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BPatG Beschluss vom 25.09.2025 – 11 W (pat) 8/24

11. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:250925B11Wpat8.24.0

BUNDESPATENTGERICHT

11 W (pat) 8/24 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2014 227 007.3

hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

25. September 2025 unter Mitwirkung des Richters Dipl.-Ing. Wiegele als

Vorsitzenden sowie der Richter Eisenrauch, Dr. rer. nat. Zapf und Dr.-Ing. Huber

ECLI:DE:BPatG:2025:250925B11Wpat8.24.0

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderinnen wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F17C des Deutschen Patent- und Markenamts vom 13. Dezember 2023 (mit Gründen versehene Fassung

vom 12. Februar 2024) aufgehoben und die Sache zur weiteren Behandlung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.

G r ü n d e

I.

Die Anmeldung ist am 29. Dezember 2014 beim Deutschen Patent- und Markenamt,

unter Inanspruchnahme der ausländischen Priorität KR 10-2013-0166674 vom

30. Dezember 2013, in englischer Sprache eingereicht und am 2. Juli 2015 mit der

Bezeichnung

„Vorrichtung zum Steuern des Reinigens in einem Wasserstoffspeichersystem und

Verfahren für dasselbe“

offengelegt worden.

Mit Bescheid vom 18. Juli 2022 und nochmals im Zusatz zur Ladung zur Anhörung

vom 8. November 2023 hat die Prüfungsstelle für die Klasse F17C darauf hingewiesen, dass die Gegenstände der unabhängigen Ansprüche 1 und 8 in der zum jeweiligen Zeitpunkt verfolgten Fassung für den Fachmann nicht ausführbar offenbart

seien und nicht aus den ursprünglichen Unterlagen hervorgingen.

Insbesondere ergäbe gemäß Zusatz zur Ladung die aus der Vorgabe "... wobei die

elektrischen Bezugsladungsmengen ... auf zueinander unterschiedliche Differenzwerte eingestellt werden" resultierende Vorgehensweise keinen Sinn zur Steuerung

eines Wasserstoffspeichersystems, zumal nicht erkennbar sei, wie die Einstellung

der Differenzwerte von Bezugsladungsmengen mit der Wasserstoffreinheit in Zusammenhang stünden. Somit sei das Verfahren des Anspruchs 1 nicht ausführbar

(i. S. v. § 34 Abs. 4 PatG). Außerdem ginge das beanspruchte Messen der Wasserstoffreinheit nicht aus den ursprünglichen Unterlagen hervor (§ 38 PatG).

Auf die Ladung zur Anhörung haben die Anmelderinnen mit Eingabe vom

7. Dezember 2023 einen geänderten Hauptantrag sowie einen Hilfsantrag

eingereicht.

Mit dem in der Anhörung am 13. Dezember 2023 verkündeten Beschluss hat die

Prüfungsstelle für Klasse F17C die Anmeldung mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Erfindung in der ursprünglichen Offenbarung der Anmeldung nicht so

deutlich und vollständig offenbart wäre, dass der zuständige Fachmann diese hätte

ausführen können (§ 34 Abs. 4 PatG), weil die ursprünglich in der Beschreibung und

in Anspruch 3 angegebene Gleichung physikalisch unmögliche Ergebnisse liefere.

Der Fachmann erhielte aus der Beschreibung die klare Anweisung, die einer Konzentration äquivalente Wasserstoffreinheit gemäß folgender Gleichung zu berechnen:

wobei die Symbole folgendes bedeuteten:

A

B

X1

X2

internen, initialen Druck des Wasserstofftanks

Druck des Wasserstofftanks nach dem Wasserstoffladen

Wasserstoffkonzentration vor dem Wasserstoffladen

Konzentration des geladenen Wasserstoffs

XC Wasserstoffkonzentration nach dem Wasserstoffladen

Bei der Nacharbeitung der Erfindung stelle der Fachmann fest, dass die Formel

Wasserstoffkonzentrationen einen Wert über 100% liefere, was physikalisch

schlichtweg unmöglich sei. Die Formel sei auch nicht als ein Vorschlag zur Berechnung des Reinheitsgrades des Wasserstoffs anzusehen, weil der Fachmann in Absatz [0007] der Offenlegungsschrift folgende deutliche Nutzungsanweisung für

diese Formel erhalte: „Die interne Wasserstoffreinheit des Wasserstofftanks wird

wie folgt berechnet“. Aufgrund der fehlerhaften Gleichung sei die Ausführbarkeit

nicht gegeben.

Im Weiteren hat die Prüfungsstelle auch unter Bezugnahme auf die Steuerungs-

ROM in Absatz [0068] der Offenlegungsschrift mangelnde Ausführbarkeit bemängelt. Demnach werde der Reinigungzyklusplan gemäß der Ansprüche 6, 7, 13 und

14 des in der Anhörung geltenden Haupt- sowie Hilfsantrags „eingestellt“. Um den

Reinigungszyklusplan einzustellen, müsse dieser Reinigungszyklusplan geändert

werden und deshalb als geänderter Reinigungszyklusplan abspeicherbar sein. Ein

Read-Only-Memory (ROM) ließe aber eine nachträgliche Speicherung nicht zu.

Auch aus diesem Grund könne der Fachmann die Erfindung nicht ausführen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderinnen vom

12. März 2024. Mit ihrer Beschwerdebegründung vom 30. April 2024 haben sie Patentansprüche nach einem Hauptantrag und nach Hilfsanträgen I bis III eingereicht.

Sie treten dem Beschluss unter Angabe von Gründen in Gänze entgegen und beantragen sinngemäß

den Beschluss der Prüfungsstelle vom 13. Dezember 2023 für

Klasse F17C des Deutschen Patent- und Markenamts aufzuheben und

ein Patent auf Grundlage des Hauptantrags vom 30. April 2024, hilfsweise auf Grundlage eines der Hilfsanträge I bis III in der entsprechenden Reihenfolge zu erteilen.

Der geltende Hauptantrag entspricht dem Anspruchssatz, der in Vorbereitung auf

die Anhörung mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2023 eingereicht wurde, mit der Änderung, dass die bemängelte Gleichung korrigiert wurde.

Dessen Anspruch 1 lautet in gegliederter Fassung:

1.0

Verfahren zum Steuern des Reinigens in einem Wasserstoffspeichersystem, wobei das Verfahren umfasst:

1.1

Ermitteln, durch einen Sensor, ob das Wasserstoffladen, das Wasserstoff zu einem Wasserstofftank (10) zuführt, begonnen hat

1.2

Berechnen, durch ein Steuergerät (60), einer internen Wasserstoffreinheit des Wasserstofftanks (10) in Antwort darauf, dass das Beenden

des Zuführens von Wasserstoff festgestellt wurde; und

1.3

Einstellen, durch das Steuergerät (60), eines Wasserstoffreinigungszyklus durch ein Reinigungsventil (40) in Abhängigkeit von der berechneten, internen Wasserstoffreinheit,

1.2.1 wobei eine interne Wasserstoffreinheit des Wasserstofftanks (10) nach

dem Wasserstoffladen unter Verwendung eines internen, initialen

Drucks des Wasserstofftanks (10) vor dem Wasserstoffladen, eines internen Drucks des Wasserstofftanks (10) nach dem Wasserstoffladen,

einer Wasserstoffkonzentration vor dem Wasserstoffladen und einer

Konzentration des geladenen Wasserstoffs berechnet wird,

1.3.1 wobei das Einstellen des Wasserstoffreinigungszyklus in Abhängigkeit

von der berechneten, internen Wasserstoffreinheit umfasst:

1.4

Vergleichen, durch das Steuergerät (60), des berechneten, internen

Wasserstoffreinheitswertes mit einem Bezugswert für interne Wasserstoffreinheit, und

1.5

Festlegen, durch das Steuergerät (60), des Wasserstoffreinigungszyklus

durch das Einstellen einer elektrischen Bezugsladungsmenge auf der

Basis der berechneten, internen Wasserstoffreinheit,

1.6

Durchführen des Wasserstoffreinigens, durch das Öffnen des Reinigungsventils (40), in Antwort auf das Feststellen, durch das Steuergerät

