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BPatG Beschluss vom 25.03.2026 – 30 W (pat) 24/23

30. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:250326B30Wpat24.23.0

Zitiert 4 Entscheidungen 7 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

30 W (pat) 24/23 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

ECLI:DE:BPatG:2026:250326B30Wpat24.23.0

betreffend die Marke 30 2021 001 814

hat

der

30. Senat

(Marken- und Design-Beschwerdesenat)

des

Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 25. März 2026 unter Mitwirkung des

Vorsitzenden Richters Dr. Meiser sowie der Richterin Dr. Weitzel und des Richters

Hammer

beschlossen:

Die Beschwerde der Markeninhaberin wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die am 29. Januar 2021 angemeldete Wortmarke

Velopolis

ist seit dem 9. März 2021 unter der Nummer 30 2021 001 814 u.a. für die Waren

und Dienstleistungen

„Klasse 09: Videobänder; Compact-Discs als ROM oder Festspeicher;

Compact-Discs mit Ton- und Bildaufnahmen; Computer-Programme;

Computer-Software; Datenträger; optische Datenträger; Magnet-Disketten;

kinematographische Filme

[belichtet]; Zeichentrickfilme; Videospiele

[Software]; Videokassetten; Videospielkassette

Klasse

16: Abreißkalender; Abziehbilder; Alben; Anzeigekarten

[Papeteriewaren]; Aufkleber, Stickers [Papeteriewaren]; Bilder; Bleistifte;

Bleistifthalter; Blöcke [Papier- und Schreibwaren]; Broschüren; Bücher;

Comic-Hefte; Druckereierzeugnisse; Kalender; Lesezeichen; Magazine;

Notizbücher; Radiergummis; Schreib- und Papierwaren; Schreibmappen

[Papeteriewaren]; Zeichenblöcke; Zeichenlineale; Zeitschriften; Zeitungen

Klasse 41: Herausgabe von Büchern, Texten [ausgenommen Werbetexte],

Zeitschriften

zu

kulturellen, Erziehungs- und Unterrichtszwecke;

Verlagsdienstleistungen [ausgenommen Druckarbeiten]; Organisation und

Durchführungen von Ausstellungen für kulturelle Zwecke; Veröffentlichung

von Büchern; kulturelle Aktivitäten; Unterhaltung; Erziehung und Unterricht;

Veranstaltung von Schulungen und Seminaren; sämtliche vorgenannten

Dienstleistungen auch mittels des Internets; Bereitstellung von Informationen

zu vorgenannten Dienstleistungen in Bezug auf Unterhaltung und Kultur

mittels eines Online-Portals; Publikation von elektronischen Büchern, auch

über

Intranet und

Internet; Herausgabe von Texten, ausgenommen

Werbetexte, auch online, insbesondere über das Intranet und Internet“

in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register eingetragen. Die

Veröffentlichung erfolgte am 9. April 2021.

Gegen die Eintragung ist am 9. Juli 2021 Widerspruch erhoben worden aus der am

27. April 2018 angemeldeten und seit 18. Oktober 2018 für eine Vielzahl von

Dienstleistungen der Klassen 35, 42, 44 und zudem für die Waren und

Dienstleistungen der

„Klasse

16:

Papier,

Pappe

[Karton];

Druckereierzeugnisse;

Buchbinderartikel; Fotografien; Schreibwaren; Klebstoffe für Papier- und

Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsartikel; Pinsel;

Schreibmaschinen und Büroartikel [ausgenommen Möbel]; Drucklettern;

Druckstöcke; Abziehbilder; Aktenhüllen; Aktenordner; Anzeigekarten

[Papeteriewaren]; Aufkleber, Stickers [Papeteriewaren]; Behälter, Kästen für

Papier- und Schreibwaren; Bilder; Bleistifte; Bleistifthalter; Blöcke [Papier-

und Schreibwaren]; Booklets; Briefkörbe; Briefpapier; Broschüren; Bücher;

Buntstifte, Filzstifte; Büroklammern; Comic-Hefte; Einbände [Papier- und

Schreibwaren]; Etiketten, nicht aus Textilstoffen; Flyer; Folien aus Kunststoff

für Verpackungszwecke; Folien aus

regenerierter Zellulose

für

Verpackungszwecke; Formulare [Formblätter]; grafische Darstellungen;

grafische Reproduktionen; Handbücher; Hüllen [Papier- und Schreibwaren];

Kalender;

Kataloge;

Klemmtafeln

[Büroartikel];

Lesezeichen;

Loseblattbinder;

Markierstifte;

Minenschreibgeräte;

Notizbücher;

Notizklemmen

[Papeteriewaren]; Ordner

[Büroartikel]; Packpapier;

Papiergesichtstücher; Papierhandtücher; Papiertaschentücher; Papiertüten;

Plakate; Plakate aus Papier und Pappe; Plakatträger aus Papier oder Pappe;

Prospekte; Rundschreiben; Sachregister; Sammelkarten, ausgenommen für

Spiele; Schilder aus Papier und Pappe; Schnelltrennsätze [Papier- und

Schreibwaren];

Schreibgarnituren;

Schreibgeräte;

Schreibhefte;

Schreibmappen

[Schreibnecessaires];

Schreibmaterialien;

Schreibunterlagen; Schriften [Veröffentlichungen]; Selbstklebebänder für

Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Toilettenpapier;

Verpackungsbeutel,

-hüllen,

-taschen aus Papier oder Kunststoff;

Verpackungsmaterial aus Karton; Verpackungsmaterial aus Stärke;

Verpackungspapier; Zeitschriften; Blisterboxen und Blisterpäckchen aus

Pappe [Karton] oder Kunststoff für Verpackungszwecke, insbesondere zur

Verpackung und Aufbewahrung von Schlauchblistern; Lehr- und

Unterrichtsmittel

[ausgenommen Apparate]; Verpackungsmaterial aus

Kunststoff, soweit es nicht in anderen Klassen enthalten ist

Klasse 41: Aus- und Fortbildungsberatung; Ausbildung; Unterricht;

