Rechtsprechung / BPatG / 2025

BPatG Beschluss vom 05.11.2025 – 28 W (pat) 532/21

28. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:051125B28Wpat532.21.0

Zitiert 5 Entscheidungen 11 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

28 W (pat) 532/21 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

ECLI:DE:BPatG:2025:051125B28Wpat532.21.0

betreffend die Marke 30 2019 003 902

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

5. November 2025 durch die Richterin Lachenmayr-Nikolaou als Vorsitzende, die

Richterin Kriener und den Richter Schmid

beschlossen:

I.

Die Beschwerde des Markeninhabers zu 1 wird zurückgewiesen.

II.

Die Beschwerde des Markeninhabers zu 2 gilt als nicht eingelegt.

G r ü n d e

I.

Die am 5. Februar 2019 angemeldete Wort-Bildmarke

ist am 23. April 2019 in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA)

geführte Markenregister unter der Nummer 30 2019 003 902 für die folgenden

Waren und Dienstleistungen eingetragen worden:

Klasse 35:

Werbung;

Geschäftsführung,

Unternehmensverwaltung,

Büroarbeiten; Dienstleistungen des Einzelhandels, auch über das

Internet, mit Speisen und Getränken;

Klasse 39:

Lieferdienstleistungen für bzw. mit Speisen und Getränken [nicht für

den sofortigen Verzehr]; Auslieferung von zubereiteten Speisen und

Getränken [nicht für den sofortigen Verzehr]; Auslieferung von

Lebensmitteln [nicht für den sofortigen Verzehr];

Klasse 43:

Verpflegung

von Gästen mit Kartoffelprodukten

in einer

Selbstbedienungs-Systemgastronomie; Lieferdienste von Speisen für

den sofortigen Verzehr.

Die Veröffentlichung erfolgte am 24. Mai 2019.

Gegen die Eintragung hat die Inhaberin der am 21. Oktober 2009 angemeldeten,

am 16. Dezember 2009 eingetragenen Wort-Bildmarke Nr. 30 2009 062 129

am 26. August 2019 Widerspruch erhoben. Diese Marke, die vor Erhebung des

Widerspruchs teilweise für verfallen erklärt worden war, ist noch für die folgenden

Waren im Register eingetragen:

Klasse 30:

Mehle und Getreidepräparate; Brot,

feine Backwaren und

Konditorwaren, nämlich Frischebackwaren mit einer Haltbarkeit von

maximal

1

Monat

und

Spezialbackwaren

bei

Nahrungsunverträglichkeiten,

insbesondere eifreie, glutenfreie,

kohlenhydratfreie, laktosefreie, tierfreie und weizenfreie Backwaren,

mit einer Haltbarkeit von maximal 3 Monaten, sowie ausgenommen

sonstige Dauerbackwaren und Cracker; Speisestärke, Mehl und

Teigwaren; Stärke- und Getreideerzeugnisse für Nahrungszwecke;

Zwieback, Lebkuchen; Pasteten, soweit in Klasse 30 enthalten;

Sandwiches, Pfannkuchen, Waffeln, auch tiefgefroren; Speiseeis;

Kaffee (einschließlich Ersatzmittel), Tee; Zucker; Honig, Melassesirup,

natürliche Süßungsmittel; Hefe, Hefe-, Back-, Speiseeis- und

Puddingpulver.

Ein gegen die Widerspruchsmarke 30 2009 062 129 gerichtetes Widerspruchsverfahren war am 31. Januar 2011 abgeschlossen.

Auf die durch die Inhaber der angegriffenen Marke erhobene Einrede der

Nichtbenutzung vom 4. November 2019 hat die Widersprechende mit Schriftsatz

vom 11. Januar 2020 zur Glaubhaftmachung der Benutzung eine eidesstattliche

Versicherung ihres Geschäftsführers vom 6. Dezember 2019 und weitere

Unterlagen vorgelegt.

Mit Schriftsatz vom 14. Juli 2020 haben die Markeninhaber erklärt, die Benutzung

werde teilweise „anerkannt“, und zwar für die Waren „Brot, feine Backwaren und

Konditorwaren, nämlich Frischebackwaren mit einer Haltbarkeit von maximal 1

Monat und Spezialbackwaren bei Nahrungsunverträglichkeiten, insbesondere

eifreie, glutenfreie, kohlenhydratfreie,

laktosefreie,

tierfreie und weizenfreie

Backwaren, mit einer Haltbarkeit von maximal 3 Monaten, sowie ausgenommen

sonstige Dauerbackwaren und Cracker; Zwieback, Lebkuchen; Pasteten, soweit in

Klasse 30 enthalten; Sandwiches, Pfannkuchen, Waffeln, auch tiefgefroren“.

Mit Beschluss vom 22. Februar 2021 hat die Markenstelle für Klasse 35 des

Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA), besetzt durch eine Beamtin des

gehobenen Dienstes, die angegriffene Marke

teilweise wegen einer

Verwechslungsgefahr nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG gelöscht, nämlich in Bezug

auf die folgenden Waren und Dienstleistungen:

Klasse 35:

Dienstleistungen des Einzelhandels, auch über das Internet, mit Speisen und

Getränken;

Klasse 39:

Lieferdienstleistungen für bzw. mit Speisen und Getränken [nicht für den

sofortigen Verzehr]; Auslieferung von zubereiteten Speisen und Getränken

[nicht für den sofortigen Verzehr]; Auslieferung von Lebensmitteln [nicht für

den sofortigen Verzehr];

Klasse 43:

Verpflegung von Gästen mit Kartoffelprodukten in einer Selbstbedienungs-

Systemgastronomie; Lieferdienste von Speisen für den sofortigen Verzehr.

Zur Begründung wird ausgeführt, es bestehe keine ernsthafte Veranlassung, die

Angaben der eidesstattlichen Versicherung nebst Anlagen in Zweifel zu ziehen.

