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BPatG Beschluss vom 02.12.2024 – 29 W (pat) 51/22

29. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:021224B29Wpat51.22.0

Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 10 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

29 W (pat) 51/22 _______________________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

2. Dez. 2024

Justizbeschäftigte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

ECLI:DE:BPatG:2024:021224B29Wpat51.22.0

betreffend die Marke 30 2017 224 035

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 2. Dezember 2024 unter Mitwirkung der Vorsitzenden

Richterin Dr. Mittenberger-Huber, der Richterin Akintche und der Richterin

Lachenmayr-Nikolaou

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss

der Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 23. Juni 2022 aufgehoben, soweit der

Widerspruch aus der Marke 2 033 668 zurückgewiesen worden

ist. Die Löschung der Eintragung der Marke 30 2017 224 035

wird auch in diesem Umfang angeordnet.

Soweit die Widersprüche aus der Marke 305 50 331 und dem

Unternehmenskennzeichen „Jungheinrich AG“ zurückgewiesen

worden sind, ist die Beschwerde der Widersprechenden derzeit

gegenstandslos.

G r ü n d e

I.

Die angegriffene Wortmarke

Jungheinrich

ist am 3. August 2017 angemeldet und am 20. November 2017 unter der Nr.

30 2017 224 035 in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte

Markenregister für die nachfolgenden Waren eingetragen worden:

Klasse 08: Apparate zum Rasieren; Drehereinsätze [Handwerkzeuge]; Elektrische

Rasierapparate;

Gabeln

[Handwerkzeuge];

Gabeln

für

landwirtschaftliche

Zwecke

[Handwerkzeuge];

Handbetätigte

landwirtschaftliche Geräte; Handbetätigte

Schneidwerkzeuge;

Handbetätigte Schneidwerkzeuge

für Fliesen; Handbetätigte

Werkzeuge und Geräte; Handwerkzeuge zum Schneiden, Bohren,

Schleifen,

Schärfen

sowie

zur

Oberflächenbehandlung;

Landwirtschaftliche handbetätigte Werkzeuge; Meißel [handbetätigte

Werkzeuge];

Meißel

[Handwerkzeuge];

Messer;

Messer

[Handwerkzeuge]; Messerschmiedewaren; Pinzetten; Rasierapparate;

Ring-schlüssel; Rollgabelschlüssel

[handbetätigte Werkzeuge];

Saitenspanner für Schläger [Handwerkzeuge]; Scheren; Schlagbohrer

[handbetätigte Werkzeuge]; Schlägel [Handwerkzeuge]; Schlüssel

[Werkzeuge]; Schneideinsätze für Handwerkzeuge; Schneiderscheren;

Schneidewerkzeuge [handbetätigte Werkzeuge]; Schneidwerkzeuge;

Schraubenschlüssel;

Schraubenschlüssel

[Handwerkzeuge];

Schraubenzieher; Schraubenzieher

[handbetätigte Werkzeuge];

Schraubenzieher [Handwerkzeuge]; Schraubstöcke; Schraubzwingen;

Schraubzwingen

[Handwerkzeug]; Steckschlüssel; Steckschlüssel

[Handwerkzeuge];

Steckschlüsseleinsätze

[Handwerkzeuge];

Steckschlüsselsätze; Steckschlüsselsätze [handbetätigte Werkzeuge];

Sägeblätter;

Sägen

[Handwerkzeuge];

Verstellbare

Schraubenschlüssel;

Verstellbare

Schraubenschlüssel

[Handwerkzeuge]; Werkzeuge für die Landwirtschaft sowie für den

Garten- und Landschaftsbau; Zangen; Zangen

[handbetätigte

Werkzeuge]; Zwingen zum Fixieren von Werkstücken;

Klasse 11: Abflussrohre [Sanitärarmaturen]; Anlagen für das Kochen; Anlagen für

die Beleuchtung; Anlagen

für sanitäre Zwecke; Anlagen zum

Befeuchten; Anlagen zum Beheizen von Schwimmbecken; Anlagen

zum Gefrieren; Anlagen zum Heizen; Anlagen zum Kochen; Anlagen

zum Kühlen; Anlagen

zum Verdampfen; Anlagen

zur

Abwasserbeseitigung; Anlagen zur elektrischen Beleuchtung; Anlagen

zur Kühlung der Luft; Apparate für sanitäre Zwecke; Armaturen;

Armaturen für sanitäre Zwecke; Armaturen für Sanitärwasserleitungen;

Automatische Bewässerungsanlagen; Automatische Sprühanlagen für

die

Bewässerung;

Beleuchtungseinbauten

[Lampen];

Beleuchtungskörper

[Lampen];

Bewässerungssprühdüsen;

Brauseköpfe; Brausenköpfe; Deckenleuchten [Lampen]; Düsen für

Badeapparate; Düsen

für Heißwasserwannen;

Elektrische

Beleuchtungsanlagen

[Lampen]; Elektrische Lampen; Elektrische

Lampen zur Innenraumbeleuchtung; Filter für die Reinigung von Gasen

[Teile von häuslichen oder gewerblichen Anlagen]; Filter für Gase

[Haushalts- oder gewerbliche Anlagen]; Filter für gewerbliche Anlagen;

Filter

für Lampen; Filter

für Wasserleitungen; Filter

für

Wasserreinigungsgeräte; Heizungsapparate und -anlagen; Hähne für

Wasserleitungen; Hähne

für Wasserleitungsgeräte;

Lampen

[elektrisch]; Lampen für Beleuchtungszwecke; Lampen für elektrische

Anlagen;

Sanitär-

und

Badezimmerinstallationen

sowie

Sanitärarmaturen;

Sanitärablaufarmaturen

für

Badewannen;

Sanitärablaufarmaturen

für Bidets; Sanitärablaufarmaturen

für

Duschen; Sanitärablaufarmaturen für Tropfleitungen; Sanitäranlagen;

Sanitäre Apparate und Anlagen; Sanitäre Wasserarmaturen;

Sprüharmaturen [Teile von sanitären Anlagen]; Sprüheinheiten als Teile

von Wasserversorgungsanlagen; Wasserfilter; Wasserfilteranlagen;

Wasserkocher; Wasserkühlanlagen; Wasserkühler; Wasserkühler und

-erhitzer; Wasserkühlgeräte; Wasserleitungsanlagen; Zierbrunnen,

Beregnungs- und Bewässerungsanlagen;

Klasse 19: Holz; Holz [Baumaterial]; Tore [nicht aus Metall] für Garagen; Tore,

nicht aus Metall; Türen, nicht aus Metall; Türen, Tore, Fenster und

Fensterabdeckungen, nicht aus Metall; Verglaste Türen, nicht aus

Metall; Vinyl-Türen;

Klasse 25: Arbeitsanzüge; Arbeitskleidung; Arbeitslatzhosen; Arbeitsschuhe;

Arbeitsstiefel; Bekleidungsstücke; Einteilige Arbeitsanzüge; Kittel zu

Arbeitszwecken; Kopfbedeckungen; Latzhosen für die Arbeit; Overalls

für die Arbeit; Overalls zu Arbeitszwecken.

Als Anmelderin war im Anmeldeformular die Firma X … GmbH aufgeführt. Mit

Schreiben vom 18. September 2017 hatte der benannte Verfahrensbevollmächtigte

mitgeteilt, dass bei der Markenanmeldung fälschlicherweise diese Firma genannt

worden war. Richtigerweise sei Anmelder aber Herr Y … ; auf diesen Namen ist die

Markeneintragung sodann vorgenommen worden.

Die Veröffentlichung der Eintragung erfolgte am 22. Dezember 2017.

Gegen die Eintragung dieser Marke hat die Beschwerdeführerin am

19. Januar 2018 aus drei Kennzeichen Widerspruch erhoben, nämlich:

1.

aus ihrer am 10. November 1992 angemeldeten und am 30. März 1993 in

das Register eingetragenen Wortmarke 2 033 668

JUNGHEINRICH

Die Marke beansprucht Schutz für die folgenden Waren und Dienstleistungen der

Klassen 06, 09, 12, 36, 37, 39 (ungruppiert):

Hubwagen mit und ohne Elektroantrieb; Stapelfahrzeuge einschließlich

solcher mit Elektro- oder Dieselantrieb, insbesondere Gabelstapler,

Schubmaststapler und Hochregalstapler; Kommissionierfahrzeuge mit

Elektro- oder Dieselantrieb; fahrerlose Schlepp- und Trägerfahrzeuge

sowie Hubwagen,

jeweils mit Elektroantrieb; Batterieladegeräte;

Metallregale

(für gewerbliche Zwecke); Teile sowie Wartung,

Reparatur, Vermietung und Leasing aller vorstehenden Waren;

2.

aus ihrer am 23. August 2005 angemeldeten und am 23. Februar 2006 in das

Register eingetragenen Wortmarke 305 50 331

Jungheinrich

die geschützt ist für die Waren und Dienstleistungen der

Klasse 16: Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit in

Klasse 16 enthalten; Druckereierzeugnisse, insbesondere Kataloge;

Buchbinderartikel; Fotografien; Schreibwaren; Klebstoffe für Papier-

und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsartikel;

Pinsel; Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel);

Lehr-

und

Unterrichtsmittel

(ausgenommen

Apparate);

Verpackungsmaterial aus Kunststoff, Papier oder Karton, soweit in

Klasse 16 enthalten; Drucklettern; Druckstöcke;

Klasse 35: Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten;

Marketing, Marktforschung, Marktanalyse; Unternehmens- und

Organisationsberatung;

Vermittlung

und

Abschluss

von

Handelsgeschäften

für

andere; Einzel-

und Großhandelsdienstleistungen, insbesondere Versandhandelsdienstleistungen, in

Bezug auf die Bereiche Flurförderfahrzeuge, Regale und

Lagereinrichtung, Logistiksysteme

(in Form

von Software);

Kundenbetreuungsdienstleistungen nach dem Verkauf, nämlich

Entgegennahme von Beschwerden, Kundenzufriedenheitskontrollen

(Meinungsforschung), Vermittlung der Kunden an Fachhändler im

Rahmen der Verbraucherberatung; Vermittlung von Verträgen über die

Anschaffung und Veräußerung von Waren; Meinungsforschung;

Werbeforschung; Verteilen

von Waren

zu Werbezwecken;

Werbemittlung; Werbung, insbesondere Rundfunk-, Fernseh-, Kino-,

Print-, Internet-, Videotext- und Teletextwerbung; Werbevermarktung,

nämlich Dienstleistungen einer Werbeagentur, Publicrelations,

insbesondere in vorbenannten Medien und über vorbenannte Medien;

Veröffentlichung

von Werbeprospekten; Werbefilmproduktion;

Werbefilmvermietung; Zusammenstellen von Waren für Dritte zu

Präsentations-

und

Verkaufszwecken;

Bestellannahme,

Bestellbearbeitung, Bestellabwicklung, Lieferauftragsservice und

Rechnungsabwicklung, auch

im Rahmen von E-Commerce;

Organisation und Durchführung von Werbeveranstaltungen, von

Ausstellungen

und Messen

für

gewerbliche

Zwecke;

Verbraucherberatung; Vermietung von Werbeflächen;

Klasse 39: Transportwesen; Verpackung und Lagerung von Waren, insbesondere

Verpackung von Waren vor dem Versand; Versand von Waren;

Zustellung

und

Auslieferung

von

Versandhandelsware;

Dienstleistungen eines Zustelldienstes, Zustellung von Waren über den

Postversand; Abholen, Umschlagen und Zustellen von Waren;

Auskünfte über Transportangelegenheiten; Logistikdienstleistungen auf

dem Transportsektor.

3.

aus dem mit Zeitrang

zum

Jahr 2002 geltend gemachten

Unternehmenskennzeichen

Jungheinrich AG

mit dem angegebenen Geschäftsbereich:

Klasse 06: Unedle Metalle und deren Legierungen; Erze; Materialien aus Metall für

das Bau- und Konstruktionswesen; transportable Bauten aus Metall;

Kabel und Drähte aus unedlen Metallen [nicht für elektrische Zwecke];

Kleineisenwaren; Behälter aus Metall für Lagerung und Transport;

Safes;

Klasse 07: Werkzeugmaschinen;

kraftbetriebene Werkzeuge; Motoren,

ausgenommen für Landfahrzeuge; Triebwerke, ausgenommen für

Landfahrzeuge; Kupplungen und Vorrichtungen zur Kraftübertragung,

ausgenommen

für Landfahrzeuge;

landwirtschaftliche Geräte,

ausgenommen handbetätigte Handwerkzeuge; Brutapparate für Eier;

Verkaufsautomaten;

Klasse 08: Handbetätigte

Handwerkzeuge;

handbetätigte

Handgeräte;

Messerschmiedewaren; Essbesteck; Hieb- und Stichwaffen; Rasierer;

Rasierapparate;

Apparate

zum

Rasieren;

Drehereinsätze

[Handwerkzeuge];

elektrische

Rasierapparate;

Gabeln

[Handwerkzeuge]; Gabeln

für

landwirtschaftliche

Zwecke

[Handwerkzeuge];

handbetätigte

landwirtschaftliche

Geräte;

handbetätigte Schneidwerkzeuge; handbetätigte Schneidwerkzeuge für

Fliesen; handbetätigte Werkzeuge und Geräte; Handwerkzeuge zum

Schneiden,

Bohren,

Schleifen,

Schärfen

sowie

zur

Oberflächenbehandlung; landwirtschaftliche handbetätigte Werkzeuge;

Meißel [handbetätigte Werkzeuge]; Meißel [Handwerkzeuge]; Messer;

Messer

[Handwerkzeuge]; Messerschmiedewaren;

Pinzetten;

Rasierapparate; Ringschlüssel; Rollgabelschlüssel

[handbetätigte

Werkzeuge]; Saitenspanner für Schläger [Handwerkzeuge]; Scheren;

Schlagbohrer [handbetätigte Werkzeuge]; Schlägel [Handwerkzeuge];

Schlüssel

[Werkzeuge]; Schneideinsätze

für Handwerkzeuge;

Schneiderscheren; Schneidewerkzeuge [handbetätigte Werkzeuge];

Schneidwerkzeuge;

Schraubenschlüssel;

Schraubenschlüssel

[Handwerkzeuge]; Schraubenzieher; Schraubenzieher [handbetätigte

Werkzeuge] Schraubenzieher

[Handwerkzeuge]; Schraubstöcke;

Schraubzwingen; Schraubzwingen [Handwerkzeug]; Steckschlüssel;

Steckschlüssel

[Handwerkzeuge];

Steckschlüsseleinsätze

[Handwerkzeuge];

Steckschlüsselsätze;

Steckschlüsselsätze

[handbetätigte Werkzeuge]; Sägeblätter; Sägen [Handwerkzeuge];

verstellbare Schraubenschlüssel; verstellbare Schraubenschlüssel

[Handwerkzeuge]; Werkzeuge für die Landwirtschaft sowie für den

Garten- und Landschaftsbau; Zangen; Zangen

[handbetätigte

Werkzeuge]; Zwingen zum Fixieren von Werkstücken;

Klasse 09: Wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, fotografische, Film-,

optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und

Unterrichtsapparate und -instrumente; Apparate und lnstrumente zum

Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von

Elektrizität; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe

von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger; Schallplatten; CDs;

DVDs; digitale Aufzeichnungsträger; Mechaniken für geldbetätigte

Apparate; Registrierkassen; Rechenmaschinen; Hardware für die

Datenverarbeitung; Computer; Computersoftware; Feuerlöschgeräte;

Klasse 11: Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl-, Trocken-,

Lüftungs- und Wasserleitungsgeräte sowie sanitäre Anlagen;

Abflussrohre [Sanitärarmaturen]; Anlagen für das Kochen; Anlagen für

die Beleuchtung; Anlagen

für sanitäre Zwecke; Anlagen zum

Befeuchten; Anlagen zum Beheizen von Schwimmbecken; Anlagen

zum Gefrieren; Anlagen zum Heizen; Anlagen zum Kochen; Anlagen

zum Kühlen; Anlagen

zum Verdampfen; Anlagen

zur

Abwasserbeseitigung; Anlagen zur elektrischen Beleuchtung; Anlagen

zur Kühlung der Luft; Apparate für sanitäre Zwecke; Armaturen;

Armaturen für sanitäre Zwecke; Armaturen für Sanitärwasserleitungen;

automatische Bewässerungsanlagen; automatische Sprühanlagen für

die

Bewässerung;

Beleuchtungseinbauten

[Lampen];

Beleuchtungskörper

[Lampen];

Bewässerungssprühdüsen;

Brauseköpfe; Brausenköpfe; Deckenleuchten [Lampen]; Düsen für

Badeapparate; Düsen

für Heißwasserwannen;

elektrische

Beleuchtungsanlagen

[Lampen]; elektrische Lampen; elektrische

Lampen zur lnnenraumbeleuchtung; Filter für die Reinigung von Gasen

[Teile von häuslichen oder gewerblichen Anlagen]; Filter für Gase

[Haushalts- oder gewerbliche Anlagen]; Filter für gewerbliche Anlagen;

Filter

für Lampen; Filter

für Wasserleitungen; Filter

für

Wasserreinigungsgeräte; Heizungsapparate und -anlagen; Hähne für

Wasserleitungen; Hähne

für Wasserleitungsgeräte;

Lampen

[elektrisch]; Lampen für Beleuchtungszwecke; Lampen für elektrische

Anlagen;

Sanitär-

und

Badezimmerinstallationen

sowie

Sanitärarmaturen;

Sanitärablaufarmaturen

für

Badewannen;

Sanitärablaufarmaturen

für Bidets; Sanitärablaufarmaturen

für

Duschen; Sanitärablaufarmaturen für Tropfleitungen; Sanitäranlagen;

sanitäre Apparate und Anlagen; sanitäre Wasserarmaturen;

Sprüharmaturen [Teile von sanitären Anlagen]; Sprüheinheiten als Teile

von Wasserversorgungsanlagen; Wasserfilter; Wasserfilteranlagen;

Wasserkocher; Wasserkühlanlagen; Wasserkühler; Wasserkühler und

-erhitzer; Wasserkühlgeräte; Wasserleitungsanlagen; Zierbrunnen,

Beregnungs- und Bewässerungsanlagen ;

Klasse 19: Baumaterialien [nicht aus Metall]; Rohre [nicht aus Metall] für

Bauzwecke; Asphalt; Pech; Bitumen; transportable Bauten [nicht aus

Metall]; Denkmäler [nicht aus Metall]; Holz; Holz[Baumaterial]; Tore

[nicht aus Metall] für Garagen; Tore, nicht aus Metall; Türen, nicht aus

Metall; Türen, Tore, Fenster und Fensterabdeckungen, nicht aus Metall;

verglaste Türen, nicht aus Metall; Vinyl-Türen;

Klasse 25: Bekleidungsstücke; Schuhwaren; Kopfbedeckungen; Arbeitsanzüge;

Arbeitskleidung; Arbeitslatzhosen; Arbeitsschuhe; Arbeitsstiefel;

Bekleidungsstücke; einteilige Arbeitsanzüge; Kittel zu Arbeitszwecken;

Kopfbedeckungen; Latzhosen für die Arbeit; Overalls für die Arbeit;

Overalls zu Arbeitszwecken;

Klasse 37: Reparaturwesen für Maschinen und Fahrzeuge im Logistikbereich;

Klasse 40: Materialbearbeitung.

Die Widersprüche richten sich gegen sämtliche für die angegriffene Marke

registrierten Waren und werden jeweils mit Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Abs. 1

Nr. 2 MarkenG und Bekanntheitsschutz gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG begründet.

Der Inhaber der angegriffenen Marke hat mit Schriftsatz vom 13. Juli 2018 die

Einrede mangelnder Benutzung der älteren Registermarken erhoben.

Zur Glaubhaftmachung

der

rechtserhaltenden Benutzung

der

zwei

Widerspruchsmarken hat die Widersprechende verschiedene Unterlagen

eingereicht, u. a. drei eidesstattliche Versicherungen.

Mit Beschluss vom 23. Juni 2022 hat die Markenstelle für Klasse 11 auf den

Widerspruch aus der Wortmarke 2 033 668 und dem Unternehmenskennzeichen

„Jungheinrich AG“ die Marke 30 2017 224 035 teilweise gelöscht, und zwar für die

Waren der

Klasse 08: Drehereinsätze [Handwerkzeuge]; Gabeln [Handwerkzeuge]; Gabeln

für

landwirtschaftliche Zwecke

[Handwerkzeuge]; Handbetätigte

landwirtschaftliche Geräte; Handbetätigte

Schneidwerkzeuge;

Handbetätigte Schneidwerkzeuge

für Fliesen; Handbetätigte

Werkzeuge und Geräte; Handwerkzeuge zum Schneiden, Bohren,

Schleifen,

Schärfen

sowie

zur

Oberflächenbehandlung;

Landwirtschaftliche handbetätigte Werkzeuge; Meißel [handbetätigte

Werkzeuge];

Meißel

[Handwerkzeuge];

Messer;

Messer

[Handwerkzeuge]; Pinzetten; Ringschlüssel; Rollgabelschlüssel

[handbetätigte Werkzeuge];

Saitenspanner

für

Schläger

[Handwerkzeuge]; Scheren; Schlagbohrer [handbetätigte Werkzeuge];

Schlägel [Handwerkzeuge]; Schlüssel [Werkzeuge]; Schneideinsätze

für

Handwerkzeuge;

Schneiderscheren;

Schneidewerkzeuge

[handbetätigte Werkzeuge]; Schneidwerkzeuge; Schraubenschlüssel;

Schraubenschlüssel

[Handwerkzeuge];

Schraubenzieher;

Schraubenzieher

[handbetätigte Werkzeuge]; Schraubenzieher

[Handwerkzeuge]; Schraubstöcke; Schraubzwingen; Schraubzwingen

[Handwerkzeug]; Steckschlüssel; Steckschlüssel [Handwerkzeuge];

Steckschlüsseleinsätze

[Handwerkzeuge];

Steckschlüsselsätze;

Steckschlüsselsätze [handbetätigte Werkzeuge]; Sägeblätter; Sägen

[Handwerkzeuge]; Verstellbare Schraubenschlüssel; Verstellbare

Schraubenschlüssel

[Handwerkzeuge]; Werkzeuge

für

die

Landwirtschaft sowie für den Garten- und Landschaftsbau; Zangen;

Zangen

[handbetätigte Werkzeuge]; Zwingen zum Fixieren von

Werkstücken;

Klasse 19: Tore [nicht aus Metall] für Garagen; Tore, nicht aus Metall; Türen, nicht

aus Metall; Türen, Tore, Fenster und Fensterabdeckungen, nicht aus

Metall; Verglaste Türen, nicht aus Metall; Vinyl-Türen.

Im Übrigen hat die Markenstelle die vorgenannten Widersprüche zurückgewiesen.

Den Widerspruch aus der Wortmarke 305 50 331 hat sie vollumfänglich

zurückgewiesen. Ferner hat sie die wechselseitigen Kostenanträge zurückgewiesen

und den Gegenstandswert auf 50.000 Euro festgesetzt.

Zur Begründung ist ausgeführt, dass die Widersprechende auf die gemäß § 43

Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 MarkenG a. F. zulässigen Nichtbenutzungseinreden des

Inhabers der angegriffenen Marke die rechtserhaltende Benutzung der älteren

Marke 2 033 668 für die Waren „Hubwagen mit und ohne Elektroantrieb;

Stapelfahrzeuge einschließlich solcher mit Elektro- oder Dieselantrieb,

insbesondere Gabelstapler,

Schubmaststapler

und

Hochregalstapler;

Kommissionierfahrzeuge mit Elektro- oder Dieselantrieb; fahrerlose Schlepp- und

Trägerfahrzeuge sowie Hubwagen, jeweils mit Elektroantrieb; Batterieladegeräte;

Metallregale (für gewerbliche Zwecke)“ glaubhaft gemacht habe, so dass diese

Produkte für die Prüfung des Widerspruchs auf Seiten der älteren Marke zu

berücksichtigen seien. Die Widerspruchswaren „Metallregale (für gewerbliche

Zwecke)“ und die Waren der angegriffenen Marke aus Klasse 19, für die die

Löschung angeordnet wurde, seien durchschnittlich ähnlich; zu den übrigen zu

berücksichtigenden Widerspruchswaren könne jedoch keine Ähnlichkeit festgestellt

werden. Zwischen der angegriffenen Marke und der älteren Marke 2 033 668

bestehe im Umfang der Waren der Klasse 19, für die die Löschung angeordnet

wurde,

bei

durchschnittlicher Warenähnlichkeit

und

durchschnittlicher

Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke

für die die Warenähnlichkeit

begründenden Widerspruchswaren sowie bei Markenidentität eine unmittelbare

Verwechslungsgefahr, im Übrigen liege Warenunähnlichkeit und damit auch keine

Verwechslungsgefahr vor. Im Umfang der von der Löschungsanordnung umfassten

Waren der Klasse 8 sei der Widerspruch unter dem Gesichtspunkt des

Sonderschutzes bekannter Marken gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG begründet,

denn eine Benutzung der jüngeren Marke würde die Unterscheidungskraft und die

Wertschätzung der bekannten älteren Marke ohne rechtfertigenden Grund

ausnutzen. Im Hinblick auf die übrigen Waren der angegriffenen Marke seien aber

gedankliche Verknüpfungen nicht zu besorgen, so dass diesbezüglich kein

Löschungsgrund eingreife.

Im gleichen Umfang stehe der Widersprechenden aufgrund des mit dem zulässigen

Widerspruch geltend gemachten Unternehmenskennzeichens „Jungheinrich AG“,

das für den (Teil-)Geschäftsbereich von „gleislosen Flurförderzeugen und/oder

integrierten Gesamtanlagen auf dem Gebiet der Automatisierung von Lager- und

Transport-Systemen“ anerkannt werden könne, ein Löschungsanspruch gemäß

§§ 43 Abs. 2 Satz 1, 42 Abs. 2 Nr. 4, 12, 15 Abs. 2 bis 4, 5 Abs. 2 MarkenG gegen

den Markeninhaber zu.

Schließlich sei der Widerspruch aus der Registermarke 305 50 331 zwar zulässig,

aber unbegründet. Denn die Widersprechende habe eine rechtserhaltende

Benutzung dieser Widerspruchsmarke für keine der hierfür geschützten Waren und

Dienstleistungen aus den Klassen 16, 35 und 39 glaubhaft machen können.

Gegen die Teilzurückweisung ihrer Widersprüche richtet sich die Beschwerde der

Widersprechenden.

Sie beantragt,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 11 des DPMA vom 23. Juni 2022

insoweit aufzuheben, als die Widersprüche aus den Marken 2 033 668 und

305 50 331 sowie dem Unternehmenskennzeichen „Jungheinrich AG“

zurückgewiesen wurden, und wegen der vorgenannten Widersprüche die

angegriffene Marke 30 2017 224 035 vollständig zu löschen.

Sie macht geltend, dass sie eine der weltweit führenden Anbieterinnen von

Leistungen auf dem Gebiet der Intralogistik und Lagertechnik sei, insbesondere

beim Verkauf und in der Vermietung von Flurförderzeugen, automatisierten

Komponenten und entsprechender Software. Die Beschwerdeführerin biete darüber

hinaus im Rahmen ihres Kundendienstes eine Reihe weiterer Dienstleistungen für

ihre Kunden an. Daneben werde seit dem Jahr 2006 mit dem „Jungheinrich PROFI-

SHOP“ ein Online-Shop betrieben, über den Unternehmenskunden eine Vielzahl

von Produkten aus dem Bereich der Lagertechnik und der Arbeitsplatzausstattung

wie Möbel, elektronische Geräte, Werkzeug und Arbeitsschutzutensilien beziehen

könnten. Die

auf

den Gründernamen

zurückgehende Bezeichnung

„JUNGHEINRICH“ werde seit der Gründung im Jahr 1953 kontinuierlich zur

Kennzeichnung der Waren und Dienstleistungen der Widersprechenden verwendet.

Im Jahr 2017 sei weltweit einen Umsatz von rund … Euro erzielt worden, davon …

Euro

in Deutschland. Über die Widerspruchsmarken und die damit

gekennzeichneten Produkte werde in der Presse regelmäßig berichtet. Darüber

hinaus seien die Widersprechende und ihre Produkte vielfach ausgezeichnet

worden.

Die Beschwerdeführerin hat weitere Benutzungsunterlagen und Nachweise zur

geltend gemachten Bekanntheit

ihrer Kennzeichen vorgelegt. Sie

ist der

Auffassung, dass beide Registermarken für alle darunter geschützten Waren und

Dienstleistungen

rechtserhaltend benutzt worden seien. Die Waren der

angegriffenen Marke

lägen alle auch

im Ähnlichkeitsbereich zu diesen

Widerspruchswaren und –dienstleistungen. Aufgrund der

langjährigen und

intensiven Benutzung im Hinblick auf alle Waren und Dienstleistungen verfügten die

Widerspruchsmarken wie auch das Unternehmenskennzeichen über erhöhte

Kennzeichnungskraft.

Zwischen den Vergleichszeichen bestehe aufgrund erhöhter Kennzeichnungskraft,

gegebener Zeichenidentität sowie Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden

Produkte insgesamt Verwechslungsgefahr. Daneben führe die Anmeldung der

identischen jüngeren Marke mindestens zu einer unlauteren Beeinträchtigung der

Unterscheidungskraft der bekannten und beliebten Widerspruchskennzeichen. Es

sei aber auch von der Ausnutzung der Wertschätzung der älteren Kennzeichen

auszugehen, weil diese nicht nur bei den Fachkreisen aus der Intralogistik, sondern

auch bei den allgemeinen Verkehrskreisen bekannt seien. Ferner weist die

Beschwerdeführerin auf das Markenanmeldeverhalten des

Inhabers der

angegriffenen Marke hin; dieser habe zeitgleich weitere bekannte Marken für in der

Regel ähnliche Waren und Dienstleistungen, aber in anderen Klassen, angemeldet,

nämlich „LEGO“, „ASUS“ und „MAKITA“. Es liege ein klarer Fall von sog. „Marken-

Grabbing“ vor.

Der Markeninhaber

und Beschwerdegegner

bestreitet weiterhin

die

rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarken sowie die Bekanntheit der

Kennzeichen. Insbesondere stelle sich die Frage, ob die Benutzung in Form der

Bezeichnung „Jungheinrich PROFISHOP“ eine rechtserhaltende Benutzung sein

könne. Soweit die Beschwerdeführerin zahlreiche Auszeichnungen und

Presseartikel aufliste und in ungeordneten Konvoluten beilege, werde dieser

Vortrag „als unzulässig verworfen“, da eine solche pauschale Bezugnahme keinen

konkreten Vortrag ersetze. Es werde zudem bestritten, dass die Presseartikel und

Auszeichnungen in irgendeinem Zusammenhang mit der hier gegenständlichen

Marke bzw. ihren Waren und Dienstleistungen stünden. Die Angaben in den

eidesstattlichen Versicherungen seien unpräzise und unsubstantiiert. Ferner ist er

der Auffassung, dass nach Abkehr des BGH von seiner bisherigen Rechtsprechung

die Widersprechende die volle Beweislast für eine rechtserhaltende Benutzung

treffe. Die Vorlage der eidesstattlichen Versicherungen – einem Mittel nur zur

Glaubhaftmachung – sei daher nicht ausreichend.

Zwischen den Vergleichsmarken bestehe ohnehin wegen unähnlicher Waren und

Dienstleistungen keine Verwechslungsgefahr. Auch könne die Beschwerdeführerin

keinen Bekanntheitsschutz für sich in Anspruch nehmen. Es sei auch zweifelhaft,

ob es sich überhaupt um dieselben Verkehrskreise handle, da Interessenten von

Rasierern und vielen Waren der Klasse 11, 19 und 25 Verbraucher seien,

wohingegen sich die Beschwerdeführerin ausschließlich an Unternehmen aus der

Logistikbranche richte; von einer gedanklichen Verknüpfung könne daher nicht

ausgegangen werden. Schließlich seien die Behauptungen der Beschwerdeführerin

falsch, der Beschwerdegegner sei ein „Marken-Grabber“ und es sei sein

Geschäftsmodell Marken von bekannten Unternehmen anzumelden. Nach alledem

müsse daher die Beschwerde kostenpflichtig zurückgewiesen werden.

Der Senat hat mit Ladung vom 6. November 2024, dem Verfahrensbevollmächtigten

des Beschwerdegegners am 14. November 2024 gegen Empfangsbekenntnis

zugestellt, Termin zur mündlichen Verhandlung wegen Sachdienlichkeit auf

Mittwoch, 4. Dezember 2024 bestimmt und in einem Ladungszusatz unter anderem

darauf hingewiesen, dass nach vorläufiger Auffassung eine Beeinträchtigung der

Unterscheidungskraft der älteren Marke 2 033 668 zu bejahen sein dürfte. Ferner

hat der Senat dem Beschwerdegegnervertreter aufgegeben, spätestens in der

mündlichen Verhandlung das Original der Inlandsvertretervollmacht vorzulegen.

Mit Schreiben vom 14. November 2024 hat der Beschwerdegegnervertreter wegen

einer Terminskollision um Verlegung gebeten. Neuer Termin wurde nach

telefonischer Absprache im Einverständnis mit beiden Parteivertretern von Amts

wegen bestimmt auf Montag, den 2. Dezember 2024, 13:00 Uhr.

Am 2. Dezember 2024 hat der Beschwerdegegnervertreter mit um 10.38 Uhr

elektronisch eingegangenem und von ihm qualifiziert signierten Schriftsatz

mitgeteilt, dass er als Einzelanwalt am Wochenende erkrankt und nicht reisefähig

sei. Aus diesem Grund hat er um nochmalige Verlegung des Termins gebeten.

Bereits um 9.21 Uhr hatte seine Sekretärin der Geschäftsstelle des Senats

telefonisch mitgeteilt, dass der Rechtsanwalt erkrankt sei und nicht zur mündlichen

Verhandlung erscheinen werde. Die Geschäftsstellenverwalterin des Senats hatte

die Sekretärin darauf hingewiesen, dass noch vor Beginn der mündlichen

Verhandlung um 13.00 Uhr dies „schriftlich mit Nachweis“ bei Gericht eingereicht

werden müsse, und hat den Inhalt des Gesprächs in einem Telefonvermerk

festgehalten. Auch bis 13.05 Uhr konnte der Eingang eines Attests oder sonstigen

Nachweises nicht verzeichnet werden; ein solcher wurde auch nicht schriftsätzlich

angekündigt.

Trotz entsprechender Anforderung, eine Inlandsvertretervollmacht im Original

spätestens

in

der mündlichen Verhandlung

vorzulegen,

ist

eine

Inlandsvertretervollmacht bei Gericht - bis zum Ende der mündlichen Verhandlung

- nicht eingegangen. Auch im Hinblick auf die Vollmacht ist in dem Schreiben vom

2. Dezember 2024 keine Erklärung enthalten, dass diese nachgereicht werde.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen und

den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Widersprechenden ist gemäß § 66 MarkenG zulässig. In der

Sache führt die Beschwerde in Bezug auf den Widerspruch aus der Marke

2 033 668 zum Erfolg. Diesbezüglich ist die angegriffene Marke auch im Umfang

der beschwerdegegenständlichen Waren gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG

löschungsreif, so dass die Teilzurückweisung dieses Widerspruchs in dem

angefochtenen Beschluss der Markenstelle keinen Bestand haben kann.

A.

Der Senat kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren in der Sache

entscheiden. Dem steht nicht entgegen, dass der Inhaber der angegriffenen Marke,

welcher im Inland keinen dem Senat bekannten Wohnsitz hat, trotz entsprechender

Aufforderung des Senats keine Vollmacht gemäß § 96 Abs. 1 MarkenG vorgelegt

hat.

Nach § 96 Abs. 1 MarkenG benötigt jeder, der an einem im Markengesetz

geregelten Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und dem

Bundespatentgericht teilnimmt, einen Inlandsvertreter, sofern er im Inland weder

einen Wohnsitz, Sitz noch eine Niederlassung hat. Die Bestellung des

Inlandsvertreters erfolgt regelmäßig durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht,

deren Mindestumfang sich aus § 96 Abs. 1 MarkenG ergibt. Die Nichtbestellung

eines – erforderlichen – Inlandsvertreters begründet ein Verfahrenshindernis, so

dass die ohne Vertreterbestellung vorgenommenen Verfahrenshandlungen nicht

unwirksam sind, sondern mit einem verfahrensrechtlichen Mangel behaftet. Dieser

Mangel kann behoben werden (vgl. Meiser in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O. § 96

Rn. 29); die Bestellung kann bis zum Ergehen der Sachentscheidung – hier bis zum

Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz - nachgeholt

werden (vgl. BGH GRUR 2020, 1202 Rn. 11 – YOOFOOD/YO; BPatG, Beschluss

vom 08.10.2014, 29 W (pat) 542/12 – Pokerzeit). Im Streitfall ist bis Ende der

mündlichen Verhandlung keine Vollmacht – weder im Original noch in Kopie –

vorgelegt oder auch nur angekündigt worden.

Da der Mangel des Inlandsvertretererfordernisses auf Seiten des Inhabers der

angegriffenen Marke besteht und dieser auch Beschwerdegegner ist, ist in der

Sache zu entscheiden (vgl. Meiser in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 96 Rn.

34; Ingerl/Rohnke/Nordemann, MarkenG, 4. Aufl. 2023, § 96 Rn. 19). Angesichts

der Tatsache, dass der Mangel nicht behoben worden ist, führt dies im vorliegenden

Fall allerdings dazu, dass die Verfahrenserklärungen des

Inhabers der

angegriffenen Marke nicht wirksam sind, mithin sind insbesondere die Erhebung der

Nichtbenutzungseinrede sowie der Kostenantrag nicht zu berücksichtigen.

B.

Nur die Widersprechende hat gegen den Beschluss der Markenstelle

Beschwerde eingelegt. Verfahrensgegenständlich sind deshalb allein die Waren der

angegriffenen Marke, für die die Markenstelle die Widersprüche zurückgewiesen

hat, nämlich die Folgenden:

Klasse 08: Apparate

zum

Rasieren;

Elektrische

Rasierapparate;

Messerschmiedewaren; Rasierapparate;

Klasse 11: Abflussrohre [Sanitärarmaturen]; Anlagen für das Kochen; Anlagen für

die Beleuchtung; Anlagen

für sanitäre Zwecke; Anlagen zum

Befeuchten; Anlagen zum Beheizen von Schwimmbecken; Anlagen

zum Gefrieren; Anlagen zum Heizen; Anlagen zum Kochen; Anlagen

zum Kühlen; Anlagen

zum Verdampfen; Anlagen

zur

Abwasserbeseitigung; Anlagen zur elektrischen Beleuchtung; Anlagen

zur Kühlung der Luft; Apparate für sanitäre Zwecke; Armaturen;

Armaturen für sanitäre Zwecke; Armaturen für Sanitärwasserleitungen;

Automatische Bewässerungsanlagen; Automatische Sprühanlagen für

die

Bewässerung;

Beleuchtungseinbauten

[Lampen];

Beleuchtungskörper

[Lampen];

Bewässerungssprühdüsen;

Brauseköpfe; Brausenköpfe; Deckenleuchten [Lampen]; Düsen für

Badeapparate; Düsen

für Heißwasserwannen;

Elektrische

Beleuchtungsanlagen

[Lampen]; Elektrische Lampen; Elektrische

Lampen zur Innenraumbeleuchtung; Filter für die Reinigung von Gasen

[Teile von häuslichen oder gewerblichen Anlagen]; Filter für Gase

[Haushalts- oder gewerbliche Anlagen]; Filter für gewerbliche Anlagen;

Filter

für Lampen; Filter

für Wasserleitungen; Filter

für

Wasserreinigungsgeräte; Heizungsapparate und -anlagen; Hähne für

Wasserleitungen; Hähne

für Wasserleitungsgeräte;

Lampen

[elektrisch]; Lampen für Beleuchtungszwecke; Lampen für elektrische

Anlagen;

Sanitär-

und

Badezimmerinstallationen

sowie

Sanitärarmaturen;

Sanitärablaufarmaturen

für

Badewannen;

Sanitärablaufarmaturen

für Bidets; Sanitärablaufarmaturen

für

Duschen; Sanitärablaufarmaturen für Tropfleitungen; Sanitäranlagen;

Sanitäre Apparate und Anlagen; Sanitäre Wasserarmaturen;

Sprüharmaturen [Teile von sanitären Anlagen]; Sprüheinheiten als Teile

von Wasserversorgungsanlagen; Wasserfilter; Wasserfilteranlagen;

Wasserkocher; Wasserkühlanlagen; Wasserkühler; Wasserkühler und

-erhitzer; Wasserkühlgeräte; Wasserleitungsanlagen; Zierbrunnen,

Beregnungs- und Bewässerungsanlagen;

Klasse 19: Holz; Holz [Baumaterial];

Klasse 25: Arbeitsanzüge; Arbeitskleidung; Arbeitslatzhosen; Arbeitsschuhe;

Arbeitsstiefel; Bekleidungsstücke; Einteilige Arbeitsanzüge; Kittel zu

Arbeitszwecken; Kopfbedeckungen; Latzhosen für die Arbeit; Overalls

für die Arbeit; Overalls zu Arbeitszwecken.

C. Während des Widerspruchsverfahrens ist das maßgebliche Recht durch das

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments

und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der

Mitgliedstaaten über die Marken (BGBl. I 2018, S. 2357) mit Wirkung zum

14. Januar 2019 novelliert worden. Da die angegriffene Marke zwischen dem

1. Oktober 2009 und dem 14. Januar 2019 angemeldet und die Widersprüche vor

dem 14. Januar 2019 erhoben wurden, sind gemäß § 158 Abs. 3 bis 5 Markengesetz

(MarkenG) die Vorschriften der §§ 26, 42 Abs. 1 und 2, 43 Abs. 1 MarkenG in der

bis zum 13. Januar 2019 geltenden Fassung anzuwenden und finden § 42 Abs. 3

und 4 MarkenG keine Anwendung.

D.

Soweit die Beschwerdeführerin mit Blick auf das Anmeldeverhalten des

Beschwerdegegners auch eine Bösgläubigkeit geltend macht, ist dieser Einwand im

Widerspruchsverfahren unbeachtlich, wenngleich die Anmeldung von vier

bekannten bzw. sogar berühmten Marken („JUNGHEINRICH“, „LEGO“, „ASUS“

und „MAKITA“) durch den Beschwerdegegner durchaus Fragen aufwirft. Den hierfür

gesetzlich vorgesehenen Weg des Nichtigkeitsverfahrens gemäß §§ 50, 8 Abs. 2

Nr. 14 MarkenG durch Antrag beim DPMA hat die Beschwerdeführerin mittlerweile

auch beschritten.

E. Widerspruch aus der Marke 2 033 668 JUNGHEINRICH

Zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke 2 033 668 dürfte in

Bezug auf die beschwerdegegenständlichen Waren der angegriffenen Marke zwar

keine Verwechslungsgefahr im Sinne von §§ 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1

Nr. 2 MarkenG bestehen, da diese den Waren und Dienstleistungen der

Widerspruchsmarke aus den von der Markenstelle zutreffend genannten Gründen

unähnlich sind. Dies gilt

im Übrigen auch, soweit nunmehr wegen der

Nichtberücksichtigung

der

Nichtbenutzungseinrede

auf

Seiten

der

Widerspruchsmarke von der Registerlage ausgegangen wird.

Die Frage einer Verwechslungsgefahr bedarf aber ohnehin keiner abschließenden

Erörterung und Entscheidung.

Denn die angegriffene Marke beeinträchtigt entgegen der Auffassung der

Markenstelle in Bezug auf die beschwerdegegenständlichen Waren jedenfalls die

Unterscheidungskraft der äußerst bekannten Widerspruchsmarke in unlauterer

Weise und ist daher auch insoweit gemäß §§ 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1

Nr. 3 MarkenG zu löschen.

1.

Die Vorschrift des § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG ist zeitlich anwendbar, weil die

angegriffene Marke am 4. November 2015 und damit nach dem Stichtag

1. Oktober 2009 zur Eintragung angemeldet worden ist (§ 158 Abs. 3 MarkenG).

2.

Nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG kann eine Marke gelöscht werden, wenn sie

mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang identisch

oder dieser ähnlich ist, falls es sich bei der Marke mit älterem Zeitrang um eine

bekannte Marke handelt und die Benutzung der eingetragenen Marke die

Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne

rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen würde.

Hierbei ist im Widerspruchsverfahren unabhängig von gegebenenfalls bereits

bekannten Benutzungshandlungen in Bezug auf die jüngere Marke von einer

fiktiven markenmäßigen und rechtserhaltenden Benutzung im registrierten Umfang

auszugehen und genügt im Hinblick auf das Vorliegen der Verletzungstatbestände

des § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG eine mehr als nur hypothetische Gefahr (vgl. Hacker

in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl., § 9 Rn. 569 und § 14 m. w. N.).

a.

Die Widerspruchsmarke JUNGHEINRICH ist, jedenfalls soweit sie Schutz für

Waren der Intralogistik, nämlich Flurförderzeuge wie Hub- und Stapelfahrzeuge,

beanspruchen kann, ohne Zweifel eine bekannte Marke im Sinne des § 9 Abs. 1

Nr. 3 MarkenG.

aa. Eine Marke ist bekannt i. S. v. § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG, wenn sie ein

bedeutender Teil des Publikums, das von den für sie registrierten Waren oder

Dienstleistungen betroffen ist, kennt (vgl. EuGH GRUR 2019, 621 Rn. 47 – ÖKO-

Test Verlag [ÖKO-TEST], BGH GRUR 2020, 401 Rn. 19 – ÖKO-Test I). Es kommt

mithin für die Frage der Bekanntheit nicht auf die durch die jüngere Marke

angesprochenen Verkehrskreise an, sondern dieses Publikum ist nach der unter

der betreffenden älteren Marke vermarkteten Ware oder Dienstleistung zu

bestimmen (EuGH a. a. O. Rn. 47 – ÖKO-Test Verlag [ÖKO-TEST]).

Erforderlich ist eine Bekanntheit als Kennzeichnungsmittel für bestimmte Waren

oder Dienstleistungen (BGH GRUR 2015, 1114 Rn. 49 – Springender Pudel; GRUR

2004, 235, 238 – Davidoff II). Ferner genügt es, wenn ein bedeutender Teil des

maßgeblichen Publikums dieses Zeichen kennt; es muss nicht auch wissen, dass

das Zeichen als Marke eingetragen ist (EuGH a. a. O. Rn. 49 – ÖKO-Test Verlag

[ÖKO-TEST]). Dabei ist die Frage der Bekanntheit unter Berücksichtigung aller

relevanten Umstände des Falls zu beurteilen. Maßgeblich sind neben einer ggf.

nachzuweisenden Bekanntheit im demoskopischen Sinne insbesondere der

Marktanteil der älteren Marke, die Intensität, geografische Ausdehnung und Dauer

ihrer Benutzung sowie der Umfang der Investitionen, die das Unternehmen zu ihrer

Förderung getätigt hat, wie z. B. Werbeaufwendungen (vgl. EuGH GRUR 2009,

1158 – Pago/Tirolmilch; BGH GRUR 2017, 75, 78, Rn. 37 – Wunderbaum II; BGH

GRUR 2015, 1214, 1216, Rn. 20 – Goldbären; BGH a. a. O. Rn. 10 – Springender

Pudel).

bb.

Im Beschwerdeverfahren hat die Widersprechende zur Glaubhaftmachung

einer rechtserhaltenden Benutzung und zum Beleg der hohen Bekanntheit u. a.

folgende Unterlagen eingereicht:

- Auszüge aus Internetseiten der Beschwerdeführerin, Anlagenkonvolut BF1

(Bl. 53/60 d. A.);

- Eidesstattliche Versicherung der Beschwerdeführerin vom 19. Januar 2019,

BF2 (Bl. 61/62 d. A.; im Amtsverfahren W12)

- Eidesstattliche Versicherung von Frau Y … vom 17.Februar 2023, BF3 (Bl.

241/242 d. A.);

- verschiedene Presseartikel, Zeitraum 2016-2022, BF4 (Bl. 64/111 d. A.);

- verschiedene Auszeichnungen aus 2017 bis 2022, BF5 (Bl. 112/119 d. A.);

- Werbekampagne aus 2022, BF6 (Bl. 120/121 d. A.);

- Eidesstattliche Versicherung des Leiters Controlling der A … KG vom 26.

August 2019, BF7 (Bl. 122/128 d. A.; im Amtsverfahren W13)

- Eidesstattliche Versicherung des Leiters Controlling der A … KG vom 17.

Februar 2023, BF8 (Bl. 243/255 d. A.);

- Auszüge aus der

Internetseite der Beschwerdeführerin zu Service-

Dienstleistungen, BF9 (Bl. 136/141 d. A.);

- Auszüge aus der Internetseite der Beschwerdeführerin zu Software,

Batterien und Ladetechnik, BF10 (Bl. 142/145 d. A.);

-

Internetauszüge betreffend Online-Shop „Jungheinrich PROFI-SHOP“, BF11

(Bl. 146/151 d. A.);

-

Impressum des Online-Shops und Handelsregisterauszug der PROFISHOP

AG & Co.KG, eine 100% Tochtergesellschaft der BF, BF12 (Bl. 152/153

d. A.);

- Eidesstattliche Versicherung des Leiters E-Business/Business Development

bei PROFISHOP Frank Siebken vom 14. Januar 2019, BF13 (Bl. 154/156

d. A.; im Amtsverfahren W11)

-

- Eidesstattliche Versicherung des Leiters Z … vom 16. Februar 2022, BF14

(Bl. 256/259 d. A.);

- Auszüge aus dem Online-Shop zu dort angebotenen Dienstleistungen, BF15

(Bl. 163/172 d. A.);

- Handelsregisterauszug der Beschwerdeführerin vom 17. Februar 2023,

BF21 (Bl. 215/225 d. A.);

- Eidesstattliche Versicherung von Frau Y … vom 27. November 2024, BF25

(Bl. 390/391 d. A.);

-

Internetauszüge mit Berichten über das Geschäftsjahr 2023, BF26

- Eidesstattliche Versicherung vom 27. November 2024, BF27 (Bl. 392/404

d. A.).

cc. Die eingereichten Unterlagen belegen eine äußerst hohe Bekanntheit bei den

von der Widerspruchsmarke angesprochenen Verkehrskreisen. Unter anderem den

eidesstattlichen Versicherungen ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im

Jahr 2017 (Anmeldezeitpunkt der angegriffenen Marke: August 2017) weltweit

einen Gesamtumsatz von ca .… € erwirtschaftete, davon ca. … € in Deutschland;

hiervon entfielen etwa … € auf den Verkauf von Flurförderzeugen. Im Jahr 2023

betrug der Gesamtumsatz weltweit etwa … €, davon rund … € in Deutschland;

hiervon entfielen ca. … € auf den Verkauf von Flurförderzeugen. Bis September

2024 belief sich der Umsatz in Deutschland auf etwa € … , wobei ca. … € wiederum

mit dem Verkauf von Flurförderzeugen erzielt wurden. Über das Geschäftsjahr 2023

wird in zwei Internetartikeln berichtet mit den Überschriften: „Jungheinrich –

Gabelstaplerhersteller schließt Geschäftsjahr 2023 mit Rekorden bei Umsatz und

Ergebnis ab und bleibt auf Expansionskurs“ bzw. „Jungheinrich erzielt im

Geschäftsjahr 2023 Rekordwerte“. Aufgrund der Darlegungen und glaubhaft

gemachten Angaben der Widersprechenden

insbesondere zur Dauer, zur

weltweiten Marktpräsenz und zum Umfang der Markenbenutzung in Bezug auf Hub-

und Stapelfahrzeuge, des Einsatzes der Marke in Werbekampagnen, der Vielzahl

an Preisen und Auszeichnungen sowie weiterer Unterlagen zum Nachweis der

Bekanntheit sowie im Hinblick auf die Verwendung von JUNGHEINRICH als

Unternehmensschlagwort seit Jahrzehnten liegt zweifellos Bekanntheit im Sinne

Näheres über die Beschwerdeführerin ist auch der allgemein zugänglichen

Internetfundstelle https://de.wikipedia.org/wiki/Jungheinrich zu entnehmen. So ist

dort zu lesen: „Die Jungheinrich Aktiengesellschaft mit Sitz in Hamburg ist ein

börsennotiertes deutsches Unternehmen in der Flurförderzeug-, Lager- und

Materialflusstechnik. In diesen Segmenten rangiert das Unternehmen weltweit auf

Platz drei, in Europa auf dem zweiten Platz.“.

Danach ist davon auszugehen, dass es sich bei der Widerspruchsmarke um eine

jedenfalls für Hub- und Stapelfahrzeuge seit Jahrzehnten umfassend benutzte

Marke wie auch Firmenkennzeichnung und daher in Zusammenhang mit diesen das

Kerngeschäft der Widersprechenden ausmachenden Produkten um eine Marke

handelt, die den für den Sonderschutz nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG erforderlichen

Bekanntheitsgrad aufweist. Dies gilt zu den hier maßgeblichen Zeitpunkten, nämlich

dem Prioritätszeitpunkt der jüngeren Marke und dem Entscheidungszeitpunkt.

Soweit sich die Widersprechende unter Hinweis auf ihr weiteres Produktportfolio

und dazu eingereichten Unterlagen auch auf eine hohe Bekanntheit der

Widerspruchsmarke (wie auch der Firmenbezeichnung) für sämtliche von ihr

beanspruchten Waren beruft, braucht dem nicht weiter nachgegangen zu werden.

Denn auch bei Zugrundelegung einer sehr hohen Bekanntheit der

Widerspruchsmarke „nur“ für das Kerngeschäft der Widersprechenden, nämlich

Herstellung und Vertrieb von Hub- und Stapelwagen, liegen die Voraussetzungen

einer Löschung der angegriffenen Marke nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG vor.

b.

Die Anwendung des § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG setzt weiter voraus, dass das

angegriffene Zeichen - seine Benutzung im geschäftlichen Verkehr unterstellt – in

relevantem Umfang gedanklich mit der bekannten Marke verknüpft wird (vgl. EuGH

GRUR 2004, 58 Rn. 29 – Adidas/Fitnessworld; GRUR 2008, 503 Rn. 41 –

adidas/Marca; BGH GRUR 2020, 401 Rn. 28 – ÖKO-TEST I; GRUR 2015, 1214

Rn. 20 – Goldbären; GRUR 2011, 1043 Rn. 54 – TÜV II). Diese erforderliche

gedankliche Verknüpfung zwischen der angegriffenen Marke Jungheinrich und der

Widerspruchsmarke 2 033 668 JUNGHEINRICH liegt vor.

aa. Die Frage, ob eine gedankliche Verknüpfung zwischen zwei Kennzeichen

stattfindet, ist unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des konkreten

Falles zu beurteilen, zu denen der Grad der Ähnlichkeit der einander

gegenüberstehenden Marken, die Art der fraglichen Waren und Dienstleistungen

einschließlich des Grades

ihrer Nähe, das Ausmaß der Bekanntheit der

Klagemarke, ihre originäre oder durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft

und das Bestehen von Verwechslungsgefahr zählen (vgl. EuGH GRUR Int. 2011,

500 Rn. 56 – TiMi KINDERJOGHURT/KINDER; GRUR 2009, 56 Rn. 41 f. –

Intel/CPM; a. a. O. Rn. 30 – Adidas/Fitnessworld; EuGH a. a. O. Rn. 41 –

adidas/Marca; BGH a. a. O. Rn. 28 – ÖKO-TEST I; GRUR 2017, 75 Rn. 37 –

Wunderbaum II; GRUR 2015, 1214 Rn. 20 – Goldbären). Eine gedankliche

Verknüpfung ist anzunehmen, wenn die jüngere Marke dem normal informierten und

angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher die ältere

Marke in Erinnerung ruft (EuGH a. a. O. Rn. 60 – Intel/CPM).

Die maßgeblichen Verkehrskreise, in denen die ältere Marke Bekanntheit erlangt

haben muss, werden – wie oben dargelegt – durch das von der älteren Marke

angesprochene Publikum gebildet; hier also Fachkreise bzw. spezielle

Kundenkreise, nämlich die Abnehmer von Flurförderzeugen. Demgegenüber

richten sich die beschwerdegegenständlichen Waren der angegriffenen Marke

neben den Fachkreisen an die Endverbraucher. Eine Überschneidung der

Verkehrskreise besteht hier im Bereich der speziellen Kundenkreise, weil diese

auch Endverbraucher sind. Welche Verkehrskreise die gedankliche Verknüpfung

vornehmen müssen, hängt von der Art der geltend gemachten Beeinträchtigung ab

(vgl. Nordemann-Schiffel in Ingerl/Rohnke/Nordemann, 4. Aufl. 2023, MarkenG,

§ 14 Rn. 1258). Im Falle der Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft ist

ausschließlich auf die von der älteren Marke angesprochenen Verkehrskreise

abzustellen (Nordemann-Schiffel in Ingerl/Rohnke/Nordemann, a. a. O, § 14 Rn.

1281 m. w. N.).

bb. Die Vergleichsmarken sind

identisch. Es

ist anerkannt, dass die

Wahrscheinlichkeit, dass die jüngere Marke den maßgeblichen Verkehrskreisen die

ältere Marke in Erinnerung ruft, umso größer ist, je ähnlicher die Marken einander

sind. Dies gilt erst recht, wenn die Marken – wie hier– identisch sind (EuGH a. a. O.

Rn. 44 – Intel /CPM).

Zudem ist die Bekanntheit der Widerspruchsmarke ist in ihrem Kernbereich – also

bei Abnehmern der Flurförderzeuge im Bereich der Intralogistik – äußerst hoch.

Schließlich kommt der Widerspruchsmarke auch eine hohe Unterscheidungskraft

zu, weil sie – wie die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf ihre hierzu

eingereichten Belege zu Recht geltend macht – einen einmaligen Charakter

aufweist. Der EuGH führt in seiner INTEL-Entscheidung (EuGH GRUR 2009, 56 Rn.

56) aus, dass „die Eignung einer Marke, die Waren oder Dienstleistungen, für die

sie eingetragen ist und benutzt wird, als vom Inhaber dieser Marke stammend zu

identifizieren, und damit ihre Unterscheidungskraft umso größer ist, wenn diese

Marke einmalig ist“; hiervon ist vorliegend auszugehen. Das Zeichen „Jungheinrich“

ist mit Ausnahme der angegriffenen Marke ausschließlich zugunsten der

Widersprechenden registriert. Alle Unternehmen, deren Firmennamen den

Bestandteil „Jungheinrich“ enthalten, stehen mit der Widersprechenden

in

Verbindung. Diese Konzentration

auf

die Unternehmensgruppe

der

Beschwerdeführerin ist auch darauf zurückzuführen, dass es sich bei „Jungheinrich“

um einen sehr seltenen Nachnamen handelt. Soweit der Beschwerdegegner meint,

die Widerspruchsmarke wirke nicht sonderlich originell, weil es klanglich nichts

anderes als die Verknüpfung des Wortes „jung“ mit dem sehr gewöhnlichen

Vornamen „Heinrich“ sei, verfängt dieser Einwand nicht, sondern geht an der Sache

ersichtlich vorbei.

Im Rahmen der Gesamtbetrachtung wiegen die hohe Bekanntheit der

Widerspruchsmarke beim hier relevanten Publikum und die Markenidentität so

schwer, dass die Unähnlichkeit und der Abstand der betroffenen Waren und

Dienstleistungen der Annahme einer gedanklichen Verknüpfung nicht

entgegensteht. Der Verkehr wird daher beim Anblick der jüngeren Marke auch in

Zusammenhang mit den verfahrensgegenständlichen Waren trotz des Umstands,

dass die Widersprechende selbst offenbar in diesem Produktbereich nicht tätig ist

(und mit ihrer Widerspruchsmarke auch keinen Schutz dafür beansprucht), an das

ihm bekannte Markenzeichen der Widersprechenden denken und die angegriffene

Marke gedanklich mit diesem verknüpfen.

c.

Auch die weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 1

Nr. 3 MarkenG sind erfüllt.

Zwar weist der Beschwerdegegner zutreffend darauf hin, dass die Frage der

Ausnutzung der Unterscheidungskraft und Wertschätzung der älteren Marke aus

Sicht der von der jüngeren Marke angesprochenen Verkehrskreise zu beurteilen ist,

weil nur dort die Ausnutzung Wirkung haben kann

(vgl. Hacker

in

Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, a. a. O., § 14 Rn. 369; Nordemann-Schiffel in

Ingerl/Rohnke/Nordemann, a. a. O., § 14 Rn. 1281). Wie oben bereits ausgeführt,

ist eine Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung aber

ausschließlich aus Sicht der Verkehrskreise zu beurteilen, an die sich die bekannte

ältere Marke richtet, bei diesen müssen die negativen Folgen auftreten.

Ob eine (unlautere) Ausnutzung der Unterscheidungskraft und auch eine

Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Wertschätzung der Widerspruchsmarke in

Betracht kommt, kann als nicht entscheidungserheblich dahingestellt bleiben. Denn

jedenfalls würde

die Verwendung

der

angegriffenen Marke

die

Unterscheidungskraft der Widerspruchsmarke ohne rechtfertigenden Grund in

unlauterer Weise beeinträchtigen.

aa. Unter „Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft“ ist die Minderung der

Kennzeichnungskraft durch die Benutzung des identischen (oder eines ähnlichen)

Zeichens zu verstehen. Sie liegt vor, wenn die Eignung der Marke, die Waren oder

Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist und benutzt wird, als vom Inhaber dieser

Marke stammend zu identifizieren, geschwächt wird, weil die Benutzung der

jüngeren Marke zur Auflösung der Identität der älteren Marke und ihrer Bekanntheit

beim Publikum führt. Dies soll insbesondere dann der Fall sein, wenn die ältere

Marke, „die eine unmittelbare Verbindung mit den von ihr erfassten Waren und

Dienstleistungen hervorrief, dies nicht mehr zu bewirken vermag“ (EuGH GRUR-RS

2020, 2683 Rn. 77 – BURLINGTON). Je mehr die ältere Marke einen einmaligen

Charakter aufweist, desto mehr ist die Benutzung einer identischen oder ähnlichen

jüngeren Marke geeignet, die Unterscheidungskraft der älteren Marke zu

beeinträchtigen (EuGH GRUR 2009, 56 Rn. 74 – Intel). Erforderlich ist es aber

festzustellen,

dass

sich

das

wirtschaftliche

Verhalten

des

Durchschnittsverbrauchers der Waren oder Dienstleistungen, für die die ältere

Marke eingetragen ist, infolge der Benutzung des jüngeren Zeichens ändert oder

jedenfalls die Gefahr einer künftigen Änderung des Verhaltens ernsthaft droht (vgl.

Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 14 Rn. 410; EuGH GRUR 2009, 56

Rn. 77 – Intel). Ob die Unterscheidungskraft beeinträchtigt wird, ist im Hinblick auf

alle Umstände des Einzelfalles zu beurteilen, wobei (auch hier) grundsätzlich eine

Wechselwirkung zwischen dem Ausmaß der Bekanntheit des älteren Zeichens und

der Ferne oder Nähe der betreffenden Waren/Dienstleistungen besteht. Eine

Beeinträchtigung liegt umso eher vor, je größer die Unterscheidungskraft (und

Wertschätzung) der Marke ist. Je unmittelbarer und stärker die Marke von dem

Zeichen in Erinnerung gerufen wird, desto größer ist die Gefahr, dass die

gegenwärtige oder künftige Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft der

Marke in unlauterer Weise beeinträchtigt (BGH GRUR 2020, 401 Nr. 41 – ÖKO-

TEST I; GRUR 2021, 482 Nr. 61 – RETROLYMPICS).

Die bekannte Widerspruchsmarke JUNGHEINRICH wird aufgrund der langjährigen

und

intensiven Benutzung, der starken Marktpräsenz und umfangreichen

Werbemaßnahmen durch die Beschwerdeführerin mit deren Waren der Intralogistik

verbunden. Die Beschwerdeführerin hat geltend gemacht, dass sie – wie alle

Inhaber von sehr bekannten und einzigartigen Marken – stets sehr gründlich prüft,

ob etwaige neu anzubietende Waren und Dienstleistungen zum Markenkern ihrer

bekannten Marke passen oder diesen beeinträchtigen könnten. Dies wäre – worauf

sie zu Recht hinweist – gerade nicht mehr sichergestellt, würde dem

Beschwerdegegner gestattet werden, die beschwerdegegenständlichen Waren

unter der identischen Marke anzubieten. Vielmehr würde die beabsichtigte

Benutzung des mit der Widerspruchsmarke identischen und bisher einmaligen

Zeichens

für andere Waren und Dienstleistungen zwangsläufig zu einer

Verwässerung der bekannten Marke JUNGHEINRICH führen, weil sie dadurch nicht

mehr nur mit Waren und Dienstleistungen aus dem Bereich der Intralogistik und der

Widersprechenden in Verbindung gebracht würde. Dies gilt umso mehr, als die

jüngere Marke für verschiedenste Waren aus unterschiedlichsten Branchen

beansprucht ist. Eine solche Verbreiterung würde unweigerlich dazu führen, dass

die spezifische und exklusive Zuordnung der bekannten Widerspruchsmarke

„JUNGHEINRICH“ zu den von der Widersprechenden angebotenen Waren und

Dienstleistungen verlorenginge.

Nach

alledem

begründet

angesichts

der

hohen Bekanntheit

der

Widerspruchsmarke (sowie des Firmenzeichens) allein die – im Rahmen des § 9

Abs. 1 Nr. 3 MarkenG zu unterstellende – Benutzung eines mit der

Widerspruchsmarke identischen Zeichens durch ein anderes Unternehmen vor

allem auch mit Blick auf den einmaligen Charakter der Widerspruchsmarke ohne

weiteres die Gefahr, dass der Verkehr sich von der bekannten Marke in

abnehmendem Maß beeinflussen lässt und die Eignung dieser Marke, die Waren

oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist und benutzt wird, als vom Inhaber

dieser Marke stammend zu identifizieren, geschwächt wird.

bb. Die Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft erfolgt schließlich

in

unlauterer Weise ohne rechtfertigenden Grund. Dass es ihm um die Wahrnehmung

berechtigter eigener Interessen geht, hat der Beschwerdegegner noch nicht einmal

behauptet. Ein

rechtfertigender Grund

ist auch nicht ersichtlich. Das

Anmeldeverhalten des Beschwerdegegners legt vielmehr das Gegenteil nahe.

Nach alledem ist die angegriffene Marke auch im beschwerdegegenständlichen

Umfang aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 2 033 668 „JUNGHEINRICH“

unter dem Gesichtspunkt des Sonderschutzes einer bekannten Marke nach §§ 42

Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG zu löschen.

F. Widersprüche aus der Marke 305 50 331 „Jungheinrich“ und dem

Unternehmenskennzeichen „Jungheinrich AG“

Die Beschwerde der Widersprechenden ist diesbezüglich derzeit - und mit Eintritt

der Rechtskraft der vorliegenden Entscheidung abschließend – gegenstandslos,

weil schon im Hinblick auf den Widerspruch aus der Marke 2 033 668 die Löschung

der jüngeren Marke in Bezug auf die beschwerdegegenständlichen Waren

anzuordnen war.

G.

Für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen gemäß § 71 Abs. 1 Satz

1 MarkenG besteht keine Veranlassung.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Verfahrensbeteiligten das Rechtsmittel der

Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie

nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die

Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim

Bundesgerichtshof,

Herrenstraße 45a,

76133 Karlsruhe,

durch

eine

beim

Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof

zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen.

Mittenberger-Huber

Akintche

Lachenmayr-Nikolaou