Rechtsprechung / BPatG / 2020
BPatG Beschluss vom 12.11.2020 – 29 W (pat) 31/20
29. Senat · ECLI:DE:BPatG:2020:121120B29Wpat31.20.0
Zitiert von 3 Entscheidungen Zitiert 2 Entscheidungen 1 häufig zusammen zitierte 12 zitierte Normen
BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 31/20 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
ECLI:DE:BPatG:2020:121120B29Wpat31.20.0
betreffend die Marke 30 2016 233 956
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
12. November 2020 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber und die
Richterinnen Akintche und Seyfarth
beschlossen:
1.
Die Beschwerde der Markeninhaberin wird als unzulässig verworfen.
2.
Der Hilfsantrag der Markeninhaberin auf Wiedereinsetzung in
die versäumte Frist zur Einlegung der Beschwerde wird als
unzulässig verworfen.
G r ü n d e
I.
Gegen die Eintragung der in blau, grau und weiß ausgestalteten, für Waren und
Dienstleistungen aus den Klassen 9, 28 und 42 geschützten Wort-/Bildmarke
30 2016 233 956
hat der Rechtsvorgänger der hiesigen Beschwerdegegnerin aus der älteren Wortmarke 303 65 246
AVIRA
die geschützt ist für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 38, 41, 42 und 45
Widerspruch erhoben. Nach Umschreibung der Marke auf die jetzige Inhaberin der
Widerspruchsmarke wegen Rechtsübergangs hat diese im Laufe des Erinnerungsverfahrens am 24. April 2019 mitgeteilt, dass sie in das Verfahren eintritt.
Mit Erstbeschluss der Markenstelle für Klasse 28 des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) vom 27. Februar 2019 ist die Löschung der angegriffenen Marke
aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 303 65 246 für alle Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 42 sowie für einen Teil der Waren der Klasse 28
wegen Verwechslungsgefahr angeordnet worden. Die dagegen eingelegte Erinnerung hat die Markenstelle für Klasse 28 mit Beschluss vom 15. November 2019
zurückgewiesen. Der Erinnerungsbeschluss ist der Inhaberin der angegriffenen
Marke gegen Empfangsbekenntnis am 20. November 2019 zugestellt worden.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke.
In der Gerichtsakte befindet sich – der elektronischen Verfahrensakte des DPMA
entnommen – als Beschwerdeschriftsatz ein von der Bevollmächtigten der Inhaberin der angegriffenen Marke unterschriebenes, auf 20. Dezember 2019 datiertes
Schreiben. Dieses zeigt am unteren Rand einen Faxeingangsvermerk vom 28. Februar 2020 und oben rechts die Anlagenbezeichnung „Anlage K1“.
Ferner befindet sich in der DPMA-Akte ein per Fax am 20. Dezember 2019 beim
DPMA eingegangenes SEPA-Formular „Angaben zum Verwendungszweck des
Mandats“ mit Angaben der Gebührennummer zur Beschwerde und der Registernummer der angegriffenen Marke. Das Formular ist unterschrieben und trägt einen
Eingangsstempel des „Zahlungsverkehrs München“ mit Datumsangabe 20. Dezember 2019.
Laut Kontoauszug des DPMA ist als Zahlungstag der Beschwerdegebühr der
23. Dezember 2019 und als Zahlungsart „Überweisung“ angegeben.
Die Rechtspflegerin des erkennenden Senats hat mit gegen Empfangsbekenntnis
zugestelltem Schreiben vom 19. Juni 2020 – das Empfangsbekenntnis ist am
23. Juni 2020 an das Bundespatentgericht zurückgefaxt worden – die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass der elektronischen Amtsakte des DPMA nicht
entnommen werden könne, dass der Beschwerdeschriftsatz schon am 20. Dezember 2019 an das DPMA gefaxt worden sei. Sie hat um Nachweis des rechtzeitigen
Eingangs der Beschwerde gebeten. Auf dieses Schreiben hat die Beschwerdeführerin nicht geantwortet.