Anhaltspunkte für eine Scheinbenutzung bestünden nicht. Die Gesamtschau der

Benutzungsunterlagen lege nahe, dass die rechtserhaltende Benutzung der

Widerspruchsmarke für bestimmte Warengruppen nachgewiesen worden sei. Das

betreffe vor allem Brot, Back- und Konditorwaren, letztere in der Regel als süßes

Gebäck, aber auch Pasteten, Sandwiches, Pfannkuchen und Waffeln, auch als

herzhafte Zubereitungen. Dies sei von den Markeninhabern mit Schriftsatz vom

14. Juli 2020 überdies anerkannt worden und damit unstreitig.

Die von der angegriffenen Marke beanspruchten

„Dienstleistungen des

Einzelhandels, auch über das

Internet, mit Speisen und Getränken;

Lieferdienstleistungen für bzw. mit Speisen und Getränken [nicht für den sofortigen

Verzehr]; Auslieferung von zubereiteten Speisen und Getränken [nicht für den

sofortigen Verzehr]; Auslieferung von Lebensmitteln [nicht für den sofortigen

Verzehr]; Verpflegung

von Gästen mit Kartoffelprodukten

in

einer

Selbstbedienungs-Systemgastronomie; Lieferdienste von Speisen

für den

sofortigen Verzehr“ und die Waren der Widerspruchsmarke „Brot, feine Backwaren

und Konditorwaren; Pasteten; Sandwiches, Pfannkuchen, Waffeln“ lägen im

Ähnlichkeitsbereich. Aufgrund der Branchengewohnheiten in der Gastronomie – wie

u. a. dem „Vorortverkauf“ von Lebensmitteln durch die Hersteller, dem Verkauf zum

sofortigen Verzehr /dem „Straßenverkauf“ von zubereiteten Speisen durch diverse

Anbieter und schließlich den Bring- und Lieferdiensten von Gaststätten,

Supermärkten etc. – gehe der Verkehr davon aus, dass die vorgenannten Waren

und Dienstleistungen der Verantwortung bzw. Kontrolle desselben Unternehmens

unterlägen. Im Einzelnen bestehe zwischen den Dienstleistungen „Verpflegung von

Gästen“ und den „Imbiss- und Snackzubereitungen“ der älteren Marke in Anbetracht

der branchenüblichen Abgabe solcher Waren durch den Hersteller

in

gastronomischen Einrichtungen oder Backwarengeschäften ein wirtschaftlicher

Zusammenhang. Auch ein

telefonisch oder

in anderer Form beauftragter

„Lieferdienst“ werde durch das angesprochene Publikum wirtschaftlich mit den

Waren „zubereitete Speisen“ in Verbindung gebracht, unabhängig davon, ob diese

für den sofortigen Verzehr bestimmt seien oder es sich um andere

Lebensmittellieferungen,

auch

Tiefkühlkost,

handele.

Die

„Einzelhandelsdienstleistungen“ der angegriffenen Marke umfassten das

Zusammenstellen von Waren verschiedener betrieblicher Herkunft zu einem

Sortiment und ließen im Verhältnis zu den Waren der Widerspruchsmarke eine

gemeinsame Produktverantwortung erwarten.

Ausgehend von einer durchschnittlichen originären Kennzeichnungskraft der

älteren Marke sei der Abstand der Zeichen zu gering, um eine Verwechslungsgefahr

auszuschließen. Unter Einbeziehung der Grafik der angegriffenen Marke, die eine

Anordnung von Pommes Frites erkennen lasse, werde ihr Wortbestandteil

naheliegenderweise „FRITZ“/“FRITTZ“ ausgesprochen. Falls das Publikum in den

stilisierten Pommes Frites nicht die Buchstaben „T“/ „TT“ sehe, würde es diesem

Wortbestandteil

jedenfalls das

im Wesentlichen klanggleiche Wort „FRIZ“

entnehmen. Dieses Wortelement bestimme – genauso wie der hervorgehobene

Wortbestandteil „FRITZ“ in Bezug auf die ältere Marke – den Gesamteindruck der

angegriffenen Marke. Das Publikum werde die anderen Komponenten im Interesse

einer verkürzten Wiedergabe nicht benennen. Im Ergebnis stünden sich sonach in

jedem Fall klanglich identische Marken gegenüber. Im Bereich der vorgenannten,

im Ähnlichkeitsbereich der für die ältere Marke berücksichtigungsfähigen Waren

liegenden Dienstleistungen bestehe daher eine Verwechslungsgefahr.

Gegen diesen Beschluss haben die Verfahrensbevollmächtigen der beiden

Markeninhaber mit am 24. März 2021 beim DPMA eingegangenem Schriftsatz vom

selben Tag Beschwerde eingelegt und innerhalb der maßgeblichen Beschwerdefrist

eine Beschwerdegebühr in Höhe von 200 € gezahlt.

In der Beschwerdebegründung ist ausgeführt, dass eine Verwechslungsgefahr auch

im Bereich der beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen zu verneinen sei.

Diese Dienstleistungen seien gegenüber den Waren der Widerspruchsmarke

bereits nicht ähnlich. Wie die Widersprechende auf ihrer Webseite mitgeteilt habe,

verkaufe sie ihre Backwaren in drei eigenen Verkaufsstätten sowie einigen

Fremdmärkten im Raum München. Die angegriffene Marke beanspruche jedoch

ausschließlich Schutz für die Verpflegung von Gästen mit Kartoffelprodukten in

einer

„Selbstbedienungs-Systemgastronomie“.

Im

Übrigen

sei

die

Widerspruchsmarke gerade in Bezug auf die Dienstleistungen „Verpflegung und

Beherbergung von Gästen“ für verfallen erklärt worden. Diese Entscheidung drohe

entwertet zu werden, wenn die Widerspruchsmarke gestützt auf ihre Eintragung für

Waren der Klasse 30 die Löschung der angegriffenen Marke erwirken könnte.

Ferner richte sich der Schutz der älteren Marke im Unterschied zu den

Verpflegungsdienstleistungen der angegriffenen Marke nicht auf Kartoffelprodukte.

Schließlich unterscheide sich die in Klasse 39 durch die angegriffene Marke

beanspruchte Lieferung und Auslieferung von Speisen klar von der Belieferung

einer Verkaufsstelle mit Backwaren.

Auch den Ausführungen der Markenstelle zur Kennzeichnungskraft der

Widerspruchsmarke könne nicht gefolgt werden. Die Kennzeichnungskraft der

Widerspruchsmarke sei insgesamt unterdurchschnittlich. Der Wortbestandteil „Fritz“

der Widerspruchsmarke werde von den angesprochenen Verkehrskreisen lediglich

als Name einer Person aufgefasst. Die zur Eintragung erforderliche geringe

Unterscheidungskraft der Widerspruchsmarke beruhe nur auf der Kombination der

einzelnen Wort- und Bildelemente.

In klanglicher Hinsicht bestehe keine Verwechslungsgefahr. Zwar sei bei

Wort-/Bildmarken von dem allgemein anerkannten Erfahrungssatz auszugehen,

dass der Verkehr in der Regel ausschließlich das Wortelement artikuliere. Allerdings

sei dieser Grundsatz vorliegend nicht anzuwenden, weil die Wortbestandteile der

Vergleichsmarken „FRITZ“ bzw. „FRITTZ“ schutzunfähig seien. Wegen der Vielzahl

von Wortbildungen im Lebensmittelsektor in der Verbindung mit Namen oder

namensähnlich klingenden Begriffen wie hier „Frit(t)z“ sei davon auszugehen, dass

der Verkehr auch „den Namen oder namensähnlich klingenden Begriff wie hier

„Frit(t)z“ lediglich „als Hinweis auf die übliche Herstellungsstätte von Backwaren

oder (…) anderen Waren wie Snacks auf der Basis von Kartoffeln“ verstehe, „also

nur sachbezogen, und nicht als

individualisierten betrieblichen Hinweis“.

Übereinstimmungen in dem nicht schutzwürdigen Bestandteil „Frit(t)z“ genügten

daher nicht, um eine Verwechslungsgefahr zu begründen.

Wegen der unterschiedlichen Gestaltungen

sei auch eine bildliche

Verwechslungsgefahr

ausgeschlossen.

Vielmehr

würden

sich

die

Vergleichsmarken – insbesondere durch die grafische Ausgestaltung – so deutlich

voneinander abheben, dass ein sicheres Auseinanderhalten

in

jeder

Wahrnehmungsrichtung gewährleistet sei.

Die Inhaber der angegriffenen Marke beantragen sinngemäß,

den angefochtenen Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 des

Deutschen Patent- und Markenamts vom 22. Februar 2021

aufzuheben und den Widerspruch zurückzuweisen.

Die Widersprechende beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Widersprechende ist der Auffassung, die Markenstelle habe im Umfang der

Zurückweisung der angegriffenen Marke zutreffend eine Ähnlichkeit zwischen den

in Rede stehenden Dienstleistungen und den unbestritten benutzten Waren der

älteren Marke festgestellt. Zwischen Lebensmitteln und hierauf bezogenen

Einzelhandelsdienstleistungen bestehe nach der europäischen Rechtsprechung

eine Ähnlichkeit, ebenso sei anerkanntermaßen eine Ähnlichkeit zwischen

Lebensmitteln und den Verpflegungsdienstleistungen der Klasse 43 zu bejahen. Die

Ausrichtung

der Verpflegungsdienstleistungen

auf

den Bereich

der

Selbstbedienungs-Systemgastronomie stelle keine relevante Einschränkung dar.

Ferner umfassten auch die Waren der älteren Marke Lebensmittel, die Kartoffeln

enthalten könnten. Dasselbe gelte

für die

in Klasse 39 beanspruchten

Lieferdienstleistungen und Auslieferungen von Speisen, Lebensmitteln und

Getränken, die demselben Zweck wie die Verpflegung von Gästen dienten. Weder

der Charakter als „Selbstbedienung“ noch die Bestimmung der Speisen etc. für den

sofortigen Verzehr seien Kriterien, die eine Abgrenzung der Dienstleistungen

gegenüber den Waren der Widerspruchsmarke leisten könnten. Auch die

Dienstleistungen

„Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung;

Büroarbeiten“ wiesen einen ausreichend engen Zusammenhang zu den Waren der

Widerspruchsmarke auf. Nachdem die Wortbestandteile „FRIttZ“ und „FRITZ“ der

beiden Zeichen im Vordergrund stünden, bestehe insbesondere klanglich und

begrifflich kein Unterscheid zwischen den Zeichen. Überdies bestehe auch eine

assoziative Verwechslungsgefahr. Die originäre Kennzeichnungskraft der älteren

Marke sei nicht reduziert. Ein Personenname stelle keine beschreibende

Bestimmungs- oder Beschaffenheitsangabe dar.

Der Senat hat mit Hinweis vom 25. August 2025 seine vorläufige Rechtsauffassung

dargelegt. Der Verfahrensbevollmächtigte der beiden Markeninhaber hat am

25. September 2025 mitgeteilt, dass eine weitere Äußerung nicht beabsichtigt sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

1. Die gemäß §§ 64 Abs. 6, 66 MarkenG statthafte Beschwerde der Markeninhaber

ist im Hinblick auf den Markeninhaber zu 1 zulässig.

Hinsichtlich des Markeninhabers zu 2 gilt die Beschwerde als nicht eingelegt, weil

er seiner nach dem Patentkostengesetz (PatKostG) obliegenden Verpflichtung zur

Zahlung der Beschwerdegebühr nicht nachgekommen ist.

