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BPatG Beschluss vom 23.04.2026 – 26 W (pat) 16/23

26. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:230426B26Wpat16.23.0

BUNDESPATENTGERICHT

26 W (pat) 16/23 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

ECLI:DE:BPatG:2026:230426B26Wpat16.23.0

betreffend die Marke 30 2020 248 654

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

23. April 2026 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Nielsen, des Richters

Staats, LL.M.Eur., und des Richters Kätker

beschlossen:

1) Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss der

Markenstelle für Klasse 21 des Deutschen Patent- und Markenamts vom

10. Februar 2023 aufgehoben, soweit der Widerspruch auch hinsichtlich

der Waren

„Hemden; Hosen; Röcke; Damenkleider; Überzieher [Bekleidung];

Pantoffeln; Sandalen; Sportschuhe

[Halbschuhe]; Handschuhe

[Bekleidung]“

zurückgewiesen worden ist.

2) Wegen des Widerspruchs aus der Unionsmarke 003481033 wird die

Löschung der Marke 30 2020 248 654 auch für diese Waren angeordnet.

G r ü n d e

I.

Cnngo

Das Zeichen

ist am 3. Dezember 2020 angemeldet und am 21. Dezember 2020 als Marke in das beim

Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register unter der Nummer 30 2020

248 654 für die Waren

Klasse 21:

Löchersiebe für den Haushalt; Nicht elektrische Fruchtpressen für

Haushaltszwecke; Gemüseschüsseln; Handbetriebene

Pfeffermühlen; Küchengefäße; Proviantdosen; Wegwerfteller;

Handbetriebene Kaffeemühlen; Knoblauchpressen [Küchengeräte];

Elektrische und nicht elektrische Flaschenöffner;

Klasse 22:

Planen; Tarnnetze; Hängematten; Netzstoffe; Markisen aus textilem

Material; Segel; Tarnplanen; Markisen aus Kunststoff;

Außenrollläden aus textilem Material; Staubschutztücher;

Klasse 25:

Sweater; Hemden; Hosen; Röcke; Damenkleider; Überzieher

[Bekleidung]; Pantoffeln; Sandalen; Sportschuhe [Halbschuhe];

Handschuhe [Bekleidung];

eingetragen worden.

Gegen die Eintragung dieser Marke, die am 22. Januar 2021 veröffentlicht worden ist, hat

die Widersprechende am 21. April 2021 einen Widerspruch aus

folgenden

Widerspruchskennzeichen erhoben:

Widerspruchsmarke 1: Unionsmarke 003481033,

, eingetragen für

Klasse 38:

Telekommunikation; Fernseh-, Kabelfernseh-, Rundfunk- und Online-

Ausstrahlungen; Telekommunikationsdienste, Nämlich Bereitstellung

von Mehrbenutzerzugängen zu digitalen, webgestützten und

interaktiven Fernsehdiensten und

internetgestützten und/oder

privatnetzgestützten interaktiven Datenbanken; Ausstrahlung von

Rundfunkprogrammen

im

Internet; Ausstrahlung von digitalen

Fernsehprogrammen;

Ausstrahlung

von

interaktiven

Fernsehprogrammen; Dienstleistungen einer Nachrichtenagentur,

nämlich Bereitstellung von Nachrichtensendungen und Live-

Berichterstattungen in den Bereichen Nachrichten und Informationen

und deren Übertragung per Satellit für Kabelfernsehen, Fernseh- und

Rundfunksendungen; Auskünfte über Telekommunikation;

Klasse 41:

Erziehung; Ausbildung; Sportliche und kulturelle Aktivitäten; Bildung

und Unterhaltung, einschließlich Produktion von Programmen für

Fernsehen, Kabelfernsehen, Rundfunk, Online-Ausstrahlung und

interaktive Dienste; Bereitstellung

von

kundenspezifischen

Informationen über Nachrichten, Sport und Unterhaltung über ein

weltweites Computernetz; Digitale Bilderdienste; Aus- und

Fortbildungs- sowie Erziehungsberatung;

Informationen über

Unterhaltungsveranstaltungen; Auskünfte über Freizeitaktivitäten;

