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BPatG Beschluss vom 20.10.2025 – 29 W (pat) 526/25

29. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:201025B29Wpat526.25.0

Zitiert von 2 Entscheidungen 7 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

29 W (pat) 526/25 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2023 003 434.3

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

20. Oktober 2025 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber, die

Richterin Fehlhammer und den Richter Posselt

beschlossen:

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

ECLI:DE:BPatG:2025:201025B29Wpat526.25.0

G r ü n d e

I.

Das Wortzeichen

ist am 8. März 2023 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und

Markenamt (DPMA) geführte Register für folgende Waren und Dienstleistungen

angemeldet worden:

Klasse 07: Pumpen;

Klasse 09: Thermometer;

Elektrische

Steuergeräte

für

das

Heizungsmanagement;

Messgeräte;

Brennstoffzellen;

Photovoltaikanlagen zur Stromerzeugung mit Sonnenenergie;

Elektrische Kollektoren;

Klasse 11: Thermostatventile;

Thermostatische

Steuerventile

für

Zentralheizungskörper;

Temperatursensoren

[Thermostatventile] für Zentralheizungskörper; Steuergeräte

[Thermostatventile] für Heizungsanlagen; Warmwassergeräte;

Ventilatoren;

Klasse 37:

Installation

und Reparatur

von Thermostatsensoren;

Installation und Reparatur von Heizungen;

Klasse 42: Thermografische Messdienstleistungen mittels Drohnen;

Technische Planung und Beratung; Technische Beratung in

Verbindung mit Energiesparmaßnahmen.

Mit Beschluss vom 19. März 2025 hat die Markenstelle für Klasse 11 des DPMA die

Anmeldung gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG wegen fehlender

Unterscheidungskraft zurückgewiesen.

Dieser Beschluss ist dem Vertreter der Anmelderin ausweislich des von ihm an das

DPMA zurückgesandten und unterzeichneten Empfangsbekenntnisses am

26. März 2025 zugestellt worden.

Die mittels Überweisung entrichtete Beschwerdegebühr wurde am 28. April 2025

beim DPMA verbucht. Der Beschwerdeschriftsatz mit Datum vom 28. April 2025 ist

ausweislich der Faxkennung jedoch erst am 29. April 2025 um 8.25 Uhr beim

Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen.

Mit Schreiben vom 15. September 2025 hat der Senat die Beschwerdeführerin

darauf hingewiesen, dass er die Beschwerde für nicht fristgerecht eingelegt erachte,

so dass diese als unzulässig zu verwerfen sein dürfte. Die Beschwerdeführerin hat

darauf keine Stellungnahme abgegeben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die gem. §§ 66 Abs. 1. S. 1, 64 Abs. 6 S. 1 MarkenG statthafte Beschwerde, für die

die Beschwerdegebühr gem. § 66 Abs. 2 MarkenG fristgerecht am 28. April 2025

entrichtet wurde, ist nicht innerhalb der Einmonatsfrist des § 66 Abs. 2 MarkenG

beim DPMA eingelegt worden. Sie ist daher als unzulässig zu verwerfen.

Gem. § 66 Abs. 2 MarkenG ist die Beschwerde innerhalb eines Monats nach

Zustellung des Beschlusses beim Deutschen Patent- und Markenamt schriftlich

einzulegen. Das für die Berechnung der Beschwerdefrist maßgebliche Zustelldatum

bei Zustellung mit Empfangsbekenntnis ist der Tag, an dem der Adressat vom

Zugang Kenntnis erlangt hat, es empfangsbereit entgegennimmt und dies durch

Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses beurkundet

(vgl. Meiser

in

Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Auflage, § 66 Rn. 38).

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 11 des DPMA vom 19. März 2025 ist

dem Beschwerdeführervertreter ausweislich des von

ihm an das DPMA

zurückgesandten und unterzeichneten Empfangsbekenntnisses am 26. März 2025

zugestellt worden.

Die Fristberechnung richtet sich nach § 82 Abs. 1 MarkenG i. V. m. § 222 ZPO

i. V. m. §§ 187-189 BGB. Die Beschwerde hätte daher grundsätzlich spätestens am

26. April 2025 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingelegt werden müssen.

Da der letzte Tag dieser Frist jedoch auf einen Samstag fiel, trat gemäß § 193

Abs. 1 BGB an dessen Stelle der nächste Werktag, also Montag, der 28. April 2025.

Der Beschwerdeschriftsatz mit Datum vom 28. April 2025 ist ausweislich der

Faxkennung allerdings erst am Dienstag, dem 29. April 2025 um 8.25 Uhr, beim

Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen.

Die Einzahlung der Beschwerdegebühr ist – auch wenn beim Verwendungszweck

der Überweisung das Aktenzeichen der Markenanmeldung sowie das

Anmeldezeichen genannt sind und der Zusatz „Beschwerdegebühr“ aufgenommen

wurde – als Einlegung einer Beschwerde nicht ausreichend. Denn es fehlt sowohl

an einer schriftlichen Einlegung der Beschwerde gem. § 66 Abs. 2 MarkenG (vgl.

Meiser in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 66 Rn. 36 m. w. N.) als auch an einer

ausreichenden Beschwerdeerklärung. Die bloße Einzahlung eines der

Beschwerdegebühr entsprechenden Betrags ersetzt nicht die notwendige Form

(vgl. Meiser in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 66 Rn. 36 m. w. N.). Ferner

lassen die genannten Angaben

insbesondere nicht erkennen, ob die

Beschwerdegebühr nicht lediglich vorsorglich eingezahlt worden ist (vgl. auch BGH

GRUR 1966, 50 - Hinterachse; BGH GRUR 1989, 506, 507 –

Widerspruchsunterzeichnung; Albrecht in BeckOK Markenrecht, 42. Edition,

01.07.2025, § 66 Rn. 89 m. w. N.; Meiser in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 66

Rn. 39).

Ein Antrag auf Wiedereinsetzung wurde nicht gestellt.

Somit sind die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Beschwerde nicht gewahrt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der

Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur

statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft

Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der

Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften

über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim

Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe durch eine beim Bundesgerichtshof

zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt

einzulegen.

Mittenberger-Huber

Fehlhammer

Posselt