Die Verfahrensbevollmächtigten der beiden Markeninhaber haben mit Schriftsatz

vom 3. Dezember 2020 Beschwerde eingelegt. Mangels gegenteiliger

Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass die Beschwerde für beide Mandanten

eingelegt werden sollte. Die Verfahrensbevollmächtigten haben innerhalb der

maßgeblichen Beschwerdefrist jedoch nur eine Beschwerdegebühr in Höhe von

200 € gezahlt. Nach der bis zum 17. August 2021 geltenden Fassung des PatKostG

wäre jedoch für jeden Beteiligten eine Gebühr zu zahlen gewesen (§ 82 Abs. 1 S. 3

i. V. m. §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 PatKostG i. V. m. mit Gebührenverzeichnis Teil B

Vorbemerkung Absatz 1: „Die Gebühren Nummer 400 000 bis 401 300 werden für

jeden Antragsteller gesondert erhoben.“). Soweit, wie vorliegend, nur eine

Beschwerdegebühr entrichtet ist, ist zu prüfen, ob die entrichtete Gebühr zumindest

einem der Beteiligten zugeordnet werden kann, was etwa in Betracht kommt, wenn

nur der Name eines Beteiligten auf dem Überweisungsformular oder der

Einzugsermächtigung angegeben ist (vgl. BGH GRUR 2017, 1286 Rn. 27 –

Mehrschichtlager). Vorliegend gibt es keine Anhaltspunkte für eine Zuordnung der

Beschwerdegebühr. Das führt jedoch nicht dazu, dass die Beschwerde insgesamt

nach § 6 Abs. 2 PatKostG als nicht erhoben gilt. Wie sich aus der Entscheidung des

BGH X ZB 1/17 Rn. 30 und 34 – Mehrschichtlager (GRUR 2017, 1286) ergibt, ist

die Beschwerde nämlich dahingehend auszulegen, dass sie für den im Rubrum der

angefochtenen Entscheidung an erster Stelle Genannten erhoben sein soll. Das ist

vorliegend der Markeninhaber zu 1. Der Markeninhaber zu 2 ist daher nicht

Beschwerdeführer geworden. Er ist aber als notwendiger Streitgenosse am

Beschwerdeverfahren zu beteiligen (vgl. BGH a. a. O., Rn. 32 – Mehrschichtlager;

BGH GRUR 2014, 1024 Rn. 10 – VIVA FRISEURE/VIVA).

Die ab 18. August 2021 geltende Rechtslage, wonach das Gebührenverzeichnis

zum Patentkostengesetz derart geändert

ist, dass der oben genannten

Vorbemerkung der Satz angefügt wird: „Gemeinschaftliche Inhaber oder Anmelder

eines betroffenen Schutzrechts gelten als ein Antragsteller, wenn sie in den in Satz

1 genannten Fällen gemeinsam Beschwerde einlegen“ (siehe Art. 8 Nr. 3 Buchst. o

des Zweiten Gesetzes zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts

vom 10. August 2021, BGBl. I, S. 3490), ist auf den vorliegenden Fall nicht

anwendbar, da die Beschwerdefrist einen in der Vergangenheit abgeschlossenen

Sachverhalt betrifft (vgl. BPatG, Beschluss vom 28. März 2022, 7 W (pat) 19/20

Babytrage).

2. Keine Beschwerde oder Anschlussbeschwerde (§ 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG

i. V. m. § 567 Abs. 3 MarkenG) erhoben hat die Widersprechende. Ihre in der

Beschwerdeerwiderung enthaltene Einlassung zu den für die angegriffene Marke in

Klasse 35 eingetragenen Dienstleistungen

„Werbung, Geschäftsführung,

Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten“, in Bezug auf die der Widerspruch im

Beschluss der Markenstelle vom 22. Februar 2021 zurückgewiesen worden ist und

die nicht Gegenstand der Beschwerde der Markeninhaber sind, beruht offensichtlich

auf einem Versehen. Zwar muss eine (Anschluss-) Beschwerde nicht notwendig als

solche bezeichnet werden, jedoch muss klar der Wille zum Ausdruck gebracht

werden, dass der Erklärende die (Teil-) Aufhebung eines Beschlusses des DPMA

anstrebt (Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl., § 66 Rn. 39). Ein solcher

Wille geht aber aus einer in den sonstigen Sachvortrag aufgenommenen Bewertung

der Ähnlichkeit bestimmter Dienstleistungen und Waren nicht hervor. Über die

Eintragungsfähigkeit der Marke in Bezug auf diese Dienstleistungen hat die

Markenstelle für Klasse 35 in ihrer Widerspruchsentscheidung vom 22. Februar

2021 daher abschließend entschieden.

3. Die Beschwerde des Markeninhabers zu 1 hat in der Sache jedoch keinen Erfolg,

da zwischen den Vergleichsmarken – im beschwerdegegenständlichen Umfang –

eine Verwechslungsgefahr nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG zu besorgen ist, so dass

die Markenstelle in diesem Umfang zu Recht die Löschung der angegriffenen Marke

angeordnet hat (§ 43 Abs. 2 Satz 1 MarkenG).

Die Frage, ob Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG vorliegt,

ist unter Heranziehung aller relevanten Umstände des Einzelfalls umfassend zu

beurteilen. Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen der Identität oder der

Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen, dem Grad der Ähnlichkeit der Marken

und der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke in der Weise auszugehen,

dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch

einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine gesteigerte

Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt

(st. Rspr.;

vgl. EuGH GRUR 2020, 52 Rn. 41-43 – Hansson

[Roslagspunsch/ROSLAGSÖL]; GRUR 2010, 1098 Rn. 44 – Calvin Klein/HABM;

GRUR 2010, 933 Rn. 32 – Barbara Becker; BGH GRUR 2020, 870 Rn. 25 –

Injekt/Injex; GRUR 2019, 1058 Rn. 17 – KNEIPP; GRUR 2018, 79 Rn. 7 –

OXFORD/Oxford Club; WRP 2017, 1104 ff. – Medicon-Apotheke/Medico Apotheke;

GRUR 2016, 382 Rn. 19 – BioGourmet; GRUR 2016, 283 Rn. 7 – BSA/DSA

DEUTSCHE SPORTMANAGEMENTAKADEMIE). Bei dieser umfassenden

Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf den durch die Marken hervorgerufenen

Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere die unterscheidungskräftigen

und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (vgl. EuGH, a. a. O. Rn. 48 –

Hansson [Roslagspunsch/ROSLAGSÖL]; BGH a. a. O. Rn. 25 – INJEKT/INJEX).

Nach diesen Grundsätzen ist zwischen den Vergleichsmarken eine unmittelbare

Verwechslungsgefahr zu bejahen.

a) Die Inhaber der angegriffenen Marke haben im Amtsverfahren in ihrem

Schriftsatz vom 4. November 2019 in zulässiger Weise die Einrede der

Nichtbenutzung erhoben, so dass auf Seiten der Widerspruchsmarke grundsätzlich

nur die Waren zu berücksichtigen sind, für die eine rechtserhaltende Benutzung

glaubhaft gemacht worden ist. Anzuwenden sind die Vorschriften des § 43 Abs. 1

und des § 26 MarkenG in ihrer ab dem 14. Januar 2019 geltenden Fassung, weil

der Widerspruch nach dem 14. Januar 2019 erhoben worden ist (§ 158

Abs. 5 MarkenG).

Die seitens der Inhaber der angegriffenen Marke erhobene Einrede der mangelnden

Benutzung ist nach § 43 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthaft. Der am 31. Januar 2011

vollzogene Abschluss des gegen die Widerspruchsmarke gerichteten

Widerspruchsverfahrens lag zum Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen

Marke am 19. Februar 2019 bereits fünf Jahre zurück. Damit oblag es der

Widersprechenden grundsätzlich, die wesentlichen Umstände der Benutzung der

Marke nach § 26 MarkenG, insbesondere nach Art, Zeit, Ort und Umfang für den

nach § 43 Abs. 1 Satz 1 MarkenG relevanten Zeitraum vom 19. Februar 2014 bis

zum 18. Februar 2019 darzutun und glaubhaft zu machen.

Auf eine entsprechende Glaubhaftmachung kommt es vorliegend aber letztlich nicht

an, weil die

Inhaber der angegriffenen Marke die Benutzung der

Widerspruchsmarke für die Waren

„Brot, feine Backwaren und Konditorwaren, nämlich Frischebackwaren mit

einer Haltbarkeit von maximal 1 Monat und Spezialbackwaren bei

Nahrungsunverträglichkeiten,

insbesondere

eifreie,

glutenfreie,

kohlenhydratfreie, laktosefreie, tierfreie und weizenfreie Backwaren, mit einer

Haltbarkeit von maximal 3 Monaten, sowie ausgenommen sonstige

Dauerbackwaren und Cracker; Zwieback, Lebkuchen; Pasteten, soweit in

Klasse 30 enthalten; Sandwiches, Pfannkuchen, Waffeln, auch tiefgefroren“.

mit Schriftsatz vom 14. Juli 2020 anerkannt haben. Daher ist davon auszugehen,

dass die Nichtbenutzungseinrede für die vorgenannten Waren nicht mehr

aufrechterhalten wird

(vgl.

BPatG GRUR

2004,

954,

956

CYNARETTEN/Circanetten). Diese Waren der älteren Marke sind mithin bei der

Entscheidung zu berücksichtigen (vgl. entsprechend § 43 Abs. 1 S. 3 MarkenG) und

dem Waren- und Dienstleistungsvergleich (s. u. Ziff. e) zugrunde zu legen.

b) Bei den Waren, deren Benutzung die Inhaber der angegriffenen Marke anerkannt

haben, handelt es sich überwiegend um Backwaren oder typische Imbissangebote,

die an das allgemeine Publikum gewandt sind. Genauso verhält es sich hinsichtlich

der – vor allem auf Speisen bzw. speziell auf Kartoffelprodukte – bezogenen

Einzelhandels-, Liefer- oder Verpflegungsleistungen der angegriffenen Marke. Der

Aufmerksamkeitsgrad des Publikums gegenüber den Kennzeichnungen solcher

Waren und Dienstleistungen ist angesichts des Alltagscharakters dieser Produkte

bzw. Leistungen durchschnittlich.

c) Die Widerspruchsmarke als Ganze verfügt von Hause aus über eine

durchschnittliche Kennzeichnungskraft und damit über einen normalen

Schutzumfang. Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Schwächung der

originären Kennzeichnungskraft des zentralen Wortbestandteils „FRITZ“ der

Widerspruchsmarke. „FRITZ“ ist sowohl ein (männlicher) Vorname als auch ein

Nachname

und

als

solcher

grundsätzlich

uneingeschränkt

zur

Herkunftskennzeichnung von Waren geeignet (vgl. BPatG, Beschluss vom 10. Mai

2023, 25 W (pat) 54/21 – Fritzkugel/Fritz; Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14.

Aufl., § 9 Rn. 154 ff.). Die Auffassung, „Fritz“ sei nur „sachbezogen, und nicht als

individualisierte(r) betriebliche(r) Hinweis“ zu verstehen, ist nicht belegt. Sie liegt

auch nicht auf der Hand. Insbesondere ist eine warenbeschreibende Bedeutung der

Bezeichnung „FRITZ“ jedenfalls auf Seiten der Widerspruchsmarke nicht zu

erkennen.

Auch die Behauptung, es gebe „eine Vielzahl“ von Wortbildungen mit „FRITZ“ bzw.

„FRITTZ/FRIZ“, konkretisieren die Markeninhaber nicht. Soweit eine Schwächung

der Kennzeichnungskraft durch Drittmarken gemeint ist, ist nicht ersichtlich, um wie

viele und welche (Art von) Wortbildungen es sich handelt.

Für eine Steigerung der originären Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke

durch

eine

umfangreiche Benutzung

und

eine

daraus

entwickelte

Verkehrsbekanntheit

im Kreis der angesprochenen

(nicht nur

lokalen)

Verkehrskreise bestehen auch unter Berücksichtigung der Benutzungsunterlagen

keine Anhaltspunkte.

d) Was die Zeichenähnlichkeit betrifft, sind beide Marken jedenfalls in klanglicher

Hinsicht identisch.

aa) Maßgeblich für die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist der Gesamteindruck

der Vergleichsmarken unter Berücksichtigung der unterscheidungskräftigen und

dominierenden Elemente (EuGH GRUR 2013, 922 Rn. 35 – Specsavers/Asda; BGH

GRUR 2013, 833 Rn. 30 – Culinaria/Villa Culinaria), wobei von dem allgemeinen

Erfahrungsgrundsatz auszugehen ist, dass der Verkehr eine Marke so aufnimmt,

wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtungsweise zu

unterziehen (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 – Henkel; BGH GRUR 2001,

1151, 1152 – marktfrisch). Das schließt nicht aus, dass unter Umständen ein oder

mehrere Bestandteile einer komplexen Marke für den durch die Marke im

Gedächtnis der angesprochenen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck

prägend sein können (EuGH GRUR 2005, 1042 Rn. 28 f. – THOMSON LIFE; BGH

a. a. O. Rn. 37 – OXFORD/Oxford Club m. w. N.; GRUR 2012, 64 Rn. 14 –

Maalox/Melox-GRY). Voraussetzung hierfür ist, dass die anderen Bestandteile

weitgehend in den Hintergrund treten und den Gesamteindruck der Marke nicht

mitbestimmen. Die Ähnlichkeit einander gegenüberstehender Zeichen ist nach

deren Ähnlichkeit im (Schrift-)Bild, im Klang und im Bedeutungs- oder Sinngehalt zu

beurteilen, weil Marken auf die mit ihnen angesprochenen Verkehrskreise in

bildlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht wirken können. Dabei genügt für die

Bejahung der Zeichenähnlichkeit regelmäßig bereits die Ähnlichkeit in einem der

genannten Wahrnehmungsbereiche

(EuGH GRUR 2007, 700 Rn. 35 –

Limoncello/LIMON-CHELO; BGH GRUR 2016, 382 Rn. 37 – BioGourmet; GRUR

2020, 1202 Rn. 24 – YOOFOOD/YO).

bb) Auf Seiten der Vergleichsmarken sind dabei ungeachtet ihrer grafischen

Ausgestaltung jedenfalls im Rahmen einer die Verwechslungsgefahr begründenden

klanglichen Zeichenähnlichkeit allein die Wortbestandteile „FRIttZ/FRITZ/FRIZ“

bzw. „FRITZ“ zu berücksichtigen, da der Verkehr erfahrungsgemäß dem Wort als

einfachster und kürzester Bezeichnungsform die prägende Bedeutung zumisst (vgl.

Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, 14. Aufl., § 9 Rn. 470). Angesichts der im

Verhältnis zum Wortbestandteil „FRIttZ/FRITZ/FRIZ“ sehr geringen Größe der

unterhalb dieses Wortbestandteils angeordneten Silbe „pom“ tritt diese auch bei der

klanglichen Benennung zurück, so dass davon auszugehen ist, dass das

angesprochene allgemeine Publikum die jüngere Marke

ausschließlich mit dem aufgrund seiner Größe, seiner Anordnung

im

Gesamtzeichen sowie seiner Gestaltung deutlich im Vordergrund stehenden und

zudem kennzeichnungskräftigen Bestandteil „FRIttZ/FRITZ/FRIZ“ benennt, den es

als das dominierende Element wahrnimmt (vgl. auch BGH, GRUR 2016, 283 Rn.

17 – BSA/DSA DEUTSCHE SPORTMANAGEMENTAKADEMIE). Daher stehen

sich in klanglicher Hinsicht alleine die Bestandteile „Fritz“ und „FRIttZ/FRITZ/FRIZ“

gegenüber.

Eine Ausnahme von dem vorgenannten Grundsatz ist nicht ersichtlich. So handelt

es sich bei dem schwarz-grundigen Kreis der angegriffenen Marke

bzw. dem braun-grundigen Rechteck der Widerspruchsmarke

um

einfache grafische Umrahmungen bzw. Hintergründe. Der zusätzliche

Bildbestandteil der Widerspruchsmarke, ein rundes Element auf rotem Hintergrund,

kann mehrere Bedeutungen haben (z.B. Sonne, Mühlrad, Brotlaib) und eignet sich

nicht zur Benennung der Marke. Die angegriffene Marke verfügt an vierter

Buchstabenstelle über drei gelb gestaltete, unregelmäßige Balken, die an Pommes

Frites erinnern. Zwei Balken sind senkrecht angeordnet, der dritte kreuzt beide im

oberen Bereich, so dass die Erkennung als „T“ oder „tt“ naheliegt, was durch die

Darstellung von Pommes Frites (ausgesprochen: „fritz“ oder „frittz“) noch verstärkt

wird. Selbst wenn man die Balken nicht als Buchstaben verstehen würde, würde der

Verkehr die angegriffene Marke „FRIZ“ aussprechen.

Im Ergebnis stehen sich mit „FRITZ“ bzw. „FRIttZ“ bzw. „FRIZ“ auf Seiten der

angegriffenen Marke und „FRITZ als Widerspruchsmarke klanglich identische

Marken gegenüber.

Das Vorbringen der Markeninhaber, dass der Verkehr sich an der Grafik der

Vergleichsmarken und nicht an den Wortbestandteilen orientieren werde, vermag

nicht zu überzeugen. Insbesondere ist, wie bereits ausgeführt wurde, nicht davon

auszugehen, dass die Wortbestandteile „FRITZ“ bzw. „FRITTZ/FRIZ“ im Hinblick

auf die „Vielzahl entsprechender Wortbildungen“ oder aus anderen Gründen im

Lebensmittelsektor kennzeichnungsschwach sind.

e) Ausgehend

von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der

Widerspruchsmarke sowie von einer klanglichen Identität der Streitmarken wäre

eine Verwechslungsgefahr im Sinn eines Irrtums über die betriebliche Herkunft der

Waren oder Dienstleistungen nur ausgeräumt, sofern die in Rede stehenden Waren

und Dienstleistungen nicht oder in nur sehr geringem Maße ähnlich sind. Dies ist im

Bereich der beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen jedoch nicht der Fall.

aa) Eine Ähnlichkeit ist grundsätzlich anzunehmen, wenn die sich gegenüberstehenden Waren und/oder Dienstleistungen unter Berücksichtigung aller für die

Frage der Verwechslungsgefahr erheblichen Faktoren wie insbesondere ihrer Art

und Beschaffenheit, ihrer regelmäßigen betrieblichen Herkunft, ihrer regelmäßigen

Vertriebs- und Erbringungsart, ihres Verwendungszwecks und ihrer Nutzung, ihrer

wirtschaftlichen Bedeutung sowie ihrer Eigenart als miteinander konkurrierende

oder einander ergänzende Produkte oder Leistungen so enge Berührungspunkte

aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie

stammten aus demselben Unternehmen oder wirtschaftlich verbundenen Unternehmen (vgl. EuGH GRUR-RR 2009, 356 Rn. 65 – Éditions Albert René/HABM

[OBELIX/MOBILIX]; BGH GRUR 2021, 724 Rn. 36 – PEARL/PURE PEARL; GRUR

2015, 176 Rn. 16 – ZOOM). Das stärkste Gewicht kommt im Hinblick auf die

Herkunftsfunktion der Marke der regelmäßigen betrieblichen Herkunft, also dem

gemeinsamen betrieblichen Verantwortungsbereich für die Qualität der Waren

und/oder Dienstleistungen zu, während der regelmäßigen Vertriebs- und

Erbringungsstätte ein geringeres Gewicht zugemessen wird (vgl. Hacker in

Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O. § 9 Rn. 85 ff.).

Zwischen der Erbringung einer unkörperlichen Dienstleistung und der Herstellung

bzw. dem Vertrieb einer körperlichen Ware bestehen grundlegende Abweichungen.

Eine Ähnlichkeit zwischen Waren einerseits und Dienstleistungen andererseits

kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn bei den beteiligten Verkehrskreisen der

Eindruck aufkommt, dass Ware und Dienstleistung der Kontrolle desselben

Unternehmens unterliegen, sei es, dass das Dienstleistungsunternehmen sich

selbständig auch mit der Herstellung oder dem Vertrieb der Ware befasst, sei es,

dass der Warenhersteller oder -vertreiber sich auch auf dem entsprechenden

Dienstleistungsgebiet betätigt (vgl. vgl. GRUR 2012, 1145 Rn. 35 - Pelikan; GRUR

2004, 241 Rn. 26 - GeDIOS; GRUR 1999, 731 - Canon II). Es genügt also nicht,

wenn der Verkehr von einer unselbständigen Nebenleistung oder -ware ausgeht.

Nur wenn der Verkehr zu der Auffassung gelangt, die miteinander in Berührung

kommenden Waren und Dienstleistungen könnten auf einer selbständigen

gewerblichen Tätigkeit desselben oder eines wirtschaftlich verbundenen

Unternehmens beruhen, kann er einer unzutreffenden Vorstellung über die

betriebliche Zuordnung unterliegen (BGH a.a.O. – Canon II).

bb) Nach diesen Grundsätzen ist weitestgehend von durchschnittlicher, jedenfalls

aber von einer die Verwechslungsgefahr begründenden Waren- und

Dienstleistungsähnlichkeit auszugehen.

(1) Die für die angegriffene Marke in Klasse 35 eingetragenen „Dienstleistungen des

Einzelhandels, auch über das Internet, mit Speisen und Getränken“ weisen eine

durchschnittliche Ähnlichkeit gegenüber den nach Teilanerkennung der Benutzung

berücksichtigungsfähigen Lebensmitteln der Widerspruchsmarke auf.

In Bezug auf die Einzelhandelsdienstleistungen wird das Vorliegen eines

Ähnlichkeitsverhältnisses zu den Waren, die den Gegenstand der Dienstleistungen

bilden, jedenfalls dann bejaht, wenn es sich um eine Branche handelt, bei der die

Händler in größerem Umfang unter ihrer Einzelhandelsdienstleistungsmarke auch

Waren anbieten oder umgekehrt die Warenhersteller in größerem, also die

Verkehrsauffassung prägendem Umfang auch Einzelhandel speziell mit Waren der

Marke betreiben oder diesen zumindest organisieren (vgl. BGH GRUR 2016, 382

Rn. 22 – BioGourmet; BPatG, Beschluss vom 23. März 2013, 29 W (pat) 119/11

VIVA FRISEURE/VIVA; GRUR 2020, 527 Rn. 39 – Carrera). Denn dann kann sich

ein Verständnis einer einheitlichen Produktverantwortung für Handel und Waren

entwickeln.

Dem Publikum ist bekannt, dass Bäckereibetriebe in ihren Verkaufsräumen vielfach

auch Einzelhandelsdienstleistungen anbieten. Insbesondere pflegen dort zur

Abrundung des eigenen Sortiments an Backwaren andere Lebensmittel wie

Milchprodukte, Süßigkeiten oder Eiscreme und vor allem auch Getränke angeboten

zu werden. Auch umgekehrt ist das Publikum daran gewöhnt, dass Einzelhändler

neben dem Vertrieb von Lebensmitteln und Getränken Dritter auch unter ihrer

eigenen Marke Backwaren anbieten. Daher ist von einer durchschnittlichen

Ähnlichkeit auszugehen. Dies gilt auch, soweit die Einzelhandelsdienstleistungen

Getränke betreffen, die nicht Gegenstand des Schutzes der älteren Marke sind.

(2) Zwischen der von der angegriffenen Marke beanspruchten Dienstleistung

„Verpflegung von Gästen mit Kartoffelprodukten in einer Selbstbedienungs-

Systemgastronomie“

(Klasse 43) und

jedenfalls den Waren

„Pasteten;

Pfannkuchen“ der Klasse 30 der Widerspruchsmarke besteht ebenfalls eine

durchschnittliche Ähnlichkeit (vgl. BPatG, Beschluss vom 10. Juni 2020, 25 W (pat)

505/20 – LEO’S (fig.) / Leo).

Die genannten Waren der Widerspruchsmarke umfassen Artikel, die als

„Kartoffelprodukte“ Gegenstand der für die angegriffene Marke beanspruchten

Verpflegungsleistungen sein können. Insbesondere können „Pfannkuchen“ auf

Kartoffelbasis

zubereitet

sein,

sog.

