Rechtsprechung / BPatG / 2024
BPatG Beschluss vom 02.12.2024 – 29 W (pat) 51/22
29. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:021224B29Wpat51.22.0
Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 10 zitierte Normen
BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 51/22 _______________________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
2. Dez. 2024
…
Justizbeschäftigte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
ECLI:DE:BPatG:2024:021224B29Wpat51.22.0
betreffend die Marke 30 2017 224 035
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 2. Dezember 2024 unter Mitwirkung der Vorsitzenden
Richterin Dr. Mittenberger-Huber, der Richterin Akintche und der Richterin
Lachenmayr-Nikolaou
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss
der Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 23. Juni 2022 aufgehoben, soweit der
Widerspruch aus der Marke 2 033 668 zurückgewiesen worden
ist. Die Löschung der Eintragung der Marke 30 2017 224 035
wird auch in diesem Umfang angeordnet.
Soweit die Widersprüche aus der Marke 305 50 331 und dem
Unternehmenskennzeichen „Jungheinrich AG“ zurückgewiesen
worden sind, ist die Beschwerde der Widersprechenden derzeit
gegenstandslos.
G r ü n d e
I.
Die angegriffene Wortmarke
Jungheinrich
ist am 3. August 2017 angemeldet und am 20. November 2017 unter der Nr.
30 2017 224 035 in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte
Markenregister für die nachfolgenden Waren eingetragen worden:
Klasse 08: Apparate zum Rasieren; Drehereinsätze [Handwerkzeuge]; Elektrische
Rasierapparate;
Gabeln
[Handwerkzeuge];
Gabeln
für
landwirtschaftliche
Zwecke
[Handwerkzeuge];
Handbetätigte
landwirtschaftliche Geräte; Handbetätigte
Schneidwerkzeuge;
Handbetätigte Schneidwerkzeuge
für Fliesen; Handbetätigte
Werkzeuge und Geräte; Handwerkzeuge zum Schneiden, Bohren,
Schleifen,
Schärfen
sowie
zur
Oberflächenbehandlung;
Landwirtschaftliche handbetätigte Werkzeuge; Meißel [handbetätigte
Werkzeuge];
Meißel
[Handwerkzeuge];
Messer;
Messer
[Handwerkzeuge]; Messerschmiedewaren; Pinzetten; Rasierapparate;
Ring-schlüssel; Rollgabelschlüssel
[handbetätigte Werkzeuge];
Saitenspanner für Schläger [Handwerkzeuge]; Scheren; Schlagbohrer
[handbetätigte Werkzeuge]; Schlägel [Handwerkzeuge]; Schlüssel
[Werkzeuge]; Schneideinsätze für Handwerkzeuge; Schneiderscheren;
Schneidewerkzeuge [handbetätigte Werkzeuge]; Schneidwerkzeuge;
Schraubenschlüssel;
Schraubenschlüssel
[Handwerkzeuge];
Schraubenzieher; Schraubenzieher
[handbetätigte Werkzeuge];
Schraubenzieher [Handwerkzeuge]; Schraubstöcke; Schraubzwingen;
Schraubzwingen
[Handwerkzeug]; Steckschlüssel; Steckschlüssel
[Handwerkzeuge];
Steckschlüsseleinsätze
[Handwerkzeuge];
Steckschlüsselsätze; Steckschlüsselsätze [handbetätigte Werkzeuge];
Sägeblätter;
Sägen
[Handwerkzeuge];
Verstellbare
Schraubenschlüssel;
Verstellbare
Schraubenschlüssel
[Handwerkzeuge]; Werkzeuge für die Landwirtschaft sowie für den
Garten- und Landschaftsbau; Zangen; Zangen
[handbetätigte
Werkzeuge]; Zwingen zum Fixieren von Werkstücken;
Klasse 11: Abflussrohre [Sanitärarmaturen]; Anlagen für das Kochen; Anlagen für
die Beleuchtung; Anlagen
für sanitäre Zwecke; Anlagen zum
Befeuchten; Anlagen zum Beheizen von Schwimmbecken; Anlagen
zum Gefrieren; Anlagen zum Heizen; Anlagen zum Kochen; Anlagen
zum Kühlen; Anlagen
zum Verdampfen; Anlagen
zur
Abwasserbeseitigung; Anlagen zur elektrischen Beleuchtung; Anlagen
zur Kühlung der Luft; Apparate für sanitäre Zwecke; Armaturen;
Armaturen für sanitäre Zwecke; Armaturen für Sanitärwasserleitungen;
Automatische Bewässerungsanlagen; Automatische Sprühanlagen für
die
Bewässerung;
Beleuchtungseinbauten
[Lampen];
Beleuchtungskörper
[Lampen];
Bewässerungssprühdüsen;
Brauseköpfe; Brausenköpfe; Deckenleuchten [Lampen]; Düsen für
Badeapparate; Düsen
für Heißwasserwannen;
Elektrische
Beleuchtungsanlagen
[Lampen]; Elektrische Lampen; Elektrische
Lampen zur Innenraumbeleuchtung; Filter für die Reinigung von Gasen
[Teile von häuslichen oder gewerblichen Anlagen]; Filter für Gase
[Haushalts- oder gewerbliche Anlagen]; Filter für gewerbliche Anlagen;
Filter
für Lampen; Filter
für Wasserleitungen; Filter
für
Wasserreinigungsgeräte; Heizungsapparate und -anlagen; Hähne für
Wasserleitungen; Hähne
für Wasserleitungsgeräte;
Lampen
[elektrisch]; Lampen für Beleuchtungszwecke; Lampen für elektrische
Anlagen;
Sanitär-
und
Badezimmerinstallationen
sowie
Sanitärarmaturen;
Sanitärablaufarmaturen
für
Badewannen;
Sanitärablaufarmaturen
für Bidets; Sanitärablaufarmaturen
für
Duschen; Sanitärablaufarmaturen für Tropfleitungen; Sanitäranlagen;
Sanitäre Apparate und Anlagen; Sanitäre Wasserarmaturen;
Sprüharmaturen [Teile von sanitären Anlagen]; Sprüheinheiten als Teile
von Wasserversorgungsanlagen; Wasserfilter; Wasserfilteranlagen;
Wasserkocher; Wasserkühlanlagen; Wasserkühler; Wasserkühler und
-erhitzer; Wasserkühlgeräte; Wasserleitungsanlagen; Zierbrunnen,
Beregnungs- und Bewässerungsanlagen;
Klasse 19: Holz; Holz [Baumaterial]; Tore [nicht aus Metall] für Garagen; Tore,
nicht aus Metall; Türen, nicht aus Metall; Türen, Tore, Fenster und
Fensterabdeckungen, nicht aus Metall; Verglaste Türen, nicht aus
Metall; Vinyl-Türen;
Klasse 25: Arbeitsanzüge; Arbeitskleidung; Arbeitslatzhosen; Arbeitsschuhe;
Arbeitsstiefel; Bekleidungsstücke; Einteilige Arbeitsanzüge; Kittel zu
Arbeitszwecken; Kopfbedeckungen; Latzhosen für die Arbeit; Overalls
für die Arbeit; Overalls zu Arbeitszwecken.
Als Anmelderin war im Anmeldeformular die Firma X … GmbH aufgeführt. Mit
Schreiben vom 18. September 2017 hatte der benannte Verfahrensbevollmächtigte
mitgeteilt, dass bei der Markenanmeldung fälschlicherweise diese Firma genannt
worden war. Richtigerweise sei Anmelder aber Herr Y … ; auf diesen Namen ist die
Markeneintragung sodann vorgenommen worden.
Die Veröffentlichung der Eintragung erfolgte am 22. Dezember 2017.
Gegen die Eintragung dieser Marke hat die Beschwerdeführerin am
19. Januar 2018 aus drei Kennzeichen Widerspruch erhoben, nämlich:
1.
aus ihrer am 10. November 1992 angemeldeten und am 30. März 1993 in
das Register eingetragenen Wortmarke 2 033 668
JUNGHEINRICH
Die Marke beansprucht Schutz für die folgenden Waren und Dienstleistungen der
Klassen 06, 09, 12, 36, 37, 39 (ungruppiert):
Hubwagen mit und ohne Elektroantrieb; Stapelfahrzeuge einschließlich
solcher mit Elektro- oder Dieselantrieb, insbesondere Gabelstapler,
Schubmaststapler und Hochregalstapler; Kommissionierfahrzeuge mit
Elektro- oder Dieselantrieb; fahrerlose Schlepp- und Trägerfahrzeuge
sowie Hubwagen,
jeweils mit Elektroantrieb; Batterieladegeräte;
Metallregale
(für gewerbliche Zwecke); Teile sowie Wartung,
Reparatur, Vermietung und Leasing aller vorstehenden Waren;
2.
aus ihrer am 23. August 2005 angemeldeten und am 23. Februar 2006 in das
Register eingetragenen Wortmarke 305 50 331
Jungheinrich
die geschützt ist für die Waren und Dienstleistungen der
Klasse 16: Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit in
Klasse 16 enthalten; Druckereierzeugnisse, insbesondere Kataloge;
Buchbinderartikel; Fotografien; Schreibwaren; Klebstoffe für Papier-
und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsartikel;
Pinsel; Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel);
Lehr-
und
Unterrichtsmittel
(ausgenommen
Apparate);
Verpackungsmaterial aus Kunststoff, Papier oder Karton, soweit in
Klasse 16 enthalten; Drucklettern; Druckstöcke;
Klasse 35: Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten;
Marketing, Marktforschung, Marktanalyse; Unternehmens- und
Organisationsberatung;
Vermittlung
und
Abschluss
von
Handelsgeschäften
für
andere; Einzel-
und Großhandelsdienstleistungen, insbesondere Versandhandelsdienstleistungen, in
Bezug auf die Bereiche Flurförderfahrzeuge, Regale und
Lagereinrichtung, Logistiksysteme
(in Form
von Software);
Kundenbetreuungsdienstleistungen nach dem Verkauf, nämlich
Entgegennahme von Beschwerden, Kundenzufriedenheitskontrollen
(Meinungsforschung), Vermittlung der Kunden an Fachhändler im
Rahmen der Verbraucherberatung; Vermittlung von Verträgen über die
Anschaffung und Veräußerung von Waren; Meinungsforschung;
Werbeforschung; Verteilen
von Waren
zu Werbezwecken;
Werbemittlung; Werbung, insbesondere Rundfunk-, Fernseh-, Kino-,
Print-, Internet-, Videotext- und Teletextwerbung; Werbevermarktung,
nämlich Dienstleistungen einer Werbeagentur, Publicrelations,
insbesondere in vorbenannten Medien und über vorbenannte Medien;
Veröffentlichung
von Werbeprospekten; Werbefilmproduktion;
Werbefilmvermietung; Zusammenstellen von Waren für Dritte zu
Präsentations-
und
Verkaufszwecken;
Bestellannahme,
Bestellbearbeitung, Bestellabwicklung, Lieferauftragsservice und
Rechnungsabwicklung, auch
im Rahmen von E-Commerce;
Organisation und Durchführung von Werbeveranstaltungen, von
Ausstellungen
und Messen
für
gewerbliche
Zwecke;
Verbraucherberatung; Vermietung von Werbeflächen;
Klasse 39: Transportwesen; Verpackung und Lagerung von Waren, insbesondere
Verpackung von Waren vor dem Versand; Versand von Waren;
Zustellung
und
Auslieferung
von
Versandhandelsware;
Dienstleistungen eines Zustelldienstes, Zustellung von Waren über den
Postversand; Abholen, Umschlagen und Zustellen von Waren;
Auskünfte über Transportangelegenheiten; Logistikdienstleistungen auf
dem Transportsektor.
3.
aus dem mit Zeitrang
zum
Jahr 2002 geltend gemachten
Unternehmenskennzeichen
Jungheinrich AG
mit dem angegebenen Geschäftsbereich:
Klasse 06: Unedle Metalle und deren Legierungen; Erze; Materialien aus Metall für
das Bau- und Konstruktionswesen; transportable Bauten aus Metall;
Kabel und Drähte aus unedlen Metallen [nicht für elektrische Zwecke];
Kleineisenwaren; Behälter aus Metall für Lagerung und Transport;
Safes;
Klasse 07: Werkzeugmaschinen;
kraftbetriebene Werkzeuge; Motoren,
ausgenommen für Landfahrzeuge; Triebwerke, ausgenommen für
Landfahrzeuge; Kupplungen und Vorrichtungen zur Kraftübertragung,
ausgenommen
für Landfahrzeuge;
landwirtschaftliche Geräte,
ausgenommen handbetätigte Handwerkzeuge; Brutapparate für Eier;
Verkaufsautomaten;
Klasse 08: Handbetätigte
Handwerkzeuge;
handbetätigte
Handgeräte;
Messerschmiedewaren; Essbesteck; Hieb- und Stichwaffen; Rasierer;
Rasierapparate;
Apparate
zum
Rasieren;
Drehereinsätze
[Handwerkzeuge];
elektrische
Rasierapparate;
Gabeln
[Handwerkzeuge]; Gabeln
für
landwirtschaftliche
Zwecke
[Handwerkzeuge];
handbetätigte
landwirtschaftliche
Geräte;
handbetätigte Schneidwerkzeuge; handbetätigte Schneidwerkzeuge für
Fliesen; handbetätigte Werkzeuge und Geräte; Handwerkzeuge zum
Schneiden,
Bohren,
Schleifen,
Schärfen
sowie
zur
Oberflächenbehandlung; landwirtschaftliche handbetätigte Werkzeuge;
Meißel [handbetätigte Werkzeuge]; Meißel [Handwerkzeuge]; Messer;
Messer
[Handwerkzeuge]; Messerschmiedewaren;
Pinzetten;
Rasierapparate; Ringschlüssel; Rollgabelschlüssel
[handbetätigte
Werkzeuge]; Saitenspanner für Schläger [Handwerkzeuge]; Scheren;
Schlagbohrer [handbetätigte Werkzeuge]; Schlägel [Handwerkzeuge];
Schlüssel
[Werkzeuge]; Schneideinsätze
für Handwerkzeuge;
Schneiderscheren; Schneidewerkzeuge [handbetätigte Werkzeuge];
Schneidwerkzeuge;
Schraubenschlüssel;
Schraubenschlüssel
[Handwerkzeuge]; Schraubenzieher; Schraubenzieher [handbetätigte
Werkzeuge] Schraubenzieher
[Handwerkzeuge]; Schraubstöcke;
Schraubzwingen; Schraubzwingen [Handwerkzeug]; Steckschlüssel;
Steckschlüssel
[Handwerkzeuge];
Steckschlüsseleinsätze
[Handwerkzeuge];
Steckschlüsselsätze;
Steckschlüsselsätze
[handbetätigte Werkzeuge]; Sägeblätter; Sägen [Handwerkzeuge];
verstellbare Schraubenschlüssel; verstellbare Schraubenschlüssel
[Handwerkzeuge]; Werkzeuge für die Landwirtschaft sowie für den
Garten- und Landschaftsbau; Zangen; Zangen
[handbetätigte
Werkzeuge]; Zwingen zum Fixieren von Werkstücken;
Klasse 09: Wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, fotografische, Film-,
optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und
Unterrichtsapparate und -instrumente; Apparate und lnstrumente zum
Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von
Elektrizität; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe
von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger; Schallplatten; CDs;
DVDs; digitale Aufzeichnungsträger; Mechaniken für geldbetätigte
Apparate; Registrierkassen; Rechenmaschinen; Hardware für die
Datenverarbeitung; Computer; Computersoftware; Feuerlöschgeräte;
Klasse 11: Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl-, Trocken-,
Lüftungs- und Wasserleitungsgeräte sowie sanitäre Anlagen;
Abflussrohre [Sanitärarmaturen]; Anlagen für das Kochen; Anlagen für
die Beleuchtung; Anlagen
für sanitäre Zwecke; Anlagen zum
Befeuchten; Anlagen zum Beheizen von Schwimmbecken; Anlagen
zum Gefrieren; Anlagen zum Heizen; Anlagen zum Kochen; Anlagen
zum Kühlen; Anlagen
zum Verdampfen; Anlagen
zur
Abwasserbeseitigung; Anlagen zur elektrischen Beleuchtung; Anlagen
zur Kühlung der Luft; Apparate für sanitäre Zwecke; Armaturen;
Armaturen für sanitäre Zwecke; Armaturen für Sanitärwasserleitungen;
automatische Bewässerungsanlagen; automatische Sprühanlagen für
die
Bewässerung;
Beleuchtungseinbauten
[Lampen];
Beleuchtungskörper
[Lampen];
Bewässerungssprühdüsen;
Brauseköpfe; Brausenköpfe; Deckenleuchten [Lampen]; Düsen für
Badeapparate; Düsen
für Heißwasserwannen;
elektrische
Beleuchtungsanlagen
[Lampen]; elektrische Lampen; elektrische
Lampen zur lnnenraumbeleuchtung; Filter für die Reinigung von Gasen
[Teile von häuslichen oder gewerblichen Anlagen]; Filter für Gase
[Haushalts- oder gewerbliche Anlagen]; Filter für gewerbliche Anlagen;
Filter
für Lampen; Filter
für Wasserleitungen; Filter
für
Wasserreinigungsgeräte; Heizungsapparate und -anlagen; Hähne für
Wasserleitungen; Hähne
für Wasserleitungsgeräte;
Lampen
[elektrisch]; Lampen für Beleuchtungszwecke; Lampen für elektrische
Anlagen;
Sanitär-
und
Badezimmerinstallationen
sowie
Sanitärarmaturen;
Sanitärablaufarmaturen
für
Badewannen;
Sanitärablaufarmaturen
für Bidets; Sanitärablaufarmaturen
für
Duschen; Sanitärablaufarmaturen für Tropfleitungen; Sanitäranlagen;
sanitäre Apparate und Anlagen; sanitäre Wasserarmaturen;
Sprüharmaturen [Teile von sanitären Anlagen]; Sprüheinheiten als Teile
von Wasserversorgungsanlagen; Wasserfilter; Wasserfilteranlagen;
Wasserkocher; Wasserkühlanlagen; Wasserkühler; Wasserkühler und
-erhitzer; Wasserkühlgeräte; Wasserleitungsanlagen; Zierbrunnen,
Beregnungs- und Bewässerungsanlagen ;
Klasse 19: Baumaterialien [nicht aus Metall]; Rohre [nicht aus Metall] für
Bauzwecke; Asphalt; Pech; Bitumen; transportable Bauten [nicht aus
Metall]; Denkmäler [nicht aus Metall]; Holz; Holz[Baumaterial]; Tore
[nicht aus Metall] für Garagen; Tore, nicht aus Metall; Türen, nicht aus
Metall; Türen, Tore, Fenster und Fensterabdeckungen, nicht aus Metall;
verglaste Türen, nicht aus Metall; Vinyl-Türen;
Klasse 25: Bekleidungsstücke; Schuhwaren; Kopfbedeckungen; Arbeitsanzüge;
Arbeitskleidung; Arbeitslatzhosen; Arbeitsschuhe; Arbeitsstiefel;
Bekleidungsstücke; einteilige Arbeitsanzüge; Kittel zu Arbeitszwecken;
Kopfbedeckungen; Latzhosen für die Arbeit; Overalls für die Arbeit;
Overalls zu Arbeitszwecken;
Klasse 37: Reparaturwesen für Maschinen und Fahrzeuge im Logistikbereich;
Klasse 40: Materialbearbeitung.
Die Widersprüche richten sich gegen sämtliche für die angegriffene Marke
registrierten Waren und werden jeweils mit Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Abs. 1
Nr. 2 MarkenG und Bekanntheitsschutz gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG begründet.
Der Inhaber der angegriffenen Marke hat mit Schriftsatz vom 13. Juli 2018 die
Einrede mangelnder Benutzung der älteren Registermarken erhoben.
Zur Glaubhaftmachung
der
rechtserhaltenden Benutzung
der
zwei
Widerspruchsmarken hat die Widersprechende verschiedene Unterlagen
eingereicht, u. a. drei eidesstattliche Versicherungen.
Mit Beschluss vom 23. Juni 2022 hat die Markenstelle für Klasse 11 auf den
Widerspruch aus der Wortmarke 2 033 668 und dem Unternehmenskennzeichen
„Jungheinrich AG“ die Marke 30 2017 224 035 teilweise gelöscht, und zwar für die
Waren der
Klasse 08: Drehereinsätze [Handwerkzeuge]; Gabeln [Handwerkzeuge]; Gabeln
für
landwirtschaftliche Zwecke
[Handwerkzeuge]; Handbetätigte
landwirtschaftliche Geräte; Handbetätigte
Schneidwerkzeuge;
Handbetätigte Schneidwerkzeuge
für Fliesen; Handbetätigte
Werkzeuge und Geräte; Handwerkzeuge zum Schneiden, Bohren,
Schleifen,
Schärfen
sowie
zur
Oberflächenbehandlung;
Landwirtschaftliche handbetätigte Werkzeuge; Meißel [handbetätigte
Werkzeuge];
Meißel
[Handwerkzeuge];
Messer;
Messer
[Handwerkzeuge]; Pinzetten; Ringschlüssel; Rollgabelschlüssel
[handbetätigte Werkzeuge];
Saitenspanner
für
Schläger
[Handwerkzeuge]; Scheren; Schlagbohrer [handbetätigte Werkzeuge];
Schlägel [Handwerkzeuge]; Schlüssel [Werkzeuge]; Schneideinsätze
für
Handwerkzeuge;
Schneiderscheren;
Schneidewerkzeuge
[handbetätigte Werkzeuge]; Schneidwerkzeuge; Schraubenschlüssel;
Schraubenschlüssel
[Handwerkzeuge];
Schraubenzieher;
Schraubenzieher
[handbetätigte Werkzeuge]; Schraubenzieher
[Handwerkzeuge]; Schraubstöcke; Schraubzwingen; Schraubzwingen
[Handwerkzeug]; Steckschlüssel; Steckschlüssel [Handwerkzeuge];
Steckschlüsseleinsätze
[Handwerkzeuge];
Steckschlüsselsätze;
Steckschlüsselsätze [handbetätigte Werkzeuge]; Sägeblätter; Sägen
[Handwerkzeuge]; Verstellbare Schraubenschlüssel; Verstellbare
Schraubenschlüssel
[Handwerkzeuge]; Werkzeuge
für
die
Landwirtschaft sowie für den Garten- und Landschaftsbau; Zangen;
Zangen
[handbetätigte Werkzeuge]; Zwingen zum Fixieren von
Werkstücken;
Klasse 19: Tore [nicht aus Metall] für Garagen; Tore, nicht aus Metall; Türen, nicht
aus Metall; Türen, Tore, Fenster und Fensterabdeckungen, nicht aus
Metall; Verglaste Türen, nicht aus Metall; Vinyl-Türen.
Im Übrigen hat die Markenstelle die vorgenannten Widersprüche zurückgewiesen.
Den Widerspruch aus der Wortmarke 305 50 331 hat sie vollumfänglich
zurückgewiesen. Ferner hat sie die wechselseitigen Kostenanträge zurückgewiesen
und den Gegenstandswert auf 50.000 Euro festgesetzt.
Zur Begründung ist ausgeführt, dass die Widersprechende auf die gemäß § 43
Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 MarkenG a. F. zulässigen Nichtbenutzungseinreden des
Inhabers der angegriffenen Marke die rechtserhaltende Benutzung der älteren
Marke 2 033 668 für die Waren „Hubwagen mit und ohne Elektroantrieb;
Stapelfahrzeuge einschließlich solcher mit Elektro- oder Dieselantrieb,
insbesondere Gabelstapler,
Schubmaststapler
und
Hochregalstapler;
Kommissionierfahrzeuge mit Elektro- oder Dieselantrieb; fahrerlose Schlepp- und
Trägerfahrzeuge sowie Hubwagen, jeweils mit Elektroantrieb; Batterieladegeräte;
Metallregale (für gewerbliche Zwecke)“ glaubhaft gemacht habe, so dass diese
Produkte für die Prüfung des Widerspruchs auf Seiten der älteren Marke zu
berücksichtigen seien. Die Widerspruchswaren „Metallregale (für gewerbliche
Zwecke)“ und die Waren der angegriffenen Marke aus Klasse 19, für die die
Löschung angeordnet wurde, seien durchschnittlich ähnlich; zu den übrigen zu
berücksichtigenden Widerspruchswaren könne jedoch keine Ähnlichkeit festgestellt
werden. Zwischen der angegriffenen Marke und der älteren Marke 2 033 668
bestehe im Umfang der Waren der Klasse 19, für die die Löschung angeordnet
wurde,
bei
durchschnittlicher Warenähnlichkeit
und
durchschnittlicher
Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke
für die die Warenähnlichkeit
begründenden Widerspruchswaren sowie bei Markenidentität eine unmittelbare
Verwechslungsgefahr, im Übrigen liege Warenunähnlichkeit und damit auch keine
Verwechslungsgefahr vor. Im Umfang der von der Löschungsanordnung umfassten
Waren der Klasse 8 sei der Widerspruch unter dem Gesichtspunkt des
Sonderschutzes bekannter Marken gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG begründet,
denn eine Benutzung der jüngeren Marke würde die Unterscheidungskraft und die
Wertschätzung der bekannten älteren Marke ohne rechtfertigenden Grund
ausnutzen. Im Hinblick auf die übrigen Waren der angegriffenen Marke seien aber
gedankliche Verknüpfungen nicht zu besorgen, so dass diesbezüglich kein
Löschungsgrund eingreife.
