Rechtsprechung / BPatG / 2025
BPatG Beschluss vom 05.11.2025 – 28 W (pat) 532/21
28. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:051125B28Wpat532.21.0
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 532/21 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
ECLI:DE:BPatG:2025:051125B28Wpat532.21.0
betreffend die Marke 30 2019 003 902
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
5. November 2025 durch die Richterin Lachenmayr-Nikolaou als Vorsitzende, die
Richterin Kriener und den Richter Schmid
beschlossen:
I.
Die Beschwerde des Markeninhabers zu 1 wird zurückgewiesen.
II.
Die Beschwerde des Markeninhabers zu 2 gilt als nicht eingelegt.
G r ü n d e
I.
Die am 5. Februar 2019 angemeldete Wort-Bildmarke
ist am 23. April 2019 in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA)
geführte Markenregister unter der Nummer 30 2019 003 902 für die folgenden
Waren und Dienstleistungen eingetragen worden:
Klasse 35:
Werbung;
Geschäftsführung,
Unternehmensverwaltung,
Büroarbeiten; Dienstleistungen des Einzelhandels, auch über das
Internet, mit Speisen und Getränken;
Klasse 39:
Lieferdienstleistungen für bzw. mit Speisen und Getränken [nicht für
den sofortigen Verzehr]; Auslieferung von zubereiteten Speisen und
Getränken [nicht für den sofortigen Verzehr]; Auslieferung von
Lebensmitteln [nicht für den sofortigen Verzehr];
Klasse 43:
Verpflegung
von Gästen mit Kartoffelprodukten
in einer
Selbstbedienungs-Systemgastronomie; Lieferdienste von Speisen für
den sofortigen Verzehr.
Die Veröffentlichung erfolgte am 24. Mai 2019.
Gegen die Eintragung hat die Inhaberin der am 21. Oktober 2009 angemeldeten,
am 16. Dezember 2009 eingetragenen Wort-Bildmarke Nr. 30 2009 062 129
am 26. August 2019 Widerspruch erhoben. Diese Marke, die vor Erhebung des
Widerspruchs teilweise für verfallen erklärt worden war, ist noch für die folgenden
Waren im Register eingetragen:
Klasse 30:
Mehle und Getreidepräparate; Brot,
feine Backwaren und
Konditorwaren, nämlich Frischebackwaren mit einer Haltbarkeit von
maximal
Monat
und
Spezialbackwaren
bei
Nahrungsunverträglichkeiten,
insbesondere eifreie, glutenfreie,
kohlenhydratfreie, laktosefreie, tierfreie und weizenfreie Backwaren,
mit einer Haltbarkeit von maximal 3 Monaten, sowie ausgenommen
sonstige Dauerbackwaren und Cracker; Speisestärke, Mehl und
Teigwaren; Stärke- und Getreideerzeugnisse für Nahrungszwecke;
Zwieback, Lebkuchen; Pasteten, soweit in Klasse 30 enthalten;
Sandwiches, Pfannkuchen, Waffeln, auch tiefgefroren; Speiseeis;
Kaffee (einschließlich Ersatzmittel), Tee; Zucker; Honig, Melassesirup,
natürliche Süßungsmittel; Hefe, Hefe-, Back-, Speiseeis- und
Puddingpulver.
Ein gegen die Widerspruchsmarke 30 2009 062 129 gerichtetes Widerspruchsverfahren war am 31. Januar 2011 abgeschlossen.
Auf die durch die Inhaber der angegriffenen Marke erhobene Einrede der
Nichtbenutzung vom 4. November 2019 hat die Widersprechende mit Schriftsatz
vom 11. Januar 2020 zur Glaubhaftmachung der Benutzung eine eidesstattliche
Versicherung ihres Geschäftsführers vom 6. Dezember 2019 und weitere
Unterlagen vorgelegt.
Mit Schriftsatz vom 14. Juli 2020 haben die Markeninhaber erklärt, die Benutzung
werde teilweise „anerkannt“, und zwar für die Waren „Brot, feine Backwaren und
Konditorwaren, nämlich Frischebackwaren mit einer Haltbarkeit von maximal 1
Monat und Spezialbackwaren bei Nahrungsunverträglichkeiten, insbesondere
eifreie, glutenfreie, kohlenhydratfreie,
laktosefreie,
tierfreie und weizenfreie
Backwaren, mit einer Haltbarkeit von maximal 3 Monaten, sowie ausgenommen
sonstige Dauerbackwaren und Cracker; Zwieback, Lebkuchen; Pasteten, soweit in
Klasse 30 enthalten; Sandwiches, Pfannkuchen, Waffeln, auch tiefgefroren“.
Mit Beschluss vom 22. Februar 2021 hat die Markenstelle für Klasse 35 des
Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA), besetzt durch eine Beamtin des
gehobenen Dienstes, die angegriffene Marke
teilweise wegen einer
Verwechslungsgefahr nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG gelöscht, nämlich in Bezug
auf die folgenden Waren und Dienstleistungen:
Klasse 35:
Dienstleistungen des Einzelhandels, auch über das Internet, mit Speisen und
Getränken;
Klasse 39:
Lieferdienstleistungen für bzw. mit Speisen und Getränken [nicht für den
sofortigen Verzehr]; Auslieferung von zubereiteten Speisen und Getränken
[nicht für den sofortigen Verzehr]; Auslieferung von Lebensmitteln [nicht für
den sofortigen Verzehr];
Klasse 43:
Verpflegung von Gästen mit Kartoffelprodukten in einer Selbstbedienungs-
Systemgastronomie; Lieferdienste von Speisen für den sofortigen Verzehr.
Zur Begründung wird ausgeführt, es bestehe keine ernsthafte Veranlassung, die
Angaben der eidesstattlichen Versicherung nebst Anlagen in Zweifel zu ziehen.
