Rechtsprechung / BPatG / 2026
BPatG Beschluss vom 25.03.2026 – 29 W (pat) 4/26
29. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:250326B29Wpat4.26.0
Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 5 Entscheidungen 4 zitierte Normen
BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 4/26 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 30 2023 206 009
(Nichtigkeitsverfahren 0482/24 Lösch)
ECLI:DE:BPatG:2026:250326B29Wpat4.26.0
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
25. März 2026 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber, den Richter
Posselt und die Richterin Dr. Rohlff beschlossen:
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
G r ü n d e
I.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Nichtigerklärung und Löschung der
Eintragung der Marke 30 2023 206 009, die Auferlegung der Kosten des Verfahrens
sowie die Zurückweisung seines Kostenantrags durch die Markenabteilung 3.4 des
Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA).
Das Wortzeichen ANTIEDEMA ist 14. Februar 2023 angemeldet und 24. März 2023
für „Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Hygienepräparate“ in Klasse 35 in
das beim DPMA geführte Markenregister eingetragen worden.
Am 14. August 2024 hat die Beschwerdegegnerin die Nichtigerklärung und
vollständige Löschung der Marke gemäß § 50 Abs. 1 MarkenG i. V. m. § 8 Abs. 2
Nr. 1, 2 und 14 MarkenG beantragt. Dem ihm mit am 19. September 2024
abgesandten Übergabeeinschreiben zugestellten Löschungsantrag hat der Inhaber
der angegriffenen Marke und Beschwerdegegner mit am 31. Oktober 2024 beim
DPMA eingegangenem Schriftsatz widersprochen.
Mit Beschluss vom 4. Dezember 2025 hat die Markenabteilung 3.4 des DPMA die
Eintragung der Wortmarke 30 2023 206 009 für nichtig erklärt und gelöscht, den
Kostenantrag des Markeninhabers zurückgewiesen und ihm die Kosten des
Verfahrens auferlegt. Ferner hat es den Gegenstandswert des Verfahrens auf
50.000 Euro festgesetzt.
Der Beschluss wurde den Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers
gegen Empfangsbekenntnis am 12. Dezember 2025 zugestellt. Mit Schriftsatz vom
7. Januar 2026, per Fax am 9. Januar 2026 beim DPMA eingegangen, haben diese
namens und im Auftrag des Markeninhabers Beschwerde gegen den oben
genannten Beschluss eingelegt. Die Beschwerdegebühr wurde durch Frau
Rechtsanwältin D… am 9. Januar 2026 überwiesen. Der Verwendungszweck
hierzu
lautet: BESCHWERDE 66 MARKENG GEB.-NR. 401100 MARKE
ANTIEDEMA - REG.-NR.3 0 2023 206 009.
Mit Schreiben vom 5. März 2026 hat der Senat darauf hingewiesen, dass Bedenken
gegen die Zulässigkeit der Beschwerde bestehen. Das Telefax vom 7. Januar 2026,
das am 9. Januar 2026 beim DPMA eingegangen ist, dürfte im Original nicht von
der Beschwerdeführervertreterin, Frau Rechtsanwältin D…, persönlich
unterzeichnet worden sein. Es bestehe die Vermutung, dass die Unterschrift nur
einkopiert sei. Ein Vergleich mit der Beschwerde, die im 26. Senat anhängig ist
(26 W (pat) 8/26) ergebe nach Beiziehung der Akten, dass die Unterschriften auf
den beiden Beschwerdeschriftsätzen identisch seien. Es liege in beiden Fällen
angesichts des äußeren Erscheinungsbildes nahe, dass es sich jeweils um ein über
ein Faxgerät versandtes Fax handele, da es leicht schief sei, eine Faxkennung am
unteren Bildrand und Linien, die eine Seitenbegrenzung vermuten lassen, zu
erkennen seien.
Die Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdeführers hat daraufhin mit Schreiben
vom 10. März 2026 bestätigt, dass die Beschwerdeschrift vom 7. Januar 2026 am
9. Januar 2026 per Telefax beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht
worden ist. Zugleich hat sie die Einlegung der Beschwerde vorsorglich nochmals
ausdrücklich bestätigt und die Beschwerdeschrift vorsorglich erneut mit „heutiger
eigenhändiger Unterschrift“ in der Anlage übermittelt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde des Markeninhabers und Nichtigkeitsantragsgegners
ist
unzulässig, da das Schriftformerfordernis des § 66 Abs. 2 MarkenG nicht
eingehalten worden ist.
1. § 66 Abs. 2 Markengesetz legt ausdrücklich fest, dass die Beschwerde schriftlich
beim Deutschen Patent- und Markenamt einzulegen ist.
2. Hierfür ist grundsätzlich auf dem Original eine handschriftliche Unterschrift
erforderlich. Das Original kann gem. § 11 Abs. 1 DPMAV auch durch Telefax
übermittelt werden. Eine nachträgliche Bestätigung durch ein handschriftlich
unterzeichnetes Original ist in diesem Fall nicht erforderlich.
a. Das Schriftformerfordernis soll gewährleisten, dass aus dem Schriftstück selbst
der Inhalt der Erklärung und die Person, von der sie ausgeht, hinreichend
zuverlässig entnommen werden kann. Außerdem soll sichergestellt sein, dass es
sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern dass es mit
Wissen und Wollen des Berechtigten dem Empfänger zugeleitet worden ist.
Ausgehend von dieser Zweckbestimmung werden von der Rechtsprechung vor
allem im Hinblick auf technische Fortschritte Ausnahmen von dem Erfordernis der
eigenhändigen Unterschrift dann zugelassen, wenn aus dem Schriftstück sonst in
einer jeden Zweifel ausschließenden Weise ersichtlich ist, von wem die Erklärung
herrührt und dass sie kein bloßer Entwurf ist.
Diese Beurteilung gilt insbesondere auch für per Computerfax eingereichte
Schriftstücke, welche technisch bedingt keine eigenhändige Unterschrift des
Absenders enthalten können und daher keine Unterschrift oder lediglich einen
maschinenschriftlich geschriebenen Namen bzw. einen eingescannten Namenszug
aufweisen. Bei der Übermittlung verfahrensbestimmender Schriftsätze mittels
herkömmlichen Telefax hält die Rechtsprechung dagegen an dem Erfordernis der
eigenhändigen Unterschrift fest (vgl. Meiser in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG,
14. Auflage, § 66 Rn. 36 mit Verweis auf Hacker, a. a. O., § 42 Rn. 45 f. m. w. N.).
b. So hat der Bundesgerichtshof unter Abgrenzung zum Computerfax mit Beschluss
vom 10. Oktober 2006, XI ZB 40/05 ausdrücklich festgestellt, dass eine
eingescannte Unterschrift der Prozessbevollmächtigten in einem bestimmenden
Schriftsatz den Formerfordernissen des § 130 Nr. 6 ZPO nicht genügt, wenn der
Schriftsatz mittels eines normalen Faxgeräts übermittelt worden ist. Denn in diesem
Fall kann der ausgedruckt vorliegende, per Fax zu übermittelnde Schriftsatz von
dem Rechtsanwalt ohne weiteres unterschrieben werden. Mangels technischer
Notwendigkeit hat der Bundesgerichtshof es daher seit jeher abgelehnt, in einem
solchen Fall auf das Unterschriftserfordernis zu verzichten (BGH, Beschluss vom
11. Oktober 1989 - IVa ZB 7/89, WM 1989, 1820, 1821) oder das bloße Einscannen
der Unterschrift genügen zu lassen (BGH, Beschluss vom 6. Juli 2006 –
V ZR 260/05, Umdruck S. 2). Das Bundesverfassungsgericht hat diese
Differenzierung
in seinem Nichtannahmebeschluss vom 18. April 2007
(1 BvR 110/07) als hinreichend gerechtfertigt angesehen.