Online Bereitstellen von elektronischen, nicht herunterladbaren

Publikationen; Veröffentlichung von Büchern; Online-Publikation von

elektronischen Büchern und Zeitschriften; Herausgabe von Texten,

ausgenommen Werbetexte; Zeitmessung bei Sportveranstaltungen;

Aufzeichnung von Videoaufnahmen; Platzreservierungen

für

Unterhaltungsveranstaltungen;

Klasse 42:

Entwurf, Installation, Wartung und Upgrading von Computersoftware;

Entwurf, Produktion und Zusammenstellung von Webseiten und

Inhalten

von Webseiten weltweiter Kommunikations- und

Computernetze; Erstellung und Pflege von Webseiten und Inhalten

von Webseiten; Bereitstellung von Informationen in Bezug auf die

vorstehend genannten Waren, die über ein Kommunikations- oder

Computernetz erhältlich sind.

Widerspruchsmarke 2: Unionsmarke 010683431 CNN GO (Wortmarke), eingetragen für

(unter behutsamer Verbesserung der Orthographie)

Klasse 09:

Computersoftware zum Verarbeiten, Übertragung, dem Empfang,

Organisieren, Bearbeiten, Set, Auswertung, Reproduzieren und

Streamen von Audioinhalten, Videos und Text und anderen

multimedialen Inhalten, Daten, Bild-, Ton-, Videos und Audiovisuellen

Dateien; Computersoftware zur Steuerung des Betriebs von Audio-

und Videogeräten und zum Betrachten, zur Recherche und/oder zum

Abspielen von Ton, Bild, Fernsehen, Spielfilmen, anderen digitalen

Bildern

und

anderen

Multimedia-Inhalten;

Interaktive

Computersoftware für Unterhaltungszwecke, die den Nutzern die

Anpassung des Seh-, Hör- und Abspielerlebnisses durch Auswahl

und Bearbeitung der Anzeige und Darbietung von Audio-, Videos und

Audiovisuellen Elementen ermöglicht; Herunterladbare Audio-,

Video- und audiovisuelle Dateien und Aufzeichnungen mit

Multimedia-Unterhaltungsprogrammen

und

–inhalten;

Klasse 38:

Mobile Mediendienste in Form der elektronischen Übertragung,

Ausstrahlung und Bereitstellung von Audio-, Video- und Multimedia-

Unterhaltungsinhalten einschließlich Text-, Daten-, Bild-, Audio-,

Video- und audiovisuelle Dateien über das Internet, drahtlose

Kommunikation,

elektronische

Kommunikationsnetze

und

Computernetze;

Klasse 41:

Unterhaltungsdienstleistungen

in Form der Bereitstellung von

Unterhaltungsprogrammen

und

-inhalten,

nämlich,

Fernsehprogramme, Clips, Grafiken und Informationen in Bezug auf

Fernsehprogramme in den Bereichen Comedy, Drama, Action,

Varieté, Abenteuer, Sport, Musicals, Bereitstellung von Nachrichten

über aktuelle Ereignisse und Unterhaltung, Dokumentarfilme und

Animation,

auch

über

Internet,

andere

elektronische

Kommunikationsnetze,

Computernetzwerke

und

Drahtlose

Kommunikationsnetze.

Der Widerspruch war ursprünglich gegen alle Waren der jüngeren Marke gerichtet.

Die Markenstelle für Klasse 21 beim DPMA hat mit Beschluss vom 10. Februar 2023 die

Teillöschung der Marke 30 2020 248 654 für die Waren der Klasse 25 „Sweater“

angeordnet. Im Übrigen hat sie den Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung ist

ausgeführt, das Zeichen „CNN“ sei als Nachrichtensender bzw. -portal sowie für die

Dienstleistungen in Zusammenhang mit Nachrichten und Berichterstattung eine im

Kollisionsgebiet amtsbekannt bekannte Marke. Die Waren der angegriffenen Marke seien

mit Ausnahme der Sweater, die als Merchandising-Produkte für die Dienstleistungen in

Frage

kämen, absolut unähnlich

zu den Dienstleistungen,

für die das

Widerspruchskennzeichen bekannt sei. Sweater würden bereits als Merchandising-Artikel

von CNN verwendet. Für sämtliche anderen beanspruchten Waren der angegriffenen

Marke scheide eine Verwendung als Merchandising-Artikel mangels Eignung als

Werbeträger dagegen aus. Die Artikel seien speziell und zumindest in den Klassen 21 und