Anhaltspunkte für eine Scheinbenutzung bestünden nicht. Die Gesamtschau der
Benutzungsunterlagen lege nahe, dass die rechtserhaltende Benutzung der
Widerspruchsmarke für bestimmte Warengruppen nachgewiesen worden sei. Das
betreffe vor allem Brot, Back- und Konditorwaren, letztere in der Regel als süßes
Gebäck, aber auch Pasteten, Sandwiches, Pfannkuchen und Waffeln, auch als
herzhafte Zubereitungen. Dies sei von den Markeninhabern mit Schriftsatz vom
14. Juli 2020 überdies anerkannt worden und damit unstreitig.
Die von der angegriffenen Marke beanspruchten
„Dienstleistungen des
Einzelhandels, auch über das
Internet, mit Speisen und Getränken;
Lieferdienstleistungen für bzw. mit Speisen und Getränken [nicht für den sofortigen
Verzehr]; Auslieferung von zubereiteten Speisen und Getränken [nicht für den
sofortigen Verzehr]; Auslieferung von Lebensmitteln [nicht für den sofortigen
Verzehr]; Verpflegung
von Gästen mit Kartoffelprodukten
in
einer
Selbstbedienungs-Systemgastronomie; Lieferdienste von Speisen
für den
sofortigen Verzehr“ und die Waren der Widerspruchsmarke „Brot, feine Backwaren
und Konditorwaren; Pasteten; Sandwiches, Pfannkuchen, Waffeln“ lägen im
Ähnlichkeitsbereich. Aufgrund der Branchengewohnheiten in der Gastronomie – wie
u. a. dem „Vorortverkauf“ von Lebensmitteln durch die Hersteller, dem Verkauf zum
sofortigen Verzehr /dem „Straßenverkauf“ von zubereiteten Speisen durch diverse
Anbieter und schließlich den Bring- und Lieferdiensten von Gaststätten,
Supermärkten etc. – gehe der Verkehr davon aus, dass die vorgenannten Waren
und Dienstleistungen der Verantwortung bzw. Kontrolle desselben Unternehmens
unterlägen. Im Einzelnen bestehe zwischen den Dienstleistungen „Verpflegung von
Gästen“ und den „Imbiss- und Snackzubereitungen“ der älteren Marke in Anbetracht
der branchenüblichen Abgabe solcher Waren durch den Hersteller
in
gastronomischen Einrichtungen oder Backwarengeschäften ein wirtschaftlicher
Zusammenhang. Auch ein
telefonisch oder
in anderer Form beauftragter
„Lieferdienst“ werde durch das angesprochene Publikum wirtschaftlich mit den
Waren „zubereitete Speisen“ in Verbindung gebracht, unabhängig davon, ob diese
für den sofortigen Verzehr bestimmt seien oder es sich um andere
Lebensmittellieferungen,
auch
Tiefkühlkost,
handele.
Die
„Einzelhandelsdienstleistungen“ der angegriffenen Marke umfassten das
Zusammenstellen von Waren verschiedener betrieblicher Herkunft zu einem
Sortiment und ließen im Verhältnis zu den Waren der Widerspruchsmarke eine
gemeinsame Produktverantwortung erwarten.
Ausgehend von einer durchschnittlichen originären Kennzeichnungskraft der
älteren Marke sei der Abstand der Zeichen zu gering, um eine Verwechslungsgefahr
auszuschließen. Unter Einbeziehung der Grafik der angegriffenen Marke, die eine
Anordnung von Pommes Frites erkennen lasse, werde ihr Wortbestandteil
naheliegenderweise „FRITZ“/“FRITTZ“ ausgesprochen. Falls das Publikum in den
stilisierten Pommes Frites nicht die Buchstaben „T“/ „TT“ sehe, würde es diesem
Wortbestandteil
jedenfalls das
im Wesentlichen klanggleiche Wort „FRIZ“
entnehmen. Dieses Wortelement bestimme – genauso wie der hervorgehobene
Wortbestandteil „FRITZ“ in Bezug auf die ältere Marke – den Gesamteindruck der
angegriffenen Marke. Das Publikum werde die anderen Komponenten im Interesse
einer verkürzten Wiedergabe nicht benennen. Im Ergebnis stünden sich sonach in
jedem Fall klanglich identische Marken gegenüber. Im Bereich der vorgenannten,
im Ähnlichkeitsbereich der für die ältere Marke berücksichtigungsfähigen Waren
liegenden Dienstleistungen bestehe daher eine Verwechslungsgefahr.
Gegen diesen Beschluss haben die Verfahrensbevollmächtigen der beiden
Markeninhaber mit am 24. März 2021 beim DPMA eingegangenem Schriftsatz vom
selben Tag Beschwerde eingelegt und innerhalb der maßgeblichen Beschwerdefrist
eine Beschwerdegebühr in Höhe von 200 € gezahlt.
In der Beschwerdebegründung ist ausgeführt, dass eine Verwechslungsgefahr auch
im Bereich der beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen zu verneinen sei.
Diese Dienstleistungen seien gegenüber den Waren der Widerspruchsmarke
bereits nicht ähnlich. Wie die Widersprechende auf ihrer Webseite mitgeteilt habe,
verkaufe sie ihre Backwaren in drei eigenen Verkaufsstätten sowie einigen
Fremdmärkten im Raum München. Die angegriffene Marke beanspruche jedoch
ausschließlich Schutz für die Verpflegung von Gästen mit Kartoffelprodukten in
einer
„Selbstbedienungs-Systemgastronomie“.
Im
Übrigen
sei
die
Widerspruchsmarke gerade in Bezug auf die Dienstleistungen „Verpflegung und
Beherbergung von Gästen“ für verfallen erklärt worden. Diese Entscheidung drohe
entwertet zu werden, wenn die Widerspruchsmarke gestützt auf ihre Eintragung für
Waren der Klasse 30 die Löschung der angegriffenen Marke erwirken könnte.
Ferner richte sich der Schutz der älteren Marke im Unterschied zu den
Verpflegungsdienstleistungen der angegriffenen Marke nicht auf Kartoffelprodukte.
Schließlich unterscheide sich die in Klasse 39 durch die angegriffene Marke
beanspruchte Lieferung und Auslieferung von Speisen klar von der Belieferung
einer Verkaufsstelle mit Backwaren.
Auch den Ausführungen der Markenstelle zur Kennzeichnungskraft der
Widerspruchsmarke könne nicht gefolgt werden. Die Kennzeichnungskraft der
Widerspruchsmarke sei insgesamt unterdurchschnittlich. Der Wortbestandteil „Fritz“
der Widerspruchsmarke werde von den angesprochenen Verkehrskreisen lediglich
als Name einer Person aufgefasst. Die zur Eintragung erforderliche geringe
Unterscheidungskraft der Widerspruchsmarke beruhe nur auf der Kombination der
einzelnen Wort- und Bildelemente.
In klanglicher Hinsicht bestehe keine Verwechslungsgefahr. Zwar sei bei
Wort-/Bildmarken von dem allgemein anerkannten Erfahrungssatz auszugehen,
dass der Verkehr in der Regel ausschließlich das Wortelement artikuliere. Allerdings
sei dieser Grundsatz vorliegend nicht anzuwenden, weil die Wortbestandteile der
Vergleichsmarken „FRITZ“ bzw. „FRITTZ“ schutzunfähig seien. Wegen der Vielzahl
von Wortbildungen im Lebensmittelsektor in der Verbindung mit Namen oder
namensähnlich klingenden Begriffen wie hier „Frit(t)z“ sei davon auszugehen, dass
der Verkehr auch „den Namen oder namensähnlich klingenden Begriff wie hier
„Frit(t)z“ lediglich „als Hinweis auf die übliche Herstellungsstätte von Backwaren
oder (…) anderen Waren wie Snacks auf der Basis von Kartoffeln“ verstehe, „also
nur sachbezogen, und nicht als
individualisierten betrieblichen Hinweis“.
Übereinstimmungen in dem nicht schutzwürdigen Bestandteil „Frit(t)z“ genügten
daher nicht, um eine Verwechslungsgefahr zu begründen.
Wegen der unterschiedlichen Gestaltungen
sei auch eine bildliche
Verwechslungsgefahr
ausgeschlossen.
Vielmehr
würden
sich
die
Vergleichsmarken – insbesondere durch die grafische Ausgestaltung – so deutlich
voneinander abheben, dass ein sicheres Auseinanderhalten
in
jeder
Wahrnehmungsrichtung gewährleistet sei.
Die Inhaber der angegriffenen Marke beantragen sinngemäß,
den angefochtenen Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 des
Deutschen Patent- und Markenamts vom 22. Februar 2021
aufzuheben und den Widerspruch zurückzuweisen.
Die Widersprechende beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Widersprechende ist der Auffassung, die Markenstelle habe im Umfang der
Zurückweisung der angegriffenen Marke zutreffend eine Ähnlichkeit zwischen den
in Rede stehenden Dienstleistungen und den unbestritten benutzten Waren der
älteren Marke festgestellt. Zwischen Lebensmitteln und hierauf bezogenen
Einzelhandelsdienstleistungen bestehe nach der europäischen Rechtsprechung
eine Ähnlichkeit, ebenso sei anerkanntermaßen eine Ähnlichkeit zwischen
Lebensmitteln und den Verpflegungsdienstleistungen der Klasse 43 zu bejahen. Die
Ausrichtung
der Verpflegungsdienstleistungen
auf
den Bereich
der
Selbstbedienungs-Systemgastronomie stelle keine relevante Einschränkung dar.
Ferner umfassten auch die Waren der älteren Marke Lebensmittel, die Kartoffeln
enthalten könnten. Dasselbe gelte
für die
in Klasse 39 beanspruchten
Lieferdienstleistungen und Auslieferungen von Speisen, Lebensmitteln und
Getränken, die demselben Zweck wie die Verpflegung von Gästen dienten. Weder
der Charakter als „Selbstbedienung“ noch die Bestimmung der Speisen etc. für den
sofortigen Verzehr seien Kriterien, die eine Abgrenzung der Dienstleistungen
gegenüber den Waren der Widerspruchsmarke leisten könnten. Auch die
Dienstleistungen
„Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung;
Büroarbeiten“ wiesen einen ausreichend engen Zusammenhang zu den Waren der
Widerspruchsmarke auf. Nachdem die Wortbestandteile „FRIttZ“ und „FRITZ“ der
beiden Zeichen im Vordergrund stünden, bestehe insbesondere klanglich und
begrifflich kein Unterscheid zwischen den Zeichen. Überdies bestehe auch eine
assoziative Verwechslungsgefahr. Die originäre Kennzeichnungskraft der älteren
Marke sei nicht reduziert. Ein Personenname stelle keine beschreibende
Bestimmungs- oder Beschaffenheitsangabe dar.
Der Senat hat mit Hinweis vom 25. August 2025 seine vorläufige Rechtsauffassung
dargelegt. Der Verfahrensbevollmächtigte der beiden Markeninhaber hat am
25. September 2025 mitgeteilt, dass eine weitere Äußerung nicht beabsichtigt sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
ist im Hinblick auf den Markeninhaber zu 1 zulässig.
Hinsichtlich des Markeninhabers zu 2 gilt die Beschwerde als nicht eingelegt, weil
er seiner nach dem Patentkostengesetz (PatKostG) obliegenden Verpflichtung zur
Zahlung der Beschwerdegebühr nicht nachgekommen ist.
Die Verfahrensbevollmächtigten der beiden Markeninhaber haben mit Schriftsatz
vom 3. Dezember 2020 Beschwerde eingelegt. Mangels gegenteiliger
Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass die Beschwerde für beide Mandanten
eingelegt werden sollte. Die Verfahrensbevollmächtigten haben innerhalb der
maßgeblichen Beschwerdefrist jedoch nur eine Beschwerdegebühr in Höhe von
200 € gezahlt. Nach der bis zum 17. August 2021 geltenden Fassung des PatKostG
wäre jedoch für jeden Beteiligten eine Gebühr zu zahlen gewesen (§ 82 Abs. 1 S. 3
Vorbemerkung Absatz 1: „Die Gebühren Nummer 400 000 bis 401 300 werden für
jeden Antragsteller gesondert erhoben.“). Soweit, wie vorliegend, nur eine
Beschwerdegebühr entrichtet ist, ist zu prüfen, ob die entrichtete Gebühr zumindest
einem der Beteiligten zugeordnet werden kann, was etwa in Betracht kommt, wenn
nur der Name eines Beteiligten auf dem Überweisungsformular oder der
Einzugsermächtigung angegeben ist (vgl. BGH GRUR 2017, 1286 Rn. 27 –
Mehrschichtlager). Vorliegend gibt es keine Anhaltspunkte für eine Zuordnung der
Beschwerdegebühr. Das führt jedoch nicht dazu, dass die Beschwerde insgesamt
nach § 6 Abs. 2 PatKostG als nicht erhoben gilt. Wie sich aus der Entscheidung des
BGH X ZB 1/17 Rn. 30 und 34 – Mehrschichtlager (GRUR 2017, 1286) ergibt, ist
die Beschwerde nämlich dahingehend auszulegen, dass sie für den im Rubrum der
angefochtenen Entscheidung an erster Stelle Genannten erhoben sein soll. Das ist
vorliegend der Markeninhaber zu 1. Der Markeninhaber zu 2 ist daher nicht
Beschwerdeführer geworden. Er ist aber als notwendiger Streitgenosse am
Beschwerdeverfahren zu beteiligen (vgl. BGH a. a. O., Rn. 32 – Mehrschichtlager;
BGH GRUR 2014, 1024 Rn. 10 – VIVA FRISEURE/VIVA).
Die ab 18. August 2021 geltende Rechtslage, wonach das Gebührenverzeichnis
zum Patentkostengesetz derart geändert
ist, dass der oben genannten
Vorbemerkung der Satz angefügt wird: „Gemeinschaftliche Inhaber oder Anmelder
eines betroffenen Schutzrechts gelten als ein Antragsteller, wenn sie in den in Satz
1 genannten Fällen gemeinsam Beschwerde einlegen“ (siehe Art. 8 Nr. 3 Buchst. o
des Zweiten Gesetzes zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts
vom 10. August 2021, BGBl. I, S. 3490), ist auf den vorliegenden Fall nicht
anwendbar, da die Beschwerdefrist einen in der Vergangenheit abgeschlossenen
Sachverhalt betrifft (vgl. BPatG, Beschluss vom 28. März 2022, 7 W (pat) 19/20 –
Babytrage).
2. Keine Beschwerde oder Anschlussbeschwerde (§ 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG
i. V. m. § 567 Abs. 3 MarkenG) erhoben hat die Widersprechende. Ihre in der
Beschwerdeerwiderung enthaltene Einlassung zu den für die angegriffene Marke in
Klasse 35 eingetragenen Dienstleistungen
„Werbung, Geschäftsführung,
Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten“, in Bezug auf die der Widerspruch im
Beschluss der Markenstelle vom 22. Februar 2021 zurückgewiesen worden ist und
die nicht Gegenstand der Beschwerde der Markeninhaber sind, beruht offensichtlich
auf einem Versehen. Zwar muss eine (Anschluss-) Beschwerde nicht notwendig als
solche bezeichnet werden, jedoch muss klar der Wille zum Ausdruck gebracht
werden, dass der Erklärende die (Teil-) Aufhebung eines Beschlusses des DPMA
anstrebt (Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl., § 66 Rn. 39). Ein solcher
Wille geht aber aus einer in den sonstigen Sachvortrag aufgenommenen Bewertung
der Ähnlichkeit bestimmter Dienstleistungen und Waren nicht hervor. Über die
Eintragungsfähigkeit der Marke in Bezug auf diese Dienstleistungen hat die
Markenstelle für Klasse 35 in ihrer Widerspruchsentscheidung vom 22. Februar
2021 daher abschließend entschieden.
3. Die Beschwerde des Markeninhabers zu 1 hat in der Sache jedoch keinen Erfolg,
da zwischen den Vergleichsmarken – im beschwerdegegenständlichen Umfang –
eine Verwechslungsgefahr nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG zu besorgen ist, so dass
die Markenstelle in diesem Umfang zu Recht die Löschung der angegriffenen Marke
angeordnet hat (§ 43 Abs. 2 Satz 1 MarkenG).
Die Frage, ob Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG vorliegt,
ist unter Heranziehung aller relevanten Umstände des Einzelfalls umfassend zu
beurteilen. Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen der Identität oder der
Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen, dem Grad der Ähnlichkeit der Marken
und der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke in der Weise auszugehen,
dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch
einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine gesteigerte
Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt
(st. Rspr.;
vgl. EuGH GRUR 2020, 52 Rn. 41-43 – Hansson
[Roslagspunsch/ROSLAGSÖL]; GRUR 2010, 1098 Rn. 44 – Calvin Klein/HABM;
GRUR 2010, 933 Rn. 32 – Barbara Becker; BGH GRUR 2020, 870 Rn. 25 –
Injekt/Injex; GRUR 2019, 1058 Rn. 17 – KNEIPP; GRUR 2018, 79 Rn. 7 –
OXFORD/Oxford Club; WRP 2017, 1104 ff. – Medicon-Apotheke/Medico Apotheke;
GRUR 2016, 382 Rn. 19 – BioGourmet; GRUR 2016, 283 Rn. 7 – BSA/DSA
DEUTSCHE SPORTMANAGEMENTAKADEMIE). Bei dieser umfassenden
Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf den durch die Marken hervorgerufenen
Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere die unterscheidungskräftigen
und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (vgl. EuGH, a. a. O. Rn. 48 –
Hansson [Roslagspunsch/ROSLAGSÖL]; BGH a. a. O. Rn. 25 – INJEKT/INJEX).
Nach diesen Grundsätzen ist zwischen den Vergleichsmarken eine unmittelbare
Verwechslungsgefahr zu bejahen.
a) Die Inhaber der angegriffenen Marke haben im Amtsverfahren in ihrem
Schriftsatz vom 4. November 2019 in zulässiger Weise die Einrede der
Nichtbenutzung erhoben, so dass auf Seiten der Widerspruchsmarke grundsätzlich
nur die Waren zu berücksichtigen sind, für die eine rechtserhaltende Benutzung
glaubhaft gemacht worden ist. Anzuwenden sind die Vorschriften des § 43 Abs. 1
und des § 26 MarkenG in ihrer ab dem 14. Januar 2019 geltenden Fassung, weil
der Widerspruch nach dem 14. Januar 2019 erhoben worden ist (§ 158
Abs. 5 MarkenG).
Die seitens der Inhaber der angegriffenen Marke erhobene Einrede der mangelnden
Benutzung ist nach § 43 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthaft. Der am 31. Januar 2011
vollzogene Abschluss des gegen die Widerspruchsmarke gerichteten
Widerspruchsverfahrens lag zum Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen
Marke am 19. Februar 2019 bereits fünf Jahre zurück. Damit oblag es der
Widersprechenden grundsätzlich, die wesentlichen Umstände der Benutzung der
Marke nach § 26 MarkenG, insbesondere nach Art, Zeit, Ort und Umfang für den
nach § 43 Abs. 1 Satz 1 MarkenG relevanten Zeitraum vom 19. Februar 2014 bis
zum 18. Februar 2019 darzutun und glaubhaft zu machen.
Auf eine entsprechende Glaubhaftmachung kommt es vorliegend aber letztlich nicht
an, weil die
Inhaber der angegriffenen Marke die Benutzung der
Widerspruchsmarke für die Waren
„Brot, feine Backwaren und Konditorwaren, nämlich Frischebackwaren mit
einer Haltbarkeit von maximal 1 Monat und Spezialbackwaren bei
Nahrungsunverträglichkeiten,
insbesondere
eifreie,
glutenfreie,
kohlenhydratfreie, laktosefreie, tierfreie und weizenfreie Backwaren, mit einer
Haltbarkeit von maximal 3 Monaten, sowie ausgenommen sonstige
Dauerbackwaren und Cracker; Zwieback, Lebkuchen; Pasteten, soweit in
Klasse 30 enthalten; Sandwiches, Pfannkuchen, Waffeln, auch tiefgefroren“.
mit Schriftsatz vom 14. Juli 2020 anerkannt haben. Daher ist davon auszugehen,
dass die Nichtbenutzungseinrede für die vorgenannten Waren nicht mehr
aufrechterhalten wird
(vgl.
BPatG GRUR
2004,
954,
–
CYNARETTEN/Circanetten). Diese Waren der älteren Marke sind mithin bei der
Entscheidung zu berücksichtigen (vgl. entsprechend § 43 Abs. 1 S. 3 MarkenG) und
dem Waren- und Dienstleistungsvergleich (s. u. Ziff. e) zugrunde zu legen.
b) Bei den Waren, deren Benutzung die Inhaber der angegriffenen Marke anerkannt
haben, handelt es sich überwiegend um Backwaren oder typische Imbissangebote,
die an das allgemeine Publikum gewandt sind. Genauso verhält es sich hinsichtlich
der – vor allem auf Speisen bzw. speziell auf Kartoffelprodukte – bezogenen
Einzelhandels-, Liefer- oder Verpflegungsleistungen der angegriffenen Marke. Der
Aufmerksamkeitsgrad des Publikums gegenüber den Kennzeichnungen solcher
Waren und Dienstleistungen ist angesichts des Alltagscharakters dieser Produkte
bzw. Leistungen durchschnittlich.
c) Die Widerspruchsmarke als Ganze verfügt von Hause aus über eine
durchschnittliche Kennzeichnungskraft und damit über einen normalen
Schutzumfang. Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Schwächung der
originären Kennzeichnungskraft des zentralen Wortbestandteils „FRITZ“ der
Widerspruchsmarke. „FRITZ“ ist sowohl ein (männlicher) Vorname als auch ein
Nachname
und
als
solcher
grundsätzlich
uneingeschränkt
zur
Herkunftskennzeichnung von Waren geeignet (vgl. BPatG, Beschluss vom 10. Mai
2023, 25 W (pat) 54/21 – Fritzkugel/Fritz; Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14.
Aufl., § 9 Rn. 154 ff.). Die Auffassung, „Fritz“ sei nur „sachbezogen, und nicht als
individualisierte(r) betriebliche(r) Hinweis“ zu verstehen, ist nicht belegt. Sie liegt
auch nicht auf der Hand. Insbesondere ist eine warenbeschreibende Bedeutung der
Bezeichnung „FRITZ“ jedenfalls auf Seiten der Widerspruchsmarke nicht zu
erkennen.
Auch die Behauptung, es gebe „eine Vielzahl“ von Wortbildungen mit „FRITZ“ bzw.
„FRITTZ/FRIZ“, konkretisieren die Markeninhaber nicht. Soweit eine Schwächung
der Kennzeichnungskraft durch Drittmarken gemeint ist, ist nicht ersichtlich, um wie
viele und welche (Art von) Wortbildungen es sich handelt.
Für eine Steigerung der originären Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke
durch
eine
umfangreiche Benutzung
und
eine
daraus
entwickelte
Verkehrsbekanntheit
im Kreis der angesprochenen
(nicht nur
lokalen)
Verkehrskreise bestehen auch unter Berücksichtigung der Benutzungsunterlagen
keine Anhaltspunkte.
d) Was die Zeichenähnlichkeit betrifft, sind beide Marken jedenfalls in klanglicher
Hinsicht identisch.
aa) Maßgeblich für die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist der Gesamteindruck
der Vergleichsmarken unter Berücksichtigung der unterscheidungskräftigen und
dominierenden Elemente (EuGH GRUR 2013, 922 Rn. 35 – Specsavers/Asda; BGH
GRUR 2013, 833 Rn. 30 – Culinaria/Villa Culinaria), wobei von dem allgemeinen
Erfahrungsgrundsatz auszugehen ist, dass der Verkehr eine Marke so aufnimmt,
wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtungsweise zu
unterziehen (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 – Henkel; BGH GRUR 2001,
1151, 1152 – marktfrisch). Das schließt nicht aus, dass unter Umständen ein oder
mehrere Bestandteile einer komplexen Marke für den durch die Marke im
Gedächtnis der angesprochenen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck
prägend sein können (EuGH GRUR 2005, 1042 Rn. 28 f. – THOMSON LIFE; BGH
a. a. O. Rn. 37 – OXFORD/Oxford Club m. w. N.; GRUR 2012, 64 Rn. 14 –
Maalox/Melox-GRY). Voraussetzung hierfür ist, dass die anderen Bestandteile
weitgehend in den Hintergrund treten und den Gesamteindruck der Marke nicht
mitbestimmen. Die Ähnlichkeit einander gegenüberstehender Zeichen ist nach
deren Ähnlichkeit im (Schrift-)Bild, im Klang und im Bedeutungs- oder Sinngehalt zu
beurteilen, weil Marken auf die mit ihnen angesprochenen Verkehrskreise in
bildlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht wirken können. Dabei genügt für die
Bejahung der Zeichenähnlichkeit regelmäßig bereits die Ähnlichkeit in einem der
genannten Wahrnehmungsbereiche
(EuGH GRUR 2007, 700 Rn. 35 –
Limoncello/LIMON-CHELO; BGH GRUR 2016, 382 Rn. 37 – BioGourmet; GRUR
2020, 1202 Rn. 24 – YOOFOOD/YO).
bb) Auf Seiten der Vergleichsmarken sind dabei ungeachtet ihrer grafischen
Ausgestaltung jedenfalls im Rahmen einer die Verwechslungsgefahr begründenden
klanglichen Zeichenähnlichkeit allein die Wortbestandteile „FRIttZ/FRITZ/FRIZ“
bzw. „FRITZ“ zu berücksichtigen, da der Verkehr erfahrungsgemäß dem Wort als
einfachster und kürzester Bezeichnungsform die prägende Bedeutung zumisst (vgl.
Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, 14. Aufl., § 9 Rn. 470). Angesichts der im
Verhältnis zum Wortbestandteil „FRIttZ/FRITZ/FRIZ“ sehr geringen Größe der
unterhalb dieses Wortbestandteils angeordneten Silbe „pom“ tritt diese auch bei der
klanglichen Benennung zurück, so dass davon auszugehen ist, dass das
angesprochene allgemeine Publikum die jüngere Marke
ausschließlich mit dem aufgrund seiner Größe, seiner Anordnung
im
Gesamtzeichen sowie seiner Gestaltung deutlich im Vordergrund stehenden und
zudem kennzeichnungskräftigen Bestandteil „FRIttZ/FRITZ/FRIZ“ benennt, den es
als das dominierende Element wahrnimmt (vgl. auch BGH, GRUR 2016, 283 Rn.
17 – BSA/DSA DEUTSCHE SPORTMANAGEMENTAKADEMIE). Daher stehen
sich in klanglicher Hinsicht alleine die Bestandteile „Fritz“ und „FRIttZ/FRITZ/FRIZ“
gegenüber.
Eine Ausnahme von dem vorgenannten Grundsatz ist nicht ersichtlich. So handelt
es sich bei dem schwarz-grundigen Kreis der angegriffenen Marke
bzw. dem braun-grundigen Rechteck der Widerspruchsmarke
um
einfache grafische Umrahmungen bzw. Hintergründe. Der zusätzliche
Bildbestandteil der Widerspruchsmarke, ein rundes Element auf rotem Hintergrund,
kann mehrere Bedeutungen haben (z.B. Sonne, Mühlrad, Brotlaib) und eignet sich
nicht zur Benennung der Marke. Die angegriffene Marke verfügt an vierter
Buchstabenstelle über drei gelb gestaltete, unregelmäßige Balken, die an Pommes
Frites erinnern. Zwei Balken sind senkrecht angeordnet, der dritte kreuzt beide im
oberen Bereich, so dass die Erkennung als „T“ oder „tt“ naheliegt, was durch die
Darstellung von Pommes Frites (ausgesprochen: „fritz“ oder „frittz“) noch verstärkt
wird. Selbst wenn man die Balken nicht als Buchstaben verstehen würde, würde der
Verkehr die angegriffene Marke „FRIZ“ aussprechen.
Im Ergebnis stehen sich mit „FRITZ“ bzw. „FRIttZ“ bzw. „FRIZ“ auf Seiten der
angegriffenen Marke und „FRITZ als Widerspruchsmarke klanglich identische
Marken gegenüber.
Das Vorbringen der Markeninhaber, dass der Verkehr sich an der Grafik der
Vergleichsmarken und nicht an den Wortbestandteilen orientieren werde, vermag
nicht zu überzeugen. Insbesondere ist, wie bereits ausgeführt wurde, nicht davon
auszugehen, dass die Wortbestandteile „FRITZ“ bzw. „FRITTZ/FRIZ“ im Hinblick
auf die „Vielzahl entsprechender Wortbildungen“ oder aus anderen Gründen im
Lebensmittelsektor kennzeichnungsschwach sind.
e) Ausgehend
von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der
Widerspruchsmarke sowie von einer klanglichen Identität der Streitmarken wäre
eine Verwechslungsgefahr im Sinn eines Irrtums über die betriebliche Herkunft der
Waren oder Dienstleistungen nur ausgeräumt, sofern die in Rede stehenden Waren
und Dienstleistungen nicht oder in nur sehr geringem Maße ähnlich sind. Dies ist im
Bereich der beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen jedoch nicht der Fall.
aa) Eine Ähnlichkeit ist grundsätzlich anzunehmen, wenn die sich gegenüberstehenden Waren und/oder Dienstleistungen unter Berücksichtigung aller für die
Frage der Verwechslungsgefahr erheblichen Faktoren wie insbesondere ihrer Art
und Beschaffenheit, ihrer regelmäßigen betrieblichen Herkunft, ihrer regelmäßigen
Vertriebs- und Erbringungsart, ihres Verwendungszwecks und ihrer Nutzung, ihrer
wirtschaftlichen Bedeutung sowie ihrer Eigenart als miteinander konkurrierende
oder einander ergänzende Produkte oder Leistungen so enge Berührungspunkte
aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie
stammten aus demselben Unternehmen oder wirtschaftlich verbundenen Unternehmen (vgl. EuGH GRUR-RR 2009, 356 Rn. 65 – Éditions Albert René/HABM
[OBELIX/MOBILIX]; BGH GRUR 2021, 724 Rn. 36 – PEARL/PURE PEARL; GRUR
2015, 176 Rn. 16 – ZOOM). Das stärkste Gewicht kommt im Hinblick auf die
Herkunftsfunktion der Marke der regelmäßigen betrieblichen Herkunft, also dem
gemeinsamen betrieblichen Verantwortungsbereich für die Qualität der Waren
und/oder Dienstleistungen zu, während der regelmäßigen Vertriebs- und
Erbringungsstätte ein geringeres Gewicht zugemessen wird (vgl. Hacker in
Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O. § 9 Rn. 85 ff.).
Zwischen der Erbringung einer unkörperlichen Dienstleistung und der Herstellung
bzw. dem Vertrieb einer körperlichen Ware bestehen grundlegende Abweichungen.
Eine Ähnlichkeit zwischen Waren einerseits und Dienstleistungen andererseits
kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn bei den beteiligten Verkehrskreisen der
Eindruck aufkommt, dass Ware und Dienstleistung der Kontrolle desselben
Unternehmens unterliegen, sei es, dass das Dienstleistungsunternehmen sich
selbständig auch mit der Herstellung oder dem Vertrieb der Ware befasst, sei es,
dass der Warenhersteller oder -vertreiber sich auch auf dem entsprechenden
Dienstleistungsgebiet betätigt (vgl. vgl. GRUR 2012, 1145 Rn. 35 - Pelikan; GRUR
2004, 241 Rn. 26 - GeDIOS; GRUR 1999, 731 - Canon II). Es genügt also nicht,
wenn der Verkehr von einer unselbständigen Nebenleistung oder -ware ausgeht.
Nur wenn der Verkehr zu der Auffassung gelangt, die miteinander in Berührung
kommenden Waren und Dienstleistungen könnten auf einer selbständigen
gewerblichen Tätigkeit desselben oder eines wirtschaftlich verbundenen
Unternehmens beruhen, kann er einer unzutreffenden Vorstellung über die
betriebliche Zuordnung unterliegen (BGH a.a.O. – Canon II).
bb) Nach diesen Grundsätzen ist weitestgehend von durchschnittlicher, jedenfalls
aber von einer die Verwechslungsgefahr begründenden Waren- und
Dienstleistungsähnlichkeit auszugehen.
(1) Die für die angegriffene Marke in Klasse 35 eingetragenen „Dienstleistungen des
Einzelhandels, auch über das Internet, mit Speisen und Getränken“ weisen eine
durchschnittliche Ähnlichkeit gegenüber den nach Teilanerkennung der Benutzung
berücksichtigungsfähigen Lebensmitteln der Widerspruchsmarke auf.
In Bezug auf die Einzelhandelsdienstleistungen wird das Vorliegen eines
Ähnlichkeitsverhältnisses zu den Waren, die den Gegenstand der Dienstleistungen
bilden, jedenfalls dann bejaht, wenn es sich um eine Branche handelt, bei der die
Händler in größerem Umfang unter ihrer Einzelhandelsdienstleistungsmarke auch
Waren anbieten oder umgekehrt die Warenhersteller in größerem, also die
Verkehrsauffassung prägendem Umfang auch Einzelhandel speziell mit Waren der
Marke betreiben oder diesen zumindest organisieren (vgl. BGH GRUR 2016, 382
Rn. 22 – BioGourmet; BPatG, Beschluss vom 23. März 2013, 29 W (pat) 119/11 –
VIVA FRISEURE/VIVA; GRUR 2020, 527 Rn. 39 – Carrera). Denn dann kann sich
ein Verständnis einer einheitlichen Produktverantwortung für Handel und Waren
entwickeln.
Dem Publikum ist bekannt, dass Bäckereibetriebe in ihren Verkaufsräumen vielfach
auch Einzelhandelsdienstleistungen anbieten. Insbesondere pflegen dort zur
Abrundung des eigenen Sortiments an Backwaren andere Lebensmittel wie
Milchprodukte, Süßigkeiten oder Eiscreme und vor allem auch Getränke angeboten
zu werden. Auch umgekehrt ist das Publikum daran gewöhnt, dass Einzelhändler
neben dem Vertrieb von Lebensmitteln und Getränken Dritter auch unter ihrer
eigenen Marke Backwaren anbieten. Daher ist von einer durchschnittlichen
Ähnlichkeit auszugehen. Dies gilt auch, soweit die Einzelhandelsdienstleistungen
Getränke betreffen, die nicht Gegenstand des Schutzes der älteren Marke sind.
(2) Zwischen der von der angegriffenen Marke beanspruchten Dienstleistung
„Verpflegung von Gästen mit Kartoffelprodukten in einer Selbstbedienungs-
Systemgastronomie“
(Klasse 43) und
jedenfalls den Waren
„Pasteten;
Pfannkuchen“ der Klasse 30 der Widerspruchsmarke besteht ebenfalls eine
durchschnittliche Ähnlichkeit (vgl. BPatG, Beschluss vom 10. Juni 2020, 25 W (pat)
505/20 – LEO’S (fig.) / Leo).
Die genannten Waren der Widerspruchsmarke umfassen Artikel, die als
„Kartoffelprodukte“ Gegenstand der für die angegriffene Marke beanspruchten
Verpflegungsleistungen sein können. Insbesondere können „Pfannkuchen“ auf
Kartoffelbasis
zubereitet
sein,
sog.
Lomper
(vgl. TMClass,
unter
https://tmclass.tmdn.org/ec2/). Auch
„Pasteten“ können hauptsächlich aus
Kartoffeln bestehen (sog. „Kartoffelpasteten“). Ausgehend davon überschneiden
sich die genannten Waren und Dienstleistungen insoweit, als Gaststätten Speisen
vielfach auch zum Verkauf anbieten, etwa im Straßenverkauf, und umgekehrt die
genannten Dienstleistungen inhaltlich den Verkauf selbst zubereiteter Speisen
letztlich (mit)beinhalten. Insbesondere Pfannkuchen eignen sich zur Mitnahme „auf
die Hand“ und werden typischerweise auch im Straßenverkauf angeboten. Gerade
in Selbstbedienungslokalen pflegt der Dienstleistungscharakter
im Übrigen
regelmäßig nur gering ausgeprägt zu sein. Der Übergang zum bloßen Verkauf von
Speisen, hier insbesondere von Pfannkuchen, ist daher in solchen Einrichtungen
fließend.
Daran vermag der Vortrag der Markeninhaber, bei der Widerspruchsführerin
handele es sich um einen Bäckereibetrieb, während die Inhaber der angegriffenen
Marke Imbiss-Geschäfte betrieben, nichts zu ändern. Es kommt nämlich für die
Beurteilung der Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen auf die Registerlage an
und nicht auf die jeweiligen geschäftlichen Tätigkeiten der Beteiligten an wie
beispielsweise
eine
konkrete
Verkaufssituation
(vgl.
Hacker
in
Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl., § 9 Rn. 27).
Keinen Einfluss auf den Vergleich der Waren und Dienstleistungen hat des Weiteren
die Tatsache, dass die Eintragung der älteren Marke für die Dienstleistung
„Verpflegung von Gästen“ nicht mehr besteht. Der Schutzumfang der älteren Marke
ist in Bezug auf jede einzelne Ware und Dienstleistung selbständig und ohne
Rücksicht auf eine Eintragung oder Löschung in Bezug auf andere Waren oder
Dienstleistungen zu beurteilen.
(3) Eine durchschnittliche Ähnlichkeit gegenüber den Waren der älteren Marke
weisen auch die in der Klasse 43 geschützten „Lieferdienste von Speisen für den
sofortigen Verzehr“ der angegriffenen Marke auf (vgl. BPatG, Beschluss vom 13.
Juli 2005, 28 W (pat) 165/04 – OKTOBERFESTBIER). Wie sich aus ihrer
Einordnung
in Klasse 43 ergibt
(Klassenüberschrift:
„Verpflegung und
Beherbergung von Gästen“), betreffen die beanspruchten „Lieferdienste von
Speisen für den sofortigen Verzehr“ in der Sache Cateringleistungen. Bei
Cateringleistungen trägt der Anbieter über die Belieferung hinaus typischerweise
auch die Verantwortung für die Qualität der Cateringwaren. Diese können sich
gerade auf Snacks und kleine Gerichte beziehen, für die die ältere Marke Schutz
genießt, etwa „Sandwiches, Pasteten“. Neben dem dadurch gegebenen engen
sachlichen Zusammenhang der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen
entspricht es auch den dem Publikum bekannten Marktgepflogenheiten, dass
Anbieter von Frischbackwaren, Sandwiches oder Pasteten – wie etwa
Bäckereibetriebe – vielfach auch Cateringleistungen übernehmen, so dass insoweit
auch eine typische Koinzidenz im Anbieterbereich besteht.
(4) Schließlich weisen auch die Dienstleistungen der Klasse 39, nämlich
„Lieferdienstleistungen für bzw. mit Speisen und Getränken [nicht für den sofortigen
Verzehr]; Auslieferung von zubereiteten Speisen und Getränken [nicht für den
sofortigen Verzehr]; Auslieferung von Lebensmitteln [nicht für den sofortigen
Verzehr]“ eine gewisse und angesichts der im Streitfall beachtlichen weiteren
Faktoren, insbesondere unter Berücksichtigung klanglich identischer Marken, noch
verwechslungsbegründende Ähnlichkeit auf.
Entgegen der Auffassung der Widersprechenden ist insofern nichts dafür
ersichtlich, dass der Klammerzusatz („nicht für den sofortigen Verzehr“) keine
Bedeutung hätte. Hierauf kommt es im Streitfall aber letztlich ohnehin nicht an. Denn
die Widerspruchsmarke ihrerseits genießt Schutz gerade auch für nicht sofort
verzehrfähige Lebensmittel, nämlich „Sandwiches, Pfannkuchen, Waffeln, auch
tiefgefroren“.
Die genannten Lieferdienstleistungen einerseits und tiefgefrorene Sandwiches,
Pasteten und Waffeln andererseits weisen ein enges Ergänzungsverhältnis auf, da
diese Waren regelmäßig mit Fahrzeugen transportiert werden müssen, die über
eine entsprechende Kühltechnik verfügen. Umgekehrt sind entsprechende
Lieferleistungen aufgrund dieser spezifischen Anforderungen gerade auf den
Transport tiefgefrorener Lebensmittel ausgelegt. In der Praxis geht der Verkauf
dieser Waren und der Transport zum Empfänger tatsächlich auch vielfach Hand in
Hand, ohne dass die Selbständigkeit der Lieferleistung aufgehoben wird. So bieten
Supermärkte als selbständigen Zusatzservice vielfach den Transport der Waren
Dritter oder eigener Waren zum Käufer an, was sich gerade bei Waren, die
besondere Transportbedingungen erfordern, anbietet.
Die Markenstelle
hat
vor
diesem
Hintergrund
zutreffend
im
beschwerdegegenständlichen Umfang eine Verwechslungsgefahr zwischen den
Streitmarken festgestellt.
Die Beschwerde des Markeninhabers zu 1 bleibt daher ohne Erfolg.
4. Zu einer vom gesetzlichen Regelfall abweichenden Kostenentscheidung aus
Billigkeitsgründen gemäß § 71 Abs. 1 S. 1 MarkenG besteht kein Anlass.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der
Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur
statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft
Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt
war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht
der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften
über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim
Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe durch eine beim Bundesgerichtshof
zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt
einzulegen.
Lachenmayr-Nikolaou
Kriener
Schmid