Rechtsprechung / BPatG / 2025
BPatG Beschluss vom 18.12.2025 – 29 W (pat) 527/25
29. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:181225B29Wpat527.25.0
BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 527/25 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 30 2024 102 126.4
(hier: Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Zahlung der
Beschwerdegebühr)
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
18. Dezember 2025 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber, die
Richterin Seyfarth und die Richterin Fehlhammer
beschlossen:
ECLI:DE:BPatG:2025:181225B29Wpat527.25.0
1. Der Antrag der Markenanmelderin auf Wiedereinsetzung in die versäumte
Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen.
2. Die Beschwerde der Markenanmelderin gegen den Beschluss der
Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
28. April 2025 gilt als nicht eingelegt.
3. Die von der Markenanmelderin verspätet gezahlte Beschwerdegebühr ist
zurückzuzahlen.
G r ü n d e
I.
Die am 28. April 2025 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA)
eingereichte Beschwerde wendet sich gegen die Zurückweisung der
Markenanmeldung 30 2024 102 126.4 durch Beschluss der Markenstelle für
Klasse 25 des DPMA vom 2. April 2025. Der Zurückweisungsbeschluss ist den
Verfahrensbevollmächtigten der Anmelderin ausweislich des elektronischen
Empfangsbekenntnisses am 3. April 2025
zugestellt worden. Eine
Beschwerdegebühr wurde innerhalb der Beschwerdefrist nicht entrichtet.
Nach Mitteilung des Aktenzeichens durch das Bundespatentgericht am
25. Juni 2025 hat die Beschwerdeführerin eine Fristverlängerung zur Begründung
der Beschwerde bis 28. August 2025 beantragt und sodann am 22. August 2025
die Beschwerdebegründung eingereicht. Mit Schreiben des Rechtspflegers vom
3. September 2025, den Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin zugestellt am
19. September 2025, wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass die
Beschwerdegebühr in Höhe von 200 Euro nicht innerhalb der gesetzlichen Frist
gezahlt worden sei und die Beschwerde daher gem. § 6 Abs. 2 PatKostG als nicht
eingelegt gelte. Mit Schriftsatz vom 24. September 2025 hat die Beschwerdeführerin
Antrag auf Wiedereinsetzung
in die versäumte Frist zur Zahlung der
Beschwerdegebühr gemäß § 91 MarkenG gestellt. Am 25. September 2025 ist die
Beschwerdegebühr
eingezahlt
worden.
Zur
Begründung
des
Wiedereinsetzungsantrags hat die Beschwerdeführerin unter Beifügung einer
eidesstattlichen Versicherung ausgeführt, die langjährige und äußerst zuverlässige
Mitarbeiterin der Verfahrensbevollmächtigten, Frau H…, die seit über
20 Jahren als Patentanwaltsfachangestellte im Bereich Markenrecht tätig sei und
sämtliche Fristen stets zuverlässig bearbeite, habe nach Einreichung der
Beschwerde irrtümlich angenommen, dass ein Lastschriftmandat erteilt worden sei.
Tatsächlich sei die Option „Überweisung“ ausgewählt gewesen und die dabei
notwendigerweise anzulegende Frist, welche diverse Folgefristen
in der
Buchhaltung sowie dem Markensekretariat generiere, nicht angelegt worden. Frau
H… arbeite ansonsten fehlerfrei und nehme regelmäßig an Schulungen zum
Thema Fristenkontrolle teil. Die Kanzlei verfüge seit fast 50 Jahren über ein
bewährtes und zuverlässig funktionierendes Fristenkontrollsystem, das sowohl eine
elektronische Fristennotierung als auch ein Vier-Augen-Prinzip vorsehe und
ständigen Anpassungen unterliege. Im Regelfall werde jede fristgebundene
Handlung elektronisch erfasst und dann durch eine zweite Person kontrolliert. Auf
diese Weise würden Fristversäumnisse zuverlässig ausgeschlossen.
Im
vorliegenden Fall habe jedoch die besondere Konstellation dazu geführt, dass
sowohl das Vier-Augen-Prinzip als auch die elektronische Fristnotierung
ausnahmsweise nicht gegriffen habe. Durch die
fehlerhafte Auswahl der
Zahlungsart (Überweisung statt Lastschrift) sei Frau H… der Auffassung gewesen,
dass die Zahlung der Gebühr bereits veranlasst sei, sodass keine gesonderte Frist
notiert worden sei. Damit hätten auch die sonst üblichen Kontrollmechanismen nicht
greifen können. Es habe sich somit um ein einmaliges, außergewöhnliches
Versehen im Rahmen eines ansonsten seit Jahrzehnten bewährten und sicheren
Systems gehandelt.
Auf den gerichtlichen Hinweis des Senats vom 21. Oktober 2025 hat die
Beschwerdeführerin ihren Vortrag ergänzt und eine weitere eidesstattliche
Versicherung vorgelegt. Die Kanzlei arbeite seit über 20 Jahren mit einem
elektronischen Fristenmanagement, das bei einer möglichen Beschwerde das
Anlegen einer Frist „Beschwerde+Gebühr“ vorsehe. Frau H… habe aufgrund des
geschilderten Versehens notiert, dass die Frist erledigt sei und gestrichen werden
könne. Die eigentliche Streichung der Frist werde von einer separaten Abteilung
vorgenommen. Die dort tätige, ebenfalls stets gewissenhafte und zuverlässige
Mitarbeiterin,
Fremdsprachenkorrespondentin
und Assistentin
in
der
Markenabteilung B…, habe geprüft, ob die Beschwerde eingelegt worden
sei und dann die Frist
insgesamt gestrichen, ohne die Zahlung der
Beschwerdegebühr gesondert zu prüfen. Die
jeweiligen Versehen beider
Mitarbeiterinnen hätten somit zu der Fristversäumnis geführt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde der Markenanmelderin gilt nach § 82 Abs. 1 Satz 3 MarkenG i. V m.
§ 6 Abs. 2 PatKostG als nicht eingelegt, weil sie die Beschwerdegebühr nach
§ 6 Abs. 1 Satz 1 PatKostG nicht rechtzeitig gezahlt hat und der Antrag auf
Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr
unbegründet ist.
1.
Nach § 64 Abs. 6 Satz 1 MarkenG i. V. m. 66 Abs. 2 MarkenG ist die
Beschwerde gegen die Entscheidung der Markenstelle des Deutschen Patent- und
Markenamts (Beamtin des gehobenen Dienstes) innerhalb eines Monats nach
Zustellung des Beschlusses einzulegen. Innerhalb dieser Monatsfrist ist auch die
Beschwerdegebühr
in Höhe
von
Euro
zu
bezahlen, § 66
Abs. 2 MarkenG i. V. m. § 6 Abs. 1 Satz 1 PatKostG i. V. m. Nr. 401 300 GebVerz.
zu § 2 Abs. 1 PatKostG. Nachdem der Beschluss der Markenstelle für Klasse 25
vom 2. April 2025 den Verfahrensbevollmächtigten der Markenanmelderin laut
Empfangsbekenntnis am 3. April 2025 zugestellt worden ist, lief die Monatsfrist am
Montag, den 5. Mai 2025 ab, § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. §§ 187 Abs. 1,
188 Abs. 2, 193 BGB i. V. m. 222 Abs. 1, 2 ZPO. Die von der Markenanmelderin am
28. April 2025 erhobene Beschwerde gegen den Beschluss vom 2. April 2025
erfolgte zwar
rechtzeitig, da sie
innerhalb der Monatsfrist nach § 66
Abs. 2 MarkenG eingelegt
wurde.
Die
Beschwerdegebühr
hat
die
Markenanmelderin aber erst am 25. September 2025 entrichtet – im Anschluss an
den Hinweis des Rechtspflegers vom 3. September 2025 zur
fehlenden
Gebührenzahlung – und damit nach Ablauf der Frist zur Zahlung der
Beschwerdegebühr am 5. Mai 2025.
2.
Die beantragte Wiedereinsetzung kann nicht gewährt werden.
a)
Der Antrag der Markenanmelderin auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand wegen Versäumnis der Frist zur Einzahlung der Beschwerdegebühr ist
statthaft und zulässig. Er ist rechtzeitig innerhalb von zwei Monaten seit Wegfall
des Hindernisses (Zustellung des gerichtlichen Hinweises über die nicht erfolgte
Zahlung am 19. September 2025) am 24. September 2025 gestellt worden, § 91
Abs. 2 MarkenG Auch wurde die versäumte Handlung der Zahlung der
Beschwerdegebühr innerhalb der Antragsfrist des § 91 Abs. 2 MarkenG – am
25. September 2025 – nachgeholt.
b)
In der Sache hat der Wiedereinsetzungsantrag jedoch keinen Erfolg, da das
Fristversäumnis nicht ohne Verschulden erfolgt ist, § 91 Abs. 1 MarkenG.
