / BPatG / 2025

BPatG Beschluss vom 26.11.2025 – 29 W (pat) 520/22

29. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:261125B29Wpat520.22.0

Zitiert 5 Entscheidungen 8 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

29 W (pat) 520/22 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 30 2020 224 120

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

26. November 2025 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dr. Mittenberger-

Huber, der Richterin Fehlhammer und des Richters Posselt

ECLI:DE:BPatG:2025:261125B29Wpat520.22.0

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe§

I.

Die angegriffene Wort-/Bildmarke

ist am 22. Juni 2020 angemeldet und am 7. Oktober 2020 unter der Nummer

30 2020 224 120 in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte

Markenregister für folgende Waren eingetragen worden.

Klasse 16:

Papier;

Pappe

[Karton];

Druckereierzeugnisse;

Buchbindeartikel; Fotografien; Büroartikel

[ausgenommen

Möbel]; Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für

Haushaltszwecke; Zeichenartikel; Künstlerbedarf; Lehr- und

Unterrichtsmaterial; Folien aus Kunststoff für Einpack- und

Verpackungszwecke; Beutel aus Kunststoff für Einpack- und

Verpackungszwecke; Drucklettern; Druckstöcke; Ablageboxen

[Büroartikel];

Ablageboxen

zur

Aufbewahrung

von

geschäftlichen und persönlichen Unterlagen; Ablagekästen

[Büroartikel]; Schreibtischablagen; Ablagefächer [Büroartikel];

Klasse 20:

Möbel; Spiegel; Bilderrahmen; Behälter, nicht aus Metall, für

Transportzwecke; Behälter,

nicht

aus Metall,

für

Aufbewahrungszwecke; Horn im Rohzustand oder teilweise

bearbeitet; Fischbein, roh oder teilweise bearbeitet; Perlmutter,

roh oder teilweise bearbeitet; Tierknochen als unbearbeitetes

oder

teilweise bearbeitetes Material; Muschelschalen

[unbearbeitet oder teilweise bearbeitet]; Meerschaum als roh-

oder teilweise bearbeitetes Material; Bernstein; Boxen aus Holz

oder Kunststoff; Ablagemodule

[Möbel]; Ablageplatten;

Ablageschränke aus Holz; Stapelbare Ablagekästen aus

Kunststoff.

Gegen die Eintragung der am 6. November 2020 veröffentlichten Marke hat die

Widersprechende aus

ihrer am 16. Mai 2018 angemeldeten und am

17. August 2018 für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35, 36, 41 und

42 eingetragenen Wortmarke 30 2018 012 284

Q-FOX

am 8. Februar 2021 Widerspruch erhoben, der sich nur gegen die oben im Fettdruck

wiedergegebenen Waren der Klasse 16 richtet und sich ausschließlich auf die

folgenden für die Widerspruchsmarke eingetragenen Waren stützt:

Klasse 16:

Druckereierzeugnisse;

Lehr-

und

Unterrichtsmittel

[ausgenommen Apparate].

Mit Beschluss vom 14. Dezember 2021 hat die mit einer Tarifbeschäftigten besetzte

Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts den

Widerspruch mangels Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Die beiderseitig

entscheidungsrelevanten Waren der Klasse 16 seien identisch und würden von

allgemeinen Verkehrskreisen in Anspruch genommen. Mangels entgegenstehender

Umstände sei von durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke

auszugehen. Den unter diesen Voraussetzungen gebotenen deutlichen Abstand zur

Widerspruchsmarke halte die jüngere Marke in jeder Hinsicht ein. In visueller

Hinsicht unterscheide sie sich als grafisch gestaltete Wort-/Bildmarke deutlich von

der widersprechenden Wortmarke. Klanglich stünden sich mit „FOKS“ und

„Ku.Foks“ Begriffe gegenüber, die sich im erfahrungsgemäß stärker beachteten

Wortanfang hinreichend unterschieden. Eine Prägung der Widerspruchsmarke nur

durch den Bestandteil „FOX“ sei nicht anzunehmen. Für den Verkehr bestehe keine

Veranlassung, sich unter Vernachlässigung des Bestandteils „Q“ nur hieran zu

orientieren. Insbesondere sei keine Notwendigkeit ersichtlich, den klanglich gut

erfass- und aussprechbaren Begriff aus Gründen der Bequemlichkeit oder

Vereinfachung zu verkürzen. Eine begriffliche Verwechslungsgefahr sei ebenso zu

verneinen. Schließlich seien auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die

Vergleichsmarken gedanklich miteinander

in Verbindung gebracht würden,

insbesondere fehle es für die Annahme für eine Verwechslungsgefahr unter dem

Gesichtspunkt einer Markenserie an einem übereinstimmenden Markenbestandteil.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Ihrer Ansicht nach

habe die Markenstelle zu Unrecht eine Verwechslungsgefahr zwischen den

Vergleichszeichen verneint. Insbesondere habe sie die Zeichenähnlichkeit in

klanglicher und begrifflicher Hinsicht fehlerhaft beurteilt. Die Marken seien in ihrem

jeweiligen Bestandteil „FOX“ phonetisch identisch. Der in der Widerspruchsmarke

darüber hinaus enthaltene Buchstabe „Q“ werde von den angesprochenen

Verkehrskreisen nicht als gleichwertig wahrgenommen, weil es sich dabei um eine

häufige und geläufige Abkürzung für „Quality“ oder „Quick“ handele. Dies zeigten

etwa nachweisbare Begrifflichkeiten, wie „Q-Commerce“ oder „Q-Handel“.

Entsprechende, mit einem vorangestellten „Q“ gebildete Anmeldungen würden vom

DPMA deshalb auch regelmäßig zurückgewiesen. Insbesondere die Schreibweise

mit Bindestrich bewirke eine gewisse Trennung zwischen dem Anfangston und dem

Rest der Kennzeichnung, die ähnlich wie bei „T-Rex“, auch gesprochen werde.

Daher sei anzunehmen, dass der Bestandteil „FOX“ als prägend oder zumindest

selbständig

kennzeichnend wahrgenommen werde. Dem

stehe

sein

Bedeutungsgehalt nicht entgegen, da dieser für die beanspruchten Waren nicht

beschreibend und damit mindestens durchschnittlich kennzeichnungskräftig sei. Im

Übrigen gebe es zahlreiche Entscheidungen, insbesondere des europäischen

Markenamts (z.B. zu den Kollisionszeichen „SDI/ISDI“, „ARM/XARM“, „AMD/IAMD“,

„EVA/IEVA“, „UFD/JUFD“, „OXX/FOXX“, „FOX/VFOX“), aber auch des BPatG

(Beschluss vom 3. April 2018, 28 W (pat) 521/17 – GTS/EGTS) wonach ein

abweichender Anfangston regelmäßig nicht reiche, um eine Markenunähnlichkeit

zu begründen. Ungeachtet dessen

stehe

jedenfalls eine mittelbare

Verwechslungsgefahr im Raum, da die angesprochenen Verkehrskreise bei „foks“

und „ku-foks“ annähmen, dass es sich bei letzterem um die schnellere oder

höherwertige Variante von „FOX“ handele.

Die Widersprechende und Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 14. Dezember 2021 aufzuheben und wegen des

Widerspruchs aus der Marke 30 2018 012 284 die Löschung der Eintragung

der Marke 30 2020 224 120 für die Waren „Druckereierzeugnisse; Lehr- und

Unterrichtsmaterial“ anzuordnen.

Die Widerspruchsmarke ist nach Beschwerdeerhebung auf die im Rubrum

genannte Beschwerdeführerin übertragen worden, die mit Schriftsatz vom

2. Februar 2022 ihren Eintritt ins Verfahren erklärt hat.

Die im Register des DPMA ausgewiesene Inhaberin der angegriffenen Marke ist im

Laufe

des Beschwerdeverfahrens mit

der

im Rubrum

genannten

Beschwerdegegnerin

verschmolzen. Die entsprechende Eintragung

im

Handelsregister erfolgte am 8. Januar 2025. Zur Sache hat sich weder die

Rechtsvorgängerin noch die Rechtsnachfolgerin

im Beschwerdeverfahren

geäußert, insbesondere sind keine Anträge gestellt worden. Im Verfahren vor der

Markenstelle hat die Rechtsvorgängerin geltend gemacht, dass mit der

unterschiedlichen Schreibung der Marken mit „PH“ bzw. „F“, der grafischen

Ausgestaltung der

jüngeren Marke und dem der Widerspruchsmarke

vorangestellten „Q“ deutliche bildliche und klangliche Unterschiede vorhanden

seien.

Mit gerichtlichem Schreiben vom 18. Juni 2025 hat der Senat die Beteiligten darüber

informiert, dass nach vorläufiger Beurteilung der Sach- und Rechtslage eine

Verwechslungsgefahr nicht bestehe, so dass die Beschwerde voraussichtlich keine

Aussicht auf Erfolg habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte und

auch ansonsten zulässige Beschwerde der Widersprechenden bleibt in der Sache

ohne Erfolg. Die Markenstelle hat zutreffend angenommen, dass zwischen den

Vergleichsmarken keine Gefahr von Verwechslungen gemäß §§ 42 Abs. 2 Nr. 1, 9

Abs. 1 Nr. 2 MarkenG besteht. Die Zurückweisung des Widerspruchs ist deshalb zu

I. Im Laufe des Verfahrens haben sich auf beiden Seiten Änderungen bei den

Verfahrensbeteiligten ergeben. Die Widerspruchsmarke ist auf die A … AG

übertragen worden, die

ihren Eintritt

ins Verfahren angezeigt hat. Die

Rechtsvorgängerin, die B … AG, ist damit aus dem Verfahren ausgeschieden, § 82

Abs. 1 S. 1 MarkenG i. V. m. § 265 Abs. 2 ZPO. Die ursprüngliche Inhaberin der

angegriffenen Marke, die C … GmbH, ist mit der im Rubrum genannten D … GmbH

verschmolzen (§ 20 UmwG). Als Gesamtrechtsnachfolgerin ist letztere unabhängig

von ihrem Eintrag im Markenregister automatisch Beschwerdegegnerin geworden,

ohne dass es einer expliziten Aufnahmeerklärung bedurft hätte.

II. Das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr für das Publikum ist nach ständiger

Rechtsprechung sowohl des Europäischen Gerichtshofes als auch des

Bundesgerichtshofes unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des

Einzelfalls zu beurteilen (vgl. hierzu z.B. EuGH GRUR 2020, 52 Rn. 41-43 –

Hansson [Roslagspunsch/ROSLAGSÖL]; GRUR 2010, 1098 Rn. 44 – Calvin

Klein/HABM; GRUR 2010, 933 Rn. 32 – BARBARA BECKER/HABM; BGH GRUR

2020, 870 Rn. 25 – INJEKT/INJEX; GRUR 2016, 382 Rn. 19 – BioGourmet; GRUR

2019, 1058 Rn. 17 – KNEIPP; GRUR 2018, 79 Rn. 9 – OXFORD/Oxford Club;

GRUR 2014, 917 Rn. 13 – Medicon-Apotheke/Medico Apotheke; GRUR 2016, 283

Rn. 7 – BSA/DSA DEUTSCHE SPORTMANAGEMENTAKADEMIE; GRUR 2013,

833 Rn. 30 – Culinaria/Villa Culinaria). Von maßgeblicher Bedeutung sind insoweit

insbesondere die Identität oder Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die

Identität oder Ähnlichkeit der Marken sowie die Kennzeichnungskraft und der

daraus folgende Schutzumfang der Widerspruchsmarke. Diese einzelnen Faktoren

sind zwar für sich gesehen voneinander unabhängig, bestimmen aber in ihrer

Wechselwirkung den Rechtsbegriff der Verwechslungsgefahr (vgl. EuGH GRUR

2008, 343 Rn. 48 – Il Ponte Finanziaria Spa/HABM; BGH, GRUR 2020, 1202 Rn.

19 – YOOFOOD/YO; GRUR 2020, 870 Rn. 25 – INJEKT/INJEX; GRUR 2019, 1058

Rn. 17 – KNEIPP; GRUR 2019, 173 Rn. 17 – combit/Commit; GRUR 2018, 79 Rn.

9 - OXFORD/Oxford Club; GRUR 2017, 914 Rn. 13 – Medicon-Apotheke/MediCo

Apotheke; GRUR

2016,

283

Rn.

7,

BSA/DSA

DEUTSCHE

SPORTMANAGEMENTAKADEMIE; s. auch Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering,

MarkenG, 14. Auflage, § 9 Rn. 44 ff. m. w. N.).

Nach den oben genannten Grundsätzen besteht keine Verwechslungsgefahr

zwischen der angegriffenen Marke

und der Widerspruchsmarke

Q-FOX

in Bezug auf die beschwerdegegenständlichen Waren der Klasse 16.

1. Die Vergleichswaren richten sich an breite Verkehrskreise, nämlich sowohl an

den normal

informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen

Durchschnittsverbraucher (EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen

Concord/Hukla) als auch an den Fachhandel für Druckereierzeugnisse und

Lehrmittel. Bei der Anschaffung der genannten Waren ist ein durchschnittlicher

Aufmerksamkeitsgrad zu erwarten.

2. Zwischen den Vergleichswaren besteht Identität. „Druckereierzeugnisse“ werden

von beiden Marken wortgleich beansprucht. Die in ihrem konkreten Wortlaut

voneinander leicht abweichenden Waren „Lehr- und Unterrichtsmaterial“ der

angegriffenen Marke und „Lehr- und Unterrichtsmittel [ausgenommen Apparate]“

der Widerspruchsmarke sind ebenfalls identisch, weil entweder die jeweiligen

Begrifflichkeiten „-material“ und „-mittel“ weitgehend synonym zu verstehen sind

(vgl. DWDS Der

deutsche Wortschatz, Eintrag

zu

„Lehrmittel“,

https://www.dwds.de/wb/Lehrmittel) oder, sofern man dem Begriff „Mittel“ eine

etwas breitere Bedeutung als Umschreibung im Sinne von „alles, was den

Lernerfolg fördert“, beimisst, er die eher gegenständlichen Lernmaterialien

zumindest oberbegrifflich umfasst.

3. Mit der Markenstelle geht der Senat von durchschnittlicher Kennzeichnungskraft

der Widerspruchsmarke „Q-FOX“ aus.

Die originäre Kennzeichnungskraft einer Marke wird durch ihre Eignung bestimmt,

sich unabhängig von der jeweiligen Benutzungslage als Mittel zur Unterscheidung

der Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens bei den beteiligten

Verkehrskreisen einzuprägen (vgl. BGH GRUR 2017, 75 Rn. 19 – Wunderbaum II;

GRUR

2016,

283

Rn.

10

BSA/DSA

DEUTSCHE

SPORTMANAGEMENTAKADEMIE). Diese Eignung fehlt oder ist zumindest

erheblich eingeschränkt, wenn die Marke einen die geschützten Waren und/oder

Dienstleistungen beschreibenden Sinngehalt aufweist oder sich an eine für die

fraglichen Waren und/oder Dienstleistungen beschreibende Angabe anlehnt (BGH

GRUR 2015, 1127 Rn. 10 - ISET/ISETsolar; GRUR 2012, 1040 Rn. 29 – pjur/pure).

Bei der Bestimmung des Grads der Kennzeichnungskraft sind alle relevanten

Umstände zu berücksichtigen, zu denen insbesondere die Eigenschaften, die die

Marke von Hause aus besitzt, der von der Marke gehaltene Marktanteil, die

Intensität, die geografische Verbreitung und die Dauer der Benutzung der Marke,

der Werbeaufwand des Unternehmens für die Marke und der Teil der beteiligten

Verkehrskreise gehören, die die Waren oder Dienstleistungen auf Grund der Marke

als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennen (vgl. u. a. EuGH

GRUR Int 1999, 734 – Lloyd; BGH GRUR 2013, 833 Rn. 41 – Culinaria/Villa

Culinaria).