(60), dass eine Menge von elektrischer Ladung, die in einem Brennstoffzellenstapel (30) erzeugt wird, die elektrische Bezugsladungsmenge erreicht,

1.6.1 wobei die elektrischen Bezugsladungsmengen, abhängig davon, ob der

Wert der berechneten, internen Wasserstoffreinheit kleiner oder größer

als der Bezugswert für interne Wasserstoffreinheit ist, auf zueinander

unterschiedliche Werte eingestellt werden.

Der nebengeordnete Patentanspruch 8 betrifft sinngemäß eine Vorrichtung zum

Steuern des Reinigens in einem Wasserstoffspeichersystem, die nach diesem Verfahren arbeitet. Die Unteransprüche 2 bis 7 sind auf den Patentanspruch 1, die Unteransprüche 9 bis 14 auf den Patentanspruch 8 rückbezogen.

II.

Die zulässige und statthafte Beschwerde hat insoweit Erfolg, als der angefochtene

Beschluss aufzuheben und das Verfahren zur weiteren Bearbeitung und Prüfung

der Anmeldung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen ist

1.

Das anmeldungsgemäße Konzept betrifft eine Vorrichtung und ein Verfahren

zum Steuern des Reinigens

in einem Wasserstoffspeichersystem

für ein

Wasserstoffbrennstoffzellenfahrzeug. Da Luft Anteile aufweise, die einen

Brennstoffzellenstapel beschädigen könnten, müsse die Luftatmosphäre in einem

fertiggestellten Wasserstoffspeichersystem

in eine Wasserstoffatmosphäre

umgewandelt werden. Hierzu seien langwierige Prozesse von 6 bis 8 Stunden nötig

([0003]). Es bestehe die Notwendigkeit für ein Verfahren zur Verkürzung dieses

Prozesses. Dies könne nicht nur die Länge des Gesamtprozesses reduzieren,

sondern auch die Herstellungskosten signifikant reduzieren ([0004]).

Die zu lösende technische Aufgabe bestehe daher darin, ein Verfahren und eine

Vorrichtung zur Verfügung zu stellen, die in der Lage ist, effektiv die Wasserstoffreinigung basierend auf der Wasserstoffreinheit zu steuern.

Als Fachmann dürfte ein Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Verfahrenstechnik (oder mit vergleichbarer Qualifikation) anzusehen sein, der über mehrere

Jahre Berufserfahrung auf dem Gebiet der Herstellung und des Betriebs von Wasserstoff-Hochdruckspeichersystemen für Fahrzeuge mit Brennstoffzellen verfügt.

2.

Die Patentansprüche sind zur Ermittlung des unter Schutz zu stellenden Gegenstandes auszulegen. Die Auslegung des Inhalts der Patentansprüche dient nicht

nur der Behebung etwaiger Unklarheiten, sondern auch zur Klarstellung der darin

verwendeten technischen Begriffe sowie zur Klärung der Bedeutung und Tragweite

der dort beschriebenen Erfindung (vgl. BGH GRUR 2015, 868 ff. – „Polymerschaum II“). Maßgebend ist dabei die Sicht des Fachmanns (vgl. BGH X ZR 9/91,

GRUR 1992, 594 ff. - „Mechanische Betätigungsvorrichtung“). Nach Verständnis

dieses Fachmanns stellt sich der Anmeldungsgegenstand wie folgt dar:

a. Reinigung

In den ursprünglichen englischsprachigen Anmeldungsunterlagen ist durchgängig

von „purging“ die Rede. Dieser Begriff ist nach fachmännischem Verständnis zutreffender als „Spülen“ zu verstehen. Angesichts der durchgängigen Verwendung wird

der Fachmann die Begriffe wie Wasserstoffreinigungszyklus, Reinigungsventil oder

Wasserstoffreinigen usw. im Sinne von Wasserstoffspülzyklus, Spülventil oder

Wasserstoffspülen usw. verstehen.

b. Wasserstoffreinheit

Unter Wasserstoffreinheit ist die Wasserstoffkonzentration X zu verstehen (vgl. z.B.

