Rechtsprechung / BPatG / 2025
BPatG Beschluss vom 26.11.2025 – 29 W (pat) 520/22
29. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:261125B29Wpat520.22.0
BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 520/22 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 30 2020 224 120
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
26. November 2025 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dr. Mittenberger-
Huber, der Richterin Fehlhammer und des Richters Posselt
ECLI:DE:BPatG:2025:261125B29Wpat520.22.0
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe§
I.
Die angegriffene Wort-/Bildmarke
ist am 22. Juni 2020 angemeldet und am 7. Oktober 2020 unter der Nummer
30 2020 224 120 in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte
Markenregister für folgende Waren eingetragen worden.
Klasse 16:
Papier;
Pappe
[Karton];
Druckereierzeugnisse;
Buchbindeartikel; Fotografien; Büroartikel
[ausgenommen
Möbel]; Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für
Haushaltszwecke; Zeichenartikel; Künstlerbedarf; Lehr- und
Unterrichtsmaterial; Folien aus Kunststoff für Einpack- und
Verpackungszwecke; Beutel aus Kunststoff für Einpack- und
Verpackungszwecke; Drucklettern; Druckstöcke; Ablageboxen
[Büroartikel];
Ablageboxen
zur
Aufbewahrung
von
geschäftlichen und persönlichen Unterlagen; Ablagekästen
[Büroartikel]; Schreibtischablagen; Ablagefächer [Büroartikel];
Klasse 20:
Möbel; Spiegel; Bilderrahmen; Behälter, nicht aus Metall, für
Transportzwecke; Behälter,
nicht
aus Metall,
für
Aufbewahrungszwecke; Horn im Rohzustand oder teilweise
bearbeitet; Fischbein, roh oder teilweise bearbeitet; Perlmutter,
roh oder teilweise bearbeitet; Tierknochen als unbearbeitetes
oder
teilweise bearbeitetes Material; Muschelschalen
[unbearbeitet oder teilweise bearbeitet]; Meerschaum als roh-
oder teilweise bearbeitetes Material; Bernstein; Boxen aus Holz
oder Kunststoff; Ablagemodule
[Möbel]; Ablageplatten;
Ablageschränke aus Holz; Stapelbare Ablagekästen aus
Kunststoff.
Gegen die Eintragung der am 6. November 2020 veröffentlichten Marke hat die
Widersprechende aus
ihrer am 16. Mai 2018 angemeldeten und am
17. August 2018 für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35, 36, 41 und
42 eingetragenen Wortmarke 30 2018 012 284
Q-FOX
am 8. Februar 2021 Widerspruch erhoben, der sich nur gegen die oben im Fettdruck
wiedergegebenen Waren der Klasse 16 richtet und sich ausschließlich auf die
folgenden für die Widerspruchsmarke eingetragenen Waren stützt:
Klasse 16:
Druckereierzeugnisse;
Lehr-
und
Unterrichtsmittel
[ausgenommen Apparate].
Mit Beschluss vom 14. Dezember 2021 hat die mit einer Tarifbeschäftigten besetzte
Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts den
Widerspruch mangels Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Die beiderseitig
entscheidungsrelevanten Waren der Klasse 16 seien identisch und würden von
allgemeinen Verkehrskreisen in Anspruch genommen. Mangels entgegenstehender
Umstände sei von durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke
auszugehen. Den unter diesen Voraussetzungen gebotenen deutlichen Abstand zur
Widerspruchsmarke halte die jüngere Marke in jeder Hinsicht ein. In visueller
Hinsicht unterscheide sie sich als grafisch gestaltete Wort-/Bildmarke deutlich von
der widersprechenden Wortmarke. Klanglich stünden sich mit „FOKS“ und
„Ku.Foks“ Begriffe gegenüber, die sich im erfahrungsgemäß stärker beachteten
Wortanfang hinreichend unterschieden. Eine Prägung der Widerspruchsmarke nur
durch den Bestandteil „FOX“ sei nicht anzunehmen. Für den Verkehr bestehe keine
Veranlassung, sich unter Vernachlässigung des Bestandteils „Q“ nur hieran zu
orientieren. Insbesondere sei keine Notwendigkeit ersichtlich, den klanglich gut
erfass- und aussprechbaren Begriff aus Gründen der Bequemlichkeit oder
Vereinfachung zu verkürzen. Eine begriffliche Verwechslungsgefahr sei ebenso zu
verneinen. Schließlich seien auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die
Vergleichsmarken gedanklich miteinander
in Verbindung gebracht würden,
insbesondere fehle es für die Annahme für eine Verwechslungsgefahr unter dem
Gesichtspunkt einer Markenserie an einem übereinstimmenden Markenbestandteil.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Ihrer Ansicht nach
habe die Markenstelle zu Unrecht eine Verwechslungsgefahr zwischen den
Vergleichszeichen verneint. Insbesondere habe sie die Zeichenähnlichkeit in
klanglicher und begrifflicher Hinsicht fehlerhaft beurteilt. Die Marken seien in ihrem
jeweiligen Bestandteil „FOX“ phonetisch identisch. Der in der Widerspruchsmarke
darüber hinaus enthaltene Buchstabe „Q“ werde von den angesprochenen
Verkehrskreisen nicht als gleichwertig wahrgenommen, weil es sich dabei um eine
häufige und geläufige Abkürzung für „Quality“ oder „Quick“ handele. Dies zeigten
etwa nachweisbare Begrifflichkeiten, wie „Q-Commerce“ oder „Q-Handel“.
Entsprechende, mit einem vorangestellten „Q“ gebildete Anmeldungen würden vom
DPMA deshalb auch regelmäßig zurückgewiesen. Insbesondere die Schreibweise
mit Bindestrich bewirke eine gewisse Trennung zwischen dem Anfangston und dem
Rest der Kennzeichnung, die ähnlich wie bei „T-Rex“, auch gesprochen werde.
Daher sei anzunehmen, dass der Bestandteil „FOX“ als prägend oder zumindest
selbständig
kennzeichnend wahrgenommen werde. Dem
stehe
sein
Bedeutungsgehalt nicht entgegen, da dieser für die beanspruchten Waren nicht
beschreibend und damit mindestens durchschnittlich kennzeichnungskräftig sei. Im
Übrigen gebe es zahlreiche Entscheidungen, insbesondere des europäischen
Markenamts (z.B. zu den Kollisionszeichen „SDI/ISDI“, „ARM/XARM“, „AMD/IAMD“,
„EVA/IEVA“, „UFD/JUFD“, „OXX/FOXX“, „FOX/VFOX“), aber auch des BPatG
(Beschluss vom 3. April 2018, 28 W (pat) 521/17 – GTS/EGTS) wonach ein
abweichender Anfangston regelmäßig nicht reiche, um eine Markenunähnlichkeit
zu begründen. Ungeachtet dessen
stehe
jedenfalls eine mittelbare
Verwechslungsgefahr im Raum, da die angesprochenen Verkehrskreise bei „foks“
und „ku-foks“ annähmen, dass es sich bei letzterem um die schnellere oder
höherwertige Variante von „FOX“ handele.
Die Widersprechende und Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 14. Dezember 2021 aufzuheben und wegen des
Widerspruchs aus der Marke 30 2018 012 284 die Löschung der Eintragung
der Marke 30 2020 224 120 für die Waren „Druckereierzeugnisse; Lehr- und
Unterrichtsmaterial“ anzuordnen.
Die Widerspruchsmarke ist nach Beschwerdeerhebung auf die im Rubrum
genannte Beschwerdeführerin übertragen worden, die mit Schriftsatz vom
2. Februar 2022 ihren Eintritt ins Verfahren erklärt hat.
Die im Register des DPMA ausgewiesene Inhaberin der angegriffenen Marke ist im
Laufe
des Beschwerdeverfahrens mit
der
im Rubrum
genannten
Beschwerdegegnerin
verschmolzen. Die entsprechende Eintragung
im
Handelsregister erfolgte am 8. Januar 2025. Zur Sache hat sich weder die
Rechtsvorgängerin noch die Rechtsnachfolgerin
im Beschwerdeverfahren
geäußert, insbesondere sind keine Anträge gestellt worden. Im Verfahren vor der
Markenstelle hat die Rechtsvorgängerin geltend gemacht, dass mit der
unterschiedlichen Schreibung der Marken mit „PH“ bzw. „F“, der grafischen
Ausgestaltung der
jüngeren Marke und dem der Widerspruchsmarke
vorangestellten „Q“ deutliche bildliche und klangliche Unterschiede vorhanden
seien.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 18. Juni 2025 hat der Senat die Beteiligten darüber
informiert, dass nach vorläufiger Beurteilung der Sach- und Rechtslage eine
Verwechslungsgefahr nicht bestehe, so dass die Beschwerde voraussichtlich keine
Aussicht auf Erfolg habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte und
auch ansonsten zulässige Beschwerde der Widersprechenden bleibt in der Sache
ohne Erfolg. Die Markenstelle hat zutreffend angenommen, dass zwischen den
Vergleichsmarken keine Gefahr von Verwechslungen gemäß §§ 42 Abs. 2 Nr. 1, 9
Abs. 1 Nr. 2 MarkenG besteht. Die Zurückweisung des Widerspruchs ist deshalb zu
Recht erfolgt (§ 43 Abs. 2 Satz 2 MarkenG).
I. Im Laufe des Verfahrens haben sich auf beiden Seiten Änderungen bei den
Verfahrensbeteiligten ergeben. Die Widerspruchsmarke ist auf die A … AG
übertragen worden, die
ihren Eintritt
ins Verfahren angezeigt hat. Die
Rechtsvorgängerin, die B … AG, ist damit aus dem Verfahren ausgeschieden, § 82
Abs. 1 S. 1 MarkenG i. V. m. § 265 Abs. 2 ZPO. Die ursprüngliche Inhaberin der
angegriffenen Marke, die C … GmbH, ist mit der im Rubrum genannten D … GmbH
verschmolzen (§ 20 UmwG). Als Gesamtrechtsnachfolgerin ist letztere unabhängig
von ihrem Eintrag im Markenregister automatisch Beschwerdegegnerin geworden,
ohne dass es einer expliziten Aufnahmeerklärung bedurft hätte.
II. Das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr für das Publikum ist nach ständiger
Rechtsprechung sowohl des Europäischen Gerichtshofes als auch des
Bundesgerichtshofes unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des
Einzelfalls zu beurteilen (vgl. hierzu z.B. EuGH GRUR 2020, 52 Rn. 41-43 –
Hansson [Roslagspunsch/ROSLAGSÖL]; GRUR 2010, 1098 Rn. 44 – Calvin
Klein/HABM; GRUR 2010, 933 Rn. 32 – BARBARA BECKER/HABM; BGH GRUR
2020, 870 Rn. 25 – INJEKT/INJEX; GRUR 2016, 382 Rn. 19 – BioGourmet; GRUR
2019, 1058 Rn. 17 – KNEIPP; GRUR 2018, 79 Rn. 9 – OXFORD/Oxford Club;
GRUR 2014, 917 Rn. 13 – Medicon-Apotheke/Medico Apotheke; GRUR 2016, 283
Rn. 7 – BSA/DSA DEUTSCHE SPORTMANAGEMENTAKADEMIE; GRUR 2013,
833 Rn. 30 – Culinaria/Villa Culinaria). Von maßgeblicher Bedeutung sind insoweit
insbesondere die Identität oder Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die
Identität oder Ähnlichkeit der Marken sowie die Kennzeichnungskraft und der
daraus folgende Schutzumfang der Widerspruchsmarke. Diese einzelnen Faktoren
sind zwar für sich gesehen voneinander unabhängig, bestimmen aber in ihrer
Wechselwirkung den Rechtsbegriff der Verwechslungsgefahr (vgl. EuGH GRUR
2008, 343 Rn. 48 – Il Ponte Finanziaria Spa/HABM; BGH, GRUR 2020, 1202 Rn.
19 – YOOFOOD/YO; GRUR 2020, 870 Rn. 25 – INJEKT/INJEX; GRUR 2019, 1058
Rn. 17 – KNEIPP; GRUR 2019, 173 Rn. 17 – combit/Commit; GRUR 2018, 79 Rn.
9 - OXFORD/Oxford Club; GRUR 2017, 914 Rn. 13 – Medicon-Apotheke/MediCo
Apotheke; GRUR
2016,
Rn.
7,
BSA/DSA
DEUTSCHE
SPORTMANAGEMENTAKADEMIE; s. auch Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering,
MarkenG, 14. Auflage, § 9 Rn. 44 ff. m. w. N.).
Nach den oben genannten Grundsätzen besteht keine Verwechslungsgefahr
zwischen der angegriffenen Marke
und der Widerspruchsmarke
Q-FOX
in Bezug auf die beschwerdegegenständlichen Waren der Klasse 16.
1. Die Vergleichswaren richten sich an breite Verkehrskreise, nämlich sowohl an
den normal
informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen
Durchschnittsverbraucher (EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen
Concord/Hukla) als auch an den Fachhandel für Druckereierzeugnisse und
Lehrmittel. Bei der Anschaffung der genannten Waren ist ein durchschnittlicher
Aufmerksamkeitsgrad zu erwarten.
2. Zwischen den Vergleichswaren besteht Identität. „Druckereierzeugnisse“ werden
von beiden Marken wortgleich beansprucht. Die in ihrem konkreten Wortlaut
voneinander leicht abweichenden Waren „Lehr- und Unterrichtsmaterial“ der
angegriffenen Marke und „Lehr- und Unterrichtsmittel [ausgenommen Apparate]“
der Widerspruchsmarke sind ebenfalls identisch, weil entweder die jeweiligen
Begrifflichkeiten „-material“ und „-mittel“ weitgehend synonym zu verstehen sind
(vgl. DWDS Der
deutsche Wortschatz, Eintrag
zu
„Lehrmittel“,
https://www.dwds.de/wb/Lehrmittel) oder, sofern man dem Begriff „Mittel“ eine
etwas breitere Bedeutung als Umschreibung im Sinne von „alles, was den
Lernerfolg fördert“, beimisst, er die eher gegenständlichen Lernmaterialien
zumindest oberbegrifflich umfasst.
3. Mit der Markenstelle geht der Senat von durchschnittlicher Kennzeichnungskraft
der Widerspruchsmarke „Q-FOX“ aus.
Die originäre Kennzeichnungskraft einer Marke wird durch ihre Eignung bestimmt,
sich unabhängig von der jeweiligen Benutzungslage als Mittel zur Unterscheidung
der Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens bei den beteiligten
Verkehrskreisen einzuprägen (vgl. BGH GRUR 2017, 75 Rn. 19 – Wunderbaum II;
GRUR
2016,
Rn.
–
BSA/DSA
DEUTSCHE
SPORTMANAGEMENTAKADEMIE). Diese Eignung fehlt oder ist zumindest
erheblich eingeschränkt, wenn die Marke einen die geschützten Waren und/oder
Dienstleistungen beschreibenden Sinngehalt aufweist oder sich an eine für die
fraglichen Waren und/oder Dienstleistungen beschreibende Angabe anlehnt (BGH
GRUR 2015, 1127 Rn. 10 - ISET/ISETsolar; GRUR 2012, 1040 Rn. 29 – pjur/pure).
Bei der Bestimmung des Grads der Kennzeichnungskraft sind alle relevanten
Umstände zu berücksichtigen, zu denen insbesondere die Eigenschaften, die die
Marke von Hause aus besitzt, der von der Marke gehaltene Marktanteil, die
Intensität, die geografische Verbreitung und die Dauer der Benutzung der Marke,
der Werbeaufwand des Unternehmens für die Marke und der Teil der beteiligten
Verkehrskreise gehören, die die Waren oder Dienstleistungen auf Grund der Marke
als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennen (vgl. u. a. EuGH
GRUR Int 1999, 734 – Lloyd; BGH GRUR 2013, 833 Rn. 41 – Culinaria/Villa
Culinaria).
Da sich die Kennzeichnungskraft zusammengesetzter Zeichen nach deren
Gesamteindruck bestimmt (vgl. BGH GRUR 2016, 1300, Rn. 50 – Kinderstube), ist
nicht von Bedeutung, ob ihre Einzelbestandteile möglicherweise beschreibende
Anklänge aufweisen. Insofern kann vorliegend sowohl dahingestellt bleiben, ob der
Bestandteil „FOX“ als englisches Wort für „Fuchs“ einen Hinweis auf den Inhalt der
beanspruchten „Druckereierzeugnisse“ vermitteln könnte, als auch, ob der
Einzelbuchstabe
„Q“, wie von der Widersprechenden vorgetragen,
in
nennenswertem Umfang als Abkürzung für „Quality“ oder „Qualität“ aufgefasst wird.
In ihrer insoweit maßgeblichen Kombination vermittelt die Widerspruchsmarke
keinen sinnhaften Ausdruck, der ernsthaft als warenbeschreibende Bedeutung in
Betracht käme, so dass ihre Kennzeichnungseignung nicht eingeschränkt ist.
4. Zwar bedarf es bei Warenidentität und durchschnittlicher Kennzeichnungskraft
eines deutlichen Abstands der sich gegenüberstehenden Zeichen, um eine
Verwechslungsgefahr ausschließen zu können. Diesen hält die angegriffene Marke
zur Widerspruchsmarke jedoch ausreichend ein.
a. Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit sind die sich gegenüberstehenden
Kennzeichen grundsätzlich als Ganzes zu berücksichtigen und
in
ihrem
Gesamteindruck miteinander zu vergleichen (vgl. BGH GRUR 2021, 482 Rn. 28 –
RETROLYMPICS; GRUR 2013, 833 Rn. 45 – Culinaria/Villa Culinaria; GRUR 2012,
1040 Rn. 25 –pjur/pure; GRUR 2012, 930 Rn. 22 – Bogner B/Barbie B; GRUR 2012,
64 Rn. 15 –Maalox/Melox-GRY), da der Verkehr eine Marke so aufnimmt, wie sie
ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden und zergliedernden
Betrachtungsweise zu unterwerfen.
Die Ähnlichkeit einander gegenüberstehender Zeichen
ist nach
ihren
Übereinstimmungen im (Schrift-)Bild, im Klang und im Bedeutungs- oder Sinngehalt
zu beurteilen, weil Marken auf die von ihnen angesprochenen Verkehrskreise in
bildlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht wirken können (vgl. EuGH GRUR
Int. 2010, 129 Rn. 60 – Aceites del Sur-Coosur [La Espagnola/Carbonelle]; BGH
GRUR 2021, 482 Rn. 28 – RETROLYMPICS; GRUR 2020, 870 Rn. 58 –
INJEKT/INJEX). Dabei genügt für die Bejahung der Zeichenähnlichkeit regelmäßig
bereits die Ähnlichkeit in einem der genannten Wahrnehmungsbereiche (BGH
a. a. O. Rn. 58 – INJEKT/INJEX; GRUR 2017, 1104 Rn. 27 – Medicon-
Apotheke/Medico Apotheke).
b. In der Gesamtheit unterscheiden sich die Vergleichsmarken bereits aufgrund der
grafischen Ausgestaltung der jüngeren Wort-/Bildmarke sowie dem in der älteren
Marke enthaltenen Buchstaben „Q“ voneinander ab. Hinzu kommen die
abweichenden Buchstaben der jeweiligen Wortbestandteile, nämlich „PH“ auf
Seiten der jüngeren Marke und „F“ auf Seiten der älteren. Im Gesamtvergleich
weisen beide Marken damit deutliche Unterschiede auf.
Zwar zwingt der Grundsatz der Maßgeblichkeit des Gesamteindrucks nicht dazu,
die Kollisionsmarken ausschließlich in ihrer Gesamtheit miteinander zu vergleichen.
Es ist vielmehr nicht ausgeschlossen, dass ein oder mehrere Bestandteile eines
zusammengesetzten Zeichens für den Gesamteindruck prägend sein und insoweit
eine rechtlich relevante Verwechslungsgefahr begründen können (vgl. EuGH
GRUR 2005, 1042 Rn. 28 f. – THOMSON LIFE; BGH GRUR 2012, 64 Rn. 14 –
Maalox/Melox-GRY; GRUR 2009, 484 Rn. 32 – METROBUS). Voraussetzung
hierfür wäre jedoch, dass die anderen Bestandteile für die angesprochenen
Verkehrskreise weitgehend in den Hintergrund treten und den Gesamteindruck
nicht mitbestimmen, so dass sie für den Gesamteindruck vernachlässigt werden
können (BGH a. a. O. Rn. 15 – Maalox/Melox- GRY). Beschreibende Bestandteile
sind dabei nicht von vornherein und generell von der Beurteilung der Ähnlichkeit
ausgenommen
(vgl. EuGH GRUR 2020, 52 Rn. 49 – Hansson
[Roslagspunsch/ROSLAGSÖL]).
aa. In klanglicher Hinsicht gilt dabei der in ständiger Rechtsprechung anerkannte
Erfahrungssatz, dass der Verkehr in der Regel dem Wort als einfachster und
kürzester Bezeichnungsform prägende Bedeutung beimisst (vgl. st. Rspr. u. a. BGH
GRUR 2004, 778, 779 - URLAUB DIREKT; GRUR 2008, 903 Rn. 25 - SIERRA
ANTOGUO; GRUR 2014, 378 Rn. 39 - OTTO CAP). Dieser Grundsatz kann
allerdings dann keine Geltung beanspruchen, wenn es sich bei dem fraglichen
Wortbestandteil um einen schutzunfähigen oder kennzeichnungsschwachen Begriff
handelt. In diesem Fall ist eine klangliche Prägung und eine darauf gestützte
Verwechslungsgefahr aus Rechtsgründen ausgeschlossen (BGH GRUR 2003,
1ß40, Rn. 36 – Kinder; GRUR 2002, 814 Rn. 27 – Festspielhaus; Hacker in
Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rn. 473 m. w. N.).
Ausgehend hiervon erscheint bereits fraglich, ob die jüngere Marke von ihrem
Wortbestandteil geprägt werden kann. Denn sofern man davon ausgeht, dass die
Buchstabenkombination „PH“ gemäß der allgemeinen Ausspracheregel wie [f] und
das stilisierte Mobiltelefon als „O“ gesprochen wird, würde der Wortbestandteil [fɔks]
lauten, der
in seiner
(übersetzten) Bedeutung
„Fuchs“ möglicherweise
inhaltsbeschreibend
für
die
beschwerdegegenständlichen
Waren
„Druckereierzeugnisse; Lehr- und Unterrichtsmaterial“ wäre. Dies könnte seiner
Berücksichtigung beim klanglichen Markenvergleich aus Rechtsgründen
entgegenstehen. Auch für die ältere Marke könnte sich diese Frage stellen, da eine
zur Verwechslungsgefahr führende Zeichenähnlichkeit allein im Hinblick auf eine
Übereinstimmung in schutzunfähigen Bestandteilen nicht angenommen werden
kann
(BGH GRUR 2016, 382 Rn. 37
- BioGourmet; Hacker
in
Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rn. 372).
Aber selbst wenn man dessen ungeachtet, von einer klanglichen Wiedergabe mit
[fɔks] ausginge, steht der einsilbigen
jüngeren Marke die zweisilbige
Widerspruchsmarke „Q-FOX“ gegenüber, die nicht allein durch „FOX“ geprägt wird.
