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BPatG Beschluss vom 28.10.2025 – 28 W (pat) 36/24

28. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:281025B28Wpat36.24.0

BUNDESPATENTGERICHT

28 W (pat) 36/24 _______________________ (Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Wortmarke 305 67 428

(hier: Erinnerung gegen den Beschluss des Rechtspflegers)

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

28. Oktober 2025 durch die Richterin Lachenmayr-Nikolaou als Vorsitzende sowie

die Richterin Kriener und den Richter Schmid

ECLI:DE:BPatG:2025:281025B28Wpat36.24.0

beschlossen:

Die Erinnerung des Antragsgegners gegen den Beschluss des

Rechtspflegers des 28. Senats des Bundespatentgerichts vom 14. Mai 2025,

berichtigt mit Berichtigungsbeschluss vom 25. Juni 2025, wird

zurückgewiesen.

Die Wortmarke

Gründe§

I.

Kommaklar

ist am 3. März 2006 für Waren und Dienstleistungen aus den Klassen 25, 41 und

42 in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Markenregister

eingetragen worden.

Die Markenabteilung 3.4 hat die Eintragung der Wortmarke auf Antrag des

Beschwerdegegners vom 18. März 2022 mit Beschluss vom 26. Juni 2024 nach

§§ 53, 49 Abs. 1, 26 MarkenG für verfallen erklärt und gelöscht. Der Beschluss, der

mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen war, ist an den Antragsgegner mittels

Übergabeeinschreiben am 27. Juni 2024 versendet worden.

Mit Schreiben vom 18. September 2024 hat der Antragsgegner mitgeteilt, er müsse

sich „über das Deutsche Patent- und Markenamt in München beschweren“, dessen

Entscheidung er als

„falsch, ungewollt und

rechtswidrig“ beurteile. Das

Bundespatentgericht hat das Schreiben als Beschwerde ausgelegt. Eine Zahlung

der Beschwerdegebühr in Höhe von 500 Euro ist nicht erfolgt.

Mit Schreiben vom 12. Februar 2025 hat die Geschäftsstelle des 28. Senats auf

Anordnung des Rechtspflegers die Beteiligten darüber unterrichtet, dass die

Beschwerde bei dieser Sachlage als nicht eingelegt gelte. Mit Schreiben vom

10. April 2025 hat der Beschwerdeführer mitgeteilt, er habe einen Dauerauftrag

eingerichtet. Der Beschwerdeführer hat am 14. April 2025, am 13. Mai 2025 und am

13. Juni 2025 jeweils 9,00 Euro und am 14. Juli 2025 sowie am 13. August 2025

3,00 Euro und schließlich am 15. September 2025 1,00 Euro unter Angabe des

hiesigen gerichtlichen Aktenzeichens als Verwendungszweck bezahlt.

Mit Beschluss des Rechtspflegers vom 14. Mai 2025, der als „Beschluss in der

Patentnichtigkeitssache“ überschrieben war und mit Beschluss vom 25. Juni 2025

dahingehend berichtigt wurde, dass es sich um eine „Beschwerdesache“ handele,

hat der Rechtspfleger festgestellt, dass die Beschwerde des Antragsgegners gegen

den Beschluss des DPMA vom 18. September 2024 als nicht erhoben gelte. Denn

innerhalb der gesetzlichen Frist von einem Monat sei die tarifmäßige Gebühr nicht

gezahlt worden. Eine Nachfrage beim Zahlungsverkehr des DPMA habe ergeben,

dass zum dortigen Aktenzeichen lediglich eine Zahlung in Höhe von 9.00 Euro

eingegangen sei.

Der Antragsgegner und Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 21. Mai 2025

erneut auf finanzielle Engpässe, die nicht zuletzt auf der unrechtmäßigen Löschung

der streitbefangenen Marke „Kommaklar“ resultierten, hingewiesen sowie darauf,

dass er für die Prozesskosten einen Dauerauftrag eingerichtet habe. Er meinte

wörtlich „Sie müssen entscheiden, ob Sie sich damit rechtens und auf der sicheren

Seite

befinden.

Ich

halte

das

Verfahren

der

RA …

für

Betrug!“.

Der Rechtspfleger des Bundespatentgerichts hat dieses Schreiben des

Antragsgegners als Erinnerung gegen seinen Beschluss vom 14. Mai 2025

ausgelegt, der Erinnerung durch Verfügung vom 24. Juni 2025 nicht abgeholfen und

die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

Der Beschwerdeführer hat erneut mit Schreiben vom 9. Juli 2025 mitgeteilt, er

akzeptiere die Löschung seiner Marke nicht, werde den Dauerauftrag zu den

Prozesskosten absenken, „damit Sie länger Zeit finden, bis zur kompletten Zahlung

der Prozesskosten, zu verstehen“, und lege Erinnerung gegen die Entscheidung der

Löschung der streitbefangenen Marke und gegen die Eintragung einer Marke mit

gleichem Wortlaut „gegen“ weitere Parteien ein.

Der Antragsgegner beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Rechtspflegers des Bundespatentgerichts vom

14. Mai 2024, berichtigt mit Beschluss vom 25. Juni 2025, aufzuheben

und das Beschwerdeverfahren fortzuführen.

Der Senat hat mit Schreiben vom 6. August 2025 darauf hingewiesen, dass das als

Erinnerung auszulegende Schreiben des Beschwerdeführers vom 21. Mai 2025

ohne Erfolg bleiben dürfte. Die Beschwerde selbst sei weder fristgerecht eingelegt

worden noch sei die erforderliche Gebühr innerhalb der gesetzlichen Frist bezahlt

worden. Damit sei die gesetzlich vorgesehene Rechtsfolge eingetreten, wonach die

Beschwerde als nicht eingelegt gilt. Die Entscheidung der Markenabteilung vom

26. Juni 2024 sei demzufolge rechtsbeständig geworden und könne vom Senat

nicht mehr inhaltlich überprüft werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Erinnerung des Antragsgegners und Beschwerdeführers gegen den Beschluss

des Rechtspflegers hat in der Sache keinen Erfolg.

1.

Das vom 21. Mai 2025 datierende Schreiben des Antragsgegners ist als

Erinnerung als dem vom Rechtspflegergesetz (RPflG) vorgesehenen statthaften

Rechtsbehelf gegen gemäß § 6 Abs. 2 PatKostG ergangene Beschlüsse

anzusehen. Die Erinnerung ist nach § 23 Abs. 2 RPflG fristgerecht innerhalb von

zwei Wochen eingelegt worden und auch ansonsten zulässig.

2.

Die Erinnerung hat jedoch keinen Erfolg.

Im Beschluss vom 14. Mai 2025 (berichtigt durch Beschluss vom 25. Juni 2025) hat

der Rechtspfleger zutreffend festgestellt, dass die Beschwerde gegen den

Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 26. Juni 2024 gemäß

§ 6 Abs. 2 PatKostG als nicht eingelegt gilt, da die Beschwerdegebühr in Höhe von

500 EUR nicht innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist eingezahlt worden ist.

Der am 27. Juni 2024 als Übergabeeinschreiben versendete Beschluss der

Markenstelle 3.4 vom 26. Juni 2024 gilt gem. § 4 Abs. 2 S. 2 VwZG a. F. am 30. Juni

2024 als zugestellt. Gem. § 66 Abs. 2 MarkenG ist die Beschwerde binnen eines

Monats ab Zustellung einzulegen, ebenso war gem. § 82 Abs. 1 S. 3 MarkenG

i. V. m. §§ 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 6 Abs. 1 S. 1 PatKostG innerhalb dieser Frist auch

die Beschwerdegebühr zu entrichten. Die Frist zur Einlegung der Beschwerde sowie

die Zahlungsfrist endeten daher mit Ablauf des 30. Juli 2024.

Bis zum Ablauf der Frist

ist keine Beschwerde eingegangen und keine

Beschwerdegebühr bezahlt worden, was der Beschwerdeführer im Übrigen auch

nicht in Abrede stellt. Aus der dem angefochtenen Beschluss der Markenabteilung

beigefügten Rechtsmittelbelehrung war im Übrigen eindeutig zu entnehmen, dass

gegen den Beschluss innerhalb von einem Monat nach dessen Zustellung

Beschwerde eingelegt werden kann und innerhalb der Beschwerdefrist eine

Beschwerdegebühr (500 Euro) auf das Konto der Bundeskasse Halle/DPMA zu

entrichten ist. Wird die Beschwerdegebühr nicht, nicht vollständig oder nicht

rechtzeitig gezahlt, so gilt die Beschwerde als nicht eingelegt (§ 6 Abs. 2 PatKostG).

Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu Fragen, die das streitbefangene

Zeichen, die Antragsteller oder sonstige Umstände, die außerhalb des Verfahrens

liegen, betreffen, waren nicht zu berücksichtigen. Die Entscheidung der

Markenabteilung kann nicht überprüft werden, da sie rechtsbeständig geworden ist.

Nach alledem gilt die Beschwerde gemäß § 82 Abs. 1 Satz 3 MarkenG i. V. m. §§ 6

Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 PatKostG als nicht eingelegt.

Die Erinnerung war daher zurückzuweisen.

Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 11 Abs. 4 RPflG).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht dem Anmelder das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu.

Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt

wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die

Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim

Bundesgerichtshof,

Herrenstraße 45a,

76133 Karlsruhe,

durch

eine

beim

Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof

zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen.

Lachenmayr-Nikolaou

Kriener

Schmid