Rechtsprechung / BPatG / 2026
BPatG Beschluss vom 06.05.2026 – 29 W (pat) 17/23
29. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:060526B29Wpat17.23.0
BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 17/23 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 30 2017 217 167.3
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
6. Mai 2026 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber, die Richterin
Fehlhammer und die Richterin k. A. Dr. Rohlff
beschlossen:
ECLI:DE:BPatG:2026:060526B29Wpat17.23.0
1. Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 28 des Deutschen Patent-
und Markenamts vom 25. September 2017 und vom 18. Mai 2021 werden
aufgehoben,
soweit
die Anmeldung
für
die Dienstleistung
„Schaufensterdekoration für Einzelhandelsgeschäfte“ zurückgewiesen
worden ist.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
MightyBricks
Das Wortzeichen
ist am 01. Juni 2017 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und
Markenamt
(DPMA) geführte Register
für die
folgenden Waren und
Dienstleistungen der Klassen 20, 28 und 35 angemeldet worden.
Klasse 20:
Spielzeugkisten; Spielzeugkisten
[Möbel]; Spielzeugkästen aus Holz;
Spielzeugkästen und -kisten; Spielzeugtruhen aus Holz;
Klasse 28:
Action-Spielzeug; Action-Spielzeugfiguren; Batteriebetriebene
ferngesteuerte
Spielzeugfahrzeuge;
Batteriebetriebenes
Action-Spielzeug;
Batteriebetriebenes Spielzeug; Bausätze für kunstgewerbliches Spielzeug;
Bausätze für maßstabsgerechte Spielzeugmodelle; Bausätze für Spielzeug-
Modellautos; Bausätze für Spielzeugmodelle; Behältnisse für Spielzeugautos;
Bekleidung für Spielzeug; Bekleidungsstücke für Spielzeugfiguren; Biegsames
Spielzeug; Elektronische Lernspiele; Elektronische Lernspiele für Kinder;
Elektronisches Action-Spielzeug; Elektronisches ferngesteuertes Spielzeug;
Elektronisches Lernspielzeug; Elektronisches Spielzeug; LED-Leuchtstäbe
[Spielzeug]; Lernspiele; Lernspielsachen; Leuchtstäbe als Spielzeug; Masken als
Spielzeug; Maßstabgerechte Spielzeugmodelle; Maßstabsgerechte Automodelle
[Spielzeug];
Maßstabsgerechte
Gebäudemodelle
[Spielzeug];
Maßstabsgerechte Häusermodelle [Spielzeug]; Maßstabsgerechte Modell-
Fahrzeuge
[Spielsachen]; Maßstabsgerechte Modellfahrzeuge
[Spielzeug];
Mechanische Spiele; Mechanisches Action-Spielzeug; Menschliche Figuren als
Spielzeug; Miniaturautomodelle
[Spielzeug]; Miniaturen
zum Spielen;
Miniaturmodellboote als Spielzeug; Miteinander verbindbare Spielbausteine;
Modellautos
[Spielzeug];
Modellbaukästen
für
Spielzeugfiguren;
Modellbausätze [Spielwaren]; Modelleisenbahn-Sets [Spielsachen]; Modellierte
Spielzeugfiguren aus Kunststoff; Modelltheater als Spielzeug; Pflanzen als
Spielzeug; Positionierbare Spielzeugfiguren; Puppen [Spielwaren]; Puppen zum
Spielen; Spiele; Spiele für Rollenspiele; Spiele mit Bezug zu fiktiven Figuren;
Spieleisenbahnen; Spielfahrzeugmodelle; Spielfiguren; Spielfiguren [Spielzeug];
Spielflugzeuge; Spielgeld; Spielkarten; Spielkarten
und Kartenspiele;
Spielkartenetuis; Spielkartenhüllen; Spielmatten mit Kleinkindspielzeug;
Spielmatten mit Kleinkindspielzeug [Spielzeug]; Spielmatten zur Verwendung
mit Spielzeugautos; Spielmatten zur Verwendung mit Spielzeugautos [Spielzeug];
Spielplatzgeräte; Spielplatzgeräte aus Holz; Spielplatzgeräte aus Kunststoff;
Spielplatzgeräte aus Metall; Spielsachen; Spielsachen für Babys; Spielsachen
für Kinder; Spielsachen für Kleinkinder; Spieltische; Spieltunnel; Spielwaren;
Spielwaren für Kleinkinder; Spielwaren, Spiele, Spielzeug und Kuriositäten;
Spielwürfel; Spielzelte; Spielzelte für Innenräume; Spielzeug; Spielzeug aus
Bambus; Spielzeug aus Gummi; Spielzeug aus Holz; Spielzeug aus
Kunststoff; Spielzeug aus Metall; Spielzeug für Kinder; Spielzeug in Form von
Nachbildungen von Alltagsgegenständen, die von Erwachsenen benutzt
werden; Spielzeug zum Schieben; Spielzeug zum Verkauf als Set; Spielzeug
zum Ziehen; Spielzeug zur Verwendung in Schwimmbecken; Spielzeug, als
Satz
verkauft; Spielzeug-Baukästen; Spielzeug-Bausets; Spielzeug-
Modellbausätze;
Spielzeug-Nähsets;
Spielzeug-Sets;
Spielzeugautos;
Spielzeugballons;
Spielzeugbausteine
zum
Zusammenstecken;
Spielzeugbausteine-Sets; Spielzeugbauteile; Spielzeugblumen; Spielzeugboote;
Spielzeugburgen;
Spielzeugbälle;
Spielzeuge
[mechanische];
Spielzeugeisenbahn-Sets;
Spielzeugfahrräder;
Spielzeugfahrzeuge;
Spielzeugfahrzeuge
mit
umwandelbaren
Teilen;
Spielzeugfiguren;
Spielzeugfiguren
aus Gummi;
Spielzeugfiguren
aus Kunststoff;
Spielzeugfiguren zum Sammeln; Spielzeugfiguren, die verschiedene Formen
annehmen können; Spielzeugfigurinen; Spielzeugfische; Spielzeugflugzeuge;
Spielzeuggebäude;
Spielzeuggewehre;
Spielzeuggitarren;
Spielzeugglockenspiele; Spielzeughalfter; Spielzeugharmonikas; Spielzeughunde;
Spielzeughupen; Spielzeughäuser; Spielzeugkameras [nicht zum Fotografieren
geeignet]; Spielzeugkarussells; Spielzeugklaviere; Spielzeugkosmetika [nicht für
kosmetische
Zwecke
nutzbar];
Spielzeuglampen;
Spielzeuglaster;
Spielzeuglastwagen;
Spielzeuglebensmittel;
Spielzeugluftfahrzeuge;
Spielzeugmikrophone;
Spielzeugmodellbausätze;
Spielzeugmodelle;
Spielzeugmodelle
aus Kunststoff; Spielzeugmöbel; Spielzeugpuppen;
Spielzeugrasseln; Spielzeugreifen-Sets; Spielzeugroboter; Spielzeugrüstung;
Spielzeugschwerter; Spielzeugsets; Spielzeugsets zum Drucken; Spielzeugsteine
zum
Zusammenstecken;
Spielzeugszubehör
für
Action-Figuren;
Spielzeugtelefone;
Spielzeugtiere;
Spielzeugtiere
mit
Motorantrieb;
Spielzeugtretfahrzeuge; Spielzeugtrompeten; Spielzeuguhren und -armbanduhren;
Spielzeugvögel;
Spielzeugwaffen;
Spielzeugwagons;
Spielzeugwindräder;
Spielzeugzelte; Sprechendes Spielzeug; Startvorrichtungen für Spielzeugflugzeuge;
Steuergeräte für Spielzeug; Stoff-Spielzeugtiere; Uhren und Armbanduhren als
Spielzeug; Wassergewehre [Spielzeug]; Wasserspritz-Spielzeug; Weichplastisch
gearbeitetes Spielzeug; Würfel für Spiele;
Klasse 35:
Einzelhandelsdienstleistungen
in Bezug auf Ausrüstung zum Garen von
Nahrungsmitteln; Einzelhandelsdienstleistungen
in Bezug auf Bekleidung;
Einzelhandelsdienstleistungen
in
Bezug
auf
Bekleidungsstücke
und
Bekleidungsaccessoires; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Möbel;
Einzelhandelsdienstleistungen
Einzelhandelsdienstleistungen
in
in
Bezug
auf
Nähartikel;
Bezug
auf
Schreibwaren;
Einzelhandelsdienstleistungen
in
Bezug
auf
Spiele;
Großhandelsdienstleistungen
in
Bezug
Einzelhandelsdienstleistungen
in
Bezug
auf
auf
Spiele;
Online-
Bekleidungsstücke;
Schaufensterdekoration für Einzelhandelsgeschäfte;
Mit Beschlüssen vom 25. September 2017 und 18. Mai 2021, von denen letzterer
im Erinnerungsverfahren ergangen ist, hat die Markenstelle für Klasse 28 des
DPMA die Anmeldung teilweise, nämlich für die oben fettgedruckten Waren und
Dienstleistungen wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß § 37 Abs. 1 und
Abs. 5 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen.
