Rechtsprechung / BPatG / 2025
BPatG Beschluss vom 25.07.2025 – 28 W (pat) 12/21
28. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:250725B28Wpat12.21.0
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 12/21 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 30 2019 222 452
(hier: Löschungsverfahren S 142/19 Lösch)
ECLI:DE:BPatG:2025:250725B28Wpat12.21.0
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 25. Juli
2025 unter Mitwirkung der Richterin Lachenmayr-Nikolaou als Vorsitzender, der
Richterin Kriener und des Richters Schmid
beschlossen:
1. Die Beschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Antrag
des Antragsgegners
auf Rückzahlung
der
Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die am 10. Juli 2019 angemeldete Wortmarke
NotenDealer
ist am 15. August 2019 unter der Nummer 30 2019 222 452 für die Waren
Klasse 25: Kopfbedeckungen; Bedruckte T-Shirts; Jacken; Bekleidungsstücke; Mützen [Kopfbedeckungen].
Klasse 35: Dienstleistungen im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit; Digitales Marketing; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Drucksachen; Dienstleistungen von Werbeagenturen; auf Bekleidungsstücke; Promotion [Werbung] für Konzerte; Verkaufsförderung und Werbung; Dienstleistungen einer Marketingagentur; Dienstleistungen im Bereich von Werbematerial und Werbespots; der Medienarbeit; Produktion
Einzelhandelsdienstleistungen
Bezug
in
einer
von Werbe-
Geschäftsführung
und Durchführung
Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf informationstechnische Geräte; für Dritte; Online- Erstellung von Werbe- und Merchandisingmaterialien Bestelldienste; Organisation und Verkaufsförderungsveranstaltungen; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Bekleidung; Förderung von Verkäufen; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf herunterladbare Musikdateien; Online-Werbung; Werbung für Musikkonzerte; Dienstleistungen für Werbeagentur; Unterhaltungskünstler; Geschäftsführung für Musiker; Dienstleistungen einer PR-Agentur; Direktmarketing; Online-Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf herunterladbare, aufgezeichnete Musik und Filme; Online-Werbe- und - in Bezug auf Marketingdienstleistungen; Einzelhandelsdienstleistungen und herunterladbare Durchführung von Werbeveranstaltungen; Dienste auf dem Gebiet der Verkaufsförderung; Online-Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf herunterladbare Musikdateien; Digitale Werbedienstleistungen; Online- Bekleidungsstücke; Einzelhandelsdienstleistungen Bezug für Geschäfts-, Verkaufsförderungs- Dienstleistungen eines Kundenklubs und/oder Online- Versandhandelsdienstleistungen in Bezug auf Bekleidung; Organisation von für kommerzielle, Veranstaltungen, Ausstellungen, Messen und Shows verkaufsfördernde und Werbezwecke;
Veröffentlichungen; Organisation
Internetwerbung;
Werbezwecke;
elektronische
auf
in
von
Produktion
Musikshows;
