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BPatG Beschluss vom 03.02.2026 – 28 W (pat) 26/25

28. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:030226B28Wpat26.25.0

Zitiert 2 Entscheidungen 10 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

28 W (pat) 26/25 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

ECLI:DE:BPatG:2026:030226B28Wpat26.25.0

betreffend die Marke 30 2022 204 704

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

3. Februar 2026 durch die Richterin Lachenmayr-Nikolaou als Vorsitzende, die

Richterin Kriener und die Richterin kraft Auftrags Dr. Canaris

beschlossen:

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

G r ü n d e

I.

Gegen die Eintragung der für Waren der Klassen 6, 7, 8, 21 und 22 geschützten

Wortmarke KOVA hat die Widersprechende aus ihren für Produkte der Klasse 8

registrierten Wortmarken COBRA (IR 498 711) und COBRA (1 085 300)

Widerspruch erhoben.

Mit einem mit Rechtsmittelbelehrung versehenen Beschluss vom 8. Juli 2025 hat

die Markenstelle für Klasse 6 des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) eine

teilweise Verwechslungsgefahr bejaht, die jüngere Marke für Waren der Klasse 7

und der Klasse 8 gelöscht und den Widerspruch im Übrigen zurückgewiesen. Dieser

Beschluss ist der Verfahrensbevollmächtigten der Inhaberin der angegriffenen

Marke ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 11. Juli 2025 zugestellt worden.

Am 11. August 2025 hat die

Inhaberin der angegriffenen Marke die

Beschwerdegebühr (Gebührentatbestand 401 300) in Höhe von 200 Euro mittels

Überweisung gezahlt und mit am 12. August 2025 per Fax beim DPMA

eingegangenem anwaltlichen Schreiben Beschwerde eingelegt sowie eine

Beschwerdebegründung in einem gesonderten Schriftsatz angekündigt. Das

Schreiben enthält den Eingangsstempel des DPMA am linken oberen Rand mit dem

Aufdruck „Faxeingang: 2025-08-12 15:07:00 AID: D3426641“ und am oberen Rand

den Aufdruck des Absenders mit „12/08 2025 15.00 +49-361-2283959 Rae Asmus

& Koll. #3617 P. 001/001“ sowie in der Mitte des Schreibens einen Stempelaufdruck

„ERLEDIGT 11. Aug. 2025“.

Mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2025 hat die Beschwerdegegnerin und

Widersprechende ausgeführt, dass die Beschwerdeeinreichung am 12. August

2025 verfristet gewesen sei und bittet den Senat zu überprüfen, ob die

Beschwerdegebühr rechtzeitig eingezahlt worden sei. Ebenso ersucht sie um

möglichst frühzeitige Unterrichtung über die Unzulässigkeit der Beschwerde und

eine verfahrensökonomische Vorgehensweise.

Der Rechtspfleger des Senats hat die Beteiligten mit Schreiben vom 21. Oktober

2025 darüber informiert, dass der Beschwerdeeingang vom 12. August 2025

verspätet sei, und die Feststellung angekündigt, dass die Beschwerde gem.

§ 6 Abs. 2 PatKostG als nicht eingelegt gelte. Die den Beteiligten gewährte Frist zur

Stellungnahme von einem Monat haben die Vertreter der Beschwerdeführerin und

Markeninhaberin jeweils mit Schreiben vom 21. November 2025 und vom

22. Dezember 2025 gebeten wegen Arbeitsüberlastung bzw. noch ausstehender

Rücksprachen mit der Mandantschaft zu verlängern. Auf das mit Schreiben vom

22. Dezember 2025 eingereichte Verlängerungsgesuch hat der Senat mit

Schreiben vom 23. Dezember 2025 wiederum eine Fristverlängerung gewährt und

zugleich mitgeteilt, dass eine weitere Fristverlängerung nicht beabsichtigt sei. Auf

das mit Schreiben vom 15. Januar 2026 erneut gestellte Fristgesuch der

Beschwerdeführerin bis zum 16. Februar 2026 hat der Senat den Beteiligten am

20. Januar 2026 mitgeteilt, dass über die Sache am 3. Februar 2026 entschieden

werde.