Zur Begründung
ist ausgeführt, dass sich das Zeichen
im Umfang der
Zurückweisung nicht zur Unterscheidung eigne, da es insoweit allein eine
sachbezogene, beschreibende Angabe enthalte und nicht einem bestimmten
Unternehmen zugeordnet werde. Die englische Wortkombination sei sprachüblich
aus Wörtern des englischen Grundwortschatzes gebildet und werde von den
angesprochenen breiten Verkehrskreisen ohne weiteres als „riesige/gewaltige
Bausteine“ verstanden. Der angesprochene Verkehr würde unmittelbar erfassen,
dass die in Frage stehenden Waren selbst große Bausteine, hier im Sinne von
Spielzeugbausteinen, sind, aus diesen zusammengebaut und die Dienstleistungen
für deren Vertrieb bestimmt und geeignet sind. Die Spielzeugkisten u. ä. könnten
der Aufbewahrung der Bausteine dienen. Der Begriff sei im Übrigen weit gefasst
und könne ein weites Feld abdecken. Er sei jedenfalls kein Hinweis auf ein
bestimmtes Unternehmen, sondern beschreibe Art, Beschaffenheit und
Bestimmungszweck der in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen. Auf die
Frage, ob der Begriff bereits häufig benutzt werde oder lexikalisch nachweisbar sei,
komme es nicht an. Auch neue Wortbildungen seien dann nicht schutzfähig, wenn
sie, wie hier, ohne weiteres verständlich sind. Soweit der Anmelder sich auf andere
Eintragungen berufen hat, hat die Markenstelle darauf verwiesen, dass das Amt
darin nicht gebunden sei.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders, mit der er sinngemäß
beantragt,
die
Beschlüsse
der Markenstelle
für
Klasse 28
vom
25. September 2017 und 18. Mai 2021 im Umfang der Zurückweisung
aufzuheben.
Zur Begründung trägt der Beschwerdeführer vor, die Markenstelle gehe zu Unrecht
davon aus, dass der Marke die Eignung
fehle, vom Verkehr als
Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden. Die Ausführungen der Markenstelle
zu Spielzeugkisten würden nicht überzeugen. Das Wort „Mighty“ bezeichne nicht
die Größe von Bricks, sondern sei als „gewaltig“, „mächtig“ oder „enorm“ zu
übersetzen. Die angesprochenen Verkehrskreise würden den Begriff daher gerade
nicht so verstehen, dass es sich um große Bausteine
im Sinne von
Spielzeugbausteinen und entsprechenden Dienstleistungen handelt. Damit sei es
keine unmittelbar beschreibende Angabe. Die deutsche Entsprechung wäre
„mächtige Bausteine“. Diese Bezeichnung sei vor dem Anmeldetag nicht im
allgemeinen Sprachgebrauch verwendet worden, etwa um große Bausteine zu
beschreiben. Eine solche Benutzung sei auch bei einer Google Recherche nicht
feststellbar.
Nach dem Hinweis des Senats vom 2. April 2026 mit entsprechenden
Recherchebelegen hat der Beschwerdeführer ergänzend vorgetragen, dass man zu
einer Bedeutung von „gewaltige/mächtige Bausteine“ für „MightyBricks“ erst durch
analysierende Zwischenschritte gelange. Aus einem breiten Verständnis der
Einzelbegriffe könne man nicht auf ein Verständnis des Gesamtzeichens schließen.
Bereits die Vielzahl möglicher Bedeutungen von „mighty“ spreche im Übrigen gegen
eine klare, eindeutige und ohne weiteres beschreibende Aussage
im
Zusammenhang mit dem Gesamtzeichen. Zudem sei das Verkehrsverständnis
nicht konkret genug belegt, da die Recherchebeispiele keine markenrechtlichen
Registerentscheidungen oder Anmeldungen beträfen und nur einseitig eine
ablehnende Entscheidung stützen würden. Im Register seien hingegen auch
Zeichen recherchierbar, welche die Auffassung des Beschwerdeführers stützen
würden.
Schließlich
sei
ein
Verständnis
für
die
einzelnen
verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen der Klassen 20, 28 und
35 nicht konkret dargelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die nach § 66 Abs. 1 MarkenG zulässige Beschwerde ist lediglich hinsichtlich der
Dienstleistung „Schaufensterdekoration für Einzelhandelsgeschäfte“ begründet, da
Eintragungshindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG insoweit nicht
bestehen. Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet, da dem angemeldeten
Wortzeichen
„MightyBricks“ die erforderliche Unterscheidungskraft
für die
zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG
fehlt. Die Markenstelle hat die Anmeldung insoweit zu Recht gem. §§ 33 Abs. 2,
37 Abs. 1 MarkenG zurückgewiesen.
1. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG schließt von der Eintragung als Marke solche Zeichen
aus, denen für die in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen
jegliche Unterscheidungskraft fehlt.
Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen zukommende Eignung, die von der
Anmeldung erfassten Waren bzw. Dienstleistungen als von einem bestimmten
Unternehmen stammend zu kennzeichnen und so diese Waren und
Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (EuGH
GRUR 2015, 1198 Rn. 59 f. – Nestlé/Cadbury [Kit Kat]; MarkenR 2012, 304 Rn. 23
– Smart Technologies/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH];
GRUR 2010, 228 Rn. 33 – Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; GRUR 2008,
608 Rn. 66 f. – Eurohypo AG/HABM [EUROHYPO]; BGH GRUR 2024, 216 Rn. 10
– KÖLNER DOM; GRUR 2020, 411 Rn. 10 – #darferdas? II; GRUR 2018, 301
Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2014, 569
Rn. 10 – HOT). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die
Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu
gewährleisten (EuGH GRUR 2014, 374 Rn. 20 – KORNSPITZ; a. a. O. – Audi
AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH a. a. O. – KÖLNER DOM; a. a. O. –
#darferdas? II; a. a. O. – OUI). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft
ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so
dass
jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das
Schutzhindernis zu überwinden (BGH a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-Marke; a. a. O.
– OUI; GRUR 2015, 581 Rn. 9 – Langenscheidt-Gelb; GRUR 2015, 173 Rn. 15 –
for you). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke
verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so
aufnimmt, wie es
ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden
Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 – Henkel; BGH
a. a. O. Rn. 15 – Pippi Langstrumpf-Marke; a. a. O. Rn. 10 – OUI; GRUR 2014, 872
Rn. 13 – Gute Laune Drops).
Maßgeblich
für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten
Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten)
sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits
die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die
Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen
aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren
oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2019, 1194 Rn. 20 – AS/DPMA
[#darferdas?]; a. a. O. Rn. 67 – EUROHYPO; GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen
Concord AG/Hukla Germany SA [MATRATZEN]; BGH a. a. O. – KÖLNER DOM
m. w. N.; GRUR 2014, 376 Rn. 11 – grill meister).
Keine Unterscheidungskraft besitzen
insbesondere Zeichen, die einen
beschreibenden Begriffsinhalt enthalten, der für die in Frage stehenden Waren oder
Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird
(EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86 – Koninklijke KPN Nederland NV/Benelux-
Merkenbureau [Postkantoor]; BGH a. a. O. Rn. 14 – HOT). Auch Angaben, die sich
auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung selbst nicht
unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein
enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen
hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den
beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten
erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der
angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (BGH a. a. O. Rn. 15 – Pippi-
Langstrumpf-Marke; a. a. O. Rn. 10 – HOT; GRUR 2012, 1143 Rn. 9 – Starsat;
GRUR 2009, 952 Rn. 10 – DeutschlandCard). Ferner kommt die Eignung, Waren
oder Dienstleistungen ihrer Herkunft nach zu unterscheiden, solchen Angaben nicht
zu, die aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen oder einer
bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr – etwa auch wegen einer
entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solche und nicht als
Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH a. a. O. Rn. 11 – #darferdas? II;
a. a. O. Rn. 12 – OUI; a. a. O. Rn. 21 – Gute Laune Drops; a. a. O. Rn. 26 – HOT;
a. a. O. Rn. 9 – Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 11 – Link economy; GRUR 2010, 640
Rn. 13 – hey!).
2. Den vorgenannten Anforderungen an die Unterscheidungskraft genügt das
angemeldete Wortzeichen
„MightyBricks“
in
Bezug
auf
die
beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen der Klassen 20, 28 und
35 – mit Ausnahme der Dienstleistung
„Schaufensterdekoration
für
Einzelhandelsgeschäfte“ – nicht. Die angesprochenen Verkehrskreise werden es
lediglich als beschreibende Sachangabe ansehen, darin aber keinen Hinweis auf
die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen erkennen.
a) Von den beanspruchten Waren und Dienstleistungen der Klassen 20, 28 und 35
werden breite Verkehrskreise, nämlich sowohl Endverbraucher als auch der
Fachhandel angesprochen. Es ist jeweils auf die Wahrnehmung eines normal
informierten,
angemessen
aufmerksamen
und
verständigen
Durchschnittsverbrauchers der beanspruchten Waren und Dienstleistungen
abzustellen (EuGH GRUR 2019, 1194 Rn. 20 – AS/DPMA [#darferdas?]; GRUR
2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord AG/Hukla Germany SA [MATRATZEN];
BGH GRUR 2014, 376 Rn. 11 – grill meister). Ein Teil der Dienstleistungen aus der
Klassen 35, nämlich
„Großhandelsdienstleistungen
in Bezug auf Spiele;
Schaufensterdekoration für Einzelhandelsgeschäfte“, richtet sich ausschließlich an
ein unternehmerisch tätiges Publikum.
b) Das angemeldete Zeichen setzt sich aus den zwei englischsprachigen Worten
„mighty“ und „bricks“ zusammen, wie aufgrund der Binnengroßschreibung zwischen
den Bestandteilen sofort erkennbar ist. Bei solchen aus mehreren Bestandteilen
kombinierten Zeichen ist es zulässig, zunächst die Bestandteile getrennt zu
betrachten, sofern die Beurteilung des Schutzhindernisses auf einer sich
anschließenden Prüfung der Gesamtheit dieser Bestandteile beruht (vgl. EuGH
GRUR 2004, 943 – SAT.2; GRUR 2006, 229 – BioID; BGH, Beschluss vom
10.09.2020, I ZB 13/20 – Lichtmiete).
aa) Der Begriff „bricks“ gehört zum Grundwortschatz der englischen Sprache,
dessen Bedeutung im Sinne von „Steine“ oder „Bausteine“ auch seitens des
Anmelders nicht in Frage gestellt wird. Der Begriff „Bausteine“ kann sowohl
allgemein die Steine für einen Bau bezeichnen als auch Bauklötzchen, also
Bausteine zum Spielen (vgl. Duden, Wörterbuch in 3 Bänden, 2014, Stichwort:
Baustein).
bb) Das Adjektiv „mighty“ kann mit „mächtig“ oder „gewaltig“ ins Deutsche übersetzt
werden (vgl. https://de.pons.com/übersetzung/englisch-deutsch/mighty). Auch im
Deutschen wird der Begriff „mächtig“ zur Beschreibung eines großen Umfangs
verwendet (vgl. dict.wortschatz-leipzig.de zum Stichwort „mächtig“). Daneben ist ein
Verständnis als großartig, leistungsstark, eindrucksvoll oder wuchtig möglich.
Soweit der Begriff „mighty“ umgangssprachlich verwendet wird, dient er
insbesondere der Verstärkung wie etwa bei „mighty fine“ für „sehr/äußert gut“ (vgl.
Anlage 6 zum Hinweis vom 2. April 2026). Jedenfalls für die Fachkreise wie den
Spielwarenfachhandel – deren Auffassung allein ausreicht (vgl. Ströbele in
Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Auflage, § 8 Rn. 226, 622 m. w. N.) – ist
davon auszugehen, dass sie im Bereich der hier relevanten, auch international
gehandelten Waren „mighty“ ohne weiteres in der Bedeutung „mächtig/gewaltig“
verstehen. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass die Fremdsprachenkenntnisse
des Verkehrs zum Anmeldezeitpunkt 2017 nicht zu gering anzusetzen sind und sich
aufgrund des Zusammenwachsens in der EU, des internationalen Warenverkehrs
und der ständigen Präsenz der englischen Sprache in Werbung, Social Media sowie
auch im Gaming verbessert haben. Zum Anmeldezeitpunkt im Juni 2017 wurde der
Begriff „mighty“ insbesondere im Bereich der Spielwaren, zu denen – abhängig von
dem bespielten Gerät – Videospiele sowie Merchandisingprodukte zu Videospielen
und zu Filmen wie etwa Spielfiguren gehören, bereits vielfach als Bezeichnung für
„gewaltige/mächtige“ Eigenschaften verwendet (vgl. die mit Hinweis vom
2. April 2026 übermittelten Recherchebelege für (physische) Spielwaren Anlagen
7–9 – „Der Baukran Mighty Crane beeindruckt mit seiner beachtlichen Größe und
coolen Funktionen“; die Spielfahrzeuge „Mighty Machines Baumaschinen“, die
mächtige Lego-Spielfigur „Mighty Dinosaurs“ sowie „Mighty Mind – Macht Kinder
klüger“ – ein Kinderlegespiel für den deutschsprachigen Raum). Ebenso im Bereich
der Videospiele sowie
im Filmbereich wurde
„mighty“ verwendet, um
„gewaltige/mächtige“ Eigenschaften im Sinne von eindrucksvollen/magischen
Kräften von (Spiel-)Figuren oder Spielern zu beschreiben (vgl. Anlage 7: das
Computerspiel „Mighty Max“ – die Hauptfigur wird seit 1993 mit einer magischen
Kappe auf eine Reise durch Zeit und Raum geschickt; „Mighty Party – erhalte und
entwickle neue Helden auf einer Reise zur Legendary League“; „Mighty Knight – ein
Action- und Upgrade-Spiel, in dem du mit deiner mutigen Heldenfigur auf dem
Schlachtfeld überleben musst“; „Duke Grabowski, Mighty Swashbuckler“ – die Figur
soll ihre Fähigkeiten als mächtiger Schwertkämpfer unter Beweis stellen; Kinofilm
von 1992 „Mighty Ducks – Das Superteam“; Kinofilm von 1998 „The Mighty –
Gemeinsam sind sie stark“).
Im Anmeldezeitpunkt wurde zudem die
Begriffskombination „mighty games“ für Foren oder Vereine im Gamingbereich
benutzt (vgl. Anlage 8). Im Übrigen wird „mighty“ auch im Zusammenhang mit
Produkten aus anderen Branchen verwendet u. a. für Kosmetik, Werkzeuge,
Putzmittel,
Reifen,
Malzbier,
Schlösser,
Gitarrenverstärker
und
Nahrungsergänzungsmittel, die mit „mighty“ und einem weiteren Wortbestandteil
bezeichnet werden (vgl. Anlage 10). Angesichts der Häufigkeit seiner Verwendung
im Anmeldezeitpunkt – sowohl branchen- als auch anbieterübergreifend – als
anpreisende Umschreibung eines besonders großen, wirksamen oder
leistungsstarken Produkts ist davon auszugehen, dass der Fachhandel die
inhaltliche Bedeutung von „mighty“ als solche und im Zusammenhang mit
„Bausteinen“ beschreibend, insbesondere größenbeschreibend verstanden hat.
c) Nach dem Vorgesagten bedarf es entgegen der Annahme des
Beschwerdeführers keiner analysierender Zwischenschritte, um die Kombination
der Begriffe „mighty“ und „bricks“ zu „MightyBricks“ mit „gewaltige Bausteine“ oder
„mächtige Bausteine“ zu übersetzen. Die Zusammensetzung der beiden
Einzelbegriffe bewirkt keine derart ungewöhnliche Wortverbindung, dass deren
Bedeutung
in einem entsprechenden Sachzusammenhang nicht sofort
sachbeschreibend erfasst würde. Die einfache Kombination von Adjektiv und
Substantiv entspricht der englischen Syntax- und Grammatikregel und ist der
Struktur dieser Sprache nicht fremd. Die bloße Aneinanderreihung dieser
beschreibenden Angaben ohne Vornahme einer ungewöhnlichen Änderung,
insbesondere syntaktischer oder semantischer Art, führt vorliegend nur zu einem
Zeichen,
das
einen
engen
beschreibenden
Bezug
zu
den
beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen – mit der im Tenor
genannten Ausnahme – aufweist (vgl. vgl. EuGH GRUR 2004, 680 Rn. 39 - Biomild;
BGH GRUR-RR 2012, 135 Rn. 12 – Rheinpark-Center). In seiner Gesamtheit wird
das
angemeldete Zeichen
„MightyBricks“
von
den
angesprochenen
Verkehrskreisen lediglich dahingehend verstanden werden, dass es sich im Hinblick
auf die beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen um gewaltige
(gewaltig große) oder mächtige (Bau-)Steine handelt, sie eine funktionale Nähe zu
diesen haben bzw. sie sich auf diese beziehen. Mit Ausnahme der Dienstleistung
“Schaufensterdekoration für Einzelhandelsgeschäfte“ wird der Verkehr in dem
Anmeldezeichen
kein Unterscheidungsmittel
für
die Herkunft
der
beschwerdegegenständlichen Waren oder Dienstleistungen aus einem bestimmten
Herstellungsbetrieb/Dienstleistungsunternehmen erkennen.
Soweit der Beschwerdeführer zutreffend darauf hingewiesen hat, dass der Begriff
„mighty“ und damit auch „MightyBricks“ mehrere Bedeutungen haben kann,
begründet
diese Mehrdeutigkeit
keine
Unterscheidungskraft.
Die
Unterscheidungskraft eines Zeichens ist bereits dann zu verneinen, wenn jedenfalls
mit einer Bedeutung ein die Waren oder Dienstleistungen beschreibender Hinweis
verbunden ist, unabhängig davon, ob das fragliche Zeichen noch andere
Bedeutungen aufweist. Zudem reicht der allein durch die verschiedenen
Deutungsmöglichkeiten hervorgerufene Interpretationsaufwand des Verkehrs für
die Bejahung der Unterscheidungskraft nicht aus (vgl. BGH GRUR 2014, 569 Rn. 24
– HOT; BGH GRUR 2014, 872 Rn. 28 – Gute Laune Drops). Auch der Hinweis,
dass die Bezeichnung „mächtige Bausteine“ vor dem Anmeldetag nicht im
allgemeinen Sprachgebrauch verwendet worden sei, führt zu keiner anderen
Bewertung. Für die Annahme fehlender Unterscheidungskraft ist weder ein
lexikalischer Nachweis erforderlich noch, dass die Angabe bereits im Verkehr
geläufig ist oder verwendet wird. Unerheblich ist auch, ob es sich um eine
Wortneuschöpfung handelt (vgl. EuGH GRUR 2004, 146 Rn. 32 – Doublemint;
GRUR 2004, 680 Rn. 38 – BIOMILD; BPatG, Beschluss vom 06.12.2021,
25 W (pat) 32/20 – WELLSWEET; Beschluss vom 20.12.2021, 29 W (pat) 527/21 -
Sportbokx). Vielmehr ist bereits ausreichend, wenn das angemeldete Zeichen in
einer seiner Bedeutungen beschreibend ist (vgl. u. a. BGH a. a. O. – HOT; GRUR
2014, 1204 – DüsseldorfCongress).
Die konkrete Schreibweise des Zeichens in einem einzigen Wort sowie die großen
Anfangsbuchstaben des Adjektivs „mighty“ und des Substantivs „bricks“ vermögen
dem Anmeldezeichen ebenfalls nicht zur Schutzfähigkeit für die genannten Waren
und Dienstleistungen zu verhelfen. Denn beide Stilmittel sind werbeüblich. So stellt
insbesondere die
regelwidrige Zusammen- und Großschreibung keine
ungewöhnliche Veränderung dar, sondern
ist
in der Produktwerbung ein
verbreitetes stilistisches Mittel, so dass der Verkehr mit der zäsurlosen
Aneinanderreihung von Wörtern hinreichend vertraut ist (vgl. BGH GRUR 2014,
1204 Rn. 16 – DüsseldorfCongress; BPatG, Beschluss vom 20.03.2025,
29 W (pat) 513/22 – Autark4ever m. w. N.).
3. Hinsichtlich der einzelnen Waren und Dienstleistungen gilt dabei Folgendes:
a) Im Zusammenhang mit den beschwerdegegenständlichen Spielwaren der
Klasse 28, die nach ihrer Art sämtlich aus Bausteinen bestehen können, wie
Bausteine aussehen oder für das Spielen mit Bausteinen bestimmt sein können,
wird der Verkehr das Anmeldezeichen lediglich als einen beschreibenden Hinweis
auf die Eigenschaft dieser Bausteine oder der daraus gebauten Objekte verstehen.