Im gleichen Umfang stehe der Widersprechenden aufgrund des mit dem zulässigen
Widerspruch geltend gemachten Unternehmenskennzeichens „Jungheinrich AG“,
das für den (Teil-)Geschäftsbereich von „gleislosen Flurförderzeugen und/oder
integrierten Gesamtanlagen auf dem Gebiet der Automatisierung von Lager- und
Transport-Systemen“ anerkannt werden könne, ein Löschungsanspruch gemäß
§§ 43 Abs. 2 Satz 1, 42 Abs. 2 Nr. 4, 12, 15 Abs. 2 bis 4, 5 Abs. 2 MarkenG gegen
den Markeninhaber zu.
Schließlich sei der Widerspruch aus der Registermarke 305 50 331 zwar zulässig,
aber unbegründet. Denn die Widersprechende habe eine rechtserhaltende
Benutzung dieser Widerspruchsmarke für keine der hierfür geschützten Waren und
Dienstleistungen aus den Klassen 16, 35 und 39 glaubhaft machen können.
Gegen die Teilzurückweisung ihrer Widersprüche richtet sich die Beschwerde der
Widersprechenden.
Sie beantragt,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 11 des DPMA vom 23. Juni 2022
insoweit aufzuheben, als die Widersprüche aus den Marken 2 033 668 und
305 50 331 sowie dem Unternehmenskennzeichen „Jungheinrich AG“
zurückgewiesen wurden, und wegen der vorgenannten Widersprüche die
angegriffene Marke 30 2017 224 035 vollständig zu löschen.
Sie macht geltend, dass sie eine der weltweit führenden Anbieterinnen von
Leistungen auf dem Gebiet der Intralogistik und Lagertechnik sei, insbesondere
beim Verkauf und in der Vermietung von Flurförderzeugen, automatisierten
Komponenten und entsprechender Software. Die Beschwerdeführerin biete darüber
hinaus im Rahmen ihres Kundendienstes eine Reihe weiterer Dienstleistungen für
ihre Kunden an. Daneben werde seit dem Jahr 2006 mit dem „Jungheinrich PROFI-
SHOP“ ein Online-Shop betrieben, über den Unternehmenskunden eine Vielzahl
von Produkten aus dem Bereich der Lagertechnik und der Arbeitsplatzausstattung
wie Möbel, elektronische Geräte, Werkzeug und Arbeitsschutzutensilien beziehen
könnten. Die
auf
den Gründernamen
zurückgehende Bezeichnung
„JUNGHEINRICH“ werde seit der Gründung im Jahr 1953 kontinuierlich zur
Kennzeichnung der Waren und Dienstleistungen der Widersprechenden verwendet.
Im Jahr 2017 sei weltweit einen Umsatz von rund … Euro erzielt worden, davon …
Euro
in Deutschland. Über die Widerspruchsmarken und die damit
gekennzeichneten Produkte werde in der Presse regelmäßig berichtet. Darüber
hinaus seien die Widersprechende und ihre Produkte vielfach ausgezeichnet
worden.
Die Beschwerdeführerin hat weitere Benutzungsunterlagen und Nachweise zur
geltend gemachten Bekanntheit
ihrer Kennzeichen vorgelegt. Sie
ist der
Auffassung, dass beide Registermarken für alle darunter geschützten Waren und
Dienstleistungen
rechtserhaltend benutzt worden seien. Die Waren der
angegriffenen Marke
lägen alle auch
im Ähnlichkeitsbereich zu diesen
Widerspruchswaren und –dienstleistungen. Aufgrund der
langjährigen und
intensiven Benutzung im Hinblick auf alle Waren und Dienstleistungen verfügten die
Widerspruchsmarken wie auch das Unternehmenskennzeichen über erhöhte
Kennzeichnungskraft.
Zwischen den Vergleichszeichen bestehe aufgrund erhöhter Kennzeichnungskraft,
gegebener Zeichenidentität sowie Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden
Produkte insgesamt Verwechslungsgefahr. Daneben führe die Anmeldung der
identischen jüngeren Marke mindestens zu einer unlauteren Beeinträchtigung der
Unterscheidungskraft der bekannten und beliebten Widerspruchskennzeichen. Es
sei aber auch von der Ausnutzung der Wertschätzung der älteren Kennzeichen
auszugehen, weil diese nicht nur bei den Fachkreisen aus der Intralogistik, sondern
auch bei den allgemeinen Verkehrskreisen bekannt seien. Ferner weist die
Beschwerdeführerin auf das Markenanmeldeverhalten des
Inhabers der
angegriffenen Marke hin; dieser habe zeitgleich weitere bekannte Marken für in der
Regel ähnliche Waren und Dienstleistungen, aber in anderen Klassen, angemeldet,
nämlich „LEGO“, „ASUS“ und „MAKITA“. Es liege ein klarer Fall von sog. „Marken-
Grabbing“ vor.
Der Markeninhaber
und Beschwerdegegner
bestreitet weiterhin
die
rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarken sowie die Bekanntheit der
Kennzeichen. Insbesondere stelle sich die Frage, ob die Benutzung in Form der
Bezeichnung „Jungheinrich PROFISHOP“ eine rechtserhaltende Benutzung sein
könne. Soweit die Beschwerdeführerin zahlreiche Auszeichnungen und
Presseartikel aufliste und in ungeordneten Konvoluten beilege, werde dieser
Vortrag „als unzulässig verworfen“, da eine solche pauschale Bezugnahme keinen
konkreten Vortrag ersetze. Es werde zudem bestritten, dass die Presseartikel und
Auszeichnungen in irgendeinem Zusammenhang mit der hier gegenständlichen
Marke bzw. ihren Waren und Dienstleistungen stünden. Die Angaben in den
eidesstattlichen Versicherungen seien unpräzise und unsubstantiiert. Ferner ist er
der Auffassung, dass nach Abkehr des BGH von seiner bisherigen Rechtsprechung
die Widersprechende die volle Beweislast für eine rechtserhaltende Benutzung
treffe. Die Vorlage der eidesstattlichen Versicherungen – einem Mittel nur zur
Glaubhaftmachung – sei daher nicht ausreichend.
Zwischen den Vergleichsmarken bestehe ohnehin wegen unähnlicher Waren und
Dienstleistungen keine Verwechslungsgefahr. Auch könne die Beschwerdeführerin
keinen Bekanntheitsschutz für sich in Anspruch nehmen. Es sei auch zweifelhaft,
ob es sich überhaupt um dieselben Verkehrskreise handle, da Interessenten von
Rasierern und vielen Waren der Klasse 11, 19 und 25 Verbraucher seien,
wohingegen sich die Beschwerdeführerin ausschließlich an Unternehmen aus der
Logistikbranche richte; von einer gedanklichen Verknüpfung könne daher nicht
ausgegangen werden. Schließlich seien die Behauptungen der Beschwerdeführerin
falsch, der Beschwerdegegner sei ein „Marken-Grabber“ und es sei sein
Geschäftsmodell Marken von bekannten Unternehmen anzumelden. Nach alledem
müsse daher die Beschwerde kostenpflichtig zurückgewiesen werden.
Der Senat hat mit Ladung vom 6. November 2024, dem Verfahrensbevollmächtigten
des Beschwerdegegners am 14. November 2024 gegen Empfangsbekenntnis
zugestellt, Termin zur mündlichen Verhandlung wegen Sachdienlichkeit auf
Mittwoch, 4. Dezember 2024 bestimmt und in einem Ladungszusatz unter anderem
darauf hingewiesen, dass nach vorläufiger Auffassung eine Beeinträchtigung der
Unterscheidungskraft der älteren Marke 2 033 668 zu bejahen sein dürfte. Ferner
hat der Senat dem Beschwerdegegnervertreter aufgegeben, spätestens in der
mündlichen Verhandlung das Original der Inlandsvertretervollmacht vorzulegen.
Mit Schreiben vom 14. November 2024 hat der Beschwerdegegnervertreter wegen
einer Terminskollision um Verlegung gebeten. Neuer Termin wurde nach
telefonischer Absprache im Einverständnis mit beiden Parteivertretern von Amts
wegen bestimmt auf Montag, den 2. Dezember 2024, 13:00 Uhr.
Am 2. Dezember 2024 hat der Beschwerdegegnervertreter mit um 10.38 Uhr
elektronisch eingegangenem und von ihm qualifiziert signierten Schriftsatz
mitgeteilt, dass er als Einzelanwalt am Wochenende erkrankt und nicht reisefähig
sei. Aus diesem Grund hat er um nochmalige Verlegung des Termins gebeten.
