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BPatG Beschluss vom 08.06.2026 – 19 W (pat) 30/25

19. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:080626B19Wpat30.25.0

Zitiert 7 Entscheidungen 8 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2020 131 087.0

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) am 8. Juni 2026 unter Mitwirkung

des Vizepräsidenten Dipl.-Ing. Musiol als Vorsitzenden, der Richter Dipl.-Ing. Müller

und Posselt sowie der Richterin Dipl.-Ing. Hackl beschlossen:

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

ECLI:DE:BPatG:2026:080626B19Wpat30.25.0

G r ü n d e

I.

Die Prüfungsstelle

für die

IPC-Klasse H01R des Deutschen Patent- und

Markenamts (DPMA) hat die Patentanmeldung 10 2020 131 087.0 mit Beschluss

vom 15. Oktober 2025 zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie auf den Bescheid

vom 6. März 2025 verwiesen, zu dem sich die Anmelderin nicht geäußert hatte.

Gegen diesen Beschluss, zugestellt gegen Empfangsbekenntnis am 28. Oktober

2025, richtet sich die Beschwerde der Anmelderin vom 28. November 2025, die per

Fax am selben Tag beim DPMA eingegangen ist. Weder die Beschwerdeschrift

noch das als Anlage zu dieser übermittelte Dokument A 9532 „Angaben zum

Verwendungszweck des Mandats“ weisen eine Unterschrift auf.

Das DPMA hat am 10. Dezember 2025 die Beschwerdegebühr von 200 Euro

aufgrund des bestehenden SEPA-Basislastschriftmandats und der oben genannten

Angabe des Verwendungszwecks eingezogen und als Zahlungstag den

28. November 2025 vermerkt.

Mit Schreiben vom 4. Februar 2026, gegen Empfangsbekenntnis zugestellt am

2. März

2026, wurde

auf Veranlassung

des Rechtspflegers

des

Bundespatentgerichts darauf hingewiesen, dass die Beschwerde nach seiner

vorläufigen Auffassung unzulässig sein dürfte. Die Anmelderin, der Gelegenheit

gegeben wurde, hierzu binnen eines Monats Stellung zu nehmen, hat sich nicht

geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II.

Die statthafte Beschwerde der Patentanmelderin

ist unzulässig, da das

Schriftformerfordernis des § 73 Abs. 2 S. 1 PatG nicht eingehalten wurde.

1. Die Beschwerdegebür wurde fristgerecht entrichtet. Das DPMA hat diese

aufgrund des ihm seit 2013 vorliegenden Basislastschriftmandats sowie der

Mitteilung des Verwendungszwecks mit Zahlungstag 28. November 2025

fristgerecht eingezogen (§ 2 Nr. 4 PatKostZV). Einer wirksamen Zahlung steht die

fehlende Unterschrift auf dem Formular A9532 „Angaben zum Verwendungszweck“

nicht entgegen. Diesbezüglich ist – anders als für das Basislastschriftmandat – gem.

§§ 1 Abs. 1 Nr. 4, 2 Nr. 4 PatKostZV keine handschriftliche Unterzeichnung

erforderlich. Die Angaben zum Verwendungszweck dienen lediglich der verfahrens-

und betragsmäßigen Erfassung und Zuordnung ohne verzögernde Ermittlungen

und sollen eine sichere Vereinnahmung ermöglichen (vgl. BPatGE 48, 163 –

Unbezifferter Abbuchungsauftrag; BPatG, Beschluss vom 14.01.2016, 30 W (pat)

510/15 - babygro).

2. In § 73 Abs. 2 S. 1 PatG ist ausdrücklich festgelegt, dass die Beschwerde

schriftlich beim Deutschen Patent- und Markenamt einzulegen ist.

3. Hierfür ist grundsätzlich auf dem Original eine handschriftliche Unterschrift

erforderlich. Das Original kann gem. § 11 Abs. 1 DPMAV auch durch Telefax

übermittelt werden. Eine nachträgliche Bestätigung durch Übersendung des

handschriftlich unterzeichneten Originals ist in diesem Fall nicht erforderlich.

a. Das Schriftformerfordernis soll gewährleisten, dass aus dem Schriftstück selbst

der Inhalt der Erklärung und die Person, von der sie ausgeht, hinreichend

zuverlässig entnommen werden kann. Außerdem soll sichergestellt sein, dass es

sich bei dem Schreiben nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern dass es mit

Wissen und Wollen des Berechtigten dem Empfänger zugeleitet worden ist (vgl.

u. a. BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2011 - IV ZB 9/11; Beschluss vom 22.

November 2005 - VI ZB 75/04, VersR 2006, 387 Rn. 5; Urteil vom 10. Mai 2005 - XI

ZR 128/04, VersR 2006, 427 unter B II 1 a; Beschlüsse vom 15. Juni 2004 - VI ZB

9/04, VersR 2005, 136 unter 1; vom 28. August 2003 - I ZB 1/03, MDR 2004, 349,

350; Urteil vom 31. März 2003 - II ZR 192/02, VersR 2004, 487 unter II 1).

b. Auch wenn die Rechtsprechung vor allem im Hinblick auf technische Fortschritte

in Einzelfällen Ausnahmen von dem Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift

zugelassen hat, hält der BGH bei der Übermittlung verfahrensbestimmender

Schriftsätze mittels herkömmlichen Telefax dagegen an dem Erfordernis der

eigenhändigen Unterschrift fest (vgl. u. a. BGH NJW-RR 2017, 689 f.; BGH MDR

2015, 1258 f.; BGH MDR 2012, 1114 jeweils m.w.N; BPatG, Beschluss vom

25.03.2026, 29 W (pat) 4/26; Püschel in Schulte, PatG, 12. Auflage, § 73 Rn. 59 m.

w. N.; Keukenschrijver in Busse/Keukenschrijver, Patentgesetz, 9. Aufl., § 73 Rn.

81 m. V. a. Rn. 64 vor § 34 m. w. N.; vgl. zudem für die entsprechend formulierte

Beschwerde in Markensachen: Meiser in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14.

Auflage, § 66 Rn. 36 mit Verweis auf Hacker, a. a. O., § 42 Rn. 45 f. m. w. N.).

c. So hat der Bundesgerichtshof unter Abgrenzung zum Computerfax mit Beschluss

vom 10. Oktober 2006, XI ZB 40/05, ausdrücklich festgestellt, dass eine

eingescannte Unterschrift der Prozessbevollmächtigten in einem bestimmenden

Schriftsatz den Formerfordernissen des § 130 Nr. 6 ZPO nicht genügt, wenn der

Schriftsatz mittels eines normalen Faxgeräts übermittelt worden ist. Denn in diesem

Fall kann der ausgedruckt vorliegende, per Fax zu übermittelnde Schriftsatz von

dem Rechtsanwalt ohne weiteres unterschrieben werden. Mangels technischer

Notwendigkeit hat der Bundesgerichtshof es daher seit jeher abgelehnt, in einem

solchen Fall auf das Unterschriftserfordernis zu verzichten (vgl. BGH, Beschluss

vom 11. Oktober 1989 - IVa ZB 7/89, WM 1989, 1820, 1821) oder das bloße

Einscannen der Unterschrift genügen zu lassen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juli

2006 – V ZR 260/05, Umdruck S. 2).

Das Bundesverfassungsgericht

hat

diese Differenzierung

in

seinem

Nichtannahmebeschluss vom 18. April 2007 (1 BvR 110/07) als hinreichend

gerechtfertigt angesehen.

4. Nach den vorgenannten Grundsätzen ist hier das Schriftformerfordernis des

§ 73 Abs. 2 S. 1 PatG nicht eingehalten. Denn es fehlt an einer eigenhändigen

Unterschrift von Herrn Patentanwalt G… auf dem zur Beschwerdeeinlegung per

Fax eingereichten Schreiben vom 28. November 2025. Dieser Formmangel wurde

auch nicht nachträglich, insbesondere nicht vor Ablauf der Beschwerdefrist am

gleichen Tag, behoben.

5. Auch die fristgemäße Zahlung der Beschwerdegebühr kann eine formgerechte

Beschwerdeschrift nicht ersetzen. Zum einen lässt sich allein daraus weder der

beabsichtigte Umfang der Beschwerde erkennen noch, ob die Beschwerdegebühr

nicht lediglich vorsorglich eingezahlt worden ist bzw. werden sollte. Zum anderen

aber genügt die bloße Zahlung einer Gebühr nicht dem Schriftlichkeitsgebot des

§ 73 Abs. 2 S. 1 PatG (st. Rsp., vgl. u. a. BGH GRUR 1966, 50 – Hinterachse;

GRUR 1989, 506, 507 – Widerspruchsunterzeichnung; BPatG, Beschluss vom

20.10.2025, 29 W (pat) 526/25 – thermoplus; Albrecht in BeckOK Markenrecht, 42.

Edition, 01.07.2025, § 66 Rn. 89 m. w. N.; Meiser in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a.

O., § 66 Rn. 39).

6. Dies gilt auch für das zutreffend ausgefüllte Dokument „Angaben zum

Verwendungszweck“, das zwar alle erforderlichen Angaben enthält, jedoch –

anders als in der Entscheidung des Bundespatentgerichts in der Sache 19 W (pat)

103/17 – nicht unterzeichnet worden ist.

7. Daher vermag auch eine Gesamtschau aller relevanten Umstände in diesem Fall

nicht zur Zulässigkeit der Beschwerde zu führen.

Somit war diese gem. § 79 Abs. 2 S. 1 PatG als unzulässig zu verwerfen, wobei die

Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich war (§ 79 Abs. 2 S.

2 PatG).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).

Nachdem der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde

nicht zugelassen hat,

ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn einer der

nachfolgenden Verfahrensmängel durch substantiierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3

PatG):

1. Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt.

2. Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war.

3. Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt.

4. Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes

vertreten, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder

stillschweigend zugestimmt hat.

5. Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei

der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden

sind.

6. Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen.

Die Rechtsbeschwerde ist von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin

oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt innerhalb eines

Monats nach Zustellung dieses Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a,

76133 Karlsruhe, einzulegen (§ 102 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 PatG).

Musiol

Müller

Posselt

Hackl

Bundespatentgericht

(Aktenzeichen)

Verkündet am

8. Juni 2026