Da sich die Kennzeichnungskraft zusammengesetzter Zeichen nach deren

Gesamteindruck bestimmt (vgl. BGH GRUR 2016, 1300, Rn. 50 – Kinderstube), ist

nicht von Bedeutung, ob ihre Einzelbestandteile möglicherweise beschreibende

Anklänge aufweisen. Insofern kann vorliegend sowohl dahingestellt bleiben, ob der

Bestandteil „FOX“ als englisches Wort für „Fuchs“ einen Hinweis auf den Inhalt der

beanspruchten „Druckereierzeugnisse“ vermitteln könnte, als auch, ob der

Einzelbuchstabe

„Q“, wie von der Widersprechenden vorgetragen,

in

nennenswertem Umfang als Abkürzung für „Quality“ oder „Qualität“ aufgefasst wird.

In ihrer insoweit maßgeblichen Kombination vermittelt die Widerspruchsmarke

keinen sinnhaften Ausdruck, der ernsthaft als warenbeschreibende Bedeutung in

Betracht käme, so dass ihre Kennzeichnungseignung nicht eingeschränkt ist.

4. Zwar bedarf es bei Warenidentität und durchschnittlicher Kennzeichnungskraft

eines deutlichen Abstands der sich gegenüberstehenden Zeichen, um eine

Verwechslungsgefahr ausschließen zu können. Diesen hält die angegriffene Marke

zur Widerspruchsmarke jedoch ausreichend ein.

a. Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit sind die sich gegenüberstehenden

Kennzeichen grundsätzlich als Ganzes zu berücksichtigen und

in

ihrem

Gesamteindruck miteinander zu vergleichen (vgl. BGH GRUR 2021, 482 Rn. 28 –

RETROLYMPICS; GRUR 2013, 833 Rn. 45 – Culinaria/Villa Culinaria; GRUR 2012,

1040 Rn. 25 –pjur/pure; GRUR 2012, 930 Rn. 22 – Bogner B/Barbie B; GRUR 2012,

64 Rn. 15 –Maalox/Melox-GRY), da der Verkehr eine Marke so aufnimmt, wie sie

ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden und zergliedernden

Betrachtungsweise zu unterwerfen.

Die Ähnlichkeit einander gegenüberstehender Zeichen

ist nach

ihren

Übereinstimmungen im (Schrift-)Bild, im Klang und im Bedeutungs- oder Sinngehalt

zu beurteilen, weil Marken auf die von ihnen angesprochenen Verkehrskreise in

bildlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht wirken können (vgl. EuGH GRUR

Int. 2010, 129 Rn. 60 – Aceites del Sur-Coosur [La Espagnola/Carbonelle]; BGH

GRUR 2021, 482 Rn. 28 – RETROLYMPICS; GRUR 2020, 870 Rn. 58 –

INJEKT/INJEX). Dabei genügt für die Bejahung der Zeichenähnlichkeit regelmäßig

bereits die Ähnlichkeit in einem der genannten Wahrnehmungsbereiche (BGH

a. a. O. Rn. 58 – INJEKT/INJEX; GRUR 2017, 1104 Rn. 27 – Medicon-

Apotheke/Medico Apotheke).

b. In der Gesamtheit unterscheiden sich die Vergleichsmarken bereits aufgrund der

grafischen Ausgestaltung der jüngeren Wort-/Bildmarke sowie dem in der älteren

Marke enthaltenen Buchstaben „Q“ voneinander ab. Hinzu kommen die

abweichenden Buchstaben der jeweiligen Wortbestandteile, nämlich „PH“ auf

Seiten der jüngeren Marke und „F“ auf Seiten der älteren. Im Gesamtvergleich

weisen beide Marken damit deutliche Unterschiede auf.

Zwar zwingt der Grundsatz der Maßgeblichkeit des Gesamteindrucks nicht dazu,

die Kollisionsmarken ausschließlich in ihrer Gesamtheit miteinander zu vergleichen.