Ebenfalls mit Schreiben vom 19. Juni 2020 an die Zahlstelle des DPMA hat die
Rechtspflegerin unter Hinweis auf das – nach Aktenlage – am 20. Dezember 2019
dort per Fax eingegangene SEPA-Formular um Überprüfung des Zahlungstags
gebeten. Die Zahlstelle hat daraufhin mitgeteilt, dass mit Wertstellung 23. Dezember 2019 die Beschwerdegebühr überwiesen wurde. Sie hat ferner ausgeführt, dass
die Einzugsermächtigung mit Fax vom 20. Dezember 2019 und das Original vom
27. Dezember 2019 von der Zahlstelle nicht bearbeitet wurden, weil sie vom Fachbereich nicht bereitgestellt wurden.
Mit Schreiben vom 15. Juli 2020 an die Markenstelle für Klasse 28 des DPMA hat
die Rechtspflegerin unter Beifügung des Schreibens der Zahlstelle des DPMA um
Aufklärung gebeten. Mit Aktenvermerk vom 27. Juli 2020 hat das DPMA folgendes
festgehalten: „Das Fax ist direkt beim Zahlungsverkehr eingegangen. Eingangsdatum: 20.12.2019. Nur Seite 2 Verwendungszweck wurde eingescannt.“
Mit neuerlichem Senatsschreiben vom 11. August 2020 ist die Beschwerdeführerin
zum einen an das bisher nicht beantwortete Schreiben vom 19. Juni 2020 erinnert
sowie zum anderen um Sachverhaltsaufklärung und Stellungnahme – nunmehr
auch bezüglich der Zahlung der Beschwerdegebühr – gebeten worden. Sie ist ferner
darauf hingewiesen worden, dass bei nicht rechtzeitigem Eingang der Beschwerdegebühr bzw. der Beschwerde diese entweder als nicht eingelegt gelte oder als
unzulässig verworfen werden müsse.
Mit Schriftsatz vom 26. August 2020 – eingegangen bei Gericht über das besondere
Anwaltspostfach „beA“ am gleichen Tag – hat die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass die Beschwerde fristgemäß eingereicht worden sei. Dies werde
durch die beigefügten Unterlagen belegt. So sei die Beschwerde ausweislich des
Sendeprotokolls vom 20. Dezember 2019 an das beA-Postfach des DPMA zugestellt worden. Diese Zustellung sei auch möglich gewesen. Das DPMA habe den
Empfang mit Fax-Schreiben vom 23. Dezember 2019 auch bestätigt, jedoch fälschlicherweise mitgeteilt, dass die Beschwerde nicht bearbeitet werden würde. Aufgrund dieses DPMA-Schreibens sei die Beschwerde nochmals per Fax eingereicht
worden, wenngleich schon die ursprüngliche Einreichung als fristgerecht erachtet
werde. In der Rechtsmittelbelehrung zum angegriffenen Beschluss werde darauf
hingewiesen, dass die Einreichung mittels elektronischer Form grundsätzlich möglich und zulässig sei. Des Weiteren werde auf § 130a ZPO, insbesondere § 130a
Abs. 4 Nr. 2 und 3 ZPO verwiesen, wonach ebenfalls die Einreichung über sichere
Übermittlungswege gestattet sei. Das DPMA habe ein besonderes Behördenpostfach eingerichtet. Mithin sei die Übermittlung dahin auch zulässig und möglich.
Ebenfalls sei auf § 3 ERVDPMAV hinzuweisen, wonach für die signaturgebundene
Einreichung die elektronische Annahmestelle über die vom DPMA zur Verfügung
gestellte Zugangs- und Übertragungssoftware erreichbar sei. Das DPMA habe unter
der beA-Adresse gerade eine solche Annahmestelle geschaffen, so dass darüber
die Einreichung wirksam sei.
Ferner sei auch die Beschwerdegebühr fristgemäß entrichtet worden. Durch die
Ausstellung des SEPA-Mandats am gleichen Tage sei die Möglichkeit geschaffen
worden, dass die Gebühr hätte fristgemäß eingezogen werden können. Lediglich
aufgrund der anwaltlichen Sorgfaltspflicht sei nach dem DPMA-Schreiben vom
23. Dezember 2019 am gleichen Tag eine Sofortüberweisung vorgenommen worden. Da jedenfalls die Frist unverschuldet versäumt worden sei, sei ihr hilfsweise
die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,
1.
die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 28 vom 27. Februar 2019 und vom 15. November 2019 aufzuheben und den
Widerspruch aus der Marke 303 65 246 zurückzuweisen;
2.
ihr hilfsweise die Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur
Einlegung der Beschwerde und zur Zahlung der Beschwerdegebühr zu gewähren.