22 für die (teilweise sogar fest verbaute) Verwendung zu Hause konzipiert, so dass sie

üblicherweise nicht – anders als Tassen, Taschen oder Shirts – als Werbeartikel mit

Außenwirkung in Frage kämen. Auch „Hemden; Hosen; Röcke; Damenkleider; Überzieher

[Bekleidung]; Pantoffeln; Sandalen; Sportschuhe [Halbschuhe]; Handschuhe [Bekleidung]“

in Klasse 25 seien keine klassischen Merchandisingprodukte. Eine betriebliche Zuordnung

im Sinne einer möglichen Herstellung dieser Produkte durch einen Nachrichtensender oder

die Annahme einer wirtschaftlichen Verflechtung des Senders mit dem Hersteller seien

damit nicht gegeben. Es liege auch kein Fall überragender Bekanntheit des Zeichens vor

mit der Folge, dass die Bekanntheit vorliegend nicht auf unähnliche Waren ausstrahle. Es

seien keine Marktanteile angegeben und auch nicht klar, wie sich die Abonnenten

(„subscriber“) genau definieren und ob dies für eine Marktführerschaft ausreiche.

Hinsichtlich der Widerspruchsmarke zu 2.) „CNN GO“ scheide ein Sonderschutz als

bekannte Marke aus, weil das Zeichen keine bekannte Marke sei. Nach dem Wortlaut des

§ 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG müsse die konkrete Marke bekannt sein. Es sei kein Rückschluss

zulässig, dass die Bekanntheit einer Marke (hier der Marke „CNN“) gleichermaßen jegliche

Variation der Marke mit umfasse. Eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr nach § 9

Abs. 1 Nr. 2 MarkenG scheide schon auf Grund der Unähnlichkeit der sich

gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen aus.

Dagegen wendet sich die Widersprechende mit ihrer Beschwerde vom 22. Februar 2023.

Sie ist der Auffassung, eine unlautere Rufausnutzung sei für alle angefochtenen Waren zu

bejahen. Auch bei den verbliebenen Waren der Klasse 25 wie Handschuhe, Hosen, Jacken

(Überzieher) etc. handele es sich um Bekleidung, die zum typischen Merchandise einer

bekannten Marke genutzt werden könne. Allein die Tatsache, dass die Widersprechende

nur Sweater auch tatsächlich als Werbeartikel benutze, könne nicht ausschlaggebend sein.

Entscheidend sei vielmehr, ob aus Sicht des relevanten Verkehrs eine gedankliche

Verbindung zwischen der bekannten Marke und den fraglichen Waren gegeben sein könne,

mithin ob der Verkehr annehmen würde, ein mit CNNGO gekennzeichnetes Kleidungsstück

könne ein Merchandising-Artikel der bekannten Marke CNN und damit unter ihrer

Produktverantwortung hergestellt und vertrieben sein. Das sei keine tatsächliche

Betrachtung, sondern eine normative. Auch Hemden, Hosen, Röcke, Kleider, Überzieher,

Pantoffeln; Sandalen, Sportschuhe oder Handschuhe könnten als Lizenzprodukte oder

Merchandise bekannter Marken eingesetzt werden. Bekleidung werde als eine der

Hauptwarenkategorie für Merchandise in allen denkbaren Branchen benutzt. So habe etwa

die (Deutsche) Telekom (Bereich Telekommunikation) Waren wie Socken, Schnürsenkel,

Sneaker, Pantoffeln, T-Shirts, Jacken, Mützen, Sweater, Gürteltaschen, Sporthosen und

vieles mehr

im Sortiment. Das ZDF habe mit der ZDF Studios GmbH eine

Vermarktungsfirma installiert, die die Lizenzen für Merchandise in Bereichen wie Home

Entertainment, Publishing, Toys & Games, Food & Promotion, Home & Living und eben

auch Bekleidung verwalte. Das Nämliche könne auch für die Waren der Klasse 21 und 22

der angegriffenen Marke gelten, da generell jedes Konsumgut auch Werbeträger sein

könne. Die Verbindung von CNN mit „go“, das beschreibende Anklänge habe, wie in „to go“

oder „on the go“, könne zu der Annahme führen, es handele sich um Werbemaßnahmen

des bekannten Nachrichtensenders in Bezug auf Outdoor-Aktivitäten, Reisen oder

Camping. Selbst wenn eine Rufausnutzung nicht vorläge, weil der Warenabstand zu weit

sei, um noch zu einer unmittelbaren Assoziation und einem Imagetransfer zu gelangen,

handele es sich jedenfalls um einen inkompatiblen Zweitgebrauch.

Die Beschwerdeführerin beantragt,

den angefochtenen Beschluss

im Umfang der Zurückweisung des

Widerspruchs aufzuheben und im diesem Umfang auf Grund des Widerspruchs

die vollständige Löschung der Eintragung der angegriffenen Marke

anzuordnen.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat keinen Antrag gestellt und sich im Verfahren

nicht geäußert.

Mit Schreiben vom 2. März 2023 hat der Senat die Verfahrensbeteiligten darauf

hingewiesen, dass die Beschwerde nur für die weiteren Waren der Klasse 25 der

angegriffenen Marke Erfolg haben dürfte. Die Widersprechende hat daraufhin mit Schreiben

vom 11. März 2026 die Rücknahme des Widerspruchs für die Waren der Klassen 21 und

22 der angegriffenen Marke erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den

Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat

in der Sache auch Erfolg. Soweit noch

verfahrensgegenständlich, ist auf Grund des Widerspruchs, soweit er auf die Unionsmarke

003481033 gestützt ist, die angegriffene Marke auch für die Waren

„Hemden; Hosen; Röcke; Damenkleider; Überzieher [Bekleidung]; Pantoffeln;

Sandalen; Sportschuhe [Halbschuhe]; Handschuhe [Bekleidung]“

zu löschen. Die angefochtene Entscheidung der Markenstelle für Klasse 21 beim DPMA

vom 10. Februar 2023 war demnach teilweise aufzuheben.

A) Die Unions-Widerspruchsmarke UM 003481033

ist, jedenfalls soweit sie in Klasse 38 und hiermit in engem Zusammenhang stehende

Dienstleistungen beansprucht, eine bekannte Marke im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 3

MarkenG.

1) Eine Marke ist bekannt im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG, wenn sie über einen

gewissen Grad an Bekanntheit beim maßgeblichen Publikum verfügt. Dieses Publikum ist

nach der unter der betreffenden Marke vermarkteten Ware oder Dienstleistung zu

bestimmen; der erforderliche Bekanntheitsgrad ist als erreicht anzusehen, wenn die Marke

einem bedeutenden Teil dieses Publikums bekannt ist (vgl. EuGH GRUR 2019, 621 Rn. 47

– ÖKO-Test Verlag [ÖKO-TEST]; BGH GRUR 2020, 401 Nr. 19 – ÖKO-Test I; GRUR 2020,

405 Rn. 36 – ÖKO-Test II). Insofern kann nicht verlangt werden, dass die Marke einem

bestimmten Prozentsatz dieses Publikums bekannt ist (EuGH GRUR 2009, 1158 Nr. 24 –

PAGO/Tirolmilch). Ferner genügt es, wenn ein bedeutender Teil des maßgeblichen

Publikums dieses Zeichen kennt; es ist nicht erforderlich, dass dem Publikum die

Eintragung dieses Zeichens als Marke bekannt ist (EuGH GRUR 2019, 621 Rn. 49 – ÖKO-

Test Verlag [ÖKO-TEST]).

Bei der Prüfung, ob eine Marke bekannt ist, sind alle relevanten Umstände des Falles zu

berücksichtigen. Zu den maßgeblichen Bekanntheitsfaktoren zählen dabei neben der

Bekanntheit im demoskopischen Sinne der Marktanteil der Marke, die Intensität ihrer

Benutzung (Umsatzstärke), die geografische Ausdehnung und die Dauer ihrer Benutzung

sowie der Umfang der Investitionen, die das Unternehmen zu ihrer Förderung getätigt hat,

wie z. B. Werbeaufwendungen (vgl. EuGH GRUR 2009, 1158 Nr. 25– PAGO/Tirolmilch;

BGH GRUR 2017, 75 Nr. 37 – WUNDERBAUM II; GRUR 2015, 1214 Nr. 20 – Goldbären;

GRUR 2015, 1114 Nr. 10 – Springender Pudel; GRUR 2020, 401 Nr. 20 – Öko-Test I).

Gemäß § 119 Nr. 1 MarkenG tritt bei der Anwendung von § 9 MarkenG mit Blick auf eine

Unionsmarke mit älterem Zeitrang an die Stelle der Bekanntheit im Inland gemäß § 9 Abs.

1 Nr. 3 MarkenG die Bekanntheit in der Union gemäß Art. 9 Abs. 2 Buchst. c UMV (zuvor:

Art. 9 Abs. 1 Buchst. c GMV, vgl. BGH GRUR 2021, 482 Rn. 56 – RETROLYMPICS). Dabei

reicht die Bekanntheit der Unionsmarke in einem wesentlichen Teil des Unionsgebiets, das

dem Gebiet eines Mitgliedstaats entsprechen kann, für die Annahme einer Bekanntheit der

fraglichen Unionsmarke in der gesamten Union aus (EuGH, GRUR 2019, 621 Rn. 50 –

ÖKO-Test Verlag [ÖKO-TEST], m. w. N.; BGH GRUR 2020, 405 Rn 36 – ÖKO-Test II). Zu

beachten ist aber, dass die für die Anwendung des Sonderschutzes der bekannten Marke

geforderte „gedankliche Verknüpfung“ zwischen dem Kollisionszeichen und der bekannten

Marke dann nicht eintreten kann, wenn die Widerspruchsmarke im Kollisionsgebiet (hier: in

Deutschland) gänzlich unbekannt ist (EuGH GRUR 2015, 1002, 1004, Nr. 29 – Iron &

Smith/Unilever). Andererseits kann nach der Rechtsprechung des EuGH aber auch nicht

gefordert werden, dass die bekannte Marke auch

im Kollisionsgebiet

im

rechtsbegründenden Sinn bekannt ist; vielmehr reicht es aus, wenn ein wirtschaftlich nicht

unerheblicher Teil des Verkehrs im Kollisionsgebiet die bekannte Marke kennt und das

Kollisionszeichen mit ihr verknüpft (EuGH GRUR 2015, 1002, 1004, Nr. 29 – Iron &

Smith/Unilever).

2) Die intensive Benutzung der Widerspruchsmarke zu 1) zumindest auf dem Gebiet der

Bundesrepublik Deutschland ist offenkundig i. S. d. § 291 ZPO i. V. m. § 82 Abs. 1

MarkenG. Der Umfang dieser Benutzung und die darauf beruhende Bekanntheit im Verkehr

ermöglicht ohne Weiteres die Feststellung, dass es sich bei der Widerspruchsmarke

für die beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 38,

insbesondere

für die

Dienstleistungen „Fernseh-, Kabelfernseh-, Rundfunk- und Online-Ausstrahlungen“, um

eine bekannte Marke handelt.

Den Mitgliedern des Senats ist die intensive Benutzung der Widerspruchsmarke zu 1) für

Nachrichtensendungen aus eigener, mit der Allgemeinheit geteilter Wahrnehmung bekannt.

Wie oben dargestellt reicht es für die Bejahung der Bekanntheit der Widerspruchsmarke

zu 1) aus, die Offenkundigkeit der relevanten Tatsachen (zumindest) für das Gebiet der

Bundesrepublik Deutschland als wesentlichem Teil der Union festzustellen. Es kann daher

als nicht entscheidungserheblich dahingestellt bleiben, ob die Widerspruchsmarke zu 1)

auch in anderen Gebieten der Union eine bekannte Marke ist.

Auch wenn das Nachrichtenportal

für die Verkehrskreise im Kollisionsgebiet eine

untergeordnete Rolle gegenüber deutschsprachigen Medien spielen mag, ist

ein in

der Bundesrepublik Deutschland bekannter Nachrichtensender, was vor allem auf seine

Pionierrolle

im globalen Nachrichtenjournalismus und seiner

intensiven Live-

Berichterstattung bei historischen Weltereignissen zurückgeführt werden kann. Der Sender

wurde dem inländischen Publikum zuerst im Zweiten Golfkrieg in den Jahren 1990 und

1991 durch seine intensive Berichterstattung aus Bagdad bekannt. Weiterhin wurde

während der Terroranschläge am 11. September 2001 und der diversen, diesem Attentat

nachfolgenden militärischen Auseinandersetzungen exklusives Bildmaterial von CNN auch

über deutsche Sender ausgestrahlt. Es sind dies Ereignisse die in der Erinnerung haften

geblieben sind und auch mit dem Sender verknüpft werden. Auch in der heutigen (Bild-

)Berichterstattung über tagespolitische Ereignisse in den Vereinigten Staaten hat CNN in

Deutschland nach wie vor eine Sonderrolle bei „Breaking News“ (z.B. anlässlich des Sturms

auf das Kapitol oder bei der Berichterstattung über Wahlnächte) behalten. In solchen

Momenten wird CNN oft als Referenz zitiert, etwa wenn deutsche Fernsehjournalisten

explizit auf die Live-Bilder des Senders verweisen. Darüber hinaus hielt CNN über Jahre

hinweg eine strategische Beteiligung am deutschen Nachrichtensender n-tv, was die Marke

fest im deutschen Fernsehmarkt verankert hat. So wird auch gegenwärtig CNN über den

europäischen Ableger CNN international im Kabelfernsehen, über Streaming-Plattformen

oder im IPTV verbreitet.

Im Gegensatz zu der Annahme der Beschwerdeführerin kann der Widerspruchsmarke zu

1) jedoch keine überragende Bekanntheit zugebilligt werden.

Die Mitglieder des Senats verfügen nicht über hinreichende eigene Kenntnisse und

Erfahrungen, um auch insoweit von einer Offenkundig der relevanten Tatsachen

auszugehen. Auch die von der Widersprechenden vorgelegten Nachweise reichen für die

Bejahung einer überragenden Bekanntheit nicht aus. In der eidesstattlichen Versicherung

vom 7. Juli 2021 sind Umsatzzahlen (die für sich genommen nichts zur Bekanntheit einer

Marke aussagen), und Social-Media-Reichweiten nur weltweit ausgewiesen. Gemessen

daran sind auch die genannten Follower-Zahlen einiger Social-Media-Plattformen nicht

überragend. Auch die für Deutschland ausgewiesenen 34,7 Millionen Abonnenten

(„Subscriber“ im Original) sind kein Beleg für eine große Bekanntheit, weil die Zahl nicht

besagt, was hier genau „abonniert“ worden ist, worauf bereits die Markenstelle hingewiesen

und die Beschwerdeführerin insoweit nicht weiter präzisiert hat. Zudem lässt die Zahl der

Abonnenten für sich genommen keine Rückschlüsse auf den Umfang der Benutzung der

Widerspruchsmarke zu 1) und die drauf beruhende Bekanntheit im Verkehr zu.

Nachdem der Senat damit weder als gerichtsbekannt unterstellen kann, dass es sich bei

der Wort-/Bildmarke

um eine überragend bekannte Marke handelt, noch die von der

Widersprechenden vorgelegten

Nachweise

für eine entsprechende Feststellung

ausreichen, liegt dem hier zu beurteilenden Kollisionsfall ein anderer Sachverhalt zugrunde

als der, der in der von der Widersprechenden zitierten Entscheidung BPatG 30 W (pat)

33/19 maßgeblich war. Dort hatte der Senat festgestellt, dass es sich bei „BASF“ um ein

überragend bekanntes Marken- und Firmenzeichen handle (BPatG, a. a. O. Seite 17).

Gleiches gilt für die Entscheidung 25 W (pat) 2/21 – documenta, und die Entscheidung des

erkennenden Senats 26 W (pat) 32/20 – Roless/Rolex, wobei im letzteren Fall auch die

klangliche Zeichenähnlichkeit anders zu gewichten war als vorliegend.

3) Die Anwendung des § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG setzt weiter voraus, dass das angegriffene

Zeichen - seine markenmäßig-rechtserhaltende Benutzung im geschäftlichen Verkehr

unterstellt (vergleiche Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Auflage, § 9 Rn. 9, 12) – in

relevantem Umfang gedanklich mit der bekannten Marke verknüpft wird (vgl. EuGH, GRUR

2004, 58 Rn. 29 – Adidas/Fitnessworld; GRUR 2008, 503 Rn. 41 – adidas/Marca; BGH,

GRUR 2011, 1043 Rn. 54 – TÜV II, GRUR 2015, 1214 Nr. 20 – Goldbären, GRUR 2020,

401 Rn. 28 – ÖKO-TEST I). Die Frage, ob eine gedankliche Verknüpfung zwischen zwei

Kennzeichen stattfindet, ist unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des

konkreten Falles zu beurteilen, zu denen der Grad der Ähnlichkeit der einander

gegenüberstehenden Marken, die Art der fraglichen Waren und Dienstleistungen

einschließlich des Grades ihrer Nähe, das Ausmaß der Bekanntheit der Klagemarke, ihre

originäre oder durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft und das Bestehen von

Verwechslungsgefahr zählen (vgl. EuGH, GRUR 2004, 58 Rn. 30 – Adidas/Fitnessworld;

EuGH, GRUR 2008, 503 Rn. 41 – adidas/Marca; GRUR 2009, 56 Rn. 41 f. – Intel/CPM;

GRUR Int 2011, 500 Rn. 56 – TiMi KINDERJOGHURT/KINDER; BGH, GRUR 2015, 1214

Rn. 20 – Goldbären; GRUR 2017, 75 Nr. 37 – Wunderbaum II; GRUR 2020, 401 Rn. 28 –

ÖKO-TEST I). Bei fehlender Zeichenähnlichkeit kommt ein Anspruch nach § 9 Abs. 1 Nr. 3

MarkenG nicht in Betracht (vgl. BGH, GRUR 2009, Rn. 49– OSTSEE-POST; GRUR 2015,

75 Rn. 32 – Goldbären; GRUR 2020, 401 Rn. 28 – ÖKO-TEST I).

Die Markenähnlichkeit ist dabei im Ausgangspunkt nach den auch für § 9 Abs. 1 Nr. 2

MarkenG geltenden Grundsätzen zu beurteilen, mithin kann sie sich gleichermaßen aus

Übereinstimmungen im Klang, im (Schrift)bild oder in der Bedeutung ergeben (vgl. BGH

GRUR 2015, 1214 Rn. 34 – Goldbären; GRUR 2015, 1114 Rn. 23 – Springender Pudel),

wobei es auch hier auf den jeweiligen Gesamteindruck der einander gegenüberstehenden

Marken ankommt, wenngleich im Rahmen des Bekanntheitsschutzes nach § 9 Abs. 1 Nr.

3 MarkenG anders als bei § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG nicht erforderlich ist, dass eine

Verwechslungsgefahr oder Herkunftstäuschung besteht, sondern es genügt, dass der Grad

der Ähnlichkeit zwischen der bekannten Marke und dem jüngeren Zeichen bewirkt, dass

die beteiligten Verkehrskreise das Zeichen und die Marke gedanklich miteinander

verknüpfen (EuGH, GRUR 2004, 58 Rn. 29 u. 31 – Adidas/Fitnessworld; GRUR 2008, 503

Rn. 41 – adidas/Marca; GRUR 2009, 56 Rn. 30 – Intel/ CPM; BGH GRUR 2015, 1114

Rn. 33 – Springender Pudel).

4) Ausgehend davon sind sich die Vergleichszeichen

und „cnngo“ klanglich

überdurchschnittlich ähnlich. Auf Seiten der angegriffenen Marke

ist dabei zu

berücksichtigen, dass wegen des Fehlens von Vokalen in der ersten Hälfte des

Markenworts die Marke trotz formaler Zusammenschreibung als Buchstaben-Wort-

Kombination "CNN-go" verstanden werden und die Buchstaben einzeln englisch „C-N-N“

und „go“ wie das englische Wort für „gehen“ ausgesprochen werden wird. Erkennt der

Verkehr aber in dem Wort „go“ einen englischen Begriff und spricht ihn daher Englisch als

langes o mit einem angedeuteten 'u'-Laut am Ende aus, wird er auch die Buchstabenfolge

englisch aussprechen. Es ist daher davon auszugehen, dass die angegriffene Marke

insgesamt „siː-ɛn-ɛn-ɡoʊ“ ausgesprochen wird.

Damit liegt der Unterschied bei der Aussprache der Marken lediglich in dem angehängten

"go"-Laut am Ende, während der "CNN"-Teil identisch ausgesprochen wird.

Unter Berücksichtigung der überdurchschnittlichen Zeichenähnlichkeit und der Bekanntheit

der Widerspruchsmarke ist im Rahmen der Gesamtabwägung daher davon auszugehen,

dass der Verkehr bei Wahrnehmung der jüngeren Marke Cnngo in Zusammenhang mit den

beschwerdegegenständlichen Waren der Klasse 25 an das

ihm bekannte

Widerspruchszeichen der Widersprechenden denken und eine entsprechende

Verknüpfung herstellen wird. Wenngleich die in Rede stehenden Waren unähnlich sind zu

den Dienstleistungen, hinsichtlich derer die Widerspruchsmarke bekannt ist, so ist dem

Verkehr jedoch auf Grund tatsächlicher Übung bekannt, dass Sendeunternehmen

insbesondere über Lizenzen auch im Bereich bestimmter Merchandising-, insbesondere

bestimmter Bekleidungsprodukte aktiv sind. Entsprechende Beispiele hat die

Beschwerdeführerin

in

ihrer Beschwerdebegründung aufgezeigt. Diese bekannte

wirtschaftliche Übung überwindet die Unähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen und

strahlt auch auf die Waren der Klasse 25 aus (vergleiche auch die entsprechende

Feststellung in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Auflage, § 14 Rn. 411 und 419,

letzter HS zu branchenübergreifenden Sponsoringaktivitäten). Weiterhin hat die

Widersprechende zutreffend darauf hingewiesen, dass die angegriffene Marke zumindest

im Zusammenhang mit einem Teil der zuletzt beschwerdegegenständlichen Waren,

insbesondere „Sportschuhen“, auch im Sinne von „CNN Go“ bzw. als eine Aufforderung im

Sinne von „CNN – Los geht’s“ verstanden werden kann. Die markenmäßige Benutzung der

angegriffenen Marke für Waren der Klasse 25 erinnert damit den Erwerber dieser Waren

an den Sender.

5) Auch die weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG sind

erfüllt, da die angegriffene Marke die Wertschätzung der älteren Marke in unlauterer Weise

und ohne rechtfertigenden Grund ausnutzt. Merchandising ist ein klassisches Beispiel für

Imagetransfer, mit deren Hilfe Unternehmen Promotionartikel verwenden um ihre Marke zu

fördern, das Markenbewusstsein zu steigern und Kundenbindung aufzubauen. Geschieht

dies außerhalb einer Lizenzvereinbarung durch eine starke Annäherung an die bekannte

Marke, profitiert das neue Produkt ohne eigene Leistung vom bereits bestehenden,

positiven Image der bekannten Marke und nutzt deren Wertschätzung ungerechtfertigt aus.

B) Nachdem der Widerspruch gestützt auf die Widerspruchsmarke zu 1) im zuletzt

beschwerdegegenständlichen

Umfang

erfolgreich

war,

kann

als

nicht

entscheidungserheblich dahingestellt bleiben, ob die zuletzt begehrte Teillöschung der

angegriffenen Marke im Hinblick auf die Waren der Klasse 25 auch wegen der

Widerspruchmarke zu 2) veranlasst gewesen wäre.

C) Gründe für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen nach § 71 Abs. 1 Satz 1

MarkenG sind nicht gegeben.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben, wenn

gerügt wird, dass

1.

das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2.

bei dem Beschluss eine Richterin oder ein Richter mitgewirkt haben, die von der

Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis

der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt waren,

3.

einer beteiligten Person das rechtliche Gehör versagt war,

4.

eine beteiligte Person im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten

war, sofern sie nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5.

der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die

Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder

6.

der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen

Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt

unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim

Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe eingereicht werden. Die Frist kann

nicht verlängert werden.

Nielsen

Kätker

Staats