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BPatG Beschluss vom 05.02.2026 – 25 W (pat) 60/22

25. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:050226B25Wpat60.22.0

Zitiert 1 Entscheidungen 9 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

25 W (pat) 60/22 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 30 2014 021 683

(hier: Nichtigkeitsverfahren S 44/20 Lösch)

ECLI:DE:BPatG:2026:050226B25Wpat60.22.0

hat der 25. Senat

(Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

5. Februar 2026 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, der

Richterin Butscher sowie der Richterin von Bonin

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Nichtigkeitsantragstellerin wird der Beschluss

der Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts vom

12. Juli 2022 aufgehoben, soweit der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit

und Löschung der Eintragung der Marke 30 2014 021 683 für die

Dienstleistung „Design von Textilien“ zurückgewiesen worden ist.

2. Die Eintragung der Marke 30 2014 021 683 wird für die Dienstleistung

„Design von Textilien“ für nichtig erklärt und gelöscht.

3. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die am 23. Januar 2014 angemeldete Wortmarke

Sherpa Design

ist am 31. Juli 2014 unter der Nummer 30 2014 021 683 für nachfolgende

Dienstleistungen in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register

eingetragen worden:

Klasse 35:

Marketing, insbesondere im Bereich neue Medien und Computer; Werbung;

Verbreitung von Werbeanzeigen und Werbeschriften; Beratung bei der

Organisation und Führung von Unternehmen, insbesondere strategische

Beratung im Zusammenhang mit Corporate Design und Corporate Identity;

Beratung in Bezug auf Werbung; betriebswirtschaftliche Beratung der

Unternehmensführung;

Organisationsberatung

in

Geschäftsangelegenheiten; Öffentlichkeitsarbeit

[Public Relations];

Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten;

Klasse 38:

Telekommunikation, insbesondere Nachrichtenübermittlung mittels Internet

und neuen Medien;

Klasse 42:

Design-Beratung; Dienstleistungen einer Design-Agentur, nämlich

Beratung im Zusammenhang mit Designkonzepten, Designstrategien,

Designmanagement,

Grafikdesign,

Illustrationen,

Webdesign,

Interfacedesign; Dienstleistungen eines Grafikers, insbesondere im Bereich

des Corporate Identity und Corporate Design, nämlich Gestaltung und

Entwicklung von Namens- und Identifikationssystemen für Unternehmen,

insbesondere

von

geschäftlichen Bezeichnungen, Waren- und

Dienstleistungsmarken, Gestaltung des äußeren Erscheinungsbildes;

Dienstleistungen eines Industrie- und Verpackungsdesigners; Erstellen von

Websites; Design von Textilien.

Mit am 19. Februar 2020 eingegangenem Antrag hat die Beschwerdeführerin

gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt die Erklärung der vollständigen

Nichtigkeit und Löschung der Eintragung der Marke wegen absoluter

Schutzhindernisse gemäß § 50 Abs. 1 MarkenG i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2

MarkenG beantragt und den Nichtigkeitsantrag durch Schriftsatz vom 27. Februar

2020 auch auf das Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG gestützt sowie

näher begründet.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat dem ihr mit Schreiben des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 24. April 2020 nebst dem Schriftsatz vom 27. Februar

2020 zugestellten Löschungsantrag vom 19. Februar 2020 mit Schriftsatz vom 19. Mai

2020, beim Deutschen Patent- und Markenamt am 22. Mai 2020 eingegangen,

widersprochen.

Mit Beschluss vom 12. Juli 2022 hat die Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent-

und Markenamts den Antrag auf Nichtigerklärung und Löschung der Eintragung der

angegriffenen Wortmarke zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, dass ihrer

Eintragung nicht das Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

entgegenstehe. Die Wortkombination „Sherpa Design“ stelle in Verbindung mit den

beanspruchten Dienstleistungen keine ausschließlich beschreibende Angabe dar. Der

Begriff

„Sherpa“ bezeichne ein Volk, das

im Himalaya-Gebiet

lebe. Seit

Hochgebirgsexpeditionen im Himalaya häufig Angehörige dieses Volkes als Träger

engagiert hätten, werde das Wort auch im übertragenen Sinne als Synonym für

Hochgebirgsträger im Himalaya verwendet. Es lasse sich aber nicht feststellen, dass

„Sherpa“ darüber hinaus im übertragenen Sinne als beschreibende Bezeichnung für

einen Guide oder Führer auf irgendeinem Gebiet gebraucht werde. Die angegriffene

Marke bringe auch nicht zum Ausdruck, dass Gegenstand der Dienstleistungen ein

spezielles „Sherpa Design“ sei, denn es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass ein

solches spezielles Sherpa-Design existiere. Schließlich weise sie auch nicht darauf

hin, dass die in Rede stehenden Dienstleistungen das Volk der Sherpa allgemein oder

die Sprache Sherpa zum Thema oder Gegenstand hätten. Soweit der Wortbestandteil

„Design“ den Gegenstand der Dienstleistungen benenne, sei dieser auf den

Designbereich eingegrenzt. Von ihm nicht umfasste Themen könnten durch das

Gesamtzeichen nicht beschrieben werden. Der angegriffenen Marke fehle auch nicht

jegliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Die angesprochenen

Verkehrskreise hätten keinen Anlass, sie lediglich als beschreibende oder auch

anpreisende Sachangabe aufzufassen. Insbesondere lasse sich nicht feststellen, dass

der Begriff „Sherpa“ im Rahmen der Bewerbung und Beschreibung von Produkten im

Sinne von Führer, Guide oder Helfer üblicherweise verwendet oder von den

Verkehrskreisen so verstanden werde. Eine entsprechende Assoziation erfordere vom

Verkehr mehrere gedankliche Zwischenschritte, so dass der angegriffenen Marke nicht

jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden könne. Sie sei auch nicht als

übliche Bezeichnung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG vom Markenschutz

ausgeschlossen gewesen.

Hiergegen wendet sich die Nichtigkeitsantragstellerin mit ihrer Beschwerde vom

12. August 2022. Zur Begründung führt sie aus, ein rein beschreibender Begriffsinhalt

des Wortes „Sherpa“ ergebe sich schon daraus, dass es - nachdem Hochgebirgsexpeditionen im Himalaya häufig Angehörige des Volkes der Sherpa als Träger

engagiert hätten - im übertragenen Sinne als Synonym für Hochgebirgsträger genutzt

werde und zwar unabhängig davon, ob diese im Himalaya oder in anderen Regionen

tätig seien. Darüber hinaus werde es als beschreibende Bezeichnung für einen Guide

oder Führer verwendet. Auch die Inhaberin der angegriffenen Marke benutze den

Begriff „Sherpa“ in diesem Sinne. So gebe sie auf ihrer Webseite an, dass sie Kunden

im Designbereich „führe“, „zum Aufstieg" einlade und einen Großteil der Last

abnehme. Dem sei eine klare Bezugnahme auf den beschreibenden Inhalt des Begriffs

„Sherpa“ zu entnehmen. Zudem handele es sich, wie sich aus dem Duden ergebe, bei

diesem um ein geläufiges Synonym für Führer, Guide oder Träger und damit um

jemanden, der in der Lage sei, eine Gruppe auf den richtigen Weg zu bringen oder

zum Gipfel zu führen. Das Zeichen erschöpfe sich in einer Sachbeschreibung, die

gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG freihaltebedürftig sei.

Die Beschwerdeführerin hat sinngemäß beantragt,

den Beschluss der Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 12. Juli 2022 aufzuheben und die Eintragung der Marke

30 2014 021 683 für nichtig zu erklären und zu löschen.

Die Beschwerdegegnerin beantragt sinngemäß,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Zur Begründung führt sie aus, dass der Begriff „Sherpa Design“ für die beanspruchten

Dienstleistungen nicht beschreibend sei. Dies gelte insbesondere auch für die

Dienstleistung „Design von Textilien“, denn eine traditionelle Sherpabekleidung

existiere nicht. Es gebe lediglich eine traditionelle tibetische Bekleidung, die sog.

„Chupa“ oder „Chuba”.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der

Markenabteilung 3.4, auf die Schriftsätze der Beteiligten, auf die Hinweise des Senats

vom 27. Februar 2024, vom 10. Juni 2024 und vom 11. September 2024 nebst den

beigefügten Rechercheergebnissen sowie auf den übrigen Akteninhalt Bezug

genommen.

II.

Die zulässige, insbesondere gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 MarkenG statthafte

sowie form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde gegen den Beschluss der

Markenabteilung 3.4 vom 12. Juli 2022 ist teilweise begründet.

1. §§ 53 und 54 MarkenG sind während des Nichtigkeitsverfahrens durch das Gesetz

zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des

Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der

Mitgliedstaaten über die Marken (Markenrechtsmodernisierungsgesetz - MaMoG,

BGBl. I 2018, Seite 2357) mit Wirkung vom 1. Mai 2020 geändert worden. Die

Änderungen berühren allerdings bereits abgeschlossene Verfahrenshandlungen nicht

(vgl. BPatG 25 W (pat) 6/21 - DOUBLE). Demzufolge ist auf den Widerspruch der

Inhaberin der angegriffenen Marke gegen den Nichtigkeitsantrag vom 19. Februar 2020

§ 54 MarkenG in der vor dem 1. Mai 2020 geltenden Fassung (MarkenG a. F.) und nicht

§ 53 MarkenG in seiner aktuellen Fassung anwendbar, in dem der Widerspruch gegen

die Löschung aufgrund Nichtigkeit nunmehr geregelt ist.

2. Dem zulässigen, insbesondere innerhalb der Zehnjahresfrist des § 50 Abs. 2 Satz 3

MarkenG gestellten, mit Schreiben des Deutschen Patent- und Markenamts vom

24. April 2020 zugestellten Nichtigkeitsantrag der Beschwerdeführerin hat die

Inhaberin der angegriffenen Marke mit am 22. Mai 2020 beim Deutschen Patent- und

Markenamt eingegangenem Schreiben, mithin rechtzeitig innerhalb der Zwei-

Monatsfrist des § 54 Abs. 2 Satz 2 MarkenG a. F. widersprochen. Demzufolge liegen

die Voraussetzungen zur Durchführung des Nichtigkeitsverfahrens vor (§ 54 Abs. 2

Satz 3 MarkenG a. F.).

3. Die nachträgliche Geltendmachung des Nichtigkeitsgrunds gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 3

i. V. m. § 50 Abs. 1 MarkenG mit Schriftsatz der Nichtigkeitsantragstellerin vom

27. Februar 2020 ist zulässig. Es handelt sich hierbei um eine Antragsänderung, auf die

§ 263 ZPO analog i. V. m. § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG Anwendung findet (vgl.

Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 53, Rn. 77). Sie setzt voraus,

dass die Änderung für sachdienlich erachtet wird oder die Inhaberin der angegriffenen

Marke einwilligt. Hiervon ist auch dann auszugehen, wenn sie sich auf die Erweiterung

eingelassen hat (§ 267 ZPO analog i. V. m. § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG). Dies ist

vorliegend der Fall. In ihren Schriftsätzen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke

sich nicht dagegen gewandt, dass die Nichtigkeitsantragstellerin ihr Begehren

zusätzlich auf § 8 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG gestützt hat. Auch nimmt sie beispielsweise in

ihrem Schriftsatz vom 7. August 2020 ausdrücklich auf § 8 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG Bezug,

indem sie ausführt, dass der „Eintragung der Marke ‚Sherpa Design‘ keine absoluten

Schutzhindernisse iSd § 8 Abs. 2 Nrn. 1-3 MarkenG“ entgegenstehen.

4. Der angegriffenen Marke 30 2014 021 683 fehlt weder die erforderliche

Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, sie ist auch keine

freihaltebedürftige Angabe gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, noch besteht sie aus

Zeichen oder Angaben im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG, die im allgemeinen

Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten zur

Bezeichnung der Dienstleistungen üblich geworden sind. Etwas anderes gilt nur in

Verbindung mit der Dienstleistung „Design von Textilien“ (Klasse 42).

a) Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem Zeichen

innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis

aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die

Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu

gewährleisten (vgl. BGH GRUR 2014, 569, Rn. 10 - HOT; GRUR 2013, 731, Rn. 11

- Kaleido; GRUR 2012, 1143, Rn. 7 - Starsat; GRUR 2012, 270, Rn. 8 - Link economy;

GRUR 2010, 1100, Rn. 10 - TOOOR!; GRUR 2010, 825, Rn. 13 - Marlene-Dietrich-

Bildnis II; GRUR 2006, 850, Rn. 18

- FUSSBALL WM 2006). Auch das

Schutzhindernis der

fehlenden Unterscheidungskraft

ist

im Lichte des

zugrundeliegenden Allgemeininteresses auszulegen, wobei dieses darin besteht, die

Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. EuGH

GRUR 2003, 604, Rn. 60 - Libertel; BGH GRUR 2014, 565, Rn. 17 - Smartbook). Bei

der Beurteilung von Schutzhindernissen ist maßgeblich auf die Auffassung der

beteiligten inländischen Verkehrskreise abzustellen, wobei dies alle Kreise sind, in

denen die fragliche Marke Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann. Dabei

kommt es auf die Sicht des normal informierten und angemessen aufmerksamen und

verständigen Durchschnittsverbrauchers im Bereich der einschlägigen Waren und

Dienstleistungen (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, Rn. 24 - Matratzen Concord/Hukla;

GRUR 2004, 943, 944, Rn. 24 - SAT 2; BGH GRUR 2006, 850, Rn. 18 - FUSSBALL

WM 2006) zum Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens an (vgl. BGH GRUR 2013,

1143, 1144, Rn. 15 - Aus Akten werden Fakten; GRUR 2014, 872, Rn. 10 - Gute

Laune Drops; GRUR 2014, 483, Rn. 22 - test; EuGH MarkenR 2010, 439,

Rn. 41 bis 57 - Flugbörse).

Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der

Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen

lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet (vgl.

BGH GRUR 2006, 850, Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004, 674,

Rn. 86 - Postkantoor), oder sonst gebräuchliche Wörter der deutschen oder einer

bekannten Fremdsprache, die - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung

in der Werbung - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden

werden (vgl. BGH GRUR 2012, 270, Rn. 8 - Link economy; GRUR 2009, 778, Rn. 11

- Willkommen im Leben; GRUR 2010, 640, Rn. 13 - hey!). Darüber hinaus fehlt die

Unterscheidungskraft u. a. aber auch solchen Angaben, die sich auf Umstände

beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht

unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen

hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2006, 850, Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006).

(1) Von den beanspruchten Dienstleistungen der Klassen 35, 38 und 42 werden

Verantwortliche in Unternehmen sowie Fachleute insbesondere aus den Bereichen

Marketing, Werbung, Beratung, Telekommunikation und Design als auch, jedenfalls

was die Telekommunikation angeht, interessierte und vorinformierte Durchschnittsverbraucher angesprochen.

(2) Die angegriffene Marke setzt sich aus den Wörtern „Sherpa“ und „Design“

zusammen.

Die Sherpa sind ein Volk von ca. 180.000 Menschen, die vor allem im Osten Nepals

sowie

in den grenznahen Regionen Chinas und

Indiens

leben

(vgl.

„https://de.wikipedia.org/wiki/Sherpa“ als Anlage 3 zum gerichtlichen Hinweis vom

27. Februar 2024). Sie nutzen eine eigene, auch als „Sherpa“ bezeichnete Sprache,

haben eine für sie typische Kultur und kleiden sich relativ traditionell (vgl.

„https://www.sac-cas.ch/de/die-alpen/volksgruppen-in-nepal-sherpa-14711/“

als

Anlage 4 zum gerichtlichen Hinweis vom 27. Februar 2024). Zudem wird der Begriff

„Sherpa“ als Synonym für einen als Lastträger bei Expeditionen im Himalaya

arbeitenden

Tibetaner

verwendet

(vgl.

„https://www.duden.de/rechtschreibung/Sherpa“ als Anlage 1 zum gerichtlichen

Hinweis vom 27. Februar 2024). Davon abgeleitet werden heute auch

Chefunterhändler einer Regierung zur Vorbereitung von Gipfeltreffen als „Sherpa“

bezeichnet

(vgl.

„https://de.wikipedia.org/wiki/Sherpa_(Chefunterhändler)“

als

Anlage 2 zum gerichtlichen Hinweis vom 27. Februar 2024). Die Senatsrecherchen

haben demgegenüber nicht ergeben, dass der Begriff „Sherpa“ in maßgeblichem

Umfang im inländischen Verkehr als Synonym für das Wort „Führer“ oder „Guide“

verwendet wird, geschweige denn geläufig ist.

„Design“ ist die formgerechte und funktionale Gestaltgebung und daraus sich

ergebende Form eines Gebrauchsgegenstandes o. Ä. bzw. ein Entwurf oder eine

Entwurfszeichnung (vgl. „https://www.duden.de/rechtschreibung/Design“ als Anlage 5

zum gerichtlichen Hinweis vom 27. Februar 2024).

Insgesamt können der angegriffenen Marke damit u. a. die Bedeutungen „Gestaltung

des Volkes der Sherpa“, „Dekor eines als Lastträger arbeitenden Tibetaners“ oder

„Aufmachung eines Chefunterhändlers“ zukommen.

(3) Davon ausgehend weist die Wortkombination „Sherpa Design“ noch nicht einmal

einen engen beschreibenden Bezug zu den Dienstleistungen der Klasse 35

„Marketing, insbesondere im Bereich neue Medien und Computer;

Werbung; Verbreitung von Werbeanzeigen und Werbeschriften; Beratung

bei der Organisation und Führung von Unternehmen, insbesondere

strategische Beratung im Zusammenhang mit Corporate Design und

Corporate Identity; Beratung in Bezug auf Werbung; betriebswirtschaftliche

Beratung

der Unternehmensführung; Organisationsberatung

in

Geschäftsangelegenheiten; Öffentlichkeitsarbeit

[Public Relations];

Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten“

auf. Zum einen ist nicht erkennbar, dass sie unter besonderer Berücksichtigung von

Design-Elementen der Sherpa-Kultur erbracht werden. Zum anderen werden

insbesondere Werbung und Unternehmensberatung regelmäßig durch die Art des

verwendeten Mediums oder die jeweilige Branche beschrieben. Demgegenüber sind

sie regelmäßig unabhängig von dem Gegenstand, für den geworben oder zu dem

beraten wird. Maßgeblich kommt es darauf an, ob mit dem in Rede stehenden Zeichen

ein bedeutsames Auswahlkriterium

zum Ausdruck gebracht wird

(vgl.

Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 8, Rn. 141, 142). Dies ist

vorliegend jedoch nicht der Fall. Weder bezeichnet die Kombination „Sherpa Design“

ein Medium noch eine Werbe-, Geschäfts- oder Unternehmensbranche. Sie benennt

ein spezielles Design, ist jedoch nicht im Sinne einer Branchenangabe allgemein und

weit gefasst. Mangels einer Verwendung im Sinne von „Führer“ oder „Guide“ kann der

angegriffenen Marke auch nicht die Aussage entnommen werden, dass mit Hilfe der

Beratung diejenigen, die diese Dienstleistung in Anspruch nehmen, auf den richtigen

Weg gebracht oder zu einem Ziel geleitet werden sollen.

Vergleichbares gilt für die weiterhin beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 38

„Telekommunikation,

insbesondere Nachrichtenübermittlung mittels

Internet und neuen Medien“.

Insbesondere scheint es fernliegend, dass im Wege der Telekommunikation Daten zu

Designs von Angehörigen der Sherpa ausgetauscht werden. Selbst wenn dem so sein

sollte, so bietet sich

„Sherpa Design“ nicht als eine die Dienstleistung

charakterisierende Inhaltsangabe an. Die angegriffene Marke benennt allenfalls einen

unbedeutenden Teil der übermittelten Informationen, nicht jedoch eine vom Verkehr

als maßgeblich angesehene Eigenschaft der Telekommunikation. Diese wird in erster

Linie durch die eingesetzte Übertragungstechnik, wie Kabel, Funk oder Satellit, die

Übertragungsgeschwindigkeit oder die benötigte Infrastruktur, wie Router, Repeater

oder Telefongeräte, gekennzeichnet. Insofern kommt der Wortverbindung „Sherpa

Design“ nicht die Funktion eines Sachhinweises zu.

Ebenso lässt sich der Wortfolge „Sherpa Design“ keine eindeutige Aussage über ein

Merkmal der Dienstleistungen der Klasse 42

„Design-Beratung; Dienstleistungen einer Design-Agentur, nämlich

Beratung im Zusammenhang mit Designkonzepten, Designstrategien,

Designmanagement,

Grafikdesign,

Illustrationen,

Webdesign,

Interfacedesign; Dienstleistungen eines Grafikers, insbesondere im Bereich

des Corporate Identity und Corporate Design, nämlich Gestaltung und

Entwicklung von Namens- und Identifikationssystemen für Unternehmen,

insbesondere

von

geschäftlichen Bezeichnungen, Waren- und

Dienstleistungsmarken, Gestaltung des äußeren Erscheinungsbildes;

Dienstleistungen eines Industrie- und Verpackungsdesigners; Erstellen von

Websites“

entnehmen. Wie bereits oben ausgeführt, werden Beratungsdienstleistungen in der

Regel durch die Branche charakterisiert, in der sie erbracht werden. Eine solche wird

von der angegriffenen Marke nicht benannt. Die nicht mit Beratung im Zusammenhang

stehenden Dienstleistungen der Klasse 42 „Dienstleistungen eines Grafikers,

insbesondere im Bereich des Corporate Identity und Corporate Design, nämlich

Gestaltung und Entwicklung von Namens- und

Identifikationssystemen

für

Unternehmen,

insbesondere von geschäftlichen Bezeichnungen, Waren- und

Dienstleistungsmarken,

Gestaltung

des

äußeren

Erscheinungsbildes;

Dienstleistungen eines Industrie- und Verpackungsdesigners; Erstellen von Websites“

können zwar durch ihren Gegenstand im Verkehr beschrieben werden. Allerdings ließ

sich nicht ermitteln, dass Sherpa-Design vom Verkehr im Sinne einer Grafik oder eines

Industrie- bzw. Verpackungsdesigns aufgefasst wird. Darüber hinaus kommt es beim

„Erstellen von Websites“ vornehmlich auf das Programmieren und Gestalten, nicht

jedoch auf den Inhalt der betreffenden Seiten an. Im Übrigen steht ihre Vieldeutigkeit

und ihr sehr eingeschränkter Bedeutungsumfang einem Verständnis der angegriffenen

Marke als Inhaltsangabe entgegen.

b) Davon ausgehend bringt die Wortkombination „Sherpa Design“ nicht die Art, die

Beschaffenheit, die Menge, die Bestimmung, den Wert, die geografische Herkunft oder

ein sonstiges Merkmal der Dienstleistungen der Klassen 35, 38 oder 42 mit Ausnahme

von „Design von Textilien“ zum Ausdruck. Sie unterliegt folglich auch nicht dem

Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.

Diese Vorschrift verfolgt das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen oder

Angaben, die ein Merkmal oder mehrere Merkmale der beanspruchten Waren oder

Dienstleistungen beschreiben (können), von allen Wirtschaftsteilnehmern, die solche

Waren oder Dienstleistungen anbieten, frei verwendet werden können und nicht

aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem Unternehmen vorbehalten bleiben (vgl.

EuGH GRUR 2011, 1035, Rn. 37 - Agencja Wydawnicza Technopol/HABM [1000];

BGH GRUR 2021, 1195, Rn. 13 f. - Black Friday; GRUR 2017, 186, Rn. 38 -

Stadtwerke Bremen). Wie sich aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, ist

entscheidendes Kriterium für den Ausschluss der Eintragung allein die Eignung einer

Bezeichnung zur beschreibenden Verwendung (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, Rn. 25,

30

Chiemsee; GRUR 2004, 146, Rn. 31 f.

DOUBLEMINT). Ein Freihaltebedürfnis

liegt deshalb auch vor, wenn die Benutzung eines Zeichens als Sachangabe noch

nicht zu beobachten ist, eine solche Verwendung aber jederzeit in Zukunft erfolgen

kann (vgl. EuGH GRUR 2010, 534, Rn. 52 - Prana Haus/HABM [PRANAHAUS];

GRUR 2004, 146, Rn. 32 - HABM/Wrigley [Doublemint]; GRUR 2004, 680, Rn. 38 -

Campina Melkunie [BIOMILD]; BGH GRUR 2021, 1195, Rn. 19 - Black Friday; GRUR

2017, 186, Rn. 42 - Stadtwerke Bremen).

Dabei ist auf das Verständnis des Handels und/oder des normal informierten und

angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers als

maßgebliche Verkehrskreise zum Anmeldezeitpunkt abzustellen (vgl. EuGH GRUR

1999, 723, Rn. 29 - Chiemsee; EuGH GRUR 2006, 411, Rn. 24 - Matratzen

Concord/Hukla; EuGH GRUR 2004, 682, Rn. 23 bis 25 - Bostongurka; BGH GRUR

2017, 186, Rn. 38 - Stadtwerke Bremen).

Unter Bezugnahme auf obige Ausführungen zur Unterscheidungskraft besteht kein

hinreichender Sachbezug. Es liegen auch keine Anhaltspunkte vor, die erwarten

lassen, dass die angegriffene Marke in Verbindung mit den von der Zurückweisung

der Beschwerde umfassten Dienstleistungen als unmittelbar beschreibende Angabe

angesehen wird.

c) Schließlich ist nicht feststellbar, dass es sich bei der Zusammensetzung „Sherpa

Design“ um eine übliche Bezeichnung der gegenständlichen Dienstleistungen der

Klassen 35, 38 und 42 handelt (vgl. auch Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz,

14. Auflage, § 8, Rn. 682). Insofern ist das Vorliegen des Schutzhindernisses gemäß

5. Der Nichtigkeitsantrag ist jedoch hinsichtlich der in Klasse 42 beanspruchten

Dienstleistung „Design von Textilien“ begründet, weil der Eintragung der angegriffenen

Marke bereits zum Zeitpunkt ihrer Anmeldung insoweit die Schutzhindernisse gemäß

und zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht entfallen sind (§ 50 Abs. 2 Satz 1 MarkenG).

Die Wortfolge „Sherpa Design“ weist nämlich darauf hin, dass die Textilien im Stil des

Volkes der Sherpa entworfen werden, der sich durch lange Wollgewänder, die

traditionelle Chuba oder bunt gestaltete Schürzen und Schärpen auszeichnet. Soweit

sich die Beschwerdeführerin darauf beruft, dass eine traditionelle Sherpa-Kleidung

nicht existiere und es sich sowohl bei der Chuba als auch bei den umgebundenen

Schärpen und Schürzen um traditionelle tibetische Kleidung handele, rechtfertigt dies

eine andere Beurteilung nicht. Auch wenn diese Kleidungsstücke nicht nur allein von

dem Volk der Sherpa getragen werden, sondern auch von anderen Volksstämmen des

tibetischen Hochlandes, ist auch das Volk der Sherpa bekannt für diese Art der

Kleidung. Demzufolge ist die Wortfolge „Sherpa Design“ dazu geeignet, Merkmale der

in Rede stehenden Dienstleistung „Design von Textilien“ zu beschreiben.

6. Über die Beschwerde konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden,

nachdem ein Antrag auf Durchführung einer solchen von keiner Beteiligten gestellt

worden ist (§ 69 Nr. 1 MarkenG) und sie auch nach Einschätzung des Senats nicht

sachdienlich war (§ 69 Nr. 3 MarkenG).

7. Für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1

MarkenG besteht keine Veranlassung, so dass es bei der Regelung gemäß § 71 Abs. 1

Satz 2 MarkenG verbleibt, nach der jede Beteiligte die ihr erwachsenen Kosten selbst

trägt.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss können die am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde einlegen. Da der Senat die Rechtsbeschwerde

nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die

Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses

beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim

Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder einen beim Bundesgerichtshof

zugelassenen Rechtsanwalt in elektronischer Form einzulegen.

Kortbein

Butscher

von Bonin