Nach § 91 Abs. 1 MarkenG wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt,
wenn eine dem Deutschen Patent- und Markenamt oder dem Bundespatentgericht
gegenüber einzuhaltende Frist, deren Versäumung nach einer gesetzlichen
Vorschrift einen Rechtsnachteil zur Folge hat, ohne Verschulden versäumt wurde.
Ohne Verschulden ist eine Frist versäumt, wenn die übliche Sorgfalt aufgewendet
worden ist, deren Beachtung im Einzelfall nach den subjektiven Verhältnissen des
Betroffenen zumutbar war (st. Rsp.; vgl. Meiser in Ströbele/Hacker/Thiering,
MarkenG, 14. Aufl., § 91 Rn. 10 m. w. N.). Das Verschulden des
Verfahrensbevollmächtigten steht entsprechend § 85 Abs. 2 ZPO dem Verschulden
der Partei gleich.
Die die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen sind gemäß § 91 Abs. 3
Satz 1 MarkenG innerhalb der Antragsfrist anzugeben. Hierzu bedarf es einer
geschlossenen, aus sich heraus verständlichen Schilderung der tatsächlichen
Abläufe. Dazu gehören, wenn sich Verfahrensbevollmächtigte - wie im Streitfall -
auf ein Versehen
ihrer Büroangestellten berufen, Darlegungen über die
Büroorganisation, deren Beachtung eine Fristversäumung vermieden hätte, die
Zuverlässigkeit und Überwachung der beschäftigten Hilfskräfte, die Kausalität des
vorgetragenen Sachverhalts für die Fristversäumung sowie der Ausschluss eines
Verschuldens des Vertreters. Nach Ablauf der Frist des § 91 Abs. 2 MarkenG
können keine neuen Tatsachen geltend gemacht werden. Erkennbar unklare oder
ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten
gewesen wäre, können allerdings auch nach Fristablauf erläutert oder
vervollständigt werden (vgl. Meiser in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 91
Rn. 28 m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 22.03.2012, 3 C 21.11).
c)
Den vorgenannten Anforderungen wird der Vortrag der Markenanmelderin
nicht
gerecht.
Sie
hat weder
glaubhaft
gemacht,
dass
den
Verfahrensbevollmächtigten kein eigenes Verschulden getroffen hat noch, dass das
Versäumnis auf einem einmaligen Versehen der sonst stets zuverlässigen
Büroangestellten des Verfahrensbevollmächtigten beruht, das sich der
Verfahrensbevollmächtigte nicht zurechnen lassen muss.
Ist das Fristversäumnis infolge eines Fehlverhaltens von Büropersonal des
Prozessbevollmächtigten eingetreten,
liegt kein der Partei zuzurechnendes
Verschulden vor, wenn der Prozessbevollmächtigte seine Kanzlei ordnungsgemäß
organisiert,
insbesondere zuverlässiges Personal ausgewählt und dieses
ausreichend überwacht hat (BGH NJW 2007, 1453). Dies setzt voraus, dass im
Rahmen der Büroorganisation durch eine allgemeine Arbeitsanweisung dafür
Vorsorge getroffen wurde, dass bei normalem Verlauf der Dinge die Frist mit
Sicherheit gewahrt worden wäre (BGH NJW-RR 2022, 135 Rn. 16; NJW 2023, 1224
Rn. 10 ff., 17; Beschluss vom 23. Januar 2024, X ZB 18/22 Rn. 8). Dabei werden
an die Sorgfalt eines Anwalts von der Rechtsprechung strenge Maßstäbe angelegt,
die aber nicht überspannt werden dürfen (vgl. Meiser in Ströbele/Hacker/Thiering,
Der Vortrag der Markenanmelderin beinhaltet keine schlüssige Darstellung im
vorgenannten Sinne. Es fehlt an ausreichenden nachvollziehbaren Angaben dazu,
wie im Rahmen der Büroorganisation dafür Vorsorge getroffen wurde, dass bei
normalem Verlauf der Dinge die Frist mit Sicherheit gewahrt worden wäre. Es ist die
Aufgabe des Verfahrensbevollmächtigten, durch geeignete organisatorische
Vorkehrungen dafür Sorge zu tragen, dass Fristversäumnisse möglichst vermieden
werden (vgl. BGH, NJW-RR 2022, 1717 Rn. 7).
Die Markenanmelderin trägt vor, das in der Kanzlei der Verfahrensbevollmächtigten
eingesetzte Fristenkontrollsystem
für eine mögliche Beschwerde sehe die
Eintragung einer Frist (s. Beschreibung „1.07.04 BESCHWERDE+GEBÜHR“) für
die Einlegung der Beschwerde und die Gebührenzahlung vor (s. Schriftsatz vom
5. November 2025: „auch die darin enthaltene Frist zur Zahlung der Gebühr“). Die
seit vielen Jahren in der Kanzlei tätige Fachangestellte H… habe notiert,
dass die Frist für „Beschwerdeeinlegung + Zahlung der Gebühr“ gestrichen werden
könne (siehe Screenshot, Schriftsatz vom 5. November 2025 „Beschwerdefrist
streichen“). Sie habe – aus welchen nicht nachvollziehbar gewordenen Gründen
auch
immer – angenommen, es sei ein Lastschriftmandat (auf wessen
Veranlassung?) „erteilt worden“ (s. Schriftsatz vom 24. September 2025) bzw. dass
sie fälschlicher Weise davon ausgegangen sei „ein Lastschriftmandat erteilt zu
haben“ (s. eidesstattliche Versicherung vom 24. September 2025), während
tatsächlich die „Option Überweisung ausgewählt“ gewesen sei (s. Schriftsatz vom
24. September 2025). Diese Darstellung lässt einige Fragen offen. Wie die Erteilung
eines Lastschriftmandats in dem elektronischen Fristensystem erfolgt, ergibt sich
aus dem Vortrag der Beschwerdeführerin nicht. Die Kanzleimitarbeiterin H…
spricht
in
ihrer eidesstattlichen Versicherung von einem
„bestehenden
Lastschriftmandat“. Der Senat geht davon aus, dass damit ein sog. SEPA-
Basismandat gemeint ist. Zusätzlich zu einem Basismandat ist jedoch für eine
Zahlung stets das Formular „Angaben zum Verwendungszweck“ an das DPMA zu
übermitteln. Wenn die Mitarbeiterin H… tatsächlich davon ausgegangen wäre, die
Zahlungsart „Lastschrift“ gewählt zu haben, hätte sie das Formular „Angaben zum
Verwendungszweck“ mit den spezifischen Verfahrensdaten
füllen, vom
Verfahrensbevollmächtigten unterschreiben bzw. signieren lassen und schließlich
an das DPMA senden müssen. Dazu hat die Markenanmelderin nichts vorgetragen.
Es kann daher nicht nachvollzogen werden, wie die betreffende Mitarbeiterin davon
ausgehen konnte, dass bei der bloßen Auswahl der Zahlungsart „Lastschrift“ im
Fristensystem die Zahlung „von alleine“ bewirkt wird. Es wird auch nicht dargelegt,
wer im konkreten Fall die „Option“ Überweisung ausgewählt hat bzw. welche
Schritte dann hätten vorgenommen werden müssen. Des Weiteren fehlen
Ausführungen dazu, wie die Fristenkontrolle verlaufen wäre, wenn ein
Lastschriftmandat erteilt worden wäre. Nachdem der Verfahrensbevollmächtigte
zunächst die Mitarbeiterin H… als für die Streichung der Frist verantwortlich
bezeichnet hat, hat er in einem späteren Schriftsatz ein Versehen einer weiteren
Mitarbeiterin geltend gemacht, das offensichtlich zunächst nicht bemerkt worden
war. Die ebenfalls seit mehreren Jahren
in der Fristenabteilung
tätige
Patentanwaltsfachangestellte B… habe
in einem zweiten Schritt nicht
geprüft, ob die in der Beschwerdeeinlegung „eigentlich inkludierte Zahlungsfrist
auch gestrichen werden“ konnte. Die Beschwerdeführerin hat von einer
„besonderen Konstellation“ gesprochen, die dazu geführt habe, dass sowohl das
Vier-Augen-Prinzip als auch die elektronische Fristnotierung ausnahmsweise nicht
gegriffen hat. Worin diese besondere Konstellation lag, die dazu geführt hat, dass
sowohl die Notierung der Frist zur Gebührenzahlung als auch das anschließende
Vier-Augen-Prinzip versagt hat, ist aus den Ausführungen nicht deutlich geworden.
Schließlich fehlt auch jeglicher Vortrag zu der Fristenüberwachung durch den
Verfahrensbevollmächtigten selbst. Denn die Übertragung von Maßnahmen zur
Fristenüberwachung entbindet den Anwalt nicht von einer eigenverantwortlichen
begleitenden Überprüfung. Bei Vorlage einer Fristsache muss der Rechtsanwalt
eigenverantwortlich alle weiteren Fristen einschließlich ihrer Notierung überprüfen
(BGH NJW-RR 2023, 136 Rn. 12; NJW 2020, 2641 Rn. 10; BPatG, Beschluss vom
24.04.2018, 25 W (pat) 581/17 – Cookix/Coolix; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO,
46. Auflage, § 233 Rn. 17b). Ferner muss durch organisatorische Maßnahmen
sichergestellt sein, dass im Fristenkalender vermerkte Fristen erst gestrichen
werden, wenn die fristwahrende Maßnahme durchgeführt oder wenigstens
eingeleitet worden ist (vgl. Loyal in Stein, ZPO, 24. Aufl. 2024, Bd. 3, § 233 Rn. 40
sub g dd). Üblicherweise wird mit der Beschwerdeschrift das entsprechende SEPA-
Lastschriftmandat zur Zahlung der Beschwerdegebühr eingereicht oder es wird auf
die bereits getätigte Überweisung hingewiesen. Ausgehend davon hätte der
Verfahrensbevollmächtigte bereits bei der Unterzeichnung der Beschwerdeschrift
zugleich die Modalitäten der Gebührenzahlung hinterfragen müssen, und zwar
unabhängig von den Eintragungen im Fristenkalender. Er hat nicht ausreichend
dargelegt, dass und wie er die Frist zur Gebührenzahlung überprüft hat und welche
Vorkehrungen er getroffen hat, um die rechtzeitige Zahlung zu gewährleisten.
Der Vortrag der Markenanmelderin ist daher nicht geeignet, glaubhaft zu machen,
dass die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr ohne Verschulden im Sinne des
§ 91 Abs. 1 Satz 1 MarkenG versäumt wurde.
3.
Die Beschwerde gilt damit nach § 6 Abs. 2 PatKostG i. V. m. § 3 Abs. 1
Satz 2 Nr. 1 PatKostG als nicht eingelegt, weshalb die verspätet gezahlte
Beschwerdegebühr ohne Rechtsgrund gezahlt und mithin zurückzuzahlen ist
(Meiser in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 66 Rn. 59).
4.
Über die Beschwerde und den Wiedereinsetzungsantrag der
Markenanmelderin konnte entsprechend § 70 Abs. 2 MarkenG ohne mündliche
Verhandlung entschieden werden. Die Markenanmelderin hat im Schriftsatz vom
22. August 2025 zwar eine solche beantragt, § 69 Nr. 1 MarkenG. Ungeachtet
dessen kann, ebenso wie eine unzulässige Beschwerde gemäß § 70
Abs. 2 MarkenG ohne mündliche Verhandlung verworfen werden kann, auch eine
Wiedereinsetzung ohne mündliche Verhandlung abgelehnt werden (vgl. BPatG,
Beschluss vom 24.04.2018, 25 W (pat) 581/17 – Cookix/Coolix; Meiser in
Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 69 Rn. 9, Schlacht in Benkhard, PatG, 12. Aufl.
§ 123 Rn. 190, jew. mit Verweis auf BPatGE 1, 132).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Feststellung, dass die Beschwerde als nicht eingelegt gilt, steht den Verfahrensbeteiligten
das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen
hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft
Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der
Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften
über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim
Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe durch eine beim Bundesgerichtshof
zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen
Rechtsanwalt einzulegen.
Mittenberger-Huber
Seyfarth
Fehlhammer