Die Beschwerdegegnerin hat sich im Beschwerdeverfahren nicht zur Sache geäußert und auch keinen Antrag gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
A)
Die gemäß § 66 Abs. 1 MarkenG statthafte Beschwerde der Markeninhaberin
ist unzulässig. Denn sie ist nicht wirksam eingereicht worden.
Der angegriffene Erinnerungsbeschluss der Markenstelle für Klasse 28 vom 15. November 2019 ist der Beschwerdeführerin ausweislich des Empfangsbekenntnisses
am 20. November 2019 zugestellt worden. Die einmonatige Beschwerdefrist nach
§ 66 Abs. 2 MarkenG lief mithin am Freitag, den 20. Dezember 2019 ab. Innerhalb
dieser Frist war die Beschwerde schriftlich beim DPMA einzulegen und die Beschwerdegebühr zu zahlen, § 66 Abs. 2 MarkenG und § 82 Abs. 1 Satz 3 MarkenG
i. V. m. § 6 Abs. 1 Satz 1 PatKostG.
1.
Die Beschwerdegebühr ist rechtzeitig gezahlt worden.
Am 20. Dezember 2019 ist per Fax direkt an „Zahlungsverkehr München“ des
DPMA ein SEPA-Basislastschriftmandat sowie das Formular „Verwendungszweck
zum Mandat“ übermittelt worden.
Die jeweiligen Originale sind sodann mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2019 – eingegangen bei der Hauptpost des DPMA am 27. Dezember 2019 – nachgereicht
worden; durch Nachreichung des Originals des Grundmandats gilt der Eingang des
Faxes am 20. Dezember 2019 nach § 2 Nr. 2 PatKostZV als Zahlungstag. Es liegt
daher eine rechtzeitige Zahlung der Beschwerdegebühr vor. Dass mit Wertstellung
vom 23. Dezember 2019 und insoweit verfristet die Zahlung (nochmals) durch
Sofortüberweisung geleistet wurde, ändert daran nichts.
2.
Die Beschwerde ist jedoch nicht form- und fristgerecht erhoben worden, § 66
Abs. 2 MarkenG.
Die Beschwerde ist ursprünglich am 20. Dezember 2019 über das besondere
Behördenpostfach (beBPo) eingereicht worden. Diese über das beBPo beim DPMA
eingegangene bzw. gespeicherte Datei enthält weder eine händische Unterschrift
noch wurde sie mit der erforderlichen Signatur versehen. Die Dokumentenannahme
des DPMA hat mit Fax-Schreiben vom 23. Dezember 2019 die Beschwerdeführerin
darauf hingewiesen, dass schutzrechtsbezogene Eingaben nicht über das besondere Behördenpostfach eingereicht werden können und diese Eingabe daher nicht
bearbeitet werde. Ferner hat sie auf die auf der Homepage des Amtes verfügbaren
Informationen zur elektronischen Einreichung verwiesen.
Mit Amtsbescheid vom 7. Februar 2020 hat die Markenstelle für Klasse 28 durch
einen Sachbearbeiter die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass eine Zahlung der Beschwerdegebühr vom 23. Dezember 2019 verbucht wurde, aber eine
schriftliche Beschwerde fehle. (Erst) Daraufhin hat die Beschwerdeführerin den
Beschwerdeschriftsatz vom 20. Dezember 2019 als „Anlage K1“ zu einem gesonderten Anschreiben am 28. Februar 2020 nunmehr handschriftlich unterschrieben
an das DPMA gefaxt.
a)
Dieser per Fax am 28. Februar 2020 nachgereichte Schriftsatz ist zwar formwirksam, aber nicht fristgerecht innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Deutschen Patent- und Markenamt eingelegt worden, § 66
Abs. 2 MarkenG.
b)
Die über das beBPo übermittelte Beschwerdeschrift vom 20. Dezember 2019
ist zwar innerhalb der Monatsfrist eingegangen, aber formunwirksam, denn weder
ist sie schriftlich eingereicht noch genügt sie den Anforderungen an die Einreichung
eines elektronischen Dokuments beim DPMA.
Eine Beschwerde ist nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 66 Abs. 2
MarkenG schriftlich einzulegen. Dies erfordert, dass eine Urkunde vom Aussteller
gekennzeichnet wird (vgl. BGH GRUR 2008, 838 Rn. 10 – Berufungsbegründung
per E-Mail; GRUR 1981, 410 – Telekopie; BPatG, Beschluss vom 17.10.2019,
30 W (pat) 4/18 – Bienensauna). Daneben ist gemäß § 95a MarkenG i. V. m. § 1
Nr. 3 ERVDPMAV die Möglichkeit eröffnet, die Beschwerde beim DPMA als elektronisches Dokument einzureichen.
aa)
Der Eingang vom 20. Dezember 2019 mit der Datei des Beschwerdeschriftsatzes in elektronischer Form bei der elektronischen Annahmestelle des DPMA im
besonderen Behördenpostfach erfüllt nicht die Anforderungen an die Einreichung
eines elektronischen Dokuments und der Schriftsatz gilt daher auch nicht nach
§ 130 a Abs. 5 Satz 1 ZPO a. F. bereits mit der Speicherung bei der elektronischen
Annahmestelle des DPMA als eingegangen.
Es ist auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde im Dezember 2019 abzustellen. Insofern haben sich die Vorschriften des § 95 a MarkenG und
der ERVDPMAV nicht geändert. Dagegen sind der Beurteilung die über § 95 a
Abs. 1 MarkenG anwendbaren Vorschriften des § 130 a ZPO in der bis zum
31. Dezember 2019 geltenden Fassung zugrunde zu legen.
bb) Die über den Weg des beBPo gewählte Übermittlung des Schriftsatzes am
20. Dezember 2019 entspricht nicht den – zwingenden – Anforderungen an die Einreichung eines elektronischen Dokuments im Sinne von § 95a Abs. 1 MarkenG
i. V. m. § 130a ZPO a. F. und den §§ 1 ff ERVDPMAV.
Das elektronische Dokument enthält keine elektronische Signatur im Sinne von
§ 95a Abs. 3 Nr. 1 MarkenG i. V. m. § 3 Abs. 3 ERVDPMAV. Zwar wurde das
Dokument an die elektronische Annahmestelle des DPMA gesandt, nicht aber über
den dafür vorgesehenen Dienst DPMAdirektpro (§ 95a Abs. 3 Nr. 1 MarkenG
i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 ERVDPMAV).
(1) Soweit sich die Beschwerdeführerin in ihrem letzten Schriftsatz auf die Vorschrift des § 130a ZPO, insbesondere auf § 130a Abs. 4 ZPO stützt, wonach als
„Sicherer Übermittlungsweg“ in Nr. 2 auch das besondere Anwaltspostfach genannt
ist, so ist und war die Vorschrift des § 130a Abs. 4 Nr. 2 ZPO, die das besondere
Anwaltspostfach „beA“ als „sicheren Übermittlungsweg“ bezeichnet, gerade nicht
anwendbar.
(2) Die Signaturanforderungen und sonstigen Anforderungen ergeben sich vielmehr aus den insoweit vorrangigen Normen des § 95a Abs. 3 MarkenG i. V. m. § 3
Abs. 1 und Abs. 3 ERVDPMAV. Um eine Beschwerde in Markenangelegenheiten
formwirksam einzulegen, ist es zur Signierung eines elektronischen Dokuments
erforderlich, dass dieses Dokument entweder eine qualifizierte elektronische Signatur im Sinne des § 3 Abs. 3 Nr. 1 ERVDPMAV oder eine fortgeschrittene elektronische Signatur im Sinne von § 3 Abs. 3 Nr. 2 ERVDPMAV enthält. Die über das
beBPO übermittelte Eingabe vom 20. Dezember 2019 enthält keine Signatur in
diesem Sinne.
(3) Die Ausnahmevorschrift, wonach in bestimmten Markenverfahren elektronische
Dokumente auch signaturfrei eingereicht werden können, greift nicht ein. § 2 Abs. 1
Nr. 1 ERVDPMAV sieht eine signaturfreie Einreichung von elektronischen Dokumenten nur für Markenanmeldungen vor.
(4) Nur wenn ein elektronisches Dokument die Anforderungen der Vorschriften aus
der ERVDPMAV erfüllt, ist es nach § 95a Abs. 1 MarkenG i. V. m. § 130 a Abs. 5
Satz 1 ZPO beim DPMA eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des DPMA gespeichert ist. Hiervon kann vorliegend – wie dargestellt – nicht ausgegangen werden.
