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BPatG Beschluss vom 26.11.2025 – 35 W (pat) 429/23

35. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:261125B35Wpat429.23.0

Zitiert 4 Entscheidungen 6 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

35 W (pat) 429/23 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

ECLI:DE:BPatG:2025:261125B35Wpat429.23.0

betreffend das Gebrauchsmuster 20 2018 006 543

(hier: Löschungsantrag)

hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts

auf die mündliche Verhandlung vom 26. November 2025 durch den Richter Eisenrauch als Vorsitzenden sowie die Richter Dipl.-Phys. Univ. Dr. Friedrich und

Dipl.-Phys. Univ. Dr. Zebisch

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts

vom 15. Mai 2023 - mit Ausnahme der Festsetzung des Gegenstandswertes - aufgehoben und das Gebrauchsmuster 20 2018 006

543 insoweit gelöscht, als es über die Fassung des in der mündlichen

Verhandlung überreichten neuen Hilfsantrags 1 hinausgeht.

2. Die weitergehenden Beschwerden der Antragstellerin und der Antragsgegnerin werden zurückgewiesen.

3. Die Kosten des erstinstanzlichen Löschungsverfahrens und die des

Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

G r ü n d e

I.

Die Beschwerdeführerin zu 2, Beschwerdegegnerin zu 1 und Antragsgegnerin ist

Inhaberin des Streitgebrauchsmusters 20 2018 006 543, das aufgrund der Abzweigung aus der Patentanmeldung EP 18 713 604.9 (hervorgegangen aus der WO

2018/172374 A1) als Anmeldetag den 20. März 2018 hat und das die USamerikanische Unionspriorität 62/473,784 mit dem Zeitrang 20. März 2017 beansprucht. Die Schutzdauer des am 15. Februar 2021 unter der Bezeichnung „Einrichtung zum Anpassen des Bodens einer flexografischen Druckplatte in einem gesteuerten bzw. geregelten Belichtungssystem“ mit dem Schutzanspruch 1 und den auf

diesen rückbezogenen Schutzansprüchen 2 bis 33 eingetragenen Streitgebrauchsmusters ist auf 8 Jahre verlängert.

Die von der Antragsgegnerin wegen Verletzung des Streitgebrauchsmusters verklagte Antragstellerin (dazu später) hat mit Schriftsatz vom 27. September 2021 bei

der Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts die vollständige Löschung des Streitgebrauchsmusters aufgrund fehlender Schutzfähigkeit

(fehlender Neuheit und fehlendem erfinderischen Schritt) und sinngemäß auch den

Löschungsgrund der unzulässigen Erweiterung geltend gemacht. Sie hat ihren Antrag vor der Gebrauchsmusterabteilung auf die Dokumente

D1

D2

D2bis

WO 2015 / 044 437 A1

EP 2 313 270 B1

US-Anmeldung 60/916,738

D3, D3.1, D3.2 JP 08-305 006 A mit Abstract und Maschinenübersetzung

D4

D5

US 2002 / 0 192 569 A1

US 6 383 690 B1

D6

EP 3 035 123 A1

D7 FLINT GROUP: FV Exposure Pre Installation, Installation, User’s Manual,

Technical Manual. Ausgabe AA. Luxemburg, März 2009 (Fir-

D7-1

D7-2

D7-3

D7-4

D7-5

menschrift-Nr. 10068682) – Firmenschrift

Order Confirmation 829182 vom 25.08.2009,

Invoice 110636892 vom 25.08.2009,

Invoice 110636822 vom 25.08.2009,

Invoice 110636921 vom 25.08.2009,

Übergabeprotokoll Acknowledgement of handover vom

22.01.2010 für VMN-No. 35066, 35014, 35069, 35072,

D7-6

Übergabeprotokoll Acknowledgement of handover vom

28.01.2010 für VMN-No. 35015, 35067, 35088, 35092

D7-7

Übergabeprotokoll Acknowledgement of handover vom

17.12.2009 für VMN-No. 35016, 35065, 35070, 35073,

D8, D8bis

US 2008 / 0 280 227 A1 mit Prioritätsbeleg über US-Anmeldung

60/916,738 aus Akte PCT/IB2008/001901

US 2008 / 0 197 300 A1

US 2016 / 0 229 173 A1

WO 2015 / 047 444 A1

X … GmbH: Next generation flexo plate making; 2016 – Firmenschrift

D9

D10

D11

D12

gestützt.

Die Antragsgegnerin hat dem ihr am 14. Oktober 2021 zugestellten Löschungsantrag mit Schriftsatz vom 10. November 2021 in vollem Umfang widersprochen und

unterstützt ihre Argumentation durch folgende Dokumente:

mbp1

mbp2

EP 3 800 508 A1 (Familienmitglied zum Streitgebrauchsmuster)

EPA-Mitteilung zur mbp1 vom 19.11.2021

mbp3

mbp4

für die Erteilung beabsichtigte Fassung der mbp1

Auszug aus einem EPA-Bescheid zur mbp1

Die Antragsgegnerin hatte bereits am 30. April 2021 beim LG Düsseldorf Verletzungsklage gegen ein konzernverbundenes Unternehmen der Antragstellerin beim

LG Düsseldorf eingereicht, das die Klage mit Urteil vom 20. Februar 2024 abgewiesen hat. Die Antragsgegnerin hat hiergegen Berufung beim OLG Düsseldorf eingelegt. Das Berufungsverfahren ist gegenwärtig noch vor dem OLG Düsseldorf anhängig.

In der am 15. Mai 2023 stattgefundenen mündlichen Verhandlung vor der Gebrauchsmusterabteilung hat die Antragsgegnerin das Streitgebrauchsmuster nicht

mehr in der eingetragenen Fassung, sondern mit neuen, in der mündlichen Verhandlung überreichten Schutzansprüchen 1 bis 18 gemäß Hauptantrag und u.a. mit

neuen Schutzansprüchen 1 bis 17 gemäß einem Hilfsantrag 0 verteidigt.

Die Gebrauchsmusterabteilung hat im Anschluss hieran das Streitgebrauchsmuster

teilweise gelöscht, soweit es über die Fassung nach Hilfsantrag 0 der Antragsgegnerin hinausgeht.

Von den Kosten des Löschungsverfahrens wurden beiden Parteien jeweils 50% auferlegt. Der Gegenstandswert wurde auf 500.000 EUR festgesetzt.

Gegen diesen der Antragsgegnerin und der Antragstellerin jeweils am 4. Juli 2023

zugestellten Beschluss richten sich die beim Deutschen Patent- und Markenamt am

18. Juli 2023 eingegangene Beschwerde der Antragstellerin und die am 20. Juli

2023 eingegangene Beschwerde der Antragsgegnerin.

Die Antragsgegnerin vertritt in ihrer Beschwerdebegründung vom 12. Januar 2024

die Auffassung, dass auch die Ansprüche des Hauptantrags zulässig und die dort

beanspruchten Gegenstände schutzfähig seien.

Die Antragstellerin hat demgegenüber in ihrer Beschwerdebegründung vom 14. November 2023 und ihrer Eingabe vom 11. September 2024 die Dokumente

D13

WO 2004 / 009 318 A1

D14, D14a

CN 10 14 77 311 A inkl. Übersetzung

D15

D16

US 2007 / 0 115 685 A1

GIBOUR, V. u. a.: P17 – Uniformity calibration of large area full color

light emitted diodes screens, In: Asia Display / IMID ’04, DIGEST S.

475-478

als zusätzlichen Stand der Technik genannt und ausgeführt, dass auch die unabhängigen Schutzansprüche des Hilfsantrags 0 unzulässig erweitert und zudem gegenüber dem vorgelegten Stand der Technik nicht schutzfähig seien.

Zudem hat die Antragstellerin als weitere Anlagen u. a. folgende Dokumente vorgelegt:

rop1 DE 20 2018 006 543 U1 (Streitgebrauchsmuster)

rop2 WO 2018/172374 A1 (urspr. Anmeldung des Streitgebrauchsmusters)

rop3 Klage wegen Verletzung des Streitgebrauchsmusters

rop4 Merkmalsgliederung des eingetragenen Anspruchs 1

rop8

Zwischenbescheid im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren vor dem

DPMA betreffend das Gebrauchsmuster 20 2016 008 961.8

rop10 FLEXO+TIEF-DRUCK / Technik im Detail: Esko stellt Kombinationsgerät CDI Crystal 5080 XPS auf drupa vor, Auszug aus einem Internetartikel vom 6. April 2016,

rop11 Merkmalsgliederungen der unabhängigen Schutzansprüche 1, 16 und

17 des Hilfsantrags 0 vom 15. Mai 2023

rop12 Triplik der Gebrauchsmusterinhaberin im Verletzungsverfahren

rop13 Urteil des LG Düsseldorf im Verletzungsstreit

rop14 Merkmalsgliederungen der unabhängigen Schutzansprüche 1, 17 und

18 des Hauptantrags vom 15. Mai 2023

rop15 WO 2017/072588 A2

In der mündlichen Verhandlung am 26. November 2025 hat die Antragstellerin und

Beschwerdeführerin zu 1 beantragt,

den Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts vom 15. Mai 2023 aufzuheben und das Gebrauchsmuster 20 2018 006 543 in vollem Umfang zu löschen.

Die Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin zu 1 hat die Anträge gestellt,

1.

den Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts vom 15. Mai 2023 aufzuheben und das Gebrauchsmuster im Umfang des Hauptantrags, eingereicht während der mündlichen Verhandlung vor der Gebrauchsmusterabteilung am 15. Mai 2023, aufrechtzuerhalten,

2.

hilfsweise die Beschwerde der Antragstellerin zurückzuweisen

und das Gebrauchsmuster im Umfang des Hilfsantrags 0, eingereicht während der mündlichen Verhandlung vor der Gebrauchsmusterabteilung am 15. Mai 2023, aufrechtzuerhalten,

3.

hilfsweise das Gebrauchsmuster im Umfang des Hilfsantrags 1,

eingereicht in der mündlichen Verhandlung vor dem Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat vom heutigen Tag, aufrechtzuerhalten.

Die mit einer Gliederung entsprechend den Merkmalsgliederungen der Antragstellerin (rop11, rop14) versehenen, unabhängigen Schutzansprüche der jeweiligen Anträge lauten folgendermaßen:

Hauptantrag

Schutzanspruch 1 des Hauptantrags

(Änderungen zum eingetragenen

Schutzanspruch 1 sind unterstrichen):

a-1… Einrichtung (100, 800) zum Herstellen einer

a-2

digitalen flexografischen

…a-1 Druckplatte (130, 830), die ein lichtempfindliches Polymer (134) umfasst, das

durch Belichtung mit Strahlung aktiviert wird,

b

wobei die Druckplatte (130, 830) eine nicht druckende Hinterseite und eine

druckende Vorderseite mit einer Maske (132) zum Definieren eines zu

druckenden Bildes aufweist,

c

wobei die Einrichtung (100, 800) umfasst:

mehrere Strahlungsquellen, die umfassen:

wenigstens eine vordere Quelle (110, 810), die positioniert ist, um die

Vorderseite der Druckplatte (130, 830) Strahlung auszusetzen, und

wenigstens eine hintere Quelle (120, 820), die positioniert ist, um die

Hinterseite der Druckplatte (130, 830) Strahlung auszusetzen,

d

wobei die wenigstens eine vordere Quelle und die wenigstens eine hintere

Quelle jeweils ein Strahlungsfeld aufweisen, das einen Bereich abdeckt, der

wenigstens mit einer Breite der Druckplatte koextensiv ist;

e… einen Halter (160, 860), der dafür ausgelegt ist, die Druckplatte (130, 830) in

einer

e-2

stationären

…e Position aufzunehmen, um einfallende Strahlung von den mehreren

Strahlungsquellen aufzunehmen;

e-3

ein Antriebsmechanismus, der dafür ausgelegt ist, die wenigstens eine

vordere Quelle und/oder die wenigstens eine hintere Quelle zu bewegen; und

f

eine Steuerung bzw. Regelung (140, 840), die mit den mehreren

Strahlungsquellen verbunden ist;

g-1 wobei die Einrichtung dafür ausgelegt ist, für jede spezifische Koordinate

entsprechend einem Querschnittsabschnitt der Druckplatte zunächst (a) mit

dem Bestrahlen der Hinterseite der Platte zu beginnen, sodann (b)

automatisch eine genau definierte Zeitverzögerung einzusetzen und sodann

(c) unmittelbar nach dem Ablauf der Zeitverzögerung mit dem Bestrahlen der

Vorderseite der Platte zu beginnen.

Schutzanspruch 17 des Hauptantrags

(Änderungen zum eingetragenen

Schutzanspruch 1 sind unterstrichen):

a-1… Einrichtung (100, 800) zum Herstellen einer

a-2

digitalen flexografischen

…a-1 Druckplatte (130, 830), die ein lichtempfindliches Polymer (134) umfasst, das

durch Belichtung mit Strahlung aktiviert wird,

b

wobei die Druckplatte (130, 830) eine nicht druckende Hinterseite und eine

druckende Vorderseite mit einer Maske (132) zum Definieren eines zu

druckenden Bildes aufweist,

c

wobei die Einrichtung (100, 800) umfasst:

mehrere Strahlungsquellen, die umfassen:

wenigstens eine vordere Quelle (110, 810), die positioniert ist, um die

Vorderseite der Druckplatte (130, 830) Strahlung auszusetzen, und

wenigstens eine hintere Quelle (120, 820), die positioniert ist, um die

Hinterseite der Druckplatte (130, 830) Strahlung auszusetzen,

d

wobei die wenigstens eine vordere Quelle und die wenigstens eine hintere

Quelle jeweils ein Strahlungsfeld aufweisen, das einen Bereich abdeckt, der

wenigstens mit einer Breite der Druckplatte koextensiv ist;

e

einen Halter (160, 860), der dafür ausgelegt ist, die Druckplatte (130, 830) in

einer Position aufzunehmen, um einfallende Strahlung von den mehreren

Strahlungsquellen aufzunehmen;

f

eine Steuerung bzw. Regelung (140, 840), die mit den mehreren

Strahlungsquellen verbunden ist;

g-1 wobei die Einrichtung dafür ausgelegt ist, für jede spezifische Koordinate

entsprechend einem Querschnittsabschnitt der Druckplatte zunächst (a) mit

dem Bestrahlen der Hinterseite der Platte zu beginnen, sodann (b)

automatisch eine genau definierte Zeitverzögerung einzusetzen und sodann

(c) unmittelbar nach dem Ablauf der Zeitverzögerung mit dem Bestrahlen der

Vorderseite der Platte zu beginnen,

h

wobei die mehreren Strahlungsquellen mehrere LED-Quellen (1212)

umfassen, die dafür ausgelegt sind UV-Licht zu emittieren,

i

und wobei jede LED-Quelle (1212) ein Element einer Gruppe ist, die mehrere

LED-Quellen umfasst, und

j-1

wobei die Steuerung bzw. Regelung dafür ausgelegt ist, eine individuelle

Steuerung bzw. Regelung der Lichtintensität aus

jeder Gruppe

bereitzustellen und

j-2

Schwankungen der Lichtausgabe einer Gruppe relativ zu einer anderen

auszugleichen, und/oder

j-3

wobei die Steuerung bzw. Regelung dafür ausgelegt ist, eine individuelle

Steuerung bzw. Regelung der Lichtintensität aus jeder Gruppe der

wenigstens einen hinteren Quelle bereitzustellen und

j-4

Schwankungen der Transmissivität des Halters, der zwischen der

wenigstens einen hinteren Quelle und der Platte angeordnet

ist,

auszugleichen.

Schutzanspruch 18 des Hauptantrags

(Änderungen zum eingetragenen

Schutzanspruch 1 sind unterstrichen):

a-1… Einrichtung (100, 800) zum Herstellen einer

a-2

digitalen flexografischen

…a-1 Druckplatte (130, 830), die ein lichtempfindliches Polymer (134) umfasst, das

durch Belichtung mit Strahlung aktiviert wird,

b

wobei die Druckplatte (130, 830) eine nicht druckende Hinterseite und eine

druckende Vorderseite mit einer Maske (132) zum Definieren eines zu

druckenden Bildes aufweist,

c

wobei die Einrichtung (100, 800) umfasst:

mehrere Strahlungsquellen, die umfassen:

wenigstens eine vordere Quelle (110, 810), die positioniert ist, um die

Vorderseite der Druckplatte (130, 830) Strahlung auszusetzen, und

wenigstens eine hintere Quelle (120, 820), die positioniert ist, um die

Hinterseite der Druckplatte (130, 830) Strahlung auszusetzen,

d

wobei die wenigstens eine vordere Quelle und die wenigstens eine hintere

Quelle jeweils ein Strahlungsfeld aufweisen, das einen Bereich abdeckt, der

wenigstens mit einer Breite der Druckplatte koextensiv ist;

e

einen Halter (160, 860), der dafür ausgelegt ist, die Druckplatte (130, 830) in

einer Position aufzunehmen, um einfallende Strahlung von den mehreren

Strahlungsquellen aufzunehmen; und

f

eine Steuerung bzw. Regelung (140, 840), die mit den mehreren

Strahlungsquellen verbunden ist;

g-1 wobei die Einrichtung dafür ausgelegt ist, für jede spezifische Koordinate

entsprechend einem Querschnittsabschnitt der Druckplatte zunächst (a) mit

dem Bestrahlen der Hinterseite der Platte zu beginnen, sodann (b)

automatisch eine genau definierte Zeitverzögerung einzusetzen und sodann

(c) unmittelbar nach dem Ablauf der Zeitverzögerung mit dem Bestrahlen der

Vorderseite der Platte zu beginnen,

g-4 wobei die Einrichtung des Weiteren dafür ausgelegt ist, nur eine anteilige

Menge einer Gesamtstrahlungsbelichtung bei jedem Bestrahlungsschritt (a)

und (c) bereitzustellen und die Schritte (a) bis (c) zu wiederholen, bis die

Druckplatte mit einer gewünschten Menge der Gesamtstrahlung belichtet ist.

Hilfsantrag 0

Schutzanspruch 1 des Hilfsantrags 0

(inhaltliche Änderungen

zum

Schutzanspruch 1 nach Hauptantrag sind unterstrichen):

a-1… Einrichtung (100, 800) zum Herstellen einer

a-2

digitalen flexografischen

…a-1 Druckplatte (130, 830), die ein lichtempfindliches Polymer (134) umfasst, das

durch Belichtung mit Strahlung aktiviert wird,

b

wobei die Druckplatte (130, 830) eine nicht druckende Hinterseite und eine

druckende Vorderseite mit einer Maske (132) zum Definieren eines zu

druckenden Bildes aufweist,

c

wobei die Einrichtung (100, 800) umfasst:

mehrere Strahlungsquellen, die umfassen:

wenigstens eine vordere Quelle (110, 810), die positioniert ist, um die

Vorderseite der Druckplatte (130, 830) Strahlung auszusetzen, und

wenigstens eine hintere Quelle (120, 820), die positioniert ist, um die

Hinterseite der Druckplatte (130, 830) Strahlung auszusetzen,

d

wobei die wenigstens eine vordere Quelle und die wenigstens eine hintere

Quelle jeweils ein Strahlungsfeld aufweisen, das einen Bereich abdeckt, der

wenigstens mit einer Breite der Druckplatte koextensiv ist;

e… einen Halter (160, 860), der dafür ausgelegt ist, die Druckplatte (130, 830) in

einer

e-2

stationären

…e Position aufzunehmen, um einfallende Strahlung von den mehreren

Strahlungsquellen aufzunehmen;

e-3… ein Antriebsmechanismus, der dafür ausgelegt ist, die wenigstens eine

vordere Quelle zu bewegen,

e-4… um eine Relativbewegung zwischen der Platte und dem Strahlungsfeld von

der wenigstens einen vorderen Quelle bereitzustellen,

…e-3 und/oder der dafür ausgelegt ist, die wenigstens eine hintere Quelle zu

bewegen,

…e-4 um eine Relativbewegung zwischen der Platte und dem Strahlungsfeld von

der wenigstens einen einen hinteren Quelle bereitzustellen; und

f

eine Steuerung bzw. Regelung (140, 840), die mit den mehreren

Strahlungsquellen verbunden ist;

g-1 wobei die Einrichtung dafür ausgelegt ist, für jede spezifische Koordinate

entsprechend einem Querschnittsabschnitt der Druckplatte zunächst (a) mit

dem Bestrahlen der Hinterseite der Platte zu beginnen, sodann (b)

automatisch eine genau definierte Zeitverzögerung einzusetzen und sodann

(c) unmittelbar nach dem Ablauf der Zeitverzögerung mit dem Bestrahlen der

Vorderseite der Platte zu beginnen,

g-2

ohne eine spezifische Koordinate gleichzeitig der Vorderseiten- und

Hinterseitenbestrahlung auszusetzen, und

g-3 wobei die Einrichtung des Weiteren dafür ausgelegt ist, eine Bodendicke der

Druckplatte anzupassen, indem ein oder mehrere nur die Hinterseite

belichtende Schritte vor dem Durchführen des Schrittes (a) bereitgestellt

werden.

Die Schutzansprüche 17 und 18 des Hilfsantrags 0 ergeben sich jeweils aus den

Schutzansprüchen 17 und 18 des Hauptantrags, indem direkt nach Merkmal g-1

obige Merkmale g-2 und g-3 eingefügt werden.