Es ist vielmehr nicht ausgeschlossen, dass ein oder mehrere Bestandteile eines

zusammengesetzten Zeichens für den Gesamteindruck prägend sein und insoweit

eine rechtlich relevante Verwechslungsgefahr begründen können (vgl. EuGH

GRUR 2005, 1042 Rn. 28 f. – THOMSON LIFE; BGH GRUR 2012, 64 Rn. 14 –

Maalox/Melox-GRY; GRUR 2009, 484 Rn. 32 – METROBUS). Voraussetzung

hierfür wäre jedoch, dass die anderen Bestandteile für die angesprochenen

Verkehrskreise weitgehend in den Hintergrund treten und den Gesamteindruck

nicht mitbestimmen, so dass sie für den Gesamteindruck vernachlässigt werden

können (BGH a. a. O. Rn. 15 – Maalox/Melox- GRY). Beschreibende Bestandteile

sind dabei nicht von vornherein und generell von der Beurteilung der Ähnlichkeit

ausgenommen

(vgl. EuGH GRUR 2020, 52 Rn. 49 – Hansson

[Roslagspunsch/ROSLAGSÖL]).

aa. In klanglicher Hinsicht gilt dabei der in ständiger Rechtsprechung anerkannte

Erfahrungssatz, dass der Verkehr in der Regel dem Wort als einfachster und

kürzester Bezeichnungsform prägende Bedeutung beimisst (vgl. st. Rspr. u. a. BGH

GRUR 2004, 778, 779 - URLAUB DIREKT; GRUR 2008, 903 Rn. 25 - SIERRA

ANTOGUO; GRUR 2014, 378 Rn. 39 - OTTO CAP). Dieser Grundsatz kann

allerdings dann keine Geltung beanspruchen, wenn es sich bei dem fraglichen

Wortbestandteil um einen schutzunfähigen oder kennzeichnungsschwachen Begriff

handelt. In diesem Fall ist eine klangliche Prägung und eine darauf gestützte

Verwechslungsgefahr aus Rechtsgründen ausgeschlossen (BGH GRUR 2003,

1ß40, Rn. 36 – Kinder; GRUR 2002, 814 Rn. 27 – Festspielhaus; Hacker in

Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rn. 473 m. w. N.).

Ausgehend hiervon erscheint bereits fraglich, ob die jüngere Marke von ihrem

Wortbestandteil geprägt werden kann. Denn sofern man davon ausgeht, dass die

Buchstabenkombination „PH“ gemäß der allgemeinen Ausspracheregel wie [f] und

das stilisierte Mobiltelefon als „O“ gesprochen wird, würde der Wortbestandteil [fɔks]

lauten, der

in seiner

(übersetzten) Bedeutung

„Fuchs“ möglicherweise

inhaltsbeschreibend

für

die

beschwerdegegenständlichen

Waren

„Druckereierzeugnisse; Lehr- und Unterrichtsmaterial“ wäre. Dies könnte seiner

Berücksichtigung beim klanglichen Markenvergleich aus Rechtsgründen

entgegenstehen. Auch für die ältere Marke könnte sich diese Frage stellen, da eine

zur Verwechslungsgefahr führende Zeichenähnlichkeit allein im Hinblick auf eine

Übereinstimmung in schutzunfähigen Bestandteilen nicht angenommen werden

kann

(BGH GRUR 2016, 382 Rn. 37

- BioGourmet; Hacker

in

Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rn. 372).

Aber selbst wenn man dessen ungeachtet, von einer klanglichen Wiedergabe mit

[fɔks] ausginge, steht der einsilbigen

jüngeren Marke die zweisilbige

Widerspruchsmarke „Q-FOX“ gegenüber, die nicht allein durch „FOX“ geprägt wird.

In letzterer wird der Verkehr problemlos den englischen Begriff „fox“ für „Fuchs“

erkennen und daher die Marke entweder mit [kjuː-fɔks] oder bei einer deutschen

Aussprache des Buchstaben „Q“ mit [kuː-fɔks] wiedergeben. Zutreffend weist die

Beschwerdeführerin darauf hin, dass der Bestandteil [fɔks] damit in beiden Zeichen

identisch enthalten ist. Ihr kann auch zugestimmt werden, dass bei „Q-FOX“ eine

hörbare Zäsur zwischen [kjuː] bzw. [kuː] und [fɔks] besteht. Soweit sie aus Letzterem

aber darauf schließen möchte, dass damit eine Verkürzung auf „FOX“ nahegelegt

und der Anlaut „Q“ bei einer klanglichen Wiedergabe weggelassen wird, kann ihr

nicht gefolgt werden. Denn auch wenn der Buchstabe „Q“ in bestimmten

Zusammenhängen als Abkürzung u. a. für „Qualität“ verwendet werden mag, kann

hieraus nicht geschlossen werden, dass er vom Verkehr stets in diesem Sinne

verstanden und als rein beschreibend aufgefasst wird (vgl. BPatG, Beschluss vom

06.06.2013, 30 W (pat) 93/11 – Q Guard; Beschluss vom 29.11.2018,

25 W (pat) 548/18 – Q.Partner). Gleiches gilt für die von der Beschwerdeführerin

genannte weitere Bedeutung im Sinne eines Kürzels für den englischen Begriff

„Quick“ (dt. „schnell“), das im inländischen Sprachgebrauch noch weniger üblich

sein dürfte. Sowohl in der Bedeutung „Qualitätsfuchs“ als auch in der Alternative

„schneller Fuchs“ entstünde eine gesamtbegriffliche Bedeutung, die die

Widerspruchswaren ohne gedankliche Zwischenschritte nicht sinnhaft beschreibt,

so dass es umso weniger naheliegt, das „Q“ wegzulassen. Es ist daher in keinem

Fall anzunehmen, dass das „Q“ bei einer klanglichen Wiedergabe der

Widerspruchsmarke vernachlässigt wird. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es

explizit mitgesprochen wird. Dies gilt umso mehr, als der Verkehr an Ausdrücke mit

vorangestelltem „Q“ gewöhnt ist, die regelmäßig nicht abgekürzt werden, obwohl

das „Q“ in diesen Kombinationen sogar eine ersichtlich beschreibende Bedeutung

hat (vgl. z.B. „Q-Plasma-Wert“ (sog. Quick-Wert/Blutgerinnungswert), „Q-TTR-

Wert“ (Quartals-Ratingwert im Tischtennis) oder „Q-Tip“ (Qualitätswattestäbchen).

Die klanglichen Unterschiede der Vergleichszeichen bestehen damit nicht nur in der

Länge des jeweiligen Klangbildes - die ältere Marke ist mit zwei Silben doppelt so

lang wie die angegriffene Marke -, sondern insbesondere am Wortanfang, der im

allgemeinen stärkere Beachtung findet als die übrigen Markenteile (vgl. Hacker in

Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rn. 292). Soweit die Beschwerdeführerin

vorträgt, nach ständiger europäischer, aber auch nationaler Rechtsprechung

genüge ein abweichender Anfangston

regelmäßig nicht, um aus einer

verwechslungsbegründenden Zeichenähnlichkeit herauszuführen, kann ihr nicht

gefolgt werden. Jedenfalls sofern es sich um klangstarke Anfangslaute handelt,

werden diese in aller Regel sowohl in ständiger nationaler als auch in der

europäischen Spruchpraxis als verwechslungshindernd gewertet (vgl. z. B. BPatG,

Beschluss vom 08.05.2025, 25 W (pat) 35/21 - XVonder/Sonder; Beschluss vom

05.08.2014, 27 W (pat) 528/13 – MeLa Fashion/QELA; Beschluss vom 23.10.2001,

33 W

(pat) 159/01 – MH-Plus/QLH-plus; Beschluss vom 23.04.1998,

25 W (pat) 130/96 - Xitox/PRIMOX; HABM R0069/06-2 - QIDIS/SIDDIS).

bb. Auch eine verwechslungsbegründe bildliche Zeichenähnlichkeit scheidet aus. In

dieser Hinsicht unterscheiden sich die Vergleichsmarken, wie oben ausgeführt,

schon deshalb, weil nur die jüngere der beiden über einen Bildbestandteil, nämlich

ein stilisiertes Mobiltelefon anstelle des Buchstaben „O“ sowie eine Schrifttype in

Fettdruck, verfügt. Die Widerspruchsmarke hingegen ist eine reine Wortmarke, die

durch die Verbindung ihrer Einzelbestandteile mittels Bindestrich eine eigene

Kontur erhält. Nachdem die visuelle Aufnahme von Marken erfahrungsgemäß eine

genauere und zum Teil auch wiederholte Wahrnehmung gestattet (vgl. Hacker in

Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rn. 310), ist davon auszugehen, dass die

genannten

grafischen

Abweichungen

dem

Verkehr

ein

optisches

Auseinanderhalten der Zeichen - auch aus dem Erinnerungsbild heraus -

hinreichend ermöglichen.

cc. Begriffliche Ähnlichkeiten, die zur Annahme einer unmittelbaren

Verwechslungsgefahr führen könnten, liegen ebenso wenig vor. Um annehmen zu

können, der Verkehr halte das eine Zeichen irrigerweise für das andere, müssten

die Zeichen synonyme oder nahezu synonyme Bedeutungsgehalte aufweisen (vgl.

Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rn. 314). Dies scheidet vorliegend

bereits deshalb aus, weil „Q-FOX“ mangels eindeutigem Bedeutungsgehalt ein

reiner Phantasiebegriff ist. Ob der Verkehr die jüngere Marke trotz Grafik und

Schreibweise mit „PH“ überhaupt begrifflich mit „Fuchs“ assoziiert, kann daher

dahingestellt bleiben.

Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr besteht damit nicht.

5. Eine Verwechslungsgefahr aufgrund gedanklicher Verbindung gemäß § 9 Abs. 1

Nr. 2, 2. Halbsatz MarkenG kommt ebenfalls nicht in Betracht. Eine solche liegt dann

vor, wenn anzunehmen ist, dass die als verschieden erkannten Kollisionsmarken

aufgrund ihrer Gemeinsamkeiten irrtümlicherweise demselben Unternehmen oder

wirtschaftlich und/oder organisatorisch miteinander verbundenen Unternehmen

zugeordnet werden (BeckOK Markenrecht, Kur/v. Bomhard/Albrecht, 35. Edition,

§ 9 Rn. 72ff). Hiervon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Allein die

klangliche Übereinstimmung in einem einzelnen Element, hier im Bestandteil [fɔks],

kann die Annahme, dass beide als verschieden erkannte Marken irrtümlicherweise

demselben betrieblichen Ursprung zugeordnet werden, nicht rechtfertigen.

Hiergegen spricht bereits die abweichende Zeichengestaltung, die nicht auf eine

irgendwie geartete Zusammengehörigkeit schließen lässt. Der Vortrag der

Beschwerdeführerin, die ältere Marke „Q-FOX“ würde als die schnellere oder

höherwertige Variante der jüngeren, klanglich auf [fɔks] lautenden Marke aufgefasst

werden, wodurch es zu mittelbar begrifflichen Verwechslungen kommen könne,

überzeugt schon deshalb nicht, weil, wie oben ausgeführt, der Buchstaben „Q“ nicht

ohne weiteres mit „schnell“ oder „Qualität“ gleichgesetzt wird.

Weitere Fälle einer Verwechslungsgefahr durch gedankliche Verbindung sind nicht

erkennbar. Insbesondere kommt eine solche auch nicht unter dem Gesichtspunkt

der selbständig kennzeichnenden Stellung in Betracht, weil sich vorliegend

allenfalls ein einzelner Bestandteil der älteren Marke („FOX“) in abgewandelter

Form („PHOX“) in der jüngeren wiederfindet, nicht aber, wie es diese Rechtsfigur

voraussetzt, die ältere Marke in Gänze in die jüngere übernommen ist (vgl. EuGH

GRUR 2005, 1042 – THOMSON LIFE). Insoweit hat der Bundesgerichtshof

wiederholt festgestellt, dass sich die Frage der selbständigen Stellung nicht stellt,

wenn nur die jüngere Marke in irgendeiner Hinsicht mit einem Bestandteil der

älteren Marke übereinstimmt. Das würde, wie der BGH ausdrücklich ausgesprochen

hat (vgl. BGH GRUR 2008, 903, 905 Rn. 34 - SIERRA ANTIGUO; GRUR 2009,

1055 Rn. 31 - airdsl) auf einen unzulässigen Elementenschutz hinauslaufen.

Sonstige Fälle der Verwechslungsgefahr durch gedankliche Verbindung sind nicht

ersichtlich; die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

III. Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bietet der Streitfall keinen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der

Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur

statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft

Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht

der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften

über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim

Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe durch eine beim Bundesgerichtshof

zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt

einzulegen.

Mittenberger-Huber

Fehlhammer

Posselt