Lomper

(vgl. TMClass,

unter

https://tmclass.tmdn.org/ec2/). Auch

„Pasteten“ können hauptsächlich aus

Kartoffeln bestehen (sog. „Kartoffelpasteten“). Ausgehend davon überschneiden

sich die genannten Waren und Dienstleistungen insoweit, als Gaststätten Speisen

vielfach auch zum Verkauf anbieten, etwa im Straßenverkauf, und umgekehrt die

genannten Dienstleistungen inhaltlich den Verkauf selbst zubereiteter Speisen

letztlich (mit)beinhalten. Insbesondere Pfannkuchen eignen sich zur Mitnahme „auf

die Hand“ und werden typischerweise auch im Straßenverkauf angeboten. Gerade

in Selbstbedienungslokalen pflegt der Dienstleistungscharakter

im Übrigen

regelmäßig nur gering ausgeprägt zu sein. Der Übergang zum bloßen Verkauf von

Speisen, hier insbesondere von Pfannkuchen, ist daher in solchen Einrichtungen

fließend.

Daran vermag der Vortrag der Markeninhaber, bei der Widerspruchsführerin

handele es sich um einen Bäckereibetrieb, während die Inhaber der angegriffenen

Marke Imbiss-Geschäfte betrieben, nichts zu ändern. Es kommt nämlich für die

Beurteilung der Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen auf die Registerlage an

und nicht auf die jeweiligen geschäftlichen Tätigkeiten der Beteiligten an wie

beispielsweise

eine

konkrete

Verkaufssituation

(vgl.

Hacker

in

Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl., § 9 Rn. 27).

Keinen Einfluss auf den Vergleich der Waren und Dienstleistungen hat des Weiteren

die Tatsache, dass die Eintragung der älteren Marke für die Dienstleistung

„Verpflegung von Gästen“ nicht mehr besteht. Der Schutzumfang der älteren Marke

ist in Bezug auf jede einzelne Ware und Dienstleistung selbständig und ohne

Rücksicht auf eine Eintragung oder Löschung in Bezug auf andere Waren oder

Dienstleistungen zu beurteilen.

(3) Eine durchschnittliche Ähnlichkeit gegenüber den Waren der älteren Marke

weisen auch die in der Klasse 43 geschützten „Lieferdienste von Speisen für den

sofortigen Verzehr“ der angegriffenen Marke auf (vgl. BPatG, Beschluss vom 13.

Juli 2005, 28 W (pat) 165/04 – OKTOBERFESTBIER). Wie sich aus ihrer

Einordnung

in Klasse 43 ergibt

(Klassenüberschrift:

„Verpflegung und

Beherbergung von Gästen“), betreffen die beanspruchten „Lieferdienste von

Speisen für den sofortigen Verzehr“ in der Sache Cateringleistungen. Bei

Cateringleistungen trägt der Anbieter über die Belieferung hinaus typischerweise

auch die Verantwortung für die Qualität der Cateringwaren. Diese können sich

gerade auf Snacks und kleine Gerichte beziehen, für die die ältere Marke Schutz

genießt, etwa „Sandwiches, Pasteten“. Neben dem dadurch gegebenen engen

sachlichen Zusammenhang der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen

entspricht es auch den dem Publikum bekannten Marktgepflogenheiten, dass

Anbieter von Frischbackwaren, Sandwiches oder Pasteten – wie etwa

Bäckereibetriebe – vielfach auch Cateringleistungen übernehmen, so dass insoweit

auch eine typische Koinzidenz im Anbieterbereich besteht.

(4) Schließlich weisen auch die Dienstleistungen der Klasse 39, nämlich

„Lieferdienstleistungen für bzw. mit Speisen und Getränken [nicht für den sofortigen

Verzehr]; Auslieferung von zubereiteten Speisen und Getränken [nicht für den

sofortigen Verzehr]; Auslieferung von Lebensmitteln [nicht für den sofortigen

Verzehr]“ eine gewisse und angesichts der im Streitfall beachtlichen weiteren

Faktoren, insbesondere unter Berücksichtigung klanglich identischer Marken, noch

verwechslungsbegründende Ähnlichkeit auf.

Entgegen der Auffassung der Widersprechenden ist insofern nichts dafür

ersichtlich, dass der Klammerzusatz („nicht für den sofortigen Verzehr“) keine

Bedeutung hätte. Hierauf kommt es im Streitfall aber letztlich ohnehin nicht an. Denn

die Widerspruchsmarke ihrerseits genießt Schutz gerade auch für nicht sofort

verzehrfähige Lebensmittel, nämlich „Sandwiches, Pfannkuchen, Waffeln, auch

tiefgefroren“.

Die genannten Lieferdienstleistungen einerseits und tiefgefrorene Sandwiches,

Pasteten und Waffeln andererseits weisen ein enges Ergänzungsverhältnis auf, da

diese Waren regelmäßig mit Fahrzeugen transportiert werden müssen, die über

eine entsprechende Kühltechnik verfügen. Umgekehrt sind entsprechende

Lieferleistungen aufgrund dieser spezifischen Anforderungen gerade auf den

Transport tiefgefrorener Lebensmittel ausgelegt. In der Praxis geht der Verkauf

dieser Waren und der Transport zum Empfänger tatsächlich auch vielfach Hand in

Hand, ohne dass die Selbständigkeit der Lieferleistung aufgehoben wird. So bieten

Supermärkte als selbständigen Zusatzservice vielfach den Transport der Waren

Dritter oder eigener Waren zum Käufer an, was sich gerade bei Waren, die

besondere Transportbedingungen erfordern, anbietet.

Die Markenstelle

hat

vor

diesem

Hintergrund

zutreffend

im

beschwerdegegenständlichen Umfang eine Verwechslungsgefahr zwischen den

Streitmarken festgestellt.

Die Beschwerde des Markeninhabers zu 1 bleibt daher ohne Erfolg.

4. Zu einer vom gesetzlichen Regelfall abweichenden Kostenentscheidung aus

Billigkeitsgründen gemäß § 71 Abs. 1 S. 1 MarkenG besteht kein Anlass.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der

Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur

statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft

Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt

war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht

der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften

über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim

Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe durch eine beim Bundesgerichtshof

zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt

einzulegen.

Lachenmayr-Nikolaou

Kriener

Schmid