3. Nach den vorgenannten Grundsätzen fehlt es hier an einer eigenhändigen
Unterschrift von Frau Rechtsanwältin D… auf dem zur Beschwerdeeinlegung
per Fax eingereichten Schreiben vom 7. Januar 2026.
a. Die Bevollmächtigte des Beschwerdeführers hat in ihrem Schreiben vom
10. März 2026 ausdrücklich bestätigt, dass es sich dabei um ein herkömmliches Fax
und nicht etwa ein Computerfax handelt. Unabhängig davon ergibt sich dies auch
aus den vom Senat im Hinweis vom 5. März 2026 genannten Punkten. So ist das
Schreiben leicht schief und weist eine Faxkennung am unteren Bildrand sowie
Linien auf, die eine Seitenbegrenzung vermuten lassen.
b. Die Unterschrift auf dem oben genannten Dokument wurde nach Überzeugung
des Senats lediglich einkopiert. Denn diese ist identisch zur Unterschrift unter der
Beschwerdeschrift in Sachen 26 W (pat) 8/26. Es widerspricht jedoch jeglicher
Lebenserfahrung, dass zwei unabhängig voneinander ausgestellte Schreiben eine
identische (eigenhändige) Unterschrift aufweisen (vgl. u. a. Landgericht Aachen,
Urteil vom 27.09.2024, 86 KLs 36/19; im Ergebnis auch LG Köln, Urteil vom
28.06.2012, 22 O 413/11; Hinweis auf ein entsprechendes graphologisches
Gutachten im Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. November 2021,
RT200086-O/U, S. 10, 15). Dies wird hier unmittelbar dadurch bestätigt, dass sich
die oben genannte Unterschrift erheblich von der eigenhändigen Unterschrift von
Frau Rechtsanwältin D… in der nochmals vorsorglich mit Schreiben vom
10. März 2026 übersandten Beschwerdeeinlegung unterscheidet. Auch hat die
Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdeführers in ihrer Stellungnahme auf den
Hinweis des Senats vom 5. März 2026 weder die Identität der Unterschriften auf
den Beschwerdeschriften bestritten, noch, dass diese einkopiert wurden.
4. Die mit Schreiben vom 10. März 2026 ausdrücklich erklärte Bestätigung der
Beschwerdeeinlegung sowie die vorsorglich erneute Übermittlung der nunmehr
eigenhändig unterzeichneten Beschwerdeschrift vermag den oben dargestellten
Mangel nicht zu beheben. Denn die Frist,
innerhalb derer eine dem
Schriftformerfordernis des § 66 Abs. 2 MarkenG genügende Beschwerde hätte
eingelegt werden müssen, ist bereits am 12. Januar 2026 abgelaufen.
5. Auch die innerhalb der Beschwerdefrist erfolgte und damit rechtzeitige Zahlung
der Beschwerdegebühr kann trotz Angabe des Aktenzeichens und der Bezeichnung
„Beschwerde“ als Verwendungszweck eine formgerechte Beschwerdeschrift nicht
ersetzen.
Zum einen lässt sich allein daraus weder der beabsichtigte Umfang der Beschwerde
erkennen noch, ob die Beschwerdegebühr nicht lediglich vorsorglich eingezahlt
worden ist.
Zum anderen aber genügt die bloße Einzahlung einer Gebühr nicht dem
Schriftlichkeitsgebot des § 66 Abs. 2 MarkenG (st. Rsp., vgl. u. a. BGH GRUR 1966,
50 – Hinterachse; GRUR 1989, 506, 507 – Widerspruchsunterzeichnung; BPatG,
Beschluss vom 20.10.2025, 29 W (pat) 526/25 – thermoplus; Albrecht in BeckOK
Markenrecht, 42. Edition, 01.07.2025, § 66 Rn. 89 m. w. N.; Meiser in
Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 66 Rn. 39).
Somit war die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der
Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur
statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft
Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt
war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht
der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften
über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim
Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe durch eine beim Bundesgerichtshof
zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt
einzulegen.
Mittenberger-Huber
Posselt
Rohlff