Sämtliche beschwerdegegenständlichen Spielwaren der Klasse 28 wie Modelle,
Figuren, Miniaturen und Nachbildungen können aus Spielbausteinen erstellt sein –
auch solche, die dabei noch batteriebetrieben oder elektronisch sind. Bausteine
können grundsätzlich aus verschiedensten Materialien etwa Kunststoff, Gummi,
Holz, Metall oder Bambus hergestellt werden und können sich für das Spiel von
Kleinkindern, Kindern oder Erwachsenen eignen. Die beschreibende Angabe
„gewaltig“ oder „mächtig“ kann sich zum einen auf den Baustein selbst – also etwa
seine Größe – beziehen, zum anderen auf die aus dem Baustein(set) erstellbaren
Gegenstände, Figuren oder Modelle, die „mächtig groß“ sein oder mächtige
Eigenschaften verkörpern können – etwa bei (Tier-)Figuren oder Maschinen (vgl.
auch die vorgenannten Recherchebeispiele wie etwa „der mächtige Elefant“ oder
„die beachtliche Größe des Baukrans Mighty Crane“).
b) Wie in dem angegriffenen Beschluss der Markenstelle für Klasse 28 zutreffend
ausgeführt wurde, gilt das vorgenannte beschreibende Verständnis entsprechend
für
die
beschwerdegegenständlichen Waren
der Klasse
20 wie
Spielzeugkisten, -kästen und -truhen, die sämtlich der Aufbewahrung von Spielzeug
und damit auch von derartigen Bausteinen dienen können und damit einen
funktionellen beschreibenden Bezug aufweisen. Zudem können auch die
Spielzeugkisten/-truhen/-kästen selbst aus Bausteinen bestehen oder die Form
eines Bausteins/Quaders haben.
c) Was die beschwerdegegenständlichen Einzel- und Großhandelsdienstleistungen
mit Waren in Klasse 35 anbelangt, bezieht sich der beschreibende Begriffsinhalt für
Waren
in der Regel auch auf die entsprechenden Einzel- und
Großhandelsdienstleistungen der Klasse 35 (vgl. BPatG, Beschluss vom
27.05.2014, 29 W (pat) 41/12 - CAMOMILLA; Beschluss vom 18.01.2012,
29 W (pat) 525/10 – fashion.de; Beschluss vom 23.11.2011, 29 W (pat) 196/10 –
Küchenzauber). Denn zwischen diesen Tätigkeiten und den Waren, mit denen
Handel getrieben werden soll, besteht eine funktionelle Nähe. Insoweit ist die
Markenstelle für Klasse 28 zurecht davon ausgegangen, dass das Zeichen
„MightyBricks“ auch für Einzel- und Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf
Spiele lediglich die vertriebene Ware beschreibt und damit kein Hinweis auf ein
bestimmtes Handelsunternehmen ist. Für die Dienstleistung „Einzelhandel in Bezug
auf Möbel“ hat der Senat Nachweise für Möbel aus Quadern oder großen
(Lego)Steinen recherchiert und zusammen mit dem Hinweis übersandt (vgl. Anlage
11). Auch für Möbel kann damit auf eine entsprechende Ausrichtung des
Einzelhandelssortiments geschlossen werden. Der Umstand, dass der Hersteller
diese (Lego-)Bausteinmöbel mit „Block“ und nicht mit „Brick“ bezeichnet, ist
entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kein Argument
für die
Unterscheidungskraft des vorliegenden Zeichens. Denn für ein Verständnis des
Zeichens ist nicht relevant, ob es andere mögliche Bezeichnungen gibt.
4. Soweit der Beschwerdeführer bemängelt, die Recherche des Senats sei einseitig,
wird darauf hingewiesen, dass bei der Prüfung der absoluten Schutzhindernisse der
Amtsermittlungsgrundsatz gem. § 73 Abs. 1 MarkenG gilt. Der Senat hat demnach
den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen und umfassend zu prüfen, um eine
ungerechtfertigte Eintragung einer Marke zu vermeiden (st. Rsp., EuGH GRUR
2003, 604 Rn. 57-59 – Libertel; GRUR 2004, 674 Rn. 123 - Postkantoor; Meiser in
Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 73 Rn. 6 m. w. N.). Die Ergebnisse der
Senatsrecherche bieten deutliche Belege für das oben genannte Sprach- und
Verkehrsverständnis von „MightyBricks“
im Sinne von „gewaltige/mächtige
Bausteine“. Umstände, die die Aussagekraft dieser Belege in Frage stellen könnten,
hat der Beschwerdeführer nicht vorgetragen. Er hat vielmehr lediglich bestritten,
dass das aufgrund der Recherchebelege ermittelte Verständnis des Begriffspaares
im allgemeinen Sprachgebrauch durch den Senat richtig sei. Nach § 8 Abs. 2
Nr. 1 MarkenG fehlt die Unterscheidungskraft aber bereits solchen Angaben, die
sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung selbst nicht
unmittelbar betreffen, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu
den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und bereits
deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden
Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der
Bezeichnung kein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren
oder Dienstleistungen sieht.
5. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf die Trefferliste für „mighty“ und „bricks“
in DPMAregister führt zu keiner anderen Beurteilung. Die vom Beschwerdeführer
angeführten Eintragungen sind nicht ohne weiteres mit der hier zu beurteilenden
Anmeldung vergleichbar. Denn sie enthalten neben den Begriffen „mighty“ bzw.
„bricks“ abweichende Wortkombinationen und Zeichenbestandteile und sind zum
großen Teil für Waren bzw. Dienstleistungen in anderen Klassen erfolgt.
Unberücksichtigt bleibt auch der Anmeldezeitpunkt, da nicht ausgeschlossen
werden kann, dass ein weiter zurückliegendes Verkehrsverständnis (noch) nicht
entsprechend entwickelt war. Aber selbst Voreintragungen identischer Zeichen
würden nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. EuGH GRUR 2009, 667 -
Bild. T-Online u. ZVS unter Hinweis u. a. auf die Entscheidungen EuGH GRUR
2006, 229, Rn. 47-51 - BioID; GRUR 2004, 674, Rn. 42-44 – Postkantoor; BGH
GRUR 2008, 1093, Rn. 18 - MarleneDietrich-Bildnis I) weder eine Bindungs- noch
eine Indizwirkung entfalten, weil die Entscheidung über die Schutzfähigkeit keine
Ermessensentscheidung, sondern eine (an das Gesetz) gebundene Entscheidung
ist.
6. Da bezüglich der vorgenannten Waren und Dienstleistungen bereits das
Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG vorliegt, kann insoweit dahinstehen,
ob das angemeldete Zeichen darüber hinaus gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG
freihaltungsbedürftig ist.
7. Eine andere Beurteilung ergibt sich im Hinblick auf die im Tenor aufgeführte
Dienstleistung „Schaufensterdekoration für Einzelhandelsgeschäfte“ der Klasse 35.
Diesbezüglich stehen die Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG
einer Eintragung des Anmeldezeichens nicht entgegen. Der Senat geht davon aus,
dass in diesem Dienstleistungssektor keine Gewohnheit des Verkehrs zur
Verwendung inhaltsbeschreibender Angaben besteht, weil die Festlegung auf einen
bestimmten Inhalt eine nicht gewollte Beschränkung für die Dienstleistung
Schaufensterdekoration für Einzelhandelsgeschäfte bedeuten würde (BGH GRUR
2009, 949 Rn. 25 – My World). Die Dekoration von Schaufenstern folgt sowohl
gestalterischen Regeln zur Verkaufsförderung als auch rechtlichen Vorgaben.
Während die optische Gestaltung darauf abzielt, die Aufmerksamkeit der Passanten
zu gewinnen, müssen rechtliche Rahmenbedingungen wie die Preisauszeichnung
und städtebauliche Anforderungen beachtet werden. Die Dienstleistung richtet sich
an Gewerbetreibende und dient der individuellen Gestaltung eines Schaufensters,
um Passanten als potentielle Kunden zum Eintreten ins Einzelhandelsgeschäft zu
animieren. Sie orientiert sich damit u. a. an dem Sortiment des einzelnen
Gewerbetreibenden, soll durch gezielte Beleuchtung Schwerpunkte hervorheben,
einen zentralen Blickfang/Eyecatcher bieten, verschiedene Konzepte nutzen
(Saison/Anlässe), bestimmte Zielgruppen ansprechen und wird grundsätzlich einem
möglichst breiten Spektrum an Gewerbetreibenden angeboten. Eine beschreibende
Angabe „MightyBricks“ würde hingegen die Festlegung auf ein bestimmtes, enges
Themengebiet im Spielwareneinzelhandel oder im Bereich der Baumärkte, nämlich
auf (Bau-)Steine bedeuten. Das Zeichen vermittelt indes keinen Hinweis auf die Art
der Dienstleistung Schaufensterdekoration. Der Verkehr wird auch nicht – jedenfalls
nicht ohne einen gedanklichen Zwischenschritt – davon ausgehen, dass diese
Dienstleistung nur unter Verwendung von (Bau-)Steinen erbracht werden kann.
Ein Freihaltebedürfnis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist wegen der fehlenden
Eignung zur Beschreibung dieser Dienstleistung ebenfalls nicht gegeben.
Ausreichende Anhaltspunkte für eine im Anmeldezeitpunkt vernünftigerweise zu
erwartende zukünftige beschreibende Verwendung sind nicht erkennbar.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der
Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur
statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft
Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der
Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften
über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim
Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe durch eine beim Bundesgerichtshof
zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt
einzulegen.
Mittenberger-Huber
Fehlhammer
Rohlff