Personalentwicklung durch Aus- und Fortbildung; Schulung; Veranstaltung

und Durchführung von Seminaren; Veranstaltung und Durchführung von

Workshops [Ausbildung]; alle vorgenannten Dienstleistungen ausschließlich

erbracht für Apotheken, Drogerien, die pharmazeutische Industrie und den

Sanitätsfachhandel sowie in Verbindung mit Dienstleistungen betreffend

diätetische Lebensmittel und Nahrungsergänzungsmittel und die

Gesundheits- und Schönheitspflege; Erziehungsberatung; berufliche

Umschulungen; Bücherverleih

[Leihbücherei]; Coaching

[Ausbildung];

Demonstrationsunterricht

in praktischen Übungen; Desktop-Publishing

[Erstellen von Publikationen mit dem Computer]; Dienstleistungen eines

Verlages,

ausgenommen Druckarbeiten;

Erziehung;

Fernkurse;

Fernunterricht; Herausgabe von Texten, ausgenommen Werbetexte;

Layoutgestaltung, außer

für Werbezwecke; online Bereitstellen von

elektronischen, nicht herunterladbaren Publikationen; Online Publikation von

elektronischen Büchern und Zeitschriften; Organisation und Veranstaltung

von Konferenzen; Organisation und Veranstaltung von Kongressen;

Organisation und Veranstaltung von Symposien; Publikation von

Druckerzeugnissen [auch in elektronischer Form], ausgenommen für

Werbezwecke; Publikation von Zeitschriften und Büchern in elektronischer

Form, auch im Internet; Training; Veranstaltung und Leitung von Kolloquien;

Veranstaltung von Ausstellungen für kulturelle oder Unterrichtszwecke;

Verfassen von Texten, ausgenommen Werbetexte; Veröffentlichung von

Büchern

registrierten Wortmarke 30 2018 104 804

Velpolis

Die mit einer Beamtin des höheren Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 09

des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluss vom 2. Februar 2023 die

Löschung der Eintragung der angegriffenen Marke teilweise, nämlich für die zuvor

genannten Waren und Dienstleistungen der Klassen 09, 16 und 41 der

angegriffenen Marke angeordnet und den Widerspruch im Übrigen zurückgewiesen.

Zur Begründung hat die Markenstelle ausgeführt, dass die Kennzeichnungskraft der

Widerspruchsmarke durchschnittlich sei. Anhaltspunkte für eine Steigerung oder

Schwächung lägen nicht vor. Nach der maßgeblichen Registerlage stünden sich –

soweit die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet worden sei – Waren und

Dienstleistungen gegenüber, die teilweise identisch oder mindestens ähnlich seien.

Bei identischen bzw. jedenfalls durchschnittlich ähnlichen Vergleichswaren und

-dienstleistungen und einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der

Widerspruchsmarke

reiche der Zeichenabstand nicht aus, um eine

Verwechslungsgefahr zwischen den gegenüberstehenden Marken mit der

erforderlichen Sicherheit auszuschließen.

Die jüngere Marke Velopolis und die Widerspruchsmarke Velpolis seien

schriftbildlich sehr ähnlich, weil sie sich lediglich in einem Buchstaben – "o“ – in der

Wortmitte unterschieden. Auch klanglich könnten die Vergleichszeichen

verwechselt werden. So werde das Klangbild durch den identischen Wortanfang

„Vel-“ und die identische Endung „-polis“ bestimmt. Die geringe Abweichung in der

Wortmitte, die zwar zu einer zusätzlichen Silbe in der angegriffenen Marke führe,

reiche aber nicht für eine hinreichende klangliche Differenzierung aus.

Soweit die Inhaberin der angegriffenen Marke anführe, die Widerspruchsmarke sei

bösgläubig als Spekulationsmarke angemeldet worden, sei zu berücksichtigen,

dass die Schutzfähigkeit der Widerspruchsmarke nicht Gegenstand des

Widerspruchsverfahrens gemäß § 42 Abs. 2 MarkenG sei.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Markeninhaberin. Sie führt aus, die

Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke Velpolis sei schwach. „Velpolis“

setze sich aus den Begriffen „Vel“, das im pharmakologischen Kontext für „gut“,

„wohltuend“ stehe, und „Polis“, einer latinisierten Form des Wortes „Polle“ (Blüte),

zusammen. Da die Widerspruchsführerin eine Apotheke sei und die

Widerspruchsmarke nach dem Waren- und Dienstleistungsverzeichnis

im

pharmakologischen Kontext verwendet werden solle, sei die Marke Velpolis

insofern beschreibend und daher kennzeichnungsschwach.

In Bezug auf die Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit messe der Beschluss der

Tatsache, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um einen Kinderbuchverlag und

bei der Widerspruchsführerin um eine Apotheke handele, keine ausreichende

Bedeutung zu. Die maßgeblichen Vergleichswaren und -dienstleistungen wiesen

u.a. in ihrer Beschaffenheit, ihrer regelmäßigen betrieblichen Herkunft sowie ihrer

regelmäßigen Vertriebs- oder Erbringungsart wesentliche Unterschiede auf, die sich

auch aus den Registereintragungen selbst ergäben. So sei der Bezug zur

Pharmazie

und

zum Gesundheitswesen

aus

dem Waren-

und

Dienstleistungsverzeichnis der Widerspruchsmarke klar erkennbar. Teilweise seien

die Widerspruchswaren und –dienstleistungen sogar ausdrücklich auf den

pharmazeutischen Bereich beschränkt, nämlich in Klasse 41 die Dienstleistungen

„Aus- und Fortbildungsberatung; Ausbildung; Unterricht; Personalentwicklung durch

Aus- und Fortbildung; Schulung; Veranstaltung und Durchführung von Seminaren;

Veranstaltung und Durchführung von Workshops [Ausbildung]“ durch den Zusatz

„alle vorgenannten Dienstleistungen ausschließlich erbracht für Apotheken,

Drogerien, die pharmazeutische Industrie und den Sanitätsfachhandel sowie in

Verbindung mit Dienstleistungen betreffend diätetische Lebensmittel und

Nahrungsergänzungsmittel und die Gesundheits- und Schönheitspflege“.

Vor diesem Hintergrund sei insbesondere auch die Löschung der angegriffenen

Marke für die Dienstleistungen der Klasse 41 „Herausgabe von Büchern, Texten

[ausgenommen Werbetexte], Zeitschriften zu kulturellen, Erziehungs- und

Unterrichtszwecke; Organisation und Durchführungen von Ausstellungen für

kulturelle Zwecke; kulturelle Aktivitäten; Unterhaltung; Erziehung und Unterricht;

Veranstaltung von Schulungen und Seminaren; sämtliche vorgenannten

Dienstleistungen auch mittels des Internets“ nicht nachvollziehbar.

Es bestehe auch keine hinreichende Zeichenähnlichkeit zwischen den Wortmarken

Velopolis und Velpolis. Das zusätzliche ‚o“ in der Wortmitte der angegriffenen

Marke wirke sich auf die Buchstaben- und Silbenanzahl aus und verändere das

Schriftbild maßgeblich. Velopolis bestehe aus neun Buchstaben und vier Silben,

die Widerspruchsmarke Velpolis nur aus acht Buchstaben und drei Silben. Die

Auffassung der Markenstelle, dass bei den Vergleichszeichen die

Übereinstimmungen in den Anfängen („Vel“) und Endungen (auf „-po-lis“) jeweils

stärkere Beachtung fänden, sei unzutreffend. In klanglicher Hinsicht handele es sich

bei dem „o“ um den betonten und semantisch sinnbestimmenden Vokal des Wortes.

Während die Widerspruchsmarke mit der Betonung auf der ersten Silbe „Vel-“, also

„Velpolis‘“ ausgesprochen werde, werde die angegriffene Marke entweder mit

Betonung auf dem zusätzlichen Vokal „o“, also Velopolis“ oder – entsprechend dem

altgriechischen Wort „polis“ – auf der vorletzten Silbe „Velopolis“ ausgesprochen.

Auch begrifflich ergäben sich erhebliche Unterschiede. Während es sich bei der

Widerspruchsmarke Velpolis entweder um ein Fantasiewort oder aber – wie zur

Kennzeichnungskraft dargelegt –

im pharmakologischen Bereich um ein

beschreibendes Kompositum handele, handele es sich bei der angegriffenen Marke

Velopolis um ein „kreatives Kompositum“ mit völlig anderer Bedeutung,

zusammengesetzt aus dem Begriff „Velo“ (als französischer Kurzbegriff für

„Fahrrad“, abgeleitet aus dem Lateinischen „Velocitas“) und der altgriechischen

Bezeichnung „Polis“, die im Altertum eine Stadt oder städtische Gemeinschaft

bezeichne.

Außerdem lasse die Markenstelle in dem angegriffenen Beschluss den von der

Markeninhaberin erhobenen Einwand der bösgläubigen Anmeldung der älteren

Widerspruchsmarke zu Unrecht nicht zu. Die Widerspruchsgründe in § 42 Abs. 2

MarkenG beschränkten die Widersprechende und nicht etwa die Inhaberin der

angegriffenen Marke. Deren Vortrag, bei der Widerspruchsmarke handele es sich

um eine Spekulationsmarke, müsse also im vorliegenden Verfahren geprüft werden.

Die Widerspruchsführerin habe ihre Marke für völlig unterschiedliche Waren und

Dienstleistungen angemeldet, während eine

irgend geartete Nutzung der

Widerspruchsmarke bis heute nicht bekannt sei. Auch die Korrespondenz zwischen

den Beteiligten im Hinblick auf eine von der Markeninhaberin vorgeschlagene

Abgrenzungsvereinbarung sowie die Höhe einer von der Widersprechenden in

diesem Rahmen genannten Geldforderung (als „Kaufpreis“ für einen (teilweisen)

Erwerb der Widerspruchsmarke)

legten den Verdacht nahe, dass die

Widerspruchsführerin die Marke überhaupt nicht benutzen, sondern zwecks

Kapitalisierung horten möchte.

Die Markeninhaberin beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 09 des Deutschen Patent- und

Markenamtes vom 2. Februar 2023 aufzuheben, soweit die Löschung der

angegriffenen Marke 30 2021 001 814 angeordnet worden ist, und den

Widerspruch auch insoweit zurückzuweisen.

Die Widersprechende beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

In ihrer kurzen Beschwerdeerwiderung verweist sie „zur Vermeidung von

Wiederholungen“ auf ihre Widerspruchsbegründung vom 9. Juli 2021 sowie den

angegriffenen Beschluss des DPMA. Jedenfalls die Waren und Dienstleistungen

der jüngeren Marke, hinsichtlich derer die Markenstelle die Löschung angeordnet

habe, seien identisch bzw. hochgradig bis durchschnittlich ähnlich zu den Waren

und Dienstleistungen

der Widerspruchsmarke. Außerdem

sei

die

Widerspruchsmarke

von

Haus

aus

zumindest

durchschnittlich

kennzeichnungskräftig, weil es sich bei Velpolis um ein Fantasiewort handele. Den

somit erforderlichen deutlichen Abstand zur Widerspruchsmarke halte die jüngere

Marke nicht ein. Die Vergleichszeichen Velpolis und Velopolis stimmten bis auf

einen einzigen Buchstaben, nämlich dem zusätzlichen Vokal „o“ in der Wortmitte

der jüngeren Marke vollständig überein. Die einander gegenüberstehenden Zeichen

seien deshalb sowohl klanglich als auch schriftbildlich nahezu identisch und

begrifflich hochgradig ähnlich.

Im Ergebnis bestehe eine unmittelbare

Verwechslungsgefahr als auch eine Gefahr, die Marken gedanklich miteinander in

Verbindung zu bringen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die gemäß § 66 MarkenG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde

der Markeninhaberin hat

in der Sache keinen Erfolg. Zwischen den

Vergleichsmarken

besteht

im

beschwerdegegenständlichen

Umfang

Verwechslungsgefahr nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG, so dass die Markenstelle die

angegriffene Marke insoweit zu Recht (teilweise) gelöscht hat.

A. Die Frage, ob Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

vorliegt, ist unter Heranziehung aller relevanten Umstände des Einzelfalls

umfassend zu beurteilen. Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen der Identität

oder der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen, dem Grad der Ähnlichkeit

der Marken und der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke in der Weise

auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder

Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch

eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann

und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. nur EuGH GRUR 2020, 52 Rn. 41-43 – Hansson

[Roslagspunsch/ ROSLAGSÖL]; GRUR 2010, 1098 Rn. 44 – Calvin Klein/HABM;

GRUR 2010, 933 Rn. 32 – Barbara Becker; BGH GRUR 2020, 870 Rn. 25 –

Injekt/Injex; GRUR 2019, 1058 Rn. 17 – KNEIPP; GRUR 2018, 79 Rn. 7 –

OXFORD/Oxford Club; WRP 2017, 1104 ff. – Medicon-Apotheke/Medico Apotheke;

GRUR 2016, 382 Rn. 19 – BioGourmet; GRUR 2016, 283 Rn. 7 – BSA/DSA

DEUTSCHE SPORTMANAGEMENTAKADEMIE). Bei dieser umfassenden

Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf den durch die Marken hervorgerufenen

Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere die unterscheidungskräftigen

und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (vgl. EuGH, a. a. O. Rn. 48 –

Hansson [Roslagspunsch/ ROSLAGSÖL]; BGH a. a. O. Rn. 25 – INJEKT/INJEX).

Nach diesen Grundsätzen ist im beschwerdegegenständlichen Umfang eine

markenrechtlich relevante Gefahr von Verwechslungen zwischen der angegriffenen

Marke und der Widerspruchsmarke zu besorgen.

1. Ausgehend von der hier maßgeblichen Registerlage können sich die

Vergleichsmarken

im beschwerdegegenständlichen Umfang

teilweise auf

identischen sowie im Übrigen auf zumindest durchschnittlich ähnlichen Waren und

Dienstleistungen begegnen.

a. Für die Beurteilung der Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit

ist die

Registerlage maßgebend.

Soweit die Markeninhaberin in anderem Zusammenhang — im Rahmen ihres

Einwandes einer bösgläubigen Anmeldung der Widerspruchsmarke — ausgeführt

hat, dass eine Benutzung der Widerspruchsmarke nicht bekannt sei, liegt hierin

keine

Erhebung

einer Nichtbenutzungseinrede

(vgl.

Ströbele

in:

Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Auflage 2024, § 43 Rn. 35 mwN). Im

Übrigen wäre eine solche Einrede vorliegend auch unzulässig, da die

Widerspruchsmarke, deren Eintragung am 23. November 2018 veröffentlich worden

und gegen die seit dem 26. Februar 2019 kein Widerspruch mehr möglich ist, sich

am Anmeldetag der angegriffenen Marke am 29. Januar 2021 noch in der

Benutzungsschonfrist gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 MarkenG n. F. befand (vgl.

Ströbele in: Ströbele/Hacker/Thiering, a.a.O., § 43 Rn. 9 ff.). Der zwischenzeitliche

Ablauf der fünfjährigen Benutzungsschonfrist ist unerheblich, da er keine (weitere)

Einrede mangelnder Benutzung mehr eröffnet. Denn der Widerspruch wurde nach

dem 14. Januar 2019 erhoben, so dass § 43 Abs. 1 MarkenG in seiner seit dem 14.

Januar 2019 geltenden Fassung anzuwenden ist (vgl. § 158 Abs. 5 MarkenG).

b. Eine Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen ist anzunehmen, wenn diese

in Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren, die ihr Verhältnis zueinander

kennzeichnen –

insbesondere

ihrer Beschaffenheit,

ihrer

regelmäßigen

betrieblichen Herkunft, ihrer regelmäßigen Vertriebs- oder Erbringungsart, ihrem

Verwendungszweck und ihrer Nutzung, ihrer wirtschaftlichen Bedeutung, ihrer

Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Produkte oder

anderer für die Frage der Verwechslungsgefahr wesentlicher Gründe – so enge

Berührungspunkte aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein

könnten, sie stammten aus denselben oder ggfls. wirtschaftlich verbundenen

Unternehmen, sofern sie – was zu unterstellen ist – mit identischen Marken

gekennzeichnet sind (vgl. EuGH GRUR 1998, 922, 923 f., Rn. 22 - 29 – Canon;

GRUR 2006, 582, Rn. 85 – VITAFRUIT; BGH GRUR 2001, 507, 508 –

EVIAN/REVIAN; GRUR 2006, 941, Rn. 13 – TOSCA BLU; GRUR 2021, 724, 727,

Rn. 36 – PEARL/PURE PEARL; Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rdn. 58, 59

m. w. N.). In die Beurteilung einzubeziehen ist, ob die Waren oder Dienstleistungen

regelmäßig von denselben Unternehmen oder unter ihrer Kontrolle hergestellt oder

erbracht werden oder ob sie beim Vertrieb Berührungspunkte aufweisen, weil sie in

denselben Verkaufsstätten angeboten werden (BGH GRUR 2014, 1101, Rn. 40 –

Gelbe Wörterbücher, mwN; GRUR 2021, 724, 727, Rn. 36 – PEARL/PURE

PEARL). Von einer Unähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen kann nur

ausgegangen werden, wenn trotz (unterstellter) Identität der Zeichen und erhöhter

Kennzeichnungskraft

der

prioritätsälteren Marke die Annahme einer

Verwechslungsgefahr wegen des Abstandes der Waren oder Dienstleistungen von

vornherein ausgeschlossen ist (st. Rspr.; vgl. nur EuGH GRUR 1998, 922, Rn. 22 –

Canon; BGH GRUR 2006, 941, Rn. 13 – TOSCA BLU; GRUR 2009, 484, Rn. 25 –

METROBUS; GRUR 2012, 1145, Rn. 34 – Pelikan; GRUR 2015, 176, Rn. 17 –

ZOOM/ZOOM; GRUR 2021, 724, 727, Rn. 36 – PEARL/PURE PEARL).

c. Nach diesen Maßstäben sind die in Klasse 09 beanspruchten Waren der

angegriffenen Marke zu den relevanten Waren und Dienstleistungen der

Widerspruchsmarke zumindest durchschnittlich ähnlich.

Die angegriffenen Waren

„Videobänder; Compact-Discs als ROM oder

Festspeicher; Compact-Discs mit Ton- und Bildaufnahmen; Datenträger; optische

Datenträger; Magnet-Disketten; Videokassetten; Videospielkassette“ stehen in

einem ergänzenden bzw. Austauschverhältnis und funktionalen Zusammenhang zu

den Widerspruchswaren „Druckereierzeugnisse, Zeitschriften“, so dass der Verkehr

sie dem Herstellungs- und Verantwortungsbereich ein und desselben

Unternehmens zuordnen kann. Denn Druckerzeugnisse und Zeitschriften,

insbesondere Fachzeitschriften, werden häufig alternativ und gleichwertig auf

optischen und audiovisuellen Datenträgern angeboten und vertrieben.

Dementsprechend gibt es zu zahlreichen Druckerzeugnissen und insbesondere zu

Zeitschriften Bild-, Ton- und Datenträger, die teilweise den entsprechenden

Erzeugnissen in Printform beigefügt sind (vgl. aus der Rspr u.a. BPatG 30 W (pat)

561/13 - PRAXIS vital / VITAL, BPatG 30 W (pat) 47/17 – Sky/Premium Sky; s ferner

mwN adRspr: Richter/Stoppel, Die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen, 20.

Aufl., S. 87. mittlere und rechte Spalte).

Darüber hinaus sind die "Druckereierzeugnisse" der Widerspruchsmarke zu den

Waren der angegriffenen Marke "Computer-Programme; Computer-Software;

Videospiele [Software]“ zumindest durchschnittlich ähnlich. Denn zum einen werden

häufig entsprechende Medien, z. B. Lexika, sowohl als Druckereierzeugnisse als

auch in elektronischer Form, oft mit erweiterten Recherchetools, angeboten. Zum

anderen

ist zu berücksichtigen, dass auf Datenträgern gespeicherte

Softwareprogramme regelmäßig zusammen mit schriftlichem Begleitmaterial wie

Handbüchern angeboten werden.

"Druckereierzeugnisse" und

"Computer-

Programme“, „Software" weisen daher erhebliche Berührungspunkte auf (vgl.

BPatG 25 W (pat) 156/04 - HI-TAG Das intelligente Etikett/HYDAC).

Aufgrund der Verflechtungen im Medienbereich, wobei nicht nur regelmäßig

„Bücher zum (Kino-)Film“ vertrieben werden, sondern dem Verkehr auch bekannt

ist, dass große Verlage an Filmproduktionen beteiligt sind (vgl. so schon BPatG 29

W (pat) 175/04 vom 25.10.2005, BeckRS 2009, 452 — Geschichten mit

Frack/PENGUIN, unter Hinweis auf „zB Axel Springer AG; Bertelsmann AG, zu der

Gruner & Jahr ebenso gehören wie die RTL Group“; vgl. ferner Multi-Media-

Unternehmen wie bspw. Walt Disney mit ihrem umfassenden Produktportfolio, u.a.

mit Animations- und Kinofilmen, Fernsehen und Streaming, Büchern, Comic-Heften

etc.), besteht schließlich auch eine jedenfalls durchschnittliche Ähnlichkeit der

angegriffenen Waren „kinematographische Filme [belichtet]; Zeichentrickfilme“

sowohl zu den Widerspruchswaren „Druckereierzeugnisse, Bücher“ bzw. „Comic-

Hefte“, als auch zu den von der Widerspruchsmarke beanspruchten

„Dienstleistungen eines Verlages, ausgenommen Druckarbeiten“. Denn der Verkehr

wird bei Kennzeichnung mit identischen Zeichen der (Fehl-)Vorstellung unterliegen,

der Hersteller von Büchern, Comic-Heften etc. trete zugleich als Produzent,

Verleiher oder Vorführer von Filmen auf, und erwartet insoweit, dass die

Qualitätskontrolle von ein- und demselben Unternehmen durchgeführt wird (vgl.

BPatG, 29 W (pat) 175/05, BeckRS 2009, 452 — Geschichten mit Frack/PENGUIN).

d. In Klasse 16 besteht Identität zwischen den von beiden Marken wortgleich

beanspruchten Waren:

„Abziehbilder; Anzeigekarten

[Papeteriewaren]; Aufkleber, Stickers

[Papeteriewaren]; Bilder; Bleistifte; Bleistifthalter; Blöcke [Papier- und

Schreibwaren]; Broschüren; Bücher; Comic-Hefte; Druckereierzeugnisse;

Kalender; Lesezeichen; Notizbücher; Zeitschriften“.

sowie ferner für die angegriffene Ware „Abreißkalender“, die dem von der

Widerspruchsmarke beanspruchten Warenoberbegriff „Kalender“ unterfällt.

Die von der angegriffenen Marke weiterhin in Klasse 16 beanspruchten „Alben;

Magazine; Zeitungen“ fallen unter die Widerspruchsware „Druckereierzeugnisse“

und die angegriffenen Waren „Radiergummis; Schreibmappen [Papeteriewaren];

Schreib- und Papierwaren; Zeichenblöcke; Zeichenlineale“ unter den von der

Widerspruchsmarke beanspruchten Warenoberbegriff „Schreibwaren“, so dass

auch insoweit Warenidentität festzustellen ist.

e. In Klasse 41 stehen sich die angegriffene Dienstleistung „Organisation und

Durchführungen von Ausstellungen für kulturelle Zwecke“ und die von der

Widerspruchsmarke beanspruchte

„Veranstaltung von Ausstellungen

für

kulturelle… Zwecke“

identisch gegenüber. Ferner sind die angegriffenen

Dienstleistungen

„Herausgabe

von Büchern, Texten

[ausgenommen Werbetexte],

Zeitschriften

zu

kulturellen, Erziehungs- und Unterrichtszwecke;

Verlagsdienstleistungen [ausgenommen Druckarbeiten]; Veröffentlichung

von Büchern; (…); Publikation von elektronischen Büchern, auch über

Intranet und Internet; Herausgabe von Texten, ausgenommen Werbetexte,

auch online, insbesondere über das Intranet und Internet“

in den „Dienstleistungen eines Verlages, ausgenommen Druckarbeiten“ der

Widerspruchsmarke enthalten, so dass auch insoweit Identität festzustellen ist.

Weiterhin sind die angegriffenen Dienstleistungen

„kulturelle Aktivitäten;

Bereitstellung von Informationen zu vorgenannten Dienstleistungen in Bezug auf

Unterhaltung und Kultur mittels eines Online-Portals;“ hochgradig ähnlich zu

„Veranstaltung von Ausstellungen für kulturelle oder Unterrichtszwecke“ der

Widerspruchsmarke.

Die „Unterhaltung“ der jüngeren Marke steht in einem Ergänzungsverhältnis zu den

„Druckereierzeugnissen“ der Klasse 16 der Widerspruchsmarke im Sinne einer

durchschnittlichen Ähnlichkeit, da diese oft aus denselben Unternehmen stammen,

die Bücher usw. über die angebotene Unterhaltung veröffentlichen (vgl.

Richter/Stoppel, a. a. O., S. 455, linke Spalte, mwN).

Die Begriffe „Erziehung und Unterricht, (…) auch mittels des Internets“ im

Verzeichnis der angegriffenen Marke entsprechen den Dienstleistungen der

Widerspruchsmarke „Erziehung; Fernunterricht“ oder auch „Unterricht“ der

Widerspruchsmarke. Die Dienstleistung „Veranstaltung von Schulungen und

Seminaren“ ist wortgleich in beiden Waren- und Dienstleistungsverzeichnissen

enthalten, so dass auch insoweit Identität besteht. Soweit die Markeninhaberin

darauf verweist, dass u.a. die Dienstleistungen der Widerspruchsmarke „Unterricht;

Veranstaltung und Durchführung von Seminaren“ durch den Zusatz ergänzt sind

„alle vorgenannten Dienstleistungen ausschließlich erbracht für Apotheken,

Drogerien, (…)“, führt dieser Umstand zu keiner abweichenden Bewertung. Denn

weisen bei den jeweiligen Dienstleistungsoberbegriffen der Vergleichsmarken nur

einzelne (den Obergriffen unterfallende) Dienstleistungen Identität auf, führt dies,

weil die ähnlichkeitsbegründenden Einzeldienstleistungen nicht ausgenommen

sind, gleichwohl zur Löschung der jüngeren Marke für den gesamten Oberbegriff

(vgl. Hacker in: Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rn. 64). So liegt der Fall aber

hier, da auch „ausschließlich für Apotheken… erbrachte“ Dienstleistungen in Bezug

auf „Unterricht“ bzw. „Veranstaltung von Seminaren“ den von der angegriffenen

Marke beanspruchten Dienstleistungsoberbegriffen unterfallen.

f. Soweit die Markeninhaberin ausführt, die vorgenannten Waren und

Dienstleistungen seien unähnlich, weil es sich bei der Markeninhaberin um einen

Kinderbuchverlag und bei der Widerspruchsführerin um eine Apotheke handele,

muss dieser Vortrag erfolglos bleiben, weil von den im Register eingetragenen

Waren und Dienstleistungen auszugehen ist und Umstände der tatsächlichen

Markenbenutzung insofern irrelevant sind (vgl. Hacker in: Ströbele/Hacker/Thiering,

a. a. O., § 9 Rn. 98 und 66). Ausgehend von der somit allein maßgeblichen

Registerlage bezieht sich der einschränkende Zusatz „alle vorgenannten

Dienstleistungen ausschließlich erbracht für Apotheken, Drogerien, (…)“ zudem

lediglich auf die vorgenannten

relevanten Dienstleistungen

„Unterricht;

Veranstaltung und Durchführung von Seminaren“, wobei die Einschränkung jedoch

keine Auswirkungen hat (siehe zuvor unter e).

2. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist als durchschnittlich

einzustufen.

Dem Vortrag der Widersprechenden, die Widerspruchsmarke weise als

beschreibender Begriff

im pharmakologischen Kontext eine originäre

Kennzeichenschwäche auf, weil Velpolis sich aus den Begriffen „Vel“ im Sinne von

„gut“, „wohltuend“ und „polis“ (latinisierte Form des Wortes „Polle“ = Blüte),

zusammensetze, ist nicht zu folgen. Die Silbe „Vel-“ weicht von dem englischen

Begriff „well“ (= gut, gesund, wohltuend) klanglich und visuell soweit ab, dass sich

für den Verkehr eine entsprechende Bedeutung nicht auf Anhieb erschließt. Das gilt

umso mehr, als „Vel-“ mit dem nachfolgenden „-polis“ zu einem einheitlichen

Fantasiezeichen verschmilzt, wobei die Bedeutung von „-polis“ (ggfs. griechisch für

„Stadt“) sich ebenso wenig auf Anhieb erschließt wie ein Sinngehalt des

Gesamtzeichens. Die von der Markeninhaberin angeführte Bedeutung von „polis“

als latinisierte Form des Wortes „Polle“ = Blüte oder Pollen liegt für den Verkehr –

zumal lexikalisch nicht belegbar – jedenfalls nicht auf der Hand.

Nach alldem handelt es sich bei Velpolis um einen Fantasiebegriff mit

durchschnittlicher Kennzeichnungskraft.

3. Die Vergleichszeichen weisen eine als weit überdurchschnittlich zu bewertende

Zeichenähnlichkeit auf.

a. Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist grundsätzlich vom jeweiligen

Gesamteindruck der einander gegenüberstehenden Zeichen auszugehen (vgl. z. B.

BGH GRUR 2013, 833, Rn. 45 - Culinaria/Villa Culinaria; GRUR 2012, 1040, Rn.

25 - pjur/pure; GRUR 2012, 930, Rn. 22 - Bogner B/Barbie B; GRUR 2012, 64, Rn.

15 - Maalox/Melox-GRY; GRUR 2010, 729, Rn. 23 - MIXI). Dabei ist von dem

allgemeinen Erfahrungssatz auszugehen, dass der Verkehr eine Marke so

aufnimmt, wie sie

ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden

Betrachtungsweise

zu unterwerfen. Die Frage der Ähnlichkeit

sich

gegenüberstehender Zeichen ist nach deren Ähnlichkeit in Klang, (Schrift-)Bild und

Sinngehalt zu beurteilen, weil Marken auf die mit ihnen angesprochenen

Verkehrskreise in klanglicher, bildlicher und begrifflicher Hinsicht wirken (vgl. EuGH

GRUR 2006, 413, Rn. 19 - ZIRH/SIR; GRUR 2005, 1042, Rn. 28 - THOMSON LIFE;

GRUR Int. 2004, 843, Rn. 29 - MATRATZEN; BGH GRUR 2015, 1009 Rn. 24 -

BMW-Emblem; GRUR 2010, 235, Rn. 15 - AIDA/AIDU; GRUR 2009, 484, Rn. 32 -

METROBUS; GRUR 2006, 60, Rn. 17 - coccodrillo; GRUR 2004, 779, 781 -

Zwilling/Zweibrüder). Dabei genügt für die Annahme einer Verwechslungsgefahr

regelmäßig bereits die hinreichende Übereinstimmung in einer Richtung (st. Rspr.

vgl. z.B. BGH GRUR 2015, 1009, Rn. 24 - BMW-Emblem; GRUR 2015, 1114, Rn.

23 - Springender Pudel; GRUR 2010, 235, Rn. 18 - AIDA/AIDU m. w. N.).

Abzustellen

ist dabei auf die Wahrnehmung des angesprochenen

Durchschnittsverbrauchers, der eine Marke regelmäßig in ihrer Gesamtheit erfasst

und nicht auf die verschiedenen Einzelheiten achtet (vgl. BGH in GRUR 2016, 283

Rn. 37 – BioGourmet m. w. N.).

b. Die Markenwörter Velopolis und Velpolis kommen sich danach bereits im

Schriftbild so nahe, dass eine weit überdurchschnittliche Zeichenähnlichkeit nicht in

Abrede gestellt werden kann.

Beide Markenwörter stimmen in acht von neun Buchstaben überein. Dabei sind die

Anfangs- und Schlusselemente „Vel-“ und „-polis“ vollkommen identisch, wobei

entgegen der Argumentation der Markeninhaberin eben diese Anfangs- und

Schlusselemente den bildlichen Gesamteindruck regelmäßig stärker als die

Wortmitte — und vorliegend maßgeblich — bestimmen (vgl. BPatG 25 W (pat) 85/99

— LEMO-CAIN/LEMOCIN; EuG GRUR Int 2004, 647, 651, Rn. 81 – MUNDICOR;

Hacker in: Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rn. 310 mwN). Zudem verfügen

beide Zeichen, neben dem identischen Anfangsbuchstaben „V“, in der jeweiligen

Wortmitte über die Konsonanten „l“ und „p“ sowie als jeweils drittletzten Buchstaben

über ein „l“. Diese Konsonantenanordnung weist im Hinblick auf die Unter- und

Oberlängen eine markante und im Schriftbild beider Markenwörter identisch

hervortretende Umrisscharakteristik auf. Die somit im Gesamtschriftbild eher

geringfügige Abweichung des Kleinbuchstabens „o“ in der Wortmitte der jüngeren

Marke wirkt daher – anders als die Inhaberin der jüngeren Marke meint – einer

ansonsten bestehenden weitgehenden visuellen Übereinstimmung und damit

einem hochgradig verwechselbar ähnlichen schriftbildlichen Gesamteindruck beider

Markenwörter nicht maßgeblich entgegen.

Auch wenn berücksichtigt wird, dass Marken im Schriftbild erfahrungsgemäß

präziser wahrgenommen werden können als dem Klang nach, weil das Schriftbild

sehr viel besser eine ruhige oder auch wiederholte Wahrnehmung der Bezeichnung

gestattet als das schnell verklingende gesprochene Wort, sind die schriftbildlichen

Übereinstimmungen

vorliegend

zu ausgeprägt, als dass eine weit

überdurchschnittliche Zeichenähnlichkeit verneint werden könnte. Dies gilt umso

mehr, als die Vergleichszeichen im Verkehr nicht gleichzeitig nebeneinander

aufzutreten pflegen, sondern ein Vergleich aufgrund eines undeutlichen

Erinnerungsbildes erfolgt (vgl. u. a. EuGH GRUR Int 1999, 734 Rn. 26 – Lloyd; BGH

GRUR 2000, 506 – ATTACHÉ/TISSERAND; GRUR 2003,1047– Kellogg`s/Kelly`s).

c. Entgegen dem Vortrag der Markeninhaberin weisen beide Vergleichszeichen

auch keinen sofort und ohne weiteres erfassbaren abweichenden Sinngehalt auf,

welcher die hochgradigen Übereinstimmungen im Schriftbild beider Marken

„neutralisieren“ oder zumindest reduzieren könnten. Unabhängig davon, dass bei

einer wie hier

festgestellten hochgradigen schriftbildlichen Ähnlichkeit ein

Ausschluss der Verwechslungsgefahr durch einen abweichenden Sinngehalt

regelmäßig schon nicht in Betracht kommt (vgl. Hacker in: Ströbele/Hacker/Thiering,

a. a. O., § 9 Rn. 326), fehlt es bereits an der grundsätzlichen Voraussetzung, dass

der abweichende Sinngehalt auch bei flüchtiger Wahrnehmung sofort erfasst wird

und sein Verständnis keinen weitergehenden Denkvorgang erfordert (vgl. Hacker

in: Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rn. 320 mwN). Der Verkehr wird die

Widerspruchsmarke Velpolis, wie zur Kennzeichnungskraft ausführlich dargelegt,

als Fantasiezeichen ohne erkennbaren Bedeutungsgehalt auffassen. Dasselbe gilt

für die angegriffene Marke Velopolis, wobei der Verkehr, der grundsätzlich nicht zu

einer analysierenden Betrachtung neigt, das Zeichen aufgrund der Verschmelzung

zu einem einheitlichen Fantasiebegriff bereits nicht in seine Bestandteile zergliedern

wird. Aber selbst wenn man dies zugunsten der Markeninhaberin unterstellt, liegt

für die

relevanten Verkehrskreise ein unmittelbares Verständnis des

Einzelbestandteils „Velo“ (als „französischer Kurzbegriff für Fahrrad“) bzw. vor allem

der altgriechischen Bezeichnung „polis“ (für Stadt oder städtische Gemeinschaft),

die relevanten Teilen des Verkehrs schon nicht geläufig ist, nicht nahe. Erst recht

erschließt sich dem Verkehr eine Bedeutung des Gesamtzeichen Velopolis nicht

bzw. allenfalls

im Wege einer analysierenden Betrachtung

in mehreren

Gedankenschritten.

4. Ausgehend

von einer weit überdurchschnittlichen

schriftbildlichen

Zeichenähnlichkeit kann – im Hinblick auf die beschwerdegegenständlichen Waren

und Dienstleistungen – dann aber in der Gesamtabwägung aller für die Frage der

Verwechslungsgefahr maßgeblichen Faktoren angesichts der Identität bzw.

jedenfalls durchschnittlichen Ähnlichkeit der Vergleichswaren und -dienstleistungen

sowie der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke eine

Verwechslungsgefahr zwischen beiden Marken nicht verneint werden.

5. Unbeachtlich ist im vorliegenden Widerspruchsbeschwerdeverfahren das

Vorbringen

der Markeninhaberin,

die Widerspruchsmarke

sei

als

Spekulationsmarke bösgläubig angemeldet worden. Zutreffend hat die Markenstelle

darauf verwiesen, dass die Frage der Schutzunfähigkeit der Widerspruchsmarke

wegen Bösgläubigkeit nur Gegenstand eines Nichtigkeitsverfahrens nach

§ 53 MarkenG sein kann (vgl. etwa BPatG 27 W (pat) 146/08 – Mord im Moulin

Rouge/MOULIN ROUGE; Miosga, in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 42 Rn. 72

mwN). Es entspricht den Belangen eines effektiven formellen Markenschutzes, dass

die Bestandskraft einer eingetragenen (Widerspruchs-)Marke nicht in jedem

Kollisionsfall mit Wirkung inter partes in Frage gestellt, sondern darüber

ausschließlich

in einem

förmlichen Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren mit

verbindlicher Wirkung für die Allgemeinheit entschieden werden kann (vgl. BPatG

29 W (pat) 51/22 – Jungheinrich/JUNGHEINRICH, juris Rn. 66; BPatG 28 W (pat)

516/18 – stilisierter Stromsteckdosenstecker/stilisierter Stromsteckdosenstecker,

juris Rn. 36; Miosga in: Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 41 Rn. 6).

6. Die Beschwerde der Markeninhaberin gegen die auf den Widerspruch erfolgte

Teillöschung der angegriffenen Marke durch die Markenstelle ist deshalb

zurückzuweisen.

B. Hinsichtlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens verbleibt es bei der

gesetzlichen Regelung des § 71 Abs. 1 S. 2 MarkenG, da Billigkeitsgründe für die

Auferlegung der Kosten auf einen Beteiligten weder vorgetragen worden noch sonst

ersichtlich sind.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht der Markeninhaberin das Rechtsmittel der

Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat,

ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten

war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder

stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei

der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt

worden sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde

ist

innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, durch

einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten

schriftlich einzulegen.

Meiser

Weitzel

Hammer

Beglaubigt

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle