Rechtsprechung / BPatG / 2026
BPatG Beschluss vom 25.02.2026 – 29 W (pat) 1/26
29. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:250226B29Wpat1.26.0
beglaubigte elektronische Abschrift
BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 1/26 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 30 2025 215 335.3
(hier: Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung der Beschwerde)
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
25. Februar 2026 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber und die
Richterinnen Seyfarth und Fehlhammer
beschlossen:
ECLI:DE:BPatG:2026:250226B29Wpat1.26.0
1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung
der Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Die Beschwerde gegen den Beschluss der Markenstelle für Klasse 16
vom 30. Oktober 2025 wird als unzulässig verworfen.
G r ü n d e
I.
Das Zeichen
ist am 17.04.2025 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und
Markenamt (DPMA) geführte Register für Waren und Dienstleistungen der Klassen
16, 35 und 41 angemeldet worden.
Mit Beschluss vom 30. Oktober 2025 hat die Markenstelle für Klasse 16 durch einen
Beamten des höheren Dienstes die Anmeldung wegen eines Verstoßes gegen die
guten Sitten gemäß § 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG zurückgewiesen. Der
Beschluss wurde dem Verfahrensbevollmächtigten des Anmelders am 6. November
2025 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt.
Hiergegen hat der Anmelder Beschwerde erhoben. Der entsprechende auf den
6. Dezember 2025 datierte Schriftsatz ist beim DPMA am 9. Dezember 2025 per
Fax eingegangen. Unterhalb der Adressangabe ist vermerkt „Per beA“. Die per
Überweisung eingezahlte Beschwerdegebühr ist beim DPMA am 27. November
2025 verbucht worden. Als Verwendungszweck ist u. a. angegeben: „30 2025 215
335.3, JUNGE ALTERNATIVE, BESCHWERDEGEBÜHR“.
Mit Schreiben vom 19. Dezember 2025 hat der Verfahrensbevollmächtige mitgeteilt,
dass die Beschwerdefrist gewahrt worden sei, da sowohl der Betreff des über das
besondere
elektronische
Anwaltspostfach
(beA)
eingereichten
Beschwerdeschriftsatzes als auch der Betreff der Gebührenüberweisung die
entscheidende Bezeichnung
„Beschwerde“ nebst dem Aktenzeichen der
Markenanmeldung enthielten. Damit habe das DPMA als Beschwerdeempfänger
die Willenserklärung zur Beschwerdeeinlegung empfangen, ohne dass es den
Schriftsatz habe öffnen müssen. Der Sachbearbeiter des DPMA habe den Betreff
auch tatsächlich wahrgenommen, da er dem Unterzeichner über beA die Antwort
gesendet habe, dass die Beschwerde nicht entgegengenommen werde.
Hilfsweise beantragt der Beschwerdeführer, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand zu gewähren. Das DPMA habe die Beschwerdeschrift tatsächlich fristgemäß
am Samstag, den 6. Dezember 2025 erhalten, aber ihre Annahme verweigert, weil
der Weg über das beA nicht eröffnet sei. Es habe jedoch erheblich dazu
beigetragen, den Eindruck zu erwecken, beA-Sendungen anzunehmen, indem es
in der Rechtsmittelbelehrung darauf hinweise, dass die „Beschwerde auch in
elektronischer Form über die elektronische Annahmestelle des DPMA (nicht per E-
Mail)“ eingereicht werden könne. Durch die ausdrückliche Ausnahme der
Einreichung per E-Mail, habe es den Eindruck einer abschließenden Aufzählung
von ausgeschlossenen Einreichungsformen erweckt und konkludent die
naheliegende Einreichung per beA für zulässig erklärt. Diese Form der Einreichung
habe der Beschwerdeführer gewählt, um sicherzustellen, dass die
im
Beschwerdeschriftsatz enthaltenen, für die Beweisführung wichtigen Internetlinks
anklickbar sind. Dies wäre bei reiner Schriftform nicht möglich gewesen, so dass
diese nicht dasselbe Rechtsschutzniveau geboten habe. Für die Teilnahme am
eigenen elektronischen System des DPMA sei der Verfahrensbevollmächtigte nicht
hinreichend ausgestattet, so dass ihm für eine elektronische Einreichung nur das
beA zur Verfügung gestanden habe. Der Sachverhalt, der der Entscheidung des
Gerichts im Verfahren 26 W (pat) 55/20 zugrunde lag, sei nicht vergleichbar.
Mit Schreiben vom 26. Januar 2026 hat der Senat darauf hingewiesen, dass er die
Beschwerde
für
verfristet und damit unzulässig erachte und der
Wiedereinsetzungsantrag voraussichtlich keinen Erfolg haben werde.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht fristgemäß eingelegt worden ist und
der hilfsweise gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung keinen Erfolg hat.
1. Der angefochtene Beschluss ist ausweislich des in der Akte befindlichen
Empfangsbekenntnisses dem Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers
am 6. November 2025 zugestellt worden. Die mit der Zustellung in Lauf gesetzte
einmonatige Beschwerdefrist des § 66 Abs. 2 MarkenG endete gemäß § 82 Abs. 1
Dezember 2025 (Samstag) folgenden Werktag, mithin am Montag, den 8.
Dezember 2025. Der Eingang der Beschwerde per Fax am 9. Dezember 2025 war
mithin verfristet.
a. Soweit der Anmelder bzw. sein Verfahrensbevollmächtigter behauptet, die
Beschwerde zuvor, nämlich bereits am 6. Dezember 2025 über das besondere
elektronische Anwaltspostfach (beA) an das DPMA übermittelt zu haben, stellt dies
keine formwirksame, zur Fristwahrung geeignete Einreichung dar. Denn gemäß
§ 95a Abs. 3 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 3 Abs. 1 ERVDPMAV ist für die Übermittlung
schutzrechtsbezogener elektronischer Dokumente an das DPMA allein die
Übermittlung
an
die
elektronische Annahmestelle
der
zugelassene
Übertragungsweg. Auch eine Heilung durch ordnungsgemäße Nachreichung
gemäß § 95a Abs. 1 MarkenG i. V. m. § 130a Abs. 6 Satz 2 ZPO kommt nicht in
Betracht. Danach gilt ein elektronisches Dokument, das für das Gericht bzw. für die
Behörde zur Bearbeitung nicht geeignet ist, als zum Zeitpunkt der früheren
Einreichung eingegangen, sofern der Absender es unverzüglich in einer zur
Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem
zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt. Diese Eingangsfiktion ist
jedoch nur anwendbar, wenn das elektronische Dokument für die „Bearbeitung“
durch die adressierte Behörde nicht geeignet ist, also ein Formatfehler oder eine
mangelhafte Datei vorliegt. Von dieser „Bearbeitung“ ist die hier vorliegende Frage
der „Übermittlung“ von Dokumenten zur Wahrung der prozessualen Form zu
unterscheiden (vgl. BSG NJW 2018, 2222 Rn. 8 f.; OLG Frankfurt NJW-RR 2018,
1456 Rn. 15; BPatG, Beschluss vom 12.11.2020, 29 W (pat) 31/20 - avirem/AVIRA;
Beschluss vom 17.10.2019, 30 W (pat) 4/18 - Bienensauna; Beschluss vom
21.06.2021 – 26 W (pat) 55/20 – NEOVI).
b. Auch die innerhalb der Beschwerdefrist und damit rechtzeitige Zahlung der
Beschwerdegebühr kann trotz Angabe des Aktenzeichens und der Bezeichnung
„Beschwerde“ auf dem Überweisungsträger eine formgerechte Beschwerdeschrift
nicht ersetzen. Zum einen lässt sich allein daraus weder der beabsichtigte Umfang
der Beschwerde erkennen noch, ob die Beschwerdegebühr nicht lediglich
vorsorglich eingezahlt worden ist. Zum anderen aber genügt die bloße Einzahlung
einer Gebühr nicht dem Schriftlichkeitsgebot des § 66 Abs. 2 MarkenG (st. Rsp.,
vgl. u. a. BGH GRUR 1966, 50 – Hinterachse; GRUR 1989, 506, 507 –
Widerspruchsunterzeichnung; BPatG, Beschluss vom 20.10.2025, 29 W (pat)
526/25 – thermoplus; Albrecht in BeckOK Markenrecht, 42. Edition, 01.07.2025,
§ 66 Rn. 89 m. w. N.; Meiser in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Auflage,
§ 66 Rn. 39).
2. Der hilfsweise gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur
Einlegung der Beschwerde ist zwar zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
a. Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist erhält gemäß § 91 Abs. 1 MarkenG auf
Antrag, wer ohne Verschulden verhindert war, dem DPMA oder dem BPatG
gegenüber eine Frist einzuhalten, deren Versäumung nach gesetzlicher Vorschrift
einen Rechtsnachteil zur Folge hat.
Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Frist ohne Verschulden versäumt, wenn
die übliche Sorgfalt aufgewendet worden ist, deren Beachtung im Einzelfall nach
den subjektiven Verhältnissen des Betroffenen zumutbar war, wobei zusätzlich ein
objektiver Vergleichsmaßstab herangezogen werden muss. Es kommt darauf an,
was objektiv von einer dem Säumigen vergleichbaren Person im konkreten
Einzelfall
an Sorgfalt
erwartet werden
konnte
(vgl. Meiser
in
Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 91 Rn. 10). Dabei stellt die Rechtsprechung an
die Sorgfalt eines Anwalts im Allgemeinen strenge Maßstäbe. Die Sorgfaltspflicht in
Fristsachen verlangt von einem Rechtsanwalt, alles ihm Zumutbare zu tun, um die
Wahrung von Rechtsmittelfristen zu gewährleisten (vgl. BGH NJW-RR 2017, 953,
Rn. 8). Ein Anwalt, der die Frist zur Einlegung oder Begründung eines Rechtsmittels
bis zum letzten Tag ausschöpft, hat wegen des damit erfahrungsgemäß
verbundenen Risikos sogar erhöhte Sorgfalt aufzuwenden, um die Einhaltung der
Frist sicherzustellen (vgl. BGH NJW 2020, 2413 Rn. 10; NJW 2015, 171 Rn. 18;
NJW-RR 2013, 1011 Rn. 7).
b. Diesen Sorgfaltsanforderungen hat der Verfahrensbevollmächtigte des
Anmelders nicht genügt. Seine Annahme, eine Beschwerde beim DPMA über beA
einreichen zu können, beruht auf der Unkenntnis der entsprechenden Vorschriften.
Gesetzesunkenntnis
oder Rechtsirrtum
stellen
aber
prinzipiell
keine
Wiedereinsetzungsgründe dar, da jeder Verfahrensbeteiligte verpflichtet ist, sich die
Kenntnis über das Recht des jeweiligen Verfahrens zu verschaffen (vgl. BGH NJW
2019, 2230 Rn. 25; NJW 1993, 2538; BPatG, BPatG, Beschluss vom 13.09.2017, 7
W (pat) 6/17; Beschluss vom 03.07.2007, 27 W (pat) 94/06 - Peperosa/Pepe).
Hierzu gehört auch das gesamte Verfahrensrecht, einschließlich der Fragen des
elektronischen Rechtsverkehrs (vgl. BPatG, Beschluss vom 21.06.2021, 26 W (pat)
55/20 - NEOVI).
c. Eine irrige Auslegung des Verfahrensrechts kann als Entschuldigungsgrund nur
dann in Betracht kommen, wenn der Verfahrensbevollmächtigte die volle, von einem
Rechtsanwalt zu fordernde Sorgfalt aufgewendet hat, um zu einer richtigen
Rechtsauffassung zu gelangen. Hierbei ist ein strenger Maßstab anzulegen, bei
zweifelhafter Rechtslage muss der bevollmächtigte Anwalt den sicheren Weg
wählen (vgl. Meiser in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 91 Rn. 20 m. w. N.).
Vorliegend handelt es sich nicht um eine unübersichtliche oder unklare Rechtslage.
Vielmehr sind die Vorgaben für die elektronische Einreichung von Dokumenten in
Schutzrechtsverfahren vor dem DPMA eindeutig und abschließend in der
Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und
Markenamt (ERVDPMAV) geregelt, auf die in der dem angefochtenen Beschluss
angefügten Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich verwiesen wird. § 130a Abs. 4
Nr. 1 ZPO, der das besondere elektronische Anwaltspostfach als sicheren
Übermittlungsweg nennt, ist von der Verweisung in der in der Rechtsmittelbelehrung
angegebenen Rechtsgrundlage § 95a Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 MarkenG i. V. m. § 130a
Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 5 und 6 Zivilprozessordnung (ZPO), § 12 der Verordnung
über das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMAV), §§ 1 ff. der Verordnung über
den elektronischen Rechtsverkehr explizit ausgenommen. Bei sorgfältiger Lektüre
der Rechtsmittelbelehrung wäre dies ohne weiteres, insbesondere für einen
rechtskundigen Verfahrensbevollmächtigten, festzustellen gewesen. Angesichts
dieser eindeutigen Regelung lassen sich auch aus dem Klammerzusatz „nicht per
E-Mail“, der sich ersichtlich an nichtrechtskundige Verfahrensbeteiligte richtet, keine
anderen Schlüsse ziehen. Insofern greift der Vorwurf, das DPMA habe die
fehlerhafte Übermittlung durch eine unklare Rechtsmittelbelehrung mitverursacht,
nicht, zumal in der Rechtsprechung sogar bei fehlerhafter oder fehlender
Rechtsmittelbelehrung eine frist- oder formwidrige Rechtsmitteleinlegung bei
anwaltlicher Vertretung in der Regel als nicht entschuldbar angesehen wird. Denn
von einem Rechtsanwalt kann erwartet werden, dass er
(selbst) die
Voraussetzungen für die wirksame Einlegung eines Rechtsmittels kennt (vgl. u.a.
BGH, Beschluss vom 23. 6. 2010 - XII ZB 82/10; Beschluss vom 10.1.2023 – VIII
ZB 41/22; Wendtland in BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf, 59. Edition, Stand:
01.12.2025, Rn. 14 zu § 232 ZPO). Dies dürfte vorliegend umso mehr gelten, als
davon auszugehen ist, dass ein Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, wie er
vorliegend mit der Vertretung beauftragt
ist, mit den Förmlichkeiten
im
Rechtsverkehr mit dem DPMA hinreichend vertraut ist.
d. Soweit der Verfahrensbevollmächtigte darauf hinweist, dass er die Beschwerde
deshalb über beA eingereicht habe, weil nur bei einer elektronischen Übermittlung
die im Schriftsatz zitierten Internetlinks unmittelbar aufrufbar wären, ist dem
entgegenzuhalten, dass zum einen die verlinkten Artikel auch in ausgedruckter
Form als Anlage hätten übermittelt werden können. Dies hätte zudem den Vorteil
gehabt, dass die in Bezug genommenen Inhalte gesichert gewesen wären, während
bei einem bloßen Verweis auf Internetquellen immer mit deren Veränderung zu
rechnen ist. Zum anderen besteht beim DPMA, wie unter 2.c. ausgeführt, die
Möglichkeit einer elektronischen Einreichung über das Programm DPMAdirektPro,
bei der zitierte Internetquellen aktiv bzw. anklickbar bleiben. Ein Anspruch, mangels
geeigneter Ausstattung einen anderen als den zur Verfügung gestellten
Übermittlungsweg nutzen zu können, besteht nicht.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Feststellung, dass die Beschwerde unzulässig ist, steht den Verfahrensbeteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat,
ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft
Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der
Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften
über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim
Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe durch eine beim Bundesgerichtshof
zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen
Rechtsanwalt einzulegen.
Mittenberger-Huber
Seyfarth
Fehlhammer
Beglaubigt
…
Justizbeschäftigte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle