Rechtsprechung / BPatG / 2025

BPatG Beschluss vom 25.07.2025 – 28 W (pat) 12/21

28. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:250725B28Wpat12.21.0

Zitiert 3 Entscheidungen 9 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

28 W (pat) 12/21 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 30 2019 222 452

(hier: Löschungsverfahren S 142/19 Lösch)

ECLI:DE:BPatG:2025:250725B28Wpat12.21.0

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 25. Juli

2025 unter Mitwirkung der Richterin Lachenmayr-Nikolaou als Vorsitzender, der

Richterin Kriener und des Richters Schmid

beschlossen:

1. Die Beschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Antrag

des Antragsgegners

auf Rückzahlung

der

Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die am 10. Juli 2019 angemeldete Wortmarke

NotenDealer

ist am 15. August 2019 unter der Nummer 30 2019 222 452 für die Waren

Klasse 25: Kopfbedeckungen; Bedruckte T-Shirts; Jacken; Bekleidungsstücke; Mützen [Kopfbedeckungen].

Klasse 35: Dienstleistungen im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit; Digitales Marketing; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Drucksachen; Dienstleistungen von Werbeagenturen; auf Bekleidungsstücke; Promotion [Werbung] für Konzerte; Verkaufsförderung und Werbung; Dienstleistungen einer Marketingagentur; Dienstleistungen im Bereich von Werbematerial und Werbespots; der Medienarbeit; Produktion

Einzelhandelsdienstleistungen

Bezug

in

einer

von Werbe-

Geschäftsführung

und Durchführung

Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf informationstechnische Geräte; für Dritte; Online- Erstellung von Werbe- und Merchandisingmaterialien Bestelldienste; Organisation und Verkaufsförderungsveranstaltungen; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Bekleidung; Förderung von Verkäufen; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf herunterladbare Musikdateien; Online-Werbung; Werbung für Musikkonzerte; Dienstleistungen für Werbeagentur; Unterhaltungskünstler; Geschäftsführung für Musiker; Dienstleistungen einer PR-Agentur; Direktmarketing; Online-Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf herunterladbare, aufgezeichnete Musik und Filme; Online-Werbe- und - in Bezug auf Marketingdienstleistungen; Einzelhandelsdienstleistungen und herunterladbare Durchführung von Werbeveranstaltungen; Dienste auf dem Gebiet der Verkaufsförderung; Online-Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf herunterladbare Musikdateien; Digitale Werbedienstleistungen; Online- Bekleidungsstücke; Einzelhandelsdienstleistungen Bezug für Geschäfts-, Verkaufsförderungs- Dienstleistungen eines Kundenklubs und/oder Online- Versandhandelsdienstleistungen in Bezug auf Bekleidung; Organisation von für kommerzielle, Veranstaltungen, Ausstellungen, Messen und Shows verkaufsfördernde und Werbezwecke;

Veröffentlichungen; Organisation

Internetwerbung;

Werbezwecke;

elektronische

auf

in

von

Produktion

Musikshows;

Klasse 41: Live-Musikdarbietungen; Produktion von Ton- und/oder Videoaufzeichnungen; Musikaufnahmen in einem Tonstudio; Live-Unterhaltungsdienstleistungen; Multimediale Publikation von elektronischen Publikationen; Musik- und Live- Gesangspräsentationen; Musikpräsentationen; Musikkonzerte; Kulturelle Aktivitäten; Produktion von Musikvideos; Live-Darbietungen von Musikgruppen; Dienstleistungen eines Musikverlages; Audio-, Video- und Multimediaproduktionen sowie Fotografieren; Musikproduktion; Audio- und Videomontage [Bearbeitung]; Aufzeichnen von Musik; Live-Präsentationen einer Musikgruppe; Verlagsdienstleistungen; Musikveröffentlichungen Kulturelle Live-Unterhaltungsveranstaltungen; Dienstleistungen; Aufnehmen von Musik; Produktion von Musikkonzerten; Live-Präsentationen von Musikbands; Live- Unterhaltungsveranstaltungen; Bereitstellen von digitaler Musik aus dem Internet; Musik- und Gesangsdarbietungen; Darbietung von Konzerten; Live- Unterhaltung; Betrieb eines Fanclubs; Darbietung von Musiksendungen; Aufführungen von Tanz, Musik und Schauspiel; Darbietung von Live-Shows; Herausgabe von Veröffentlichungen; Live-Darbietungen von Musikbands; Dienstleistungen eines Musikverlegers; Live-Präsentationen von Bands; Veröffentlichung von Musikwerken; Live-Musikdarbietung; Audio- und Videoproduktion sowie Fotografieren; Darbietung von Musikaufführungen; Bereitstellen von digitaler Musik über MP3-Internetwebsites; Bereitstellung von in Form von Live- Online-Videos, nicht herunterladbar; Unterhaltung

Aufzeichnung von

und Produktion

von Musik;

von Musik;

Komponieren

Darbietung

von

Musikdarbietungen; Veröffentlichung von Musikstücken; Darbietung von Musikkonzerten; Gesangsunterhaltung; Betrieb eines Fanclubs [Unterhaltung]; Produktion von Tonaufnahmen; Live-Darbietungen von Bands; Produktion von Tonaufzeichnungen; Bild- und Tonaufzeichnungen; Bereitstellen von digitaler Musik [nicht herunterladbar] über MP3-Internet-Websites; Produktion von Ton- und Videoaufzeichnungen; Dienstleistungen eines Songschreibers; Live- Darbietungen einer Musikband; Live-Präsentationen von Musikgruppen; Darbietung eines Musikaufnahmestudios; Musikproduktionen; Darbietung von Musikkonzerten im Fernsehen; Produktion von Live-Veranstaltungen [Shows]; Herausgabe von Online-Veröffentlichungen; Unterhaltung in Form von Live-Musikaufführungen; Bereitstellung von Online-Musik, nicht herunterladbar; Herausgabe von Fotografien; Live-Darbietungen von Unterhaltungsshows; Darbietung von Musik; Musikalische Darbietungen; Darbietung von Live-Unterhaltung;

zur Unterhaltung; Veranstaltung

von Musikkonzerten

Rundfunk;

Betrieb

im

in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Markenregister

eingetragen worden.

Der Antragsteller hat beim Deutschen Patent- und Markenamt die Löschung dieser

Marke wegen bösgläubiger Anmeldung beantragt.

Nachdem der Markeninhaber und Antragsgegner

(im Folgenden: der

Antragsgegner) dem Löschungsantrag am 14. Oktober 2019 widersprochen hatte,

hat die Markenabteilung 3.4. des DPMA dem Löschungsantrag mit Beschluss vom

3. Dezember 2020 stattgegeben und dem Antragsgegner die Kosten des

Verfahrens auferlegt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass aus den

Gesamtumständen des Streitfalls eine zum Anmeldezeitpunkt bestehende

Behinderungsabsicht des Antragsgegners hervorgehe. Er habe nämlich durch die

Anmeldung der Marke seine Verhandlungsposition

in den

im Juni 2019

aufgenommenen Verhandlungen über sein Ausscheiden aus der A-cappella-

Gruppe „Die NotenDealer“ und aus den begleitend gegründeten Gesellschaften

verbessern wollen, namentlich in Bezug auf die zwischen den Bandmitgliedern

streitige Höhe der Abfindung. Auf einen eigenen Benutzungswillen habe sich der

Antragsgegner nicht berufen.

Mit seiner Beschwerde wendet sich der Antragsgegner ausschließlich gegen den

Kostenausspruch des angegriffenen Beschlusses. Die Kostenentscheidung zu

Lasten des Antragsgegners sei

fehlerhaft. Die Markenabteilung habe die

Voraussetzungen einer bösgläubigen Anmeldung ermessensfehlerhaft und

insbesondere ohne Vorliegen entsprechender

tatsächlicher Anhaltspunkte

angenommen. Die

in der Entscheidung

festgestellte Absicht einer

wettbewerbswidrigen Ausnutzung der Marke sei genauso wenig belegt wie das

Fehlen eines Benutzungswillens. Die angeblich mehrfache und überobligatorische

Erhöhung des angebotenen Abfindungsbetrags durch den Antragsteller sei unwahr,

aber

letztlich unerheblich. Tatsächlich habe der Antragsgegner durch die

Anmeldung lediglich seine markenrechtliche Position in Bezug auf die von ihm

erfundene Band-Bezeichnung „NotenDealer“ verbessern wollen, nachdem ihm die

Teilhaberechte als Mitgesellschafter ohne berechtigten Grund sukzessive entzogen

worden seien. Er sei in seiner Eigenschaft als Mitgesellschafter der „Die

NotenDealer GbR“ und der

„Die NotenDealer R… GbR“ berechtigt

gewesen, die Markenanmeldung einzureichen. Auch den anderen Bandmitgliedern

habe das Recht einer Markenanmeldung der Bezeichnung „NotenDealer“

zugestanden. Der Antragsgegner habe mit der Anmeldung im Übrigen die -

inzwischen aufgegebene - Idee verfolgt, den von ihm erfundenen Namen als Namen

einer A-cappela-Gruppe zu verwenden.

Der Antragsgegner und Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,

1. den Beschluss der Markenabteilung 3.4 des DPMA vom 3. Dezember 2020

aufzuheben, soweit dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens auferlegt

worden sind;

2. die Rückzahlung der Beschwerdegebühr anzuordnen.

Der Antragsteller und Beschwerdegegner beantragt sinngemäß,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Nach

Auffassung

des

Antragstellers,

des

vertretungsberechtigten

Mitgesellschafters der von den Bandmitgliedern geschaffenen Gesellschaften, ist

die Kostentragung durch den Antragsgegner rechtmäßig, nachdem die Abteilung

die heimliche Anmeldung der Marke

im Kontext der

schwierigen

Abfindungsverhandlungen zutreffend als von einer Behinderungsabsicht getragen

bewertet hat. Unerheblich sei, ob der Antragsgegner den Bandnamen

vorgeschlagen hatte. Diese

Idee als solche genieße keinen Schutz. Der

Antragsgegner sei unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt legitimiert gewesen, die

Streitmarke anzumelden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde des Beschwerdeführers/Antragsgegners gegen die im

Beschluss der Markenabteilung 3.4 vom 3. Dezember 2020 enthaltene

Kostenentscheidung ist zulässig, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg.

1.

Eine isolierte Beschwerde nach § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG gegen den

Kostenausspruch eines Beschlusses der Markenabteilung des DPMA ist

aufgrund der Besonderheiten des Verfahrens vor dem Bundespatentgericht

nicht durch die Regelung nach § 99 Abs. 1 ZPO, § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG

ausgeschlossen. Denn das markenrechtliche Beschwerdeverfahren ist kein

Rechtsmittelverfahren i. S. d. ZPO. Das Bundespatentgericht entscheidet

vielmehr als erste gerichtliche Instanz. Deswegen muss schon im Hinblick auf

Art. 19 Abs. 4 GG eine isolierte Anfechtungsmöglichkeit auch in Bezug auf

Kostenentscheidungen eröffnet sein (allg. Meinung, vgl. BPatG 24 W (pat)

22/15 vom 17. März 2016 - PCG-KUNSTSTOFF-PFLEGE; 33 W (pat) 9/09

vom 10. August 2010, - IGEL PLUS /PLUS; Ströbele/Hacker/Thiering,

Markengesetz, 14. Aufl., § 82 Rn. 12 und 43, § 71 Rn. 10).

2.

Die Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat die Markenabteilung im

Nichtigkeitsverfahren das Vorliegen eines Billigkeitsgrundes festgestellt, der

die Kostentragung durch den Antragsgegner nach § 63 Abs. 1 Satz 1 MarkenG

rechtfertigt.

Die Markenabteilung hat

in

ihrer Kostenentscheidung

zutreffend

angenommen, dass es

im Fall der Feststellung einer bösgläubigen

Markenanmeldung regelmäßig der Billigkeit entspricht, dem Antragsgegner

die Kosten des Nichtigkeitsverfahrens aufzuerlegen (vgl. BPatG GRUR 2001,

744, 748 - S100; Ströbele/Hacker/Thiering, a.a.O., § 71 Rn. 19 m. w. N.). Denn

wer missbräuchlich Markenschutz in Anspruch nimmt, muss sich notwendige

Maßnahmen, die auf Beseitigung der rechtswidrigen Zeichenlage gerichtet

sind, zurechnen lassen (vgl. BPatG GRUR 2001, 744, 748 - S100;

Ströbele/Hacker/Thiering, a.a.O., § 71 Rn. 19 m. w. N.). Der Antragsgegner

hat dagegen auch keine Einwände erhoben.

Der Antragsgegner hat vorliegend ausschließlich geltend gemacht, dass die

Anmeldung der Marke durch den Antragsgegner nicht bösgläubig im Sinne

von § 50 Abs. 1 MarkenG i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 14 MarkenG erfolgt sei. Diese

Auffassung vermag der Senat aber selbst unter Berücksichtigung des weiteren

Vortrags des Antragsgegners im Beschwerdeverfahren nicht zu teilen.

a)

Vom Antragsgegner wird nicht

in Zweifel gezogen, dass die

Voraussetzungen einer bösgläubigen Anmeldung im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr.

14 MarkenG u.a. dann erfüllt sind, wenn der Anmelder das Zeichen vor allem

zu dem Zweck angemeldet hat, die formale Rechtsstellung als Markeninhaber

zum Zwecke der rechtsmissbräuchlichen oder sittenwidrigen Behinderung

Dritter einzusetzen (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH GRUR 2015, 1214

Rn. 58 - Goldbären; GRUR 2009, 780 Rn. 11 und 19 - Ivadal).

Maßgeblich für die Feststellung einer bösgläubigen Anmeldung ist die Absicht

des Anmelders zum Zeitpunkt der Anmeldung. Sie ist jedoch, was der

Antragsgegner verkennt, anhand der objektiven Umstände zu bestimmen (vgl.

zu Art. 51 Abs. 1 Buchst. b GMV aF EuGH GRUR 2009, 763 Rn. 37 ff., 53 -

Lindt & Sprüngli/Franz Hauswirth; C-104/18 vom 12. September 2019 Rn. 47

- STYLO & KOTON; BGH GRUR 2009, 780 - Ivadal). Entgegen der Einlassung

des Antragsgegners besteht bei der Feststellung des Nichtigkeitsgrundes

Ermessen der Markenabteilung.

b)

Ungeachtet einzelner Diskrepanzen lässt der Vortrag beider Parteien

im Nichtigkeitsverfahren die Feststellung zu, dass es im Juni und Juli 2019

zwischen dem Antragsgegner und den anderen Bandmitgliedern und

Mitgesellschaftern zu einer Kontroverse über die Höhe der Abfindung kam, die

dem Antragsgegner aus Anlass seines sich abzeichnenden Ausscheidens aus

der Band und den begleitenden Gesellschaften zustehen würde.

In der Antragserwiderung vom 23. Januar 2020 hat der Antragsgegner selbst

erläutert, dass ihm mehrere Abfindungsangebote unterbreitet wurden, die aber

nach seiner Ansicht nicht dem wirtschaftlichen Wert der Gesellschaftsanteile

entsprachen. Er hat damit jedenfalls im Kern die Ausführungen des

Antragstellers im Löschungsantrag bestätigt, nach denen der Antragsgegner

das Anfangsangebot der anderen Bandmitglieder durch anwaltliches

Schreiben vom 25. Juni 2019 zurückgewiesen hatte und im weiteren Verlauf

ein verbessertes Angebot vom 28. Juni 2019 über 4000 € am 6. Juli 2019

abgelehnt und stattdessen 12.000 € gefordert hat.

Im Kontext dieser Umstände liegt es nahe, dass der Antragsgegner die

Anmeldung vom 10. Juli 2019 vor allem in der Intention eingereicht hat, sich

in der vertraglichen Auseinandersetzung um die Abfindungshöhe einen

ungerechtfertigten Vorteil für die weiteren Verhandlungen zu verschaffen.

Seine Forderung nach einer Abfindung vom 6. Juli 2019 in Höhe von 12.000 €

hat die Unvereinbarkeit der Standpunkte offengelegt. Dem Antragsgegner

muss nach dem bisherigen Gesprächsverlauf klar gewesen sein, dass die

anderen Bandmitglieder diese Forderung in Höhe von 12.000 € als völlig

überzogen und unrealistisch empfunden haben müssen und sich unter keinen

Umständen hierauf einlassen würden. Nachdem der Antragsgegner zu diesem

Zeitpunkt davon abgesehen hat, seine Abfindungsforderung oder andere

Vertragsrechte im Rechtsweg geltend zu machen, drängt es sich unter den

gegebenen Umständen auf, dass er die Streitmarke jedenfalls vorrangig

angemeldet hat, um unbemerkt seine Verhandlungsposition zu stärken und

dadurch die Gegenseite in der verhärteten Verhandlung zum Einlenken zu

bewegen. Die Anmeldung des Zeichens im eigenen Namen hat der Band ihren

über 14 Jahre verwendeten Namen streitig gemacht und eine Fortsetzung

ihrer Bandauftritte unter diesem Namen jedenfalls wesentlich erschwert, selbst

wenn die Band über eigene Kennzeichenrechte nach § 5 MarkenG verfügt

haben sollte.

Der Antragsgegner hat im Löschungsverfahren sogar selbst ausdrücklich

einen direkten Zusammenhang zwischen den aus seiner Sicht unbefriedigend

verlaufenen Verhandlungen und der Anmeldung eingeräumt (Erwiderung vom

23. Januar 2020: „sah sich nach diesem grundlosen und massivem Verhalten

der Antragsteller … gezwungen, seine Rechtsposition … zu schützen“).

Auf der Grundlage dieser Einlassung des Antragsgegners hat die

Markenabteilung auch zu Recht einen relevanten eigenen Benutzungswillen

bei der Anmeldung verneint. Die im Beschwerdeverfahren eingebrachte

pauschale Behauptung des Antragsgegners, die Verwendung der Marke in

einem neuen Musikprojekt angestrebt zu haben, ist mit dem vorgenannten

Vorbringen des Antragsgegners im Nichtigkeitsverfahren nicht vereinbar (vgl.

das Zitat im vorausgehenden Absatz). Auch der zeitliche Zusammenhang zur

Eskalation des Streits lässt den neuen Vortrag des Antragsgegners als bloße

Schutzbehauptung erscheinen. Im Übrigen würde selbst der Nachweis eines

Benutzungswillens eine bösgläubige Anmeldung nicht ausschließen. Die

Behinderungsabsicht muss nicht das einzige Motiv der Anmeldung sein. Für

die Annahme einer Bösgläubigkeit kann es ausreichen, wenn sich die

Behinderungsabsicht als das wesentliche Motiv der Anmeldung darstellt (BGH

GRUR 2008, 917 Rn. 23 - EROS).

c)

Auch andere Umstände, auf die sich der Antragsgegner

im

Beschwerdeverfahren berufen hat, können weder in Frage stellen, dass die

Behinderungsabsicht das dominante Motiv seiner Anmeldung war, noch

lassen sie die Anmeldung aus besonderen Gründen als gerechtfertigt

erscheinen.

Aus der Stellung des Antragsgegners als Mitgesellschafter der Gesellschaften,

in den sich die Gesangsgruppe „Die NotenDealer“ organisiert hatte, ergibt sich

nicht das Recht, den Bandnamen im eigenen Namen anzumelden. Als

Mitgesellschafter war der Antragsgegner zur Rücksichtnahme auf die

Interessen der Gesellschaft verpflichtet. Insbesondere oblag es ihm, bei der

Durchsetzung der eigenen Interessen das schonendste Mittel zu wählen

(Grünberg/Retzlaff, BGB, 84. Aufl., § 705 Rn. 20; Münchener Kommentar

BGB/Ulmer, 5. Aufl., § 705 Rn. 22).

Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht aus dem neuen Vorbringen des

Antragsgegners, den Bandnamen erfunden zu haben. Nachdem er die

Benutzung des Namens durch die Band über einen Zeitraum von ca. 14

Jahren

jedenfalls geduldet hat und die gemeinsame Benutzung zur

Entstehung von Zeichenrechten auf Seiten der Band als solcher oder aller

Mitgesellschafter geführt hat (vgl. § 5 Abs. 2 MarkenG), bestimmen sich

etwaige Ansprüche aus der Namensfindung nach Maßgabe des

Gesellschaftsvertrags und entziehen sich daher

im Verhältnis der

Mitgesellschafter einer eigenmächtigen Durchsetzung.

Es kann den Antragsgegner nicht entlasten, dass, wie er meint, auch die

anderen Mitgesellschafter eine inhaltsgleiche Marke hätte anmelden können.

Abgesehen davon, dass Anmeldungen durch die anderen Mitgesellschafter im

eigenen Namen gesellschaftsrechtlich und markenrechtlich denselben

Einschränkungen wie die Anmeldung des Antragsgegners unterlegen hätten,

ist nicht vorgetragen oder nach den Umständen ersichtlich, dass

entsprechende Anmeldungen anderer Mitgesellschafter tatsächlich im Raum

standen und der Antragsgegner sich hierdurch zum Schutz seiner Position zu

einer früheren Anmeldung genötigt sah.

Die Markenabteilung konnte daher zutreffend bei ihrer Kostenentscheidung

von einer bösgläubigen Anmeldung ausgehen. Die Vermutung einer im

Regelfall unbedenklichen Anmeldung, die der Antragsgegner betont hat, ist im

Streitfall aufgrund der Gesamtumstände widerlegt (zu dieser Vermutung

Ströbele/Hacker/Thiering, a.a.O., § 8 Rn. 1148).

Es sind vorliegend auch keine besonderen Gründe genannt oder ersichtlich,

die im Fall einer bösgläubigen Anmeldung eine Kostenauferlegung aus

Billigkeit ausnahmsweise als nicht gerechtfertigt erscheinen lassen. Die

Beschwerde des Antragsgegners war daher zurückzuweisen.

3.

Auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Antragsgegner

aufzuerlegen (§ 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG). Die Beschwerde ist erfolglos

geblieben. Es verbleibt daher insoweit bei dem Grundsatz, dass es, wie bereits

ausgeführt, in der Regel der Billigkeit entspricht, im Falle einer bösgläubigen

Markenanmeldung dem Antragsgegner die Folgen einer bösgläubigen

Anmeldung zuzurechnen und

ihm daher auch die notwendigen

Verfahrenskosten der Gegenseite im Beschwerdeverfahren aufzuerlegen (vgl.

BPatG 30 W (pat) 3/20 vom 10. Februar 2022 - BAND OF CHEFS; BPatGE

36, 272, 274). Dass der Antragsgegner den Streit auf die hiermit unmittelbar

verbundene Kostenfrage beschränkt hat, kann ihn in der Kostenfrage nicht

besser stellen.

4.

Zur vom Antragsgegner beantragten bzw. angeregten Rückzahlung der

Beschwerdegebühr nach § 71 Abs. 3 MarkenG besteht kein Grund.

Sie stellt gegenüber dem Grundsatz der vom Verfahrensausgang unabhängigen

Gebührenpflichtigkeit der Beschwerde nach dem Patentkostengesetz die

Ausnahme dar (Ingerl/Rohnke/Nordemann, MarkenG, 4. Aufl., § 71 Rn. 45). Ein

Gebührenerlass kann z. B. bei erheblichen Verfahrensfehlern des Patentamts

angebracht sein wie einer Verletzung des rechtlichen Gehörs oder bei

schlechterdings unvertretbaren Entscheidungen (Ströbele/Hacker/Thiering, a.a.O.,

§ 71 Rn. 62 ff.).

Solche Umstände sind hier in Bezug auf die angegriffene Kostenentscheidung

weder vorgetragen noch ersichtlich. Die angegriffene Kostenentscheidung ist nach

den obigen Ausführungen sogar sachlich korrekt.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde

ist

innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe durch eine

beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim

Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen.

Lachenmayr-Nikolaou Kriener Schmid