Rechtsprechung / BPatG / 2026

BPatG Beschluss vom 25.03.2026 – 29 W (pat) 4/26

29. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:250326B29Wpat4.26.0

Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 5 Entscheidungen 4 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

29 W (pat) 4/26 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 30 2023 206 009

(Nichtigkeitsverfahren 0482/24 Lösch)

ECLI:DE:BPatG:2026:250326B29Wpat4.26.0

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

25. März 2026 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber, den Richter

Posselt und die Richterin Dr. Rohlff beschlossen:

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

G r ü n d e

I.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Nichtigerklärung und Löschung der

Eintragung der Marke 30 2023 206 009, die Auferlegung der Kosten des Verfahrens

sowie die Zurückweisung seines Kostenantrags durch die Markenabteilung 3.4 des

Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA).

Das Wortzeichen ANTIEDEMA ist 14. Februar 2023 angemeldet und 24. März 2023

für „Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Hygienepräparate“ in Klasse 35 in

das beim DPMA geführte Markenregister eingetragen worden.

Am 14. August 2024 hat die Beschwerdegegnerin die Nichtigerklärung und

vollständige Löschung der Marke gemäß § 50 Abs. 1 MarkenG i. V. m. § 8 Abs. 2

Nr. 1, 2 und 14 MarkenG beantragt. Dem ihm mit am 19. September 2024

abgesandten Übergabeeinschreiben zugestellten Löschungsantrag hat der Inhaber

der angegriffenen Marke und Beschwerdegegner mit am 31. Oktober 2024 beim

DPMA eingegangenem Schriftsatz widersprochen.

Mit Beschluss vom 4. Dezember 2025 hat die Markenabteilung 3.4 des DPMA die

Eintragung der Wortmarke 30 2023 206 009 für nichtig erklärt und gelöscht, den

Kostenantrag des Markeninhabers zurückgewiesen und ihm die Kosten des

Verfahrens auferlegt. Ferner hat es den Gegenstandswert des Verfahrens auf

50.000 Euro festgesetzt.

Der Beschluss wurde den Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers

gegen Empfangsbekenntnis am 12. Dezember 2025 zugestellt. Mit Schriftsatz vom

7. Januar 2026, per Fax am 9. Januar 2026 beim DPMA eingegangen, haben diese

namens und im Auftrag des Markeninhabers Beschwerde gegen den oben

genannten Beschluss eingelegt. Die Beschwerdegebühr wurde durch Frau

Rechtsanwältin D… am 9. Januar 2026 überwiesen. Der Verwendungszweck

hierzu

lautet: BESCHWERDE 66 MARKENG GEB.-NR. 401100 MARKE

ANTIEDEMA - REG.-NR.3 0 2023 206 009.

Mit Schreiben vom 5. März 2026 hat der Senat darauf hingewiesen, dass Bedenken

gegen die Zulässigkeit der Beschwerde bestehen. Das Telefax vom 7. Januar 2026,

das am 9. Januar 2026 beim DPMA eingegangen ist, dürfte im Original nicht von

der Beschwerdeführervertreterin, Frau Rechtsanwältin D…, persönlich

unterzeichnet worden sein. Es bestehe die Vermutung, dass die Unterschrift nur

einkopiert sei. Ein Vergleich mit der Beschwerde, die im 26. Senat anhängig ist

(26 W (pat) 8/26) ergebe nach Beiziehung der Akten, dass die Unterschriften auf

den beiden Beschwerdeschriftsätzen identisch seien. Es liege in beiden Fällen

angesichts des äußeren Erscheinungsbildes nahe, dass es sich jeweils um ein über

ein Faxgerät versandtes Fax handele, da es leicht schief sei, eine Faxkennung am

unteren Bildrand und Linien, die eine Seitenbegrenzung vermuten lassen, zu

erkennen seien.

Die Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdeführers hat daraufhin mit Schreiben

vom 10. März 2026 bestätigt, dass die Beschwerdeschrift vom 7. Januar 2026 am

9. Januar 2026 per Telefax beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht

worden ist. Zugleich hat sie die Einlegung der Beschwerde vorsorglich nochmals

ausdrücklich bestätigt und die Beschwerdeschrift vorsorglich erneut mit „heutiger

eigenhändiger Unterschrift“ in der Anlage übermittelt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde des Markeninhabers und Nichtigkeitsantragsgegners

ist

unzulässig, da das Schriftformerfordernis des § 66 Abs. 2 MarkenG nicht

eingehalten worden ist.

1. § 66 Abs. 2 Markengesetz legt ausdrücklich fest, dass die Beschwerde schriftlich

beim Deutschen Patent- und Markenamt einzulegen ist.

2. Hierfür ist grundsätzlich auf dem Original eine handschriftliche Unterschrift

erforderlich. Das Original kann gem. § 11 Abs. 1 DPMAV auch durch Telefax

übermittelt werden. Eine nachträgliche Bestätigung durch ein handschriftlich

unterzeichnetes Original ist in diesem Fall nicht erforderlich.

a. Das Schriftformerfordernis soll gewährleisten, dass aus dem Schriftstück selbst

der Inhalt der Erklärung und die Person, von der sie ausgeht, hinreichend

zuverlässig entnommen werden kann. Außerdem soll sichergestellt sein, dass es

sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern dass es mit

Wissen und Wollen des Berechtigten dem Empfänger zugeleitet worden ist.

Ausgehend von dieser Zweckbestimmung werden von der Rechtsprechung vor

allem im Hinblick auf technische Fortschritte Ausnahmen von dem Erfordernis der

eigenhändigen Unterschrift dann zugelassen, wenn aus dem Schriftstück sonst in

einer jeden Zweifel ausschließenden Weise ersichtlich ist, von wem die Erklärung

herrührt und dass sie kein bloßer Entwurf ist.

Diese Beurteilung gilt insbesondere auch für per Computerfax eingereichte

Schriftstücke, welche technisch bedingt keine eigenhändige Unterschrift des

Absenders enthalten können und daher keine Unterschrift oder lediglich einen

maschinenschriftlich geschriebenen Namen bzw. einen eingescannten Namenszug

aufweisen. Bei der Übermittlung verfahrensbestimmender Schriftsätze mittels

herkömmlichen Telefax hält die Rechtsprechung dagegen an dem Erfordernis der

eigenhändigen Unterschrift fest (vgl. Meiser in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG,

14. Auflage, § 66 Rn. 36 mit Verweis auf Hacker, a. a. O., § 42 Rn. 45 f. m. w. N.).

b. So hat der Bundesgerichtshof unter Abgrenzung zum Computerfax mit Beschluss

vom 10. Oktober 2006, XI ZB 40/05 ausdrücklich festgestellt, dass eine

eingescannte Unterschrift der Prozessbevollmächtigten in einem bestimmenden

Schriftsatz den Formerfordernissen des § 130 Nr. 6 ZPO nicht genügt, wenn der

Schriftsatz mittels eines normalen Faxgeräts übermittelt worden ist. Denn in diesem

Fall kann der ausgedruckt vorliegende, per Fax zu übermittelnde Schriftsatz von

dem Rechtsanwalt ohne weiteres unterschrieben werden. Mangels technischer

Notwendigkeit hat der Bundesgerichtshof es daher seit jeher abgelehnt, in einem

solchen Fall auf das Unterschriftserfordernis zu verzichten (BGH, Beschluss vom

11. Oktober 1989 - IVa ZB 7/89, WM 1989, 1820, 1821) oder das bloße Einscannen

der Unterschrift genügen zu lassen (BGH, Beschluss vom 6. Juli 2006 –

V ZR 260/05, Umdruck S. 2). Das Bundesverfassungsgericht hat diese

Differenzierung

in seinem Nichtannahmebeschluss vom 18. April 2007

(1 BvR 110/07) als hinreichend gerechtfertigt angesehen.

3. Nach den vorgenannten Grundsätzen fehlt es hier an einer eigenhändigen

Unterschrift von Frau Rechtsanwältin D… auf dem zur Beschwerdeeinlegung

per Fax eingereichten Schreiben vom 7. Januar 2026.

a. Die Bevollmächtigte des Beschwerdeführers hat in ihrem Schreiben vom

10. März 2026 ausdrücklich bestätigt, dass es sich dabei um ein herkömmliches Fax

und nicht etwa ein Computerfax handelt. Unabhängig davon ergibt sich dies auch

aus den vom Senat im Hinweis vom 5. März 2026 genannten Punkten. So ist das

Schreiben leicht schief und weist eine Faxkennung am unteren Bildrand sowie

Linien auf, die eine Seitenbegrenzung vermuten lassen.

b. Die Unterschrift auf dem oben genannten Dokument wurde nach Überzeugung

des Senats lediglich einkopiert. Denn diese ist identisch zur Unterschrift unter der

Beschwerdeschrift in Sachen 26 W (pat) 8/26. Es widerspricht jedoch jeglicher

Lebenserfahrung, dass zwei unabhängig voneinander ausgestellte Schreiben eine

identische (eigenhändige) Unterschrift aufweisen (vgl. u. a. Landgericht Aachen,

Urteil vom 27.09.2024, 86 KLs 36/19; im Ergebnis auch LG Köln, Urteil vom

28.06.2012, 22 O 413/11; Hinweis auf ein entsprechendes graphologisches

Gutachten im Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. November 2021,

RT200086-O/U, S. 10, 15). Dies wird hier unmittelbar dadurch bestätigt, dass sich

die oben genannte Unterschrift erheblich von der eigenhändigen Unterschrift von

Frau Rechtsanwältin D… in der nochmals vorsorglich mit Schreiben vom

10. März 2026 übersandten Beschwerdeeinlegung unterscheidet. Auch hat die

Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdeführers in ihrer Stellungnahme auf den

Hinweis des Senats vom 5. März 2026 weder die Identität der Unterschriften auf

den Beschwerdeschriften bestritten, noch, dass diese einkopiert wurden.

4. Die mit Schreiben vom 10. März 2026 ausdrücklich erklärte Bestätigung der

Beschwerdeeinlegung sowie die vorsorglich erneute Übermittlung der nunmehr

eigenhändig unterzeichneten Beschwerdeschrift vermag den oben dargestellten

Mangel nicht zu beheben. Denn die Frist,

innerhalb derer eine dem

Schriftformerfordernis des § 66 Abs. 2 MarkenG genügende Beschwerde hätte

eingelegt werden müssen, ist bereits am 12. Januar 2026 abgelaufen.

5. Auch die innerhalb der Beschwerdefrist erfolgte und damit rechtzeitige Zahlung

der Beschwerdegebühr kann trotz Angabe des Aktenzeichens und der Bezeichnung

„Beschwerde“ als Verwendungszweck eine formgerechte Beschwerdeschrift nicht

ersetzen.

Zum einen lässt sich allein daraus weder der beabsichtigte Umfang der Beschwerde

erkennen noch, ob die Beschwerdegebühr nicht lediglich vorsorglich eingezahlt

worden ist.

Zum anderen aber genügt die bloße Einzahlung einer Gebühr nicht dem

Schriftlichkeitsgebot des § 66 Abs. 2 MarkenG (st. Rsp., vgl. u. a. BGH GRUR 1966,

50 – Hinterachse; GRUR 1989, 506, 507 – Widerspruchsunterzeichnung; BPatG,

Beschluss vom 20.10.2025, 29 W (pat) 526/25 – thermoplus; Albrecht in BeckOK

Markenrecht, 42. Edition, 01.07.2025, § 66 Rn. 89 m. w. N.; Meiser in

Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 66 Rn. 39).

Somit war die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der

Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur

statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft

Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt

war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht

der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften

über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim

Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe durch eine beim Bundesgerichtshof

zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt

einzulegen.

Mittenberger-Huber

Posselt

Rohlff