Rechtsprechung / BPatG / 2026

BPatG Beschluss vom 25.02.2026 – 29 W (pat) 1/26

29. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:250226B29Wpat1.26.0

Zitiert 5 Entscheidungen 8 zitierte Normen

beglaubigte elektronische Abschrift

BUNDESPATENTGERICHT

29 W (pat) 1/26 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2025 215 335.3

(hier: Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung der Beschwerde)

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

25. Februar 2026 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber und die

Richterinnen Seyfarth und Fehlhammer

beschlossen:

ECLI:DE:BPatG:2026:250226B29Wpat1.26.0

1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung

der Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Die Beschwerde gegen den Beschluss der Markenstelle für Klasse 16

vom 30. Oktober 2025 wird als unzulässig verworfen.

G r ü n d e

I.

Das Zeichen

ist am 17.04.2025 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und

Markenamt (DPMA) geführte Register für Waren und Dienstleistungen der Klassen

16, 35 und 41 angemeldet worden.

Mit Beschluss vom 30. Oktober 2025 hat die Markenstelle für Klasse 16 durch einen

Beamten des höheren Dienstes die Anmeldung wegen eines Verstoßes gegen die

guten Sitten gemäß § 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG zurückgewiesen. Der

Beschluss wurde dem Verfahrensbevollmächtigten des Anmelders am 6. November

2025 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt.

Hiergegen hat der Anmelder Beschwerde erhoben. Der entsprechende auf den

6. Dezember 2025 datierte Schriftsatz ist beim DPMA am 9. Dezember 2025 per

Fax eingegangen. Unterhalb der Adressangabe ist vermerkt „Per beA“. Die per

Überweisung eingezahlte Beschwerdegebühr ist beim DPMA am 27. November

2025 verbucht worden. Als Verwendungszweck ist u. a. angegeben: „30 2025 215

335.3, JUNGE ALTERNATIVE, BESCHWERDEGEBÜHR“.

Mit Schreiben vom 19. Dezember 2025 hat der Verfahrensbevollmächtige mitgeteilt,

dass die Beschwerdefrist gewahrt worden sei, da sowohl der Betreff des über das

besondere

elektronische

Anwaltspostfach

(beA)

eingereichten

Beschwerdeschriftsatzes als auch der Betreff der Gebührenüberweisung die

entscheidende Bezeichnung

„Beschwerde“ nebst dem Aktenzeichen der

Markenanmeldung enthielten. Damit habe das DPMA als Beschwerdeempfänger

die Willenserklärung zur Beschwerdeeinlegung empfangen, ohne dass es den

Schriftsatz habe öffnen müssen. Der Sachbearbeiter des DPMA habe den Betreff

auch tatsächlich wahrgenommen, da er dem Unterzeichner über beA die Antwort

gesendet habe, dass die Beschwerde nicht entgegengenommen werde.

Hilfsweise beantragt der Beschwerdeführer, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand zu gewähren. Das DPMA habe die Beschwerdeschrift tatsächlich fristgemäß

am Samstag, den 6. Dezember 2025 erhalten, aber ihre Annahme verweigert, weil

der Weg über das beA nicht eröffnet sei. Es habe jedoch erheblich dazu

beigetragen, den Eindruck zu erwecken, beA-Sendungen anzunehmen, indem es

in der Rechtsmittelbelehrung darauf hinweise, dass die „Beschwerde auch in

elektronischer Form über die elektronische Annahmestelle des DPMA (nicht per E-

Mail)“ eingereicht werden könne. Durch die ausdrückliche Ausnahme der

Einreichung per E-Mail, habe es den Eindruck einer abschließenden Aufzählung

von ausgeschlossenen Einreichungsformen erweckt und konkludent die

naheliegende Einreichung per beA für zulässig erklärt. Diese Form der Einreichung

habe der Beschwerdeführer gewählt, um sicherzustellen, dass die

im

Beschwerdeschriftsatz enthaltenen, für die Beweisführung wichtigen Internetlinks

anklickbar sind. Dies wäre bei reiner Schriftform nicht möglich gewesen, so dass

diese nicht dasselbe Rechtsschutzniveau geboten habe. Für die Teilnahme am

eigenen elektronischen System des DPMA sei der Verfahrensbevollmächtigte nicht

hinreichend ausgestattet, so dass ihm für eine elektronische Einreichung nur das

beA zur Verfügung gestanden habe. Der Sachverhalt, der der Entscheidung des

Gerichts im Verfahren 26 W (pat) 55/20 zugrunde lag, sei nicht vergleichbar.

Mit Schreiben vom 26. Januar 2026 hat der Senat darauf hingewiesen, dass er die

Beschwerde

für

verfristet und damit unzulässig erachte und der

Wiedereinsetzungsantrag voraussichtlich keinen Erfolg haben werde.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht fristgemäß eingelegt worden ist und

der hilfsweise gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung keinen Erfolg hat.

1. Der angefochtene Beschluss ist ausweislich des in der Akte befindlichen

Empfangsbekenntnisses dem Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers

am 6. November 2025 zugestellt worden. Die mit der Zustellung in Lauf gesetzte

einmonatige Beschwerdefrist des § 66 Abs. 2 MarkenG endete gemäß § 82 Abs. 1

MarkenG i. V. m. § 222 ZPO i. V. m. §§ 187-189, 193 BGB folglich am auf den 6.

Dezember 2025 (Samstag) folgenden Werktag, mithin am Montag, den 8.

Dezember 2025. Der Eingang der Beschwerde per Fax am 9. Dezember 2025 war

mithin verfristet.

a. Soweit der Anmelder bzw. sein Verfahrensbevollmächtigter behauptet, die

Beschwerde zuvor, nämlich bereits am 6. Dezember 2025 über das besondere

elektronische Anwaltspostfach (beA) an das DPMA übermittelt zu haben, stellt dies

keine formwirksame, zur Fristwahrung geeignete Einreichung dar. Denn gemäß

§ 95a Abs. 3 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 3 Abs. 1 ERVDPMAV ist für die Übermittlung

schutzrechtsbezogener elektronischer Dokumente an das DPMA allein die

Übermittlung

an

die

elektronische Annahmestelle

der

zugelassene

Übertragungsweg. Auch eine Heilung durch ordnungsgemäße Nachreichung

gemäß § 95a Abs. 1 MarkenG i. V. m. § 130a Abs. 6 Satz 2 ZPO kommt nicht in

Betracht. Danach gilt ein elektronisches Dokument, das für das Gericht bzw. für die

Behörde zur Bearbeitung nicht geeignet ist, als zum Zeitpunkt der früheren

Einreichung eingegangen, sofern der Absender es unverzüglich in einer zur

Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem

zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt. Diese Eingangsfiktion ist

jedoch nur anwendbar, wenn das elektronische Dokument für die „Bearbeitung“

durch die adressierte Behörde nicht geeignet ist, also ein Formatfehler oder eine

mangelhafte Datei vorliegt. Von dieser „Bearbeitung“ ist die hier vorliegende Frage

der „Übermittlung“ von Dokumenten zur Wahrung der prozessualen Form zu

unterscheiden (vgl. BSG NJW 2018, 2222 Rn. 8 f.; OLG Frankfurt NJW-RR 2018,

1456 Rn. 15; BPatG, Beschluss vom 12.11.2020, 29 W (pat) 31/20 - avirem/AVIRA;

Beschluss vom 17.10.2019, 30 W (pat) 4/18 - Bienensauna; Beschluss vom

21.06.2021 – 26 W (pat) 55/20 – NEOVI).

b. Auch die innerhalb der Beschwerdefrist und damit rechtzeitige Zahlung der

Beschwerdegebühr kann trotz Angabe des Aktenzeichens und der Bezeichnung

„Beschwerde“ auf dem Überweisungsträger eine formgerechte Beschwerdeschrift

nicht ersetzen. Zum einen lässt sich allein daraus weder der beabsichtigte Umfang

der Beschwerde erkennen noch, ob die Beschwerdegebühr nicht lediglich

vorsorglich eingezahlt worden ist. Zum anderen aber genügt die bloße Einzahlung

einer Gebühr nicht dem Schriftlichkeitsgebot des § 66 Abs. 2 MarkenG (st. Rsp.,

vgl. u. a. BGH GRUR 1966, 50 – Hinterachse; GRUR 1989, 506, 507 –

Widerspruchsunterzeichnung; BPatG, Beschluss vom 20.10.2025, 29 W (pat)

526/25 – thermoplus; Albrecht in BeckOK Markenrecht, 42. Edition, 01.07.2025,

§ 66 Rn. 89 m. w. N.; Meiser in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Auflage,

§ 66 Rn. 39).

2. Der hilfsweise gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur

Einlegung der Beschwerde ist zwar zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

a. Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist erhält gemäß § 91 Abs. 1 MarkenG auf

Antrag, wer ohne Verschulden verhindert war, dem DPMA oder dem BPatG

gegenüber eine Frist einzuhalten, deren Versäumung nach gesetzlicher Vorschrift

einen Rechtsnachteil zur Folge hat.

Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Frist ohne Verschulden versäumt, wenn

die übliche Sorgfalt aufgewendet worden ist, deren Beachtung im Einzelfall nach

den subjektiven Verhältnissen des Betroffenen zumutbar war, wobei zusätzlich ein

objektiver Vergleichsmaßstab herangezogen werden muss. Es kommt darauf an,

was objektiv von einer dem Säumigen vergleichbaren Person im konkreten

Einzelfall

an Sorgfalt

erwartet werden

konnte

(vgl. Meiser

in

Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 91 Rn. 10). Dabei stellt die Rechtsprechung an

die Sorgfalt eines Anwalts im Allgemeinen strenge Maßstäbe. Die Sorgfaltspflicht in

Fristsachen verlangt von einem Rechtsanwalt, alles ihm Zumutbare zu tun, um die

Wahrung von Rechtsmittelfristen zu gewährleisten (vgl. BGH NJW-RR 2017, 953,

Rn. 8). Ein Anwalt, der die Frist zur Einlegung oder Begründung eines Rechtsmittels

bis zum letzten Tag ausschöpft, hat wegen des damit erfahrungsgemäß

verbundenen Risikos sogar erhöhte Sorgfalt aufzuwenden, um die Einhaltung der

Frist sicherzustellen (vgl. BGH NJW 2020, 2413 Rn. 10; NJW 2015, 171 Rn. 18;

NJW-RR 2013, 1011 Rn. 7).

b. Diesen Sorgfaltsanforderungen hat der Verfahrensbevollmächtigte des

Anmelders nicht genügt. Seine Annahme, eine Beschwerde beim DPMA über beA

einreichen zu können, beruht auf der Unkenntnis der entsprechenden Vorschriften.

Gesetzesunkenntnis

oder Rechtsirrtum

stellen

aber

prinzipiell

keine

Wiedereinsetzungsgründe dar, da jeder Verfahrensbeteiligte verpflichtet ist, sich die

Kenntnis über das Recht des jeweiligen Verfahrens zu verschaffen (vgl. BGH NJW

2019, 2230 Rn. 25; NJW 1993, 2538; BPatG, BPatG, Beschluss vom 13.09.2017, 7

W (pat) 6/17; Beschluss vom 03.07.2007, 27 W (pat) 94/06 - Peperosa/Pepe).

Hierzu gehört auch das gesamte Verfahrensrecht, einschließlich der Fragen des

elektronischen Rechtsverkehrs (vgl. BPatG, Beschluss vom 21.06.2021, 26 W (pat)

55/20 - NEOVI).

c. Eine irrige Auslegung des Verfahrensrechts kann als Entschuldigungsgrund nur

dann in Betracht kommen, wenn der Verfahrensbevollmächtigte die volle, von einem

Rechtsanwalt zu fordernde Sorgfalt aufgewendet hat, um zu einer richtigen

Rechtsauffassung zu gelangen. Hierbei ist ein strenger Maßstab anzulegen, bei

zweifelhafter Rechtslage muss der bevollmächtigte Anwalt den sicheren Weg

wählen (vgl. Meiser in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 91 Rn. 20 m. w. N.).

Vorliegend handelt es sich nicht um eine unübersichtliche oder unklare Rechtslage.

Vielmehr sind die Vorgaben für die elektronische Einreichung von Dokumenten in

Schutzrechtsverfahren vor dem DPMA eindeutig und abschließend in der

Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und

Markenamt (ERVDPMAV) geregelt, auf die in der dem angefochtenen Beschluss

angefügten Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich verwiesen wird. § 130a Abs. 4

Nr. 1 ZPO, der das besondere elektronische Anwaltspostfach als sicheren

Übermittlungsweg nennt, ist von der Verweisung in der in der Rechtsmittelbelehrung

angegebenen Rechtsgrundlage § 95a Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 MarkenG i. V. m. § 130a

Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 5 und 6 Zivilprozessordnung (ZPO), § 12 der Verordnung

über das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMAV), §§ 1 ff. der Verordnung über

den elektronischen Rechtsverkehr explizit ausgenommen. Bei sorgfältiger Lektüre

der Rechtsmittelbelehrung wäre dies ohne weiteres, insbesondere für einen

rechtskundigen Verfahrensbevollmächtigten, festzustellen gewesen. Angesichts

dieser eindeutigen Regelung lassen sich auch aus dem Klammerzusatz „nicht per

E-Mail“, der sich ersichtlich an nichtrechtskundige Verfahrensbeteiligte richtet, keine

anderen Schlüsse ziehen. Insofern greift der Vorwurf, das DPMA habe die

fehlerhafte Übermittlung durch eine unklare Rechtsmittelbelehrung mitverursacht,

nicht, zumal in der Rechtsprechung sogar bei fehlerhafter oder fehlender

Rechtsmittelbelehrung eine frist- oder formwidrige Rechtsmitteleinlegung bei

anwaltlicher Vertretung in der Regel als nicht entschuldbar angesehen wird. Denn

von einem Rechtsanwalt kann erwartet werden, dass er

(selbst) die

Voraussetzungen für die wirksame Einlegung eines Rechtsmittels kennt (vgl. u.a.

BGH, Beschluss vom 23. 6. 2010 - XII ZB 82/10; Beschluss vom 10.1.2023 – VIII

ZB 41/22; Wendtland in BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf, 59. Edition, Stand:

01.12.2025, Rn. 14 zu § 232 ZPO). Dies dürfte vorliegend umso mehr gelten, als

davon auszugehen ist, dass ein Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, wie er

vorliegend mit der Vertretung beauftragt

ist, mit den Förmlichkeiten

im

Rechtsverkehr mit dem DPMA hinreichend vertraut ist.

d. Soweit der Verfahrensbevollmächtigte darauf hinweist, dass er die Beschwerde

deshalb über beA eingereicht habe, weil nur bei einer elektronischen Übermittlung

die im Schriftsatz zitierten Internetlinks unmittelbar aufrufbar wären, ist dem

entgegenzuhalten, dass zum einen die verlinkten Artikel auch in ausgedruckter

Form als Anlage hätten übermittelt werden können. Dies hätte zudem den Vorteil

gehabt, dass die in Bezug genommenen Inhalte gesichert gewesen wären, während

bei einem bloßen Verweis auf Internetquellen immer mit deren Veränderung zu

rechnen ist. Zum anderen besteht beim DPMA, wie unter 2.c. ausgeführt, die

Möglichkeit einer elektronischen Einreichung über das Programm DPMAdirektPro,

bei der zitierte Internetquellen aktiv bzw. anklickbar bleiben. Ein Anspruch, mangels

geeigneter Ausstattung einen anderen als den zur Verfügung gestellten

Übermittlungsweg nutzen zu können, besteht nicht.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Feststellung, dass die Beschwerde unzulässig ist, steht den Verfahrensbeteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat,

ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft

Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der

Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften

über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim

Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe durch eine beim Bundesgerichtshof

zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen

Rechtsanwalt einzulegen.

Mittenberger-Huber

Seyfarth

Fehlhammer

Beglaubigt

Justizbeschäftigte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle