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BPatG Beschluss vom 06.05.2026 – 29 W (pat) 17/23

29. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:060526B29Wpat17.23.0

Zitiert 7 Entscheidungen 5 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

29 W (pat) 17/23 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2017 217 167.3

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

6. Mai 2026 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber, die Richterin

Fehlhammer und die Richterin k. A. Dr. Rohlff

beschlossen:

ECLI:DE:BPatG:2026:060526B29Wpat17.23.0

1. Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 28 des Deutschen Patent-

und Markenamts vom 25. September 2017 und vom 18. Mai 2021 werden

aufgehoben,

soweit

die Anmeldung

für

die Dienstleistung

„Schaufensterdekoration für Einzelhandelsgeschäfte“ zurückgewiesen

worden ist.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

MightyBricks

Das Wortzeichen

ist am 01. Juni 2017 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und

Markenamt

(DPMA) geführte Register

für die

folgenden Waren und

Dienstleistungen der Klassen 20, 28 und 35 angemeldet worden.

Klasse 20:

Spielzeugkisten; Spielzeugkisten

[Möbel]; Spielzeugkästen aus Holz;

Spielzeugkästen und -kisten; Spielzeugtruhen aus Holz;

Klasse 28:

Action-Spielzeug; Action-Spielzeugfiguren; Batteriebetriebene

ferngesteuerte

Spielzeugfahrzeuge;

Batteriebetriebenes

Action-Spielzeug;

Batteriebetriebenes Spielzeug; Bausätze für kunstgewerbliches Spielzeug;

Bausätze für maßstabsgerechte Spielzeugmodelle; Bausätze für Spielzeug-

Modellautos; Bausätze für Spielzeugmodelle; Behältnisse für Spielzeugautos;

Bekleidung für Spielzeug; Bekleidungsstücke für Spielzeugfiguren; Biegsames

Spielzeug; Elektronische Lernspiele; Elektronische Lernspiele für Kinder;

Elektronisches Action-Spielzeug; Elektronisches ferngesteuertes Spielzeug;

Elektronisches Lernspielzeug; Elektronisches Spielzeug; LED-Leuchtstäbe

[Spielzeug]; Lernspiele; Lernspielsachen; Leuchtstäbe als Spielzeug; Masken als

Spielzeug; Maßstabgerechte Spielzeugmodelle; Maßstabsgerechte Automodelle

[Spielzeug];

Maßstabsgerechte

Gebäudemodelle

[Spielzeug];

Maßstabsgerechte Häusermodelle [Spielzeug]; Maßstabsgerechte Modell-

Fahrzeuge

[Spielsachen]; Maßstabsgerechte Modellfahrzeuge

[Spielzeug];

Mechanische Spiele; Mechanisches Action-Spielzeug; Menschliche Figuren als

Spielzeug; Miniaturautomodelle

[Spielzeug]; Miniaturen

zum Spielen;

Miniaturmodellboote als Spielzeug; Miteinander verbindbare Spielbausteine;

Modellautos

[Spielzeug];

Modellbaukästen

für

Spielzeugfiguren;

Modellbausätze [Spielwaren]; Modelleisenbahn-Sets [Spielsachen]; Modellierte

Spielzeugfiguren aus Kunststoff; Modelltheater als Spielzeug; Pflanzen als

Spielzeug; Positionierbare Spielzeugfiguren; Puppen [Spielwaren]; Puppen zum

Spielen; Spiele; Spiele für Rollenspiele; Spiele mit Bezug zu fiktiven Figuren;

Spieleisenbahnen; Spielfahrzeugmodelle; Spielfiguren; Spielfiguren [Spielzeug];

Spielflugzeuge; Spielgeld; Spielkarten; Spielkarten

und Kartenspiele;

Spielkartenetuis; Spielkartenhüllen; Spielmatten mit Kleinkindspielzeug;

Spielmatten mit Kleinkindspielzeug [Spielzeug]; Spielmatten zur Verwendung

mit Spielzeugautos; Spielmatten zur Verwendung mit Spielzeugautos [Spielzeug];

Spielplatzgeräte; Spielplatzgeräte aus Holz; Spielplatzgeräte aus Kunststoff;

Spielplatzgeräte aus Metall; Spielsachen; Spielsachen für Babys; Spielsachen

für Kinder; Spielsachen für Kleinkinder; Spieltische; Spieltunnel; Spielwaren;

Spielwaren für Kleinkinder; Spielwaren, Spiele, Spielzeug und Kuriositäten;

Spielwürfel; Spielzelte; Spielzelte für Innenräume; Spielzeug; Spielzeug aus

Bambus; Spielzeug aus Gummi; Spielzeug aus Holz; Spielzeug aus

Kunststoff; Spielzeug aus Metall; Spielzeug für Kinder; Spielzeug in Form von

Nachbildungen von Alltagsgegenständen, die von Erwachsenen benutzt

werden; Spielzeug zum Schieben; Spielzeug zum Verkauf als Set; Spielzeug

zum Ziehen; Spielzeug zur Verwendung in Schwimmbecken; Spielzeug, als

Satz

verkauft; Spielzeug-Baukästen; Spielzeug-Bausets; Spielzeug-

Modellbausätze;

Spielzeug-Nähsets;

Spielzeug-Sets;

Spielzeugautos;

Spielzeugballons;

Spielzeugbausteine

zum

Zusammenstecken;

Spielzeugbausteine-Sets; Spielzeugbauteile; Spielzeugblumen; Spielzeugboote;

Spielzeugburgen;

Spielzeugbälle;

Spielzeuge

[mechanische];

Spielzeugeisenbahn-Sets;

Spielzeugfahrräder;

Spielzeugfahrzeuge;

Spielzeugfahrzeuge

mit

umwandelbaren

Teilen;

Spielzeugfiguren;

Spielzeugfiguren

aus Gummi;

Spielzeugfiguren

aus Kunststoff;

Spielzeugfiguren zum Sammeln; Spielzeugfiguren, die verschiedene Formen

annehmen können; Spielzeugfigurinen; Spielzeugfische; Spielzeugflugzeuge;

Spielzeuggebäude;

Spielzeuggewehre;

Spielzeuggitarren;

Spielzeugglockenspiele; Spielzeughalfter; Spielzeugharmonikas; Spielzeughunde;

Spielzeughupen; Spielzeughäuser; Spielzeugkameras [nicht zum Fotografieren

geeignet]; Spielzeugkarussells; Spielzeugklaviere; Spielzeugkosmetika [nicht für

kosmetische

Zwecke

nutzbar];

Spielzeuglampen;

Spielzeuglaster;

Spielzeuglastwagen;

Spielzeuglebensmittel;

Spielzeugluftfahrzeuge;

Spielzeugmikrophone;

Spielzeugmodellbausätze;

Spielzeugmodelle;

Spielzeugmodelle

aus Kunststoff; Spielzeugmöbel; Spielzeugpuppen;

Spielzeugrasseln; Spielzeugreifen-Sets; Spielzeugroboter; Spielzeugrüstung;

Spielzeugschwerter; Spielzeugsets; Spielzeugsets zum Drucken; Spielzeugsteine

zum

Zusammenstecken;

Spielzeugszubehör

für

Action-Figuren;

Spielzeugtelefone;

Spielzeugtiere;

Spielzeugtiere

mit

Motorantrieb;

Spielzeugtretfahrzeuge; Spielzeugtrompeten; Spielzeuguhren und -armbanduhren;

Spielzeugvögel;

Spielzeugwaffen;

Spielzeugwagons;

Spielzeugwindräder;

Spielzeugzelte; Sprechendes Spielzeug; Startvorrichtungen für Spielzeugflugzeuge;

Steuergeräte für Spielzeug; Stoff-Spielzeugtiere; Uhren und Armbanduhren als

Spielzeug; Wassergewehre [Spielzeug]; Wasserspritz-Spielzeug; Weichplastisch

gearbeitetes Spielzeug; Würfel für Spiele;

Klasse 35:

Einzelhandelsdienstleistungen

in Bezug auf Ausrüstung zum Garen von

Nahrungsmitteln; Einzelhandelsdienstleistungen

in Bezug auf Bekleidung;

Einzelhandelsdienstleistungen

in

Bezug

auf

Bekleidungsstücke

und

Bekleidungsaccessoires; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Möbel;

Einzelhandelsdienstleistungen

Einzelhandelsdienstleistungen

in

in

Bezug

auf

Nähartikel;

Bezug

auf

Schreibwaren;

Einzelhandelsdienstleistungen

in

Bezug

auf

Spiele;

Großhandelsdienstleistungen

in

Bezug

Einzelhandelsdienstleistungen

in

Bezug

auf

auf

Spiele;

Online-

Bekleidungsstücke;

Schaufensterdekoration für Einzelhandelsgeschäfte;

Mit Beschlüssen vom 25. September 2017 und 18. Mai 2021, von denen letzterer

im Erinnerungsverfahren ergangen ist, hat die Markenstelle für Klasse 28 des

DPMA die Anmeldung teilweise, nämlich für die oben fettgedruckten Waren und

Dienstleistungen wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß § 37 Abs. 1 und

Abs. 5 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen.

Zur Begründung

ist ausgeführt, dass sich das Zeichen

im Umfang der

Zurückweisung nicht zur Unterscheidung eigne, da es insoweit allein eine

sachbezogene, beschreibende Angabe enthalte und nicht einem bestimmten

Unternehmen zugeordnet werde. Die englische Wortkombination sei sprachüblich

aus Wörtern des englischen Grundwortschatzes gebildet und werde von den

angesprochenen breiten Verkehrskreisen ohne weiteres als „riesige/gewaltige

Bausteine“ verstanden. Der angesprochene Verkehr würde unmittelbar erfassen,

dass die in Frage stehenden Waren selbst große Bausteine, hier im Sinne von

Spielzeugbausteinen, sind, aus diesen zusammengebaut und die Dienstleistungen

für deren Vertrieb bestimmt und geeignet sind. Die Spielzeugkisten u. ä. könnten

der Aufbewahrung der Bausteine dienen. Der Begriff sei im Übrigen weit gefasst

und könne ein weites Feld abdecken. Er sei jedenfalls kein Hinweis auf ein

bestimmtes Unternehmen, sondern beschreibe Art, Beschaffenheit und

Bestimmungszweck der in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen. Auf die

Frage, ob der Begriff bereits häufig benutzt werde oder lexikalisch nachweisbar sei,

komme es nicht an. Auch neue Wortbildungen seien dann nicht schutzfähig, wenn

sie, wie hier, ohne weiteres verständlich sind. Soweit der Anmelder sich auf andere

Eintragungen berufen hat, hat die Markenstelle darauf verwiesen, dass das Amt

darin nicht gebunden sei.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders, mit der er sinngemäß

beantragt,

die

Beschlüsse

der Markenstelle

für

Klasse 28

vom

25. September 2017 und 18. Mai 2021 im Umfang der Zurückweisung

aufzuheben.

Zur Begründung trägt der Beschwerdeführer vor, die Markenstelle gehe zu Unrecht

davon aus, dass der Marke die Eignung

fehle, vom Verkehr als

Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden. Die Ausführungen der Markenstelle

zu Spielzeugkisten würden nicht überzeugen. Das Wort „Mighty“ bezeichne nicht

die Größe von Bricks, sondern sei als „gewaltig“, „mächtig“ oder „enorm“ zu

übersetzen. Die angesprochenen Verkehrskreise würden den Begriff daher gerade

nicht so verstehen, dass es sich um große Bausteine

im Sinne von

Spielzeugbausteinen und entsprechenden Dienstleistungen handelt. Damit sei es

keine unmittelbar beschreibende Angabe. Die deutsche Entsprechung wäre

„mächtige Bausteine“. Diese Bezeichnung sei vor dem Anmeldetag nicht im

allgemeinen Sprachgebrauch verwendet worden, etwa um große Bausteine zu

beschreiben. Eine solche Benutzung sei auch bei einer Google Recherche nicht

feststellbar.

Nach dem Hinweis des Senats vom 2. April 2026 mit entsprechenden

Recherchebelegen hat der Beschwerdeführer ergänzend vorgetragen, dass man zu

einer Bedeutung von „gewaltige/mächtige Bausteine“ für „MightyBricks“ erst durch

analysierende Zwischenschritte gelange. Aus einem breiten Verständnis der

Einzelbegriffe könne man nicht auf ein Verständnis des Gesamtzeichens schließen.

Bereits die Vielzahl möglicher Bedeutungen von „mighty“ spreche im Übrigen gegen

eine klare, eindeutige und ohne weiteres beschreibende Aussage

im

Zusammenhang mit dem Gesamtzeichen. Zudem sei das Verkehrsverständnis

nicht konkret genug belegt, da die Recherchebeispiele keine markenrechtlichen

Registerentscheidungen oder Anmeldungen beträfen und nur einseitig eine

ablehnende Entscheidung stützen würden. Im Register seien hingegen auch

Zeichen recherchierbar, welche die Auffassung des Beschwerdeführers stützen

würden.

Schließlich

sei

ein

Verständnis

für

die

einzelnen

verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen der Klassen 20, 28 und

35 nicht konkret dargelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die nach § 66 Abs. 1 MarkenG zulässige Beschwerde ist lediglich hinsichtlich der

Dienstleistung „Schaufensterdekoration für Einzelhandelsgeschäfte“ begründet, da

Eintragungshindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG insoweit nicht

bestehen. Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet, da dem angemeldeten

Wortzeichen

„MightyBricks“ die erforderliche Unterscheidungskraft

für die

zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

fehlt. Die Markenstelle hat die Anmeldung insoweit zu Recht gem. §§ 33 Abs. 2,

37 Abs. 1 MarkenG zurückgewiesen.

1. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG schließt von der Eintragung als Marke solche Zeichen

aus, denen für die in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen

jegliche Unterscheidungskraft fehlt.

Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen zukommende Eignung, die von der

Anmeldung erfassten Waren bzw. Dienstleistungen als von einem bestimmten

Unternehmen stammend zu kennzeichnen und so diese Waren und

Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (EuGH

GRUR 2015, 1198 Rn. 59 f. – Nestlé/Cadbury [Kit Kat]; MarkenR 2012, 304 Rn. 23

– Smart Technologies/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH];

GRUR 2010, 228 Rn. 33 – Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; GRUR 2008,

608 Rn. 66 f. – Eurohypo AG/HABM [EUROHYPO]; BGH GRUR 2024, 216 Rn. 10

– KÖLNER DOM; GRUR 2020, 411 Rn. 10 – #darferdas? II; GRUR 2018, 301

Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2014, 569

Rn. 10 – HOT). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die

Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu

gewährleisten (EuGH GRUR 2014, 374 Rn. 20 – KORNSPITZ; a. a. O. – Audi

AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH a. a. O. – KÖLNER DOM; a. a. O. –

#darferdas? II; a. a. O. – OUI). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft

ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so

dass

jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das

Schutzhindernis zu überwinden (BGH a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-Marke; a. a. O.

– OUI; GRUR 2015, 581 Rn. 9 – Langenscheidt-Gelb; GRUR 2015, 173 Rn. 15 –

for you). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke

verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so

aufnimmt, wie es

ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden

Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 – Henkel; BGH

a. a. O. Rn. 15 – Pippi Langstrumpf-Marke; a. a. O. Rn. 10 – OUI; GRUR 2014, 872

Rn. 13 – Gute Laune Drops).

Maßgeblich

für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten

Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten)

sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits

die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die

Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen

aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren

oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2019, 1194 Rn. 20 – AS/DPMA

[#darferdas?]; a. a. O. Rn. 67 – EUROHYPO; GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen

Concord AG/Hukla Germany SA [MATRATZEN]; BGH a. a. O. – KÖLNER DOM

m. w. N.; GRUR 2014, 376 Rn. 11 – grill meister).

Keine Unterscheidungskraft besitzen

insbesondere Zeichen, die einen

beschreibenden Begriffsinhalt enthalten, der für die in Frage stehenden Waren oder

Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird

(EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86 – Koninklijke KPN Nederland NV/Benelux-

Merkenbureau [Postkantoor]; BGH a. a. O. Rn. 14 – HOT). Auch Angaben, die sich

auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung selbst nicht

unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein

enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen

hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den

beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten

erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der

angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (BGH a. a. O. Rn. 15 – Pippi-

Langstrumpf-Marke; a. a. O. Rn. 10 – HOT; GRUR 2012, 1143 Rn. 9 – Starsat;

GRUR 2009, 952 Rn. 10 – DeutschlandCard). Ferner kommt die Eignung, Waren

oder Dienstleistungen ihrer Herkunft nach zu unterscheiden, solchen Angaben nicht

zu, die aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen oder einer

bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr – etwa auch wegen einer

entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solche und nicht als

Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH a. a. O. Rn. 11 – #darferdas? II;

a. a. O. Rn. 12 – OUI; a. a. O. Rn. 21 – Gute Laune Drops; a. a. O. Rn. 26 – HOT;

a. a. O. Rn. 9 – Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 11 – Link economy; GRUR 2010, 640

Rn. 13 – hey!).

2. Den vorgenannten Anforderungen an die Unterscheidungskraft genügt das

angemeldete Wortzeichen

„MightyBricks“

in

Bezug

auf

die

beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen der Klassen 20, 28 und

35 – mit Ausnahme der Dienstleistung

„Schaufensterdekoration

für

Einzelhandelsgeschäfte“ – nicht. Die angesprochenen Verkehrskreise werden es

lediglich als beschreibende Sachangabe ansehen, darin aber keinen Hinweis auf

die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen erkennen.

a) Von den beanspruchten Waren und Dienstleistungen der Klassen 20, 28 und 35

werden breite Verkehrskreise, nämlich sowohl Endverbraucher als auch der

Fachhandel angesprochen. Es ist jeweils auf die Wahrnehmung eines normal

informierten,

angemessen

aufmerksamen

und

verständigen

Durchschnittsverbrauchers der beanspruchten Waren und Dienstleistungen

abzustellen (EuGH GRUR 2019, 1194 Rn. 20 – AS/DPMA [#darferdas?]; GRUR

2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord AG/Hukla Germany SA [MATRATZEN];

BGH GRUR 2014, 376 Rn. 11 – grill meister). Ein Teil der Dienstleistungen aus der

Klassen 35, nämlich

„Großhandelsdienstleistungen

in Bezug auf Spiele;

Schaufensterdekoration für Einzelhandelsgeschäfte“, richtet sich ausschließlich an

ein unternehmerisch tätiges Publikum.

b) Das angemeldete Zeichen setzt sich aus den zwei englischsprachigen Worten

„mighty“ und „bricks“ zusammen, wie aufgrund der Binnengroßschreibung zwischen

den Bestandteilen sofort erkennbar ist. Bei solchen aus mehreren Bestandteilen

kombinierten Zeichen ist es zulässig, zunächst die Bestandteile getrennt zu

betrachten, sofern die Beurteilung des Schutzhindernisses auf einer sich

anschließenden Prüfung der Gesamtheit dieser Bestandteile beruht (vgl. EuGH

GRUR 2004, 943 – SAT.2; GRUR 2006, 229 – BioID; BGH, Beschluss vom

10.09.2020, I ZB 13/20 – Lichtmiete).

aa) Der Begriff „bricks“ gehört zum Grundwortschatz der englischen Sprache,

dessen Bedeutung im Sinne von „Steine“ oder „Bausteine“ auch seitens des

Anmelders nicht in Frage gestellt wird. Der Begriff „Bausteine“ kann sowohl

allgemein die Steine für einen Bau bezeichnen als auch Bauklötzchen, also

Bausteine zum Spielen (vgl. Duden, Wörterbuch in 3 Bänden, 2014, Stichwort:

Baustein).

bb) Das Adjektiv „mighty“ kann mit „mächtig“ oder „gewaltig“ ins Deutsche übersetzt

werden (vgl. https://de.pons.com/übersetzung/englisch-deutsch/mighty). Auch im

Deutschen wird der Begriff „mächtig“ zur Beschreibung eines großen Umfangs

verwendet (vgl. dict.wortschatz-leipzig.de zum Stichwort „mächtig“). Daneben ist ein

Verständnis als großartig, leistungsstark, eindrucksvoll oder wuchtig möglich.

Soweit der Begriff „mighty“ umgangssprachlich verwendet wird, dient er

insbesondere der Verstärkung wie etwa bei „mighty fine“ für „sehr/äußert gut“ (vgl.

Anlage 6 zum Hinweis vom 2. April 2026). Jedenfalls für die Fachkreise wie den

Spielwarenfachhandel – deren Auffassung allein ausreicht (vgl. Ströbele in

Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Auflage, § 8 Rn. 226, 622 m. w. N.) – ist

davon auszugehen, dass sie im Bereich der hier relevanten, auch international

gehandelten Waren „mighty“ ohne weiteres in der Bedeutung „mächtig/gewaltig“

verstehen. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass die Fremdsprachenkenntnisse

des Verkehrs zum Anmeldezeitpunkt 2017 nicht zu gering anzusetzen sind und sich

aufgrund des Zusammenwachsens in der EU, des internationalen Warenverkehrs

und der ständigen Präsenz der englischen Sprache in Werbung, Social Media sowie

auch im Gaming verbessert haben. Zum Anmeldezeitpunkt im Juni 2017 wurde der

Begriff „mighty“ insbesondere im Bereich der Spielwaren, zu denen – abhängig von

dem bespielten Gerät – Videospiele sowie Merchandisingprodukte zu Videospielen

und zu Filmen wie etwa Spielfiguren gehören, bereits vielfach als Bezeichnung für

„gewaltige/mächtige“ Eigenschaften verwendet (vgl. die mit Hinweis vom

2. April 2026 übermittelten Recherchebelege für (physische) Spielwaren Anlagen

7–9 – „Der Baukran Mighty Crane beeindruckt mit seiner beachtlichen Größe und

coolen Funktionen“; die Spielfahrzeuge „Mighty Machines Baumaschinen“, die

mächtige Lego-Spielfigur „Mighty Dinosaurs“ sowie „Mighty Mind – Macht Kinder

klüger“ – ein Kinderlegespiel für den deutschsprachigen Raum). Ebenso im Bereich

der Videospiele sowie

im Filmbereich wurde

„mighty“ verwendet, um

„gewaltige/mächtige“ Eigenschaften im Sinne von eindrucksvollen/magischen

Kräften von (Spiel-)Figuren oder Spielern zu beschreiben (vgl. Anlage 7: das

Computerspiel „Mighty Max“ – die Hauptfigur wird seit 1993 mit einer magischen

Kappe auf eine Reise durch Zeit und Raum geschickt; „Mighty Party – erhalte und

entwickle neue Helden auf einer Reise zur Legendary League“; „Mighty Knight – ein

Action- und Upgrade-Spiel, in dem du mit deiner mutigen Heldenfigur auf dem

Schlachtfeld überleben musst“; „Duke Grabowski, Mighty Swashbuckler“ – die Figur

soll ihre Fähigkeiten als mächtiger Schwertkämpfer unter Beweis stellen; Kinofilm

von 1992 „Mighty Ducks – Das Superteam“; Kinofilm von 1998 „The Mighty –

Gemeinsam sind sie stark“).

Im Anmeldezeitpunkt wurde zudem die

Begriffskombination „mighty games“ für Foren oder Vereine im Gamingbereich

benutzt (vgl. Anlage 8). Im Übrigen wird „mighty“ auch im Zusammenhang mit

Produkten aus anderen Branchen verwendet u. a. für Kosmetik, Werkzeuge,

Putzmittel,

Reifen,

Malzbier,

Schlösser,

Gitarrenverstärker

und

Nahrungsergänzungsmittel, die mit „mighty“ und einem weiteren Wortbestandteil

bezeichnet werden (vgl. Anlage 10). Angesichts der Häufigkeit seiner Verwendung

im Anmeldezeitpunkt – sowohl branchen- als auch anbieterübergreifend – als

anpreisende Umschreibung eines besonders großen, wirksamen oder

leistungsstarken Produkts ist davon auszugehen, dass der Fachhandel die

inhaltliche Bedeutung von „mighty“ als solche und im Zusammenhang mit

„Bausteinen“ beschreibend, insbesondere größenbeschreibend verstanden hat.

c) Nach dem Vorgesagten bedarf es entgegen der Annahme des

Beschwerdeführers keiner analysierender Zwischenschritte, um die Kombination

der Begriffe „mighty“ und „bricks“ zu „MightyBricks“ mit „gewaltige Bausteine“ oder

