Rechtsprechung / BPatG / 2026
BPatG Beschluss vom 23.04.2026 – 26 W (pat) 16/23
26. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:230426B26Wpat16.23.0
BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 16/23 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
ECLI:DE:BPatG:2026:230426B26Wpat16.23.0
betreffend die Marke 30 2020 248 654
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
23. April 2026 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Nielsen, des Richters
Staats, LL.M.Eur., und des Richters Kätker
beschlossen:
1) Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss der
Markenstelle für Klasse 21 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
10. Februar 2023 aufgehoben, soweit der Widerspruch auch hinsichtlich
der Waren
„Hemden; Hosen; Röcke; Damenkleider; Überzieher [Bekleidung];
Pantoffeln; Sandalen; Sportschuhe
[Halbschuhe]; Handschuhe
[Bekleidung]“
zurückgewiesen worden ist.
2) Wegen des Widerspruchs aus der Unionsmarke 003481033 wird die
Löschung der Marke 30 2020 248 654 auch für diese Waren angeordnet.
G r ü n d e
I.
Cnngo
Das Zeichen
ist am 3. Dezember 2020 angemeldet und am 21. Dezember 2020 als Marke in das beim
Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register unter der Nummer 30 2020
248 654 für die Waren
Klasse 21:
Löchersiebe für den Haushalt; Nicht elektrische Fruchtpressen für
Haushaltszwecke; Gemüseschüsseln; Handbetriebene
Pfeffermühlen; Küchengefäße; Proviantdosen; Wegwerfteller;
Handbetriebene Kaffeemühlen; Knoblauchpressen [Küchengeräte];
Elektrische und nicht elektrische Flaschenöffner;
Klasse 22:
Planen; Tarnnetze; Hängematten; Netzstoffe; Markisen aus textilem
Material; Segel; Tarnplanen; Markisen aus Kunststoff;
Außenrollläden aus textilem Material; Staubschutztücher;
Klasse 25:
Sweater; Hemden; Hosen; Röcke; Damenkleider; Überzieher
[Bekleidung]; Pantoffeln; Sandalen; Sportschuhe [Halbschuhe];
Handschuhe [Bekleidung];
eingetragen worden.
Gegen die Eintragung dieser Marke, die am 22. Januar 2021 veröffentlicht worden ist, hat
die Widersprechende am 21. April 2021 einen Widerspruch aus
folgenden
Widerspruchskennzeichen erhoben:
Widerspruchsmarke 1: Unionsmarke 003481033,
, eingetragen für
Klasse 38:
Telekommunikation; Fernseh-, Kabelfernseh-, Rundfunk- und Online-
Ausstrahlungen; Telekommunikationsdienste, Nämlich Bereitstellung
von Mehrbenutzerzugängen zu digitalen, webgestützten und
interaktiven Fernsehdiensten und
internetgestützten und/oder
privatnetzgestützten interaktiven Datenbanken; Ausstrahlung von
Rundfunkprogrammen
im
Internet; Ausstrahlung von digitalen
Fernsehprogrammen;
Ausstrahlung
von
interaktiven
Fernsehprogrammen; Dienstleistungen einer Nachrichtenagentur,
nämlich Bereitstellung von Nachrichtensendungen und Live-
Berichterstattungen in den Bereichen Nachrichten und Informationen
und deren Übertragung per Satellit für Kabelfernsehen, Fernseh- und
Rundfunksendungen; Auskünfte über Telekommunikation;
Klasse 41:
Erziehung; Ausbildung; Sportliche und kulturelle Aktivitäten; Bildung
und Unterhaltung, einschließlich Produktion von Programmen für
Fernsehen, Kabelfernsehen, Rundfunk, Online-Ausstrahlung und
interaktive Dienste; Bereitstellung
von
kundenspezifischen
Informationen über Nachrichten, Sport und Unterhaltung über ein
weltweites Computernetz; Digitale Bilderdienste; Aus- und
Fortbildungs- sowie Erziehungsberatung;
Informationen über
Unterhaltungsveranstaltungen; Auskünfte über Freizeitaktivitäten;
Online Bereitstellen von elektronischen, nicht herunterladbaren
Publikationen; Veröffentlichung von Büchern; Online-Publikation von
elektronischen Büchern und Zeitschriften; Herausgabe von Texten,
ausgenommen Werbetexte; Zeitmessung bei Sportveranstaltungen;
Aufzeichnung von Videoaufnahmen; Platzreservierungen
für
Unterhaltungsveranstaltungen;
Klasse 42:
Entwurf, Installation, Wartung und Upgrading von Computersoftware;
Entwurf, Produktion und Zusammenstellung von Webseiten und
Inhalten
von Webseiten weltweiter Kommunikations- und
Computernetze; Erstellung und Pflege von Webseiten und Inhalten
von Webseiten; Bereitstellung von Informationen in Bezug auf die
vorstehend genannten Waren, die über ein Kommunikations- oder
Computernetz erhältlich sind.
Widerspruchsmarke 2: Unionsmarke 010683431 CNN GO (Wortmarke), eingetragen für
(unter behutsamer Verbesserung der Orthographie)
Klasse 09:
Computersoftware zum Verarbeiten, Übertragung, dem Empfang,
Organisieren, Bearbeiten, Set, Auswertung, Reproduzieren und
Streamen von Audioinhalten, Videos und Text und anderen
multimedialen Inhalten, Daten, Bild-, Ton-, Videos und Audiovisuellen
Dateien; Computersoftware zur Steuerung des Betriebs von Audio-
und Videogeräten und zum Betrachten, zur Recherche und/oder zum
Abspielen von Ton, Bild, Fernsehen, Spielfilmen, anderen digitalen
Bildern
und
anderen
Multimedia-Inhalten;
Interaktive
Computersoftware für Unterhaltungszwecke, die den Nutzern die
Anpassung des Seh-, Hör- und Abspielerlebnisses durch Auswahl
und Bearbeitung der Anzeige und Darbietung von Audio-, Videos und
Audiovisuellen Elementen ermöglicht; Herunterladbare Audio-,
Video- und audiovisuelle Dateien und Aufzeichnungen mit
Multimedia-Unterhaltungsprogrammen
und
–inhalten;
Klasse 38:
Mobile Mediendienste in Form der elektronischen Übertragung,
Ausstrahlung und Bereitstellung von Audio-, Video- und Multimedia-
Unterhaltungsinhalten einschließlich Text-, Daten-, Bild-, Audio-,
Video- und audiovisuelle Dateien über das Internet, drahtlose
Kommunikation,
elektronische
Kommunikationsnetze
und
Computernetze;
Klasse 41:
Unterhaltungsdienstleistungen
in Form der Bereitstellung von
Unterhaltungsprogrammen
und
-inhalten,
nämlich,
Fernsehprogramme, Clips, Grafiken und Informationen in Bezug auf
Fernsehprogramme in den Bereichen Comedy, Drama, Action,
Varieté, Abenteuer, Sport, Musicals, Bereitstellung von Nachrichten
über aktuelle Ereignisse und Unterhaltung, Dokumentarfilme und
Animation,
auch
über
Internet,
andere
elektronische
Kommunikationsnetze,
Computernetzwerke
und
Drahtlose
Kommunikationsnetze.
Der Widerspruch war ursprünglich gegen alle Waren der jüngeren Marke gerichtet.
Die Markenstelle für Klasse 21 beim DPMA hat mit Beschluss vom 10. Februar 2023 die
Teillöschung der Marke 30 2020 248 654 für die Waren der Klasse 25 „Sweater“
angeordnet. Im Übrigen hat sie den Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung ist
ausgeführt, das Zeichen „CNN“ sei als Nachrichtensender bzw. -portal sowie für die
Dienstleistungen in Zusammenhang mit Nachrichten und Berichterstattung eine im
Kollisionsgebiet amtsbekannt bekannte Marke. Die Waren der angegriffenen Marke seien
mit Ausnahme der Sweater, die als Merchandising-Produkte für die Dienstleistungen in
Frage
kämen, absolut unähnlich
zu den Dienstleistungen,
für die das
Widerspruchskennzeichen bekannt sei. Sweater würden bereits als Merchandising-Artikel
von CNN verwendet. Für sämtliche anderen beanspruchten Waren der angegriffenen
Marke scheide eine Verwendung als Merchandising-Artikel mangels Eignung als
Werbeträger dagegen aus. Die Artikel seien speziell und zumindest in den Klassen 21 und
22 für die (teilweise sogar fest verbaute) Verwendung zu Hause konzipiert, so dass sie
üblicherweise nicht – anders als Tassen, Taschen oder Shirts – als Werbeartikel mit
Außenwirkung in Frage kämen. Auch „Hemden; Hosen; Röcke; Damenkleider; Überzieher
[Bekleidung]; Pantoffeln; Sandalen; Sportschuhe [Halbschuhe]; Handschuhe [Bekleidung]“
in Klasse 25 seien keine klassischen Merchandisingprodukte. Eine betriebliche Zuordnung
im Sinne einer möglichen Herstellung dieser Produkte durch einen Nachrichtensender oder
die Annahme einer wirtschaftlichen Verflechtung des Senders mit dem Hersteller seien
damit nicht gegeben. Es liege auch kein Fall überragender Bekanntheit des Zeichens vor
mit der Folge, dass die Bekanntheit vorliegend nicht auf unähnliche Waren ausstrahle. Es
seien keine Marktanteile angegeben und auch nicht klar, wie sich die Abonnenten
(„subscriber“) genau definieren und ob dies für eine Marktführerschaft ausreiche.
Hinsichtlich der Widerspruchsmarke zu 2.) „CNN GO“ scheide ein Sonderschutz als
bekannte Marke aus, weil das Zeichen keine bekannte Marke sei. Nach dem Wortlaut des
§ 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG müsse die konkrete Marke bekannt sein. Es sei kein Rückschluss
zulässig, dass die Bekanntheit einer Marke (hier der Marke „CNN“) gleichermaßen jegliche
Variation der Marke mit umfasse. Eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr nach § 9
Abs. 1 Nr. 2 MarkenG scheide schon auf Grund der Unähnlichkeit der sich
gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen aus.
Dagegen wendet sich die Widersprechende mit ihrer Beschwerde vom 22. Februar 2023.
Sie ist der Auffassung, eine unlautere Rufausnutzung sei für alle angefochtenen Waren zu
bejahen. Auch bei den verbliebenen Waren der Klasse 25 wie Handschuhe, Hosen, Jacken
(Überzieher) etc. handele es sich um Bekleidung, die zum typischen Merchandise einer
bekannten Marke genutzt werden könne. Allein die Tatsache, dass die Widersprechende
nur Sweater auch tatsächlich als Werbeartikel benutze, könne nicht ausschlaggebend sein.
Entscheidend sei vielmehr, ob aus Sicht des relevanten Verkehrs eine gedankliche
Verbindung zwischen der bekannten Marke und den fraglichen Waren gegeben sein könne,
mithin ob der Verkehr annehmen würde, ein mit CNNGO gekennzeichnetes Kleidungsstück
könne ein Merchandising-Artikel der bekannten Marke CNN und damit unter ihrer
Produktverantwortung hergestellt und vertrieben sein. Das sei keine tatsächliche
Betrachtung, sondern eine normative. Auch Hemden, Hosen, Röcke, Kleider, Überzieher,
Pantoffeln; Sandalen, Sportschuhe oder Handschuhe könnten als Lizenzprodukte oder
Merchandise bekannter Marken eingesetzt werden. Bekleidung werde als eine der
Hauptwarenkategorie für Merchandise in allen denkbaren Branchen benutzt. So habe etwa
die (Deutsche) Telekom (Bereich Telekommunikation) Waren wie Socken, Schnürsenkel,
Sneaker, Pantoffeln, T-Shirts, Jacken, Mützen, Sweater, Gürteltaschen, Sporthosen und
vieles mehr
im Sortiment. Das ZDF habe mit der ZDF Studios GmbH eine
Vermarktungsfirma installiert, die die Lizenzen für Merchandise in Bereichen wie Home
Entertainment, Publishing, Toys & Games, Food & Promotion, Home & Living und eben
auch Bekleidung verwalte. Das Nämliche könne auch für die Waren der Klasse 21 und 22
der angegriffenen Marke gelten, da generell jedes Konsumgut auch Werbeträger sein
könne. Die Verbindung von CNN mit „go“, das beschreibende Anklänge habe, wie in „to go“
oder „on the go“, könne zu der Annahme führen, es handele sich um Werbemaßnahmen
des bekannten Nachrichtensenders in Bezug auf Outdoor-Aktivitäten, Reisen oder
Camping. Selbst wenn eine Rufausnutzung nicht vorläge, weil der Warenabstand zu weit
sei, um noch zu einer unmittelbaren Assoziation und einem Imagetransfer zu gelangen,
handele es sich jedenfalls um einen inkompatiblen Zweitgebrauch.
Die Beschwerdeführerin beantragt,
den angefochtenen Beschluss
im Umfang der Zurückweisung des
Widerspruchs aufzuheben und im diesem Umfang auf Grund des Widerspruchs
die vollständige Löschung der Eintragung der angegriffenen Marke
anzuordnen.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat keinen Antrag gestellt und sich im Verfahren
nicht geäußert.
Mit Schreiben vom 2. März 2023 hat der Senat die Verfahrensbeteiligten darauf
hingewiesen, dass die Beschwerde nur für die weiteren Waren der Klasse 25 der
angegriffenen Marke Erfolg haben dürfte. Die Widersprechende hat daraufhin mit Schreiben
vom 11. März 2026 die Rücknahme des Widerspruchs für die Waren der Klassen 21 und
22 der angegriffenen Marke erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den
Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat
in der Sache auch Erfolg. Soweit noch
verfahrensgegenständlich, ist auf Grund des Widerspruchs, soweit er auf die Unionsmarke
003481033 gestützt ist, die angegriffene Marke auch für die Waren
„Hemden; Hosen; Röcke; Damenkleider; Überzieher [Bekleidung]; Pantoffeln;
Sandalen; Sportschuhe [Halbschuhe]; Handschuhe [Bekleidung]“
zu löschen. Die angefochtene Entscheidung der Markenstelle für Klasse 21 beim DPMA
vom 10. Februar 2023 war demnach teilweise aufzuheben.
A) Die Unions-Widerspruchsmarke UM 003481033
ist, jedenfalls soweit sie in Klasse 38 und hiermit in engem Zusammenhang stehende
Dienstleistungen beansprucht, eine bekannte Marke im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 3
MarkenG.
1) Eine Marke ist bekannt im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG, wenn sie über einen
gewissen Grad an Bekanntheit beim maßgeblichen Publikum verfügt. Dieses Publikum ist
nach der unter der betreffenden Marke vermarkteten Ware oder Dienstleistung zu
bestimmen; der erforderliche Bekanntheitsgrad ist als erreicht anzusehen, wenn die Marke
einem bedeutenden Teil dieses Publikums bekannt ist (vgl. EuGH GRUR 2019, 621 Rn. 47
– ÖKO-Test Verlag [ÖKO-TEST]; BGH GRUR 2020, 401 Nr. 19 – ÖKO-Test I; GRUR 2020,
405 Rn. 36 – ÖKO-Test II). Insofern kann nicht verlangt werden, dass die Marke einem
bestimmten Prozentsatz dieses Publikums bekannt ist (EuGH GRUR 2009, 1158 Nr. 24 –
PAGO/Tirolmilch). Ferner genügt es, wenn ein bedeutender Teil des maßgeblichen
Publikums dieses Zeichen kennt; es ist nicht erforderlich, dass dem Publikum die
Eintragung dieses Zeichens als Marke bekannt ist (EuGH GRUR 2019, 621 Rn. 49 – ÖKO-
Test Verlag [ÖKO-TEST]).
Bei der Prüfung, ob eine Marke bekannt ist, sind alle relevanten Umstände des Falles zu
berücksichtigen. Zu den maßgeblichen Bekanntheitsfaktoren zählen dabei neben der
Bekanntheit im demoskopischen Sinne der Marktanteil der Marke, die Intensität ihrer
Benutzung (Umsatzstärke), die geografische Ausdehnung und die Dauer ihrer Benutzung
sowie der Umfang der Investitionen, die das Unternehmen zu ihrer Förderung getätigt hat,
wie z. B. Werbeaufwendungen (vgl. EuGH GRUR 2009, 1158 Nr. 25– PAGO/Tirolmilch;
BGH GRUR 2017, 75 Nr. 37 – WUNDERBAUM II; GRUR 2015, 1214 Nr. 20 – Goldbären;
GRUR 2015, 1114 Nr. 10 – Springender Pudel; GRUR 2020, 401 Nr. 20 – Öko-Test I).
Gemäß § 119 Nr. 1 MarkenG tritt bei der Anwendung von § 9 MarkenG mit Blick auf eine
Unionsmarke mit älterem Zeitrang an die Stelle der Bekanntheit im Inland gemäß § 9 Abs.
1 Nr. 3 MarkenG die Bekanntheit in der Union gemäß Art. 9 Abs. 2 Buchst. c UMV (zuvor:
Art. 9 Abs. 1 Buchst. c GMV, vgl. BGH GRUR 2021, 482 Rn. 56 – RETROLYMPICS). Dabei
reicht die Bekanntheit der Unionsmarke in einem wesentlichen Teil des Unionsgebiets, das
dem Gebiet eines Mitgliedstaats entsprechen kann, für die Annahme einer Bekanntheit der
fraglichen Unionsmarke in der gesamten Union aus (EuGH, GRUR 2019, 621 Rn. 50 –
ÖKO-Test Verlag [ÖKO-TEST], m. w. N.; BGH GRUR 2020, 405 Rn 36 – ÖKO-Test II). Zu
beachten ist aber, dass die für die Anwendung des Sonderschutzes der bekannten Marke
geforderte „gedankliche Verknüpfung“ zwischen dem Kollisionszeichen und der bekannten
Marke dann nicht eintreten kann, wenn die Widerspruchsmarke im Kollisionsgebiet (hier: in
Deutschland) gänzlich unbekannt ist (EuGH GRUR 2015, 1002, 1004, Nr. 29 – Iron &
Smith/Unilever). Andererseits kann nach der Rechtsprechung des EuGH aber auch nicht
gefordert werden, dass die bekannte Marke auch
im Kollisionsgebiet
im
rechtsbegründenden Sinn bekannt ist; vielmehr reicht es aus, wenn ein wirtschaftlich nicht
unerheblicher Teil des Verkehrs im Kollisionsgebiet die bekannte Marke kennt und das
Kollisionszeichen mit ihr verknüpft (EuGH GRUR 2015, 1002, 1004, Nr. 29 – Iron &
Smith/Unilever).
2) Die intensive Benutzung der Widerspruchsmarke zu 1) zumindest auf dem Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland ist offenkundig i. S. d. § 291 ZPO i. V. m. § 82 Abs. 1
MarkenG. Der Umfang dieser Benutzung und die darauf beruhende Bekanntheit im Verkehr
ermöglicht ohne Weiteres die Feststellung, dass es sich bei der Widerspruchsmarke
für die beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 38,
insbesondere
für die
Dienstleistungen „Fernseh-, Kabelfernseh-, Rundfunk- und Online-Ausstrahlungen“, um
eine bekannte Marke handelt.
Den Mitgliedern des Senats ist die intensive Benutzung der Widerspruchsmarke zu 1) für
Nachrichtensendungen aus eigener, mit der Allgemeinheit geteilter Wahrnehmung bekannt.
Wie oben dargestellt reicht es für die Bejahung der Bekanntheit der Widerspruchsmarke
zu 1) aus, die Offenkundigkeit der relevanten Tatsachen (zumindest) für das Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland als wesentlichem Teil der Union festzustellen. Es kann daher
als nicht entscheidungserheblich dahingestellt bleiben, ob die Widerspruchsmarke zu 1)
auch in anderen Gebieten der Union eine bekannte Marke ist.
Auch wenn das Nachrichtenportal
für die Verkehrskreise im Kollisionsgebiet eine
untergeordnete Rolle gegenüber deutschsprachigen Medien spielen mag, ist
ein in
der Bundesrepublik Deutschland bekannter Nachrichtensender, was vor allem auf seine
Pionierrolle
im globalen Nachrichtenjournalismus und seiner
intensiven Live-
Berichterstattung bei historischen Weltereignissen zurückgeführt werden kann. Der Sender
wurde dem inländischen Publikum zuerst im Zweiten Golfkrieg in den Jahren 1990 und
1991 durch seine intensive Berichterstattung aus Bagdad bekannt. Weiterhin wurde
während der Terroranschläge am 11. September 2001 und der diversen, diesem Attentat
nachfolgenden militärischen Auseinandersetzungen exklusives Bildmaterial von CNN auch
über deutsche Sender ausgestrahlt. Es sind dies Ereignisse die in der Erinnerung haften
geblieben sind und auch mit dem Sender verknüpft werden. Auch in der heutigen (Bild-
)Berichterstattung über tagespolitische Ereignisse in den Vereinigten Staaten hat CNN in
Deutschland nach wie vor eine Sonderrolle bei „Breaking News“ (z.B. anlässlich des Sturms
auf das Kapitol oder bei der Berichterstattung über Wahlnächte) behalten. In solchen
Momenten wird CNN oft als Referenz zitiert, etwa wenn deutsche Fernsehjournalisten
explizit auf die Live-Bilder des Senders verweisen. Darüber hinaus hielt CNN über Jahre
hinweg eine strategische Beteiligung am deutschen Nachrichtensender n-tv, was die Marke
fest im deutschen Fernsehmarkt verankert hat. So wird auch gegenwärtig CNN über den
europäischen Ableger CNN international im Kabelfernsehen, über Streaming-Plattformen
oder im IPTV verbreitet.
Im Gegensatz zu der Annahme der Beschwerdeführerin kann der Widerspruchsmarke zu
1) jedoch keine überragende Bekanntheit zugebilligt werden.
Die Mitglieder des Senats verfügen nicht über hinreichende eigene Kenntnisse und
Erfahrungen, um auch insoweit von einer Offenkundig der relevanten Tatsachen
auszugehen. Auch die von der Widersprechenden vorgelegten Nachweise reichen für die
Bejahung einer überragenden Bekanntheit nicht aus. In der eidesstattlichen Versicherung
vom 7. Juli 2021 sind Umsatzzahlen (die für sich genommen nichts zur Bekanntheit einer
Marke aussagen), und Social-Media-Reichweiten nur weltweit ausgewiesen. Gemessen
daran sind auch die genannten Follower-Zahlen einiger Social-Media-Plattformen nicht
überragend. Auch die für Deutschland ausgewiesenen 34,7 Millionen Abonnenten
(„Subscriber“ im Original) sind kein Beleg für eine große Bekanntheit, weil die Zahl nicht
besagt, was hier genau „abonniert“ worden ist, worauf bereits die Markenstelle hingewiesen
und die Beschwerdeführerin insoweit nicht weiter präzisiert hat. Zudem lässt die Zahl der
Abonnenten für sich genommen keine Rückschlüsse auf den Umfang der Benutzung der
Widerspruchsmarke zu 1) und die drauf beruhende Bekanntheit im Verkehr zu.
Nachdem der Senat damit weder als gerichtsbekannt unterstellen kann, dass es sich bei
der Wort-/Bildmarke
um eine überragend bekannte Marke handelt, noch die von der
Widersprechenden vorgelegten
Nachweise
für eine entsprechende Feststellung
ausreichen, liegt dem hier zu beurteilenden Kollisionsfall ein anderer Sachverhalt zugrunde
als der, der in der von der Widersprechenden zitierten Entscheidung BPatG 30 W (pat)
33/19 maßgeblich war. Dort hatte der Senat festgestellt, dass es sich bei „BASF“ um ein
überragend bekanntes Marken- und Firmenzeichen handle (BPatG, a. a. O. Seite 17).
Gleiches gilt für die Entscheidung 25 W (pat) 2/21 – documenta, und die Entscheidung des
erkennenden Senats 26 W (pat) 32/20 – Roless/Rolex, wobei im letzteren Fall auch die
klangliche Zeichenähnlichkeit anders zu gewichten war als vorliegend.
3) Die Anwendung des § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG setzt weiter voraus, dass das angegriffene
Zeichen - seine markenmäßig-rechtserhaltende Benutzung im geschäftlichen Verkehr
unterstellt (vergleiche Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Auflage, § 9 Rn. 9, 12) – in
relevantem Umfang gedanklich mit der bekannten Marke verknüpft wird (vgl. EuGH, GRUR
2004, 58 Rn. 29 – Adidas/Fitnessworld; GRUR 2008, 503 Rn. 41 – adidas/Marca; BGH,
GRUR 2011, 1043 Rn. 54 – TÜV II, GRUR 2015, 1214 Nr. 20 – Goldbären, GRUR 2020,
401 Rn. 28 – ÖKO-TEST I). Die Frage, ob eine gedankliche Verknüpfung zwischen zwei
Kennzeichen stattfindet, ist unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des
konkreten Falles zu beurteilen, zu denen der Grad der Ähnlichkeit der einander
gegenüberstehenden Marken, die Art der fraglichen Waren und Dienstleistungen
einschließlich des Grades ihrer Nähe, das Ausmaß der Bekanntheit der Klagemarke, ihre
originäre oder durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft und das Bestehen von
Verwechslungsgefahr zählen (vgl. EuGH, GRUR 2004, 58 Rn. 30 – Adidas/Fitnessworld;
EuGH, GRUR 2008, 503 Rn. 41 – adidas/Marca; GRUR 2009, 56 Rn. 41 f. – Intel/CPM;
GRUR Int 2011, 500 Rn. 56 – TiMi KINDERJOGHURT/KINDER; BGH, GRUR 2015, 1214
Rn. 20 – Goldbären; GRUR 2017, 75 Nr. 37 – Wunderbaum II; GRUR 2020, 401 Rn. 28 –
ÖKO-TEST I). Bei fehlender Zeichenähnlichkeit kommt ein Anspruch nach § 9 Abs. 1 Nr. 3
MarkenG nicht in Betracht (vgl. BGH, GRUR 2009, Rn. 49– OSTSEE-POST; GRUR 2015,
75 Rn. 32 – Goldbären; GRUR 2020, 401 Rn. 28 – ÖKO-TEST I).
Die Markenähnlichkeit ist dabei im Ausgangspunkt nach den auch für § 9 Abs. 1 Nr. 2
MarkenG geltenden Grundsätzen zu beurteilen, mithin kann sie sich gleichermaßen aus
Übereinstimmungen im Klang, im (Schrift)bild oder in der Bedeutung ergeben (vgl. BGH
GRUR 2015, 1214 Rn. 34 – Goldbären; GRUR 2015, 1114 Rn. 23 – Springender Pudel),
wobei es auch hier auf den jeweiligen Gesamteindruck der einander gegenüberstehenden
Marken ankommt, wenngleich im Rahmen des Bekanntheitsschutzes nach § 9 Abs. 1 Nr.
3 MarkenG anders als bei § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG nicht erforderlich ist, dass eine
Verwechslungsgefahr oder Herkunftstäuschung besteht, sondern es genügt, dass der Grad
der Ähnlichkeit zwischen der bekannten Marke und dem jüngeren Zeichen bewirkt, dass
die beteiligten Verkehrskreise das Zeichen und die Marke gedanklich miteinander
verknüpfen (EuGH, GRUR 2004, 58 Rn. 29 u. 31 – Adidas/Fitnessworld; GRUR 2008, 503
Rn. 41 – adidas/Marca; GRUR 2009, 56 Rn. 30 – Intel/ CPM; BGH GRUR 2015, 1114
Rn. 33 – Springender Pudel).
4) Ausgehend davon sind sich die Vergleichszeichen
und „cnngo“ klanglich
überdurchschnittlich ähnlich. Auf Seiten der angegriffenen Marke
ist dabei zu
berücksichtigen, dass wegen des Fehlens von Vokalen in der ersten Hälfte des
Markenworts die Marke trotz formaler Zusammenschreibung als Buchstaben-Wort-
Kombination "CNN-go" verstanden werden und die Buchstaben einzeln englisch „C-N-N“
und „go“ wie das englische Wort für „gehen“ ausgesprochen werden wird. Erkennt der
Verkehr aber in dem Wort „go“ einen englischen Begriff und spricht ihn daher Englisch als
langes o mit einem angedeuteten 'u'-Laut am Ende aus, wird er auch die Buchstabenfolge
englisch aussprechen. Es ist daher davon auszugehen, dass die angegriffene Marke
insgesamt „siː-ɛn-ɛn-ɡoʊ“ ausgesprochen wird.
Damit liegt der Unterschied bei der Aussprache der Marken lediglich in dem angehängten
"go"-Laut am Ende, während der "CNN"-Teil identisch ausgesprochen wird.
Unter Berücksichtigung der überdurchschnittlichen Zeichenähnlichkeit und der Bekanntheit
der Widerspruchsmarke ist im Rahmen der Gesamtabwägung daher davon auszugehen,
dass der Verkehr bei Wahrnehmung der jüngeren Marke Cnngo in Zusammenhang mit den
beschwerdegegenständlichen Waren der Klasse 25 an das
ihm bekannte
Widerspruchszeichen der Widersprechenden denken und eine entsprechende
Verknüpfung herstellen wird. Wenngleich die in Rede stehenden Waren unähnlich sind zu
den Dienstleistungen, hinsichtlich derer die Widerspruchsmarke bekannt ist, so ist dem
Verkehr jedoch auf Grund tatsächlicher Übung bekannt, dass Sendeunternehmen
insbesondere über Lizenzen auch im Bereich bestimmter Merchandising-, insbesondere
bestimmter Bekleidungsprodukte aktiv sind. Entsprechende Beispiele hat die
Beschwerdeführerin
in
ihrer Beschwerdebegründung aufgezeigt. Diese bekannte
wirtschaftliche Übung überwindet die Unähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen und
strahlt auch auf die Waren der Klasse 25 aus (vergleiche auch die entsprechende
Feststellung in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Auflage, § 14 Rn. 411 und 419,
letzter HS zu branchenübergreifenden Sponsoringaktivitäten). Weiterhin hat die
Widersprechende zutreffend darauf hingewiesen, dass die angegriffene Marke zumindest
im Zusammenhang mit einem Teil der zuletzt beschwerdegegenständlichen Waren,
insbesondere „Sportschuhen“, auch im Sinne von „CNN Go“ bzw. als eine Aufforderung im
Sinne von „CNN – Los geht’s“ verstanden werden kann. Die markenmäßige Benutzung der
angegriffenen Marke für Waren der Klasse 25 erinnert damit den Erwerber dieser Waren
an den Sender.
5) Auch die weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG sind
erfüllt, da die angegriffene Marke die Wertschätzung der älteren Marke in unlauterer Weise
und ohne rechtfertigenden Grund ausnutzt. Merchandising ist ein klassisches Beispiel für
Imagetransfer, mit deren Hilfe Unternehmen Promotionartikel verwenden um ihre Marke zu
fördern, das Markenbewusstsein zu steigern und Kundenbindung aufzubauen. Geschieht
dies außerhalb einer Lizenzvereinbarung durch eine starke Annäherung an die bekannte
Marke, profitiert das neue Produkt ohne eigene Leistung vom bereits bestehenden,
positiven Image der bekannten Marke und nutzt deren Wertschätzung ungerechtfertigt aus.
B) Nachdem der Widerspruch gestützt auf die Widerspruchsmarke zu 1) im zuletzt
beschwerdegegenständlichen
Umfang
erfolgreich
war,
kann
als
nicht
entscheidungserheblich dahingestellt bleiben, ob die zuletzt begehrte Teillöschung der
angegriffenen Marke im Hinblick auf die Waren der Klasse 25 auch wegen der
Widerspruchmarke zu 2) veranlasst gewesen wäre.
C) Gründe für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen nach § 71 Abs. 1 Satz 1
MarkenG sind nicht gegeben.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben, wenn
gerügt wird, dass
1.
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei dem Beschluss eine Richterin oder ein Richter mitgewirkt haben, die von der
Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis
der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt waren,
3.
einer beteiligten Person das rechtliche Gehör versagt war,
4.
eine beteiligte Person im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern sie nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5.
der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die
Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen
Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt
unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim
Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe eingereicht werden. Die Frist kann
nicht verlängert werden.
Nielsen
Kätker
Staats