Eine sachliche Stellungnahme der Beteiligten auf das Schreiben des

Rechtspflegers ist nicht eingegangen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

1. Die gemäß § 66 Abs. 1 MarkenG statthafte Beschwerde ist unzulässig. Zwar ist

die Beschwerdegebühr am 11. August 2025 und damit rechtzeitig gezahlt worden,

aber die Beschwerde ist nicht fristgerecht eingelegt worden. Sie war daher als

unzulässig zu verwerfen.

a) Der angefochtene, mit einer Rechtsmittelbelehrung gemäß § 61 Abs. 2 Satz 1

MarkenG versehene Beschluss ist den Verfahrensbevollmächtigten der Inhaberin

der angegriffenen Marke nach dem am 22. August 2025 zurückgeleiteten

Empfangsbekenntnis am 11. Juli 2025 gemäß § 94 Abs. 1 MarkenG i. V. m. § 5 Abs.

4 VwZG zugestellt worden. Die einmonatige Beschwerdefrist gemäß § 66 Abs. 2

MarkenG und damit auch die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr gemäß § 82

Abs. 1 Satz 3 MarkenG i. V. m. § 6 Abs. 1 Satz 1 PatKostG haben mit der

Beschlusszustellung am 12. Juli 2025 zu laufen begonnen und mit Ablauf des

11. August 2025 (Montag) geendet (§§ 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG, 222 ZPO i. V.

m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB). Die Beschwerdegebühr ist mit

Wertstellung vom 11. August 2025, also innerhalb dieser Monatsfrist und damit

fristgemäß überwiesen worden.

b) Die Beschwerde ist aber nicht fristgemäß nach § 66 Abs. 2 MarkenG erhoben

worden, weil sie dem DPMA ausweislich des seitlichen Eingangsaufdrucks per Fax

erst am 12. August 2025 und damit nicht innerhalb von einem Monat nach

Zustellung des Beschlusses am 11. August 2025 zugegangen ist. Anders als die

Widersprechende und Beschwerdegegnerin anmerkt, ist die Einreichung per Fax,

die dem Schriftlichkeitserfordernis entspricht, allerdings nicht zu beanstanden (§ 11

DPMAV; vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl., § 66 Rn. 36 und § 42

Rn. 45 und 47).

Rechtsfolge einer nicht fristgemäßen Einreichung der Beschwerde ist deren

Unzulässigkeit. Nicht weiter von Bedeutung ist insoweit, dass der Rechtspfleger mit

Schreiben vom 21. Oktober 2025 unzutreffenderweise eine Feststellung

dahingehend angekündigt hat, dass bei dieser Sachlage die Beschwerde gem.

§ 6 Abs. 2 PatKostG als nicht eingelegt gelte. Für die Beteiligten ist aus dem

Hinweis

jedenfalls ersichtlich, dass ein verfristeter Beschwerdeeingang zu

verzeichnen ist.

c) Die rechtzeitige Zahlung der Beschwerdegebühr kann eine fristgerechte

Beschwerdeschrift nicht ersetzen.

Allein aus einer Gebührenzahlung kann nicht auf den eindeutigen Willen

geschlossen werden, gleichzeitig Beschwerde einlegen zu wollen (vgl. BGH GRUR

1989, 506 Rn. 12 – Widerspruchsunterzeichnung). Aus ihr können die konkreten

Absichten des Beschwerdeführers nicht entnommen werden. Lediglich aus der

Beschwerdeschrift selbst ergibt sich beispielsweise der Umfang der Beschwerde.

Hinzu kommt, dass ein Beschwerdeführer möglicherweise zunächst – vor

Einreichung der Beschwerdeschrift – eine Beschwerdegebühr entrichtet, im

Anschluss daran jedoch die Entscheidung trifft, sein Begehren nicht im Wege einer

Beschwerde weiterverfolgen zu wollen. Die aus Gründen der Rechtssicherheit

erforderliche Gewähr für die Einlegung eines Rechtsmittels kann daher aus der

Gebührenzahlung nicht abgeleitet werden (vgl. BPatG, Beschluss vom 12.11.2020,

29 W (pat) 31/20 – avirem/AVIRA; Beschluss vom 17.10.2019, 30 W (pat) 4/18

Bienensauna).

2. Seit der Mitteilung des Rechtspflegers sind mehr als drei Monate vergangen,

innerhalb derer die Inhaberin der angegriffenen Marke Gelegenheit hatte, sich zu

äußern. Die Sache war nun entscheidungsreif. Vor diesem Hintergrund war

auszusprechen, dass die Beschwerde als unzulässig verworfen wird. Die

Entscheidung konnte gem. § 70 Abs. 2 MarkenG ohne mündliche Verhandlung

ergehen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der

Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur

statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft

Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt

war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht

der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften

über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim

Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe durch eine beim Bundesgerichtshof

zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt

schriftlich einzulegen.

Lachenmayr-Nikolaou

Kriener

Canaris