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BPatG Beschluss vom 18.12.2025 – 29 W (pat) 527/25

29. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:181225B29Wpat527.25.0

Zitiert 3 Entscheidungen 14 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

29 W (pat) 527/25 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2024 102 126.4

(hier: Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Zahlung der

Beschwerdegebühr)

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

18. Dezember 2025 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber, die

Richterin Seyfarth und die Richterin Fehlhammer

beschlossen:

ECLI:DE:BPatG:2025:181225B29Wpat527.25.0

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1. Der Antrag der Markenanmelderin auf Wiedereinsetzung in die versäumte

Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen.

2. Die Beschwerde der Markenanmelderin gegen den Beschluss der

Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamts vom

28. April 2025 gilt als nicht eingelegt.

3. Die von der Markenanmelderin verspätet gezahlte Beschwerdegebühr ist

zurückzuzahlen.

G r ü n d e

I.

Die am 28. April 2025 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA)

eingereichte Beschwerde wendet sich gegen die Zurückweisung der

Markenanmeldung 30 2024 102 126.4 durch Beschluss der Markenstelle für

Klasse 25 des DPMA vom 2. April 2025. Der Zurückweisungsbeschluss ist den

Verfahrensbevollmächtigten der Anmelderin ausweislich des elektronischen

Empfangsbekenntnisses am 3. April 2025

zugestellt worden. Eine

Beschwerdegebühr wurde innerhalb der Beschwerdefrist nicht entrichtet.

Nach Mitteilung des Aktenzeichens durch das Bundespatentgericht am

25. Juni 2025 hat die Beschwerdeführerin eine Fristverlängerung zur Begründung

der Beschwerde bis 28. August 2025 beantragt und sodann am 22. August 2025

die Beschwerdebegründung eingereicht. Mit Schreiben des Rechtspflegers vom

3. September 2025, den Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin zugestellt am

19. September 2025, wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass die

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Beschwerdegebühr in Höhe von 200 Euro nicht innerhalb der gesetzlichen Frist

gezahlt worden sei und die Beschwerde daher gem. § 6 Abs. 2 PatKostG als nicht

eingelegt gelte. Mit Schriftsatz vom 24. September 2025 hat die Beschwerdeführerin

Antrag auf Wiedereinsetzung

in die versäumte Frist zur Zahlung der

Beschwerdegebühr gemäß § 91 MarkenG gestellt. Am 25. September 2025 ist die

Beschwerdegebühr

eingezahlt

worden.

Zur

Begründung

des

Wiedereinsetzungsantrags hat die Beschwerdeführerin unter Beifügung einer

eidesstattlichen Versicherung ausgeführt, die langjährige und äußerst zuverlässige

Mitarbeiterin der Verfahrensbevollmächtigten, Frau H…, die seit über

20 Jahren als Patentanwaltsfachangestellte im Bereich Markenrecht tätig sei und

sämtliche Fristen stets zuverlässig bearbeite, habe nach Einreichung der

Beschwerde irrtümlich angenommen, dass ein Lastschriftmandat erteilt worden sei.

Tatsächlich sei die Option „Überweisung“ ausgewählt gewesen und die dabei

notwendigerweise anzulegende Frist, welche diverse Folgefristen

in der

Buchhaltung sowie dem Markensekretariat generiere, nicht angelegt worden. Frau

H… arbeite ansonsten fehlerfrei und nehme regelmäßig an Schulungen zum

Thema Fristenkontrolle teil. Die Kanzlei verfüge seit fast 50 Jahren über ein

bewährtes und zuverlässig funktionierendes Fristenkontrollsystem, das sowohl eine

elektronische Fristennotierung als auch ein Vier-Augen-Prinzip vorsehe und

ständigen Anpassungen unterliege. Im Regelfall werde jede fristgebundene

Handlung elektronisch erfasst und dann durch eine zweite Person kontrolliert. Auf

diese Weise würden Fristversäumnisse zuverlässig ausgeschlossen.

Im

vorliegenden Fall habe jedoch die besondere Konstellation dazu geführt, dass

sowohl das Vier-Augen-Prinzip als auch die elektronische Fristnotierung

ausnahmsweise nicht gegriffen habe. Durch die

fehlerhafte Auswahl der

Zahlungsart (Überweisung statt Lastschrift) sei Frau H… der Auffassung gewesen,

dass die Zahlung der Gebühr bereits veranlasst sei, sodass keine gesonderte Frist

notiert worden sei. Damit hätten auch die sonst üblichen Kontrollmechanismen nicht

greifen können. Es habe sich somit um ein einmaliges, außergewöhnliches

Versehen im Rahmen eines ansonsten seit Jahrzehnten bewährten und sicheren

Systems gehandelt.

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Auf den gerichtlichen Hinweis des Senats vom 21. Oktober 2025 hat die

Beschwerdeführerin ihren Vortrag ergänzt und eine weitere eidesstattliche

Versicherung vorgelegt. Die Kanzlei arbeite seit über 20 Jahren mit einem

elektronischen Fristenmanagement, das bei einer möglichen Beschwerde das

Anlegen einer Frist „Beschwerde+Gebühr“ vorsehe. Frau H… habe aufgrund des

geschilderten Versehens notiert, dass die Frist erledigt sei und gestrichen werden

könne. Die eigentliche Streichung der Frist werde von einer separaten Abteilung

vorgenommen. Die dort tätige, ebenfalls stets gewissenhafte und zuverlässige

Mitarbeiterin,

Fremdsprachenkorrespondentin

und Assistentin

in

der

Markenabteilung B…, habe geprüft, ob die Beschwerde eingelegt worden

sei und dann die Frist

insgesamt gestrichen, ohne die Zahlung der

Beschwerdegebühr gesondert zu prüfen. Die

jeweiligen Versehen beider

Mitarbeiterinnen hätten somit zu der Fristversäumnis geführt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Markenanmelderin gilt nach § 82 Abs. 1 Satz 3 MarkenG i. V m.

§ 6 Abs. 2 PatKostG als nicht eingelegt, weil sie die Beschwerdegebühr nach

§ 6 Abs. 1 Satz 1 PatKostG nicht rechtzeitig gezahlt hat und der Antrag auf

Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr

unbegründet ist.

1.

Nach § 64 Abs. 6 Satz 1 MarkenG i. V. m. 66 Abs. 2 MarkenG ist die

Beschwerde gegen die Entscheidung der Markenstelle des Deutschen Patent- und

Markenamts (Beamtin des gehobenen Dienstes) innerhalb eines Monats nach

Zustellung des Beschlusses einzulegen. Innerhalb dieser Monatsfrist ist auch die

Beschwerdegebühr

in Höhe

von

200

Euro

zu

bezahlen, § 66

Abs. 2 MarkenG i. V. m. § 6 Abs. 1 Satz 1 PatKostG i. V. m. Nr. 401 300 GebVerz.

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zu § 2 Abs. 1 PatKostG. Nachdem der Beschluss der Markenstelle für Klasse 25

vom 2. April 2025 den Verfahrensbevollmächtigten der Markenanmelderin laut

Empfangsbekenntnis am 3. April 2025 zugestellt worden ist, lief die Monatsfrist am

Montag, den 5. Mai 2025 ab, § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. §§ 187 Abs. 1,

188 Abs. 2, 193 BGB i. V. m. 222 Abs. 1, 2 ZPO. Die von der Markenanmelderin am

28. April 2025 erhobene Beschwerde gegen den Beschluss vom 2. April 2025

erfolgte zwar

rechtzeitig, da sie

innerhalb der Monatsfrist nach § 66

Abs. 2 MarkenG eingelegt

wurde.

Die

Beschwerdegebühr

hat

die

Markenanmelderin aber erst am 25. September 2025 entrichtet – im Anschluss an

den Hinweis des Rechtspflegers vom 3. September 2025 zur

fehlenden

Gebührenzahlung – und damit nach Ablauf der Frist zur Zahlung der

Beschwerdegebühr am 5. Mai 2025.

2.

Die beantragte Wiedereinsetzung kann nicht gewährt werden.

a)

Der Antrag der Markenanmelderin auf Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand wegen Versäumnis der Frist zur Einzahlung der Beschwerdegebühr ist

statthaft und zulässig. Er ist rechtzeitig innerhalb von zwei Monaten seit Wegfall

des Hindernisses (Zustellung des gerichtlichen Hinweises über die nicht erfolgte

Zahlung am 19. September 2025) am 24. September 2025 gestellt worden, § 91

Abs. 2 MarkenG Auch wurde die versäumte Handlung der Zahlung der

Beschwerdegebühr innerhalb der Antragsfrist des § 91 Abs. 2 MarkenG – am

25. September 2025 – nachgeholt.

b)

In der Sache hat der Wiedereinsetzungsantrag jedoch keinen Erfolg, da das

Fristversäumnis nicht ohne Verschulden erfolgt ist, § 91 Abs. 1 MarkenG.

Nach § 91 Abs. 1 MarkenG wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt,

wenn eine dem Deutschen Patent- und Markenamt oder dem Bundespatentgericht

gegenüber einzuhaltende Frist, deren Versäumung nach einer gesetzlichen

Vorschrift einen Rechtsnachteil zur Folge hat, ohne Verschulden versäumt wurde.

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Ohne Verschulden ist eine Frist versäumt, wenn die übliche Sorgfalt aufgewendet

worden ist, deren Beachtung im Einzelfall nach den subjektiven Verhältnissen des

Betroffenen zumutbar war (st. Rsp.; vgl. Meiser in Ströbele/Hacker/Thiering,

MarkenG, 14. Aufl., § 91 Rn. 10 m. w. N.). Das Verschulden des

Verfahrensbevollmächtigten steht entsprechend § 85 Abs. 2 ZPO dem Verschulden

der Partei gleich.

Die die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen sind gemäß § 91 Abs. 3

Satz 1 MarkenG innerhalb der Antragsfrist anzugeben. Hierzu bedarf es einer

geschlossenen, aus sich heraus verständlichen Schilderung der tatsächlichen

Abläufe. Dazu gehören, wenn sich Verfahrensbevollmächtigte - wie im Streitfall -

auf ein Versehen

ihrer Büroangestellten berufen, Darlegungen über die

Büroorganisation, deren Beachtung eine Fristversäumung vermieden hätte, die

Zuverlässigkeit und Überwachung der beschäftigten Hilfskräfte, die Kausalität des

vorgetragenen Sachverhalts für die Fristversäumung sowie der Ausschluss eines

Verschuldens des Vertreters. Nach Ablauf der Frist des § 91 Abs. 2 MarkenG

können keine neuen Tatsachen geltend gemacht werden. Erkennbar unklare oder

ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten

gewesen wäre, können allerdings auch nach Fristablauf erläutert oder

vervollständigt werden (vgl. Meiser in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 91

Rn. 28 m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 22.03.2012, 3 C 21.11).

c)

Den vorgenannten Anforderungen wird der Vortrag der Markenanmelderin

nicht

gerecht.

Sie

hat weder

glaubhaft

gemacht,

dass

den

Verfahrensbevollmächtigten kein eigenes Verschulden getroffen hat noch, dass das

Versäumnis auf einem einmaligen Versehen der sonst stets zuverlässigen

Büroangestellten des Verfahrensbevollmächtigten beruht, das sich der

Verfahrensbevollmächtigte nicht zurechnen lassen muss.

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Ist das Fristversäumnis infolge eines Fehlverhaltens von Büropersonal des

Prozessbevollmächtigten eingetreten,

liegt kein der Partei zuzurechnendes

Verschulden vor, wenn der Prozessbevollmächtigte seine Kanzlei ordnungsgemäß

organisiert,

insbesondere zuverlässiges Personal ausgewählt und dieses

ausreichend überwacht hat (BGH NJW 2007, 1453). Dies setzt voraus, dass im

Rahmen der Büroorganisation durch eine allgemeine Arbeitsanweisung dafür

Vorsorge getroffen wurde, dass bei normalem Verlauf der Dinge die Frist mit

Sicherheit gewahrt worden wäre (BGH NJW-RR 2022, 135 Rn. 16; NJW 2023, 1224

Rn. 10 ff., 17; Beschluss vom 23. Januar 2024, X ZB 18/22 Rn. 8). Dabei werden

an die Sorgfalt eines Anwalts von der Rechtsprechung strenge Maßstäbe angelegt,

die aber nicht überspannt werden dürfen (vgl. Meiser in Ströbele/Hacker/Thiering,

a. a. O., § 91 Rn. 13; ebenso Greger in Zöller, ZPO, 36. Aufl., § 233 Rn. 13).

Der Vortrag der Markenanmelderin beinhaltet keine schlüssige Darstellung im

vorgenannten Sinne. Es fehlt an ausreichenden nachvollziehbaren Angaben dazu,

wie im Rahmen der Büroorganisation dafür Vorsorge getroffen wurde, dass bei

normalem Verlauf der Dinge die Frist mit Sicherheit gewahrt worden wäre. Es ist die

Aufgabe des Verfahrensbevollmächtigten, durch geeignete organisatorische

Vorkehrungen dafür Sorge zu tragen, dass Fristversäumnisse möglichst vermieden

werden (vgl. BGH, NJW-RR 2022, 1717 Rn. 7).

Die Markenanmelderin trägt vor, das in der Kanzlei der Verfahrensbevollmächtigten

eingesetzte Fristenkontrollsystem

für eine mögliche Beschwerde sehe die

Eintragung einer Frist (s. Beschreibung „1.07.04 BESCHWERDE+GEBÜHR“) für

die Einlegung der Beschwerde und die Gebührenzahlung vor (s. Schriftsatz vom

5. November 2025: „auch die darin enthaltene Frist zur Zahlung der Gebühr“). Die

seit vielen Jahren in der Kanzlei tätige Fachangestellte H… habe notiert,

dass die Frist für „Beschwerdeeinlegung + Zahlung der Gebühr“ gestrichen werden

könne (siehe Screenshot, Schriftsatz vom 5. November 2025 „Beschwerdefrist

streichen“). Sie habe – aus welchen nicht nachvollziehbar gewordenen Gründen

auch

immer – angenommen, es sei ein Lastschriftmandat (auf wessen

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Veranlassung?) „erteilt worden“ (s. Schriftsatz vom 24. September 2025) bzw. dass

sie fälschlicher Weise davon ausgegangen sei „ein Lastschriftmandat erteilt zu

haben“ (s. eidesstattliche Versicherung vom 24. September 2025), während

tatsächlich die „Option Überweisung ausgewählt“ gewesen sei (s. Schriftsatz vom

24. September 2025). Diese Darstellung lässt einige Fragen offen. Wie die Erteilung

eines Lastschriftmandats in dem elektronischen Fristensystem erfolgt, ergibt sich

aus dem Vortrag der Beschwerdeführerin nicht. Die Kanzleimitarbeiterin H…

spricht

in

ihrer eidesstattlichen Versicherung von einem

„bestehenden

Lastschriftmandat“. Der Senat geht davon aus, dass damit ein sog. SEPA-

Basismandat gemeint ist. Zusätzlich zu einem Basismandat ist jedoch für eine

Zahlung stets das Formular „Angaben zum Verwendungszweck“ an das DPMA zu

übermitteln. Wenn die Mitarbeiterin H… tatsächlich davon ausgegangen wäre, die

Zahlungsart „Lastschrift“ gewählt zu haben, hätte sie das Formular „Angaben zum

Verwendungszweck“ mit den spezifischen Verfahrensdaten

füllen, vom

Verfahrensbevollmächtigten unterschreiben bzw. signieren lassen und schließlich

an das DPMA senden müssen. Dazu hat die Markenanmelderin nichts vorgetragen.

Es kann daher nicht nachvollzogen werden, wie die betreffende Mitarbeiterin davon

ausgehen konnte, dass bei der bloßen Auswahl der Zahlungsart „Lastschrift“ im

Fristensystem die Zahlung „von alleine“ bewirkt wird. Es wird auch nicht dargelegt,

wer im konkreten Fall die „Option“ Überweisung ausgewählt hat bzw. welche

Schritte dann hätten vorgenommen werden müssen. Des Weiteren fehlen

Ausführungen dazu, wie die Fristenkontrolle verlaufen wäre, wenn ein

Lastschriftmandat erteilt worden wäre. Nachdem der Verfahrensbevollmächtigte

zunächst die Mitarbeiterin H… als für die Streichung der Frist verantwortlich

bezeichnet hat, hat er in einem späteren Schriftsatz ein Versehen einer weiteren

Mitarbeiterin geltend gemacht, das offensichtlich zunächst nicht bemerkt worden

war. Die ebenfalls seit mehreren Jahren

in der Fristenabteilung

tätige

Patentanwaltsfachangestellte B… habe

in einem zweiten Schritt nicht

geprüft, ob die in der Beschwerdeeinlegung „eigentlich inkludierte Zahlungsfrist

auch gestrichen werden“ konnte. Die Beschwerdeführerin hat von einer

„besonderen Konstellation“ gesprochen, die dazu geführt habe, dass sowohl das

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Vier-Augen-Prinzip als auch die elektronische Fristnotierung ausnahmsweise nicht

gegriffen hat. Worin diese besondere Konstellation lag, die dazu geführt hat, dass

sowohl die Notierung der Frist zur Gebührenzahlung als auch das anschließende

Vier-Augen-Prinzip versagt hat, ist aus den Ausführungen nicht deutlich geworden.

Schließlich fehlt auch jeglicher Vortrag zu der Fristenüberwachung durch den

Verfahrensbevollmächtigten selbst. Denn die Übertragung von Maßnahmen zur

Fristenüberwachung entbindet den Anwalt nicht von einer eigenverantwortlichen

begleitenden Überprüfung. Bei Vorlage einer Fristsache muss der Rechtsanwalt

eigenverantwortlich alle weiteren Fristen einschließlich ihrer Notierung überprüfen

(BGH NJW-RR 2023, 136 Rn. 12; NJW 2020, 2641 Rn. 10; BPatG, Beschluss vom

24.04.2018, 25 W (pat) 581/17 – Cookix/Coolix; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO,

46. Auflage, § 233 Rn. 17b). Ferner muss durch organisatorische Maßnahmen

sichergestellt sein, dass im Fristenkalender vermerkte Fristen erst gestrichen

werden, wenn die fristwahrende Maßnahme durchgeführt oder wenigstens

eingeleitet worden ist (vgl. Loyal in Stein, ZPO, 24. Aufl. 2024, Bd. 3, § 233 Rn. 40

sub g dd). Üblicherweise wird mit der Beschwerdeschrift das entsprechende SEPA-

Lastschriftmandat zur Zahlung der Beschwerdegebühr eingereicht oder es wird auf

die bereits getätigte Überweisung hingewiesen. Ausgehend davon hätte der

Verfahrensbevollmächtigte bereits bei der Unterzeichnung der Beschwerdeschrift

zugleich die Modalitäten der Gebührenzahlung hinterfragen müssen, und zwar

unabhängig von den Eintragungen im Fristenkalender. Er hat nicht ausreichend

dargelegt, dass und wie er die Frist zur Gebührenzahlung überprüft hat und welche

Vorkehrungen er getroffen hat, um die rechtzeitige Zahlung zu gewährleisten.

Der Vortrag der Markenanmelderin ist daher nicht geeignet, glaubhaft zu machen,

dass die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr ohne Verschulden im Sinne des

3.

Die Beschwerde gilt damit nach § 6 Abs. 2 PatKostG i. V. m. § 3 Abs. 1

Satz 2 Nr. 1 PatKostG als nicht eingelegt, weshalb die verspätet gezahlte

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Beschwerdegebühr ohne Rechtsgrund gezahlt und mithin zurückzuzahlen ist

(Meiser in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 66 Rn. 59).

4.

Über die Beschwerde und den Wiedereinsetzungsantrag der

Markenanmelderin konnte entsprechend § 70 Abs. 2 MarkenG ohne mündliche

Verhandlung entschieden werden. Die Markenanmelderin hat im Schriftsatz vom

22. August 2025 zwar eine solche beantragt, § 69 Nr. 1 MarkenG. Ungeachtet

dessen kann, ebenso wie eine unzulässige Beschwerde gemäß § 70

Abs. 2 MarkenG ohne mündliche Verhandlung verworfen werden kann, auch eine

Wiedereinsetzung ohne mündliche Verhandlung abgelehnt werden (vgl. BPatG,

Beschluss vom 24.04.2018, 25 W (pat) 581/17 – Cookix/Coolix; Meiser in

Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 69 Rn. 9, Schlacht in Benkhard, PatG, 12. Aufl.

§ 123 Rn. 190, jew. mit Verweis auf BPatGE 1, 132).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Feststellung, dass die Beschwerde als nicht eingelegt gilt, steht den Verfahrensbeteiligten

das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen

hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft

Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der

Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften

über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

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Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim

Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe durch eine beim Bundesgerichtshof

zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen

Rechtsanwalt einzulegen.

Mittenberger-Huber

Seyfarth

Fehlhammer