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BPatG Beschluss vom 20.10.2025 – 29 W (pat) 526/25
29. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:201025B29Wpat526.25.0
BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 526/25 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 30 2023 003 434.3
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
20. Oktober 2025 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber, die
Richterin Fehlhammer und den Richter Posselt
beschlossen:
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
ECLI:DE:BPatG:2025:201025B29Wpat526.25.0
G r ü n d e
I.
Das Wortzeichen
ist am 8. März 2023 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und
Markenamt (DPMA) geführte Register für folgende Waren und Dienstleistungen
angemeldet worden:
Klasse 07: Pumpen;
Klasse 09: Thermometer;
Elektrische
Steuergeräte
für
das
Heizungsmanagement;
Messgeräte;
Brennstoffzellen;
Photovoltaikanlagen zur Stromerzeugung mit Sonnenenergie;
Elektrische Kollektoren;
Klasse 11: Thermostatventile;
Thermostatische
Steuerventile
für
Zentralheizungskörper;
Temperatursensoren
[Thermostatventile] für Zentralheizungskörper; Steuergeräte
[Thermostatventile] für Heizungsanlagen; Warmwassergeräte;
Ventilatoren;
Klasse 37:
Installation
und Reparatur
von Thermostatsensoren;
Installation und Reparatur von Heizungen;
Klasse 42: Thermografische Messdienstleistungen mittels Drohnen;
Technische Planung und Beratung; Technische Beratung in
Verbindung mit Energiesparmaßnahmen.
Mit Beschluss vom 19. März 2025 hat die Markenstelle für Klasse 11 des DPMA die
Unterscheidungskraft zurückgewiesen.
Dieser Beschluss ist dem Vertreter der Anmelderin ausweislich des von ihm an das
DPMA zurückgesandten und unterzeichneten Empfangsbekenntnisses am
26. März 2025 zugestellt worden.
Die mittels Überweisung entrichtete Beschwerdegebühr wurde am 28. April 2025
beim DPMA verbucht. Der Beschwerdeschriftsatz mit Datum vom 28. April 2025 ist
ausweislich der Faxkennung jedoch erst am 29. April 2025 um 8.25 Uhr beim
Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen.
Mit Schreiben vom 15. September 2025 hat der Senat die Beschwerdeführerin
darauf hingewiesen, dass er die Beschwerde für nicht fristgerecht eingelegt erachte,
so dass diese als unzulässig zu verwerfen sein dürfte. Die Beschwerdeführerin hat
darauf keine Stellungnahme abgegeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
die Beschwerdegebühr gem. § 66 Abs. 2 MarkenG fristgerecht am 28. April 2025
entrichtet wurde, ist nicht innerhalb der Einmonatsfrist des § 66 Abs. 2 MarkenG
beim DPMA eingelegt worden. Sie ist daher als unzulässig zu verwerfen.
Gem. § 66 Abs. 2 MarkenG ist die Beschwerde innerhalb eines Monats nach
Zustellung des Beschlusses beim Deutschen Patent- und Markenamt schriftlich
einzulegen. Das für die Berechnung der Beschwerdefrist maßgebliche Zustelldatum
bei Zustellung mit Empfangsbekenntnis ist der Tag, an dem der Adressat vom
Zugang Kenntnis erlangt hat, es empfangsbereit entgegennimmt und dies durch
Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses beurkundet
(vgl. Meiser
in
Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Auflage, § 66 Rn. 38).
Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 11 des DPMA vom 19. März 2025 ist
dem Beschwerdeführervertreter ausweislich des von
ihm an das DPMA
zurückgesandten und unterzeichneten Empfangsbekenntnisses am 26. März 2025
zugestellt worden.
Die Fristberechnung richtet sich nach § 82 Abs. 1 MarkenG i. V. m. § 222 ZPO
i. V. m. §§ 187-189 BGB. Die Beschwerde hätte daher grundsätzlich spätestens am
26. April 2025 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingelegt werden müssen.
Da der letzte Tag dieser Frist jedoch auf einen Samstag fiel, trat gemäß § 193
Abs. 1 BGB an dessen Stelle der nächste Werktag, also Montag, der 28. April 2025.
Der Beschwerdeschriftsatz mit Datum vom 28. April 2025 ist ausweislich der
Faxkennung allerdings erst am Dienstag, dem 29. April 2025 um 8.25 Uhr, beim
Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen.
Die Einzahlung der Beschwerdegebühr ist – auch wenn beim Verwendungszweck
der Überweisung das Aktenzeichen der Markenanmeldung sowie das
Anmeldezeichen genannt sind und der Zusatz „Beschwerdegebühr“ aufgenommen
wurde – als Einlegung einer Beschwerde nicht ausreichend. Denn es fehlt sowohl
an einer schriftlichen Einlegung der Beschwerde gem. § 66 Abs. 2 MarkenG (vgl.
Meiser in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 66 Rn. 36 m. w. N.) als auch an einer
ausreichenden Beschwerdeerklärung. Die bloße Einzahlung eines der
Beschwerdegebühr entsprechenden Betrags ersetzt nicht die notwendige Form
(vgl. Meiser in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 66 Rn. 36 m. w. N.). Ferner
lassen die genannten Angaben
insbesondere nicht erkennen, ob die
Beschwerdegebühr nicht lediglich vorsorglich eingezahlt worden ist (vgl. auch BGH
GRUR 1966, 50 - Hinterachse; BGH GRUR 1989, 506, 507 –
Widerspruchsunterzeichnung; Albrecht in BeckOK Markenrecht, 42. Edition,
01.07.2025, § 66 Rn. 89 m. w. N.; Meiser in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 66
Rn. 39).
Ein Antrag auf Wiedereinsetzung wurde nicht gestellt.
Somit sind die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Beschwerde nicht gewahrt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der
Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur
statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft
Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der
Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften
über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim
Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe durch eine beim Bundesgerichtshof
zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt
einzulegen.
Mittenberger-Huber
Fehlhammer
Posselt