Hilfsantrag 1

Schutzanspruch 1 (Änderungen zum Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag 0 sind

unterstrichen):

a-1… Einrichtung (100, 800) zum Herstellen einer

a-2

digitalen flexografischen

…a-1 Druckplatte (130, 830), die ein lichtempfindliches Polymer (134) umfasst, das

durch Belichtung mit Strahlung aktiviert wird,

b

wobei die Druckplatte (130, 830) eine nicht druckende Hinterseite und eine

druckende Vorderseite mit einer Maske (132) zum Definieren eines zu

druckenden Bildes aufweist,

c

wobei die Einrichtung (100, 800) umfasst:

mehrere Strahlungsquellen, die umfassen:

wenigstens eine vordere Quelle (110, 810), die positioniert ist, um die

Vorderseite der Druckplatte (130, 830) Strahlung auszusetzen, und

wenigstens eine hintere Quelle (120, 820), die positioniert ist, um die

Hinterseite der Druckplatte (130, 830) Strahlung auszusetzen,

d

wobei die wenigstens eine vordere Quelle und die wenigstens eine hintere

Quelle jeweils ein Strahlungsfeld aufweisen, das einen Bereich abdeckt, der

wenigstens mit einer Breite der Druckplatte koextensiv ist,

d-2 wobei das Strahlungsfeld der

linearen vorderen Quelle und das

Strahlungsfeld der linearen hinteren Quelle voneinander um einen seitlichen

Abstand entlang der Länge der Platte beabstandet sind;

e… einen Halter (160, 860), der dafür ausgelegt ist, die Druckplatte (130, 830) in

einer

e-2

stationären

…e Position aufzunehmen, um einfallende Strahlung von den mehreren

Strahlungsquellen aufzunehmen;

e-3‘… ein Antriebsmechanismus, der dafür ausgelegt ist, die wenigstens eine

vordere Quelle zu bewegen,

e-4… um eine Relativbewegung zwischen der Platte und dem Strahlungsfeld von

der wenigstens einen vorderen Quelle bereitzustellen,

…e-3‘ und/oder der dafür ausgelegt ist, die wenigstens eine hintere Quelle zu

bewegen,

…e-4 um eine Relativbewegung zwischen der Platte und dem Strahlungsfeld von

der wenigstens einen hinteren Quelle bereitzustellen; und

f

eine Steuerung bzw. Regelung (140, 840), die mit den mehreren

Strahlungsquellen verbunden ist;

g-1 wobei die Einrichtung dafür ausgelegt ist, für jede spezifische Koordinate

entsprechend einem Querschnittsabschnitt der Druckplatte zunächst (a) mit

dem Bestrahlen der Hinterseite der Platte zu beginnen, sodann (b)

automatisch eine genau definierte Zeitverzögerung einzusetzen und sodann

(c) unmittelbar nach dem Ablauf der Zeitverzögerung mit dem Bestrahlen der

Vorderseite der Platte zu beginnen,

g-2

ohne eine spezifische Koordinate gleichzeitig der Vorderseiten- und

Hinterseitenbestrahlung auszusetzen

g-5

indem eine Relativbewegung zwischen der Platte und den Strahlungsfeldern

von der wenigstens einen vorderen Quelle und der wenigstens einen hinteren

Quelle bei einer Geschwindigkeit bereitgestellt wird, die ausreicht, um die

definierte Zeitverzögerung über den seitlichen Abstand zu bewirken, und

g-3 wobei die Einrichtung des Weiteren dafür ausgelegt ist, eine Bodendicke der

Druckplatte anzupassen, indem ein oder mehrere nur die Hinterseite

belichtende Schritte vor dem Durchführen des Schrittes (a) bereitgestellt

werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die Beschwerden sind zulässig, wobei die Beschwerde der Antragstellerin teilweise

auch erfolgreich ist. Das Gebrauchsmuster wird insoweit gelöscht, als es über die

Fassung des in der mündlichen Verhandlung überreichten neuen Hilfsantrags 1 hinausgeht, denn nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung sind die verteidigten Anspruchsfassungen gemäß Hauptantrag und Hilfsantrag 0 nicht gewährbar, da

sie eine unzulässigen Erweiterung aufweisen, wohingegen die Schutzansprüche

des Hilfsantrags 1 zulässig sind und sich die darin beanspruchten Einrichtungen

gegenüber dem vorgelegten Stand der Technik auch als schutzfähig erweisen.

1. Gebrauchsmustergegenstand

Das Streitgebrauchsmuster betrifft eine Einrichtung zum Herstellen einer

Druckplatte, die ein lichtempfindliches Polymer umfasst, das durch Belichtung mit

Strahlung aktiviert wird, wobei die Druckplatte eine nicht druckende Hinterseite und

eine druckende Vorderseite mit einer Maske zum Definieren eines zu druckenden

Bildes aufweist, vgl. Absatz [0005] und den eingetragenen Schutzanspruch 1.

Nach den Ausführungen in der Beschreibungseinleitung würden meist sowohl die

mit einer Maske versehene, druckende Vorderseite als auch die gegenüberliegende

Hinterseite der Druckplatte belichtet. Hierzu könne eine allumfassende Belichtung

beispielsweise mit fluoreszierenden Lichtröhren oder eine individuell steuerbare

Beleuchtung unter Verwendung von LED-Technologie verwendet werden.

Bekannte Herstellungsprozesse beinhalteten nach dem Belichten aus Richtung der

Plattenhinterseite eine Laserabtragung und abschließend eine Belichtung aus

Richtung der druckenden Vorderseite. Alternativ erfolge das Laserabtragen zuerst,

anschließend werde erst von der einen Seite belichtet und nach manuellem Drehen

der Platte von der anderen Seite ausgehärtet. Problematisch sei die nichtdefinierte,

variable Zeitverzögerung zwischen erster und zweiter Belichtung, die zu einer

unerwünschten Schwankung in der Qualität der Platte führe. Aufgrund der bei der

Belichtung ablaufenden chemischen Prozesse sei eine gleichzeitige Belichtung von

beiden Seiten trotz der besseren Reproduzierbarkeit auch nicht optimal, vgl. Abs.

[0002] und [0003]. Zudem sei es auf dem Gebiet des Druckwesens wünschenswert,

die Größe der Tupfer, die mit der Druckplatte auf ein Substrat gedruckt würden, zu

minimieren.

Solche

kleineren

Tupfer

entsprächen

zwar

kleineren

Druckplattenelementen, jedoch seien sie auch schadensanfällig, vgl. Abs. [0004].

Vor diesem Hintergrund liegt dem Streitgebrauchsmuster die Aufgabe zugrunde,

eine Einrichtung zum Herstellen von Druckplatten mit kleinen aber gleichzeitig stabilen Druckelementen zur Erzeugung dieser in der Größe minimierten Tupfer bereitzustellen, vgl. Abs. [0004].

Gelöst wird diese Aufgabe durch die Einrichtungen der unabhängigen Schutzansprüche des Hauptantrags und der Hilfsanträge 0 und 1.

Das Streitgebrauchsmuster beschreibt die beanspruchten Einrichtungen

insbesondere anhand der Figuren 1 (A, B), 7 und 8 in den Absätzen [0005] bis

[0007], [0010], [0012] bis [0017] und [0029] bis [0032], von denen nachfolgend die

Figuren 1A (linke Figur) und 8 (rechte Figur) koloriert wiedergegeben sind. Die

Figuren zeigen eine Einrichtung mit einer vorderen (110, 810) und einer hinteren

(120, 820) Strahlungsquelle. Während die Strahlungsquellen (110, 120) in Fig. 1A

(linke Figur) linear ausgebildet sind und ein Strahlungsfeld aufweisen, das einen

Bereich abdeckt, der wenigstens so breit aber nicht so lang wie die Druckplatte ist,

in der Ausdrucksweise des Streitgebrauchsmuster demnach mit einer Breite der

Druckplatte (130) aber nicht mit einer vollen Länge der Platte koextensiv ist, sind

die Strahlungsquellen (810, 820) in Fig. 8 (rechte Figur) Kollektivstrahlungsquellen,

die ein planares Strahlungsfeld emittieren, das mit beiden seitlichen Abmessungen

der Platte (830) wenigstens koextensiv ist, das die Platte somit vollständig

überdeckt.

Damit die gesamte Druckplatte belichtet werden kann, umfasst die Einrichtung von

Fig. 1A Mittel zum Bewirken einer Relativbewegung zwischen der Druckplatte (130)

und den vorderen und hinteren Quellen (110, 120), wobei die Relativbewegung eine

Geschwindigkeit aufweist, die ausreicht, um die definierte Zeitverzögerung über den

seitlichen Abstand (d) der beiden Quellen (110, 120) zu bewirken, ohne eine

spezifische Koordinate gleichzeitig der Vorderseiten- und Hinterseitenbestrahlung

auszusetzen. Bei Ausführungsformen mit fester, d. h. stationärer, Druckplatte (130)

umfasst das Mittel zum Bewirken einer Relativbewegung Mittel zum Bewegen der

vorderen und hinteren Strahlungsquellen (110, 120) relativ zur Druckplatte (130),

wohingegen bei Ausführungsformen mit festen, d. h. stationären vorderen und

hinteren Strahlungsquellen

(110, 120) das Mittel zum Bewirken einer

Relativbewegung ein Mittel zum Bewegen der Druckplatte (130) relativ zu den

Strahlungsqellen (110, 120) ist. Die Einrichtung von Fig. 1A mit der Steuerung (140)

ist zudem dafür ausgelegt, zunächst eine Bodendicke der Druckplatte durch

Bereitstellen eines oder mehrerer nur die Hinterseite belichtender Schritte

anzupassen und sodann für jede spezifische Koordinate entsprechend einem

Querschnittsabschnitt der Platte zunächst (a) mit dem Bestrahlen der Hinterseite

der Platte zu beginnen, sodann (b) automatisch eine genau definierte und

wiederholbare Zeitverzögerung einzusetzen und sodann (c) unmittelbar nach dem

Ablauf der Zeitverzögerung mit dem Bestrahlen der Vorderseite der Platte zu

beginnen, ohne eine spezifische Koordinate gleichzeitig der Vorderseiten- und

Hinterseitenbestrahlung auszusetzen, indem eine Relativbewegung zwischen der

Platte und den Strahlungsfeldern von der wenigstens einen vorderen Quelle und

der wenigstens einen hinteren Quelle bei einer Geschwindigkeit bereitgestellt wird,

die ausreicht, um die definierte Zeitverzögerung über den seitlichen Abstand zu

bewirken. Bei stationären Strahlungsquellen ergibt sich die Zeitverzögerung aus

deren seitlichem Abstand und der Plattengeschwindigkeit, während bei mobilen

Quellen und stationärer Platte die Zeitverzögerung durch den seitlichen Abstand der

Quellen und die Quellengeschwindigkeit vorgegeben ist.

