Rechtsprechung / BPatG / 2025
BPatG Beschluss vom 28.10.2025 – 28 W (pat) 36/24
28. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:281025B28Wpat36.24.0
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 36/24 _______________________ (Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Wortmarke 305 67 428
(hier: Erinnerung gegen den Beschluss des Rechtspflegers)
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
28. Oktober 2025 durch die Richterin Lachenmayr-Nikolaou als Vorsitzende sowie
die Richterin Kriener und den Richter Schmid
ECLI:DE:BPatG:2025:281025B28Wpat36.24.0
beschlossen:
Die Erinnerung des Antragsgegners gegen den Beschluss des
Rechtspflegers des 28. Senats des Bundespatentgerichts vom 14. Mai 2025,
berichtigt mit Berichtigungsbeschluss vom 25. Juni 2025, wird
zurückgewiesen.
Die Wortmarke
Gründe§
I.
Kommaklar
ist am 3. März 2006 für Waren und Dienstleistungen aus den Klassen 25, 41 und
42 in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Markenregister
eingetragen worden.
Die Markenabteilung 3.4 hat die Eintragung der Wortmarke auf Antrag des
Beschwerdegegners vom 18. März 2022 mit Beschluss vom 26. Juni 2024 nach
mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen war, ist an den Antragsgegner mittels
Übergabeeinschreiben am 27. Juni 2024 versendet worden.
Mit Schreiben vom 18. September 2024 hat der Antragsgegner mitgeteilt, er müsse
sich „über das Deutsche Patent- und Markenamt in München beschweren“, dessen
Entscheidung er als
„falsch, ungewollt und
rechtswidrig“ beurteile. Das
Bundespatentgericht hat das Schreiben als Beschwerde ausgelegt. Eine Zahlung
der Beschwerdegebühr in Höhe von 500 Euro ist nicht erfolgt.
Mit Schreiben vom 12. Februar 2025 hat die Geschäftsstelle des 28. Senats auf
Anordnung des Rechtspflegers die Beteiligten darüber unterrichtet, dass die
Beschwerde bei dieser Sachlage als nicht eingelegt gelte. Mit Schreiben vom
10. April 2025 hat der Beschwerdeführer mitgeteilt, er habe einen Dauerauftrag
eingerichtet. Der Beschwerdeführer hat am 14. April 2025, am 13. Mai 2025 und am
13. Juni 2025 jeweils 9,00 Euro und am 14. Juli 2025 sowie am 13. August 2025
3,00 Euro und schließlich am 15. September 2025 1,00 Euro unter Angabe des
hiesigen gerichtlichen Aktenzeichens als Verwendungszweck bezahlt.
Mit Beschluss des Rechtspflegers vom 14. Mai 2025, der als „Beschluss in der
Patentnichtigkeitssache“ überschrieben war und mit Beschluss vom 25. Juni 2025
dahingehend berichtigt wurde, dass es sich um eine „Beschwerdesache“ handele,
hat der Rechtspfleger festgestellt, dass die Beschwerde des Antragsgegners gegen
den Beschluss des DPMA vom 18. September 2024 als nicht erhoben gelte. Denn
innerhalb der gesetzlichen Frist von einem Monat sei die tarifmäßige Gebühr nicht
gezahlt worden. Eine Nachfrage beim Zahlungsverkehr des DPMA habe ergeben,
dass zum dortigen Aktenzeichen lediglich eine Zahlung in Höhe von 9.00 Euro
eingegangen sei.
Der Antragsgegner und Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 21. Mai 2025
erneut auf finanzielle Engpässe, die nicht zuletzt auf der unrechtmäßigen Löschung
der streitbefangenen Marke „Kommaklar“ resultierten, hingewiesen sowie darauf,
dass er für die Prozesskosten einen Dauerauftrag eingerichtet habe. Er meinte
wörtlich „Sie müssen entscheiden, ob Sie sich damit rechtens und auf der sicheren
Seite
befinden.
Ich
halte
das
Verfahren
der
RA …
für
Betrug!“.
Der Rechtspfleger des Bundespatentgerichts hat dieses Schreiben des
Antragsgegners als Erinnerung gegen seinen Beschluss vom 14. Mai 2025
ausgelegt, der Erinnerung durch Verfügung vom 24. Juni 2025 nicht abgeholfen und
die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Der Beschwerdeführer hat erneut mit Schreiben vom 9. Juli 2025 mitgeteilt, er
akzeptiere die Löschung seiner Marke nicht, werde den Dauerauftrag zu den
Prozesskosten absenken, „damit Sie länger Zeit finden, bis zur kompletten Zahlung
der Prozesskosten, zu verstehen“, und lege Erinnerung gegen die Entscheidung der
Löschung der streitbefangenen Marke und gegen die Eintragung einer Marke mit
gleichem Wortlaut „gegen“ weitere Parteien ein.
Der Antragsgegner beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Rechtspflegers des Bundespatentgerichts vom
14. Mai 2024, berichtigt mit Beschluss vom 25. Juni 2025, aufzuheben
und das Beschwerdeverfahren fortzuführen.
Der Senat hat mit Schreiben vom 6. August 2025 darauf hingewiesen, dass das als
Erinnerung auszulegende Schreiben des Beschwerdeführers vom 21. Mai 2025
ohne Erfolg bleiben dürfte. Die Beschwerde selbst sei weder fristgerecht eingelegt
worden noch sei die erforderliche Gebühr innerhalb der gesetzlichen Frist bezahlt
worden. Damit sei die gesetzlich vorgesehene Rechtsfolge eingetreten, wonach die
Beschwerde als nicht eingelegt gilt. Die Entscheidung der Markenabteilung vom
26. Juni 2024 sei demzufolge rechtsbeständig geworden und könne vom Senat
nicht mehr inhaltlich überprüft werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Erinnerung des Antragsgegners und Beschwerdeführers gegen den Beschluss
des Rechtspflegers hat in der Sache keinen Erfolg.
1.
Das vom 21. Mai 2025 datierende Schreiben des Antragsgegners ist als
Erinnerung als dem vom Rechtspflegergesetz (RPflG) vorgesehenen statthaften
Rechtsbehelf gegen gemäß § 6 Abs. 2 PatKostG ergangene Beschlüsse
anzusehen. Die Erinnerung ist nach § 23 Abs. 2 RPflG fristgerecht innerhalb von
zwei Wochen eingelegt worden und auch ansonsten zulässig.
2.
Die Erinnerung hat jedoch keinen Erfolg.
Im Beschluss vom 14. Mai 2025 (berichtigt durch Beschluss vom 25. Juni 2025) hat
der Rechtspfleger zutreffend festgestellt, dass die Beschwerde gegen den
Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 26. Juni 2024 gemäß
§ 6 Abs. 2 PatKostG als nicht eingelegt gilt, da die Beschwerdegebühr in Höhe von
500 EUR nicht innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist eingezahlt worden ist.
Der am 27. Juni 2024 als Übergabeeinschreiben versendete Beschluss der
Markenstelle 3.4 vom 26. Juni 2024 gilt gem. § 4 Abs. 2 S. 2 VwZG a. F. am 30. Juni
2024 als zugestellt. Gem. § 66 Abs. 2 MarkenG ist die Beschwerde binnen eines
Monats ab Zustellung einzulegen, ebenso war gem. § 82 Abs. 1 S. 3 MarkenG
die Beschwerdegebühr zu entrichten. Die Frist zur Einlegung der Beschwerde sowie
die Zahlungsfrist endeten daher mit Ablauf des 30. Juli 2024.
Bis zum Ablauf der Frist
ist keine Beschwerde eingegangen und keine
Beschwerdegebühr bezahlt worden, was der Beschwerdeführer im Übrigen auch
nicht in Abrede stellt. Aus der dem angefochtenen Beschluss der Markenabteilung
beigefügten Rechtsmittelbelehrung war im Übrigen eindeutig zu entnehmen, dass
gegen den Beschluss innerhalb von einem Monat nach dessen Zustellung
Beschwerde eingelegt werden kann und innerhalb der Beschwerdefrist eine
Beschwerdegebühr (500 Euro) auf das Konto der Bundeskasse Halle/DPMA zu
entrichten ist. Wird die Beschwerdegebühr nicht, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig gezahlt, so gilt die Beschwerde als nicht eingelegt (§ 6 Abs. 2 PatKostG).
Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu Fragen, die das streitbefangene
Zeichen, die Antragsteller oder sonstige Umstände, die außerhalb des Verfahrens
liegen, betreffen, waren nicht zu berücksichtigen. Die Entscheidung der
Markenabteilung kann nicht überprüft werden, da sie rechtsbeständig geworden ist.
Nach alledem gilt die Beschwerde gemäß § 82 Abs. 1 Satz 3 MarkenG i. V. m. §§ 6
Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 PatKostG als nicht eingelegt.
Die Erinnerung war daher zurückzuweisen.
Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 11 Abs. 4 RPflG).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht dem Anmelder das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu.
Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt
wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die
Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim
Bundesgerichtshof,
Herrenstraße 45a,
76133 Karlsruhe,
durch
eine
beim
Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen.
Lachenmayr-Nikolaou
Kriener
Schmid