Absätze [0007], [0014] u. [0054]).

c. Reinigungzyklusplan

Die ursprünglichen englischsprachigen Anmeldungsunterlagen offenbaren eine

„purging cycle map including data mapped with the internal hydrogen purity and the

hydrogen purging cycle of the hydrogen tank“. In der Steuerungstechnik ist die Benutzung einer Data Map (Datenabbildung oder Datenkennfeld) ein Konzept, das die

Beziehung zwischen Datenpunkten verschiedener Datenquellen oder zwischen verschiedenen Ebenen definiert. Durch Datenabbildung (Data Mapping) werden u. a.

die Beziehungen zwischen Datenfeldern oder Transformationsregeln festgelegt und

in einer Vielzahl von Datenkennfeldtabellen abgelegt. Unter Reinigungszyklusplan

ist mithin ein solches Datenkennfeld gemeint. Derartige Datenkennfelder sind sinnfälligerweise häufig in Steuerungs-ROM der Steuerungssysteme abgelegt.

3.

Der Gegenstand ist ausführbar und ursprünglich offenbart.

3.1 Offensichtlicher Fehler in Gleichung 1:

Die Prüfungsstelle ist im Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass die

bemängelte Gleichung physikalisch unsinnige Ergebnisse von Reinheitsgraden

über 100% liefert: Allerdings hält ihre Schlussfolgerung, dass dadurch die

Ausführbarkeit der Erfindung nicht gegeben sei, der Überprüfung nicht stand.

Zur Berechnung der Wasserstoffkonzentration (Xc) bzw.

interne Wasserstoffreinheitswert nach dem Wasserstoffladen werden gemäß der Beschreibung die

Drücke A und B vor und nach dem Wasserstoffladen gemessen und basierend auf

den Werten der gemessenen Drücke vor und nach dem Wasserstoffladen sowie der

internen Wasserstoffkonzentration des Wasserstofftanks vor dem Wasserstoffladen

(X1) und der Konzentration des geladenen Wasserstoffs

(X2) die

Wasserstoffkonzentration (Xc) berechnet (vgl. Absätze [0054] – [0055]). Diese

Berechnung ist in den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen vermeintlich in

Gleichung 1 wiedergegeben:

mit:

A

B

internen, initialen Druck des Wasserstofftanks

Druck des Wasserstofftanks nach dem Wasserstoffladen

X1 Wasserstoffkonzentration vor dem Wasserstoffladen

X2

Konzentration des geladenen Wasserstoffs

XC Wasserstoffkonzentration nach dem Wasserstoffladen

Der Fachmann erkennt anhand des mit 0,1 MPa addierten Aufschlags, ohne dass

es einer näheren Erklärung in der Anmeldung zwingend bedürfte, dass der mit A

bezeichnete Druck den gegenüber dem Atmosphärendruck gemessenen Überdruck

des Wasserstofftanks bedeutet. Nichts Anderes kann für den in der Folge erfassten

zweiten Überdruck B gelten.

Mit diesem Verständnis ist offensichtlich, dass die Gleichung 1 einen Fehler enthält.

Im Nenner des Bruchs der Gleichung 1 gemäß den ursprünglichen Anmeldeunterlagen wird fälschlicherweise der interne, initiale Druck des Wasserstofftanks (A) angegeben. Dies führt dazu, dass das Ergebnis der Gleichung stets Werte über 100%

liefert. Korrekt wäre im Nenner des Bruchs der Druck des Wasserstofftanks nach

dem Wasserstoffaufladen (B) anzugeben.

Der offensichtliche Fehler in Gleichung 1 wird besser ersichtlich, wenn der Nenner

der ursprünglichen Gleichung 1 mit der Wasserstoffkonzentration nach dem Wasserstoffladen (Xc) multipliziert wird:

(A + 0,1 MPa) ⋅ X1 + (B – A) ⋅ X2 = (A + 0,1 MPa) ⋅ Xc

Der Fachmann erkennt sofort, dass auf der rechten Seite der Gleichung nach der

zuvor erläuterten Umstellung der Gleichung die Wasserstoffkonzentration nach dem

Wasserstoffladen (Xc) mit einem internen initialen Druck des Wasserstofftanks, also

einem Druck vor dem Wasserstoffladen, multipliziert wird. Für den Fachmann drängt

sich ohne weiteres auf, dass die Multiplikation der Wasserstoffkonzentration nach

dem Wasserstoffladen mit dem Druck vor dem Wasserstoffladen nicht gemeint sein

kann, sondern auf der rechten Seite der umgestellten Gleichung nur der Druck nach

dem Wasserstoffladen in Frage kommt:

(A + 0,1 MPa) ⋅ X1 + (B – A) ⋅ X2 = (B + 0,1 MPa) ⋅ Xc

Dies entspräche jedenfalls auch der in Worte gefassten Beschreibung der Berechnung gemäß oben genannten Absätzen [0054] und [0055]. Die Gleichung 1 ist also

wie folgt zu berichtigen:

Es ist offensichtlich, dass vom Anmelder nichts Anderes beabsichtigt sein konnte

als das, was die obige Berichtigung vorschlägt.

Mit der Berichtigung des offensichtlichen Fehlers greift auch die Argumentation der

Prüfungsstelle im Zurückweisungsbeschluss in Bezug auf die mangelnde Ausführbarkeit bei der Berechnung der Wasserstoffreinheit nicht mehr durch.

Mit der Beschwerdebegründung haben die Anmelderinnen auch eine neue Fassung

der Beschreibung mit entsprechend korrigierter Gleichung 1 eingereicht. Im weiteren Verfahren wird darauf zu achten sein, die Gleichungen durchgängig zu korrigieren, einschließlich der auf Seite 13 der neuen Beschreibung.

3.2 Die im Ladungszusatz auf Grundlage von § 38 PatG gerügten Merkmale

„Messen“ bzw. „gemessen“ wurden bereits im Anspruchssatz vom 7. Dezember 2023 durch die dem ursprünglichen Wortlaut entsprechende Formulierung „Berechnen“ bzw. „berechnet“ ersetzt. Ergänzend wurde auch im letzten Absatz der

unabhängigen Ansprüche der gerügte und ursprünglich unzutreffend übersetzte Begriff „zueinander unterschiedliche Differenzwerte“ durch „zueinander unterschiedliche Werte“ ersetzt. Dies deckt sich mit der entsprechenden Formulierung in den

Absätzen [0017] und [0065] und mit dem englischen Begriff „mutually-different values“ auf Seite 6, letzter Absatz oder Seite 16, letzter Absatz der englischen Beschreibung. Damit werden die entsprechenden Einwände im Ladungszusatz nach

§ 38 PatG behoben.

Das so berichtigte Patentbegehren ist somit zulässig.

3.3 Keine mangelnde Ausführbarkeit wegen vermuteter nachträglicher Speicherung im ROM

Nach Auffassung der Prüfungsstelle müsse, um den Reinigungszyklusplan einzustellen, dieser geändert werden und deshalb als geänderter Reinigungszyklusplan

abspeicherbar sein. Ein Read-Only-Memory (ROM) lasse aber eine nachträgliche

Speicherung nicht zu, weshalb die Erfindung auch aus diesem Grund nicht ausführbar sei. Diese Auffassung trägt aus mehreren Gründen nicht.

Zunächst wird die Speicherung des Reinigungszyklusplans in einer Steuerungs-

ROM lediglich als eine weitere Ausführungsform genannt (Absatz [0068]). In den

Anspruchssätzen gemäß den in der Anhörung überreichten Anträgen ist eine solche

Steuerungs-ROM an keiner Stelle gefordert. Ebenso wenig ist eine Speicherung

des Reinigungszyklusplans gefordert. Das Verfahren wie auch die Vorrichtung des

Patentbegehrens enthält keinerlei Einschränkungen dahingehend, wo oder wie der

Reinigungszyklusplan abgelegt oder aufgerufen wird. Dies lässt dem Fachmann die

Möglichkeit, verschiedene Wege zu beschreiten.

Des Weiteren findet die Schlussfolgerung der Prüfungsstelle, dass der Reinigungszyklusplan aufgrund der Einstellungserfordernisse geändert und folglich nachträglich abgespeichert werden müsse, in den Anmeldungsunterlagen keine Stütze.

Denn beim Reinigungszyklusplan (purging cycle map) handelt es sich gemäß der

anzuwendenden Auslegung um ein Datenkennfeld. Eine Einstellung dieses Datenkennfeldes durch Verkürzung des Reinigungszyklus bei abnehmender Wasserstoffreinheit bedeutet nicht, wie die Prüfungsstelle annimmt, dass das Datenkennfeld

abgeändert und neu abgespeichert werden muss. Vielmehr versteht der Fachmann,

dass abhängig von Beziehungen bestimmter Daten – beispielsweise Verkürzung

des Reinigungszyklus oder Verlängerung der Ventilöffnungszeit bei abnehmender

Wasserstoffreinheit – die entsprechende passende Datenkennfeldtabelle aus dem

vorhandenen Datenkennfeld für den Reinigungszyklus herangezogen werden und

der Zyklus mit diesen Daten eingestellt werden kann.

Für den Einwand der mangelnden Ausführbarkeit wegen nachträglicher Speicherung im Steuerungs-ROM bleibt somit kein Raum.

4.

Die Anmeldung war an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen.

Der Senat hat davon abgesehen, in der Sache selbst zu entscheiden. Wie aus den

patentamtlichen Akten ersichtlich ist, hat die Prüfungsstelle des Deutschen Patent-

und Markenamts noch nicht abschließend geprüft, ob der Anmeldungsgegenstand

die materiellen Patentierungsvoraussetzungen nach §§ 1 bis 5 PatG erfüllt. § 79

Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG bestimmt, dass das Patentgericht die angefochtene patentamtliche Entscheidung ohne eigene Sachentscheidung aufheben und zur weiteren Prüfung und Entscheidung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverweisen kann. Eine solche Entscheidung ist hier angezeigt, weil nach den Gründen, die der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegen, die Beantwortung der

Frage nach den weiteren Erteilungsvoraussetzungen, insbesondere auch der Patentfähigkeit der Erfindung, entbehrlich war. Die Prüfungsstelle wird diese Prüfung

nunmehr nachzuholen haben.

Nur im ersten Prüfungsbescheid vom 4. Juli 2019 wurde inhaltlich zur Patentfähigkeit der ursprünglichen unabhängigen Ansprüche 1 und 11 Stellung genommen,

wonach diese nicht neu gegenüber der Druckschrift D1 (US 2013 / 0 137 007 A1)

seien. Zu den Unteransprüchen 2 bis 10 und 12 bis 19 wurde keine Stellung genommen. Der ursprüngliche Anspruch 1 umfasst allerdings lediglich die Merkmale

1.0 sowie teilweise die Merkmale 1.2 und 1.3 nach obiger Merkmalsgliederung.

Zwar tragen die Anmelderinnen in der Beschwerdebegründung (Abschnitt 3.5.4)

weiter vor, wie sich der zuletzt verfolgte Anspruch 1 mit den Merkmalen 1.0 bis 1.6.1

von der Druckschrift D1 abgrenze, aber dies kann die bislang unterbliebene Sachprüfung sämtlicher hinzugenommener Merkmale durch die Prüfungsstelle nicht ersetzen. Es ist nun zu prüfen, ob der Gegenstand der Anmeldung bei Berücksichtigung all seiner Merkmale durch den Stand der Technik vorweggenommen oder nahegelegt ist.

R e c h t s m it t e lb e le h r u n g

Dieser Beschluss kann mit der Rechtsbeschwerde nur dann angefochten werden,

wenn einer der in § 100 Absatz 3 PatG aufgeführten Mängel des Verfahrens gerügt

wird. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten einzulegen.

Wiegele

Eisenrauch

Dr. Zapf

Dr. Huber