Bei der hier nicht wiedergegebenen Variante von Fig. 7 des Streitgebrauchsmusters

ist das Substrat zylindrisch, und die Geschwindigkeit ist eine Drehgeschwindigkeit

des Zylinders.

Demgegenüber sind bei der in Fig. 8 dargestellten Variante mit den beiden

Kollektivstrahlungsquellen (810, 820) die Platte (860), die wenigstens eine vordere

Quelle (810) und die wenigstens eine hintere Quelle (820) allesamt stationär, und

die mit beiden Kollektivstrahlungsquellen (810, 820) verbundene Steuerung (840)

ist dafür ausgelegt,

für

jede spezifische Koordinate entsprechend einem

Querschnittsabschnitt der Platte (860) zunächst (a) mit dem Bestrahlen der

Hinterseite der Platte (860) zu beginnen, sodann (b) automatisch eine genau

definierte und wiederholbare Zeitverzögerung einzusetzen und sodann (c)

unmittelbar nach dem Ablauf der Zeitverzögerung mit dem Bestrahlen der

Vorderseite der Platte (860) zu beginnen, ohne eine spezifische Koordinate

gleichzeitig der Vorderseiten- und Hinterseitenbestrahlung auszusetzen. Dies wird

ohne Bewegung der Lichtquellen und der Druckplatte erreicht, indem die jeweiligen

Lichtquellen der oberen und unteren Kollektivstrahlenquelle entsprechend

angesteuert werden.

Die Einstellung einer optimalen Zeitverzögerung spielt für die Lösung der Aufgabe

eine zentrale Rolle. Denn nach den Ausführungen in Absatz [0012] ist im

Fotopolymerharz einer Polymerplatte üblicherweise Sauerstoff enthalten, der die

zum Aushärten der Platten genutzte Polymerisierungsreaktion hemmt. Hierbei

werde der Sauerstoff nicht chemisch an die Polymere gebunden, sondern

diffundiere frei in der Schicht. Ebenso werde aus der Atmosphärenluft Sauerstoff in

die Schicht aufgenommen, so dass die Sauerstoffkonzentration in der Schicht zu

Beginn des Belichtungsvorgangs im Gleichgewicht sei. Durch die Polymerisierung

aufgrund der Belichtung des Polymerharzes mit UV-Strahlung werde dieses

Gleichgewicht gestört, weil durch die Belichtung der Platte mit aktinischer Strahlung

die Polymerisation gestartet und in der Folge der verteilte Sauerstoff eingefangen

werde, d. h. es entstünden Radikale, die mit dem Sauerstoff reagieren und ihn

binden würden. Hierdurch sinke an diesem belichteten Ort die Konzentration von

freiem Sauerstoff und es entstünde ein Konzentrationsgradient von der Vorderseite

zur Hinterseite. Genau dieser Konzentrationsgradient werde im Gebrauchsmuster

ausgenützt, um die kegelstumpfförmigen Druckelemente mit kleiner Spitze und

großer Basis herzustellen, vgl. Fig. 3A, wobei allgemein die kleinste

Drucktupfergröße mit dem größten Tupfergrunddurchmesser das Optimum

darstelle, vgl. Abs. [0026], da die große Basis des kegelstumpfförmigen

Druckelements eine hohe Stabilität gewährleiste. Daher könnten bei sowohl eine

hintere als auch eine primäre, vordere Belichtung umfassenden Verfahren feine

Details auf der Platte erreicht werden, wenn eine definierte Verzögerung zwischen

dem Durchführen der hinteren Belichtung und der primären Belichtung vorhanden

sei. Dabei sei die passende Zeitverzögerung essentiell, denn bei zu langer

Verzögerung sei die gesamte Platte in eine Sauerstoffsättigung zurückversetzt,

wohingegen bei einer

zu

kurzen Verzögerung

keine ausreichende

Sauerstoffdiffusion ermöglicht werde, um optimale Ergebnisse zu erzielen.

Gemäß den Figuren 4 bis 6 und der zugehörigen Beschreibung in den Absätzen

[0026] bis [0029] lässt sich der druckplattentypspezifische genaue Wert der

optimalen Zeitverzögerung für die Herstellung kegelstumpfförmiger Druckelemente

mit möglichst kleiner Spitze und großer Basis durch Versuchsreihen bestimmen. In

den Figuren 5 und 6 beträgt dieser Wert 92 Sekunden.

Schutzanspruch 1 des Hauptantrags:

Schutzanspruch 1 des Hauptantrags beansprucht gemäß den Merkmalen a-1 bis

d eine Einrichtung (100, 800) zum Herstellen einer digitalen flexografischen

Druckplatte (130, 830), die ein lichtempfindliches Polymer (134) umfasst, das durch

Belichtung mit Strahlung aktiviert wird, wobei die Druckplatte (130, 830) eine nicht

druckende Hinterseite und eine druckende Vorderseite mit einer Maske (132) zum

Definieren eines zu druckenden Bildes aufweist, wobei die Einrichtung (100, 800)

mehrere Strahlungsquellen umfasst. Diese Strahlungsquellen umfassen

wenigstens eine vordere Quelle (110, 810), die positioniert ist, um die Vorderseite

der Druckplatte (130, 830) Strahlung auszusetzen, und wenigstens eine hintere

Quelle (120, 820), die positioniert ist, um die Hinterseite der Druckplatte (130, 830)

Strahlung auszusetzen, wobei die wenigstens eine vordere Quelle und die

wenigstens eine hintere Quelle jeweils ein Strahlungsfeld aufweisen, das einen

Bereich abdeckt, der wenigstens mit einer Breite der Druckplatte koextensiv ist.

Die zumindest eine vordere und hintere Strahlungsquelle können somit unabhängig

voneinander als lineare Strahlungsquelle wie in Fig. 1A oder als die gesamte Fläche

der Druckplatte überdeckende Strahlungsquelle wie in Fig. 8 ausgebildet sein, d. h.

im Unterschied zu den Figuren kann bspw. die vordere Strahlungsquelle linear und

die hintere Strahlungsquelle über die gesamte Fläche ausgebildet sein oder die

vordere Strahlungsquelle über die gesamte Fläche und die hintere Strahlungsquelle

linear.

Der Begriff „digitale flexografische Druckplatte“ bezieht sich gemäß Absatz [0001]

darauf, dass ausgehend von einer Platte, auf der sich ein abtragbares Material

befindet, in einem digitalen Bildgeber zunächst ein Bild auf die Platte übertragen

wird, um das abtragbare Material entsprechend den Bilddaten abzutragen, und

danach die belichtete Platte mit bspw. UV-Licht ausgehärtet wird, um die

flexografische, d. h. flexible Druckplatte bereitzustellen.

Zusätzlich umfasst die Einrichtung gemäß den Merkmalen e bis e-3 einen Halter

(160, 860), der dafür ausgelegt ist, die Druckplatte (130, 830) in einer stationären

Position aufzunehmen, um einfallende Strahlung von den mehreren

Strahlungsquellen aufzunehmen und einen Antriebsmechanismus, der dafür

ausgelegt ist, die wenigstens eine vordere Quelle und/oder die wenigstens eine

hintere Quelle zu bewegen.

Anders als es im Streitgebrauchsmuster anhand der Figuren 1 (A, B) und 8

beschrieben

ist, müssen bei der Einrichtung von Schutzanspruch 1 des

Hauptantrags im Fall einer stationären Druckplatte nicht zwangsläufig sowohl die

vordere als auch die hintere Quelle beweglich (Fig. 1A, 1B) oder beide stationär

(Fig. 8) sein, sondern es können beide Quellen, aber auch nur eine der Quellen

beweglich sein. So umfasst Anspruch 1 des Hauptantrags im Unterschied zu den

Figuren auch eine Einrichtung mit einer stationären Druckplatte, einer stationären,

hinteren Strahlungsquelle über die gesamte Fläche der Druckplatte und einer

beweglichen, linearen vorderen Strahlungsquelle.

Gemäß den Merkmalen f und g-1 enthält die Einrichtung auch eine Steuerung bzw.

Regelung (140), die mit den mehreren Strahlungsquellen verbunden ist, wobei die

Einrichtung dafür ausgelegt ist, für jede spezifische Koordinate entsprechend einem

Querschnittsabschnitt der Druckplatte zunächst (a) mit dem Bestrahlen der

Hinterseite der Platte zu beginnen, sodann (b) automatisch eine genau definierte

Zeitverzögerung einzusetzen und sodann (c) unmittelbar nach dem Ablauf der

Zeitverzögerung mit dem Bestrahlen der Vorderseite der Platte zu beginnen.

Anspruchsgemäß kann eine spezifische Koordinate auch gleichzeitig der

Vorderseiten- und Hinterseitenbestrahlung ausgesetzt werden, wohingegen die

Einrichtung nach den durchgehenden Erläuterungen in der Beschreibung dafür

ausgelegt ist, dass eine spezifische Koordinate gerade nicht gleichzeitig der

Vorderseiten- und Hinterseitenbestrahlung ausgesetzt wird, vgl. Abs. [0005], dritter

Satz, Abs. [0007], zweiter Satz und Abs. [0030], letzter Satz. Zudem muss die

Einrichtung entgegen den Ausführungen in Absatz [0005] nicht dafür ausgelegt sein,

eine Bodendicke der Druckplatte anzupassen, indem ein oder mehrere nur die

Hinterseite belichtende Schritte vor dem Durchführen des Schrittes (a) bereitgestellt

werden.

Den Figuren 4 bis 6 mit Beschreibung in den Absätzen [0026] und [0027] ist zu

entnehmen, dass die „genau definierte Zeitverzögerung“ des Merkmals g-1 keine

beliebig große Zeitspanne, sondern einen spezifischen Wert, bspw. 92 Sekunden,

für die gesamte Platte angibt und für jede Koordinate dieselbe Zeitverzögerung gilt.

Demgegenüber ist in Absatz [0039] ausgeführt, dass die Zeitverzögerung für jede

Fläche der Platte zwar gleich sein kann, dass aber in Abhängigkeit von der

Ausgestaltung der Strahlungsquellen, der Steuerung bzw. Regelung und dem

Steuer- bzw. Regelschema ein Abschnitt der Platte bei Bedarf auch anders als ein

anderer bestrahlt werden kann. Somit muss, je nach Ausgestaltung der Einrichtung,

für jede Koordinate der Platte nicht zwingend dieselbe Zeitverzögerung gelten.

Schutzanspruch 17 des Hauptantrags:

Schutzanspruch 17 umfasst im Unterschied zu Schutzanspruch 1 nicht die

Merkmale e-2 und e-3 und folglich nicht die Beschränkung auf eine stationäre

Druckplatte und eine bewegliche vordere und/oder hintere Lichtquelle, sondern

stattdessen die Merkmale h bis j-4, mit denen die mehreren Strahlungsquellen und

deren Steuerung präzisiert werden.

Nach den Merkmalen h und i umfassen die mehreren Strahlungsquellen, d. h. die

vordere und hintere Quelle, mehrere für die Emission von UV-Licht ausgelegte LED-

Quellen, wobei jede einzelne LED-Lichtquelle ein Element einer Gruppe ist, die

mehrere LED-Lichtquellen umfasst. Dies ist beispielhaft in Fig. 12 gezeigt, wo

einzelne LEDs (1212) in Linien (1220, … 1230) mit jeweils sechs LEDs angeordnet

sind, wobei eine Linie einer Gruppe entspricht.

Gemäß den Merkmalen j-1 bis j-4 ist die mit den mehreren Strahlungsquellen

verbundene Steuerung bzw. Regelung dafür ausgelegt, eine individuelle Steuerung

bzw. Regelung der Lichtintensität aus jeder Gruppe, d. h. Linie, bereitzustellen und

Schwankungen der Lichtausgabe einer Gruppe relativ zu einer anderen Gruppe

auszugleichen, und/oder sie ist dafür ausgelegt, eine individuelle Steuerung bzw.

Regelung der Lichtintensität aus jeder Gruppe der wenigstens einen hinteren Quelle

bereitzustellen und Schwankungen der Transmissivität des Halters, der zwischen

der wenigstens einen hinteren Quelle und der Platte angeordnet ist, auszugleichen.

In Absatz [0021] ist ein Beispiel einer solchen Steuerung folgendermaßen erläutert:

„Charakterisierungen und eine Rekalibrierung können auf periodischer Grundlage

durchgeführt werden, um zeitbedingte Schwankungen

in den Linien zu

berücksichtigen. Derartige Charakterisierungen können durchgeführt werden,

indem ein Sensor positioniert wird, der die einfallende Strahlung bei einem

vorbestimmten Abstand von jeder Linie der LED-Quellen misst.“

Die Merkmale j-1 bis j-4 umfassen somit auch eine Steuerung, die dafür ausgelegt

ist, dass im Rahmen einer Kalibrierung der LEDs, bspw. im Zusammenhang mit

einer regelmäßigen Kontrolle oder einem aufgetretenen Defekt einer LED, die

Emissionsintensität der jeweiligen LED-Linie nachjustiert wird. Dies kann bspw.

dadurch erfolgen, dass unter Zuhilfenahme eines externen Sensors die einfallende

Strahlung einer LED-Linie in einem vorbestimmten Abstand gemessen und

basierend darauf die Lichtintensitäten der jeweiligen Linien einander angepasst

werden. Wird zur Messung der Lichtintensität der hinteren Quelle der Sensor auf

dem Halter positioniert, erfolgt bei einer solchen Kalibrierung automatisch ein

Ausgleich von Schwankungen der Transmissivität des Halters.

Aufgrund der nicht vorhandenen Merkmale e-2 und e-3 muss anders als bei

Schutzanspruch 1 kein Antriebsmechanismus vorhanden und der Halter auch nicht

dafür ausgelegt sein, die Druckplatte in einer stationären Position aufzunehmen, d.

h. die Strahlungsquellen und auch der Halter können unabhängig voneinander

stationär und/oder beweglich sein. Zudem können die vordere und die hintere

Strahlungsquelle wie bei Schutzanspruch 1 unabhängig voneinander als lineare

Strahlungsquelle oder als die gesamte Fläche der Druckplatte überdeckende

Strahlungsquelle ausgebildet sein.

Schutzanspruch 18 des Hauptantrags:

Schutzanspruch 18 umfasst weder die Beschränkung auf eine stationäre

Druckplatte und eine bewegliche vordere und/oder hintere Lichtquelle gemäß den

Merkmalen e-2 und e-3 des Schutzanspruchs 1, noch die individuelle Steuerung

von LED-Gruppen gemäß den Merkmalen j-1 bis j-4 von Schutzanspruch 17,

sondern stattdessen in Merkmal g-4 die Angabe, dass die Einrichtung dafür

ausgelegt ist, nur eine anteilige Menge einer Gesamtstrahlungsbelichtung bei jedem

Bestrahlungsschritt (a) und (c) bereitzustellen und die Schritte (a) bis (c) zu

wiederholen, bis die Druckplatte mit einer gewünschten Menge der

Gesamtstrahlung belichtet ist.

Schutzansprüche 1, 17 und 18 des Hilfsantrags 0:

Die unabhängigen Schutzansprüche des Hilfsantrags 0 ergeben sich aus den

entsprechenden Schutzansprüchen des Hauptantrags, indem an deren jeweiliges

Ende die Merkmale g-2 und g-3 angefügt werden, wonach die Einrichtung

hinsichtlich der Schritte (a) bis (c) des Merkmals g-1 so ausgelegt ist, dass eine

spezifische

Koordinate

nicht

gleichzeitig

der

Vorderseiten-

und

Hinterseitenbestrahlung ausgesetzt wird, und dass die Einrichtung dafür ausgelegt

ist, die Bodendicke der Druckplatte anzupassen, indem ein oder mehrere nur die

Hinterseite belichtende Schritte vor dem Durchführen des Schrittes (a) bereitgestellt

werden. Zusätzlich enthält Schutzanspruch 1 des Hilfsantrags 0 die Präzisierung,

dass der Antriebsmechanismus die wenigstens eine vordere und/oder hintere

Quelle bewegen kann, um eine Relativbewegung zwischen der Platte und dem

Strahlungsfeld von der wenigstens einen vorderen und/oder hinteren Quelle

bereitzustellen.

Schutzanspruch 1 des Hilfsantrags 1:

Schutzanspruch 1 des Hilfsantrags 1 präzisiert Anspruch 1 des Hilfsantrags 0 durch

die Zusatzmerkmale d-2 und g-5 sowie das Streichen der „oder“-Variante in

Merkmal e-3. Die damit beanspruchte Einrichtung entspricht dem in Fig. 1 (A, B)

gezeigten Ausführungsbeispiel, indem konkretisiert ist, dass die vordere und die

hintere Quelle jeweils lineare und bewegliche Quellen sind, deren jeweilige

Strahlungsfelder voneinander um einen seitlichen Abstand entlang der Länge der

Platte beabstandet sind. Zudem ist konkret angegeben, dass die Merkmale g-1 und

g-2 betreffend die Zeitverzögerung

zwischen der Hinterseiten- und

Vorderseitenbestrahlung sowie das Vermeiden einer gleichzeitigen Bestrahlung

einer spezifischen Koordinate der Vorder- und der Hinterseite gewährleistet sind,

indem eine Relativbewegung zwischen der Platte und den Strahlungsfeldern von

der wenigstens einen vorderen Platte und der wenigstens einen hinteren Quelle bei

einer Geschwindigkeit bereitgestellt wird, die ausreicht, um die definierte

Zeitverzögerung über den seitlichen Abstand zu bewirken.

Aus diesen Präzisierungen folgt, dass bei der Einrichtung des Anspruchs 1 von

Hilfsantrag 1 die Zeitverzögerung im Unterschied zu Absatz [0039] einen

spezifischen Wert für die gesamte Platte angibt und für jede Koordinate dieselbe

Zeitverzögerung gilt. Dies ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut des konkretisierten

Merkmals g-2 mit g-5, das auf eine Geschwindigkeit und den seitlichen Abstand

Bezug nimmt, als auch aus der zugehörigen Beschreibung in den Absätzen [0015]

und [0053], wonach bei der Einrichtung gemäß Fig. 1 (A, B) die Geschwindigkeit,

der Abstand und die Zeitverzögerung während eines Belichtungsschritts konstant

sind.

2. Fachmann

Als zuständiger Fachmann ist ein Ingenieur der Fachrichtung Drucktechnik mit

Hochschulabschluss und mehrjähriger praktischer Erfahrung auf dem Gebiet der

Entwicklung von Maschinen für die Herstellung von Druckplatten, insbesondere von

belichteten Flexodruckplatten, zu definieren.

3. Kein Schutzausschluss nach § 2 Nr. 3 GebrMG

Die verteidigen Anspruchsfassungen sind nicht auf den Schutz eines „Verfahrens“

im Sinne von § 2 Nr. 3 GebrMG gerichtet. Verfahrensmerkmale in einem Schutzanspruch nehmen der Lehre nicht von vornherein die Schutzfähigkeit als Gebrauchsmuster, wenn sie die Lehre als ein Erzeugnis umschreiben (vgl. BGH, Beschluss

vom 29.7.2008, Az. X ZB 23/07, CIPR 2008, 130 ff. - „Telekommunikationsanordnung“; Benkard/Engel, PatG/GebrMG, 12. Auflage, § 2 GebrMG, Rn. 11). Dies ist

vorliegend der Fall, denn gemäß den unabhängigen Schutzansprüchen umfasst die

beanspruchte Einrichtung mehrere Strahlungsquellen, einen Halter, eine Steuerung

bzw. Regelung und Mittel zum Bewirken einer Relativbewegung.

4. Hauptantrag und Hilfsantrag 0

Alle unabhängigen Schutzansprüche des Hauptantrags und des Hilfsantrags 0 sind

unzulässig. Sie enthalten unzulässige Verallgemeinerungen ursprungsoffenbarter

Ausführungsbeispiele, da von mehreren, in einem untrennbaren Zusammenhang

stehenden und daher zusammen aufzunehmenden Merkmalen nur einzelne in die

unabhängigen Ansprüche aufgenommen wurden und die verallgemeinerte Lehre

dieser Ansprüche der ursprünglichen Anmeldung nicht als zur Erfindung gehörend

entnommen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 26.9.2023, Az. X ZR 76/21, GRUR

2024, 42, 44, Rn. 41 f. – „Farb- und Helligkeitseinstellung“; BGH, Urteil vom

3.5.2022, Az. X ZR 32/20, GRUR 2022, 1200, 1205, Rn. 70 bis 72 –

„Initialisierungsverfahren“, und BGH, Urteil vom 17.2.2015, Az. X ZR 161/12, GRUR

2015, 573, 574 ff., Rn. 29 bis 32 – „Wundbehandlungsvorrichtung“).

Sämtliche unabhängigen Schutzansprüche des Hauptantrags und des

Hilfsantrags 0 umfassen nicht zur Erfindung gehörende Einrichtungen mit einer

stationären, die gesamte Fläche der Druckplatte überdeckenden hinteren

Strahlungsquelle und mit einer beweglichen, linearen vorderen Strahlungsquelle.

Demgegenüber sind der Beschreibung und den Figuren der ursprünglichen

Anmeldung (Anlage rop2) hinsichtlich der stationären oder beweglichen Anordnung

der vorderen und hinteren Strahlungsquellen und der Druckplatte sowie hinsichtlich

der Ausbildung als lineare oder die gesamte Fläche der Druckplatte überdeckende

Strahlungsquelle nur folgende Varianten zu entnehmen:

(1) die vordere Strahlungsquelle und die hintere Strahlungsquelle sind beide

linear und beweglich, und die Druckplatte ist stationär,

(2) die vordere Strahlungsquelle und die hintere Strahlungsquelle sind beide

linear und stationär, und die Druckplatte ist beweglich,

(3) die vordere Strahlungsquelle und die hintere Strahlungsquelle sind beide die

gesamte Fläche der Druckplatte überdeckend und stationär, auch die

Druckplatte ist stationär.

Bereits der allgemeine Beschreibungsteil auf Seite 3, Zeile 20 bis Seite 6, Zeile 3

bringt die Beweglichkeit der Druckplatte und die Größe und Beweglichkeit der

Strahlungsquellen in obigen, untrennbaren Zusammenhang, vgl. Seite 4, Zeilen 2

bis 9:

„In some embodiments, each of the at least one front source and the at least

one back source have an irradiation field covering an area at least

coextensive with a width of the plate but not coextensive with a full length of

the plate, wherein the front and back source are spaced apart from one

another by a lateral distance along the length of the plate. Such

embodiments further comprise means for causing relative movement

between the printing plate and the front and back sources, wherein the

relative movement has a velocity sufficient to cause the defined time delay

over the lateral distance.“

und Seite 4, Zeilen 11 bis 16:

(Variante (1))

„In embodiments in which the printing plate is fixed, the means for causing

relative movement comprises means for moving the front and back radiation

sources relative to the substrate. In embodiments in which the front and back

radiation sources are fixed, the means for causing relative movement

comprises means for moving the substrate relative to the sources of

radiation.“

sowie Seite 4, Zeilen 18 bis 24:

(Variante (2))

„In other embodiments, the plate, the at least one front source, and the at

least one back source are all stationary, and the controller is configured to

implement the time delay by imposing a time difference between activating

the at least one back source and activating the at least one front source,

including in an embodiment in which each of the at least one front source and

the at least one back source each are configured to emit a radiation field

covering an area at least coextensive with both a length and width of the

plate.“

(Variante (3))

Den Ausführungsbeispielen und Figuren kann ebenfalls keine allgemeinere Lehre

entnommen werden, vgl. die Figuren 1(A, B) und 7 mit Beschreibung hinsichtlich

der Varianten (1) und (2) und die Figur 8 hinsichtlich der Variante (3).

Auch die ursprünglichen Sachansprüche 1 und 42 offenbaren keine weitergehende

Lehre. So können dem ursprünglichen Anspruch 1 nur die Varianten (1) und (2),

entnommen werden, da er die folgenden Präzisierungen S1, S2 und S3 umfasst,

wonach

S1 das Strahlungsfeld der linearen vorderen Quelle und das Strahlungsfeld der linearen hinteren Quelle durch einen seitlichen Abstand entlang der Länge der Druckplatte voneinander getrennt

sind,

und wonach

S2 die Einrichtung dafür ausgelegt ist, die Bestrahlung gemäß Merkmal g-1 auszuführen, ohne eine spezifische Koordinate gleichzeitig der Vorderseiten- und Hinterseitenbestrahlung auszusetzen,

S3

indem eine Relativbewegung zwischen der Druckplatte (130) und

den Strahlungsfeldern von der wenigstens einen vorderen Quelle

(110) und der wenigstens einen hinteren Quelle (120) bei einer

Geschwindigkeit bereitgestellt wird, die ausreicht, um die definierte Zeitverzögerung über den seitlichen Abstand zu bewirken,

und wobei

S4 die Einrichtung des Weiteren dafür ausgelegt ist, eine Bodendicke der

Druckplatte anzupassen, indem ein oder mehrere nur die Hinterseite

belichtende Schritte vor dem Durchführen des Schrittes (a) bereitgestellt

werden.

Die unabhängigen Ansprüche des Hauptantrags enthalten keines dieser Merkmale

und die des Hilfsantrags 0 nur die Merkmale S2 (= Merkmal g-2) und S4 (=Merkmal

g-3).

Dem ursprünglichen, unabhängigen Sachanspruch 42 entnimmt der Fachmann

hinsichtlich der Ausbildung der Druckplatte und der die gesamte Fläche der

Druckplatte überdeckenden Strahlungsquelle lediglich die Variante (3) als zur

Erfindung gehörend.

Entgegen den Ausführungen im Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung kann

weder dem bereits zitierten Beschreibungsteil auf Seite 4, Zeilen 11 bis 16 noch

dem ursprünglichen Anspruch 10 (The apparatus of claims 7 or 8, wherein the front

and back radiation sources are fixed and a drive mechanism is configured to move

the plate.) entnommen werden, dass die hintere Quelle stationär und die vordere

Quelle beweglich ist, denn beide Fundstellen offenbaren nur, dass die vorderen und

die hinteren Strahlungsquellen stationär sind. Diese „und“-Kombination ist im

Unterschied zur Auslegung der Gebrauchsmusterabteilung nicht gleichbedeutend

mit einer „und/oder“-Kombination, sondern bringt deutlich zum Ausdruck, dass

sowohl die hintere Quelle als auch die vordere Quelle stationär sind, und es ist keine

Offenbarung dafür, dass die hintere Quelle oder die vordere Quelle stationär sind.

In diesem Zusammenhang ist auch auf Seite 7, Zeile 26 der urspr. Anmeldung zu

verweisen, wo im Unterschied zu obigen Fundstellen explizit eine „und/oder“-

Kombination verwendet wird, um zum Ausdruck zu bringen, dass die

Zeitverzögerung durch die Geschwindigkeit und/oder den seitlichen Abstand

angepasst werden

kann, was ebenfalls gegen die Auslegung der

Gebrauchsmusterabteilung spricht.

Da die von allen unabhängigen Schutzansprüchen des Hauptantrags und des

Hilfsantrags 0 umfasste Einrichtung mit einer stationären hinteren die gesamte

Fläche der Druckplatte überdeckenden Strahlungsquelle und mit einer beweglichen,

linearen vorderen Strahlungsquelle der ursprünglichen Anmeldung nicht als zur

Erfindung gehörend entnommen werden kann, sind der Hauptantrag und der

Hilfsantrag 0 unzulässig.

Bei dieser Sachlage kann die Schutzfähigkeit der unabhängigen Ansprüche des

Hauptantrags und des Hilfsantrags 0 dahingestellt bleiben.

6. Hilfsantrag 1

Die Ansprüche des Hilfsantrags 1 sind zulässig und schutzfähig, da deren

Gegenstände gegenüber dem vorgelegten Stand der Technik im Sinne von § 3

Abs. 1 GebrMG neu sind und auf einem erfinderischen Schritt beruhen.

6.1. Schutzanspruch 1 des Hilfsantrags 1 umfasst sämtliche Merkmale des

eingetragenen Schutzanspruchs 1 und beschränkt diesen in zulässiger Weise durch

Aufnahme der zusätzlichen Merkmale a-2, d-2, e-2, e-3‘, e-4, g-2, g-3 und g-5.

Offenbart ist der geänderte Anspruch 1 in den Ansprüchen 1 und 37 der

ursprünglichen Anmeldung, und in der Gebrauchsmusterschrift finden sich die

entsprechenden Offenbarungsstellen in den Punkten 1 und 37 auf den Seiten 16

bis 19.

Die Merkmale der abhängigen Schutzansprüche 2 und 3 sind im ursprünglichen

Anspruch 1 offenbart und die abhängigen Schutzansprüche 4 bis 13 sind die

angepassten ursprünglichen Ansprüche 2 bis 8, 13, 16 und 20. In der

Gebrauchsmusterschrift ist die Offenbarung durch die Punkte 1, 2 bis 8, 13, 16 und

20 auf den Seiten 16 bis 19 gegeben.

Mit den Zusatzmerkmalen umfasst Schutzanspruch 1 nur Einrichtungen, die der

ursprünglichen Anmeldung als zur Erfindung gehörend entnommen werden können.

Die Schutzansprüche des Hilfsantrags 1 sind somit zulässig.

6.2. Druckschrift D1 beschreibt eine Vorrichtung zur in-line Herstellung von

Flexodruckplatten mit einer automatisierten Durchführung von Rückseitenvorbelichtung, Hauptbelichtung sowie Entwickeln digital bebilderbarer Flexodruckelemente.

Sie offenbart, vgl. deren kolorierte Abbildung 2 mit Beschreibungsseiten 9 bis 13

und Anspruch 1, in den Worten des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 eine

a-1… Einrichtung (100, 800) zum Herstellen einer

a-2

digitalen flexografischen

…a-1 Druckplatte (4), die ein lichtempfindliches Polymer umfasst, das durch

Belichtung mit Strahlung aktiviert wird (vgl. Anspruch 1: „Vorrichtung zur

Herstellung von Flexodruckplatten ausgehend von digital bebilderten

Flexodruckelementen umfassend mindestens eine UV-transparente,

dimensionsstabile Trägerfolie, eine

fotopolymerisierbare, reliefbildende

Schicht sowie eine digital bebilderte Schicht […].“),

b

wobei die Druckplatte (4) eine nicht druckende Hinterseite und eine

druckende Vorderseite mit einer Maske zum Definieren eines zu druckenden

Bildes aufweist (vgl. Anspruch 1),

c

wobei die Einrichtung umfasst:

mehrere Strahlungsquellen

(Hauptbelichtungseinheit 5, Rückseitenvorbelichtung 6), die umfassen:

wenigstens eine vordere Quelle (5), die positioniert ist, um die Vorderseite

der Druckplatte (4) Strahlung auszusetzen, und wenigstens eine hintere

Quelle (6), die positioniert ist, um die Hinterseite der Druckplatte (4) Strahlung

auszusetzen (vgl. Abbildung 2),

d

wobei die wenigstens eine vordere Quelle und die wenigstens eine hintere

Quelle jeweils ein Strahlungsfeld aufweisen, das einen Bereich abdeckt, der

wenigstens mit einer Breite der Druckplatte koextensiv ist (vgl. Seite 11,

Zeilen 30 bis 33: „Die Belichtung sollte zur Vermeidung von Streulichteffekten

in den Randbereichen des Flexodruckelements nur in der Breite des

Flexodruckelements erfolgen. Vorteilhaft weist der Belichter daher Blenden

auf, welche die Belichtungsbreite auf die Breite des Flexodruckelements

reduzieren.“),

d-2 wobei das Strahlungsfeld der

linearen vorderen Quelle und das

Strahlungsfeld der linearen hinteren Quelle voneinander um einen seitlichen

Abstand entlang der Länge der Platte beabstandet sind (vgl. Abbildung 2 und

Seite 11, Zeilen 27 bis 29: „In einer weiteren, in Abbildung 2 dargestellten

Ausführungsform der erfindungsgemäßen Vorrichtung kann die Einheit zur

Rückseitenvorbelichtung (6) vor der Hauptbelichtung (5) angeordnet

werden.“);

e… einen Halter (vgl. Anspruch 1: „[…] umfassend mindestens eine UVtransparente, dimensionsstabile Trägerfolie […] eine Transportvorrichtung

(1) zum Transportieren der Flexodruckelemente durch die Vorrichtung […].“),

der dafür ausgelegt ist, die Druckplatte (4) in einer

e-2

stationären

…e Position aufzunehmen, um einfallende Strahlung von den mehreren

Strahlungsquellen aufzunehmen;

e-3‘… ein Antriebsmechanismus, der dafür ausgelegt ist, die wenigstens eine

vordere Quelle (in vertikaler Richtung, vgl. Abbildung 2 mit Beschreibung) zu

bewegen,

e-4… um eine Relativbewegung zwischen der Platte und dem Strahlungsfeld von

der wenigstens einen vorderen Quelle bereitzustellen,

…e-3‘ und der dafür ausgelegt ist, die wenigstens eine hintere Quelle zu bewegen,

…e-4 um eine Relativbewegung zwischen der Platte und dem Strahlungsfeld von

der wenigstens einen hinteren Quelle bereitzustellen; und

f

eine Steuerung bzw. Regelung (Steuerungseinheit 9), die mit den mehreren

Strahlungsquellen (5, 6) verbunden ist (vgl. Anspruch 1: „[…] eine

Steuerungseinheit (9) zum Regeln der Leistung der Belichtungseinheit (6) zur

Rückseitenvorbelichtung, der Leistung der Belichtungseinheit (5) zur

Hauptbelichtung und der Transportgeschwindigkeit der Transportvorrichtung

(1).“);

g-1 wobei die Einrichtung dafür ausgelegt ist, für jede spezifische Koordinate

entsprechend einem Querschnittsabschnitt der Druckplatte zunächst (a) mit

dem Bestrahlen der Hinterseite der Platte zu beginnen, sodann (b)

automatisch eine genau definierte Zeitverzögerung einzusetzen und sodann

(c) unmittelbar nach dem Ablauf der Zeitverzögerung mit dem Bestrahlen der

Vorderseite der Platte zu beginnen (ergibt sich aus dem seitlichen Versatz

der vorderen (5) zur hinteren Strahlungsquelle (6) gemäß Abbildung 2),

g-2

ohne eine spezifische Koordinate gleichzeitig der Vorderseiten- und

Hinterseitenbestrahlung auszusetzen (ergibt sich aus dem seitlichen Versatz

der vorderen (5) zur hinteren Strahlungsquelle (6) gemäß Abbildung 2)

g-5

indem eine Relativbewegung zwischen der Platte und den Strahlungsfeldern

von der wenigstens einen vorderen Quelle und der wenigstens einen hinteren

Quelle bei einer Geschwindigkeit bereitgestellt wird, die ausreicht, um die

definierte Zeitverzögerung über den seitlichen Abstand zu bewirken (vgl.

obige Fundstellen), und

g-3 wobei die Einrichtung des Weiteren dafür ausgelegt ist, eine Bodendicke der

Druckplatte anzupassen, indem ein oder mehrere nur die Hinterseite

belichtende Schritte vor dem Durchführen des Schrittes (a) bereitgestellt

werden.

Druckschrift D1 beschreibt eine Vorrichtung zur

in-line Herstellung von

Flexodruckplatten mit Strahlungsquellen, die in lateraler Richtung stationär sind,

und bei der nur die Druckplatte, aber keine der Quellen lateral bewegt wird. Dabei

wird die Druckplatte so transportiert, dass sie zunächst den Belichtungs- und

danach den Entwicklungsabschnitt durchläuft. Im Unterschied dazu wird bei der

Einrichtung das Anspruchs 1 von Hilfsantrag 1 die Druckplatte in einer stationären

Position aufgenommen und es erfolgt eine laterale Relativbewegung zwischen der

Platte und dem Strahlungsfeld der vorderen und der hinteren Quelle, indem der

Antriebsmechanismus dafür ausgelegt ist, die vordere und die hintere Quelle zu

bewegen. Ausgehend von D1 hat der Fachmann keinen Anlass für eine

kinematische Umkehr, d. h. für eine laterale Bewegung der Quellen statt der Platte.

Denn im Vordergrund der D1 steht die Bereitstellung einer Vorrichtung zur in-line

Herstellung von Flexodruckplatten mit einer automatisierten nacheinander

erfolgenden Durchführung von Rückseitenvorbelichtung, Hauptbelichtung und

Entwickeln, die als wesentlichen Bestandteil eine Transportvorrichtung zum

Transportieren

der Flexodruckelemente

durch

die Belichtungs-

und

Entwicklungseinheit umfasst. Auch das Merkmal g-3 ist dem Fachmann ausgehend

von D1 nicht nahegelegt, da in D1 die Platte die dort beschriebene Vorrichtung mit

gleichmäßiger Geschwindigkeit durchläuft und die Hinterseite der Platte nur einmal

belichtet werden kann.

Die Einrichtung des Schutzanspruchs 1 von Hilfsantrag 1 ist somit im Sinne von § 3

Abs. 1 GebrMG neu gegenüber Druckschrift D1 und beruht ihr gegenüber auch auf

einem erfinderischen Schritt.

6.3. Druckschrift D10 beschreibt anhand der koloriert wiedergegebenen Fig. 1 mit

Beschreibung ab Absatz [0018] eine UV-LED-Belichtungseinheit zum Herstellen

einer Druckplatte (3) mit einem Halter (4) und einer vorderen, linearen UV-LED-

Quelle (2), deren Strahlungsfeld einen Bereich abdeckt, der wenigstens mit einer

Breite der Druckplatte (3) koextensiv ist, vgl. auch Absatz [0062].

Zudem erfolgt gemäß Absatz [0135] der D10 vor der Bestrahlung der Vorderseite

eine Bestrahlung der Hinterseite der Druckplatte, was nach den dortigen

Ausführungen in einer Haupt-UV-LED-Belichtungseinheit durchgeführt werden

kann, deren Träger zu diesem Zweck transparent ist. Die in Fig. 1 gezeigte

Vorrichtung ist für den Fachmann eine solche Haupt-UV-LED-Belichtungseinheit

(vgl. die entsprechende Formulierung in Anspruch 1 der D1), so dass die

Belichtungseinheit von Fig. 1 in diesem Fall einen transparenten Träger aufweist,

unter dem sich eine UV-LED-Quelle zur Bestrahlung der Hinterseite der Druckplatte

befindet. Die Ausgestaltung der hinteren UV-LED-Quelle ist in D10 nicht näher

ausgeführt, weshalb sich der Fachmann an der vorderen, linearen UV-LED-Quelle

orientiert und in naheliegender Weise die hintere UV-LED-Quelle entsprechend der

vorderen UV-LED-Quelle ebenfalls als lineare Quelle ausbildet und mit angepasster

Leistung die hintere UV-LED-Quelle mit derselben Geschwindigkeit wie vordere UV-

LED-Quelle über die jeweilige Oberfläche der Druckplatte führt.

Darüber hinaus erläutert D10 in den Absätzen [0051] bis [0055], dass die Gesamtstrahlungsbelichtung in mehrere nacheinander erfolgende Belichtungsschritte

aufgeteilt werden kann, und dass es vorteilhaft ist, definierte Pausen (breaks, vgl.

Abs. [0055]) zwischen den einzelnen Belichtungsschritten einzuhalten, weshalb der

Fachmann in naheliegender Weise eine solche definierte Pause, d. h. eine genau

definierte Zeitverzögerung, auch zwischen der Hinterseiten- und Vorderseitenbelichtung vorsieht.

Im Einzelnen entnimmt der Fachmann der Druckschrift D10 mit den Worten des

Anspruchs 1 von Hilfsantrag 1 in naheliegender Weise eine

a-1… Einrichtung zum Herstellen einer

a-2

digitalen flexografischen

…a-1 Druckplatte (Flexo plate 3), die ein lichtempfindliches Polymer umfasst, das

durch Belichtung mit Strahlung aktiviert wird (vgl. Fig. 1 sowie den Titel:

„Automated UV-LED exposure of flexographic printing plates“ und das

Abstract.),

b

wobei die Druckplatte (3) eine nicht druckende Hinterseite und eine

druckende Vorderseite mit einer Maske zum Definieren eines zu druckenden

Bildes aufweist (vgl. Schritt (b) des Abstracts),

c

wobei die Einrichtung umfasst:

mehrere Strahlungsquellen (vgl. Fig. 1 und das Abstract), die umfassen:

wenigstens eine vordere Quelle (UV-LED Strip 2), die positioniert ist, um die

Vorderseite der Druckplatte (3) Strahlung auszusetzen (vgl. Fig. 1), und

wenigstens eine hintere Quelle, die positioniert ist, um die Hinterseite der

Druckplatte (3) Strahlung auszusetzen (vgl. Abs.

[0135]: „Generally

speaking, a preliminary reverse exposure of the flexographic printing element

is also carried out ahead of UV-LED exposure. For this purpose, the

flexographic printing plate is irradiated from the reverse by means of UV light.

The reverse UV exposure may be realized by means of UV tubes or else by

means of UV-LED exposure. This step as well can be realized in a main UV-

LED exposure unit, For that purpose, the bed of the UV-LED exposure unit

must be UV transparent - must be made of glass, for example.“ Dass die

Belichtungseinheit von Fig. 1 zusätzlich zur vorderen UV-LED-Quelle einen

transparenten Träger aufweist, unter dem sich eine UV-LED-Quelle zur

Bestrahlung der Hinterseite der Druckplatte befindet, ergibt sich aus Abs.

[0135].),

d

wobei die wenigstens eine vordere Quelle und die wenigstens eine hintere

Quelle jeweils ein Strahlungsfeld aufweisen, das einen Bereich abdeckt, der

wenigstens mit einer Breite der Druckplatte koextensiv ist (vgl. Abs. [0062]:

„[…] FIG. 1 shows a diagrammatic drawing of an XY stage with a UV-LED

strip. The UV-LED strip 2 customarily extends over the entire width of the XY

stage, thereby covering the entire width of the exposure unit 4. During

exposure, the UV-LED strip is moved with a defined advancement rate over

the entire length of the printing plate 3. The length thereof may amount, for

example, to 2 m. Exposure may take place in one pass or in a plurality of

passes (exposure steps). During such treatment, the advancement rate may

be kept constant or varied. Between the individual partial exposures

(exposure steps) there may be breaks. The partial exposures may be

accomplished by displacing the switched-on UV-LED strip only in one

direction or traversingly (by passing the switched-on UV-LED strip back and

forth).“ Dass dies in entsprechender Weise für die hintere Quelle gilt, ergibt

sich für den Fachmann in naheliegender Weise.),

d-2 wobei das Strahlungsfeld der

linearen vorderen Quelle und das

Strahlungsfeld der linearen hinteren Quelle voneinander um einen seitlichen

Abstand entlang der Länge der Platte beabstandet sind;

e… einen Halter (Support table 4 / vgl. Fig. 1), der dafür ausgelegt ist, die

Druckplatte (4) in einer

e-2

stationären

…e Position aufzunehmen, um einfallende Strahlung von den mehreren

Strahlungsquellen aufzunehmen;

e-3‘… ein Antriebsmechanismus, der dafür ausgelegt ist, die wenigstens eine

vordere Quelle zu bewegen,

e-4… um eine Relativbewegung zwischen der Platte und dem Strahlungsfeld von

der wenigstens einen vorderen Quelle bereitzustellen,

…e-3‘ und der dafür ausgelegt ist, die wenigstens eine hintere Quelle zu bewegen,

…e-4 um eine Relativbewegung zwischen der Platte und dem Strahlungsfeld von

der wenigstens einen hinteren Quelle bereitzustellen; und (vgl. Abs. [0052],

[0070] und [0130]: „Of course, the UV-LED exposure in accordance with the

invention, with automatic detection of thickness and format, is not confined to

embodiments in which the printing plate remains fixedly on the XY stage and

the UV-LED strip moves over it.“ Dass dies in entsprechender Weise für die

hintere Quelle gilt, ergibt sich für den Fachmann in naheliegender Weise.)

f

eine Steuerung bzw. Regelung, die mit den mehreren Strahlungsquellen

verbunden ist (vgl. Abs. [0088]: „In a typical LED strip 1 m long, for example,

there are a total of 125 LED arrays arranged, corresponding to 500 individual

LEDs. 10 to 20 LED arrays in each case are assembled in each case to give

individual modules. These modules can be replaced relatively easily and can

be separately driven - that is, switched on and off or regulated in terms of

luminous power.“);

g-1 wobei die Einrichtung dafür ausgelegt ist, für jede spezifische Koordinate

entsprechend einem Querschnittsabschnitt der Druckplatte zunächst (a) mit

dem Bestrahlen der Hinterseite der Platte zu beginnen, sodann (b)

automatisch eine genau definierte Zeitverzögerung (breaks / vgl. obigen Abs.

[0062]) einzusetzen und sodann (c) unmittelbar nach dem Ablauf der

Zeitverzögerung mit dem Bestrahlen der Vorderseite der Platte zu beginnen,

g-2

ohne eine spezifische Koordinate gleichzeitig der Vorderseiten- und

Hinterseitenbestrahlung auszusetzen (vgl. obigen Abs. [0135])

g-5

indem eine Relativbewegung zwischen der Platte und den Strahlungsfeldern

von der wenigstens einen vorderen Platte und der wenigstens einen hinteren

Quelle bei einer Geschwindigkeit bereitgestellt wird, die ausreicht, um die

definierte Zeitverzögerung über den seitlichen Abstand zu bewirken, und

g-3 wobei die Einrichtung des Weiteren dafür ausgelegt ist, eine Bodendicke der

Druckplatte anzupassen, indem ein oder mehrere nur die Hinterseite

belichtende Schritte vor dem Durchführen des Schrittes (a) bereitgestellt

werden.

Wie bereits dargelegt wurde, folgt aus den Zusatzmerkmalen des Anspruchs 1 von

Hilfsantrag 1, dass bei dieser Einrichtung die Zeitverzögerung im Unterschied zu

Absatz [0039] einen spezifischen Wert für die gesamte Platte angibt und für jede

Koordinate dieselbe Zeitverzögerung gilt. Da es aber für den Fachmann ausgehend

von D10 naheliegend ist, sowohl die vordere als auch die hintere UV-LED-Quelle

als lineare Quelle auszubilden und nach einer definierten Pause die hintere UV-

LED-Quelle mit derselben Geschwindigkeit wie die vordere UV-LED-Quelle über die

Hinterseite der Druckplatte zu führen, ergibt sich für den Fachmann auch bei dieser

engen Auslegung das Merkmal g-1 in naheliegender Weise aus Druckschrift D10.

Somit legt Druckschrift D10 dem Fachmann eine Einrichtung mit den Merkmalen a

bis d und e bis g-2 des Anspruchs 1 von Hilfsantrag 1 nahe.

Jedoch gibt es in D10 keinen Hinweis bezüglich der Merkmale d-2, g-3 und g-5,

wonach das Strahlungsfeld der linearen vorderen Quelle und das Strahlungsfeld der

linearen hinteren Quelle voneinander um einen seitlichen Abstand entlang der

Länge der Platte beabstandet sind und die Einrichtung dadurch für die Merkmale g-

1 und g-2 ausgelegt ist, dass eine Relativbewegung zwischen der Platte und den

Strahlungsfeldern von der wenigstens einen vorderen Quelle und der wenigstens

einen hinteren Quelle bei einer Geschwindigkeit bereitgestellt wird, die ausreicht,

um die definierte Zeitverzögerung über den seitlichen Abstand zu bewirken, wobei

die Einrichtung des Weiteren dafür ausgelegt ist, eine Bodendicke der Druckplatte

anzupassen, indem ein oder mehrere nur die Hinterseite belichtende Schritte vor

dem Durchführen des Schrittes (a) von Merkmal g-1 bereitgestellt werden.

Auch in Kenntnis von Druckschrift D1 hat der Fachmann ausgehend von D10 keine

Veranlassung, die in D1 offenbarten Merkmale d-2 und g-5 auf die in D10

beschriebene Einrichtung zu übertragen. Denn in Druckschrift D1 sind diese

Merkmale nur im Zusammenhang mit stationären Strahlungsquellen und einer

mobilen Druckplatte offenbart. Der Fachmann hat keine Veranlassung, diese

Merkmale auch bei der beanspruchten Einrichtung mit mobilen Strahlungsquellen

und einer stationären Druckplatte zu verwirklichen, weil in D1 der laterale Abstand

der Strahlungsquellen durch die stationäre Ausbildung der Strahlungsquellen und

die Transportvorrichtung der Druckplatte bedingt ist und dieser Grund bei einer

mobilen Ausbildung der Strahlungsquellen wegfällt.

Zwar ist dem Fachmann aus Druckschrift D11 eine abwechselnde Hinterseiten- und

Vorderseitenbestrahlung bekannt, doch gelangt der Fachmann auch bei einer

Kombination der Druckschriften D10 und D11 nicht zur Einrichtung des Anspruchs

1 von Hilfsantrag 1.

So beschreibt D11 in den Absätzen [0095] und [0105] bis [0109] anhand der Figuren

17 und 18A, B eine Einrichtung zum Herstellen einer Druckplatte (1700), die ein

lichtempfindliches Polymer umfasst, das durch Belichtung mit Strahlung aktiviert

wird, wobei die Druckplatte (1700) eine nicht druckende Hinterseite und eine

druckende Vorderseite mit einer Maske zum Definieren eines zu druckenden Bildes

aufweist (vgl. Abs. [0106] und [0107]), und wobei die Einrichtung eine vordere

Quelle (1810) umfasst, die positioniert ist, um die Vorderseite der Druckplatte (1700)

Strahlung auszusetzen (vgl. Fig. 18A, B)), und wenigstens eine hintere Quelle

(1810) umfasst, die positioniert ist, um die Hinterseite der Druckplatte (1700)

Strahlung auszusetzen, sowie einen Halter (810) aufweist, der dafür ausgelegt ist,

die Druckplatte (1700) in einer Position aufzunehmen, um einfallende Strahlung von

den mehreren Strahlungsquellen aufzunehmen (vgl. Abs. [0105]).

Gemäß Figur 16 ist die Einrichtung dafür ausgelegt, für jede spezifische Koordinate

entsprechend einem Querschnittabschnitt der Druckplatte zunächst mit dem

Bestrahlen der Hinterseite der Platte zu beginnen und im Anschluss mit dem

Bestrahlen der Vorderseite der Platte zu beginnen, wobei der Belichtungsprozess

als Mehrfachbelichtung in mehreren Teilschritten mit abwechselnder Hinter- und

Vorderseitenbelichtung durchgeführt werden kann (vgl. Fig. 18 und Fig. 20 sowie

die beiden letzten Sätze von Abs. [0109]: „In certain embodiments, other

combinations of multi- step exposure may be used to achieve repeatability,

completion of polymerization of the photo-sensitive material, and improved stability

of patterns with a desired target relief depth. For example, in some cases, a

bottom/top/bottom/top/bottom multi-step exposure process may be used.”)

Einen Hinweis bezüglich der Merkmale d-2, g-3 und g-5 kann jedoch auch D11 dem

Fachmann nicht geben.

6.4. Die übrigen zum Stand der Technik vorgelegten Druckschriften liegen ferner

ab und haben in der mündlichen Verhandlung keine Rolle gespielt, da auch sie dem

Fachmann keinen Hinweis bezüglich einer Kombination der Merkmale d-2, g-1, g-3

und g-5 geben können.

Die Einrichtung des Schutzanspruchs 1 ist somit neu hinsichtlich des vorgelegten

Stands der Technik und beruht diesem gegenüber auf einem erfinderischen Schritt.

6.5. Dem Schutzanspruch 1 können sich die Unteransprüche 2 bis 13

anschließen, da sie die Einrichtung des Schutzanspruchs 1 vorteilhaft weiterbilden.

Zudem sind in der geltenden Beschreibung mit Zeichnung die Gegenstände der

Schutzansprüche ausreichend erläutert.

7. Bei dieser Sachlage war der Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung vom

15. Mai 2023 – mit Ausnahme der Festsetzung des Gegenstandswertes – aufzuheben und das Streitgebrauchsmuster 20 2018 006 543 insoweit zu löschen, als es

über die Fassung des in der mündlichen Verhandlung überreichten neuen Hilfsantrags 1 hinausgeht.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 18 Abs. 2 Satz 2 GebrMG in Verbindung mit

§ 84 Abs. 2 PatG und § 92 Abs. 1 ZPO. Der erkennende Senat ist davon ausgegangen, dass das Streitgebrauchsmuster in einem Umfang aufrechterhalten geblieben

ist, der in etwa der Hälfte des gemeinen Werts der ursprünglich eingetragenen Fassung entspricht. Hiernach waren die Kosten des erstinstanzlichen Löschungsverfahrens und die des vorliegenden Beschwerdeverfahrens gegeneinander aufzuheben. Die Billigkeit erfordert keine andere Entscheidung.

IV.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten gemäß

§ 18 Abs. 2 Satz 1 GebrMG i. V. m. § 100 PatG das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten

war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei

der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden

sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim

Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten einzulegen.

Eisenrauch

Dr. Friedrich

Dr. Zebisch

Bundespatentgericht

(Aktenzeichen)

Verkündet am

26. November 2025

Justizbeschäftigte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle