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BPatG Beschluss vom 15.12.2025 – 28 W (pat) 560/21
28. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:151225B28Wpat560.21.0
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 560/21 _______________ (Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die international registrierte Marke IR 1 497 648
hat der 28. Senat (Marken- Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
15. Dezember 2025 durch die Richterin Lachenmayr-Nikolaou als Vorsitzende, die
Richterin Kriener und die Richterin Akintche
beschlossen:
Auf die Beschwerde der IR-Markeninhaberin wird der Beschluss der
Markenstelle für Klasse 19 - Internationale Markenregistrierung - des
Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. Juli 2021 aufgehoben.
ECLI:DE:BPatG:2025:151225B28Wpat560.21.0
Gründe§
I.
Die in den Benelux-Staaten basisregistrierte und am 20. September 2019 unter der
Nummer 1 497 648 international registrierte Wortmarke
SOUND CHOICE
sucht in der Bundesrepublik Deutschland um Schutz nach für die Waren der
Klasse 19: Vinyl floor tile backings
(Vinyl-Bodenfliesenrücken/Vinyl-Bodenfliesenunterlagen).
Die Markenstelle für Klasse 19 - Internationale Markenregistrierung - des Deutschen
Patent- und Markenamts (DPMA) hat der Marke mit Beschluss vom 19. Juli 2021
den Schutz in der Bundesrepublik Deutschland verweigert (§§ 119, 124, 113, 37, 8
Abs. 2 Nr. 2 MarkenG in Verbindung mit Art. 5 PMMA, Art. 6 quinquies B PVÜ). Der IR-
Marke stehe das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen, da es
sich zumindest in einer ihrer möglichen Bedeutungen in Bezug auf die hier in Rede
stehenden Waren um eine freihaltebedürftige Merkmalsangabe handle. Die Waren
„vinyl
floor
tile backings“
richteten sich an anspruchsvolle Endkunden,
Raumausstatter sowie Architekten und somit an Verkehrskreise mit erhöhter
Aufmerksamkeit. Gerade von diesen (Fach)Verkehrskreisen könnten gute
Englischkenntnisse erwartet werden, zumal sich aufgrund des globalisierten
Warenaustauschs auch für diese Produkte die „Lingua Franca“ Englisch als Fach-
und Werbesprache anbiete. Die aus den englischen Wörtern bestehende
Kombination SOUND CHOICE sei zumindest aus Sicht dieser inländischen
Verkehrskreise sprachüblich gebildet. „choice“ bedeute „Wahl/Auswahl“ und das
englische Wort „sound“ könne abstrakt betrachtet sowie in Alleinstellung die von der
IR-Markeninhaberin angeführten Bedeutungen „Geräusch, Klang, Ton, Mucks,
Sund, Meerenge, Schall, Schallschwingung, klingen, ertönen, ausloten, gesund,
fehlerfrei, einwandfrei, intakt, korrekt, standfest, stichhaltig, tief, vernünftig, heil,
zahlungskräftig, gut, solide, solvent, druckfest, stabil, standsicher, tragfähig,
ungestört, unnachgiebig, gründlich“ haben. Ferner habe es das Wort „Sound“ als
Substantiv
in den Bedeutungen
„Klangfarbe, Klangwirkung; musikalische
Stilrichtung“ sogar zu einem Eintrag in den Duden geschafft. Um Schutz
nachsuchende Zeichen seien jedoch immer in Verbindung mit den konkret
beanspruchten Waren aus der Sicht der jeweils angesprochenen Verkehrskreise zu
prüfen. Vorliegend gehe es zum einen thematisch um die Unterseiten von
Bodenbelägen wie etwa Teppich- oder Laminatfliesen, zum anderen spreche die
konkrete Wortstellung vor dem Substantiv „choice“ dafür, dass der Begriff „sound“
hier kein weiteres Substantiv sei, sondern vielmehr adjektivisch verwendet werde.
Daher erfolge hier für den Gesamtbegriff „SOUND CHOICE“ eine eindeutige
Einengung auf den Sinngehalt
„gute/solide/vernünftige
(Aus)Wahl“. Diese
Begriffskombination sei im Englischen eine feststehende Redewendung und werde
für
die
unterschiedlichsten
Lebensbereiche,
von
medizinischen
Therapiemöglichkeiten über Klang- und Musiktherapie, vorgewaschene Baumwoll-
T-Shirts
im Vintage-Look, die Energie der Zukunft, maßgeschneiderte
Eingangstüren, Automodelle, die bestmögliche akustische Begleitung von Meetings
bis hin zum Personal der Europäischen Kommission verwendet, wie die Recherche
der Markenstelle ergeben habe.
Dass es sich bei SOUND CHOICE um ein bewusstes Wortspiel mit dem Begriff
„Sound“ handele, der gänzlich verschiedene Bedeutungen haben könne, beseitige
die Schutzhindernisse nicht. Wie die Markeninhaberin selbst ausführe, werde die
Angabe SOUND CHOICE „(...) zur originellen Beschreibung der überragenden
akustischen Performance der Rückseite der Vinylfliese verwendet“. Ausweislich des
Werbeprospekts „Hearing is Believing“ sowie des Vortrags der Markeninhaberin
gehe es bei der so beworbenen „akustischen Performance“ darum, mit Hilfe der
Produkte der
IR-Markeninhaberin unerwünschte Trittschallgeräusche o. Ä.
weitestgehend zu minimieren, also Klänge in jeglicher Form auszuschalten. Im
Herkunftsland habe die Markeninhaberin für dieses schalldämpfende Produkt sogar
eine entsprechende Auszeichnung als „QuietMark“ erhalten. Die zunehmende
Belastung und Beeinträchtigung durch Lärm seien in großen Wohn- und
Bürogebäuden mit vielen verschiedenen Parteien ein Thema, welches regelmäßig
zu Streitigkeiten führe. Zumindest teilweise könne dem durch die richtige Wahl der
Bodenbeläge und deren
fachgerechte Verlegung entgegengewirkt werden.
Zwischen den beanspruchten Waren und dem Zeichen bestehe ein konkreter
beschreibender Zusammenhang, da die speziellen Vinyl-Fliesenrücken aufgrund
ihrer besonderen Machart für viele unterschiedliche Anforderungen immer eine
besonders gute Wahl darstellten. Bei der universell verwendbaren Angabe „SOUND
CHOICE“ handle es sich mithin um ein Wertversprechen im Hinblick auf die
besondere Qualität der Waren. Da bereits das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG bestehe, könne dahingestellt bleiben, ob dem Schutz suchenden Zeichen
– wie ursprünglich beanstandet - auch die erforderliche Unterscheidungskraft nach
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehle.
Gegen diese Schutzversagung richtet sich die Beschwerde der IR-Markeninhaberin,
mit der sie sinngemäß beantragt,
den Beschluss der Markenstelle
für Klasse 19 –
Internationale
Markenregistrierung – des Deutschen Patent- und Markenamts vom
19. Juli 2021 aufzuheben.
Sie ist der Auffassung, dass es sich bei der IR-Marke nicht um eine freihaltebedürftige
Angabe für die Waren „Vinyl-Bodenfliesenrücken“ handle. Mit deren Aussagegehalt
„Sound Wahl/Sound Auswahl“ oder auch „Klang-Auswahl“ würden die Waren nicht
beschrieben; hiervon gehe selbst die Markenstelle nicht aus. Soweit die Markenstelle
dem Zeichen als englische Redewendung die Bedeutung „gute, vernünftige Wahl“
beimesse, ergebe sich ein solches Verständnis für den inländischen Verkehr allenfalls
nach unzulässiger sprachlicher Analyse. So sei bereits die Bedeutung von „Sound“ als
Adjektiv im Sinne von „gut/solide/vernünftig“ nicht gängig. Da die Kombination von
Substantiven im Deutschen im Allgemeinen sowie bei der Bildung von Marken üblich
sei, dränge sich zudem die adjektivische Bedeutung auch nicht durch die
Voranstellung von „Sound“ auf. Vielmehr stehe für den inländischen Verkehr nicht
zuletzt wegen der eingedeutschten Bedeutung von „SOUND“ die Bedeutung
„Klang/Sound“ im Vordergrund. Hierfür sprächen auch die Ausführungen der
Markenstelle, wonach die Reduzierung von Lärm für Bodenbeläge relevant sei. Das
Gesamtzeichen sei damit
für die hier
in Rede stehenden Waren nicht
beschreibungsgeeignet. Dies gelte im Übrigen selbst dann, wenn die Verkehrskreise
das Zeichen in dem von der Markenstelle angenommenen Sinn als „gute, vernünftige
Wahl“ verstehen würden, da auch damit keine Merkmale oder sonstigen
Eigenschaften der Waren beschrieben werden könnten. Schließlich zeigten die
Rechercheergebnisse der Markenstelle auch keine Verwendung im vorliegenden
Warenkontext. Soweit eine beschreibende Angabe nur angedeutet werde und
allenfalls aufgrund analysierender gedanklicher Zwischenschritte erkennbar sei, stehe
das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG der Eintragung bzw.
Schutzgewährung nicht entgegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die gemäß §§ 66, 64 Abs. 6 zulässige Beschwerde der IR-Markeninhaberin hat
auch in der Sache Erfolg, da der Schutzerstreckung der unter der Nummer 1 497
648 international registrierten Marke SOUND CHOICE auf das Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland für die Waren „Vinyl floor tile backings“ keine
Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG entgegenstehen.
Ihr ist daher von der Markenstelle zu Unrecht der Schutz gemäß §§ 107, 113, 37
Abs. 1 MarkenG in Verbindung mit Art. 5 PMMA, Art. 6 quinquies B PVÜ verweigert
worden.
Mit Wirkung zum 1. Mai 2022 ist u. a. das Markengesetz (§§ 107 ff. MarkenG) an
die aktuelle Rechtslage des Madrider Systems angepasst worden. Seit dem
31. Oktober 2015 sind sämtliche Mitglieder des Madrider Markenabkommens
(MMA) auch Mitglieder des Protokolls zum Madrider Markenabkommen (PMMA).
Aufgrund des Vorrangs des PMMA gegenüber dem MMA richtet sich die
internationale Registrierung von Marken nur noch nach dem PMMA. Mit den
Änderungen wurde dieser Entwicklung Rechnung getragen.
1.
Die IR-Marke SOUND CHOICE unterliegt keinem Freihaltebedürfnis.
Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen,
die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr u. a. zur
Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge und der Bestimmung oder zur
Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können,
für die sie eingetragen werden sollen. Der Zweck dieser Vorschrift besteht vor allem
darin, beschreibende Angaben oder Zeichen vom markenrechtlichen Schutz
auszuschließen, weil ihre Monopolisierung einem berechtigten Bedürfnis der
Allgemeinheit an ihrer ungehinderten Verwendbarkeit widerspricht, wobei bereits
die potentielle Beeinträchtigung der wettbewerbsrechtlichen Grundfreiheiten
ausreichen kann (vgl. Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl., § 8
Rn. 436). Es genügt also, wenn das angemeldete Zeichen in Bezug auf die konkret
beanspruchten Waren oder Dienstleistungen als beschreibende Angabe geeignet
ist (vgl. EuGH GRUR 1999, 723 Rn. 30, 31 – Chiemsee; GRUR 2004, 674 Rn. 56
– Postkantoor; Ströbele in Ströbele/ Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 452 m. w. N.).
Bei fremdsprachigen Begriffen kommt es dabei insbesondere darauf an, ob die
beteiligten Verkehrskreise in dem Land, in dem die Eintragung beantragt wird, im
Stande sind, die Bedeutung des fremdsprachigen Wortes zu erkennen (EuGH
GRUR 2006, 411 Rn. 26 und 32 – Matratzen Concord/Hukla). Hierbei ist auf das
Verständnis des Handels und/oder des normal informierten und angemessen
aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der Waren als
maßgebliche Verkehrskreise abzustellen (vgl. EuGH, a.a.O. Rn. 24 – Matratzen
Concord/Hukla; Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 615). Durch
die Wortwahl „und/oder“ ist klargestellt, dass auch das Verständnis der am Handel
beteiligten Fachkreise für sich gesehen von ausschlaggebender Bedeutung sein
kann.
Ausgehend von diesen Grundsätzen handelt es sich bei SOUND CHOICE nicht um
eine vom markenrechtlichen Schutz ausgenommene unmittelbar beschreibende
Angabe.
a.
Die beanspruchten Waren „Vinyl floor tile backings“ wenden sich neben den
Fachverkehrskreisen aus dem Bereich der Bodenbeläge auch an den
Endverbraucher, wobei es sich um Produkte handelt, die mit Bedacht nachgefragt
und erst nach fachkundiger Beratung bzw. häufig unter Einschaltung von
Fachkreisen
(wie Raumausstatter, Bodenverleger oder
(Innen)Architekten)
erworben werden.
b.
Die IR-Marke setzt sich aus den englischen Begriffen „sound“ und „choice“
zusammen. Beide Zeichenbestandteile haben
im Englischen zahlreiche
unterschiedlichste Bedeutungen (vgl. zu Nachfolgendem: Online-Wörterbücher
unter dict.leo.org; de.pons.com; dict.cc).
Als Substantiv bedeutet „sound“ u. a. „Ton, Klang, Geräusch, Laut“;
in
Wortkombinationen wie
„sound
transmission“
(Schallübertragung),
„sound
absorption“ bzw. „sound reduction“ (Schalldämpfung bzw. Schalldämmung) oder
„sound signal“ (Schallsignal) steht es zudem für „Schall“. Weitere lexikalisch
nachweisbare Bedeutungen wie Mucks, Sund oder Meerenge liegen – worauf die
Markenstelle zutreffend hingewiesen hat – im vorliegenden Warenkontext völlig fern
und sind damit nicht relevant. Als Adjektiv kann „sound“ u.a. mit „gesund,
einwandfrei, vernünftig, gut fundiert“ übersetzt werden.
Das weitere Markenwort „choice“ ist als Substantiv nachweisbar u.a. in den
Bedeutungen „Auswahl, Wahl, Auswahlmöglichkeit, Sortiment, Produktpalette“ und
als Adjektiv mit „erlesen, exquisit, auserlesen, erstklassig“.
Beide Begriffe sind auch in den deutschen Sprachgebrauch eingegangen. So steht
„Sound“ für „den für einen Instrumentalisten, eine Gruppe oder einen Stil
charakteristischen Klang und die charakteristische Klangfarbe“ (vgl. DUDEN Online
unter www.duden.de) bzw. ist lexikalisch in Wörterbüchern der Deutschen Sprache
erfasst mit „Klang, Klangqualität“ (z.B. Wahrig Deutsches Wörterbuch, 8. Aufl.
2006). Schließlich wird „choice“ – wie der im Inland gebräuchliche Ausdruck
„Multiple-Choice-Verfahren“ zeigt (vgl. DUDEN Online) – vom inländischen Verkehr
ohne weiteres in seiner Bedeutung „Wahl, Auswahl“ erkannt.
c.
Die IR-Marke in ihrer für die Beurteilung der Schutzfähigkeit maßgeblichen
Gesamtheit wird vom inländischen Publikum vor allem wegen der in den deutschen
Sprachgebrauch eingegangenen Bedeutungen der Einzelbestandteile in erster
Linie mit „Sound-Auswahl, Klangwahl, Schall-Auswahl“ übersetzt werden.
So verstanden verfügt die Wortkombination aber über keinen unmittelbar
beschreibenden Begriffsinhalt in Bezug auf die Waren „Vinyl floor tile backings“. Die
besonderen Eigenschaften derartiger Produkte, z.B. das verwendete Material,
sollen das Klangbild eines Raumes durch die Schallabsorption und Schalldämmung
positiv beeinflussen. Ziel ist es mithin, durch den Einsatz von speziellen Schichten
an der Fliesenunterseite u.a. den Trittschall zu verringern und durch die
Lärmreduzierung eine ruhige Raumakustik zu erreichen. Die Rückenkonstruktionen
sollen also die Bodenfliesen gerade nicht „klingen“ lassen, der Endabnehmer dürfte
vielmehr ein Produkt ohne Klang/Sound bevorzugen. Insofern ist die IR-Marke
SOUND CHOICE in der Bedeutung „Klang/Sound/Schall-Auswahl“ vage und
interpretationsbedürftig und verfügt – ohne weitere verständnisfördernden Zusätze,
die eine auf eine schalldämmende Wirkung gerichtete (Aus-)Wahl näher
konkretisieren, wie z.B. „sound-absorbing choice“ oder „sound-insulated choice“ –
allenfalls über beschreibende Anklänge.
d.
Zutreffend hat die Markenstelle zwar ausgeführt und belegt, dass der IR-
Marke auch die Bedeutung „gute Wahl“ bzw. „vernünftige, fundierte Entscheidung“
zukommt und sie als feststehende Redewendung im englischen Sprachraum
verwendet wird.
Ginge man vom Verständnis englischsprachiger Verbraucher und Fachkreise im
Bereich der beanspruchten Waren aus, so wäre damit zu rechnen, dass diese die
Redewendung „sound choice“ in Alleinstellung als sachliche Anpreisung bzw.
Werbebotschaft erkennen, welche vermitteln soll, dass es sich bei den so
gekennzeichneten Waren um eine gute, vernünftige Wahl handelt, worin ein
Wertversprechen über eine besondere, wenn auch nicht näher konkretisierte
Qualität oder Beschaffenheit der Produkte gesehen werden mag (vgl. in diesem
Sinne 4. Beschwerdekammer des EUIPO, 19.12.2018, R 1726/2018-4 – SOUND
CHOICE).
Demgegenüber kann nicht festgestellt werden, dass die maßgeblichen inländischen
Verkehrskreise die adjektivische Bedeutung des Begriffs „Sound“ kennen und den
Gesamtbegriff SOUND CHOICE als Redewendung in vorgenanntem Sinne und
damit als werbetypische Herausstellung der Eigenschaften der Waren auffassen
werden.
aa. Der durchschnittliche inländische Endabnehmer verfügt nicht über derart
fundierte englische Sprachkenntnisse, dass die Redewendung verstanden wird.
Denn die adjektivische Bedeutung von „sound“ gehört nicht zum Grundwortschatz
der englischen Sprache und ist nicht allgemein geläufig. Vielmehr steht für den
Verbraucher die eingedeutschte Bedeutung „Sound, Klang“ klar im Vordergrund.
bb. Entsprechendes gilt auch in Bezug auf die inländischen Fachkreise. Denn
die Bedeutung der IR-Marke im Sinne von „vernünftige Wahl“ erschließt sich dem
mit den fraglichen Waren befassten Handel, der als maßgeblicher Verkehrskreis
von allein ausschlaggebender Bedeutung bei der Entscheidung sein kann, ebenfalls
nicht ohne weiteres. Zwar verfügen die am Handel beteiligten Verkehrskreise im
Allgemeinen über gute Sprach- und Fachkenntnisse, was insbesondere für die
Welthandelssprache Englisch zu konstatieren ist. Es kann daher unterstellt werden,
dass die inländischen Fachkreise regelmäßig in der Lage sind, eindeutig
beschreibende Angaben auch in fremden Sprachen zu erkennen. Dies gilt auf dem
vorliegenden Gebiet der Bodenbeläge umso mehr, als zahlreiche aus dem
Englischen abgeleitete Fachbegriffe auch im Inland gängig sind, vgl. z.B. Inlay,
Overlay, Locking Floating, Top Layer, HPL (High Pressure Laminate), HDF (High
Density Fibreboard oder Hochdichte Faserplatte), Cut-Loop, Radiant-Panel-Test,
Solution dyed, Shag, Shading, Luxury Vinyl Tile (LVT), Inlaid-Linoleum, Differential
Dyeing
etc.
(vgl. Glossarlisten/Fachbegriffe
unter
baunetzwissen.de
Fachwissen_Boden;
amorimcorksolutions.com; wilhelm-parkett.de;
kronooriginal.com).
Um einen solchen (englischen) Fachbegriff handelt es sich vorliegend gerade nicht.
Über den Kreis der die Waren eindeutig beschreibenden fremdsprachigen Angaben
hinaus kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass der Fachverkehr in
Deutschland über Kenntnisse von gehobenen,
im
Inland nicht gängigen
Redewendungen der englischen Sprache verfügt. Der Senat vermochte bei seinen
Internetrecherchen keine Nachweise zu ermitteln, dass
im
internationalen
Warenverkehr die Redewendung „sound choice“ in relevantem Umfang als
(werblicher) Sachhinweis eingesetzt wird – bzw. vor dem maßgeblichen
Registrierungszeitpunkt am 20. September 2019 wurde – und so entscheidenden
Einfluss auf das Sprachverständnis in Richtung einer universell einsetzbaren
Waren- und Dienstleistungsbeschreibung nehmen konnte; erst Recht ist eine
Verwendung als produktbeschreibende Sachaussage in der hier maßgeblichen
Branche der Bodenbeläge nicht feststellbar. Auch die Markenstelle hat im Übrigen
hierzu nichts vorgelegt. Die von ihr ermittelten Beispiele belegen allenfalls, dass die
Wortfolge als allgemeine Werbeaussage im englischen Sprachraum verwendet wird
und dies zudem häufig im Zusammenhang mit anderen Worten, aus denen sich
eine werbliche Bedeutung erschließt.
Nicht zuletzt liegt, entgegen der Auffassung der Markenstelle, die adjektivische
Bedeutung des Markenbestandteils „SOUND“ mit Blick auf übliche englische
Sachbegriffe wie „sound insulation“ oder „sound absorption“ auch für den
inländischen Fachverkehr – jedenfalls ohne weiteren verständnisfördernden
Kontext (z. B. soundest choice, the most sound choice) – nicht nahe.
e.
Schließlich führen auch die weiteren möglichen Übersetzungen der IR-Marke
nicht zur Bejahung einer freihaltebedürftigen Angabe. Dass beide Bestandteile als
aneinandergereihte Adjektive aufgefasst und mit „vernünftig erstklassig“/“fundiert
auserlesen“ übersetzt würden, ist fernliegend. Gleiches gilt bei einer Interpretation
von „SOUND“ als Substantiv und „CHOICE“ als nachgestelltem Adjektiv, wodurch
sich die Aussage „Sound erstklassig/Klang exquisit“ ergäbe. In letzterem Fall mag
die an sich sprachregelwidrige Nachstellung des Adjektivs in der Werbesprache
nicht ungewöhnlich sein (vgl. schon BPatG GRUR 1996, 489 – Hautactiv), was auch
im Englischen gilt (zu sog. „postpositive adjectives“ vgl. English Grammar unter
langeek.co). Da aber die adjektivischen Bedeutungen der Markenbestandteile
weder zum Grundwortschatz der englischen Sprache gehören noch allgemein
geläufig sind, kann – ungeachtet der Frage, ob sich daraus ausreichend eindeutige,
beschreibende Angaben ergäben – nicht davon ausgegangen werden, dass die
vorgenannten Aussagen für den inländischen Verkehr naheliegen würden bzw.
erkennbar wären. Dies gilt umso mehr, als der Verkehr nicht analysiert, sondern die
IR-Marke so aufnehmen wird, wie sie ihm entgegentritt.
Andere konkrete Anhaltspunkte für ein insoweit bestehendes
inländisches
Sprachverständnis als Beschaffenheits- oder Qualitätsangabe gibt es nicht, so dass
die IR-Marke keinem Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG unterliegt.
2.
Die IR-Marke weist in Bezug auf die Waren „Vinyl floor tile backings“ auch die
nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft auf.
a.
Die
IR-Marke verfügt nicht über einen
im Vordergrund stehenden
beschreibenden Begriffsinhalt. Denn die (End-)Abnehmer der vorgenannten Waren
sowie die am Handel mit diesen Waren beteiligten Fachkreise werden SOUND
CHOICE aus den oben genannten Gründen im hier in Rede stehenden
Produktbereich weder als qualitätsanpreisende Angabe noch – anders als
vergleichbare Aussagen wie „good choice“, „finest choice“, „wise choice“, „smart
choice“, „good choice“, „best choice“, great choice“ – als sonstige Sachangabe
verstehen.
b.
Bei dem Ausdruck „Sound Choice“ handelt es sich schließlich nicht um ein
allgemeines Werbeschlagwort. Die Eignung, Waren oder Dienstleistungen ihrer
Herkunft nach zu unterscheiden, kommt auch solchen Angaben nicht zu, die aus
gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer
bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr – etwa auch wegen einer
entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solche und nicht als
Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH GRUR 2014, 569 Rn. 26 - HOT;
GRUR 2010, 640 Rn. 13 - hey!). Die Recherche des Senats hat aber nicht ergeben,
dass der Ausdruck
„SOUND CHOICE“
im
Inland – einschließlich des
grenzüberschreitenden Handels – tatsächlich als allgemeines Werbeschlagwort
verwendet wird; schon aus diesem Grund kann es vom angesprochenen Publikum
nicht nur als solches aufgefasst werden.
Der um Schutz nachsuchenden Marke SOUND CHOICE kann daher die Eignung
als betrieblicher Herkunftshinweis nicht abgesprochen werden.
3. Die Schutzversagung ist nach alledem nicht gerechtfertigt, so dass der
angegriffene Beschluss aufzuheben war.
Lachenmayr-Nikolaou
Kriener
Akintche