(5) Anders als die Beschwerdeführerin offensichtlich meint, vermittelt auch die dem
angegriffenen Beschluss angefügte Rechtsmittelbelehrung nicht den Eindruck, eine
Beschwerde könne über das beA-Postfach eingereicht werden. Vielmehr wird in der
Rechtsmittelbelehrung hinsichtlich der näheren Voraussetzungen des elektronischen Rechtsverkehrs ausdrücklich auf die ERVDPMAV verwiesen; diese wiederum eröffnet in § 1 Nr. 3 ERVDPMAV die Möglichkeit der signaturgebundenen
Einreichung in Markenverfahren; § 3 Abs. 3 ERVDPMAV regelt, welche Signatur
erforderlich ist. Hinsichtlich der Möglichkeit zum Herunterladen der für die elektronische Einreichung erforderlichen Zugangs- und Übertragungssoftware verweist § 3
Abs. 1 ERVDPMAV auf die Homepage des DPMA. Auf seiner Internetseite weist
das DPMA ausdrücklich darauf hin, dass über das beBPo keine schutzrechtsbezogenen Eingaben eingereicht werden können. So finden sich folgende Ausführungen:
„In Verwaltungsangelegenheiten können Sie das DPMA auch über die De-Mail-Adresse
"info@dpma.de-mail.de" und über das besondere Behördenpostfach (beBPO) als Teil der Infrastruktur des Elektronischen Gerichts und Verwaltungspostfachs (EGVP) erreichen. Bitte
beachten Sie, dass über diese Zugänge weder schutzrechtsbezogene Eingaben (Patente und
Gebrauchsmuster, Marken, Designs) noch Eingaben zu den Verfahren der Schiedsstellen des
DPMA eingereicht werden können. Gleiches gilt für Verfahren nach dem Verwertungsgesellschaftengesetz.
Bitte senden Sie uns Ihre Schutzrechtsanmeldung (Patent-, Marken-, Gebrauchsmuster- oder
Designanmeldung) auch nicht per E-Mail. Rechtswirksame Verfahrenshandlungen wie Anmeldungen, Anträge, Eingaben sind nicht per E-Mail, sondern ausschließlich per Post, per Telefax, mit den Verfahren DPMAdirektPro und DPMAdirektWeb oder persönlich möglich.“
Auf diesen Umstand wurde die Beschwerdeführerin vom DPMA innerhalb eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs mit Fax vom Montag, den 23. Dezember 2019 aufmerksam gemacht. Eine darüberhinausgehende Hinweispflicht oblag dem DPMA
nicht (vgl. BPatG, Beschluss vom 17.10.2019, 30 W (pat) 4/18 – Bienensauna
m. w. N.).
cc)
Auch eine Heilung nach § 130a Abs. 6 Satz 2 ZPO kommt nicht in Betracht.
Ist hiernach ein elektronisches Dokument für das DPMA zur Bearbeitung nicht
geeignet, ist dies dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs
und auf die geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen.
Diese Voraussetzungen sind im Streitfall aber nicht erfüllt. Nach dem Wortlaut der
genannten Vorschrift müssen elektronische Dokumente für die „Bearbeitung“ durch
das DPMA/Gericht nicht geeignet sein. Von dieser „Bearbeitung“ ist die „Übermittlung“ von Dokumenten zu unterscheiden (vgl. BAG NJW 2020, 2351; BSG NJW
2018, 2222).
c)
Die Bejahung einer rechtzeitigen und formwirksamen Beschwerde kommt
vorliegend auch nicht unter Berücksichtigung der Einzelfallumstände in Betracht.
Die Rechtsprechung hat Ausnahmen vom Unterschriftserfordernis zugelassen,
wenn bei den in anderer Weise übermittelten Erklärungen deren Inhalt und die Person, von der sie ausgehen, hinreichend zuverlässig feststehen (vgl. hierzu Miosga
in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 12. Aufl., § 42 Rn. 36).
aa)
So ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt, dass eine im
Original unterzeichnete Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsschrift, die eingescannt und im Anhang einer elektronischen Nachricht (e-mail) als PDF-Datei
übermittelt wird, dann in schriftlicher Form bei Gericht eingereicht ist, sobald bei
dem Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, ein Ausdruck der den vollständigen Schriftsatz enthaltenden PDF-Datei vorliegt. Denn erst der Ausdruck erfüllt die
Schriftform, weil durch ihn die Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsschrift in
einem Schriftstück verkörpert wird und dieses mit der Unterschrift des Verfahrens-
oder Prozessbevollmächtigten abgeschlossen wird. Dass die Unterschrift nur in
Kopie wiedergegeben ist, ist entsprechend § 130 Nr. 6 Alt. 2 ZPO unschädlich, weil
der im Original unterzeichnete Schriftsatz elektronisch übermittelt und von der
Geschäftsstelle entgegengenommen worden ist (vgl. BGH FamRZ 2015, 919
Rn. 10; BGH NJW 2008, 2649 Rn. 13).
Auch unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung kann nicht von einer schriftlichen Einlegung der Beschwerde ausgegangen werden. Denn zum einen hat die
elektronische Annahmestelle des DPMA den Schriftsatz nicht ausgedruckt (wozu
sie auch nicht verpflichtet ist/war) und zum anderen war der Schriftsatz auch nicht
handschriftlich unterschrieben. Der in Druckbuchstaben wiedergegebene Name
„M. Depner LL.M Rechtsanwältin“ genügt insoweit nicht.
bb)
Schließlich ändert an diesem Ergebnis auch die – rechtzeitige – Zahlung der
Beschwerdegebühr nichts. Zwar ist das Basislastschriftmandat sowie das Formular
„Verwendungszweck zum Mandat“ mit eigenhändiger Unterschrift fristgerecht beim
DPMA eingegangen. Dies reicht aber nicht aus.
Allein eine Gebührenzahlung ist nicht dahingehend zu verstehen, dass sich aus ihr
ein eindeutiger Willer ergibt, gleichzeitig Beschwerde einlegen zu wollen (vgl. BGH
GRUR 1989, 506, 507 – Widerspruchsunterzeichnung). Aus der Zahlung einer
Beschwerdegebühr können keine weiteren Informationen bezüglich der konkreten
Absichten der Beschwerdeführerin entnommen werden. Lediglich aus der Beschwerdeschrift selbst kann sich z. B. der Umfang der Beschwerde ergeben (vgl.
BPatG, Beschluss vom 17.10.2019, 30 W (pat) 4/18 – Bienensauna; Beschluss vom
19.04.2012, 30 W (pat) 551/11).
Die Beschwerde ist nach alledem unzulässig und daher zu verwerfen.
B)
Der (hilfsweise gestellte) Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Beschwerde ist unzulässig.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 91 Abs. 1 MarkenG gewährt,
wenn eine dem Deutschen Patent- und Markenamt oder dem Bundespatentgericht
gegenüber einzuhaltende Frist, deren Versäumung nach einer gesetzlichen Vorschrift einen Rechtsnachteil zur Folge hat, ohne Verschulden versäumt wurde.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung durch die Beschwerdeführerin ist vorliegend
schon unzulässig, denn er ist nicht rechtzeitig gemäß § 91 Abs. 2 MarkenG innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hindernisses gestellt worden. Bereits mit
Fax vom 23. Dezember 2019 ist die Beschwerdeführerin vom DPMA darauf hingewiesen worden, dass der über das beBPo übermittelte Schriftsatz nicht auf dem
richtigen Weg eingereicht worden ist. Nach Auffassung des Senats ist bereits dieses
Schreiben als Wegfall des Hindernisses nach § 91 Abs. 2 MarkenG anzusehen.
Letztlich kann dies aber als nicht entscheidungserheblich dahingestellt bleiben
kann. Denn selbst wenn man zugunsten der Beschwerdeführerin erst den Zugang
des Senatsschreibens vom 19. Juni 2020, der Beschwerdeführerin zugestellt gegen
Empfangsbekenntnis am 23. Juni 2020, als Wegfall des Hindernisses zugrunde legt,
ist der Wiedereinsetzungsantrag verfristet. Die Zweimonatsfrist des § 91 Abs. 2
MarkenG lief nämlich am Montag, den 24. August 2020 ab. Der Antrag ist jedoch
erst im Schriftsatz vom 26. August 2020, eingegangen bei Gericht am gleichen Tag,
gestellt worden, mithin zwei Tage zu spät.
Der Wiedereinsetzungsantrag war deshalb als unzulässig zu verwerfen.
C)
Zu einer vom gesetzlichen Regelfall abweichenden Kostenentscheidung aus
Billigkeitsgründen gemäß § 71 Abs. 1 S. 1 MarkenG besteht keine Veranlassung.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der
Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes
kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg
abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er
nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe durch eine beim Bundesgerichtshof zugelassene
Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt schriftlich
einzulegen.
Mittenberger-Huber
Akintche
Seyfarth