Rechtsprechung / BPatG / 2026
BPatG Beschluss vom 25.03.2026 – 30 W (pat) 24/23
30. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:250326B30Wpat24.23.0
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 24/23 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
…
In der Beschwerdesache
ECLI:DE:BPatG:2026:250326B30Wpat24.23.0
betreffend die Marke 30 2021 001 814
hat
der
30. Senat
(Marken- und Design-Beschwerdesenat)
des
Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 25. März 2026 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Dr. Meiser sowie der Richterin Dr. Weitzel und des Richters
Hammer
beschlossen:
Die Beschwerde der Markeninhaberin wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die am 29. Januar 2021 angemeldete Wortmarke
Velopolis
ist seit dem 9. März 2021 unter der Nummer 30 2021 001 814 u.a. für die Waren
und Dienstleistungen
„Klasse 09: Videobänder; Compact-Discs als ROM oder Festspeicher;
Compact-Discs mit Ton- und Bildaufnahmen; Computer-Programme;
Computer-Software; Datenträger; optische Datenträger; Magnet-Disketten;
kinematographische Filme
[belichtet]; Zeichentrickfilme; Videospiele
[Software]; Videokassetten; Videospielkassette
Klasse
16: Abreißkalender; Abziehbilder; Alben; Anzeigekarten
[Papeteriewaren]; Aufkleber, Stickers [Papeteriewaren]; Bilder; Bleistifte;
Bleistifthalter; Blöcke [Papier- und Schreibwaren]; Broschüren; Bücher;
Comic-Hefte; Druckereierzeugnisse; Kalender; Lesezeichen; Magazine;
Notizbücher; Radiergummis; Schreib- und Papierwaren; Schreibmappen
[Papeteriewaren]; Zeichenblöcke; Zeichenlineale; Zeitschriften; Zeitungen
Klasse 41: Herausgabe von Büchern, Texten [ausgenommen Werbetexte],
Zeitschriften
zu
kulturellen, Erziehungs- und Unterrichtszwecke;
Verlagsdienstleistungen [ausgenommen Druckarbeiten]; Organisation und
Durchführungen von Ausstellungen für kulturelle Zwecke; Veröffentlichung
von Büchern; kulturelle Aktivitäten; Unterhaltung; Erziehung und Unterricht;
Veranstaltung von Schulungen und Seminaren; sämtliche vorgenannten
Dienstleistungen auch mittels des Internets; Bereitstellung von Informationen
zu vorgenannten Dienstleistungen in Bezug auf Unterhaltung und Kultur
mittels eines Online-Portals; Publikation von elektronischen Büchern, auch
über
Intranet und
Internet; Herausgabe von Texten, ausgenommen
Werbetexte, auch online, insbesondere über das Intranet und Internet“
in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register eingetragen. Die
Veröffentlichung erfolgte am 9. April 2021.
Gegen die Eintragung ist am 9. Juli 2021 Widerspruch erhoben worden aus der am
27. April 2018 angemeldeten und seit 18. Oktober 2018 für eine Vielzahl von
Dienstleistungen der Klassen 35, 42, 44 und zudem für die Waren und
Dienstleistungen der
„Klasse
16:
Papier,
Pappe
[Karton];
Druckereierzeugnisse;
Buchbinderartikel; Fotografien; Schreibwaren; Klebstoffe für Papier- und
Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsartikel; Pinsel;
Schreibmaschinen und Büroartikel [ausgenommen Möbel]; Drucklettern;
Druckstöcke; Abziehbilder; Aktenhüllen; Aktenordner; Anzeigekarten
[Papeteriewaren]; Aufkleber, Stickers [Papeteriewaren]; Behälter, Kästen für
Papier- und Schreibwaren; Bilder; Bleistifte; Bleistifthalter; Blöcke [Papier-
und Schreibwaren]; Booklets; Briefkörbe; Briefpapier; Broschüren; Bücher;
Buntstifte, Filzstifte; Büroklammern; Comic-Hefte; Einbände [Papier- und
Schreibwaren]; Etiketten, nicht aus Textilstoffen; Flyer; Folien aus Kunststoff
für Verpackungszwecke; Folien aus
regenerierter Zellulose
für
Verpackungszwecke; Formulare [Formblätter]; grafische Darstellungen;
grafische Reproduktionen; Handbücher; Hüllen [Papier- und Schreibwaren];
Kalender;
Kataloge;
Klemmtafeln
[Büroartikel];
Lesezeichen;
Loseblattbinder;
Markierstifte;
Minenschreibgeräte;
Notizbücher;
Notizklemmen
[Papeteriewaren]; Ordner
[Büroartikel]; Packpapier;
Papiergesichtstücher; Papierhandtücher; Papiertaschentücher; Papiertüten;
Plakate; Plakate aus Papier und Pappe; Plakatträger aus Papier oder Pappe;
Prospekte; Rundschreiben; Sachregister; Sammelkarten, ausgenommen für
Spiele; Schilder aus Papier und Pappe; Schnelltrennsätze [Papier- und
Schreibwaren];
Schreibgarnituren;
Schreibgeräte;
Schreibhefte;
Schreibmappen
[Schreibnecessaires];
Schreibmaterialien;
Schreibunterlagen; Schriften [Veröffentlichungen]; Selbstklebebänder für
Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Toilettenpapier;
Verpackungsbeutel,
-hüllen,
-taschen aus Papier oder Kunststoff;
Verpackungsmaterial aus Karton; Verpackungsmaterial aus Stärke;
Verpackungspapier; Zeitschriften; Blisterboxen und Blisterpäckchen aus
Pappe [Karton] oder Kunststoff für Verpackungszwecke, insbesondere zur
Verpackung und Aufbewahrung von Schlauchblistern; Lehr- und
Unterrichtsmittel
[ausgenommen Apparate]; Verpackungsmaterial aus
Kunststoff, soweit es nicht in anderen Klassen enthalten ist
Klasse 41: Aus- und Fortbildungsberatung; Ausbildung; Unterricht;
Personalentwicklung durch Aus- und Fortbildung; Schulung; Veranstaltung
und Durchführung von Seminaren; Veranstaltung und Durchführung von
Workshops [Ausbildung]; alle vorgenannten Dienstleistungen ausschließlich
erbracht für Apotheken, Drogerien, die pharmazeutische Industrie und den
Sanitätsfachhandel sowie in Verbindung mit Dienstleistungen betreffend
diätetische Lebensmittel und Nahrungsergänzungsmittel und die
Gesundheits- und Schönheitspflege; Erziehungsberatung; berufliche
Umschulungen; Bücherverleih
[Leihbücherei]; Coaching
[Ausbildung];
Demonstrationsunterricht
in praktischen Übungen; Desktop-Publishing
[Erstellen von Publikationen mit dem Computer]; Dienstleistungen eines
Verlages,
ausgenommen Druckarbeiten;
Erziehung;
Fernkurse;
Fernunterricht; Herausgabe von Texten, ausgenommen Werbetexte;
Layoutgestaltung, außer
für Werbezwecke; online Bereitstellen von
elektronischen, nicht herunterladbaren Publikationen; Online Publikation von
elektronischen Büchern und Zeitschriften; Organisation und Veranstaltung
von Konferenzen; Organisation und Veranstaltung von Kongressen;
Organisation und Veranstaltung von Symposien; Publikation von
Druckerzeugnissen [auch in elektronischer Form], ausgenommen für
Werbezwecke; Publikation von Zeitschriften und Büchern in elektronischer
Form, auch im Internet; Training; Veranstaltung und Leitung von Kolloquien;
Veranstaltung von Ausstellungen für kulturelle oder Unterrichtszwecke;
Verfassen von Texten, ausgenommen Werbetexte; Veröffentlichung von
Büchern
registrierten Wortmarke 30 2018 104 804
Velpolis
Die mit einer Beamtin des höheren Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 09
des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluss vom 2. Februar 2023 die
Löschung der Eintragung der angegriffenen Marke teilweise, nämlich für die zuvor
genannten Waren und Dienstleistungen der Klassen 09, 16 und 41 der
angegriffenen Marke angeordnet und den Widerspruch im Übrigen zurückgewiesen.
Zur Begründung hat die Markenstelle ausgeführt, dass die Kennzeichnungskraft der
Widerspruchsmarke durchschnittlich sei. Anhaltspunkte für eine Steigerung oder
Schwächung lägen nicht vor. Nach der maßgeblichen Registerlage stünden sich –
soweit die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet worden sei – Waren und
Dienstleistungen gegenüber, die teilweise identisch oder mindestens ähnlich seien.
Bei identischen bzw. jedenfalls durchschnittlich ähnlichen Vergleichswaren und
-dienstleistungen und einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der
Widerspruchsmarke
reiche der Zeichenabstand nicht aus, um eine
Verwechslungsgefahr zwischen den gegenüberstehenden Marken mit der
erforderlichen Sicherheit auszuschließen.
Die jüngere Marke Velopolis und die Widerspruchsmarke Velpolis seien
schriftbildlich sehr ähnlich, weil sie sich lediglich in einem Buchstaben – "o“ – in der
Wortmitte unterschieden. Auch klanglich könnten die Vergleichszeichen
verwechselt werden. So werde das Klangbild durch den identischen Wortanfang
„Vel-“ und die identische Endung „-polis“ bestimmt. Die geringe Abweichung in der
Wortmitte, die zwar zu einer zusätzlichen Silbe in der angegriffenen Marke führe,
reiche aber nicht für eine hinreichende klangliche Differenzierung aus.
Soweit die Inhaberin der angegriffenen Marke anführe, die Widerspruchsmarke sei
bösgläubig als Spekulationsmarke angemeldet worden, sei zu berücksichtigen,
dass die Schutzfähigkeit der Widerspruchsmarke nicht Gegenstand des
Widerspruchsverfahrens gemäß § 42 Abs. 2 MarkenG sei.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Markeninhaberin. Sie führt aus, die
Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke Velpolis sei schwach. „Velpolis“
setze sich aus den Begriffen „Vel“, das im pharmakologischen Kontext für „gut“,
„wohltuend“ stehe, und „Polis“, einer latinisierten Form des Wortes „Polle“ (Blüte),
zusammen. Da die Widerspruchsführerin eine Apotheke sei und die
Widerspruchsmarke nach dem Waren- und Dienstleistungsverzeichnis
im
pharmakologischen Kontext verwendet werden solle, sei die Marke Velpolis
insofern beschreibend und daher kennzeichnungsschwach.
In Bezug auf die Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit messe der Beschluss der
Tatsache, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um einen Kinderbuchverlag und
bei der Widerspruchsführerin um eine Apotheke handele, keine ausreichende
Bedeutung zu. Die maßgeblichen Vergleichswaren und -dienstleistungen wiesen
u.a. in ihrer Beschaffenheit, ihrer regelmäßigen betrieblichen Herkunft sowie ihrer
regelmäßigen Vertriebs- oder Erbringungsart wesentliche Unterschiede auf, die sich
auch aus den Registereintragungen selbst ergäben. So sei der Bezug zur
Pharmazie
und
zum Gesundheitswesen
aus
dem Waren-
und
Dienstleistungsverzeichnis der Widerspruchsmarke klar erkennbar. Teilweise seien
die Widerspruchswaren und –dienstleistungen sogar ausdrücklich auf den
pharmazeutischen Bereich beschränkt, nämlich in Klasse 41 die Dienstleistungen
„Aus- und Fortbildungsberatung; Ausbildung; Unterricht; Personalentwicklung durch
Aus- und Fortbildung; Schulung; Veranstaltung und Durchführung von Seminaren;
Veranstaltung und Durchführung von Workshops [Ausbildung]“ durch den Zusatz
„alle vorgenannten Dienstleistungen ausschließlich erbracht für Apotheken,
Drogerien, die pharmazeutische Industrie und den Sanitätsfachhandel sowie in
Verbindung mit Dienstleistungen betreffend diätetische Lebensmittel und
Nahrungsergänzungsmittel und die Gesundheits- und Schönheitspflege“.
Vor diesem Hintergrund sei insbesondere auch die Löschung der angegriffenen
Marke für die Dienstleistungen der Klasse 41 „Herausgabe von Büchern, Texten
[ausgenommen Werbetexte], Zeitschriften zu kulturellen, Erziehungs- und
Unterrichtszwecke; Organisation und Durchführungen von Ausstellungen für
kulturelle Zwecke; kulturelle Aktivitäten; Unterhaltung; Erziehung und Unterricht;
Veranstaltung von Schulungen und Seminaren; sämtliche vorgenannten
Dienstleistungen auch mittels des Internets“ nicht nachvollziehbar.
Es bestehe auch keine hinreichende Zeichenähnlichkeit zwischen den Wortmarken
Velopolis und Velpolis. Das zusätzliche ‚o“ in der Wortmitte der angegriffenen
Marke wirke sich auf die Buchstaben- und Silbenanzahl aus und verändere das
Schriftbild maßgeblich. Velopolis bestehe aus neun Buchstaben und vier Silben,
die Widerspruchsmarke Velpolis nur aus acht Buchstaben und drei Silben. Die
Auffassung der Markenstelle, dass bei den Vergleichszeichen die
Übereinstimmungen in den Anfängen („Vel“) und Endungen (auf „-po-lis“) jeweils
stärkere Beachtung fänden, sei unzutreffend. In klanglicher Hinsicht handele es sich
bei dem „o“ um den betonten und semantisch sinnbestimmenden Vokal des Wortes.
Während die Widerspruchsmarke mit der Betonung auf der ersten Silbe „Vel-“, also
„Velpolis‘“ ausgesprochen werde, werde die angegriffene Marke entweder mit
Betonung auf dem zusätzlichen Vokal „o“, also Velopolis“ oder – entsprechend dem
altgriechischen Wort „polis“ – auf der vorletzten Silbe „Velopolis“ ausgesprochen.
Auch begrifflich ergäben sich erhebliche Unterschiede. Während es sich bei der
Widerspruchsmarke Velpolis entweder um ein Fantasiewort oder aber – wie zur
Kennzeichnungskraft dargelegt –
im pharmakologischen Bereich um ein
beschreibendes Kompositum handele, handele es sich bei der angegriffenen Marke
Velopolis um ein „kreatives Kompositum“ mit völlig anderer Bedeutung,
zusammengesetzt aus dem Begriff „Velo“ (als französischer Kurzbegriff für
„Fahrrad“, abgeleitet aus dem Lateinischen „Velocitas“) und der altgriechischen
Bezeichnung „Polis“, die im Altertum eine Stadt oder städtische Gemeinschaft
bezeichne.
Außerdem lasse die Markenstelle in dem angegriffenen Beschluss den von der
Markeninhaberin erhobenen Einwand der bösgläubigen Anmeldung der älteren
Widerspruchsmarke zu Unrecht nicht zu. Die Widerspruchsgründe in § 42 Abs. 2
MarkenG beschränkten die Widersprechende und nicht etwa die Inhaberin der
angegriffenen Marke. Deren Vortrag, bei der Widerspruchsmarke handele es sich
um eine Spekulationsmarke, müsse also im vorliegenden Verfahren geprüft werden.
Die Widerspruchsführerin habe ihre Marke für völlig unterschiedliche Waren und
Dienstleistungen angemeldet, während eine
irgend geartete Nutzung der
Widerspruchsmarke bis heute nicht bekannt sei. Auch die Korrespondenz zwischen
den Beteiligten im Hinblick auf eine von der Markeninhaberin vorgeschlagene
Abgrenzungsvereinbarung sowie die Höhe einer von der Widersprechenden in
diesem Rahmen genannten Geldforderung (als „Kaufpreis“ für einen (teilweisen)
Erwerb der Widerspruchsmarke)
legten den Verdacht nahe, dass die
Widerspruchsführerin die Marke überhaupt nicht benutzen, sondern zwecks
Kapitalisierung horten möchte.
Die Markeninhaberin beantragt sinngemäß,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 09 des Deutschen Patent- und
Markenamtes vom 2. Februar 2023 aufzuheben, soweit die Löschung der
angegriffenen Marke 30 2021 001 814 angeordnet worden ist, und den
Widerspruch auch insoweit zurückzuweisen.
Die Widersprechende beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
In ihrer kurzen Beschwerdeerwiderung verweist sie „zur Vermeidung von
Wiederholungen“ auf ihre Widerspruchsbegründung vom 9. Juli 2021 sowie den
angegriffenen Beschluss des DPMA. Jedenfalls die Waren und Dienstleistungen
der jüngeren Marke, hinsichtlich derer die Markenstelle die Löschung angeordnet
habe, seien identisch bzw. hochgradig bis durchschnittlich ähnlich zu den Waren
und Dienstleistungen
der Widerspruchsmarke. Außerdem
sei
die
Widerspruchsmarke
von
Haus
aus
zumindest
durchschnittlich
kennzeichnungskräftig, weil es sich bei Velpolis um ein Fantasiewort handele. Den
somit erforderlichen deutlichen Abstand zur Widerspruchsmarke halte die jüngere
Marke nicht ein. Die Vergleichszeichen Velpolis und Velopolis stimmten bis auf
einen einzigen Buchstaben, nämlich dem zusätzlichen Vokal „o“ in der Wortmitte
der jüngeren Marke vollständig überein. Die einander gegenüberstehenden Zeichen
seien deshalb sowohl klanglich als auch schriftbildlich nahezu identisch und
begrifflich hochgradig ähnlich.
Im Ergebnis bestehe eine unmittelbare
Verwechslungsgefahr als auch eine Gefahr, die Marken gedanklich miteinander in
Verbindung zu bringen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die gemäß § 66 MarkenG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde
der Markeninhaberin hat
in der Sache keinen Erfolg. Zwischen den
Vergleichsmarken
besteht
im
beschwerdegegenständlichen
Umfang
Verwechslungsgefahr nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG, so dass die Markenstelle die
angegriffene Marke insoweit zu Recht (teilweise) gelöscht hat.
A. Die Frage, ob Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG
vorliegt, ist unter Heranziehung aller relevanten Umstände des Einzelfalls
umfassend zu beurteilen. Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen der Identität
oder der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen, dem Grad der Ähnlichkeit
der Marken und der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke in der Weise
auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder
Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch
eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann
und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. nur EuGH GRUR 2020, 52 Rn. 41-43 – Hansson
[Roslagspunsch/ ROSLAGSÖL]; GRUR 2010, 1098 Rn. 44 – Calvin Klein/HABM;
GRUR 2010, 933 Rn. 32 – Barbara Becker; BGH GRUR 2020, 870 Rn. 25 –
Injekt/Injex; GRUR 2019, 1058 Rn. 17 – KNEIPP; GRUR 2018, 79 Rn. 7 –
OXFORD/Oxford Club; WRP 2017, 1104 ff. – Medicon-Apotheke/Medico Apotheke;
GRUR 2016, 382 Rn. 19 – BioGourmet; GRUR 2016, 283 Rn. 7 – BSA/DSA
DEUTSCHE SPORTMANAGEMENTAKADEMIE). Bei dieser umfassenden
Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf den durch die Marken hervorgerufenen
Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere die unterscheidungskräftigen
und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (vgl. EuGH, a. a. O. Rn. 48 –
Hansson [Roslagspunsch/ ROSLAGSÖL]; BGH a. a. O. Rn. 25 – INJEKT/INJEX).
Nach diesen Grundsätzen ist im beschwerdegegenständlichen Umfang eine
markenrechtlich relevante Gefahr von Verwechslungen zwischen der angegriffenen
Marke und der Widerspruchsmarke zu besorgen.
1. Ausgehend von der hier maßgeblichen Registerlage können sich die
Vergleichsmarken
im beschwerdegegenständlichen Umfang
teilweise auf
identischen sowie im Übrigen auf zumindest durchschnittlich ähnlichen Waren und
Dienstleistungen begegnen.
a. Für die Beurteilung der Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit
ist die
Registerlage maßgebend.
Soweit die Markeninhaberin in anderem Zusammenhang — im Rahmen ihres
Einwandes einer bösgläubigen Anmeldung der Widerspruchsmarke — ausgeführt
hat, dass eine Benutzung der Widerspruchsmarke nicht bekannt sei, liegt hierin
keine
Erhebung
einer Nichtbenutzungseinrede
(vgl.
Ströbele
in:
Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Auflage 2024, § 43 Rn. 35 mwN). Im
Übrigen wäre eine solche Einrede vorliegend auch unzulässig, da die
Widerspruchsmarke, deren Eintragung am 23. November 2018 veröffentlich worden
und gegen die seit dem 26. Februar 2019 kein Widerspruch mehr möglich ist, sich
am Anmeldetag der angegriffenen Marke am 29. Januar 2021 noch in der
Benutzungsschonfrist gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 MarkenG n. F. befand (vgl.
Ströbele in: Ströbele/Hacker/Thiering, a.a.O., § 43 Rn. 9 ff.). Der zwischenzeitliche
Ablauf der fünfjährigen Benutzungsschonfrist ist unerheblich, da er keine (weitere)
Einrede mangelnder Benutzung mehr eröffnet. Denn der Widerspruch wurde nach
dem 14. Januar 2019 erhoben, so dass § 43 Abs. 1 MarkenG in seiner seit dem 14.
Januar 2019 geltenden Fassung anzuwenden ist (vgl. § 158 Abs. 5 MarkenG).
b. Eine Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen ist anzunehmen, wenn diese
in Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren, die ihr Verhältnis zueinander
kennzeichnen –
insbesondere
ihrer Beschaffenheit,
ihrer
regelmäßigen
betrieblichen Herkunft, ihrer regelmäßigen Vertriebs- oder Erbringungsart, ihrem
Verwendungszweck und ihrer Nutzung, ihrer wirtschaftlichen Bedeutung, ihrer
Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Produkte oder
anderer für die Frage der Verwechslungsgefahr wesentlicher Gründe – so enge
Berührungspunkte aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein
könnten, sie stammten aus denselben oder ggfls. wirtschaftlich verbundenen
Unternehmen, sofern sie – was zu unterstellen ist – mit identischen Marken
gekennzeichnet sind (vgl. EuGH GRUR 1998, 922, 923 f., Rn. 22 - 29 – Canon;
GRUR 2006, 582, Rn. 85 – VITAFRUIT; BGH GRUR 2001, 507, 508 –
EVIAN/REVIAN; GRUR 2006, 941, Rn. 13 – TOSCA BLU; GRUR 2021, 724, 727,
Rn. 36 – PEARL/PURE PEARL; Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rdn. 58, 59
m. w. N.). In die Beurteilung einzubeziehen ist, ob die Waren oder Dienstleistungen
regelmäßig von denselben Unternehmen oder unter ihrer Kontrolle hergestellt oder
erbracht werden oder ob sie beim Vertrieb Berührungspunkte aufweisen, weil sie in
denselben Verkaufsstätten angeboten werden (BGH GRUR 2014, 1101, Rn. 40 –
Gelbe Wörterbücher, mwN; GRUR 2021, 724, 727, Rn. 36 – PEARL/PURE
PEARL). Von einer Unähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen kann nur
ausgegangen werden, wenn trotz (unterstellter) Identität der Zeichen und erhöhter
Kennzeichnungskraft
der
prioritätsälteren Marke die Annahme einer
Verwechslungsgefahr wegen des Abstandes der Waren oder Dienstleistungen von
vornherein ausgeschlossen ist (st. Rspr.; vgl. nur EuGH GRUR 1998, 922, Rn. 22 –
Canon; BGH GRUR 2006, 941, Rn. 13 – TOSCA BLU; GRUR 2009, 484, Rn. 25 –
METROBUS; GRUR 2012, 1145, Rn. 34 – Pelikan; GRUR 2015, 176, Rn. 17 –
ZOOM/ZOOM; GRUR 2021, 724, 727, Rn. 36 – PEARL/PURE PEARL).
c. Nach diesen Maßstäben sind die in Klasse 09 beanspruchten Waren der
angegriffenen Marke zu den relevanten Waren und Dienstleistungen der
Widerspruchsmarke zumindest durchschnittlich ähnlich.
Die angegriffenen Waren
„Videobänder; Compact-Discs als ROM oder
Festspeicher; Compact-Discs mit Ton- und Bildaufnahmen; Datenträger; optische
Datenträger; Magnet-Disketten; Videokassetten; Videospielkassette“ stehen in
einem ergänzenden bzw. Austauschverhältnis und funktionalen Zusammenhang zu
den Widerspruchswaren „Druckereierzeugnisse, Zeitschriften“, so dass der Verkehr
sie dem Herstellungs- und Verantwortungsbereich ein und desselben
Unternehmens zuordnen kann. Denn Druckerzeugnisse und Zeitschriften,
insbesondere Fachzeitschriften, werden häufig alternativ und gleichwertig auf
optischen und audiovisuellen Datenträgern angeboten und vertrieben.
Dementsprechend gibt es zu zahlreichen Druckerzeugnissen und insbesondere zu
Zeitschriften Bild-, Ton- und Datenträger, die teilweise den entsprechenden
Erzeugnissen in Printform beigefügt sind (vgl. aus der Rspr u.a. BPatG 30 W (pat)
561/13 - PRAXIS vital / VITAL, BPatG 30 W (pat) 47/17 – Sky/Premium Sky; s ferner
mwN adRspr: Richter/Stoppel, Die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen, 20.
Aufl., S. 87. mittlere und rechte Spalte).
Darüber hinaus sind die "Druckereierzeugnisse" der Widerspruchsmarke zu den
Waren der angegriffenen Marke "Computer-Programme; Computer-Software;
Videospiele [Software]“ zumindest durchschnittlich ähnlich. Denn zum einen werden
häufig entsprechende Medien, z. B. Lexika, sowohl als Druckereierzeugnisse als
auch in elektronischer Form, oft mit erweiterten Recherchetools, angeboten. Zum
anderen
ist zu berücksichtigen, dass auf Datenträgern gespeicherte
Softwareprogramme regelmäßig zusammen mit schriftlichem Begleitmaterial wie
Handbüchern angeboten werden.
"Druckereierzeugnisse" und
"Computer-
Programme“, „Software" weisen daher erhebliche Berührungspunkte auf (vgl.
BPatG 25 W (pat) 156/04 - HI-TAG Das intelligente Etikett/HYDAC).
Aufgrund der Verflechtungen im Medienbereich, wobei nicht nur regelmäßig
„Bücher zum (Kino-)Film“ vertrieben werden, sondern dem Verkehr auch bekannt
ist, dass große Verlage an Filmproduktionen beteiligt sind (vgl. so schon BPatG 29
W (pat) 175/04 vom 25.10.2005, BeckRS 2009, 452 — Geschichten mit
Frack/PENGUIN, unter Hinweis auf „zB Axel Springer AG; Bertelsmann AG, zu der
Gruner & Jahr ebenso gehören wie die RTL Group“; vgl. ferner Multi-Media-
Unternehmen wie bspw. Walt Disney mit ihrem umfassenden Produktportfolio, u.a.
mit Animations- und Kinofilmen, Fernsehen und Streaming, Büchern, Comic-Heften
etc.), besteht schließlich auch eine jedenfalls durchschnittliche Ähnlichkeit der
angegriffenen Waren „kinematographische Filme [belichtet]; Zeichentrickfilme“
sowohl zu den Widerspruchswaren „Druckereierzeugnisse, Bücher“ bzw. „Comic-
Hefte“, als auch zu den von der Widerspruchsmarke beanspruchten
„Dienstleistungen eines Verlages, ausgenommen Druckarbeiten“. Denn der Verkehr
wird bei Kennzeichnung mit identischen Zeichen der (Fehl-)Vorstellung unterliegen,
der Hersteller von Büchern, Comic-Heften etc. trete zugleich als Produzent,
Verleiher oder Vorführer von Filmen auf, und erwartet insoweit, dass die
Qualitätskontrolle von ein- und demselben Unternehmen durchgeführt wird (vgl.
BPatG, 29 W (pat) 175/05, BeckRS 2009, 452 — Geschichten mit Frack/PENGUIN).
d. In Klasse 16 besteht Identität zwischen den von beiden Marken wortgleich
beanspruchten Waren:
„Abziehbilder; Anzeigekarten
[Papeteriewaren]; Aufkleber, Stickers
[Papeteriewaren]; Bilder; Bleistifte; Bleistifthalter; Blöcke [Papier- und
Schreibwaren]; Broschüren; Bücher; Comic-Hefte; Druckereierzeugnisse;
Kalender; Lesezeichen; Notizbücher; Zeitschriften“.
sowie ferner für die angegriffene Ware „Abreißkalender“, die dem von der
Widerspruchsmarke beanspruchten Warenoberbegriff „Kalender“ unterfällt.
Die von der angegriffenen Marke weiterhin in Klasse 16 beanspruchten „Alben;
Magazine; Zeitungen“ fallen unter die Widerspruchsware „Druckereierzeugnisse“
und die angegriffenen Waren „Radiergummis; Schreibmappen [Papeteriewaren];
Schreib- und Papierwaren; Zeichenblöcke; Zeichenlineale“ unter den von der
Widerspruchsmarke beanspruchten Warenoberbegriff „Schreibwaren“, so dass
auch insoweit Warenidentität festzustellen ist.
e. In Klasse 41 stehen sich die angegriffene Dienstleistung „Organisation und
Durchführungen von Ausstellungen für kulturelle Zwecke“ und die von der
Widerspruchsmarke beanspruchte
„Veranstaltung von Ausstellungen
für
kulturelle… Zwecke“
identisch gegenüber. Ferner sind die angegriffenen
Dienstleistungen
„Herausgabe
von Büchern, Texten
[ausgenommen Werbetexte],
Zeitschriften
zu
kulturellen, Erziehungs- und Unterrichtszwecke;
Verlagsdienstleistungen [ausgenommen Druckarbeiten]; Veröffentlichung
von Büchern; (…); Publikation von elektronischen Büchern, auch über
Intranet und Internet; Herausgabe von Texten, ausgenommen Werbetexte,
auch online, insbesondere über das Intranet und Internet“
in den „Dienstleistungen eines Verlages, ausgenommen Druckarbeiten“ der
Widerspruchsmarke enthalten, so dass auch insoweit Identität festzustellen ist.
Weiterhin sind die angegriffenen Dienstleistungen
„kulturelle Aktivitäten;
Bereitstellung von Informationen zu vorgenannten Dienstleistungen in Bezug auf
Unterhaltung und Kultur mittels eines Online-Portals;“ hochgradig ähnlich zu
„Veranstaltung von Ausstellungen für kulturelle oder Unterrichtszwecke“ der
Widerspruchsmarke.
Die „Unterhaltung“ der jüngeren Marke steht in einem Ergänzungsverhältnis zu den
„Druckereierzeugnissen“ der Klasse 16 der Widerspruchsmarke im Sinne einer
durchschnittlichen Ähnlichkeit, da diese oft aus denselben Unternehmen stammen,
die Bücher usw. über die angebotene Unterhaltung veröffentlichen (vgl.
Richter/Stoppel, a. a. O., S. 455, linke Spalte, mwN).
Die Begriffe „Erziehung und Unterricht, (…) auch mittels des Internets“ im
Verzeichnis der angegriffenen Marke entsprechen den Dienstleistungen der
Widerspruchsmarke „Erziehung; Fernunterricht“ oder auch „Unterricht“ der
Widerspruchsmarke. Die Dienstleistung „Veranstaltung von Schulungen und
Seminaren“ ist wortgleich in beiden Waren- und Dienstleistungsverzeichnissen
enthalten, so dass auch insoweit Identität besteht. Soweit die Markeninhaberin
darauf verweist, dass u.a. die Dienstleistungen der Widerspruchsmarke „Unterricht;
Veranstaltung und Durchführung von Seminaren“ durch den Zusatz ergänzt sind
„alle vorgenannten Dienstleistungen ausschließlich erbracht für Apotheken,
Drogerien, (…)“, führt dieser Umstand zu keiner abweichenden Bewertung. Denn
weisen bei den jeweiligen Dienstleistungsoberbegriffen der Vergleichsmarken nur
einzelne (den Obergriffen unterfallende) Dienstleistungen Identität auf, führt dies,
weil die ähnlichkeitsbegründenden Einzeldienstleistungen nicht ausgenommen
sind, gleichwohl zur Löschung der jüngeren Marke für den gesamten Oberbegriff
(vgl. Hacker in: Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rn. 64). So liegt der Fall aber
hier, da auch „ausschließlich für Apotheken… erbrachte“ Dienstleistungen in Bezug
auf „Unterricht“ bzw. „Veranstaltung von Seminaren“ den von der angegriffenen
Marke beanspruchten Dienstleistungsoberbegriffen unterfallen.
f. Soweit die Markeninhaberin ausführt, die vorgenannten Waren und
Dienstleistungen seien unähnlich, weil es sich bei der Markeninhaberin um einen
Kinderbuchverlag und bei der Widerspruchsführerin um eine Apotheke handele,
muss dieser Vortrag erfolglos bleiben, weil von den im Register eingetragenen
Waren und Dienstleistungen auszugehen ist und Umstände der tatsächlichen
Markenbenutzung insofern irrelevant sind (vgl. Hacker in: Ströbele/Hacker/Thiering,
a. a. O., § 9 Rn. 98 und 66). Ausgehend von der somit allein maßgeblichen
Registerlage bezieht sich der einschränkende Zusatz „alle vorgenannten
Dienstleistungen ausschließlich erbracht für Apotheken, Drogerien, (…)“ zudem
lediglich auf die vorgenannten
relevanten Dienstleistungen
„Unterricht;
Veranstaltung und Durchführung von Seminaren“, wobei die Einschränkung jedoch
keine Auswirkungen hat (siehe zuvor unter e).
2. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist als durchschnittlich
einzustufen.
Dem Vortrag der Widersprechenden, die Widerspruchsmarke weise als
beschreibender Begriff
im pharmakologischen Kontext eine originäre
Kennzeichenschwäche auf, weil Velpolis sich aus den Begriffen „Vel“ im Sinne von
„gut“, „wohltuend“ und „polis“ (latinisierte Form des Wortes „Polle“ = Blüte),
zusammensetze, ist nicht zu folgen. Die Silbe „Vel-“ weicht von dem englischen
Begriff „well“ (= gut, gesund, wohltuend) klanglich und visuell soweit ab, dass sich
für den Verkehr eine entsprechende Bedeutung nicht auf Anhieb erschließt. Das gilt
umso mehr, als „Vel-“ mit dem nachfolgenden „-polis“ zu einem einheitlichen
Fantasiezeichen verschmilzt, wobei die Bedeutung von „-polis“ (ggfs. griechisch für
„Stadt“) sich ebenso wenig auf Anhieb erschließt wie ein Sinngehalt des
Gesamtzeichens. Die von der Markeninhaberin angeführte Bedeutung von „polis“
als latinisierte Form des Wortes „Polle“ = Blüte oder Pollen liegt für den Verkehr –
zumal lexikalisch nicht belegbar – jedenfalls nicht auf der Hand.
Nach alldem handelt es sich bei Velpolis um einen Fantasiebegriff mit
durchschnittlicher Kennzeichnungskraft.
3. Die Vergleichszeichen weisen eine als weit überdurchschnittlich zu bewertende
Zeichenähnlichkeit auf.
a. Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist grundsätzlich vom jeweiligen
Gesamteindruck der einander gegenüberstehenden Zeichen auszugehen (vgl. z. B.
BGH GRUR 2013, 833, Rn. 45 - Culinaria/Villa Culinaria; GRUR 2012, 1040, Rn.
25 - pjur/pure; GRUR 2012, 930, Rn. 22 - Bogner B/Barbie B; GRUR 2012, 64, Rn.
15 - Maalox/Melox-GRY; GRUR 2010, 729, Rn. 23 - MIXI). Dabei ist von dem
allgemeinen Erfahrungssatz auszugehen, dass der Verkehr eine Marke so
aufnimmt, wie sie
ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden
Betrachtungsweise
zu unterwerfen. Die Frage der Ähnlichkeit
sich
gegenüberstehender Zeichen ist nach deren Ähnlichkeit in Klang, (Schrift-)Bild und
Sinngehalt zu beurteilen, weil Marken auf die mit ihnen angesprochenen
Verkehrskreise in klanglicher, bildlicher und begrifflicher Hinsicht wirken (vgl. EuGH
GRUR 2006, 413, Rn. 19 - ZIRH/SIR; GRUR 2005, 1042, Rn. 28 - THOMSON LIFE;
GRUR Int. 2004, 843, Rn. 29 - MATRATZEN; BGH GRUR 2015, 1009 Rn. 24 -
BMW-Emblem; GRUR 2010, 235, Rn. 15 - AIDA/AIDU; GRUR 2009, 484, Rn. 32 -
METROBUS; GRUR 2006, 60, Rn. 17 - coccodrillo; GRUR 2004, 779, 781 -
Zwilling/Zweibrüder). Dabei genügt für die Annahme einer Verwechslungsgefahr
regelmäßig bereits die hinreichende Übereinstimmung in einer Richtung (st. Rspr.
vgl. z.B. BGH GRUR 2015, 1009, Rn. 24 - BMW-Emblem; GRUR 2015, 1114, Rn.
23 - Springender Pudel; GRUR 2010, 235, Rn. 18 - AIDA/AIDU m. w. N.).
Abzustellen
ist dabei auf die Wahrnehmung des angesprochenen
Durchschnittsverbrauchers, der eine Marke regelmäßig in ihrer Gesamtheit erfasst
und nicht auf die verschiedenen Einzelheiten achtet (vgl. BGH in GRUR 2016, 283
Rn. 37 – BioGourmet m. w. N.).
b. Die Markenwörter Velopolis und Velpolis kommen sich danach bereits im
Schriftbild so nahe, dass eine weit überdurchschnittliche Zeichenähnlichkeit nicht in
Abrede gestellt werden kann.
Beide Markenwörter stimmen in acht von neun Buchstaben überein. Dabei sind die
Anfangs- und Schlusselemente „Vel-“ und „-polis“ vollkommen identisch, wobei
entgegen der Argumentation der Markeninhaberin eben diese Anfangs- und
Schlusselemente den bildlichen Gesamteindruck regelmäßig stärker als die
Wortmitte — und vorliegend maßgeblich — bestimmen (vgl. BPatG 25 W (pat) 85/99
— LEMO-CAIN/LEMOCIN; EuG GRUR Int 2004, 647, 651, Rn. 81 – MUNDICOR;
Hacker in: Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rn. 310 mwN). Zudem verfügen
beide Zeichen, neben dem identischen Anfangsbuchstaben „V“, in der jeweiligen
Wortmitte über die Konsonanten „l“ und „p“ sowie als jeweils drittletzten Buchstaben
über ein „l“. Diese Konsonantenanordnung weist im Hinblick auf die Unter- und
Oberlängen eine markante und im Schriftbild beider Markenwörter identisch
hervortretende Umrisscharakteristik auf. Die somit im Gesamtschriftbild eher
geringfügige Abweichung des Kleinbuchstabens „o“ in der Wortmitte der jüngeren
Marke wirkt daher – anders als die Inhaberin der jüngeren Marke meint – einer
ansonsten bestehenden weitgehenden visuellen Übereinstimmung und damit
einem hochgradig verwechselbar ähnlichen schriftbildlichen Gesamteindruck beider
Markenwörter nicht maßgeblich entgegen.
Auch wenn berücksichtigt wird, dass Marken im Schriftbild erfahrungsgemäß
präziser wahrgenommen werden können als dem Klang nach, weil das Schriftbild
sehr viel besser eine ruhige oder auch wiederholte Wahrnehmung der Bezeichnung
gestattet als das schnell verklingende gesprochene Wort, sind die schriftbildlichen
Übereinstimmungen
vorliegend
zu ausgeprägt, als dass eine weit
überdurchschnittliche Zeichenähnlichkeit verneint werden könnte. Dies gilt umso
mehr, als die Vergleichszeichen im Verkehr nicht gleichzeitig nebeneinander
aufzutreten pflegen, sondern ein Vergleich aufgrund eines undeutlichen
Erinnerungsbildes erfolgt (vgl. u. a. EuGH GRUR Int 1999, 734 Rn. 26 – Lloyd; BGH
GRUR 2000, 506 – ATTACHÉ/TISSERAND; GRUR 2003,1047– Kellogg`s/Kelly`s).
c. Entgegen dem Vortrag der Markeninhaberin weisen beide Vergleichszeichen
auch keinen sofort und ohne weiteres erfassbaren abweichenden Sinngehalt auf,
welcher die hochgradigen Übereinstimmungen im Schriftbild beider Marken
„neutralisieren“ oder zumindest reduzieren könnten. Unabhängig davon, dass bei
einer wie hier
festgestellten hochgradigen schriftbildlichen Ähnlichkeit ein
Ausschluss der Verwechslungsgefahr durch einen abweichenden Sinngehalt
regelmäßig schon nicht in Betracht kommt (vgl. Hacker in: Ströbele/Hacker/Thiering,
a. a. O., § 9 Rn. 326), fehlt es bereits an der grundsätzlichen Voraussetzung, dass
der abweichende Sinngehalt auch bei flüchtiger Wahrnehmung sofort erfasst wird
und sein Verständnis keinen weitergehenden Denkvorgang erfordert (vgl. Hacker
in: Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rn. 320 mwN). Der Verkehr wird die
Widerspruchsmarke Velpolis, wie zur Kennzeichnungskraft ausführlich dargelegt,
als Fantasiezeichen ohne erkennbaren Bedeutungsgehalt auffassen. Dasselbe gilt
für die angegriffene Marke Velopolis, wobei der Verkehr, der grundsätzlich nicht zu
einer analysierenden Betrachtung neigt, das Zeichen aufgrund der Verschmelzung
zu einem einheitlichen Fantasiebegriff bereits nicht in seine Bestandteile zergliedern
wird. Aber selbst wenn man dies zugunsten der Markeninhaberin unterstellt, liegt
für die
relevanten Verkehrskreise ein unmittelbares Verständnis des
Einzelbestandteils „Velo“ (als „französischer Kurzbegriff für Fahrrad“) bzw. vor allem
der altgriechischen Bezeichnung „polis“ (für Stadt oder städtische Gemeinschaft),
die relevanten Teilen des Verkehrs schon nicht geläufig ist, nicht nahe. Erst recht
erschließt sich dem Verkehr eine Bedeutung des Gesamtzeichen Velopolis nicht
bzw. allenfalls
im Wege einer analysierenden Betrachtung
in mehreren
Gedankenschritten.
4. Ausgehend
von einer weit überdurchschnittlichen
schriftbildlichen
Zeichenähnlichkeit kann – im Hinblick auf die beschwerdegegenständlichen Waren
und Dienstleistungen – dann aber in der Gesamtabwägung aller für die Frage der
Verwechslungsgefahr maßgeblichen Faktoren angesichts der Identität bzw.
jedenfalls durchschnittlichen Ähnlichkeit der Vergleichswaren und -dienstleistungen
sowie der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke eine
Verwechslungsgefahr zwischen beiden Marken nicht verneint werden.
5. Unbeachtlich ist im vorliegenden Widerspruchsbeschwerdeverfahren das
Vorbringen
der Markeninhaberin,
die Widerspruchsmarke
sei
als
Spekulationsmarke bösgläubig angemeldet worden. Zutreffend hat die Markenstelle
darauf verwiesen, dass die Frage der Schutzunfähigkeit der Widerspruchsmarke
wegen Bösgläubigkeit nur Gegenstand eines Nichtigkeitsverfahrens nach
§ 53 MarkenG sein kann (vgl. etwa BPatG 27 W (pat) 146/08 – Mord im Moulin
Rouge/MOULIN ROUGE; Miosga, in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 42 Rn. 72
mwN). Es entspricht den Belangen eines effektiven formellen Markenschutzes, dass
die Bestandskraft einer eingetragenen (Widerspruchs-)Marke nicht in jedem
Kollisionsfall mit Wirkung inter partes in Frage gestellt, sondern darüber
ausschließlich
in einem
förmlichen Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren mit
verbindlicher Wirkung für die Allgemeinheit entschieden werden kann (vgl. BPatG
29 W (pat) 51/22 – Jungheinrich/JUNGHEINRICH, juris Rn. 66; BPatG 28 W (pat)
516/18 – stilisierter Stromsteckdosenstecker/stilisierter Stromsteckdosenstecker,
juris Rn. 36; Miosga in: Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 41 Rn. 6).
6. Die Beschwerde der Markeninhaberin gegen die auf den Widerspruch erfolgte
Teillöschung der angegriffenen Marke durch die Markenstelle ist deshalb
zurückzuweisen.
B. Hinsichtlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens verbleibt es bei der
gesetzlichen Regelung des § 71 Abs. 1 S. 2 MarkenG, da Billigkeitsgründe für die
Auferlegung der Kosten auf einen Beteiligten weder vorgetragen worden noch sonst
ersichtlich sind.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht der Markeninhaberin das Rechtsmittel der
Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat,
ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt
worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde
ist
innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, durch
einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten
schriftlich einzulegen.
Meiser
Weitzel
Hammer
Beglaubigt
…
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle