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BPatG Beschluss vom 15.12.2025 – 28 W (pat) 560/21

28. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:151225B28Wpat560.21.0

BUNDESPATENTGERICHT

28 W (pat) 560/21 _______________ (Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die international registrierte Marke IR 1 497 648

hat der 28. Senat (Marken- Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

15. Dezember 2025 durch die Richterin Lachenmayr-Nikolaou als Vorsitzende, die

Richterin Kriener und die Richterin Akintche

beschlossen:

Auf die Beschwerde der IR-Markeninhaberin wird der Beschluss der

Markenstelle für Klasse 19 - Internationale Markenregistrierung - des

Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. Juli 2021 aufgehoben.

ECLI:DE:BPatG:2025:151225B28Wpat560.21.0

Gründe§

I.

Die in den Benelux-Staaten basisregistrierte und am 20. September 2019 unter der

Nummer 1 497 648 international registrierte Wortmarke

SOUND CHOICE

sucht in der Bundesrepublik Deutschland um Schutz nach für die Waren der

Klasse 19: Vinyl floor tile backings

(Vinyl-Bodenfliesenrücken/Vinyl-Bodenfliesenunterlagen).

Die Markenstelle für Klasse 19 - Internationale Markenregistrierung - des Deutschen

Patent- und Markenamts (DPMA) hat der Marke mit Beschluss vom 19. Juli 2021

den Schutz in der Bundesrepublik Deutschland verweigert (§§ 119, 124, 113, 37, 8

Abs. 2 Nr. 2 MarkenG in Verbindung mit Art. 5 PMMA, Art. 6 quinquies B PVÜ). Der IR-

Marke stehe das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen, da es

sich zumindest in einer ihrer möglichen Bedeutungen in Bezug auf die hier in Rede

stehenden Waren um eine freihaltebedürftige Merkmalsangabe handle. Die Waren

„vinyl

floor

tile backings“

richteten sich an anspruchsvolle Endkunden,

Raumausstatter sowie Architekten und somit an Verkehrskreise mit erhöhter

Aufmerksamkeit. Gerade von diesen (Fach)Verkehrskreisen könnten gute

Englischkenntnisse erwartet werden, zumal sich aufgrund des globalisierten

Warenaustauschs auch für diese Produkte die „Lingua Franca“ Englisch als Fach-

und Werbesprache anbiete. Die aus den englischen Wörtern bestehende

Kombination SOUND CHOICE sei zumindest aus Sicht dieser inländischen

Verkehrskreise sprachüblich gebildet. „choice“ bedeute „Wahl/Auswahl“ und das

englische Wort „sound“ könne abstrakt betrachtet sowie in Alleinstellung die von der

IR-Markeninhaberin angeführten Bedeutungen „Geräusch, Klang, Ton, Mucks,

Sund, Meerenge, Schall, Schallschwingung, klingen, ertönen, ausloten, gesund,

fehlerfrei, einwandfrei, intakt, korrekt, standfest, stichhaltig, tief, vernünftig, heil,

zahlungskräftig, gut, solide, solvent, druckfest, stabil, standsicher, tragfähig,

ungestört, unnachgiebig, gründlich“ haben. Ferner habe es das Wort „Sound“ als

Substantiv

in den Bedeutungen

„Klangfarbe, Klangwirkung; musikalische

Stilrichtung“ sogar zu einem Eintrag in den Duden geschafft. Um Schutz

nachsuchende Zeichen seien jedoch immer in Verbindung mit den konkret

beanspruchten Waren aus der Sicht der jeweils angesprochenen Verkehrskreise zu

prüfen. Vorliegend gehe es zum einen thematisch um die Unterseiten von

Bodenbelägen wie etwa Teppich- oder Laminatfliesen, zum anderen spreche die

konkrete Wortstellung vor dem Substantiv „choice“ dafür, dass der Begriff „sound“

hier kein weiteres Substantiv sei, sondern vielmehr adjektivisch verwendet werde.

Daher erfolge hier für den Gesamtbegriff „SOUND CHOICE“ eine eindeutige

Einengung auf den Sinngehalt

„gute/solide/vernünftige

(Aus)Wahl“. Diese

Begriffskombination sei im Englischen eine feststehende Redewendung und werde

für

die

unterschiedlichsten

Lebensbereiche,

von

medizinischen

Therapiemöglichkeiten über Klang- und Musiktherapie, vorgewaschene Baumwoll-

T-Shirts

im Vintage-Look, die Energie der Zukunft, maßgeschneiderte

Eingangstüren, Automodelle, die bestmögliche akustische Begleitung von Meetings

bis hin zum Personal der Europäischen Kommission verwendet, wie die Recherche

der Markenstelle ergeben habe.

Dass es sich bei SOUND CHOICE um ein bewusstes Wortspiel mit dem Begriff

„Sound“ handele, der gänzlich verschiedene Bedeutungen haben könne, beseitige

die Schutzhindernisse nicht. Wie die Markeninhaberin selbst ausführe, werde die

Angabe SOUND CHOICE „(...) zur originellen Beschreibung der überragenden

akustischen Performance der Rückseite der Vinylfliese verwendet“. Ausweislich des

Werbeprospekts „Hearing is Believing“ sowie des Vortrags der Markeninhaberin

gehe es bei der so beworbenen „akustischen Performance“ darum, mit Hilfe der

Produkte der

IR-Markeninhaberin unerwünschte Trittschallgeräusche o. Ä.

weitestgehend zu minimieren, also Klänge in jeglicher Form auszuschalten. Im

Herkunftsland habe die Markeninhaberin für dieses schalldämpfende Produkt sogar

eine entsprechende Auszeichnung als „QuietMark“ erhalten. Die zunehmende

Belastung und Beeinträchtigung durch Lärm seien in großen Wohn- und

Bürogebäuden mit vielen verschiedenen Parteien ein Thema, welches regelmäßig

zu Streitigkeiten führe. Zumindest teilweise könne dem durch die richtige Wahl der

Bodenbeläge und deren

fachgerechte Verlegung entgegengewirkt werden.

Zwischen den beanspruchten Waren und dem Zeichen bestehe ein konkreter

beschreibender Zusammenhang, da die speziellen Vinyl-Fliesenrücken aufgrund

ihrer besonderen Machart für viele unterschiedliche Anforderungen immer eine

besonders gute Wahl darstellten. Bei der universell verwendbaren Angabe „SOUND

CHOICE“ handle es sich mithin um ein Wertversprechen im Hinblick auf die

besondere Qualität der Waren. Da bereits das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2

MarkenG bestehe, könne dahingestellt bleiben, ob dem Schutz suchenden Zeichen

– wie ursprünglich beanstandet - auch die erforderliche Unterscheidungskraft nach

Gegen diese Schutzversagung richtet sich die Beschwerde der IR-Markeninhaberin,

mit der sie sinngemäß beantragt,

den Beschluss der Markenstelle

für Klasse 19 –

Internationale

Markenregistrierung – des Deutschen Patent- und Markenamts vom

19. Juli 2021 aufzuheben.

Sie ist der Auffassung, dass es sich bei der IR-Marke nicht um eine freihaltebedürftige

Angabe für die Waren „Vinyl-Bodenfliesenrücken“ handle. Mit deren Aussagegehalt

„Sound Wahl/Sound Auswahl“ oder auch „Klang-Auswahl“ würden die Waren nicht

beschrieben; hiervon gehe selbst die Markenstelle nicht aus. Soweit die Markenstelle

dem Zeichen als englische Redewendung die Bedeutung „gute, vernünftige Wahl“

beimesse, ergebe sich ein solches Verständnis für den inländischen Verkehr allenfalls

nach unzulässiger sprachlicher Analyse. So sei bereits die Bedeutung von „Sound“ als

Adjektiv im Sinne von „gut/solide/vernünftig“ nicht gängig. Da die Kombination von

Substantiven im Deutschen im Allgemeinen sowie bei der Bildung von Marken üblich

sei, dränge sich zudem die adjektivische Bedeutung auch nicht durch die

Voranstellung von „Sound“ auf. Vielmehr stehe für den inländischen Verkehr nicht

zuletzt wegen der eingedeutschten Bedeutung von „SOUND“ die Bedeutung

„Klang/Sound“ im Vordergrund. Hierfür sprächen auch die Ausführungen der

Markenstelle, wonach die Reduzierung von Lärm für Bodenbeläge relevant sei. Das

Gesamtzeichen sei damit

für die hier

in Rede stehenden Waren nicht

beschreibungsgeeignet. Dies gelte im Übrigen selbst dann, wenn die Verkehrskreise

das Zeichen in dem von der Markenstelle angenommenen Sinn als „gute, vernünftige

Wahl“ verstehen würden, da auch damit keine Merkmale oder sonstigen

Eigenschaften der Waren beschrieben werden könnten. Schließlich zeigten die

Rechercheergebnisse der Markenstelle auch keine Verwendung im vorliegenden

Warenkontext. Soweit eine beschreibende Angabe nur angedeutet werde und

allenfalls aufgrund analysierender gedanklicher Zwischenschritte erkennbar sei, stehe

das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG der Eintragung bzw.

Schutzgewährung nicht entgegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die gemäß §§ 66, 64 Abs. 6 zulässige Beschwerde der IR-Markeninhaberin hat

auch in der Sache Erfolg, da der Schutzerstreckung der unter der Nummer 1 497

648 international registrierten Marke SOUND CHOICE auf das Gebiet der

Bundesrepublik Deutschland für die Waren „Vinyl floor tile backings“ keine

Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG entgegenstehen.

Ihr ist daher von der Markenstelle zu Unrecht der Schutz gemäß §§ 107, 113, 37

Abs. 1 MarkenG in Verbindung mit Art. 5 PMMA, Art. 6 quinquies B PVÜ verweigert

worden.

Mit Wirkung zum 1. Mai 2022 ist u. a. das Markengesetz (§§ 107 ff. MarkenG) an

die aktuelle Rechtslage des Madrider Systems angepasst worden. Seit dem

31. Oktober 2015 sind sämtliche Mitglieder des Madrider Markenabkommens

(MMA) auch Mitglieder des Protokolls zum Madrider Markenabkommen (PMMA).

Aufgrund des Vorrangs des PMMA gegenüber dem MMA richtet sich die

internationale Registrierung von Marken nur noch nach dem PMMA. Mit den

Änderungen wurde dieser Entwicklung Rechnung getragen.

1.

Die IR-Marke SOUND CHOICE unterliegt keinem Freihaltebedürfnis.

Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen,

die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr u. a. zur

Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge und der Bestimmung oder zur

Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können,

für die sie eingetragen werden sollen. Der Zweck dieser Vorschrift besteht vor allem

darin, beschreibende Angaben oder Zeichen vom markenrechtlichen Schutz

auszuschließen, weil ihre Monopolisierung einem berechtigten Bedürfnis der

Allgemeinheit an ihrer ungehinderten Verwendbarkeit widerspricht, wobei bereits

die potentielle Beeinträchtigung der wettbewerbsrechtlichen Grundfreiheiten

ausreichen kann (vgl. Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl., § 8

Rn. 436). Es genügt also, wenn das angemeldete Zeichen in Bezug auf die konkret

beanspruchten Waren oder Dienstleistungen als beschreibende Angabe geeignet

ist (vgl. EuGH GRUR 1999, 723 Rn. 30, 31 – Chiemsee; GRUR 2004, 674 Rn. 56

– Postkantoor; Ströbele in Ströbele/ Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 452 m. w. N.).

Bei fremdsprachigen Begriffen kommt es dabei insbesondere darauf an, ob die

beteiligten Verkehrskreise in dem Land, in dem die Eintragung beantragt wird, im

Stande sind, die Bedeutung des fremdsprachigen Wortes zu erkennen (EuGH

GRUR 2006, 411 Rn. 26 und 32 – Matratzen Concord/Hukla). Hierbei ist auf das

Verständnis des Handels und/oder des normal informierten und angemessen

aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der Waren als

maßgebliche Verkehrskreise abzustellen (vgl. EuGH, a.a.O. Rn. 24 – Matratzen

Concord/Hukla; Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 615). Durch

die Wortwahl „und/oder“ ist klargestellt, dass auch das Verständnis der am Handel

beteiligten Fachkreise für sich gesehen von ausschlaggebender Bedeutung sein

kann.

Ausgehend von diesen Grundsätzen handelt es sich bei SOUND CHOICE nicht um

eine vom markenrechtlichen Schutz ausgenommene unmittelbar beschreibende

Angabe.

a.

Die beanspruchten Waren „Vinyl floor tile backings“ wenden sich neben den

Fachverkehrskreisen aus dem Bereich der Bodenbeläge auch an den

Endverbraucher, wobei es sich um Produkte handelt, die mit Bedacht nachgefragt

und erst nach fachkundiger Beratung bzw. häufig unter Einschaltung von

Fachkreisen

(wie Raumausstatter, Bodenverleger oder

(Innen)Architekten)

erworben werden.

b.

Die IR-Marke setzt sich aus den englischen Begriffen „sound“ und „choice“

zusammen. Beide Zeichenbestandteile haben

im Englischen zahlreiche

unterschiedlichste Bedeutungen (vgl. zu Nachfolgendem: Online-Wörterbücher

unter dict.leo.org; de.pons.com; dict.cc).

Als Substantiv bedeutet „sound“ u. a. „Ton, Klang, Geräusch, Laut“;

in

Wortkombinationen wie

„sound

transmission“

(Schallübertragung),

„sound

absorption“ bzw. „sound reduction“ (Schalldämpfung bzw. Schalldämmung) oder

„sound signal“ (Schallsignal) steht es zudem für „Schall“. Weitere lexikalisch

nachweisbare Bedeutungen wie Mucks, Sund oder Meerenge liegen – worauf die

Markenstelle zutreffend hingewiesen hat – im vorliegenden Warenkontext völlig fern

und sind damit nicht relevant. Als Adjektiv kann „sound“ u.a. mit „gesund,

einwandfrei, vernünftig, gut fundiert“ übersetzt werden.

Das weitere Markenwort „choice“ ist als Substantiv nachweisbar u.a. in den

Bedeutungen „Auswahl, Wahl, Auswahlmöglichkeit, Sortiment, Produktpalette“ und

als Adjektiv mit „erlesen, exquisit, auserlesen, erstklassig“.

Beide Begriffe sind auch in den deutschen Sprachgebrauch eingegangen. So steht

„Sound“ für „den für einen Instrumentalisten, eine Gruppe oder einen Stil

charakteristischen Klang und die charakteristische Klangfarbe“ (vgl. DUDEN Online

unter www.duden.de) bzw. ist lexikalisch in Wörterbüchern der Deutschen Sprache

erfasst mit „Klang, Klangqualität“ (z.B. Wahrig Deutsches Wörterbuch, 8. Aufl.

2006). Schließlich wird „choice“ – wie der im Inland gebräuchliche Ausdruck

„Multiple-Choice-Verfahren“ zeigt (vgl. DUDEN Online) – vom inländischen Verkehr

ohne weiteres in seiner Bedeutung „Wahl, Auswahl“ erkannt.

c.

Die IR-Marke in ihrer für die Beurteilung der Schutzfähigkeit maßgeblichen

Gesamtheit wird vom inländischen Publikum vor allem wegen der in den deutschen

Sprachgebrauch eingegangenen Bedeutungen der Einzelbestandteile in erster

Linie mit „Sound-Auswahl, Klangwahl, Schall-Auswahl“ übersetzt werden.

So verstanden verfügt die Wortkombination aber über keinen unmittelbar

beschreibenden Begriffsinhalt in Bezug auf die Waren „Vinyl floor tile backings“. Die

besonderen Eigenschaften derartiger Produkte, z.B. das verwendete Material,

sollen das Klangbild eines Raumes durch die Schallabsorption und Schalldämmung

positiv beeinflussen. Ziel ist es mithin, durch den Einsatz von speziellen Schichten

an der Fliesenunterseite u.a. den Trittschall zu verringern und durch die

Lärmreduzierung eine ruhige Raumakustik zu erreichen. Die Rückenkonstruktionen

sollen also die Bodenfliesen gerade nicht „klingen“ lassen, der Endabnehmer dürfte

vielmehr ein Produkt ohne Klang/Sound bevorzugen. Insofern ist die IR-Marke

SOUND CHOICE in der Bedeutung „Klang/Sound/Schall-Auswahl“ vage und

interpretationsbedürftig und verfügt – ohne weitere verständnisfördernden Zusätze,

die eine auf eine schalldämmende Wirkung gerichtete (Aus-)Wahl näher

konkretisieren, wie z.B. „sound-absorbing choice“ oder „sound-insulated choice“ –

allenfalls über beschreibende Anklänge.

d.

Zutreffend hat die Markenstelle zwar ausgeführt und belegt, dass der IR-

Marke auch die Bedeutung „gute Wahl“ bzw. „vernünftige, fundierte Entscheidung“

zukommt und sie als feststehende Redewendung im englischen Sprachraum

verwendet wird.

Ginge man vom Verständnis englischsprachiger Verbraucher und Fachkreise im

Bereich der beanspruchten Waren aus, so wäre damit zu rechnen, dass diese die

Redewendung „sound choice“ in Alleinstellung als sachliche Anpreisung bzw.

Werbebotschaft erkennen, welche vermitteln soll, dass es sich bei den so

gekennzeichneten Waren um eine gute, vernünftige Wahl handelt, worin ein

Wertversprechen über eine besondere, wenn auch nicht näher konkretisierte

Qualität oder Beschaffenheit der Produkte gesehen werden mag (vgl. in diesem

Sinne 4. Beschwerdekammer des EUIPO, 19.12.2018, R 1726/2018-4 – SOUND

CHOICE).

Demgegenüber kann nicht festgestellt werden, dass die maßgeblichen inländischen

Verkehrskreise die adjektivische Bedeutung des Begriffs „Sound“ kennen und den

Gesamtbegriff SOUND CHOICE als Redewendung in vorgenanntem Sinne und

damit als werbetypische Herausstellung der Eigenschaften der Waren auffassen

werden.

aa. Der durchschnittliche inländische Endabnehmer verfügt nicht über derart

fundierte englische Sprachkenntnisse, dass die Redewendung verstanden wird.

Denn die adjektivische Bedeutung von „sound“ gehört nicht zum Grundwortschatz

der englischen Sprache und ist nicht allgemein geläufig. Vielmehr steht für den

Verbraucher die eingedeutschte Bedeutung „Sound, Klang“ klar im Vordergrund.

bb. Entsprechendes gilt auch in Bezug auf die inländischen Fachkreise. Denn

die Bedeutung der IR-Marke im Sinne von „vernünftige Wahl“ erschließt sich dem

mit den fraglichen Waren befassten Handel, der als maßgeblicher Verkehrskreis

von allein ausschlaggebender Bedeutung bei der Entscheidung sein kann, ebenfalls

nicht ohne weiteres. Zwar verfügen die am Handel beteiligten Verkehrskreise im

Allgemeinen über gute Sprach- und Fachkenntnisse, was insbesondere für die

Welthandelssprache Englisch zu konstatieren ist. Es kann daher unterstellt werden,

dass die inländischen Fachkreise regelmäßig in der Lage sind, eindeutig

beschreibende Angaben auch in fremden Sprachen zu erkennen. Dies gilt auf dem

vorliegenden Gebiet der Bodenbeläge umso mehr, als zahlreiche aus dem

Englischen abgeleitete Fachbegriffe auch im Inland gängig sind, vgl. z.B. Inlay,

Overlay, Locking Floating, Top Layer, HPL (High Pressure Laminate), HDF (High

Density Fibreboard oder Hochdichte Faserplatte), Cut-Loop, Radiant-Panel-Test,

Solution dyed, Shag, Shading, Luxury Vinyl Tile (LVT), Inlaid-Linoleum, Differential

Dyeing

etc.

(vgl. Glossarlisten/Fachbegriffe

unter

baunetzwissen.de

Fachwissen_Boden;

amorimcorksolutions.com; wilhelm-parkett.de;

kronooriginal.com).

Um einen solchen (englischen) Fachbegriff handelt es sich vorliegend gerade nicht.

Über den Kreis der die Waren eindeutig beschreibenden fremdsprachigen Angaben

hinaus kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass der Fachverkehr in

Deutschland über Kenntnisse von gehobenen,

im

Inland nicht gängigen

Redewendungen der englischen Sprache verfügt. Der Senat vermochte bei seinen

Internetrecherchen keine Nachweise zu ermitteln, dass

im

internationalen

Warenverkehr die Redewendung „sound choice“ in relevantem Umfang als

(werblicher) Sachhinweis eingesetzt wird – bzw. vor dem maßgeblichen

Registrierungszeitpunkt am 20. September 2019 wurde – und so entscheidenden

Einfluss auf das Sprachverständnis in Richtung einer universell einsetzbaren

Waren- und Dienstleistungsbeschreibung nehmen konnte; erst Recht ist eine

Verwendung als produktbeschreibende Sachaussage in der hier maßgeblichen

Branche der Bodenbeläge nicht feststellbar. Auch die Markenstelle hat im Übrigen

hierzu nichts vorgelegt. Die von ihr ermittelten Beispiele belegen allenfalls, dass die

Wortfolge als allgemeine Werbeaussage im englischen Sprachraum verwendet wird

und dies zudem häufig im Zusammenhang mit anderen Worten, aus denen sich

eine werbliche Bedeutung erschließt.

Nicht zuletzt liegt, entgegen der Auffassung der Markenstelle, die adjektivische

Bedeutung des Markenbestandteils „SOUND“ mit Blick auf übliche englische

Sachbegriffe wie „sound insulation“ oder „sound absorption“ auch für den

inländischen Fachverkehr – jedenfalls ohne weiteren verständnisfördernden

Kontext (z. B. soundest choice, the most sound choice) – nicht nahe.

e.

Schließlich führen auch die weiteren möglichen Übersetzungen der IR-Marke

nicht zur Bejahung einer freihaltebedürftigen Angabe. Dass beide Bestandteile als

aneinandergereihte Adjektive aufgefasst und mit „vernünftig erstklassig“/“fundiert

auserlesen“ übersetzt würden, ist fernliegend. Gleiches gilt bei einer Interpretation

von „SOUND“ als Substantiv und „CHOICE“ als nachgestelltem Adjektiv, wodurch

sich die Aussage „Sound erstklassig/Klang exquisit“ ergäbe. In letzterem Fall mag

die an sich sprachregelwidrige Nachstellung des Adjektivs in der Werbesprache

nicht ungewöhnlich sein (vgl. schon BPatG GRUR 1996, 489 – Hautactiv), was auch

im Englischen gilt (zu sog. „postpositive adjectives“ vgl. English Grammar unter

langeek.co). Da aber die adjektivischen Bedeutungen der Markenbestandteile

weder zum Grundwortschatz der englischen Sprache gehören noch allgemein

geläufig sind, kann – ungeachtet der Frage, ob sich daraus ausreichend eindeutige,

beschreibende Angaben ergäben – nicht davon ausgegangen werden, dass die

vorgenannten Aussagen für den inländischen Verkehr naheliegen würden bzw.

erkennbar wären. Dies gilt umso mehr, als der Verkehr nicht analysiert, sondern die

IR-Marke so aufnehmen wird, wie sie ihm entgegentritt.

Andere konkrete Anhaltspunkte für ein insoweit bestehendes

inländisches

Sprachverständnis als Beschaffenheits- oder Qualitätsangabe gibt es nicht, so dass

die IR-Marke keinem Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG unterliegt.

2.

Die IR-Marke weist in Bezug auf die Waren „Vinyl floor tile backings“ auch die

nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft auf.

a.

Die

IR-Marke verfügt nicht über einen

im Vordergrund stehenden

beschreibenden Begriffsinhalt. Denn die (End-)Abnehmer der vorgenannten Waren

sowie die am Handel mit diesen Waren beteiligten Fachkreise werden SOUND

CHOICE aus den oben genannten Gründen im hier in Rede stehenden

Produktbereich weder als qualitätsanpreisende Angabe noch – anders als

vergleichbare Aussagen wie „good choice“, „finest choice“, „wise choice“, „smart

choice“, „good choice“, „best choice“, great choice“ – als sonstige Sachangabe

verstehen.

b.

Bei dem Ausdruck „Sound Choice“ handelt es sich schließlich nicht um ein

allgemeines Werbeschlagwort. Die Eignung, Waren oder Dienstleistungen ihrer

Herkunft nach zu unterscheiden, kommt auch solchen Angaben nicht zu, die aus

gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer

bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr – etwa auch wegen einer

entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solche und nicht als

Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH GRUR 2014, 569 Rn. 26 - HOT;

GRUR 2010, 640 Rn. 13 - hey!). Die Recherche des Senats hat aber nicht ergeben,

dass der Ausdruck

„SOUND CHOICE“

im

Inland – einschließlich des

grenzüberschreitenden Handels – tatsächlich als allgemeines Werbeschlagwort

verwendet wird; schon aus diesem Grund kann es vom angesprochenen Publikum

nicht nur als solches aufgefasst werden.

Der um Schutz nachsuchenden Marke SOUND CHOICE kann daher die Eignung

als betrieblicher Herkunftshinweis nicht abgesprochen werden.

3. Die Schutzversagung ist nach alledem nicht gerechtfertigt, so dass der

angegriffene Beschluss aufzuheben war.

Lachenmayr-Nikolaou

Kriener

Akintche