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BPatG Beschluss vom 03.07.2025 – 25 W (pat) 24/22

25. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:030725B25Wpat24.22.0

Zitiert 5 Entscheidungen 9 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

25 W (pat) 24/22 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

ECLI:DE:BPatG:2025:030725B25Wpat24.22.0

betreffend die Marke 30 2019 114 396

(hier: Nichtigkeitsverfahren S 81/20 Lösch)

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

3. Juli 2025 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein und der

Richterinnen Butscher und Fehlhammer

beschlossen:

1. Die Inhaberin der angegriffenen Marke trägt die Kosten des

Beschwerdeverfahrens.

2. Der Gegenstandswert wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe§

I.

Das am 6. November 2019 angemeldete Zeichen

TUS

ist am 27. Januar 2020 unter der Nummer 30 2019 114 396 als Wortmarke in das

beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Markenregister für nachfolgende

Waren eingetragen worden:

Klasse 5:

Insektenschutz- und Vernichtungsmittel; Schädlingsschutz- und

Vernichtungsmittel; Insektizide; Fungizide; Herbizide;

Klasse 21:

Elektrische Insekten- und Schädlingsanlock-, -vernichtungs- und

-vergrämungsgeräte.

Mit amtlichem Formblatt, eingegangen beim Deutschen Patent- und Markenamt am

14. April 2020, hat der Nichtigkeitsantragsteller die Erklärung der Nichtigkeit und die

vollständige Löschung der Eintragung der Marke gemäß § 50 Abs. 1 MarkenG

i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 14 MarkenG beantragt. Der Antrag wurde der Inhaberin der

angegriffenen Marke am 21. April 2020 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt. Mit

Schriftsatz vom 18. Juni 2020, eingegangen beim Deutschen Patent- und

Markenamt am selben Tag, hat sie der Löschung widersprochen.

Die Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluss

vom 7. Januar 2022 den Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit und Löschung

zurückgewiesen. Zur Begründung wird ausgeführt, er sei zwar zulässig, weil mit der

Angabe des Schutzhindernisses gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 14 MarkenG dem

Erfordernis, dass der verfahrenseinleitende Antrag Inhalt und Umfang der

begehrten Entscheidung erkennen lassen müsse, Genüge getan worden sei. Er sei

jedoch unbegründet, weil nicht mit der für eine Löschung hinreichenden Sicherheit

festgestellt werden könne, dass die angegriffene Marke bösgläubig angemeldet

worden sei. Es lägen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass ihre

Anmeldung zum Zwecke der Spekulation erfolgt sei oder einen Eingriff in einen

schutzwürdigen

Besitzstand

darstelle.

Ein

solcher

stünde

dem

Nichtigkeitsantragsteller nicht zu, zumal er bislang weder in Deutschland noch in

Österreich unter der Marke aktiv geworden sei. Auch von einer wettbewerbs- oder

sittenwidrigen Anmeldung sei nicht auszugehen, weil nicht feststellbar sei, dass die

Sperrwirkung der angegriffenen Marke als

zweckwidriges Mittel

im

Wettbewerbskampf dienen sollte. Denn der von ihrer Inhaberin behauptete

Benutzungswille

lasse sich nicht klar widerlegen. Der Vortrag des

Nichtigkeitsantragstellers, die angegriffene Marke, deren Benutzung ihre Inhaberin

vor vielen Jahren aufgegeben habe, passe nicht in deren Markenfamilie, sei nicht

hinreichend glaubhaft gemacht worden und erschöpfe sich in bloßen Vermutungen.

Diesem sei die Inhaberin der angegriffenen Marke entgegengetreten und habe unter

Vorlage von Unterlagen ihre Absicht, die Benutzung des Schutzrechts im

Anmeldezeitpunkt wiederaufzunehmen, bekräftigt. Da ein Relaunch von Marken

nicht auszuschließen sei, müsse von einem Benutzungswillen ausgegangen

werden. Auch die weiteren Umstände sprächen nicht für ein rechtsmissbräuchliches

Vorgehen. Dass sich die Inhaberin der angegriffenen Marke nicht gegen die

Verfallslöschung der Eintragung ihrer älteren Marken zur Wehr gesetzt habe, sei

nachvollziehbar, weil sie diese in der Vergangenheit nicht benutzt habe. Dies stehe

einer Benutzungsabsicht im Anmeldezeitpunkt jedoch nicht entgegen. Dass die

Anmeldung allein der Behinderung des Marktzutritts des Nichtigkeitsantragstellers

dienen sollte, sei deshalb zweifelhaft, weil dieser am 6. November 2019 weder in

Österreich noch

in Deutschland wirtschaftlich aktiv gewesen sei.

In der

Gesamtabwägung sei damit auch unter Berücksichtigung der gegen die Position

der Inhaberin der angegriffenen Marke sprechenden Indizien nicht mit der für eine

Löschung

erforderlichen Sicherheit

eine

im Vordergrund

stehende

Behinderungsabsicht

festzustellen. Eine Löschung der Eintragung der

angegriffenen Marke wegen Bösgläubigkeit komme daher nicht in Betracht. Insofern

bestehe auch kein Anlass für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen.

Hiergegen richtete sich die Beschwerde des Nichtigkeitsantragstellers, mit der er

die Aufhebung des Beschlusses der Markenabteilung und die Nichtigerklärung der

Eintragung der angegriffenen Marke begehrte. Zur Begründung führte er aus, dass

entgegen der Auffassung des Amtes nicht ersichtlich sei, dass die Inhaberin der

angegriffenen Marke ernsthaft beabsichtigt habe, sie zu nutzen. Sie habe die

gleichlautende, bereits am 20. März 2002 angemeldete deutsche Marke niemals in

Benutzung genommen, vielmehr habe sie ihre Produkte in Deutschland stets unter

anderen Kennzeichnungen, wie etwa „Autan“ oder „Raid“, vertrieben. Die Nutzung

der in Österreich geschützten Marke „TUS“ habe sie 2014 endgültig eingestellt.

Dementsprechend sei die

Inhaberin der angegriffenen Marke den gegen

entsprechende

Voreintragungen

gerichteten

Verfallsanträgen

des

Nichtigkeitsantragstellers nicht entgegengetreten. Soweit sie behaupte,

im

Zeitpunkt der Nachanmeldung der angegriffenen Marke im November 2019 die

Nutzung habe aufnehmen wollen, sei dies nicht glaubhaft. Eine tatsächliche

Benutzung sei bis heute nicht erfolgt. Der Flyer, den die Inhaberin der angegriffenen

Marke zum Nachweis einer Produktentwicklung im Anmeldezeitpunkt vorgelegt

habe, sei nicht datiert, weise eine von ihr bereits seit dem Jahr 2012 nicht mehr

genutzte grafische Ausgestaltung in Form eines Dreizacks auf und enthalte die

Produktbezeichnung „Gelsen-Stecker“, die nur in Österreich, nicht aber in

Deutschland gebräuchlich sei. Deshalb bestünden gewichtige Zweifel daran, dass

der Flyer

für den deutschen Markt bestimmt gewesen sei und einen

Benutzungswillen für Deutschland belege. Der Inhaberin der angegriffenen Marke

sei angesichts der gegen ihre älteren Marken angestrengten Verfallsverfahren

sowie der Eintragung der Marke „TUS“ für den Nichtigkeitsantragsteller in

Österreich im Anmeldezeitpunkt positiv bekannt gewesen, dass dieser Interesse an

der frei gewordenen Marke „TUS“ als Kennzeichnung für Insektizide und an ihrer

Nutzung auch in Deutschland gehabt habe. Mit ihrer Markenanmeldung habe sie

daher ausschließlich bezweckt, ihm den Zutritt auf den deutschen Markt zu

erschweren.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke berief sich darauf, dass der Benutzungswille

eines Markenanmelders grundsätzlich zu vermuten sei. Es obliege nicht ihm, seinen

Benutzungswillen zu beweisen. Vielmehr habe das Gericht die gegenteiligen

Feststellungen zu treffen, wobei der Nichtigkeitsantragsteller im Rahmen seiner

Mitwirkungspflicht die Erforschung des Sachverhalts zu unterstützen und bei

unaufklärbaren Umständen die Feststellungslast zu tragen habe. Zudem müsse

sich eine etwaige Bösgläubigkeit mit der gebotenen Sicherheit feststellen lassen, im

Zweifelsfall bleibe die angegriffene Marke eingetragen. Im vorliegenden Fall gebe

es keinerlei Hinweise, dass die Inhaberin der angegriffenen Marke keinen

Benutzungswillen gehabt habe. Sie sei eine weltweit führende Herstellerin von

Insektiziden, habe die Marke „TUS“ vor mehreren Jahren übernommen und

nunmehr in Deutschland neu angemeldet, weil sie einen Produkt-Relaunch

beabsichtige. Dass sie sie aktuell nicht benutze, spreche nicht gegen ihren

grundsätzlichen Benutzungswillen. Auch die Anmeldung von Vorratsmarken als

Erweiterung einer bestehenden Markenreihe gehöre zu einer

redlichen

Geschäftstätigkeit. Es seien auch keine Unlauterkeitsmerkmale ersichtlich, die ihre

Anmeldung als bösgläubig erscheinen ließen. Insbesondere könne nicht die Rede

davon sein, dass sie die Marke angemeldet habe, um den deutschen Markt für den

Nichtigkeitsantragsteller zu sperren. Zum Zeitpunkt der Anmeldung der

angegriffenen Marke habe dieser seine Marke noch nicht einmal in Österreich in

Benutzung gehabt, eine solche habe in Deutschland bis heute nicht stattgefunden.

Insofern habe eine auf Deutschland bezogene Behinderungsabsicht gar nicht

vorliegen können. Der diesbezügliche Vortrag des Nichtigkeitsantragstellers stütze

sich hauptsächlich auf Vermutungen ohne

jegliche Substanz, die einen

zweckwidrigen Einsatz der angegriffenen Marke nicht zu belegen vermögen. Auch

habe er keinerlei Nachweise für die behauptete Bösgläubigkeit beigebracht.

Vielmehr verhalte er sich selbst wettbewerbswidrig, indem er seine österreichische

Marke in der von der Inhaberin der angegriffenen Marke früher genutzten

Gestaltung verwende und damit den Verkehr, der damit weiterhin eine bestimmte

Qualitätsvorstellung verbinde, irreführe.

Der Senat hat die Verfahrensbeteiligten mit schriftlichem Hinweis vom 4. März 2024

darauf hingewiesen, dass nach seiner vorläufigen Auffassung die Beschwerde

gegen den Beschluss vom 7. Januar 2022 Aussicht auf Erfolg habe, weil die

angegriffene Marke bösgläubig im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 14 MarkenG angemeldet

worden sei.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat daraufhin mit Schriftsatz vom

16. April 2024 den Verzicht auf die Eintragung ihrer Marke gegenüber dem

Deutschen Patent- und Markenamt erklärt. Der Nichtigkeitsantragsteller hat auf die

gerichtliche Mitteilung vom 22. Mai 2024, dass sich das Beschwerdeverfahren

infolge des Wegfalls der Eintragung der angegriffenen Marke erledigt habe, mit

Schreiben vom 28. Mai 2024 ohne nähere Begründung beantragt,

1. der

Inhaberin der angegriffenen Marke die Kosten des

Beschwerdeverfahrens gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 MarkenG

aufzuerlegen

sowie

2. den Gegenstandswert für das Verfahren festzusetzen.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat daraufhin beantragt,

den Antrag auf Kostenauferlegung zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, dass eine Kostenauferlegung, die im Markenrecht nur

ausnahmsweise aus Billigkeitsgründen in Betracht komme, nicht gerechtfertigt sei.

Insbesondere habe sich ihre rechtliche Situation, nachdem sie im Verfahren vor der

Markenabteilung obsiegt habe, nicht als offensichtlich aussichtslos dargestellt.

Nach der für sie überraschenden abweichenden Ersteinschätzung des Gerichts

habe sie die Eintragung ihrer Marke freiwillig löschen lassen, um das Verfahren

nicht unnötig zu verzögern. Ihr könne mithin nicht vorgeworfen werden, gegen

prozessuale Sorgfaltspflichten verstoßen zu haben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

1. Die Beschwerde ist in der Hauptsache gegenstandslos, weil die Inhaberin der

angegriffenen Marke auf deren Eintragung verzichtet hat. Nachdem der

Nichtigkeitsantragsteller auf die gerichtliche Mitteilung vom 22. Mai 2024, dass sich

das Beschwerdeverfahren infolge der Löschung der Eintragung der angegriffenen

Marke erledigt habe, lediglich beantragt hat, die Kosten des Beschwerdeverfahrens

gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 MarkenG der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen,

hat er ersichtlich kein Interesse an einer über den „ex nunc“ wirkenden Verzicht

hinausgehenden Feststellung einer Nichtigkeit „ex tunc“. Mithin bedarf es keiner

Entscheidung in der Hauptsache mehr. Es ist daher nur noch über den nachträglich

gestellten Kostenantrag zu entscheiden, der von der Erledigung der Hauptsache

unberührt bleibt

(§ 71 Abs. 4 MarkenG). Angesichts

seiner eindeutigen

Formulierung betrifft er allein die Kosten des Beschwerdeverfahrens, eine

Auslegung als Kostenbeschwerde mit dem Ziel einer Abänderung der Entscheidung

über die Kosten des amtlichen Nichtigkeitsverfahrens im angefochtenen Beschluss

kommt deshalb nicht in Betracht.

2. Der Antrag auf Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens nach

§ 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

a) Nach § 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG hat grundsätzlich jeder Verfahrensbeteiligte

seine Kosten selbst zu tragen. Eine Abweichung von diesem Grundsatz kommt nur

dann in Betracht, wenn dies der Billigkeit entspricht (§ 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG),

wobei eine solche Bestimmung auch im Fall der Erledigung der Hauptsache durch

Verzicht auf die Eintragung der streitgegenständlichen Marke getroffen werden

kann

(§ 71 Abs. 4 MarkenG). Das Gesetz knüpft damit eine etwaige

Kostenerstattung nicht generell an den Ausgang des Verfahrens, sondern sieht eine

solche nur in den Fällen vor, in denen die Anwendung des Grundsatzes der eigenen

Kostentragung wegen besonderer Umstände unbillig erscheint. Diese sind

insbesondere im Fall einer bösgläubigen Markenanmeldung gemäß § 8 Abs. 2

Nr. 14 MarkenG gegeben, weil

ihr stets ein rechtsmissbräuchliches oder

sittenwidriges Handeln

zugrunde

liegt

(vgl. Ströbele/Hacker/Thiering,

Markengesetz, 14. Auflage, § 71 Rn. 19 m. w. N.).

b) Von Bösgläubigkeit ist auszugehen, wenn die Anmeldung rechtsmissbräuchlich

oder sittenwidrig erfolgt ist (vgl. BGH GRUR 2016, 380 Rn. 16 - Glückspilz; GRUR

2016, 482 Rn. 16 - LIQUIDROM; GRUR 2009, 780 ff. - lvadal). Die rechtliche

Beurteilung, ob eine Marke bösgläubig angemeldet worden ist, hat dabei umfassend

und unter Berücksichtigung aller im Einzelfall erheblichen Faktoren zu erfolgen (vgl.

EuGH GRUR 2009, 763 Rn. 37, 51 bis 53 - Lindt & Sprüngli/Franz Hauswirth; BGH

GRUR 2009, 780 ff. - lvadal). Ein Anmelder handelt dabei nicht allein deshalb

unlauter, weil er weiß, dass ein anderer dasselbe Zeichen für dieselben Waren

benutzt, ohne hierfür einen formalen Kennzeichenschutz erworben zu haben (vgl.

EuGH GRUR

Int. 2013, 792 Rn. 37 - Malaysia Dairy

Industries). Ein

Vorbenutzungsrecht in diesem Sinne ist dem Markenrecht fremd. Es müssen

vielmehr besondere Umstände hinzutreten, die das Verhalten des Anmelders als

wettbewerbswidrig erscheinen lassen. Hiervon ausgehend kann ein bösgläubiger

Markenerwerb nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

insbesondere dann gegeben sein, wenn der Anmelder in Kenntnis eines

schutzwürdigen Besitzstandes eines Vorbenutzers ohne rechtfertigenden Grund die

gleiche oder eine verwechselbar ähnliche Marke für gleiche oder ähnliche Waren

und/oder Dienstleistungen anmeldet mit dem Ziel der Störung des Besitzstandes

des Vorbenutzers oder in der Absicht, den weiteren Gebrauch der Marke durch ihn

zu sperren (vgl. BGH GRUR 1998, 1034 - Makalu; GRUR 2000, 1032, 1034 - EQUI

2000; GRUR 2008, 621 Rn. 21 - AKADEMIKS). Darüber hinaus kann der Erwerb

eines formalen Markenrechts, unabhängig vom Bestehen eines schutzwürdigen

Besitzstandes eines Dritten, auch dann bösgläubig sein, wenn sich die Anmeldung

der Marke unter anderen Gesichtspunkten als wettbewerbs- oder sittenwidrig

darstellt. Das wettbewerblich Verwerfliche kann insbesondere darin gesehen

werden, dass ein Markenanmelder die mit der Eintragung der Marke verbundene -

an

sich unbedenkliche

- Sperrwirkung

zweckfremd als Mittel des

Wettbewerbskampfs einsetzt (vgl. BGH GRUR 2008, 917 Rn. 20 - EROS; GRUR

2008, 621 Rn. 21 - AKADEMIKS). Ein Verhalten überschreitet die Schwelle der

Bösgläubigkeit erst dann, wenn seine Wirkungen über eine als bloße Folge des

Wettbewerbs hinzunehmende Behinderung hinausgehen und es bei objektiver

Würdigung aller Umstände des Einzelfalls in erster Linie auf die Beeinträchtigung

der wettbewerblichen Entfaltung des Mitbewerbers und nicht auf die Förderung des

eigenen Wettbewerbs gerichtet ist (vgl. BGH GRUR 2016, 380 Rn. 28 - Glückspilz;

GRUR 2008, 917 Rn. 23 - EROS; GRUR 2008, 621 Rn. 32 - AKADEMIKS). Für eine

Behinderungsabsicht kann dabei vor allem sprechen, dass zwischen

Markenanmelder und Drittem eine ersichtliche Wettbewerbssituation besteht und

die Verhinderung oder auch nur Erschwerung der Benutzung der Marke durch den

Dritten erkennbar zumindest ein wesentliches Motiv der Anmeldung darstellt, wobei

es sich nicht um den einzigen Beweggrund handeln muss (vgl. BGH GRUR 1986,

74, 77 - Shamrock III; GRUR 1998, 1034, 1036 - Makalu; GRUR 2000, 1032, 1034

- EQUI 2000; GRUR 2008, 621 - AKADEMIKS, GRUR 2008, 917 - EROS; BPatG

GRUR 2006, 1032, 1034 - E 2). Für die Beurteilung der Bösgläubigkeit ist hierbei

auf den Zeitpunkt der Markenanmeldung abzustellen (vgl. BGH GRUR 2016, 380

Rn. 14 - Glückspilz; GRUR 2016, 482 Rn. 14 - LIQUIDROM; GRUR 2013, 1143

Rn. 15 - Aus Akten werden Fakten). Dies schließt jedoch eine Berücksichtigung des

Verhaltens des Anmelders vor und nach der Markenanmeldung nicht aus, denn aus

diesem Verhalten können sich Anhaltspunkte

für oder gegen eine zum

Anmeldezeitpunkt vorliegende Behinderungsabsicht ergeben (vgl. BGH GRUR

2016, 380 Rn. 14 - Glückspilz; BPatG, Beschluss vom 15. November 2017,

29 W (pat) 16/14

- YOU & ME; Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz,

14. Auflage, § 8 Rn. 1081).

Nach diesen Grundsätzen ist davon auszugehen, dass die angegriffene Marke

bösgläubig angemeldet worden ist.

c) Der Senat

teilt zwar die Auffassung der Markenabteilung, dass der

Nichtigkeitsantragsteller mangels Benutzungshandlungen zum Zeitpunkt der

Anmeldung der angegriffenen Marke über keinen prioritätsälteren schutzwürdigen

Besitzstand an der Kennzeichnung „TUS“ in Deutschland verfügt hat. Insofern war

mit der Anmeldung kein ungerechtfertigter Eingriff in eine gefestigte Rechtsposition

verbunden. Es bestehen allerdings hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme,

dass die angegriffene Marke in wettbewerbs- bzw. sittenwidriger Weise angemeldet

worden ist, um dem Nichtigkeitsantragsteller den Marktzutritt in Deutschland zu

erschweren.

Hierfür spricht zunächst, dass der Inhaberin der angegriffenen Marke angesichts

der vom Nichtigkeitsantragsteller gegen die Voreintragungen ihrer Marken „TUS“ in

Deutschland und Österreich angestrengten Verfallsverfahren sowie dessen

Anmeldung der Marke „TUS“ in Österreich bekannt war, dass dieser Interesse an

einer Nutzung des Kennzeichenrechts hatte. Aus dem Umstand, dass er gegen die

Voreintragung in Deutschland vorgegangen ist, konnte sie zumindest schließen,

dass er auch dort beabsichtigte, eine Geschäftstätigkeit aufzunehmen. Dass der

Nichtigkeitsantragsteller im Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke

weder in Österreich noch in Deutschland konkrete Benutzungshandlungen

unternommen hatte, steht der Annahme einer im Vordergrund stehenden

Behinderungsabsicht nicht zwingend entgegen. Denn im Einzelfall kann eine

inländische Anmeldung sogar bei einer erst geplanten Auslandsbenutzung als

bösgläubig anzusehen sein

(vgl. BGH GRUR 1967, 304

- Siroset;

Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 8 Rn. 1153).

Zwar reicht die bloße Kenntnis von einer etwaigen Benutzungsabsicht für die

Bejahung eines Wettbewerbs- oder Sittenverstoßes nicht aus, hinzu kommen

müssen

vielmehr weitere Anzeichen,

die

eine wettbewerbswidrige

Behinderungsabsicht ersichtlich machen. Voraussetzung ist zudem, dass die

Behinderungsabsicht als primäres Bestreben erkennbar ist und nicht die Förderung

des eigenen Wettbewerbs im Vordergrund steht. Letzteres hat die Inhaberin der

angegriffenen Marke zwar für sich in Anspruch genommen, indem sie sich auf einen

Benutzungswillen im Anmeldezeitpunkt berufen und die Neuanmeldung mit einem

geplanten Relaunch der Marke „TUS“ begründet hat. Abgesehen davon, dass aus

objektiver Sicht ein Bedürfnis für die Wiedereinführung nicht zwingend erscheint,

weil die

Inhaberin der angegriffenen Marke dieselben Produkte, nämlich

Schädlingsbekämpfungs- und -schutzmittel im Inland unter gut eingeführten

Kennzeichnungen vertreibt (z. B. „Autan“ und „Raid“), sind Wiederbelebungen

älterer Kennzeichnungen im Wirtschaftsleben durchaus üblich. Allerdings greifen

die Unternehmen dabei in aller Regel auf früher im Verkehr aktiv benutzte

Kennzeichen zurück. Dem entspricht auch der Vortrag der Inhaberin der

angegriffenen Marke, wonach sie beabsichtigte, die angegriffene Marke als eine im

deutschen Sprachraum „alt eingeführte“ Marke neu aufzusetzen. Zumindest für

Deutschland fehlt es aber an einer solchen Vorbenutzung. Die Inhaberin der

angegriffenen Marke hatte zwar auch hier das formale Registerrecht an der

Kennzeichnung „TUS“ inne, hat diese aber unbestritten auf dem deutschen Markt

nie eingesetzt. Insofern hätte dort auch kein „Relaunch“ der Marke im Wortsinne

erfolgen können. Ein solcher käme allenfalls für Österreich in Betracht, wo die

Inhaberin der angegriffenen Marke offenbar bis 2014 tatsächlich Produkte unter der

Kennzeichnung „TUS“ vertrieben hat und an die dort möglicherweise noch

vorhandene Bekanntheit hätte anknüpfen können. Vor diesem Hintergrund vermag

der Vortrag der Inhaberin der angegriffenen Marke zu ihrer im Jahr 2019 geplanten

Benutzungsaufnahme in Deutschland, zu der es bis dato offenbar auch nicht

gekommen ist, nicht zu überzeugen.

Auch der von ihr als Anlage AG 4 zum Schriftsatz vom 16. November 2020

vorgelegte Auszug aus einer Broschüre zum zukünftigen Branding und Design der

neu aufgelegten Marke „TUS“ bzw. „tus“ für Schädlingsbekämpfungsmittel stützt

ihre Behauptung nicht ausreichend. Wie der Nichtigkeitsantragsteller zu Recht

moniert hat, sind die in der Broschüre verwendeten Begrifflichkeiten „Gelsen“ und

„Gelsen-Stecker“ als österreichische Bezeichnungen für „Mücken“ und „Mücken-

Stecker“ im Deutschen völlig unüblich. Dies lässt an der Ausrichtung der Broschüre

auf den deutschen Markt zweifeln. Nachdem sie zudem nicht datiert ist, erscheint

dem Senat die Vermutung des Nichtigkeitsantragstellers, es könne sich auch wegen

der konkreten Aufmachung der Marke in Kombination mit einer in früheren Jahren

verwendeten Dreizackgestaltung um eine weit vor dem Jahr 2019 für Österreich

erstellte Broschüre handeln, nicht fernliegend.

Zwar ist, worauf die Inhaberin der angegriffenen Marke zutreffend hinweist, ein

Benutzungswille grundsätzlich zu vermuten, dies bedeutet aber zugleich, dass er

bei gegenteiligen Feststellungen widerlegbar ist (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering,

Markengesetz, 14. Auflage, § 8 Rn. 1091). Die Umstände, die derartige

Feststellungen ermöglichen, sind gemäß § 73 Abs. 1 MarkenG von Amts wegen zu

ermitteln, wobei den Nichtigkeitsantragsteller eine besondere Mitwirkungspflicht

dahingehend trifft, dass er sämtliche zur Begründung seines Begehrens dienenden

Tatsachen und Beweismittel anzugeben hat. Dieser Verpflichtung ist er nach

Auffassung des Senats mit seiner ausführlichen Darlegung des Sachverhalts sowie

der Nennung derjenigen Umstände, die aus seiner Sicht auf einen fehlenden

Benutzungswillen schließen lassen, substantiiert und erschöpfend nachgekommen.

Daraufhin oblag es der

Inhaberin der angegriffenen Marke,

ihre

Benutzungsabsichten konkret nachzuweisen, da sie in ihrer Sphäre liegen und

folglich der Amtsermittlung nicht zugänglich sind. Dies ist ihr jedoch nicht gelungen.

Vor dem Hintergrund, dass Marketingstrategien, die dem Vortrag der Inhaberin der

angegriffenen Marke zufolge der Anmeldung der angegriffenen Marke zugrunde

gelegen haben, in einem Unternehmen üblicherweise umfassend diskutiert und

dokumentiert werden, erweist sich die Vorlage einer einzelnen Seite einer einzigen

Broschüre, aus der sich weder ergibt, wann sie erstellt, noch ob und zu welchem

Zweck sie ausgegeben worden ist, als nicht ausreichend, um die bestehenden

Zweifel an einem im Vordergrund stehenden Benutzungswillen auszuräumen.

Zusammenfassend lassen die verfahrensgegenständlichen Umstände darauf

schließen, dass die Inhaberin der angegriffenen Marke, nachdem sie in Deutschland

und Österreich ihre TUS-Markenrechte verloren und der Nichtigkeitsantragsteller in

Österreich Schutz für die Marke „TUS“ erhalten hatte, dessen Ausweitung auf

Deutschland verhindern wollte. Ihre damit einhergehende Bösgläubigkeit bei

Anmeldung der angegriffenen Marke gibt Anlass, ihr aus Gründen der Billigkeit die

Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG

aufzuerlegen.

d) Soweit die Inhaberin der angegriffenen Marke darauf hinweist, dass sie

umgehend nach dem gerichtlichen Hinweis vom 4. März 2024 auf die Eintragung

ihrer Marke verzichtet habe und ihr damit nicht der Vorwurf gemacht werden könne,

in einer aussichtslosen Situation an ihrem Registerrecht festgehalten zu haben,

übersieht sie, dass vorliegend nicht ein Verstoß gegen prozessuale

Sorgfaltspflichten Grund für die Kostenauferlegung ist, sondern eine in bösgläubiger

Absicht vorgenommene Markenanmeldung. Die damit verbundene, eine

Kostenauferlegung aus Billigkeit rechtfertigende Unlauterkeit, die Grund für die

Einleitung des Nichtigkeitsverfahrens wegen Bösgläubigkeit war, ist durch die

nachträgliche Verzichtserklärung nicht entfallen.

3. Der Antrag des Nichtigkeitsantragstellers, den Gegenstandswert für das

Beschwerdeverfahren festzusetzen, ist gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 RVG zulässig.

Der Nichtigkeitsantragsteller war in diesem Verfahren durch einen Rechtsanwalt

vertreten, dessen Vergütung gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 RVG fällig geworden ist, weil

das Beschwerdeverfahren abgeschlossen ist.

Der Gegenstandswert ist auf 50.000,00 EUR festzusetzen. Da für Anwaltsgebühren

in markenrechtlichen Verfahren vor dem Bundespatentgericht keine speziellen

Wertvorschriften existieren,

ist der Gegenstandswert gemäß §§ 33 Abs. 1,

23 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 3 Satz 2 RVG nach billigem Ermessen zu bestimmen.

Maßgeblich

für die Bestimmung des Gegenstandswerts

ist nach der

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch im Nichtigkeitsverfahren das

wirtschaftliche Interesse des Inhabers der mit dem Nichtigkeitsantrag angegriffenen

Marke an deren Aufrechterhaltung (vgl. BGH GRUR-RR 2017, 127 Rn. 3 -

Sparkassen-Rot; WRP 2018, 950 - Gegenstandswert im Markenlöschungsstreit).

Dieses Interesse bemisst der Bundesgerichtshof regelmäßig mit 50.000,00 EUR,

soweit die Umstände des Einzelfalles keinen Anlass bieten, einen anderen

Gegenstandswert zu bestimmen (vgl. BGH GRUR 2006, 704 Rn. 2 - Markenwert).

Dem folgend geht auch das Bundespatentgericht in ständiger Spruchpraxis von

diesem (Ausgangs-) Regelwert aus (vgl. u. a. BPatG 30 W (pat) 1/14;

29 W (pat) 7/13;

29 W (pat) 16/14;

28 W (pat) 46/18; 25 W (pat) 47/21), wobei die Wertbemessungsgrundsätze für alle

Nichtigkeitsgründe des § 50 Abs. 1 MarkenG, d. h. auch im Falle einer bösgläubigen

Anmeldung

im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 14 MarkenG gelten

(vgl.

Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 71 Rn. 51).

Für ein Abweichen von diesem Regelgegenstandswert besteht vorliegend keine

Veranlassung. Gründe für eine Erhöhung oder Verringerung sind weder dargetan

noch ersichtlich.

4. Über die Auferlegung der Verfahrenskosten sowie die Festsetzung des

Gegenstandswerts konnte ohne mündliche Verhandlung Beschluss gefasst werden

5. Die Entscheidungen über die Auferlegung der Verfahrenskosten sowie die

Festsetzung des Gegenstandswerts sind unanfechtbar (§ 82 Abs. 1 Satz 1 i. V. m.

Kortbein

Butscher

Fehlhammer