Bereits um 9.21 Uhr hatte seine Sekretärin der Geschäftsstelle des Senats
telefonisch mitgeteilt, dass der Rechtsanwalt erkrankt sei und nicht zur mündlichen
Verhandlung erscheinen werde. Die Geschäftsstellenverwalterin des Senats hatte
die Sekretärin darauf hingewiesen, dass noch vor Beginn der mündlichen
Verhandlung um 13.00 Uhr dies „schriftlich mit Nachweis“ bei Gericht eingereicht
werden müsse, und hat den Inhalt des Gesprächs in einem Telefonvermerk
festgehalten. Auch bis 13.05 Uhr konnte der Eingang eines Attests oder sonstigen
Nachweises nicht verzeichnet werden; ein solcher wurde auch nicht schriftsätzlich
angekündigt.
Trotz entsprechender Anforderung, eine Inlandsvertretervollmacht im Original
spätestens
in
der mündlichen Verhandlung
vorzulegen,
ist
eine
Inlandsvertretervollmacht bei Gericht - bis zum Ende der mündlichen Verhandlung
- nicht eingegangen. Auch im Hinblick auf die Vollmacht ist in dem Schreiben vom
2. Dezember 2024 keine Erklärung enthalten, dass diese nachgereicht werde.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen und
den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde der Widersprechenden ist gemäß § 66 MarkenG zulässig. In der
Sache führt die Beschwerde in Bezug auf den Widerspruch aus der Marke
2 033 668 zum Erfolg. Diesbezüglich ist die angegriffene Marke auch im Umfang
der beschwerdegegenständlichen Waren gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG
löschungsreif, so dass die Teilzurückweisung dieses Widerspruchs in dem
angefochtenen Beschluss der Markenstelle keinen Bestand haben kann.
A.
Der Senat kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren in der Sache
entscheiden. Dem steht nicht entgegen, dass der Inhaber der angegriffenen Marke,
welcher im Inland keinen dem Senat bekannten Wohnsitz hat, trotz entsprechender
Aufforderung des Senats keine Vollmacht gemäß § 96 Abs. 1 MarkenG vorgelegt
hat.
Nach § 96 Abs. 1 MarkenG benötigt jeder, der an einem im Markengesetz
geregelten Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und dem
Bundespatentgericht teilnimmt, einen Inlandsvertreter, sofern er im Inland weder
einen Wohnsitz, Sitz noch eine Niederlassung hat. Die Bestellung des
Inlandsvertreters erfolgt regelmäßig durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht,
deren Mindestumfang sich aus § 96 Abs. 1 MarkenG ergibt. Die Nichtbestellung
eines – erforderlichen – Inlandsvertreters begründet ein Verfahrenshindernis, so
dass die ohne Vertreterbestellung vorgenommenen Verfahrenshandlungen nicht
unwirksam sind, sondern mit einem verfahrensrechtlichen Mangel behaftet. Dieser
Mangel kann behoben werden (vgl. Meiser in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O. § 96
Rn. 29); die Bestellung kann bis zum Ergehen der Sachentscheidung – hier bis zum
Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz - nachgeholt
werden (vgl. BGH GRUR 2020, 1202 Rn. 11 – YOOFOOD/YO; BPatG, Beschluss
vom 08.10.2014, 29 W (pat) 542/12 – Pokerzeit). Im Streitfall ist bis Ende der
mündlichen Verhandlung keine Vollmacht – weder im Original noch in Kopie –
vorgelegt oder auch nur angekündigt worden.
Da der Mangel des Inlandsvertretererfordernisses auf Seiten des Inhabers der
angegriffenen Marke besteht und dieser auch Beschwerdegegner ist, ist in der
Sache zu entscheiden (vgl. Meiser in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 96 Rn.
34; Ingerl/Rohnke/Nordemann, MarkenG, 4. Aufl. 2023, § 96 Rn. 19). Angesichts
der Tatsache, dass der Mangel nicht behoben worden ist, führt dies im vorliegenden
Fall allerdings dazu, dass die Verfahrenserklärungen des
Inhabers der
angegriffenen Marke nicht wirksam sind, mithin sind insbesondere die Erhebung der
Nichtbenutzungseinrede sowie der Kostenantrag nicht zu berücksichtigen.
B.
Nur die Widersprechende hat gegen den Beschluss der Markenstelle
Beschwerde eingelegt. Verfahrensgegenständlich sind deshalb allein die Waren der
angegriffenen Marke, für die die Markenstelle die Widersprüche zurückgewiesen
hat, nämlich die Folgenden:
Klasse 08: Apparate
zum
Rasieren;
Elektrische
Rasierapparate;
Messerschmiedewaren; Rasierapparate;
Klasse 11: Abflussrohre [Sanitärarmaturen]; Anlagen für das Kochen; Anlagen für
die Beleuchtung; Anlagen
für sanitäre Zwecke; Anlagen zum
Befeuchten; Anlagen zum Beheizen von Schwimmbecken; Anlagen
zum Gefrieren; Anlagen zum Heizen; Anlagen zum Kochen; Anlagen
zum Kühlen; Anlagen
zum Verdampfen; Anlagen
zur
Abwasserbeseitigung; Anlagen zur elektrischen Beleuchtung; Anlagen
zur Kühlung der Luft; Apparate für sanitäre Zwecke; Armaturen;
Armaturen für sanitäre Zwecke; Armaturen für Sanitärwasserleitungen;
Automatische Bewässerungsanlagen; Automatische Sprühanlagen für
die
Bewässerung;
Beleuchtungseinbauten
[Lampen];
Beleuchtungskörper
[Lampen];
Bewässerungssprühdüsen;
Brauseköpfe; Brausenköpfe; Deckenleuchten [Lampen]; Düsen für
Badeapparate; Düsen
für Heißwasserwannen;
Elektrische
Beleuchtungsanlagen
[Lampen]; Elektrische Lampen; Elektrische
Lampen zur Innenraumbeleuchtung; Filter für die Reinigung von Gasen
[Teile von häuslichen oder gewerblichen Anlagen]; Filter für Gase
[Haushalts- oder gewerbliche Anlagen]; Filter für gewerbliche Anlagen;
Filter
für Lampen; Filter
für Wasserleitungen; Filter
für
Wasserreinigungsgeräte; Heizungsapparate und -anlagen; Hähne für
Wasserleitungen; Hähne
für Wasserleitungsgeräte;
Lampen
[elektrisch]; Lampen für Beleuchtungszwecke; Lampen für elektrische
Anlagen;
Sanitär-
und
Badezimmerinstallationen
sowie
Sanitärarmaturen;
Sanitärablaufarmaturen
für
Badewannen;
Sanitärablaufarmaturen
für Bidets; Sanitärablaufarmaturen
für
Duschen; Sanitärablaufarmaturen für Tropfleitungen; Sanitäranlagen;
Sanitäre Apparate und Anlagen; Sanitäre Wasserarmaturen;
Sprüharmaturen [Teile von sanitären Anlagen]; Sprüheinheiten als Teile
von Wasserversorgungsanlagen; Wasserfilter; Wasserfilteranlagen;
Wasserkocher; Wasserkühlanlagen; Wasserkühler; Wasserkühler und
-erhitzer; Wasserkühlgeräte; Wasserleitungsanlagen; Zierbrunnen,
Beregnungs- und Bewässerungsanlagen;
Klasse 19: Holz; Holz [Baumaterial];
Klasse 25: Arbeitsanzüge; Arbeitskleidung; Arbeitslatzhosen; Arbeitsschuhe;
Arbeitsstiefel; Bekleidungsstücke; Einteilige Arbeitsanzüge; Kittel zu
Arbeitszwecken; Kopfbedeckungen; Latzhosen für die Arbeit; Overalls
für die Arbeit; Overalls zu Arbeitszwecken.
C. Während des Widerspruchsverfahrens ist das maßgebliche Recht durch das
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über die Marken (BGBl. I 2018, S. 2357) mit Wirkung zum
14. Januar 2019 novelliert worden. Da die angegriffene Marke zwischen dem
1. Oktober 2009 und dem 14. Januar 2019 angemeldet und die Widersprüche vor
dem 14. Januar 2019 erhoben wurden, sind gemäß § 158 Abs. 3 bis 5 Markengesetz
bis zum 13. Januar 2019 geltenden Fassung anzuwenden und finden § 42 Abs. 3
und 4 MarkenG keine Anwendung.
D.
Soweit die Beschwerdeführerin mit Blick auf das Anmeldeverhalten des
Beschwerdegegners auch eine Bösgläubigkeit geltend macht, ist dieser Einwand im
Widerspruchsverfahren unbeachtlich, wenngleich die Anmeldung von vier
bekannten bzw. sogar berühmten Marken („JUNGHEINRICH“, „LEGO“, „ASUS“
und „MAKITA“) durch den Beschwerdegegner durchaus Fragen aufwirft. Den hierfür
gesetzlich vorgesehenen Weg des Nichtigkeitsverfahrens gemäß §§ 50, 8 Abs. 2
Nr. 14 MarkenG durch Antrag beim DPMA hat die Beschwerdeführerin mittlerweile
auch beschritten.
E. Widerspruch aus der Marke 2 033 668 JUNGHEINRICH
Zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke 2 033 668 dürfte in
Bezug auf die beschwerdegegenständlichen Waren der angegriffenen Marke zwar
keine Verwechslungsgefahr im Sinne von §§ 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1
Nr. 2 MarkenG bestehen, da diese den Waren und Dienstleistungen der
Widerspruchsmarke aus den von der Markenstelle zutreffend genannten Gründen
unähnlich sind. Dies gilt
im Übrigen auch, soweit nunmehr wegen der
Nichtberücksichtigung
der
Nichtbenutzungseinrede
auf
Seiten
der
Widerspruchsmarke von der Registerlage ausgegangen wird.
Die Frage einer Verwechslungsgefahr bedarf aber ohnehin keiner abschließenden
Erörterung und Entscheidung.
Denn die angegriffene Marke beeinträchtigt entgegen der Auffassung der
Markenstelle in Bezug auf die beschwerdegegenständlichen Waren jedenfalls die
Unterscheidungskraft der äußerst bekannten Widerspruchsmarke in unlauterer
Weise und ist daher auch insoweit gemäß §§ 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1
Nr. 3 MarkenG zu löschen.
1.
Die Vorschrift des § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG ist zeitlich anwendbar, weil die
angegriffene Marke am 4. November 2015 und damit nach dem Stichtag
1. Oktober 2009 zur Eintragung angemeldet worden ist (§ 158 Abs. 3 MarkenG).
2.
Nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG kann eine Marke gelöscht werden, wenn sie
mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang identisch
oder dieser ähnlich ist, falls es sich bei der Marke mit älterem Zeitrang um eine
bekannte Marke handelt und die Benutzung der eingetragenen Marke die
Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne
rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen würde.
Hierbei ist im Widerspruchsverfahren unabhängig von gegebenenfalls bereits
bekannten Benutzungshandlungen in Bezug auf die jüngere Marke von einer
fiktiven markenmäßigen und rechtserhaltenden Benutzung im registrierten Umfang
auszugehen und genügt im Hinblick auf das Vorliegen der Verletzungstatbestände
des § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG eine mehr als nur hypothetische Gefahr (vgl. Hacker
a.
Die Widerspruchsmarke JUNGHEINRICH ist, jedenfalls soweit sie Schutz für
Waren der Intralogistik, nämlich Flurförderzeuge wie Hub- und Stapelfahrzeuge,
beanspruchen kann, ohne Zweifel eine bekannte Marke im Sinne des § 9 Abs. 1
Nr. 3 MarkenG.
aa. Eine Marke ist bekannt i. S. v. § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG, wenn sie ein
bedeutender Teil des Publikums, das von den für sie registrierten Waren oder
Dienstleistungen betroffen ist, kennt (vgl. EuGH GRUR 2019, 621 Rn. 47 – ÖKO-
Test Verlag [ÖKO-TEST], BGH GRUR 2020, 401 Rn. 19 – ÖKO-Test I). Es kommt
mithin für die Frage der Bekanntheit nicht auf die durch die jüngere Marke
angesprochenen Verkehrskreise an, sondern dieses Publikum ist nach der unter
der betreffenden älteren Marke vermarkteten Ware oder Dienstleistung zu
bestimmen (EuGH a. a. O. Rn. 47 – ÖKO-Test Verlag [ÖKO-TEST]).
Erforderlich ist eine Bekanntheit als Kennzeichnungsmittel für bestimmte Waren
oder Dienstleistungen (BGH GRUR 2015, 1114 Rn. 49 – Springender Pudel; GRUR
2004, 235, 238 – Davidoff II). Ferner genügt es, wenn ein bedeutender Teil des
maßgeblichen Publikums dieses Zeichen kennt; es muss nicht auch wissen, dass
das Zeichen als Marke eingetragen ist (EuGH a. a. O. Rn. 49 – ÖKO-Test Verlag
[ÖKO-TEST]). Dabei ist die Frage der Bekanntheit unter Berücksichtigung aller
relevanten Umstände des Falls zu beurteilen. Maßgeblich sind neben einer ggf.
nachzuweisenden Bekanntheit im demoskopischen Sinne insbesondere der
Marktanteil der älteren Marke, die Intensität, geografische Ausdehnung und Dauer
ihrer Benutzung sowie der Umfang der Investitionen, die das Unternehmen zu ihrer
Förderung getätigt hat, wie z. B. Werbeaufwendungen (vgl. EuGH GRUR 2009,
1158 – Pago/Tirolmilch; BGH GRUR 2017, 75, 78, Rn. 37 – Wunderbaum II; BGH
GRUR 2015, 1214, 1216, Rn. 20 – Goldbären; BGH a. a. O. Rn. 10 – Springender
Pudel).
bb.
Im Beschwerdeverfahren hat die Widersprechende zur Glaubhaftmachung
einer rechtserhaltenden Benutzung und zum Beleg der hohen Bekanntheit u. a.
folgende Unterlagen eingereicht:
- Auszüge aus Internetseiten der Beschwerdeführerin, Anlagenkonvolut BF1
(Bl. 53/60 d. A.);
- Eidesstattliche Versicherung der Beschwerdeführerin vom 19. Januar 2019,
BF2 (Bl. 61/62 d. A.; im Amtsverfahren W12)
- Eidesstattliche Versicherung von Frau Y … vom 17.Februar 2023, BF3 (Bl.
241/242 d. A.);
- verschiedene Presseartikel, Zeitraum 2016-2022, BF4 (Bl. 64/111 d. A.);
- verschiedene Auszeichnungen aus 2017 bis 2022, BF5 (Bl. 112/119 d. A.);
- Werbekampagne aus 2022, BF6 (Bl. 120/121 d. A.);
- Eidesstattliche Versicherung des Leiters Controlling der A … KG vom 26.
August 2019, BF7 (Bl. 122/128 d. A.; im Amtsverfahren W13)
- Eidesstattliche Versicherung des Leiters Controlling der A … KG vom 17.
Februar 2023, BF8 (Bl. 243/255 d. A.);
- Auszüge aus der
Internetseite der Beschwerdeführerin zu Service-
Dienstleistungen, BF9 (Bl. 136/141 d. A.);
- Auszüge aus der Internetseite der Beschwerdeführerin zu Software,
Batterien und Ladetechnik, BF10 (Bl. 142/145 d. A.);
-
Internetauszüge betreffend Online-Shop „Jungheinrich PROFI-SHOP“, BF11
(Bl. 146/151 d. A.);
-
Impressum des Online-Shops und Handelsregisterauszug der PROFISHOP
AG & Co.KG, eine 100% Tochtergesellschaft der BF, BF12 (Bl. 152/153
d. A.);
- Eidesstattliche Versicherung des Leiters E-Business/Business Development
bei PROFISHOP Frank Siebken vom 14. Januar 2019, BF13 (Bl. 154/156
d. A.; im Amtsverfahren W11)
-
- Eidesstattliche Versicherung des Leiters Z … vom 16. Februar 2022, BF14
(Bl. 256/259 d. A.);
- Auszüge aus dem Online-Shop zu dort angebotenen Dienstleistungen, BF15
(Bl. 163/172 d. A.);
- Handelsregisterauszug der Beschwerdeführerin vom 17. Februar 2023,
BF21 (Bl. 215/225 d. A.);
- Eidesstattliche Versicherung von Frau Y … vom 27. November 2024, BF25
(Bl. 390/391 d. A.);
-
Internetauszüge mit Berichten über das Geschäftsjahr 2023, BF26
- Eidesstattliche Versicherung vom 27. November 2024, BF27 (Bl. 392/404
d. A.).
cc. Die eingereichten Unterlagen belegen eine äußerst hohe Bekanntheit bei den
von der Widerspruchsmarke angesprochenen Verkehrskreisen. Unter anderem den
eidesstattlichen Versicherungen ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im
Jahr 2017 (Anmeldezeitpunkt der angegriffenen Marke: August 2017) weltweit
einen Gesamtumsatz von ca .… € erwirtschaftete, davon ca. … € in Deutschland;
hiervon entfielen etwa … € auf den Verkauf von Flurförderzeugen. Im Jahr 2023
betrug der Gesamtumsatz weltweit etwa … €, davon rund … € in Deutschland;
hiervon entfielen ca. … € auf den Verkauf von Flurförderzeugen. Bis September
2024 belief sich der Umsatz in Deutschland auf etwa € … , wobei ca. … € wiederum
mit dem Verkauf von Flurförderzeugen erzielt wurden. Über das Geschäftsjahr 2023
wird in zwei Internetartikeln berichtet mit den Überschriften: „Jungheinrich –
Gabelstaplerhersteller schließt Geschäftsjahr 2023 mit Rekorden bei Umsatz und
Ergebnis ab und bleibt auf Expansionskurs“ bzw. „Jungheinrich erzielt im
Geschäftsjahr 2023 Rekordwerte“. Aufgrund der Darlegungen und glaubhaft
gemachten Angaben der Widersprechenden
insbesondere zur Dauer, zur
weltweiten Marktpräsenz und zum Umfang der Markenbenutzung in Bezug auf Hub-
und Stapelfahrzeuge, des Einsatzes der Marke in Werbekampagnen, der Vielzahl
an Preisen und Auszeichnungen sowie weiterer Unterlagen zum Nachweis der
Bekanntheit sowie im Hinblick auf die Verwendung von JUNGHEINRICH als
Unternehmensschlagwort seit Jahrzehnten liegt zweifellos Bekanntheit im Sinne
des § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG vor.
Näheres über die Beschwerdeführerin ist auch der allgemein zugänglichen
Internetfundstelle https://de.wikipedia.org/wiki/Jungheinrich zu entnehmen. So ist
dort zu lesen: „Die Jungheinrich Aktiengesellschaft mit Sitz in Hamburg ist ein
börsennotiertes deutsches Unternehmen in der Flurförderzeug-, Lager- und
Materialflusstechnik. In diesen Segmenten rangiert das Unternehmen weltweit auf
Platz drei, in Europa auf dem zweiten Platz.“.
Danach ist davon auszugehen, dass es sich bei der Widerspruchsmarke um eine
jedenfalls für Hub- und Stapelfahrzeuge seit Jahrzehnten umfassend benutzte
Marke wie auch Firmenkennzeichnung und daher in Zusammenhang mit diesen das
Kerngeschäft der Widersprechenden ausmachenden Produkten um eine Marke
handelt, die den für den Sonderschutz nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG erforderlichen
Bekanntheitsgrad aufweist. Dies gilt zu den hier maßgeblichen Zeitpunkten, nämlich
dem Prioritätszeitpunkt der jüngeren Marke und dem Entscheidungszeitpunkt.
Soweit sich die Widersprechende unter Hinweis auf ihr weiteres Produktportfolio
und dazu eingereichten Unterlagen auch auf eine hohe Bekanntheit der
Widerspruchsmarke (wie auch der Firmenbezeichnung) für sämtliche von ihr
beanspruchten Waren beruft, braucht dem nicht weiter nachgegangen zu werden.
Denn auch bei Zugrundelegung einer sehr hohen Bekanntheit der
Widerspruchsmarke „nur“ für das Kerngeschäft der Widersprechenden, nämlich
Herstellung und Vertrieb von Hub- und Stapelwagen, liegen die Voraussetzungen
einer Löschung der angegriffenen Marke nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG vor.
b.
Die Anwendung des § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG setzt weiter voraus, dass das
angegriffene Zeichen - seine Benutzung im geschäftlichen Verkehr unterstellt – in
relevantem Umfang gedanklich mit der bekannten Marke verknüpft wird (vgl. EuGH
GRUR 2004, 58 Rn. 29 – Adidas/Fitnessworld; GRUR 2008, 503 Rn. 41 –
adidas/Marca; BGH GRUR 2020, 401 Rn. 28 – ÖKO-TEST I; GRUR 2015, 1214
Rn. 20 – Goldbären; GRUR 2011, 1043 Rn. 54 – TÜV II). Diese erforderliche
gedankliche Verknüpfung zwischen der angegriffenen Marke Jungheinrich und der
Widerspruchsmarke 2 033 668 JUNGHEINRICH liegt vor.
aa. Die Frage, ob eine gedankliche Verknüpfung zwischen zwei Kennzeichen
stattfindet, ist unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des konkreten
Falles zu beurteilen, zu denen der Grad der Ähnlichkeit der einander
gegenüberstehenden Marken, die Art der fraglichen Waren und Dienstleistungen
einschließlich des Grades
ihrer Nähe, das Ausmaß der Bekanntheit der
Klagemarke, ihre originäre oder durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft
und das Bestehen von Verwechslungsgefahr zählen (vgl. EuGH GRUR Int. 2011,
500 Rn. 56 – TiMi KINDERJOGHURT/KINDER; GRUR 2009, 56 Rn. 41 f. –
Intel/CPM; a. a. O. Rn. 30 – Adidas/Fitnessworld; EuGH a. a. O. Rn. 41 –
adidas/Marca; BGH a. a. O. Rn. 28 – ÖKO-TEST I; GRUR 2017, 75 Rn. 37 –
Wunderbaum II; GRUR 2015, 1214 Rn. 20 – Goldbären). Eine gedankliche
Verknüpfung ist anzunehmen, wenn die jüngere Marke dem normal informierten und
angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher die ältere
Marke in Erinnerung ruft (EuGH a. a. O. Rn. 60 – Intel/CPM).
Die maßgeblichen Verkehrskreise, in denen die ältere Marke Bekanntheit erlangt
haben muss, werden – wie oben dargelegt – durch das von der älteren Marke
angesprochene Publikum gebildet; hier also Fachkreise bzw. spezielle
Kundenkreise, nämlich die Abnehmer von Flurförderzeugen. Demgegenüber
richten sich die beschwerdegegenständlichen Waren der angegriffenen Marke
neben den Fachkreisen an die Endverbraucher. Eine Überschneidung der
Verkehrskreise besteht hier im Bereich der speziellen Kundenkreise, weil diese
auch Endverbraucher sind. Welche Verkehrskreise die gedankliche Verknüpfung
vornehmen müssen, hängt von der Art der geltend gemachten Beeinträchtigung ab
(vgl. Nordemann-Schiffel in Ingerl/Rohnke/Nordemann, 4. Aufl. 2023, MarkenG,
§ 14 Rn. 1258). Im Falle der Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft ist
ausschließlich auf die von der älteren Marke angesprochenen Verkehrskreise
abzustellen (Nordemann-Schiffel in Ingerl/Rohnke/Nordemann, a. a. O, § 14 Rn.
1281 m. w. N.).
bb. Die Vergleichsmarken sind
identisch. Es
ist anerkannt, dass die
Wahrscheinlichkeit, dass die jüngere Marke den maßgeblichen Verkehrskreisen die
ältere Marke in Erinnerung ruft, umso größer ist, je ähnlicher die Marken einander
sind. Dies gilt erst recht, wenn die Marken – wie hier– identisch sind (EuGH a. a. O.
Rn. 44 – Intel /CPM).
Zudem ist die Bekanntheit der Widerspruchsmarke ist in ihrem Kernbereich – also
bei Abnehmern der Flurförderzeuge im Bereich der Intralogistik – äußerst hoch.
Schließlich kommt der Widerspruchsmarke auch eine hohe Unterscheidungskraft
zu, weil sie – wie die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf ihre hierzu
eingereichten Belege zu Recht geltend macht – einen einmaligen Charakter
aufweist. Der EuGH führt in seiner INTEL-Entscheidung (EuGH GRUR 2009, 56 Rn.
56) aus, dass „die Eignung einer Marke, die Waren oder Dienstleistungen, für die
sie eingetragen ist und benutzt wird, als vom Inhaber dieser Marke stammend zu
identifizieren, und damit ihre Unterscheidungskraft umso größer ist, wenn diese
Marke einmalig ist“; hiervon ist vorliegend auszugehen. Das Zeichen „Jungheinrich“
ist mit Ausnahme der angegriffenen Marke ausschließlich zugunsten der
Widersprechenden registriert. Alle Unternehmen, deren Firmennamen den
Bestandteil „Jungheinrich“ enthalten, stehen mit der Widersprechenden
in
Verbindung. Diese Konzentration
auf
die Unternehmensgruppe
der
Beschwerdeführerin ist auch darauf zurückzuführen, dass es sich bei „Jungheinrich“
um einen sehr seltenen Nachnamen handelt. Soweit der Beschwerdegegner meint,
die Widerspruchsmarke wirke nicht sonderlich originell, weil es klanglich nichts
anderes als die Verknüpfung des Wortes „jung“ mit dem sehr gewöhnlichen
Vornamen „Heinrich“ sei, verfängt dieser Einwand nicht, sondern geht an der Sache
ersichtlich vorbei.
Im Rahmen der Gesamtbetrachtung wiegen die hohe Bekanntheit der
Widerspruchsmarke beim hier relevanten Publikum und die Markenidentität so
schwer, dass die Unähnlichkeit und der Abstand der betroffenen Waren und
Dienstleistungen der Annahme einer gedanklichen Verknüpfung nicht
entgegensteht. Der Verkehr wird daher beim Anblick der jüngeren Marke auch in
Zusammenhang mit den verfahrensgegenständlichen Waren trotz des Umstands,
dass die Widersprechende selbst offenbar in diesem Produktbereich nicht tätig ist
(und mit ihrer Widerspruchsmarke auch keinen Schutz dafür beansprucht), an das
ihm bekannte Markenzeichen der Widersprechenden denken und die angegriffene
Marke gedanklich mit diesem verknüpfen.
c.
Auch die weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 1
Nr. 3 MarkenG sind erfüllt.
Zwar weist der Beschwerdegegner zutreffend darauf hin, dass die Frage der
Ausnutzung der Unterscheidungskraft und Wertschätzung der älteren Marke aus
Sicht der von der jüngeren Marke angesprochenen Verkehrskreise zu beurteilen ist,
weil nur dort die Ausnutzung Wirkung haben kann
(vgl. Hacker
in
Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, a. a. O., § 14 Rn. 369; Nordemann-Schiffel in
Ingerl/Rohnke/Nordemann, a. a. O., § 14 Rn. 1281). Wie oben bereits ausgeführt,
ist eine Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung aber
ausschließlich aus Sicht der Verkehrskreise zu beurteilen, an die sich die bekannte
ältere Marke richtet, bei diesen müssen die negativen Folgen auftreten.
Ob eine (unlautere) Ausnutzung der Unterscheidungskraft und auch eine
Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Wertschätzung der Widerspruchsmarke in
Betracht kommt, kann als nicht entscheidungserheblich dahingestellt bleiben. Denn
jedenfalls würde
die Verwendung
der
angegriffenen Marke
die
Unterscheidungskraft der Widerspruchsmarke ohne rechtfertigenden Grund in
unlauterer Weise beeinträchtigen.
aa. Unter „Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft“ ist die Minderung der
Kennzeichnungskraft durch die Benutzung des identischen (oder eines ähnlichen)
Zeichens zu verstehen. Sie liegt vor, wenn die Eignung der Marke, die Waren oder
Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist und benutzt wird, als vom Inhaber dieser
Marke stammend zu identifizieren, geschwächt wird, weil die Benutzung der
jüngeren Marke zur Auflösung der Identität der älteren Marke und ihrer Bekanntheit
beim Publikum führt. Dies soll insbesondere dann der Fall sein, wenn die ältere
Marke, „die eine unmittelbare Verbindung mit den von ihr erfassten Waren und
Dienstleistungen hervorrief, dies nicht mehr zu bewirken vermag“ (EuGH GRUR-RS
2020, 2683 Rn. 77 – BURLINGTON). Je mehr die ältere Marke einen einmaligen
Charakter aufweist, desto mehr ist die Benutzung einer identischen oder ähnlichen
jüngeren Marke geeignet, die Unterscheidungskraft der älteren Marke zu
beeinträchtigen (EuGH GRUR 2009, 56 Rn. 74 – Intel). Erforderlich ist es aber
festzustellen,
dass
sich
das
wirtschaftliche
Verhalten
des
Durchschnittsverbrauchers der Waren oder Dienstleistungen, für die die ältere
Marke eingetragen ist, infolge der Benutzung des jüngeren Zeichens ändert oder
jedenfalls die Gefahr einer künftigen Änderung des Verhaltens ernsthaft droht (vgl.
Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 14 Rn. 410; EuGH GRUR 2009, 56
Rn. 77 – Intel). Ob die Unterscheidungskraft beeinträchtigt wird, ist im Hinblick auf
alle Umstände des Einzelfalles zu beurteilen, wobei (auch hier) grundsätzlich eine
Wechselwirkung zwischen dem Ausmaß der Bekanntheit des älteren Zeichens und
der Ferne oder Nähe der betreffenden Waren/Dienstleistungen besteht. Eine
Beeinträchtigung liegt umso eher vor, je größer die Unterscheidungskraft (und
Wertschätzung) der Marke ist. Je unmittelbarer und stärker die Marke von dem
Zeichen in Erinnerung gerufen wird, desto größer ist die Gefahr, dass die
gegenwärtige oder künftige Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft der
Marke in unlauterer Weise beeinträchtigt (BGH GRUR 2020, 401 Nr. 41 – ÖKO-
TEST I; GRUR 2021, 482 Nr. 61 – RETROLYMPICS).
Die bekannte Widerspruchsmarke JUNGHEINRICH wird aufgrund der langjährigen
und
intensiven Benutzung, der starken Marktpräsenz und umfangreichen
Werbemaßnahmen durch die Beschwerdeführerin mit deren Waren der Intralogistik
verbunden. Die Beschwerdeführerin hat geltend gemacht, dass sie – wie alle
Inhaber von sehr bekannten und einzigartigen Marken – stets sehr gründlich prüft,
ob etwaige neu anzubietende Waren und Dienstleistungen zum Markenkern ihrer
bekannten Marke passen oder diesen beeinträchtigen könnten. Dies wäre – worauf
sie zu Recht hinweist – gerade nicht mehr sichergestellt, würde dem
Beschwerdegegner gestattet werden, die beschwerdegegenständlichen Waren
unter der identischen Marke anzubieten. Vielmehr würde die beabsichtigte
Benutzung des mit der Widerspruchsmarke identischen und bisher einmaligen
Zeichens
für andere Waren und Dienstleistungen zwangsläufig zu einer
Verwässerung der bekannten Marke JUNGHEINRICH führen, weil sie dadurch nicht
mehr nur mit Waren und Dienstleistungen aus dem Bereich der Intralogistik und der
Widersprechenden in Verbindung gebracht würde. Dies gilt umso mehr, als die
jüngere Marke für verschiedenste Waren aus unterschiedlichsten Branchen
beansprucht ist. Eine solche Verbreiterung würde unweigerlich dazu führen, dass
die spezifische und exklusive Zuordnung der bekannten Widerspruchsmarke
„JUNGHEINRICH“ zu den von der Widersprechenden angebotenen Waren und
Dienstleistungen verlorenginge.
Nach
alledem
begründet
angesichts
der
hohen Bekanntheit
der
Widerspruchsmarke (sowie des Firmenzeichens) allein die – im Rahmen des § 9
Abs. 1 Nr. 3 MarkenG zu unterstellende – Benutzung eines mit der
Widerspruchsmarke identischen Zeichens durch ein anderes Unternehmen vor
allem auch mit Blick auf den einmaligen Charakter der Widerspruchsmarke ohne
weiteres die Gefahr, dass der Verkehr sich von der bekannten Marke in
abnehmendem Maß beeinflussen lässt und die Eignung dieser Marke, die Waren
oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist und benutzt wird, als vom Inhaber
dieser Marke stammend zu identifizieren, geschwächt wird.
bb. Die Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft erfolgt schließlich
in
unlauterer Weise ohne rechtfertigenden Grund. Dass es ihm um die Wahrnehmung
berechtigter eigener Interessen geht, hat der Beschwerdegegner noch nicht einmal
behauptet. Ein
rechtfertigender Grund
ist auch nicht ersichtlich. Das
Anmeldeverhalten des Beschwerdegegners legt vielmehr das Gegenteil nahe.
Nach alledem ist die angegriffene Marke auch im beschwerdegegenständlichen
Umfang aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 2 033 668 „JUNGHEINRICH“
unter dem Gesichtspunkt des Sonderschutzes einer bekannten Marke nach §§ 42
Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG zu löschen.
F. Widersprüche aus der Marke 305 50 331 „Jungheinrich“ und dem
Unternehmenskennzeichen „Jungheinrich AG“
Die Beschwerde der Widersprechenden ist diesbezüglich derzeit - und mit Eintritt
der Rechtskraft der vorliegenden Entscheidung abschließend – gegenstandslos,
weil schon im Hinblick auf den Widerspruch aus der Marke 2 033 668 die Löschung
der jüngeren Marke in Bezug auf die beschwerdegegenständlichen Waren
anzuordnen war.
G.
Für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen gemäß § 71 Abs. 1 Satz
1 MarkenG besteht keine Veranlassung.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den Verfahrensbeteiligten das Rechtsmittel der
Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie
nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die
Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim
Bundesgerichtshof,
Herrenstraße 45a,
76133 Karlsruhe,
durch
eine
beim
Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen.
Mittenberger-Huber
Akintche
Lachenmayr-Nikolaou