Klasse 41: Live-Musikdarbietungen; Produktion von Ton- und/oder Videoaufzeichnungen; Musikaufnahmen in einem Tonstudio; Live-Unterhaltungsdienstleistungen; Multimediale Publikation von elektronischen Publikationen; Musik- und Live- Gesangspräsentationen; Musikpräsentationen; Musikkonzerte; Kulturelle Aktivitäten; Produktion von Musikvideos; Live-Darbietungen von Musikgruppen; Dienstleistungen eines Musikverlages; Audio-, Video- und Multimediaproduktionen sowie Fotografieren; Musikproduktion; Audio- und Videomontage [Bearbeitung]; Aufzeichnen von Musik; Live-Präsentationen einer Musikgruppe; Verlagsdienstleistungen; Musikveröffentlichungen Kulturelle Live-Unterhaltungsveranstaltungen; Dienstleistungen; Aufnehmen von Musik; Produktion von Musikkonzerten; Live-Präsentationen von Musikbands; Live- Unterhaltungsveranstaltungen; Bereitstellen von digitaler Musik aus dem Internet; Musik- und Gesangsdarbietungen; Darbietung von Konzerten; Live- Unterhaltung; Betrieb eines Fanclubs; Darbietung von Musiksendungen; Aufführungen von Tanz, Musik und Schauspiel; Darbietung von Live-Shows; Herausgabe von Veröffentlichungen; Live-Darbietungen von Musikbands; Dienstleistungen eines Musikverlegers; Live-Präsentationen von Bands; Veröffentlichung von Musikwerken; Live-Musikdarbietung; Audio- und Videoproduktion sowie Fotografieren; Darbietung von Musikaufführungen; Bereitstellen von digitaler Musik über MP3-Internetwebsites; Bereitstellung von in Form von Live- Online-Videos, nicht herunterladbar; Unterhaltung
Aufzeichnung von
und Produktion
von Musik;
von Musik;
Komponieren
Darbietung
von
Musikdarbietungen; Veröffentlichung von Musikstücken; Darbietung von Musikkonzerten; Gesangsunterhaltung; Betrieb eines Fanclubs [Unterhaltung]; Produktion von Tonaufnahmen; Live-Darbietungen von Bands; Produktion von Tonaufzeichnungen; Bild- und Tonaufzeichnungen; Bereitstellen von digitaler Musik [nicht herunterladbar] über MP3-Internet-Websites; Produktion von Ton- und Videoaufzeichnungen; Dienstleistungen eines Songschreibers; Live- Darbietungen einer Musikband; Live-Präsentationen von Musikgruppen; Darbietung eines Musikaufnahmestudios; Musikproduktionen; Darbietung von Musikkonzerten im Fernsehen; Produktion von Live-Veranstaltungen [Shows]; Herausgabe von Online-Veröffentlichungen; Unterhaltung in Form von Live-Musikaufführungen; Bereitstellung von Online-Musik, nicht herunterladbar; Herausgabe von Fotografien; Live-Darbietungen von Unterhaltungsshows; Darbietung von Musik; Musikalische Darbietungen; Darbietung von Live-Unterhaltung;
zur Unterhaltung; Veranstaltung
von Musikkonzerten
Rundfunk;
Betrieb
im
in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Markenregister
eingetragen worden.
Der Antragsteller hat beim Deutschen Patent- und Markenamt die Löschung dieser
Marke wegen bösgläubiger Anmeldung beantragt.
Nachdem der Markeninhaber und Antragsgegner
(im Folgenden: der
Antragsgegner) dem Löschungsantrag am 14. Oktober 2019 widersprochen hatte,
hat die Markenabteilung 3.4. des DPMA dem Löschungsantrag mit Beschluss vom
3. Dezember 2020 stattgegeben und dem Antragsgegner die Kosten des
Verfahrens auferlegt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass aus den
Gesamtumständen des Streitfalls eine zum Anmeldezeitpunkt bestehende
Behinderungsabsicht des Antragsgegners hervorgehe. Er habe nämlich durch die
Anmeldung der Marke seine Verhandlungsposition
in den
im Juni 2019
aufgenommenen Verhandlungen über sein Ausscheiden aus der A-cappella-
Gruppe „Die NotenDealer“ und aus den begleitend gegründeten Gesellschaften
verbessern wollen, namentlich in Bezug auf die zwischen den Bandmitgliedern
streitige Höhe der Abfindung. Auf einen eigenen Benutzungswillen habe sich der
Antragsgegner nicht berufen.
Mit seiner Beschwerde wendet sich der Antragsgegner ausschließlich gegen den
Kostenausspruch des angegriffenen Beschlusses. Die Kostenentscheidung zu
Lasten des Antragsgegners sei
fehlerhaft. Die Markenabteilung habe die
Voraussetzungen einer bösgläubigen Anmeldung ermessensfehlerhaft und
insbesondere ohne Vorliegen entsprechender
tatsächlicher Anhaltspunkte
angenommen. Die
in der Entscheidung
festgestellte Absicht einer
wettbewerbswidrigen Ausnutzung der Marke sei genauso wenig belegt wie das
Fehlen eines Benutzungswillens. Die angeblich mehrfache und überobligatorische
Erhöhung des angebotenen Abfindungsbetrags durch den Antragsteller sei unwahr,
aber
letztlich unerheblich. Tatsächlich habe der Antragsgegner durch die
Anmeldung lediglich seine markenrechtliche Position in Bezug auf die von ihm
erfundene Band-Bezeichnung „NotenDealer“ verbessern wollen, nachdem ihm die
Teilhaberechte als Mitgesellschafter ohne berechtigten Grund sukzessive entzogen
worden seien. Er sei in seiner Eigenschaft als Mitgesellschafter der „Die
NotenDealer GbR“ und der
„Die NotenDealer R… GbR“ berechtigt
gewesen, die Markenanmeldung einzureichen. Auch den anderen Bandmitgliedern
habe das Recht einer Markenanmeldung der Bezeichnung „NotenDealer“
zugestanden. Der Antragsgegner habe mit der Anmeldung im Übrigen die -
inzwischen aufgegebene - Idee verfolgt, den von ihm erfundenen Namen als Namen
einer A-cappela-Gruppe zu verwenden.
Der Antragsgegner und Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,
1. den Beschluss der Markenabteilung 3.4 des DPMA vom 3. Dezember 2020
aufzuheben, soweit dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens auferlegt
worden sind;
2. die Rückzahlung der Beschwerdegebühr anzuordnen.
Der Antragsteller und Beschwerdegegner beantragt sinngemäß,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Nach
Auffassung
des
Antragstellers,
des
vertretungsberechtigten
Mitgesellschafters der von den Bandmitgliedern geschaffenen Gesellschaften, ist
die Kostentragung durch den Antragsgegner rechtmäßig, nachdem die Abteilung
die heimliche Anmeldung der Marke
im Kontext der
schwierigen
Abfindungsverhandlungen zutreffend als von einer Behinderungsabsicht getragen
bewertet hat. Unerheblich sei, ob der Antragsgegner den Bandnamen
vorgeschlagen hatte. Diese
Idee als solche genieße keinen Schutz. Der
Antragsgegner sei unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt legitimiert gewesen, die
Streitmarke anzumelden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde des Beschwerdeführers/Antragsgegners gegen die im
Beschluss der Markenabteilung 3.4 vom 3. Dezember 2020 enthaltene
Kostenentscheidung ist zulässig, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg.
1.
Eine isolierte Beschwerde nach § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG gegen den
Kostenausspruch eines Beschlusses der Markenabteilung des DPMA ist
aufgrund der Besonderheiten des Verfahrens vor dem Bundespatentgericht
nicht durch die Regelung nach § 99 Abs. 1 ZPO, § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG
ausgeschlossen. Denn das markenrechtliche Beschwerdeverfahren ist kein
Rechtsmittelverfahren i. S. d. ZPO. Das Bundespatentgericht entscheidet
vielmehr als erste gerichtliche Instanz. Deswegen muss schon im Hinblick auf
Art. 19 Abs. 4 GG eine isolierte Anfechtungsmöglichkeit auch in Bezug auf
Kostenentscheidungen eröffnet sein (allg. Meinung, vgl. BPatG 24 W (pat)
22/15 vom 17. März 2016 - PCG-KUNSTSTOFF-PFLEGE; 33 W (pat) 9/09
vom 10. August 2010, - IGEL PLUS /PLUS; Ströbele/Hacker/Thiering,
Markengesetz, 14. Aufl., § 82 Rn. 12 und 43, § 71 Rn. 10).
2.
Die Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat die Markenabteilung im
Nichtigkeitsverfahren das Vorliegen eines Billigkeitsgrundes festgestellt, der
die Kostentragung durch den Antragsgegner nach § 63 Abs. 1 Satz 1 MarkenG
rechtfertigt.
Die Markenabteilung hat
in
ihrer Kostenentscheidung
zutreffend
angenommen, dass es
im Fall der Feststellung einer bösgläubigen
Markenanmeldung regelmäßig der Billigkeit entspricht, dem Antragsgegner
die Kosten des Nichtigkeitsverfahrens aufzuerlegen (vgl. BPatG GRUR 2001,
744, 748 - S100; Ströbele/Hacker/Thiering, a.a.O., § 71 Rn. 19 m. w. N.). Denn
wer missbräuchlich Markenschutz in Anspruch nimmt, muss sich notwendige
Maßnahmen, die auf Beseitigung der rechtswidrigen Zeichenlage gerichtet
sind, zurechnen lassen (vgl. BPatG GRUR 2001, 744, 748 - S100;
Ströbele/Hacker/Thiering, a.a.O., § 71 Rn. 19 m. w. N.). Der Antragsgegner
hat dagegen auch keine Einwände erhoben.
Der Antragsgegner hat vorliegend ausschließlich geltend gemacht, dass die
Anmeldung der Marke durch den Antragsgegner nicht bösgläubig im Sinne
von § 50 Abs. 1 MarkenG i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 14 MarkenG erfolgt sei. Diese
Auffassung vermag der Senat aber selbst unter Berücksichtigung des weiteren
Vortrags des Antragsgegners im Beschwerdeverfahren nicht zu teilen.
a)
Vom Antragsgegner wird nicht
in Zweifel gezogen, dass die
Voraussetzungen einer bösgläubigen Anmeldung im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr.
14 MarkenG u.a. dann erfüllt sind, wenn der Anmelder das Zeichen vor allem
zu dem Zweck angemeldet hat, die formale Rechtsstellung als Markeninhaber
zum Zwecke der rechtsmissbräuchlichen oder sittenwidrigen Behinderung
Dritter einzusetzen (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH GRUR 2015, 1214
Rn. 58 - Goldbären; GRUR 2009, 780 Rn. 11 und 19 - Ivadal).
Maßgeblich für die Feststellung einer bösgläubigen Anmeldung ist die Absicht
des Anmelders zum Zeitpunkt der Anmeldung. Sie ist jedoch, was der
Antragsgegner verkennt, anhand der objektiven Umstände zu bestimmen (vgl.
zu Art. 51 Abs. 1 Buchst. b GMV aF EuGH GRUR 2009, 763 Rn. 37 ff., 53 -
Lindt & Sprüngli/Franz Hauswirth; C-104/18 vom 12. September 2019 Rn. 47
- STYLO & KOTON; BGH GRUR 2009, 780 - Ivadal). Entgegen der Einlassung
des Antragsgegners besteht bei der Feststellung des Nichtigkeitsgrundes
nach § 50 Abs. 1 MarkenG i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 14 MarkenG auch kein
Ermessen der Markenabteilung.
b)
Ungeachtet einzelner Diskrepanzen lässt der Vortrag beider Parteien
im Nichtigkeitsverfahren die Feststellung zu, dass es im Juni und Juli 2019
zwischen dem Antragsgegner und den anderen Bandmitgliedern und
Mitgesellschaftern zu einer Kontroverse über die Höhe der Abfindung kam, die
dem Antragsgegner aus Anlass seines sich abzeichnenden Ausscheidens aus
der Band und den begleitenden Gesellschaften zustehen würde.
In der Antragserwiderung vom 23. Januar 2020 hat der Antragsgegner selbst
erläutert, dass ihm mehrere Abfindungsangebote unterbreitet wurden, die aber
nach seiner Ansicht nicht dem wirtschaftlichen Wert der Gesellschaftsanteile
entsprachen. Er hat damit jedenfalls im Kern die Ausführungen des
Antragstellers im Löschungsantrag bestätigt, nach denen der Antragsgegner
das Anfangsangebot der anderen Bandmitglieder durch anwaltliches
Schreiben vom 25. Juni 2019 zurückgewiesen hatte und im weiteren Verlauf
ein verbessertes Angebot vom 28. Juni 2019 über 4000 € am 6. Juli 2019
abgelehnt und stattdessen 12.000 € gefordert hat.
Im Kontext dieser Umstände liegt es nahe, dass der Antragsgegner die
Anmeldung vom 10. Juli 2019 vor allem in der Intention eingereicht hat, sich
in der vertraglichen Auseinandersetzung um die Abfindungshöhe einen
ungerechtfertigten Vorteil für die weiteren Verhandlungen zu verschaffen.
Seine Forderung nach einer Abfindung vom 6. Juli 2019 in Höhe von 12.000 €
hat die Unvereinbarkeit der Standpunkte offengelegt. Dem Antragsgegner
muss nach dem bisherigen Gesprächsverlauf klar gewesen sein, dass die
anderen Bandmitglieder diese Forderung in Höhe von 12.000 € als völlig
überzogen und unrealistisch empfunden haben müssen und sich unter keinen
Umständen hierauf einlassen würden. Nachdem der Antragsgegner zu diesem
Zeitpunkt davon abgesehen hat, seine Abfindungsforderung oder andere
Vertragsrechte im Rechtsweg geltend zu machen, drängt es sich unter den
gegebenen Umständen auf, dass er die Streitmarke jedenfalls vorrangig
angemeldet hat, um unbemerkt seine Verhandlungsposition zu stärken und
dadurch die Gegenseite in der verhärteten Verhandlung zum Einlenken zu
bewegen. Die Anmeldung des Zeichens im eigenen Namen hat der Band ihren
über 14 Jahre verwendeten Namen streitig gemacht und eine Fortsetzung
ihrer Bandauftritte unter diesem Namen jedenfalls wesentlich erschwert, selbst
wenn die Band über eigene Kennzeichenrechte nach § 5 MarkenG verfügt
haben sollte.
Der Antragsgegner hat im Löschungsverfahren sogar selbst ausdrücklich
einen direkten Zusammenhang zwischen den aus seiner Sicht unbefriedigend
verlaufenen Verhandlungen und der Anmeldung eingeräumt (Erwiderung vom
23. Januar 2020: „sah sich nach diesem grundlosen und massivem Verhalten
der Antragsteller … gezwungen, seine Rechtsposition … zu schützen“).
Auf der Grundlage dieser Einlassung des Antragsgegners hat die
Markenabteilung auch zu Recht einen relevanten eigenen Benutzungswillen
bei der Anmeldung verneint. Die im Beschwerdeverfahren eingebrachte
pauschale Behauptung des Antragsgegners, die Verwendung der Marke in
einem neuen Musikprojekt angestrebt zu haben, ist mit dem vorgenannten
Vorbringen des Antragsgegners im Nichtigkeitsverfahren nicht vereinbar (vgl.
das Zitat im vorausgehenden Absatz). Auch der zeitliche Zusammenhang zur
Eskalation des Streits lässt den neuen Vortrag des Antragsgegners als bloße
Schutzbehauptung erscheinen. Im Übrigen würde selbst der Nachweis eines
Benutzungswillens eine bösgläubige Anmeldung nicht ausschließen. Die
Behinderungsabsicht muss nicht das einzige Motiv der Anmeldung sein. Für
die Annahme einer Bösgläubigkeit kann es ausreichen, wenn sich die
Behinderungsabsicht als das wesentliche Motiv der Anmeldung darstellt (BGH
GRUR 2008, 917 Rn. 23 - EROS).
c)
Auch andere Umstände, auf die sich der Antragsgegner
im
Beschwerdeverfahren berufen hat, können weder in Frage stellen, dass die
Behinderungsabsicht das dominante Motiv seiner Anmeldung war, noch
lassen sie die Anmeldung aus besonderen Gründen als gerechtfertigt
erscheinen.
Aus der Stellung des Antragsgegners als Mitgesellschafter der Gesellschaften,
in den sich die Gesangsgruppe „Die NotenDealer“ organisiert hatte, ergibt sich
nicht das Recht, den Bandnamen im eigenen Namen anzumelden. Als
Mitgesellschafter war der Antragsgegner zur Rücksichtnahme auf die
Interessen der Gesellschaft verpflichtet. Insbesondere oblag es ihm, bei der
Durchsetzung der eigenen Interessen das schonendste Mittel zu wählen
(Grünberg/Retzlaff, BGB, 84. Aufl., § 705 Rn. 20; Münchener Kommentar
BGB/Ulmer, 5. Aufl., § 705 Rn. 22).
Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht aus dem neuen Vorbringen des
Antragsgegners, den Bandnamen erfunden zu haben. Nachdem er die
Benutzung des Namens durch die Band über einen Zeitraum von ca. 14
Jahren
jedenfalls geduldet hat und die gemeinsame Benutzung zur
Entstehung von Zeichenrechten auf Seiten der Band als solcher oder aller
Mitgesellschafter geführt hat (vgl. § 5 Abs. 2 MarkenG), bestimmen sich
etwaige Ansprüche aus der Namensfindung nach Maßgabe des
Gesellschaftsvertrags und entziehen sich daher
im Verhältnis der
Mitgesellschafter einer eigenmächtigen Durchsetzung.
Es kann den Antragsgegner nicht entlasten, dass, wie er meint, auch die
anderen Mitgesellschafter eine inhaltsgleiche Marke hätte anmelden können.
Abgesehen davon, dass Anmeldungen durch die anderen Mitgesellschafter im
eigenen Namen gesellschaftsrechtlich und markenrechtlich denselben
Einschränkungen wie die Anmeldung des Antragsgegners unterlegen hätten,
ist nicht vorgetragen oder nach den Umständen ersichtlich, dass
entsprechende Anmeldungen anderer Mitgesellschafter tatsächlich im Raum
standen und der Antragsgegner sich hierdurch zum Schutz seiner Position zu
einer früheren Anmeldung genötigt sah.
Die Markenabteilung konnte daher zutreffend bei ihrer Kostenentscheidung
von einer bösgläubigen Anmeldung ausgehen. Die Vermutung einer im
Regelfall unbedenklichen Anmeldung, die der Antragsgegner betont hat, ist im
Streitfall aufgrund der Gesamtumstände widerlegt (zu dieser Vermutung
Ströbele/Hacker/Thiering, a.a.O., § 8 Rn. 1148).
Es sind vorliegend auch keine besonderen Gründe genannt oder ersichtlich,
die im Fall einer bösgläubigen Anmeldung eine Kostenauferlegung aus
Billigkeit ausnahmsweise als nicht gerechtfertigt erscheinen lassen. Die
Beschwerde des Antragsgegners war daher zurückzuweisen.
3.
Auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Antragsgegner
aufzuerlegen (§ 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG). Die Beschwerde ist erfolglos
geblieben. Es verbleibt daher insoweit bei dem Grundsatz, dass es, wie bereits
ausgeführt, in der Regel der Billigkeit entspricht, im Falle einer bösgläubigen
Markenanmeldung dem Antragsgegner die Folgen einer bösgläubigen
Anmeldung zuzurechnen und
ihm daher auch die notwendigen
Verfahrenskosten der Gegenseite im Beschwerdeverfahren aufzuerlegen (vgl.
BPatG 30 W (pat) 3/20 vom 10. Februar 2022 - BAND OF CHEFS; BPatGE
36, 272, 274). Dass der Antragsgegner den Streit auf die hiermit unmittelbar
verbundene Kostenfrage beschränkt hat, kann ihn in der Kostenfrage nicht
besser stellen.
4.
Zur vom Antragsgegner beantragten bzw. angeregten Rückzahlung der
Beschwerdegebühr nach § 71 Abs. 3 MarkenG besteht kein Grund.
Sie stellt gegenüber dem Grundsatz der vom Verfahrensausgang unabhängigen
Gebührenpflichtigkeit der Beschwerde nach dem Patentkostengesetz die
Ausnahme dar (Ingerl/Rohnke/Nordemann, MarkenG, 4. Aufl., § 71 Rn. 45). Ein
Gebührenerlass kann z. B. bei erheblichen Verfahrensfehlern des Patentamts
angebracht sein wie einer Verletzung des rechtlichen Gehörs oder bei
schlechterdings unvertretbaren Entscheidungen (Ströbele/Hacker/Thiering, a.a.O.,
§ 71 Rn. 62 ff.).
Solche Umstände sind hier in Bezug auf die angegriffene Kostenentscheidung
weder vorgetragen noch ersichtlich. Die angegriffene Kostenentscheidung ist nach
den obigen Ausführungen sogar sachlich korrekt.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde
ist
innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe durch eine
beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen.
Lachenmayr-Nikolaou Kriener Schmid