In letzterer wird der Verkehr problemlos den englischen Begriff „fox“ für „Fuchs“
erkennen und daher die Marke entweder mit [kjuː-fɔks] oder bei einer deutschen
Aussprache des Buchstaben „Q“ mit [kuː-fɔks] wiedergeben. Zutreffend weist die
Beschwerdeführerin darauf hin, dass der Bestandteil [fɔks] damit in beiden Zeichen
identisch enthalten ist. Ihr kann auch zugestimmt werden, dass bei „Q-FOX“ eine
hörbare Zäsur zwischen [kjuː] bzw. [kuː] und [fɔks] besteht. Soweit sie aus Letzterem
aber darauf schließen möchte, dass damit eine Verkürzung auf „FOX“ nahegelegt
und der Anlaut „Q“ bei einer klanglichen Wiedergabe weggelassen wird, kann ihr
nicht gefolgt werden. Denn auch wenn der Buchstabe „Q“ in bestimmten
Zusammenhängen als Abkürzung u. a. für „Qualität“ verwendet werden mag, kann
hieraus nicht geschlossen werden, dass er vom Verkehr stets in diesem Sinne
verstanden und als rein beschreibend aufgefasst wird (vgl. BPatG, Beschluss vom
06.06.2013, 30 W (pat) 93/11 – Q Guard; Beschluss vom 29.11.2018,
25 W (pat) 548/18 – Q.Partner). Gleiches gilt für die von der Beschwerdeführerin
genannte weitere Bedeutung im Sinne eines Kürzels für den englischen Begriff
„Quick“ (dt. „schnell“), das im inländischen Sprachgebrauch noch weniger üblich
sein dürfte. Sowohl in der Bedeutung „Qualitätsfuchs“ als auch in der Alternative
„schneller Fuchs“ entstünde eine gesamtbegriffliche Bedeutung, die die
Widerspruchswaren ohne gedankliche Zwischenschritte nicht sinnhaft beschreibt,
so dass es umso weniger naheliegt, das „Q“ wegzulassen. Es ist daher in keinem
Fall anzunehmen, dass das „Q“ bei einer klanglichen Wiedergabe der
Widerspruchsmarke vernachlässigt wird. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es
explizit mitgesprochen wird. Dies gilt umso mehr, als der Verkehr an Ausdrücke mit
vorangestelltem „Q“ gewöhnt ist, die regelmäßig nicht abgekürzt werden, obwohl
das „Q“ in diesen Kombinationen sogar eine ersichtlich beschreibende Bedeutung
hat (vgl. z.B. „Q-Plasma-Wert“ (sog. Quick-Wert/Blutgerinnungswert), „Q-TTR-
Wert“ (Quartals-Ratingwert im Tischtennis) oder „Q-Tip“ (Qualitätswattestäbchen).
Die klanglichen Unterschiede der Vergleichszeichen bestehen damit nicht nur in der
Länge des jeweiligen Klangbildes - die ältere Marke ist mit zwei Silben doppelt so
lang wie die angegriffene Marke -, sondern insbesondere am Wortanfang, der im
allgemeinen stärkere Beachtung findet als die übrigen Markenteile (vgl. Hacker in
Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rn. 292). Soweit die Beschwerdeführerin
vorträgt, nach ständiger europäischer, aber auch nationaler Rechtsprechung
genüge ein abweichender Anfangston
regelmäßig nicht, um aus einer
verwechslungsbegründenden Zeichenähnlichkeit herauszuführen, kann ihr nicht
gefolgt werden. Jedenfalls sofern es sich um klangstarke Anfangslaute handelt,
werden diese in aller Regel sowohl in ständiger nationaler als auch in der
europäischen Spruchpraxis als verwechslungshindernd gewertet (vgl. z. B. BPatG,
Beschluss vom 08.05.2025, 25 W (pat) 35/21 - XVonder/Sonder; Beschluss vom
05.08.2014, 27 W (pat) 528/13 – MeLa Fashion/QELA; Beschluss vom 23.10.2001,
33 W
(pat) 159/01 – MH-Plus/QLH-plus; Beschluss vom 23.04.1998,
25 W (pat) 130/96 - Xitox/PRIMOX; HABM R0069/06-2 - QIDIS/SIDDIS).
bb. Auch eine verwechslungsbegründe bildliche Zeichenähnlichkeit scheidet aus. In
dieser Hinsicht unterscheiden sich die Vergleichsmarken, wie oben ausgeführt,
schon deshalb, weil nur die jüngere der beiden über einen Bildbestandteil, nämlich
ein stilisiertes Mobiltelefon anstelle des Buchstaben „O“ sowie eine Schrifttype in
Fettdruck, verfügt. Die Widerspruchsmarke hingegen ist eine reine Wortmarke, die
durch die Verbindung ihrer Einzelbestandteile mittels Bindestrich eine eigene
Kontur erhält. Nachdem die visuelle Aufnahme von Marken erfahrungsgemäß eine
genauere und zum Teil auch wiederholte Wahrnehmung gestattet (vgl. Hacker in
Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rn. 310), ist davon auszugehen, dass die
genannten
grafischen
Abweichungen
dem
Verkehr
ein
optisches
Auseinanderhalten der Zeichen - auch aus dem Erinnerungsbild heraus -
hinreichend ermöglichen.
cc. Begriffliche Ähnlichkeiten, die zur Annahme einer unmittelbaren
Verwechslungsgefahr führen könnten, liegen ebenso wenig vor. Um annehmen zu
können, der Verkehr halte das eine Zeichen irrigerweise für das andere, müssten
die Zeichen synonyme oder nahezu synonyme Bedeutungsgehalte aufweisen (vgl.
Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rn. 314). Dies scheidet vorliegend
bereits deshalb aus, weil „Q-FOX“ mangels eindeutigem Bedeutungsgehalt ein
reiner Phantasiebegriff ist. Ob der Verkehr die jüngere Marke trotz Grafik und
Schreibweise mit „PH“ überhaupt begrifflich mit „Fuchs“ assoziiert, kann daher
dahingestellt bleiben.
Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr besteht damit nicht.
5. Eine Verwechslungsgefahr aufgrund gedanklicher Verbindung gemäß § 9 Abs. 1
Nr. 2, 2. Halbsatz MarkenG kommt ebenfalls nicht in Betracht. Eine solche liegt dann
vor, wenn anzunehmen ist, dass die als verschieden erkannten Kollisionsmarken
aufgrund ihrer Gemeinsamkeiten irrtümlicherweise demselben Unternehmen oder
wirtschaftlich und/oder organisatorisch miteinander verbundenen Unternehmen
zugeordnet werden (BeckOK Markenrecht, Kur/v. Bomhard/Albrecht, 35. Edition,
§ 9 Rn. 72ff). Hiervon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Allein die
klangliche Übereinstimmung in einem einzelnen Element, hier im Bestandteil [fɔks],
kann die Annahme, dass beide als verschieden erkannte Marken irrtümlicherweise
demselben betrieblichen Ursprung zugeordnet werden, nicht rechtfertigen.
Hiergegen spricht bereits die abweichende Zeichengestaltung, die nicht auf eine
irgendwie geartete Zusammengehörigkeit schließen lässt. Der Vortrag der
Beschwerdeführerin, die ältere Marke „Q-FOX“ würde als die schnellere oder
höherwertige Variante der jüngeren, klanglich auf [fɔks] lautenden Marke aufgefasst
werden, wodurch es zu mittelbar begrifflichen Verwechslungen kommen könne,
überzeugt schon deshalb nicht, weil, wie oben ausgeführt, der Buchstaben „Q“ nicht
ohne weiteres mit „schnell“ oder „Qualität“ gleichgesetzt wird.
Weitere Fälle einer Verwechslungsgefahr durch gedankliche Verbindung sind nicht
erkennbar. Insbesondere kommt eine solche auch nicht unter dem Gesichtspunkt
der selbständig kennzeichnenden Stellung in Betracht, weil sich vorliegend
allenfalls ein einzelner Bestandteil der älteren Marke („FOX“) in abgewandelter
Form („PHOX“) in der jüngeren wiederfindet, nicht aber, wie es diese Rechtsfigur
voraussetzt, die ältere Marke in Gänze in die jüngere übernommen ist (vgl. EuGH
GRUR 2005, 1042 – THOMSON LIFE). Insoweit hat der Bundesgerichtshof
wiederholt festgestellt, dass sich die Frage der selbständigen Stellung nicht stellt,
wenn nur die jüngere Marke in irgendeiner Hinsicht mit einem Bestandteil der
älteren Marke übereinstimmt. Das würde, wie der BGH ausdrücklich ausgesprochen
hat (vgl. BGH GRUR 2008, 903, 905 Rn. 34 - SIERRA ANTIGUO; GRUR 2009,
1055 Rn. 31 - airdsl) auf einen unzulässigen Elementenschutz hinauslaufen.
Sonstige Fälle der Verwechslungsgefahr durch gedankliche Verbindung sind nicht
ersichtlich; die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
III. Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bietet der Streitfall keinen
Anlass (§ 71 Abs. 1 MarkenG).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der
Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur
statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft
Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht
der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften
über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim
Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe durch eine beim Bundesgerichtshof
zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt
einzulegen.
Mittenberger-Huber
Fehlhammer
Posselt