„mächtige Bausteine“ zu übersetzen. Die Zusammensetzung der beiden

Einzelbegriffe bewirkt keine derart ungewöhnliche Wortverbindung, dass deren

Bedeutung

in einem entsprechenden Sachzusammenhang nicht sofort

sachbeschreibend erfasst würde. Die einfache Kombination von Adjektiv und

Substantiv entspricht der englischen Syntax- und Grammatikregel und ist der

Struktur dieser Sprache nicht fremd. Die bloße Aneinanderreihung dieser

beschreibenden Angaben ohne Vornahme einer ungewöhnlichen Änderung,

insbesondere syntaktischer oder semantischer Art, führt vorliegend nur zu einem

Zeichen,

das

einen

engen

beschreibenden

Bezug

zu

den

beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen – mit der im Tenor

genannten Ausnahme – aufweist (vgl. vgl. EuGH GRUR 2004, 680 Rn. 39 - Biomild;

BGH GRUR-RR 2012, 135 Rn. 12 – Rheinpark-Center). In seiner Gesamtheit wird

das

angemeldete Zeichen

„MightyBricks“

von

den

angesprochenen

Verkehrskreisen lediglich dahingehend verstanden werden, dass es sich im Hinblick

auf die beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen um gewaltige

(gewaltig große) oder mächtige (Bau-)Steine handelt, sie eine funktionale Nähe zu

diesen haben bzw. sie sich auf diese beziehen. Mit Ausnahme der Dienstleistung

“Schaufensterdekoration für Einzelhandelsgeschäfte“ wird der Verkehr in dem

Anmeldezeichen

kein Unterscheidungsmittel

für

die Herkunft

der

beschwerdegegenständlichen Waren oder Dienstleistungen aus einem bestimmten

Herstellungsbetrieb/Dienstleistungsunternehmen erkennen.

Soweit der Beschwerdeführer zutreffend darauf hingewiesen hat, dass der Begriff

„mighty“ und damit auch „MightyBricks“ mehrere Bedeutungen haben kann,

begründet

diese Mehrdeutigkeit

keine

Unterscheidungskraft.

Die

Unterscheidungskraft eines Zeichens ist bereits dann zu verneinen, wenn jedenfalls

mit einer Bedeutung ein die Waren oder Dienstleistungen beschreibender Hinweis

verbunden ist, unabhängig davon, ob das fragliche Zeichen noch andere

Bedeutungen aufweist. Zudem reicht der allein durch die verschiedenen

Deutungsmöglichkeiten hervorgerufene Interpretationsaufwand des Verkehrs für

die Bejahung der Unterscheidungskraft nicht aus (vgl. BGH GRUR 2014, 569 Rn. 24

– HOT; BGH GRUR 2014, 872 Rn. 28 – Gute Laune Drops). Auch der Hinweis,

dass die Bezeichnung „mächtige Bausteine“ vor dem Anmeldetag nicht im

allgemeinen Sprachgebrauch verwendet worden sei, führt zu keiner anderen

Bewertung. Für die Annahme fehlender Unterscheidungskraft ist weder ein

lexikalischer Nachweis erforderlich noch, dass die Angabe bereits im Verkehr

geläufig ist oder verwendet wird. Unerheblich ist auch, ob es sich um eine

Wortneuschöpfung handelt (vgl. EuGH GRUR 2004, 146 Rn. 32 – Doublemint;

GRUR 2004, 680 Rn. 38 – BIOMILD; BPatG, Beschluss vom 06.12.2021,

25 W (pat) 32/20 – WELLSWEET; Beschluss vom 20.12.2021, 29 W (pat) 527/21 -

Sportbokx). Vielmehr ist bereits ausreichend, wenn das angemeldete Zeichen in

einer seiner Bedeutungen beschreibend ist (vgl. u. a. BGH a. a. O. – HOT; GRUR

2014, 1204 – DüsseldorfCongress).

Die konkrete Schreibweise des Zeichens in einem einzigen Wort sowie die großen

Anfangsbuchstaben des Adjektivs „mighty“ und des Substantivs „bricks“ vermögen

dem Anmeldezeichen ebenfalls nicht zur Schutzfähigkeit für die genannten Waren

und Dienstleistungen zu verhelfen. Denn beide Stilmittel sind werbeüblich. So stellt

insbesondere die

regelwidrige Zusammen- und Großschreibung keine

ungewöhnliche Veränderung dar, sondern

ist

in der Produktwerbung ein

verbreitetes stilistisches Mittel, so dass der Verkehr mit der zäsurlosen

Aneinanderreihung von Wörtern hinreichend vertraut ist (vgl. BGH GRUR 2014,

1204 Rn. 16 – DüsseldorfCongress; BPatG, Beschluss vom 20.03.2025,

29 W (pat) 513/22 – Autark4ever m. w. N.).

3. Hinsichtlich der einzelnen Waren und Dienstleistungen gilt dabei Folgendes:

a) Im Zusammenhang mit den beschwerdegegenständlichen Spielwaren der

Klasse 28, die nach ihrer Art sämtlich aus Bausteinen bestehen können, wie

Bausteine aussehen oder für das Spielen mit Bausteinen bestimmt sein können,

wird der Verkehr das Anmeldezeichen lediglich als einen beschreibenden Hinweis

auf die Eigenschaft dieser Bausteine oder der daraus gebauten Objekte verstehen.

Sämtliche beschwerdegegenständlichen Spielwaren der Klasse 28 wie Modelle,

Figuren, Miniaturen und Nachbildungen können aus Spielbausteinen erstellt sein –

auch solche, die dabei noch batteriebetrieben oder elektronisch sind. Bausteine

können grundsätzlich aus verschiedensten Materialien etwa Kunststoff, Gummi,

Holz, Metall oder Bambus hergestellt werden und können sich für das Spiel von

Kleinkindern, Kindern oder Erwachsenen eignen. Die beschreibende Angabe

„gewaltig“ oder „mächtig“ kann sich zum einen auf den Baustein selbst – also etwa

seine Größe – beziehen, zum anderen auf die aus dem Baustein(set) erstellbaren

Gegenstände, Figuren oder Modelle, die „mächtig groß“ sein oder mächtige

Eigenschaften verkörpern können – etwa bei (Tier-)Figuren oder Maschinen (vgl.

auch die vorgenannten Recherchebeispiele wie etwa „der mächtige Elefant“ oder

„die beachtliche Größe des Baukrans Mighty Crane“).

b) Wie in dem angegriffenen Beschluss der Markenstelle für Klasse 28 zutreffend

ausgeführt wurde, gilt das vorgenannte beschreibende Verständnis entsprechend

für

die

beschwerdegegenständlichen Waren

der Klasse

20 wie

Spielzeugkisten, -kästen und -truhen, die sämtlich der Aufbewahrung von Spielzeug

und damit auch von derartigen Bausteinen dienen können und damit einen

funktionellen beschreibenden Bezug aufweisen. Zudem können auch die

Spielzeugkisten/-truhen/-kästen selbst aus Bausteinen bestehen oder die Form

eines Bausteins/Quaders haben.

c) Was die beschwerdegegenständlichen Einzel- und Großhandelsdienstleistungen

mit Waren in Klasse 35 anbelangt, bezieht sich der beschreibende Begriffsinhalt für

Waren

in der Regel auch auf die entsprechenden Einzel- und

Großhandelsdienstleistungen der Klasse 35 (vgl. BPatG, Beschluss vom

27.05.2014, 29 W (pat) 41/12 - CAMOMILLA; Beschluss vom 18.01.2012,

29 W (pat) 525/10 – fashion.de; Beschluss vom 23.11.2011, 29 W (pat) 196/10

Küchenzauber). Denn zwischen diesen Tätigkeiten und den Waren, mit denen

Handel getrieben werden soll, besteht eine funktionelle Nähe. Insoweit ist die

Markenstelle für Klasse 28 zurecht davon ausgegangen, dass das Zeichen

„MightyBricks“ auch für Einzel- und Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf

Spiele lediglich die vertriebene Ware beschreibt und damit kein Hinweis auf ein

bestimmtes Handelsunternehmen ist. Für die Dienstleistung „Einzelhandel in Bezug

auf Möbel“ hat der Senat Nachweise für Möbel aus Quadern oder großen

(Lego)Steinen recherchiert und zusammen mit dem Hinweis übersandt (vgl. Anlage

11). Auch für Möbel kann damit auf eine entsprechende Ausrichtung des

Einzelhandelssortiments geschlossen werden. Der Umstand, dass der Hersteller

diese (Lego-)Bausteinmöbel mit „Block“ und nicht mit „Brick“ bezeichnet, ist

entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kein Argument

für die

Unterscheidungskraft des vorliegenden Zeichens. Denn für ein Verständnis des

Zeichens ist nicht relevant, ob es andere mögliche Bezeichnungen gibt.

4. Soweit der Beschwerdeführer bemängelt, die Recherche des Senats sei einseitig,

wird darauf hingewiesen, dass bei der Prüfung der absoluten Schutzhindernisse der

Amtsermittlungsgrundsatz gem. § 73 Abs. 1 MarkenG gilt. Der Senat hat demnach

den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen und umfassend zu prüfen, um eine

ungerechtfertigte Eintragung einer Marke zu vermeiden (st. Rsp., EuGH GRUR

2003, 604 Rn. 57-59 – Libertel; GRUR 2004, 674 Rn. 123 - Postkantoor; Meiser in

Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 73 Rn. 6 m. w. N.). Die Ergebnisse der

Senatsrecherche bieten deutliche Belege für das oben genannte Sprach- und

Verkehrsverständnis von „MightyBricks“

im Sinne von „gewaltige/mächtige

Bausteine“. Umstände, die die Aussagekraft dieser Belege in Frage stellen könnten,

hat der Beschwerdeführer nicht vorgetragen. Er hat vielmehr lediglich bestritten,

dass das aufgrund der Recherchebelege ermittelte Verständnis des Begriffspaares

im allgemeinen Sprachgebrauch durch den Senat richtig sei. Nach § 8 Abs. 2

Nr. 1 MarkenG fehlt die Unterscheidungskraft aber bereits solchen Angaben, die

sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung selbst nicht

unmittelbar betreffen, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu

den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und bereits

deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden

Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der

Bezeichnung kein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren

oder Dienstleistungen sieht.

5. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf die Trefferliste für „mighty“ und „bricks“

in DPMAregister führt zu keiner anderen Beurteilung. Die vom Beschwerdeführer

angeführten Eintragungen sind nicht ohne weiteres mit der hier zu beurteilenden

Anmeldung vergleichbar. Denn sie enthalten neben den Begriffen „mighty“ bzw.

„bricks“ abweichende Wortkombinationen und Zeichenbestandteile und sind zum

großen Teil für Waren bzw. Dienstleistungen in anderen Klassen erfolgt.

Unberücksichtigt bleibt auch der Anmeldezeitpunkt, da nicht ausgeschlossen

werden kann, dass ein weiter zurückliegendes Verkehrsverständnis (noch) nicht

entsprechend entwickelt war. Aber selbst Voreintragungen identischer Zeichen

würden nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. EuGH GRUR 2009, 667 -

Bild. T-Online u. ZVS unter Hinweis u. a. auf die Entscheidungen EuGH GRUR

2006, 229, Rn. 47-51 - BioID; GRUR 2004, 674, Rn. 42-44 – Postkantoor; BGH

GRUR 2008, 1093, Rn. 18 - MarleneDietrich-Bildnis I) weder eine Bindungs- noch

eine Indizwirkung entfalten, weil die Entscheidung über die Schutzfähigkeit keine

Ermessensentscheidung, sondern eine (an das Gesetz) gebundene Entscheidung

ist.

6. Da bezüglich der vorgenannten Waren und Dienstleistungen bereits das

Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG vorliegt, kann insoweit dahinstehen,

ob das angemeldete Zeichen darüber hinaus gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

freihaltungsbedürftig ist.

7. Eine andere Beurteilung ergibt sich im Hinblick auf die im Tenor aufgeführte

Dienstleistung „Schaufensterdekoration für Einzelhandelsgeschäfte“ der Klasse 35.

Diesbezüglich stehen die Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG

einer Eintragung des Anmeldezeichens nicht entgegen. Der Senat geht davon aus,

dass in diesem Dienstleistungssektor keine Gewohnheit des Verkehrs zur

Verwendung inhaltsbeschreibender Angaben besteht, weil die Festlegung auf einen

bestimmten Inhalt eine nicht gewollte Beschränkung für die Dienstleistung

Schaufensterdekoration für Einzelhandelsgeschäfte bedeuten würde (BGH GRUR

2009, 949 Rn. 25 – My World). Die Dekoration von Schaufenstern folgt sowohl

gestalterischen Regeln zur Verkaufsförderung als auch rechtlichen Vorgaben.

Während die optische Gestaltung darauf abzielt, die Aufmerksamkeit der Passanten

zu gewinnen, müssen rechtliche Rahmenbedingungen wie die Preisauszeichnung

und städtebauliche Anforderungen beachtet werden. Die Dienstleistung richtet sich

an Gewerbetreibende und dient der individuellen Gestaltung eines Schaufensters,

um Passanten als potentielle Kunden zum Eintreten ins Einzelhandelsgeschäft zu

animieren. Sie orientiert sich damit u. a. an dem Sortiment des einzelnen

Gewerbetreibenden, soll durch gezielte Beleuchtung Schwerpunkte hervorheben,

einen zentralen Blickfang/Eyecatcher bieten, verschiedene Konzepte nutzen

(Saison/Anlässe), bestimmte Zielgruppen ansprechen und wird grundsätzlich einem

möglichst breiten Spektrum an Gewerbetreibenden angeboten. Eine beschreibende

Angabe „MightyBricks“ würde hingegen die Festlegung auf ein bestimmtes, enges

Themengebiet im Spielwareneinzelhandel oder im Bereich der Baumärkte, nämlich

auf (Bau-)Steine bedeuten. Das Zeichen vermittelt indes keinen Hinweis auf die Art

der Dienstleistung Schaufensterdekoration. Der Verkehr wird auch nicht – jedenfalls

nicht ohne einen gedanklichen Zwischenschritt – davon ausgehen, dass diese

Dienstleistung nur unter Verwendung von (Bau-)Steinen erbracht werden kann.

Ein Freihaltebedürfnis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist wegen der fehlenden

Eignung zur Beschreibung dieser Dienstleistung ebenfalls nicht gegeben.

Ausreichende Anhaltspunkte für eine im Anmeldezeitpunkt vernünftigerweise zu

erwartende zukünftige beschreibende Verwendung sind nicht erkennbar.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der

Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur

statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft

Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der

Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften

über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim

Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe durch eine beim Bundesgerichtshof

zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt

einzulegen.

Mittenberger-Huber

Fehlhammer

Rohlff